Findok · Erlässe & Informationen
BMF-010206/0069-VI/5/2008
Beantwortung von Zweifelsfragen zur Versicherungssteuer
geltende FassungErlassBMF-010206/0069-VI/5/2008vom 07.07.2008Teil 1 von 2
Wortlaut laut Findok
VERSICHERUNGSSTEUERGESETZ
1. § 1 Abs. 2 VersStG
Captives
Sachverhalt:
Bei den Versicherungen im Europäischen Wirtschaftsraum
treten immer mehr so genannte Captives (konzerneigene Versicherungen, das sind
zum Konzern gehörige Gesellschaften) auf. Teilweise sind diese zum
Dienstleistungsverkehr angemeldet, teilweise jedoch nicht.
Frage:
Unterliegen die Versicherungsverträge, die bei diesen
Captives abgeschlossen werden, der Versicherungssteuer gemäß
§ 1
Abs. 2 VersStG?
Lösung:
Ja - bei diesen
Verträgen treten zwei verschiedene Rechtspersonen
(A Versicherer = Captive, B = Versicherungsnehmer) auf.
Der Versicherungsnehmer verbucht die Prämie als Betriebsaufwand. Eine
Captive gilt als eigenständiger Versicherer, sie kann auch andere
Versicherungsnehmer - als die eigenen Konzerngesellschaften -
versichern.
Im Gegensatz dazu liegt
bei einer "reinen Selbstversicherung" kein Vertrag zwischen 2 verschiedenen
Rechtspersonen vor (keine Betriebsausgabe, da die Prämie als Rücklage
verbucht wird). Außerdem sind hier Versicherer und Versicherungsnehmer
eine Person. Das gleiche gilt für so genannte Gefahrengemeinschaften, die
keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.
2. § 1 Abs. 2 Z 4 lit. a VersStG
Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt
Sachverhalt:
Ein deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in
München (Familie) und weiterem Wohnsitz in Österreich (berufsbedingt
von Montag bis Freitag) zahlt monatlich Versicherungsentgelt an einen
Versicherer mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum. Die
Prämienvorschreibungen werden nach Deutschland zugestellt.
Frage:
Liegt Versicherungssteuerpflicht gemäß
§ 1
Abs. 2 Z 4 lit. a VersStG vor?
Lösung:
Es liegt in
Österreich keine Steuerpflicht vor. Es ist jener Wohnsitz maßgeblich,
an dem die Person
"ihren"
(§ 1 Abs. 2 Z 4 lit. a VersStG)
Wohnsitz und nicht bloß
"einen"
von mehreren Wohnsitzen hat. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist
maßgeblich. Primär sind Familienverhältnisse zu
berücksichtigen, erst in zweiter Linie
Arbeitsverhältnisse.
3. § 1 Abs. 2 Z 4 lit. a VersStG
Versicherung für Arbeitnehmer bei
ausländischer Betriebsstätte
Sachverhalt:
Ein österreichischer Einzelunternehmer hat eine
Betriebsstätte in Deutschland. Nun beschäftigt dieser
Einzelunternehmer in seiner deutschen Betriebsstätte einen Mitarbeiter
(deutscher Staatsbürger, Wohnsitz in Deutschland, Lohnverrechnung in
Deutschland), für den er als Versicherungsnehmer (als Teil der Entlohnung)
in eine Lebensversicherung einzahlt.
Frage:
Liegt hier Versicherungssteuerpflicht gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 4 lit. a VersStG vor?
Lösung:
Es besteht
Versicherungssteuerpflicht gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 4 lit. a VersStG,
da der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist und seinen Wohnsitz
in Österreich hat. Auf die ausländische Betriebsstätte kommt es
hier nicht an. Auch bei einem Einzelunternehmen ist Versicherungsnehmer die
natürliche Person, die dieses Unternehmen betreibt.
4. § 1 Abs. 2 Z 4 lit. a, § 7 Abs. 1 VersStG,
§ 202 BAO
Wohnsitzwechsel
Sachverhalt:
Ein Versicherungsnehmer gibt bei Vertragsabschluss mit
einem Versicherer mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum bekannt, dass er
seinen Wohnsitz außerhalb Österreichs hat. In der Folge ermittelt der
Versicherer/das Finanzamt, dass der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der
Prämienzahlungen seinen Wohnsitz in Österreich hat.
Fragen:
Inwieweit hat das Finanzamt die Möglichkeit, mittels
Haftungsbescheides gemäß
§ 202 BAO an den Versicherer mit Sitz
im Europäischen Wirtschaftsraum heranzutreten?
Inwieweit hat der Versicherer den Begriff des Wohnsitzes zu
überprüfen?
Lösung:
Es ist in jedem Fall ein
Haftungsbescheid an den Versicherer zu richten, dies unabhängig davon, ob
der Versicherungsnehmer einen unrichtigen Wohnsitz angibt, einen Wohnsitzwechsel
nicht meldet oder der Versicherer - aus welchem Grund auch immer - die
Steuerpflicht in Österreich nicht wahrnimmt. Vertragliche Vereinbarungen
über die Steuertragung und Entrichtung im Innenverhältnis bleiben
davon unberührt. Der Versicherer kann allfällige zivilrechtliche
Ansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend
machen.
Aus § 7 Abs. 1
letzter Satz VersStG kann nicht gefolgert werden, dass der Versicherungsnehmer
unmittelbar in Anspruch genommen werden muss.
Auch wäre bei einem
österreichischen Versicherer laut VwGH-Entscheidung vom 19.06.1975, 431/75,
eine Festsetzung der Versicherungssteuer gegenüber dem Versicherungsnehmer
gar nicht zulässig.
5. § 1 Abs. 2 Z 4 lit. a, § 7 Abs. 1 VersStG,
§ 202 BAO
Wohnsitzwechsel
Sachverhalt:
Ein deutscher Staatsbürger wohnt in Deutschland und
verlegt seinen Wohnsitz nach Österreich. Ein Lebensversicherungsvertrag mit
einem deutschen Versicherer liegt vor.
Frage:
Ab wann ist österreichische Versicherungssteuer
festzusetzen und an wen?
Lösung:
Österreichische
Steuerpflicht entsteht für Prämienzahlungen ab dem Zeitpunkt des
Wohnsitzwechsels.
Der Versicherer als
Haftender hat die Versicherungssteuer abzuführen. Wenn dies nicht erfolgt,
kann das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt die
Versicherungssteuer mit Bescheid gemäß
§ 202 BAO gegenüber
dem Versicherer geltend machen.
Erst dann, wenn ein nicht
in Österreich ansässiger EWR - Versicherer die Entrichtung der
Versicherungssteuer unterlässt, kann das sachlich und örtlich
zuständige Finanzamt die Versicherungssteuer mit Bescheid gemäß
§ 7 Abs. 1 VersStG gegenüber dem Versicherungsnehmer als
Steuerschuldner festsetzen.
6. § 1 Abs. 2 Z 4 lit. a VersStG, § 26 Abs. 3,
§ 202 und § 240 Abs. 3 BAO
Wohnsitzwechsel
Sachverhalt:
Ein österreichischer Versicherungsnehmer mit Wohnsitz
in Wien verlegt seinen Wohnsitz berufsbedingt vorübergehend bzw. auf
unbestimmte Zeit nach Brüssel. Die Wohnung in Wien wird vermietet, das
Inventar verkauft. Die polizeiliche Meldung des Wohnsitzes bleibt
aufrecht.
Fragen:
Wo liegt im gegenständlichen Fall der für die
Versicherungssteuerpflicht maßgebliche Wohnsitz?
Kann der Versicherungsnehmer auf Grund der Bestimmungen des
§ 1 VersStG die Versicherungssteuer für bezahlte Prämien, die
nach dem Wohnsitzwechsel geleistet wurden, rückfordern?
Lösung:
Der Wohnsitz in
Österreich wurde aufgegeben. Die bloße Registrierung im
österreichischen Melderegister ist unbeachtlich. Der maßgebliche
Wohnsitz ist in Brüssel. Es liegt somit keine Steuerpflicht in
Österreich vor.
Ist der
Versicherungsnehmer jedoch Auslandsbeamter, so bleibt zufolge
§ 26 Abs. 3 BAO die Steuerpflicht bestehen.
Erstattung:
Der Versicherungsnehmer
kann eine Erstattung nach § 240 Abs. 3 BAO beim sachlich und örtlich
zuständigen Finanzamt des Versicherers beantragen. Es bestehen jedoch keine
Bedenken, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Steuer erstattet und
gleichzeitig beim zuständigen Finanzamt eine Festsetzung nach § 202
BAO beantragt.
7. § 1 Abs. 2 Z 4 lit. b VersStG
Versicherung für Arbeitnehmer bei
ausländischer Betriebsstätte
Sachverhalt:
Eine österreichische Gesellschaft hat eine
Betriebsstätte in Deutschland. Diese Gesellschaft beschäftigt in ihrer
deutschen Betriebsstätte einen Mitarbeiter (deutscher Staatsbürger,
Wohnsitz in Deutschland, Lohnverrechnung in Deutschland), für den sie als
Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung (als Teil seiner Entlohnung)
abschließt.
Frage:
Liegt hier Versicherungssteuerpflicht gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 4 lit. b VersStG vor?
Lösung:
Im gegenständlichen
Fall bezieht sich das Versicherungsverhältnis auf die Betriebsstätte
in Deutschland, der Mitarbeiter ist in Deutschland beschäftigt. Auf den
Sitz des Versicherungsnehmers kommt es nicht an. Es fällt daher keine
österreichische Versicherungssteuer gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 4
lit. b VersStG an.
8. § 1 Abs. 2 Z 4 lit. b VersStG
Konzernversicherungen
Sachverhalt:
Eine US - Konzernmutter schließt mit einem englischen
Versicherer für sich und ihre Konzerngesellschaften (davon eine in
Österreich) eine Haftpflicht-, eine Betriebsunterbrechungs- sowie eine
Montageversicherung ab. Die aliquot auf die Konzerngesellschaft in
Österreich entfallenden Versicherungsentgelte werden
weiterverrechnet.
Frage:
Liegt Versicherungssteuerpflicht gemäß
§ 1
Abs. 2 Z 4 lit. b VersStG vor?
Lösung:
Hat der Versicherer seinen
Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, ist für die Steuerpflicht die
Risikobelegenheit maßgebend. Im gegebenen Fall bezieht sich das Risiko auf
das österreichische Unternehmen. Daher ist Versicherungssteuerpflicht
gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 4 lit. b VersStG gegeben.
9. § 1 Abs. 2 Z 4 lit. b VersStG
Montageversicherung
Sachverhalt:
Eine US - Gesellschaft schließt mit einem englischen
Versicherer eine Versicherung zur Abdeckung des Montagerisikos für eine in
Österreich zu errichtende Einrichtung ab.
Frage:
Liegt Versicherungssteuerpflicht gemäß
§ 1
Abs. 2 Z 4 lit. b VersStG vor?
Lösung
Für Versicherer im
Europäischen Wirtschaftsraum ist der Betriebsstättenbegriff
gemäß
§ 29 Abs. 2 lit. c BAO maßgeblich.
Dauert die Montage
länger als 6 Monate, wird eine Betriebstätte im Inland begründet.
Das versicherte Risiko bezieht sich auf diese Betriebsstätte und daher ist
Versicherungssteuerpflicht gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 4 lit. b VersStG
gegeben.
Dauert die Montage
kürzer als 6 Monate, bezieht sich das Risiko auf den Versicherungsnehmer
(hier US - Gesellschaft), weshalb keine Versicherungssteuerpflicht
gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 4 lit. b VersStG vorliegt.
10. § 1 Abs. 2 Z 4 lit. b und Abs. 3 Z 1
VersStG
Pflichtversicherung/Doppelversicherung
Sachverhalt:
Eine österreichische Gesellschaft schließt eine
Montageversicherung für eine Montage in Kuwait (kürzer als 6 Monate,
daher keine Betriebsstätte) bei einem Versicherer mit Sitz im
Europäischen Wirtschaftsraum ab. Dieselbe österreichische Gesellschaft
muss auch eine Versicherung bei einem örtlichen kuwaitischen Versicherer
abschließen, um den Auftrag zu erhalten.
Fragen:
Liegt hier sowohl für den mit dem
österreichischen Versicherer (§ 1 Abs. 2 Z 4 lit. b VersStG) als auch
für den mit dem kuwaitischen Versicherer (§ 1 Abs. 3 Z 1 VersStG)
abgeschlossenen Versicherungsvertrag Steuerpflicht vor?
Wenn ja, kann eine Anrechnung erfolgen?
Lösung:
Für den ersten, mit
einem Versicherer mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossenen
Vertrag ist Versicherungssteuerpflicht nach § 1 Abs. 2 Z 4 lit. b VersStG
gegeben, da das Unternehmen, auf das sich die Versicherung bezieht, seinen Sitz
in Österreich hat (keine Betriebsstätte in Kuwait).
Für den zweiten, mit
einem kuwaitischen Versicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrag ist
Versicherungssteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 Z 1 VersStG
gegeben.
Es liegen 2 verschiedene
Verträge mit demselben Risiko (dieselbe Montage im Ausland) vor. Daher
fällt 2x Versicherungssteuer an. Es ist keine Anrechnung möglich. Eine
etwaige kuwaitische Versicherungssteuer für den 2. Vertrag kann im Wege des
§ 48 BAO angerechnet werden.
11. § 1 Abs. 3 Z 1 und Z 2 VersStG
Konzernversicherungen
Sachverhalt:
Eine US - Konzernmutter schließt mit einem US -
Versicherer für sich und ihre Konzerngesellschaften (davon eine in
Österreich) eine Haftpflicht-, eine Betriebsunterbrechungs- sowie eine
Montageversicherung ab. Die aliquot auf die Konzerngesellschaft in
Österreich entfallenden Versicherungsentgelte werden
weiterverrechnet.
Frage:
Liegt Versicherungssteuerpflicht gemäß
§ 1
Abs. 3 VersStG vor?
Lösung:
Hat der Versicherer seinen
Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, ist für die
Steuerpflicht der Wohnsitz (Sitz) oder ein im Inland gelegener versicherter
Gegenstand maßgebend.
Der Versicherungsnehmer
hat seinen Sitz in den USA (die österreichische Konzerngesellschaft ist
nicht Versicherungsnehmer). Daher besteht keine Versicherungssteuerpflicht
gemäß
§ 1 Abs. 3 Z 1 VersStG.
Ein Haftpflicht-,
Betriebsunterbrechungs- und Montagerisiko ist ein tätigkeitsbezogenes
Risiko und kein Risiko, das sich auf einen im Inland gelegenen Gegenstand
(körperliche Sache) bezieht. Daher besteht auch keine
Versicherungssteuerpflicht gemäß
§ 1 Abs. 3 Z 2
VersStG.
12. § 1 Abs. 3 Z 2 VersStG
Montageversicherung
Sachverhalt:
Eine US - Gesellschaft schließt mit einem US -
Versicherer eine Versicherung zur Abdeckung des Montagerisikos für eine in
Österreich zu errichtende Einrichtung ab.
Frage:
Liegt Versicherungssteuerpflicht gemäß
§ 1
Abs. 3 Z 2 VersStG vor?
Lösung:
Nein, der
Versicherungsnehmer hat seinen Sitz außerhalb Österreichs. Es ist
kein Gegenstand, der im Inland gelegen ist, versichert (Montage ist kein
Gegenstand).
13. §§ 1, 3 VersStG, § 33 TP 21
GebG
Verkauf einer Lebensversicherung
Sachverhalt:
Ein Lebensversicherungsvertrag wird gegen Einmalerlag mit
einer Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossen. Die Steuer in Höhe von 4% wurde
entrichtet.
Kurz vor Ablauf wird der Vertrag um weitere 6 Jahre
verlängert (ohne Zahlung eines weiteren Entgeltes). Außerdem werden
die Ansprüche aus dem Vertrag am selben Tag vom Versicherungsnehmer an
einen Dritten verkauft.
Frage:
Verwirklicht die Vertragsverlängerung im Zusammenhang
mit dem Verkauf neuerlich einen Tatbestand gemäß
§ 1 iVm §
3 VersStG?
Lösung:
Das Vorliegen einer
Novation ist nach zivilrechtlichen Regeln (§ 1376 ABGB) zu
beurteilen.
Die Verlängerung vor
Ablauf stellt keine "Novation" bzw. keinen "neuen Vertrag" dar, weil das
versicherte Risiko nicht geändert wird. Vom "neuen" Versicherungsnehmer
wird kein Entgelt an den Versicherer geleistet. Aus diesen Gründen liegt
keine Versicherungssteuerpflicht vor.
Der an den Abtretenden zu
bezahlende Kaufpreis stellt kein Versicherungsentgelt iSd § 3 VersStG dar.
Wird über den Verkauf der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag eine
Urkunde (§ 15 ff GebG) errichtet, fällt eine Zessionsgebühr an
(§ 33 TP 21 GebG).
14. § 1 Abs. 2 Z 4 lit. a VersStG, § 33 TP 21
GebG
Verkauf einer Lebensversicherung
(Second-Hand-Polizze)
Sachverhalt:
Ein österreichischer Käufer erwirbt über
Vermittlung eines Händlers (Maklers) entgeltlich das unwiderrufliche
Bezugsrecht einer
"gebrauchten"
Er- und Ablebensversicherung eines englischen Versicherungsnehmers; der
Versicherungsvertrag als solcher (Versicherungsnehmer ist die englische Person)
bleibt unverändert bestehen. Der Versicherer wird verständigt, dass
der Käufer die Zahlung der weiteren laufenden Prämien übernimmt
und die künftigen Prämienvorschreibungen ausschließlich an den
Käufer zu ergehen haben.
Frage:
Unterliegt dieser Vorgang der Versicherungssteuer?
Lösung:
Wird der Käufer
unwiderruflich als Bezugsberechtigter eingetragen und werden ihm alle Rechte und
Pflichten aus dem Versicherungsvertrag übertragen, erlangt er - dem
Gesamtbild nach - die Stellung eines Versicherungsnehmers (zB der Verkäufer
verliert den Leistungsanspruch und der Käufer hat für die
künftigen laufenden Prämien zu sorgen).
Der an den Abtretenden zu
bezahlende Kaufpreis stellt kein Versicherungsentgelt iSd § 3 VersStG dar.
Nur die weiteren Prämienzahlungen unterliegen der
Versicherungssteuer.
Der Erwerb des
Bezugsrechts - ohne dass dem Bezugsberechtigten weitere Rechte und Pflichten
auferlegt werden - durch den österreichischen Käufer führt zu
keiner Änderung bzw. Novation des Versicherungsvertrages. Das
Versicherungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer bleibt
unverändert und ist versicherungssteuerlich ohne Relevanz.
Wird über den Verkauf
der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag eine Urkunde (§ 15 ff GebG)
errichtet, fällt eine Zessionsgebühr an (§ 33 TP 21
GebG).
15. § 1 Abs. 2 Z 4 VersStG
Verkauf von Versicherungsverträgen
(Second-Hand-Polizzen)
Sachverhalt:
Eine AG mit Sitz in München erwirbt unwiderruflich
Bezugsrechte aus
"gebrauchten"
deutschen Kapitalversicherungen (Erlebensversicherung oder Er- und
Ablebensversicherungen mit laufender Prämienzahlung). Die deutschen
Versicherungsnehmer treten dem Gesamtbild nach ihre Rechte und sie treffenden
Verpflichtungen zwar überwiegend, aber nicht zur Gänze (zB
hinsichtlich Ablebensrisiko) an die AG ab. Die AG hat für die deutschen
Versicherungsnehmer die laufenden Prämien zu entrichten und das Recht, die
aus diesem Übergabsvertrag erworbenen Bezugsrechte weiter zu
übertragen.
In weiterer Folge werden diese Bezugsrechte gebündelt
und an eine österreichische GmbH & Co KG gegen ein
Gesamtabtretungsentgelt (auch für künftige Prämienzahlungen)
veräußert. Die österreichische GmbH & Co KG fungiert
wirtschaftlich gesehen als Zahlungsstelle und deren Kommanditisten als
Investoren.
Frage:
Unterliegen die zukünftigen Prämienzahlungen im
Zuge der Abtretung von Ansprüchen aus "gebrauchten" deutschen
Lebensversicherungen der Versicherungssteuer?
Lösung:
Nein, da hinsichtlich der
österreichischen GmbH & Co KG keine Versicherungssteuerpflicht
gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 4 VersStG vorliegt. Dieser GmbH & Co KG
kommt - auf Grund der aus dem Vertrag mit der AG zustehenden Rechte und sie
treffenden Verpflichtungen - dem Gesamtbild nach überwiegend nicht die
Stellung eines Versicherungsnehmers zu.
Auch die deutsche AG ist
im gegenständlichen Fall nicht Versicherungsnehmer, da zivilrechtlich
gesehen, immer noch die "alten (deutschen) Versicherungsnehmer" als solche
angesehen werden.
Sollte die AG
zahlungsunfähig werden, würden immer noch die Versicherungsnehmer zur
Zahlung der Versicherungsprämien herangezogen werden, bzw. genießen
diese immer noch Versicherungsschutz.
Nur wenn wirklich alle
Rechte und Pflichten an einen Dritten übertragen werden, kann
zivilrechtlich ein "neuer Versicherungsnehmer" angenommen werden. Dies ist der
Fall zum Beispiel bei englischen, irischen und us-amerikanischen
Second-Hand-Verträgen, nach denen der ursprüngliche
Versicherungsnehmer in der Regel keinen Versicherungsschutz behält und der
"neue Versicherungsnehmer" auch dafür zu sorgen hat, dass die laufenden
Prämien entrichtet werden.
16. §§ 1, 2 VersStG
Vertragsverlängerungen
Sachverhalt:
1. Der Versicherer stellt ein Anbot auf
Vertragsverlängerung vor Ablauf des Vertrages. Der ursprüngliche
Vertrag läuft mit 31.10. aus. Der Versicherungsnehmer unterschreibt am
5.10. das Anbot und sendet dieses an den Versicherer zurück.
2. Der Versicherungsnehmer stellt den Antrag auf
Verlängerung.
Frage:
Wann kommt die Vertragsverlängerung zustande?
Lösung:
Mangels konkreter
Bestimmungen im Versicherungsvertragsgesetz kommt die Vertragsverlängerung
nach zivilrechtlichen Vorschriften mit Einlangen der Annahmeerklärung beim
Anbotsteller (Zustellnachweis, Eingangsstempel oder dergleichen) vor Ablauf des
Vertrages (spätestens am 31.10.) zustande, sofern nicht im Rahmen der
Privatautonomie oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen über das
Zustandekommen der Verlängerung gesonderte Vereinbarungen getroffen wurden
(zB Zeitpunkt der Polizzierung, konkludente Handlung und
dergleichen).
Langt das Annahmeschreiben
nach Ablauf des Vertrages (nach 31.10.) beim Anbotsteller ein, liegt keine
Vertragsverlängerung vor, sondern es kommt in der Folge ein neuer
Versicherungsvertrag zustande.
Es bestehen keine
Bedenken, dass die Annahmeerklärung als rechtzeitig eingelangt angesehen
wird, wenn dieses vor Ablauf des Vertrages (spätestens am 31.10.) zur Post
gegeben wird oder auf andere Weise in den Einflussbereich des Versicherers
gelangt.
Ist der Empfänger des
Anbotes mit dem Antrag nicht einverstanden und stellt dieser eine Gegenofferte,
liegt ein neues Anbot vor.
17. § 3 VersStG
Übertragung einer direkten Leistungszusage
Sachverhalt:
Auf Grund eines Vertrages zwischen einem ungarischen
Unternehmen mit einer ungarischen Pensionskasse verfügt ein Arbeitnehmer
dieses Unternehmens über Anwartschaftsrechte gegenüber der
Pensionskasse. Der Arbeitnehmer übersiedelt nach Österreich und
begründet ein Arbeitsverhältnis mit einem österreichischem
Unternehmer, das für seine Beschäftigten Leistungen an eine
österreichische Pensionskasse erbringt. Auf Wunsch des Arbeitnehmers
überträgt die ungarische Pensionskasse die Anwartschaften des
Arbeitnehmers und das entsprechende Deckungskapital an die österreichische
Pensionskasse.
Frage:
Ist diese Übertragung versicherungssteuerfrei?
Lösung:
Durch die Übertragung
entsteht ein neues Versicherungsverhältnis, weil sich sowohl der
Versicherer als auch der Versicherungsnehmer ändern.
Jede Leistung, die an die
österreichische Pensionskasse zur Durchführung eines
Versicherungsverhältnisses bewirkt wird, ist Entgelt im Sinne des § 3
VersStG und daher versicherungssteuerpflichtig. Da im gegenständlichen Fall
die Anwartschaft auf Wunsch des Arbeitnehmers übertragen wird, liegt weder
eine Übertragung des Deckungserfordernisses gemäß
§ 48 PKG
noch eine Übertragung des Deckungsstockes auf Grund einer Vereinbarung
zwischen zwei Versicherungen vor.
18. § 3 Abs. 1 VersStG, § 2 Abs. 1
Feuerschutzsteuergesetz und § 4 Feuerschutzsteuerverordnung
Sachverhalt:
Ein ausländischer Versicherer stellt eine Prämie
in Höhe von 1190 Euro in Rechnung.
Er weist den inländischen Makler an, die
Versicherungssteuer (11%) und die Feuerschutzsteuer (8%) an das zuständige
Finanzamt zu entrichten.
Der Versicherer erwartet sich eine Nettoprämie von
1000 Euro.
Frage:
Wie ist die Versicherungssteuer und die Feuerschutzsteuer
zu berechnen?
Lösung:
Da die Feuerschutzsteuer,
die der Versicherer selbst tragen muss (4%) zum Versicherungsentgelt
gehört, ist die Steuer nach der Feuerschutzsteuer - DurchführungsVO
wie folgt zu berechnen:
1190 Euro x 1100/115 =
9,656% = 113,82 Versicherungssteuer
1190 Euro x 800/115 =
6,957% = 82,79 Feuerschutzsteuer
Wenn der ausländische
Versicherer 1000 Euro erhalten muss oder soll, muss dementsprechend die
Berechnungsbasis auf 1197,92 Euro erhöht werden.
Beispiel:
|
1. Rechenschritt
(Modellherleitung)
|
Euro
|
an
das FA zu entrichten Euro
|
gedachte
Nettoprämie
|
1.000,00
|
|
selbst zu tragende
Feuerschutzsteuer 4% von 1000
|
40,00
|
40,00
|
verbliebe netto
|
960,00
|
|
überwälzbare
Feuerschutzsteuer 4% von 1000
|
40,00
|
40,00
|
überwälzbare
Versicherungssteuer 11% von 1000
|
110,00
|
110,00
|
Zwischensumme
Bruttoprämie
|
1.150,00
|
190,00
|
|
|
|
Ergebnis des 1.
Rechenschrittes
|
|
in
Prozent
|
tatsächlich verbleibende
Nettoprämie
|
960,00
|
100%
|
an das FA zu entrichten
|
190,00
|
|
tatsächliche
Bruttoprämie
|
1.150,00
|
119,79166%
|
|
|
|
2. Rechenschritt des
Versicherers (Modellanwendung)
|
|
|
gewünschte
Nettoprämie
|
1.000,00
|
100%
|
hiezu korrespondierende
Bruttoprämie
|
1.197,92
|
119,79166%
|
|
|
|
daraus resultieren:
|
|
Euro
|
Feuerschutzsteuer
|
1.197,92
x 800/115
|
|
83,33356
|
Versicherungssteuer
|
1.197,92
x 1100/115
|
|
114,58365
|
gesamt, gerundet
|
|
197,92
19. § 4 Abs. 1 Z 11, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b
VersStG, § 108g EStG
Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge (§
108g EStG)
Sachverhalt:
Ein Versicherer bietet ein kombiniertes Produkt bestehend
aus einer prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge und einer
Risikozusatzversicherung (Ablebensversicherung) in einem Vertrag an.
Frage:
Ist nur der Teil der Prämien, welcher auf die
prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge entfällt oder sind auch die
Prämien für die Risikozusatzversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 11
VersStG von der Versicherungssteuer befreit?
Lösung:
Die
Risikozusatzversicherung ist ein eigenes Produkt, wofür die Befreiung
gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 11 VersStG nicht in Betracht kommt. Es sind
nur die Prämien der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge
steuerfrei. Die Prämien für die Zusatzversicherung unterliegen dem
4-prozentigen Steuersatz gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. b
VersStG.
20. § 4 Abs. 3 Z 9, § 12 Abs. 3 Z 4
VersStG
Wechselkennzeichen
Sachverhalt:
Für eine körperbehinderte Person sind 2
Kraftfahrzeuge unverändert seit 1990 auf Wechselkennzeichen zugelassen.
Für die Befreiung von der seinerzeitigen Kfz-Steuer wurde vom Finanzamt ein
Kfz-Steuerausweis gemäß
§ 2 Abs. 2 KfzStG 1952 ausgestellt. Im
Jahr 2006 wird das
"kleinere"
Kraftfahrzeug gewechselt.
Frage:
Genügt für die Aufrechterhaltung der Befreiung
der im Jahr 1990 ausgestellte Steuerausweis oder sind nunmehr die im § 4
Abs. 3 Z 9 VersStG angeführten Unterlagen für die Weitergeltung der
Steuerbefreiung vorzulegen?
Lösungsvorschlag:
Bei jedem
Kraftfahrzeugwechsel gilt die Übergangsregelung gemäß
§ 12
Abs. 3 Z 4 VersStG, § 10 Abs. 4 KfzStG als beendet und nicht nur bei
Wechsel des leistungsstärkeren Kraftfahrzeuges. Für die
Aufrechterhaltung der Befreiung sind alle Voraussetzungen gemäß
§ 4 Abs. 3 Z 9 VersStG zu erfüllen (Abgabenerklärung KR 21,
entsprechende Nachweise). Die neuen Voraussetzungen gelten, sobald der
Versicherungsnehmer eine Änderung der Zulassungsdaten
vornimmt.
21. § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG
Wechselkennzeichen
Sachverhalt:
Für eine körperbehinderte Person sind 2
Kraftfahrzeuge auf Wechselkennzeichen angemeldet. Eine Abgabenerklärung KR
21 liegt vor. Nun wird 1 Kraftfahrzeug abgemeldet.
Frage:
Ist eine neue Abgabenerklärung KR 21
vorzulegen?
Lösung:
Nein, da weder ein Wechsel
des Fahrzeugs noch des Versicherers vorgenommen wird.
22. § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG
Befreiung für Körperbehinderte
Sachverhalt:
Ein Finanzamt oder der Versicherer erlangt Kenntnis davon,
dass ein Fahrzeug nur geringfügig zum Transport des Behinderten verwendet
wird.
Fragen:
Wie ist vorzugehen?
Wer hat die eventuelle Nachversteuerung vorzunehmen?
Lösung:
Das sachlich und
örtlich zuständige Finanzamt (siehe Frage 50) führt erforderliche
Erhebungen durch und fordert den Versicherer auf, die Steuer nachzuerheben.
Kommt der Versicherer dieser Aufforderung nicht nach, ist ein Bescheid
gemäß
§ 202 BAO an den Versicherer zu erlassen.
Erlangt der Versicherer
Kenntnis, dass die Voraussetzungen für die Befreiung nicht vorliegen, hat
er gemäß
§ 6 Abs. 3 Z 7 VersStG die unrichtige Berechnung zu
berichtigen.
23. § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG
Befreiung für Körperbehinderte
Sachverhalt:
Eine körperbehinderte Person hat ein Wunschkennzeichen
für 1 Kraftfahrzeug. Sie beantragt ein EU-Kennzeichen mit neuer Nummer. Es
wird eine neue Zulassungsbescheinigung ausgestellt.
Frage:
Ist hier neuerlich eine Abgabenerklärung KR 21
vorzulegen?
Lösung:
Nein, da hier weder ein
Wechsel des Versicherers noch des Kraftfahrzeugs vorgenommen wird.
24. § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG
Befreiung für Körperbehinderte
Sachverhalt:
Eine körperbehinderte Person meldet das bisherige
Kraftfahrzeug ab und beim selben Versicherer ein Kraftfahrzeug neu an.
Frage:
Ist hier neuerlich eine Abgabenerklärung KR 21
vorzulegen?
Lösung:
Durch den Wechsel des
Fahrzeuges kommt ein neues Vertragsverhältnis zustande. Der Versicherer hat
die Befreiungsvoraussetzung neu zu prüfen, daher ist ein neue
Abgabenerklärung KR 21 vorzulegen.
25. § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a VersStG
Versicherungsnehmerwechsel
Sachverhalt:
Es liegt eine Kapitalversicherung gegen Einmalerlag mit
einer Laufzeit von 10 Jahren vor.
Im 5. Jahr erfolgt ein Versicherungsnehmerwechsel. Der
"alte" Versicherungsnehmer tritt seine sämtlichen Rechte und Pflichten mit
Einverständnis des Versicherers an einen "neuen" Versicherungsnehmer
entgeltlich oder unentgeltlich ab. Das versicherte Risiko (versicherte Person)
wird nicht geändert.
Frage:
Kommt es hier zu einer Nachversteuerung beim "alten
Versicherungsnehmer"?
Lösung:
Der Wechsel des
Versicherungsnehmers vor Ablauf stellt keine "Novation" bzw. keinen "neuen
Vertrag" dar. Vom "neuen" Versicherungsnehmer werden keine weiteren Prämien
an den Versicherer geleistet. Aus diesen Gründen liegt keine
Versicherungssteuerpflicht vor.
Der Versicherungsvertrag
bleibt in seiner Gesamtheit als solcher bestehen, er ist daher nicht in 2
voneinander unabhängige Versicherungsverhältnisse zu trennen. Es liegt
somit kein "Kurzläufer" gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. a VersStG
vor.
26. § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a VersStG
Laufende, im Wesentlichen gleich bleibende
Prämienzahlung
Fragen:
Was versteht man unter "laufender, im Wesentlichen gleich
bleibender" Prämienzahlung?
Was versteht man unter einer
"Quasi-Einmalerlagversicherung"?
Lösung:
"Laufende"
Prämienzahlungen liegen dann vor, wenn während der gesamten
Versicherungsdauer die Prämien mindestens einmal jährlich zu zahlen
sind. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung darf somit nicht später
als ein Jahr nach der letzten Prämienfälligkeit entstehen.
"Gleichbleibende"
Prämienzahlungen liegen dann vor, wenn sich der Betrag der
Jahresprämie während der gesamten Laufzeit exklusive der
verbraucherpreisindexbedingten Erhöhung nicht ändert.
Im
"Wesentlichen gleich bleibende" Prämienzahlungen liegen vor, wenn innerhalb
der ersten 10 Versicherungsjahre durch Prämienzuzahlungen die
Versicherungssumme zu Vertragsbeginn nicht mehr als verdoppelt
wird.
Als
Prämienzuzahlungen gelten nachträgliche Einmalzuzahlungen oder nicht
für die gesamte Restlaufzeit vereinbarte Zuzahlungen.
Nachträgliche
Prämienherabsetzungen sind wie nachträgliche
Prämienfreistellungen zu beurteilen (siehe Frage 36).
Im
"Wesentlichen gleich bleibende" Prämienzahlungen liegen demnach auch vor,
wenn Zuzahlungen für die gesamte Restlaufzeit vereinbart werden und das
Doppelte der Versicherungssumme zu Vertragsbeginn überschritten
wird.
Daraus
folgt:
1. Innerhalb der
ersten 10 Versicherungsjahre gleichbleibende Prämienzahlungen sowie im
Vorhinein oder nachträglich vereinbarte steigende Prämienzahlungen
unterliegen dem Steuersatz gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. b
VersStG von 4%.
2. Im Vorhinein
vereinbarte nicht laufende oder nicht für die gesamte Restlaufzeit
gleichbleibende Prämienzahlungen unterliegen sofort dem Steuersatz
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. a VersStG von 11%.
3. Bei
nachträglich vereinbarten Einmalzuzahlungen oder nicht für die gesamte
Restlaufzeit vereinbarte Zuzahlungen ist die Verdoppelungsgrenze der
Versicherungssumme zu Vertragsbeginn zu beachten. Bei Überschreiten dieser
Grenze liegt gemäß
§ 6 Abs. 1a zweiter Satz VersStG ein "neuer"
Vertrag vor. Die Besteuerung des Erhöhungsbetrages ist je nach Laufzeit
dieses "neuen" Vertrages vorzunehmen.
4. Im Vorhinein
vereinbarte sinkende Prämienzahlungen sind wie im Vorhinein vereinbarte
Prämienfreistellungen zu beurteilen. Die Besteuerung erfolgt sofort
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. a VersStG mit 11% (siehe Frage
36).
5. Nachträgliche
vereinbarte Prämienherabsetzungen sind wie nachträglich vereinbarte
Prämienfreistellungen zu beurteilen (siehe Frage 36).
Eine
"Quasi-Einmalerlagversicherung" ist eine Versicherung mit nicht laufenden
und/oder nicht im Wesentlichen gleich bleibenden
Prämienzahlungen.
Steuerliche Konsequenzen
im Sinne des § 6 Abs. 1a VersStG aus der Qualifizierung als
"Quasi-Einmalerlagversicherung" ergeben sich nur in den ersten 10 Jahren der
Laufzeit.
27. § 6 Abs. 1a VersStG
Teilrückkauf - Entnahme (vorzeitige Auszahlung);
Nachversteuerung
Fragen:
Was versteht man unter einem Teilrückkauf, was unter
einer Entnahme?
Wann kommt es bei einem Teilrückkauf oder einer
Entnahme zu einer Nachversteuerung?
Lösung:
Bei
Teilrückkäufen oder Entnahmen stellt sich die Frage der
Nachversteuerung gemäß
§ 6 Abs. 1a VersStG, allerdings nur bei
Einmalerlagversicherungen oder "Quasi-Einmalerlagversicherungen". Bei
Verträgen mit laufender, im Wesentlichen gleich bleibender
Prämienzahlung kommt es im Zusammenhang mit Teilrückkäufen oder
Entnahmen keinesfalls zu einer Nachversteuerung.
Ein Teilrückkauf ist
ein einseitiges Gestaltungsrecht des Versicherungsnehmers, das von diesem
jederzeit und in jeder Höhe in Anspruch genommen werden kann. Es erfolgt
eine teilweise Kündigung des Versicherungsvertrages.
Bei einem
Teilrückkauf - in welcher Höhe immer - unterliegt jener Teil der
eingezahlten Prämie der Nachversteuerung gemäß
§ 6 Abs. 1a
Z 2 lit. a VersStG, der auf den ausgezahlten Betrag der Versicherungsleistung
entfällt.
Bei Entnahmen (vorzeitigen
Auszahlungen) wird vom Versicherer mit dem Versicherungsnehmer bei
Vertragsabschluss eine Teilauszahlungsmöglichkeit vereinbart, die der
Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrages in Anspruch nehmen
kann. Eine (teilweise) Kündigung des Versicherungsvertrages erfolgt in
diesem Fall nicht.
Entnahmen
(Teilauszahlungen) von mehr als 25% der ursprünglichen Versicherungssumme
vermindern diese wesentlich und sind daher einem Teilrückkauf
gleichzuhalten. Beträgt somit die Summe der vor Ablauf von 10 Jahren
erfolgten Entnahmen (Teilauszahlungen) mehr als 25% der ursprünglichen
Versicherungssumme, erfolgt eine Nachversteuerung gemäß
§ 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG jenes Teiles der eingezahlten
Prämie, der auf den ausgezahlten Betrag der Versicherungsleistung
entfällt.
28. § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG
Vertragsverlängerung mit Teilrückkauf
Sachverhalt:
Es liegt ein Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit von 6
Jahren und laufender, im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung vor.
Dieser Vertrag wird vor Ablauf ohne weitere Prämienzahlung um 4 Jahre
verlängert.
Im 7. Jahr kommt es zum Rückkauf in Höhe von 15%
der Versicherungssumme.
Frage:
Ist auf Grund des Rückkaufes eine Nachversteuerung
vorzunehmen?
Lösung:
Durch die
Verlängerung vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Laufzeit auf 10
Jahre ohne weitere laufende, im Wesentlichen gleich bleibende
Prämienzahlung kommt es zu einer nachträglich vereinbarten
Prämienfreistellung, die zu keiner Umqualifizierung führt. Es liegt
noch immer ein Vertrag gemäß
§ 6 Abs. 1
Z 1 lit. b VersStG vor.
Eine Nachversteuerung der
anteiligen Prämie, die auf den ausgezahlten Betrag der
Versicherungsleistung entfällt, ist gemäß
§ 6 Abs. 1a Z 2
lit. a VersStG nicht durchzuführen (siehe Frage 27).
29. § 6 Abs. 1a Z 1 und Z 2 lit. a VersStG
Vertragsverlängerung mit Entnahme (vorzeitige
Auszahlung der Versicherungssumme)
Sachverhalt:
Es liegt ein Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit von 6
Jahren und laufender im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung vor.
Es wird vereinbart, dass der Versicherungsnehmer ab dem 3. Jahr die Hälfte
der Versicherungssumme entnehmen kann. Im 5. Jahr wird die Hälfte der
Versicherungssumme entnommen. Später, vor Ablauf des 6. Jahres, wird der
Vertrag um 4 Jahre auf 10 Jahre ohne weitere Prämienzahlung
verlängert.
Frage:
Bewirkt die Entnahme eine Nachversteuerung?
Lösung:
Es ist der Status des
Versicherungsverhältnisses im Zeitpunkt der Entnahme zu
betrachten:
a) Ist der Status
"im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung", dann ist die Entnahme -
unabhängig davon, ob weniger oder mehr als 25% der ursprünglich
vereinbarten Versicherungssumme entnommen werden - nicht schädlich nach
§ 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG.
b) Ist der Status
eine "Quasi-Einmalerlagversicherung" im Zeitpunkt der Entnahme, ist eine
Nachversteuerung nach § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG nur dann
durchzuführen, wenn die Entnahme höher als 25% der ursprünglichen
(in diesem Fall die bei Vertragsabschluss vereinbarte) Versicherungssumme ist.
Nachzuversteuern ist jener Teil der eingezahlten Prämien, die auf den
ausgezahlten Betrag der Versicherungsleistung entfallen.
Beim gegenständlichen
Sachverhalt liegt im Zeitpunkt der Entnahme der Status "im Wesentlichen gleich
bleibende Prämienzahlung" vor, es kommt daher zu keiner
Nachversteuerung.
30. § 6 Abs. 1a zweiter Satz VersStG
Erhöhung der Versicherungssumme
Sachverhalt:
1. Es liegt ein Lebensversicherungsvertrag gegen
Einmalerlag mit einer Laufzeit von 20 Jahren vor. Die Versicherungssumme wird im
9. Jahr um mehr als das Zweifache erhöht.
2. Es liegt ein Lebensversicherungsvertrag gegen
Einmalerlag mit einer Laufzeit von 20 Jahren vor. Die Versicherungssumme wird im
11. Jahr um mehr als das Zweifache erhöht.
Frage:
Wie ist die Erhöhung zu besteuern?
Lösung:
Zu Sachverhalt
1:
Durch die Erhöhung
der Versicherungssumme über das Zweifache im 9. Jahr liegt gemäß
§ 6 Abs. 1a zweiter Satz VersStG ein "neuer" Vertrag vor, die Laufzeit
dieses "neuen" Vertrages beträgt jedoch 11 Jahre, daher ist der
Erhöhungsbetrag mit 4% gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. b VersStG
zu versteuern.
Zu Sachverhalt
2:
Durch die Erhöhung
der Versicherungssumme über das Zweifache im 11. Jahr liegt
gemäß
§ 6 Abs. 1a zweiter Satz VersStG ein "neuer" Vertrag vor,
die Laufzeit dieses Vertrages beträgt jedoch 9 Jahre, daher ist der
Erhöhungsbetrag mit 11% gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. a VersStG
zu versteuern.
In beiden Fällen hat
keine Nachversteuerung des ursprünglich eingezahlten Einmalerlages zu
erfolgen.
31. § 6 Abs. 1a zweiter und dritter Satz
VersStG
Erhöhung der Versicherungssumme
Sachverhalt:
Es liegt ein Lebensversicherungsvertrag gegen
Einmalprämie mit einer Laufzeit von 20 Jahren vor. Die Versicherungssumme
wird durch mehrere Aufstockungen (3., 7., 13., 15., und 17. Jahr) erhöht.
Im 15. Jahr wird die Versicherungssumme um mehr als das Zweifache der
ursprünglichen Versicherungssumme überschritten.
Fragen:
Welche Prämienzahlungen der jeweiligen Aufstockungen
unterliegen im Vorhinein der 11-prozentigen Versicherungssteuer?
Welche Prämienzahlungen, die ursprünglich der
4-prozentigen Versicherungssteuer unterlegen haben, sind
nachzuversteuern?
Lösung:
"Ursprüngliche
Versicherungssumme" im Sinne des § 6 Abs. 1a Z 2 dritter Satz VersStG ist
die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme, die sich um allfällige
Aufstockungen, die eine Restlaufzeit von jeweils mindestens 10 Jahren haben,
erhöht. Als ursprüngliche Versicherungssumme gilt somit jene
Versicherungssumme, die im folgenden Zeitpunkt besteht: vereinbartes
Laufzeitende (hier 20 Jahre) minus 10 Jahre.
Dies ist im konkreten Fall
die Versicherungssumme nach der Aufstockung im 7. Vertragsjahr. Wird diese
ursprüngliche Versicherungssumme um mehr als das Zweifache
überschritten (hier im 15. Jahr), liegt gemäß
§ 6 Abs. 1a
zweiter Satz VersStG ein "neuer" Vertrag vor.
Die Erhöhungen im 15.
und 17. Jahr unterliegen daher gemäß
§ 6 Abs. 1a
zweiter Satz VersStG iVm § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a VersStG der
11-prozentigen Versicherungssteuer.
Die Erhöhung im 13.
Jahr ist gemäß
§ 6 Abs. 1a dritter Satz VersStG mit 7%
nachzuversteuern.
32. § 6 Abs. 1a zweiter Satz VersStG
Ursprüngliche Versicherungssumme bei
fondsgebundenen Lebensversicherungen
Frage:
Was kann bei fondsgebundenen Lebensversicherungen mit
Einmalerlag iVm Aufstockung und Teilauszahlung als ursprüngliche
Versicherungssumme herangezogen werden?
Lösung:
Bei Einmalerlägen ist
jene Versicherungssumme als "ursprüngliche" heranzuziehen, die 10 Jahre
oder länger erhöhten Versicherungsschutz bietet. Das ist die
Versicherungssumme zum Beginn der Laufzeit zuzüglich
Aufstockungen.
Da bei fondsgebundenen
Lebensversicherungen keine konkrete Versicherungssumme vereinbart ist, ist
hilfsweise die Summe der vereinbarten Prämien bis zum Ende der Laufzeit als
Versicherungssumme heranzuziehen.
Gibt es einen
vordefinierten Betrag (zB Todesfallssumme, garantierte Versicherungsleistung),
so ist dieser heranzuziehen, es sei denn, er wird durch nachfolgende
Prämienzahlungen (Aufstockung) überschritten; dann ist dieser
höhere Wert maßgeblich.
33. § 6 Abs. 1a zweiter Satz VersStG
Ursprüngliche Versicherungssumme bei
fondsgebundenen Lebensversicherungen
Frage:
Was kann bei fondsgebundenen Lebensversicherungen mit
laufender, im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung iVm Aufstockung
und Teilauszahlung als ursprüngliche Versicherungssumme herangezogen
werden?
Lösung:
Die "ursprüngliche"
Versicherungssumme ist jene Versicherungssumme, die 10 Jahre oder länger
erhöhten Versicherungsschutz bietet.
Da bei fondsgebundenen
Lebensversicherungen keine konkrete Versicherungssumme vereinbart ist, sind bei
laufender Prämienzahlung die vereinbarten (einzuzahlenden) Prämien als
"ursprüngliche" Versicherungssumme heranzuziehen.
Gibt es einen
vordefinierten Betrag (zB Todesfallssumme, garantierte Versicherungsleistung),
so ist dieser heranzuziehen, es sei denn, er wird durch nachfolgende
Prämienzahlungen (Aufstockung) überschritten; dann ist dieser
höhere Wert maßgeblich.
34. § 6 Abs. 1a VersStG
Zuzahlungen
Sachverhalt:
Es liegt eine fondsgebundene Lebensversicherung mit
laufender, im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung (jährliche
Prämienzahlung von 100) und einer Laufzeit von 10 Jahren vor. Die Summe
aller vereinbarten Prämien beträgt 1.000 (10 x 100).
Im 2. Jahr erfolgt eine Zuzahlung bzw. Aufstockung in
Höhe von 1.000.
Frage:
Wie hoch ist der Steuersatz für die Zuzahlung bzw.
Aufstockung?
Lösung:
Durch diese Zuzahlung
(Aufstockung) in Höhe von 1.000 kommt es zu keiner Umqualifizierung des
Vertrages in eine "Quasi-Einmalerlagversicherung", weil durch die Erhöhung
noch immer laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung
gegeben ist.
Die Fiktion nach § 6
Abs. 1a zweiter Satz VersStG greift nicht, weil durch die Zuzahlung das
Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme (in Höhe von 1.000)
nicht überschritten wird.
Bei bloß 9 Jahren
Laufzeit und einer Zuzahlung, durch die die ursprüngliche
Versicherungssumme um nicht mehr als das Zweifache überschritten wird, ist
ebenfalls keine Umqualifizierung in eine "Quasi-Einmalerlagversicherung" (siehe
Frage 26) gegeben.
Bei gleich bleibender
Laufzeit von 10 Jahren und einer Zuzahlung, durch die die ursprüngliche
Versicherungssumme (in Höhe von 1.000) um mehr als das Zweifache
überschritten wird, wäre die Zuzahlung mit 11% zu besteuern (Fiktion
neuer Vertrag), die weiteren gleich bleibenden Prämien unterlägen
weiterhin dem 4-prozentigen Steuersatz.
35. § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG
Nachversteuerung bei Rückkauf
Sachverhalt:
Es liegt eine Kapitallebensversicherung mit laufender
Prämienzahlung und mit einer Laufzeit von 20 Jahren vor. Es werden laufend
steigende Prämienzahlungen vereinbart. Im 18. Jahr wird das Doppelte der
Versicherungssumme zu Vertragsbeginn überschritten. Im 7. Jahr erfolgt ein
Rückkauf.
Frage:
Kommt es beim Rückkauf im 7. Jahr der Laufzeit zu
einer Nachversteuerung?
Lösung:
Es liegt ein Vertrag mit
laufenden, im Wesentlichen gleich bleibenden Prämienzahlungen vor (siehe
Frage 26).
Daher kommt es beim
Rückkauf im 7. Jahr zu keiner Nachversteuerung gemäß
§ 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG.
36. § 6 Abs. 1a Z 1 und 2 VersStG
Rechtsfolgen von Prämienfreistellungen
Nach dem 31. Dezember 2007 erfolgte
Prämienfreistellungen, die nicht bereits bei Vertragsabschluss konkret
vereinbart wurden, sind nicht schädlich.
Eine bereits bei
Vertragsabschluss vereinbarte, konkrete Prämienfreistellung, die sich
innerhalb von 10 Jahren nach Vertragsabschluss auswirkt, führt
steuerrechtlich zu einer Umqualifizierung in eine
"Quasi-Einmalerlagversicherung". Eine Prämienfreistellung ist bereits bei
Vertragsabschluss dann konkret fixiert, wenn der Beginn und das Ende der
Prämienfreistellung festgelegt wurden.
Bei einer
Prämienfreistellung bei Versicherungsverträgen mit einer vereinbarten
Gesamtlaufzeit von weniger als 10 Jahren ist zu unterscheiden:
Wird
die Prämienfreistellung bei Vertragsabschluss konkret vereinbart, liegt
eine "Quasi-Einmalerlagversicherung" vor (siehe Frage 26) und sind die
Prämien mit 11% zu besteuern.
Erfolgt
die Prämienfreistellung nachträglich während der Laufzeit, sind
alle Prämien mit 4% zu versteuern.
Bei einer
Prämienfreistellung bei Versicherungsverträgen mit einer vereinbarten
Gesamtlaufzeit von 10 Jahren oder mehr, ist zu unterscheiden:
Prämienfreistellungen
nach 10 Jahren ab Vertragsabschluss, gleichgültig ob bei Vertragsabschluss
oder nachträglich vereinbart, haben keine steuerlichen
Auswirkungen.
Prämienfreistellungen
innerhalb von 10 Jahren ab Vertragsabschluss sind, sofern sie nachträglich
vereinbart werden, nicht schädlich.
Sofern
Prämienfreistellungen bereits bei Vertragsabschluss vereinbart werden,
führen diese, im Falle eines Rückkaufes (Entnahme) vor Ablauf von 10
Jahren ab Vertragsabschluss, zu einer Nachversteuerung gemäß
§ 6 Abs. 1a Z 2 VersStG.
Beispiele:
Es
liegt ein Versicherungsvertrag mit einer vereinbarten Gesamtlaufzeit von 8
Jahren und mit laufender, im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung
vor. Bereits bei Vertragsabschluss wird eine Prämienfreistellung für
das 7. und 8. Jahr vereinbart. Steuerliche Konsequenz ist die Umqualifizierung
in eine "Quasi-Einmalerlagversicherung", alle Prämien sind von Beginn an
mit 11% zu besteuern.
Es
liegt ein Versicherungsvertrag mit einer vereinbarten Gesamtlaufzeit von 8
Jahren und mit laufender, im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung
vor. Während der Laufzeit des Vertrages erfolgt eine
Prämienfreistellung für das 7. und 8. Jahr. Es erfolgt keine
Umqualifizierung in eine "Quasi-Einmalerlagversicherung".
Es
liegt ein Versicherungsvertrag mit einer vereinbarten Gesamtlaufzeit von 20
Jahren und mit laufender, im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung
vor. Bereits bei Vertragsabschluss wird eine Prämienfreistellung für
das 17. und 18. Jahr vereinbart. Im Hinblick auf die vereinbarte
Vertragslaufzeit von mehr als 10 Jahren ist von Beginn an der Steuersatz von 4%
anzuwenden.
Es
liegt ein Versicherungsvertrag mit einer vereinbarten Gesamtlaufzeit von 20
Jahren und mit laufender, im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung
vor. Während der Laufzeit des Vertrages erfolgt eine
Prämienfreistellung für das 16., 17. und 18. Jahr. Im Hinblick auf die
vereinbarte Vertragslaufzeit von mehr als 10 Jahren sind die bereits mit 4%
besteuerten Prämien nicht nachzuversteuern.
Es
liegt ein Versicherungsvertrag mit einer vereinbarten Gesamtlaufzeit von 20
Jahren und mit laufender, im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung
vor. Bereits bei Vertragsabschluss wird eine Prämienfreistellung für
das 7. und 8. Jahr vereinbart. Es kommt zu einer Umqualifizierung in eine
"Quasi-Einmalerlagversicherung" jedoch ohne steuerliche Konsequenzen. Erst im
Falle des Rückkaufes innerhalb der ersten 10 Jahre kommt es zu einer
Nachversteuerung der bis dahin einbezahlten Prämien
Es
liegt ein Versicherungsvertrag mit einer vereinbarten Gesamtlaufzeit von 20
Jahren und mit laufender, im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung
vor. Während der Laufzeit des Vertrages erfolgt eine nachträgliche
Prämienfreistellung für das 7. und 8. Jahr. Es kommt zu keinen
steuerlichen Konsequenzen.
37. § 6 Abs. 1a Z 1 und Z 2 lit. a VersStG
Nachversteuerung bei Prämienfreistellung und
Rückkauf
Sachverhalt:
Es liegt eine Lebensversicherung mit laufender im
Wesentlichen gleich bleibender monatlicher Prämienzahlung und einer
Laufzeit von 10 Jahren vor.
Im 6. Jahr erfolgt ab März eine
Prämienfreistellung bis September. Im Oktober wird die laufende Prämie
bezahlt. Im November desselben Jahres erfolgt ein Rückkauf.
Frage:
Liegt hier im Hinblick auf die Prämienfreistellung
eine Umqualifizierung in eine "Quasi-Einmalerlagversicherung" vor und kommt es
auf Grund des Rückkaufs zu einer Nachversteuerung gemäß
§ 6
Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG?
Lösung:
Es erfolgt keine
Umqualifizierung in eine "Quasi-Einmalerlagversicherung", weil noch immer ein
Vertrag mit laufender, im Wesentlichen gleich bleibender Prämienzahlung
vorliegt (siehe Frage 26); der Rückkauf führt daher zu keiner
Nachversteuerung.
38. § 6 Abs. 1a Z 1 und Z 2 lit. a VersStG
Nachversteuerung bei Prämienfreistellung und
Rückkauf
Sachverhalt:
Es liegt eine Lebensversicherung mit laufender, im
Wesentlichen gleich bleibender jährlicher Prämienzahlung und einer
Laufzeit von 20 Jahren vor. Im 5. Jahr erfolgt eine bereits bei
Vertragsabschluss vereinbarte Prämienfreistellung. Im 8. Jahr erfolgt ein
Rückkauf.
Frage:
Liegt hier im Hinblick auf die Prämienfreistellung
eine Umqualifizierung in eine "Quasi-Einmalerlagversicherung" vor und kommt es
auf Grund des Rückkaufs zu einer Nachversteuerung gemäß
§ 6
Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG?
Lösung:
Ja, der Vertrag wird in
eine "Quasi-Einmalerlagversicherung" umqualifiziert.
Die Umqualifizierung
allein würde in Hinblick auf die vereinbarte Laufzeit von mehr als 10
Jahren nicht zu einer Nachversteuerung führen, da jedoch der Rückkauf
vor Ablauf von 10 Jahren ab Vertragsabschluss erfolgt, ist eine Nachversteuerung
gemäß
§ 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG
durchzuführen.
39. § 6 Abs. 1a Z 1 und Z 2 lit. a VersStG
Nachversteuerung bei Prämienfreistellung mit
Teilauszahlung (Entnahme)
Sachverhalt:
1. Es liegt eine Lebensversicherung mit einer
Laufzeit von 30 Jahren und laufender, im Wesentlichen gleich bleibender
Prämienzahlung vor. Im 5. Jahr erfolgt eine Teilauszahlung (siehe Frage 27)
von 30% der Versicherungssumme. Im 28. Jahr kommt es zu einer
Prämienfreistellung für die Restlaufzeit.
2. Es liegt eine Lebensversicherung mit einer
Laufzeit von 8 Jahren und laufender, im Wesentlichen gleich bleibender
Prämienzahlung vor. Im 5. Jahr erfolgt eine Teilauszahlung (siehe Frage 27)
von 30% der Versicherungssumme. Im 6. Jahr kommt es zu einer
Prämienfreistellung für die Restlaufzeit.
Fragen:
Ist eine Nachversteuerung durchzuführen? Wenn ja -
nach welchem Tatbestand?
Lösung:
Zu Sachverhalt
1:
Es ist der Status des
Versicherungsverhältnisses im Zeitpunkt der Teilauszahlung (Entnahme) zu
betrachten (siehe Frage 27).
Zum Zeitpunkt der
Teilauszahlung liegt eine laufende, im Wesentlichen gleich bleibende
Prämienzahlung vor und erfolgt daher keine Nachversteuerung
gemäß
§ 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG.
Eine
Prämienfreistellung nach Ablauf von 10 Jahren führt zu keiner
Nachversteuerung gemäß
§ 6 Abs. 1a Z 1 VersStG (siehe Frage
36).
Zu Sachverhalt
2:
Es ist der Status des
Versicherungsverhältnisses im Zeitpunkt der Teilauszahlung (Entnahme) zu
betrachten (siehe Frage 27).
Zum Zeitpunkt der
Teilauszahlung liegt eine im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung
vor und erfolgt daher keine Nachversteuerung gemäß
§ 6 Abs. 1a
Z 2 lit. a VersStG.
Eine nachfolgende
Prämienfreistellung ist für sich gesondert zu beurteilen und hat
keinesfalls steuerliche Auswirkungen auf eine zuvor erfolgte
Teilauszahlung.
Durch die steuerlich
gesondert zu betrachtende Prämienfreistellung, die bei Vertragsabschluss
nicht konkret vereinbart war, kommt es zu keiner Umqualifizierung in eine
"Quasi-Einmalerlagversicherung" mit der Konsequenz, dass keine Nachversteuerung
gemäß
§ 6 Abs. 1a Z 1 VersStG erfolgt (siehe Frage
36).
40. § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG
Nachversteuerung bei Prämienfreistellung und
Rückkauf
Sachverhalt:
1. Es liegt eine Lebensversicherung mit einer
Normen und Schlagworte
- § 1 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 1 Abs. 2 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 1 Abs. 2 Z 4 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 1 Abs. 2 Z 4 lit. a VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 1 Abs. 2 Z 4 lit. b VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 1 Abs. 3 Z 1 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 1 Abs. 3 Z 2 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 2 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 3 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 3 Abs. 1 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 4 Abs. 1 Z 11 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 6 Abs. 1a VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 6 Abs. 1a Z 1 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 6 Abs. 3 Z 1 lit. b VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 7 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 7 Abs. 1 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 7 Abs. 1a VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 8 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 8 Abs. 6 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 12 Abs. 3 Z 4 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 26 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 29 Abs. 2 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 202 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 2 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 3 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 15 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 21 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 2 Abs. 1 Feuerschutzsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 198/1952
- § 108g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- § 9 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- § 48 PKG, Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990
Captiveskonzerneigene VersicherungenWohnsitzMittelpunkt der LebensinteressenArbeitnehmerausländische BetriebsstätteWohnsitzwechselErstattungBetriebsstätte in DeutschlandKonzernversicherungenMontageversicherungBetriebsstättePflichtversicherungDoppelversicherungBetriebsunterbrechungsrisikoMontagerisikoMontageNovationNeuer VertragZessionsgebührSecond-Hand-PolizzeBezugsrechteVertragsverlängerungPensionskasseDeckungsstockFeuerschutzsteuerprämienbegünstigte ZukunftsvorsorgeWechselkennzeichenKfz-SteuerAbgabenerklärung Kr 21KörperbehinderteWunschkennzeichenWechsel des FahrzeugesVersicherungsnehmerwechsellaufende im Wesentlichen gleich bleibende PrämienzahlungQuasi-EinmalerlagversicherungTeilrückkaufEntnahmevorzeitige AuszahlungVertragsverlängerung mit TeilrückkaufVertragsverlängerung mit EntnahmeErhöhung der Versicherungssummeursprüngliche Versicherungssummefondsgebundene LebensversicherungAufstockungZuzahlungRückkaufPrämienfreistellungenTeilauszahlungmotorbezogene VersicherungssteuerHaftpflichtversicherungRückerstattungFiskalvertreterSoll-SystemIst-System
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- BMF-010206/0069-VI/5/2008
- Stammnummer
- 35476
- Gültig
- 07.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF