Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0206-K/04
Leasingvertrag mit Andienungsrecht des Leasinggebers.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0206-K/04vom 14.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des VN Bw. vom 21. Juli 2004 gegen
die Bescheide des Finanzamtes FA vom 2. Juli 2004 betreffend
Einkommensteuer für die Zeiträume 2000 und 2001 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Ablauf des Verfahrens:
Im BP- Bericht vom 31.3.2004, TZ 14 heißt es: Mit
Leasingvertrag vom 19.9.2000 sei der LKW Renault vom Berufungswerber (Bw.)
geleast worden. Die Leasingdauer betrage 36 Monate und es bestehe für den
Leasingnehmer (Bw.) in diesem Zeitraum keine Kündigungsmöglichkeit.
Der LKW sei am 3.10.2003 nach Ablauf des Leasingvertrages vom Bw. um 1.513,57
€ (20.827,18 S) gekauft worden. Der LKW sei von Anfang an dem Leasingnehmer
zuzurechnen. Der LKW sei unter Zugrundelegung einer betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer von 6 jahren zu aktivieren.
Mit Bescheiden vom 2.
7.2004 wurde die Einkommensteuer 2000 unter Zugrundelegung von
Einkünften aus Gewerbebetrieb von 327.936 S und die Einkommensteuer 2001
unter Zugrundelegung von Einkünften aus Gewerbebetrieb von 446.553 S
festgesetzt. Hiebei wurde das Leasingobjekt dem Bw. als dem Leasingnehmer
zugerechnet. Ferner wurden noch andere, nicht strittige Gewinnänderungen
vorgenommen.
In seiner Berufung vom
21.7.2004 brachte der Bw. durch seinen steuerlichen Vertreter vor: Weder
im Leasingvertrag noch in igendwelchen zusätzlichen Vereinbarungen sei ein
Optionsrecht vereinbart worden (vgl. VwGH 5.12.1972, 2391/71). Allein in
Kärnten würden durch denselben Leasinggeber (LG) rund 100 gleichartige
Verträge jährlich abgeschlossen. Der Leasingvertrag bewege sich im
Rahmen zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Es
werde beantragt, die Leasingraten als Aufwand zu berücksichtigen. Der Bw.
beantragte eine Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Schreiben des
Finanzamtes vom 18.10.2004 wurde die Berufung dem UFS vorgelegt. Diesem
Schreiben ist ein Schreiben an den Bw. vom selben Tag beigelegt, in dem das
Finanzamt wie folgt argumentierte: Laut Kaufvereinbarung vom 23.10.2003 habe der
Bw. diesen LKW um 1.513,57 € erworben.
Indiz 1:
Einschließlich der Mietvorauszahlung von 306.000 S, aufgeteilt auf 36
Monate, betrage die monatliche Leasingrate 29.382 S. Warum lease jemand einen
LKW um monatlich 29.382 S, obwohl dies im normalen Geschäftsverkehr um
18.400 S möglich wäre? Dies lasse sich nur dadurch erklären, dass
dies wegen der Vereinbarung bei Vertragsabschluss, das Andienungsrecht
auszuüben, geschehen sei.
Die Leasingrate, die nach Ansicht des Finanzamtes im
normalen Geschäftsverkehr möglich gewesen wäre (18.400 S),
schätzte das Finanzamt wie folgt:
Anschaffungskosten + 30 %, verteilt auf die Nutzungsdauer
des LKW von 72 Monaten [nach Band 16 der Schriften zum österreichischen
Abgabenrecht: Werndl, Wirtschaftliches Eigentum (1983), Seite 240 = Band 9 der
Schriften zum österreichischen Abgabenrecht: Stoll, Leasing -
steuerrechtliche Beurteilungsgrundsätze, 2. Auflage (1977), 17 ] =
1,020.000 S x 1,30 = 1,326.000 S : 72 = 18.400 S
Indiz 2:
Kaufpreis des LKW laut Leasingvertrag zum 3.10.2003: 20.827
S (1.514 €)
Tatsächlicher Wert unter Annahme einer
sechsjährigen Nutzungsdauer: 510.000 S (37.063 €).
Der Leasinggeber hätte demnach ein Fahrzeug im Werte
von rund 37.000 € um 1.500 € an den Bw. verkauft. In unternehmerischen
Bereichen werde nichts verschenkt. Daher sei bereits zu Vertragsbeginn fest
gestanden, dass der Leasinggeber den voll amortisierten LKW dem Bw. um eine
Leasingrate verkaufen würde (vgl. UFS vom 27. 7.2004, RV/0160-F/02).
Dem Schreiben des UFS an
das Finanzamt vom 5.3.2008 sind folgende Ausführungen zu
entnehmen:
Es könne nicht festgestellt werden, das zwischen dem
Bw. und dem Leasinggeber spätestens bei Abschluss des Leasingvertrages
vereinbart gewesen sei, dass der Bw. nach Erfüllung seiner Verpflichtungen
den LKW um einen wirtschaftlich nicht ausschlaggebenden Preis werde kaufen
dürfen.
Die Gewinnspanne des Leasinggebers habe 8,21% in drei
Jahren vom vorfinanzierten Betrag betragen.
Zu den Ausführungen des Finanzamtes im Schreiben vom
18.10.2004 (Indiz 1): Das Verhalten des Bw. sei nachvollziehbar. Er habe auf
Grund des Abschlusses des gegenständlichen Vollamortisationsvertrages die
Hoffnung haben können, dass sich der Leasinggeber (LG) branchenüblich
verhalten werde, dh, dem Bw. den LKW um einen wirtschaftlich nicht
ausschlaggebenden Preis verkaufen werde. Es sei nachvollziehbar, dass für
den Bw. diese Hoffnung auf ein branchenübliches Verhalten ausreichend
gewesen sei, zumal für den Bw. die Finanzierungskosten des LKW (8,21% des
Betrages, der vom LG vorfinanziert worden sei, in drei Jahren) sehr gering
gewesen seien. Zudem werde der Bw. auch den steuerlichen Vorteil der
Abzugsfähigkeit der Leasingraten als Betriebsausgaben im Auge gehabt
haben.
Zu den weiteren Ausführungen des Finanzamtes im
Schreiben vom 18.10.2004 (Indiz 2):
Das Verhalten des Leasinggebers sei nachvollziehbar, wenn
man berücksichtige, dass es für den Leasinggeber auf lange Sicht
wirtschaftlich nachteilig gewesen wäre, dem Bw. trotz voller Amortisation
der Investition des Leasinggebers nach 36 Monaten den branchenüblichen Kauf
zu einem wirtschaftlich nicht ausschlaggebenden Preis zu verweigern. Eine solche
Weigerung hätte eine negative Mundpropaganda zu Lasten des Leasinggebers
zur Folge gehabt und daher auf lange Sicht Umsatzeinbußen nach sich
gezogen. Der Leasinggeber habe sich somit mit seiner Einwilligung in den
Kaufvertrag von 2003 wirtschaftlich vernünftig verhalten. Es möge
durchaus sein, dass der Leasinggeber dieses branchenübliche Verhalten
bereits bei Abschluss des Leasingvertrages beabsichtigt habe. Es fehle jedoch
ein Beweis dafür, dass der LG dem Bw. bereits damals versprochen habe, sich
auf diese Weise zu verhalten.
Aus der Sicht des Leasinggebers sei es wirtschaftlich
vernünftig gewesen, dem Leasingnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
kein Optionsrecht zuzugestehen. Dadurch habe der LG Druck auf den Leasingnehmer
ausüben können, sich während der Laufzeit des Vertrages aus der
Licht des LG in erwünschter Weise zu verhalten. Zudem habe dieses Verhalten
des LG auch beträchtliche steuerliche Vorteile gehabt, die aus der
Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentumes am Leasingobjekt an den Leasinggeber
abzuleiten seien. Diese steuerlichen Vorteile habe der Leasinggeber bei der
Kalkulation der Leasingraten berücksichtigen können.
Schreiben des Finanzamtes
vom 17.3.2008:
Bei Abschluss eines Leasingvertrages, bei dem das
Wirtschaftsgut nach Ende der dreijährigen Vertragsdauer noch einen Wert von
mindestens der Hälfte des ursprünglichen Kaufpreises habe, werden
entsprechende Vereinbarungen über den Erwerb des Fahrzeuges mündlich
geschlossen.
Die Leasinggeberin schließe allein in Kärnten
jährlich 100 solcher Leasingverträge und verkaufe somit am
Vertragsende das Wirtschaftsgut zu einem wirtschaftlich nicht ausschlaggebenden
Preis. Die Nichtaufnahme des Passus in die Vertragsurkunde, dass der
Leasingnehmer nach Vertragsende den LKW um eine Monatrate erwerben dürfe,
erfolge ausschließlich aus steuerlichen Gründen, da es ansonsten zu
einer Zurechnung des Leasinggegenstandes an den Leasingnehmer kommen würde.
Betriebswirtschaftlich wäre es nicht vertretbar, ein Leasinggeschäft
mit Monatsraten von 28.000 S abzuschließen, wenn derselbe Vertrag auch um
monatlich 18.400 S zu bekommen wäre.
Mit Schreiben vom 7.4.2008 zog die steuerliche Vertreterin
des Bw. den Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat
zurück und begehrte die Aufhebung des bekämpften Bescheides gem.
§ 289 Abs 1 BAO. Sie wiederholte, dass außer dem strittigen
Leasingvertrag keine weiteren schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen
geschlossen worden seien.
Ergänzende
Feststellungen:
1.) Mit Vertrag vom
19.9.2000 leaste der Bw. einen neuen LKW mit Anschaffungskosten von 1,020.000 S
vom Leasinggeber [Leasingvertrag, 1. Seite Punkt 2, Arbeitsbogen des
Betriebsprüfers (AB) 65].
2.a) Die
Vertragsurkunde hat folgenden wesentlichen Inhalt:
Die Laufzeit begann am 19.9.2000. Der Bw. entrichtete eine
Mietvorauszahlung in Höhe von 306.000 S noch vor der Übernahme des LKW
[Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Leasingvertrag (AGB), Punkt 8]. Ferner
verpflichtete er sich, monatliche Leasingraten von 20.882,45 S zu entrichten.
Zudem verpflichtete er sich, die Leasingvertragsgebühr von 12.693 S zu
entrichten. Der Vertrag war für den Bw., erst frühestens nach 36
Monaten kündbar. Für den Leasinggeber wurde diese Einschränkung
der Kündbarkeit nicht vereinbart. Diese Bindung des Bw. (Einschränkung
der Kündbarkeit) wird in dieser Berufungsentscheidung als die dem Bw.
auferlegte Mindestvertragsdauer bezeichnet. Im Übrigen wurde der
Leasingvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er konnte jeweils zum Ende
eines jeden Monates bei Einhaltung einer sechs-monatigen Frist gekündigt
werden. Der Leasinggeber hatte somit nach dem Vertragstext das Recht, den
Leasingverrag bereits im ersten Jahr seiner Laufzeit zu kündigen
(Leasingvertrag, 1. Seite). Zusätzlich wurden dem Leasinggeber weitere
Möglichkeiten eingeräumt, den Vertrag fristlos aufzulösen,
insbesondere, wenn der Bw. gegen wichtige Vertragsbestimmungen verstoßen
hätte, z.B. Verzug mit dem Leasingentgelt (Punkt 5 der AGB). Weitere
Gründe fristloser Auflösung waren: Änderung des
Haftungspotentiales des Bw. (z.B. durch Wechsel der Rechtsform); Einstellung der
Geschäftstätigkeit durch Bw., Verlegung des Wohn- und Betriebssitzes
ins Ausland; bei Untergang des Leasingobjektes.
Der Leasinggeber trat dem Bw. alle
Gewährleistungsansprüche betreffend die Lieferung des LKWs ab.
Eingeschränkte Verwendbarkeit des Leasingobjektes u.a. durch
Beschädigung berührte den Vertrag nicht.
Der Bw. versprach, bei Beendigung des Leasingvertrages das
Fahrzeug dem Leasinggeber zurückzustellen. Für diesen Fall hat sich
der Leasinggeber zu keinen Leistungen an den Bw. verpflichtet. Inbesondere
versprach er dem Bw. auch keinerlei Beteiligung an einem allfälligen
Erlös aus dem Verkauf des LKW an eine dritte Person (Punkte 1 und 6 der
AGB).
Wäre der Gebrauch des Leasingobjektes aus
Gründen, die nicht im Verschulden des LG gelegen wären, vereitelt
worden, hätte dies nicht die Pflicht des Bw. zur Zahlung der
Leasingentgelte berührt (Punkt 2 der AGB).
Sämtliche Änderungen am Leasingobjekt,
insbesondere An-,Ein-,Um- und Zubauten waren dem Bw. ohne schriftliche
Zustimmung des Leasinggebers (LG) untersagt. Der Standort des Leasingobjektes
durfte ohne Zustimmung des LG nicht geändert werden. Der Bw. durfte das
Leasingobjekt nicht verleihen (davon ausgenommen war die kurzfristige, nicht
gewerbsmäßige Überlassung des Fahrzeuges) und nicht
untervermieten. Schäden durften nur mit Zustimmung des Leasinggebers
behoben werden, Reparaturaufträge durften nur vom LG erteilt werden. Der
Leasinggeber war berechtigt, das Leasingobjekt während der üblichen
Geschäfts- und Betriebszeiten zu besichtigen. Bei Gefahr im Verzug war ihm
der Zutritt zum Leasingobjekt jederzeit zu ermöglichen (Punkt 4 der AGB).
Der Bw. durfte mit dem Kraftfahrzeug in europäische
Länder, für die gemäß den allgemeinen Bedingungen für
die KFZ- Haftpflichtversicherung ausreichend Versicherungsschutz bestand, fahren
(Punkt 7).
Ferner vereinbarten die Parteien des Leasingvertrages
folgendes Andienungsrecht des Leasinggebers gegenüber dem
Leasingnehmer:
Der Leasinggeber durfte bei Vertragsbeendigung den Ankauf
des LKW durch den Bw. innerhalb von 14 Tagen zu dem kalkulierten Restwert
verlangen, dh um einen Kaufpreis in Höhe eines zuletzt gültigen
Leasingentgeltes (Punkt 9 der AGB).
Der Leasingeber haftete nicht für Pflichten des
Lieferanten oder der Wartungsfirma, auch nicht für bestimmte Eigenschaften,
Eignungen oder Sachschäden aus Produktfehlern (AGB 2. Absatz vor Punkt 1
der AGB).
Der Leasingnehmer übernahm das Leasingobjekt im
Auftrag des Leasinggebers (AGB, Punkt 1). Er war zur betriebsgewöhnlichen
Nutzung des LKW berechtigt (AGB, Punkt 2). Er verpflichtete sich, das
Leasingobjekt auf seine Kosten pfleglich zu erhalten und dafür zu sorgen,
dass alle für den Betrieb und die Nutzung des Leasingobjektes notwendigen
Voraussetzungen erfüllt waren. Er hatte dafür zu sorgen, dass das
Leasingobjekt als Eigentum des Leasinggebers identifiziert werden konnte. Der
Leasinggeber war verpflichtet, den Leasingnehmer im bedungenen Gebrauch nicht zu
stören (Punkt 4 der AGB).
Alle Abänderungen dieses Vertrages bedurften der
Schriftform (Punkt 10 der AGB).
(AB 65 R) Soweit der Inhalt der Vertragsurkunde vom
19.9.2000.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrages hatte
das Leasingobjekt eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs Jahren
(Schreiben des Finanzamtes vom 18.10.2004).
2.b.) Nach dem
Ablauf von 36 Monaten kaufte der Bw. den LKW am 3.10.2003 um 20.827,18 S
(1.513.57 €) (Rechnung vom 23.10.2003 = AB 66).
Der Verkehrswert des LKWs zum Zeitpunkt dieses Kaufes
betrug 510.000 S (37.063 €) (Schreiben des Finanzamtes vom
18.10.2004).
3.) Finanzierungskosten
des Bw. in Bezug auf den LKW (Leasingvertrag vom 19.9.2000, 1.
Seite):
|
Anschaffungskosten netto
|
1,020.000 S
|
|
|
Leasingentgelt monatlich netto
|
20.882,45 S (x 36 = 751.768,2)
|
Mietvorauszahlung netto
|
306.000 S
|
Summe Leasingraten + Vorauszahlung nach 36 Monaten
|
1,057.768 S
|
Kaufpreis im Jahr 2003 netto
|
(20.827,18 S)
|
Gesamtzahlung netto an den Leasinggeber nach Kauf des Lkw
im Jahr 2003
|
1,078.595,18 (einschließlich
Rechtsgeschäftsgebühr von 12.693 S: 1,091.288)
|
Gesamtzahlung ohne Kaufpreis 2003
|
1,057.768 S (einschließlich
Rechtsgeschäftsgebühr 1,070.461 S )
|
Gewinnspanne des LG laut Leasingvertrag vom
19.9.2000:
|
1,078.595,18
|
-
|
-1,020.000 S
|
|
58.595,18 d.s. 5,74 % des Kaufpreises (=
Anschaffungskosten netto) in drei Jahren
|
|
|
Finanzierungskosten des Leasingnehmers (Bw.)
|
|
Gesamtzahlung netto an den Leasinggeber
einschließlich Kaufpreiszahlung 2003 und
Rechtsgeschäftsgebühr
|
1,091.288 S
|
- Anschaffungskosten
|
1,020.000 S
|
Finanzierungskosten des Bw. in 3 Jahren
|
71.288 S (= 6,99 % der Anschaffungskosten in drei
Jahren)
Berücksichtigt man, dass ein wesentlicher Teil der
Anschaffungskosten durch die Mietvorauszahlung, die der Bw. zu leisten hatte,
sofort zu Vertragsbeginn (Punkt 8 der allgemeinen Geschäftsbedingungen) dem
Leasinggeber refundiert wurde, ergibt sich bei wirtschaftlicher Betrachtung
für den Leasinggeber eine etwas höhere Gewinnspanne und für den
Leasingnehmer höhere Finanzierungskosten, gerechnet als Prozentsatz der
vorfinanzierten Anschaffungskosten. Dabei wird davon ausgegangen, dass der
Gewinn, den der Leasinggeber erzielt hat, und die Finanzierungskosten des Bw.
nur durch die Vorfinanzierung jenes Teiles der Anschaffungskosten hervorgerufen
worden sein konnten, der nicht durch die Mietvorauszahlung gedeckt werden
konnte.
|
Anschaffungskosten netto
|
1,020.000 S
|
Abzüglich Mietvorauszahlung
|
-306.000 S
|
Teil der Anschaffungskosten, der durch die Leasingraten
einschließlich der darin enthaltenen Gewinnkomponenten finanziert
wurde
|
714.000 S
|
Leasingraten, durch die der Teil der Anschaffungskosten
von 714.000 S finanziert wurde: 20.882,45 S x 36
|
751.768,2
|
Gewinnspanne ohne Kaufpreis 2003: 5,29 % von 714.000
S
|
37.768 S
|
|
|
Summe der Leasingraten während 36 Monaten
|
751.768,2
|
Zuzüglich Kaufpreis 2003
|
20.827,18
|
Leasingraten einschließlich Kaufpreis 2003
|
772.595,38 S
|
Abzüglich Teil der Anschaffungskosten, der sich durch
Leasingraten einschließlich Gewinnkomponenten einschließlich
Kaufpreis 2003 amortisiert hat
|
-714.000 S
|
Gewinn des Leasinggebers: 8,21 % von 714.000 S
|
58.595,38
|
|
|
Finanzierungskosten des Bw.
|
|
Leasingraten einschließlich Kaufpreis 2003
|
772.595,38 S
|
Rechtsgeschäftsgebühr
|
12.693 S
|
|
785.288,38
|
|
-714.000 S
|
Finanzierungskosten des Leasingnehmers in % des durch den
LG vorfinanzierten Teiles der Anschaffungskosten
|
71.288,38 S = 9,98 % von 714.000 S in drei Jahren
4.) Es kann nicht
festgestellt werden, ob der Bw. und der Leasinggeber abgesehen vom Text des
Leasingvertrages vom 19.9.2000 bereits bei Abschluss des Leasingvertrages
weitere Vereinbarungen geschlossen haben, die eine wesentliche Ergänzung
oder Abänderung des Leasingvertrages darstellten. Es kann nicht
festgestellt werden, ob der Bw. und der Leasinggeber abweichend von Punkt 4 des
Leasingvertrages (betreffend Vertragsdauer, siehe 1. Seite des Leasingvertrages)
bereits bei Abschluss des Leasingvertrages vereinbart haben, dass der
Leasingvertrag auch vom Leasinggeber frühestens zum Ende des 36. Monats
nach Fälligkeit des ersten Leasingentgeltes gekündigt werden konnte.
Es kann nicht festgestellt werden, ob zwischen dem Leasinggeber und
Leasingnehmer spätestens bei Abschluss des Leasingvertrages vereinbart war,
dass der Bw. nach Erfüllung seiner Verpflichtungen während der dem Bw.
auferlegten Mindestvertragsdauer von 36 Monaten den LKW um einen wirtschaftlich
nicht ausschlaggebenden Preis werde kaufen dürfen.
5. a.) Hätte
das Finanzamt den Bw. als Partei und den Vertreter des Leasinggebers, der mit
dem Bw. den Leasingvertrag ausverhandelt hat (VertrLG), als Zeugen befragt, ob
auch der Leasinggeber in Abänderung des Punktes 4 (Vertragsdauer) dem Bw.
bereits bei Abschluss des Leasingvertrages versprochen hat, den Vertrag
frühestens nach 36 Monaten zu kündigen und ob zwischen dem Bw. und dem
Leasinggeber bei Abschluss des Leasingvertrages vereinbart war, dass der Bw.
nach Erfüllung seiner Verpflichtungen während der dem Bw. auferlegten
Mindestvertragsdauer von 36 Monaten den LKW um einen wirtschaftlich nicht
ausschlaggebenden Preis werde kaufen dürfen, hätte sich herausstellen
können, dass der Bw. und der Vertreter des Leasinggebers diese Fragen
verneint hätten.
b.) Hätte das
Finanzamt weiters den Bw. und den Vertreter des Leasinggebers, der mit dem Bw.
den Leasingvertrag ausgehandelt hat, nach den Beweggründen, die zur
Unterfertigung des Vertragstextes durch beide Parteien des Vertrages
geführt haben, befragt, und diese Angaben, soweit dies als erforderlich
anzusehen gewesen wäre, in ausreichender Weise überprüft,
hätte sich herausstellen können, dass es nachvollziehbare Gründe
gegeben hat, die die Parteien des Leasingvertrages bewogen haben, den
Leasingvertrag mit jenem Text zu vereinbaren, der in der Vertragsurkunde vom
19.9.2000 zum Ausdruck kommt. Dies hätte zur Feststellung führen
können, dass der Vertragstext vom 19.9.2000 die tatsächlichen
Vereinbarungen zwischen dem Bw. und der Leasinggeberin vollständig und
richtig wiedergibt.
c.) Hätte das
Finanzamt diese Ermittlungen durchgeführt, hätte sich auch
herausstellen können, dass die Vertragspartner außersteuerliche
Beweggründe für den Abschluss dieses Vertrages gehabt haben, und dass
der von den Parteien abgeschlossene Vertrag auch dann als sinnvoll erscheint,
wenn man einen abgabensparenden Effekt außer Betracht lässt. Selbst
wenn sich nach Ermittlung der Beweggründe der Vertragspartner herausstellen
sollte, dass sie eine rechtliche Gestaltung gewählt haben, die im Hinblick
auf den angestrebten Erfolg ungewöhnlich und unangemessen war, könnte
sich somit angesichts der möglichen außersteuerlichen Gründe
herausstellen, dass ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten
i.S. des. § 22 BAO nicht vorliegt.
6.) Hätte das
Finanzamt die oben erwähnten (Punkte 5 a -c) fehlenden Ermittlungen
durchgeführt, hätte sich somit herausstellen können, dass die
Zurechnung des LKW nach Maßgabe des Vertragstextes vom 19.9.2000 zu
erfolgen hat. Folgende Vereinbarungen des Vertrages wären in diesem Fall
ausschlaggebend dafür, von der Richtigkeit der vom Bw. begehrten Zurechnung
des LKW an den Leasinggeber auszugehen (Vgl. VwGH 5.12.1972, 2391/71):
-Der Leasingvertrag hätte gemäß Punkt 4
(Vertragsdauer) auf der ersten Seite des Leasingvertrages vom Leasinggeber
bereits ab dem ersten Jahr seiner Laufzeit gekündigt werden dürfen.
Eine beide Vertragsparteien bindende Mindestvertragsdauer (= Grundmietzeit)
bestand somit nicht.
-Der Leasingnehmer erwarb durch den Text dieses Vertrages
kein Recht, den LKW nach Erfüllung seiner Verpflichtungen während der
nur dem Bw. auferlegten Mindestvertragsdauer von 36 Monaten um einen
wirtschaftlich nicht ausschlaggebenden Preis kaufen zu dürfen.
-Für den Fall der Beendigung des Vertrages war der Bw.
verpflichtet, den LKW dem LG zu übergeben, ohne dass sich der LG für
diesen Fall zu irgendwelchen Leistungen verpflichtet hat.
Es wurden somit Ermittlungen unterlassen, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden
können.
Beweiswürdigung:
Der Leasinggeber hat dem Bw. im Oktober 2003 ein Fahrzeug,
welches einen Wert von 510.000 S hatte, um 20.827 S (Schreiben des Finanzamtes
vom 18.10.2004) verkauft. Da im unternehmerischen Bereich üblicherweise
nichts verschenkt wird, besteht der Verdacht, dass der niedrige Kaufpreis von
20.827 S im ursächlichen Zusammenhang mit den Leasingraten und der
Mietvorauszahlung (insgesamt 1,057.768) steht, die der Bw. auf Grund des
Leasingvertrages vom 19.9.2000 in den vorhergehenden 36 Monaten entrichtet
hat.
Es besteht daher der Verdacht, dass die Parteien des
Kaufvertrages vom 3.10.2003 insbesondere durch die 36 Monate lang andauernde
Zahlung der Leasingraten samt Mietvorauszahlung auf Grund des Leasingvertrages
einerseits und durch die Zur- Verfügung- Stellung des LKW zur Nutzung
aufgrund des Leasingvertrages andererseits diesen Kaufvertrag vorbereitet haben.
Es besteht daher der Verdacht, dass die Parteien des
Leasingvertrages bereits bei Abschluss des Leasingvertrages die Absicht hatten,
einen Kauf mit einem Kaufpreis in dieser Größenordnung (etwa in
Höhe eines Leasingentgeltes) zu bewerkstelligen, nachdem durch die
Zahlungen des Bw. die gesamten Anschaffungskosten zuzüglich einer
Gewinnspanne für den Leasinggeber nach 36 Monaten finanziert sein
würden.
In dieses Bild fügt sich, dass der Bw. in nur drei
Jahren die gesamten Anschaffungskosten des LKW samt einer Gewinnspanne bezahlt
hat. Dies war für ihn aufgrund des Vertragstextes von Anfang an
vorhersehbar. Auch daher erscheint der Verdacht denkmöglich, dass er von
Anfang an die Absicht hatte, den LKW nach 36 Monaten, dh nach Erfüllung
seiner Verpflichtungen während der ihm auferlegten Mindestvertragsdauer zu
einem wirtschaftlich nicht mehr ausschlaggebenden Entgelt zu erwerben.
Daraus ergibt sich der Verdacht, dass die Parteien des
Leasingvertrages diese Vorgangsweise bereits bei Abschluss des Leasingvertrages
vereinbart haben könnten:
Es besteht der Verdacht, dass der Bw. und der Leasinggeber
abweichend von Punkt 4 des Leasingvertrages (betreffend Vertragsdauer, siehe 1.
Seite des Leasingvertrages) bereits bei Abschluss des Leasingvertrages
vereinbart haben, dass der Leasingvertrag auch vom Leasinggeber frühestens
zum Ende des 36. Monats nach Fälligkeit des ersten Leasingentgeltes
gekündigt werden konnte. Es besteht der Verdacht, dass zwischen dem
Leasinggeber und Leasingnehmer spätestens bei Abschluss des
Leasingvertrages vereinbart war, dass der Bw. nach Erfüllung seiner
Verpflichtungen während der dem Bw. auferlegten Mindestvertragsdauer von 36
Monaten den LKW um einen wirtschaftlich nicht ausschlaggebenden Preis werde
kaufen dürfen.
Die vorliegenden Verdachtsmomente erzeugen jedoch noch
keinen Beweis für den soeben erwähnten Verdacht. Die Parteien des
Leasingvertrages könnten nachvollziehbare Beweggründe gehabt haben,
die sie bewogen haben könnten, den Leasingvertrag genauso zu
schließen, wie dies im Text der Vertragsurkunde zum Ausdruck kommt.
Der Leasinggeber schließt sehr häufig
gleichartige Verträge ab (Berufung vom 21.7.2004). Würde es bei jedem
dieser Verträge Geheimvereinbarungen geben, wie sie den hier
geäußerten Verdachtsmomenten entsprechen, ergäbe dies für
den Leasinggeber einen beträchtlichen logistischen Aufwand und ein
beträchtliches wirtschaftliches sowie strafrechtliches Risiko. Der
Leasinggeber müsste die Mitarbeiter, die die Leasingverträge im Namen
des Leasinggebers ausverhandeln und/oder abschließen, anweisen, im Namen
des Leasinggebers Geheimvereinbarungen zu schließen und deren Existenz
für den Fall, dass Außenstehende Fragen über solche
Vereinbarungen stellen, zu leugnen, selbst für den Fall von
Zeugenbefragungen.
In diesem Fall wären alle gleichartig abgeschlossenen
Leasingverträge falsche Urkunden oder Beweismittel im Sinne von § 223
oder § 293 StGB. Alle, die vorsätzlich an der Herstellung einer
derartigen Urkunde mitgewirkt hätten, hätten sich strafbar gemacht.
Falsche Zeugenaussagen einschließlich der Bestimmungs- und
Beitragstäterschaften in Bezug auf solche Aussagen, um die Geheimhaltung
aufrechtzuerhalten, wären wiederum strafbar (§ 288 StGB). Es erscheint
zweifelhaft, dass man in einem normalen österreichischen Betrieb ein derart
gehäuftes Auftreten strafbarer Handlungen auf lange Sicht geheim halten
könnte. Ein normaler Betrieb ist keine verbrecherische Organisation, in der
ein Gesetz des Schweigens durchsetzbar ist. Nicht jeder Mitarbeiter eines
Betriebes wird z.B. bereit sein, als Zeuge für seinen Arbeitgeber zu
lügen. Es wäre nur eine Frage der Zeit, bis von einer derartig
massiven strafbaren Praxis zumindest Journalisten erfahren würden.
Das Bekanntwerden derartiger massiver strafbarer Handlungen
würde auch voraussichtlich wirtschaftliche Nachteile für den
Leasinggeber nach sich ziehen, da bekannt gewordene Verstöße gegen
das Strafrecht auch einen Verlust des guten Rufes nach sich ziehen.
Wird in zahlreichen Verträgen regelmäßig
etwas anderes urkundlich festgehalten, als tatsächlich vereinbart worden
ist, bestünde auch die Gefahr eines gehäuften Auftretens von
Zivilprozessen.
Daher erscheint es zweifelhaft, dass es im Zusammenhang mit
den zahlreichen gleichartigen Verträgen, die der Leasinggeber abgeschlossen
hat, im Regelfall zu derartigen Geheimvereinbarungen gekommen ist. Dies
schließt jedoch nicht aus, dass es in Einzelfällen
Geheimvereinbarungen gegeben hat, wie sie das Finanzamt vermutet, und dass es im
vorliegenden Fall zu einer Geheimvereinbarung gekommen ist.
Aus diesen Gründen erscheint die Ergänzung des
Ermittlungsverfahrens um die oben erwähnten (5 a und b) bisher fehlenden
Beweisaufnahmen erforderlich.
Zum Indiz 1 im Schreiben des Finanzamtes vom 18.10.2004:
Das Finanzamt vertritt die Ansicht, dass es im normalen Geschäftsverkehr
zur Zeit des Abschlusses des Leasingvertrages (September 2000) möglich
gewesen wäre, das Leasingobjekt um einen Preis von 18.400 S monatlich zu
leasen. Das Finanzamt gründete diese Annahme jedoch nicht auf
nachvollziehbare Ermittlungen, sondern auf Literatur aus dem Jahr 1977 und 1983
[Werndl, wirtschaftliches Eigentum (1983), Seite 240 = Band 16 der Schriften zum
österreichischen Abgabenrecht. Die darin zum Ausdruck kommenden
Sachverhaltsannahmen gehen auf Literatur aus 1977 zurück: Stoll,
Leasing-steuerrechtliche Beurteilungsgrundsätze, 2.Auflage 1977, Seite 17 =
Band 9 der Schriften zum österreichischen Abgabenrecht]. Da sich der
strittige Sachverhalt insbesondere im Jahr 2000 zugetragen hat, können die
vom Finanzamt zitierten Literaturhinweise schon allein auf Grund mangelnder
Zeitnähe zum Jahr 2000 nichts zur Klärung der Tatfrage beitragen.
Diese Ausführungen des Finanzamtes gehen über den Charakter einer
unbewiesenen Behauptung nicht hinaus und können daher weder dazu beitragen,
den oben erwähnten Verdacht zu erhärten, noch diesen zu
zerstreuen.
Zum Schreiben des UFS vom 5.3.2008: Die darin
geäußerten Sachverhaltsannahmen werden nicht aufrecht erhalten. Durch
diese Sachverhaltsannahmen vom 5.3.2008 tritt keinerlei Präjudizierung
für allfällige zukünftige Bescheide ein. Die damaligen
Sachverhaltsannahmen vom 5.3.2008 beruhten auf Vermutungen des Referenten
über die Beweggründe, die die Parteien des Leasingvertrages zur
Unterfertigung dieses Vertrages veranlasst haben könnten. Welche
Beweggründe diese Parteien aber tatsächlich gehabt haben, kann in
erster Linie durch Befragung des Bw. und des Vertreters des Leasinggebers
geklärt werden und nicht durch unbewiesene Vermutungen des Referenten.
Dasselbe gilt für die unbewiesene Vermutung des Finanzamtes, dass die
Parteien des Leasingvertrages ausschließlich steuerliche Gründe
gehabt hätten, den gegenständlichen Vertragstext ohne Vereinbarung
einer Kaufoption des Bw. zu unterschreiben.
Begründung des
Ermessens:
Der Gesetzgeber hat einen zweigliedrigen Instanzenzug
vorgeschrieben. Diese Anordnung würde unterlaufen werden, wenn das
Finanzamt, so wie im vorliegenden Fall geschehen, lediglich auf Verdachtsmomente
hin vom Begehren des Bw. abweicht, und durch die zweite Instanz erstmals durch
Durchführung der wichtigsten Ermittlungen geklärt wird, ob die
Verdachtsmomente begründet sind.
Es ist nicht Aufgabe der zweiten Instanz, die wichtigsten
Ermittlungen selbst durchzuführen, sondern, die Ermittlungen des
Finanzamtes zu kontrollieren.
Das Finanzamt hat jedenfalls die erforderlichen
Ermittlungen durchzuführen, bevor es die Berufung der 2. Instanz vorlegt
(§ 276 Abs 6 BAO). Diese Bestimmung wurde im vorliegenden Fall nicht
eingehalten, da sich das Finanzamt auf die Erwähnung von Verdachtsmomenten
beschränkt hat.
Für die Entscheidung gemäß
§ 289 Abs 1
BAO sprach auch das darauf gerichtete Begehren des Bw. (Schreiben vom 7.4.2008).
Aus diesen Gründen wird das Interesse an der
Gewährleistung eines echten zweigliedrigen Instanzenzuges höher
bewertet als das Interesse an einem rascheren und endgültigen Abschluss des
Verfahrens. Da die Entscheidung getroffen wird, dass die fehlenden Ermittlungen
dem Finanzamt auferlegt werden, erscheint die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung nicht zweckmäßig.
Klagenfurt,
am 14. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GrundmietzeitVertragsdauerLeasingVollamortisationOptionsrechtKaufoptionwirtschaftlichEigentumausschlaggebendEntgeltbetriebsgewöhnliche NutzungsdauerVerkehrswertLeasingrateZurechnungwirtschaftliches EigentumGeheimvereinbarunggeheimVereinbarungmündlichAnschaffungskostenAmortisationSchenkungGeschenkGewinnspanneFinanzierungskostenpreisgünstigbranchenüblichgleichartigsteuerlichaußersteuerlichAbsichtBeweggrundPlanMissbrauchLaufzeitKündigung36 MonateBeendigungRückgabeÜbergabeVerkaufAndienungsrechtRestwertvorbereitenUrsachestrafbarSchweigenNachteilZivilprozessnachvollziehbarVerdachtErmessenKontrolleInteressenabwägungzweckmäßig
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0206-K/04
- Stammnummer
- 34683
- Gültig
- 14.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF