Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101345/2015
Globalschätzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101345/2015vom 03.08.2019Teil 6 von 18
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
zustehen. Dies ist dann der Fall, wenn die Finanzverwaltung über sämtliche Daten verfügt,
um zu prüfen, ob die für den Vorsteuerabzug geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt
sind. Die Finanzverwaltung darf sich nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken.
Sie hat alle vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu
berücksichtigen. Danach bedürfte es gar nicht der Rechnungsberichtigung, wenn genügend
Informationen vorliegen.“ Weiters wurde im gleichen Verfahren festgehalten, dass in einem
offenen Verfahren jederzeit eine Rechnung mit rückwirkender Wirkung korrigiert werden kann
(BFG 31.01.2017; RV/2100032/2016).
Im gleichen Sinne wurde das Fehlen einer fortlaufenden Rechnungsnummer und einer
UID-Nr. als nicht schädlich für den Vorsteuerabzug erachtet, da die materiellen Voraussetzung nachweislich gegeben waren (BFG 06.05.2016; RV/7104806/2015). Da die
UID-Nr. zur Identifizierung des leistenden dient, bleibt der Vorsteuerabzug erhalten, wenn
dies anderwärtig sichergestellt ist, insbesondere wenn es der Behörde möglich ist auf Grund
der sonstigen Angaben in der Rechnung durch einfache Datenbankabfrage unschwer
festzustellen, um welchen Leistenden es sich dabei handelt. Das gleiche müsste auch im Fall
einer unrichtigen UID-Nr. gelten (BFG 25.03.2015, RV/2100790/2014).
Der BFG hat auch unter Berufung auf das EuGH Urteil vom 15.09.2016, Barlis 06, C-516/14
festgehalten, dass „in einer Rechnung zumindest angeführt sein muss, wer, wann an wen
was geleistet hat und wie hoch das Entgelt gewesen ist. Fehlt eine dieser
Mindestanforderungen an eine Rechnung oder sind die Angaben in der Rechnung fehlerhaft,
ist ein Vorsteuerabzug nur dann zulässig, wenn die Beschwerde führende Partei den
Nachweis erbringt, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind.
Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist der Vorsteuerabzug zu versagen. Als Nachweis der
materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ist jede von der Beschwerde führenden
Partei beigebrachte Information zu berücksichtigen.“ BFG 11.01.2017, RV/7101050/2010).
Interessant sind für das vorliegende Verfahren auch Feststellungen des
Bundesfinanzgerichtes in Bezug auf Fälle, wo dem Steuerpflichtigen vorgeworfen wurde,
dass er hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz in Zusammenhang mit einer
Umsatzsteuerhinterziehung oder sonstigen die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen
steht.
Allgemein hält der BFG fest, dass die Gutgläubigkeit des Steuerpflichtigen danach zu
beurteilen ist, ob er sämtliche Maßnahmen getroffen hat, die von ihm vernünftigerweise
verlangt werden können, um sicherzustellen, dass sein Umsatz nicht Teil eines
Mehrwertsteuerbetruges ist. Ob ein Unternehmer "wissen konnte" oder "hätte wissen
müssen", dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine
Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, ist anhand objektiver Kriterien zu prüfen (BFG
27.04.2015, RV/7104860/2014 m.w.N.).
Im Besonderen hat der BFG z.B. festgehalten, dass wenn das Finanzamt die Versagung des
Vorsteuerabzuges auf die Einbeziehung des Steuerpflichtigen in eine
Umsatzsteuerhinterziehung stützen will, so hat es darzustellen, worin der Steuerbetrug
liegt und wer diesen tatsächlich begangen hat. In einem weiteren Schritt wäre
darzustellen wie der Steuerpflichtige diesen Betrug hätte erkennen können bzw. bei
Durchführung welcher Maßnahmen er diesen hätte erkennen müssen. Dabei hat das
BFG festgehalten, dass das bloße Aufzeigen einer erkennbar verdächtigen Einkaufssituation
ohne Bezug zu einer konkreten und dargestellten Umsatzsteuerhinterziehung nicht ausreicht.
Der Vorsteuerabzug kann jedenfalls nicht deshalb verwehrt werden, weil die
Einkaufssituation abstrakt verdächtig dargestellt wird (BFG 16.04.2015;
RV/5100800/2011).
Im gegenständlichen Verfahren stützt sich die belangte Behörde zunächst auf die
frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der bei formellen Mängeln in
der Rechnung einen materiellen Mangel für den Vorsteuerabzug sah. Diese
Rechtsprechung ist, wie vorher erläutert, überholt.
Es reicht auch nicht, dass das Finanzamt durch die Behauptung allgemein
vorliegender Umstände, die aus ihrer Sicht ungewöhnlich sind, um konkrete
Vorsteuerbeträge pauschal nicht anzuerkennen.
Vielmehr hat das Finanzamt im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung
darzustellen, worin der behauptete Steuerbetrug liegt, wer ihn begannen hat und in
der Folge dazustellen, wie die Beschwerdeführerin den Betrug hätte erkennen
können bzw. bei welchen Maßnahmen sie ihn hätte erkennen müssen.
Eine solche Vorgangsweise hat die belangte Behörde bislang vermissen lassen.
Replik vom 2. 6. 2017 zur Stellungnahme des Finanzamts vom 25. 4. 2017 (OZ 97, auch Teil von TS05)
Wir erlauben uns hiermit zum vorbereitenden Schriftsatz des Finanzamtes Wien
12/13/14 Purkersdorf vom 25.04.2017 Stellung zu nehmen.
Ad 1.1 Formelle Mängel
Wir anerkennen positiv, dass die belangte Behörde erkennt, dass ihre bisherige
Rechtsposition, nämlich das reine Abstellen auf formale Rechnungskriterien nicht der
Rechtslage entspricht.
Zu der vom Finanzamt festgehaltenen Feststellung hinsichtlich Name und Adresse des
leistenden Unternehmers erlauben wir auf die im zitierten Urteil angeführte Aussage des
VwGH zu verweisen: „Ob in einer Rechnung die richtige Anschrift angegeben ist, ist eine auf
der Tatsachenebene zu lösende Sachverhaltsfrage (VwGH 31.07.2002, 98/13/0170).
Hinsichtlich der Schlussfolgerungen aus dem Urteil C-516/14, Barlis 06, erlauben wir uns
anzumerken, dass es nicht darauf ankommt, dass die Behörde feststellt, dass die materiellen
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind. Genaugenommen geht es darum,
dass Sie „über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für dieses Recht geltenden
materiellen Voraussetzungen erfüllt sind (EuGH 15.09.2016, Barlis 06, C 516/14, Rn. 42).
Bei der Prüfung darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung
selbst beschränken. Sie hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen
Informationen zu berücksichtigen. (EuGH 15.09.2016, Barlis 06, C 516 /14, Rn. 44).
Hinsichtlich der vom Finanzamt aufgeworfenen Problematik der anzugebenden Adresse des
Rechnungsausstellers erlauben wir uns auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 23.12.2015, 2012/13/0007 zu verweisen, in dem dieser auf Grundlage der dort
angegebenen EuGH-Rechtsprechung (EuGH 6.09.2012, C-324/11, Rn. 30 bzw. v. 22.10.2015, PPUH Stehcamp, Rn.35) ohne genaue Angaben welche Rechnungsadresse nun
wirklich anzugeben sei, aus den vorhandenen Informationen festgestellt hat, dass die
materiellen Voraussetzung (wer, was, wann an wenn geliefert hat) für den Vorsteuerabzug
vorliegen und daher den Vorsteuerabzug als zulässig erachtet hat.
Auf die vom Finanzamt in diesem Zusammenhang wieder einmal pauschal angeführten
angeblichen „ungewöhnlichen“ Umstände, welche das Finanzamt allgemein daran zweifeln
lassen, dass die in den Rechnungen gestellten Leistungen tatsächlich von den in den
Rechnungen als Leistungserbringer aufscheinenden Gesellschaften erbracht wurden, kann
jedenfalls nur erwidert werden, dass die rechnungslegenden Unternehmen die Leistungen
erbracht haben und es keinen objektiven Anhaltspunkt gibt, dass dem nicht so ist. Jedenfalls
ist eine pauschale Streichung von Vorsteuern unter Angabe von pauschalen Gründen die
allgemeine Zweifel begründen sollen, nicht rechtens.
Es wird hoffentlich in den nächsten Verhandlungsterminen die Möglichkeit geben, dass die
Behörde ihre konkreten Bedenken bezogen auf die einzelnen Rechnungen begründet, sodass Frau Dr. *****[N1]***** durch Angaben und Informationen den jeweiligen Sachverhalt klären kann, und damit kein Raum besteht, an den objektiven Tatsachen zu zweifeln.
Ad 1.2 Vorgehen in betrügerischer Weise
In dem vom Finanzamt zitierten Urteil des EuGH vom 28.07.2016, C-332/15, Giuseppe
Astone hält der EuGH fest, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie einer nationalen Regelung nicht
entgegensteht, nach der die Steuerbehörde einem Steuerpflichtigen das Recht auf
Vorsteuerabzug versagen kann, wenn nachgewiesen ist, dass dieser Steuerpflichtige in
betrügerischer Weise den meisten der formellen Pflichten, die ihm für eine Inanspruchnahme
dieses Rechts oblagen, nicht nachgekommen ist.
Konkret geht es um die Italienische Regelung des Art. 25 und 39 des Dekrets Nr. 633 des
Präsidenten der Republik über die Einführung und Regelung der Mehrwertsteuer vom 26.
Oktober 1972, welches unter bestimmten Bedingungen den Ausschluss des Vorsteuerabzugs
vorsieht. Eine vergleichbare österreichische Regelung gibt es nicht, daher ist diese
Vorlagefragebeantwortung im gegenständlichen Verfahren nicht relevant.
Im betreffenden Urteil wiederholt der EuGH seine Rechtsprechung, dass, wenn die
materiellen Voraussetzungen mangels Einhaltung der formellen Voraussetzungen nicht
nachgewiesen werden können, der Vorsteuerabzug zu versagen ist.
Diesbezüglich ist anzumerken, dass sich die Steuerverwaltung bei der Prüfung, ob die
materiellen Voraussetzungen vorliegen sich nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst
beschränken darf. Sie hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen
Informationen zu berücksichtigen. (EuGH 15.09.2016, Barlis 06, C 516 /14, Rn. 44).
In der Folge behauptet das Finanzamt Frau Dr. *****[N1]***** die in den Eingangsrechnungen
enthaltenen Beträge entsprachen nicht den mit den Leistenden vereinbarten Entgelten und
Sie hatte überhaupt nicht vor, die ausgewiesenen Entgelte tatsächlich zu bezahlen. Diesen
und anderen allgemein Behauptungen hat Frau Dr. *****[N1]***** im Laufe der Betriebsprüfung
bereits mehrfach heftig widersprochen.
Es wird ersucht diesen Vorwurf näher zu konkretisieren (welche Rechnungen, welche
Beträge sind hier gemeint? Alle Eingangsrechnungen?).
Weiters wird argumentiert, dass aufgrund der vorgelegten Aufzeichnungen und teilweise
fehlender Bankbelege, es für die Behörde nicht nachvollziehbar macht, ob die materiellen
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug der empfangenen Dienstleistungen und
Lieferungen vorliegen. Gleichzeitig wird argumentiert, dass es die Art und Weise der
Bezahlung ist, die Zweifel an den in den Vorgelegten Unterlagen enthaltenen Informationen
wecken.
Frau Dr. *****[N1]***** hat bereits mehrfach erläutert, dass die fehlenden Unterlagen und
Aufzeichnungen darauf zurückzuführen sind, dass diese bei Einbrüchen bzw. nach dem Tod
ihres damaligen Beraters, Herrn *****[N4]*****, teilweise verloren gingen.
Hinsichtlich der vom Finanzamt im Rahmen der Prüfung aufgeworfenen Fragen zu ca. 300
einzelnen Rechnungen hatte Frau Dr. *****[N1]***** mehrere Ordner mit Kopien von diversen
Unterlagen aus Bauakten in wochenlanger Recherchearbeit zusammengestellt und uns
zukommen lassen. Anhand dieser Ordner hätte hätte die Prüferin etliche Zweifel und
Missverständnisse klären können.
Leider wurde auf vom Finanzamt entschieden, dass diese Unterlagen nicht mehr im Rahmen
der Prüfung gesichtet werden, sondern die Prüfung einfach beendet. Das Finanzamt
empfand es auch für nicht notwendig sich diese Unterlagen im Rahmen der
Beschwerdevorentscheidung anzusehen. Es hat uns auch niemals ersucht die Ordner,
welche monatelang zur Einsicht auflagen, dem Finanzamt zuzusenden.
Weiters ist festzuhalten, dass bei vielen Firmen die Rechnungen durch Überrechnung eines
Finanzamtsguthabens durch Frau Dr. *****[N1]***** beglichen wurden. Diese Rechnungen werden
aber in der Aufstellung des Finanzamtes als bar bezahlt geführt und daher beanstandet. Eine
Einsichtnahme in die aufgelegten Ordner zu den Rechnungen hätte diesen Irrtum aufgeklärt.
Dadurch ist die von der belangten Behörde erstellte Aufstellung über die Zahlungsflüsse
unrichtig. Dies wird sich im Verfahren anlässlich der Behandlung der einzelnen Rechnungen
ergeben.
Jedenfalls ist anhand der noch zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen, bis
auf eventuelle Einzelfälle, der gleiche Grad an Sicherheit hinsichtlich der jeweiligen Sachverhalte zu erlangen, als wären noch alle ordnungsgemäßen Aufzeichnungen
vorhanden.
Insgesamt vertritt das Finanzamt offensichtlich die Ansicht, Frau Dr. *****[N1]***** hätte die erfolgten
Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten nicht durch die rechnungslegenden Unternehmen
durchführen lassen, sondern anhand von sogenannten Schwarzarbeitern, die für Sie tätig
gewesen sein sollen.
Diese Ansicht soll gestützt werden durch die Aussage, gegen Sie lägen Anzeigen wegen
Verletzung des AuslBG und des ASVG vor.
Hierzu erlauben wir uns ausdrücklich festzustellen, dass in der langjährigen Tätigkeit von
Frau Dr. *****[N1]***** wohl ein paar Mal der Verdacht aufgetreten ist, dass vielleicht
unangemeldete Bauarbeiter in Ihren Immobilien tätig waren. In jedem Fall hat sich dieser
Verdacht im Laufe des Verfahrens aber als falsch herausgestellt.
Die Personen, welche zu einer Anzeige geführt haben und in Arbeitskleidung in ihren
Häusern angetroffen wurden und daher den Eindruck von Schwarzarbeitern gegeben haben,
haben sich als ihr nicht bekannte Untermieter herausgestellt.
Wir fordern daher die belangte Behörde auf, konkret vorzulegen, in welchem Fall
nachgewiesen wurde, dass Frau Dr. *****[N1]*****, insbesondere im Zeitraum des gegenständlichen
Verfahrens, Dienstnehmer beschäftigt haben soll, welche nicht legal beschäftigt wurden.
Dieser Annahme, die letztlich ausschlaggebend ist für die von der Behörde getätigte
Schlussfolgerung, es lägen Scheinrechnungen vor bzw. die rechnungsausstellenden
Unternehmen wären nicht die wirklich Leistenden gewesen, fehlt in Wirklichkeit die
Grundlage.
Wenn die belangte Behörde in der Folge von Frau Dr. *****[N1]***** verlangt, sie hätte
nachzuweisen, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen vorgenommen hat um zu prüfen,
dass sie nicht in einem Mehrwertsteuerbetrug involviert ist, so verkennt das Finanzamt die
Rechtslage. Es hat das Finanzamt zunächst nachzuweisen, dass ein konkreter Betrug
vorliegt und in der Folge aufgrund objektiver Anhaltspunkte, und, ohne vom
Rechnungsempfänger ihm nicht obliegende Überprüfungen zu fordern, darzulegen, dass der
Rechnungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des
Rechts auf Vorsteuerabzug geltend gemachte Umsatz in eine Mehrwertsteuerhinterziehung
einbezogen war (vgl. in diesem Sinne EuGH 6.12.2012, Bonik, C 285 /11, Rn. 45, und LVK –
56, C 643 /11, Rn. 64).
Praxisfern erscheint uns jedenfalls die Empfehlung der belangten Behörde an die
Beschwerdeführerin langfristige Verträge mit Baudienstleistern abzuschließen für zukünftige
noch nicht bekannte Bauaufträge. Wie sollen solche Verträge aussehen? Was ist darin fixiert,
wenn so viel nicht bekannt ist?
Hinsichtlich der Rolle der vom Finanzamt angeführten Personen (*****[N3]*****, *****[N31]*****, *****[N2]*****) ,
beantragen wir deren Einvernahme, damit Sie die Umstände der Beauftragung, der
Abwicklung, der Abrechnung und Bezahlung der jeweiligen Aufträge näher erläutern können:
*****[V3]***** *****[N3]*****, 1100 Wien, *****[S2]*****strasse 79-83/24-25
*****[V31]***** *****[N31]*****, 1170 Wien, *****[S17]*****gasse 3/22
*****[V2]***** *****[N2]*****, 1100 Wien, *****[S1]*****strasse 35/4
Hinsichtlich der Vorgangsweise bei der Bezahlung herrscht offensichtlich immer noch ein
gewisses Unverständnis. Dies wird sich jedoch hoffentlich im Rahmen der Behandlung der
einzelnen Rechnungen der jeweiligen Firmen klären, insbesondere hinsichtlich der
Mietverrechnungen.
Jedenfalls wird bestritten, dass die Vorgangsweise bei der Bezahlung ungewöhnlich war. Alle
benutzten Formen der Bezahlung sind gesetzlich vorgesehen und kommen unter gegebenen
Umständen in der Praxis in vergleichbaren Unternehmen ebenfalls vor.
Mündliche Verhandlung vom 13. 6. 2017
Vertreterin des Finanzamts (TS05/003):
Das Finanzamt bestreitet, dass grundsätzlich alle Unterlagen zur Verfügung stehen, um zu beurteilen, ob ein Vorsteuerabzug zusteht. Ein pauschale Streichung von Vorsteuern ist nicht erfolgt. Auf die fehlenden Mittel zur Bezahlung der in den Rechnungen ausgewiesenen Entgelte ist nicht eingegangen worden. Zu den Ordnern, wo das Finanzamt nach Ansicht des Steuerberaters noch keine Einsicht genommen hat, möge der Steuerberater aktiv zu den einzelnen Rechnungen die entsprechenden Unterlagen vorlegen.
Zu den Überrechnungen wird auf Seite 35 des Außenprüfungsberichtes verwiesen (Tz. g.2.4.2.).
Das Finanzamt schlägt vor, man möge sich auf dem Markt etablierten Baudienstleistern bedienen, dann käme es zu weniger Problemen.
Die Vorsteuern wurden nicht pauschal gestrichen, sondern in der heute nicht zu besprechenden Tabelle, bei jeder Rechnung angegeben, wo ein Vorsteuerabzug zusteht. Die 50 %-Kürzung bezog sich nur auf Werbungskosten/AfA.
Steuerlicher Vertreter (TS05/004):
Zur Mittelherkunft kann bei den einzelnen Rechnungen konkret ausgeführt werden.
Beschwerdeführerin (TS05/005):
Ich hätte gerne gewusst, welche Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz laufen sollen.
Vertreterin des Finanzamts (TS05/006):
Tatsache ist, dass auf Baustellen in Häusern der Bf. Personen aufgegriffen wurden, die keine Arbeitsbewilligung hatten und keine Sozialversicherungsmeldung hatten. Es gibt Anzeigen:
Ich beziehe mich auf eine Anzeige vom 9. 6. 2008, an das magistratische Bezirksamt für den 12. Bezirk in Wien, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch die Bf., da im Haus *****[S12]***** 206 Top 51 zwei rumänische Staatsbürger bei Arbeiten in dieser Wohnung aufgegriffen wurden, die keine Anmeldung zur Sozialversicherung vorlegen konnten und auch keine Arbeitspapiere. Eine Person sagte aus, dass er die Wohnung auf eigene Kosten renovieren würde um anschließend einen Mietvertrag zu erhalten. In der Wohnung war nicht einmal ein Fußboden. Wie die Person das Material beistellen hätte sollen, ist völlig unklar. Es sei eine andere Person mit diesem Arbeiter bei Dr. *****[N1]***** gewesen und hätte mit ihr die Vereinbarung getroffen, dass die Wohnung saniert wird, um einen Mietvertrag zu erhalten. Fakt ist, dass diese Person keinen Mietvertrag erhalten hat.
Das Finanzamt möchte damit beweisen, dass Personen, die weder eine Arbeitsbewilligung hatten noch für irgendeine Firma bei der Sozialversicherung gemeldet waren, Arbeiten für die Bf. geleistet haben und das Finanzamt der Ansicht ist, dass die auf den Rechnungen als leistende Firmen angeführten Unternehmen die Leistung tatsächlich nicht erbracht haben.
Weiters beziehe ich mich auf eine Anzeige vom 12.4.2006, zur *****[S17]*****gasse 6. Hier wurde ein Herr ***[N36]*** beim Arbeiten aufgegriffen, ebenfalls ohne Arbeitsbewilligung und Sozialversicherungsmeldung.
Es gibt noch eine Anzeige zur *****[S5]*****straße 54, dieses Haus steht aber nicht im Alleineigentum der Bf., auch dort ging es um etwas vergleichbares.
Das Finanzamt bestreitet nicht, dass die Verfahren nicht mit einer Verurteilung der Bf. geendet haben.
Beschwerdeführerin (TS05/007):
Der Herr ***[N36]*** war offenbar ein Untermieter eines Mieters bei mir. Die Anzeige der Behörde hat sich aber im Aufkündigungsverfahren nicht als Zeuge zur Verfügung gestellt. Wenn ich auf so etwas komme, verschwinden die Personen meistens und ich kann meine Ansprüche bei Gericht nicht durchsetzen.
Herr ****[N16]***** war so ein prototypischer Fall.
Zur *****[S5]*****straße verweise ich auf das Verfahren UVS GZ. 07/A/37/*****5/2011-74 die Entscheidung vom 20.8.2013, wonach ein Freispruch gefällt ist.
Gericht (TS05/008):
Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf wird aufgrund der vorstehenden Ausführungen der belangten Behörde gemäß § 269 BAO ersucht, folgenden Erhebungen durchzuführen:
1. Beischaffung sämtlicher Verwaltungs- und Strafakte zu den beiden Anzeigen betreffend die im Alleineigentum der Bf. stehenden Häuser
2. Ausforschung der Personen, die in diesen Anzeigen als vermeintliche Arbeitnehmer genannt wurden,
3. zeugenschaftliche Einvernahme dieser Personen zur Frage, ob sie Leistungen für die Bf. erbracht haben.
Um einen Bericht innerhalb von 4 Monaten wird gebeten.
Gericht (TS05/009):
Wie das Finanzamt in seinem vorbereitenden Schriftsatz vom 25. 4. 2017 zutreffend ausführt, ist die Frage der Bedeutung formeller Mängel von Rechnungen für den Vorsteuerabzug durch den EuGH noch nicht abschließend geklärt. Das Urteil EuGH 22. 10. 2015, C-277/14, PPUH Stehcemp, lässt möglicherweise den Schluss zu, dass es für den Vorsteuerabzug nicht auf das Vorliegen aller formellen Rechnungsvoraussetzungen ankommt (vgl. VwGH 21. 9. 2016, 2013/13/0039). Eine derartige Klärung ist möglicherweise in den beim EuGH über Vorabentscheidungsersuchen des BFG anhängigen Verfahren C-374/16 (Geissel) und C-375/16 (Butin) zu erwarten. Von einer Aussetzung der hier anhängigen Verfahren wird vorerst Abstand genommen, da hier die Feststellung der Entscheidungsgrundlagen noch geraume Zeit in Anspruch nehmen wird und bis zum Ergehen einer Entscheidung des BFG in den hier anhängigen Verfahren sowohl die Entscheidungen des EuGH, des BFH und des VwGH im Anschluss an die Judikatur PPUH Stehcemp zu erwarten sind.
Das Gericht kann es daher vorerst dahingestellt lassen, ob es genügt, dass in einer Rechnung zumindest angeführt sein muss, "wer, wann an wen was geleistet hat und wie hoch das Entgelt gewesen ist" (BFG 11. 1. 2017, RV/7101050/2010). Das Fehlen eines dieser Merkmale bei einer vom Finanzamt beanstandeten Rechnung wäre jedoch vom Finanzamt jedenfalls gesondert aufzuzeigen.
Es wird sich darüber hinaus vorerst als zweckmäßig erweisen, dass die belangte Behörde von ihr behauptete Rechnungsmängel bei den einzelnen konkreten Textziffern des Außenprüfungsberichts aufzeigt und darlegt, dass sie nicht i. S. v. EuGH 15. 9. 2016, C-516/14, Barlis 06, über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind.
Grundsätzlich wird bei jeder Textziffer des Außenprüfungsberichts, die die Versagung des Vorsteuerabzugs zum Gegenstand hat, im Hinblick auf die von beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dargelegte Rechtsprechung des EuGH von der belangten Behörde anzugeben sein, ob diese den Vorsteuerabzug auch deswegen versagt, weil im jeweils konkreten Fall eine Beteiligung an einem Mehrwertsteuerbetrug im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vorliegt.
Geht die belangte Behörde von einem Mehrwertsteuerbetrug im Sinne der Rechtsprechung des EuGH aus, wäre jeweils darzulegen,
ob nach Ansicht der belangten Behörde die Gegenstand der jeweils strittigen Rechnungen bildenden Leistungen (Lieferungen oder sonstigen Leistungen) gegenüber der Beschwerdeführerin (von wem immer) erbracht wurden, also unabhängig vom Vorsteuerabzug ertragsteuerlich im Wege des Werbungskostenabzugs oder der Absetzung für Abnutzung steuerlich relevante Ausgaben vorgelegen sind, bejahendenfalls, in welchem Umfang,
worin der von der belangten Behörde jeweils angenommene Steuerbetrug liegt, also insbesondere ob der jeweils von der Beschwerdeführerin angegebene Leistungserbringer im Leistungszeitpunkt bzw. Leistungszeitraum steuerlich erfasst war, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang vom Leistungserbringer Umsatzsteuer entrichtet wurde und im Fall der Nichtentrichtung von in Rechnungen oder rechnungsähnlichen Dokumenten an die Beschwerdeführerin ausgewiesener Umsatzsteuer, dass und warum diese Nichtentrichtung durch den Leistungserbringer in betrügerischer Absicht erfolgt sei,
ob und warum bei Annahme eines Steuerbetrugs durch den jeweils angegebenen Leistungserbringer im jeweils konkreten Fall die Beschwerdeführerin den Betrug erkannte oder hätte erkennen müssen.
Dies wird bei der Erörterung der folgenden Textziffern des Außenprüfungsberichts zu berücksichtigen sein.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge auf Einvernahme von
*****[V3]***** *****[N3]*****, 1100 Wien, *****[S2]*****strasse 79-83/24-25
*****[V31]***** *****[N31]*****, 1170 Wien, *****[S17]*****gasse 3/22
*****[V2]***** *****[N2]*****, 1100 Wien, *****[S1]*****strasse 35/4
zu den Umständen der Beauftragung, der Abwicklung, der Abrechnung und Bezahlung der jeweiligen Aufträge wird vorerst die Erörterung der einzelnen diesbezüglichen Textziffern des Außenprüfungsberichts zweckmäßig sein.
Außenprüfungsbericht
g.2.4.3. Lieferanten, Sonstiges
Von den vorgelegten Unterlagen wurden stichprobenartig die Lieferantenrechnungen überprüft.
Eine Vielzahl der Rechnungen weist grobe Mängel auf (sehr ungenaue Leistungsbeschreibung, fehlende UID Nr., falscher Name und/oder Adresse, .. ). Fast alle diese Rechnungen, auch jene die sehr hohe Beträge aufweisen, wurden bar bzw. mit Barschecks bezahlt. Teilweise wurden Rechnungen von Firmen selbst und nicht vom Masseverwalter ausgestellt, obwohl sie nachweislich bereits bei Rechnungsausstellung in Konkurs waren. Dieses Thema wurde bei der letzten UFS Entscheidung zu dieser StNr. genau behandelt.
Mündliche Verhandlung vom 13. 6. 2017 (TS 5)
Steuerlicher Vertreter (TS05/010):
In der Praxis werden die Rechnungen nie vom Insolvenzverwalter ausgestellt, der Insolvenzverwalter lässt vielmehr den Unternehmer arbeiten und Rechnungen ausstellen. Der Unternehmer muss nur in kurzen Zeitabständen berichten. Der Insolvenzverwalter tätigt grundsätzlich alle Überweisungen, bei Barzahlungen könnte er sich vielleicht schwer tun.
Vertreterin des Finanzamts (TS05/011):
Dies setzt aber voraus, dass der Unternehmer für den Insolvenzverwalter greifbar ist.
Prüferin (TS05/012):
Die UFS-Entscheidung betrifft die Vor-Vor-BP.
Außenprüfungsbericht
g.2.4.3. Lieferanten, Sonstiges - Fortsetzung
Besonders auffällig ist, dass zu den Firmen *****[B25]*****, *****[B26]***** Bau u. Handels GmbH, *****[B27]***** GmbH, *****[B28]***** GmbH, *****[B29]***** Gmbh, *****[B30]***** GmbH, *****[B31]***** GmbH, *****[B32]***** GmbH "Vollmachten" vorgelegt wurden. Diese verweisen darauf, dass bei allen diesen Firmen Hr. *****[V2]***** *****[N2]***** mit "Inkassovollmachten" für diese Firma ausgestattet wurde. Zusätzlich wurden händische Aufzeichnungen, mit den Rechnungen dieser Firmen vorgelegt, die zeigen, dass hohe Bargeldsummen an diesen Herrn ausbezahlt wurden, bestätigt mit dessen Unterschrift.
Die gleiche Vorgehensweise ist ersichtlich bei den Firmen *****[B16]***** Bau u. Metall GmbH, *****[B33]***** Gesellschaft f. Metall und Bau GmbH, *****[B34]***** Renovierungsservice GmbH. Hier ist der Inkassoberechtigte und Geldempfänger ein Hr. *****[N30]***** *****[V30]*****.
Bei den Firmen *****[B35]***** Handels GmbH, *****[N8]***** GmbH, *****[B36]***** Bau und Handels GmbH, *****[B37]***** Bau GmbH ist der Inkassoberechtige und Geldempfänger Hr. *****[N3]***** *****[V3]*****.
Bei Überprüfung dieser Firmen wurde festgestellt, dass die o.a. Inkassobevollmächtigten und Geldempfänger in diesen Firmen weder Angestellte waren noch eine Gesellschafter/Geschäftsführertätigkeit ausübten noch eine sonstige wirtschaftiiche Überschneidung ersichtlich ist.
Mündliche Verhandlung vom 13. 6. 2017 (TS 5)
Beschwerdeführerin (TS05/013):
Über Befragen durch das Gericht führt die Bf. aus, dass dies zutreffend ist, alle diese Sachverhalte wurden von Herrn *****[N4]***** und von Herrn Dr. *****[V32]***** *****[N32]***** geprüft.
Nicht verifizieren kann die Bf., ob die Personen angestellt waren.
Die drei Herren wussten, wenn die genannten Fírmen Auslastungslücken hatten und teilten mir dies mit. Ich habe dann den einzelnen Firmen Aufträge erteilt, wobei die genannten Herren die Aufsicht hatten. Diese hatten eine Art Treuhänderfunktion. Es gab aber auch einen Prüfingenieur und Abnahme vor Ort. Gezahlt wurde unmittelbar nach der Fertigstellung und Abnahme, wobei es natürlich Akontos gab. Es war alles sehr unmittelbar. Es wurde teilweise auch durch Überrechnung durch die Bf. auf Steuerkonten oder Krankenkassenkonten der Firmen direkt gezahlt.
Über Befragen durch das Gericht, in welchem Zusammenhang der beantragte Zeuge *****[V31]***** *****[N31]***** zu den von der Außenprüfung genannten Firmen steht (wird im Außenprüfungsbericht nicht erwähnt) und warum nicht auch der im Außenprüfungsbericht genannte *****[N30]***** *****[V30]***** als Zeuge beantragt wurde:
Herr *****[V31]***** *****[N31]***** wird im Außenprüfungsbericht später bei den einzelnen Firmen erwähnt, und der Herr *****[N30]***** *****[V30]***** ist für uns nicht mehr greifbar.
Außenprüfungsbericht
g.2.4.3. Lieferanten, Sonstiges - Fortsetzung
Bei vielen dieser Firmen liegen Anzeigen wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vor. Bei der Firma *****[B32]***** GmbH wurde festgestellt, dass es sich um eine Scheinfirma handelt. Bzgl. der Firma *****[B30]***** u. Personalleasing GmbH wurde bei der Staatsanwaltschaft wegen Sozialbetrugs Anzeige erstattet. Im Abschlussbericht des Masseverwalters der Fa. *****[N9]***** Bau Holding & Immobilientreuhand GmbH wird festgehalten ..... "handelt es sich bei der Schuldnerin ganz offenkundig um einen Sozialbetrugsfall" ....
Mündliche Verhandlung vom 13. 6. 2017 (TS 5)
Beschwerdeführerin (TS05/014):
Bei *****[B32]***** war mir nicht bekannt, dass es sich um eine Scheinfirma handelt. Das war im Vorfeld nicht erkennbar. Bei der Firma *****[B30]***** waren namhafte Beträge auf deren Steuerkonto von der Bf. überwiesen, weit über 20.000 €. Das Betriebsfinanzamt hat mir keine Unregelmäßigkeit der *****[B30]***** mitgeteilt.
Außenprüfungsbericht
g.2.4.3. Lieferanten, Sonstiges - Fortsetzung
Von der Firma *****[B1]***** OG wurde niederschriftlich angegeben, dass sie keine Bauaufträge bei Fr. Dr. *****[N1]***** durchgeführt hatte und diese Frau auch nicht bekannt sei. Da das Bauvorhaben nicht bekannt war wurde Anzeige bei der Polizei erstattet. Auch zu dieser Firma liegt eine Inkasso- und Geldvollmacht für Hrn. *****[V2]***** *****[N2]***** vor. Das Geld wurde wieder an Hrn. *****[V2]***** *****[N2]***** ausgezahlt. Er ist weder Gesellschafter/Geschäftsführer, Angestellter, noch hat er sonst irgendeine Funktion in dieser Firma.
Zu anderen in geschäftlicher Verbindung stehenden Firmen wurden noch weitere Erhebungen durchgeführt. Das Ergebnis ist bei den jeweiligen Firmen ab Tz. g.2.5. ersichtlich.
Fest steht auch, dass diese Kontaktperson für mehrere gegenständliche Bauunternehmer tätig geworden ist. Dass die Abgabepflichtige weder die Funktion der Personen bei den rechnungsausstellenden Unternehmen noch die Geschäftsadressen der GmbH' s überprüft hat, ist objektiv als sorgfaltswidriger Umgang in Zusammenhang mit der Erbringunq von Leistungen in der Braubranche zu beurteilen (vgl. UFS 13.7.2007, RV/1820-W/04).
Besonders im Umgang mit der Baubranche muss eine erhöhte Sorgfaltspflicht an den Tag gelegt werden. Diese ist durch die vorgelegten Unterlagen, der lockere Umgang mit "betriebsfremden" Personen der Baufirmen, sowie der unbedarften Auszahlung von hohen Bargeldsummen und Barschecks an diese Personen, nicht ersichtlich. Aus den Baurechnungen muss unmissverständlich der fakturierte Leistungsaustausch hervorgehen, sodass die diesbezüglichen Angaben es ermöglichen, den Leistungsempfänger zu eruieren. Das ist in vielen Fällen nicht möglich.
Nach Ansicht des Gesamtbildes über die wirtschaftlichen Vorgänge der Abgabepflichtigen sowie deren geringe Glaubwürdigkeit (siehe folgenden Text) ist davon auszugehen, dass die Leistungserbringer und die Rechnungsaussteller der o.a. Firmen nicht ident sind.
Von der Abgabepflichtigen wurde in einigen Fragenbeantwortungen behauptet, dass Überprüfungen ihrer Unterlagen ohne wirkliche Beanstandungen stattgefunden hätten. Dem ist entgegen zu halten, dass es Beanstandungen in der UVA-Prüfung 9/95-2/96, UVA-Prüfung 3-7/1996, UVA-Prüfung 3/2003, in der Betriebsprüfung 1994-1997 gegeben hat, siehe dazu auch ergangene UFS-Entscheidung. Es gab umfangreiche BP Berichte zu der StNr. ***/**** und ***/****. Die Ansicht der Bp wurde in diesen Fällen zu 100% vom UFS geteilt, inklusive dem Versagen des Vorsteuerabzuges und dem sorglosen geschäftlichen Umgang im Zusammenhang mit vielen Baufirmen, die auch im Zuge der gegenständlichen Betriebsprüfung den Anlass zu Nichtanerkennungen in vielen Punkten gaben. Ebenso fiel auch dort der schwierige, von Seiten der Abgabepflichtigen hinausgezögerte Verfahrensverlauf auf.
Im Zusammenhang mit Sanierungstätigkeiten in ihren Liegenschaften, wurde eine Anzeige wegen Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gegen Fr. Dr. *****[N1]***** erhoben.
Mündliche Verhandlung vom 13. 6. 2017 (TS 5)
Beschwerdeführerin (TS05/015):
Die Fa. *****[B1]***** hat im Jahr 2011 14.000,00 € überrechnet bekommen, das Finanzmt 12/13/14 hat es mir nicht zurückgezahlt. Die Aussage dürfte aufgrund von Sprachschwierigkeiten zu Stande bekommen sein. Außerdem hatte diese Firma im Jahr 2013 eine gültige UID-Nummer.
Im Überigen verweise ich auf meine bisherigen Ausführungen.
Außenprüfungsbericht
g.2.4.3. Lieferanten, Sonstiges - Fortsetzung
Geschäftlich voneinander unabhängige Personen haben behauptet, überhöhte Rechnungen mit nicht getätigten Materialeinkäufen auf Ersuchen von Fr. Dr. *****[N1]***** ausgestellt zu haben.
Mündliche Verhandlung vom 13. 6. 2017 (TS 5)
Prüferin (TS05/016):
Zu Details siehe im Folgenden.
Außenprüfungsbericht
g.2.4.3. Lieferanten, Sonstiges - Fortsetzung
Mit den Unterlagen wurden u.a. verschiedene Schreiben vorgelegt, die den schwierigen Umgang der Abgabepflichtigen auch in anderen Bereichen beschreiben, z.B. ein Schreiben der Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft 1090 Wien, *****[S8]*****. oder ein Protokoll des Gerichts, dass die *****[B38]***** Versicherung AG sämtliche Versicherungsverträge mit Fr. Dr. *****[N1]***** gekündigt hat.
Weiters liegen bei der Schlichtungsstelle und verschiedenen Bezirksgerichten zahlreiche Klagen der Mieter vor, dass immer wieder überhöhte Betriebskosten in sehr großer Höhe, ohne gesetzliche Deckung, von der Abgabepflichtigen an die Mieter verrechnet werden.
In einer Schlichtungsstellenentscheidung werden die Verrechnungspraktiken von Fr. Dr. *****[N1]***** als "notorisch rechtswidrig" beschrieben, und dass ihre .. Glaubwürdigkeit als sehr gering anzusehen" ist.
Schlichtungsstellenentscheidung MA 50-Schli-I/2*****/2010 vom 1.4.2011 (2, *****[S12]***** 206):
[Grafik]
Diese Ansicht deckt sich zu 100% mit den Feststellungen im Zuge der gegenständlichen Betriebsprüfung.
Mündliche Verhandlung vom 13. 6. 2017 (TS 5)
Prüferin (TS05/017):
Gezeigt wird ein Schreiben der Wohnungseigentümergemeinschaft des "****[B3]****hauses" vom 28.04.2004 mit verschiedenen Vorwürfen an die Bf.
Seiten 1 bis 3 lauten:
[...]
[Ende des PDF]
Beschwerdeführerin (TS05/018):
Das betraf einerseits das Jahr 2004 und nicht den Prüfungszeitraum und außerdem haben sich sämtliche Differenzen bezüglich dieses Hauses aufgelöst.
Die *****[B38]***** hatte in ihren Bedingungen, dass in sämtlichen Häusern Feuerlöscher angebracht werden. Das wollte ich nicht erfüllen, da diese immer wieder gestohlen oder sabotiert werden.
In den Schlichtungsstellenverfahren geht es meistens um die Abgrenzung zwischen verrechenbaren Betriebskosten einerseits und Erhaltungsarbeiten des Hauseigentümers. Vor allem etwa bei der Entfernung herrenlosen Gutes gibt es immer wieder Differenzen, ebenso bei den Lift- und Lichtstörungen.
Die quartalsmäßigen Wasserabrechnungen sind ohne Umsatzsteuerausweis, daher werden sie auch so in die Abrechnung genommen.
Auch bei der Mietenhöhe gibt es ein breites Feld für Streitigkeiten, die Rechtslage ist sehr kompliziert. Der Richtwert ist in Wien niedriger wie der in der Steiermark.
Außenprüfungsbericht
g.2.5. Firmen
In diesem Punkt werden die Rechnungen, aufgegliedert nach Firmen, aufgelistet, die von der Betriebsprüfung beanstandet werden. Die Darstellung in Tabellenform ist im Anhang ersichtlich.
Bei den unten dargestellten Firmen wurden sehr oft die Rechnungstexte angeführt. Die "Originaltexte" lt. Rechnung wurden abgeschrieben, inkl. aller im Text enthaltenen Fehler.
In der angeführten Tabelle der beanstandeten Lieferantenrechnungen wird auf folgendes hingewiesen:
Vorsteuern die von der BP nicht anerkannt werden sind in im Anhang in der Spalte "VST Änderung durch BP" ersichtlich.
Für Rechnungen die nicht vorgelegt wurden erfolgt weder ein Ansatz der Werbungskosten noch der Vorsteuer, auch diese Kürzungen sind in der Spalte "Kürzungen" und "VSTÄnderung" ersichtlich. Diese Rechnungen wurden in der Spalte "Rechnungen vorg." mit einem "N" gekennzeichnet.
Die in Tz. g.2.2. dargestellten Werbungskosten lt. Gerichtsverfahren und die Werbungskosten (und die Vorsteuer) lt. Schlichtungsstellen (Tz. g.2.5.2) werden zu 100% gekürzt.
Alle anderen in der Tabelle ausgewiesenen beanstandeten Lieferantenrechnungen werden wie in Tz. g.2.4.2. um 50 % gekürzt.
Sämtliche Kürzungen sind in der Tabelle unter der Spalte "ESt Kürzung" ersichtlich inkl. des gewinnmindernden Vorsteueranteils von 50 %.
Da sämtliche Rechnungen über die Abschreibung (Restnutzungsdauer, 1/10 und 1/15 Abschreibung) bei den einzelnen Häusern geltend gemacht wurden, erfolgt die Rückrechnung der beanstandeten Lieferantenrechnungen auf die gleiche Art und Weise.
Die Auswirkung der Kürzungen auf die Abschreibungen der einzelnen Häuser ist im Anhang " Abschreibungen" in den Spalten "Kürzung lfd. Jahr" und "Kürzung p.a." ersichtlich.
Tabelle Lieferanten:
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
Tabelle AfA
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[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
Mündliche Verhandlung vom 13. 6. 2017 (TS 5)
Prüferin (TS05/019):
Rechnung fehlt.
Beschwerdeführerin (TS05/020):
Diese Rechnungen wurden im Laufe des Verfahrens nachgereicht.
Außenprüfungsbericht
g.2.5.1. *****[B6]***** Bau/Dr. *****[V9]***** *****[N6]*****:
*****[B6]***** Bau GesmbH.
*****[S1]*****str. 37/35; 1100 Wien
[...]
Dr. *****[V9]***** *****[N6]*****
Adresse: 1180 Wien *****[S4]*****gasse 24/3
[...]
Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** ist der Bruder von Fr. Dr. *****[V1]***** *****[N1]*****.
Lt. ZMR Abfrage war Hr. Dr *****[V9]***** *****[N6]***** zwischen 2003-2009 in *****[B39]*****, *****[S24]*****str. 34 gemeldet. In der *****[S1]*****str. 37, 1100 Wien war Hr. Dr. *****[N6]*****, im Zeitraum der Rechnungsausstellungen 2005-2011, nicht gemeldet.
Sämtliche Rechnungen sind als leistendes Unternehmen *****[B6]***** Bau GmbH/Dr. *****[V9]***** *****[N6]*****, 1100 Wien, *****[S1]*****str. 37 ausgestellt.
Die *****[B6]***** Bau GmbH wurde im Nov. 1999 errichtet. Am 15.2.2000 verlegte diese GmbH ihren Firmensitz nach 1100 Wien, *****[S1]*****str. 37/35 und Dr. *****[V9]***** *****[N6]*****, geb. ...2.1958 wurde als Gesellschafter ins Firmenbuch eingetragen. Seit 22.3.2002 vertrat Herr Dr. *****[N6]***** diese GesmbH als selbständiger Geschäftsführer. Lt. einer Aussage von Dr. *****[N6]***** vom 10.11.2000 hatte die Firma den Geschäftssitz in 1100 Wien, *****[S1]*****str. 37/35. Dies war die Eigentumswohnung von Dr. *****[N6]***** und wurde kostenlos an die Fa. *****[B6]***** Bau GmbH untervermietet bzw. von dieser kostenlos genutzt.
Bereits seit 2003 hat das Finanzamt Probleme Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** nach 1100 Wien, *****[S1]*****str. 37 zuzustellen und stellte seit April 2004 nach *****[B39]*****, *****[S24]*****str. 34 zu. Hr. Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** hat sich am 26.9.2000 von der Adresse 1100, *****[S1]*****str. 37/35 abgemeldet. Die Wohnung 1100 Wien, *****[S1]*****str. 37/35, die immer wieder als Geschäftssitz der beiden Firmen angegeben wurde, wurde lt. Zentralmeldeabfrage durchgehend ab 13.5.2003 an diverse ausländische Personen für Wohnzwecke untervermietet.
Eine Besichtigung durch das FA 2/20/21/22 im April 2008 ergab, dass es im ganzen Haus keinen Hinweis auf Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** gibt. Er scheint weder auf der Gegensprechanlage auf, noch gibt es eine Beschilderung am Haus.
Mündliche Verhandlung vom 13. 6. 2017 (TS 5)
Beschwerdeführerin (TS05/021):
Übergeben wird von der Bf eine Stellungnahme des Herrn Dr. *****[N6]***** vom 6.7.2017, die zum Akt genommen wird:
Aktenvermerk
Stellungnahme zu den Ausführungen des FA 12/13/14 Purkersdorf
Anlässlich der BP bei Dr. *****[V1]***** *****[N1]*****
Im Rahmen der BP sowie im anschließenden Berufungsverfahren beim UFS wurden bzw.
werden vom FA eine Reihe Behauptungen über mich und meine ehem. Firma „*****[B6]*****” Bau
GmbH aufgestellt, die nicht unwidersprochen bleiben sollen. Die Ausführungen des FA sind fast durchwegs polemisch und in sarkastischem Ton gehalten . Es werden tatsachenwidrig Dinge unterstellt und (mutwillig?) verdreht, nur um Rechnungen nicht anerkennen zu müssen, so z.B. wird apodiktisch behauptet, die Rechnungsadresse(n) würden nicht stimmen. Eigentlich sollte auch dem FA 12/13/14 Purkersdorf bekannt sein, daß ich die längste Zeit zwar in *****[B39]***** gewohnt habe, mein Geschäftssitz befand sich jedoch in Wien 10., *****[S1]*****straße 37, in meinem damaligen Haus, zumal ich im ganzen Prüfungszeitraum ausschließlich in Wien beruflich tätig war, woraus naturgemäß
die *****[S1]*****straße 37 als Rechnungsadresse folgt. Welche hätte ich sonst
angeben sollen? Die angebliche Nachschau im April 2008 dürfte wohl eine mehr als
oberflächliche gewesen sein, als damaliger Mehrheitseigentümer des Hauses war ich
selbstverständlich im ganzen Haus/mit so gut wie allen Haus-Parteien bekannt — mit
denen zu reden sich die Organe des FA scheinbar nicht die Mühe gemacht haben —
und kann ich mich über die lapidare Aussage auf S 41 des Schlußbericht „daß es im
ganzen Haus keinen Hinweis auf Dr. *****[V9]***** *****[N6]*****" gegeben habe, nur verwundern.
Türschilder wurden von mir anfangs zwar angebracht, ebenso wie die Postkästen im
Haus aber ständig devastiert, bis ich es leid geworden bin, wie oft hätte ich sie denn
erneuern sollen? An die vom FA zitierten „ausländischen Personen” war die
Wohnung Top 35 im Haus *****[S1]*****straße 37 temporär, und nicht durchgehend,
untervermietet und das nur‚z.T., da ich in einem der Zimmer lfd. mein Büro
unterhielt, das späterhin im gleichen Haus ins ausgebaute DG übersiedelte. Die nicht
immer tagesaktuelle Führung des ZMR liegt wohl mehr am Magistrat der Stadt Wien
und nicht an mir. Fallweise waren auch Arbeitssuchende dort untergebracht.
Gleiches gilt für die Firma „*****[B6]*****“ Bau GmbH. Hinzu kommt, daß diese jahrelang
mit grundlosen Schikanen verfolgt wurde bis hin zur widerrechtlichen Löschung der
Firma im Firmenbuch, die vom Finanzamt akribisch und contra factum betrieben
wurde. Die Firma wurde nämlich wegen angeblicher Vermögenslosigkeit von Amts
wegen gelöscht — nur ein einziger Blick ins Grundbuch (der EZ *****[Z3]***** KG Favoriten)
hätte genügt, um sich vom Gegenteil zu überzeugen, wofür sich offenbar weder bei
Finanzamt noch beim Firmenbuch irgendwer zuständig fühlte. Paradox indessen
mutet die Aussage des FA auf S 42 im Schlußbericht an, vorletzter Absatz, wonach
„bei der Firma *****[B6]***** Bau GmbH keine Tätigkeit nachgewiesen werden konnte... ”.
Wenn dem so (gewesen) wäre, dann frage ich mich schon , wozu bzw. wofür meiner
Firma „*****[B6]*****“ Bau GmbH in den Jahren 2000 - 2004 vom FA namhafte Beträge an Abgaben vorgeschrieben und an dieses auch (in fünfstelliger Höhe) entrichtet
wurden — etwa fürs „Nichtstun“? Das wäre denn freilich echt bedenklich, um nicht zu
sagen, fatal. In Wirklichkeit befasste sich die Firma „*****[B6]*****” Bau GmbH „zeitlebens“
mit Liegenschaftsverwertung und sonstigen Aktivitäten im Immobilienfach, wie
Beratung und Betreuung von Sanierungen, was zum. dem damals zuständigen
Finanzamt nicht entgangen ist — deshalb ergingen damals auch die zuvor erwähnten
Vorschreibungen.
- Die mehrfach vom FA angezogenen UID-Stempel der Rechnungsempfängerin wurden
jeweils von mir selbst auf den Rechnungen angebracht.
- Wenn sich das FA wiederholt über Barzahlungen aufhält, so war diese Art der
Verrechnung wegen der meist günstigen Preise notwendig und üblich. Zumal die
meist von mir beschäftigten Subfirmen/Personen genau deswegen auf Barzahlung
bestanden haben.
- Wie kommt das FA dazu, sich mit nicht zu überhörbarem ironischen Unterton (mit
Schadenfreude?) über meine Haftzeit 2008/2009 im Detail auszulassen? MM. fällt
diese unter das Amtsgeheimnis bzw. stellt diese Indiskretion einen Bruch desselben
dar, äußerst taktlos allemal. Für mich unverständlich auch, wozu dieser Seitenhieb
gut sein soll - das Quartal endet im übrigen mit 31.3. und nicht schon vorher
(Schlußbericht S 42, 3. Abs. von unten).
Für weitere Auskünfte stehe ich notwendigenfalls und nach Möglichkeit gerne auch
persönlich zur Verfügung, Hiefür ersuche ich höflich um separate Ladung, aufgrund einer
bevorstehenden Leistenbruchoperation und chronischer Schmerzen ersuche ich jetzt schon um Verständnis für meine Bitte, Termine dsbzgl. nicht vor Herbst anzusetzen.
Eine Kopie wurde dem Finanzamt übermittelt.
Beschwerdeführerin (TS05/022):
Zu diesem Punkt des Außenprüfungsberichts wird auf die Stellungnahme von Dr. *****[N6]***** und dessen noch zu erfolgende Einvernahme verwiesen.
Ich selbst konnte meinen Bruder in all den Jahren regelmäßig erreichen.
Zum Beweis, dass mein Bruder Steuererklärungen nicht legen konnte, wird eine Strafanzeige gegen Unbekannt, Einbruch, Diebstahl aus dem Jahr 2012 vorgelegt, wonach aus dem abgestellten Fahrzeug auch mehrere Ordner mit unersetzlichem Akteninhalt wie Steuererklärungen samt Beilagen und Handy gestohlen wurden.
Eine Kopie wird zum Akt genommen.
Dr. *****[V9]***** *****[N6]*****
*****[S25]*****gasse 7/2/2
1030 Wien
An die
Bundespolizeidirektion Wien
Polkoat Landstraße
Juchgasse 19
1030 Wien
Wien, 2012-12-28
Strafanzeige gegen Unbekannt wg. Einbruchdiebstahl
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich bin Halter des Fahrzeuges PKW Smart, KennzeichenW *****[Z4]***** Y, mit welchem ich zusammen
mit meiner Tochter ***[VN34]*** *****[N6]***** am 24.12. zu meiner Mutter in Wien 7. gefahren bin, um mit ihr
den Heiligen Abend zu feiern. Im Anschluß daran ging ich mit meiner Tochter noch ins Kino, ins
Village Center“ in Wien Landstraße, gegenüber vom neuen Bahnhof Mitte.
Das Auto stand solange vor dem Haus Wien 3., Invalidenstraße 15, wo ich es geparkt und — soviel
ich mich erinnere - versperrt verlassen habe. Als ich nach dem Kino ca. nach 24 h wieder zum Auto
kam, war die rechte Türe nur angelehnt und musste ich feststellen, daß jemand das Wageninnere
durchwühlt und etliche Gegenstände daraus gestohlen hat.
Aus dem Auto wurden dabei meine Aktentasche mit für mich persönlich wichtigen Papieren und
Unterlagen, mehrere Ordner mit unersetzlichem Akteninhalt (u.a. Behördenkorrespondenz wie
Steuererklärungen samt Beilagen, die ich vorhatte, über die Feiertage fertigzustellen und noch im
alten Jahr abzuschicken) sowie ein Handy Marke Samsung nebst einer Anzahl Parkscheinen und ein
Bargeldbetrag inhöhe von € 400.-- (aus dem Handschuhfach) gestohlen.
Bemerken möchte ich, daß die Beifahrertüre beim Einbruch beschädigt wurde, schon davor schlecht
sperrte und sich nur mit Kraftanstrengung öffnen ließ, was jetzt — seit dem Einbruch - noch mehr
Kraftanstrengung erfordert und der Schaden aus dem Einbruch sich auf mind. € 20.000,-- (davon rd.
€ 2.000.-- reiner Sachschaden und fehlendes Bargeld, weitere rd. € 18.000.-- Folgekosten für
Rekonstruktion Unterlagen, falls überhaupt möglich) beläuft, welcher durch keine Versicherung
gedeckt ist und den ich hiermit zur Anzeige bringe.
Ich zeichne mit der Bitte um Ausforschung der oder des Täter(s) derselben entgegensehend
mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. *****[V9]***** *****[N6]*****
Außenprüfungsbericht
g.2.5.1. *****[B6]***** Bau/Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** Fortsetzung
Bei Durchsicht der vorgelegten Rechnungen konnte weitere Ungereimtheiten festgestellt werden:
Bei Prüfungsbeginn wurden die Rechnungen 19/07 (BPNr. 260), 22/07 (BPNr. 261), 35/07 (BPNr. 263), 36/08 (BPNr. 152), 14/08 (BPNr. 272), 14/09 (BPNr. 275) mit dem händischen Vermerk "Betrag erhalten, Wien + Datum, Unterschrift Dr. *****[V9]***** *****[N6]*****" vorgelegt. Die gleichen Rechnungen wurden am 12.6.2013 nochmals vorgelegt, jedoch fehlt auf diesen Kopien der Vermerk "Betrag erhalten, Wien + Datum, Unterschrift Dr. *****[V9]***** *****[N6]*****".
Mündliche Verhandlung vom 13. 6. 2017 (TS 5)
Beschwerdeführerin (TS05/023):
Die Rechnungen wurden immer mehrfach übermittelt, aber nur auf einer der Erhalt des Rechnungsbetrages quittiert.
"Das hat keinerlei tiefere Bedeutung."
Außenprüfungsbericht
g.2.5.1. *****[B6]***** Bau/Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** Fortsetzung
Bei Prüfungsbeginn wurde die Rechnung 22/07 (BPNr. 262) ebenfalls mit dem o.a. Vermerk, ohne UID Nr. des Leistungsempfängers und mit der Rechnungsnummer 22/07 vorgelegt. Am 12.6.2013 wurde diese Rechnung nochmals vorgelegt, dieses Mal lautet die Rechnungsnummer auf 22/07 a. Das "a" wurde händisch ergänzt, die UID Nr. des Leistungsempfängers mit dem Stempel ergänzt und der Vermerk über die erhaltene Zahlung scheint nicht mehr auf.
Mündliche Verhandlung vom 13. 6. 2017 (TS 5)
Beschwerdeführerin (TS05/024):
Dasselbe wie vorhin.
Außenprüfungsbericht
g.2.5.1. *****[B6]***** Bau/Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** Fortsetzung
Bei Prüfungsbeginn wurden die Rechnungen 19/08 (BPNr. 53) und die Rechnungen 38/08 (BPNr. 54) mit der gestempelten UIDNr. des Leistungsempfängers vorgelegt. Die gleichen Rechnungen wurden am 12.6.2013 nochmals ohne die UIDNr. des Leistungsempfängers vorgelegt.
Mündliche Verhandlung vom 13. 6. 2017 (TS 5)
Beschwerdeführerin (TS05/025):
Dasselbe wie vorhin.
Außenprüfungsbericht
g.2.5.1. *****[B6]***** Bau/Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** Fortsetzung
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Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101345/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101345.2015
- Stammnummer
- 125622
- Gültig
- 03.08.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF