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BMF-010206/0069-VI/5/2008

Beantwortung von Zweifelsfragen zur Versicherungssteuer

geltende FassungErlassBMF-010206/0069-VI/5/2008vom 07.07.2008Teil 2 von 2

Wortlaut laut Findok

Laufzeit von 10 Jahren und laufender, im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung vor. Im 6. Jahr erfolgt eine Prämienfreistellung für die Restlaufzeit. Im 8. Jahr kommt es zum Rückkauf. 2. Es liegt eine Lebensversicherung mit einer Laufzeit von 10 Jahren und laufender, im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung vor. Im 8. Jahr kommt es zum Rückkauf. Frage: Kommt es zu einer Nachversteuerung? Lösung: Zu Sachverhalt 1: Es liegt eine nachträglich vereinbarte Prämienfreistellung, vor (siehe Frage 36). Eine Nachversteuerung gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG ist nicht durchzuführen. Zu Sachverhalt 2: Ein Rückkauf bei einer Versicherung mit laufender, im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung führt nicht zu einer Nachversteuerung. 41. § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG Wohnsitzwechsel und Rückkauf Sachverhalt: Ein Versicherungsnehmer mit Wohnsitz in Österreich schließt 1998 einen Lebensversicherungsvertrag mit laufender, im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung und einer Laufzeit von 15 Jahren ab. Im Jahr 2002 verlegt er seinen Wohnsitz ins Ausland und stellt seinen Vertrag prämienfrei. Im Jahr 2005 wird der Vertrag rückgekauft. Frage: Erfolgt eine Nachversteuerung der Prämien? Lösung: Eine nachträglich vereinbarte Prämienfreistellung innerhalb der ersten 10 Jahre führt zu keiner Umqualifizierung in eine "Quasi-Einmalerlagversicherung". Dieser Vertrag wird innerhalb der ersten 10 Jahre rückgekauft. Eine Nachversteuerung gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG ist nicht durchzuführen (siehe Frage 36). 42. § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a iVm Abs. 1a zweiter Satz VersStG Rückkauf iVm Erhöhung der Versicherungssumme Sachverhalt: Es liegt ein Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit von 20 Jahren und einer Versicherungssumme von 1 Million gegen Einmalerlag vor. Im 9. Jahr erfolgt eine Erhöhung der Versicherungssumme auf 2 Millionen und im 11. Jahr ein (teilweiser) Rückkauf. Fragen: Erfolgt eine Nachversteuerung gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG? Wenn ja, welcher aliquote Teil der Prämie vom 9. Jahr wird nachversteuert? Lösung: Durch die Erhöhung der Versicherungssumme liegt noch kein "neuer" Vertrag gemäß § 6 Abs. 1a zweiter Satz VersStG vor (siehe Frage 30). Der Rückkauf im 11. Jahr ab Vertragsabschluss führt daher zu keiner Nachversteuerung. 43. § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a iVm Abs. 1a zweiter Satz VersStG Rückkauf iVm Erhöhung der Versicherungssumme Sachverhalt: Es liegt ein Lebensversicherungsvertrag mit einer Laufzeit von 20 Jahren und einer Versicherungssumme von 1 Million gegen Einmalerlag vor. Im 9. Jahr erfolgt eine Erhöhung der Versicherungssumme um 2 Millionen auf 3 Millionen und im 11. Jahr erfolgt ein Rückkauf. Frage: Erfolgt eine Nachversteuerung gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG? Lösung: Durch die Erhöhung der Versicherungssumme um mehr als das Zweifache liegt gemäß § 6 Abs. 1a zweiter Satz VersStG ein "neuer" Vertrag mit einer Laufzeit von 11 Jahren vor. Die Laufzeit dieses Vertrages wird durch den Rückkauf von 11 auf 2 Jahre verkürzt. Auf Grund dessen wird die auf die Erhöhung der Versicherungssumme (2 Millionen) entfallende Prämie gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG mit 7% nachversteuert. Wird nur ein Teil rückgekauft, dann erfolgt eine aliquote Nachversteuerung. 44. § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a iVm Abs. 1a dritter Satz VersStG Erhöhung der Versicherungssumme iVm Rückkauf Sachverhalt: Es liegt ein Lebensversicherungsvertrag gegen Einmalerlag mit einer Laufzeit von 20 Jahren vor. Die Versicherungssumme wird durch mehrere Aufstockungen (3., 7., 13., 15. Jahr) erhöht. Im 15. Jahr wird die Versicherungssumme auf mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme erhöht. Im 16. Jahr erfolgt ein Rückkauf. Fragen: 1. Welche Prämienzahlungen der jeweiligen Aufstockungen unterliegen im Vorhinein der 11-prozentigen Versicherungssteuer, welche sind nachzuversteuern? 2. Welche Prämienzahlungen sind auf Grund des Rückkaufes nachzuversteuern? Lösung: Zu Frage 1: Die Aufstockung im 15. Jahr gilt als neuer Vertrag, dieser hat weniger als 10 Jahre Laufzeit und ist daher mit 11% gemäß § 6 Abs. 1a zweiter Satz VersStG zu versteuern. Mit dieser Aufstockung wird das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme (siehe Frage 31) überschritten. Das ist jene Versicherungssumme, die vom vereinbarten Laufzeitende (20 Jahre) minus 10 Jahre besteht. Aus diesem Grund ist eine Nachversteuerung der Aufstockung im 13. Jahr gemäß § 6 Abs. 1a dritter Satz VersStG durchzuführen. Zu Frage 2: Durch den Rückkauf wird der Vertrag verkürzt, dadurch ist auch die Aufstockung im 7. Jahr gemäß § 6 Abs. 1a dritter Satz VersStG nachzuversteuern (statt vereinbarte Laufzeit Jahr 20 minus 10, nunmehr tatsächliche Dauer Jahr 16 minus 10). Die Aufstockung im 13. Jahr wurde bereits nachversteuert. 45. § 6 Abs. 1a Z 1 und Z 2 lit. a VersStG Zuzahlung, Aufstockung und Teilauszahlung (Entnahme) Sachverhalt: Es liegt eine Kapitalversicherung mit laufender, im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung, einer Laufzeit von 10 Jahren, und einer vereinbarten Jahresprämie von 100 vor. Die ursprüngliche Versicherungssumme beträgt 1.000. Im 2. Jahr erfolgt eine einmalige Zuzahlung in Höhe von 500, wodurch die Versicherungssumme auf 1.500 aufgestockt wird. Im 7. Jahr erfolgt eine Teilauszahlung in Höhe von 350. Frage: Erfolgt eine Nachversteuerung der Zuzahlung und der Teilauszahlung? Lösung: Durch die Zuzahlung von 500 kommt es zu keiner Umqualifizierung des Vertrages in eine "Quasi-Einmalerlagversicherung" (siehe Frage 26). Es liegt kein "neuer" Vertrag gemäß § 6 Abs. 1a zweiter Satz VersStG vor, weil das Zweifache der Versicherungssumme zu Vertragsbeginn nicht überschritten wird. Die Teilauszahlung im 7. Jahr in Höhe von 350 führt zu keiner Nachversteuerung gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG, da keine Umqualifizierung in eine "Quasi-Einmalerlagversicherung", sondern weiterhin eine Versicherung mit laufenden, im Wesentlichen gleich bleibenden Prämienzahlungen vorliegt. Die Zuzahlung selbst ist im Zeitpunkt der Zuzahlung mit 4% gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b VersStG zu versteuern. 46. § 6 Abs. 1a Z 1 und Z 2 lit. a VersStG Zuzahlung und Entnahme bei fondsgebundener Lebensversicherung Sachverhalt: Es besteht eine fondsgebundene Lebensversicherung mit laufender, im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung. Die Laufzeit beträgt 20 Jahre mit einer Jahresprämie von 1.000. Nach 4 Jahren erfolgt eine einmalige Zuzahlung iHv 25.000. Nach 8 Jahren kommt es zu einer Teilauszahlung iHv 7.500. Fragen: 1. Was ist die ursprüngliche Versicherungssumme bei dieser Versicherung? 2. Kommt es im 4. Jahr bei der Zuzahlung zu einer Nachversteuerung gemäß § 6 Abs. 1a Z 1 VersStG? 3. Kommt es im 8. Jahr bei der Teilauszahlung zu einer Nachversteuerung gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG? Lösung: Zu Frage 1: Zur ursprünglichen Versicherungssumme siehe Frage 33; beim gegebenen Sachverhalt beträgt sie 20.000, nach der Zuzahlung im 4. Jahr beträgt die ursprüngliche Versicherungssumme 45.000. Zu Frage 2: Die Zuzahlung war im Zeitpunkt ihrer Zahlung mit 4% gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b VersStG zu versteuern. Durch die Zuzahlung im 4. Jahr iHv 25.000 (siehe Frage 26) kommt es zwar zu einer Umqualifizierung in eine "Quasi-Einmalerlagversicherung", die aber im Hinblick auf die Vertragslaufzeit von 20 Jahren zu keiner Nachversteuerung gemäß § 6 Abs. 1a Z 1 VersStG führt. Zu Frage 3: Für die Beurteilung, ob es zu einer Nachversteuerung kommt, ist zu prüfen, ob die Teilauszahlung im 8. Jahr kleiner als 25% der ursprünglichen Versicherungssumme (jene im 4. Jahr) ist (siehe Frage 27). Die ursprüngliche Versicherungssumme im 4. Jahr beträgt 45.000 (20.000 + 25.000 Zuzahlung). 25% von 45.000 sind 11.250, daher kommt es zu keiner Nachversteuerung gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG. 47. § 6 Abs. 3 Z 1 lit. b VersStG 20-prozentige Erhöhung der motorbezogenen Versicherungssteuer Sachverhalt: Ein Kfz (Pkw oder Kombi) mit Fremdzündungsmotor (Otto-Motor) und Baujahr 1980 wird nach Österreich importiert und 1997 im Inland erstmalig zum Verkehr zugelassen. Frage: Fällt eine 20-prozentige Erhöhung der motorbezogenen Versicherungssteuer an? Lösung: Nein, da laut § 6 Abs. 3 Z 1 lit. b VersStG nur solche Fahrzeuge der erhöhten motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden. 48. § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG Berichtigung der motorbezogenen Versicherungssteuer Sachverhalt: Für ein Kfz wurde für die letzten 5 Jahre die motorbezogene Versicherungssteuer von der Versicherung zu niedrig bemessen. Frage: Hat der Versicherer gemäß § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG die motorbezogene Versicherungssteuer für das laufende Jahr und die letzten 2 Jahre zu erheben, beim Finanzamt abzuführen und darüber hinaus das Finanzamt für die restlichen 3 Jahre im Sinne des § 202 BAO (unrichtige Selbstberechnung) die Steuer beim Versicherer zu erheben? Lösung Ja, gemäß § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG muss der Versicherer die unrichtige Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer für das laufende und die 2 vorangegangenen Jahre berichtigen. Für den restlichen Zeitraum ist der Versicherer vom Finanzamt gemäß § 202 BAO heranzuziehen. 49. § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG Berichtigung der motorbezogenen Versicherungssteuer Sachverhalt: Für ein Kfz wurde für die letzten 5 Jahre weder die motorbezogene Versicherungssteuer von der Versicherung noch eine Haftpflichtversicherungsprämie eingehoben. Ein gültig abgeschlossener Haftpflichtversicherungsvertrag liegt vor. Die Prämien für die Haftpflichtversicherung dürfen nur für 2 Jahre rückwirkend vorgeschrieben werden; die auf diese Prämien entfallende Versicherungssteuer kann somit ebenfalls nur für diesen Zeitraum anfallen. Frage: Ist für die restlichen 3 Jahre Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. c KfzStG 1992 beim Versicherungsnehmer festzusetzen? Lösung Nein, eine Kraftfahrzeugsteuer ist nur dann zu erheben, wenn keine Haftpflichtversicherung , auf die § 6 Abs. 3 VersStG anzuwenden ist, besteht. Hinsichtlich der motorbezogenen Versicherungssteuer siehe Frage 48. 50. § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG Berichtigung der motorbezogenen Versicherungssteuer Sachverhalt: Für ein Kfz wurde für die letzten 5 Jahre die motorbezogene Versicherungssteuer zu hoch bemessen. Frage: Kann der Versicherer die Steuer für diesen Zeitraum rückerstatten? Lösung: Es bestehen keine Bedenken, wenn die Rückerstattung vom Versicherer für das laufende und die 5 vorangegangenen Jahre vorgenommen wird. Sollte der Versicherer die Rückerstattung ganz (für das laufende und alle 5 vorangegangenen Kalenderjahre) oder teilweise (für die restlichen 3 Kalenderjahre) verwehren, kann ein Antrag nach § 240 Abs. 3 BAO an das gemäß §§ 7, 9 AVOG sachlich zur Erhebung der Versicherungssteuer - und örtlich für diesen Versicherungsnehmer - zuständige Finanzamt gemäß § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG iVm § 7 Abs. 1 KfzStG 1992 gestellt werden. Das sind das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für den Bereich der Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland, das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr für den Bereich des Bundeslandes Oberösterreich, das Finanzamt Salzburg Land für den Bereich des Bundeslandes Salzburg, das Finanzamt Innsbruck für den Bereich des Bundeslandes Tirol, das Finanzamt Feldkirch für den Bereich des Bundeslandes Vorarlberg, das Finanzamt Klagenfurt für den Bereich des Bundeslandes Kärnten und das Finanzamt Graz Umgebung für den Bereich des Bundeslandes Steiermark. Das Finanzamt hat sodann die Steuer für die jeweiligen Kalenderjahre (maximal das laufende und die 5 vorangegangenen Kalenderjahre ab Antragstellung beim Finanzamt) rückzuerstatten. Beispiel: Für die Jahre 2000 bis 2005 wurde die motorbezogene Versicherungssteuer zu hoch berechnet. Im Oktober 2005 wird ein Antrag auf Rückerstattung beim Versicherer gestellt. Der Versicherer lehnt diesen Antrag ab. Der Versicherungsnehmer kann gemäß § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG bis Ende Dezember 2007 einen Antrag auf Rückerstattung gemäß § 240 BAO beim Finanzamt stellen. Wird der Antrag im Jahr 2007 gestellt, hat das Finanzamt die Versicherungssteuer für die Jahre 2002 bis 2005 zu erstatten. Wird der Antrag bereits im Jahr 2005 gestellt, hat das Finanzamt die Versicherungssteuer für die Jahre 2000 bis 2005 zu erstatten. Wird der Antrag erst im Jahr 2008 gestellt, ist dieser gemäß § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG als verspätet zurückzuweisen. 51. §§ 7, 8 VersStG, §§ 202, 240 BAO, §§ 7, 9 AVOG Rückzahlung unrichtig einbehaltener Versicherungssteuer Sachverhalt: Der österreichische Versicherer hat gegenüber dem Versicherungsnehmer die Rückzahlung der vermeintlich unrichtig gemäß § 6 Abs. 1a VersStG nachträglich verrechneten Versicherungssteuer abgelehnt. Der Versicherungsnehmer beantragt die Rückzahlung der vermeintlich unrichtig einbehaltenen Versicherungssteuer beim Finanzamt. Fragen: 1. Welches Finanzamt ist sachlich und örtlich für die Erledigung dieses Antrages zuständig? 2. Welche Verfahrensvorschriften sind anzuwenden? Lösung: Zu Frage 1: Der Versicherungsnehmer kann einen Antrag gemäß § 240 Abs. 3 BAO an das gemäß §§ 7, 9 AVOG sachlich zur Erhebung der Versicherungssteuer - und örtlich für diesen Versicherer - zuständige Finanzamt stellen. Das sind das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für den Bereich der Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland, das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr für den Bereich des Bundeslandes Oberösterreich, das Finanzamt Salzburg Land für den Bereich des Bundeslandes Salzburg, das Finanzamt Innsbruck für den Bereich des Bundeslandes Tirol, das Finanzamt Feldkirch für den Bereich des Bundeslandes Vorarlberg, das Finanzamt Klagenfurt für den Bereich des Bundeslandes Kärnten und das Finanzamt Graz Umgebung für den Bereich des Bundeslandes Steiermark. Zu Frage 2: Die Erledigung erfolgt auf Grund eines Antrages des Versicherungsnehmers nach § 240 Abs. 3 BAO und schließt daher eine Gutschrift an den Versicherer (Haftender) gemäß § 202 Abs. 2 BAO aus. 52. § 7 Abs. 1a VersStG Pflichten des Fiskalvertreters Fragen: Welche konkreten abgabenrechtlichen Pflichten hat der Fiskalvertreter zu erfüllen? Wie kann er bei Nichterfüllung belangt werden? Lösung: Der Fiskalvertreter hat für die Richtigkeit der Steuererhebung zu sorgen und auf Anforderung des Finanzamtes alle für die Erhebung der Steuer erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Er kann mit einer Zwangsstrafe belangt werden. 53. § 7 Abs. 1a bzw. 8 Abs. 6 VersStG Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten des Fiskalvertreters Sachverhalt: Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, dem Fiskalvertreter alle für die Erhebung der Versicherungssteuer bedeutsamen Umstände unverzüglich bekannt zu geben (§ 7 Abs. 1a VersStG). Genauso sind ausländische Versicherer gemäß § 8 Abs. 6 VersStG verpflichtet, dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien auf Anforderung alle für die Berechnung der Steuer bedeutsamen Unterlagen vorzulegen. Fragen: 1. Müssen die Versicherer jede einzelne Versicherungspolizze unter Angabe des Namens des Versicherungsnehmers, die Polizzennummer und die Prämie dem Fiskalvertreter bzw. dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien unverzüglich vorlegen, oder erst, wenn Bedenken bei der Berechnung der Steuer vorliegen? 2. Kann ein luxemburgisches oder liechtensteinisches Gesetz betreffend Auskunftserteilung mit dem Hinweis auf das Berufsgeheimnis für Versicherungswesen dem österreichischen Abgabengesetz derogieren? Lösung: Zu Frage 1: Gemäß § 8 Abs. 6 VersStG sind alle Unterlagen, auch die Namen der Versicherungsnehmer, bekannt zu geben. Aus Vereinfachungsgründen kann die vorzeitige Vorlage an den Fiskalvertreter unterbleiben, die Unterlagen müssen auf Anforderung des Finanzamtes vorgelegt werden können. Zu Frage 2: Die steuergesetzliche Regelung hat Vorrang gegenüber etwaigen ausländischen Bestimmungen, wie im gegenständlichen Fall "Versicherungsgeheimnis". 54. § 202 BAO Rückerstattung von Guthaben Sachverhalt: Ein Versicherer hat die Versicherungssteuer entgegen § 8 VersStG nach Soll-System berechnet und abgeführt. Auf Grund einer Umstellung auf das Ist-System stellt er fest, dass er für die letzten 5 Jahre zuviel Versicherungssteuer entrichtet hat. Frage: Welche Möglichkeiten bestehen für die Rückerstattung der zuviel entrichteten Versicherungssteuer? Lösung: Gemäß § 202 BAO iVm § 201 Abs. 2 Z 2 BAO kann dem Versicherer die Versicherungssteuer für 1 Jahr ab Antragstellung erstattet werden. Innerhalb der Verjährungsfrist ist § 202 BAO iVm § 201 Abs. 2 Z 3 und § 303 Abs. 4 BAO anwendbar, das heißt, es besteht die Möglichkeit der Rückerstattung der zuviel entrichteten Versicherungssteuer des laufenden und der 5 vorangegangenen Kalenderjahre. Gemäß § 202 BAO iVm § 201 Abs. 3 Z 1 BAO hat die Berichtigung auf Antrag für jene Versicherungssteuer zu erfolgen, für die der Antrag binnen der Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des ursprünglich unrichtig selbstberechneten Betrages eingebracht wurde. 55. § 240 Abs. 3 BAO Bescheid an Versicherungsnehmer Sachverhalt: Ein Versicherungsnehmer mit derzeitigem Wohnsitz in Österreich (früherer Wohnsitz in Deutschland) erhebt beim Finanzamt "Einspruch" gegen die Einbehaltung der Versicherungssteuer seitens des Versicherers. Fragen: Wie ist diesem Ersuchen hinsichtlich einer Erledigung nachzukommen? Welchen Rechtsanspruch hat der Versicherungsnehmer gegenüber dem Finanzamt bei zu Unrecht erhöhter Steuereinhebung durch den Versicherer? Lösung: Gegenständliches Schreiben ist als Antrag auf Erstattung zu werten. Der Versicherungsnehmer hat gemäß § 240 Abs. 3 BAO die Möglichkeit, den Antrag auf Rückerstattung der Versicherungssteuer beim sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt des Versicherers einzubringen.   Bundesministerium für Finanzen, 7. Juli 2008

Normen und Schlagworte

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Bestand
Erlässe & Informationen
Dokumenttyp
Erlass
Geschäftszahl
BMF-010206/0069-VI/5/2008
Stammnummer
35476
Gültig
07.07.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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