Findok · Richtlinien
RAE Rz 1400–1419
15. Rückstandsausweis (§ 229 BAO)
geltende FassungRichtlinie2024-0.234.994gilt ab 07.11.2014
Wortlaut laut Findok
15. Rückstandsausweis (§ 229 BAO)
Rz 1400:
Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und bildet die Grundlage für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren (Exekutionstitel).
Rz 1401:
Der Rückstandsausweis ist - im Gegensatz zum Sicherstellungsauftrag - kein Bescheid und daher nicht rechtsmittelfähig (OGH 22.10.1992, 8 Ob 632/92; VwGH 12.8.2002, 99/17/0258). Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde (VwGH 24.10.2002, 2000/15/0141). Er bestätigt den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld (VwGH 27.11.2000, 2000/17/0100). Er entfaltet seine Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren, das zugleich die Möglichkeit seiner verwaltungsbehördlichen Überprüfung eröffnet (VfGH 16.3.1983, B 199/82, B 460/82), und zwar auch dann, wenn aufgrund des Rückstandsausweises gerichtlich Exekution geführt wird (§ 35 Abs. 2 EO). Einwände gegen den Exekutionstitel (Rückstandsausweis) sind nach § 15 AbgEO und im Fall der Strittigkeit bescheidmäßig nach § 13 AbgEO zu behandeln (VwGH 9.3.1990, 85/17/0116).
Rz 1402:
Der Rückstandsausweis ist eine aus dem Abgabenkonto abgeleitete Aufstellung über die Zahlungsverbindlichkeiten. Er ist ein Auszug der Rechnungsbehelfe der ausstellenden Verwaltungseinrichtung, eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Verrechnung, abgeleitet aus dem Rechenwerk der Behörde (VwGH 10.6.2002, 2002/17/0063; VwGH 12.8.2002, 99/17/0258). Im Falle eines abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens sind die Rechte, die dem Abgabenschuldner zur Geltendmachung behaupteter Unrichtigkeiten des Rückstandsausweises oder des Fehlens der Vollstreckbarkeit der Abgabenschuld zustehen, im § 15 AbgEO umschrieben (VwGH 10.6.2002, 2002/17/0063). Im Exekutionstitel und damit im Rückstandsausweis unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten sind von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen (§ 15 Abs. 1 AbgEO).
15.1. Voraussetzungen für die Ausstellung eines Rückstandsausweises
Rz 1403:
Die Ausstellung eines Rückstandsausweises setzt neben dem Eintritt der Vollstreckbarkeit voraus, dass
keine Hemmung der Einbringung (§ 230 BAO) vorliegt (unabhängig davon, ob von vornherein keine Hemmung bestanden hat oder ob eine zunächst eingetretene Hemmung weggefallen ist),
keine Aussetzung der Einbringung (§ 231 BAO) vorliegt,
§ 242 BAO nicht anzuwenden ist und
keine anderen gesetzlichen Bestimmungen (zB § 85 VfGG oder § 30 VwGG) der Vollstreckung entgegenstehen.
Rz 1404:
Für eine Abgabenschuldigkeit kann gegebenenfalls wiederholt ein Rückstandsausweis ausgestellt werden.
15.2. Bezeichnung des Abgabenschuldners (Haftungspflichtigen)
Rz 1405:
Für die Bezeichnung des Abgabenschuldners (Haftungspflichtigen) gilt Folgendes:
Bei natürlichen Personen: Name (voller Vor- und Zuname) und Anschrift des Abgabenschuldners. Betreibt dieser unter einer von seinem bürgerlichen Namen abweichenden Bezeichnung ein Gewerbe, so ist dessen ungeachtet der Rückstandsausweis auf den bürgerlichen Namen auszustellen. Zusätze zur Verdeutlichung, wie Berufsbezeichnung (zB "N.N., eingetragen unter der Fa. A.B.", bei im Firmenbuch eingetragenen Einzelkaufleuten; "N.N., Inhaber des Gasthofes zur Linde", bei nicht im Firmenbuch eingetragenen Gewerbetreibenden) sowie Zusätze wie etwa "sen." und "jun." sind empfehlenswert.
Bei juristischen Personen wie zB Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Vereinen: die der Eintragung im maßgeblichen Register (Firmenbuch) oder dem Vereinsstatut entsprechende Bezeichnung sowie der Sitz; bei inländischen Zweigniederlassungen aus-ländischer juristischer Personen anstelle des Sitzes die Anschrift der inländischen Zweigniederlassung.
Bei offenen HandelsgesellschaftenGesellschaften (OHGOG), offenen Erwerbsgesellschaften (OEG), und bei Kommanditgesellschaften (KG) und Kommandit-Erwerbsgesellschaften (KEG): die der Eintragung im Firmenbuch entsprechende Bezeichnung sowie der Sitz.
Bei Gesamtschuldverhältnissen kraft Gesetzes (insbesondere bei jenen nach § 6 BAO, zB GesBR): Name, Beruf und Anschrift der Gesamtschuldner, gegen die Exekution geführt werden soll.
Bei Verlassenschaften:
vor der Einantwortung: "Verlassenschaft nach ...", unter Angabe von Name, letzter Anschrift und Todestag des Verstorbenen.
nach der Einantwortung: Name, Anschrift des oder der Erben, gegen den oder die Exekution geführt werden soll, unter Bezugnahme auf den Erblasser.
Rz 1406:
Der Abgabepflichtige, gegen den Exekution geführt werden soll, ist so genau zu bezeichnen, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist.
Rz 1407:
Hat der Abgabepflichtige mehrere Anschriften, so genügt die Anführung einer Anschrift im Rückstandsausweis; die Nennung einer Anschrift bedeutet jedoch nicht, dass nur an der im Rückstandsausweis bezeichneten Anschrift Exekution geführt werden darf. Die Anschrift dient lediglich als Identifizierungsmerkmal.
Rz 1408:
Etwaige gesetzliche Vertreter (Eltern minderjähriger Kinder, Vormund, Sachwalter, MasseverwalterInsolvenzverwalter) sind im Rückstandsausweis anzuführen; die Anführung von Organvertretern juristischer Personen ist jedoch nicht erforderlich.
15.3. Keine Exekution gegen zivilrechtlich nicht rechtsfähige Gebilde
Rz 1409:
Gegen jemanden, der zivilrechtlich nicht rechtsfähig ist, kann weder finanzbehördlich noch gerichtlich Exekution geführt werden.
Rz 1410:
Gegen eine natürliche PersonenPerson, eine juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes (OHG, KG)Person sowie gegen eingetragene Erwerbsgesellschaften (OEG, KEG)eine OG und KG ist somit eine Exekutionsführung zulässig. In diesen Fällen ist eine genaue Firmenbezeichnung erforderlich. Gegen eine GesBR als solche ist eine Exekutionsführung unzulässig.
Rz 1411:
In Fällen, in denen mangels zivilrechtlicher Rechtsfähigkeit eines Steuerrechtssubjektes gegen dieses nicht Exekution geführt werden kann, hat der Rückstandsausweis auf die einzelnen Gesellschafter (Mitglieder) zu lauten.
15.4. Exekution bei Gesamtschuldverhältnissen
Rz 1412:
Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses kraft Gesetzes (insbesondere § 6 BAO) kann der Rückstandsausweis auch auf mehrere Gesamtschuldner lauten. Dies trifft für jene Abgaben zu, die diese Personen zur ungeteilten Hand schulden. In Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung mit der Gebarung der vom Gesamtschuldverhältnis nicht umfassten Abgaben gemäß § 213 Abs. 4 BAO wäre es nicht zulässig, zur zwangsweisen Hereinbringung einer Abgabenschuldigkeit, die nur einer der Gesamtschuldner schuldet, beide Gesamtschuldner im Rückstandsausweis zu bezeichnen.
Rz 1413:
Besteht kein Gesamtschuldverhältnis, sondern lediglich eine Mitschuldnerschaft aufgrund eines anteiligen Schuldverhältnisses, wie etwa bei einer bedingten Erbserklärung, so dürfen diese mehreren Mitschuldner nicht in einem Rückstandsausweis genannt werden.
15.5. Angabe des Betrages der Abgabenschuld
Rz 1414:
Der Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, entspricht der Rückstandsaufgliederung, wie sie sich aus der Gebarung auf dem Abgabenkonto des Abgabepflichtigen nach den Verrechnungsvorschriften des § 214 BAO ergibt.
Beispiel:
Die Rückstandsaufgliederung weist für die Einkommensteuer eines Jahres mehrere Beträge auf, nämlich vier Vorauszahlungs-Teilbeträge, eine Abschlusszahlung und eine weitere Nachforderung als Folge einer Wiederaufnahme des ESt-Verfahrens.
Rz 1415:
Ist im Weg eines Abgaben- oder Haftungsbescheides ein Leistungsgebot ergangen, so kann der Rückstandsausweis nur auf jene Personen lauten, an die der Bescheid ergangen ist und denen gegenüber er wirksam wurde (§ 97 Abs. 1 BAO; VwGH 28.3.1985, 84/16/0070).
15.6. Vollstreckbarkeit bei Selbstbemessungsabgaben
Rz 1416:
Bei Selbstbemessungsabgaben kann ein Rückstandsausweis ohne Festsetzung der Abgabe durch die Abgabenbehörde auf Grund des vom Abgabepflichtigen der Abgabenbehörde bekanntgegebenen Betrages ausgestellt werden.
15.7. Vollstreckbarkeitsklausel
Rz 1417:
Der Rückstandsausweis hat den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel).
Rz 1418:
Die Zustellung eines Rückstandsausweises an die Partei ist nicht vorgesehen (VwGH 14.11.1990, 87/13/001287/13/0012, 0013; VwGH 9.11.2011, 2009/16/0175). Eine Einsichtnahme, insbesondere im Weg der Akteneinsicht, ist gegebenenfalls zulässig. Der Abgabepflichtige kann auf Grund der Kenntnis des Inhalts des Rückstandausweises allenfalls Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung gemäß § 13 AbgEO erheben (VfGH 16.3.1983, BB 199/82, B 460/82 199/82, B 460/82Slg 9673). Über Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit von Rückstandsausweisen ist bescheidmäßig nach § 13 AbgEO abzusprechen (VwGH 24.10.2002, 2000/15/0141). Ein Rückstandsausweis ist rechtswidrig, wenn die Vollstreckbarkeit nicht (mehr) vollstreckbarer Abgabenschuldigkeiten bestätigt wird, zB wenn Schuldigkeiten bereits getilgt sind oder wenn Einhebungsverjährung eingetreten ist (VwGH 24.10.2002, 2000/15/0141).
15.8. Rechtshilfevertrag Österreich-Deutschland
Rz 1419:
Im Hinblick auf den Rechtshilfevertrag Österreich-Deutschland, BGBl. Nr. 249/1955, sind Fragen wie die Kenntnis des Rückstandsausweises durch den Abgabepflichtigen oder Zustellmängel der Überprüfung und Beurteilung nach Art. 11 des Vertrages durch die Behörde des ersuchten Staates entzogen, weil diese Behörde an die in der Rückstandsanzeige enthaltene Entscheidung über die bestehende Vollstreckbarkeit und Unanfechtbarkeit im Verein mit der beigefügten Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates, in der die Unanfechtbarkeit bestätigt wird, gebunden ist (VwGH 31.10.2000, 2000/15/0092).
Randzahlen 1420 bis 1429: derzeit frei
Normen und Schlagworte
- § 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 213 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 15 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 13 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 35 Abs. 2 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
natürliche Personjuristische PersonVertreterrechtsfähige Personengesellschaftnicht rechtsfähige PersonengesellschaftUnanfechtbarkeitöffentliche UrkundeVollstreckungsverfahrenExekutionstitelVollstreckbarkeitZahlungsverbindlichkeitenAusstellung eines RückstandsausweisesHemmung der EinbringungBezeichnung des AbgabenschuldnersAGGmbHFirmenbuchOHGOEGKGKEGGesamtschuldverhältnisGesamtschuldnerVerlassenschaftEinantwortunggesetzliche VertreterOrganvertreternicht rechtsfähigPersonengesellschaftenGesellschafterExekution bei GesamtschuldverhältnissenMitschuldnerbedingte ErbserklärungBetrag der AbgabenschuldLeistungsgebotSelbstbemessungsabgabenVollstreckbarkeitsklauselZustellungEinwendungenEinhebungsverjährungRechtshilfevertragRechtshilfeverträgeRechtshilfeRückstandsanzeigeRückstandsausweis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.234.994
- GZ der Erstfassung
- 05 2202/1-IV/5/03
- Stammnummer
- 19978
- Enthalten in Fassung
- 2, 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 07.11.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF