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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101345/2015

Globalschätzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101345/2015vom 03.08.2019Teil 12 von 18
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

2011: -12.853,98 € (erstattungsfähige Negativsteuer zufolge Alleinverdienerabsetzbetrag: 494,00 €) Beilage ./V (OZ 286) Beilage ./V enthält eine Auszahlungsbestätigung der *****[B38]***** Versicherung AG vom 3. 12. 2007 an Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** über die Auszahlung eines Betrages von 39.749,71 € am 1. 1. 2008 aus einem Lebensversicherungsvertrag infolge Erlebens. Beilage ./W (OZ 285) Beilage ./W enthält einen Kontoauszug der Sparkasse *****[B18]***** "Abt. Projektfinanzierung" vom 30. 12. 2011 betreffend die Bf, aus dem sich ein alter Kontostand von -328.454,10 CHF, zuzüglich 1,25 % p.a. Sollzinsen und Spesen von 1.120,61 CHF, neuer Kontostand Soll 329.574,71 CHF, Kreditrahmen 329.574,71 CHF. Beilage ./X (OZ 284) Beilage ./X enthält (unvollständige) Auszüge aus dem Grundbuch betreffend *****[S12]***** 206 (Anteil 1/1 ***[VN45]*** *****[N1]*****, geb. 1991, auf Grund Schenkungsvertrag aus 2015, Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten Mag. Dr. *****[V1]***** und Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****, Fruchtgenussrecht für Mag. Dr. *****[V1]***** *****[N1]*****, Vorkaufsrecht für ***[VN46]*** *****[N1]*****, geb. 1993, Pfandrecht für ***[Bank1]*** Bank GmbH im Höchstbetrag von 640.000 €), betreffend ein nicht ersichtliches Objekt (Pfandrecht für die *****[Bank1]***** AG Höchstbetrag 6.020.000 ATS), betreffend *****[S2]*****straße 79-83 (Anteil 2/4 und 2/4 Dr. *****[V1]***** *****[N1]*****, Pfandrecht Höchstbetrag 3.850.000 ATS für Immo-Bank AG, Pfandrecht für ***[Bank1]*** Bank GmbH Höchstbetrag 370.000 € aus 2001, Pfandrecht *****[Bank1]***** Höchstbetrag 100.000 € aus 2002, Pfandrecht *****[Bank1]***** ***[Bank1]*** Höchstbetrag 290.000 € aus 2001), betreffend *****[S8]*****gasse 1 ("****[B3]****haus", Wohnungseigentumsanteile der Bf, erworben 1991). Mündliche Verhandlung vom 20. 5. 2019 (TS 10) Rechtsfreundlicher Vertreter (TS10/003): Die Ausführungen im Schriftsatz vom 29. 4. 2019 betreffend Hausgemeinschaften beziehen sich auf den Betrag von -233.027,33 € laut Geldflussrechnung vom 4. 4. 2019 (Berechnung neu). Teamleiter (TS10/004): Es hat sich dabei um die erklärten Einkünfte aus den Hausgemeinschaften gehandelt. Diese waren daher ebenfalls bei der Geldflussrechnung zu berücksichtigen. Ohne Prüfung ist eine Adaptierung in Bezug auf Geldflüsse dem Finanzamt nicht möglich, die diesbezüglichen Geldflüsse hat die Bf. aber bisher nicht offen gelegt. Aus dem Schriftsatz RA 2. 7. 2019, OZ 306 (Gesamttext siehe unten): Es wird angemerkt, dass Geldflüsse aus den Hausgemeinschaften nicht Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Betriebsprüfung und deshalb nicht angeführt sind. Steuerlicher Vertreter (TS10/005): Die Mutter der Bf. hat ausgesagt, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Hausgemeinschaften gemeinsam mit der Bf. lediglich von der Mutter getragen worden seien. Dies betreffe sowohl die Verluste als auch die Investitionen. Alle Geldab- und zuflüsse sind daher der Mutter zuzurechnen. Diese hatten keinen Einfluss auf den Liquiditätseinfluss von Frau Dr. *****[N1]*****. Teamleiter (TS10/006): Die Beträge betreffend die Hausgemeinschaften mit der Mutter haben sich auf die Vermögensdeckungsrechnung mit der Summe von -14.854,68 € ausgewirkt. Bei dem restlichen Differenzbetrag auf -233.027,33 € hat es sich um die anderen Hausgemeinschaften der Bf. gehandelt. Beschwerdeführerin (TS10/007): Die anderen Hausgemeinschaften sind solche gemeinsam mit meinem Ehemann. Alle Zu- und Abflüsse dieser Hausgemeinschaften laufen jeweils über zwei verschiedene Konten bei der *****[Bank2]*****, nur die *****[S21]***** ging über ein Konto der *****[Bank1]***** ***[Bank1]***. Steuerlicher Vertreter (TS10/008): Heute wurde dem Gericht mit E-Mail eine adaptierte Tabelle übermittelt, die aber offenbar in Folge von Mengenrestriktionen beim E-Mail-Empfang nicht angekommen sein dürfte. Darin ist eine nähere Aufstellung der Rechnungskreise der einzelnen Hausgemeinschaften enthalten. Nach der Verhandlung wird diese E-Mail in adaptierter Form dem Gericht und dem Finanzamt übermittelt werden. Zusammengefasst sind wir der Auffassung, dass hier eigene Rechnungskreise vorliegen und diese Hausgemeinschaften daher aus der gegenständlichen Geldflussrechnung auszuscheiden wären. Hinsichtlich der *****[S21]***** hat eine Berücksichtigung in der Geldflussrechnung deswegen zu erfolgen, da über das *****[Bank1]***** ***[Bank1]*** Konto auch die Häuser, die sich im Alleineigentum der Bf. befinden, abgerechnet wurde. Die Zu- und Abflüsse laufen über dieses Konto. Beschwerdeführerin (TS10/009): Der Kreditrahmen bei der ***[B51]*** wurde teilweise auch für die im Alleineigentum stehenden Häuser ausgenutzt. Der Kreditrahmen hat aber lediglich 57.000,00 € über die Einnahmen hinaus betragen. Auch bei der *****[Bank1]***** ***[Bank1]*** bestand ein Kreditrahmen von 80.000,00 €, der aber bei größeren Ausgaben ausgenützt wurde. Steuerlicher Vertreter (TS10/010): Der Betrag von 137.000,00 €, in der Tabelle als KK *****[Bank1]***** bezeichnet, enthält tatsächlich die Kreditrahmen sowohl bei der ***[B51]*** als auch bei der *****[Bank1]***** ***[Bank1]***. Zu den Zahlen der einzelnen Häuser auf S. 1 der Geldflussrechnung zu den neuen Steuererklärungen: Bei der Abrechnung *****[S6]*****gasse für das Jahr 2006 wurde die Dotierung Zehntel- und Fünfzehntelabschreibungen von 27.515,54 € vom Finanzamt vergessen. Teamleiter (TS10/011): Das ist zutreffend, in der Tabelle betreffend Mittelherkunft aus dem Jahr 2017 war eine entsprechende Dotierung nicht ersichtlich. Diese ist erst mit den Steuererklärungen aus 2018 erfolgt. In einer berichtigen Geldflussrechnung wird dieser Betrag seinen Niederschlag finden. Steuerlicher Vertreter (TS10/012): In der nach der Verhandlung zu übermittelnden Aufstellung wurden noch einige geringe Tippfehler berichtigt. Abgesehen von den kleinen rechnerischen Berichtigungen und der einen Dotierung aus 2006 wird der Betrag von rund 3,5 Millionen € (=3.496.047,95 €) als erforderlicher Bedarf für den berechnenden Geldabgang laut Tabelle außer Streit gestellt. In der Position "Kapitaltilgungen laut Bankbestätigungen" von 181.630,41 € wird in der Geldflussrechnung der Bf. eine Aufgliederung in Sparkasse *****[B18]***** einerseits und *****[Bank3]***** andererseits erfolgen. In den 181.630,41 € sind drei Banken enthalten. Die *****[Bank2]***** wurde aber herausgenommen, da diese bei den Hausgemeinschaften enthalten ist. Teamleiter (TS10/013): Bei einer Geldflussrechnung kommt es auf die gesamten Geldflüsse an und kann nicht in einzelne Rechnungskreise untergliedert werden. Üblicherweise wird von den Bankständen zum Beginn und am Ende der Rechnungsperiode ausgegangen, diese sind aber nach wie vor nicht bekannt. Beschwerdeführerin (TS10/014): Das ist wie bei einer Bank, auch hier gibt es eine Trennung der einzelnen Konten. Nur am Ende wird zusammengefasst. Über Frage, wieso Konten der *****[Bank2]***** in Bezug auf die Zinsen vorgelegt worden sind: Diese Zinsen sind in den ganzen Ausgabenrechnungen nicht enthalten. Von diesem Konto sind allerdings gelegentlich Ausnutzungen des Überziehungsrahmens zu Gunsten der Einzelhäuser erfolgt. Das betraf vor allem bestimmte Betriebskosten, die zusammengeballt fällig waren. Teamleiter (TS10/015): Die Bestätigungen wurden vorgelegt, um geltend gemachte Zinsaufwendungen nachzuweisen. Daher wurde ursprünglich ein Zusammenhang behauptet. Prüferin (TS10/016): Verwies in diesem Zusammenhang auf die Aufstellung Rückzahlungen (TS09/37) und die Seiten A28 und A33 des Außenprüfungsberichts. Dort sei ersichtlich, dass von der Bf ein Zusammenhang der Zinsen der ***[B51]*** mit den verfahrensgegenständlichen Einkünften der Bf behauptet worden sei. Beschwerdeführerin (TS10/017): Dagegen haben wir uns ausgesprochen. Steuerlicher Vertreter (TS10/018): Die selbstständigen Einkünfte sind in der Tabelle des Finanzamtes zutreffend angeführt. Beschwerdeführerin (TS10/019): Zu Zessionen und Aufrechnungen 451.408,99 €: Laut meiner Aufstellung beträgt der Betrag richtigerweise 939.931,77 €. Dieser Betrag wurde bereits im BP-Verfahren am 24.3.2013 angeführt. Anm.: Siehe dazu TS09/063 ff. Vertreterin des Finanzamts (TS10/020): Verweist zu den Zessionen und Aufrechnung auf S. 35 des BP-Berichts, dort sind die damaligen Angaben der Bf. dargestellt. Beschwerdeführerin (TS10/021): Das waren andere. Die Mietzessionen haben 198.566,28 € betragen statt 109.250,00 €. Die Finanzamtszession hat leider nicht funktioniert. Steuerlicher Vertreter (TS10/022): Bei FA-Zession VJ 130.000,00 € dürfte es sich um einen Anfangsguthabenstand am Abgabenkonto am Ende des Jahres 2003 gehandelt haben. Die Aussage, dass die Zession nicht funktioniert hat, betraf etwas anderes. Bei den Kautionen 189.985,64 € handelt es sich um den Nettozufluss aus erhaltenen und zurückgezahlten Kautionen im Beschwerdezeitraum und wird auf das diesbezüglich seinerzeitige Vorbringen samt Tabelle verwiesen. Anm.: Siehe dazu TS09/40 ff. sowie OZ 138 (Beilage ./A zum Schreiben vom 21. 9. 2018) und OZ 131 ("Mittelherkunft / Kautionen", Telefax vom 16. 7. 2018) Beschwerdeführerin (TS10/023): Auf der Liste fehlen die Steuerumbuchungen laut Beilage ./N vom 30. 11. 2018 über 243.464,66 €. Das sind die Beträge, die mir vom Finanzamt als Barauszahlungen angelastet wurden. Prüferin (TS10/024): Barauszahlungen durch das Finanzamt hat es nie gegeben, es waren Umbuchungen. Teamleiter (TS10/025): Es kann sich bei den Überrechnungen am Finanzamtskonto nur um die Umsatzsteuer handeln, da die Umsatzsteuer bei der Geldflussrechnung ausgeklammert wurde, sind diese Überrechnungen auch dort nicht zu berücksichtigen. Beschwerdeführerin (TS10/026): Es gab ein Guthaben vom Finanzamt aus 2003, das diesen ganzen Prozess ausgelöst hat. Steuerlicher Vertreter (TS10/027): Der Verkaufserlös *****[S7]*****gasse betrug 420.000,00 €, die der Käufer gezahlt hat. Der Kredit dazu war der Frankenkredit bei der Sparkasse *****[B18]*****. Wie man aus der Abrechnung ersehen kann, kam es zu keiner ins Gewicht fallenden Kapitaltilgung. Der Zufluss des Veräußerungserlöses ist jedenfalls vor Jahresende erfolgt. Teamleiter (TS10/028): Dieser Zufluss kann sich nicht mehr auf die Aufwendungen, die davor waren, ausgewirkt haben. Steuerlicher Vertreter (TS10/029): Das ist nicht ganz schlüssig, da dazu erhoben werden müsste, welche Rechnungen noch vor Jahresende bezahlt wurden, und ob aus diesen Mitteln Kapitaltilgungen erfolgt sind. Teamleiter (TS10/030): Ja, das stimmt. Steuerlicher Vertreter (TS10/031): Einzubeziehen wäre auch die Lebensversicherung von rund 40.000,00 € die dem Gatten im Beschwerdezeitraum ausbezahlt wurden. Anm.: 39.749,71 € am 1. 1. 2008 (OZ 286, Beilage ./V zum Schreiben vom 29. 4. 2019 Vertreterin des Finanzamts (TS10/032): Ja, das stimmt. Steuerlicher Vertreter (TS10/033): Der Ehegatte hat ausgesagt, dass er die Lebenshaltungskosten getragen hat, daher sind diese nicht bei der Bf. anzusetzen. Auch die Mutter der Bf. hat angegeben, Teile der Lebenserhaltungskosten finanziert zu haben. Der Betrag von 126.000,00 € an Lebenshaltungskosten wäre daher auszuscheiden. Die Einkünfte des Ehegatten waren grundsätzlich positiv, wurden aber durch Tangenten negativ. Diese negativen Tangenten beruhen auf AfA und Zehntelabsetzungen der Vorjahre. Daher wäre auch der Ehegatte aus der Geldflussrechnung auszuscheiden. Teamleiter (TS10/034): Da es sich bei der Geldflussrechnung um die Haushaltseinkünfte handelt, sind auch die Einkünfte des Ehegatten einzubeziehen. Hier gilt das gleiche wie bei den anderen Hausgemeinschaften: Wir haben diesbezüglich keine Grundlagen. Steuerlicher Vertreter (TS10/035): Es werden Aufstellungen über die Korrekturen der erklärten Einkünfte um jene Absetzungen und Abschreibungen, die im Beschwerdezeitraum keinen Abfluss gebildet haben, bis zur nächsten Verhandlung vorgelegt. Hinsichtlich des Darlehens Ehegatte von 220.000,00 € wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Anm.: TS09/051 ff.; Niederschrift OZ 225 Aus dem Schriftsatz RA 2. 7. 2019, OZ 306 (Gesamttext siehe unten): Wie bereits mehrfach von der BF erörtert, und vom Ehegatten schriftlich als auch im Rahmen seiner Zeugenaussage bestätigt, haben dessen Einkünfte im Zeitraum 2005-2011 im Wesentlichen sämtliche Privatausgaben der BF gedeckt und sind sohin steuerlich neutral zu sehen. Die Darlehenssumme von Mag. *****[N1]***** an die BF rührte aus dessen Verdiensten vor dem Prüfungszeitraum und wird auf das bisherige Vorbringen die bereits vorgelegten Einkommensbescheide des Mag. *****[N1]***** verwiesen. Teamleiter (TS10/036): Die nunmehr genannten Beträge unter Einbeziehung von nicht mehr quantifizierten Zahlungen der Mutter würden rechnerisch etwa dem vom Finanzamt ermittelten Finanzierungsbedarf entsprechen. Jede Änderung im Bereich "Aufstellung der Differenzen auf die Feststellungen" (von "Summen Ausgaben Vorperioden" bis "Zinsen nicht anerkannt") führt dazu, dass sich der Fehlbetrag für die nicht anzuerkennenden Beträge betreffend Bauleistungen entsprechend erhöht. Diesbezüglich wäre auch eine höhere Vorsteuer aus Bauleistungen nicht anzuerkennen und erhöhen sich die Auswirkungen auf die Abschreibungsbasis entsprechend. Verschiedene Feststellungen der Außenprüfung die sich einnahmenerhöhend ausgewirkt haben, sind obsolet, wenn man die neuen Steuererklärungen zu Grunde legt und annimmt, dass diese richtiger als die bisherigen sind. Dies betrifft die Zurechnungen laut MZL und die Leerstehungen. Aus dem Schriftsatz RA 2. 7. 2019, OZ 306 (Gesamttext siehe unten): Den Ausführungen der belangten Behörde (Teamleiter) werden in Abrede gestellt. Es ist nicht nachvollziehbar ist, warum Zinsen und Ausgaben von Vorperioden auf nicht anzuerkennende Beträge aus Bauleistungen in der gegenständlichen Berechnung angerechnet werden— Hier besteht kein Zusammenhang— Richtigerweise haben die Zurechnungen daher zu entfallen. Beschwerdeführerin (TS10/037): Alle entsprechenden Einnahmen, auch zu Werbe- und Sendemasten sowie Kautionen, sind in den Einnahmen laut Steuererklärungen aus 2018 enthalten. Ansonsten verlange ich PV der Mieter. Teamleiter (TS10/038): Die Auswirkungen auf die Abschreibungsbasis wären im Bezug auf die Einkünfte in weiterer Folge noch umzurechnen, in welchem Umfang diese dann in den einzelnen Jahren steuerwirksam sind. Gericht (TS10/039): Den Parteien wird aufgetragen, bis zur nächsten Verhandlung darzulegen, in welcher Weise ein allfällig verbleibender Nettofehlbetrag (laut der letzten Tabelle des Finanzamtes 3.211.039,56 €) Auswirkungen auf die Abschreibungsbasis hat und wie dieser auf die in den einzelnen Beschwerdezeiträumen steuerlich geltend gemachten Dotierungen von AfA und Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzungen umzulegen wäre. Der Bf wird aufgetragen, hinsichtlich der "Aufwendungen Vorperioden" (805.021,19 €) nachzuweisen, inwieweit es sich hierbei um Ausfälle an im Nettosystem an die Mieter weiterverrechnete Betriebskosten handelt, die letztlich von den Mietern nicht gezahlt wurden. Die Bf hat am 1. 10. 2018 erstmals angegeben, bei den "Aufwendungen Vorperioden" habe es sich um Betriebskostenausfälle gehandelt, wobei der jeweilige Ausfall erstmals im Beschwerdezeitraum festgestanden sei. Andererseits handelt es sich ebenfalls laut den Angaben der Bf in der Tagsatzung vom 1. 10. 2018 bei dem Teilbetrag von 450.513,60 € um Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Dachbodenausbau in der *****[S6]*****gasse. Diese Aufwendungen waren jedenfalls nicht von den Mietern im Wege der Betriebskosten zu tragen. Die Bf möge daher zahlenmäßig darlegen, in welchem Umfang in den 805.021,19 € Betriebskostenausfälle enthalten sind, und den belegmäßigen Nachweis erbringen, a) welche Rechnungen im einzelnen den "Aufwendungen Vorperioden" (805.021,19 €) zugrunde liegen, b) in welchen Betriebskostenabrechnungen mit den Mietern diese Ausgaben den Mietern weiterverrechnet wurden und c) auf Grund welcher Entscheidungen (Schlichtungsstelle, Gericht) oder welcher anderen Umstände es im Beschwerdezeitraum zum endgültigen Ausfall es dieser Forderungen an die Mieter gekommen ist. Diese Darlegung und dieser Nachweis mögen bis spätestens zehn Tage vor der nächsten Tagsatzung erbracht werden. Aus dem Schriftsatz RA 2. 7. 2019, OZ 306 (Gesamttext siehe unten): Ergänzend wird angeführt, dass von der Bf im Rahmen des ihr vom Gericht erteilten Auftrags nicht von einem Fehlbetrag von EUR 3.211.039,56 ausgegangen werden kann. Ein solcher Betrag - wie im verfahrensgegenständlichem Schriftverkehr erörtert, als auch im mündlichen Vorbringen erstattet — existiert schlichtweg nicht. Hierzu wird auf das gesamte bisherige Vorbringen der BF verwiesen und kann diesbezüglich keine Erläuterung zu dieser von der belangten Behörde hergestellten Summe erfolgen. In der Verhandlung vorgelegt wurden vom steuerlichen Vertreter: Einkommensteuerbescheide Dipl.-Ing. *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]***** (TS10/040): Hieraus ergibt sich folgendes steuerpflichtiges Einkommen der Mutter der Bf: 2005: 931.145,12 € 2006: 954.360,60 € 2007: 835.830,51 € 2008: 874.185,59 € 2009: 938.188,47 € 2010: 320.150,51 € 2011: 862.954,31 € Kreditverträge *****[Bank1]***** (TS10/041, siehe dazu TS04/023 ff): Am 13. 5. 2002 wurde von der *****[Bank1]***** der Bf ein Kredit im Gegenwert von maximal 290.000 € zur Abdeckung mehrerer Konten, die als Projektkonten *****[S17]*****gasse 3 bezeichnet wurden, gewährt. Bis maximal 31. 12. 2021 bestehe ein tilgungsfreie Zeitraum, in welchem die Bf zwar zur Zahlung von Zinsen, nicht aber zur Kreditrückzahlung verpflichtet sei. [...] Am 10. 12. 1997 wurde von der *****[Bank1]***** ein Kredit über 1.600.000 S zur Refinanzierung der Liegenschaft in der *****[S14]*****straße 158 gewährt. Der Kredit sei in 180 gleich hohen Monatsraten (einschließlich anteilige Zinsen und allfällige Provisionen) zurückzuzahlen. [...] E-Mail (Finanzamt) vom 27. 6. 2019 (OZ 298) Das Finanzamt übermittelte mit E-Mail vom 27. 6. 2019 (OZ 298) eine weitere Fassung der Geldflussrechnung und führte dazu aus: In der Beilage wird die Endversion des Finanzamts übermittelt, in welcher Zeilen geändert oder gelöscht werden können, insoweit das Bundesfinanzgericht zu vom Finanzamt abweichenden Beweiswürdigungen gelangt, sodass danach die gesamte Berechnung neu durchgerechnet zu sehen und abzuspeichern ist. Neu gegenüber der Vorversion dieser Berechnung sind die voran gestellten Zeilennummern der Druckversion und - entsprechend der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20.5.2019 - die Umlegung des nach Ansicht des Finanzamtes verbleibenden Nettofehlbetrages auf die in den einzelnen Beschwerdezeiträumen steuerlich geltend gemachten Dotierungen von Afa und Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzungen -Anmerkung 9 (diese stellt eine Ergänzung zum Bericht des Finanzamtes vom 4.4.2019 dar): Pkt. 9 Korrektur der Abschreibungen: Berechnung in den Zeilen 124 und 142. Hier wird die rechnerische Auswirkung auf die Überschüsse der mangels Finanzierungsnachweises nicht anzuerkennenden Investitionen im Wege der Abschreibungen ermittelt. Das erfolgt wegen der Unmöglichkeit, die Fehlbeträge einzelnen Aufwendungen zuzuordnen, durch Anwendung des Kürzungs-Prozentsatzes in Zeile 124 auf die 3 Bereiche laut Erklärungen: 1/10-tel-Abschreibungen 1/15-tel-Abschreibungen normale AfA: Die durchschnittliche Restnutzungsdauer wird hier mit 50 Jahren angenommen. Dieser Wert ist in Zeile 168 verformelt. Diese E-Mail wurde der steuerlichen Vertretung und der rechtsfreundlichen Vertretung vom Gericht am 28. 6. 2019 weitergeleitet (OZ 303). Geldflussrechnung vom 27. 6. 2019 (OZ 299) Die Geldflussrechnung vom 27. 6. 2019 ("final_4", OZ 299) lautet: 1 [...] 2 [...] 3 [...] 4 [...] 5 [...] Auf Basis der neuen Steuererklärungen gelangt das Finanzamt in dieser Geldflussrechnung zu einer fehlenden "Mittelherkunft für berechneten Geldabgang aus VuV inkl. Ausgaben Vorperioden" von --3.469.344,51 €, einer "Deckungsdifferenz" von -4.050.190,39 € und "Nicht anzuerkennende Beträge für Bauleistungen - Abschreibungsbasis" von -3.184.336,12 €, zu "Hinzurechnungen zu den Überschüssen aus VuV" von 2.132.576,42 €. Vorbereitender Schriftsatz (RA) vom 2. 7. 2019 (OZ 306) Die Bf erstattete durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter am 2. 7. 2010 einen vorbereitenden Schriftsatz (OZ 306): In umseits bezeichneter Rechtssache wurde der BF in der Tagsatzung vom 20.05.2019 aufgetragen, hinsichtlich der „Aufwendungen: Vor Perioden nachzuweisen, inwieweit es sich hierbei um Ausfälle an im Nettosystem an die Mieter weiterverrechnete Betriebskosten handelt, die letztlich von Mietern nicht gezahlt wurden. Des Weiteren wurde der BF aufgetragen, zahlenmäßig darzulegen, in welchen Umfang in den EUR 805.021,19 Betriebskostenausfälle enthalten sind und den belegmäßigen Nachweis zu erbringen, a) welche Rechnungen im Einzelnen den „Aufwendungen Vorperioden (EUR 805.021,19)“ zugrunde liegen; b) in welchen Betriebskostenabrechnungen mit den Mietern diese Ausgaben den Mietern weiterverrechnet wurden; und c) auf Grund welcher Entscheidungen (Schlichtungsstelle, Gericht) oder welche anderen Umstände es im Beschwerdezeitraum zum endgültigen Ausfall dieser Forderungen an die Mieter gekommen ist. Hierzu führt die Beschwerdeführerin wie folgt aus: Eingangs ist anzuführen, dass Ausfälle von Vorperioden vor dem Jahr 2005, und damit vor dem verfahrensgegenständlichen Prüfungszeitraum, keine Auswirkungen auf (Bau-)Leistungen im Jahr 2005 haben können: Somit fallen auch Ausgaben bzw Betriebskosten, welche durch Mieter nicht bezahlt bzw umgruppierte Betriebskostenposten nicht in die Mittelherkunfts- und Verwendungsrechnung, steuerlich allerdings sehr wohl als schlagender Ausfall aus Vorperioden in den Prüfungszeitraum. Die von der BF dargestellten Änderungen hingegen leiten sich aus notwendig gewordenen (Mietrechts-)Verfahren bei der MA 50 (Schlichtungsstelle) ab. Die entsprechenden Unterlagen wie bspw Urgenz- und Mahnschreiben lagen im Büro des damaligen steuerlichen Vertreters der BF (Dr. *****[N4]*****) sowie bei Mag. *****[N5]***** bzw *****[B4]***** auf und ist eine Einsichtnahme durch die belangte Behörde bereits erfolgt. Im Übrigen wird dazu auf das bisherige Vorbringen der BF sowie auf die Korrespondenz der BF zum Prüfbericht der belangten Behörde 21.11.2013 verwiesen. Zur zahlenmäßigen Darlegung von Aufwendungen bzw (Differenz-)Beträgen wird im Einzelnen vorgebracht: - 2005 bzw 2006 (EUR 49.690,55 bzw EUR 60.881,27): Die ausgewiesen (Differenz-)Beträge der Jahre 2005 bzw 2006 rühren von einem Betriebskostendefizit aus dem Jahr 2001. Hier wurden (vergebens) über eine Dauer von drei Jahren Forderungen betrieben und erst danach steuerlich geltend gemacht. Dieser Entfall von (Betriebskosten)Einnahmen wurde von der BF in den endgültigen Erklärungen der Jahre 2005 und 2006 angeführt, wodurch die Differenzen zwischen endgültigen und vorläufigen Zahlen verdeutlicht wird. (Die belangte Behörde hat allerdings nur vorläufige Zahlen geprüft und aufgrund diesen ihre Schätzung vorgenommen. Diese Vorgehensweise wird ausdrücklich bestritten und auf das bisher ergangene Vorbringen der BF verwiesen.) - 2007 (EUR 606.728,80): Die Summe von EUR 606.728,80 ergibt sich aus dem erst im Jahr 2007 — bereits aktbekannten — und abgeschlossenen Gerichtsverfahren *****[B5]***** (GZ 4 *****[Z2]*****/01t geltend gemacht EUR 450.513,60 ). Aus dieser Summe wurde kein Vorsteuerabzug im Jahr 2007 geltend gemacht, (Siehe auch BP—Nr. 173). Es verbleibt sohin ein Betrag von EUR 156.215,20, welcher wiederum auf nicht geleistete Betriebskosten bzw Mieten in den nachfolgenden Hausgemeinschaften der Jahre 2001-2003 zurückzuführen ist: EUR 34.740,34 (Ausfall Betriebskosten, *****[S12]***** 206, BP-Nr: 206); EUR 15.456,09 (Ausfall Mieten (Vorperioden), *****[S17]*****gasse 3, BP—Nr: 269); EUR 69.966,40 (Ausfall Betriebskosten (Jahre: 2000- 2002), *****[S17]*****gasse 3, BPNr: 270); EUR 36.052,37 (Ausfall Betriebskosten (2000, — 2003), *****[S14]*****straße 158, BP-Nr: 214); — 2008 (EUR 71.327,16): EUR 32.877,95 (Ausfall Betriebskosten, (Jahre 2000-2002), *****[S12]***** 206, BP—Nr: 150); EUR 38.449,21 (Ausfall Betriebskosten, *****[S17]*****gasse 3, BP—Nr: 150, gemäß beizubringendem Urteil 41R 132/O7a, vom 10.04.2008); - 2009 (EUR 40.490,47): Die Betriebskostenausfälle der Jahre 2004 und 2006 in der HG *****[S2]*****straße 79—83 (siehe dazu auch BP-NR: 74-75) betrugen insgesamt EUR 67.081,72 und wurde in der Mittelherkunfts-Rechnung die Summe um 2006 bereits bereinigt. Rückfluss an Vorsteuern in Summe: Des Weiteren ergab der Rückfluss an Vorsteuern insgesamt eine Summe von EUR 243.464,66. Im Widerspruch zu den bisherigen Ausführungen der belangten Behörde (siehe Prüfbericht und den Auflistungen gemäß Schreiben vom 24.03 2013), hat diese, in der Verhandlung vom 20.05.2019 nunmehr anerkannt, dass es sich bei den erwähnten Beträgen doch um tatsächliche Umbuchungen des Finanzamtes handelt. Diese Umbuchungen wurden zusätzlich zu den Steuerumbuchungen getätigt, da sich der aus den Verlusten ergebende Überhang an Vorsteuer nicht auf das Geschäftskonto der BF, sondern von dieser direkt an die jeweiligen Unternehmen / Geschäftspartner angewiesen wurde. Der Überhang aus dem Jahr 2004 betrug gemäß BP-NR 4 vom 15. Februar 2005 insgesamt EUR 15.076,58 und wurde dadurch der Prozess der Vorsteuerbezahlung fortgesetzt (Siehe BP-NR 2). Hinzugerechnet wurden der von der belangten Behörde nicht anerkannte Vorsteuerbetrag der Jahre 2000-2004 (insgesamt EUR 59.320,00) sowie gemäß Niederschrift vom 20. Mai 2019 zedierten Beträge in der Höhe von EUR 130.000,00. Der übrige Betrag resultiert aus dem Schaden der Jahre 2000-2004 (s.o.), mit einer Höhe von EUR 39.067,88. Sofern die Abtretung nicht funktionierte, wurde die gesamte Summe aus dem Schaden in den Jahren 2000—2004 abgedeckt; Die entstandene Summe beläuft sich sohin auf EUR 169.067,88. - 2011: Hinsichtlich der Verwendung des Veräußerungserlöses iHv EUR 420.000,00 der Liegenschaft *****[S7]*****gasse 11 ist anzuführen, dass dieser auf das *****[Bank1]*****—Konto der BF mit der Kontonummer ***[Z5]*** angewiesen wurde und dieser wiederum ausschließIich für betrieblich veranlasste Ausgaben - wie nachstehend angeführt — verwendet wurde: Fa. ***[B45]*** (BP-Nr: 112-117) EUR 90.005,00; Fa. *****[B1]***** (BP-Nr: 103-105) EUR 96.300,00; Fa. ***[B52]*** (BP-Nr: 108-110) EUR 51.900,00; Fa. **[B42]** (BP-Nr: 118-119) EUR 99.200,00; Fa. *****[N9]***** (BP-Nr: 120-129) EUR 69.000,00 Gesamt sohin EUR 406.405,00 - Zessionen: Zessionen der Firmen aus Vorperioden, wurde analog zur Liste des Betriebsprüfungsberichtes und der Stellungnahme der BF 24.03.2013 erstellt und sind darin die Herkunft der einzelnen Abtretungen angeführt. Unter Berücksichtigung eines Rechen- bzw Übertragungsfehlers ergibt sich die Gesamtaufstellung der abgetretenen Beträge daher wie folgt: Beteiligung *****[B7]***** EUR 1.600.000,00 Darlehen Mag. *****[N1]***** EUR 220.000,00 Kontokorrentkredit *****[Bank1]***** und *****[Bank2]***** EUR 137.000,00 Zessionen mit Mieten VP EUR 939.931,77 Kautionen reiner Zufluss (Auszahlungen) EUR 189.985,64 Selbständige Einkünfte EUR 41.205,63 Veräußerungserlös *****[S7]*****gasse EUR 420.000,00 Steuerumbuchungen gemäß Liste vom 25.02.2013 EUR 243.464,66 Gesamt sohin EUR 3.791.587,00 Die BF behält sich ein weiteres Vorbringen ausdrücklich vor und wird zur Hausgemeinschaft *****[S21]***** in Ergänzung angeführt, dass diese deshalb nicht ausgewiesen wurden, da diese nicht verfahrensverfangen— bzw relevant sind. Im Übrigen unterliegen alle Hausgemeinschaften vor dem Jahr 2008 der Verjährung. Ergänzend führt die BF wie folgt aus bzw. regt die Richtigstellung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2019 an: - Seite 13: Tippfehler: Es wurden nicht EUR 23.266.514.89 gemeinsam festgestellt, sondern lediglich EUR 3.266.045,89, (siehe dazu Seite 3 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 01.10.2018); - Seite 20: Die angeführte Tabelle berücksichtigt offenkundig noch nicht die steuerlichen Verluste aus den diversen Tangenten. - Seite 35-38 bzw. Seite 46-48: Die dargestellten Tabellen sind nicht lesbar und kann sohin dazu keine Stellungnahme durch die BF erfolgen; es wird sohin auf das eigene Vorbringen sowie auf die endgültigen Steuererklärungen der BF(Dezember 2018) verwiesen. - Seite 41: Die belangte Behörde gab keinerlei Stellungnahme zum rechtzeitig erstellten Schriftsatz der BF 30.11.2018 ab und wurde das Vorbringen der BF offensichtlich von der Behörde anerkannt. - Seite 43: Zu den Ausführungen Punkt 1 wir angeführt: Die Unterlagen waren im Büro *****[N4]***** während der Prüfung und wurden — soweit der BF möglich — nochmals nachgereicht (siehe Seite 60 bzw. 61 der Niederschrift vom 20.05.2019). Auch ist — entgegen der Ansicht der Behörde — sehr wohl der krankheitsbedingte Zustand des Zeugen ***[NN52]*** im Rahmen seiner Zeugenaussage zu berücksichtigen - Insbesondere auch der Umstand, dass dieser im Wesentlichen die bisherigen Ausführungen der BF bestätigt hat und ist, sohin der Wertansatz der Beteiligung gemäß dem vorgelegten Dokumentenkonvolut mit EUR 1.600.000,00 festgestellt worden. Punkt 3: Für den Fall der steuerlichen Berücksichtigung des Veräußerungserlöses der Liegenschaft *****[S7]*****gasse im Jahr 2011 muss auch gelten, dass die betriebliche Verwendung dieses Betrages (s.o.) für das Jahr 2011 auch als (Betriebs—)Ausgabe angesetzt werden kann. - Seite 44: Hinsichtlich Punkt 7 ist anzumerken, dass es sich hier um eine Ausgabe handelt, welche bereits vor 2005, und damit in einer Vorperiode des gegenständlichen Prüfraumes liegt. Eine Hinzurechnung ist sohin nicht gerechtfertigt und daher gänzlich aus der erfolgten Berechnung zu entfernen. - Seite 53: Die jeweiligen Anfangs- und Endbestände der Kautionen der Liegenschaften wurden bereits mehrfach durch die BF vorgelegt. Auf Verlangen des Gerichts können diese auch gerne nochmals vorgelegt werden. - Seite 63: Es wird angemerkt, dass Geldflüsse aus den Hausgemeinschaften nicht Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Betriebsprüfung und deshalb nicht angeführt sind. - Seite 68: Wie bereits mehrfach von der BF erörtert, und vom Ehegatten schriftlich als auch im Rahmen seiner Zeugenaussage bestätigt, haben dessen Einkünfte im Zeitraum 2005-2011 im Wesentlichen sämtliche Privatausgaben der BF gedeckt und sind sohin steuerlich neutral zu sehen. Die Darlehenssumme von Mag. *****[N1]***** an die BF rührte aus dessen Verdiensten vor dem Prüfungszeitraum und wird auf das bisherige Vorbringen die bereits vorgelegten Einkommensbescheide des Mag. *****[N1]***** verwiesen. - Seite 69: Den Ausführungen der belangten Behörde (Teamleiter) werden in Abrede gestellt. Es ist nicht nachvollziehbar ist, warum Zinsen und Ausgaben von Vorperioden auf nicht anzuerkennende Beträge aus Bauleistungen in der gegenständlichen Berechnung angerechnet werden— Hier besteht kein Zusammenhang— Richtigerweise haben die Zurechnungen daher zu entfallen. - Seite 70 Ergänzend wird angeführt, dass von der Bf im Rahmen des ihr vom Gericht erteilten Auftrags nicht von einem Fehlbetrag von EUR 3.211.039,56 ausgegangen werden kann. Ein solcher Betrag - wie im verfahrensgegenständlichem Schriftverkehr erörtert, als auch im mündlichen Vorbringen erstattet — existiert schlichtweg nicht. Hierzu wird auf das gesamte bisherige Vorbringen der BF verwiesen und kann diesbezüglich keine Erläuterung zu dieser von der belangten Behörde hergestellten Summe erfolgen. Die von der am 28.06.2019 übermittelten Aufstellung der belangten Behörde kann von der BF nicht verifiziert werden, da mitunter die beantragte Einvernahme von Mietern (bisher) nicht nachgekommen wurde sowie die Vorlage von Darlehensunterlagen samt Grundbuchsauszügen nicht berücksichtigt wurden. Vorbehaltlich weiterer Ausführungen wird sohin auf das bisherige Vorbringen verwiesen. E-Mail (StB) vom 8. 7. 2019 (OZ 307) Am 8. 7. 2019, 21:57 Uhr, übermittelte der steuerliche Vertreter dem Gericht und dem Finanzamt eine E-Mail vom 20. 5. 2019 mit dem Beifügen, er hoffe, dass dieses E-Mail nun endgültig alle erreicht (OZ 307): Ich sende Ihnen anbei den von unserer Seite aus korrekten Letztstand zur vom Finanzamt übergebenen Geldflussrechnung in elektronischer Form einschließlich einer Erläuterung hierzu. Ich entschuldige mich, dass dies so kurzfristig ist, aber einerseits ist das Volumen, dass es zu prüfen gilt enorm und es ergeben sich bei der Überprüfung der einzelnen Sachverhalte der Vergangenheit immer wieder neue Erkenntnisse die es einzuarbeiten gilt, andererseits befinden ich mich derzeit in der Hauptsaison für die Erstellung der Jahresabschlüsse, welche bereits seit langem geplant waren. Beigefügt war eine auf der Geldflussrechnung des Finanzamts aufbauende adaptierte Geldflussrechnung wie folgt (auch diese Geldflussrechnung ist im Format A3 dem Protokoll beigefügt und stand den Parteien während der Verhandlung zur Verfügung (OZ 311): 1 [...] 2 [...] 3 [...] 4 [...] Auf Basis der neuen Steuererklärungen gelangt der steuerliche Vertreter in dieser Geldflussrechnung zu einer fehlenden Mittelherkunft für berechneten Geldabgang aus VuV ohne Zurechnung der Ausgaben Vorperioden" von -3.505.436,68 €, einer "Deckungsdifferenz" von 0,0 € und einer "zu verteilenden Überschussdifferenz" von 0,0 €. Schriftsatz vom 19. 5. 2019 / 8. 7. 2019 (OZ 308) Beigefügt war folgendes Schreiben des steuerlichen Vertreters mit Datum 19.5. 2019 (OZ 308): Wir haben die Geldflussrechnung des Finanzamtes (Stand 04.04.2019) geprüft und überarbeitet. Das Ergebnis finden Sie in elektronischer Form anbei. Im Rahmen der Prüfung der aus den erstellten Steuererklärungen sich ergebenden Werten und den dazu überreichten Einzelaufstellungen ergaben sich ein paar minimale Abweichungen bedingt durch Tippfehler. Einzig bei der Übernahme der Hausabrechnung 7., *****[S6]*****gasse 3-5 fehlte im Jahr 2006 die Hinzurechnung der abgesetzten 1/10 bzw. 1/15 Beträge in Höhe von € 27.515,54. In der Tabelle des Finanzamtes waren die Immobilien 3., *****[S13]*****gasse 8 und 9., *****[S8]*****gasse 1 zusammengefasst. Diese werden nunmehr der besseren Übersicht halber jeweils einzeln dargestellt. Aus der berichtigten Aufstellung ergibt sich nun ein Finanzierungsbedarf von € 3.505.436,68. Hinsichtlich der „weiteren Geldbewegungen 2004-2011“ hat das Finanzamt noch folgende Punkte angeführt: · Selbständigen Einkünfte in Höhe von € 41.205,63: Unstrittig · Kapitaltilgungen laut Bestätigungen Bankkredite in Höhe von € 181.630,41: Hier hat das Finanzamt nicht nur die Rückzahlungen für die Kredite der *****[Bank3]***** und der Sparkasse *****[B18]***** einbezogen, sondern auch jene der *****[Bank2]*****. Letztere sind aber aus der Betrachtung auszunehmen, da sie andere Immobilien betreffen. Der richtige Betrag lautet daher für *****[Bank3]***** € -39.297,66 und für Sparkasse *****[B18]***** € -93.855,41. · Geldbewegungen aus Einkünften des Ehegatten in Höhe von € -81.393,77: Der angesetzte Betrag entspricht nicht den Geldbewegungen aus seinen Einkünften, sondern maximal den einkommensteuerlichen Einkünften. Diese sind aber wesentlich durch Abschreibungen und frühere Instandsetzungsaugaben (Ansatz von 1/10tel) negativ beeinfluss. Dies ist zum Beispiel aus den bereits überreichten Überschussrechnungen zur MEG *****[S21]***** 37 ersichtlich. Es wurde auch nicht berücksichtigt, dass im betreffenden Zeitraum eine Lebensversicherung in Höhe von rund € 40.000 an Ihn ausbezahlt wurde. · Privataufwendungen in Höhe von € 126.000: Diese Annahme entspricht einer groben Schätzung. Die Privatausgaben wurden jedenfalls einerseits durch Herrn Mag. *****[N1]***** gedeckt andererseits auch durch Frau DI *****[N17]*****-*****[N6]*****, wie sich im Zuge der Einvernahme von Ihr herausgestellt hat. Wir haben daher sowohl diese Position als auch die Einkünfte von Herrn Mag. *****[N1]***** aus der Übersicht entfernt. · Tangenten in Höhe von € -233.027,33: Das Finanzamt hat in der Aufstellung das Ergebnis sämtlicher steuerlicher Tangenten aller Miteigentümerschaften, an denen Frau Mag. *****[N1]***** beteiligt ist, herangezogen. Abgesehen davon, dass steuerliche Tangenten keine Geldflüsse sind, sondern hiervon erheblich abweichen, widderspricht dies den bekannten Tatsachen. [...] [...] Es fehlt weiters noch der Verkaufserlös aus dem Verkauf des Objektes *****[S7]*****gasse 11 von € 420.000 im Jahre 2011. Hinsichtlich der vom Finanzamt erfolgten Korrekturen ist folgendes anzumerken: 1. Ausgaben aus Vorperioden: Hier handelt es sich um Ausgaben, die aus Sicht von Frau Dr. *****[N1]***** Betriebskosten waren und daher im Jahr der Verausgabung nicht geltend gemacht werden konnten. Ihr Werbungskostencharakter ergab sich erst im Zuge des Verlustes des Rechtstreites mit den Mietern und wurde daher wurde erst in diesem Jahr die Ausgaben als Werbungskosten in Abzug gebracht. Die Nichtanerkennung dieser Werbungskosten steht im Widderspruch zum Verfassungsmäßig garantierten Leistungsfähigkeitsprinzip. Abgesehen davon wurde der größte Teil nicht als Werbungskosten, sondern als Herstellkosten (€ 450.513,6 *****[S6]*****gasse 2007) angesetzt, sodaß diesbezüglich eine Nichtanerkennung dieser Beträge gar nicht voll Ergebniserhöhend ausfallen kann, sondern nur jener Betrag, welcher auf die Restabnutzungsdauer abgeschrieben wurde. 2. Zurg. Lt. MZL: Im Rahmen der neu erstellten Steuererklärungen wurden bereits die korrigierten Mieteinnahmen herangezogen. Daher ist eine Erhöhung des Umsatzes unangebracht. 3. Werbe- und Sendemasten: Die Einnahmen aus den Werbe und Sendemasten sind in den Erklärungen bereits enthalten. Eine Hinzurechnung daher auch unangebracht. 4. Kautionen: Für die Annahme, dass Kautionen einbehalten wurden, zur Deckung von Instandhaltungskosten, welche in den Erklärungen nicht enthalten sind, besteht kein Anlass. 5. Leerstehungen: Die Kosten für die Aufwendungen von Leerstehungen sollten nunmehr auch alle in den Zahlen enthalten sein. 6. Zinsen: Aus den vorgelegten Bankbestätigungen geht eindeutig hervor, dass die angesetzten Zinsen bezahlt wurden. Für eine Versagung des Werbekostencharakters ist daher kein Raum gegeben. Beilage (OZ 309) Beigefügt (OZ 309) war die bereits mit Telefax vom 16. 7. 2018 vorgelegte Aufstellung "Mittelherkunft Firmen lt. BP/Zession/VP" (OZ 131 bzw. TS09/009). Mündliche Verhandlung vom 9. 7. 2019 (TS 11) Gericht (TS11/001): Zum Vorbringen im Schriftsatz vom 2. 7. 2019 betreffend die Niederschrift über die Verhandlung vom 20. 5. 2019: Zu Seite 13: Der Tippfehler (23.266.514.89) ist zu korrigieren, allerdings nicht mit 3.266.045,89 laut Schriftsatz vom 2. 7. 2019, sondern mit 3.266.514,89 (siehe Schriftsatz vom 30. 11. 2018, Seite 9). Zu Seite 20: Die Tabelle beruht auf den Steuererklärungen vom 26. 12. 2018, die die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einschließlich Tangenten enthalten. Zu Seiten 35-38 bzw. Seite 46-48: Die Tabellen wurden sowohl als Excel-Tabellen der steuerlichen Vertretung und der rechtsfreundlichen Vertretung im voraus zur Verfügung gestellt und standen auch lesbar in der Verhandlung im Format A3 zur Verfügung. Gericht (TS11/002): Zum Vorbringen der Bf im letzten Schriftsatz, eine Hinzurechnung in Bezug auf die Aufwendungen Vorperioden (805.021,19) i. Z. m. der Angabe des Finanzamts in Punkt 7 der E-Mail vom 4. 4. 2019, "die periodenfremden Beträge („Ausgaben VP“ laut Angaben der Bf. in ihrer Berechnung) werden hier erstmals aus der Differenz herausgeschält,..." sei nicht gerechtfertigt: Bezieht sich dieses Vorbringen auf die Zeile Nr. 88 der Geldflussrechnung (Hinzurechnung zu den erklärten Einkünften im Rahmen der Ermittlung des Geldabgangs im Beschwerdezeitraum) oder auf die Zeile Nr. 141 (Hinzurechnung zu den erklärten Einkünften im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte auf Vermietung und Verpachtung laut Finanzamt? Steuerlicher Vertreter (TS11/003): Die Berücksichtigung der Aufwendung Vorperiode in der Zeile Nr. 88 bei der Ermittlung des Geldabgangs ist zutreffend. Hingegen hat die Zurechnung bei den steuerlichen Auswirkungen in Zeile Nr. 141 zu entfallen, da es sich meiner Meinung nach, wie mehrfach im Verfahren ausgeführt, um Werbungskosten handelt. Gericht (TS11/004): Zur der am 8. 7. 2019 vorgelegten Geldflussrechnung des steuerlichen Vertreters: In der Verhandlung vom 20. 5. 2019 wurde vom steuerlichen Vertreter zugesichert, die E-Mail vom 19./20. 5. 2019, die weder das Gericht noch das Finanzamt erreicht hat, unverzüglich zu übermitteln. Wieso erfolgte diese Übermittlung erst gestern Nacht? Steuerlicher Vertreter (TS11/005): Ich habe erst gestern gesehen, dass die Mail nicht "durchging". Gericht (TS11/006): Zur der am 8. 7. 2019 vorgelegten Geldflussrechnung des steuerlichen Vertreters: Das Finanzamt gelangt in der am 26. 6. 2019 zuletzt vorgelegten Geldflussrechnung ("final_4") in Zeile Nr. 94 zu einem Geldabgang inklusive Bereinigung um Ausgaben Vorperioden (die ja im Beschwerdezeitraum nicht abgeflossen sind) von 3.469.344,51 €, die steuerliche Vertretung zu einem solchen von 3.505.436,68 €. Soweit ersichtlich entsprechen die Detailsummen mit Ausnahme der 1/10- und 1/15-Absetzungen und der Herstellungskosten jenen des Finanzamts. Soweit ersichtlich bestehen Divergenzen bei den Häusern *****[S13]*****gasse 8, *****[S12]***** 206 und *****[S8]*****gasse 1. Steuerlicher Vertreter (TS11/007): Die Darstellung des Finanzamts in den Zeilen Nr. 43 und Nr. 44 ist zutreffend und entspricht den Steuererklärungen vom 26. 12. 2018. Der Betrag von 3.469.344,51 € laut Geldflussrechnung des Finanzamt ist zutreffend. Gericht (TS11/008): Zur der am 8. 7. 2019 vorgelegten Geldflussrechnung des steuerlichen Vertreters: In der Geldflussrechnung des steuerlichen Vertreters werden die einzelnen Summen von "*****[B7]*****" bis "*****[S7]*****ggasse" entsprechend dem letzten Vorbringen der Bf eingesetzt. Die Einkünfte aus Hausverwaltung (41.205,63 €) sind unstrittig. Unterschiede bestehen betreffend der Kapitaltilgungen (FA: 181.630,41 €), die in *****[Bank3]***** (39.297,66 €) und Sparkasse *****[B18]***** (93.855,41 €) gegliedert sind (Summe: 133.153,07 €). Beschwerdeführerin (TS11/009): Bei dem Konto *****[Bank2]***** handelt es sich um ein Konto, dass zur HG *****[S5]*****straße gehört. Vertreterin des Finanzamts (TS11/010): Das Konto *****[Bank2]***** wurde bereits in der letzten Verhandlung erörtert. Die Zinsen für dieses Konto wurden in den Überschussrechnungen der Einzelvermietung als Werbungskosten abgesetzt. Daher geht das Finanzamt davon aus, dass auch die Tilgungen das Einzelunternehmen betreffen. Beschwerdeführerin (TS11/011): Es wurden lediglich die Zinsen für ein anderes marginales Darlehen bei der *****[Bank2]***** angesetzt, nicht aber die Zinsen für die *****[S5]*****straße. Es hat sich um unterschiedliche Konten gehandelt. Teamleiter (TS11/012): Unstrittig ist, dass die Zinsen der *****[Bank2]***** die *****[S5]*****straße betreffen. Da das Finanzamt die HG den Ehegatten in die Geldflussrechnung einbezogen hat, waren sie daher durch das Finanzamt anzusetzen. Gericht (TS11/013): Zur der am 8. 7. 2019 vorgelegten Geldflussrechnung des steuerlichen Vertreters: Die Kautionen wurden mit 190.000,00 € in der Geldflussrechnung des steuerlichen Vertreter angesetzt. Laut berichtigter Kautionsberechnung der Bf (Beilage ./K zum Schriftsatz vom 30. 11. 2018, OZ 199 bzw. OZ 195) wären dies 194.608,64 €. Steuerlicher Vertreter (TS11/014): Ist möglich. Gericht (TS11/015): Zur der am 8. 7. 2019 vorgelegten Geldflussrechnung des steuerlichen Vertreters: Der Überschuss aus der Hausgemeinschaft *****[S21]***** wurde mit 134.584,55 € angesetzt. Laut Schriftsatz vom 2. 7. 2019, OZ 306, soll jedoch dieser Ansatz entfallen ("... wird zur Hausgemeinschaft *****[S21]***** in Ergänzung angeführt, dass diese deshalb nicht ausgewiesen wurden, da diese nicht verfahrensverfangen— bzw relevant sind..."). Beschwerdeführerin (TS11/016): Beides stimmt. Richtig ist, dass der Überschuss bestanden hat, aber wenn die HG aus der Betrachtung auszuscheiden sind, dann ist auch dieser Betrag nicht anzusetzen. Gericht (TS11/017): Zur der am 8. 7. 2019 vorgelegten Geldflussrechnung des steuerlichen Vertreters: Erstmals werden die von der Mutter der Bf behaupteter Maßen erhaltenen Mittel mit 287.596,86 € angegeben. Ist es richtig, dass in der Tabelle ("Summe K88:K103) der Mittelbedarf mit den von der Bf erklärten Zu- und Abrechnungen saldiert wurde, um auf fehlende Mittel von 0,00 zu gelangen, oder beruht die Zahl von 287.596,86 € auf konkreten Aufzeichnungen, bejahendenfalls auf welchen? Steuerlicher Vertreter (TS11/018): Es handelt sich dabei, wie vom Gericht ausgeführt, um einen formelmäßigen Ausgleichsposten. Gericht (TS11/019): Zur Geldflussrechnung des Finanzamts vom 26. 6. 2019 betreffend Zinsen: In Zeile Nr. 115 (Deckungsdifferenz) wird der vom Finanzamt angenommene Fehlbetrag an verfügbaren Mitteln, abgeleitet aus dem unstrittigen Mittelbedarf von -3.469.344,51 €, adaptiert mit Zu- und Abrechnungen laut Finanzamt und unter weitgehender Nichtberücksichtigung der Angaben der Bf zur Mittelherkunft vom Finanzamt angenommen mit 4.050.190,39 € auf die Feststellungen laut AP aufgeteilt (Zeilen Nr. 118 – 122) und hieraus ein nicht anzuerkennender Betrag für Bauleistungen (Abschreibungsbasis) von -3.184.336,12 € ermittelt. Die Positionen Zeilen Nrn. 118 – 121 haben Auswirkungen auf die der Bf im Beschwerdezeitraum zur Verfügung gestanden habenden Mittel, da die Annahme von Berichtigungen zu den erklärten Einkünften im Wege von Zuschätzungen dazu führt, dass der Bf zusätzliche Mittel zur Verfügung gestanden haben, die den vom Finanzamt angenommenen Fehlbetrag kürzen. Dass die Bf im Beschwerdezeitraum vom Finanzamt nicht als Werbungskosten anerkannte Zinsen von insgesamt 577.836,04 € (in den von der Bf erklärten Einkünften als Werbungskosten enthalten) bezahlt hat, ist unstrittig. Strittig ist, ob diese auch steuerlich abzugsfähig sind. Wieso vermindert der Betrag von 577.836,04 € (Zeile Nr. 140) den Betrag von 4.050.190,39 € (Zeile Nr. 115)? Dieser Betrag wurde bereits bei der Überschussermittlung durch die Bf angesetzt, er wurde von der Bf verausgabt und stand daher nicht zur Begleichung von Baurechnungen zur Verfügung. Wäre der Betrag von 577.836,04 € nicht unabhängig davon, ob Werbungskosten vorliegen oder nicht, aus der Berechnung des nach Ansicht des Finanzamts nicht anzuerkennenden Betrags für Bauleistungen auszuscheiden und – unter Zugrundelegung der Annahmen des Finanzamts – der Betrag von -3.184.336,12 € in Zeile 123 entsprechend zu erhöhen? Teamleiter (TS11/020): Die 577.836,04 € an Zinsen können nach Ansicht des Finanzamts andere HG's betreffen und daher in den Tangenten laut Geldflussrechnung enthalten sein. Gericht (TS11/021): Wäre eine allfällige Kürzung der Vorsteuer aus Bauleistungen in der Zeile Nr. 134 (-636.867,22) nicht mit einem positiven Betrag (wie die Zuschätzungen) anzusetzen (in den Formeln jeweils ein Minus voranstellen)? Hieraus ergäbe sich eine Summe der Vorsteuerkürzungen laut Finanzamt von (in der Tabelle nicht ausgewiesen) 1.032.635,76 € (statt -241.098,69 €)? Teamleiter (TS11/022): Es ist richtig, dass diese Beträge positiv sein sollen. Gericht (TS11/023): Die Bf hat mit der Übermittlung der ihrer Ansicht nach zutreffenden Bemessungsgrundlagen in Form neuer Steuererklärungen vom 26. 12. 2018 ihre Anträge im Beschwerdeverfahren zahlenmäßig dargestellt. Sie hat ihre Vorstellungen in Bezug auf einen allfälligen Fehlbetrag in der am 8. 7. 2019 übermittelten Geldflussrechnung zahlenmäßig (mit 0) dargestellt. Lautet der aktuelle Antrag des Finanzamts im Beschwerdeverfahren auf Abänderung der angefochtenen Bescheide in der Weise, dass die von der Bf am 26. 12. 2018 erklärten Einkünfte wie in den Zeilen Nrn. 127 bis 145 der Geldflussrechnung vom 27. 6. 2019 („Auswirkungen auf die USt-Bemessungsgrundlagen und VorSt.“ bis „Spekulationsgewinn *****[S7]*****gasse = Sonstige Einkünfte lt BP“) abzuändern wären (mit der Korrektur, dass die Vorsteuer aus Bauleistungen um den in Zeile Nr. 135 genannten Betrag zu kürzen und nicht zu erhöhen wäre), wobei die Zahlen der heute adaptierten Geldflussrechnung heranzuziehen sind? Vertreterin des Finanzamts (TS11/024): Ja. Gericht (TS11/025): Das Finanzamt ist dem Auftrag in der letzten Verhandlung darzulegen, in welcher Weise ein allfällig verbleibender Nettofehlbetrag Auswirkungen auf die Abschreibungsbasis hat (laut der vorletzten Tabelle des Finanzamtes 3.211.039,56 €, laut der letzten Tabelle - Zeile Nr. 123 - 3.184.336,12 €) auf die in den einzelnen Beschwerdezeiträumen steuerlich geltend gemachten Dotierungen von AfA und Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzungen umzulegen wären, mit der neuen Geldflussrechnung nachgekommen und hat den von ihm angenommenen Prozentsatz einer Unterdeckung auf die Dotierung der 1/10- und 1/15-Abschreibungen und die Dotierung der Herstellungskosten gleichmäßig angewandt und dazu eine Detailberechnung ("Nebenrechnung: Steuerliche Auswirkung der nicht anerkannten Bauleistungen:") vorgelegt. Gibt es, abgesehen davon, dass die Bf die Mittelherkunft für geklärt erachtet und ihrer Ansicht nach daher gar kein Fehlbetrag anzusetzen und zu verteilen ist, dazu Alternativvorschläge? Steuerlicher Vertreter (TS11/026): Grundsätzlich ist das eine Möglichkeit. Allerdings ist zu beachten, dass es sich um teilweise um freiwillige Aufteilungen handelt und die entsprechenden Anträge geändert werden könnten.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101345/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101345.2015
Stammnummer
125622
Gültig
03.08.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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