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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101345/2015

Globalschätzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101345/2015vom 03.08.2019Teil 16 von 18
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BP-Nr. 123, *****[S2]*****str., 2. 12. 2011, *****[N9]*****, 81.000,00 BP-Nr. 124, *****[S2]*****str., 1. 10. 2011, ***[VN43]*** KG, 5.870,00 BP-Nr. 125, *****[S12]*****, 17. 2. 2005, ***[B53]*** KG, 5.000,00 BP-Nr. 126: *****[S12]*****, 2. 3. 2005, ***[B53]*** KG, 989,50 BP-Nr. 127: *****[S12]*****, 2. 3. 2005, ***[B53]*** KG, 2.769,00 BP-Nr. 128: *****[S12]*****, 4. 4. 2001, ***[B53]*** KG, 4.000,00 BP-Nr. 129: *****[S12]*****, 20. 4. 2001, ***[B53]*** KG, 2.200,00 Die Firmen ***[B45]***, *****[B1]*****, ***[B52]*** und **[B42]** tauchen bereits in dem Schreiben der Bf an *****[V4]***** *****[N4]***** vom 17. 2. 2011 (Beilage ./D zum Schriftsatz vom 21. 9. 2018, Erkenntnis Seite 300) auf. Dort war davon die Rede, dass diese Rechnungen damit zu bezahlen seien, das aus dem Ergebnis der Vorprüfung von 853.388,20 € ein Betrag von 560.000,00 € zur Begleichung der Rechnungen „ohne jegliche Einrede seitens der ausführenden Firmen“ zu verwenden sei. Irgendwelche Belege über Zahlungsflüsse im Zeitraum zwischen dem Zufluss des Veräußerungserlöses und dem Jahresende 2011 wurden nicht vorgelegt. Abgesehen davon, dass der Zusammenhang der von der Bf am 2. 7. 2019 genannten Beträge und Firmen mit den von der Bf genannten BP-Nrn. betragsmäßig nicht ersichtlich sind, fehlt auch jede Erklärung, warum über zahlreiche Monate im Jahr 2011 mit der Bezahlung zugewartet worden sein soll, bis Mitte Dezember 2011 der Veräußerungserlös zugeflossen ist. In der mündlichen Verhandlung vom 9. 7. 2019 hat die Bf den Zeitpunkt des Zuflusses des Betrags von 420.000,00 € aus der Verkauf des Grundstücks in der *****[S7]*****gassse nicht bekannt gegeben. Festgestellt wurde, dass der Kaufvertrag am 14. 12. 2011 abgeschlossen wurde. Die Bf behauptete in der Verhandlung, das Geld „unmittelbar nach dem Kaufvertrag, vielleicht am 16. oder 17. 12. 2011 erhalten zu haben (TS11/039, Erkenntnis Seite 430). Über Vorhalt, dass der Rechtsanwalt dem Kaufvertrag zufolge den Kaufpreis erst nach Rangordnungsanmerkung und Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch an die Verkäuferin auszufolgen hatte (TS11/040, Erkenntnis Seite 430), verwies der rechtsfreundliche Vertreter lediglich darauf, dass es unter Umständen rasch gehen könne (TS11/041, Erkenntnis Seite 430). Die Bf hat in der Tagsatzung 9. 7. 2019 danach zunächst weiterhin behauptet, die angeführten Rechnungen mit dem Veräußerungserlös bezahlt zu habe (TS11/042, Erkenntnis Seite 430). Über Vorhalt, dass im Schriftsatz vom 2. 7. 2019 (OZ 306, Erkenntnis Seiten 410 ff.) diesbezüglich angeführte Rechnungen bereits im März 2011, also lange vor dem Dezember 2011, bezahlt worden sein sollen (TS11/043, Erkenntnis Seite 430), änderte die Bf ihre vorangegangene Argumentation schlagartig dahingehend, dass „mit den 420.000,00 € die maßlosen Überziehungen auf dem *****[Bank1]***** Konto abgedeckt“ worden seien. Bisher hat die Bf im Verfahren angegeben (siehe die Ausführungen zum Punkt „Kontokorrentkredite *****[Bank1]***** und *****[Bank2]*****, vormals ***[B54]*** (137.000,00 €, Geldflussrechnung Zeile Nr. 101)“), dass der Kreditrahmen des *****[Bank1]*****-Kontos 80.000,00 € betragen habe. Die Angaben der Bf gehen auch hier über die Behauptungsebene nicht hinaus, konkrete Nachweise ist sie auch hier schuldig geblieben. Das Gericht ist daher mit der belangten Behörde der Ansicht, dass der Ende Dezember 2011 oder überhaupt erst im Jahr 2012 zugeflossene Veräußerungserlös von 420.000,00 € im Beschwerdezeitraum 2005 bis 2011 keinen Einfluss auf die im Beschwerdezeitraum zur Begleichung von im Beschwerdezeitraum gelegten Rechnungen erforderlichen Mittel hat. Einkünfte Hausverwaltung (41.205,63 €, Geldflussrechnung Zeile Nr. 106) Als der Bf im Beschwerdezeitraum zur Deckung des Finanzierungserfordernisses im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnende verfügbare Mittel sind zunächst unstrittig die Einkünfte aus Hausverwaltung von 41.205,63 € anzusetzen (Verteilung auf die einzelnen Jahre laut Erklärungen der Bf und Geldflussrechnung des Finanzamts, Zeile Nr. 106; siehe dazu auch Erkenntnis Seite 522). Giral- und Barvermögen zu Beginn und am Ende des Beschwerdezeitraums (Geldflussrechnung Zeilen Nr. 107 und 108) Der Bf wurde mit Beschluss vom 7. 5. 2018 (TS08/006, Erkenntnis Seiten 274 f.) unter anderem aufgetragen, Anfangs- und Endbestand an verfügbaren Geldmitteln sowie Geldbewegungen und Privataufwendungen bis 18. 6. 2018 bekannt zu geben. Die Stände an Bargeld und auf den einzelnen Bankkonten der Bf zu Beginn und am Ende des Beschwerdezeitraums wurden von dieser im Verfahren nicht bekannt gegeben (siehe etwa E-Mail vom 18. 9. 2018, OZ 133 bzw. TS09/011, Erkenntnis Seiten 285 ff. oder Verhandlung vom 20. 5. 2019, TS10/013, Erkenntnis Seite 401). Das Gericht hat für den Fall der Nichtbekanntgabe angekündigt, von der Neutralität dieser Daten über den Beschwerdezeitraum auszugehen (Beschluss vom 7. 5. 2018, TS08/006, Erkenntnis Seite 275). Für die vorzunehmende Schätzung ist daher – mangels Bekanntgabe dieser Daten durch die Bf – davon auszugehen, dass die Bargeldbestände und die Stände auf den Bankkonten der Bf zum 1. 1. 2005 im Wesentlichen jenen zum 31. 12. 2011 entsprochen und diese daher keinen Einfluss auf die Geldflussrechnung haben. Kapitaltilgungen (181.630,41 €, Geldflussrechnung FA Zeile Nr. 109; -133.153,07 €, Geldflussrechnung BFG Zeilen Nrn. 109 und 109a) Das Finanzamt hat ursprünglich einen Gesamtbetrag von 251.783,18 € (siehe TS09/037, Erkenntnis Seite 314, sowie dazu Schriftsatz vom 30. 11. 2018, OZ 199, Erkenntnis Seiten 316 f.) und zuletzt einen Gesamtbetrag von 181.630,41 € (siehe TS09/039, Erkenntnis Seite 316; TS10/012, Erkenntnis Seiten 400 f.) an Kapitaltilgungen als zusätzliches Finanzierungserfordernis angesehen. Das Finanzamt ging hierbei von den Belegvorlagen durch die Bf aus (siehe E-Mail vom 18. 9. 2018, OZ 133 bzw. TS09/011, Erkenntnis Seiten 285 ff., Punkt 2.) Die diesbezüglichen Einwendungen der Bf wurden berücksichtigt (Verhandlung vom 1. 10. 2018, TS09/036 ff., Erkenntnis Seiten 314 ff.). Zur Position "Kapitaltilgungen laut Bankbestätigungen" von 181.630,41 € wurde in der Verhandlung vom 20. 5. 2019 eine weitere Detailierung durch die steuerliche Vertretung angekündigt (TS10/012, Erkenntnis Seiten 400 f.). Diese erfolgte am 8. 7. 2019 mit dem Schriftsatz vom 19. 5. 2019 / 8. 7. 2019 (OZ 308, Erkenntnis Seiten 418 ff.). In der Tagsatzung vom 9. 7. 2019 hat die Bf darauf verwiesen, dass das Konto bei der *****[Bank2]***** zu einer Hausgemeinschaft gehöre (TS11/009, Erkenntnis Seite 423). Da die Bf die jeweiligen Bankbestätigungen vorgelegt hat, um damit Zinsaufwendungen bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nachzuweisen (siehe Verhandlung vom 20. 5. 2019, TS10/015, Erkenntnis Seite 398, und vom 9. 7. 2019, TS/11/010, Erkenntnis Seite 423), ist zu folgern, dass die entsprechenden Zinsen im Beschwerdezeitraum von der Bf und nicht von Dritten zu tragen waren. Das Finanzamt hat allerdings in der Tagsatzung vom 9. 7. 2019 eingeräumt (TS11/012, Erkenntnis Seite 423), dass die Zinsen betreffend die *****[Bank2]***** eine Hausgemeinschaft betroffen haben. Nach Ansicht des Finanzamts wären diese Zinsen in die Geldflussrechnung ebenso wie alle Hausgemeinschaften einzubeziehen. Das Gericht nimmt, wie im Weiteren zu „Einbeziehung Einkünfte des Ehegatten (-81.393,77 €, Geldflussrechnung Zeile Nr. 111), Beteiligungen an Hausgemeinschaften mit dem Ehegatten (-165.744,32 €, Geldflussrechnung Zeile Nr. 112), Beteiligungen an Hausgemeinschaften mit der Mutter (-67.283,01 €, Geldflussrechnung Zeile Nr. 113), Lebenshaltungskosten (-126.000,00 €, Geldflussrechnung Zeile Nr. 114), insgesamt -440.421,10 €“ und zu „Tangenten (-233.027,33 €, Geldflussrechnung Zeilen Nrn. 112 und 113)“ ausgeführt, aus den dort genannten Gründen von einer Einbeziehung der Hausgemeinschaften in die Geldflussrechnung Abstand. Die Zurechnung der Zinszahlungen für die Hausgemeinschaft *****[S5]*****straße hat daher zu entfallen. Der Finanzierungsbedarf im Beschwerdezeitraum ist – entsprechend dem Vorbringen der Bf - um den Betrag von 133.153,07 € zu erhöhen (Geldflussrechnung BFG, Zeilen Nrn. 109: -39.297,66 € und 109a: -93.855,41 €). Einbeziehung Einkünfte des Ehegatten (-81.393,77 €, Geldflussrechnung Zeile Nr. 111), Beteiligungen an Hausgemeinschaften mit dem Ehegatten (-165.744,32 €, Geldflussrechnung Zeile Nr. 112), Beteiligungen an Hausgemeinschaften mit der Mutter (-67.283,01 €, Geldflussrechnung Zeile Nr. 113), insgesamt -314.421,10 € Das Finanzamt hat über den sich aus den Steuererklärungen der Bf ergebenden, einvernehmlich adaptierten Einkünften als Alleinvermieterin (Einzelunternehmerin) der Bf weitere Mittelerfordernisse zufolge der negativen Einkünfte des Ehegatten und insgesamt negativen Einkünfte der Bf aus Anteilen an Hausgemeinschaften („Tangenten“) gesehen. Das Finanzamt ist im Recht, dass die angeführten Einkünfte in eine Geldflussrechnung grundsätzlich einzubeziehen sind. Im Gegensatz zu den Einkünften aus Alleinvermieterin wurden die Einkünfte des Ehegatten sowie die Einkünfte der Hausgemeinschaften, an denen die Bf beteiligt war, nicht im Sinne einer Geldflussrechnung adaptiert. Es benötigte lange Zeit im Gerichtsverfahren, bis die von der Bf erklärten Einkünfte als Alleinvermieterin für Zwecke der Geldflussrechnung einvernehmlich adaptiert wurden. Die Einkünfte des Ehegatten im Beschwerdezeitraum wurden ebenso wenig wie die (anteiligen) Einkünfte aus Hausgemeinschaften adaptiert. Dass Adaptierungen notwendig sind, sieht auch das Finanzamt (etwa E-Mail vom 18. 9. 2018, OZ 133 bzw. TS09/011, Erkenntnis Seiten 285 ff., oder vom 13. 2. 2019, OZ 238, Erkenntnis Seiten 365 ff.). Da adaptierte Überschussrechnungen des Ehegatten sowie für die Beteiligungen nicht vorgelegt wurden, hat das Finanzamt näherungsweise auf die Summe der erklärten Einkünfte bzw. Tangenten abgestellt (etwa TS09/059, Erkenntnis Seite 329). Ohne Außenprüfung der Hausgemeinschaften (und des Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****) wäre eine Adaptierung der Einkünfte nicht möglich (TS10/004, Erkenntnis Seite 399). Im Hinblick auf den mit diesbezüglichen abgabenbehördlichen Prüfungen verbundenen Aufwand, der sich im gegenständlichen Verfahren zeigt, nimmt das Gericht von weiteren Ermittlungsmaßnahmen in Bezug auf die Einkünfte des Ehegatten und der Hausgemeinschaften Abstand. Hinsichtlich der Hausgemeinschaften mit der Mutter ist nach den Verfahrensergebnissen im Übrigen davon auszugehen, dass der dortige Finanzierungsbedarf von der Mutter der Bf und nicht von der Bf abgedeckt wurde allfällige Hieraus folgt: Einkünfte des Ehegatten Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** (-81.393,77 €, Geldflussrechnung Zeile Nr. 110) Das Finanzamt setzt auf Grund der erklärten (i. d. R. negativen) Einkünfte des Ehegatten einen weiteren Finanzierungsbedarf von 81.393,77 € über den Beschwerdezeitraum an. Dem Finanzamt ist, wie oben ausgeführt. beizupflichten, dass diese Aufwendungen in einer Geldflussrechnung grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Wie bei den Tangenten lässt sich aus aber, wie ebenfalls ausgeführt, den erklärten Einkünften allein nicht ableiten, welche finanziellen Mittel dem Ehegatten tatsächlich zur Verfügung standen. Weitere Ermittlungen würden den Rahmen dieses Verfahrens sprengen. Es sind daher im Rahmen der Totalschätzung die Einkünfte des Ehegatten außer Ansatz zu lassen. Hieraus folgt, dass auch die von der Bf ins Treffen geführte Auszahlung einer Lebensversicherung an den Ehegatten im Jahr 2008 von 39.749,71 € (Beilage ./V, OZ 286, Erkenntnis Seite 398) nicht zu berücksichtigen ist. Tangenten (-233.027,33 €, Geldflussrechnung Zeilen Nrn. 112 und 113) Richtigerweise wären auch Zu- und Abflüsse aus Hausgemeinschaften, an denen die Bf beteiligt ist, in die Geldflussrechnung einzubeziehen. Das Finanzamt räumt selbst ein, dass der sich aus den Feststellungserklärungen ergebende negative Anteil der Bf von insgesamt 233.027,33 um Investitionen und Abschreibungen berichtigt werden müsste (E-Mail vom 18. 9. 2018, OZ 133 bzw. TS09/011, Erkenntnis Seiten 285 ff.). Zutreffenderweise wäre auf die tatsächlichen Zahlungsflüsse abzustellen (Verhandlung 1. 10. 2018, TS09/057, Erkenntnis Seite 329). Die Bf hat freilich eine derartige Berechnung nicht vorgelegt (Verhandlung 1. 10. 2018, TS09/059, Erkenntnis Seite 329). Da bekanntlich gerade bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung es periodenbezogen einerseits zu in der Einkünfteermittlung nur zu einem geringen Teil steuerlich sofort ausgabenwirksamen, tatsächlich aber im größerem Umfang mit Ausgaben verbundenen, auf längere Zeiträume abzuschreibenden Investitionen kommen kann und andererseits tatsächlich in Vorperioden getätigte Ausgaben für Investitionen über einen längeren Zeitraum verteilt steuerwirksam abgezogen werden, ist eine Schätzung der hieraus resultierenden Geldflüsse ohne weitere Detaillierungen mit einer zu großen Unsicherheit behaftet. Weitere Ermittlungen würden den Rahmen dieses Verfahrens sprengen. Die nicht näher bekannten Geldflüsse i. Z. m. den Hausgemeinschaften (vom Finanzamt an Hand der Tangenten geschätzt) sind daher bei der Ermittlung des Finanzierungsbedarfs außer Ansatz zu lassen. Überschuss aus der Hausgemeinschaft 1180 Wien, *****[S21]***** 37 (134.584,55 €) Telefax vom 16. 7. 2018 (OZ 131 bzw. TS09/004, Erkenntnis Seiten 277 f.): „Aus der Beteiligung an der Hausgemeinschaft 1180 Wien, *****[S21]***** 37 ergaben sich ab dem Jahr 2007 wesentliche Zahlungsüberschüsse, die in der Aufstellung des Finanzamtes bislang nicht berücksichtigt wurden. Die Hausabrechnungen der Jahre 2007 bis 2011 legen wir anbei. Daraus ergibt sich ein Finanzmittelüberschuss von insgesamt € 134.584,55.“ In der mündlichen Verhandlung vom 20. 5. 2019 (TS10/008, Erkenntnis Seiten 399 f.) gab der steuerliche Vertreter dazu an: „Hinsichtlich der *****[S21]***** hat eine Berücksichtigung in der Geldflussrechnung deswegen zu erfolgen, da über das *****[Bank1]***** ***[Bank1]*** Konto auch die Häuser, die sich im Alleineigentum der Bf. befinden, abgerechnet wurde. Die Zu- und Abflüsse laufen über dieses Konto.“ Für die Hausgemeinschaft 1180 Wien, *****[S21]***** 37 gilt das oben zu allen Tangenten Gesagte. Da nicht für alle Hausgemeinschaften, an denen die Bf beteiligt war, detaillierte Geldflussrechnungen vorgelegt wurden, sind diese Beteiligungen letztlich aus der Geldflussrechnung der Bf auszuscheiden. Wenn nur hinsichtlich einer Beteiligung ein positiver Beitrag zur Mittelherkunft behauptet wird, lässt dies den Schluss zu, dass (wie vom Finanzamt vermutet) hinsichtlich der übrigen Beteiligungen Mittel aufzubringen waren, diese also zu einer Erhöhung des Mittelbedarfs geführt hätten. Das Gericht geht daher, wie ausgeführt, von der Neutralität aller Beteiligungen an Hausgemeinschaften in Bezug auf die zur Finanzierung der behaupteten Investitionen erforderlich gewesenen Mittel aus. Im Schriftsatz vom 2. 7. 2019 beantragt die Bf im Übrigen die Berücksichtigung dieses Betrages nicht mehr, da diese Hausgemeinschaft „nicht verfahrensverfangen— bzw relevant sind“ und außerdem „alle Hausgemeinschaften vor dem Jahr 2008 der Verjährung“ unterlägen. In der mündlichen Verhandlung vom 9. 7. 2019 hat die Bf ausdrücklich angegeben, dass der Antrag auf Berücksichtigung der Ergebnisse der Hausgemeinschaft *****[S21]***** obsolet ist, wenn die Hausgemeinschaften nicht in die Geldflussrechnung einbezogen werden (TS11/016, Erkenntnis Seite 424). Lebenshaltungskosten (-126.000,00 € bzw. – 42.000,00 €, Geldflussrechnung Zeile Nr. 114) Das Finanzamt geht weiters von zu finanzierenden Privataufwendungen der (Kern)Familie der Bf (Bf, Ehegatte, Kinder) von monatlich 1.500 €, insgesamt von 126.000,00 € aus. Dieser Betrag ist, nachdem das Finanzamt zunächst 2.500 € monatlich angesetzt hat, angesichts der Vermögensverhältnisse zwar sehr niedrig gegriffen, aber unstrittig. Allerdings behauptet die Bf, dass die gesamten Lebenshaltungskosten von ihrem Ehegatten und von ihrer Mutter getragen wurden. Da der Finanzierungsbedarf des Ehegatten aus der Geldflussrechnung ausgeschieden wurde, wäre es konsequent, die Hälfte der Privataufwendungen (750 € monatlich) der Bf und die andere Hälfte ihrem Ehegatten zuzurechnen. Das Gericht hält es für glaubwürdig, dass die im Beschwerdezeitraum über ein steuerpflichtiges Einkommen zwischen 320.150,51 € und 945.360,60 €, durchschnittlich rund 815.000 €, verfügt habende Mutter der Bf, wie von ihr auch angegeben (Niederschrift 7. 3. 2019, OZ 274, Erkenntnis Seite 379), teilweise die Lebenshaltungskosten der Familie der Bf finanziert hat und dass auch der Ehegatte der Bf mit entsprechenden Einnahmen zur Haushaltsfinanzierung beigetragen hat (steuerlicher Vertreter am 20. 5. 2019, TS10/033, Erkenntnis Seite 404). Das Gericht geht von einer Tragung der Lebenshaltungskosten von unbestritten monatlich 1.500 € im Verhältnis 1 : 1 : 1 durch die Bf, ihren Ehegatten und ihre Mutter aus, sodass auf die Bf ein Anteil von 500 € monatlich, somit 6.000 € jährlich, insgesamt im Beschwerdezeitraum von 42.000 € entfällt. Dass die Bf, die Eigentümerin zahlreicher Zinshäuser ist, zu weniger als zu 1/3 zum Familienunterhalt beigetragen hat, wäre sehr unwahrscheinlich. Es ist zwar glaubwürdig, dass die Mutter zur Haushaltsfinanzierung ihrer Tochter beigetragen hat, dessen Umfang ist aber offen und es widerspricht auch der Lebenserfahrung, dass die Bf nur mit ihrer betagten Mutter Einkaufen gegangen ist und alle Rechnungen von der Mutter begleichen lassen hat. Es ist glaubwürdig, dass auch der Ehegatte zum Lebensunterhalt beigetragen hat. Die Schätzung eines Lebenskostenanteils von jeweils 1/3 durch Bf, Ehegatten und Mutter kommt den tatsächlichen Verhältnissen wahrscheinlich am nächsten. An anzusetzenden Lebenshaltungskosten (Anteil der Bf) verbleiben somit 500 € im Monat, 6.000 € im Jahr und 42.000 € im Beschwerdezeitraum. Finanzierungsbedarf („Deckungsdifferenz“: -4.050.190,39 € bzw. 0,00 € bzw. -3.408.683,31 €, Geldflussrechnung Zeile Nr. 115) Es verbleibt daher nach Ansicht des BFG ein feststellbarer Finanzierungsbedarf über den Beschwerdezeitraum gerechnet wie folgt (FA: -4.050.190,39 €, Bf: 0,00 €): | Finanzierungsbedarf laut Bf und FA unstrittig | -3.469.344,51 | Einkünfte aus Hausverwaltung | 41.205,63 | Anteil Lebenshaltungskosten Bf laut BFG | -42.000,00 | Aufstockung Kautionen netto | 194.608,64 | Kapitaltilgungen laut Bankbestätigungen | 133.153,07 | Finanzierungsbedarf laut BFG | -3.408.683,31 Das Gericht hält es daher für erwiesen, dass die Bf hinsichtlich eines Betrags von 3.408.683,31 € im Beschwerdezeitraum nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügte, um die von ihr behaupteten Ausgaben im Beschwerdezeitraum zu bestreiten. Die Bf hat daher in diesem Umfang von ihr behauptete Ausgaben nicht getätigt; sie hat in diesem Umfang Rechnungen, für die sie den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, (dauerhaft) nicht bezahlt. Schätzungsergebnis Gesamtinvestitionen Die Gesamtinvestitionen der Bf haben im Beschwerdezeitraum unstrittig (Geldflussrechnung Zeilen Nrn. 89 – 91) 6.589.180,65 € (in der Geldflussrechnung kein gesonderter Ausweis dieser Summe) betragen: | Neudotierung 1/10tel-Absetzungen | 345.255,23 | Neudotierung 1/10tel-Absetzungen | 1.890.084,62 | Neudotierung Herstellungskosten | 4.353.840,80 | Summe | 6.589.180,65 Von diesem Betrag von 6.589.180,65 € sind entgegen der ursprünglichen Berechnung der Außenprüfung auf Grund der damaligen Angaben der Bf (2.776.534 €, Erkenntnis Seite 249) nach den Ergebnissen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 3.408.683,31 € als ungeklärt anzusehen, das sind 51,73% der Gesamtinvestitionen. Keine Kürzung des ungeklärten Betrags durch Hinzuschätzungen (288.018,23 €, Geldflussrechnung Zeilen Nrn. 118 – 121) Wie oben ausgeführt („Keine Zuschätzung in Bezug auf die erklärten Einnahmen“), kommt es im Rahmen der gegenständlichen Schätzung anders als in der ursprünglichen Einkünfteermittlung durch das Finanzamt zu keinen Zuschätzungen zu den erklärten Einnahmen. Da keine höheren Einnahmen geschätzt werden, haben höhere Einnahmen als von der Bf erklärt den Finanzierungsbedarf nicht gekürzt. Die Kürzung des ungeklärten Betrags durch Zuschätzungen Zeile Nr. 118 Zurechnungen laut Mietzinslisten 189.413,15 € Werbe- u. Sendemasten 90.220,00 € Kautionen 140.000,00 € Leerstehungen -131.614,92 € insgesamt 288.018,23 € entfällt. Kreditzinsen (577.836,04 €) Die vom Finanzamt nicht anerkannten Aufwendungen für bestimmte Kredite wurden unbestrittenermaßen von der Bf im Beschwerdezeitraum getätigt. Sie sind daher bei der Geldflussrechnung berücksichtigt, indem sie in den von der Bf erklärten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (als Werbungskosten) enthalten sind. Liegen diesbezüglich keine Werbungskosten vor, wären diese steuerlich den erklärten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ganz oder teilweise hinzuzurechnen, sind aber in Bezug auf den Finanzierungsbedarf im Beschwerdezeitraum ebenfalls neutral (sie wurden jedenfalls bezahlt, ob aus Gründen der Einkünfteerzielung oder ob aus privaten Gründen). Das Finanzamt mindert dagegen den Finanzierungsbedarf um diesen Betrag, da es davon ausgeht, dass die Kreditzinsen von 577.836,04 € vom Finanzamt in seine Ermittlung des Finanzierungsbedarfs (4.050.190,39 €) einbezogene Hausgemeinschaften („Tangenten“) betreffen könnten (TS11/020, Erkenntnis Seite 425). Da, wie im Folgenden zu den steuerlichen Feststellungen ausgeführt, die Kreditzinsen von 577.836,04 € steuerlich anzuerkennen sind, ist dieser im Beschwerdezeitraum tatsächlich abgeflossene Betrag jedenfalls in der Geldflussrechnung beim Finanzierungsbedarf zu berücksichtigen und erhöht diesen entgegen der Ansicht des Finanzamts. Ungeklärte Mittelherkunft im Umfang von 51,73% der Bauleistungen Die nach Ansicht des BFG ungeklärte Mittelherkunft für die Finanzierung der behaupteten Aufwendungen für Bauleistungen im Beschwerdezeitraum beträgt daher unverändert zu Zeile Nr. 115 der Geldflussrechnung -3.408.683,31 € (Geldflussrechnung Zeile Nr. 123). Der Betrag von 3.408.683,31 € entspricht 51,73% (Geldflussrechnung Zeile Nr. 124) der behaupteten Gesamtinvestitionen von 6.589.180,65 €. Anwendung des Prozentsatzes auf die Neudotierungen Dieser Prozentsatz ist, wie in der Geldflussrechnung dargestellt auf die jeweiligen Neudotierungen anzuwenden. Die Bf hat sich gegen diese gleichmäßige Aufteilung eines allfälligen Fehlbetrags im Verfahren nicht ausgesprochen und auch keine andere Verteilung vorgeschlagen. Sie hat auch nicht die geschätzte Annahme einer durchschnittlichen Restnutzungsdauer von 50 Jahren in Bezug auf die AfA ausgesprochen. Keine geänderte Antragstellung in Bezug auf 1/10- und 1/15-Absetzungen Der steuerliche Vertreter hat in der Tagsatzung vom 9. 7. 2019 ausgeführt, dass es sich teilweise um freiwillige Aufteilungen handle und (zur Optimierung der steuerlichen Gestaltung und zur Vermeidung nicht vortragsfähiger Verluste) die diesbezüglichen Anträge geändert werden könnten. Mangels Kenntnis eines allfälligen durch das Gericht angenommenen Fehlbetrages sei es nicht möglich, zu entscheiden, ob eingeräumte Wahlrechte anders als in den Steuererklärungen vom 26. Dezember 2018 auszuüben sind (TS11/026, Erkenntnis Seite 427). § 28 EStG 1988 sieht verschiedene Wahlrechte vor, Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand in besonderen Teilbeträgen abzusetzen (Zehntel- bzw. Fünfzehntelbegünstigung). Dieses Wahlrecht betrifft stets die im jeweiligen Kalenderjahr abgeflossenen Ausgaben (vgl. Lenneis in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 28 Anm. 23). Die Zurückziehung von Anträgen zu 1/10- und 1/15-Absetzungen ist auch im Rechtsmittelverfahren möglich (vgl. VwGH 11. 10. 1993, 92/13/0176 zu Wiederaufnahme). Geänderte Antragstellungen erfolgten nicht. Der Bf war bekannt, welchen Fehlbetrag das Finanzamt als gegeben erachtet. Sie hätte entsprechende Änderungen bei den Anträgen zu 1/10- und 1/15-Absetzungen vornehmen können, hat dies aber nicht getan. Ein Zwischenurteil des Gerichts, welchen Fehlbetrag dieses feststellt, ist in der Bundesabgabenordnung nicht vorgesehen. Angesichts der weit auseinanderliegenden Auffassungen über die Höhe des Fehlbetrages (0,00 € vs. 4.050.190,39 €) und der Vorgangsweise der Bf, nahezu alles zu bestreiten, war diesbezüglich die Herstellung eines Einvernehmens nicht möglich. Das daraus resultierende Risiko, dass möglicherweise da und dort eine Steueroptimierung versäumt worden ist, hat die Bf, die dieses Risiko selbst herbeigeführt hat, zu tragen. Der Entscheidung des BFG sind die aufrechten Anträge der Bf, wie sie in den Steuererklärungen vom 26. 12. 2018 ihren Niederschlag gefunden haben, zugrunde zu legen. Verteilung wie in der Geldflussrechnung des Finanzamts Der vom Gericht ermittelte Kürzungsprozentsatz von 51,73% ist auf die in diesem Umfang nicht bestehenden Aufwendungen i. Z. m. Bauleistungen wie in der Geldflussrechnung des Finanzamts dargestellt umzusetzen. Umsatzsteuer In Bezug auf die Umsatzsteuer bedeutet dies, dass von den i. Z. m. Bauleistungen beantragten Vorsteuerbeträgen eine anteilige Kürzung vorzunehmen ist, da – wie ausgeführt – entweder von Anfang an ein niedriges Entgelt als in den Rechnungen ausgewiesen vereinbart wurde (dann fehlt es ursprünglich an einem Vorsteuerabzugsrecht nach §§ 11, 12 UStG 1994) oder es änderte sich nachträglich die Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug, da sich das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt vermindert hat, weil es von der Bf nicht oder nicht in vollem Umfang bezahlt wurde, dann ist eine Berichtigung gemäß § 16 UStG 1994 vorzunehmen (Geldflussrechnung Zeile Nr. 134). Grundsätzlich ist nach der im Beschwerdezeitraum anzuwendenden Rechtslage die Bezahlung einer Rechnung nicht Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Für den Vorsteuerabzug kommt es nach § 12 UStG 1994 grundsätzlich darauf an, ob die betreffende Leistung durch einen Unternehmer für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt wurde und hierüber eine ordnungsgemäße Rechnung i. S. v. § 11 UStG 1994 gelegt wurde. Allerdings wirkt sich die Nichtzahlung einer Rechnung bei der Umsatzsteuer dadurch aus, dass wenn eine Schein- oder Deckungsrechnung vorliegt, der Vorsteuerabzug nicht zusteht, oder wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, der Vorsteuerabzug im Umfang der endgültigen Nichtzahlung zu berichtigen ist: Schein- oder Deckungsrechnungen Kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht hinsichtlich Schein- oder Deckungsrechnungen (vgl. VwGH 25. 4. 2018, 2018/13/0001; VwGH 27. 3. 2002, 96/13/0148; VwGH 25. 3. 1999, 96/15/0072; VwGH 28. 6. 1988, 86/14/0140). Eine derartige Schein- oder Deckungsrechnung liegt auch dann vor, wenn zwar eine erbrachte Leistung ordnungsgemäß bekundet wurde, aber das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt nicht dem Entgelt entspricht, das von den Vertragsparteien vereinbart wurde. Es kann dahingestellt bleiben, ob in einem derartigen Fall der gesamte Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung zu versagen ist (weil die Rechnung ja jedenfalls eine Scheinrechnung hinsichtlich des ausgewiesenen Entgelts ist), oder dem Vorsteuerabzug das tatsächlich vereinbarte Entgelt zugrunde zu legen ist. Dem unionsrechtlichen Verständnis des Vorsteuerabzugs kommt nach Ansicht des Gerichts letztere Auslegung näher. Das Gericht geht im gegenständlichen Verfahren (zu Gunsten der Bf) davon aus, dass im Wege der Schätzung der Vorsteuer zunächst jener Betrag an Vorsteuer zusteht, der nach dem Willen der Parteien das tatsächliche Entgelt für die jeweils erbrachte Leistung sein sollte. Wurde also beispielsweise in einer Rechnung an die Bf ein Entgelt von 100 ausgewiesen, obwohl nur ein solches von 50 vereinbart wurde, wird im Rahmen der Schätzung eine Vorsteuer von einer Bemessungsgrundlage von 50 anerkannt. Nachträgliche Entgeltänderung Ändert sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz i. S. d. § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994, hat der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, nach § 16 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen und ist die Berichtigung für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist. Auch ein Forderungsverzicht führt zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage im Sinne des § 16 Abs. 1 UStG 1994 und löst eine Verpflichtung des Leistungsempfängers zur Vorsteuerkorrektur aus (vgl. VwGH 26. 2. 2014, 2009/13/0254; VwGH 23. 9. 2005, 2003/15/0078). Im gegenständlichen Fall ist zu unterscheiden: Rechnete die Bf ein in einer Rechnung an sie ausgewiesenes Entgelt mit einer ihr gegenüber dem Rechnungsleger zustehenden Forderung aus einem anderen Rechtsverhältnis mit dem Rechnungsleger auf (etwa ein Entgelt für Bauarbeiten mit einem der Bf zustehenden Mietentgelt aus der Vermietung von Räumen an den Erbringer der Bauarbeiten), ist der Vorsteuerabzug nicht zu berichtigen. Soweit dies der Fall gewesen ist, sind diese Rechnungen in dem vom Gericht im Rahmen der Schätzung vorgenommen Umfang der Anerkennung von Vorsteuer enthalten. Zedierte die Bf eine wertlose Forderung gegenüber Dritten (beispielsweise eine Forderung an die zufolge Konkurses aufgelöst gewesene *****[B5]*****- Bau- und Handels Ges.m.b.H. oder eine behauptete Forderung der Bf gegenüber dem Finanzamt) an Zahlungs statt, wie von der Bf wiederholt (allerdings mit der Behauptung der Werthaltigkeit) angegeben, dann war der Vorsteuerabzug aus einer ordnungsgemäßen Rechnung im Zessionszeitpunkt gemäß § 16 UStG 1994 zu berichtigen. Stellte die Bf von ihr behauptete oder tatsächliche Mängel des Leistungserbringers bei der Leistungsausführung dem Leistungserbringer bei der Bezahlung der Rechnung in Abzug, kam es insoweit zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage und ist insoweit die geltend gemachte Vorsteuer gemäß § 16 UStG 1994 zu berichtigen. Im Rahmen der Schätzung wird davon ausgegangen, dass die Berichtigungen infolge Leistungsmängeln oder Hingabe wertloser Forderungen an Zahlungs statt jedenfalls im Beschwerdezeitraum vorzunehmen waren. Die Zuordnung zu den einzelnen Veranlagungszahlen erfolgt bei der Umsatzsteuer wie bei der Einkommensteuer pauschal im Wege der Kürzung der jeweiligen von der Bf erklärten Beträge mit dem vom Gericht festgestellten Prozentsatz der fehlenden Mitteldeckung. Einkommensteuer In Bezug auf die Einkommensteuer ergibt sich hieraus eine anteilige Kürzung der in den Steuererklärungen der Bf enthaltenen Neudotierungen wie in der Geldflussrechnung unter „Nebenrechnung: Steuerliche Auswirkung der nicht anerkannten Bauleistungen:“ dargestellt (Zeilen Nrn. 146 – 178). Die entsprechenden Summen („Abschreibungsdifferenz aus nicht anzuerkennenden Bauleistungen“, Zeile Nr. 178), insgesamt im Beschwerdezeitraum 501.258,43 €, sind den erklärten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hinzuzurechnen (Zeile Nr. 142). Schätzung Wie nahezu alles in diesem Verfahren ist auch die vom Finanzamt vorgenommene und vom Gericht adaptierte Geldflussrechnung mit Unsicherheiten behaftet. Es entspricht der Erfahrung der Abgabenbehörden und des Bundesfinanzgerichts, dass in Fällen dubioser Rechnungen – wie hier gegeben – üblicherweise davon auszugehen ist, dass von den in derartigen Rechnungen ausgewiesenen Beträgen nur rund die Hälfte tatsächlich zur Bezahlung der in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen verwendet werden. Der detailliert ermittelte Prozentsatz von 51,73% entspricht ziemlich genau der üblicherweise in der Praxis auf Grund der gewonnenen Erfahrungen vorgenommenen pauschalen Grobschätzung von ca. 50%. Die vorgenommene Kürzung im Umfang von 51,73% entspricht daher auch einer in vielen anderen Verfahren bei ähnlichen Sachverhaltskonstellationen vorgenommenen Schätzung. Das Parteiengehör bei der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen wurde umfassend gewahrt. Der Bf wurden die Ausgangspunkte, die Überlegungen, die Schlussfolgerungen, die angewandte Schätzungsmethode und das Schätzungsergebnis im Wege der Geldflussrechnungen des Finanzamts zur Kenntnis gebracht, die auf Grunds jeweiligen Vorbringens der Bf in der mündlichen Verhandlung laufend adaptiert wurden (vgl. VwGH 7. 6. 1989, 88/13/0015; VwGH 17. 2. 1994, 93/16/0160; VwGH 20.6.1995, 92/13/0037; VwGH 28. 5. 1998, 96/15/0260; VwGH 30. 5. 2012, 2008/13/0230). Bereits in der Tagsatzung vom 14. 6. 2016 wurde vom Gericht klargestellt, dass im gegenständlichen Fall zu schätzen ist (TS02/039, Erkenntnis Seite 101). Die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse (Darstellung der Berechnung) wurden vorstehend im Einzelnen dargelegt (vgl. VwGH 25. 3. 2004, 2002/16/0290; VwGH 23. 2. 2005, 2002/14/0152; VwGH 29. 7. 2010, 2007/15/0229; VwGH 28. 10. 2010, 2007/15/0040; VwGH 27. 1. 2011, 2007/15/0226; VwGH 28. 2. 2012, 2009/15/0181; VwGH 27. 1. 2016, 2012/13/0068). Den Einwendungen der Bf, so diesen Berechtigung zukam, wurde – wie dargestellt – Rechnung getragen. Die offenen Beweisanträge der Bf beziehen sich auf die Höhe der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Da das Gericht bei seiner Schätzung von der Bf selbst erklärten (26. 12. 2018) Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeht und daher der Bf insoweit folgt, ist gemäß § 183 BAO die Aufnahme dieser Beweise nicht erforderlich. Der Ehegatte der Bf, Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****, wurde vom Finanzamt im Auftrag des Gerichts und im Beisein eines Vertreters der Bf als Zeuge einvernommen. Inwieweit eine "ergänzende Befragung" durch das Gericht anderes ergeben sollte, führt die Bf nicht aus. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (vgl. VwGH 15. 5. 1997, 95/16/0144; 23.4.1998, 97/15/0076; VwGH 26. 11. 1998, 95/16/0222; VwGH 9. 12. 2004, 2000/14/0166; VwGH 23. 2. 2012, 2009/17/0127; VwGH 23. 4. 2014, Ro 2014/13/0022). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt (beides ist hier der Fall), muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. VwGH 30. 9. 1998, 97/13/0033; VwGH 19. 3. 2002, 98/14/0026; VwGH 27. 8. 2002, 96/14/0111; VwGH 8. 9. 2009, 2009/17/0119). Die vom Gericht vorgenommene Schätzung (Deckungsdifferenz 3.408.683,31 €) liegt - wie auch ein Vergleich mit den Schlussanträgen des Finanzamts im Beschwerdeverfahren zeigt, das von einer Deckungsdifferenz von 4.050.190,39 € und dem Erfordernis verschiedener Zuschätzungen ausgeht - am untersten Ende der möglichen Schätzungsbandbreite. Das Gericht hält es für nicht unwahrscheinlich, dass tatsächlich höhere Bemessungsgrundlagen als letztlich vorgenommen anzusetzen wären, insbesondere bei Einbeziehung der Hausgemeinschaften, an denen die Bf beteiligt war, und hinsichtlich derer keine Prüfungsergebnisse vorliegen. Angesichts der gegenständlichen Verfahrensdauer war jedoch von weiteren Ermittlungen Abstand zu nehmen. Der vom Gericht geschätzte Betrag stimmt jedenfalls mit der Wirklichkeit insoweit überein, dass der Ansatz eines noch niedrigeren Betrages derart unwahrscheinlich ist, dass dies - auch in finanzstrafrechtlicher Hinsicht - nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden kann. Das Schätzungsrisiko besteht im gegenständlichen Fall darin, dass möglicherweise eine zu niedrige Schätzung erfolgt ist. Weitere steuerliche Feststellungen Dass die „Zurechnungen laut Mietzinslisten“(Geldflussrechnung Zeile Nr. 118, 189.413,15 €), „Werbe- und Sendemasten“ (Geldflussrechnung Zeile Nr. 118, 90.220,00 €) sowie die Abzüge für Leerstehungen (Geldflussrechnung Zeile Nr. 121, -131.614,92 €) im Rahmen der auf den letzten Erklärungen vorgenommenen Totalschätzung entfallen, wurde bereits oben (bei „Keine Zuschätzung in Bezug auf die Einnahmen“) dargestellt. Gleiches gilt für „Kautionen“ (Geldflussrechnung Zeile Nr. 120, 140.000,00 €). Kreditzinsen (577.836,04 €) Strittig sind (Geldflussrechnung Zeile Nr. 122) von den insgesamt geltend gemachten Zinsaufwendungen Kreditzinsen i.- H. v. 577.836,04 €. Deren Abfluss im Beschwerdezeitraum ist unstrittig, nicht aber deren Veranlassung durch die Einkünfteerzielung als Einzelunternehmerin. Das Finanzamt hat im Prüfungsverfahren bestimmte Kreditzinsen bei der *****[Bank1]***** ***[Bank1]*** nicht als Werbungskosten anerkannt (insgesamt 577.836,04 €). Das Finanzamt vermisste den nachgewiesenen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Punkt g.1.2.1. AP-Bericht, Erkenntnis Seiten 155 f.) Die diesen Kreditzinsen zugrundeliegenden Kreditverträge, die vor dem Prüfungszeitraum abgeschlossen wurden, waren bereits Gegenstand einer Außenprüfung und wurden von der Vorprüfung nicht beanstandet (Verhandlung 27. 3. 2017, TS04/027, Erkenntnis Seite 159). Das Finanzamt hat auch nicht bestritten, dass die von der *****[Bank1]***** *****[Bank1a]***** angegebenen Zinsen und Tilgungen auf Kredite bei der *****[Bank1]***** *****[Bank1a]***** eingezahlt wurden (Verhandlung 27. 3. 2017, TS04/031, Erkenntnis Seite 160). Es könnte aber sein, dass bei der Vorprüfung nicht anerkannte Kredite i. Z. m. einer Schuldübernahme fortgesetzt werden (Verhandlung 27. 3. 2017, TS04/034, Erkenntnis Seite 160). Die Zinsenzahlungen und Tilgungen wurden von der *****[Bank1]***** *****[Bank1a]***** bestätigt (Erkenntnis Seiten 157 f.) Die in der Verhandlung am 20. 5. 2019 vorgelegten Kreditverträge *****[Bank1]***** [...] aus den Jahren 1997 und 2002 beziehen sich ausdrücklich auf Kredite i. Z. m. näher genannten Liegenschaften und zwar jenen in der *****[S17]*****gasse und in der *****[S14]*****straße. Die Bf hat schlüssig erklärt, dass es im Lauf der Jahre zu Umstellungen der Kontonummern bei der *****[Bank1]***** bzw. *****[Bank1]***** *****[Bank1a]***** gekommen sei und daher in den Bestätigungen vom 18. 3. 2013 und vom 20. 3. 2013 keine Kontonummern angeführt worden seien (Verhandlung 27. 3. 2017, TS04/023, Erkenntnis Seite 158 f.). Die aktenkundigen Urkunden weisen jeweils die Bf allein als Kontoinhaberin aus. Nach Ansicht des Gerichts hat es den höheren Grad an Wahrscheinlichkeit für sich, dass die Kredite, für die die strittigen Zinsenzahlungen angefallen sind, für den Erwerb von oder für bauliche Maßnahmen an Liegenschaften der Bf, die der Bf (als Alleineigentümerin) zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, verwendet wurden. Hierfür spricht neben den eigenen Angaben der Bf vor allem der Umstand, dass die Vorprüfung, die näher zum Sachverhalt war als die Folgeprüfung, keinen Grund zur Beanstandung gefunden hat, und im Verfahren nichts herausgekommen ist, dass dieser Feststellung der Vorprüfung entgegenstehen würde. Die in den von der Bf vorgelegten Einkünfteermittlungen enthaltenen Zinsen sind daher gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 steuerlich zur Gänze anzuerkennen, die Einkünfteermittlungen sind diesbezüglich nicht zu berichtigen. Die Zurechnung von 577.836,04 € („Zinsen nicht anerkannt“) laut Geldflussrechnung des Finanzamts sowie laut Außenprüfung (Punkt g.1.2.1. AP-Bericht, Bankbelege – Bankzinsen, Erkenntnis Seiten 155 f.; zahlenmäßige Darstellung Erkenntnis Seiten 27 f.) hat daher zu entfallen. Die damit verbundene Unsicherheit muss, ebenso wie viele andere Unsicherheiten in diesem Verfahren, in Kauf genommen werden. Dies bedeutet aber, wie oben ausgeführt, dass die Kreditzinsen, da durch die Einkünfteerzielung im Rahmen der Tätigkeit als Einzelunternehmerin veranlasst, in der Geldflussrechnung als Abflüsse im Beschwerdezeitraum anzusetzen sind und den erforderlichen Mittelbedarf im selben Umfang erhöhen. Sie kürzen daher anders als vom Finanzamt angenommen (Geldflussrechnung Zeile Nr. 122) nicht den Mittelbedarf von 3.469.344,51 € +/- Zu- und Abrechnungen. „Aufwendungen Vorperioden“ (805.021,19 €: 450.513,60 € + 354.507,59 €) In Erinnerung ist in Bezug auf die Basis für die Totalschätzung, die Geldflussrechnung des Finanzamts, zu rufen, dass die in den Einkünfteermittlungen der Bf enthaltenen „Ausgaben aus Vorperioden“ im Beschwerdezeitraum nicht abgeflossen sind. Sie sind in den erklärten Überschüssen werbungskostenwirksam enthalten, obwohl ihnen im Beschwerdezeitraum kein Mittelabfluss gegenübersteht. Die in den Werbungskosten enthaltenen Beträge standen daher im Beschwerdezeitraum zur Finanzierung von Aufwendungen zur Verfügung. Sie wurden somit vom Finanzamt (Zeile 89 der Geldflussrechnung, etwa Erkenntnis Seiten 380 ff.) den vorhanden gewesenen Geldmitteln zutreffend hinzurechnet und mindern den Betrag an erforderlichen Mitteln zur Finanzierung der Aufwendungen i. Z. m. Vermietung und Verpachtung im Beschwerdezeitraum. Da immer wieder in unterschiedlichsten Zusammenhängen und mit unterschiedlichsten Beträgen von der Bf von „Aufwendungen Vorperioden“ gesprochen wird, ist klarzustellen, dass in diesem Zusammenhang ein Betrag von 805.021,19 € gemeint ist, der sich nach den letzten Angaben der Bf zum einen aus einem Betrag von 450.513,60 € im Zusammenhang mit den 1.333.300,59 € vermeintlichen Forderungen aus dem „*****[B5]*****-Prozess“ und zum anderen aus einem Betrag von 354.507,59 € zusammensetzt (805.021,19 € - 450.513,60 €), der nach Angaben der Bf auf Betriebskostenausfälle im Beschwerdezeitraum zurückzuführen ist. Das Finanzamt hat die „Ausgaben Vorperioden“ der von ihm angenommenen Deckungsdifferenz hinzugerechnet und geht (Tabellenzeile 126) von einer Werbungskostenkürzung von insgesamt -805.021,19 € aus, da diese Aufwendungen gemäß § 19 EStG 1988 nicht im Beschwerdezeitraum abgeflossen seien. Im Zuge der Außenprüfung wurde ein Betrag von 450.513,60 € nicht anerkannt (AP-Bericht g.2.2., Erkenntnis Seiten 161 ff: „In der Einnahmen/ Ausgabenrechnung *****[S6]*****gasse 2007 wurde auf Grund eines Gerichtsurteils (GZ 4 *****[Z2]*****/01t) 450.513,60 unter dem Pkt. "Dot. AfA" geltend gemacht und auf die Restnutzungsdauer abgeschrieben.“). Die Bf hat in der Überschussrechnung *****[S6]*****gasse 2007 einen Betrag von 450.513,60 € abgeschrieben und dazu im Außenprüfungsverfahren erklärt, es handle sich um den „leidigen *****[B5]*****-Prozess, der nur auf Grund der erdrückenden Beweislage gegen die Klagsseite einerseits gewonnen werden konnte und andererseits auf Grund der massiven compensando Forderungen gem. Beilage die nunmehr endgültig zusammengestellt und geltend gemacht wurden.“ Der gesamte Schaden habe 1.333.380,59 € betragen, „der nur tw. durch Zessionen minimiert werden konnte“ (Punkt g.2.2. AP-Bericht, Erkenntnis Seite 161). Die Bf hat dazu am 27. 3. 2017 (TS04/035, Erkenntnis Seite 162; TS04/037, Erkenntnis Seite 163) angegeben, es habe sich um in Vorperioden zum Beschwerdezeitraum bezahlte Rechnungen im Zusammenhang mit dem ersten Dachbodenausbau in der *****[S6]*****gasse gehandelt. „Die zunächst beauftragte Firma ging in Konkurs und hinterließ Chaos. Es mussten von mir erhebliche Ersatzvornahmen vorgenommen werden, um das Objekt fertig zu stellen. Diese sind genau dokumentiert und mussten bezahlt werden, aber alles in Vorperioden.“ Die Kosten im Zusammenhang mit den Ersatzvornahmen seien nicht im Jahr der Bezahlung an die jeweiligen Unternehmer geltend gemacht worden. Im Jahr 2007 seien diese Aufwendungen jeweils dazu aktiviert und auf die Restnutzungsdauer abgeschrieben worden, sie sind ab 2007 anteilig in der AfA (48.495,88 €) enthalten. Dem Auftrag des Gerichts vom 27. 3. 2017 (TS04/038, Erkenntnis Seite 163), „innerhalb von 2 Monaten den Betrag von 450.513,60 € rechnerisch aufzuschlüsseln (leistende Unternehmer, Zahlungen, Zahlungsdatum) und mit Belegen zu unterlegen. Außerdem wäre dazustellen, wie sich der Alt-AfA Betrag von 31.252,97 € zusammensetzt, d.h. die jeweiligen Details zur AFA Bemessungsgrundlage“, ist die Bf nicht nachgekommen (siehe auch Verhandlung vom 13. 6. 2017, TS05/002, Erkenntnis Seite 163). Laut Schreiben der Bf vom 13. 11. 2007 (OZ 141 bzw. TS09/017, Erkenntnis Seiten 299 f.) sollen die 450.513,60 ein Teil der „Schadensumme *****[B5]*****“ von insgesamt 1.333.300,59 € sein: In einem Schreiben der Bf vom 13. 11. 2007 an *****[V4]***** *****[N4]***** (OZ 141 bzw. TS09/017, Erkenntnis Seiten 299 f.) heißt es: „Lt. o.a. Aufstellung sind EUR 1.333.300,59 an Schadenssumme entstanden und von *****[B5]***** zu verantworten. Davon werden steuerlich im Jahr 2007 EUR 450.513,60 geltend gemacht....“ Die Bf hat dazu in der mündlichen Verhandlung vom 1. 10. 2018 (TS09/068, Erkenntnis Seite 333) erklärt: „450.513,60 € sind in den Ausgaben betreffend *****[S6]*****gasse enthalten und betreffen Aufwendungen der Jahre vor 2005. In den Jahren vor 2005 wurden diese Ausgaben tatsächlich bezahlt. Tatsächlich lag aber eine höhere Forderung vor.“ Der Betrag von 450.513,60 € sei in der von der Bf ermittelten Gesamtsumme „Ausgaben Vorperioden“ von 805.021,19 € enthalten (Bf TS09/080, Erkenntnis Seite 335). Dieser Betrag habe mit dem Betrag von 939.931,77 € an "Zessionen bzw. Verrechnungen und Anlastungen" nichts zu tun (Bf TS09/066, Erkenntnis Seite 330). Somit handelt es sich bei dem Betrag von 450.513,60 € um in den Jahren vor dem Beschwerdezeitraum von der Bf bezahlte Rechnungen oder in diesen Jahren von der Bf behauptetermaßen erwachsene Aufwendungen, diese allesamt jedenfalls nicht im Beschwerdezeitraum abgeflossen sind. Diese Aufwendungen können, da sie den Dachbodenausbau betroffen haben, auch nicht in den Betriebskostenabrechnungen enthalten gewesen sein. Der Betrag von 450.513,60 € ist Teil der 805.021,19 € „Ausgaben Vorperioden“ (Bf am 1. 10. 2018, TS09/080, Erkenntnis Seiten 335 f.), die von der Bf im Beschwerdezeitraum steuerlich geltend gemacht wurden und keine Auswirkungen auf die im Beschwerdezeitraum zur Verfügung gestandenen Geldmittel haben. Soweit die Bf angeblich Rechnungen mittels Zession auf ihr angeblich zustehende Forderungen i. Z. m. dem „*****[B5]*****-Prozess“ (1.333.380,59 €) beglichen haben will, ist auf die Ausführungen zum „*****[B5]*****-Prozess“ zu verweisen. Zu den „Ausgaben Vorperioden“ von 805.021,19 € hat die Bf angegeben: „Bei den Listen (Anm Neuberechnung BF Liste 7) handelt es sich um die Aufstellung der tatsächlichen Einnahmen minus Ausfällen aus Vorperioden, die bis Dato nicht angesetzt wurden. Das betrifft nicht Betriebskosten.“ (Bf 27. 3. 2017, TS04/002, Erkenntnis Seite 115). Dies wurde von der Bf in weiterer Folge bekräftigt: „Das waren alles in den Vorperioden gezahlten Rechnungen.“ (Bf TS04/037, Erkenntnis Seite 163) und „Ausgaben VP sind Vorperioden. Abgesetzt wurde erst in den Jahren laut Tabelle, der Abfluss war jedoch vor dem Prüfungszeitraum.“ (Bf TS04/045, Erkenntnis Seite 171). Es wurde schon ausgeführt, dass die Bf dem Auftrag des Gerichts vom 27. 3. 2017 (TS04/038, Erkenntnis Seite 163), „innerhalb von 2 Monaten den Betrag von € 450.513,60 rechnerisch aufzuschlüsseln (leistende Unternehmer, Zahlungen, Zahlungsdatum) und mit Belegen zu unterlegen“ nie nachgekommen ist. Erstmals in der Verhandlung vom 1. 10. 2018 (TS09/066, Erkenntnis Seiten 330 f.) hat die Bf behauptet: „...Da die Beträge strittig sind und auch Ausfälle an Betriebskosten betreffen, können diese meiner Meinung nach erst in den Ausgang genommen werden, wenn die Ausgaben endgültig feststehen, wenn die Verfahren abgeschlossen sind. D.h. es wurden Betriebskosten verausgabt, die Verrechnung von den Mietern aber nicht anerkannt und nicht gezahlt. Diese wurden teilweise bei der Schlichtungsstelle und vor Gericht eingebracht. ... Die Betriebskosten werden steuerlich neutral behandelt. Nur endgültige Ausfälle, Leerstehungen werden dann steuerlich erfasst.... Das Betriebskostendefizit hat sich schon in den Vorperioden ergeben. Erkennen konnte ich erst im Beschwerdezeitraum, dass dieses Defizit nicht abgedeckt werden wird und daher nicht neutral ist.“ In der Verhandlung vom 20. 5. 2019 (TS10/039, Erkenntnis Seite 403) wurde der Bf vom Gericht aufgetragen, bis 10 Tage vor der nächsten Tagsatzung zahlenmäßig darzulegen, „in welchem Umfang in den 805.021,19 € Betriebskostenausfälle enthalten sind, und den belegmäßigen Nachweis erbringen, a) welche Rechnungen im Einzelnen den "Aufwendungen Vorperioden" (805.021,19 €) zugrunde liegen, b) in welchen Betriebskostenabrechnungen mit den Mietern diese Ausgaben den Mietern weiterverrechnet wurden und c) auf Grund welcher Entscheidungen (Schlichtungsstelle, Gericht) oder welcher anderen Umstände es im Beschwerdezeitraum zum endgültigen Ausfall es dieser Forderungen an die Mieter gekommen ist. Betriebskosten sind grundsätzlich Werbungskosten. Nach der Verwaltungspraxis (EStR 2000 Rz 6412) können bei mietengeschützten Objekten, die der Verrechnungspflicht nach § 21 MRG unterliegen, die Betriebskosten auf der Einnahmen- und Ausgabenseite außer Ansatz gelassen werden (Lenneis in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 28 Anm 11 und 58). Da die Bf die an die Mieter weiterverrechneten Betriebskosten in ihre Überschussermittlung nicht aufgenommen hat, ist ein allfälliger Forderungsausfall steuerlich beachtlich. Der Verlust einer Geldforderung bewirkt in jenem Zeitpunkt, in welchem der Verlust feststeht, eine Betriebsausgabe (VwGH 3. 7. 2003, 99/15/0094; VwGH 15. 3. 1984, 83/13/0150; VwGH 13. 5. 1991, 80/2335) bzw hier Werbungskosten. Wenn die Bf Forderungen an die Mieter (auf Bezahlung der Betriebskosten) teilweise verloren hat und diese Schadensfälle im Zeitpunkt der jeweiligen Schlichtungsstellen- oder Gerichtsentscheidung ausgebucht wurden, wären diese bei einer Nettoverrechnung der Betriebskosten im Jahr der Schadensfeststellungabzugsfähig.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101345/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101345.2015
Stammnummer
125622
Gültig
03.08.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF