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BMF-010206/0069-VI/5/2008
Beantwortung von Zweifelsfragen zur Versicherungssteuer
geltende FassungErlassBMF-010206/0069-VI/5/2008vom 07.07.2008Teil 2 von 2
Wortlaut laut Findok
Laufzeit von 10 Jahren und laufender, im Wesentlichen gleich bleibender
Prämienzahlung vor. Im 6. Jahr erfolgt eine Prämienfreistellung
für die Restlaufzeit. Im 8. Jahr kommt es zum Rückkauf.
2. Es liegt eine Lebensversicherung mit einer
Laufzeit von 10 Jahren und laufender, im Wesentlichen gleich bleibender
Prämienzahlung vor. Im 8. Jahr kommt es zum Rückkauf.
Frage:
Kommt es zu einer Nachversteuerung?
Lösung:
Zu Sachverhalt
1:
Es liegt eine
nachträglich vereinbarte Prämienfreistellung, vor (siehe Frage 36).
Eine Nachversteuerung gemäß
§ 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG ist
nicht durchzuführen.
Zu Sachverhalt
2:
Ein Rückkauf bei
einer Versicherung mit laufender, im Wesentlichen gleich bleibender
Prämienzahlung führt nicht zu einer Nachversteuerung.
41. § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG
Wohnsitzwechsel und Rückkauf
Sachverhalt:
Ein Versicherungsnehmer mit Wohnsitz in Österreich
schließt 1998 einen Lebensversicherungsvertrag mit laufender, im
Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung und einer Laufzeit von 15
Jahren ab. Im Jahr 2002 verlegt er seinen Wohnsitz ins Ausland und stellt seinen
Vertrag prämienfrei. Im Jahr 2005 wird der Vertrag rückgekauft.
Frage:
Erfolgt eine Nachversteuerung der Prämien?
Lösung:
Eine nachträglich
vereinbarte Prämienfreistellung innerhalb der ersten 10 Jahre führt zu
keiner Umqualifizierung in eine "Quasi-Einmalerlagversicherung". Dieser Vertrag
wird innerhalb der ersten 10 Jahre rückgekauft. Eine Nachversteuerung
gemäß
§ 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG ist nicht
durchzuführen (siehe Frage 36).
42. § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a iVm Abs. 1a zweiter
Satz VersStG
Rückkauf iVm Erhöhung der
Versicherungssumme
Sachverhalt:
Es liegt ein Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit von 20
Jahren und einer Versicherungssumme von 1 Million gegen Einmalerlag vor. Im 9.
Jahr erfolgt eine Erhöhung der Versicherungssumme auf 2 Millionen und im
11. Jahr ein (teilweiser) Rückkauf.
Fragen:
Erfolgt eine Nachversteuerung gemäß
§ 6
Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG?
Wenn ja, welcher aliquote Teil der Prämie vom 9. Jahr
wird nachversteuert?
Lösung:
Durch die Erhöhung
der Versicherungssumme liegt noch kein "neuer" Vertrag gemäß
§ 6
Abs. 1a zweiter Satz VersStG vor (siehe Frage 30). Der Rückkauf im 11. Jahr
ab Vertragsabschluss führt daher zu keiner Nachversteuerung.
43. § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a iVm Abs. 1a zweiter
Satz VersStG
Rückkauf iVm Erhöhung der
Versicherungssumme
Sachverhalt:
Es liegt ein Lebensversicherungsvertrag mit einer Laufzeit
von 20 Jahren und einer Versicherungssumme von 1 Million gegen Einmalerlag vor.
Im 9. Jahr erfolgt eine Erhöhung der Versicherungssumme um 2 Millionen auf
3 Millionen und im 11. Jahr erfolgt ein Rückkauf.
Frage:
Erfolgt eine Nachversteuerung gemäß
§ 6
Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG?
Lösung:
Durch die Erhöhung
der Versicherungssumme um mehr als das Zweifache liegt gemäß
§ 6
Abs. 1a zweiter Satz VersStG ein "neuer" Vertrag mit einer Laufzeit von 11
Jahren vor. Die Laufzeit dieses Vertrages wird durch den Rückkauf von 11
auf 2 Jahre verkürzt. Auf Grund dessen wird die auf die Erhöhung der
Versicherungssumme (2 Millionen) entfallende Prämie gemäß
§
6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG mit 7% nachversteuert.
Wird nur ein Teil
rückgekauft, dann erfolgt eine aliquote Nachversteuerung.
44. § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a iVm Abs. 1a dritter
Satz VersStG
Erhöhung der Versicherungssumme iVm
Rückkauf
Sachverhalt:
Es liegt ein Lebensversicherungsvertrag gegen Einmalerlag
mit einer Laufzeit von 20 Jahren vor. Die Versicherungssumme wird durch mehrere
Aufstockungen (3., 7., 13., 15. Jahr) erhöht. Im 15. Jahr wird die
Versicherungssumme auf mehr als das Zweifache der ursprünglichen
Versicherungssumme erhöht. Im 16. Jahr erfolgt ein Rückkauf.
Fragen:
1. Welche Prämienzahlungen der jeweiligen
Aufstockungen unterliegen im Vorhinein der 11-prozentigen Versicherungssteuer,
welche sind nachzuversteuern?
2. Welche Prämienzahlungen sind auf Grund des
Rückkaufes nachzuversteuern?
Lösung:
Zu Frage 1:
Die Aufstockung im 15.
Jahr gilt als neuer Vertrag, dieser hat weniger als 10 Jahre Laufzeit und ist
daher mit 11% gemäß
§ 6 Abs. 1a zweiter Satz VersStG zu
versteuern.
Mit dieser Aufstockung
wird das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme (siehe Frage 31)
überschritten. Das ist jene Versicherungssumme, die vom vereinbarten
Laufzeitende (20 Jahre) minus 10 Jahre besteht. Aus diesem Grund ist eine
Nachversteuerung der Aufstockung im 13. Jahr gemäß
§ 6 Abs. 1a
dritter Satz VersStG durchzuführen.
Zu Frage 2:
Durch den Rückkauf
wird der Vertrag verkürzt, dadurch ist auch die Aufstockung im 7. Jahr
gemäß
§ 6 Abs. 1a dritter Satz VersStG nachzuversteuern (statt
vereinbarte Laufzeit Jahr 20 minus 10, nunmehr tatsächliche Dauer Jahr 16
minus 10). Die Aufstockung im 13. Jahr wurde bereits
nachversteuert.
45. § 6 Abs. 1a Z 1 und Z 2 lit. a VersStG
Zuzahlung, Aufstockung und Teilauszahlung
(Entnahme)
Sachverhalt:
Es liegt eine Kapitalversicherung mit laufender, im
Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung, einer Laufzeit von 10
Jahren, und einer vereinbarten Jahresprämie von 100 vor. Die
ursprüngliche Versicherungssumme beträgt 1.000. Im 2. Jahr erfolgt
eine einmalige Zuzahlung in Höhe von 500, wodurch die Versicherungssumme
auf 1.500 aufgestockt wird. Im 7. Jahr erfolgt eine Teilauszahlung in Höhe
von 350.
Frage:
Erfolgt eine Nachversteuerung der Zuzahlung und der
Teilauszahlung?
Lösung:
Durch die Zuzahlung von
500 kommt es zu keiner Umqualifizierung des Vertrages in eine
"Quasi-Einmalerlagversicherung" (siehe Frage 26).
Es liegt kein "neuer"
Vertrag gemäß
§ 6 Abs. 1a zweiter Satz VersStG vor, weil das
Zweifache der Versicherungssumme zu Vertragsbeginn nicht überschritten
wird.
Die Teilauszahlung im 7.
Jahr in Höhe von 350 führt zu keiner Nachversteuerung gemäß
§ 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG, da keine Umqualifizierung in eine
"Quasi-Einmalerlagversicherung", sondern weiterhin eine Versicherung mit
laufenden, im Wesentlichen gleich bleibenden Prämienzahlungen
vorliegt.
Die Zuzahlung selbst ist
im Zeitpunkt der Zuzahlung mit 4% gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. b
VersStG zu versteuern.
46. § 6 Abs. 1a Z 1 und Z 2 lit. a VersStG
Zuzahlung und Entnahme bei fondsgebundener
Lebensversicherung
Sachverhalt:
Es besteht eine fondsgebundene Lebensversicherung mit
laufender, im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung. Die Laufzeit
beträgt 20 Jahre mit einer Jahresprämie von 1.000. Nach 4 Jahren
erfolgt eine einmalige Zuzahlung iHv 25.000. Nach 8 Jahren kommt es zu einer
Teilauszahlung iHv 7.500.
Fragen:
1. Was ist die ursprüngliche Versicherungssumme
bei dieser Versicherung?
2. Kommt es im 4. Jahr bei der Zuzahlung zu einer
Nachversteuerung gemäß
§ 6 Abs. 1a Z 1 VersStG?
3. Kommt es im 8. Jahr bei der Teilauszahlung zu
einer Nachversteuerung gemäß
§ 6 Abs. 1a Z 2 lit. a
VersStG?
Lösung:
Zu Frage 1:
Zur ursprünglichen
Versicherungssumme siehe Frage 33; beim gegebenen Sachverhalt beträgt sie
20.000, nach der Zuzahlung im 4. Jahr beträgt die ursprüngliche
Versicherungssumme 45.000.
Zu Frage 2:
Die Zuzahlung war im
Zeitpunkt ihrer Zahlung mit 4% gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. b
VersStG zu versteuern.
Durch die Zuzahlung im 4.
Jahr iHv 25.000 (siehe Frage 26) kommt es zwar zu einer Umqualifizierung in eine
"Quasi-Einmalerlagversicherung", die aber im Hinblick auf die Vertragslaufzeit
von 20 Jahren zu keiner Nachversteuerung gemäß
§ 6 Abs. 1a Z 1
VersStG führt.
Zu Frage 3:
Für die Beurteilung,
ob es zu einer Nachversteuerung kommt, ist zu prüfen, ob die Teilauszahlung
im 8. Jahr kleiner als 25% der ursprünglichen Versicherungssumme (jene im
4. Jahr) ist (siehe Frage 27).
Die ursprüngliche
Versicherungssumme im 4. Jahr beträgt 45.000 (20.000 + 25.000 Zuzahlung).
25% von 45.000 sind 11.250, daher kommt es zu keiner Nachversteuerung
gemäß
§ 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG.
47. § 6 Abs. 3 Z 1 lit. b VersStG
20-prozentige Erhöhung der motorbezogenen
Versicherungssteuer
Sachverhalt:
Ein Kfz (Pkw oder Kombi) mit Fremdzündungsmotor
(Otto-Motor) und Baujahr 1980 wird nach Österreich importiert und 1997 im
Inland erstmalig zum Verkehr zugelassen.
Frage:
Fällt eine 20-prozentige Erhöhung der
motorbezogenen Versicherungssteuer an?
Lösung:
Nein, da laut § 6
Abs. 3 Z 1 lit. b VersStG nur solche Fahrzeuge der erhöhten motorbezogenen
Versicherungssteuer unterliegen, die vor dem 1. Jänner 1987
erstmals im
Inland
zum Verkehr zugelassen
wurden.
48. § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG
Berichtigung der motorbezogenen
Versicherungssteuer
Sachverhalt:
Für ein Kfz wurde für die letzten 5 Jahre die
motorbezogene Versicherungssteuer von der Versicherung zu niedrig
bemessen.
Frage:
Hat der Versicherer gemäß
§ 6 Abs. 3 Z 7
VersStG die motorbezogene Versicherungssteuer für das laufende Jahr und die
letzten 2 Jahre zu erheben, beim Finanzamt abzuführen und darüber
hinaus das Finanzamt für die restlichen 3 Jahre im Sinne des § 202 BAO
(unrichtige Selbstberechnung) die Steuer beim Versicherer zu erheben?
Lösung
Ja, gemäß
§ 6 Abs. 3 Z 7 VersStG muss der Versicherer die unrichtige Berechnung der
motorbezogenen Versicherungssteuer für das laufende und die 2
vorangegangenen Jahre berichtigen. Für den restlichen Zeitraum ist der
Versicherer vom Finanzamt gemäß
§ 202 BAO
heranzuziehen.
49. § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG
Berichtigung der motorbezogenen
Versicherungssteuer
Sachverhalt:
Für ein Kfz wurde für die letzten 5 Jahre weder
die motorbezogene Versicherungssteuer von der Versicherung noch eine
Haftpflichtversicherungsprämie eingehoben. Ein gültig abgeschlossener
Haftpflichtversicherungsvertrag liegt vor. Die Prämien für die
Haftpflichtversicherung dürfen nur für 2 Jahre rückwirkend
vorgeschrieben werden; die auf diese Prämien entfallende
Versicherungssteuer kann somit ebenfalls nur für diesen Zeitraum
anfallen.
Frage:
Ist für die restlichen 3 Jahre Kraftfahrzeugsteuer
gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 lit. c KfzStG 1992 beim Versicherungsnehmer
festzusetzen?
Lösung
Nein, eine
Kraftfahrzeugsteuer ist nur dann zu erheben, wenn
keine
Haftpflichtversicherung
, auf die §
6 Abs. 3 VersStG anzuwenden ist, besteht. Hinsichtlich der motorbezogenen
Versicherungssteuer siehe Frage 48.
50. § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG
Berichtigung der motorbezogenen
Versicherungssteuer
Sachverhalt:
Für ein Kfz wurde für die letzten 5 Jahre die
motorbezogene Versicherungssteuer zu hoch bemessen.
Frage:
Kann der Versicherer die Steuer für diesen Zeitraum
rückerstatten?
Lösung:
Es bestehen keine
Bedenken, wenn die Rückerstattung vom Versicherer für das laufende und
die 5 vorangegangenen Jahre vorgenommen wird.
Sollte der Versicherer die
Rückerstattung ganz (für das laufende und alle 5 vorangegangenen
Kalenderjahre) oder teilweise (für die restlichen 3 Kalenderjahre)
verwehren, kann ein Antrag nach § 240 Abs. 3 BAO an das gemäß
§§ 7, 9 AVOG sachlich zur Erhebung der Versicherungssteuer - und
örtlich für diesen Versicherungsnehmer - zuständige Finanzamt
gemäß
§ 6 Abs. 3 Z 7 VersStG iVm § 7 Abs. 1 KfzStG 1992
gestellt werden.
Das sind das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für den Bereich der
Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland, das Finanzamt
Freistadt Rohrbach Urfahr für den Bereich des Bundeslandes
Oberösterreich, das Finanzamt Salzburg Land für den Bereich des
Bundeslandes Salzburg, das Finanzamt Innsbruck für den Bereich des
Bundeslandes Tirol, das Finanzamt Feldkirch für den Bereich des
Bundeslandes Vorarlberg, das Finanzamt Klagenfurt für den Bereich des
Bundeslandes Kärnten und das Finanzamt Graz Umgebung für den Bereich
des Bundeslandes Steiermark.
Das Finanzamt hat sodann
die Steuer für die jeweiligen Kalenderjahre (maximal das laufende und die 5
vorangegangenen Kalenderjahre ab Antragstellung beim Finanzamt)
rückzuerstatten.
Beispiel:
Für die Jahre 2000
bis 2005 wurde die motorbezogene Versicherungssteuer zu hoch berechnet. Im
Oktober 2005 wird ein Antrag auf Rückerstattung beim Versicherer gestellt.
Der Versicherer lehnt diesen Antrag ab. Der Versicherungsnehmer kann
gemäß
§ 6 Abs. 3 Z 7 VersStG bis Ende Dezember 2007 einen Antrag
auf Rückerstattung gemäß
§ 240 BAO beim Finanzamt
stellen.
Wird der Antrag im Jahr
2007 gestellt, hat das Finanzamt die Versicherungssteuer für die Jahre 2002
bis 2005 zu erstatten.
Wird der Antrag bereits
im Jahr 2005 gestellt, hat das Finanzamt die Versicherungssteuer für die
Jahre 2000 bis 2005 zu erstatten.
Wird
der Antrag erst im Jahr 2008 gestellt, ist dieser gemäß
§ 6 Abs.
3 Z 7 VersStG als verspätet zurückzuweisen.
51. §§ 7, 8 VersStG, §§ 202, 240
BAO, §§ 7, 9 AVOG
Rückzahlung unrichtig einbehaltener
Versicherungssteuer
Sachverhalt:
Der österreichische Versicherer hat gegenüber dem
Versicherungsnehmer die Rückzahlung der vermeintlich unrichtig
gemäß
§ 6 Abs. 1a VersStG nachträglich verrechneten
Versicherungssteuer abgelehnt. Der Versicherungsnehmer beantragt die
Rückzahlung der vermeintlich unrichtig einbehaltenen Versicherungssteuer
beim Finanzamt.
Fragen:
1. Welches Finanzamt ist sachlich und örtlich
für die Erledigung dieses Antrages zuständig?
2. Welche Verfahrensvorschriften sind
anzuwenden?
Lösung:
Zu Frage 1:
Der Versicherungsnehmer
kann einen Antrag gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO an das gemäß
§§ 7, 9 AVOG sachlich zur Erhebung der Versicherungssteuer - und
örtlich für diesen Versicherer - zuständige Finanzamt
stellen.
Das sind das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für den Bereich der
Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland, das Finanzamt
Freistadt Rohrbach Urfahr für den Bereich des Bundeslandes
Oberösterreich, das Finanzamt Salzburg Land für den Bereich des
Bundeslandes Salzburg, das Finanzamt Innsbruck für den Bereich des
Bundeslandes Tirol, das Finanzamt Feldkirch für den Bereich des
Bundeslandes Vorarlberg, das Finanzamt Klagenfurt für den Bereich des
Bundeslandes Kärnten und das Finanzamt Graz Umgebung für den Bereich
des Bundeslandes Steiermark.
Zu Frage 2:
Die Erledigung erfolgt auf
Grund eines Antrages des Versicherungsnehmers nach § 240 Abs. 3 BAO und
schließt daher eine Gutschrift an den Versicherer (Haftender)
gemäß
§ 202 Abs. 2 BAO aus.
52. § 7 Abs. 1a VersStG
Pflichten des Fiskalvertreters
Fragen:
Welche konkreten abgabenrechtlichen Pflichten hat der
Fiskalvertreter zu erfüllen?
Wie kann er bei Nichterfüllung belangt werden?
Lösung:
Der Fiskalvertreter hat
für die Richtigkeit der Steuererhebung zu sorgen und auf Anforderung des
Finanzamtes alle für die Erhebung der Steuer erforderlichen Unterlagen
vorzulegen. Er kann mit einer Zwangsstrafe belangt werden.
53. § 7 Abs. 1a bzw. 8 Abs. 6 VersStG
Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten des
Fiskalvertreters
Sachverhalt:
Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, dem
Fiskalvertreter alle für die Erhebung der Versicherungssteuer bedeutsamen
Umstände unverzüglich bekannt zu geben (§ 7 Abs. 1a VersStG).
Genauso sind ausländische Versicherer gemäß
§ 8 Abs. 6
VersStG verpflichtet, dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien auf Anforderung alle für die Berechnung der Steuer bedeutsamen
Unterlagen vorzulegen.
Fragen:
1. Müssen die Versicherer jede einzelne
Versicherungspolizze unter Angabe des Namens des Versicherungsnehmers, die
Polizzennummer und die Prämie dem Fiskalvertreter bzw. dem Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien unverzüglich vorlegen,
oder erst, wenn Bedenken bei der Berechnung der Steuer vorliegen?
2. Kann ein luxemburgisches oder liechtensteinisches
Gesetz betreffend Auskunftserteilung mit dem Hinweis auf das Berufsgeheimnis
für Versicherungswesen dem österreichischen Abgabengesetz
derogieren?
Lösung:
Zu Frage 1:
Gemäß
§ 8
Abs. 6 VersStG sind alle Unterlagen, auch die Namen der Versicherungsnehmer,
bekannt zu geben. Aus Vereinfachungsgründen kann die vorzeitige Vorlage an
den Fiskalvertreter unterbleiben, die Unterlagen müssen auf Anforderung des
Finanzamtes vorgelegt werden können.
Zu Frage 2:
Die steuergesetzliche
Regelung hat Vorrang gegenüber etwaigen ausländischen Bestimmungen,
wie im gegenständlichen Fall "Versicherungsgeheimnis".
54. § 202 BAO
Rückerstattung von Guthaben
Sachverhalt:
Ein Versicherer hat die Versicherungssteuer entgegen §
8 VersStG nach Soll-System berechnet und abgeführt. Auf Grund einer
Umstellung auf das Ist-System stellt er fest, dass er für die letzten 5
Jahre zuviel Versicherungssteuer entrichtet hat.
Frage:
Welche Möglichkeiten bestehen für die
Rückerstattung der zuviel entrichteten Versicherungssteuer?
Lösung:
Gemäß
§
202 BAO iVm § 201 Abs. 2 Z 2 BAO kann dem Versicherer die
Versicherungssteuer für 1 Jahr ab Antragstellung erstattet
werden.
Innerhalb der
Verjährungsfrist ist § 202 BAO iVm § 201 Abs. 2 Z 3 und §
303 Abs. 4 BAO anwendbar, das
heißt, es besteht die Möglichkeit der Rückerstattung der zuviel
entrichteten Versicherungssteuer des laufenden und der 5 vorangegangenen
Kalenderjahre.
Gemäß
§
202 BAO iVm § 201 Abs. 3 Z 1 BAO hat die Berichtigung auf Antrag für
jene Versicherungssteuer zu erfolgen, für die der Antrag binnen der Frist
von einem Monat ab Bekanntgabe des ursprünglich unrichtig selbstberechneten
Betrages eingebracht wurde.
55. § 240 Abs. 3 BAO
Bescheid an Versicherungsnehmer
Sachverhalt:
Ein Versicherungsnehmer mit derzeitigem Wohnsitz in
Österreich (früherer Wohnsitz in Deutschland) erhebt beim Finanzamt
"Einspruch" gegen die Einbehaltung der Versicherungssteuer seitens des
Versicherers.
Fragen:
Wie ist diesem Ersuchen hinsichtlich einer Erledigung
nachzukommen?
Welchen Rechtsanspruch hat der Versicherungsnehmer
gegenüber dem Finanzamt bei zu Unrecht erhöhter Steuereinhebung durch
den Versicherer?
Lösung:
Gegenständliches
Schreiben ist als Antrag auf Erstattung zu werten.
Der Versicherungsnehmer
hat gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO die Möglichkeit, den Antrag auf
Rückerstattung der Versicherungssteuer beim sachlich und örtlich
zuständigen Finanzamt des Versicherers einzubringen.
Bundesministerium für Finanzen, 7. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 1 Abs. 2 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 1 Abs. 2 Z 4 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 1 Abs. 2 Z 4 lit. a VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 1 Abs. 2 Z 4 lit. b VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 1 Abs. 3 Z 1 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 1 Abs. 3 Z 2 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 2 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 3 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 3 Abs. 1 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 4 Abs. 1 Z 11 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 6 Abs. 1a VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 6 Abs. 1a Z 1 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 6 Abs. 3 Z 1 lit. b VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 7 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 7 Abs. 1 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 7 Abs. 1a VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 8 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 8 Abs. 6 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 12 Abs. 3 Z 4 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 26 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 29 Abs. 2 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 202 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 2 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 3 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 15 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 21 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 2 Abs. 1 Feuerschutzsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 198/1952
- § 108g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- § 9 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- § 48 PKG, Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990
Captiveskonzerneigene VersicherungenWohnsitzMittelpunkt der LebensinteressenArbeitnehmerausländische BetriebsstätteWohnsitzwechselErstattungBetriebsstätte in DeutschlandKonzernversicherungenMontageversicherungBetriebsstättePflichtversicherungDoppelversicherungBetriebsunterbrechungsrisikoMontagerisikoMontageNovationNeuer VertragZessionsgebührSecond-Hand-PolizzeBezugsrechteVertragsverlängerungPensionskasseDeckungsstockFeuerschutzsteuerprämienbegünstigte ZukunftsvorsorgeWechselkennzeichenKfz-SteuerAbgabenerklärung Kr 21KörperbehinderteWunschkennzeichenWechsel des FahrzeugesVersicherungsnehmerwechsellaufende im Wesentlichen gleich bleibende PrämienzahlungQuasi-EinmalerlagversicherungTeilrückkaufEntnahmevorzeitige AuszahlungVertragsverlängerung mit TeilrückkaufVertragsverlängerung mit EntnahmeErhöhung der Versicherungssummeursprüngliche Versicherungssummefondsgebundene LebensversicherungAufstockungZuzahlungRückkaufPrämienfreistellungenTeilauszahlungmotorbezogene VersicherungssteuerHaftpflichtversicherungRückerstattungFiskalvertreterSoll-SystemIst-System
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- BMF-010206/0069-VI/5/2008
- Stammnummer
- 35476
- Gültig
- 07.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF