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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101345/2015

Globalschätzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101345/2015vom 03.08.2019Teil 7 von 18
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bei Prüfungsbeginn wurde die Rechnung 32/09 (BPNr. 72) mit der gestempelten UIDNr. des Leistungsempfängers sowie mit dem händischen Vermerk "Betrag erhalten, Wien + Datum, Unterschrift Dr. *****[V9]***** *****[N6]*****" vorgelegt. Die gleiche Rechnung wurde am 12.6.2013 nochmals ohne gestempelte UIDNr. des Leistungsempfängers und ohne Vermerk vorgelegt. Mündliche Verhandlung vom 13. 6. 2017 (TS 5) Beschwerdeführerin (TS05/026): Dasselbe wie vorhin. Außenprüfungsbericht g.2.5.1. *****[B6]***** Bau/Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** Fortsetzung In der Rechnung 14/08 (BPNr. 272) vom 26.5.2008 wird über eine Leistung vom 3+4.Qu. 2006 und 1.Qu. 07 abgerechnet. Hier liegen ca. 1,5 Jahre zwischen Leistungserbringung und Rechnungsstellung. Im wirtschaftlichen Verkehr zwischen Fremden würden solche Abrechnungspraktiken nicht vorkommen. Mündliche Verhandlung vom 13. 6. 2017 (TS 5) Beschwerdeführerin (TS05/027): Das bezweifle ich, es gibt sehr wohl längere Abrechnungsdauern. Der konkrete Fall hat sich länger hingezogen, es hat sich um einen Dachbodenausbau gehandelt. Außenprüfungsbericht g.2.5.1. *****[B6]***** Bau/Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** Fortsetzung In der Rechnung 14/09 (BPNr. 275) vom 2.7.2009 wird angeführt "Reparatur Wasserschaden Top 39 ... (behoben 4.Qu.2008). In der Rechnung 34/09 (BPNr.277) vom 5.11.2009 wird angeführt "Für die im 1.-3 Qu.d.J. für , .... insb. Schadensbearbeitung der vom Sturmschaden und Wasserschaden, .... , samt Manipulation mit Mietern, Professionisten und externen Prüfungsorganen inkl. Terminkoordinierung dsgbgl. U. Mitwirkung an Schadensaufnahmen, ... ". Wie konnte Hr. Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** aktiv einen Wasserschaden (lt. Rg. 14/09) im 4.Qu.2008 beheben und lt. Rg. 34/09 im 1. Qu.2009 bei der Schadensbearbeitung vom Sturmschaden z.B. bei der Manipulation mit Mietern aktiv tätig sein, wenn nachweislich vorliegt, dass in diesem Zeitraum (Anfang Oktober 2008 - Mitte Feb. 2009) Hr. Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** im Gefängnis ... inhaftiert war? Von Hrn. Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** wurden in den Jahren 2005-2011 keine Umsätze in dieser Größenordnung erklärt, ebensowenig von der *****[B6]***** Bau GmbH für die Jahr 2005, 2006. Bei beiden Firmen waren auch keine Dienstnehmer angemeldet, die diese Leistungen erbringen hätten können. Da bei der *****[B6]***** Bau GmbH keine Tätigkeit nachgewiesen werden konnte und keine Steuererklärungen bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht wurden, wurde die UID Nr. per 1.6.2006 vom Finanzamt begrenzt. Am 4.5.2007 wurde die *****[B6]***** Bau GmbH amtswegig im Firmenbuch gelöscht. Mündliche Verhandlung vom 13. 6. 2017 (TS 5) Beschwerdeführerin (TS05/028): Mein Bruder hatte während seiner Haft einen Beauftragten, der die Tätigkeiten ausgeführt hat. Hierbei handelt es sich um *****[V21]***** *****[N21]*****. Es handelt sich um einen Mieter von mir. Gegen die Versagung der UID-Nummer wurde von meinem Bruder berufen. Vertreterin des Finanzamts (TS05/029): Das BFG hat entschieden, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde (BFG 29. 1. 2015, RV/7101910/2014). g.2.5.1. *****[B6]***** Bau/Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** Fortsetzung Sämtliche Rechnungen wurden lt. vorgelegten Antwortschreiben bar oder zu einem geringen Teil mit Barschecks bezahlt. Betrachtet man die in Tz. g.2.4.2 dargestellte Tabelle so wurde bei 38 % aller im Anhang aufgelisteter Firmen als Mittelherkunft nur das Wort "bar" ohne tatsächlichen Nachweis angegeben. Besonders auffällig ist, dass bei den Rechnungen von Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** und der *****[B6]***** Bau GmbH ein wesentlich höherer % der Mittelherkunft mit dem Text "bar" ohne Nachweise zu verzeichnen ist. Und zwar sind es bei Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** 83,8% und bei der *****[B6]***** Bau GmbH 97%. Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen finden - selbst wenn sie den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechtes entsprechen - im Steuerrecht nur dann Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären. Ein Nachweis der Zahlungen der Rechnungen konnte von der Abgabepflichtigen nicht erbracht werden. Auf Grund des angehörigen Verhältnisses ist in der gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsweise (Vertragsgestaltung, Zahlungen, Leistungserbringung (z.B. trotz Inhaftierung, ohne angestellte Arbeiter, Abrechnungen von Leistungen ca. 1,5 Jahre später, bereits vorgelegte Rechnungen werden geändert) ein enger Maßstab anzulegen und davon auszugehen, dass zwischen diesen Firmen kein Leistungsaustauch stattgefunden hat und daher der Name der leistenden Unternehmer unrichtig ist. Die vorgeblichen Leistungserbringer Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** und *****[B6]***** Bau GmbH an der auf den Rechnungen angeführten Adresse zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellungen nicht existent waren. Eine steuerliche Anerkennung solcher Umsätze zwischen Dr. *****[V1]***** *****[N1]***** und ihrem Bruder würden jedoch ein fremdübliches Vorgehen voraussetzen, das im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Die Anerkennung des Leistungsaustausches zwischen Dr. *****[V9]***** *****[N6]*****/*****[B6]***** Bau GmbH und zwischen der Abgabepflichtigen ist nicht gegeben. Der Leistungserbringer und Rechnungsaussteller ist nicht ident - die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug sind nicht gegeben. Mündliche Verhandlung vom 13. 6. 2017 (TS 5) Prüferin (TS05/030): Die diesbezügliche Vorsteuer wurde zu 100 % nicht anerkannt. Es wurden Werbungskosten/AfA anerkannt, weil Leistungen erbracht wurden, aber für das Finanzamt unklar war, von wem. Anerkannt wurden 50 % wie bei den anderen Firmen. Beschwerdeführerin (TS05/031): Ich bestreite. Die Arbeiten wurden von Subunternehmen ausgeführt. Dr. *****[N6]***** hat die Aufsicht ausgeführt. Außenprüfungsbericht g.2.5.1. *****[B6]***** Bau/Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** Fortsetzung [...] [...] [...] [...] Lt. händischer Vorsteuerliste *****[S6]*****g. 5/2007 der Abgabepflichtigen wurde mit dem Vermerk "*****[B6]***** 26/07" 5.760,-- (BP Nr. 167) an Vorsteuern geltend gemacht. Zu diesem Betrag wurde die Rg 20/07 (BP Nr. 172), vorgelegt. [...] [...] [...] [...] Anworten vom 06.06.2013 zu BPNr. 6 - 8 Ad 6 *****[B6]***** Bau GmbH v.8.6.2005 über EUR 28.000,-- es handelt sich bekanntermaßen um ein sehr großes Dach mit entsprechend lfm Dachrinnen, ein altes Dach musste immer wieder gewartet werden, dies war auch Auflage des damals noch laufenden Sockelsanierungsverfahrens, es ist bar bezahlt worden genauso wie die Ad 7 und 8 *****[Bank1]***** EUR 10.000,-- Rest bar. Rechnungen Dr. *****[N6]***** 12 und 22/05 von Dr. *****[N6]***** weil die Manipulation von den vielen Wechseln an Wohnungen, Mietrückstände betreiben etc. sonst nicht bewältigbar gewesen wäre. Der Umfang der Leistungen war entsprechend anspruchsvoll und zeitintensiv. zu BPNr. 35 Ad 35 diese umfangreiche Wartungsarbeit wurde ausgeführt und war auch ein desolates Dach zu übergehen wegen ansonsten drohender Nässeschäden, es wurde bar bezahlt. zu BPNr. 36 Ad 36 Dr. *****[N6]*****, der Leistungsumfang geht eindeutig aus dem Rechnungstext hervor und die Kontrolle der immensen Entrümpelungen war eindeutig notwendig, Barbezahlung und *****[Bank1]***** EUR 2.500,--Rest bar EUR 8.300,--. zu BPNr. 44 u. 45 Ad 44 bis 45 Dr. *****[N6]***** Es ist ein leidiges Problem in diesem Haus, dass sobald entrümpelt wird, sofort wieder Fahrnisse in ungeahnten Ausmaß abgestellt werden und wenn die Kontrolle durch das Magistrat kommt der Zustand wieder fürchterlich ist, deswegen kam es zu den knapp hintereinander notwendig gewordenen Entrümpelungen. Durch falsch verstandenen Tierschutz werden auch immer wieder die Tauben gefüttert, und sowieso die Kellerfenster eingeschlagen, sodaß die Tauben ein und ausfliegen können und den Keller immer wieder erheblich verschmutzen. Der Keller ist der Größe des Hauses angepasst, vollständig unterkellert und daher ist der Arbeitsumfang entsprechend groß gewesen, *****[Bank1]***** lt. Beil. EUR 10.800,-- Rest EUR 34.920,-- Barbezahlung. zu BPNr. 46 Ad S 5 46 diese unvermeidlichen Arbeiten wurden ebenfalls von Dr.*****[N6]***** ausgeführt und Bar bezahlt. zu BPNr. 53 u. 54 Ad 53 und 54 Dr. *****[N6]***** das beiliegende Foto spricht Bände in welchem Zustand die Wohnungen immer wieder zurückgegeben werden, auch ohne der unseligen Rechtssprechung über das Ausmalen sind bei grundlegenden Schäden eben enorme Kosten angelaufen, Barbezahlung. zu BPNr. 72 Ad 72 Dr. *****[N6]***** Leistungsumfang eindeutig, Barbezahlung. zu BPNr. 133 Ad 133 *****[B6]***** die Leistungen sind hinreichend beschrieben, es wurde bar bezahlt. zu BPNr. 134- 136 Ad 134 bis 136 selbststandige Leistungen von Dr. *****[N6]*****- Barbezahlung. zu BPNr. 143- 145 Ad 143-145 *****[B6]*****, die Leistungen sind gem. Präziser Beschreibung ausgeführt worden und bar bezahlt. zu BPNr. 152 Ad 152 Dr. *****[N6]***** genaue Leistungsbeschreibung auf der Rechnung Barbezahlung. zu BPNr. 163 Nr. 163 *****[B6]***** bau, die Arbeiten sind detailliert beschrieben und wurden unter erhöhten Zeitdruck- Wiedervermietung ausgeführt, allein das Thema Entfeuchten und Unterstützung bei der Freimachung würde bei Dritten diese Summe ergebe, es wurde bar bezahlt und quittiert. zu BPNr. 164 Ad 164 Ohne die diversen Hilfestellungen wäre das Thema *****[B5]***** Prozess nicht bewältigbar gewesen. Die Nerven und Arbeitsbelastung war unerträglich und wird dieses Thema noch ausführlich behandelt. Wie bereits gesagt werden gerne die diversen Ansprüche gegen die Republik aus dieser absurden Prozessführung abgetreten, ich bin an diesen abstrusen Kosten am wenigsten Schuld sondern musste mich unter Aufbietung meiner gesamten Kapazität jahrelang wehren und enormen Psychedruck standhalten, selbstverständlich Barbezahlung. zu BPNr. 165 u. 166 Ad 165 bis 166 *****[B6]***** Die Leistungen sind präzise angeführt, erledigt worden und bar bezahlt. zu BPNr. 167 A167 obsolet ist durch 172 ersetzt worden bis zum endgültigen Ausgang über die lfd. Berufung der *****[B6]***** Bau GmbH über deren UIDNR. zu BPNr. 168- 172 Ad 168 bis 172 Dr. *****[N6]***** alle angeführten Leistungen wurden erbracht und bar bezahlt. Und auch Mietenzession 17., ... 3 lt. Beil. EUR 2.900,-. zu BPNr. 183 - 185 ad 183 bis 185 Dr. *****[N6]***** Summe EUR 31.080,-- davon *****[Bank1]***** EUR 8.500,-- bar 4.380,- 1.12.09, Rest Darlehen Mag. *****[N1]***** EUR 18.200,-- für das Einräumen der Bel. und Veräußerungsverbotes 12., *****[S16]*****str. 161. Summe ges. inkl. BK Ansatz. zu BPNr. 189 Ad 189 Dr. *****[N6]***** dieser hat die schwierigsten Fenster saniert, s. Beil. bezahlt wurde *****[Bank1]***** EUR 800,-- bar am 2.3. EUR 2.000,-- und Mietenzession ***[S2]***. Top. 32 Rest verursachter Zinsaufwand. zu BPNr. 194 12., *****[S16]*****str. 161 der ganze Ordner 2009 ist Wochen beim FA-Amt aufgelegen und wurde ohne ein einziges Negativkommentar retourniert!! 194 Summe EUR 4.560,-- bezahlt *****[Bank1]***** Rest für andere Arbeiten und Leistungen a.c . zu BPNr. 209 Ad 209 *****[B6]*****, Dächer müssen gewartet werden , *****[Bank1]***** EUR 6.300,-- Rest Mietenverr. Top.4-5 *****[S14]*****str. ****[V22]***** EUR 900,--für 4 Mon.2005. zu BPNr. 216 u. 217 Ad 216 und 217 Dr. *****[N6]***** Summe EUR 52.200,-- davon *****[Bank1]***** lt. Beil. EUR 15.200,-Mietenzession lt. Beil, ***[S2]***. 68-69 EUR 9460,--, 1 MM 80-*****[EZ8]***** EUR 500,-- 3 MM 64-65 EUR 1.500,-- 2mm ***[S12]*** 2061 6-6A EUR 840,-- bar am 1.2. EUR 3180, und 11.8. 10.600,-*****[N33]*****, Obi und BST ****[N16]***** EUR 2.920,-· Darlehen Mag. *****[N1]***** EUR 8.000,- Ergibt Summe EUR 52.200,--. zu BPNr. 219 ad 219 Dr. *****[N6]***** genaue Leistungsbeschreibung auf der Rechnung gezahlt bar am 31.10.011 EUR 13.350,-- ZESSION 2 MM ***[S2]***. 32 EUR 648,-- und 83-84 EUR1.000,-- ergibt Summe EUR 14.998,--. zu BPNr. 226 Ad 226 s. Beilage Barbezahlung. zu BPNr. 244 Ad 244 *****[B6]***** Bau Diese Leistungen haben einen jahrelangen, aufwendigen und komplizierten Rechtsstreit mit der Mieterin *****[N34]***** welche die Wohnung erschlichen hat beendet. Vereinbarungsgemäß mussten diese Arbeiten gem. Gerichtsvergleich bei laufender Benützung durch die Mieterin durchgeführt werden. Es wurde bar bezahlt und quittiert. zu BPNr. 258 - 263 Ad S 12 NR. 258 BK und 259 bis 263 Dr. *****[N6]*****, die Leistungen sind genau angeführt und erledigt worden, Barbezahlung. zu BPNr. 272 u. 273 Ad 272 und 273 Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** , die Leistungen sind auf der Rechnung ausführlich angeführt *****[Bank1]***** gem. Beilage EUR 9.700,-- Rest Barbezahlung EUR 35.060,-. zu BPNr. 275 Ad 275 ... 3 2009 Dr. *****[N6]***** s. Beilage, auf der Rechnung befindet sich eine detaillierte Leistungsbeschreibung, Bezahlung gem. *****[Bank1]***** EUR 5.400,-- und bar s. KB 2009 S 2 19.6. und 2.7. 2009. Summe EUR 3.000,-- ges. somit EUR 8.400,--. zu BPNr. 276 Ad 276 Dr. *****[N6]*****, genaue Leistungsbeschreibung auf der Rechnung mit KV , Bezahlung *****[Bank1]***** lt. Beilage EUR 7.800,--. zu BPNr. 277 Ad 277 Rechnungsumme fehlt in der E/ARE endgültig wird nachgeholt, Bezahlung Darlehen Mag. *****[N1]*****. zu BPNr. 282 Ad 282 Dr. G. *****[N6]***** s. Beilage bezahlt KB 17.2.2010 bar. Anworten vom 08.08.2013 5.1. *****[B6]*****/Dr. *****[V9]***** *****[N6]*****. Dazu wird auf die schriftliche Aussage von Dr. *****[N6]***** verwiesen. Eine Feststellung aus 2006 ergibt keine Begründung für die Jahre 2005 bis 2007 z.B. UID-Stempel immer von Rechnungsaussteller verwendet!! Ausnahmslos!! Mündliche Verhandlung vom 13. 6. 2017 (TS 5) Beschwerdeführerin (TS05/032): Über Befragen durch das Finanzamt: Mein Bruder hat die HAK absolviert und ist Jurist. Dazu kommt eine langjährige Praxis im Baubereich. Im Baugewerbe hat er keine Gewerbeberechtigungen. Für meinen Bruder habe ich mich aufgrund meiner Arbeitsüberlastung entschieden. Ich bin in den zahlreichen anderen Fällen nicht mehr nachgekommen. Mein Bruder konnte die Aufsicht sehr wohl führen. Die Durchführung hat jeweils ein befugter Gewerbeberechtigter übernommen. Es gab einmal eine Liste der Subunternehmen im Büro *****[N4]*****. Die Befähigung der Subunternehmer wurde von meinem Bruder geprüft, auch von Herrn *****[N4]***** und vom Prüfingenieur. Eine Inbetriebnahme der Gasheizung erfolgt erst nach Abnahme durch die Wien Gas, bei Stromleitungen durch Wien Energie. Der Herr *****[N4]***** hat sich vergewissert, dass die Gasetagenheizung in Ordnung waren. Es gibt etliche Formalvoraussetzungen, die von Energieversorgungsunternehmen und Rauchfangkehrer geprüft werden. Mein Bruder hat diese Tätigkeiten vor Ort und im Büro in der *****[S1]***** Straße ausgeübt. Ich war vielleicht ein oder zwei Mal im Büro. Prüferin (TS05/033): Rechnung BPNr. 209 zu *****[S14]*****straße 205: Zur Rechnung fehlt der Außenprüfung ein Leistungsverzeichnis. Steuerlicher Vertreter (TS05/034): Dieser legt ein Leistungsverzeichnis dem Finanzamt vor. Vertreterin des Finanzamtes (TS05/035): Es wurde ein Stundensatz von 100,00 € verrechnet. Beschwerdeführerin (TS05/036): Das war die Arbeit wert. Prüferin (TS05/037): Gezeigt werden zwei Varianten dieser Rechnung, auf einer ist handschriftlich vermerkt "Bez. u- vereinnahmt 2004 Dr. G. *****[N6]*****", auf der anderen Rechnung "Betrag erhalten, Wien 11.4.05 Dr. G. *****[N6]*****". a) [...] b) [...] Beschwerdeführerin (TS05/038): Das kann ich mir vorläufig nicht erklären. Teamleiter Außenprüfung (TS05/039): Die UIDNR ist auf der einen Rechnung links unterhalb des "W" von Wien, auf der anderen Seite rechts unterhalb des "W" von Wien. Vertreterin des Finanzamtes (TS05/040): Es wurde auch hier ein Stundensatz von 100,00 € verrechnet. Beschwerdeführerin (TS05/041): Das ist richtig, es ist auch sehr mühsam, Stufen rauf und Stufen runter. Teamleiter Außenprüfung (TS05/042): Die Leistungen wurden tatsächlich von anderen Firmen erbracht. Tatsächlich wurde allenfalls die Aufsicht ausgeübt. Die Zwischenschaltung ist unverständlich. Der *****[N12]***** ist weder Installateur noch Hausreiniger. Vertreterin des Finanzamtes (TS05/043): Über die Rechnung 32/08 BPNr. 175: Hier wurden zwei verschiedene Leistungsverzeichnisse vorgelegt, eines nach Stunden, eines nach Quadratmetern. Rechnung [...] Leistungsverzeichnis 1 [...] Leistungsverzeichnis 2 [...] Beschwerdeführerin (TS05/044): Es beweist nur, dass dies "ghupft wie gsprungen" ist. Teamleiter Außenprüfung (TS05/045): Diese pauschalen Stundensätze können nicht nachvollzogen werden, noch dazu, wenn es für ein und diesselbe Rechnung zwei Abrechnungsarten gibt. Fremdüblich wäre hier keine Verrechnung nach Stundensätzen. Beschwerdeführerin (TS05/046): Zwei Leistungsverhältnisse gibt es zur genaueren Darstellung. Manchmal wurden auch höhere Stundensätze als 100,00 € bezahlt. Die Stunden errechnen sich aus den Arbeitsstunden der Ausführenden sowie aus der Aufsicht. Über Vorhalt des Gerichts, dass dies keine fremdübliche Abrechnung sei: Darüber hinausgehende Aufzeichnungen gibt es nicht. Normalerweise käme man auf wesentlich mehr Stunden, wenn etwa zwei Leute eine Wohnung sanieren. Über Vorhalt durch das Finanzamt, dass in der quadratmeterbezogenen Abrechnung keine Aufsicht enthalten ist: Das beweist die Richtigkeit der Stundenverrechnung, wobei aber die Quadratmeterpreise üblicherweise auch eine Aufsicht enthalten ist. Prüferin (TS05/047): Gezeigt wird BPNr. 169: Damit soll dokumentiert werden, dass etwa für die Installation einer Gasetaggenheizung derselbe Stundensatz wie für das Taubenkotentfernen verrechnet wurde. Rechnung [...] Leistungsverzeichnis [...] Vertreterin des Finanzamtes (TS05/048): Es ist nicht einzusehen, dass ein Auftraggeber derartige Verträge abschließt, wenn die Leistung am Markt günstiger erhältlich sind. Beschwerdeführerin (TS05/049): Das bestreite ich vehement. Gericht (TS05/050): Dem Finanzamt wird aufgetragen, zur behaupteten Fremdüblichkeit des Stundensatzes von 100,00 € als Pauschalersatz bis zur nächsten Tagsatzung Nachweise über übliche Kosten bei der Beauftragung von befugten Professionisten sowie die Kosten für die Aufsicht über diese vorzulegen. Der Beschwerdeführerin wird aufgetragen, dem Gericht innerhalb von drei Wochen eine Zustelladresse von Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** zum Zweck der Zeugenladung bekannt zu geben. Die Beschwerdeführerin kam diesem Auftrag fristgerecht nach. Mündliche Verhandlung vom 2. 10. 2017 (TS 6) Zunächst wurden die offenen Punkte aus der Tagsatzung vom 13. 6. 2017 erörtert: 1. Erhebungen in Bezug auf vermeintliche Beschäftigung von "Schwarzarbeitern" (TS06/001) Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf wurde aufgrund der Ausführungen der belangten Behörde in der Tagsatzung vom 13. 6. 2017 bei dieser Tagsatzung gemäß § 269 BAO ersucht, folgenden Erhebungen durchzuführen: 1. Beischaffung sämtlicher Verwaltungs- und Strafakte zu den beiden Anzeigen betreffend die im Alleineigentum der Bf. stehenden Häuser 2. Ausforschung der Personen, die in diesen Anzeigen als vermeintliche Arbeitnehmer genannt wurden, 3. zeugenschaftliche Einvernahme dieser Personen zur Frage, ob sie Leistungen für die Bf. erbracht haben. Um einen Bericht innerhalb von 4 Monaten wurde gebeten. Diese Berichtsfrist ist noch nicht abgelaufen. Mit E-Mail vom 27. 9. 2017 hat das Finanzamt um Prüfung ersucht, ob diese Aufträge weiter aufrecht erhalten werden sollen. Hierzu später. 2. Fremdüblichkeit der pauschalen Verrechnung eines Stundensatzes von 100,00 Euro oder höher durch die *****[B6]***** Bau bzw. Dr. *****[V9]***** *****[N6]*****(TS06/002) Dem Finanzamt wurde in der Tagsatzung von 13. 6. 2017 aufgetragen, zur von der Beschwerdeführerin behaupteten Fremdüblichkeit des Stundensatzes von 100,00 € als Pauschalersatz bis zur nächsten Tagsatzung Nachweise über übliche Kosten bei der Beauftragung von befugten Professionisten sowie die Kosten für die Aufsicht über diese vorzulegen. Mit E-Mail vom 27. 9. 2017 hat das Finanzamt um Prüfung ersucht, ob diese Aufträge weiter aufrecht erhalten werden sollen. Hierzu später. 3. Ladung von Dr. *****[V9]***** *****[N6]*****(TS06/003) Die Beschwerdeführerin hat auftragsgemäß dem Gericht eine Ladungsadresse von Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** bekannt gegeben. Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** wurde vom Gericht am 10. 7. 2017 für die heutige Tagsatzung (11:00 Uhr) als Zeuge betreffend die Geschäftsbeziehungen im Zeitraum 2005 bis 2011 zwischen der *****[B6]***** Bau GmbH und Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** einerseits und Frau Dr. *****[V1]***** *****[N1]***** andererseits geladen. Die Ladung wurde am 12. 7. 2017 zugestellt. Ob eine Einvernahme erforderlich ist, ist im Folgenden zu besprechen. Erörterung der weiteren Vorgangsweise Danach wurde im Hinblick auf die bisherige und die zu erwartende weitere Verfahrensdauer vom Gericht mit den Parteien erörtert, ob diese Möglichkeiten zu einer Konzentration auf einige Hauptpunkte bei Außerstreitstellung der Vielzahl an Detailpunkten sehen. Gericht (TS06/004): Nach vorläufiger Ansicht des Gerichts wären diese Hauptpunkte: 1. Einnahmen- bzw. Umsatzseitig: 1.1. Außerstreitstellung einer Berechnungsbasis hinsichtlich der Einnahmen bzw. Umsätze bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung 1.2. Ansatz eines auf diese Berechnungsbasis anzuwendenden Unsicherheitszuschlags hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung infolge der bisher im Verfahren aufgezeigten Mängel des Rechnungswesens der Bf 2. Ausgaben- bzw. Vorsteuerseitig: 2.1. Außerstreitstellung einer Berechnungsbasis hinsichtlich der Ausgaben bzw. Vorsteuern bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unter Ausklammerung der folgenden im Detail zu besprechenden Punkte: 2.1. Bestimmte Zinsen *****[Bank1]***** (AP-B g.1.2.1, Tagsatzung vom 27. 3. 2017) 2.2. "Dot. AfA" 450.513,60 Euro (AP-B g.2.2., Tagsatzung vom 27. 3. 2017) 2.3. AfA (AP-B g.2.3., Tagsatzung vom 27. 3. 2017) 2.4. Höhe der betreffend Mittelherkunft ungeklärten Barzahlungen bzw. Verrechnungen mittels "Zessionen" und "Überrechnungen" (AP-B g.2.4.2): Aufstellung AP-B g.2.4.2: | | | | BP: anerkannt | | Betrag | % | JA | NEIN | Schecks/Barauszahlungen *****[Bank1]***** Kto ***[B57]*** | 1.328.274,00 | 28,17% | X | | Mietenverrechnung | 323.009,00 | 6,85% | X | | Mietenzession | 109.250,00 | 2,32% | | X | Versicherungszession | 6.500,00 | 0,14% | | X | Finanzamtszession | 168.200,00 | 3,57% | | X | Pönale | 36.000,00 | 0,76% | X | | HSW Rabatt | 2.141,00 | 0,05% | X | | Steuerüberrechnungen | 248.769,00 | 5,28% | X | | Materialüberrechnungen | 371.169,00 | 7,87% | | X | Darlehen Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** | 37.100,00 | 0,79% | | X | Barzahlungen ohne Nachweis der Mittelherkunft | 2.084.315,00 | 44,21% | | X | | 4.714.727,00 | 100,00% | 41,11% | 58,89% | | | | 1.938.193 | 2.776.534 | vom FA der weiteren Berechnung zugrunde gelegter Fehlbetrag | | | | 50,00% 2.357.636 | d.h. Anerkennung weiterer | | | | 8,89% 419.171 Dazu von der Bf in der Tagsatzung vom 27. 3. 2017 vorgelegte Liste "Mittel Herkunft / Verwendung" - Außerstreitstellung der Nichtanerkennung des Vorliegens von (sofort oder im Wege der AfA) nicht abzugsfähigen Ausgaben (sofort und im Wege der AfA) und Vorsteuern im Umfang (nur) der (noch) ungeklärten Barzahlungen sowie "Zessionen" und "Überrechnungen" (an Hand der Aufstellung g.2.4.2., anerkannt "Nein") - Neuerliche Besprechung von Punkt g.2.4.2 des Außenprüfungsberichts sowie der am 27. 3. 2017 vorgelegten Liste "Mittel Herkunft / Verwendung" - Bei verbleibenden ungeklärten Mitteln: Festlegung eines generellen Anerkennungsprozentsatzes betreffend Ausgaben und Vorsteuern 2.5. Spekulationseinkünfte (AB-P g.5.) Die Punkte 2.1. bis 2.4. wurden bereits grundsätzlich in den letzten Tagsatzungen erörtert. Der Punkt 2.5. wäre im Anschluss grundsätzlich zu besprechen. E-Mail Finanzamt vom 27. 9. 2017 (OZ 111 bzw. TS06/005): Das Finanzamt hat mit E-Mail vom 27. 9. 2017 dem Gericht mitgeteilt: ... in Vorbereitung der nächsten Tagsatzung vertritt das Finanzamt nunmehr die im Folgenden dargestellte Argumentation: Aufgrund der Entwicklung der EuGH-Rechtsprechung , wonach das Hauptaugenmerk für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug auf die tatsächliche Geschäftsabwicklung gelegt wird, stellt das Finanzamt seine lt. Bp - Bericht im Wesentlichen wegen Fehlens formeller Rechnungsmerkmale vorgenommene Argumentation für die Versagung des Vorsteuerabzuges zurück und vertritt nunmehr die Ansicht, dass eine Argumentation bezüglich jeder einzelnen Rechnung dadurch nicht mehr erforderlich ist. Das Finanzamt stützt seine Rechtsansicht nicht mehr auf Feststellungen zu jeder einzelnen Rechnung, sondern auf die tatsächliche Geschäftsabwicklung der BF mit ihren Vorleistern. Von der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass von durch die BF vorgelegten Rechnungen (ohne Berücksichtigung der Schlichtungsstellenbelege) nur für 41,2% der Gesamtrechnungsbeträge vorhandene finanzielle Mittel glaubhaft gemacht wurden: Anerkannt wurden Barschecks in Höhe von 28,2 %, Mietenverrechnung von 6,9%, Pönale von 0,8%, Steuerüberrechnungen 5,3 % und HSW Rabatt iHv € 2.131.-, das sind 41,2% der Rechnungsbeträge (siehe auch BP-Bericht, Seite 35 f). Auch in den zahlreichen BFG-Verhandlungen wurden von der BF keine Unterlagen bzw. schlüssigen Argumente vorgebracht, die die Anerkennung von Zahlungsflüssen in Höhe von ca. 2,1 Mio. € und weiteren sonstigen Gegenverrechnungen von € 0,7 Mio. (das sind weitere 14,7% : Mietenzession, Versicherungszession, FA-Zession, Materialüberrechnung, Darlehen des Ehegatten), rechtfertigen würde. Um jeden Zweifel auszuschalten wurden von den 14,7 % der Gegenverrechnungen 8,8 % vom Finanzamt als glaubhafter Zahlungsfluss anerkannt. Daraus folgt nach Ansicht des Finanzamtes: Mangels vorhandener Mittel wurden jedenfalls € 2,357.363.- nicht an die vorgeblichen Leistungserbringer bezahlt und konnten diese auch nicht bezahlt werden. Dies haben die vorgeblichen Leistungserbringer akzeptiert. Die tatsächlichen Leistungsentgelte waren daher in Wahrheit geringer, sodass die Leistungen tatsächlich nur den entsprechend geringeren Wert hatten. Entsprechend der vorhandenen finanziellen Mittel kann das tatsächliche Leistungsentgelt nur rund die Hälfte der Entgelte lt. Rechnungen gewesen sein, da nur rund die Hälfte bezahlt wurde/werden konnte. Die Eingangsrechnungen der BF enthalten daher überhöhte Entgelte oder wurden ganz zu Unrecht ausgestellt. Welche konkreten Entgelte bzw. welche Entgeltsteile welcher konkreten Rechnungen von dieser Vorgangsweise betroffen sind d.h. nicht dem wahren Sachverhalt entsprechend vorliegen, kann ohne Mitwirkung der BF nicht festgestellt werden. Dies erscheint jedoch im Detail auch nicht notwendig. Das Finanzamt hat substantielle Mängel der Aufzeichnungen und Unstimmigkeiten bei den bezogenen Rechnungen nachgewiesen und ausführlich dargestellt. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (z.B. VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132). Die Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht im „naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn“ nachweisen (VwGH 23.2.1994, 92/15/0159). § 12 Abs. 14 UStG 1994: Das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft. Die BF hat jedenfalls € 2,357.363.- der in Rede stehenden Beträge mangels vorhandener Mittel nicht bezahlt. Durch Geltendmachung des Vorsteuerabzuges auch für diese Beträge beging die BF insoweit selbst einen Umsatzsteuerbetrug. Da die BF Entgelte lt. Rechnungen zumindest in Höhe von € 2,357.363.- nicht bezahlt hat und diese Beträge auch von den vorgeblichen Leistungserbringern nicht vereinnahmt wurden wusste die BF bzw. musste sie wissen, dass ihre vorgeblichen Leistungserbringer Umsatzsteuer nicht in der in den Rechnungen ausgewiesenen Höhe an das Finanzamt abführen. Selbst bei Würdigung der mangels verfügbarer finanzieller Mittel nicht beglichenen Rechnungsbeträgen als faktische Entgeltsberichtigung steht im Ausmaß der auf die nicht beglichenen Rechnungsbeträge entfallende Umsatzsteuer der Vorsteuerabzug gem. § 16 Abs.1 Z 2 UStG 1994 nicht zu. Die Vorsteuerberichtigungspflicht besteht auch für den Fall des Unterbleibens einer Rechnungsberichtigung, wenn die Entgeltsberichtigung aufgrund mangelhafter Leistungserbringung erfolgt. Für 41,2% der beanstandeten Aufwendungen wurden vorhandene Mittel glaubhaft gemacht bzw. nachgewiesen, weitere 8,8% wurden vom FA als glaubhaft angesehen. Der Werbungskostenabzug wurde daher zu 50% der begehrten Werbungskosten vom Finanzamt anerkannt. Durch zusätzliche Vorsteuer bedingte Änderung bei der Einkommensteuer: In den bekämpften Bescheiden wurden Vorsteuern in Höhe von € 717.168.- nicht anerkannt (siehe Anlage B 57 zum Bp-Bericht). 50% dieser nicht anerkannten Vorsteuern wurden vom Finanzamt in den bekämpften Einkommensteuerbescheiden als zusätzliche Werbungskosten berücksichtigt – siehe Bp-Bericht Seite 36, letzter Satz g.2.4.2. Aufgrund der nunmehr geänderten Rechtsansicht des Finanzamtes, die zu einer zusätzlichen Anerkennung von Vorsteuern führen würde, wären die nunmehr zusätzlich anerkannten Vorsteuern aus den Werbungskosten auszuscheiden und der Einnahmenüberschuss um diese zusätzlich anerkannten Vorsteuern zu erhöhen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die BP bei der Beurteilung, ob eine behauptete Rechnungsbegleichung durch die BF als glaubhaft angesehen wurde, von den Angaben der BF, die diese zu jeder bemängelten Rechnung selbst gemacht hat, ausgegangen ist und alle Angaben als glaubhaft angesehen hat, die irgendwie im Bereich der Möglichkeit zu liegen schienen. Zu den Aufträgen lt. NS vom 13.6.2017 (S. 21, 22 und 63) stellt das Finanzamt im Hinblick auf seine geänderte Argumentationslinie an das Gericht die Frage, ob diese Aufträge noch aufrechterhalten werden. Wir hoffen sehr, damit zur Verfahrensstraffung bzw. einer Einigung beitragen zu können... Eine Kopie dieser E-Mail wurde der Bf ausgefolgt. Vertreterin des Finanzamts (TS06/006): Über Nachfrage durch den steuerlichen Vertreter: Sollten sämtliche Mittel nachgewiesen werden, würde das Finanzamt Ausgaben und Vorsteuern vollinhaltlich anerkennen. Beschwerdeführerin (TS06/007): Ein Sicherheitszuschlag kommt aus meiner Sicht nicht in Betracht, da alle Verträge vorgelegt wurden, es sich um mietengeschützte Wohnungen gehandelt hat und auch Zeugen geltend gemacht wurden. Die Mieter können auch jederzeit aussagen, dass sie nur die angegebenen Beträge eingezahlt haben. Eine 10%ige Steigerung jedes Jahr ist denkunmöglich. Steuerlicher Vertreter (TS06/008): Die Problematik müsste noch genauer mit der Bf. vom steuerlichen Vertreter besprochen werden, er selbst könnte sich grundsätzlich die Beschränkung auf die genannten Punkte vorstellen. Teamleiter Außenprüfung (TS06/009): Grundsätzlich kann man über alle Punkte reden. Steuerlicher Vertreter (TS06/010): Es wird hinsichtlich der Abgleichung der Tabellen des Finanzamts und der von der Bf. vorgelegten Tabellen eine Besprechung mit dem Finanzamt geben, in welcher Gemeinsamkeiten und Unterschiede herausgearbeitet werden sollen. Eine diesbezügliche Besprechung mit dem Finanzamt wird nach Terminvereinbarung Ende November 2017 noch dieses Jahr erfolgen. Folgende Punkte werden besprochen: Welche Finanzierungsprobleme das Finanzamt sieht. Dabei soll die Lücke nach Ansicht des Finanzamts festgestellt werden und seitens der Bf. wird dargelegt, wie diese Lücke ihrer Meinung nach gefüllt wurde. Gericht (TS06/011): Zufolge der vorstehenden Erörterungen verkündete das Gericht den Beschluss auf vorläufige Abstandnahme von der Einvernahme Dr. *****[V9]***** *****[N6]*****. Zu den bislang noch nicht erörterten Spekulationseinkünften: Fortsetzung der Erörterung des Außenprüfungsberichts Außenprüfungsbericht f) ESt g.5. Spekulationseinkünfte Am 26.2.2004 wurde das Haus in 1130 Wien, *****[S7]*****gasse 11 zu 100 % von Fr. Dr. *****[N1]***** gekauft. Lt. vorliegendem Kaufvertrag wurde für das Haus €300.000,-- gezahlt, sämtliche Kosten für die Vertragserrichtung gehen zu Lasten des Käufers. (Kaufvertrag siehe Anhang) Am 15.12.2011 wurde das Haus um 420.000,-- € verkauft. Lt. Kaufvertrag Pkt. 3 und 6 gehen die Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr und die Vertragserrichtungsgebühr zu Lasten des Käufers. (Kaufvertrag siehe Anhang) Gem. § 30 Abs. 1 (Rechtslage des Einkommensteuergesetzes vom 1.6.2011) sind Spekulationsgeschäfte Veräußerungsgeschäfte. Der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der Grundstücke darf nicht mehr als zehn Jahre betragen. Das Haus in der *****[S7]*****gasse 11 wurde innerhalb von 10 Jahren verkauft damit ist folgender Spekulationsgewinn gem.§ 30 Abs. 4 EStG anzusetzen: Veräußerungserlös 420.000,00 Anschaffungskosten - 300.00,00 Grunderwerbsteuer (3,5%) - 10.500,00 Eintragungsgebühr (1 %) - 3.000,00 AfA (2004- 2011) 3.502,95 x 8 Jahre lt. vorgelegter E/ A Rechnungen *****[S7]*****g +28.023,60 Spekulationsgewinn 134.523,60 Die Spekulationseinkünfte wurden in der Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2011 wie folgt ermittelt: Mit der Beschwerde wurde die E/A Rg *****[S7]*****gasse 11 aus dem Jahre 2004 (=Jahr des Hauskaufs) vorgelegt. Aufgrund der Darstellung darin wird davon ausgegangen, dass Rechtsanwaltskosten in Zusammenhang mit dem Hauskauf stehen. Diese Kosten werden spekulationsmindernd berücksichtigt. In der Beschwerde wird angeführt, dass ein Gerichtsverfahren zu den strittigen Betriebskostenabrechnungen 2009 und 2010 noch offen sei und die Spekulationseinkünfteabrechnung daher nicht erstellt werden könne. Betriebskostenabrechnungen stehen im Zusammenhang mit der Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit und nicht mit Spekulationseinkünften. Die Spekulationseinkünfte sind wie folgt zu berechnen: Spekulationsgewinn (siehe Bp-Bericht Seite 133/134) 134.523,60 Zu berücksichtigende Anwaltskosten Dr. ***[NN37]*** - 358,35 Dr. ***[NN38]*** - 2.000,00 Dr. *****[N12]***** - 482,03 Arch. *****[N13]***** - 3.632,50 Spekulationsgewinn neu 128.050,72 Gericht (TS06/012) : Wie wäre nach Ansicht der Bf der Spekulationsgewinn zahlenmäßig richtig zu ermitteln? Steuerlicher Vertreter (TS06/013): Diese Frage wird bei der nächsten Tagsatzung beantwortet. Gericht (TS06/014): Die mündliche Verhandlung wurde auf 15. Jänner 2018 vertagt. In dieser Tagsatzung voll die weitere Vorgehensweise hinsichtlich der Mittelherkunft besprochen werden. Mündliche Verhandlung vom 15. 1. 2018 (TS 7) In der Tagsatzung vom 2. 10. 2017 wurde eine außergerichtliche Besprechung der Parteien Ende November 2017 vereinbart, in welcher das Finanzamt darlegt, welche Finanzierungslücke es für gegeben erachtet, und die Bf, wie diese Lücke ihrer Meinung nach gefüllt wurde. Ferner sollten Gemeinsamkeiten und Unterschiede der einzelnen vom Finanzamt einerseits und der steuerlichen Vertretung andererseits verwendeten Tabellen herausgearbeitet werden. E-Mail des Finanzamts vom 19. 12. 2017 (OZ 113 - OZ 123 bzw. TS07/001) Am 19. 12. 2017 richtete das Finanzamt folgende E-Mail an den steuerlichen Vertreter: Im Anschluss an Ihren heutigen Besuch bei uns, im Rahmen dessen wir gemeinsam unsere beiliegende Geldflussrechnung und ihren Unterschied zur Berechnung im Bericht über die AP, Seite 35, erörterten, übermittle ich Ihnen wie vereinbart die Anlagen. Sämtliche stellen Berechnungen des Finanzamts auf Basis von Unterlagen dar, die uns von Frau Dr. *****[N1]***** übergeben worden waren. Hier nochmals die Erläuterung der Beilage „Geldflussrechnung.xlsx“: Alle Beträge verstehen sich netto. Alle Einträge ohne Farbe wurden von der Berechnung abgetippt, die Sie dem Gericht und uns anlässlich der Verhandlung am 27. *****[S14]***** 2017 übergeben haben. Die Felder in blau sind die Summen, welche in dieser Berechnung ausgewiesen waren. Auch diese wurden lediglich abgetippt. Alle gelb unterlegten Felder wurden vom Finanzamt eingefügt. Es handelt sich um Summenbildungen aus den weißen und blauen Feldern (Formeln sind ersichtlich). Fallweise Differenzen zwischen diesen errechneten Summen und den aus Ihrer Liste übertragenen Summen werden ebenfalls in gelb ausgewiesen. Die grün unterlegten Felder sind ebenfalls seitens des Finanzamts eingefügte Summen. Es sind die als „Ausgaben VP“ (=Vorperioden) bezeichneten Beträge aus Ihrer Liste. Diese haben die errechnete Unterdeckung bereits saldiert, von der Logik her zurecht. Sie stellen aber aufgrund des Prinzips der Istrechnung keine abzugsfähigen Aufwendungen des jeweiligen Zeitraumes dar. Der höchste all dieser Beträge, € 450.513,60 (Feld D19), wurde bereits im Zuge der Außenprüfung nicht anerkannt. Zu den übrigen hier erfassten Beträgen liegen uns keine näheren Umstände vor, ob und in welchem Zeitraum hier doch Werbungskosten, aber gleichzeitig auch zusätzliche Geldabflüsse zu berücksichtigen wären. (Also: derartige Verschiebungen würden das Ergebnis der Geldflussrechnung nicht verändern.) Die Eintragungen mit „0“ in den Feldern I103 und I104 stellen Wertungen des Finanzamts dar. Die darunter folgenden Felder mit „?“ stellen Unsicherheitsfaktoren unserer Berechnung dar, weil wir diesbezüglich über keine Informationen verfügen. Zum Großteil handelt es sich hierbei voraussichtlich um im Vergleich zur Endsumme geringfügige Auswirkungen, die einander z.T. saldieren. Aufgrund der Berechnung ergeben sich in der letzten Zeile (da Sie heute keine neuen Informationen über Mittelherkunft vorgelegt haben) aktuell € 3.266.514,98 an angeblicher Mittelverwendung, deren Herkunft für das Finanzamt nicht nachvollziehbar ist, sodass dieser Betrag aus unserer Sicht im Sinne der letzten Verhandlung nicht bei Werbungskosten und Vorsteuerberechnung anzuerkennen wäre. Beigefügt war eine Tabelle Geldflussrechnung sowie PDF betreffend vorgelegte Einnahmen- und Ausgabenrechnungen (Überschussrechnungen): Geldflussrechnung.xlsx vorgelegte E-AReg_*****[S6]*****gasse.pdf vorgelegte E-AReg_*****[S7]*****gasse.pdf vorgelegte E-AReg_*****[S8]*****gasse.pdf vorgelegte E-AReg_*****[S12]*****.pdf vorgelegte E-AReg_*****[S13]*****gasse.pdf vorgelegte E-AReg_*****[S14]*****straße.pdf vorgelegte E-AReg_*****[S2]*****straße.pdf vorgelegte E-AReg_*****[S16]*****straße.pdf vorgelegte E-AReg_*****[S17]*****gasse.pdf Häuser (TS07/002): *****[S6]*****gasse Seite 1 [...] Seite 2 [...] *****[S7]*****gasse [...] *****[S8]*****gasse [...] *****[S12]***** Seite 1 [...] Seite 2 [...] *****[S13]*****gasse [...] *****[S14]*****straße Seite 1 [...] Seite 2 [...] *****[S2]*****straße Seite 1 [...] Seite 2 [...] *****[S16]*****straße Seite 1 [...] Seite 2 [...] *****[S17]*****gasse Seite 1 [...] Seite 2 [...] Seite 3 [...] Seite 4 [...] Geldflussrechnung (TS07/003): 1 [...] 2 [...] 3 [...] 4 [...] Aus dieser Geldflussrechnung des Finanzamts ergibt sich eine Deckungsdifferenz von derzeit 3.266.514,98 €. Vertagung (TS07/004) Der steuerliche Vertreter erörterte mit dem Gericht am 12. 1. 2018 telefonisch die Möglichkeit einer Vertagung, da es ihm bislang zufolge der Urlaubszeit nicht möglich gewesen sei, alle Zahlen mit seiner Klientin zu erörtern. Einvernehmen wurde erzielt, dass die Tagsatzung nicht vertagt werde und zur Besprechung allfälliger Zweifelsfragen zu den Urkunden vom 19. 12. 2017 sowie zur Festlegung der weiteren Vorgangsweise diene. Zur E-Mail vom 19. 12. 2017 Teamleiter Außenprüfung (TS07/005): Über Befragen des Gerichts: In der tabellarischen Übersicht (Excel-Tabelle "Geldflussrechnung") wurden vom Finanzamt die Daten, die nicht färbig unterlegt sind, aus der in der Tagsatzung vom 27. 3. 2017 von der Bf vorgelegten Aufstellung "Mittel Herkunft / Verwendung" übernommen. Beschwerdeführerin (TS07/006): Die Zahlen *****[S14]*****straße 2007 sind mir völlig unklar, woher die kommen. Teamleiter Außenprüfung (TS07/007): Die Daten entsprechen jenen aus der Aufstellung. Beschwerdeführerin (TS07/008): Grosso modo wurde alles von der Tabelle übertragen. Teamleiter Außenprüfung (TS07/009): Bei den einzelnen Häusern bedeuten die Angaben in der Spalte 1 (die Gliederung wurde aus der Aufstellung "Mittel Herkunft / Verwendung" übernommen): 2., ... 206 Ein endg.: Haus, erklärter Überschuss (laut Aufstellung der Bf vom 27. 3. 2017) Dot. 1/10, 1/15 VJ: Hinzurechnung der Zehntel- und Fünfzehntelabschreibungen (laut Aufstellung der Bf vom 27. 3. 2017) Afa: Hinzurechnung der AfA-Beträge (laut Aufstellung der Bf vom 27. 3. 2017) Ausgaben VP: Hinzurechnung der Ausgaben, die bereits in Vorperioden verausgabt wurden (laut Aufstellung der Bf vom 27. 3. 2017) Dot. 1/10, 1/15 akt.: Im jeweiligen Jahr getätigte Ausgaben, die Eingang in die Dotierung von Zehntel- und Fünfzehntelabschreibungen gefunden haben (laut Aufstellung der Bf vom 27. 3. 2017) Dot. Afa: Im jeweiligen Jahr getätigte Ausgaben, die Eingang in die AfA-Dotierung gefunden haben (laut Aufstellung der Bf vom 27. 3. 2017) Bank RZ: Im jeweiligen Jahr getätigte Rückzahlungen an Bankdarlehen, ohne Zinsen. Summe rechnerisch: Rechnerische Zusammenzählung der vorstehenden Positionen. Summe laut Liste: Summe laut Aufstellung der Bf vom 27. 3. 2017. Differenzen: Unterschiede zwischen der Summe laut Aufstellung der Bf vom 27. 3. 2017 und der sich rechnerisch ergebenden Summe. Steuerlicher Vertreter (TS07/010): Die angegebene Bedeutung der Angaben in der Spalte 1 ist zutreffend. Teamleiter Außenprüfung (TS07/011): Über Befragen des Gerichts: Derzeit können wir nicht sagen, woher die Gesamtdifferenzen von 43.137,37 € im Jahr 2007 und von 26.894,48 € im Jahr 2010 herrühren. Diese Unterschiede rühren daher, dass nicht die rechnerische Summe der einzelnen Listen genommen wurde, sondern die in der Aufstellung vom 27.3.2017 jeweils angeführte Gesamtsumme. Zu den Überschussrechnungen der einzelnen Häuser: Hierbei handelt es sich um die letzten Erklärungen der Bf., die vom Finanzamt übertragen wurden. Beschwerdeführerin (TS07/012): Hier gibt es zu einzelnen Punkten Differenzen. Beispielsweise wurde bei der *****[S13]*****gasse 2005 die AfA vergessen. Prüferin (TS07/013): Die Daten wurden aus den Angaben, die während der BP gemacht wurden, übertragen. Diese Daten sind aber nicht für die Zahlen der Geldflussrechnung von Bedeutung, dort wurden die von der Bf. selbst am 27.3.2017 genannten Daten übernommen. Teamleiter Außenprüfung (TS07/014): Über Befragen des Gerichts: Die "Ausgaben VP" sind Ausgaben aus Vorperioden, wie in der Aufstellung der Bf vom 27. 3. 2017 bekanntgegeben. Wir können aber nicht sagen, um welche Vorperioden es sich handelt. Es kann entweder Perioden vor 2005 betreffen oder Perioden im Prüfungszeitraum. Von der Wirkung her ist es aber für die Geldflussrechnung ohne Bedeutung. Am 27.3.2017 hat die Bf. ausgesagt, dass es sich bei sämtliche Beträgen um in Zeiträumen vor 2005 abgeflossenen Beträge handelt (S. 26). Insgesamt handelt es sich um 805.021,19 €. Dieser Betrag ist in der Geldabgangssumme von 3.266.514,98 € nicht enthalten. Steuerlicher Vertreter (TS07/015): Über Befragen des Gerichts: Folgende Beträge sind noch zu überprüfen: Die Übertragung der Daten von den Aufstellungen vom 27.3.2017. Die Entwicklung der Bankbestände (aufgrund des lange zurückgehenden Zeitraumes muss möglicherweise geschätzt werden). Die Entwicklung der Kautionen. Die ganze Finanzamtsübertragungsmaterie. Die Finanzamtsverrechnung. usw. Weitere Vorgangsweise Folgende weitere Vorgangsweise wurde festgelegt: Gericht (TS07/016): Steuerlicher Vertreter: Prüfung der Zahlen laut Finanzamtstabelle: Bis 28. 2. 2018. Steuerlicher Vertreter: Ergänzung der offenen Zahlen laut Finanzamtstabelle und weitere Punkte: Bis 31.3.2018, soweit möglich. Neuerliche Besprechung am Finanzamt zwischen Finanzamt und steuerlicher Vertretung: Bis spätestens 30.4.2018, und zwar voraussichtlich am 11. April 2018. Nächster Verhandlungstermin: 7. Mai 2018 E-Mail (FA) vom 26. 3. 2018 (OZ 125 bzw. TS08/001) Das Gericht erhielt am 26. 3. 2018 eine E-Mail des Gruppenleiters an den steuerlichen Vertreter wie folgt: Laut Protokoll zur letzten Verhandlung treffen wir einander wahrscheinlich am 11.4. wieder, um Ihre Darstellung der VDR-Differenzen für die nächste Verhandlung vorzubesprechen. Ich gehe davon aus, dass der Ablauf wie gewohnt stattfindet: Wir holen Sie auf Ihren Anruf hin wieder in der Mall ab. Für eine definitive Vereinbarung des Zeitpunkts für dieses Geschehen bitte ich Sie noch um Rückmeldung. E-Mail (FA) vom 3. 5. 2018 (OZ 124 bzw. TS08/002) Mit E-Mail vom 3. 5. 2018 teilte das Finanzamt dem Gericht mit: Der in der Niederschrift vom 15.1.2018 für voraussichtlich 11.4. bzw. bis Ende April 2018 vorgesehene Besprechungstermin konnte trotz Einladung des Steuerberaters durch das Finanzamt mit Mail vom 26.3.2018 nicht durchgeführt werden, da von Seiten der BF bzw. des Herrn Mag. *****[N5]***** weder auf das Einladungsmail noch sonst irgendeine Reaktion erfolgt ist. Es wurden auch zu den Themen der Niederschrift vom 15.1.2018, Seite 19, bis dato keinerlei Unterlagen etc. vorgelegt. Mündliche Verhandlung vom 7. 5. 2018 (TS 8) Beschwerdeführerin (TS08/003): Eingangs der Verhandlung legte die Bf eine ärztliche Bestätigung vom 19.4.2018 vor, wonach sie bis voraussichtlich Ende Mai 2018 arbeitsunfähig sei. Zu den E-Mails vom 26. 3. 2018 und vom 3. 5. 2018: Steuerlicher Vertreter (TS08/004): Ich war in den letzten Monaten zweimal länger erkrankt, dazwischen hat sich Dr. *****[N1]***** die bekannte Verletzung zugezogen. Das hat dazu geführt, dass es zu einem Arbeitsrückstau in der Kanzlei kam. Die Durchsicht der Unterlagen des Finanzamtes wurde zwar begonnen, allerdings nicht fertig gestellt. Gericht (TS08/005): Zunächst wird der nächste Tagsatzungstermin in Abstimmung mit den Parteien festgelegt, und zwar am Mittwoch, 27. Juni 2018, 10:15 Uhr. Zur Erörterung bei der nächsten Tagsatzung: In der Tagsatzung vom 2. 10. 2017 wurde unter anderem festgelegt, dass bis Ende des Jahres 2017 vom Finanzamt darlegt wird, welche Lücke nach Ansicht des Finanzamts bei der Finanzierung der geltend gemachten Aufwendungen bestehen, und von der Bf, aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach eine derartige Lücke nicht oder nicht im vom Finanzamt festgestellten Umfang besteht. In der Tagsatzung vom 15. 1. 2018 sollte die weitere Vorgangsweise hinsichtlich der Mittelherkunft besprochen werden. Am 19 12. 2017 fand eine Besprechung zwischen Vertretern des Finanzamts und der steuerlichen Vertretung statt, bei der das Finanzamt eine Geldflussrechnung vorlegte und diese sowie der Unterschied zur Berechnung im Bericht über die Außenprüfung, Seite 35, erläuterte. Diese neue Geldflussrechnung des Finanzamts wurde auch dem Gericht übermittelt. Das Finanzamt sieht insgesamt eine Finanzierungslücke von 3.266.514,98 Euro als vorerst gegeben an (zu Details siehe das Protokoll über die Tagsatzung vom 15. 1. 2018). In der Tagsatzung vom 15. 1. 2018 sagte der steuerliche Vertreter die Prüfung der Zahlen laut Finanzamtstabelle bis 28. 2. 2018 sowie die Ergänzung der offenen Zahlen laut Finanzamtstabelle sowie weiterer offener Punkte möglichst bis 31. 3. 2018 zu. Vereinbart wurde eine neuerliche Besprechung zwischen steuerlicher Vertretung und Finanzamt bis spätestens 30. 4. 2018, und zwar voraussichtlich am 11. 4. 2018. Diese Besprechung erfolgte ebensowenig wie die zugesagte Prüfung der Zahlen der Finanzamtstabelle und die Darstellung der Finanzierung (offene Zahlen). Die Bf hatte mehr als fünf Monate Zeit, die vom Finanzamt auf Grund ihrer eigenen Angaben erstellten Zahlen in der Tabelle vom 19. 12. 2017 zu prüfen. Diese Tabelle war erforderlich, da in dem jahrelangen Verwaltungsverfahren und im anschließenden Gerichtsverfahren von der Bf ständig neue Abänderungen von ihr bekannt gegebener Zahlenangaben erfolgten. Zur Vermeidung weiterer Verzögerungen ist vorerst von der Richtigkeit des auf den eigenen Letztangaben der Bf aufbauenden Datenmaterials des Finanzamts (Geldflussrechnung) auszugehen. Es erging folgender Beschluss (TS08/006) 1. Das Gericht geht vorerst von der Richtigkeit der Daten laut Geldflussrechnung des Finanzamts vom 19. 12. 2017 aus. 2. Laut Finanzamtstabelle ergibt sich über den Beschwerdezeitraum ein bisher nach Ansicht des Finanzamts ungeklärtes vorläufiges Finanzierungserfordernis von im Wege von Werbungskosten sofort abzugsfähiger oder im Wege der AfA abzugsfähiger Aufwendungen in Höhe von 3.266.514,98 Euro. 3. Der Beschwerdeführerin wird aufgetragen, die Finanzierung des Betrages von 3.266.514,98 Euro laut Finanzamtstabelle schriftlich darzulegen und hierfür Beweismittel vorzulegen, ferner Anfangs- und Endbestand an verfügbaren Geldmitteln sowie Geldbewegungen und Privataufwendungen laut Finanzamtstabelle: [...] Der Bf wird hierfür eine Frist bis 18. 6. 2018 gesetzt.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101345/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101345.2015
Stammnummer
125622
Gültig
03.08.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF