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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101345/2015

Globalschätzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101345/2015vom 03.08.2019Teil 18 von 18
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dem Verwaltungsgerichtshof kommt, wie ausgeführt, im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw. Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern -diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (vgl. VwGH 27. 2. 2018, Ra 2018/01/0052; VwGH 25. 9. 2018, Ra 2018/01/0276; VwGH 20. 4. 2017, Ra 2017/20/0095, alle m. w. N.). Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur folgt. Insbesondere berücksichtigt die vorgenommene Schätzung die diesbezüglichen Grundsätze der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Mitteilung an die Staatsanwaltschaft Laut Vorlagebericht ist weder ein Finanzstrafverfahren anhängig noch eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erfolgt. Dies wurde vom Finanzamt und von der steuerlichen Vertretung über Nachfrage des Gerichts bestätigt. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wird der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 78 Strafprozessordnung wegen des Verdachts des Vergehens nach §§ 13, 33 Finanzstrafgesetz sowie nach § 33 Finanzstrafgesetz unter Hinweis auf die Ausführungen zur Verjährung am Ende der Entscheidungsgründe (Seiten 517 ff.) zur Kenntnis gebracht. Wien, am 3. August 2019

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101345/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101345.2015
Stammnummer
125622
Gültig
03.08.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF