1. Zurückweisung einer Berufung gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen "Bescheid" gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig (hier: betreffend Wiederaufnahmeverfügungen für Einkommensteuer 2005 bis 2007)
2. Ersatzlose Aufhebung eines wirksam erlassenen, mangels wirksamer Wiederaufnahmeverfügung jedoch rechtswidrigen neuen Sachbescheides (hier: betreffend neue Einkommensteuerbescheide für 2005 bis 2007)
3. Ersatzlose Aufhebung eines nur mit dem konkreten Gesetzestext begründeten Aufhebungsbescheides iSd § 299 Abs. 1 BAO (hier: unzureichend begründete Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2008)
4. Zurückweisung einer nachträglich unzulässig gewordenen Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO, weil der angefochtene Bescheid aufgrund § 299 Abs. 3 BAO vor Berufungserledigung aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist (hier: betreffend neuer Einkommensteuerbescheid 2008)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1217-L/11vom 28.12.2012Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
I. Bescheid
II. Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., Wohnadresse, vom 27. September 2010 gegen die als Bescheide intendierten Erledigungen des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 31. August 2010 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 Bundesabgabenordnung (BAO) hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2005, 2006 und 2007 sowie gegen die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 31. August 2010 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2005, 2006 und 2007, Aufhebung des Einkommensteuer-bescheides 2008 vom 7. September 2009 gemäß
§ 299 BAO und Einkommensteuer für das Jahr 2008
beschlossen (I.1.; I.2.) bzw. entschieden (II.1.; II.2.):
I.1. Die Berufungen vom 27. September 2010 gegen die Erledigungen vom 31. August 2010 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2005, 2006 und 2007 werden gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
II.1. Den Berufungen vom 27. September 2010 gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010 wird Folge gegeben. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010 werden gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ersatzlos aufgehoben.
II.2. Der Berufung vom 27. September 2010 gegen den Bescheid betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2008 vom 7. September 2009 gemäß
§ 299 BAO vom 31. August 2010 wird Folge gegeben. Der angefochtene Aufhebungsbescheid (§ 299 BAO) vom 31. August 2010 wird gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ersatzlos aufgehoben. Aufgrund dieser Bescheidaufhebung scheidet der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 31. August 2010 aus dem Rechtsbestand aus.
I.2. Die Berufung vom 27. September 2010 gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 31. August 2010 wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig geworden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die mit ihrer Familie bereits im Streitzeitraum (2005 bis 2008) an der eingangs angeführten Adresse wohnhaft gewesene Berufungswerberin (Bw.) machte in den Einkommensteuererklärungen (E 1) für die Jahre 2005, 2006 und 2007 ua. außergewöhnliche Belastungen wegen auswärtiger Berufsausbildung ihrer mj. Tochter (geb. 09.08.1994) und ihres mj. Sohnes (geb. 31.01.1996) in Form des Pauschbetrages des § 34 Abs. 8 Einkommensteuergesetz 1988 (mtl. € 110,00) von insgesamt € 1.320,00 (Tochter: 01-12/2005), € 1.760,00 (Tochter: 01-12/2006; Sohn: 09-12/2006) bzw. € 2.640,00 (Tochter und Sohn je 01-12/2007) geltend. Anspruchsbegründend dazu führte sie in diesen Eingaben jeweils an, dass sich die auswärtige Ausbildungsstätte beider schulpflichtigen Kinder in PLZ xxxx (Anm.: Ort) befinde, in den konkreten Veranlagungszeiträumen keine Internatsunterbringungen stattgefunden hätten, und 100 % der Ausbildungskosten von ihr getragen worden seien.
Mit Bescheiden vom 3. Mai 2007, 19. Oktober 2007 bzw. 20. Oktober 2008 setzte das Wohnsitzfinanzamt die Einkommensteuern der Bw. für die Jahre 2005, 2006 und 2007 jeweils erklärungsgemäß im Betrag von € 63,51, € 338,42 bzw. € - 268,60 fest. Diese Einkommensteuerbescheide erwuchsen in Rechtskraft.
Für das Veranlagungsjahr 2008 trat bei der Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen wegen auswärtiger Berufsausbildung eines Kindes insofern eine Änderung ein, als solche einkommensmindernden Abzugsposten nicht mehr wie bisher in der Einkommensteuererklärung (E 1) selbst, sondern mittels gesonderter Erklärungsbeilage E 1f beantragt werden mussten (vgl. Punkt 12 der Einkommensteuererklärung 2008).
Am 20. August 2009 reichte die Bw. in Papierform ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 ein. Da diese nur aus den ausgefüllten Erklärungsvordrucken E 1 und E 1c (Beilage für EinzelunternehmerInnen mit pauschalierten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft) bestand, brachte das Finanzamt im erklärungskonform erlassenen Einkommensteuerbescheid 2008 vom 24. August 2009 keine außergewöhnlichen Belastungen iSd. § 34 Abs. 8 EStG zum Abzug (ESt: € 1.308,95).
Mit schriftlicher Eingabe vom 25. August 2009 reichte die Bw. die angesprochene Erklärungsbeilage E 1f für das Jahr 2008 nach und machte damit auch für diesen Veranlagungszeitraum ganzjährig Pauschbeträge gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG für beide oa. Kinder im Gesamtbetrag von € 2.640,00 geltend.
Aufgrund dieses Anbringens hob das Finanzamt mit Bescheid vom 7. September 2009 den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 24. August 2009 gemäß
§ 299 BAO wegen Rechtswidrigkeit auf und erließ mit selben Datum einen neuen Einkommensteuerbescheid für 2008, in dem nun auch außergewöhnliche Belastungen iSd. § 34 Abs. 8 EStG in beantragter Höhe von € 2.640,00 einkommensmindernd berücksichtigt wurden. Dieser Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 7. September 2009 (ESt: € 158,01) wurde rechtskräftig.
Am 31. August 2010 fertigte das Finanzamt sodann ua. die folgenden, hier nur auszugsweise wiedergegebenen Erledigungen für die Bw. aus:
I. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2005
Spruch Das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2005 (Bescheid vom 03.05.2007) wird gemäß
§ 303 (4) BAO wieder aufgenommen. Begründung Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten nicht als außergewöhnliche Belastung, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Eine solche Möglichkeit ist in Ihrem Fall gegeben, sodass Ihre geltend gemachten Aufwendungen nicht zu berücksichtigen waren. Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO, weil Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit, und die Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung einzulegen (z.B. wenn Fehler aufgetreten sind bzw. wenn Sie Positionen vergessen haben). Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides beim oben angeführten Finanzamt eingereicht oder bei der Post aufgegeben werden. In der Berufung sind der Bescheid zu bezeichnen (Wiederaufnahmebescheid vom 31. August 2010 betreffend Einkommensteuerbescheid für 2005) sowie die gewünschten Änderungen anzuführen und zu begründen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 254 BAO). ...
II. Einkommensteuerbescheid 2005
Spruch Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2005 festgesetzt mit € 569,51. Bisher war vorgeschrieben € 63,51. Begründung Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt iHv. € 2.222,22 nicht übersteigen. Rechtsmittelbelehrung Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung einzulegen (z.B. wenn Fehler aufgetreten sind bzw. wenn Sie Positionen vergessen haben). Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides beim oben angeführten Finanzamt eingereicht oder bei der Post aufgegeben werden. In der Berufung sind der Bescheid zu bezeichnen (Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 31. August 2010) sowie die gewünschten Änderungen anzuführen und zu begründen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 254 BAO). ....
III. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2006
Spruch Das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2006 (Bescheid vom 19.10.2007) wird gemäß
§ 303 (4) BAO wieder aufgenommen. Begründung Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO, weil Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit, und die Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung einzulegen (z.B. wenn Fehler aufgetreten sind bzw. wenn Sie Positionen vergessen haben). Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides beim oben angeführten Finanzamt eingereicht oder bei der Post aufgegeben werden. In der Berufung sind der Bescheid zu bezeichnen (Wiederaufnahmebescheid vom 31. August 2010 betreffend Einkommensteuerbescheid für 2006) sowie die gewünschten Änderungen anzuführen und zu begründen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 254 BAO). ...
IV. Einkommensteuerbescheid 2006
Spruch Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2006 festgesetzt mit € 1.096,57. Bisher war vorgeschrieben € 338,42. Begründung Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt iHv. € 2.458,64 nicht übersteigen. Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten nicht als außergewöhnliche Belastung, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Eine solche Möglichkeit ist in Ihrem Fall gegeben, sodass Ihre geltend gemachten Aufwendungen nicht zu berücksichtigen waren. Rechtsmittelbelehrung Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung einzulegen (z.B. wenn Fehler aufgetreten sind bzw. wenn Sie Positionen vergessen haben). Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides beim oben angeführten Finanzamt eingereicht oder bei der Post aufgegeben werden. In der Berufung sind der Bescheid zu bezeichnen (Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 31. August 2010) sowie die gewünschten Änderungen anzuführen und zu begründen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 254 BAO). ...
V. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2007
Spruch Das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2007 (Bescheid vom 20.10.2008) wird gemäß
§ 303 (4) BAO wieder aufgenommen. Begründung Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO, weil Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit, und die Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung einzulegen (z.B. wenn Fehler aufgetreten sind bzw. wenn Sie Positionen vergessen haben). Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides beim oben angeführten Finanzamt eingereicht oder bei der Post aufgegeben werden. In der Berufung sind der Bescheid zu bezeichnen (Wiederaufnahmebescheid vom 31. August 2010 betreffend Einkommensteuerbescheid für 2007) sowie die gewünschten Änderungen anzuführen und zu begründen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 254 BAO). ...
VI. Einkommensteuerbescheid 2007
Spruch Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2007 festgesetzt mit € 860,55. Bisher war vorgeschrieben € - 268,60. Begründung Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten nicht als außergewöhnliche Belastung, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Eine solche Möglichkeit ist in Ihrem Fall gegeben, sodass Ihre geltend gemachten Aufwendungen nicht zu berücksichtigen waren. Rechtsmittelbelehrung Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung einzulegen (z.B. wenn Fehler aufgetreten sind bzw. wenn Sie Positionen vergessen haben). Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides beim oben angeführten Finanzamt eingereicht oder bei der Post aufgegeben werden. In der Berufung sind der Bescheid zu bezeichnen (Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 31. August 2010) sowie die gewünschten Änderungen anzuführen und zu begründen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 254 BAO). ...
VII. Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2008. Aufhebung gem. § 299 BAO
Spruch Der Bescheid vom 07.09.2009 wird gemäß
§ 299 BAO aufgehoben. Begründung Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Rechtsmittelbelehrung Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung einzulegen. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides beim oben angeführten Finanzamt eingereicht oder bei der Post aufgegeben werden. In der Berufung sind der Bescheid zu bezeichnen (Bescheid für 2008 vom 31. August 2010) sowie die gewünschten Änderungen anzuführen und zu begründen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 254 BAO).
VIII. Einkommensteuerbescheid 2008
Spruch Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2008 festgesetzt mit € 1.308,95. Bisher war vorgeschrieben € 158,01. Begründung Da die aus der Begründung des Sachbescheides sich ergebende inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung hat, war die Aufhebung des im Spruch bezeichneten Bescheides von Amts wegen zu verfügen. Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten nicht als außergewöhnliche Belastung, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Eine solche Möglichkeit ist in Ihrem Fall gegeben, sodass Ihre geltend gemachten Aufwendungen nicht zu berücksichtigen waren. Rechtsmittelbelehrung Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung einzulegen (z.B. wenn Fehler aufgetreten sind bzw. wenn Sie Positionen vergessen haben). Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides beim oben angeführten Finanzamt eingereicht oder bei der Post aufgegeben werden. In der Berufung sind der Bescheid zu bezeichnen (Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 31. August 2010) sowie die gewünschten Änderungen anzuführen und zu begründen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 254 BAO). ...
Mit vorstehenden Erledigungen vom 31. August 2010 rollte das Finanzamt also die rechtskräftigen Einkommensteuerveranlagungen der Bw. für die Jahre 2005 bis 2008 teils mittels amtswegigen Wiederaufnahmen (2005 bis 2007), teils mittels Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 BAO (2008) auf und setzte gleichzeitig die Einkommensteuern für die Streitjahre aufgrund Außeransatzlassung der bislang berücksichtigten außergewöhnlichen Belastungen iSd. § 34 Abs. 8 EStG (€ 1.320,00; € 1.760,00; € 2.640,00; € 2.640,00) neu mit den oa. Beträgen fest. Da damit Einkommensteuernachforderungen von € 506,00 (2005), € 758,15 (2006), € 1.129,15 (2007) bzw. € 1.150,94 (2008) verbunden waren, schrieb das Finanzamt der Bw. mit weiteren Erledigungen vom 31. August 2010 zudem Anspruchszinsen 2005, 2006 und 2007 im Betrag von € 79,50, € 81,70 bzw. € 61,69 vor.
Mit (vier) Schriftsätzen vom 27. September 2010 legte die Bw. erklärungsgemäß Berufungen gegen
1. den Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2005 gemäß
§ 299 BAO vom 31.08.2010 und den neu ausgestellten Einkommensteuerbescheid 2005 vom 31.08.2010 (Postaufgabe des Schriftsatzes 04.10.2010, FA-Eingang 05.10.2010)
2. den Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2006 gemäß
§ 299 BAO vom 31.08.2010 und den neu ausgestellten Einkommensteuerbescheid 2006 vom 31.08.2010 (Postaufgabe des Schriftsatzes 04.10.2010, FA-Eingang 05.10.2010)
3. den Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2007 gemäß
§ 299 BAO vom 31.08.2010 und den neu ausgestellten Einkommensteuerbescheid 2007 vom 31.08.2010 (Postaufgabe des Schriftsatzes 28.09.2010, FA-Eingang 29.09.2010) sowie
4. den Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2008 gemäß
§ 299 BAO vom 31.08.2010 und den neu ausgestellten Einkommensteuerbescheid 2008 vom 31.08.2010 (Postaufgabe des Schriftsatzes 28.09.2010, FA-Eingang 29.09.2010)
ein und begehrte, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und neue Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre zu erlassen, in denen wiederum außergewöhnliche Belastungen gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG wie erklärt und ursprünglich anerkannt zum Ansatz gelangen.
In den gegen die Verfahrens- und neuen Sachbescheide für Einkommensteuer 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010 gerichteten Berufungsschriftsätzen brachte die Bw. rechtsmittelbegründend sinngemäß zusammengefasst wie folgt vor: Die mit dem Ziel der Streichung der bis dahin antragsgemäß berücksichtigt gewesenen außergewöhnlichen Belastungen iSd. § 34 Abs. 8 EStG amtswegig veranlassten Wiederaufnahmen für Einkommensteuer 2005, 2006 und 2007 seien rechtswidrig, weil für keines der betroffenen Jahre taugliche Wiederaufnahmsgründe vorgelegen seien. Auf den Neuerungs- bzw. Erschleichungstatbestand (§ 303 Abs. 4 BAO iVm. § 303 Abs. 1 lit. a BAO) hätten diese Wiederaufnahmeverfügungen schon deshalb nicht mit Recht gestützt werden können, weil sie bereits in den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2007 die zur Anspruchsüberprüfung der damals geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen iSd. § 34 Abs. 8 EStG erforderlichen Angaben durch Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummern der Kinder, der Postleitzahlen des Wohn- bzw. Berufsausbildungsortes, des Zeitraumes der auswärtigen Ausbildung, des Ausmaßes der Kostentragung und, dass die auswärtigen Berufsausbildungen ohne Internatsunterbringung erfolgt seien, vollständig und wahrheitsgemäß offengelegt habe. Eben so wenig wären Anwendungsfälle des § 303 Abs. 4 iVm. § 303 Abs.1 lit. c BAO vorgelegen, weil es nach Abschluss der Einkommensteuerveranlagungen für 2005, 2006 und 2007 auch zu keinen nachträglichen abweichenden Vorfragenentscheidungen gekommen sei. Aus der damit aufgezeigten Rechtswidrigkeit der Wiederaufnahmeverfügungen betreffend Einkommensteuer 2005, 2006 und 2007 folge, dass auch die darauf fußenden Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010 rechtswidrig seien.
Gegen den Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2008 gemäß
§ 299 BAO vom 31. August 2010 und den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 31. August 2010 erhob die Bw. im diesbezüglichen Berufungsschriftsatz sinngemäß nachstehende Einwendungen:
§ 299 BAO ermögliche eine amtswegige Bescheidaufhebung nur unter der Voraussetzung, dass sich der Spruch des betroffenen Bescheides als nicht richtig erweise. Dieses gesetzliche Erfordernis sei bei der gegenständlichen Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2008 vom 7. September 2009 jedoch deshalb nicht erfüllt, weil dieser Einkommensteuerbescheid aufgrund der darin berücksichtigten außergewöhnlichen Belastungen iSd. § 34 Abs. 8 EStG sistiert, damit aber übersehen worden sei, dass der aufhebungsbetroffene Einkommensteuerbescheid gerade wegen der nachträglichen Geltendmachung dieser außergewöhnlichen Belastungen für das Jahr 2008 unter gleichzeitiger Aufhebung (§ 299 BAO) des früheren Einkommensteuerbescheides 2008 vom 24. August 2009 erlassen worden sei, und damit die beantragten außergewöhnlichen Belastungen iSd. § 34 Abs. 8 EStG ausdrücklich anerkannt worden seien. Da der erstinstanzlich herangezogene Aufhebungsgrund die strittige Bescheidaufhebung somit nicht zu tragen vermöge, erweise sich sowohl der angefochtene Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2008 vom 7. September 2009 gemäß
§ 299 BAO vom 31. August 2010 als auch der verbunden erlassene Einkommensteuerbescheid 2008 vom 31. August 2010 als rechtswidrig.
Am 28. Dezember 2010 ging beim Finanzamt als Reaktion auf die der Bw. inzwischen übermittelten Erledigungen vom 15. November 2010, mit denen die ursprünglichen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2008 vom 3. Mai 2007, 19. Oktober 2007, 20. Oktober 2008 bzw. 7. September 2009 hinsichtlich der darin angesetzten außergewöhnlichen Belastungen iSd. § 34 Abs. 8 EStG nunmehr gemäß
§ 293b BAO berichtigt und außerdem neue Anspruchs(Nachforderungs-)zinsen für 2005, 2006 und 2007 festgesetzt worden waren, ein als "Mitteilung über aufrechte Berufungen, St.Nr. aaa/bbbb" betiteltes Schreiben der Bw. vom 27. Dezember 2010 ein, in dem diese ua., soweit auch für die Erledigung der gegenständlichen Berufungen von Relevanz, Folgendes vorbrachte:
"Die Bescheide mit Ausstellungsdatum 15.11.2010 sind meines Erachtens zu Unrecht erstellt und übermittelt worden, da im Herbst des heurigen Jahres bereits neue Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 - 2008 erstellt und an mich durch Postzustellung übermittelt wurden:
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Bescheid / Dokument
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Ausstellungsdatum
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Eingangsdatum / pers. erhalten
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ESt-Bescheid 2008 ("neu") inkl. Bescheid über Aufhebung des ESt-Bescheides 2008 (gem. § 299 BAO)
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31.08.2010
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06.09.2010
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ESt-Bescheid 2007 ("neu") inkl. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2007
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31.08.2010
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30.09.2010
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ESt-Bescheid 2006 ("neu") inkl. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006
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31.08.2010
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30.09.2010
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ESt-Bescheid 2005 ("neu") inkl. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005
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31.08.2010
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30.09.2010
Als Beweis dafür, dass ich die in obiger Tabelle angeführten Bescheide erhalten habe, lege ich diese in Kopie bei. Aus der Buchungsmitteilung Nr. 1 vom 31.08.2010 (Rückstandssaldo: € 3.780,40) ist weiters zu entnehmen, dass Sie eine Wiederaufnahme des Verfahrens für die Jahre 2005 - 2008 durchgeführt haben. Eine Kopie dieser Buchungsmitteilung lege ich ebenfalls bei. Da ich kein Vergehen meinerseits feststellen kann, und kein Neuerungs- oder Erschleichungstatbestand vorliegt, habe ich ordnungsgemäß gegen die oa. Bescheide innerhalb der Berufungsfrist (Aufgabedatum 28.09.2010 und 04.10.2010) Berufungen eingebracht. Ordnungsgemäß habe ich an das Finanzamt per 11.10.2010 die Zahlung über den Rückstandsbetrag von € 3.780,40 geleistet. Die "neueren" Bescheide (Ausstellungsdatum 15.11.2010) sind demzufolge aufzuheben, da sämtliche Bescheide von 2005 - 2008 mit Ausstellungsdatum 31.08.2010 zugestellt wurden. Aus diesem Grund bleiben meine eingebrachten Berufungen (Aufgabedatum 28.09.2010 und 04.10.2010) aufrecht. Mit freundlichen Grüßen Bw.."
Diesem Anbringen vom 27. Dezember 2010 legte die Bw. folgende, explizit als Kopien gekennzeichnete Schriftstücke bei: Einkommensteuerbescheid 2005 vom 31. August 2010 (Blatt 2, 3, 4 von 4) Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005 vom 31. August 2010 (Blatt 1, 2 von 3) Einkommensteuerbescheid 2006 vom 31. August 2010 (Blatt 1, 2, 3 von 5) Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006 vom 31. August 2010 (Blatt 4, 5 von 5) Einkommensteuerbescheid 2007 vom 31. August 2010 (Blatt 2, 3, 4 von 4) Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2007 vom 31. August 2010 (Blatt 1, 2 von 2) Einkommensteuerbescheid 2008 vom 31. August 2010 (Blatt 1, 2 von 4) Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2008 vom 7. September 2009 gemäß
§ 299 BAO vom 31. August 2010 (Blatt 4 von 4) Buchungsmitteilung Nr. 1 vom 31. August 2010, Steuernummer aaa/bbbb 2 Zahlungsbestätigungen der Österreichischen Post AG vom 28.09.2010 bzw. 04.10.2010 betreffend Porti für eingeschriebene Sendungen an das Wohnsitzfinanzamt.
Beweismittel zum Nachweis des Erhalts der Wiederaufnahmeverfügungen für Einkommensteuer 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010 wurden anlässlich dieser schriftlichen Eingabe aktenkundig nicht mitvorgelegt.
Mit (zwei) Berufungsvorentscheidungen vom 6. Mai 2011 (Sammelbescheide), der Bw. je zugestellt am 11. Mai 2011, wies das Finanzamt soweit hier von Interesse ua. "die Berufung vom 27. September 2010 gegen die Bescheidaufhebungen der Einkommensteuerbescheide 2005, 2006 und 2007 gemäß
§ 299 (1) BAO vom 31. August 2010" und "die Berufung vom 27. September 2010 gegen die Bescheidaufhebung des Einkommensteuerbescheides 2008 gemäß
§ 299 (1) BAO vom 31. August 2010" jeweils mit nachstehender Begründung als unbegründet ab: "Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Die Ausbildungsstätte ihrer Kinder liegt innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort, jedenfalls also innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes, da auch die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes1992 zeitlich zumutbar sind. Der pauschale Freibetrag gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 steht daher nicht zu. Weiters wird darauf hingewiesen, dass nicht, wie von Ihnen angenommen, eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO, sondern eine Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 BAO durchgeführt wurde. Gemäß
§ 299 BAO kann die Abgabenbehörde I. Instanz von Amts wegen einen Bescheid aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Die von Ihnen dargelegten, eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO betreffenden Kriterien können daher nicht in Betracht gezogen werden."
Aufgrund dieser abschlägigen Berufungserledigungen stellte die Bw. mit schriftlichem Anbringen vom 1. Juni 2011 (eingelangt beim Finanzamt am 06.06.2011) den Antrag, ua. die Berufungen vom 27. September 2010 betreffend Bescheide über die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2005, 2006, 2007 und 2008 gemäß
§ 299 BAO vom 31. August 2010 der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. In diesem Vorlageantrag brachte die Bw. rechtsmittelbegründend im Wesentlichen inhaltsgleich wie in den Berufungsschriftsätzen vom 27. September 2010 und außerdem noch vor, dass mit den bekämpften Berufungsvorentscheidungen spruchgemäß für sämtliche Streitjahre undifferenziert über Aufhebungsbescheide nach § 299 BAO abgesprochen worden, es jedoch laut Buchungsmitteilung vom 31. August 2010 und damit übereinstimmender telefonischer Auskunft eines Mitarbeiters des Infocenters des zuständigen Finanzamtes an diesem Tag tatsächlich nur für Einkommensteuer 2008 zu einer Bescheidaufhebung iSd. § 299 BAO, für Einkommensteuer 2005, 2006 und 2007 dagegen jeweils zu amtswegigen Wiederaufnahmen gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO gekommen sei.
Mitte Oktober 2011 legte das Finanzamt die Berufungen vom 27. September 2010 dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) ohne weitere Anträge unter Anschluss des Einkommensteueraktes der Bw. zur Entscheidung vor. Bei der Durchsicht dieses Veranlagungsaktes zeigte sich der Berufungsbehörde folgendes Bild:
Unter den Jahresfahnen 2005, 2006 und 2007 erliegen ua. Ausfertigungen der "Wiederaufnahmebescheide gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO für Einkommensteuer 2005 / Einkommensteuer 2006 / Einkommensteuer 2007 vom 31. August 2010" und der "Einkommensteuerbescheide 2005, 2006 bzw. 2007 vom 31. August 2010". Diese Erledigungsausfertigungen weisen allesamt deutlich erkennbare Faltungsspuren (je zwei Querfalten) auf und tragen jeweils die Vermerke gedruckt im Bundesrechenzentrum auf chlorfrei gebleichtem Papier (Anm.: BRZ GmbH, IT-Dienstleister der Österreichischen Bundesverwaltung), DVR 0009512 (Anm.: Registernummer 9512 des Datenverarbeitungsregisters) und RSa (Anm.: eigenhändig zuzustellende Sendung). Die Ausfertigungen des Wiederaufnahme- und neuen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2005, das Jahr 2006 bzw. das Jahr 2007 sind unter den betreffenden Jahresfahnen jeweils mit einem leeren RSa-Kuvert (Formular 3 zu § 22 ZustellG) zusammengeheftet abgelegt.
Auf den Vorderseiten dieser (drei) Rsa - Kuverts (Anm.: nicht abgetrennte Rückscheine) finden sich übereinstimmend folgende Angaben Sendungsempfänger: Bw., oa. Wohnadresse Inhalt: Bescheid(e) vom 2010.08.31, DVR 0009512, Team 03, St.Nr. aaa/bbbb Absender: Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr 4400 Aufgabepostamt / -datum: Wien 1000 - 01.09.10 Die bezeichnete Sendungsempfängerin ist dabei jeweils händisch durchgestrichen, daneben klebt jeweils das Postetikett "CN 15" mit dem Inhalt zurück / return PLZ 4400. Die Felder für postalische Anmerkungen zum Zustellvorgang (Zustellversuche, Hinterlegungen etc.) sind jeweils leer. Auf den Rückseiten der konkreten Rsa - Kuverts findet sich jeweils der folgende undatierte, mit unleserlicher Paraphe signierte handschriftliche Vermerk: Empfängerin derzeit im Urlaub
Die bei der Jahresfahne 2008 einliegenden Ausfertigungen vom "Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2008 vom 7. September 2009 gemäß
§ 299 BAO vom 31. August 2010" und vom "Einkommensteuerbescheid 2008 vom 31. August 2010" weisen demgegenüber keinerlei Faltungsspuren und im Übrigen die Vermerke gedruckt im Bundesrechenzentrum auf chlorfrei gebleichtem Papier, DVR 0009512 und NORL (Anm.: Zustellung ohne Zustellnachweis) auf und sind ungeheftet (ohne Versandkuvert) abgelegt.
Bei Einsichtnahme in den elektronischen Steuerakt der Bw. war festzustellen, dass das Finanzamt am 5. Oktober 2010 in den Grunddaten die Zustelladresse amtswegig von der eingangs angeführten Wohnadresse der Bw. auf die eigene Standortadresse 4400 Steyr, Promenade 14, abgeändert und unmittelbar danach am 6. Oktober 2010 in der Einkommensteuerveranlagungsdatenbank bei den Veranlagungszeiträumen 2005, 2006, 2007 und 2008 "händische Bescheide über die Aufhebung der Bescheide vom 31. August 2010 gemäß
§ 299 BAO" eingespeist hat. Dadurch kam es am selben Tag am Abgabenkonto der Bw. wiederum zu Einkommensteuergutschriften für die Jahre 2005 bis 2008 in Höhe von € 506,00, € 758,15, € 1.129,15 bzw. € 1.150,94 und aufgrund dieser Abgabendifferenzbeträge außerdem zur Ausfertigung neuer Anspruchszinsenbescheide für 2005, 2006 und 2007, mit denen Gutschriftszinsen im Betrag von € 80,09, € 81,70 bzw. € 61,69 festgesetzt wurden. Im vorgelegten Einkommensteuerakt erliegen im konkreten Zusammenhang nur Ausferti-gungen von "Anspruchszinsenbescheiden 2005, 2006 und 2007 vom 6. Oktober 2010". Diese Erledigungsausfertigungen sind laut Adressfeld jeweils an "Bw. z.H. Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr, Promenade 14, 4400 Steyr" adressiert.
Am 2. November 2010 fertigte das Finanzamt nach vorliegender Aktenlage im Wege der BRZ GmbH neue Einkommensteuerbescheide für die Bw. für die Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 aus, mit denen die ursprünglichen Einkommensteuerbescheide dieser Jahre vom 3. Mai 2007, 19. Oktober 2007, 20. Oktober 2008 bzw. 7. September 2009 nunmehr durch Eliminierung der darin erklärungsgemäß zum Ansatz gekommenen außergewöhnlichen Belastungen iSd. § 34 Abs. 8 EStG jeweils gemäß
§ 293b BAO berichtigt und deshalb erneut (Anm.: wie bereits zuvor am 31. August 2010) Einkommensteuern bzw. Abgabennachforderungen in Höhe von € 569,51 / € 506,00 (2005), € 1.096,57 / € 758,15 (2006), € 860,55 / € 1.129,15 (2007) bzw. € 1.308,95 / € 1.150,94 (2008) festgesetzt wurden. Weiters wurden am selben Tag auch neue "Anspruchszinsenbescheide für 2005, 2006 und 2007" unter Vorschreibung von Nachforderungszinsen in Höhe von € 80,48, € 84,80 bzw. € 66,31 ausgefertigt. Zu diesen Maßnahmen vom 2. November 2010 finden sich im Einkommensteuerakt der Bw. (Papierakt) nur Ausfertigungen von den auf Grundlage des § 293b erlassenen "Einkommensteuerbescheiden für 2005, 2006, 2007 und 2008 vom 2. November 2010". Diese von der BRZ GmbH automationsunterstützt erstellten Erledigungen sind gleichfalls allesamt an "Bw. z.H. FA Kirchdorf Perg Steyr, Promenade 14, 4400 Steyr" adressiert und jeweils mit der Zustellverfügung "Rsb" (Anm.: gewöhnliche Zustellung mit Zustellnachweis) versehen. Aus den beigehefteten Rückscheinen (Formular 4 zu § 22 ZustellG) ist ersichtlich, dass diese Erledigungen vom 2. November 2010 dem Finanzamt am 8. November 2010 zugestellt wurden.
Am 15. November 2010 versandte das Finanzamt sodann laut Aktenlage an die Bw. nach vorheriger Richtigstellung der Zustelladresse in der Grunddatenbank neue, jeweils mit diesem Datum versehene Ausfertigungen von den "gemäß
§ 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheiden für 2005, 2006, 2007 und 2008 vom 2. November 2010" und den "Anspruchszinsenbescheiden für 2005, 2006 und 2007 vom 2. November 2010". Gegen diese schriftlichen Erledigungen legte die Bw. mit (weiterem) Schriftsatz vom 27. Dezember 2010 ebenfalls Berufungen ein, die gleichfalls der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt wurden.
Im Zuge der gegenständlichen Berufungsverfahren tauchten bei der verfahrensführenden Referentin des UFS aufgrund der oa. aktenmäßigen Feststellungen Zweifel bezüglich der Wirksamkeit bzw. Bescheidqualität einzelner angefochtener Erledigungen vom 31. August 2010 auf, die zu weiteren Ermittlungen in diese Richtung veranlasst haben.
Am 9. November 2011 kontaktierte die Referentin deshalb zunächst die für die Einkommensteuerveranlagungen der Bw. erstinstanzlich zuständige Sachbearbeiterin XY telefonisch und ersuchte diese um Darstellung des bisherigen Verfahrensganges für die Streitjahre. Dabei gab diese auftragsgemäß folgende Sachverhaltsdarstellung ab:
Im Zuge der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2009 sei das Veranlagungsteam zur Ansicht gelangt, dass im vorliegenden Fall entgegen bisheriger Annahme gar kein Anspruch auf Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen iSd. § 34 Abs. 8 EStG bestünde, und folge dessen die Einkommensteuerbescheide der Bw. für die Jahre 2005 bis 2008 insoweit rechtswidrig seien. Mit nunmehr angefochtenen Erledigungen vom 31. August 2010 habe sie deshalb die Einkommensteuerverfahren der Bw. für 2005, 2006 und 2007 von Amts wegen wiederaufgenommen bzw. den damals im Rechtsbestand gewesenen Einkommensteuerbescheid 2008 gemäß
§ 299 BAO aufgehoben und die Einkommensteuern für die Streitjahre ohne Ansatz solcher außergewöhnlicher Belastungen neu festgesetzt. Da damit Einkommensteuernachforderungen verbunden gewesen seien, seien der Bw. am selben Tag auch Anspruchszinsen 2005, 2006 und 2007 vorgeschrieben worden. Diese von der BRZ GmbH automationsunterstützt erstellten Erledigungen vom 31. August 2010 seien in der Folge wegen Unzustellbarkeit wieder ans Finanzamt zurückgelangt. Da ihr in der Zwischenzeit Zweifel an der Richtigkeit dieser Erledigungen für die Streitjahre vom 31. August 2010 gekommen wären, habe sie aus gegebenem Anlass den Entschluss gefasst, die ursprünglichen, nach Ansicht des Finanzamtes wegen der darin berücksichtigten außergewöhnlichen Belastungen iSd. § 34 Abs. 8 EStG rechtswidrigen Einkommensteuerbescheide für 2005 bis 2008 nunmehr jeweils auf Grundlage des § 293b BAO richtig zu stellen. Aufgrund dieses Vorhabens habe sie daher die postalisch zurückgemittelten Erledigungen vom 31. August 2010 ohne weiteren Zustellversuch an die Bw. in deren Einkommensteuerakt eingelegt. Da das Abgabenkonto der Bw. bereits anlässlich der Ausfertigung der unzustellbar gewesenen Erledigungen vom 31. August 2010 mit Einkommensteuern und Anspruchszinsen belastet worden wäre, habe es im Hinblick auf die beabsichtigte Erlassung neuer Einkommensteuerbescheide iSd. § 293b BAO für die Streitjahre entsprechender Stornobuchungen bedurft. Indem dafür aus EDV - technischen Gründen gegenläufige "Bescheide" notwendig gewesen seien, habe sie entsprechende Bescheiderlassungen in der Weise fingiert, dass sie zunächst die Zustelladresse der Bw. in den elektronischen Grunddaten auf die Finanzamtsadresse abgeändert und anschließend am 6. Oktober 2010 in der Einkommensteuerveranlagungsdatenbank der Bw. bei den Jahren 2005 bis 2008 jeweils "händische Aufhebungsbescheide gemäß
§ 299 BAO zu den Bescheiden der Streitjahre vom 31. August 2010" eingespeist habe. Nachdem es dadurch zu den gewünschten Gegenbuchungen gekommen wäre, habe sie die als rechtswidrig erachteten ursprünglichen Einkommensteuerbescheide für 2005 bis 2008 mittels neuer Einkommensteuerbescheide für diese Jahre gemäß
§ 293b BAO berichtigt und in diesen berichtigten Bescheiden jeweils keine außergewöhnlichen Belastungen gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG mehr zum Ansatz gebracht.
Im Anschluss an diese Ausführungen hielt die verfahrensführende Referentin XY vor, dass die Bw. anlässlich des ergänzenden Rechtsmittelschriftsatzes vom 27. Dezember 2010 zum Nachweis ihres dortigen Vorbringens, dass ihr die vom Finanzamt per Post übermittelten "Einkommensteuer- und Anspruchszinsenbescheide für 2005, 2006 und 2007 je vom 31. August 2010" persönlich am 30. September 2010 bzw. "der Aufhebungs- und der neue Sachbescheid betreffend Einkommensteuer 2008 je vom 31. August 2010" persönlich am 6. September 2010 zugegangen wären, entsprechende Bescheidkopien vorgelegt habe.
Über Befragen, wie die Bw. angesichts der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung der Veranlagungsreferentin zu diesen Erledigungsausfertigungen gekommen sei, gab XY an, dass sie sich das nicht erklären, Ausfolgungen durch das Veranlagungsteam aber deshalb ausschließen könne, weil die unzustellbar gewesenen, retournierten Erledigungen für die Streitjahre vom 31. August 2010 der Bw. wegen der inzwischen geänderten Rechtsansicht und der geplanten Erlassung von gemäß
§ 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre gar nicht mehr zugestellt werden sollten. Gegen die Ausfolgung der in Rede stehenden Erledigungen durch die zuständige Veranlagungsabteilung spreche im Übrigen auch, dass es im Veranlagungsakt der Bw. im konkreten Zusammenhang keinen in solchen Fällen aber üblichen Vermerk über eine nochmalige Versendung der in Rede stehenden Erledigungen vom 31. August 2010 gebe.
Aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses ersuchte die Referentin XY abschließend um Erhebung, ob die (steuerlich unvertretene) Bw. allenfalls Zugang zur FinanzOnline (FON) - Datenbank hat. Dies vor dem Hintergrund, dass aus dieser Datenbank bei Zugangsberechtigung elektronisch gespeicherte abgabenbehördliche Erledigungen exportiert bzw. ausgedruckt werden können. Nach entsprechender Prüfung teilte die Veranlagungsreferentin mit, dass für die Bw. keine FON - Zugangskennung angelegt sei.
Am 10. November 2011 setzte sich die Referentin zwecks weiterer Sachverhaltsaufhellung mit der Bw. telefonisch in Verbindung, die jedoch nach Vorhalt der bisherigen Ermittlungsergebnisse mitteilte, dass sie ihre steuerlichen Angelegenheiten nicht selbst erledige und daher zu den anhängigen Berufungsverfahren keine sachdienlichen Angaben machen könne. Sie verwies die Referentin deshalb für nähere Sachverhaltsauskünfte an ihren Ehegatten NN, der bei der nachfolgenden Kontaktaufnahme erklärte, dass nicht er, sondern tatsächlich sein Bruder Mag.N sachkundig sei, weil sich dieser (intern) um die Steueragenden der Bw. kümmere.
Am 16. November 2011 telefonierte die Referentin mit Mag.N , der dabei über entsprechende Aufforderung den Geschehensablauf bezüglich des Zuganges der angefochtenen Erledigungen vom 31. August 2010 an die Bw. folgendermaßen schilderte:
Der Bw. seien Anfang September 2010 der Aufhebungs- und der neue Sachbescheid für Einkommensteuer 2008 je vom 31. August 2010 und weiters eine gleich datierte Buchungsmitteilung zugestellt worden. Aus dieser Buchungsmitteilung sei hervorgegangen, dass das Finanzamt am 31. August 2010 nicht nur das Einkommensteuerverfahren der Bw. für das Jahr 2008, sondern im Wege von amtswegigen Wiederaufnahmen auch die Einkommensteuerverfahren für die Jahre 2005, 2006 und 2007 neu aufgerollt und aus diesem Anlass auch für diese Jahre Einkommensteuernachforderungen und Anspruchszinsen vorgeschrieben habe. Da die Bw. entsprechende Bescheide für die Jahre 2005 bis 2007 nicht erhalten hätte, habe er sich Mitte September 2010 namens dieser beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt telefonisch erkundigt. Dabei habe er zu den anfragegegenständlichen Jahren 2005 bis 2007 dieselbe Auskunft erhalten und daher im Hinblick auf etwaige Rechtsmittelerhebungen ersucht, der Bw. diese bisher nicht übermittelten Erledigungen für die Jahre 2005 bis 2007 vom 31. August 2010 zuzusenden, was ihm im Gesprächsverlauf letztlich auch zugesagt worden sei. Aufgrund dieses Einschreitens seien der Bw. in der Folge die urgierten Bescheidausfertigungen zugegangen. Die gegenständlichen Berufungsschriftsätze vom 27. September 2010 habe er für die Bw. verfasst.
Über Befragen der Referentin, mit wem Mag.N anlässlich des konkreten telefonischen Auskunftsersuchens gesprochen habe, gab selbiger an, dass er sich mangels schriftlichen Vermerkes zwar nicht mehr an den Namen der Auskunftsperson, jedoch noch genau daran erinnern könne, dass er mit einer Mitarbeiterin des Infocenters (kurz: IC) des Wohnsitzfinanzamtes telefoniert habe. Dies sei ihm deshalb erinnerlich, weil sich die konkrete IC - Mitarbeiterin anfangs gegen die urgierte Erledigungszusendung gesträubt bzw. sich erst nach wiederholten Aufforderungen seinerseits dazu bereit erklärt habe.
Über Befragen der Referentin, welche Erledigungen der Bw. aufgrund dieser telefonischen Urgenz bzw. auf welche Weise und wann diese zugegangen seien, teilte Mag.N nach Durchsicht der privaten steuerlichen Unterlagen der Bw. Folgendes mit: Der Bw. seien nach seiner Urgenz beim Finanzamt per Post Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005, 2006 und 2007 je vom 31. August 2010 und Anspruchszinsenbescheide 2005, 2006 und 2007 je vom 31. August 2010 übermittelt worden. Zum Zustellzeitpunkt dieser Erledigungen gehe aus den privaten steuerlichen Unterlagen der Bw. nichts hervor, seiner Erinnerung nach habe die Bw. die vorgenannten Bescheidausfertigungen etwa zeitgleich mit der Erstellung der gegenständlichen Berufungsschriftsätze vom 27. September 2010 erhalten.
Über Befragen der Referentin, ob die Bw. anlässlich dieser urgierten Bescheidübersendung auch Ausfertigungen von den Wiederaufnahmeverfügungen für Einkommensteuer 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010 erhalten habe, teilte Mag.N mit, dass der Bw. aus konkretem Anlass nur die zuvor genannten Abgabenbescheide zugegangen seien.
Über abschließende Frage der Referentin, ob die Bw. jemals Ausfertigungen von den ebenso bekämpften Wiederaufnahmeverfügungen für Einkommensteuer 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010 erhalten habe, erklärte Mag.N nach erneuter Unterlagendurchsicht, dass der Bw. solche Bescheidausfertigungen bisher nicht zugegangen seien.
Am 21. November 2011 brachte die Referentin der Amtspartei die bisherigen zweitinstanzlichen Ermittlungsergebnisse und insbesondere das Vorbringen von Mag.N vom 16. November 2011 fernmündlich zur Kenntnis und ersuchte gleichzeitig um Einholung einer Stellungnahme der/des Verantwortlichen des dortigen Infocenters zu diesem Vorbringen des Schwagers der Bw. vom 16. November 2011.
Mit Telefax vom 23. November 2011 teilte die Amtspartei der Berufungsbehörde auftragsgemäß mit, dass sich nach Rücksprache mit dem Leiter des dortigen IC - Teams keine der drei Mitarbeiterinnen dieses Teams angesichts tausender Vorsprachen pro Jahr mehr an den rund 14 Monate zurückliegenden Anfragegegenstand erinnern könne.
Über die Berufungen wurde erwogen
A. Sachverhalt Der Unabhängige Finanzsenat nimmt aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Die Bw. hat im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagungen für die Streitjahre 2005 bis 2008 unter anderem Aufwendungen wegen auswärtiger Berufsausbildung ihrer Tochter und ihres Sohnes - beide Kinder besuchten damals als externe Schüler die Unterstufe des vom Familienwohnort rund 17 km entfernten Gymnasiums yyyy (allgemeinbildende höhere katholische Privatschule) - im Gesamtbetrag von € 1.320,00, € 1.760,00, € 2.640,00 bzw. € 2.640,00 gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. In den rechtskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheiden dieser Jahre vom 3. Mai 2007, 19. Oktober 2007, 20. Oktober 2008 bzw. 7. September 2009 wurden diese pauschalierten außergewöhnlichen Belastungen vom Finanzamt zunächst erklärungsgemäß einkommensmindernd berücksichtigt.
Am 31. August 2010 wurden sodann von der BRZ GmbH (Wien) namens des Finanzamtes automationsunterstützt erstellte Erledigungen des Inhaltes in Bescheidform für die Bw. ausgefertigt, dass die Einkommensteuerverfahren für die Jahre 2005, 2006 und 2007 von Amts wegen (§ 303 Abs. 4 BAO) wiederaufgenommen, der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 7. September 2009 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß
§ 299 BAO aufgehoben und die Einkommensteuern für die Streitjahre infolge Streichung dieser bislang zum Ansatz gekommenen Pauschbeträge iSd. § 34 Abs. 8 EStG neu (jeweils höher) festgesetzt werden. Da diese geänderten Abgabenfestsetzungen jeweils Einkommensteuernachforderungen nach sich zogen, wurden der Bw. mit weiteren, ebenfalls extern automationsunterstützt erstellten Erledigungen vom 31. August 2010 auch Anspruchs(Nachforderungs-)zinsen 2005, 2006 und 2007 vorgeschrieben.
Bezüglich der Zustellung dieser Erledigungen vom 31. August 2010 verfügte das Finanzamt, dass "die Wiederaufnahmebescheide für Einkommensteuer 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010", "die Einkommensteuerbescheide für 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010" und "die Anspruchszinsenbescheide 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010" der Bw. an der aktenkundigen Wohnadresse jeweils eigenhändig (Rsa - Sendung), "der Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2008 vom 7. September 2009 gemäß
§ 299 BAO vom 31. August 2010" und "der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 31. August 2010" der Bw. ebendort allerdings jeweils ohne Zustellnachweis (nicht eingeschriebene Sendung) zugestellt werden sollten.
Am Mittwoch, dem 1. September 2010, übergab die Versendestelle der BRZ GmbH die für die Bw. bestimmten Rsa - Sendungen und die nicht eingeschriebene Sendung dem Postamt 1000 Wien zur Beförderung und anschließenden Zustellung durch das zuständige Zustellpostamt. Beim nachfolgenden eigentlichen Zustellvorgang am Donnerstag, den 2. September 2010, oder Freitag, den 3. September 2010, konnte das konkret zuständig gewesene Zustellorgan der Österreichischen Post AG die Bw. an der behördlich bestimmten Abgabestelle nicht antreffen, aber in Erfahrung bringen, dass sich diese gerade auswärts auf Urlaub befindet. Infolge dieser Feststellung sandte das Zustellorgan daher die der Bw. zu eigenen Handen zuzustellen gewesenen Sendungen mit Inhalt "der Wiederaufnahme-, neuen Einkommensteuer- und Anspruchszinsenbescheide für 2005, 2006 und 2007 vom 31. August 2010" mit handschriftlichen Vermerken über die Ortsabwesenheit der Empfängerin (Urlaub) sofort (ohne vorherige Hinterlegung beim Postamt) an das Wohnsitzfinanzamt (Absender) zurück. Die der Bw. ohne Zustellnachweis zuzustellen gewesene Sendung ließ das Zustellorgan beim konkreten Zustellvorgang dagegen an der Wohnadresse der Bw. zurück. Nach eigenen Angaben der Bw. sind ihr die damit beförderten Bescheide vom 31. August 2010 betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2008 vom 7. September 2010 gemäß
§ 299 BAO und Einkommensteuer für das Jahr 2008 am Montag, dem 6. September 2010, persönlich zugekommen. Der zugegangene Aufhebungsbescheid (§ 299 BAO) betreffend Einkommensteuer 2008 ist wie folgt begründet gewesen: Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Die Begründung zum zugegangenen Einkommensteuerbescheid für 2008 hat wie folgt gelautet: Da die aus der Begründung des Sachbescheides sich ergebende inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung hat, war die Aufhebung des im Spruch bezeichneten Bescheides von Amts wegen zu verfügen. Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten nicht als außergewöhnliche Belastung, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Eine solche Möglichkeit ist in Ihrem Fall gegeben, sodass Ihre geltend gemachten Aufwendungen nicht zu berücksichtigen waren.