Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101345/2015
Globalschätzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101345/2015vom 03.08.2019Teil 11 von 18
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
6. Von Frau Dkfm. *****[N17]*****-*****[N6]***** liegen ebenfalls keinerlei Angaben vor, welche Beträge wann in welcher Höhe von ihr übergeben worden wären, ob als Geschenk oder Darlehen, inwieweit rückgezahlt, etc. Schenkungsmeldungen liegen nicht vor. Im Zuge der BP war die Frage der Geldmittelherkunft nachweislich Thema und niemals wurde die Behauptung aufgestellt, das Geld wäre von der Mutter der BF gekommen. Das lässt die erst anlässlich des Vorhalts der beim BFG nochmals aufgetauchten Deckungsdifferenzen aufgestellte Behauptung solcher Geldflüsse zusätzlich sehr unglaubwürdig erscheinen. Telefonisch wurde von der Mutter der Bf. anlässlich der Versuche, einen Termin für die Einvernahme zu vereinbaren, die Existenz derartiger Vorgänge in der Vergangenheit bestritten, bis auf geringfügige Beiträge zum Haushalt ihrer Tochter. Das deckt sich auch mit der Aussage von Herrn Mag. *****[N1]*****. Schriftlich hat sie einen Zettel unterfertigt, in dem angegeben wird, in den mit ihrer Tochter gemeinsam gehaltenen Hausgemeinschaften die Investitionen alleine getragen zu haben. Das entspricht auch der bisherigen Berechnung durch das Finanzamt.
Etwaige darüber hinaus gehende Behauptungen bzw. Bestätigungen ohne klaren Nachweis von Zahlungsflüssen würden seitens des Finanzamtes als reine Schutzbehauptungen der Bf. bzw. Gefälligkeitsbestätigungen ihrer Mutter angesehen werden.
7. Die periodenfremden Beträge werden hier erstmals aus der Differenz herausgeschält, um sie weiter unten als eigene Zurechnung darzustellen.
8. Alle diese Beträge entspringen der Ungenauigkeit der Zahlen im geprüften Rechenwerk. Insoweit die nunmehr abgegebenen Berichtigungen angesetzt würden, wären die mit 8 markierten Beträge obsolet, ohne damit eine Aussage treffen zu können, inwieweit die neuen Beträge, die z.T. erheblich von den alten abweichen, richtiger sind.
9. Am Berechnungsblatt zu den Erkl. neu wurde bislang nur der Überschuss/Verlust aller Beilagen zu den berichtigten Erkl. in einer Summe anstelle der bisherigen Summe eingefügt. Mangels detaillierter Angaben zur Ermittlung ist es dzt. nicht möglich, auch die behaupteten Investitionen, die diesen Zahlen zu Grunde liegen, zu adaptieren. Daher wurden auch die Beträge für AfA und Zehntel/Fünfzehntel- Abschreibungen unverändert belassen. Das führt notwendiger Weise zu verzerrten Gesamtergebnissen, was sich darin zeigt, dass die Deckungsdifferenzen so um weitere rund € 200.000,- steigen.
Bei kompletter Adaptierung müsste die Deckungsdifferenz hingegen ungefähr gleich hoch bleiben, sofern die ursprünglichen Aufzeichnungen und vor allem Investitionssummen auf Basis realistischer Unterlagen erstellt waren, wie ja von der Bf. immer wieder betont wird.
Inwiefern die auf Basis der bisher vorgelegten Aufzeichnungen erstellten neuen Überschussermittlungen glaubhafter sein sollten, als die (in mehreren Versionen) bisher vorliegenden, wäre noch seitens der Bf. darzulegen. Andere Aufzeichnungen, als die der BP vorgelegten, kann es ja nicht geben, wenn den Auskünften der Bf. gefolgt wird, dass alles aus den Räumen von Herrn *****[N4]***** verschwunden sei.
Die Tabellen werden hiermit dem BFG zur weiteren Verwendung übermittelt.
Beigefügt waren die beiden angesprochenen Excel-Tabellen:
Alt 1
[...]
Alt 2
[...]
Alt 3
[...]
Alt 4
[...]
Auf Basis der alten Steuererklärungen gelangt das Finanzamt in dieser Geldflussrechnung zu einer "zu verteilenden Überschussdifferenz" von 4.649.838,77 €.
Neu 1
[...]
Neu 2
[...]
Neu 3
[...]
Neu 4
[...]
Auf Basis der neuen Steuererklärungen gelangt das Finanzamt in dieser Geldflussrechnung zu einer "zu verteilenden Überschussdifferenz" von 4.845.191,76 €.
Legende
[Grafik]
Tabellen zu den Steuererklärungen 2005 - 2011 (OZ 245 - 252)
Mit E-Mail vom 27. 2. 2019 übermittelte die steuerliche Vertretung dem Gericht und der belangten Behörde Excel-Tabellen zu den Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2011.
Diese Tabellen enthalten Zahlen zu den gewerblichen Einkünften und für jedes Haus eine Überschussrechnung.
Weiterleitung der E-Mail des FA vom 13. 2. 2019 (OZ 253)
Mit E-Mail vom 8. 3. 2019 (OZ 253) leitete das Gericht die E-Mail des Finanzamts vom 13. 2. 2019 samt Tabellen (OZ 238, 239), die vom Finanzamt der Bf nicht übermittelt wurde, der steuerlichen und der rechtsfreundlichen Vertretung der Bf weiter.
Schriftsatz vom 10. 3. 2019 (OZ 256)
Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters vom 10. 3. 2019 wurde um Vertagung der nächsten Tagsatzung (anberaumt für 25. 3. 2019 und nicht, wie angegeben, 18. 3. 2019):
In oben bezeichneter Rechtssache wurde der belangten Behörde in der Tagsatzung vom 01.10.2018 der Auftrag erteilt, bis zum 18.01.2019 mittels Excel-Tabelle darzustellen, und diese dem Gericht und dem rechtsfreundlichen Vertreter zu übermitteln, welche Zu- und Abrechnungen ihrer Ansicht nach den gegebenen Bemessungsgrundlagen vorzunehmen sind.
Die belangte Behörde hat daraufhin erst am 13.02.2019 diese Excel Tabelle, inkludierend einem umfangreichen Vorbringen per E-Mail an das Gericht übermittelt, welche den Vertretern der Bf erst am 08.03.2019 per E-Mail zugestellt wurden.
Somit haben die Vertreter der Bf die aufgetragene Stellungnahme der belangten Behörde erst mit sieben Wochen (!) Verspätung erhalten.
Vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde damit weder dem gerichtlichen Auftrag entsprochen bzw die ihr aufgetragenen Fristen eingehalten hat, und auf die nunmehr umfassende / abgeänderte Darstellung durch die Behörde eine entsprechende Prozessvorbereitung bis zum ausgewiesenen Verhandlungstermin nicht möglich erscheint, wird ersucht, die für Montag, den 18.03.2019 anberaumte Tagsatzung abzuberaumen und auf einen anderen Termin: aufgrund bereits feststehender Termine, jedoch nicht auf den 30.04., 02.05, 03.05, 06.05, 07.05, 08.05, 09.05, 10.05.2019 zu vertagen.
Protokollergänzung (OZ 259)
Seitens des Gerichts wurde mit E-Mail vom 11. 3. 2019 i. Z. m. der Vertagungsbitte u. a. festgehalten:
Bemerkt wird, dass eine Replik der belangten Behörde auf den Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vom 30. 11. 2018 bisher nicht erfolgt ist. Die Tabelle (Seite 18 des Protokolls) wurde der rechtsfreundlichen Vertretung zwischenzeitig mit E-Mail übermittelt. Die Antwort „Ja“ (Seiten 52, 53) wird ergänzt.
Stellungnahme des Finanzamts vom 14. 3. 2019 (OZ 260)
Das Finanzamt nahm zur Vertagungsbitte mit E-Mail vom 14. 3. 2019 Stellung:
Die neue Vertagungsbitte (auch den Termin der vorigen Verhandlung vom 1.10.2018 trachtete der RA trotz des Beschlusses des BFG zu verlegen) entspricht der bisher in diesem Verfahren beispiellosen Verschleppungstaktik der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Vertreter, die damit fortgesetzt und geradezu auf die Spitze getrieben wird:
Dr. ***[NN39]*** ging in seiner aktuellen Vertagungsbitte betreffend den 18.3.2019 ganz offensichtlich von einem falschen Termin aus.
Die verzögerte Übermittlung der EXCEL-Tabelle durch das Finanzamt haben allein die Beschwerdeführerin bzw. ihre Vertreter zu verantworten, haben sie doch die Erklärungen verspätet, dh. nicht bis zum 30.11.2018 (lt. Niederschrift vom 1.10.2018, S. 57 Pkt.a) sondern -trotz ihres Ersuchen um Fristerstreckung bis 10.12.2018- tatsächlich erst am 26.12.2018 und da ohne Beilagen vorgelegt.
Im Mail 26.12. 2018, mit dem die Erklärungen übermittelt wurden, schreibt der steuerliche Vertreter:
„Zur besseren Nachvollziehbarkeit werde ich Ihnen noch zu den einzelnen Überschussrechnungen der Immobilien die jeweiligen Berechnungen in Excel zukommen lassen.
Sonst können Sie insbesondere nicht nachvollziehen, wie die einzelnen Instandhaltungs- /Instandsetzungsrechnungen bzw. Herstellkosten behandelt wurden.
Da ich zu den bisher erfassten Zahlen die Bezeichnungen noch nacherfassen muss, damit Sie Berechnungen verstehen können, wird dies aber noch ein paar Tage benötigen.“
Tatsächlich wurden die Überschussberechnungen der Behörde nicht erst nach „ein paar Tagen“ nach dem 26.12.2018, sondern erst nach weiteren 2 Monaten am 27.2.2019 übermittelt.
Aus Sicht des Finanzamtes ergibt sich durch die übermittelte EXCEL-Tabelle im Übrigen nichts Neues, woran die Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter arbeiten könnten, zumal die von ihr bekanntgegebenen, also ihre eigenen Zahlen verarbeitet werden.
Eine schriftliche Stellungnahme zum Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vom 30.11.2018 wird von der belangten Behörde nicht erfolgen.
Im Zuge des Verfahrens erfolgte ein Wechsel der Argumentation auf eine Zurechnung der Deckungsdifferenz aus der Vermögensdeckungsrechnung. Das Schreiben der Beschwerdeführerin ist nicht dazu geeignet, diese Differenz genauer zu ermitteln.
Im Übrigen geht aus dem Schreiben nichts hervor was geeignet wäre, die Ansicht der belangten Behörde zu ändern.
Soweit es das Gericht für notwendig erachtet wird gerne in der mündlichen Verhandlung zu diesem Schriftsatz Stellung genommen.
Das Finanzamt unterstützt auch diesmal eine weitere Verschleppung des Verfahrens nicht und spricht sich klar gegen eine Vertagung der für 25.3.2019 in der Niederschrift vom 1.10.2018 festgesetzten Verhandlung aus....
"Die belangte Behörde gab keinerlei Stellungnahme zum rechtzeitig erstellten Schriftsatz der BF 30.11.2018 ab und wurde das Vorbringen der BF offensichtlich von der Behörde anerkannt" (Schriftsatz RA 2. 7. 2019, OZ 306).
Verlegung auf den 20. 5. 2019 (OZ 263)
Mit E-Mail vom 14. 3. 2019 wurde die nächste Tagsatzung von Mo., 25. 3. 2019, auf Mo., 20. 5. 2019, 10:15, verlegt. Allfällige vorbereitende Schriftsätze mögen bis Fr., 3. 5. 2019, eingereicht werden.
Bericht des Finanzamts vom 4. 4. 2019 (OZ 273)
Mit E-Mail vom 4. 4. 2019 teilte das Finanzamt dem Gericht mit (OZ 273):
In Anbetracht der Terminverlegung auf den 20.5.2019 und der Frist für vorbereitende Schriftsätze bis 3.5.2019 übermittelt das Finanzamt hier die aktuellste Version der Vermögensdeckungsrechnung (VDR), die Niederschrift vom 7.3.2019 zur Vernehmung der Mutter der Beschwerdeführerin (idF. Bf.), Dipl Ing. *****[N17]*****-*****[N6]***** sowie vorweg in diesem Mail deren Einarbeitung in den Kommentar des Finanzamtes unter Punkt 6.
Der Kommentar des Finanzamtes liegt großteils bereits vor, wurde am 13.2.2019 dem Gericht übermittelt und hier auf den neuesten Verfahrensstand ergänzt, der sich durch die beiden Beilagen ergeben hat.
Die Übermittlung des entsprechenden Schriftsatzes erfolgt mit Dienstpost.
Eine Übermittlung an die Bf. bzw. deren steuerlichen Vertreter erfolgte durch das Finanzamt nicht.
Zum bisher vom Finanzamt nicht kommentierten Schreiben der Bf.:
Die Argumentation der belangten Behörde hat sich im Laufe der Verhandlungen auf eine Zurechnung der Deckungsdifferenz aus der VDR verlagert bzw. reduziert. Das Schreiben der Beschwerdeführerin ist nicht dazu geeignet, diese Differenz genauer zu ermitteln. Es besteht daher seitens der belangten Behörde kein Anlass zu immer neuen und sachfremden Behauptungen Stellung zu nehmen.
Das dort angesprochene Problem der Überrechnungen ist bereits unten, im letzten Absatz vor den Kommentaren 1-8, ausreichend beantwortet.
Die Kapitalrückzahlungen in Höhe von € 70.152,77 wurden von der Bf. selbst den Ergebnissen hinzugerechnet (sh. kumulierte Ergebnisse, Zeile „Bank RZ“), weshalb vom FA im Zuge der Bearbeitung vor der letzten Verhandlung aufgrund des berechtigten Einwandes der Gegenseite aus den übrigen Kapitalrückzahlungen herausgerechnet wurden.
Zu den rechnerischen Ergebnissen nach Einarbeitung der neuen AbgErkl. der Bf. in die Tabelle „Berechnung zu Erkl neu“:
Die Beträge, die in dieser Tabelle in den Zeilen „Differenzen“ jeweils unterhalb der hellblauen Zeilen zu finden sind, zeigen hier die Differenzen zwischen den adaptierten Ergebnissen zwischen „alt“ und „neu“.
Die Einkünfte werden hier in Summe um fast € 200.000,- niedriger erklärt, als bisher. Die Hinzurechnungen für Neu-Investitionen um ca. € 50.000,- höher. In Summe ergibt sich so ein um genau € 249.756,01 höherer Fehlbetrag, als in der bisherigen Berechnung auf Basis der alten Liste der Bf. Das Finanzamt konnte alle diese Werte nur ungeprüft abschreiben, es hat weder die Möglichkeit noch die Absicht, sie hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit zu überprüfen. Sh. dazu auch Kommentar zu 8. Die Erhöhung des Fehlbetrages zeigt jedenfalls die Nutzlosigkeit solcher Überlegungen: Je geringer die Einkünfte laut irgendwelcher erklärter Zahlen, desto höher der Betrag, der diesen wieder hinzu gerechnet werden müsste.
Die EXCEL-Datei beinhaltet jetzt
als erstes Tabellenblatt (Berechnung zu Erkl alt) die gegenüber der Vorversion (Geldflussrechnung_final_1.xlsx) nahezu unveränderte Berechnung auf Basis der von der Bf. vorgelegten Tabelle, lediglich 2 AfA-Beträge wurden ergänzt, die nunmehr mit den neuen Beilagen bekannt gegeben wurden
als zweites Tabellenblatt (Berechnung zu Erkl neu) die genauso arbeitende Berechnung, aber sämtliche Beträge im Bereich der Abrechnungen der einzelnen Objekte wurden mit den Zahlen überschrieben, die in den EXCEL-Beilagen zu den neuen Steuererklärungen der Bf. angegeben wurden. Dadurch ergeben sich auch komplett andere Beträge im Bereich der Kumulierung sämtlicher Objekte zu Gesamtsummen.
Inwiefern die auf Basis der bisher vorgelegten Aufzeichnungen erstellten neuen Überschussermittlungen glaubhafter sein sollten, als die (in mehreren Versionen) bisher vorliegenden, wäre noch seitens der Bf. darzulegen. Andere Aufzeichnungen, als die der BP vorgelegten, kann es nicht geben, wenn den Auskünften der Bf. gefolgt wird, dass alles aus den Räumen von Herrn *****[N4]***** verschwunden sei.
den neuesten Wissensstand nach unseren Wertungen
die vom BFG gewünschte Aufteilung auf Feststellungen zu ESt und USt, wie sie jetzt vom FA als Folge der Berechnungen der Deckungsdifferenz beantragt werden
rechnerisch verknüpfte Beträge, welche sich an geänderte Eingaben im gesamten Feld automatisch anpassen. Siehe aber Punkt 8
eine aktualisierte Legende
Die VDR versteht sich durchgehend excl. USt, was zu einer unvermeidbaren Unschärfe zwischen den Kalenderjahren führt. Das wird zugunsten der Handhabbarkeit des komplexen Zahlenmaterials in Kauf genommen und führt in der Summe der Jahre zu keinem wesentlich anderen Ergebnis. Außerdem erübrigt sich so die Berücksichtigung der Überrechnungen von Gutschriften aus UVA an leistende Unternehmen.
Kommentare zu den Punkten in der Berechnung:
Aus der Einvernahme des Herrn Ing. *****[N28]***** ergab sich kein Anhaltspunkt zu irgendwelchen Zahlen, die hier angesetzt werden könnten. Der Betrag von € 1,6 Mill. erscheint keinesfalls der möglichen Höhe an Investitionen für das ggst. Lokal angemessen, weil um ein Vielfaches zu hoch. Im Prüfungszeitraum kann Herr Ing. *****[N28]***** aber nicht einmal geringe Beträge zurückgezahlt haben, da er wegen des Konkurses über keine Mittel dafür verfügt haben kann.
Sein Gedächtnisausfall relativiert seine sämtlichen Aussagen.
Im Zuge der BP war die Frage der Geldmittelherkunft nachweislich Thema, und niemals wurde die Behauptung aufgestellt, das Geld wäre aus diesen Vorgängen gekommen. Das lässt die, erst anlässlich des Vorhalts der beim BFG nochmals aufgetauchten Deckungsdifferenzen, aufgestellte Behauptung solcher Geldflüsse zusätzlich sehr unglaubwürdig erscheinen.
Aus der Einvernahme des Herrn Mag. *****[N1]***** ergab sich kein Anhaltspunkt zu irgendwelchen Zahlen, die hier angesetzt werden könnten.
Mitte Dez. 2011 wurde das Objekt veräußert, sh. Feststellung zum Spekulationsgewinn. Wie hoch der Geldzufluss tatsächlich war, kann mangels Kenntnis des dabei abgedeckten Kreditbetrages nicht festgestellt werden.
Aufgrund des Zeitpunktes dieses Verkaufes kann dadurch jedenfalls nicht der Finanzierungsbedarf der Jahre 2005 bis 2011 gedeckt worden sein.
Die Höhe der Einkünfte aus Hausverwaltung wurden den berichtigten Erklärungen entnommen.
Die monatlichen Lebenshaltungskosten wurden von Herrn Mag. *****[N1]***** mit € 1.500,- beziffert und vom FA in dieser Höhe der Berechnung zugrunde gelegt.
Es liegt nunmehr die Aussage von Frau DIng *****[N17]*****-*****[N6]*****, der Mutter der Bf. vor, die diese im Beisein der Bf. und (auch) deren StBer. geleistet hat. Die sohin eingeschränkte Glaubwürdigkeit wird durch keinerlei Dokument (Bankauszüge oder wenigstens eigene schriftliche Aufzeichnungen) erhöht. Allerdings ist den Angaben auch nichts zu entnehmen, das die diesbezüglichen Behauptungen der Bf. auch nur im Entferntesten untermauert.
Im Zuge der BP war die Frage der Geldmittelherkunft nachweislich Thema und niemals wurde die Behauptung aufgestellt, das Geld wäre von der Mutter der Bf. gekommen. Das lässt die, erst anlässlich des Vorhalts der beim BFG nochmals aufgetauchten Deckungsdifferenzen, aufgestellte Behauptung solcher Geldflüsse zusätzlich sehr unglaubwürdig erscheinen.
Telefonisch wurde von der Mutter der Bf. anlässlich der Versuche, einen Termin für die Einvernahme zu vereinbaren, die Existenz derartiger Vorgänge in der Vergangenheit bestritten, bis auf geringfügige Beiträge zum Haushalt ihrer Tochter. Das deckt sich auch mit der Aussage von Herrn Mag. *****[N1]*****.
Schriftlich hat die Mutter einen Zettel unterfertigt, in dem angegeben wird, in den mit ihrer Tochter gemeinsam gehaltenen Hausgemeinschaften die Investitionen alleine getragen zu haben. Das entspricht auch der bisherigen Berechnung durch das Finanzamt und dem Inhalt der Niederschrift. Die Erträgnisse aus den gemeinsamen HG’s wurden vom FA in der Summe der Einkünfte aus Tangenten berücksichtigt, eigene Investitionen in diese Objekte der Bf. wurden nicht angesetzt.
Ein etwaiger Zahlungsüberhang zugunsten der Mutter aus der Verrechnung dieser Objekte in Höhe von „weit über 100.000,- €“, sh. Niederschrift, ist keinem konkreten Zeitraum zuordenbar. Etwaige Behauptungen bzw. Bestätigungen ohne klaren Nachweis von Zahlungsflüssen müssen seitens des FA. als reine Schutzbehauptungen der Bf. bzw. Gefälligkeitsbestätigungen ihrer Mutter angesehen werden.
Die periodenfremden Beträge („Ausgaben VP“ laut Angaben der Bf. in ihrer Berechnung) werden hier erstmals aus der Differenz herausgeschält, um sie weiter unten als eigene Zurechnung darzustellen.
Da in nahezu allen Objekten und Zeiträumen in den neuen Abgabenerklärungen niedrigere Ergebnisse angegeben werden (in Summe ca. € 250.000,-), ist davon auszugehen, dass diese Beträge unverändert in den erklärten Werbungskosten enthalten sind.
Alle diese Beträge entspringen der Ungenauigkeit der Zahlen im ursprünglich geprüften Rechenwerk. Insoweit die nunmehr abgegebenen Berichtigungen angesetzt würden, könnten die mit 8 markierten Beträge evtl. obsolet sein, ohne damit eine Aussage treffen zu können, inwieweit die neuen Beträge, die z.T. erheblich von den alten abweichen, richtiger sein können, als die während des Prüfungsverfahrens vorliegenden.
Dieser Bericht wurde dem Gericht auch auf dem Postweg übermittelt (OZ 272).
Aus dem Schriftsatz RA 2. 7. 2019, OZ 306 (Gesamttext siehe unten):
Zu 1: Die Unterlagen waren im Büro *****[N4]***** während der Prüfung und wurden — soweit der BF möglich — nochmals nachgereicht (siehe Seite 60 bzw. 61 der Niederschrift vom 20.05.2019).
Auch ist — entgegen der Ansicht der Behörde — sehr wohl der krankheitsbedingte Zustand des Zeugen ***[NN52]*** im Rahmen seiner Zeugenaussage zu berücksichtigen - Insbesondere auch der Umstand, dass dieser im Wesentlichen die bisherigen Ausführungen der BF bestätigt hat und ist, sohin der Wertansatz der Beteiligung gemäß dem vorgelegten Dokumentenkonvolut mit EUR 1.600.000,00 festgestellt worden.
Zu 3: Für den Fall der steuerlichen Berücksichtigung des Veräußerungserlöses der Liegenschaft *****[S7]*****gasse im Jahr 2011 muss auch gelten, dass die betriebliche Verwendung dieses Betrages (s.o.) für das Jahr 2011 auch als (Betriebs—)Ausgabe angesetzt werden kann.
Zu 7: Hinsichtlich Punkt 7 ist anzumerken, dass es sich hier um eine Ausgabe handelt, welche bereits vor 2005, und damit in einer Vorperiode des gegenständlichen Prüfraumes liegt. Eine Hinzurechnung ist sohin nicht gerechtfertigt und daher gänzlich aus der erfolgten Berechnung zu entfernen.
Beigefügt war eine Niederschrift mit Dipl.-Ing. *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]***** sowie eine Neufassung der Geldflussrechnung:
Niederschrift mit Dipl.-Ing. *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]***** vom 7. 3. 2019 (OZ 274)
Am 7. 3. 2019 wurde Dipl.-Ing. *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]***** im Beisein ihrer Tochter Dr. *****[V1]***** *****[N1]***** und von WP/StB Mag. ***[VN44]*** *****[N5]***** in ihrer Wohnung durch das Finanzamt als Zeugin vernommen, wobei sie angab:
Zu den gemeinsamen Immobilien:
Die Verwaltung besorge ich meinem Büro, das sich zur Verwaltung aller eigenen Häuser betreibe. Ich habe 3 Mitarbeiterinnen. Alle dort notwendigen Mittel habe immer ich finanziert.
Einkäufe:
Es stimmt, dass ich immer zahle, wenn wir gemeinsam einkaufen gehen: Lebensmittel, Textilien etc.
Gelder an meine Tochter:
Wenn meine Tochter zur Finanzierung von Investitionen in ihren eigenen Häusern Geld gebraucht hat, habe ich ihr öfter eines gegeben. Diese Gelder wurden in der Verrechnung der gemeinsamen Häuser erfasst. Diese Aufzeichnungen wurden von Frau ***[NN51]*** geführt, bis sie vor ca. 5 Jahren verstorben ist. Sie war eine meiner Angestellten. Ich müsste sie suchen. Ich weiß jetzt nicht wo sie sind.
Ich weiß nicht mehr konkret, waren wie viel Geld meine Tochter von mir bekommen hat. In vielen Zeiten waren es manchmal 30.000, 50.000, einmal 260.000 S für einen Tischler. Ich habe es immer ihr immer per Scheck gegeben.
Ich habe ihr so viel gegeben, wie sie
eben gebracht hat. Sie hatte auch noch ein Guthaben aus
der *****[S6]*****g
asse aus der Zeit vor 1988. Es war nie als Geschenk gedacht. Es hat sich aus der Verrechnung der gemeinsamen Häuser geben. Es handelt sich auch um keine Darlehen, sondern nur um die gesamte Verrechnung.
Es kann schon sein, dass ich in dieser Verrechnung mehr an Sie gezahlt habe, als der aktuelle Stand gewesen wäre. Dieser Überhang könnte weit über 100.000 Euro betragen haben.
Falls ich noch irgendwelche Aufzeichnungen über diese Verrechnung finde, samt Bankauszügen, lege ich sie dem Finanzamt bis 20. März 2019, aber sobald als möglich, und zwar durch Mag. *****[N5]*****.
Mündliche Verhandlung vom 20. 5. 2019 (TS 10)
Teamleiter (TS10/002):
Von Frau Dipl.Ing. *****[N17]*****-*****[N6]***** kamen bis heute keine weiteren Belege.
Weitere Geldflussrechnung (OZ 275)
Die beigeschlossene weitere Geldflussrechnung mit Stand 4. 4. 2019 lautet:
Zu Erklärungen alt:
1
[...]
2
[...]
3
[...]
4
[...]
Auf Basis der alten Steuererklärungen gelangt das Finanzamt in dieser Geldflussrechnung zu einer fehlenden Mittelherkunft für berechneten Geldabgang aus VuV ohne Zurechnung der Ausgaben Vorperioden" von -3.249.273,57 €, einer "Deckungsdifferenz" von -3.830.119,45 € und einer "zu verteilenden Überschussdifferenz" von -4.635.140,64 €.
Zu Erklärungen neu:
1
[...]
2
[...]
3
[...]
4
[...]
Auf Basis der neuen Steuererklärungen gelangt das Finanzamt in dieser Geldflussrechnung zu einer fehlenden Mittelherkunft für berechneten Geldabgang aus VuV ohne Zurechnung der Ausgaben Vorperioden" von -3.496.047,95 €, einer "Deckungsdifferenz" von 4.076.893,83 € und einer "zu verteilenden Überschussdifferenz" von -4.881.915,02 €.
Legende:
[Grafik]
Weiterleitung der E-Mail des FA vom 4. 4. 2019 (OZ 276)
Mit E-Mail vom 4. 4. 2019 (OZ 276) leitete das Gericht die E-Mail des Finanzamts vom 13. 4. 4. 2019 samt Niederschrift und Tabellen (OZ 273, 274, 275, die vom Finanzamt der Bf nicht übermittelt wurde, der steuerlichen und der rechtsfreundlichen Vertretung der Bf weiter.
Weiterleitung des Schriftsatzes (FA) vom 3. 4. 2019 (OZ 279)
Über Ersuchen der rechtsfreundlichen Vertretung vom 8. 4. 2019 (OZ 281) übermittelte das Gericht diesem den Schriftsatz vom 3. 4. 2019 (OZ 272) und verwies darauf, dass dieser inhaltlich der E-Mail vom 4. 4. 2019 (OZ 273) entspreche (OZ 279).
Vorbereitender Schriftsatz (Bf) vom 29. 4. 2019 (OZ 283)
Die Bf erstattete durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter am 29. 4. 2019 folgenden vorbereitenden Schriftsatz:
In umseits bezeichneter Rechtssache erstattet die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter zur Vorbereitung der Tagsatzung am 20.05.2019, insbesondere zur Vereinfachung der Protokollierung derselben, das gegenständliche Vorbringen und führt aus wie folgt:
Im Einzelnen nimmt die BF Stellung zu nachfolgenden Punkten:
1. Ausführungen der belangten Behörde in der E-Mail Korrespondenz vom 18.09.2018, der BF übermittelt am 25.02.201 bzw vom 13.02.2019, der BF übermittelt am 08.03.2019 sowie vom 05.04.2019, der BF übermittelt am 08.04.2019;
2. Abgeänderte Tabellen
3. Zum Programm der kommenden Tagsatzung (Zinsen *****[Bank1]*****);
1. Vorbringen der belangten Behörde in der E-Mail Korrespondenz
- Zur angeblichen Verschleppungstaktik der BF
Sämtliches Vorbringen der belangten Behörde wird hiermit bestritten, sofern nicht ausdrücklich außer Streitstellungen erfolgen.
Eingangs wird aufgrund der, der Rechtsvertretung übermittelten E-Mail Korrespondenz der belangten Behörde vom 14.03.2019, in welcher diese gemäß ihrem Vorgehen im gegenständlichen Verfahren, der BF eine „beispiellose Verschleppungstaktik“ vorwirft, zusammengefasst vorgebracht:
Der Vertagungsbitte vom 1.10.2018 lagen allein persönliche Gründe des Rechtsvertreters der BF zu Grunde, welche gegenüber dem Gericht und der belangten Behörde von vorneherein offengelegt wurden und hätte, aufgrund des gleichzeitig vorgeschlagenen Ersatztermins, zu einer Verschiebung der Tagsatzung von wenigen Tagen geführt. Auch wurden sämtliche Vorbringen für diesen Termin von den Parteien bereits erstattet. Somit lag bzw liegt seitens der BF bzw ihrer Vertreter keine — wie behauptet — beispiellose Verschleppungstaktik vor.
Die neuerliche Vertagungsbitte der BF vom 11.3.2019 wurde gestellt, weil die belangte Behörde das ihr vom Gericht aufgetragene Vorbringen nicht erstattet hat und das, darauf replizierende Vorbringen durch die BF (im Übrigen: nach wie vor) nicht möglich ist. Dieser Umstand, dass die belangte Behörde mit einer Replik zum Schriftsatz der BF vom 30.11.2018 nach wie vor säumig ist, wurde selbst durch das Gericht in der E-Mail Korrespondenz vom 14.03.2019 festgehalten. Nachdem die belangte Behörde nunmehr auch schriftlich bekanntgegeben hat, dass eine schriftliche Stellungnahme zum Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vom 30.11.2018 nicht erfolgen wird (ihrem gerichtlichem Auftrag sohin absichtlich (!) nicht entspricht) und dies damit begründet, dass im Zuge des Verfahrens ein Wechsel der Argumentation auf eine Zurechnung der Deckungsdifferenz aus der Vermögensdeckungsrechnung erfolgte und das Schreiben der Beschwerdeführerin nicht dazu geeignet wäre, diese Differenz genauer zu ermitteln, unterlässt die belangte Behörde (fortlaufend), die ihr gesetzlich auferlegte Pflicht, alle relevanten Umstände des von ihr zu beurteilenden Falles zu erheben. Selbst in ihrem Schreiben vom 05.04.2019, bringt die Behörde (zum wiederholten Mal) vor, dass sie keinen Anlass sieht, Stellung zum Vorbringen der BF zu nehmen. Der BF bei ihrer eigenen Vorgehensweise eine Verschleppungstaktik zu unterstellen, erscheint sohin nahezu als absurd.
- Ermessensmissbrauch / Ermessensüberschreitung / Ermessensanmaßung der belangten Behörde
Von der belangten Behörde wurde zwar eine Excel-Tabelle zur Geldflussrechnung übermittelt, allerdings ist die belangte Behörde ihrem Auftrag durch das Gericht, nämlich "darzustellen, wie nach der Ansicht der Behörde ein (unter Berücksichtigung der bis dahin vorliegenden Verfahrensergebnisse) allenfalls verbleibender ungeklärter Finanzierungsfehlbetrag auf die Kürzung der von der BF geltend gemachten Vorsteuern, der geltend gemachten sofort abzugsfähigen Werbungskosten sowie der geltend gemachten AfA der einzelnen Jahre des Beschwerdezeitraums im Sinne der Tagsatzung vom 02.10.2017 umzulegen ist, wobei dieser Fehlbetrag als veränderbare Variable für die anschließenden Rechenoperationen vorzusehen ist" ‚nunmehr (sogar) nachweislich absichtlich, nicht nachgekommen. Wenn die belangte Behörde in Ihrer E-Mail vom 13.02.2019 behauptet, dass "die Zahlen gemäß mangels vorgelegter Berechnungen/Begründung nicht weiter gewürdigt werden konnten, erscheint auch fraglich, warum die belangte Behörde im übrigen Verfahren ansonsten nach (ihrem subjektiven) Ermessen vorgeht / vorgegangen ist und entbehrt daher jeglicher Grundlage. Schließlich wird bestritten, dass durch die belangte Behörde keine Würdigung erfolgen könnte, und wird hiezu (zum wiederholten Male) auf die abgegeben Erklärungen der BF verwiesen.
Dies verdeutlicht die rechtsunrichtige und lediglich von Einseitigkeit geprägte Vorgehensweise der belangten Behörde: Eine Würdigung von Sachverhaltsmomenten, insbesondere von Zahlungen, deren Inhalt bzw Gewichtung objektiv (auch nach sorgfältiger Prüfung durch den steuerlichen Vertreter) zugunsten der BF auszulegen sind, unterlässt die belangte Behörde, während diese e contrario die unsachliche Begründung genügen lässt, die erbrachten Nachweise würden schlichtweg nicht genügen.
Hingegen wertet die belangte Behörde Sachverhalte, die dem ersten Anschein nach zu einer höheren steuerlichen Zahlungsverpflichtung der BF führen, auch ohne entsprechenden Nachweis. Diese objektiv nicht nachvollziehbare Würdigung der belangten Behörde von Sachverhaltsmomenten bzw Tatsachen wird hiermit einmal mehr gerügt und wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 20 BAO Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen hat, in jenen Grenzen zu halten sind, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei den Handlungen und dem Vorbringen der belangten Behörde handelt es sich in concreto jedenfalls um falsches Ausüben von Ermessen, Ermessensüberschreitungen, bzw um eine Ermessensanmaßung, in denen gar kein Ermessensspielraum besteht.
Die belangte Behörde wäre allgemein verpflichtet, über die Verbesserung von Formmängeln hinaus etwaige inhaltliche Mängel wahrzunehmen, die BF aufzuklären, entsprechende Mitteilungen zu machen, und zur Darlegung der näheren Umstände aufzufordern (VwGH 27.6.1991, 90/16/96) und nicht ohne weiteres ihrer Ansicht nach missverständliche, unvollständige oder nicht formgerechte Angaben zum Nachteil der Partei auszulegen (Funk, JBI 1987, 150 mwN).
Rezente, auszugsweise konkrete Beispiele für dieses rechtsunrichtige Vorgehen der belangten Behörde, ergeben sich bereits anhand der rezenten E-Mail Korrespondenz (18.9.2018):
- "Zu 3.
Diese erstmals vorgelegte Aufstellung — obwohl das bereits ausführlich während der Prüfung und im BFG Verfahren Thema war und jetzt angeblich keine Unterlagen mehr vorhanden sind — ist dem FA nicht nachvollziehbar und weicht um ein Vielfaches von den zuvor vorgelegten Listen ab. Vor allem liegen keine Anfangs- und Endstände eines solchen, zu führenden Verrechnungskontos über Kautionen vor, woraus ein Geldfluss daraus ersichtlich wäre.
Somit seitens des FA. momentan keine Auswirkung auf die Berechnung.“
Zudem beweist dieses Vorbringen, die nachlässige Vorgehensweise der belangten Behörde bei der Prüfung von Sachverhalten und dass damit ihre umseits ausgewiesene Annahme: "Vor allem liegen keine Anfangs- und Endstände eines solchen, zu führenden Verrechnungskontos über Kautionen vor, woraus ein Geldfluss daraus ersichtlich wäre“, schlichtweg falsch sind. In den Berechnungen bzw Erklärungen wurde von der BF stets der reine Nettozufluss herangezogen, was auch durch die bereits mehrmals als Beilagen beigefügten Kautionslisten der Liegenschaften, beweisen.
- "Zu 4.
"Nach Einsicht in den Steuerakt des Herrn *****[N28]***** (gegenüber der BF ist diesbezüglich die abgabenrechtliche Geheimhaltungsverpflichtung zu beachten) sind dem FA. die Behauptungen über diesen Sachverhalt nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar. Auch bleibt die Darlegung des Umgangs mit diesen Geldern vollkommen unglaubwürdig, sowie die Tatsache der so späten Angaben, nämlich erstmals am 27.3.2017 beim BFG, obwohl die Mittelherkunft schon ausführlich während des Prüfungsverfahrens Thema war.
Somit seitens des FA. momentan keine Auswirkung auf die Berechnung."
Dieses Vorbringen ist einmal mehr Ausfluss dafür, dass die Annahme der Behörde schlichtweg falsch ist, da die Angaben der BF nicht richtig geprüft wurden und wird ausdrücklich bestritten.
- "Zu 7.
Auch diese Behauptung erfolgt erstmals und erscheint insgesamt als unglaubwürdig. Mangels Zahlen und Unterlagen zur Glaubhaftmachung dzt. keine Berücksichtigung in der Berechnung, weder Zufluss, noch Rückzahlung angeblicher Darlehen."
Die belangte Behörde kritisiert hier zusammengefasst die Glaubwürdigkeit und insbesondere auch, dass neue (wohlgemerkt durch das Gericht aufgetragene) Nachweise vorgelegt bzw Beweismittel aufgetragen werden:
Ausgehend von einer Finanzierungslücke bzw Finanzierungserfordernis von EUR 3.266,514,98 (Niederschrift der Tagsatzung vom 07.05.2018) wurde der BF vom Gericht aufgetragen, diese Summe darzulegen bzw entsprechende Beweismittel vorzulegen - Diesem gerichtlichen Auftrag kommt die BF im laufenden Verfahren stetig nach.
Im von der belangten Behörde erstatteten Vorbringen vom 3.4.2019 behauptet diese gar, dass "seitens der Behörde kein Anlass zu immer neuen und sachfremden Behauptungen Stellung zu nehmen". Die belangte Behörde übersieht dabei offenkundig. dass die Vorbringen der BF ein Entsprechen gerichtlicher Aufträge darstellt.
Zu umseitigen und bisherigen Ausführungen der BF wird daher ergänzend vorgebracht, dass im Falle von nicht ausreichend/missverständlich Sachverhaltsbehauptungen des Steuerpflichtigen, die Abgabenbehörde nicht vom Nichtzutreffen es Sachverhalts ausgehen darf, sondern selbst entsprechende Erhebungen vornehmen muss oder die Partei zur weiteren Beweisführung/Glaubhaftmachung anhalten (VwGH 8.2.1989, 85/13/1). Die belangte Behörde ignoriert das (aufgetragene) Vorbringen der BF allerdings lediglich, legt ein solches lediglich zum Nachteil der BF aus und unterlässt es somit auch, wahrzunehmen, die Partei aufzuklären, entsprechende Mitteilungen zu machen, bzw zur Darlegung der näheren Umstände aufzufordern (VwGH 27.6.1991, 90/16/96).
- Einvernahme Ing. *****[N28]*****:
Die belangte Behörde behauptet zunächst, in Zusammenhang mit der Zeugeneinvernahme, dass ein Betrag von EUR 1,6 Millionen keinesfalls einer möglichen Investition für das gegenständliche Lokal angemessen erscheint, da dies um ein Vielfaches zu hoch sei. Warum dies ihrer Ansicht nach zu hoch ausfällt, wird nicht erwähnt.
Feststeht, dass sich das Lokal bekannterweise in dem größtem Einkaufszentrum Österreichs (53.000 Besuchern/Tag), mit einer Lokalfläche von ca. 300—400 m2 befand, und auf der Lokalfläche ua eine (Groß)-Küche, Lüftung, Wasserfall (!), Boden und Wandbeläge enthalten war. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass neben Investitionskosten mit zusätzlichen hohen laufenden bzw Anlaufkosten für Personal zu rechnen ist.
Allein diese Fakten sprechen gegen die Annahme der belangten Behörde - der ausgewiesene Betrag ist bei einem derartigen neu einzurichtenden (Großraum-)Restaurant jedenfalls als angemessen anzusehen. Warum eine Investition von EUR 1,6 Millionen von der belangten Behörde gar für nicht möglich gehalten wird, kann nicht nachvollzogen werden. Aufgrund dem von der Behörde abschätzig titulierten "Gedächtnisausfall" des Zeugen, dem unglücklicherweise eine schwere neurologische Krankheit des Zeugen zu Grunde liegt, wird zusätzlich auf das vorzulegende Schreiben der *****[B2]***** Wohnungssanierungs Ges.mbH‚ ...verwiesen, in dem die Übertragung von Beteiligungen samt Gesamtfinanzierung iHv EUR 1,6 MIO an Frau Dr. *****[N1]***** gegenüber dem Zeugen schriftlich bestätigt wird (Beilage ./S) sowie der entsprechenden Saldofeststellung (Beilage ./T).
Wenn die Behörde zusammengefasst behauptet, dass die Geldflüsse bzw Deckungsdifferenzen erst im Berufungsverfahren seitens der BF vorgebracht wurden und dies deshalb unglaubwürdig sei, ist wiederum auf die mangelnde Würdigung dieser Umstände seitens der belangten Behörde bereits im Ermittlungsverfahren zu verweisen — Dies wurde von der Behörde schlichtweg ignoriert. Es wäre die Pflicht der Behörde gewesen, die Partei aufzuklären, entsprechende Mitteilungen zu machen und die BF im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Darlegung der näheren Umstände aufzufordern — Dies wurde von der belangten Behörde allerdings auch hier unterlassen.
Beweis:
- Wie bisher;
- Schreiben an *****[V28]***** *****[N28]***** vom 01.01.2000 (Beilage/S);
- Feststellung Saldo vom 31.12.2001 (Beilage/T);
- Einvernahme Mag. *****[N1]*****:
In seiner Zeugeneinvernahme hat Mag. *****[N1]***** bestätigt, dass er Darlehen im Prüfungszeitraum in der Höhe von EUR 220.000 an die BF ausbezahlt bzw dieser zur Verfügung gestellt hat. Dies hat er auch mittels durch die von der BF vorgelegten unterfertigten Aktenvermerk, übermittelt per Schriftsatz vom steuerlichen Vertreter vom 16.07.2018 auch schriftlich bestätigt. Warum dies von der belangten Behörde nunmehr nicht berücksichtigt wird, kann ebenfalls nicht nachvollzogen werden.
Auch nicht, das damit zusammenhängende Vorbringen der belangten Behörde: "im Übrigen stehen die nunmehrigen Angaben zum Thema Darlehen vom Ehegatten im Widerspruch zu jenen, die die BF am 27.3.2017 beim BFG (siehe Protokoll S. 26 und BP Bericht S. 35) gemacht hat.“ Der von der Behörde behauptete Widerspruch ist nicht nachvollziehbar.
Auch wurden bei der Einvernahme von Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** keinerlei Zweifel seitens der Behörde geäußert oder angedeutet oder hat diese von einem weiteren Fragerecht Gebrauch gemacht.
Dass Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** im Prüfungszeitraum über die entsprechenden Mittel verfügt hat, die BF entsprechend unterstützen können, ihr diese Mittel zur Verfügung gestellt hat wird auch durch dessen (für die belangte Behörde einsehbarere) Einkünfte und die Auszahlung einer Lebensversicherung an ihn bekräftigt (Beilage ./U bzw Beilage ./V).
Die BF beantragt sohin seine ergänzende Einvernahme durch das Gericht.
Beweis:
- Wie bisher;
- Konvolut Einkommenssteuerbescheide Mag. *****[N1]***** 2008 — 2011(Beilage ./U);
- Auszahlungsinformation Lebensversicherung *****[B38]***** Versicherung (Beilage ./V);
- Liegenschaft *****[S7]*****gasse:
Insbesondere kann auch hier die Argumentation der belangten Behörde nicht nachvollzogen werden — Sämtliche von der BF in Anspruch genommene Kredite und Zahlungsflüsse wurden auftragsgemäß nachgewiesen und durch vorhandene bzw nachträglich bei Banken angefragte Dokumente im gegenständlichen Verfahren, sowohl dem Gericht. als auch der belangten Behörde bereits offengelegt. Der Zufluss betrug 2011 sohin ca EUR 400.000.
Im gegenständlichen Prüfungszeitraum kam es zu den bereits angegebenen vollen Inanspruchnahmen der Kredite und hat sich ein Rückfluss aus dem Verkauf der Liegenschaft Ende 2011 danach niedergeschlagen. Im Prüfungszeitraum wurde das diese Liegenschaft betreffende (endfällige) Darlehen lediglich in kleinen Summen rückgeführt.
Auch sind die bereits vielfach vorgebrachten und durch die Einvernahme der Zeugin Dipl.-Ing. *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]***** getätigten Finanzierungen zu berücksichtigen.
Beweis:
- Wie bisher;
- Kontoauszugsblatt 09/1, Sparkasse *****[B18]***** vom 30.12.2011 (Beilage/.W);
- Einvernahme Dipl.-Ing. *****[N17]*****-*****[N6]*****:
Die Finanzierungen durch Frau Dipl. Ing. *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]***** wurden ebenfalls nicht von der belangten Behörde berücksichtigt. Wenn die belangte Behörde nunmehr behauptet, dass im Zuge der Betriebsprüfung die Frage der Geldmittelherkunft kein Thema war und die Behauptung durch die BF aufgestellt wurde, das Geld wäre von der Mutter der BF gekommen, wird hiermit darauf verwiesen, dass die Erörterung der Mittelherkunft (programmfüllendes) Thema im gegenständlichen Verfahren ist, und die BF dem Gericht und der belangten Behörde - soweit für den Prüfungszeitraum faktisch möglich - offengelegt hat, woher welche (Finanzierungs-)Beträge stammen. So wurde auch der Umfang der Finanzierungen durch die Mutter der BF, dem Gericht und der belangten Behörde, bereits per schriftlichem Vorbringen vom steuerlichen Vertreter am 16.07.2018, unter Beilage eines von Frau Dipl.-Ing. *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]***** unterfertigten Aktenvermerks, vom 06.06.2018 dargelegt. Zusätzlich hat die Zeugin bei ihrer Einvernahme vom 7. März 2019 angegeben, dass die von ihr getätigten Zahlungen an die BF Investitionen bzw. Finanzierungen darstellen und keine im Prüfungszeitraum (meldungsrelevanten) Schenkungen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Verfahren keinem Neuerungsverbot unterliegt - Im laufenden Beschwerdeverfahren sohin zur Kenntnis gelangte Tatsachen, Beweise und Anträge - möge sich dadurch auch das Beschwerdevorbringen ändern - im Verfahren anzuwenden sind.
Wenn die belangte Behörde sohin nunmehr behauptet, dass es sich um Schutzbehauptungen der BF bzw. um eine Gefälligkeit ihrer Mutter handle, verstößt die belangte Behörde einmal mehr gegen die ihr auferlegte Pflicht, nämlich eine rechtsrichtige, sachliche Würdigung von Sachverhaltsmomenten vorzunehmen. Während (der Behörde) der von ihr festgestellte Sachverhalt nicht für eine abschließende Beurteilung genügt, anerkennt die Abgabenbehörde keine (sogar durch das Gericht aufgetragenen) Beweismittel. Es wird allgemein darauf verwiesen, dass es wesentliche Aufgabe des Abgabenverfahrens und insbesondere der Abgabenbehörde ist, dass der tatsächliche Sachverhalt ermittelt wird und, dass gemäß § 270 BAO selbst neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, von der Abgabenbehörde in Bedacht zu nehmen sind, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Die Behörde lehnt allerdings sämtliches von der BF vorgebrachte bereits kategorisch ab, was auch aus der rezenten an das Gericht übermittelten Korrespondenz (05.04. 2019) hervorgeht: "Es liegt nunmehr die Aussage von Frau DIng *****[N17]*****-*****[N6]*****, der Mutter der Bf. vor, die diese im Beisein der Bf. und (auch) deren StBer. geleistet hat. Die sohin eingeschränkte Glaubwürdigkeit wird durch keinerlei Dokument (Bankauszüge oder wenigstens eigene schriftliche Aufzeichnungen) erhöht. Allerdings ist den Angaben auch nichts zu entnehmen, das die diesbezüglichen Behauptungen der Bf. auch nur im Entferntesten untermauert."
(Auch) Dieses Vorbringen der Behörde ist unsubstantiiert und zugleich nicht nachvollziehbar: Die am 07.03.2019 erfolgte Einvernahme von Frau Dipl. Ing. *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]***** wurde durch die Behörde selbst durchgeführt. Die belangte Behörde hätte bereits während der Einvernahme auf ihr (erst nunmehr) unglaubwürdig erscheinende Aussagen hinweisen bzw den Sachverhalt erfragen können.
Auch der Umstand, dass die Zeugin von dem ihr gesetzlich zustehenden Entschlagungsrecht als Angehörige (g 25 BAO) keinen Gebrauch gemacht hat, bekräftigt den Wahrheitsgehalt ihrer Aussage bereits objektiv.
Zusätzlich wird angemerkt, dass das nunmehrige Vorbringen, die Aussage der Zeugin, welche die bisherigen Vorbringen der BF umfassend bestätigt, sei unglaubwürdig, bereits in sich widersprüchlich erscheint, da es der Behörde offensichtlich genügte, die Einvernahme der Zeugin in schriftlicher Form im Beisein ihres Vertreters durchzuführen. Dabei konnte sich die belangte Behörde von der Glaubwürdigkeit der Zeugin ausführlich überzeugen.
2. (Abgeänderte) Tabellen der belangten Behörde
Vorweg wird angeführt, dass sämtliche Ergebnisse der Hausgemeinschaften, insbesondere jenen mit Dl *****[N17]***** *****[N6]***** keinerlei Auswirkungen auf eine Mittelherkunft und somit auch auf das gegenständliche Abgabenverfahren haben können. Es liegen schlichtweg unterschiedliche Rechnungskreise vor.
Gemäß dem Vorbringen der belangten Behörde wurden gemäß Tabelle vom 05.04.2019 EUR 3.249.273,57 an zu deckenden Mitteln errechnet.
Wie bereits im gegenständlichen Verfahren detailliert durch die BF dargestellt, erfolgte diese Bedeckung durch die bereits vorgebrachten bekannten Zahlungsflüsse:
- Abschichtung *****[B7]*****;
- Zu- Abflüsse der Kautionen;
- Einnahmen HG *****[S21]*****;
- Einnahmen aus selbständigen Einkünften der BF;
- Darlehen Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****;
- Darlehen Dipl. Ing. *****[N17]*****-*****[N6]*****;
- Kontokorrentrahmen *****[Bank1]***** bzw ***[B51]***;
- Durch die Geschäftspartner der BF (anerkannte) Abtretungen bzw Schuldübernahmen gemäß übermittelter Aufstellung;
- Rückfluss aus der Finanzierung der HG *****[S7]*****gasse;
Im Übrigen wird festgehalten, dass die Behörde bereits selbst ihr Anerkenntnis zu den Kautionen gegeben hat und wird hierzu auf ihr eigenes Vorbringen, siehe dazu S.45 Niederschrift vom 01.10.2018 verwiesen.
Zu den nunmehr neuerlich abgeänderten Tabellen der belangten Behörde hinsichtlich der Geldfluss-Rechnung, kann von der BF nicht fundiert Stellung bezogen werden; Die die belangte Behörde ist weder ihrem gerichtlichen Auftrag, gemäß der Niederschrift vom 01.10.2018, lit. d bzw. nicht nachgekommen. Noch können die nunmehr inhaltlich vorgenommenen (und nicht kommentierten) Änderungen — ohne eine substantiierte Erörterung durch die Behörde - nicht nachvollzogen werden.
Aufgrund von offenen gerichtlicher bzw Verfahren vor der Schlichtungsstelle (MA50) war eine Übermittlung von endgültigen Zahlen, welche auf denjenigen Unterlagen basieren, und nicht durch den mehrfach erwähnten Unterlagenverlust des vormaligen steuerlichen Vertreters der BF betroffen waren, erst per 27.02.2019 für den steuerlichen Vertreter der BF möglich und hätte die belangte Behörde die vom steuerlichen Vertreter übermittelten Angaben anpassen müssen. Eine Berücksichtigung endgültiger Zahlen unterbleibt allerdings kategorisch.
Nachdem die belangte Behörde somit Ihrem gerichtlichen Auftrag nicht bzw. lediglich unsubstantiiert nachgekommen ist, kann eine Stellungnahme zu den übermittelten Tabellen lediglich nach einer entsprechenden Klarstellung — mag diese durch die belangte Behörde selbst, in der kommenden Verhandlung erfolgen, oder dieser durch das Gericht erneut aufgetragen werden, erfolgen.
3. Zinsen *****[Bank1]*****
Zum Beweis dafür, dass Investitionen kreditfinanziert wurden und diese ausschließlich betrieblich veranlasst waren, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in die entsprechenden Grundbuchsauszüge im Prüfungsverfahren geprüft bzw Einsicht genommen hat. Es werden sohin gegenständlichem Schriftsatz Grundbuchsauszüge der Liegenschaften *****[S2]*****straße 79-83 (KG 01002, EZ *****[EZ3]*****) als auch *****[S12]***** 206 (KG 01657, EZ *****[EZ4]*****) (Beilage ./X) beigefügt. Aus diesen sind eingetragene (Höchstbetrags-)Hypotheken, die zur Besicherung der Kreditforderungen von jenen Bankkrediten dienen, ersichtlich, wie auf dem entsprechenden Kontoauszugsblatt (Beilage /.Y) ersichtlich.
Weitere Beweise bzw Vorbringen behält sich die BF ausdrücklich vor.
Folgende Beilagen wurden übermittelt:
- Bestätigungsschreiben *****[B2]***** an *****[V28]***** *****[N28]***** (Beilage ./S);
- Saldofeststellung *****[N28]***** (Beilage ./T);
- Einkommenssteuerbescheid Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** (Beilage ./U);
- Auszahlungsbestätigung *****[B38]*****, Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** (Beilage ./V);
- Kontoauszug Sparkasse *****[B18]***** (Beilage. /W);
- Grundbuchsauszüge (Beilage ./X).
Aus dem Schriftsatz RA 2. 7. 2019, OZ 306 (Gesamttext siehe unten):
Die jeweiligen Anfangs- und Endbestände der Kautionen der Liegenschaften wurden bereits mehrfach durch die BF vorgelegt. Auf Verlangen des Gerichts können diese auch gerne nochmals vorgelegt werden.
Beilage ./S (OZ 289)
Beilage ./S enthält folgendes (nicht unterfertigtes) Schreiben der *****[B2]***** Wohnungssanierungs Ges. m. b. H. vom 1. 1. 2000 betreffend "Übertrag Beteiligung *****[B2]***** - *****[B7]***** per 1. 1. 2000" an *****[V28]***** *****[N28]*****, wonach "die o. a. Beteiligung samt der korrespondierenden Gesamtfremdfinanzierung bei der *****[Bank1]***** zur Gänze an Fr. Dr. *****[V1]***** *****[N1]***** übertragen wurde. Es bleiben alle Vereinbarungen über die Verzinsung, Rückführung etc. voll aufrecht, jedoch ist statt der *****[B2]***** nunmehr ausschließlich Fr. Dr. *****[V1]***** *****[N1]***** ihr Vertragspartner" (zur Kenntnis genommen am "22.11.99"):
[...]
Beilage ./T (OZ 288)
Beilage ./T enthält folgendes nicht unterfertigtes Schreiben der Hausverwaltung Dr. *****[V1]***** *****[N1]***** vom 31. 12. 2001 an *****[V28]***** *****[N28]*****:
Betr.: Abdeckung des anerkannten und abgestimmten Schuldsaldos v. Ihnen an Dr. E.*****[N1]*****
Sehr geehrter Herrn *****[N28]***** !
GEmäß der Ihnen lfd. zugegyngenen Aufstellungen und unter Verweis auf Ihren rechtsgültig abgegebenen Verjährungsverzicht stellt sich der aktuelle Saldo nunmehr wie folgt dar:
Stand per 1. 1. 2002 € 1,6 Mio
abzügl. anerkannter Zession an Firma - GEM GESTION *****[N4]*****
zuzüglich Zinsen in Höhe von 8,5% p.a. INKL. IMSALDO W O A.
für das/ die Jahre AB BEGINN
ergibt akt. Saldo/Stand von € 1,6 Mio per 31. 12. 2001
[...]
Beilage ./U (OZ 287)
Beilage ./U enthält Auszüge aus Einkommensteuerbescheiden betreffend Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****, aus denen sich folgendes bescheidmäßig festgestellte Einkommen entnehmen lässt:
2008: -7.688,65 €
2009: -18.874,24 €
2010: -6.805,27 €
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Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101345/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101345.2015
- Stammnummer
- 125622
- Gültig
- 03.08.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF