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BMF-010206/0069-VI/5/2008

Beantwortung von Zweifelsfragen zur Versicherungssteuer

geltende FassungErlassBMF-010206/0069-VI/5/2008vom 07.07.2008Teil 1 von 2

Wortlaut laut Findok

VERSICHERUNGSSTEUERGESETZ 1. § 1 Abs. 2 VersStG Captives Sachverhalt: Bei den Versicherungen im Europäischen Wirtschaftsraum treten immer mehr so genannte Captives (konzerneigene Versicherungen, das sind zum Konzern gehörige Gesellschaften) auf. Teilweise sind diese zum Dienstleistungsverkehr angemeldet, teilweise jedoch nicht. Frage: Unterliegen die Versicherungsverträge, die bei diesen Captives abgeschlossen werden, der Versicherungssteuer gemäß § 1 Abs. 2 VersStG? Lösung: Ja - bei diesen Verträgen treten zwei verschiedene Rechtspersonen (A Versicherer = Captive, B = Versicherungsnehmer) auf. Der Versicherungsnehmer verbucht die Prämie als Betriebsaufwand. Eine Captive gilt als eigenständiger Versicherer, sie kann auch andere Versicherungsnehmer - als die eigenen Konzerngesellschaften - versichern. Im Gegensatz dazu liegt bei einer "reinen Selbstversicherung" kein Vertrag zwischen 2 verschiedenen Rechtspersonen vor (keine Betriebsausgabe, da die Prämie als Rücklage verbucht wird). Außerdem sind hier Versicherer und Versicherungsnehmer eine Person. Das gleiche gilt für so genannte Gefahrengemeinschaften, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. 2. § 1 Abs. 2 Z 4 lit. a VersStG Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt Sachverhalt: Ein deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in München (Familie) und weiterem Wohnsitz in Österreich (berufsbedingt von Montag bis Freitag) zahlt monatlich Versicherungsentgelt an einen Versicherer mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum. Die Prämienvorschreibungen werden nach Deutschland zugestellt. Frage: Liegt Versicherungssteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 lit. a VersStG vor? Lösung: Es liegt in Österreich keine Steuerpflicht vor. Es ist jener Wohnsitz maßgeblich, an dem die Person "ihren" (§ 1 Abs. 2 Z 4 lit. a VersStG) Wohnsitz und nicht bloß "einen" von mehreren Wohnsitzen hat. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist maßgeblich. Primär sind Familienverhältnisse zu berücksichtigen, erst in zweiter Linie Arbeitsverhältnisse. 3. § 1 Abs. 2 Z 4 lit. a VersStG Versicherung für Arbeitnehmer bei ausländischer Betriebsstätte Sachverhalt: Ein österreichischer Einzelunternehmer hat eine Betriebsstätte in Deutschland. Nun beschäftigt dieser Einzelunternehmer in seiner deutschen Betriebsstätte einen Mitarbeiter (deutscher Staatsbürger, Wohnsitz in Deutschland, Lohnverrechnung in Deutschland), für den er als Versicherungsnehmer (als Teil der Entlohnung) in eine Lebensversicherung einzahlt. Frage: Liegt hier Versicherungssteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 lit. a VersStG vor? Lösung: Es besteht Versicherungssteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 lit. a VersStG, da der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist und seinen Wohnsitz in Österreich hat. Auf die ausländische Betriebsstätte kommt es hier nicht an. Auch bei einem Einzelunternehmen ist Versicherungsnehmer die natürliche Person, die dieses Unternehmen betreibt. 4. § 1 Abs. 2 Z 4 lit. a, § 7 Abs. 1 VersStG, § 202 BAO Wohnsitzwechsel Sachverhalt: Ein Versicherungsnehmer gibt bei Vertragsabschluss mit einem Versicherer mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum bekannt, dass er seinen Wohnsitz außerhalb Österreichs hat. In der Folge ermittelt der Versicherer/das Finanzamt, dass der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Prämienzahlungen seinen Wohnsitz in Österreich hat. Fragen: Inwieweit hat das Finanzamt die Möglichkeit, mittels Haftungsbescheides gemäß § 202 BAO an den Versicherer mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum heranzutreten? Inwieweit hat der Versicherer den Begriff des Wohnsitzes zu überprüfen? Lösung: Es ist in jedem Fall ein Haftungsbescheid an den Versicherer zu richten, dies unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer einen unrichtigen Wohnsitz angibt, einen Wohnsitzwechsel nicht meldet oder der Versicherer - aus welchem Grund auch immer - die Steuerpflicht in Österreich nicht wahrnimmt. Vertragliche Vereinbarungen über die Steuertragung und Entrichtung im Innenverhältnis bleiben davon unberührt. Der Versicherer kann allfällige zivilrechtliche Ansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend machen. Aus § 7 Abs. 1 letzter Satz VersStG kann nicht gefolgert werden, dass der Versicherungsnehmer unmittelbar in Anspruch genommen werden muss. Auch wäre bei einem österreichischen Versicherer laut VwGH-Entscheidung vom 19.06.1975, 431/75, eine Festsetzung der Versicherungssteuer gegenüber dem Versicherungsnehmer gar nicht zulässig. 5. § 1 Abs. 2 Z 4 lit. a, § 7 Abs. 1 VersStG, § 202 BAO Wohnsitzwechsel Sachverhalt: Ein deutscher Staatsbürger wohnt in Deutschland und verlegt seinen Wohnsitz nach Österreich. Ein Lebensversicherungsvertrag mit einem deutschen Versicherer liegt vor. Frage: Ab wann ist österreichische Versicherungssteuer festzusetzen und an wen? Lösung: Österreichische Steuerpflicht entsteht für Prämienzahlungen ab dem Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels. Der Versicherer als Haftender hat die Versicherungssteuer abzuführen. Wenn dies nicht erfolgt, kann das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt die Versicherungssteuer mit Bescheid gemäß § 202 BAO gegenüber dem Versicherer geltend machen. Erst dann, wenn ein nicht in Österreich ansässiger EWR - Versicherer die Entrichtung der Versicherungssteuer unterlässt, kann das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt die Versicherungssteuer mit Bescheid gemäß § 7 Abs. 1 VersStG gegenüber dem Versicherungsnehmer als Steuerschuldner festsetzen. 6. § 1 Abs. 2 Z 4 lit. a VersStG, § 26 Abs. 3, § 202 und § 240 Abs. 3 BAO Wohnsitzwechsel Sachverhalt: Ein österreichischer Versicherungsnehmer mit Wohnsitz in Wien verlegt seinen Wohnsitz berufsbedingt vorübergehend bzw. auf unbestimmte Zeit nach Brüssel. Die Wohnung in Wien wird vermietet, das Inventar verkauft. Die polizeiliche Meldung des Wohnsitzes bleibt aufrecht. Fragen: Wo liegt im gegenständlichen Fall der für die Versicherungssteuerpflicht maßgebliche Wohnsitz? Kann der Versicherungsnehmer auf Grund der Bestimmungen des § 1 VersStG die Versicherungssteuer für bezahlte Prämien, die nach dem Wohnsitzwechsel geleistet wurden, rückfordern? Lösung: Der Wohnsitz in Österreich wurde aufgegeben. Die bloße Registrierung im österreichischen Melderegister ist unbeachtlich. Der maßgebliche Wohnsitz ist in Brüssel. Es liegt somit keine Steuerpflicht in Österreich vor. Ist der Versicherungsnehmer jedoch Auslandsbeamter, so bleibt zufolge § 26 Abs. 3 BAO die Steuerpflicht bestehen. Erstattung: Der Versicherungsnehmer kann eine Erstattung nach § 240 Abs. 3 BAO beim sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt des Versicherers beantragen. Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Steuer erstattet und gleichzeitig beim zuständigen Finanzamt eine Festsetzung nach § 202 BAO beantragt. 7. § 1 Abs. 2 Z 4 lit. b VersStG Versicherung für Arbeitnehmer bei ausländischer Betriebsstätte Sachverhalt: Eine österreichische Gesellschaft hat eine Betriebsstätte in Deutschland. Diese Gesellschaft beschäftigt in ihrer deutschen Betriebsstätte einen Mitarbeiter (deutscher Staatsbürger, Wohnsitz in Deutschland, Lohnverrechnung in Deutschland), für den sie als Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung (als Teil seiner Entlohnung) abschließt. Frage: Liegt hier Versicherungssteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 lit. b VersStG vor? Lösung: Im gegenständlichen Fall bezieht sich das Versicherungsverhältnis auf die Betriebsstätte in Deutschland, der Mitarbeiter ist in Deutschland beschäftigt. Auf den Sitz des Versicherungsnehmers kommt es nicht an. Es fällt daher keine österreichische Versicherungssteuer gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 lit. b VersStG an. 8. § 1 Abs. 2 Z 4 lit. b VersStG Konzernversicherungen Sachverhalt: Eine US - Konzernmutter schließt mit einem englischen Versicherer für sich und ihre Konzerngesellschaften (davon eine in Österreich) eine Haftpflicht-, eine Betriebsunterbrechungs- sowie eine Montageversicherung ab. Die aliquot auf die Konzerngesellschaft in Österreich entfallenden Versicherungsentgelte werden weiterverrechnet. Frage: Liegt Versicherungssteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 lit. b VersStG vor? Lösung: Hat der Versicherer seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, ist für die Steuerpflicht die Risikobelegenheit maßgebend. Im gegebenen Fall bezieht sich das Risiko auf das österreichische Unternehmen. Daher ist Versicherungssteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 lit. b VersStG gegeben. 9. § 1 Abs. 2 Z 4 lit. b VersStG Montageversicherung Sachverhalt: Eine US - Gesellschaft schließt mit einem englischen Versicherer eine Versicherung zur Abdeckung des Montagerisikos für eine in Österreich zu errichtende Einrichtung ab. Frage: Liegt Versicherungssteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 lit. b VersStG vor? Lösung Für Versicherer im Europäischen Wirtschaftsraum ist der Betriebsstättenbegriff gemäß § 29 Abs. 2 lit. c BAO maßgeblich. Dauert die Montage länger als 6 Monate, wird eine Betriebstätte im Inland begründet. Das versicherte Risiko bezieht sich auf diese Betriebsstätte und daher ist Versicherungssteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 lit. b VersStG gegeben. Dauert die Montage kürzer als 6 Monate, bezieht sich das Risiko auf den Versicherungsnehmer (hier US - Gesellschaft), weshalb keine Versicherungssteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 lit. b VersStG vorliegt. 10. § 1 Abs. 2 Z 4 lit. b und Abs. 3 Z 1 VersStG Pflichtversicherung/Doppelversicherung Sachverhalt: Eine österreichische Gesellschaft schließt eine Montageversicherung für eine Montage in Kuwait (kürzer als 6 Monate, daher keine Betriebsstätte) bei einem Versicherer mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum ab. Dieselbe österreichische Gesellschaft muss auch eine Versicherung bei einem örtlichen kuwaitischen Versicherer abschließen, um den Auftrag zu erhalten. Fragen: Liegt hier sowohl für den mit dem österreichischen Versicherer (§ 1 Abs. 2 Z 4 lit. b VersStG) als auch für den mit dem kuwaitischen Versicherer (§ 1 Abs. 3 Z 1 VersStG) abgeschlossenen Versicherungsvertrag Steuerpflicht vor? Wenn ja, kann eine Anrechnung erfolgen? Lösung: Für den ersten, mit einem Versicherer mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossenen Vertrag ist Versicherungssteuerpflicht nach § 1 Abs. 2 Z 4 lit. b VersStG gegeben, da das Unternehmen, auf das sich die Versicherung bezieht, seinen Sitz in Österreich hat (keine Betriebsstätte in Kuwait). Für den zweiten, mit einem kuwaitischen Versicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrag ist Versicherungssteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 Z 1 VersStG gegeben. Es liegen 2 verschiedene Verträge mit demselben Risiko (dieselbe Montage im Ausland) vor. Daher fällt 2x Versicherungssteuer an. Es ist keine Anrechnung möglich. Eine etwaige kuwaitische Versicherungssteuer für den 2. Vertrag kann im Wege des § 48 BAO angerechnet werden. 11. § 1 Abs. 3 Z 1 und Z 2 VersStG Konzernversicherungen Sachverhalt: Eine US - Konzernmutter schließt mit einem US - Versicherer für sich und ihre Konzerngesellschaften (davon eine in Österreich) eine Haftpflicht-, eine Betriebsunterbrechungs- sowie eine Montageversicherung ab. Die aliquot auf die Konzerngesellschaft in Österreich entfallenden Versicherungsentgelte werden weiterverrechnet. Frage: Liegt Versicherungssteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 VersStG vor? Lösung: Hat der Versicherer seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, ist für die Steuerpflicht der Wohnsitz (Sitz) oder ein im Inland gelegener versicherter Gegenstand maßgebend. Der Versicherungsnehmer hat seinen Sitz in den USA (die österreichische Konzerngesellschaft ist nicht Versicherungsnehmer). Daher besteht keine Versicherungssteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 VersStG. Ein Haftpflicht-, Betriebsunterbrechungs- und Montagerisiko ist ein tätigkeitsbezogenes Risiko und kein Risiko, das sich auf einen im Inland gelegenen Gegenstand (körperliche Sache) bezieht. Daher besteht auch keine Versicherungssteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 VersStG. 12. § 1 Abs. 3 Z 2 VersStG Montageversicherung Sachverhalt: Eine US - Gesellschaft schließt mit einem US - Versicherer eine Versicherung zur Abdeckung des Montagerisikos für eine in Österreich zu errichtende Einrichtung ab. Frage: Liegt Versicherungssteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 VersStG vor? Lösung: Nein, der Versicherungsnehmer hat seinen Sitz außerhalb Österreichs. Es ist kein Gegenstand, der im Inland gelegen ist, versichert (Montage ist kein Gegenstand). 13. §§ 1, 3 VersStG, § 33 TP 21 GebG Verkauf einer Lebensversicherung Sachverhalt: Ein Lebensversicherungsvertrag wird gegen Einmalerlag mit einer Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossen. Die Steuer in Höhe von 4% wurde entrichtet. Kurz vor Ablauf wird der Vertrag um weitere 6 Jahre verlängert (ohne Zahlung eines weiteren Entgeltes). Außerdem werden die Ansprüche aus dem Vertrag am selben Tag vom Versicherungsnehmer an einen Dritten verkauft. Frage: Verwirklicht die Vertragsverlängerung im Zusammenhang mit dem Verkauf neuerlich einen Tatbestand gemäß § 1 iVm § 3 VersStG? Lösung: Das Vorliegen einer Novation ist nach zivilrechtlichen Regeln (§ 1376 ABGB) zu beurteilen. Die Verlängerung vor Ablauf stellt keine "Novation" bzw. keinen "neuen Vertrag" dar, weil das versicherte Risiko nicht geändert wird. Vom "neuen" Versicherungsnehmer wird kein Entgelt an den Versicherer geleistet. Aus diesen Gründen liegt keine Versicherungssteuerpflicht vor. Der an den Abtretenden zu bezahlende Kaufpreis stellt kein Versicherungsentgelt iSd § 3 VersStG dar. Wird über den Verkauf der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag eine Urkunde (§ 15 ff GebG) errichtet, fällt eine Zessionsgebühr an (§ 33 TP 21 GebG). 14. § 1 Abs. 2 Z 4 lit. a VersStG, § 33 TP 21 GebG Verkauf einer Lebensversicherung (Second-Hand-Polizze) Sachverhalt: Ein österreichischer Käufer erwirbt über Vermittlung eines Händlers (Maklers) entgeltlich das unwiderrufliche Bezugsrecht einer "gebrauchten" Er- und Ablebensversicherung eines englischen Versicherungsnehmers; der Versicherungsvertrag als solcher (Versicherungsnehmer ist die englische Person) bleibt unverändert bestehen. Der Versicherer wird verständigt, dass der Käufer die Zahlung der weiteren laufenden Prämien übernimmt und die künftigen Prämienvorschreibungen ausschließlich an den Käufer zu ergehen haben. Frage: Unterliegt dieser Vorgang der Versicherungssteuer? Lösung: Wird der Käufer unwiderruflich als Bezugsberechtigter eingetragen und werden ihm alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag übertragen, erlangt er - dem Gesamtbild nach - die Stellung eines Versicherungsnehmers (zB der Verkäufer verliert den Leistungsanspruch und der Käufer hat für die künftigen laufenden Prämien zu sorgen). Der an den Abtretenden zu bezahlende Kaufpreis stellt kein Versicherungsentgelt iSd § 3 VersStG dar. Nur die weiteren Prämienzahlungen unterliegen der Versicherungssteuer. Der Erwerb des Bezugsrechts - ohne dass dem Bezugsberechtigten weitere Rechte und Pflichten auferlegt werden - durch den österreichischen Käufer führt zu keiner Änderung bzw. Novation des Versicherungsvertrages. Das Versicherungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer bleibt unverändert und ist versicherungssteuerlich ohne Relevanz. Wird über den Verkauf der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag eine Urkunde (§ 15 ff GebG) errichtet, fällt eine Zessionsgebühr an (§ 33 TP 21 GebG). 15. § 1 Abs. 2 Z 4 VersStG Verkauf von Versicherungsverträgen (Second-Hand-Polizzen) Sachverhalt: Eine AG mit Sitz in München erwirbt unwiderruflich Bezugsrechte aus "gebrauchten" deutschen Kapitalversicherungen (Erlebensversicherung oder Er- und Ablebensversicherungen mit laufender Prämienzahlung). Die deutschen Versicherungsnehmer treten dem Gesamtbild nach ihre Rechte und sie treffenden Verpflichtungen zwar überwiegend, aber nicht zur Gänze (zB hinsichtlich Ablebensrisiko) an die AG ab. Die AG hat für die deutschen Versicherungsnehmer die laufenden Prämien zu entrichten und das Recht, die aus diesem Übergabsvertrag erworbenen Bezugsrechte weiter zu übertragen. In weiterer Folge werden diese Bezugsrechte gebündelt und an eine österreichische GmbH & Co KG gegen ein Gesamtabtretungsentgelt (auch für künftige Prämienzahlungen) veräußert. Die österreichische GmbH & Co KG fungiert wirtschaftlich gesehen als Zahlungsstelle und deren Kommanditisten als Investoren. Frage: Unterliegen die zukünftigen Prämienzahlungen im Zuge der Abtretung von Ansprüchen aus "gebrauchten" deutschen Lebensversicherungen der Versicherungssteuer? Lösung: Nein, da hinsichtlich der österreichischen GmbH & Co KG keine Versicherungssteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 VersStG vorliegt. Dieser GmbH & Co KG kommt - auf Grund der aus dem Vertrag mit der AG zustehenden Rechte und sie treffenden Verpflichtungen - dem Gesamtbild nach überwiegend nicht die Stellung eines Versicherungsnehmers zu. Auch die deutsche AG ist im gegenständlichen Fall nicht Versicherungsnehmer, da zivilrechtlich gesehen, immer noch die "alten (deutschen) Versicherungsnehmer" als solche angesehen werden. Sollte die AG zahlungsunfähig werden, würden immer noch die Versicherungsnehmer zur Zahlung der Versicherungsprämien herangezogen werden, bzw. genießen diese immer noch Versicherungsschutz. Nur wenn wirklich alle Rechte und Pflichten an einen Dritten übertragen werden, kann zivilrechtlich ein "neuer Versicherungsnehmer" angenommen werden. Dies ist der Fall zum Beispiel bei englischen, irischen und us-amerikanischen Second-Hand-Verträgen, nach denen der ursprüngliche Versicherungsnehmer in der Regel keinen Versicherungsschutz behält und der "neue Versicherungsnehmer" auch dafür zu sorgen hat, dass die laufenden Prämien entrichtet werden. 16. §§ 1, 2 VersStG Vertragsverlängerungen Sachverhalt: 1. Der Versicherer stellt ein Anbot auf Vertragsverlängerung vor Ablauf des Vertrages. Der ursprüngliche Vertrag läuft mit 31.10. aus. Der Versicherungsnehmer unterschreibt am 5.10. das Anbot und sendet dieses an den Versicherer zurück. 2. Der Versicherungsnehmer stellt den Antrag auf Verlängerung. Frage: Wann kommt die Vertragsverlängerung zustande? Lösung: Mangels konkreter Bestimmungen im Versicherungsvertragsgesetz kommt die Vertragsverlängerung nach zivilrechtlichen Vorschriften mit Einlangen der Annahmeerklärung beim Anbotsteller (Zustellnachweis, Eingangsstempel oder dergleichen) vor Ablauf des Vertrages (spätestens am 31.10.) zustande, sofern nicht im Rahmen der Privatautonomie oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen über das Zustandekommen der Verlängerung gesonderte Vereinbarungen getroffen wurden (zB Zeitpunkt der Polizzierung, konkludente Handlung und dergleichen). Langt das Annahmeschreiben nach Ablauf des Vertrages (nach 31.10.) beim Anbotsteller ein, liegt keine Vertragsverlängerung vor, sondern es kommt in der Folge ein neuer Versicherungsvertrag zustande. Es bestehen keine Bedenken, dass die Annahmeerklärung als rechtzeitig eingelangt angesehen wird, wenn dieses vor Ablauf des Vertrages (spätestens am 31.10.) zur Post gegeben wird oder auf andere Weise in den Einflussbereich des Versicherers gelangt. Ist der Empfänger des Anbotes mit dem Antrag nicht einverstanden und stellt dieser eine Gegenofferte, liegt ein neues Anbot vor. 17. § 3 VersStG Übertragung einer direkten Leistungszusage Sachverhalt: Auf Grund eines Vertrages zwischen einem ungarischen Unternehmen mit einer ungarischen Pensionskasse verfügt ein Arbeitnehmer dieses Unternehmens über Anwartschaftsrechte gegenüber der Pensionskasse. Der Arbeitnehmer übersiedelt nach Österreich und begründet ein Arbeitsverhältnis mit einem österreichischem Unternehmer, das für seine Beschäftigten Leistungen an eine österreichische Pensionskasse erbringt. Auf Wunsch des Arbeitnehmers überträgt die ungarische Pensionskasse die Anwartschaften des Arbeitnehmers und das entsprechende Deckungskapital an die österreichische Pensionskasse. Frage: Ist diese Übertragung versicherungssteuerfrei? Lösung: Durch die Übertragung entsteht ein neues Versicherungsverhältnis, weil sich sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer ändern. Jede Leistung, die an die österreichische Pensionskasse zur Durchführung eines Versicherungsverhältnisses bewirkt wird, ist Entgelt im Sinne des § 3 VersStG und daher versicherungssteuerpflichtig. Da im gegenständlichen Fall die Anwartschaft auf Wunsch des Arbeitnehmers übertragen wird, liegt weder eine Übertragung des Deckungserfordernisses gemäß § 48 PKG noch eine Übertragung des Deckungsstockes auf Grund einer Vereinbarung zwischen zwei Versicherungen vor. 18. § 3 Abs. 1 VersStG, § 2 Abs. 1 Feuerschutzsteuergesetz und § 4 Feuerschutzsteuerverordnung Sachverhalt: Ein ausländischer Versicherer stellt eine Prämie in Höhe von 1190 Euro in Rechnung. Er weist den inländischen Makler an, die Versicherungssteuer (11%) und die Feuerschutzsteuer (8%) an das zuständige Finanzamt zu entrichten. Der Versicherer erwartet sich eine Nettoprämie von 1000 Euro. Frage: Wie ist die Versicherungssteuer und die Feuerschutzsteuer zu berechnen? Lösung: Da die Feuerschutzsteuer, die der Versicherer selbst tragen muss (4%) zum Versicherungsentgelt gehört, ist die Steuer nach der Feuerschutzsteuer - DurchführungsVO wie folgt zu berechnen: 1190 Euro x 1100/115 = 9,656% = 113,82 Versicherungssteuer 1190 Euro x 800/115 = 6,957% = 82,79 Feuerschutzsteuer Wenn der ausländische Versicherer 1000 Euro erhalten muss oder soll, muss dementsprechend die Berechnungsbasis auf 1197,92 Euro erhöht werden. Beispiel: | 1. Rechenschritt (Modellherleitung) | Euro | an das FA zu entrichten Euro | gedachte Nettoprämie | 1.000,00 | | selbst zu tragende Feuerschutzsteuer 4% von 1000 | 40,00 | 40,00 | verbliebe netto | 960,00 | | überwälzbare Feuerschutzsteuer 4% von 1000 | 40,00 | 40,00 | überwälzbare Versicherungssteuer 11% von 1000 | 110,00 | 110,00 | Zwischensumme Bruttoprämie | 1.150,00 | 190,00 | | | | Ergebnis des 1. Rechenschrittes | | in Prozent | tatsächlich verbleibende Nettoprämie | 960,00 | 100% | an das FA zu entrichten | 190,00 | | tatsächliche Bruttoprämie | 1.150,00 | 119,79166% | | | | 2. Rechenschritt des Versicherers (Modellanwendung) | | | gewünschte Nettoprämie | 1.000,00 | 100% | hiezu korrespondierende Bruttoprämie | 1.197,92 | 119,79166% | | | | daraus resultieren: | | Euro | Feuerschutzsteuer | 1.197,92 x 800/115 | | 83,33356 | Versicherungssteuer | 1.197,92 x 1100/115 | | 114,58365 | gesamt, gerundet | | 197,92 19. § 4 Abs. 1 Z 11, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b VersStG, § 108g EStG Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge (§ 108g EStG) Sachverhalt: Ein Versicherer bietet ein kombiniertes Produkt bestehend aus einer prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge und einer Risikozusatzversicherung (Ablebensversicherung) in einem Vertrag an. Frage: Ist nur der Teil der Prämien, welcher auf die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge entfällt oder sind auch die Prämien für die Risikozusatzversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 11 VersStG von der Versicherungssteuer befreit? Lösung: Die Risikozusatzversicherung ist ein eigenes Produkt, wofür die Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 VersStG nicht in Betracht kommt. Es sind nur die Prämien der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge steuerfrei. Die Prämien für die Zusatzversicherung unterliegen dem 4-prozentigen Steuersatz gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b VersStG. 20. § 4 Abs. 3 Z 9, § 12 Abs. 3 Z 4 VersStG Wechselkennzeichen Sachverhalt: Für eine körperbehinderte Person sind 2 Kraftfahrzeuge unverändert seit 1990 auf Wechselkennzeichen zugelassen. Für die Befreiung von der seinerzeitigen Kfz-Steuer wurde vom Finanzamt ein Kfz-Steuerausweis gemäß § 2 Abs. 2 KfzStG 1952 ausgestellt. Im Jahr 2006 wird das "kleinere" Kraftfahrzeug gewechselt. Frage: Genügt für die Aufrechterhaltung der Befreiung der im Jahr 1990 ausgestellte Steuerausweis oder sind nunmehr die im § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG angeführten Unterlagen für die Weitergeltung der Steuerbefreiung vorzulegen? Lösungsvorschlag: Bei jedem Kraftfahrzeugwechsel gilt die Übergangsregelung gemäß § 12 Abs. 3 Z 4 VersStG, § 10 Abs. 4 KfzStG als beendet und nicht nur bei Wechsel des leistungsstärkeren Kraftfahrzeuges. Für die Aufrechterhaltung der Befreiung sind alle Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG zu erfüllen (Abgabenerklärung KR 21, entsprechende Nachweise). Die neuen Voraussetzungen gelten, sobald der Versicherungsnehmer eine Änderung der Zulassungsdaten vornimmt. 21. § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG Wechselkennzeichen Sachverhalt: Für eine körperbehinderte Person sind 2 Kraftfahrzeuge auf Wechselkennzeichen angemeldet. Eine Abgabenerklärung KR 21 liegt vor. Nun wird 1 Kraftfahrzeug abgemeldet. Frage: Ist eine neue Abgabenerklärung KR 21 vorzulegen? Lösung: Nein, da weder ein Wechsel des Fahrzeugs noch des Versicherers vorgenommen wird. 22. § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG Befreiung für Körperbehinderte Sachverhalt: Ein Finanzamt oder der Versicherer erlangt Kenntnis davon, dass ein Fahrzeug nur geringfügig zum Transport des Behinderten verwendet wird. Fragen: Wie ist vorzugehen? Wer hat die eventuelle Nachversteuerung vorzunehmen? Lösung: Das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt (siehe Frage 50) führt erforderliche Erhebungen durch und fordert den Versicherer auf, die Steuer nachzuerheben. Kommt der Versicherer dieser Aufforderung nicht nach, ist ein Bescheid gemäß § 202 BAO an den Versicherer zu erlassen. Erlangt der Versicherer Kenntnis, dass die Voraussetzungen für die Befreiung nicht vorliegen, hat er gemäß § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG die unrichtige Berechnung zu berichtigen. 23. § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG Befreiung für Körperbehinderte Sachverhalt: Eine körperbehinderte Person hat ein Wunschkennzeichen für 1 Kraftfahrzeug. Sie beantragt ein EU-Kennzeichen mit neuer Nummer. Es wird eine neue Zulassungsbescheinigung ausgestellt. Frage: Ist hier neuerlich eine Abgabenerklärung KR 21 vorzulegen? Lösung: Nein, da hier weder ein Wechsel des Versicherers noch des Kraftfahrzeugs vorgenommen wird. 24. § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG Befreiung für Körperbehinderte Sachverhalt: Eine körperbehinderte Person meldet das bisherige Kraftfahrzeug ab und beim selben Versicherer ein Kraftfahrzeug neu an. Frage: Ist hier neuerlich eine Abgabenerklärung KR 21 vorzulegen? Lösung: Durch den Wechsel des Fahrzeuges kommt ein neues Vertragsverhältnis zustande. Der Versicherer hat die Befreiungsvoraussetzung neu zu prüfen, daher ist ein neue Abgabenerklärung KR 21 vorzulegen. 25. § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a VersStG Versicherungsnehmerwechsel Sachverhalt: Es liegt eine Kapitalversicherung gegen Einmalerlag mit einer Laufzeit von 10 Jahren vor. Im 5. Jahr erfolgt ein Versicherungsnehmerwechsel. Der "alte" Versicherungsnehmer tritt seine sämtlichen Rechte und Pflichten mit Einverständnis des Versicherers an einen "neuen" Versicherungsnehmer entgeltlich oder unentgeltlich ab. Das versicherte Risiko (versicherte Person) wird nicht geändert. Frage: Kommt es hier zu einer Nachversteuerung beim "alten Versicherungsnehmer"? Lösung: Der Wechsel des Versicherungsnehmers vor Ablauf stellt keine "Novation" bzw. keinen "neuen Vertrag" dar. Vom "neuen" Versicherungsnehmer werden keine weiteren Prämien an den Versicherer geleistet. Aus diesen Gründen liegt keine Versicherungssteuerpflicht vor. Der Versicherungsvertrag bleibt in seiner Gesamtheit als solcher bestehen, er ist daher nicht in 2 voneinander unabhängige Versicherungsverhältnisse zu trennen. Es liegt somit kein "Kurzläufer" gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a VersStG vor. 26. § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a VersStG Laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung Fragen: Was versteht man unter "laufender, im Wesentlichen gleich bleibender" Prämienzahlung? Was versteht man unter einer "Quasi-Einmalerlagversicherung"? Lösung: "Laufende" Prämienzahlungen liegen dann vor, wenn während der gesamten Versicherungsdauer die Prämien mindestens einmal jährlich zu zahlen sind. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung darf somit nicht später als ein Jahr nach der letzten Prämienfälligkeit entstehen. "Gleichbleibende" Prämienzahlungen liegen dann vor, wenn sich der Betrag der Jahresprämie während der gesamten Laufzeit exklusive der verbraucherpreisindexbedingten Erhöhung nicht ändert. Im "Wesentlichen gleich bleibende" Prämienzahlungen liegen vor, wenn innerhalb der ersten 10 Versicherungsjahre durch Prämienzuzahlungen die Versicherungssumme zu Vertragsbeginn nicht mehr als verdoppelt wird. Als Prämienzuzahlungen gelten nachträgliche Einmalzuzahlungen oder nicht für die gesamte Restlaufzeit vereinbarte Zuzahlungen. Nachträgliche Prämienherabsetzungen sind wie nachträgliche Prämienfreistellungen zu beurteilen (siehe Frage 36). Im "Wesentlichen gleich bleibende" Prämienzahlungen liegen demnach auch vor, wenn Zuzahlungen für die gesamte Restlaufzeit vereinbart werden und das Doppelte der Versicherungssumme zu Vertragsbeginn überschritten wird. Daraus folgt: 1. Innerhalb der ersten 10 Versicherungsjahre gleichbleibende Prämienzahlungen sowie im Vorhinein oder nachträglich vereinbarte steigende Prämienzahlungen unterliegen dem Steuersatz gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b VersStG von 4%. 2. Im Vorhinein vereinbarte nicht laufende oder nicht für die gesamte Restlaufzeit gleichbleibende Prämienzahlungen unterliegen sofort dem Steuersatz gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a VersStG von 11%. 3. Bei nachträglich vereinbarten Einmalzuzahlungen oder nicht für die gesamte Restlaufzeit vereinbarte Zuzahlungen ist die Verdoppelungsgrenze der Versicherungssumme zu Vertragsbeginn zu beachten. Bei Überschreiten dieser Grenze liegt gemäß § 6 Abs. 1a zweiter Satz VersStG ein "neuer" Vertrag vor. Die Besteuerung des Erhöhungsbetrages ist je nach Laufzeit dieses "neuen" Vertrages vorzunehmen. 4. Im Vorhinein vereinbarte sinkende Prämienzahlungen sind wie im Vorhinein vereinbarte Prämienfreistellungen zu beurteilen. Die Besteuerung erfolgt sofort gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a VersStG mit 11% (siehe Frage 36). 5. Nachträgliche vereinbarte Prämienherabsetzungen sind wie nachträglich vereinbarte Prämienfreistellungen zu beurteilen (siehe Frage 36). Eine "Quasi-Einmalerlagversicherung" ist eine Versicherung mit nicht laufenden und/oder nicht im Wesentlichen gleich bleibenden Prämienzahlungen. Steuerliche Konsequenzen im Sinne des § 6 Abs. 1a VersStG aus der Qualifizierung als "Quasi-Einmalerlagversicherung" ergeben sich nur in den ersten 10 Jahren der Laufzeit. 27. § 6 Abs. 1a VersStG Teilrückkauf - Entnahme (vorzeitige Auszahlung); Nachversteuerung Fragen: Was versteht man unter einem Teilrückkauf, was unter einer Entnahme? Wann kommt es bei einem Teilrückkauf oder einer Entnahme zu einer Nachversteuerung? Lösung: Bei Teilrückkäufen oder Entnahmen stellt sich die Frage der Nachversteuerung gemäß § 6 Abs. 1a VersStG, allerdings nur bei Einmalerlagversicherungen oder "Quasi-Einmalerlagversicherungen". Bei Verträgen mit laufender, im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung kommt es im Zusammenhang mit Teilrückkäufen oder Entnahmen keinesfalls zu einer Nachversteuerung. Ein Teilrückkauf ist ein einseitiges Gestaltungsrecht des Versicherungsnehmers, das von diesem jederzeit und in jeder Höhe in Anspruch genommen werden kann. Es erfolgt eine teilweise Kündigung des Versicherungsvertrages. Bei einem Teilrückkauf - in welcher Höhe immer - unterliegt jener Teil der eingezahlten Prämie der Nachversteuerung gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG, der auf den ausgezahlten Betrag der Versicherungsleistung entfällt. Bei Entnahmen (vorzeitigen Auszahlungen) wird vom Versicherer mit dem Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss eine Teilauszahlungsmöglichkeit vereinbart, die der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrages in Anspruch nehmen kann. Eine (teilweise) Kündigung des Versicherungsvertrages erfolgt in diesem Fall nicht. Entnahmen (Teilauszahlungen) von mehr als 25% der ursprünglichen Versicherungssumme vermindern diese wesentlich und sind daher einem Teilrückkauf gleichzuhalten. Beträgt somit die Summe der vor Ablauf von 10 Jahren erfolgten Entnahmen (Teilauszahlungen) mehr als 25% der ursprünglichen Versicherungssumme, erfolgt eine Nachversteuerung gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG jenes Teiles der eingezahlten Prämie, der auf den ausgezahlten Betrag der Versicherungsleistung entfällt. 28. § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG Vertragsverlängerung mit Teilrückkauf Sachverhalt: Es liegt ein Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit von 6 Jahren und laufender, im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung vor. Dieser Vertrag wird vor Ablauf ohne weitere Prämienzahlung um 4 Jahre verlängert. Im 7. Jahr kommt es zum Rückkauf in Höhe von 15% der Versicherungssumme. Frage: Ist auf Grund des Rückkaufes eine Nachversteuerung vorzunehmen? Lösung: Durch die Verlängerung vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Laufzeit auf 10 Jahre ohne weitere laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung kommt es zu einer nachträglich vereinbarten Prämienfreistellung, die zu keiner Umqualifizierung führt. Es liegt noch immer ein Vertrag gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b VersStG vor. Eine Nachversteuerung der anteiligen Prämie, die auf den ausgezahlten Betrag der Versicherungsleistung entfällt, ist gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG nicht durchzuführen (siehe Frage 27). 29. § 6 Abs. 1a Z 1 und Z 2 lit. a VersStG Vertragsverlängerung mit Entnahme (vorzeitige Auszahlung der Versicherungssumme) Sachverhalt: Es liegt ein Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit von 6 Jahren und laufender im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung vor. Es wird vereinbart, dass der Versicherungsnehmer ab dem 3. Jahr die Hälfte der Versicherungssumme entnehmen kann. Im 5. Jahr wird die Hälfte der Versicherungssumme entnommen. Später, vor Ablauf des 6. Jahres, wird der Vertrag um 4 Jahre auf 10 Jahre ohne weitere Prämienzahlung verlängert. Frage: Bewirkt die Entnahme eine Nachversteuerung? Lösung: Es ist der Status des Versicherungsverhältnisses im Zeitpunkt der Entnahme zu betrachten: a) Ist der Status "im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung", dann ist die Entnahme - unabhängig davon, ob weniger oder mehr als 25% der ursprünglich vereinbarten Versicherungssumme entnommen werden - nicht schädlich nach § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG. b) Ist der Status eine "Quasi-Einmalerlagversicherung" im Zeitpunkt der Entnahme, ist eine Nachversteuerung nach § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG nur dann durchzuführen, wenn die Entnahme höher als 25% der ursprünglichen (in diesem Fall die bei Vertragsabschluss vereinbarte) Versicherungssumme ist. Nachzuversteuern ist jener Teil der eingezahlten Prämien, die auf den ausgezahlten Betrag der Versicherungsleistung entfallen. Beim gegenständlichen Sachverhalt liegt im Zeitpunkt der Entnahme der Status "im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung" vor, es kommt daher zu keiner Nachversteuerung. 30. § 6 Abs. 1a zweiter Satz VersStG Erhöhung der Versicherungssumme Sachverhalt: 1. Es liegt ein Lebensversicherungsvertrag gegen Einmalerlag mit einer Laufzeit von 20 Jahren vor. Die Versicherungssumme wird im 9. Jahr um mehr als das Zweifache erhöht. 2. Es liegt ein Lebensversicherungsvertrag gegen Einmalerlag mit einer Laufzeit von 20 Jahren vor. Die Versicherungssumme wird im 11. Jahr um mehr als das Zweifache erhöht. Frage: Wie ist die Erhöhung zu besteuern? Lösung: Zu Sachverhalt 1: Durch die Erhöhung der Versicherungssumme über das Zweifache im 9. Jahr liegt gemäß § 6 Abs. 1a zweiter Satz VersStG ein "neuer" Vertrag vor, die Laufzeit dieses "neuen" Vertrages beträgt jedoch 11 Jahre, daher ist der Erhöhungsbetrag mit 4% gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b VersStG zu versteuern. Zu Sachverhalt 2: Durch die Erhöhung der Versicherungssumme über das Zweifache im 11. Jahr liegt gemäß § 6 Abs. 1a zweiter Satz VersStG ein "neuer" Vertrag vor, die Laufzeit dieses Vertrages beträgt jedoch 9 Jahre, daher ist der Erhöhungsbetrag mit 11% gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a VersStG zu versteuern. In beiden Fällen hat keine Nachversteuerung des ursprünglich eingezahlten Einmalerlages zu erfolgen. 31. § 6 Abs. 1a zweiter und dritter Satz VersStG Erhöhung der Versicherungssumme Sachverhalt: Es liegt ein Lebensversicherungsvertrag gegen Einmalprämie mit einer Laufzeit von 20 Jahren vor. Die Versicherungssumme wird durch mehrere Aufstockungen (3., 7., 13., 15., und 17. Jahr) erhöht. Im 15. Jahr wird die Versicherungssumme um mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme überschritten. Fragen: Welche Prämienzahlungen der jeweiligen Aufstockungen unterliegen im Vorhinein der 11-prozentigen Versicherungssteuer? Welche Prämienzahlungen, die ursprünglich der 4-prozentigen Versicherungssteuer unterlegen haben, sind nachzuversteuern? Lösung: "Ursprüngliche Versicherungssumme" im Sinne des § 6 Abs. 1a Z 2 dritter Satz VersStG ist die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme, die sich um allfällige Aufstockungen, die eine Restlaufzeit von jeweils mindestens 10 Jahren haben, erhöht. Als ursprüngliche Versicherungssumme gilt somit jene Versicherungssumme, die im folgenden Zeitpunkt besteht: vereinbartes Laufzeitende (hier 20 Jahre) minus 10 Jahre. Dies ist im konkreten Fall die Versicherungssumme nach der Aufstockung im 7. Vertragsjahr. Wird diese ursprüngliche Versicherungssumme um mehr als das Zweifache überschritten (hier im 15. Jahr), liegt gemäß § 6 Abs. 1a zweiter Satz VersStG ein "neuer" Vertrag vor. Die Erhöhungen im 15. und 17. Jahr unterliegen daher gemäß § 6 Abs. 1a zweiter Satz VersStG iVm § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a VersStG der 11-prozentigen Versicherungssteuer. Die Erhöhung im 13. Jahr ist gemäß § 6 Abs. 1a dritter Satz VersStG mit 7% nachzuversteuern. 32. § 6 Abs. 1a zweiter Satz VersStG Ursprüngliche Versicherungssumme bei fondsgebundenen Lebensversicherungen Frage: Was kann bei fondsgebundenen Lebensversicherungen mit Einmalerlag iVm Aufstockung und Teilauszahlung als ursprüngliche Versicherungssumme herangezogen werden? Lösung: Bei Einmalerlägen ist jene Versicherungssumme als "ursprüngliche" heranzuziehen, die 10 Jahre oder länger erhöhten Versicherungsschutz bietet. Das ist die Versicherungssumme zum Beginn der Laufzeit zuzüglich Aufstockungen. Da bei fondsgebundenen Lebensversicherungen keine konkrete Versicherungssumme vereinbart ist, ist hilfsweise die Summe der vereinbarten Prämien bis zum Ende der Laufzeit als Versicherungssumme heranzuziehen. Gibt es einen vordefinierten Betrag (zB Todesfallssumme, garantierte Versicherungsleistung), so ist dieser heranzuziehen, es sei denn, er wird durch nachfolgende Prämienzahlungen (Aufstockung) überschritten; dann ist dieser höhere Wert maßgeblich. 33. § 6 Abs. 1a zweiter Satz VersStG Ursprüngliche Versicherungssumme bei fondsgebundenen Lebensversicherungen Frage: Was kann bei fondsgebundenen Lebensversicherungen mit laufender, im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung iVm Aufstockung und Teilauszahlung als ursprüngliche Versicherungssumme herangezogen werden? Lösung: Die "ursprüngliche" Versicherungssumme ist jene Versicherungssumme, die 10 Jahre oder länger erhöhten Versicherungsschutz bietet. Da bei fondsgebundenen Lebensversicherungen keine konkrete Versicherungssumme vereinbart ist, sind bei laufender Prämienzahlung die vereinbarten (einzuzahlenden) Prämien als "ursprüngliche" Versicherungssumme heranzuziehen. Gibt es einen vordefinierten Betrag (zB Todesfallssumme, garantierte Versicherungsleistung), so ist dieser heranzuziehen, es sei denn, er wird durch nachfolgende Prämienzahlungen (Aufstockung) überschritten; dann ist dieser höhere Wert maßgeblich. 34. § 6 Abs. 1a VersStG Zuzahlungen Sachverhalt: Es liegt eine fondsgebundene Lebensversicherung mit laufender, im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung (jährliche Prämienzahlung von 100) und einer Laufzeit von 10 Jahren vor. Die Summe aller vereinbarten Prämien beträgt 1.000 (10 x 100). Im 2. Jahr erfolgt eine Zuzahlung bzw. Aufstockung in Höhe von 1.000. Frage: Wie hoch ist der Steuersatz für die Zuzahlung bzw. Aufstockung? Lösung: Durch diese Zuzahlung (Aufstockung) in Höhe von 1.000 kommt es zu keiner Umqualifizierung des Vertrages in eine "Quasi-Einmalerlagversicherung", weil durch die Erhöhung noch immer laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung gegeben ist. Die Fiktion nach § 6 Abs. 1a zweiter Satz VersStG greift nicht, weil durch die Zuzahlung das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme (in Höhe von 1.000) nicht überschritten wird. Bei bloß 9 Jahren Laufzeit und einer Zuzahlung, durch die die ursprüngliche Versicherungssumme um nicht mehr als das Zweifache überschritten wird, ist ebenfalls keine Umqualifizierung in eine "Quasi-Einmalerlagversicherung" (siehe Frage 26) gegeben. Bei gleich bleibender Laufzeit von 10 Jahren und einer Zuzahlung, durch die die ursprüngliche Versicherungssumme (in Höhe von 1.000) um mehr als das Zweifache überschritten wird, wäre die Zuzahlung mit 11% zu besteuern (Fiktion neuer Vertrag), die weiteren gleich bleibenden Prämien unterlägen weiterhin dem 4-prozentigen Steuersatz. 35. § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG Nachversteuerung bei Rückkauf Sachverhalt: Es liegt eine Kapitallebensversicherung mit laufender Prämienzahlung und mit einer Laufzeit von 20 Jahren vor. Es werden laufend steigende Prämienzahlungen vereinbart. Im 18. Jahr wird das Doppelte der Versicherungssumme zu Vertragsbeginn überschritten. Im 7. Jahr erfolgt ein Rückkauf. Frage: Kommt es beim Rückkauf im 7. Jahr der Laufzeit zu einer Nachversteuerung? Lösung: Es liegt ein Vertrag mit laufenden, im Wesentlichen gleich bleibenden Prämienzahlungen vor (siehe Frage 26). Daher kommt es beim Rückkauf im 7. Jahr zu keiner Nachversteuerung gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG. 36. § 6 Abs. 1a Z 1 und 2 VersStG Rechtsfolgen von Prämienfreistellungen Nach dem 31. Dezember 2007 erfolgte Prämienfreistellungen, die nicht bereits bei Vertragsabschluss konkret vereinbart wurden, sind nicht schädlich. Eine bereits bei Vertragsabschluss vereinbarte, konkrete Prämienfreistellung, die sich innerhalb von 10 Jahren nach Vertragsabschluss auswirkt, führt steuerrechtlich zu einer Umqualifizierung in eine "Quasi-Einmalerlagversicherung". Eine Prämienfreistellung ist bereits bei Vertragsabschluss dann konkret fixiert, wenn der Beginn und das Ende der Prämienfreistellung festgelegt wurden. Bei einer Prämienfreistellung bei Versicherungsverträgen mit einer vereinbarten Gesamtlaufzeit von weniger als 10 Jahren ist zu unterscheiden: Wird die Prämienfreistellung bei Vertragsabschluss konkret vereinbart, liegt eine "Quasi-Einmalerlagversicherung" vor (siehe Frage 26) und sind die Prämien mit 11% zu besteuern. Erfolgt die Prämienfreistellung nachträglich während der Laufzeit, sind alle Prämien mit 4% zu versteuern. Bei einer Prämienfreistellung bei Versicherungsverträgen mit einer vereinbarten Gesamtlaufzeit von 10 Jahren oder mehr, ist zu unterscheiden: Prämienfreistellungen nach 10 Jahren ab Vertragsabschluss, gleichgültig ob bei Vertragsabschluss oder nachträglich vereinbart, haben keine steuerlichen Auswirkungen. Prämienfreistellungen innerhalb von 10 Jahren ab Vertragsabschluss sind, sofern sie nachträglich vereinbart werden, nicht schädlich. Sofern Prämienfreistellungen bereits bei Vertragsabschluss vereinbart werden, führen diese, im Falle eines Rückkaufes (Entnahme) vor Ablauf von 10 Jahren ab Vertragsabschluss, zu einer Nachversteuerung gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 VersStG. Beispiele: Es liegt ein Versicherungsvertrag mit einer vereinbarten Gesamtlaufzeit von 8 Jahren und mit laufender, im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung vor. Bereits bei Vertragsabschluss wird eine Prämienfreistellung für das 7. und 8. Jahr vereinbart. Steuerliche Konsequenz ist die Umqualifizierung in eine "Quasi-Einmalerlagversicherung", alle Prämien sind von Beginn an mit 11% zu besteuern. Es liegt ein Versicherungsvertrag mit einer vereinbarten Gesamtlaufzeit von 8 Jahren und mit laufender, im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung vor. Während der Laufzeit des Vertrages erfolgt eine Prämienfreistellung für das 7. und 8. Jahr. Es erfolgt keine Umqualifizierung in eine "Quasi-Einmalerlagversicherung". Es liegt ein Versicherungsvertrag mit einer vereinbarten Gesamtlaufzeit von 20 Jahren und mit laufender, im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung vor. Bereits bei Vertragsabschluss wird eine Prämienfreistellung für das 17. und 18. Jahr vereinbart. Im Hinblick auf die vereinbarte Vertragslaufzeit von mehr als 10 Jahren ist von Beginn an der Steuersatz von 4% anzuwenden. Es liegt ein Versicherungsvertrag mit einer vereinbarten Gesamtlaufzeit von 20 Jahren und mit laufender, im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung vor. Während der Laufzeit des Vertrages erfolgt eine Prämienfreistellung für das 16., 17. und 18. Jahr. Im Hinblick auf die vereinbarte Vertragslaufzeit von mehr als 10 Jahren sind die bereits mit 4% besteuerten Prämien nicht nachzuversteuern. Es liegt ein Versicherungsvertrag mit einer vereinbarten Gesamtlaufzeit von 20 Jahren und mit laufender, im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung vor. Bereits bei Vertragsabschluss wird eine Prämienfreistellung für das 7. und 8. Jahr vereinbart. Es kommt zu einer Umqualifizierung in eine "Quasi-Einmalerlagversicherung" jedoch ohne steuerliche Konsequenzen. Erst im Falle des Rückkaufes innerhalb der ersten 10 Jahre kommt es zu einer Nachversteuerung der bis dahin einbezahlten Prämien Es liegt ein Versicherungsvertrag mit einer vereinbarten Gesamtlaufzeit von 20 Jahren und mit laufender, im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung vor. Während der Laufzeit des Vertrages erfolgt eine nachträgliche Prämienfreistellung für das 7. und 8. Jahr. Es kommt zu keinen steuerlichen Konsequenzen. 37. § 6 Abs. 1a Z 1 und Z 2 lit. a VersStG Nachversteuerung bei Prämienfreistellung und Rückkauf Sachverhalt: Es liegt eine Lebensversicherung mit laufender im Wesentlichen gleich bleibender monatlicher Prämienzahlung und einer Laufzeit von 10 Jahren vor. Im 6. Jahr erfolgt ab März eine Prämienfreistellung bis September. Im Oktober wird die laufende Prämie bezahlt. Im November desselben Jahres erfolgt ein Rückkauf. Frage: Liegt hier im Hinblick auf die Prämienfreistellung eine Umqualifizierung in eine "Quasi-Einmalerlagversicherung" vor und kommt es auf Grund des Rückkaufs zu einer Nachversteuerung gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG? Lösung: Es erfolgt keine Umqualifizierung in eine "Quasi-Einmalerlagversicherung", weil noch immer ein Vertrag mit laufender, im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung vorliegt (siehe Frage 26); der Rückkauf führt daher zu keiner Nachversteuerung. 38. § 6 Abs. 1a Z 1 und Z 2 lit. a VersStG Nachversteuerung bei Prämienfreistellung und Rückkauf Sachverhalt: Es liegt eine Lebensversicherung mit laufender, im Wesentlichen gleich bleibender jährlicher Prämienzahlung und einer Laufzeit von 20 Jahren vor. Im 5. Jahr erfolgt eine bereits bei Vertragsabschluss vereinbarte Prämienfreistellung. Im 8. Jahr erfolgt ein Rückkauf. Frage: Liegt hier im Hinblick auf die Prämienfreistellung eine Umqualifizierung in eine "Quasi-Einmalerlagversicherung" vor und kommt es auf Grund des Rückkaufs zu einer Nachversteuerung gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG? Lösung: Ja, der Vertrag wird in eine "Quasi-Einmalerlagversicherung" umqualifiziert. Die Umqualifizierung allein würde in Hinblick auf die vereinbarte Laufzeit von mehr als 10 Jahren nicht zu einer Nachversteuerung führen, da jedoch der Rückkauf vor Ablauf von 10 Jahren ab Vertragsabschluss erfolgt, ist eine Nachversteuerung gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG durchzuführen. 39. § 6 Abs. 1a Z 1 und Z 2 lit. a VersStG Nachversteuerung bei Prämienfreistellung mit Teilauszahlung (Entnahme) Sachverhalt: 1. Es liegt eine Lebensversicherung mit einer Laufzeit von 30 Jahren und laufender, im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung vor. Im 5. Jahr erfolgt eine Teilauszahlung (siehe Frage 27) von 30% der Versicherungssumme. Im 28. Jahr kommt es zu einer Prämienfreistellung für die Restlaufzeit. 2. Es liegt eine Lebensversicherung mit einer Laufzeit von 8 Jahren und laufender, im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung vor. Im 5. Jahr erfolgt eine Teilauszahlung (siehe Frage 27) von 30% der Versicherungssumme. Im 6. Jahr kommt es zu einer Prämienfreistellung für die Restlaufzeit. Fragen: Ist eine Nachversteuerung durchzuführen? Wenn ja - nach welchem Tatbestand? Lösung: Zu Sachverhalt 1: Es ist der Status des Versicherungsverhältnisses im Zeitpunkt der Teilauszahlung (Entnahme) zu betrachten (siehe Frage 27). Zum Zeitpunkt der Teilauszahlung liegt eine laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung vor und erfolgt daher keine Nachversteuerung gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG. Eine Prämienfreistellung nach Ablauf von 10 Jahren führt zu keiner Nachversteuerung gemäß § 6 Abs. 1a Z 1 VersStG (siehe Frage 36). Zu Sachverhalt 2: Es ist der Status des Versicherungsverhältnisses im Zeitpunkt der Teilauszahlung (Entnahme) zu betrachten (siehe Frage 27). Zum Zeitpunkt der Teilauszahlung liegt eine im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung vor und erfolgt daher keine Nachversteuerung gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG. Eine nachfolgende Prämienfreistellung ist für sich gesondert zu beurteilen und hat keinesfalls steuerliche Auswirkungen auf eine zuvor erfolgte Teilauszahlung. Durch die steuerlich gesondert zu betrachtende Prämienfreistellung, die bei Vertragsabschluss nicht konkret vereinbart war, kommt es zu keiner Umqualifizierung in eine "Quasi-Einmalerlagversicherung" mit der Konsequenz, dass keine Nachversteuerung gemäß § 6 Abs. 1a Z 1 VersStG erfolgt (siehe Frage 36). 40. § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG Nachversteuerung bei Prämienfreistellung und Rückkauf Sachverhalt: 1. Es liegt eine Lebensversicherung mit einer

Normen und Schlagworte

Captiveskonzerneigene VersicherungenWohnsitzMittelpunkt der LebensinteressenArbeitnehmerausländische BetriebsstätteWohnsitzwechselErstattungBetriebsstätte in DeutschlandKonzernversicherungenMontageversicherungBetriebsstättePflichtversicherungDoppelversicherungBetriebsunterbrechungsrisikoMontagerisikoMontageNovationNeuer VertragZessionsgebührSecond-Hand-PolizzeBezugsrechteVertragsverlängerungPensionskasseDeckungsstockFeuerschutzsteuerprämienbegünstigte ZukunftsvorsorgeWechselkennzeichenKfz-SteuerAbgabenerklärung Kr 21KörperbehinderteWunschkennzeichenWechsel des FahrzeugesVersicherungsnehmerwechsellaufende im Wesentlichen gleich bleibende PrämienzahlungQuasi-EinmalerlagversicherungTeilrückkaufEntnahmevorzeitige AuszahlungVertragsverlängerung mit TeilrückkaufVertragsverlängerung mit EntnahmeErhöhung der Versicherungssummeursprüngliche Versicherungssummefondsgebundene LebensversicherungAufstockungZuzahlungRückkaufPrämienfreistellungenTeilauszahlungmotorbezogene VersicherungssteuerHaftpflichtversicherungRückerstattungFiskalvertreterSoll-SystemIst-System

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Geschäftszahl
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Stammnummer
35476
Gültig
07.07.2008 bis auf Weiteres
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25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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