Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101345/2015
Globalschätzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101345/2015vom 03.08.2019Teil 9 von 18
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Da der aufgetragene Schriftsatz eingelangt ist und Beweismittel vorgelegt bzw. Beweisaufnahmen beantragt wurden, ist - wie am 7. 5. 2018 beschlossen - Gegenstand der heutigen Tagsatzung die Erörterung des Schriftsatzes der Bf vom 16. 7. 2018 sowie der vorgelegten Beweismittel und gestellten Beweisanträge sowie die Verteilung eines allenfalls verbleibenden ungeklärten Finanzierungsfehlbetrages auf die Kürzung der von der Bf geltend gemachten Vorsteuern, der geltend gemachten sofort abzugsfähigen Werbungskosten sowie der geltend gemachten AfA der einzelnen Jahre des Beschwerdezeitraums im Sinne der Tagsatzung vom 2. 10. 2017.
Der Schriftsatz vom 21. 9. 2018 ist somit heute nur insoweit zu erörtern, als er den Schriftsatz vom 16. 7. 2018 ergänzt.
Bemerkt wird, dass das Finanzamt bisher in der Tabelle Geldflussrechnung von einem Fehlbetrag an verfügbaren Mitteln von 3.266.514,98 Euro ausgegangen ist und die nunmehr vorgelegte Tabelle laut Tabellenzeile 102 von einem um einige Eurocent (offenbar infolge von Summenrundungen) höheren Fehlbetrag von 3.266.515,04 Euro ausgeht. Diese Rundungsdifferenz ist zu vernachlässigen.
Auf Grund der zwischenzeitigen Angaben der Bf geht das Finanzamt in der für diese Verhandlung adaptierten Tabelle von einem Fehlbetrag von vorerst 3.988.867,48 Euro aus.
Urkundenvorlage (TS09/032)
Das Finanzamt legte einen Auszug aus der kumulierten Geldflussrechnung vor (OZ 173), der der ursprünglichen Geldflussrechnung mit Ausnahme der v*****[B12]*****gangen Detaildarstellungen entspricht (Zusammenfassung von OZ 134):
[...]
Diese Geldflussrechnung des Finanzamts weist eine Deckungsdifferenz von 3.915.038,67 € aus.
Seitens der Vertreter der Bf wurde erklärt, dass die im Schriftsatz vom 16. 7. 2018 angekündigten weiteren Urkunden nachgereicht werden.
Erörterung des Schriftsatzes (Bf) vom 16. 7. 2018 sowie der E-Mail (FA) vom 18. 9. 2018
Zu 1. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (41.205,93 € als Verwalterin von Fremdliegenschaften sowie aus Versicherungsprovisionen):
Gericht (TS09/033):
Ist es zutreffend, dass das Finanzamt anstelle von Einkünften i.H.v. 41.205,93 € bei der letzten Geldflussrechnung (Blattzeile 109) von insgesamt 53.855,38 € ausgeht, die zu Gunsten der Bf bei der Deckung des Finanzierungsbedarfs berücksichtigt wurden? Woraus resultiert der Unterschied?
Prüferin (TS09/034):
Die 53.855,38 € wurden den bisherigen Unterlagen der Bf., die diese vorgelegt hat, entnommen. Der höhere Betrag wirkt sich in der Geldflussrechnung zu Gunsten der Bf. aus.
Beschwerdeführerin (TS09/035):
Den Betrag vom Finanzamt bei den selbstständigen Einkünften kann ich derzeit nicht nachvollziehe. Ich verweise auf die endgültigen Erklärungen vom Dezember 2013.
Zu 2. Bf: Kreditrahmen Kontokorrentkredite *****[Bank1]***** *****[Bank1a]***** und *****[Bank2]***** (Summe 137.000,00 €) sowie FA: Kreditrückzahlungen (Summe 251.783,18 €):
Gericht (TS09/036):
Seitens das Finanzamts wurde in der letzten Geldflussrechnung der Betrag von 251.783,18 € in Tabellenzeile 112 (Kapitaltilgungen Kredite laut Bankbestätigungen) als weiter zu finanzierender Betrag angesehen, der Kreditrahmen aber nicht berücksichtigt, da die Bankstände zum 1. 1. 2005 und zum 31. 12. 2011 nicht bekannt sind (Tabellenzeilen 111, 112).
Ist es richtig, dass sich der Betrag von 80.000,00 € in der Tabellenzeile 106 (KK *****[Bank1]*****)auf 137.000,00 € erhöhen müsste?
Aus welchem Grund wurde von der Bf mit Schriftsatz vom 21. 9. 2018 eine Saldenbestätigung der *****[Bank1]***** *****[Bank1a]***** vom 7. 6. 2018 betreffend Kontostände zum 31. 12. 2007 (Beilage ./I) und nicht solche zum 1. 1. 2005 und zum 31. 12. 2011 vorgelegt?
Teamleiter Außenprüfung (TS09/037):
Die Tabellenzeile 106 wird auf 137.000,00 € geändert.
Zur Frage von Mag. *****[N5]*****, wie das Finanzamt zu den Betrag von 251.783,18 € gelangt, wird auf die Darstellung "Kapitalrückzahlungen laut Bankenbestätigungen" verwiesen.
OZ 171:
[...]
Beschwerdeführerin (TS09/038):
Die Mittelverwendungsrechnung berücksichtigt die Bankzahlung bereits in einer Vorstufe. Das ist schon bei der *****[S6]*****gasse berücksichtigt worden. Auf die Aufstellung vom 13.8. 2013 wird verwiesen.
Ich war der Meinung, dass das klar war und bereits verhandelt wurde.
Auf die Aufstellung "Mittel Herkunft/Verwendung" sowie die Bestätigung der *****[Bank1]***** vom 13. 8.2013 betreffend Einzahlungen für die Jahre 2005 bis 2011 wird verwiesen.
Zu der Tabelle des Finanzamts: Das sind keine Rückzahlungen (der Gesamtbetrag von 251.7*****[EZ8]*****,18 €). Es handelt sich um Widmungen für Kautionen und zwar alle.
Die Zahlungen sind außerdem in den Einnahmen/Ausgaben-Rechnungen enthalten, z.B. Kreditgebühren Pfandrecht, und können daher in der Geldflussrechnung nicht noch einmal angesetzt werden.
*****[Bank2]*****, zumindest A28 und höchstwahrscheinlich A33, betrifft eine andere Hausgemeinschaft.
Das Sparkasse Kontonr. 99*****[EZ8]*****: Es handelt sich wahrscheinlich um die Bausparverträge, die zur Hinterlegung und als Untermauerung der Kautionen dienen.
*****[Bank3]***** Kredit KontoNr. 291*****/00: Das kann sein, dass müsste ich noch verifizieren.
In den Überschussrechnungen betreffend meine Häuser ist zumindest der Betrag von 9.865,00 € Kreditgebühr Pfandrecht an Werbungskosten enthalten.
Der Betrag von 70.152,77 € laut *****[Bank1]*****-Bestätigung ist nicht in den Einnahmen/Ausgaben-Rechnungen enthalten, da es sich nur um die bereits belegten Rückzahlungen handelt und nicht um die Zinsen.
Bei dem Betrag von 81.323,31 € (Sparkasse) handelt es sich um Einzahlungen auf Bausparverträge, die von mir als Sicherstellung für Kautionsansprüche angespart wurden.
Es ist richtig, dass der Betrag von 81.323,31 € dann in die Geldflussrechnung als Finanzierungsbedarf gehörte, wenn diese Zahlungen nicht aus Mitteln, die bereits aus Vorperioden stammen, geleistet wurden.
Die Beträge von 47.156,44 € und 3.988,00 € betreffen andere Hausgemeinschaften. Diese sind nicht in den Überschussrechnungen meiner Häuser enthalten. Es wurden auch keine Zinsen von der *****[Bank2]***** abgesetzt.
Zu den Bausparerträgen: Die Zahlungen wurden aus Bar erlegten Kautionsleistungen aus Vorperioden angespart.
Was den Betrag von 39.297, 66 € (*****[Bank3]*****) anlangt, kann ich im Moment nicht sagen, was davon Zinsen und was davon Kapitaltilgung war. Die Zinsen sind in den Überschussrechnungen der Häuser enthalten, die Kapitaltilgungen nicht.
Teamleiter Außenprüfung (TS09/039)
Das ist richtig. Der Betrag von 70.152,77 € "Bank RZ" ist bei der Adaptierung auszuscheiden. Dies wird bei der weiteren Berechnung erfolgen.
Der Grund, warum diese Daten in der Aufstellung Kapitalrückzahlungen enthalten sind, liegt darin, dass im Lauf des Verfahrens von der Bf. diese Unterlagen vorgelegt wurden, um den Werbungskostencharakter von Zinsen von ihren Häusern nachzuweisen.
Schriftsatz (Bf) vom 30. 11. 2018 (OZ 199)
Es kann nicht nachvollzogen werden, woraus sich der Betrag von EUR 251.783,18 definiert: Gemäß der vorgelegten und mehrfach erörterten Bestätigung der *****[Bank1]***** (zuletzt: Beilage./l zum Schriftsatz vom 21.09.2018) handelt es sich lediglich um einen Betrag von EUR 70.152.77 und wurde dieser Betrag bereits In der Grundaufstellung in Abzug gebracht. bevor die belangte Behörde einen Betrag von EUR 3.266.514,89 errechnete.
Die Darstellung der Kapitalrückzahlungen durch die belangte Behörde ist nicht nur unerklärlich, sondern auch objektiv nicht verifizierbar. Es wird angeregt, die belangte Behörde möge die Referenzen bzw. Belege, aus denen sich die von dieser behaupteten Summen ergeben mögen. zur Verfügung stellen, damit sich die Beschwerdeführerin entsprechend dazu äußern kann. Es wird darauf verwiesen, dass die belangte Behörde ihre zuletzt vorgebrachten Aufstellungen nicht zeitgerecht eingebracht hat und sich die Beschwerdeführerin sohin nicht angemessen zu diesen äußern konnte.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die von der Behörde vorgebrachten (Bank-) Rückzahlungen. die andere Liegenschaften als die gegenständlichen betreffen, nicht im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens erörtert werden können bzw. diese nicht Streitgegenstand sind. Bei Vorlage der erwähnten Unterlagen durch die belangte Behörde im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens, wird die Beschwerdeführerin dazu selbstverständlich Stellung nehmen.
Folglich unrichtig ist daher der Betrag, der im Protokoll auf Seite 58 angeführt wird (EUR 3.988.861,48):
Es wird in diesem Zusammenhang auch die von der belangten Behörde vorgenommene Kürzung des Vorsteuerabzuges gerügt und beeinsprucht:
Wie bereits mehrfach durch die Beschwerdeführerin erörtert, hat die vollständige Überweisung sämtlicher in Abzug gebrachter Betrage auf Steuer- bzw. Sozialversicherungskonten von Geschäftspartner stattgefunden.
Unrichtigerweise wurden die Überweisungen bzw Umbuchungen auf Steuerkonten der Geschäftspartner der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde teilweise als Barauszahlungen der Beschwerdeführerin gewertet (siehe Beilage ./N bzw Beilage ./0), obwohl es sich um abzugsfähige Ausgaben handelte und die Umbuchungen auf Anweisung der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde selbst (!) durchgeführt wurden.
Es wird auch auf den durch die Behörde selbst erstellten Prüfbericht insbesondere auf den Punkt g 2.5 - Firmen (siehe dazu BP S.40ff) verwiesen.
Mit gegenständlichem Schriftsatz wird eine entsprechende Liste (Beilage ./N) sowie das Konvolut an Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vorgelegt (Beilage ./O), aus denen wesentliche Umbuchungen, die an Unternehmen gemäß Prüfbericht (Punkt g 2.5 ‚ Firmen). ersichtlich sind.
Überdies wurde im Jahr 2011 (betrifft August und Dezember 2011) ein Betrag von EUR 71.033,32 (!!) an Vorsteuer überhaupt nicht gebucht, obwohl der Behörde sämtliche Belege - die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen - dazu vorliegen/vorlagen.
Ganz allgemein wird auch auf den streit- bzw. verfahrensgegenständlichen Prüfungszeitraum verwiesen: Zur Frage des Gerichts, warum eine Bestätigung (gemeint: Bestätigung der *****[Bank1]*****) vorgelegt werde, welche das Jahr 2007 betrifft, ist daher auszuführen, dass diese - sowie ihr Inhalt - dem verfahrensrelevanten Prüfungszeitraums entspricht. Auch sei hiermit nochmalig auf den bereits mehrfach erwähnten Verlust von Unterlagen. in Zusammenhang mit dem Tod des ursprünglichen steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin und dessen Wechsel. verwiesen.
Seite 43:
Auch der vom Finanzamt angeführte Betrag von EUR 251.783,18 kann nicht nachvollzogen werden. In Ergänzung des in der Parteieinvernahme vom 1.10.2018 Vorgebrachten wird daher klarstellend angemerkt, dass die Zinsen der ***[B54]*** in den nachstehenden Jahren in folgender Höhe angesetzt wurden:
EUR 1.483.56 im Jahr 2006;
EUR 801,10 im Jahr 2007;
EUR 2437,06 im Jahr 2008;
EUR 488.36 im Jahr 2009;
Jedwede sonstige (Kapital-)Rückzahlung, ausgenommen die nachstehend erwähnten betreffend die Sparkasse *****[B18]***** bzw *****[Bank3]*****, betreffen andere und damit nicht dem gegenständlichen Verfahren unterliegende Hausgemeinschaften.
Zahlungen die auf das Bausparkasse/*****[Bank4]*****-Konto (661*****) getätigt wurden, sind im Prüfungszeitraum, nach Ablauf der Bindungsdauer, zurückgeflossen und damit ergebnisneutral. Es wurden erst in den Jahren 2010 (EUR 100) bzw. 2011 (EUR 1.200) Betrage einbezahlt.
Des Weiteren ergeben sich folgende Beträge:
Sparkasse *****[B18]*****: Der Saldo zwischen 2005 und 2011 beträgt CHF 125.454,16 (entspricht ca. EUR 103.186,51). Darin sind gemäß vorgelegter Ein- bzw Ausgabenrechnungen für die Jahre 2005-2011 EUR 47.760,95 an Zinsen enthalten.
Rechnerisch richtig ergibt sich daher eine Tilgungssumme von lediglich EUR 55.425.56.
*****[Bank3]*****: Die Rückzahlungen in den Jahren 2009-2011 betragen gemäß Tilgungsplan EUR 47.043.16. Die Zinsen entsprechen einem Betrag von EUR 21.059.72. Es ergibt sich sohin wiederum ein von den Berechnungen des Finanzamts abweichender Betrag, der sich auf EUR 25.433,44 beläuft.
Hinsichtlich der ausstehenden Deckung wird auf die Ausführungen im Schriftsatz des steuerlichen Vertreters vom 16.07.2018 (Punkt 7) sowie die beiliegende Deckungserklärung von Dipl.7lng. *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]***** verwiesen. (Beilage ./S).
Richtigerweise ist daher in diesen Jahren von einer (Gesamt-)Tilgungsleistung der Beschwerdeführerin von etwa EUR 80.859,00 auszugehen. Selbst wenn man einen Zusatzbetrag für das Bausparen in der Höhe von EUR 1.300,00 miteinbeziehen würde, ergäbe Sich lediglich ein Betrag von EUR 82.159.00.
Die vom Finanzamt angesetzten EUR 257.000 entbehren daher nicht nur mathematisch jeglicher Grundlage, auch zeigt sich einmal mehr. dass die Schätzung der belangten Behörde nicht objektiv ist, da zB die gesetzlichen und - allgemein bekannten - Laufzeiten von Bausparverträgen ignoriert wurden.
Zu 3. Aufstockung Mieterkautionen von 2005 auf 2011 (Summe 190.000,00 € bzw. 189.985,64 €):
Gericht (TS09/040):
Zur näheren Erläuterung von Punkt 3 des Schriftsatzes vom 16. 7. 2018 ist zunächst auf Punkt 1 des Schriftsatzes vom 21. 9. 2018 zu verweisen.
Handelt es sich bei den Laufnummern 1 bis 88 um in den Jahren 2005 bis 2011 erfolgte Zu- und Abflüsse an Mieterkautionen?
Gibt es zu der Liste Grundaufzeichnungen?
Beschwerdeführerin (TS09/041):
Ja.
Jeder Mieter hat eine Kautionsbestätigung bekommen. Im Übrigen wird auf die im Verfahren bereits vorgelegten Detailaufstellungen verwiesen.
Gericht (TS09/042):
Das Finanzamt wird ersucht, bei weiteren Geldflussrechnungen den Betrag von 189.985,64 € als eigene Tabellenzeile bei den Tabellenzeilen 104 ff. als Merkposten zu berücksichtigen und in die Summe (derzeit Tabellenzeile 107) aufzunehmen.
Wird vom Finanzamt der Betrag von rund 190.000 € an zusätzlich in den Jahren 2005 bis 2011 erhaltenen zur Finanzierung zur Verfügung stehenden Kautionen außer Streit gestellt?
Wenn nein, wären die im Schriftsatz vom 21. 9. 2018 beantragten Beweise aufzunehmen, insbesondere die als Zeugen beantragten Mieter laut Beilage ./A zu diesem Schriftsatz gemäß § 269 Abs. 3 BAO vom Finanzamt zu vernehmen.
Teamleiter Außenprüfung (TS09/043):
Im Lauf des Verfahrens wurden immer unterschiedliche Darstellungen gegeben. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die Glaubwürdigkeit dieser Liste zu sehen.
Wir haben versucht die Listen nachzuvollziehen, sind aber anhand der dem Finanzamt zur Verfügung stehen Daten zu keinem ins Gewicht fallenden Zugang an Kautionsüberschüssen gelangt.
Prüferin (TS09/044):
Die Kautionsliste *****[S6]*****gasse aus 2005 wurde bereits im Prüfungsverfahren vorgelegt und ist dem Finanzamt bekannt. Die Kautionsliste 2011 wurde nunmehr neu vorgelegt. Vergleicht man diese beiden Listen mit der ebenfalls neu vorgelegten Summenaufstellung, die den Betrag von 189.985,64 € ergibt, ist festzuhalten:
Die Summierung ist für das Finanzamt rechnerisch bis auf die Zeile 16 nachvollziehbar. Vorgezeigt wird eine Übersicht betreffend die Laufnummer 16 Top 2, 7, 10, 11, 12 mit einem Gesamtbetrag von 20.711 €, wobei ein Vergleich der Stände 2005 und 2011 eine Differenz von 1.000,00 € ergibt.
Wenn die Liste korrigiert wird (statt Top 12 Top 13) gelangt man zu einer Differenz von 0,00 €.
Diese Übersicht wird elektronisch übermittelt werden:
OZ 168:
[...]
Auch bei 16 und 19 ist die Differenz 0,00 €.
OZ 169:
[...]
In der Mietzinsliste 2005 waren auch Personen enthalten, die sich nicht auf der Kautionsliste finden. Aus den Kautionslisten 2005 und 2011 lässt sich ersehen, dass es eine Fluktutation an Mietern gegeben haben muss.
Außerdem ist ein Betrag von 2.507,18 € laut Schreiben vom 16.9.2005 (wird elektronisch übermittelt) betreffend ***[NN48]*** in der Liste nicht enthalten.
OZ 170:
[...]
In der zweiten Tagsatzung wurde ausgeführt, dass die Rückzahlungen Bar oder durch Überweisung erfolgt sind. Dies lässt sich der Liste nicht entnehmen. Bei Barzahlungen ist der Abfluss klar, bei Banküberweisungen kann dieser auch unter Ausnützung von Kreditrahmen erfolgt sein.
Beschwerdeführerin (TS09/045):
Es handelt sich um reine Zuflüsse im Beschwerdezeitraum.
Im Anführen der TopNr. fehlen die Zeilen betreffend Top Nr. 16 und 19.
Es wurden die Anfangsbestände in der Kautionsliste von über 350.000,00 € nicht näher dargestellt.
Ich verweise auf den nicht berücksichtigen Anfangsbestand von rund 350.000,00 € als Puffer.
Vertreterin des Finanzamts (TS09/046):
Außer Streit gestellt wird, dass die Mieter Kautionen geleistet und Kautionen zurückerhalten haben. Diesbezüglich ist eine Einvernahme der Mieter nicht erforderlich.
Rechtsfreundlicher Vertreter (TS09/047):
Beilage A wird korrigiert, hier erfolgt eine neue Übermittlung per E-Mail.
Schriftsatz (Bf) vom 30. 11. 2018 (OZ 199)
Kautionen:
Einmal mehr wird darauf verwiesen, dass sämtliche Veränderungen innerhalb des Prüfungszeitraums sowie unterjährig in sich geschlossen zu verstehen sind und daher steuerneutral sind. Dass sich die Kautionshöhe schon rein praktisch erst bei einem absoluten Vergleich (Vergleich zwischen: Mietbeginn - Mietende) ändert und nur der reine Zuwachs während des Prüfungszeitraums erfasst wurde.
Bei jedem (Mieter-) Wechsel wurde der Bestand mit dem davor beglichen, sofern ein solcher vorhanden war. Zusätzlich gab es Fälle‚ in denen - wie bereits dargestellt, und der belangten Behörde ebenso oft erörtert - Kaution mit Mieten gegengerechnet bzw. in Abzug gebracht wurden. Letzteres ist bspw. bei der Liegenschaft *****[S6]***** Gasse 3/1 geschehen:
Mieter war, seit 01.01.1996, die ***[B46]*** GmbH - Der Anfangsbestand wurde nicht als Mittelherkunft berücksichtigt.
Dem ursprünglich erlegten Kautionsbetrag wurden auch Ansprüche aus Mieten, entsprechend dem bereits geschilderten Vorgehen - (teilweise) aus Vorperioden gegengerechnet bzw berücksichtigt.
Auch wurde im Jahr 2011 die Kaution durch die Beschwerdeführerin vollständig zurückbezahlt und vom damaligen Prokuristen der Mieterin schriftlich bestätigt - So kam es bzw auch generell nicht zu keinen zusätzlichen Einnahmen. Hierzu wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 21.09.2018 verwiesen.
Dem ursprünglich erlegten Kautionsbetrag wurden auch mehrere Ansprüche aus Mieten aus Vorperioden gegengerechnet.
Abflüsse in den Jahren 2012 wurden bei der Wohnung DG 17, Liegenschaft *****[S17]*****gasse 3 sowie teilweise Zuflüsse korrigiert ‚ erstere nach dem Prüfungszeitraum, nämlich nach dem Jahr 2011. Die sich daraus ergebende Änderung ist rechnerisch nicht wesentlich, und hat sich sohin keine Minderung zum ursprünglichen Ausweis ergeben.
Es wird sohin auch die in der Tagsatzung vom 01.10.2018 von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte Überarbeitung der Kautionsliste der *****[S6]***** Gasse 3/1 als Beilage angefügt (Beilage ./K).
Zu 4. Erlös aus dem Verkauf der Beteiligung "*****[B7]*****" (1.600.000,00 €):
Gericht (TS09/048):
Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf wird gemäß § 269 Abs. 2 BAO ersucht, *****[V28]***** *****[N28]***** gemäß §§ 169 ff. BAO als Zeugen zum Beweisthema "Erlös aus dem Verkauf der Beteiligung '*****[B7]*****'" zu vernehmen.
Hierbei möge insbesondere geklärt werden, worum es sich bei dieser Beteiligung gehandelt hat, ob und wann die Bf aufgehört hat, stille Gesellschafterin zu sein, ob die Bf aus der Abschichtung einen Erlös erzielt hat, bejahendenfalls, wie hoch dieser war, wann die Bf diesen Erlös erhalten hat und auf welchem Wege (Überweisung, Barauszahlung, ...). Im Zuge der Einvernahme mögen auch die vom Finanzamt in der Stellungnahme vom 18. 9. 2018 relevierten Umstände erörtert werden.
Ausgehend von dieser Zeugenausgabe möge vom Finanzamt, soweit möglich, an Hand der dem Finanzamt zugänglicher Informationen im Abgabeninformationssystem ermittelt werden, ob dort diesbezüglich Daten ersichtlich sind.
Die Zeugeneinvernahme ist gemäß § 183 Abs. 3 BAO durchzuführen. Da die Frage der Finanzmitteldeckung erst im Beschwerdeverfahren näher releviert wurde, ist für das Gericht eine Verschleppungsabsicht nicht ersichtlich. Die Durchführung im Wege der Abgabenbehörde gemäß § 269 Abs. 2 BAO dient der Entlastung der mündlichen Verhandlung und damit der Beschleunigung des Verfahrens, ebenso die Beauftragung jener Abgabenbehörde, die bereits über eingehende Kenntnis des Sachverhalts verfügt, mit den Ermittlungen.
Der Betrag von 1.600.000,00 ist in der Tabellenzeile 104 der Geldflussrechnung als Merkposten enthalten.
Vertreterin des Finanzamts (TS09/049):
Die Vertreterin des Finanzamts ersucht, die Einvernahme des Herrn *****[N28]***** in der mündlichen Verhandlung vorzunehmen, damit sich das Gericht einen unmittelbaren Eindruck über die Aussage des Zeugen beschaffen kann.
Die Zeugennennung erfolgte erst im Beschwerdeverfahren, daher möge die Einvernahme auch im Zuge der mündlichen Verhandlung erfolgen.
Gericht (TS09/050):
Aus den dargestellten Gründen der Verfahrensbeschleunigung ist die Einvernahme außerhalb der mündlichen Verhandlung zweckmässig.
Zu 5. Darlehen Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** (220.000,00 €):
Gericht (TS09/051):
Das Finanzamt hat in der adaptierten Geldflussrechnung (Zeile 114) einen Betrag von insgesamt 81.397,31 € als "Geldbewegungen aus Einkünften des Gatten" als Finanzierungsbedarf statt der behaupteten Darlehen von 220.000,00 € als Finanzierungserklärung berücksichtigt. Wie wurde der Betrag von 81.397,31 € (und die diesem zugrunde liegenden Teilbeträge) ermittelt?
Das Finanzamt geht ferner (Zeile 115) von (von der Bf getragenen) Privataufwendungen (Lebenshaltungskosten) von monatlich 2.500,00 € aus (Finanzierungsbedarf: 210.000,00 €). Wie gelangt das Finanzamt zu diesem Betrag?
Die Bf hat in der Tagsatzung am 27. 3. 2017 angegeben:
"Beim Darlehen des Ehegatten handelt es sich um Zwischenfinanzierungen, dies hat sich in der von mir vorzulegenden Endaufstellung erübrigt. Diese Beträge wurden alle zurückgezahlt."
Die Bf möge sich zur Diskrepanz dieser Aussage zur nunmehrigen Angabe, sie habe in den Jahren 2005 bis 2011 einen (in diesem Zeitraum endgültigen) Mittelzufluss aus Darlehen des Ehegatten von 22.000,00 € gehabt, äußern.
Teamleiter Außenprüfung (TS09/052):
Der Betrag von 81.397,31 € erfolgt aufgrund der vom Ehegatten erklärten Einkünfte.
Im Rahmen der Geldflussrechnung ist daher zu berücksichtigen, dass diese Mittel im Haushalt fehlen und daher zum Finanzieren waren. Gleiches gilt für die Lebenshaltungskosten.
Da in der heutigen Verhandlung angegeben wurde, dass die Einkünfte des Ehegatten um Abschreibungen zu berichtigen sind, bedeutet dies, dass in den Vorjahren entsprechend hohe Abflüsse an Geld erfolgt sein müssen.
Beschwerdeführerin (TS09/053):
Die negativen Einkünfte des Ehegatten betrafen keine Zahlungsabflüsse, sondern sie resultieren beispielsweise aus Zehntel- und Fünfzehntelabsetzungen.
Das Einkomen des Ehegatten waren sowohl für die Darlehen und die privaten Aufwendungen ausreichend, zumal meine Mutter größtenteils für die Lebenshaltungskosten aufgekommen ist.
Der Ansatz von 2.500,00 € im Monat ist zu hoch gegriffen.
Ein Alternativbetrag wird vom steuerlichen Vertreter nach näherer Erforschung bekannt gegeben werden.
Prüferin (TS09/054):
Dem Gericht vorgelegt wurden die Einkommensteuerbescheide bis 2004. Nach unseren Berechnungen ergibt sich hieraus eine Summe aus Einkünften vor Abzug von Steuern von 418.000,00 €. Auch dazu wird eine Tabelle gezeigt und in weiterer Folge elektronisch übermittelt werden.
In dieser Tabelle wurden die Investitionen der Bf. in ihren Häusern in den Jahren 2000 bis 2004 (insgesamt 2.157.*****[EZ8]*****6,00 €) angefügt.
Damit will das Finanzamt zum Ausdruck bringen, dass diese Mittel bereits in den Jahren vor 2005 verwendet worden sein können.
Gericht (TS09/055):
Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf wird gemäß § 269 Abs. 2 BAO ersucht, Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** gemäß §§ 169 ff. BAO als Zeugen zum Beweisthema "Darlehen an Dr. *****[V1]***** *****[N1]*****" zu vernehmen.
Hierbei möge insbesondere geklärt werden, ob und wann Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** der Bf Darlehen gewährt hat, wie diese Darlehen wann zugezählt worden sind und ob und wann eine Rückzahlung dieser Darlehen erfolgt ist. Außerdem möge der Zeuge zu den Lebenshaltungskosten der Ehegatten und deren Finanzierung befragt werden, ferner zu seinen eigenen, von ihm getragenen Aufwendungen, die der Zeuge zu finanzieren hatte.
Außerdem sind (von der Bf dem Gericht vorgelegt wurden nur die Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2004) die verfügbaren Mittel des Zeugen in den Jahren 2005 bis 2011 zu erheben.
Die Zeugeneinvernahme ist gemäß § 183 Abs. 1 BAO von Amts wegen durchzuführen, da die bisherigen Angaben von Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** zu unbestimmt sind. Zur weiteren Begründung wird auf die Begründung betreffend die Zeugeneinvernahme von *****[V28]***** *****[N28]***** verwiesen.
Das Finanzamt wird ersucht, bei weiteren Geldflussrechnungen den Betrag von 220.000 € als eigene Tabellenzeile bei den Tabellenzeilen 104 ff. als Merkposten zu berücksichtigen und in die Summe (derzeit Tabellenzeile 107) aufzunehmen.
Schriftsatz (Bf) vom 30. 11. 2018 (OZ 199)
Zu den in der Verhandlung von der belangten Behörde erwähnten Einkommensteuerbescheiden bis zum Jahr 2004 und der angekündigten Tabelle von Beträgen im gleichen Zeitraum wird angeführt, dass Investitionen und überhaupt sonstige Ein- und Ausgaben in den Jahren 2000-2004 nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens sein können. Die belangte Behörde versucht dadurch. nicht nur den Streitgegenstand des gegenständlichen (Rechtsmittel-)Verfahrens (!) auszudehnen. sondern handelt dabei auch ohne jegliche (auch für Behörden gebotene) Objektivität, um weitere ungünstige Sachverhaltsmomente abseits des Prüfungszeitraums zu kreieren - dies auch unter Zuhilfenahme von Beträgen und (Investitions-) Summen. die außerhalb des Prüfungszeitraums liegen, und damit bereits längst der Verjährung unterliegen.
Die belangte Behörde handelt somit entgegen ihrem gesetzlichen Auftrag, da sie sowohl die zum Vorteil als auch zum Nachteil der Beschwerdeführerin dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu ermitteln und mit gleicher Objektivität, Unvoreingenommenheit und Gewichtung zu würdigen und ihre Erheblichkeit und Bedeutsamkeit für die Sachentscheidung vorausgesetzt, zu berücksichtigen gehabt hätte und hat.
Auf die bereits mehrfach durch die Beschwerdeführerin beantragte (wenn auch stichprobenartige( (Zeugen-)Einvernahme ausreichender Mieter zum Beweis von Umsätzen bzw. Einnahmen der Beschwerdeführerin aus den einzelnen Liegenschaften. wird hiermit verwiesen und der entsprechende Antrag auf Einvernahme zugleich voll aufrechterhalten.
Zu 6. Überschuss aus der Hausgemeinschaft 18., *****[S21]***** 37 (134.584,55 €):
Gericht (TS09/056):
Überschussrechnungen für die Jahre 2005, 2006 und 2010 wurden nicht vorgelegt. Warum?
Wie wurde betragsmäßig ein "Finanzmittelüberschuss von insgesamt € 134.584,55" ermittelt?
Das Finanzamt hat in der letzten Geldflussrechnung (Tabellenzeile 116) die Ergebnisse sämtlicher Beteiligungen einschließlich der Hausgemeinschaft 18., *****[S21]***** 37, angesetzt und gelangt so für die Jahre 2005 bis 2011 zu einem weiteren Finanzierungsbedarf von 233.027,33 €.
Aus welchen Gründen ist dieser Finanzierungsbedarf von 233.027,33 € - gegenüber der isolierten Betrachtung einzelner Überschüsse aus einer einzigen Hausgemeinschaft - unzutreffend?
Beschwerdeführerin (TS09/057):
Weil die Erträge auf das *****[Bank1]***** Konto geflossen sind und es in diesen Jahren positive Ergebnisse gab. Die anderen Jahre waren +/- geschätzt Null.
Der Finanzmittelüberschuss wurde nach demselben Schema wie in den Tabellen ermittelt, nämlich Einnahmen abzüglich Werbungskosten bereinigt um nicht zahlungsflusswirksame Dotierungen von Abschreibungen und sonstigen Absetzungen.
Bestimmte Hausbeteiligungen werden ausschließlich von meiner Mutter finanziert und sind daher auszuscheiden.
Außerdem kann man die Tangenten nicht heranziehen, sondern müsste auf die tatsächlichen Zahlungsflüsse abstellen.
Vertreterin des Finanzamts (TS09/058):
Die Beteiligungen, die angesetzt wurden, lassen sich in Anhang B70 zum Außenprüfungsbericht ersehen.
OZ 172:
[...]
Teamleiter Außenprüfung (TS09/059):
Da adaptierte Überschussrechnungen für die Beteiligungen nicht vorgelegt wurden, hat das Finanzamt näherungsweise auf die Summe der Tangenten abgestellt.
Gericht (TS09/060):
Das Finanzamt wird ersucht, bei weiteren Geldflussrechnungen den Betrag von 134.584,55 € als eigene Tabellenzeile bei den Tabellenzeilen 104 ff. als Merkposten zu berücksichtigen und in die Summe (derzeit Tabellenzeile 107) aufzunehmen.
Zu 7. Darlehen oder Schenkungen Dipl.-Ing. *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]*****:
Steuerlicher Vertreter (TS09/061):
Wie bereits ausgeführt, werden die entsprechenden Bestätigungen vorgelegt werden.
Gericht (TS09/062):
Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf wird gemäß § 269 Abs. 2 BAO ersucht, Dipl.-Ing. *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]*****, 1070 Wien, *****[S23]*****gasse 31/12, gemäß §§ 169 ff. BAO als Zeugen zum Beweisthema "Darlehen oder Schenkungen an Dr. *****[V1]***** *****[N1]*****" zu vernehmen.
Hierbei möge insbesondere geklärt werden, ob und wann Dipl.-Ing. *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]***** der Bf Darlehen gewährt oder Schenkungen vorgenommen hat, wie diese Darlehen oder Schenkungen wann zugezählt worden sind und ob und wann eine Rückzahlung dieser Darlehen erfolgt ist, ferner ob und bejahendenfalls welche Schenkungssteuerererklärungen gelegt bzw. Schenkungsanzeigen erfolgt sind. Außerdem möge die Zeugin zu den Lebenshaltungskosten der Ehegatten *****[N1]***** und deren Finanzierung befragt werden.
Die Zeugeneinvernahme ist gemäß § 183 Abs. 1 BAO von Amts wegen durchzuführen, da die bisherigen Angaben von Dipl.-Ing. *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]***** zu unbestimmt sind. Zur weiteren Begründung wird auf die Begründung betreffend die Zeugeneinvernahme von *****[V28]***** *****[N28]***** verwiesen.
Das Finanzamt wird ersucht, bei weiteren Geldflussrechnungen den Betrag von vorerst 1,00 € (ein genauer Betrag wurde von der Bf bisher nicht genannt) als eigene Tabellenzeile bei den Tabellenzeilen 104 ff. als Merkposten zu berücksichtigen und in die Summe (derzeit Tabellenzeile 107) aufzunehmen.
Zu 8. Zessionen bzw. Verrechnungen und Anlastungen (451.408,99):
Gericht (TS09/063):
In der vorgelegten Tabelle "Mittelherkunft Firmen lt. BP/Zession/VP" gibt es folgende Summen:
"Zessbetrg.": 939.931,77
"Mieten/VP": 198.566,28
"*****[B5]*****/Zes": 289.956,50
"Schaden00-04": 451.408,99.
Die Position "Zessbetrg.": 939.931,77 entspricht der Summe der Positionen "Mieten/VP", "*****[B5]*****/Zes" und "Schaden00-04".
Worum handelt es sich im einzelnen bei diesen Positionen?
Beschwerdeführerin (TS09/064):
Bei "Mieten/VP" handelt es sich um Leistungen, die im Beschwerdezeitraum erbracht wurden, und die mit Rückständen aus Jahre vor dem Beschwerdezeitraum im Beschwerdezeitraum verrechnet wurden. Die entsprechenden Aufwendungen wurden im Beschwerdezeitraum entweder sofort als Werbungskosten oder im Wege der Dotierung von Abschreibungen steuerlich als Ausgaben geltend gemacht, die korrespondierden Mieten bei den Mieteinnahmen in den Vorperioden, also vor 2005.
Laut Aufstellung zu GZ 4 *****[Z2]*****/01t bestand eine Forderung von 1.333.380,59 € die in Höhe von 289.956,50 € an die genannten Firmen zediert worden ist. Dieser Betrag wurde offensichtlich von diesen eingebracht.
Zu "Schaden00-04": Bei der v*****[B12]*****gangen Prüfung wurden für die Jahre 2000 bis 2004 wurden Rechnung und anderes in Höhe von fast 800.000,00 € nicht anerkannt. Davon wurden 451.408,99 € ebenfalls zediert.
Gericht (TS09/065):
Unter "Ausgaben VP" wurden in der letzten Geldflussrechnung ausgehend von den Angaben der Bf folgende Beträge angeführt (Summen 2005 bis 2011):
2., ***[S12]*** 206: 67.618,29
7., ***[S6]*** 3-5: 561.085,42
13., ***[S2]*** 79-83: 37.285,92
14., ***[S14*** 158: 30.615,95
17., ***[S17]*** 3: 108.415,61
9., ***[S8]*** 1 u. 3: 0,00
13., ***[S7]*** 11: 0,00
12., ***[S16]*** 161: 0,00
Summe Ausgaben Vorperioden (Tabellenzeile 100): 805.021,19.
Betreffen "Ausgaben Vorperioden" laut bisherigen Angaben von 805.021,19 € und "Zessionen bzw. Verrechnungen und Anlastungen" von 939.931,77 € unterschiedliche Sachverhalte? Wenn nein, woraus resultiert die rechnerische Differenz?
Beschwerdeführerin (TS09/066):
Nein, dass ist etwas anderes. Es handelt sich hierbei um Ausgaben aus Vorperioden, die dann erst schlagend geworden sind, weil die Gerichtsverfahren so lange gedauert haben.
Diese Ausgaben aus Vorperioden stehen mit den 939.931,77 € in keinem Zusammenhang. Da die Beträge strittig sind und auch Ausfälle an Betriebskosten betrifft, können diese meiner Meinung nach erst in den Ausgang genommen werden, wenn die Ausgaben endgültig fest stehen, wenn die Verfahren abgeschlossen sind. D.h. es wurden Betriebskosten verausgabt, die Verrechnung von den Mietern aber nicht anerkannt und nicht gezahlt. Diese wurden teilweise bei der Schlichtungsstelle und vor Gericht eingebracht.
Die Betriebskosten werden steuerlich neutral behandelt. Nur endgültige Ausfälle, Leerstehungen werden dann steuerlich erfasst.
Das erklärt auch den Unterschied zu den vorläufigen Erklärungen. Änderungen haben sich vor allem für das Jahr 2005 und 2006 ergeben.
D.h. es handelt sich um Schadensfälle. Diese wurden in dem Zeitpunkt, in dem der endgültige Ausfall feststeht, geltend gemacht.
Das Betriebskostendefizit hat sich schon in den Vorperioden ergeben. Erkennen konnte ich erst im Beschwerdezeitraum, dass dieses Defizit nicht abgedeckt werden wird und daher nicht neutral ist.
Gericht (TS09/067):
Ist es richtig, dass der Betrag von 805.021,19 € ("Ausgaben Vorperioden") in dem vom Finanzamt auf Grund der Angaben der Bf ermittelten Finanzierungsbedarf (Tabellenzeilen 94 und 102) den von der Bf erklärten Ergebnissen der einzelnen Häuser (wie die AfA und die bisherigen Dotierungen 1/10 und 1/15) hinzugerechnet wurde, da insoweit im Beschwerdezeitraum keine (Bar- oder Giral-)Geldabflüsse erfolgt sind und die tatsächlichen Dotierungen AfA, 1/10 und 1/15 bei der Ermittlung des Finanzierungsbedarfs von 3.266,515,04 € berücksichtigt wurden? Laut Tabelle Geldflussrechnung ist bei den einzelnen Häusern die "Summe rechnerisch" die Summe aus den jeweils vorstehenden Zahlen einschließlich jener "Ausgaben Vorperioden", dh die "Ausgaben Vorperioden" wurden den von der Bf erklärten Ergebnissen ebenso wie die AfA und Dotierungen AfA aus den Vorjahren hinzugerechnet und die jeweiligen Dotierungen 1/10, 1/15 und AfA abgezogen. Festzuhalten ist, dass die "Ausgaben Vorperioden" im Beschwerdezeitraum abzugsfähig sein mögen oder nicht, aber - infolge Abflusses in Vorperioden - den Finanzierungsbedarf des Streitzeitraum nicht beeinflusst haben können.
Schriftsatz (Bf) vom 30. 11. 2018 (OZ 199)
Es fehlt die bestätigende Antwort („Ja“) der Beschwerdeführerin (Übertragungsfehler).
Gericht (TS09/067a):
Laut Punkt 2 des Schriftsatzes vom 21. 9. 2018 wurden "Forderungen der Beschwerdeführerin entweder direkt auf- bzw gegengerechnet oder Ansprüche an Dritte zediert".
Handelt es sich bei *****[B5]***** um die im Verfahren laut Beilage ./B zum Schriftsatz vom 21. 9. 2018 kompensationsweise geltend gemachte Forderung der Bf gegen die *****[B5]*****- Bau- und Handels Ges.m.b.H. von 1,333.380,59 € s. A. (Äußerung der Bf vom 30. 10. 2007 im Konkursverfahren)?
Wenn ja, wie viel von dieser Forderung hat die Bf von der *****[B5]*****- Bau- und Handels Ges.m.b.H. erhalten? War diese Forderung jemals einbringlich und wenn ja in welchem Umfang? In welchem Umfang war diese Forderung - über die *****[B5]*****- Bau- und Handels Ges.m.b.H. wurde ja offenkundig das Konkursverfahren eröffnet - nach dem 30. 10. 2007 einbringlich?
Ist es richtig, dass die Bf die der im Konkursverfahren geltend gemachten Gegenforderung zugrunde liegenden Rechnungen (die im Konkursverfahren geltend gemachten Rechnungen datieren alle aus den Jahren 1998 bis 2004) vor dem Jahr 2005 beglichen hat?
Schriftsatz (Bf) vom 30. 11. 2018 (OZ 199)
Es fehlt die bestätigende Antwort („Ja“) der Beschwerdeführerin (Übertragungsfehler).
Beschwerdeführerin (TS09/068):
Einbringlich waren offenkundig 289.956,50 €. Dabei handelt es sich um den Betrag laut Liste "Mittelherkunft".
450.513,60 € sind in den Ausgaben betreffend *****[S6]*****gasse enthalten und betreffen Aufwendungen der Jahre vor 2005. In den Jahren vor 2005 wurden diese Ausgaben tatsächlich bezahlt. Tatsächlich lag aber eine höhere Forderung vor.
Von den 1.333.380,59 € habe ich selbst nichts erhalten, auf Umwegen aber die 289.956,50 €.
Gericht (TS09/069):
Laut Schreiben der Bf an Herrn *****[N4]***** vom 13. 11. 2007 (Beilage ./C zum Schriftsatz vom 21. 9. 2018) wurden von der "Schadenssumme" von "1.333.300,59", die von "*****[B5]***** zu verantworten ist", "steuerlich im Jahr 2007 EUR 450.513,60 geltend gemacht". Dieser Betrag findet sich in der Geldflussrechnung des Finanzamts in Zeile 19 beim Haus *****[S6]*****gasse im Jahr 2007.
Wurden diese Aufwendungen in den Jahren vor 2005 von der Bf an Unternehmer zur Schadensbehebung gezahlt und wurden diese Zahlungen im Konkurs der *****[B5]***** GmbH im Jahr 2007 geltend gemacht?
Beschwerdeführerin (TS09/070):
Ja.
Gericht (TS09/071):
Laut Schreiben der Bf an Herrn *****[N4]***** vom 13. 11. 2007 (Beilage ./C zum Schriftsatz vom 21. 9. 2018) wurden an "Zessionen" "an die Firmen *****[N8]***** ,***[B41]*** , *****[V7]***** *****[N7]*****, insgesamt EUR 320.000,00 zediert".
Heißt dass, im Jahr 2007 ein Gesamtbetrag von 320.000,00 € an Rechnungen der genannten Firmen nicht durch Barzahlung oder Überweisung, sondern durch Zession bezahlt wurde?
Beschwerdeführerin (TS09/072):
Ja.
Gericht (TS09/073):
Nachgefragt: Wurden von der Bf Teile der von ihr behaupteten Schadenersatzforderung an die *****[B5]***** GmbH (320.000,00 €) nach dem 13. 11. 2007 an die genannten Firmen zur gänzlichen oder teilweisen Begleichung von Rechnungen dieser Firmen an die Bf an diese Firmen zediert, d.h. erfolgte gemäß § 1392 ABGB die Übertragung der (Teil)Forderung von der Bf als übertragenden Gläubiger (Zedent) auf diese Formen als empfangenden Gläubiger (Zessionar) durch Vertrag zwischen Zedent und Zessionar? Können diese Forderungsabtretungsverträge vorgelegt werden?
Beschwerdeführerin (TS09/074):
Ja.
Es ist richtig, dass die Forderungen abgetreten wurden. Die entsprechenden Verträge hatte Herr *****[N4]*****.
Gericht (TS09/075):
Laut Schreiben der Bf an Herrn *****[N4]***** vom 13. 11. 2007 (Beilage ./C zum Schriftsatz vom 21. 9. 2018) standen noch "EUR 560,000,00 für weitere Zessionen zur Verfügung", "z.B.: für Fa *****[N3]***** , S. *****[N11]*****, Dr. *****[N6]***** etc ". Gemeinsam mit den 450.513,60 und den 320.000,00 ergibt dies den Betrag von 1.330.513,60 (2.786,90 weniger als die gesamte Forderung von 1.333.300,59 bzw. 1.333.380,59).
Heißt dass, im Jahr 2007 ein Gesamtbetrag von 560.000,00 € an Rechnungen der genannten Firmen und anderer, nicht bereits bei den 320.000,00 € genannten Firmen, nicht durch Barzahlung oder Überweisung, sondern durch Zession bezahlt wurde?
Beschwerdeführerin (TS09/076):
Ich glaube, das waren nur marginale Summen.
Ich war damals mit dem Ausbau des Dachbodens *****[S2]*****straße überbeschäftigt. Ich musste damals mehreren Bauaufträgen durch die Baupolizei nachkommen und konnte mich darum nicht näher kümmern.
Es war schon extrem schwierig betreffend die 320.000,00 € die Firmen dazu zu bringen Zessionsverträge abzuschließen und das Geld hereinzubringen.
Mit diesen Zessionen wurden steuerlich geltend gemachte Rechnungen bezahlt.
Gericht (TS09/077):
Laut Schreiben der Bf an Herrn *****[N4]***** vom 17. 2. 2011 (Beilage ./D zum Schriftsatz vom 21. 9. 2018) betragen die infolge der Steuerprüfung für die Jahre 2000 bis 2004 "nicht anerkannten Zahlungen an Firmen inkl. Steuern und die von den Mietern zu erbringenden Mehrbeträge in Summe inkl. der vorgeschriebenen Steuern EUR 853.388,20".
"Dieser Betrag steht zur Disposition an zahlungsstatt - Zession - für Bauleistungen an Dr. *****[V1]***** *****[N1]***** zur Verfügung . Für die Firmen: **[B42]**. ***[B40]***, *****[B34]*****, ***[B43]***, ***[VN43]***, . ***[B44]*** GmbH, *****[V7]***** *****[N7]***** , *****[B1]*****, *****[N10]***** G. lnstallationen. *****[B30]***** GmbH, ***[B45]***, gem. deren Rechnungslegung in Höhe von insgesamt EUR 560.000,00 ..."
Heißt das, dass im Jahr 2011 ein Gesamtbetrag von 560.000,00 € an Rechnungen der genannten Firmen nicht durch Barzahlung oder Überweisung, sondern durch Zession bezahlt wurde?
Beschwerdeführerin (TS09/078):
Nein, die haben sich das Anrechnen lassen haben dürfen.
Da bei der Steuerprüfung Rechnungen dieser Unternehmen nicht anerkannt worden sind, die den Vorzeitraum betreffen, wurde der Betrag laut Schreiben von Herrn *****[N4]***** vom 17.2.2011 bei der Bezahlung von Rechnungen dieser Firmen in Abzug gebracht.
Dabei ging es um Rechnungen, die diese Firmen ab 2005 gelegt haben und die Eingang in die Werbungskosten bzw. Datierungen ab 2005 gefunden haben.
Gericht (TS09/079):
Wurde in den Jahren 2005 bis 2011 der von der Bf dargestellte Gesamtbetrag
a) von 450.513,60 € (Schriftsatz 21. 9. 2018, Punkt 2, sowie Schriftsatz 21. 9. 2018, Beilage ./C steuerliche Geltendmachung im Jahr 2007 iZm Schaden *****[B5]*****, ident mit "Ausgaben VP" bei *****[S6]*****gasse 2008) und/oder
b) von 805.021,19 € ("Ausgaben Vorperioden" bei allen Häusern und Veranlagungsjahren laut Geldflussrechnung, inklusive 450.513,60 €, vom Finanzamt wurden beim Finanzierungsbedarf diese 805.021,19 € nicht angesetzt) und/oder
c) von 939.931,77 € (Schriftsatz 16. 7. 2018, Beilage "Mittelherkunft", Summe aus "Mieten/VP", "*****[B5]*****/Zes" und "Schaden00-04") und/oder
d) von 1.330.513,60 € (Summen aus Beilage ./C zum Schriftsatz 21. 9. 2018 aus 450.513,60 € "steuerlich geltend gemacht", 320.000,00 Zessionen "*****[N8]***** ,***[B41]*** , *****[V7]***** *****[N7]*****", 560.000,00 € "z.B. für Fa *****[N3]*****, S. *****[N11]*****, Dr. *****[N6]***** etc") und/oder
e) von 1.330.513,60 € (siehe d) plus 560.000,00 €, allenfalls 853.388,20 € (laut Beilage ./D zum Schriftsatz 21. 9. 2018, Zessionen "**[B42]**. ***[B40]***, *****[B34]*****, ***[B43]***, ***[VN43]***, . ***[B44]*** GmbH, *****[V7]***** *****[N7]***** , *****[B1]*****, *****[N10]***** G. lnstallationen. *****[B30]***** GmbH, ***[B45]***"), somit von 1.890.513,60 € (allenfalls 2.183.901,80 €)
von im Wege von Werbungskosten sofort abzugsfähiger oder im Wege der AfA abzugsfähiger Aufwendungen steuerlich geltend gemacht und ist dieser in den geltend gemachten Vorsteuern sowie in den bekannt gegebenen Einnahmen- oder Werbungskostenüberschüssen der einzelnen Häuser enthalten?
Beschwerdeführerin (TS09/080):
a ist in b enthalten. b wurde im Streitzeitraum steuerlich geltend gemacht.
Ein Teil von d ist in c enthalten. Der Betrag der bei "*****[B5]*****/Zes" steht, ist im Betrag von d enthalten. a ist auch in d enthalten.
Mit e fange ich nichts an.
Steuerlicher Vertreter (TS09/081):
Im Detail kann man das jetzt nicht sagen, wir verweisen auf die Unterlagen.
Schriftsatz (Bf) vom 30. 11. 2018 (OZ 199)
Der unter lit. b) angeführte Betrag von EUR 3.988.867,48 ist unrichtig und nicht nachvollziehbar. Es wird sohin die eingehende Erörterung bzw. Darstellung durch die belangte Behörde, die im Rahmen des Berufungsverfahrens auf eine (neue) Summe kommt, beantragt. Bis zur Verhandlung vom 01.10.2018 wurde aufgrund der erfolgten Berechnung durch die belangte Behörde selbst (!) von einem Betrag von EUR 3.266.045,98 ausgegangen. Die Beschwerdeführerin sieht sich sohin einem (zahlenmäßig) ständig wechselnden Vorbringen durch die belangte Behörde konfrontiert.
Zu lit. e) wird ergänzend vorgebracht. dass nicht die gesamte Schadenssumme in der Höhe von ca. EUR 1,5 Millionen, die im Verfahren *****[B5]***** gerichtlich festgestellt wurde, in Abzug gebracht wurde. sondern lediglich der lit. a) angeführte Betrag;
Die in lit. e) angeführte Summe von EUR 560.000,00 ist nicht zu den EUR 1.330.513,60 heranzuziehen bzw. in diesen Betrag mit einzuberechnen, sondern stehen diese aus den Schadensfällen *****[B5]***** EUR 1.330.513,60 (abzugsfähig) zur Verfügung.
Im Rahmen der steuerlichen Absetzung wurden von der Beschwerdeführerin aus diesem Betrag bisher lediglich EUR 289.956,40 geltend gemacht, sodass eine steuerlich absetzbare Differenzsumme von insgesamt EUR 1.040.557,10 verbleibt.
Aus den Schadensfällen (Schaden 2000-2004) stehen überdies noch weitere EUR 401.979.21 vom Gesamtschadensaldo EUR 853.388,20 (00-04) zur Absetzbarkeit zur Verfügung. Es wurden von der gesamte Schadenssumme lediglich EUR 451.408.99 zediert und laut bereits vorgelegter Aufstellung ausgewiesen.
Zu lit. c) wird ins Treffen gebracht, dass die erwähnten Beträge nur insoweit als Zessionen in Abzug gebracht wurden. als diese in den jeweiligen Ein-Ausgabenrechnungen angeführt wurden.
In Ergänzung des Vorbringens der Beschwerdeführerin in der Tagsatzung vom 01.10.2018, wird auch darauf hingewiesen, dass die Beträge in den Perioden vor dem prüfungsgegenständlichen Zeitraum bezahlt wurden, allerdings ab 2005 gegengerechnet (d.h. geltend gemacht) wurden. Die einzelnen Verfahren wurden jeweils für das aktenkundige Hauptverfahren iS *****[B5]***** ausgesetzt, um dessen endgültige Entscheidung abzuwarten. Für die endgültige Berechnung war der Ausgang von anhängigen Verfahren essentiell. da erst danach das gesamte Schadensausmaß feststand und so (teilweise) geltend gemacht wurde.
Diese Vorgehensweise wurde von der belangten Behörde allerdings schlichtweg ignoriert bzw nicht berücksichtigt.
Prüferin (TS09/082):
Zu ***[B40]***?
Beschwerdeführerin (TS09/083):
Die ersten Arbeiten von Fa. ***[B40]*** betrafen Zeiträume vor 2005. Diese Arbeiten wurden nicht ordnungsgemäß erbracht, daher wurden Gutachten erstellt im Prüfungszeitraum ab 2005. Für Arbeiten nach 2004 wurde der Fa. ***[B40]*** die Kosten dieses Gutachtens angelastet in Begleichung der von der Fa. ***[B40]*** ab 2005 gelegten Rechnungen.
Über Vorhalt durch die Prüferin, dass laut Firmenbuch ***[B40]*** erst 2009 errichtet wurde:
Die Rechnung stammt aus 2010. Es handelt sich um die Nr. 83 und 84 BP-Bericht. Der Betrag wurde umgewidmet. Ich habe aus dem Paket von 2.852,00 € abgezogen. 2010 hat sie die Mängel gehabt, die Zahlungen an Architekt *****[N13]***** waren im Package. ***[B40]*** hat sich das gefallen lassen müssen.
Weitere Vorgangsweise
Gericht (TS09/084):
a) Die Bf möge bis 30. 11. 2018 dem Gericht und der belangten Behörde zusammengefasst ihr Beschwerdebegehren in der Letztfassung zahlenmäßig durch Vorlage vollständig ausgefüllter amtlicher Steuererklärungsformulare samt Beilagen zur Ergebnisermittlung für alle Streitjahre darlegen. Soweit hierin von den zuletzt bekannt gegebenen Ergebnissen laut dem steuerlichen Vertreter am 19. 12. 2017 vom Finanzamt übermittelten Überschussrechnungen betreffend die einzelnen Häuser abgewichen wird, wären die Abweichungen darzustellen und zu begründen.
b) Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf möge die Zeugeneinvernahmen von *****[V28]***** *****[N28]*****, Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** und Dipl.-Ing. *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]***** bis 31. 12. 2018 vornehmen und einen Bericht hierüber samt PDF/Kopien der Niederschriften dem Gericht und dem rechtsfreundlichen Vertreter der Bf übermitteln.
c) Die Bf möge dem Gericht und der belangten Behörde bis 31. 1. 2019 eine Äußerung zu den Ermittlungsergebnissen gemäß lit. b abgeben.
d) Die belangte Behörde möge bis 18. 1. 2019 mittels einer Excel-Tabelle darstellen und diese dem Gericht und dem rechtsfreundlichen Vertreter übermitteln, wie ihrer Ansicht nach ein (unter Berücksichtigung der bis dahin vorliegenden Verfahrensergebnisse) allenfalls verbleibender ungeklärter Finanzierungsfehlbetrag auf die Kürzung der von der Bf geltend gemachten Vorsteuern, der geltend gemachten sofort abzugsfähigen Werbungskosten sowie der geltend gemachten AfA der einzelnen Jahre des Beschwerdezeitraums im Sinne der Tagsatzung vom 2. 10. 2017 umzulegen ist, wobei dieser Fehlbetrag (nach dem Letztstand vom 18. 9. 2018 derzeit -3.988.867,48, Tabellenzeile 120 "Deckungsdifferenz") als veränderbare Variable für die anschließenden Rechenoperationen vorzusehen ist.
e) Die belangte Behörde möge ebenfalls bis 18. 1. 2019 mittels einer weiteren Excel-Tabelle darstellen und diese dem Gericht und dem rechtsfreundlichen Vertreter übermitteln, welche Zu- und Abrechnungen ihrer Ansicht nach zu den gemäß lit. a bekannt gegebenen Bemessungsgrundlagen vorzunehmen sind (aufgeschlüsselt in eine oder mehrere Zeilen je Änderungspunkt), wobei die sich nach lit. c ergebenden Änderungen ebenfalls in Form von Berechnungen unter Zugrundelegung des angenommenen Fehlbetrags als Variable vorzunehmen sind.
f) Die Bf möge bis 15. 2. 2019 dem Gericht und der belangten Behörde eine Äußerung zu den lit. d und e übermitteln.
g) Gegenstand der nächsten Tagsatzung wird die Erörterung der Verfahrensergänzungen gemäß lit. a bis e sein sowie der Punkte
Bestimmte Zinsen *****[Bank1]***** (AP-B g.1.2.1, Tagsatzung vom 27. 3. 2017),
AfA (AP-B g.2.3., Tagsatzung vom 27. 3. 2017),
Spekulationsgewinn (AP-B g.5, Tagsatzung vom 2. 10. 2017).
h) Nach Erörterung mit den Parteien: Die Verhandlung wird am 25. 3. 2019, 10:15 Uhr, Bundesfinanzgericht Wien, Verhandlungsraum 1 H 16, fortgesetzt. Eine gesonderte Ladung hierzu ergeht nicht.
E-Mail (FA) vom 11. 10. 2018 (OZ 167 - 173)
Mit E-Mail vom 11. 10. 2018 übermittelte das Finanzamt dem Gericht und der steuerlichen Vertretung die in der Tagsatzung vom 1. 10. 2018 gezeigten Unterlagen:
[...]
E-Mail (RA) vom 30. 11. 2018 (OZ 184 - 199)
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Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101345/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101345.2015
- Stammnummer
- 125622
- Gültig
- 03.08.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF