Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101345/2015
Globalschätzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101345/2015vom 03.08.2019Teil 10 von 18
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mit E-Mail vom 30. 11. 2018 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter dem Gericht einen vorbereitenden Schriftsatz und Urkunden. Die E-Mail wurde vom Gericht am 3. 12. 2018 der belangten Behörde weitergeleitet.
Schriftsatz (Bf) vom 30. 11. 2018 (OZ 199)
In Entsprechung des gerichtlichen Auftrags vom 1.10.2018 in Vorbereitung auf die kommende Tagsatzung und in Ergänzung des Vorbringens der Beschwerdeführerin in der Tagesatzung vom 1.10.2018 erstattet die Beschwerdeführerin nachstehendes
ERGÄNZENDES VORBRINGEN
und führt aus wie folgt:
Aus Sicht der Beschwerdeführerin sind mehrere Punkte bzw. Formulierungen aus der letzten Tagsatzung (01.10.2018) unerklärlich bzw. dürfte es sich dabei (teilweise) um Protokoll- bzw. Übertragungsfehler handeln. Im Rahmen eines (allgemeinen) Interesses an Richtigstellung orientiert sich daher daher das nachstehende schriftliche Vorbringen der Beschwerdeführerin an den Seitenzahlen der Niederschrift vom 01.10.2018:
Seite 18:
Die Tabelle ist unleserlich und kann auch inhaltlich nicht nachvollzogen werden: Eine entsprechende Erläuterung durch die belangte Behörde, der von Ihr (neu) errechneten Beträge in der nächsten Tagsatzung wird sohin angeregt.
Seite 41:
Es kann nicht nachvollzogen werden, woraus sich der Betrag von EUR 251.783,18 definiert: Gemäß der vorgelegten und mehrfach erörterten Bestätigung der *****[Bank1]***** (zuletzt: Beilage./l zum Schriftsatz vom 21.09.2018) handelt es sich lediglich um einen Betrag von EUR 70.152,77 und wurde dieser Betrag bereits In der Grundaufstellung in Abzug gebracht. bevor die belangte Behörde einen Betrag von EUR 3.266.514,89 errechnete.
Seite 42:
Die Darstellung der Kapitalrückzahlungen durch die belangte Behörde ist nicht nur unerklärlich, sondern auch objektiv nicht verifizierbar. Es wird angeregt, die belangte Behörde möge die Referenzen bzw. Belege, aus denen sich die von dieser behaupteten Summen ergeben mögen. zur Verfügung stellen, damit sich die Beschwerdeführerin entsprechend dazu äußern kann. Es wird darauf verwiesen, dass die belangte Behörde ihre zuletzt vorgebrachten Aufstellungen nicht zeitgerecht eingebracht hat und sich die Beschwerdeführerin sohin nicht angemessen zu diesen äußern konnte.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die von der Behörde vorgebrachten (Bank-) Rückzahlungen. die andere Liegenschaften als die gegenständlichen betreffen, nicht im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens erörtert werden können bzw. diese nicht Streitgegenstand sind. Bei Vorlage der erwähnten Unterlagen durch die belangte Behörde im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens, wird die Beschwerdeführerin dazu selbstverständlich Stellung nehmen.
Folglich unrichtig ist daher der Betrag, der im Protokoll auf Seite 58 angeführt wird (EUR 3.988.861,48):
Es wird in diesem Zusammenhang auch die von der belangten Behörde vorgenommene Kürzung des Vorsteuerabzuges gerügt und beeinsprucht:
Wie bereits mehrfach durch die Beschwerdeführerin erörtert, hat die vollständige Überweisung sämtlicher in Abzug gebrachter Betrage auf Steuer- bzw. Sozialversicherungskonten von Geschäftspartner stattgefunden.
Unrichtigerweise wurden die Überweisungen bzw Umbuchungen auf Steuerkonten der Geschäftspartner der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde teilweise als Barauszahlungen der Beschwerdeführerin gewertet (siehe Beilage ./N bzw Beilage ./0), obwohl es sich um abzugsfähige Ausgaben handelte und die Umbuchungen auf Anweisung der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde selbst (!) durchgeführt wurden.
Es wird auch auf den durch die Behörde selbst erstellten Prüfbericht insbesondere auf den Punkt g 2.5 - Firmen (siehe dazu BP S.40ff) verwiesen.
Mit gegenständlichem Schriftsatz wird eine entsprechende Liste (Beilage ./N) sowie das Konvolut an Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vorgelegt (Beilage ./O), aus denen wesentliche Umbuchungen, die an Unternehmen gemäß Prüfbericht (Punkt g 2.5 ‚ Firmen). ersichtlich sind.
Überdies wurde im Jahr 2011 (betrifft August und Dezember 2011) ein Betrag von EUR 71.033,32 (!!) an Vorsteuer überhaupt nicht gebucht, obwohl der Behörde sämtliche Belege - die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen - dazu vorliegen/vorlagen.
Ganz allgemein wird auch auf den streit- bzw. verfahrensgegenständlichen Prüfungszeitraum verwiesen: Zur Frage des Gerichts, warum eine Bestätigung (gemeint: Bestätigung der *****[Bank1]*****) vorgelegt werde, welche das Jahr 2007 betrifft, ist daher auszuführen. dass diese - sowie ihr Inhalt - dem verfahrensrelevanten Prüfungszeitraums entspricht. Auch sei hiermit nochmalig auf den bereits mehrfach erwähnten Verlust von Unterlagen. in Zusammenhang mit dem Tod des ursprünglichen steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin und dessen Wechsel. verwiesen.
Seite 43:
Auch der vom Finanzamt angeführte Betrag von EUR 251.783,18 kann nicht nachvollzogen werden. In Ergänzung des in der Parteieinvernahme vom 1.10.2018 Vorgebrachten wird daher klarstellend angemerkt, dass die Zinsen der ***[B54]*** in den nachstehenden Jahren in folgender Höhe angesetzt wurden:
EUR 1.483.56 im Jahr 2006;
EUR 801,10 im Jahr 2007;
EUR 2437,06 im Jahr 2008;
EUR 488.36 im Jahr 2009;
Jedwede sonstige (Kapital-)Rückzahlung, ausgenommen die nachstehend erwähnten betreffend die Sparkasse *****[B18]***** bzw *****[Bank3]*****, betreffen andere und damit nicht dem gegenständlichen Verfahren unterliegende Hausgemeinschaften.
Zahlungen die auf das Bausparkasse/*****[Bank4]*****-Konto (661*****) getätigt wurden, sind im Prüfungszeitraum, nach Ablauf der Bindungsdauer, zurückgeflossen und damit ergebnisneutral. Es wurden erst in den Jahren 2010 (EUR 100) bzw. 2011 (EUR 1.200) Betrage einbezahlt.
Des Weiteren ergeben sich folgende Beträge:
Sparkasse *****[B18]*****: Der Saldo zwischen 2005 und 2011 beträgt CHF 125.454,16 (entspricht ca. EUR 103.186,51). Darin sind gemäß vorgelegter Ein- bzw Ausgabenrechnungen für die Jahre 200572011 EUR 47.760,95 an Zinsen enthalten.
Rechnerisch richtig ergibt sich daher eine Tilgungssumme von lediglich EUR 55.425.56.
*****[Bank3]*****: Die Rückzahlungen in den Jahren 2009 - 2011 betragen gemäß Tilgungsplan EUR 47.043.16. Die Zinsen entsprechen einem Betrag von EUR 21.059.72. Es ergibt sich sohin wiederum ein von den Berechnungen des Finanzamts abweichender Betrag, der sich auf EUR 25.433,44 beläuft.
Hinsichtlich der ausstehenden Deckung wird auf die Ausführungen im Schriftsatz des steuerlichen Vertreters vom 16.07.2018 (Punkt 7) sowie die beiliegende Deckungserklärung von Dipl.-lng. *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]***** verwiesen. (Beilage ./S).
Richtigerweise ist daher in diesen Jahren von einer (Gesamt-)Tilgungsleistung der Beschwerdeführerin von etwa EUR 80.859,00 auszugehen. Selbst wenn man einen Zusatzbetrag für das Bausparen in der Höhe von EUR 1.300,00 miteinbeziehen würde, ergäbe Sich lediglich ein Betrag von EUR 82.159.00.
Die vom Finanzamt angesetzten EUR 257.000 entbehren daher nicht nur mathematisch jeglicher Grundlage, auch zeigt sich einmal mehr. dass die Schätzung der belangten Behörde nicht objektiv ist, da zB die gesetzlichen und - allgemein bekannten - Laufzeiten von Bausparverträgen ignoriert wurden.
Kautionen:
Einmal mehr wird darauf verwiesen, dass sämtliche Veränderungen innerhalb des Prüfungszeitraums sowie unterjährig in sich geschlossen zu verstehen sind und daher steuerneutral sind. Dass sich die Kautionshöhe schon rein praktisch erst bei einem absoluten Vergleich (Vergleich zwischen: Mietbeginn - Mietende) ändert und nur der reine Zuwachs während des Prüfungszeitraums erfasst wurde.
Bei jedem (Mleter-) Wechsel wurde der Bestand mit dem davor beglichen, sofern ein solcher vorhanden war. Zusätzlich gab es Fälle‚ in denen - wie bereits dargestellt, und der belangten Behorde ebenso oft erörtert - Kaution mit Mieten gegengerechnet bzw. in Abzug gebracht wurden. Letzteres ist bspw. bei der Liegenschaft *****[S6]***** Gasse 3/1 geschehen:
Mieter war, seit 01.01.1996, die ***[B46]*** GmbH - Der Anfangsbestand wurde nicht als Mittelherkunft berücksichtigt.
Dem ursprünglich erlegten Kautionsbetrag wurden auch Ansprüche aus Mieten, entsprechend dem bereits geschilderten Vorgehen - (teilweise) aus Vorperioden gegengerechnet bzw berücksichtigt.
Auch wurde im Jahr 2011 die Kaution durch die Beschwerdeführerin vollständig zurückbezahlt und vom damaligen Prokuristen der Mieterin schriftlich bestätigt - So kam es bzw auch generell nicht zu keinen zusätzlichen Einnahmen. Hierzu wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 21.09.2018 verwiesen.
Dem ursprünglich erlegten Kautionsbetrag wurden auch mehrere Ansprüche aus Mieten aus Vorperioden gegengerechnet.
Abflüsse in den Jahren 2012 wurden bei der Wohnung DG 17, Liegenschaft *****[S17]*****gasse 3 sowie teilweise Zuflüsse korrigiert ‚ erstere nach dem Prüfungszeitraum, nämlich nach dem Jahr 2011. Die sich daraus ergebende Änderung ist rechnerisch nicht wesentlich, und hat sich sohin keine Minderung zum ursprünglichen Ausweis ergeben.
Es wird sohin auch die In der Tagsatzung vom 01.10.2018 von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte Überarbeitung der Kautionsliste der *****[S6]***** Gasse 3/1 als Beilage angefügt (Beilage ./K).
Seite 48:
Zur den in der Verhandlung von der belangten Behörde erwähnten Einkommensteuerbescheiden bis zum Jahr 2004 und der angekündigten Tabelle von Beträgen im gleichen Zeitraum wird angeführt, dass Investitionen und überhaupt sonstige Ein- und Ausgaben in den Jahren 2000-2004 nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens sein können. Die belangte Behörde versucht dadurch. nicht nur den Streitgegenstand des gegenständlichen (Rechtsmtttel-)Verfahrens (!) auszudehnen. sondern handelt dabei auch ohne jegliche (auch für Behörden gebotene) Objektivität, um weitere ungünstige Sachverhaltsmomente abseits des Prüfungszeitraums zu kreieren - dies auch unter Zuhilfenahme von Beträgen und (Investitions-) Summen. die außerhalb des Prüfungszeitraums liegen, und damit bereits längst der Verjährung unterliegen.
Die belangte Behörde handelt somit entgegen ihrem gesetzlichen Auftrag, da sie sowohl die zum Vorteil als auch zum Nachteil der Beschwerdeführerin dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu ermitteln und mit gleicher Objektivität, Unvoreingenommenheit und Gewichtung zu würdigen und ihre Erheblichkeit und Bedeutsamkeit für die Sachentscheidung vorausgesetzt, zu berücksichtigen gehabt hätte und hat.
Auf die bereits mehrfach durch die Beschwerdeführerin beantragte (wenn auch stichprobenartige( (Zeugen-)Einvernahme ausreichender Mieter zum Beweis von Umsätzen bzw. Einnahmen der Beschwerdeführerin aus den einzelnen Liegenschaften. wird hiermit verwiesen und der entsprechende Antrag auf Einvernahme zugleich voll aufrechterhalten.
Seite 52 bzw 53:
Es fehlt die bestätigende Antwort („Ja“) der Beschwerdeführerin (Übertragungsfehler):
Seite 56:
Der unter lit. b) angeführte Betrag von EUR 3.988.867,48 ist unrichtig und nicht nachvollziehbar. Es wird sohin die eingehende Erörterung bzw. Darstellung durch die belangte Behörde, die im Rahmen des Berufungsverfahrens auf eine (neue) Summe kommt, beantragt. Bis zur Verhandlung vom 01.10.2018 wurde aufgrund der erfolgten Berechnung durch die belangte Behörde selbst (!) von einem Betrag von EUR 3.266.045,98 ausgegangen. Die Beschwerdeführerin sieht sich sohin einem (zahlenmäßig) ständig wechselnden Vorbringen durch die belangte Behörde konfrontiert.
Zu lit. e) wird ergänzend vorgebracht. dass nicht die gesamte Schadenssumme in der Höhe von ca. EUR 1,5 Millionen. die im Verfahren *****[B5]***** gerichtlich festgestellt wurde, in Abzug gebracht wurde, sondern lediglich der lit. a) angeführte Betrag;
Die in lit. e) angeführte Summe von EUR 560.000,00 ist nicht zu den EUR 1.330.513,60 heranzuziehen bzw. in diesen Betrag mit einzuberechnen, sondern stehen diese aus den Schadensfällen *****[B5]***** EUR 1.330.513,60 (abzugsfähig) zur Verfügung.
Im Rahmen der steuerlichen Absetzung wurden von der Beschwerdeführerin aus diesem Betrag bisher lediglich EUR 289.956,40 geltend gemacht, sodass eine steuerlich absetzbare Differenzsumme von insgesamt EUR 1.040.557,10 verbleibt.
Aus den Schadensfällen (Schaden 2000-2004) stehen überdies noch weitere EUR 401.979.21 vom Gesamtschadensaldo EUR 853.388,20 (00-04) zur Absetzbarkeit zur Verfügung. Es wurden von der gesamte Schadenssumme lediglich EUR 451.408.99 zediert und laut bereits vorgelegter Aufstellung ausgewiesen.
Zu lit. c) wird ins Treffen gebracht, dass die erwähnten Beträge nur insoweit als Zessionen in Abzug gebracht wurden. als diese in den jeweiligen Ein-Ausgabenrechnungen angeführt wurden.
Protokoll Seite 55 bzw. 56
In Ergänzung des Vorbringens der Beschwerdeführerin in der Tagsatzung vom 01.10.2018, wird auch darauf hingewiesen, dass die Beträge in den Perioden vor dem prüfungsgegenständlichen Zeitraum bezahlt wurden, allerdings ab 2005 gegengerechnet (d.h. geltend gemacht) wurden. Die einzelnen Verfahren wurden jeweils für das aktenkundige Hauptverfahren iS *****[B5]***** ausgesetzt, um dessen endgültige Entscheidung abzuwarten. Für die endgültige Berechnung war der Ausgang von anhängigen Verfahren essentiell. da erst danach das gesamte Schadensausmaß feststand und so (teilweise) geltend gemacht wurde.
Diese Vorgehensweise wurde von der belangten Behörde allerdings schlichtweg ignoriert bzw nicht berücksichtigt.
Nachträgliche Veränderungen:
in Entsprechung des gerichtlichen Auftrages betreffend die Darstellung der Liegenschaft *****[S6]***** Gasse 3/1 wird vorgebracht:
Ein Übertragungsfehler (1/10) aus dem Jahr 2003 in der Höhe von EUR 3.560,45 wurde nunmehr in allen prüfungsrelevanten Jahren berücksichtigt. Ebenso ein Übertragungsfehler bei der AfA in den Jahren 2005 auf 2006: Eine Differenz von EUR 1.912,60, welcher sich in allen Folgejahre durchzieht. Sämtliche Vorzeichenfehler hinsichtlich der Eintragung in die Gesamtliste wurden korrigiert: im Jahr 2006 ergibt sich sohin bei der Liegenschaft *****[S8]*****sgasse 1 ein Gewinn und kein Verlust. Im Jahr 2011 ist die Summe der Tangenten gemäß Prüfbericht als Verlust auszuweisen. Gemäß Zusage im gegenständlichen Verfahren durch den steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin, wurde die AfA (50 Jahre) zur Liegenschaft *****[S14]*****straße 158, nunmehr von EUR 10.874,00 auf EUR 8.169,00 korrigiert.
AfA (1/15):
Bei der Liegenschaft *****[S2]*****straße haben sich bei der Abschreibung der Sanierungskosten (AfA (1/15)) für das Jahr 2007 um einen Betrag von EUR 22.098,88 zu Lasten der Mietzinsausfälle verringert:
Die Korrektur der Abschreibung der Sanierungskosten (AfA (1/15)) für das Jahr 2009 ergibt nunmehr einen Betrag von EUR 7.150,23 zu Lasten der Mietzinsausfälle:
Mietzinsausfälle:
Bei der Liegenschaft *****[S12]***** 206 belaufen sich die Mietzinsausfälle im Jahr 2011 auf EUR 2.690,00:
Bei der Liegenschaft *****[S14]*****straße belaufen sich die Mietzinsausfälle im Jahr auf EUR 7.451.00:
Diese Beträge wurden jeweils vorher bei den Ausgaben angeführt.
Zusammenfassend stellt bzw werden durch die Beschwerdeführerin folgende
Anträge:
aufrechterhalten:
- Einvernahme der Mieter der Liegenschaften im gegenständlichen Prüfungszeitraum (Auf die bereits übermittelten Mieterlisten vom Schriftsatz vom 21.09.2018 und die darin ausgewiesenen Mieter wird verwiesen):
- Nähere Erläuterung durch die belangte Behörde der von ihr behaupteten Summe(n) der Mittelherkunft von eigentlich gemeinsam festgestellten EUR 3.266.514,89
auf nunmehr nicht nachvollziehbare EUR 3.988.867,48:
- Erörterung der Forderungen der Beschwerdeführerin welche dieser gegen die belangte Behörde zustehen.
Beilage ./J (OZ 194)
Beilage ./J enthält den Tilgungsplan für das Kreditkonto 291*****/00, lautend auf Dr. *****[V1]***** *****[N1]*****, bei der *****[Bank3]*****, beginnend mit 29. 7. 2009, Restschuld 300.000,00, und endend mit 15. 6 .2020, Restschuld 160.005,54 (Restschuld zum 31. 12. 2011: 274.564,76).
Beilage ./K (OZ 195)
Beilage ./K enthält eine Tabelle "Mittelherkunft / Kautionen". Summe 194.608,64:
Seite 1
[...]
Seite 2
[...]
Seite 3
[...]
Beilage ./L (OZ 196)
Beilage ./L enthält ein Schreiben der *****[Bank3]***** zum Kredit Beilage ./J:
... wir teilen Ihnen mit, dass das oben angeführte Konto per 1.1.2010 einen valutarischen Anfangskontostand in Höhe von EUR 295.753,02 Soll aufgewiesen hat.
Für den auf oben angeführtem Konto eingeräumten Kredit sind für den
Zeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2010
an Kapital ein Betrag von EUR 16.222,31
an Sollzinsen ein Betrag von EUR 7.165,29
an Kontoführungsprovision ein Betrag von EUR 48,00
an Buchungskostenbeitrag ein Betrag von EUR 2,20
an Porto ein Betrag von EUR 2,20
bei uns eingegangen.
Das Kreditkonto weist per 31.12.2010 einen valutarischen Endkontostand in der Höhe von EUR 279.530,71 Soll auf...
Beilage ./M (OZ 197)
Beilage ./M enthält ein Schreiben der ***[B46]*** GmbH vom 31. 5. 2011, mit welchem der Erhalt der "gesamten restlichen Kaution" von 3.000,00 € für das Mietobjekt in 1070 Wien, *****[S6]*****gasse 3/1, am 31. 5. 2011 in bar bestätigt wird.
Beilage ./N (OZ 198)
Beilage ./N enthält eine Umbuchungsübersicht von 19. 1. 2005 bis 30. 11. 2011 (Summe 243.464,66 €):
Seite 1
[...]
Seite 2
[...]
Beilagen ./O1 compressed (OZ 190), ./O2 compressed (OZ 192), ./O3 compressed (OZ 188), ./O4 compressed (OZ 184)
Beilagen ./O1 compressed (OZ 190), ./O2 compressed (OZ 192), ./O3 compressed (OZ 188), ./O4 compressed (OZ 184) enthalten Umbuchungsanweisungen und Buchungsmitteilungen zur Beilage ./N.
Beilage ./P (OZ 186)
Beilage ./P enthält ein Schreiben, das am 7. 6. 2018 von Dipl. Ing. *****[V1]***** *****[N17]***** *****[N6]***** unterfertigt wurde:
Hausverwaltung
DR. *****[V1]***** *****[N1]*****
*****[S3]*****straße 127
1120 Wien
Finanzierung von Investitionen
Betrifft Jahre 2005 bis 2011 - Wien, den 6.6.2018
Hiermit bestätigt Frau Dipl. Ing. *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]*****, Wien 1070 *****[S23]*****gasse 31/12, dass insbesondere im o. a. Zeitraum sämtliche Investitionen in und bei den gemeinsamen HG - Verwaltung Dipl Ing *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]***** von ihr getätigt und finanziert wurden sowie bei Liquiditätsengpässen im Bedarfsfall ebenfalls der Tochter Dr *****[V1]***** *****[N1]***** mit Finanzierung bei den getätigten Investitionen geholfen wurde Beweis PV sowie eigene Steuererklärungen.
Schreiben (StB) vom 30. 11. 2018 (OZ 183)
Mit Schreiben vom 30. 11. 2018 ersuchte die steuerliche Vertretung, die Frist zur Zusammenstellung der Steuererklärungen 2005 - 2011 bis 10. 12 .2018 zu verlängern.
Es hat sich leider herausgestellt, dass die Hausabrechnungen von Frau Dr. *****[N1]***** unerwartet viele Rechenfehler enthalten.
Wir müssen daher, um eine gesicherte Grundlage der Einkünfte auf Basis der Einzelpositionen zu erhalten, alle Einzelabrechnungen der betroffenen 7 Jahre nochmals nachrechnen.
Da wir derzeit auf Grund der Jahreszeit aber mehrere Krankheits- bzw. Prüfungsurlaubsbedingte Ausfälle in der Kanzlei haben, war uns das im vorgesehen Zeitrahmen nicht möglich.
Steuererklärungen 2005 - 2011 (OZ 202 - 216)
Mit E-Mail vom 26. 12. 2018 übermittelte die steuerliche Vertretung dem Gericht und der belangten Behörde Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2011 und führte dazu aus:
Anbei sende ich Ihnen die Jahressteuererklärungen der Jahre 2005 – 2011 von Frau Dr. *****[N1]*****. Die Beträge sollten nun alle in sich stimmig und rechnerisch richtig sein.
Zur besseren Nachvollziehbarkeit werde ich Ihnen noch zu den einzelnen Überschussrechnungen der Immobilien die jeweiligen Berechnungen in Excel zukommen lassen.
Sonst können Sie insbesondere nicht nachvollziehen, wie die einzelnen Instandhaltungs-/Instandsetzungsrechnungen bzw. Herstellkosten behandelt wurden.
Da ich zu den bisher erfassten Zahlen die Bezeichnungen noch nacherfassen muss, damit Sie Berechnungen verstehen können, wird dies aber noch ein paar Tage benötigen.
Ich darf mich für die eingetretene Verzögerung entschuldigen, aber ich war leider vor Weihnachten krankheitshalber einige Tage außer Gefecht.
Die angesprochenen Excel-Tabellen wurden am 27. 2. 2019 (OZ 246 - 252) dem Gericht und der belangten Behörde übermittelt.
Zusammengefasst wurden mittels der Formulare E 1 (unter Zugrundelegung der Formulare E 1a und - für jedes Gebäude - E 1b) und U 1 folgende Bemessungsgrundlagen bekannt gegeben:
[Grafik]
"Die angeführte Tabelle berücksichtigt offenkundig noch nicht die steuerlichen Verluste aus den diversen Tangenten" (Schriftsatz RA 2. 7. 2019, OZ 306).
Anmerkung des Gerichts: Die Eintragungen unter 370 EaVuV entsprechen jenen der Bf in den Steuererklärungen OZ 210 - 216, wobei in den Steuererklärungen sowohl die Einkünfte als Vermieterin als auch die Einkünfte als Beteiligte an Vermietergemeinschaften detailliert aufgeschlüsselt wurden und Eingang in den Betrag bei der Kennzahl 370 fanden. In der Geldflussrechnung des Finanzamts sind nur die Einkünfte als Vermieterin (Zeile Nr. 85) enthalten. Beispiel 2005:
[Grafik]
E-Mail (FA) vom 2. 1. 2019 (OZ 220)
Das Finanzamt richtete am 2. 1. 2019 folgende E-Mail an den steuerlichen Vertreter (cc auch an das Gericht):
Sehr geehrter Herr Magister,
bei dieser Gelegenheit erlaube ich mir nochmals die Frage, ob sie als Vertreter von Frau Dr. *****[N1]***** noch daran interessiert sind, einen Ersatztermin für den durch sie, Herr Magister, im Namen der ebenfalls durch Sie vertretenen Frau DIng. *****[N17]*****-*****[N6]*****, verschobenen Termin für die Zeugeneinvernahme Ihrer zweitgenannten Mandantin zu vereinbaren, nachdem sie keinen der unsererseits mehrfach angebotenen Termine dafür wahrgenommen haben, Andernfalls müsste sich das Gericht mit dem Schriftstück der Zeugin begnügen, das Sie uns, als deren Stellungnahme zu den Befragungsthernen im Wissen über deren vollen Inhalt, zukommen ließen,
Ich erlaube mir, Ihnen und allen Mitlesenden ein erfolgreiches neues Jahr zu wünschen, besonders hinsichtlich des Zieles, in diesem das ggst. Verfahren abzuschließen ...
E-Mail (FA) vom 7. 1. 2019 (OZ 222)
Das Finanzamt berichtete mit E-Mail vom 7. 1. 2019 dem Gericht:
da Frau DI *****[N17]*****-*****[N6]*****, wie Sie Frau ***[NN50]*** selbst mitgeteilt hat, infolge eines überstandenen Oberschenkelhalsbruches nur mit Rollator eingeschränkt gehfähig ist, kann nach Ansicht des FA eine Vorladung ins FA nicht erfolgen.
Es wurde daher vom FA angeboten, die Vernehmung in der Privatwohnung der Zeugin vorzunehmen Die Ladung dazu wurde nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung von Frau ***[NN50]*** zu einem ebenfalls vereinbarten Termin an die Zeugin persönlich zugestellt (Siehe Anhang Vorladung).
Von der Prüferin deswegen nach vorheriger Vereinbarung des Zustelltermins persönlich, da die Zeugin derart schlecht gehfähig sei, dass dieser auch eine Entgegennahme eines Rsa Briefes in einer für den Postzusteller zumutbaren Zeit bzw. Abholung am Postamt nicht möglich sei.
Am Tag vor dem Vernehmungstermin 25.10.2018 hat sich Mag. *****[N5]***** eingeschaltet und die Vernehmung kam in der Folge nicht zustande
Das FA teilte Mag. *****[N5]***** zahlreiche mögliche Termine mit und Mag *****[N5]***** sagte die Vereinbarung eines Termins für die Vernehmung mit der Zeugin zu, hielt seine Zusage aber wieder nicht ein - siehe Anhänge Terminverlauf und Mailverkehr ...
Ferner wurden die Niederschriften der bisher vernommenen Zeugen *****[V28]***** *****[N28]***** und Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** übermittelt.
Vorladung vom 10. 10. 2018 (OZ 223)
Dipl. Ing. *****[N17]*****-*****[N6]***** übernahm am 10. 10. 2018 eine Vorladung für eine Vernehmung als Zeugin in ihrer Wohnung am 25. 10. 2018.
Folgendes ist zu klären
Finanzielle Zuwendungen wie zB Schenkungen und/oder Darlehen an Frau Dr *****[V1]***** *****[N1]***** in den Jahren 2005—2011
Sie werden gebeten folgende Unterlagen bereitzuhalten
Unterlagen
o zum Nachweis eventueller Darlehen bzw Schenkungen (zB Darlehensverträge, Schenkungsverträge, ...)‚
o zum Nachweis, wie diese Vorgänge/Zuzählungen nach außen zum Ausdruck gekommen sind,
o Schenkungssteuererklärungen, Schenkungsmeldungen bzw. -Anzeigen etc.
o zum Nachweis der Geldflüsse (Hingabe/Zuzählung von Ihnen an Ihre Tochter wie zB Abhebungen von Ihren Konten/Sparbüchern, Überweisungen an Ihre Tochter etc).
o zum Nachweis erfolgter Rückzahlungen an Sie wie zB Eingänge auf Ihren Konten etc
o falls Sie dle Lebenshaltungskosten der Ehegatten *****[N1]***** (mit-)getragen haben Nachwelse bzw Angaben über der konkreten Beträge wie/wann/in welcher Höhe Sie diese getragen haben.
Falls Sie wegen Krankheit oder sonstiger begründeter Hindernisse den festgesetzten Termin nicht einhalten können, ersuchen wir Sie um rechtzeitige Verständigung. Gegen die Vorladung (§ 91 BAO) ist kein Rechtsmittel zulässig.
Aktenvermerk vom 25. 10. 2018 (OZ 224)
Die Prüferin legte am 25. 10. 2018 folgenden Aktenvermerk zur beabsichtigten Zeugeneinvernahme an:
9.10.2018
16:00 h Fr. DI *****[N17]*****-*****[N6]***** wird tel. unter ihrer Handynr. 0676/... von mir angerufen. Im Zuge dieses Gesprächs wurde Fr. DI *****[N17]*****-*****[N6]***** über die angeordnete Zeugenbefragung informiert und dafür der Termin am 25.10.2018 um 11:00 fixiert. Weiters wurde von Fr. DI *****[N17]*****-*****[N6]***** die Bitte geäußert, ihre Zeugenbefragung, auf Grund einer erst kürzlich stattgefunden Verletzung, bei ihr zu Hause (1070 Wien, *****[S23]*****gasse 31/12) durchzuführen.
Nach diesem Telefonat wurde die schriftliche Zeugenladung verfasst (Termin 25.10.2018 11:00 h, Befragungsort = Wohnung der Zeugin) und diese persönlich von mir am 10.10.2018 um 11:30 h Fr. DI *****[N17]*****-*****[N6]***** in ihrer Wohnung zugestellt.
24.10.2018
Vormittags am 24.10.2018 wurde von Hrn. Mag. *****[N5]***** telefonisch im Finanzamt 08, BV 25 die Nachricht hinterlassen, dass der Termin (25.10.2018) zur Zeugeneinvernahme Fr. DI *****[N17]*****-*****[N6]***** abgesagt sei.
Auf Grund der Nachricht des Stb. wurde Fr. DI *****[N17]*****-*****[N6]***** von mir tel. unter ihrer o.a. Handynr um 12:00 kontaktiert.
Im Zuge des Gesprächs wollte ich wissen ob der Termin tatsächlich abgesagt sei oder nicht.
Daraufhin teilte Fr. DI *****[N17]*****-*****[N6]***** mit, dass wir (Hr. ***[NN49]*** und ich) zu der Befragung morgen zum ausgemachten Termin vorbeikommen können.
25.10.2018
Am 24.10.2018 15:27 h schickte Hr. Mag. *****[N5]***** ein Mail an Fr. Dr. Ortmayr, Hrn. ***[NN49]*** und mich, dass der heutige Befragungstermin abgesagt sei, weil Fr. DI *****[N17]*****-*****[N6]***** diesen Termin nicht wahrnehmen könne?
Dieses Mail erreichte mich am 25.10.2018.
Um 9:50 h habe ich Fr. DI *****[N17]*****-*****[N6]***** auf ihrem Handy kontaktiert. Sie meinte, dass wir (Hr. ***[NN49]*** und ich) zu der Befragung vorbeikommen können aber nur in Anwesenheit von Hrn. Mag. *****[N5]*****. Daraufhin wurde ihr von mir mitgeteilt, dass Hr. Mag. *****[N5]***** den Termin abgesagt hätte.
Sie meinte ich soll einen neuen Termin mit Hrn. Mag. *****[N5]***** ausmachen. Dieser sollte vor dem 7.11.2018 stattfinden, denn danach ist sie 3 Wochen in Spanien und des Weiteren muss sie sich einer OP unterziehen.
10:00 h Anruf in der Kanzlei *****[B4]*****. Hr. Mag. *****[N5]***** ist tel. nicht erreichbar, ich hinterlasse bei der Sekretärin meine weiteren Terminvorschläge 29.10., 30.10., 31.10., 5.11., 6.11. (alle 2018)
Ich bitte die Sekretärin diese Termine an Hrn. Mag. *****[N5]***** weiterzuleiten, sowie um Antwort an Hrn. ***[NN49]*** per Mail, welcher Termin für Fr. DI *****[N17]*****-*****[N6]***** und ihn passend seien.
Der diesbezügliche E-Mail-Verkehr wurde vorgelegt (OZ 227).
Niederschrift mit Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** vom 11. 12. 2018 (OZ 225)
Am 11. 12. 2018 wurde Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** im Beisein von Rechtsanwalt Mag. ***[VN35]*** ***[NN39]*** am Finanzamt als Zeuge vernommen, wobei er angab:
Finanzamt (idF. FA): Als Gatte trifft auf Sie das Recht zur Verweigerung der Aussage gem. § 171 BAO zu. Möchten Sie aussagen?
Antwort Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****: Ja ich werde aussagen.
Finanzamt zu den Darlehen:
FA: Haben Sie Ihrer Gattin in den Jahren 2005-2011 Darlehen gewährt? Wenn ja, in welcher Höhe? Wann wurden welche Beträge zugezählt?
Antwort Mag, *****[V10]***** *****[N1]*****:
Ja, Darlehen wurden gewährt. In welcher Höhe und wann kann ich nicht sagen. Wenn sie etwas gebraucht hat, habe ich es ihr gegeben. Und das war auch vor 2005 so. Wieviel es war und wie oft weiß ich nicht. Ich habe mein Leben lang sehr gut verdient und vieles erspart. Wenn ich nach einer Größenordnung gefragt werde kann ich keine angeben.
FA: Im Aktenvermerk vom 4.1.2018 (Schriftsatz von Hrn. Mag. *****[N5]***** vom 15.7.2018) bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift:
Die zusammengefassten Darlehen an Dr *****[V1]***** *****[N1]***** für notwendige Investitionen (Stnr ...) betrugen in den Jahren 2005 bis 2011 von meinen Einkünften aus Vorjahren insgesamt EUR 220.000,00.
Antwort Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****: Wenn mir dieser Aktenvermerk vorgelegt wird, sage ich: dann wird es so gewesen sein, bzw. kann es auch mehr gewesen sein. Der Verwendungszweck der von mir vorgestreckten Mittel war nicht dezidiert festgelegt, er kann im Bereich der Immobilien gelegen sein bei denen ich beteiligt bin und die meiner Gattin alleine gehören.
FA: Welche finanziellen Mittel standen Ihnen zum 1.1.2005 zur Verfügung (Nachweis, Sparbücher, etc.)?
Antwort Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****: Es wird viel gewesen sein, das kann das Finanzamt auf Basis der Einkünfte selber ausrechnen, es war in bar im Safe. Sparbücher etc., hatte ich nicht. Bis inkl. 2004 habe ich sehr gut verdient. Danach kann man es meinen Einkommensteuererklärungen entnehmen. Wenn das Gehalt auf das Girokonto kam habe ich es abgehoben und zu Hause in den Safe gelegt.
FA: Nachweis des Geldflusses der Zuzählung der einzelnen Beträge.
Antwort Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****: Den Geldfluss kann ich nicht nachweisen. Es gibt darüber auch keine schriftliche Aufzeichnungen (Zettel, Verträge‚..) auch keine mündlichen Verträge, eine Rückzahlung war nicht ausdrücklich vereinbart.
FA: Wie kamen diese mündlichen/schriftlichen Vereinbarungen nach außen hin zum Ausdruck. Erfolgte eine Meldung/Vergebührung beim Finanzamt?
Antwort Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****: Da es keine Vereinbarungen gab, kamen sie auch nicht nach außen zum Ausdruck.
FA: Erfolgte eine Rückzahlung der Darlehen von Ihrer Gattin an Sie? Wann und wie (bar, Überweisung...) wurde welcher Betrag von ihrer Gattin zurückgezahlt?
Antwort Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****: Ja sie hat mir immer wieder, wenn sie Geld gehabt hat, etwas zurückgezahlt, Nachweise dazu gibt es keine. In welcher Höhe die Rückzahlungen erfolgten weiß ich nicht. Ob diese Rückzahlungen 2005-2011 oder danach stattgefunden haben weiß ich nicht, wahrscheinlich beides.
FA: Welche Nachweise können Sie für die Rückzahlungen vorlegen?
Antwort Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****: Die Rückzahlungen erfolgten bar auch darüber wurden keine Dokumente bzw. Aufzeichnungen geführt.
Vorgehalten wird die Angabe von Fr. Dr. *****[N1]***** und ihrer steuerlichen Vertretung (vom 27.3.2017) zu diesem Thema:
„Beim Darlehen des Ehegatten handelt es sich um Zwischenfinanzierungen, dies hat sich in der von mir vorzulegenden Endaufstellung erübrigt. Diese Betrage wurden alle zurückgezahlt."
Antwort Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****: Ja das kann sein.
FA: Welche Aufwendungen hatten Sie 2005 — 2011 zu tragen? Wie noch waren die gemeinsamen Lebenshaltungskosten, die Sie in den Jahren 2005-2011 gemeinsam mit Ihrer Gattin zu tragen hatten?
Antwort Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****: Ich weiß es nicht, aber sicher nicht mehr als 1.500,-- Euro pro Monat ohne Wohnung ohne Auto. Von meiner Frau sind nur Sachzuwendungen (Lebensmittel, etc.) gekommen, diese hat oft meine Schwiegermutter finanziert.
FA: Hatten Sie 2005-2011 auch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ihren Kindern? Wer hat in welcher Höhe die Lebenshaltungskosten in den einzelnen Jahren getragen?
Antwort Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****: Ja für 2 Kinder, die haben, glaube ich, beide noch zu Hause gewohnt. 1.500,-- Euro waren mein Teil. Meine Frau ist mit meiner Schwiegermutter auch einkaufen gegangen, dabei hat meine Schwiegermutter auch den Einkauf gezahlt. Über die Höhe kann ich keine Angaben machen.
FA: Welche Einkünfte haben Sie in den Jahren 2005-2011 (Bescheide waren lt. Vorladung vorzulegen) erzielt? Standen Ihnen im Zeitraum 2005-2011 daneben andere Mittel zur Verfügung (Nachweise)?
Antwort Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****: Die beiliegende Aufstellung aus meinem Einkommensteuerakt muss so stimmen. Ich bin einverstanden, dass sie als Teil der Niederschrift in dem Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht verwendet wird. Andere Mittel gab es meines Wissens nicht.
FA: Lt. Einkommensteuerbescheiden 2005-2011 waren Sie an Hausgemeinschaften beteiligt. Welche Aufwendungen sind in den einzelnen Jahren bei den einzelnen Häusern angefallen und wer hat diese Aufwendungen in welcher Höhe getragen?
Antwort Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****: Es sind bei den Häusern immer wieder Aufwendungen angefallen, denn es werden immer wieder Wohnungen hergerichtet. Wann, in welcher Höhe und bei welchen Objekten Aufwendungen angefallen sind kann ich nicht sagen. Auch die Häuser an denen ich beteiligt bin, verwaltete meine Gattin.
FA: Welche Aufwendungen - abgesehen von jenen im Zusammenhang mit den Lebenshaltungskosten und Vermietungsumsätzen) hatten Sie in den Jahren 2005-2011 zu finanzieren (zB Autokauf, Unterstützung Eltern, Urlaube,...)?
Antwort Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****: Ich habe 2004 mein Firmenauto privat gekauft und sonst keine nennenswerten Aufwendungen gehabt.
[...]
Niederschrift mit *****[V28]***** *****[N28]***** vom 24. 10. 2018 (OZ 226)
Am 24. 10. 2018 wurde *****[V28]***** *****[N28]***** im Beisein von Rechtsanwalt Mag. ***[VN35]*** ***[NN39]*** am Finanzamt als Zeuge vernommen, wobei er angab:
Vorgehalten wird die Angabe von Fr. Dr. *****[N1]***** und ihrer steuerlichen Vertretung zu diesem Thema:
Bel den Barzahlungen, die tatsächlich nicht 2 Mio, sondern 1,6 Mio. betragen haben, handelt es sich um die im Jahr 2002 erhaltende Abschichtungszahlung *****[B7]*****.
Hierbei habe es sich um € 1.6 Mio gehandelt, Das Geld wurde damals bar ausbezahlt. Ausbezahlt hat Herr *****[N28]***** *****[V28]*****. Alle Belege waren im Büro *****[N4]*****. Der Herr *****[N28]***** hat das Projekt *****[B7]***** betrieben, die Bf. war ursprünglich daran beteiligt und wurde dann abgeschichtet.
Frau Dr. *****[N1]***** war als stille Gesellschafterin an einer Herrn *****[V28]***** *****[N28]***** gehörenden Gesellschaft beteiligt. Aus der Aufgabe dieser Beteiligung zu seinen Gunsten ergab sich ein Zufluss von € 1.600.000. Unterlagen hierzu konnten bislang keine mehr gefunden werden. Es wird daher die PV von Herrn *****[V28]***** *****[N28]*****, ..., beantragt damit er sowohl die Umstände als auch den Zeitpunkt und die Betragshöhe der von Frau Dr. *****[N1]***** erhaltenen Summe bestätigen kann.
Antwort Herr *****[N28]*****:
Ich kannte Fr. Dr. *****[N1]***** aus einem früheren Geschäft.
Zu ***[B47]*** Gaststätten BetriebsGmbH:
Es ging um die ***[B47]*** Gaststätten BetriebsGmbH, das war ein Gastronomiebetrieb im *****[B7]***** (***[B48]***), der Name des Lokals war "***[B49]***". Das Lokal hat ca. 2 Jahre bestanden.
Ich glaube ich war damals handelsrechtlicher Geschäftsführer/Gesellschafter. Die Firma hatte den Sitz in ***[B50]***. Wer gewerberechtlicher Geschäftsführer war, weiß ich nicht mehr.
Ich glaube dass Fr. Dr. *****[N1]***** stille Gesellschafterin bei der ***[B47]*** Gaststätten BetriebsGmbH war.
Meiner Erinnerung hatten wir keinen Vertrag. Ich kann mich an keine Laufzeitvereinbarung erinnern. Ich glaube sie war nur am Gewinn beteiligt, es ist aber nie zu einem Gewinn gekommen. Abhängig von den Einnahmen erhielt sie Geld zurück.
Es gab damals handgeschriebene Zettel über die Zahlungen an und von Fr. Dr. *****[N1]*****. Diese fanden meiner Erinnerung nach im Büro von Fr. Dr. *****[N1]*****, *****[S3]*****straße statt. Es handelte sich immer um Bargeld und wurde nach meiner Erinnerung im Kassabuch gebucht.
Die Gegenbuchungen ***[NN39]*** nicht mehr. Ob ein Darlehnskonto geführt wurde weiß ich nicht. Ich hatte einen Steuerberater, den ich nicht mehr weiß. Ich selbst besitze aus dieser Zeit keinerlei Unterlagen mehr.
Es waren Investitionen zu Beginn der GmbH im Gaststättenbetrieb notwendig, von denen viele Fr. Dr. *****[N1]***** getragen wurden. Genauer Zeitpunkt ist nicht erinnerlich. Es war viel Geld, aber Höhe ist mir nicht erinnerlich.
Während des Lokal bestanden hat, hat Fr. Dr. *****[N1]***** Geld zurückbekommen und auch wieder hineingezahlt, je nach Liquidität der GmbH. Die Höhe und Summe der ein- und ausbezahlten Beträge kann ich nicht mehr sagen.
Das Lokal hatte ca. 300 m2 bis 400 m2. Ich habe das Lokal zur Gänze aufgebaut. Bevor ich begonnen habe war der Platz des Lokals ein Luftraum. Ich habe das gesamte Lokal inkl. Küche, Lüftung, Wasserfall, Boden- und Wandbelege eingerichtet.
Ein Teil der Finanzierungen erfolgte auch über Banken, von mir selbst kam kein Geld.
Meiner Erinnerung nach ist Fr. Dr. *****[N1]***** bis zum Konkurs beteiligt gewesen. Ich weiß nicht wann/ob sie ausgeschieden ist.
Auf Grund der Bankschulden und hohen Mietvorschreibungen habe ich als Geschäftsführer der GmbH den Konkurs angemeldet.
Alles was an laufenden Geschäftsunterlagen vorhanden war, behielt der Masseverwalter ein.
Aus der Konkursmasse gab es keine weiteren Zahlungen an Fr. Dr. *****[N1]*****. Wie hoch die Forderung an Fr. Dr. *****[N1]***** bei Konkurseröffnung war weiß ich nicht mehr. Ob die Forderung von Fr. Dr. *****[N1]***** seit Beginn ihrer Beteiligung gestiegen oder gesunken ist, weiß ich nicht mehr.
Nach Eröffnung des Konkurses zahlte ich noch einige geringe Beträge von meiner Einzelfirma (...vertreter)an Fr. Dr. *****[N1]*****, das waren nur kleinere Beträge. Im Anschluss war ich im Privatkonkurs.
Während der Konkursabwicklung habe ich keine Beträge als Geschäftsführer der GmbH an Fr. Dr. *****[N1]***** bezahlt.
Ich kann mich an weitere Zahlungen an Fr. Dr. *****[N1]***** bzw. Geschäftsbeziehungen mit ihr nach 1997 nicht erinnern. Ich kann es aber auch nicht ausschließen. Dies einerseits weil es lange her ist und andererseits auf Grund einer Krankheit.
Zu ***[B47]***- Real- Immobilien und Bauträger GmbH:
Bei der ***[B47]*** Real- Immobilien und Bauträger GmbH war ich handelsrechtlicher Geschäftsführer, Fr. Dr. *****[N1]***** gewerberechtliche Geschäftsführerin. Es gab keine Geldflüsse.
Seitens von Hrn. Mag. ***[NN39]*** keine Fragen an den Zeugen.
Den Namen *****[N4]***** habe ich schon einmal gehört. Das Büro *****[N4]***** kenne ich nicht.
Mündliche Verhandlung vom 20. 5. 2019 (TS 10)
Steuerlicher Vertreter und Teamleiter (TS10/001):
Einvernehmen besteht darüber, dass es im Protokoll der Einvernahme richtig heißen soll: "Wie hoch die Forderung von Frau Dr. *****[N1]***** bei Konkurseröffnung war, weiß ich nicht mehr."
Bericht vom 16. 1. 2019 (OZ 228)
Das Finanzamt berichtete am 16. 1. 2019 dem Gericht:
Entsprechend dem Erhebungsauftrag des Gerichtes wurden am 24.10.2018 *****[V28]***** *****[N28]***** und am 11.12.2018 Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** als Zeuge einvernommen (siehe Niederschriften).
An beiden Terminen war - überraschender Weise, da er auch als Vertreter der Beschwerdeführerin Dr. *****[V1]***** *****[N1]***** (idF. BF) fungiert - Rechtsanwalt Mag. ***[VN35]*** ***[NN39]*** als rechtsfreundlicher Vertreter des jeweiligen Zeugen an der Vernehmung anwesend.
Mag. ***[NN39]*** hat neben dem jeweiligen Zeugen auch eine Ausfertigung der Niederschrift erhalten.
Frau Dr. *****[N1]***** und ihre Vertreter haben daher bereits Kenntnis über die Aussagen der Zeugen.
Zur Vernehmung *****[V28]***** *****[N28]*****:
Herr *****[N28]***** gab bei seiner Vernehmung an, bei der Beteiligung „*****[B7]*****“ habe es sich um den Gaststättenbetrieb im *****[B7]***** in der ***[B48]***, ***[B47]*** Gaststätten Betriebs GmbH, gehandelt und Frau Dr. *****[V1]***** *****[N1]***** (idF. BF) habe zu Beginn des Bestehens dieser GmbH Investitionen finanziert.
Herr *****[N28]***** konnte keine Angaben zur Höhe der von der BF finanzierten Investitionen machen, ebenso keine Angaben, ob und welche Beträge an die BF rückgezahlt wurden.
Zu der gesamten Aussage wird auf die beiliegende Niederschrift vom 24.10.2018 verwiesen.
Die ***[B47]*** Gaststätten Betriebs GmbH, FN ... p, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 29.11.1993 gegründet - weiterer Verlauf:
...1.1997: Konkurseröffnung,
...7.2002 Konkursaufhebung mit Beschluss,
8.1.2003: amtswegige Löschung der Firma im Firmenbuch gem. § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit.
Das Finanzamt hat aufgrund der bei dieser Gesellschaft geltend gemachten Vorsteuern die Höhe der möglichen Investitionen errechnet:
.... Unter Ansatz der Zahlen 1993—1996 (wobei 1996 nach den „glatten“ Zahlen geschätzt erscheint) ergab sich ein Vorsteuerbetrag von insgesamt € 117.236, 95, daraus können sich maximal Anschaffungen + Wareneinsatz (alles mit 20%iger Vorsteuer) von € 586.184,77 für den gesamten Zeitraum ableiten.
... wurde ein fiktiver Wareneinsatz errechnet— demnach ergeben sich Netto-Anschaffungskosten von insgesamt rd. € 409.000.—.
Hinzuweisen ist jedenfalls auch darauf, dass Herr *****[N28]***** bei seiner Vernehmung einräumte, dass ein Teil der Finanzierung auch über Banken erfolgt sei.
Anhand der dem Finanzamt im Abgabeninformationssystem weiters zugänglichen Informationen zu *****[V28]***** *****[N28]***** wurde festgestellt, dass bereits im August 2001 seitens des für sein persönliches Veranlagungsverfahren zuständigen Finanzamtes beabsichtigt war, mangels Einbringungsmöglichkeiten einen Konkursantrag zu stellen. Im Jänner 2002 findet sich der Vermerk, dass nach Rücksprache mit dem LG Wiener Neustadt bereits ein Konkursantrag vorliege, im April 2004 findet sich der Vermerk, dass mangels Kosten ein Schuldenregulierungsverfahren nicht eröffnet werde.
Bei seiner Vernehmung am 24.10.2018 konnte Herr *****[N28]***** nicht genau angeben, wann über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist.
Wie im Einbringungsakt ersichtlich, erfolgte dies am ...2.2008.
Die Chronologie des Einbringungsverfahrens betreffend *****[V28]***** *****[N28]***** findet sich in den Anhängen „*****[N28]*****_Einzel“ und „***[B47]***Gaststätte“ als Übersicht.
Dass, wie die BF behauptet, im Jahr 2002 € 1,600.000.- von Herrn *****[N28]***** an sie bezahlt worden wären, ja dass die BF überhaupt einen derartigen Anspruch gehabt hätte, konnte nicht verifiziert werden.
Zur Vernehmung Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****:
Herr Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** konnte keine konkreten Angaben zu den Darlehen, deren Größenordnung und eventuellen Rückzahlungen, zu den ihm zum 1.1.2005 zur Verfügung gestandenen Mitteln sowie zu seinen eigenen von ihm getragenen Aufwendungen machen, auch nicht betreffend der in seinem Miteigentum stehenden Häusern - die Verwaltung erfolgt von der BF. Es wurden laut seiner Angabe keine Unterlagen dazu angefertigt.
Eingeräumt wurde vom Zeugen, dass auch in den Jahren vor 2005 Darlehen an die BF gewährt wurden.
Die für Verträge unter nahen Angehörigen von Lehre und Judikatur geforderten Voraussetzungen liegen daher insgesamt nicht vor.
Zu seinen verfügbaren Mitteln des Zeugen in den Jahren 2005-2011 konnte der Zeuge ebenfalls keinen Angaben machen. Die ihm vom Finanzamt vorgelegte, aufgrund der Einkommensteuerbescheide aus seinem Steuerakt angefertigte Aufstellung, wurde vom Zeugen als richtig anerkannt (siehe Aufstellung in der Niederschrift lt. Einkommensteuerbescheiden).
Demnach hatte er in den Jahren 2005-2011 jeweils negative Einkommen und in den 2005-2008 AMS-Bezüge.
Auf die Details laut Niederschrift 11.12.2018 wird verwiesen.
Zur Zeugenladung Dkfm. *****[N17]*****-*****[N6]*****:
Die Termine wurden, von der Prüferin mit allen zu vernehmenden Personen im Vorfeld jeweils telefonisch abgestimmt, um eventuelle Terminprobleme von vorherein zu vermeiden. Jeder Zeuge erhielt sodann eine förmliche Zeugenladung zum vereinbarten Termin. Aufgrund des im Telefonat vom 9.10.2018 der Prüferin von der Zeugin dargestellten Gesundheitszustandes (sehr eingeschränkte Gehfähigkeit infolge kürzlich erlittenen Verletzung, die Entgegennahme eines Rückschein-"Briefes in einer für den Postzusteller zumutbaren Zeit bzw. die Abholung am Postamt sei ihr nicht möglich) wurde die Ladung für den vereinbarten Termin der Zeugenvernehmung 25.10.2018 an Frau Dkfm. *****[N17]*****-*****[N6]***** von der Prüferin wie vereinbart am folgenden Tag, dem 10.10. 2018 um 11:30 persönlich in deren Wohnung übergeben und auch vereinbart, die Einvernahme wie gewünscht in der Wohnung vorzunehmen.
Am 24.10.2018, dem Tag vor der geplanten Vernehmung, schaltete sich der steuerliche Vertreter der Bf, Mag. *****[N5]*****, ein. Eine Einvernahme von Frau Dkfm. *****[N17]*****-*****[N1]***** konnte bisher trotz wiederholter Bemühungen des Finanzamtes nicht erfolgen - siehe Details in den Anhängen „Terminverlauf“ und „Mailverkehr Einvernahme *****[N17]*****-*****[N6]***** Mag. *****[N5]*****-FA“. Zuletzt blieb auch der nochmalige Hinweis des Teamleiters vom 2.1.2019 (Antwortmail des Teamleiters vom 2.1.2019, cc. an BFG, auf das Mail vom 26.12.2018 des Mag. *****[N5]***** an das BFG) ohne Reaktion.
Es ist für das Finanzamt unverständlich, weshalb der steuerliche Vertreter keinerlei Reaktion auf die zahlreichen Terminvorschläge des Teamleiters zeigt, wo er doch selbst im Mail vom 30.10.2018 eine Terminabstimmung mit Frau Dkfm. *****[N17]*****-*****[N6]***** angekündigt und gewünscht hat.
Eine Einvernahme der Mutter der BF erscheint dem Finanzamt aufgrund des bisherigen Verlaufes nicht machbar.
Zur ***[B47]*** GaststättenbetriebsGmbH wurden folgende Tabellen vorgelegt:
1
[Grafik]
2
[Grafik]
Adaptierte Geldflussrechnung (OZ 238, 239)
Mit E-Mail vom 13. 2. 2019 (OZ 238) übermittelte das Finanzamt dem Gericht eine nach den bisherigen Verfahrensergebnissen adaptierte Geldflussrechnung und führte aus:
In Entsprechung der Niederschrift vom 1.10.2018 wurde die von Herrn RR ***[NN49]*** erstelllte Excel-Tabelle zur Geldflussrechnung entsprechend gestaltet:
1.Tabellenblatt „Berechnung zu Erklärung alt“ mit den zum Zeitpunkt der Niederschrift 1.10.2018 vorliegenden Zahlen,
2.Tabellenblatt „Berechnung zu Erklärung neu“ mit den Zahlen aus den dem BFG am 26.12.2018 vom steuerlichen Vertreter übermittelten Steuererklärungen: Die Zahlen lt. den am 26.12.2018 abgegebenen Jahreserklärungen wurden in Zeile 86 übernommen, wobei diese mangels vorgelegter Berechnungen/Begründung nicht weiter gewürdigt werden konnten – Sh. aber auch Kommentar Pkt. 8 und 9.
Der Block Zeilen 138 bis 146 konnte nicht mit Formeln unterlegt werden, es erfolgt daher bei Betragsänderung keine automatische Anpassung.
Somit beinhalten die Tabellen jetzt
- den neuesten Wissensstand nach Wertungen des Finanzamtes
- die vom BFG gewünschte Aufteilung auf Feststellungen zu ESt und USt, wie sie jetzt von Seiten des Finanzamtes als Folge der Berechnungen der Deckungsdifferenz beantragt werden
- rechnerisch verknüpfte Beträge, welche sich an geänderte Eingaben im gesamten Feld automatisch anpassen. Sh. aber Punkt 8
- ein 2. Blatt mit der selben Berechnung, aber auf Basis der abgegebenen berichtigten Erklärungen. Sh. aber Punkt 9
- Eine aktualisierte Legende
Die VDR versteht sich durchgehend excl. USt, was zu einer unvermeidbaren Unschärfe zwischen den Kalenderjahren führt. Das wird zugunsten der Handhabbarkeit des komplexen Zahlenmaterials in Kauf genommen und führt in der Summe der Jahre zu keinem wesentlich anderen Ergebnis.
Kommentare zu den Punkten in der Berechnung:
1. Aus der Einvernahme des Herrn Ing. *****[N28]***** ergab sich kein Anhaltspunkt zu irgendwelchen Zahlen, die hier angesetzt werden könnten. Der Betrag von € 1,6 Mill. erscheint keinesfalls der möglichen Höhe an Investitionen für das ggst. Lokal angemessen, weil um ein Vielfaches zu hoch. Im Prüfungszeitraum kann Herr Ing. *****[N28]***** aber nicht einmal geringe Beträge zurückgezahlt haben, da er wegen des Konkurses über keine Mittel dafür verfügt haben kann. Sein Gedächtnisausfall relativiert seine sämtlichen Aussagen.
Im Zuge der BP war die Frage der Geldmittelherkunft nachweislich Thema und niemals wurde die Behauptung aufgestellt, das Geld wäre aus diesen Vorgängen gekommen. Das lässt die, erst anlässlich des Vorhalts der beim BFG nochmals aufgetauchten Deckungsdifferenzen, aufgestellte Behauptung solcher Geldflüsse, zusätzlich sehr unglaubwürdig erscheinen.
2. Aus der Einvernahme des Herrn Mag. *****[N1]***** ergab sich kein Anhaltspunkt zu irgendwelchen Zahlen, die hier angesetzt werden könnten.
3. Mitte Dez. 2011 wurde das Objekt *****[S7]*****gasse veräußert, sh. Feststellung zum Spekulationsgewinn. Wie hoch der Geldzufluss tatsächlich war, kann mangels Kenntnis des dabei abgedeckten Kreditbetrages nicht festgestellt werden. Aufgrund des Zeitpunktes dieses Verkaufes kann dadurch jedenfalls nicht der Finanzierungsbedarf der Jahre 2005 bis 2011 gedeckt worden sein.
4. Die Höhe der Einkünfte aus Hausverwaltung wurden den berichtigten Erklärungen entnommen.
5. Die monatlichen Lebenshaltungskosten wurden von Herrn Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** mit € 1.500,- beziffert und vom FA. in dieser Höhe der Berechnung zugrunde gelegt.
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Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101345/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101345.2015
- Stammnummer
- 125622
- Gültig
- 03.08.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF