Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101345/2015
Globalschätzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101345/2015vom 03.08.2019Teil 14 von 18
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(3) Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen können Datenträger verwendet werden, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; die vollständige und richtige Erfassung und Wiedergabe aller Geschäftsvorfälle soll durch entsprechende Einrichtungen gesichert werden. Wer Eintragungen in dieser Form vorgenommen hat, muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen. Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
Mit dem AbgVRefG BGBl. I Nr. 20/2009 trat in § 131 Abs. 1 Z 1 BAO an die Stelle der Wortfolge „Kontoauszüge, Bilanzabschriften oder Belege“ die Wortfolge „Bücher, Aufzeichnungen, hiezu gehörige Belege sowie der Geschäftspapiere und der sonstigen Unterlagen im Sinn des § 132 Abs. 1“. (ab 26. 5. 2009)
§ 184 BAO lautet:
§ 184. (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
§ 207 BAO lautet:
§ 207. (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
(3) Das Recht zur Verhängung von Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie zur Anforderung von Kostenersätzen im Abgabenverfahren verjährt in einem Jahr.
(4) Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben verjährt in fünf Jahren. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(5) Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß für Abgaben, deren vorsätzliche Verkürzung nicht in den Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes fällt.
§ 13 FinStrG lautet:
§ 13. (1) Die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen gelten nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
(2) Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
(3) Der Versuch und die Beteiligung daran sind nicht strafbar, wenn die Vollendung der Tat nach der Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war.
§ 33 FinStrG lautete i. d. F. BGBl I Nr. 28/1999:
§ 33. (1) Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
(2) Der Abgabenhinterziehung macht sich weiters schuldig, wer vorsätzlich
a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) oder
b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1972 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.
(3) Eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 ist bewirkt,
a) wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten,
b) wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden,
c) wenn Abgabengutschriften, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch festgesetzt wurden,
d) wenn Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden,
e) wenn eine Abgabe zu Unrecht erstattet oder vergütet oder eine außergewöhnliche Belastung zu Unrecht abgegolten wurde, oder
f) wenn auf einen Abgabenanspruch zu Unrecht ganz oder teilweise verzichtet oder eine Abgabenschuldigkeit zu Unrecht ganz oder teilweise nachgesehen wurde.
(4) Der Abgabenhinterziehung macht sich ferner schuldig, wer vorsätzlich eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, daß er Sachen, für die eine Abgabenbegünstigung gewährt wurde, zu einem anderen als jenem Zweck verwendet, der für die Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht war, und es unterläßt, dies der Abgabenbehörde vor der anderweitigen Verwendung anzuzeigen.
(5) Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.
(6) Betrifft die Abgabenhinterziehung eine Verbrauchsteuer, so ist auf Verfall nach Maßgabe des § 17 zu erkennen. Der Verfall umfaßt auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate, Geräte und Vorrichtungen.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die von der Bf in den Jahren 2005 bis 2011 erzielten Einkünfte und Umsätze.
Das gegenständliche Verfahren geht auf eine im Jahr 2013 abgeschlossene Außenprüfung zurück. Teile des Außenprüfungsberichts sind oben wiedergegeben, der vollständige, 134 Seiten umfassende Bericht samt Anhängen (insgesamt 396 Seiten) ist diesem Erkenntnis als Beilage angeschlossen.
Im Lauf des mehrjährigen Prüfungsverfahrens sowie im Lauf des ebenfalls mehrjährigen Verwaltungsgerichtsverfahrens hat die Bf wiederholt unterschiedliche Angaben über die von ihr als zutreffend erachteten Bemessungsgrundlagen in Bezug auf Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2011 gemacht.
Die Bf war im Beschwerdezeitraum Alleineigentümerin von mehreren Zinshäusern und Eigentumswohnungen in Wien, die sie selbst verwaltete (siehe Außenprüfungsbericht Punkt a.1, sowie Angaben der Bf am 12. 4. 2016, TS01/001, Erkenntnis Seiten 37 ff.). Ferner erzielte die Bf Einkünfte als Verwalterin eines kleinen Hauses in der *****[S22]*****straße während einiger Jahre. Erhaltene Provisionen von Versicherungen (Weitergabe eines Teils der Maklerprovision für Versicherungsabschlüsse für von der Bf verwaltete Häuser) wurden von der Bf bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb (richtig: selbständiger Arbeit) erklärt (siehe Angaben der Bf am 27. 3. 2017, TS04/013, Erkenntnis Seiten 150 f.).
Außerdem war die Bf im Beschwerdezeitraum Miteigentümerin mehrerer Zinshäuser; die diesbezüglichen Einkünfte wurden von den zuständigen Finanzämtern gemäß § 188 BAO festgestellt und sind diesem Erkenntnis gemäß den Mitteilungen der Finanzämter ("Tangenten") zugrunde zu legen.
Im Zuge dieser Verfahren war und ist nahezu jede Zahl der von der Bf bekannt gegebenen Grundlagen für die Ermittlung der Einkünfte und der Umsätze strittig (siehe für die unterschiedlichen Angaben im Verwaltungsverfahren beispielsweise die Übersicht des Finanzamt TS04/021, Erkenntnis Seite 153, auch im Zuge des Verwaltungsgerichtsverfahrens wurden ihre eigenen Angaben von der Bf laufend berichtigt). Die entsprechenden Angaben der Bf hierzu wechselten im Verfahren häufig mehrfach.
Als ein Beispiel unter sehr vielen ist zu nennen, dass die Bf zunächst behauptete, ein knapp vor Ende des Jahres 2011 (behauptermaßen, ein Beleg dazu wurde nicht vorgelegt) zugeflossener Geldbetrag von 420.000 € sei zur Begleichung bestimmter näher angegebener Rechnungen verwendet worden (Schriftsatz vom 2. 7. 2019, OZ 306, Erkenntnis Seiten 411 ff.). Über Vorhalt, dass zumindest eine der genannten Rechnungen laut Kassaeingangsbestätigung bereits im März 2011 gezahlt worden sei (TS11/043, Erkenntnis Seiten 430 f.), änderte die Bf ihre Angaben dazu vollständig und gab nunmehr an, dieser Betrag von 420.000 € sei zur Abdeckung von „maßlosen Überziehungen“ auf einem Konto bei der *****[Bank1]***** verwendet worden (TS11/044, Erkenntnis Seite 431), dessen Überziehungsrahmen nach ihren Angaben jedoch lediglich 80.000 € betragen hat (Eingabe vom 16. 7. 2018, OZ 131 bzw. TS09/004, Erkenntnis Seiten 277 ff.).
Dieser Umstand bringt es mit sich, dass in diesem Erkenntnis die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen (und Sachverhaltsnichtfeststellungen) samt Beweiswürdigung nicht zusammenhängend in einem Kapitel dargestellt werden, sondern der leichteren Nachvollziehbarkeit wegen bei den einzelnen im Folgenden darstellten Streitpunkten. Da in den letzten Monaten des Verfahrens die in Tabellenform erstellte Geldflussrechnung des Finanzamts (zuletzt Geldflussrechnung_final_4.xls vom 27. 6. 2019, Erkenntnis Seiten 408 ff., sowie Beilage zu diesem Erkenntnis) die Basis für die Erörterungen bildete, folgt die Darstellung im Wesentlichen der Reihenfolge dieser Geldflussrechnung.
Das Finanzamt stellte fest, dass zahlreiche, zum Teil sehr hohe Barzahlungen i. Z. m. Reparaturen und Sanierungen der vermieteten Häuser von der Bf behauptet wurden, aber ein Nachweis des Geldflusses und der Mittelherkunft vielfach fehlte (Außenprüfungsbericht g.2.4.2., Erkenntnis Seiten 172 ff.) und Rechnungsaussteller im Zeitpunkt der vorgeblichen Leistungserbringung/Rechnungsausstellung vielfach nicht mehr existent bzw. im Dunstkreis steuerlicher Malversationen waren (Außenprüfungsbericht g.2.5., Seiten 40 – 127, mit detaillierten Angaben zu jeder Firma, im Verfahrensgang auf Grund des Umfangs nur mit einem kleinen Auszug dargestellt, der gesamte Text zu g.2.5. Firmen ist der in der Beilage angeschlossenen kompletten Fassung des Außenprüfungsberichts zu entnehmen).
Gegenüber den angefochtenen Bescheiden und dem Außenprüfungsbericht stellte das Finanzamt im Zuge des Verfahrens vor dem BFG angesichts des mit einer Detailprüfung aller strittigen Rechnungen verbundenen Aufwands und der zwischenzeitig in Bezug auf den Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Unternehmen, die nicht mehr greifbar sind, geänderten Rechtsprechung seine Argumentation um.
Nunmehr vertritt das Finanzamt, wie in geringerem Umfang schon im Außenprüfungsbericht (g.2.4.2. AP-Bericht, Erkenntnis Seiten 172 ff.), die Auffassung, dass der für die von der Bf im Beschwerdezeitraum erklärten aufwandswirksamen Aufwendungen nach Abzug der erklärten Einnahmen rechnerisch verbleibende Finanzierungsbedarf dahingehend zu prüfen sei, ob der Bf im Beschwerdezeitraum hinreichende Mittel zu dessen Abdeckung zur Verfügung standen oder ob hinsichtlich eines ungeklärten Fehlbetrages davon auszugehen ist, dass die Bf diese Aufwendungen – betreffend Bauleistungen – im Umfang dieses Fehlbetrages tatsächlich nicht getätigt haben kann und diese daher steuerlich nicht anzuerkennen sind (siehe etwa Bericht des Finanzamts vom 4. 4. 2019, OZ 273, und Geldflussrechnung vom selben Tag, OZ 275, Erkenntnis Seiten 375 ff., Verhandlung vom 20. 5. 2019, TS10/036 ff., Erkenntnis Seiten 405 ff.).
Diesbezüglich besteht Übereinstimmung sowohl mit der Bf als auch mit dem Gericht, allerdings mit der Maßgabe, dass die Bf vom Nichtbestehen eines ungeklärten Fehlbetrages ausgeht und das Gericht - wie darzustellen - einen anderen Betrag als das Finanzamt als ungeklärt erachtet.
Kein Rechnungswesen
Das Rechnungswesen der Bf ist dadurch gekennzeichnet, dass ein solches im herkömmlichen Verständnis nicht besteht.
Die Einnahmen und Ausgaben wurden im Beschwerdezeitraum (wie auch in den Zeiträumen davor, die bereits Gegenstand anderer Abgaben- und Gerichtsverfahren waren) nicht laufend unter Angabe des Betrages und des Datums aufgezeichnet.
Die Art der Einnahmenermittlung wird in P c.1 des Außenprüfungsberichts (Erkenntnis Seite 54, 57 f.) wie folgt dargestellt:
„Als Einnahmenaufzeichnungen wurden Mietzinslisten der verschiedenen Objekte vorgelegt.
Pro Objekt gibt es zwischen einer und 3 Mietzinslisten - z. B. für ein Objekt die Mietzinsliste für die Monate 1-6, 7-9 und 10-12. Die Mietzinslisten enthalten folgende Felder: als Überschrift das Haus und das Jahr, händisch vermerkt welche Monate, die Top Nr., den Hauptmietbetrag, den Betriebskostenbetrag, den Nettobetrag, den Umsatzsteuerbetrag und den Mieternamen, händische Vermerke gibt es in Form von Hakerl und Kringerl. ...
Detaillierte Aufzeichnungen die die dargestellten Summen liegen nicht vor. Es liegen keine Einnahmenaufzeichnungen auf Grund von tatsächlichen Mieteingängen, noch entsprechende Aufzeichnungen über die bei der Bank eingegangenen Mieten+Betriebskosten vor.
Wie sich die bekanntgegebenen Umsätze errechneten ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar.“
Hierzu wurde in der mündlichen Verhandlung vom steuerlichen Vertreter erläutert (TS02/001, Erkenntnis Seite 54):
„Das Hakerl bedeutet, dass die Miete eingetroffen ist, ein VR bedeutet, dass die Miete verrechnet wurde mit Leistungen, ein VK bedeutet, dass die Miete mit einer Kaution verrechnet wurde und das Kringerl, dass die Miete offen ist.“
Illustrative Beispiele dieser Einnahmenaufzeichnungen finden sich etwa auf Seiten 56, 59, 60, 61, 62, 63 des Erkenntnisses.
Die Bf hat hierzu zwar angegeben (14. 6.2016, TS02/002, Erkenntnis Seite 57), die laufenden Mieten seien „zu 99% mit Banküberweisung bezahlt“ worden, entsprechende Kontoauszüge wurden allerdings im gesamten Verfahren nicht vorgelegt. Selbst wenn diese beim früheren, zwischenzeitig verstorbenen Buchhalter verloren gegangen sein sollten, hätte die Bf bei den entsprechenden Banken zeitgerecht Duplikate beschaffen können.
Hingegen sind die vorgelegten Aufzeichnungen im Allgemeinen nicht nachvollziehbar und im Besonderen konnten offensichtliche Unrichtigkeiten von der Bf nicht erklärt werden (z.B. in der mündlichen Verhandlung vom 14. 6. 2016, TS02/004, TS02/005, TS02/006, Erkenntnis Seiten 58 ff.).
Die schriftlichen Fragenbeantwortungen durch die Bf sprechen für sich selbst (z. B. Antwortschreiben der Bf vom 26. 3. 2012, Punkt c.1 AP-Bericht, Erkenntnis Seite 64). Die Bf hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt (14. 6. 2016, TS02/008, Erkenntnis Seite 65), es könne sein, „dass diese Aufstellung nicht ganz schlüssig ist.“
Zu Gestion der Bf in Bezug auf Handwerker ist etwa auf die Aussage der Bf vom 14. 6.2016 (TS02/002) zu verweisen (Erkenntnis Seiten 56 f.):
„Unter Pönale ist zu verstehen, dass ich die Rechnung des Handwerkers um das Pönale, in der Regel wegen Zeitüberschreitung, gekürzt habe. Wenn die Handwerker damit nicht einverstanden waren, habe ich gesagt, sie sollen diesen Betrag von den Mietern kassieren, insbesondere von jenen, bei denen die Mietzahlungen nur schleppend erfolgt sind. Von diesen Mietern habe ich dann die jeweilige Miete nicht direkt, sondern im Wege der Verrechnung mit dem Handwerker bekommen.“
Für Dritte nachvollziehbare Unterlagen bestehen diesbezüglich nicht.
Es ist nicht einmal klar, ob die Überschussermittlungen in den ursprünglichen Steuererklärungen, so wie dies das Gesetz vorsieht, auf den tatsächlichen Zu- und Abflüssen (§ 19 EStG 1988) basierten oder eine Mischung aus Soll- und Ist-Ansätzen bei den Einnahmen (§ 15 EStG 1988) und Werbungskosten (§ 16 EStG 1988) vorgenommen wurde.
Die vom BFG jeweils getroffenen Sachverhaltsfeststellungen (bzw. Sachverhaltsnichtfeststellungen) sowie die Gründe hierfür sind im Folgen bei den einzelnen Punkten der Schätzung angeführt.
Erfordernis einer Totalschätzung
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Gleiches gilt gemäß § 2a BAO i. V. m. § 184 BAO für das Verwaltungsgericht.
Im gegenständlichen Verfahren ist es auch nach umfangreichen Ermittlungen und zahlreichen Tagsatzungen der mündlichen Verhandlung unmöglich, die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen und ist daher mittels Schätzung vorzugehen (vgl. Ritz, BAO6, § 184 BAO Rz 7, unter Hinweis auf Stoll, BAO, 1912; VwGH 28. 2. 1995, 94/14/0157; VwGH 19. 3. 2003, 2002/16/0255; VwGH 3. 8. 2004, 2001/13/0022; VwGH 1. 6. 2006, 2002/15/0174; VwGH 23. 2. 2010, 2008/15/0027; u.a.).
Eine Schätzung setzt kein Verschulden der Partei etwa am Fehlen von Aufzeichnungen oder Belegen voraus. Es ist ohne Belang, aus welchem Grund Aufzeichnungsmängel aufgetreten sind (vgl. VwGH 25. 6. 1997, 93/15/0141; VwGH 30. 9. 1998, 97/13/0033; VwGH 28. 11. 2001, 96/13/0210). Der behauptete Verlust von Belegen und Aufzeichnungen infolge des Ablebens des früheren Buchhalters der Bf steht daher einer Schätzung nicht entgegen.
Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (vgl. VwGH 2. 7. 2002, 2002/14/0003; VwGH 8. 9 .2009, 2009/17/0119; VwGH 22. 3. 2010, 2007/15/0265; VwGH 29. 4. 2010, 2008/15/0122), somit diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (vgl. VwGH 21. 10. 2015, 2012/13/0097; VwGH 27. 1. 2016, 2012/13/0068).
Im gegenständlichen Fall lassen sich mangels brauchbarer Einnahmen-/Ausgabenaufzeichnungen sowie von Belegen hierzu einerseits und fehlender plausibler finanzieller Mittel zur Bestreitung eines Teil der geltend gemachen – sofort oder über einen längeren Zeitraum verteilt abzugsfähigen – Aufwendungen die Besteuerungsgrundlagen nur im Wege einer Totalschätzung (Gesamtschätzung, Globalschätzung, Vollschätzung) ermitteln.
Es gelang weder in dem mehrjährigen Verfahren vor dem Finanzamt noch in dem mehrjährigen Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, einigermaßen tragfähige Besteuerungsgrundlagen auch nur ansatzweise festzustellen.
Die Bf lieferte im Lauf des Verfahrens zahlreiche Angaben über die ihrer Ansicht nach zutreffenden Besteuerungsgrundlagen und musste über Nachfragen regelmäßig rechnerische oder inhaltliche Mängel ihrer Angaben zugestehen. Die Angaben zu einzelnen Punkten wechselten regelmäßig, Belege zu ihren Behauptungen legte die Bf nur in Ausnahmefällen vor.
Die vom Gericht vorzunehmende Schätzung versucht dennoch, mangels besserer Grundlagen sich weitgehend an die eigenen Angaben der Bf (in den im Gerichtsverfahren vorgelegten Steuererklärungen vom 26. 12. 2018) anzulehnen.
Im Zentrum der Schätzung steht der Umstand, dass eine Vielzahl von an die Bf gelegten Rechnungen dubiosen Ursprungs und inhaltlich zweifelhaft sowie die damaligen Rechnungsleger i. d. R. nicht greifbar sind (siehe etwa Punkt g.2.4.3 AP-Bericht, Erkenntnis Seiten 196 ff.; Stellungnahme des Finanzamts OZ 181, Erkenntnis Seiten 177 ff.; Punkt g.2.5. AP-Bericht, vollständiger Text in der Beilage), diesbezügliche Zahlungen in bar oder mittels nicht nachvollziehbarer Gegenverrechnungen oder mittels nicht nachvollziehbarer oder nicht werthaltiger Zessionen erfolgt sein sollen und das Vorhandensein von finanziellen Mitteln für die behaupteten Barzahlungen nicht glaubhaft gemacht werden konnte.
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde und dem Verwaltungsgericht grundsätzlich frei (vgl. VwGH 18. 7. 2001, 98/13/0061; VwGH 18. 11. 2003, 2000/14/0187; VwGH 24. 3. 2009, 2006/13/0150; VwGH 21. 12. 2010, 2009/15/0006; VwGH 28. 6. 2012, 2009/15/0201; VwGH 21. 10. 2015, 2012/13/0097).
Die gegenständliche Globalschätzung (Vollschätzung) erfolgt im Wege von Teilschätzungen, wobei hinsichtlich der Einnahmen den (letzten) Angaben der Bf (Steuererklärungen vom 26. 12. 2018, OZ 202 - 216) gefolgt wird und hinsichtlich der Ausgaben (Werbungskosten) der Frage, ob die Bf über die entsprechenden Mittel zur Finanzierung der behaupteten Ausgaben (Werbungskosten) verfügt hat, zentrale Bedeutung zukommt.
Diese Globalschätzung bezieht sich nur auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, ansonsten folgt das BFG den Steuererklärungen der Bf vom 26. 12. 2018 (OZ 202 - 216).
Diese Methode erscheint dem BFG, wie nunmehr auch dem Finanzamt, im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten (vgl. VwGH 25. 6. 1998, 97/15/0218; VwGH 18. 7. 2001, 98/13/0061; VwGH 24. 9. 2003, 99/13/0094; VwGH 27. 8. 2007, 2004/17/0211; VwGH 27. 8. 2008, 2008/15/0196; VwGH 29. 4. 2010, 2008/15/0122; VwGH 27. 1. 2011, 2007/15/0226).
Erklärte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Das Gericht geht in Bezug auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von den Zahlen laut den am 26. 12. 2018 vorgelegten Steuererklärungen 2005 - 2011 (OZ 202 - 216) samt den diesbezüglichen tabellarischen Aufschlüsselungen zu den Steuererklärungen 2005 - 2011 (OZ 245 - 252), somit von den letztgültigen Beschwerdeanträgen der Bf (TS11/047, Erkenntnis Seite 432) aus.
Hinsichtlich der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erfolgen durch das BFG keine Änderungen gegenüber den Anträgen der Bf. Die im Zuge der Außenprüfung vorgenommenen und vom Finanzamt weiterhin beantragten (TS11/046, Erkenntnis Seite 432, i. v. m. TS11/024, Erkenntnis Seite 426) Zuschätzungen werden vom BFG, wie in der Folge ausgeführt, nicht übernommen.
Auch ausgabenseitig folgt das Gericht den erklärten Einkünften, soweit im Folgenden nichts anderes angegeben ist. Insbesondere werden bestimmte Punkte, die im Außenprüfungsverfahren strittig waren, aber nicht mehr Gegenstand der Schlussanträge des Finanzamts sind, aus verfahrensökonomischen Gründen nicht weiter verfolgt und sind diese als im Rahmen der Gesamtschätzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abgedeckt anzusehen.
Dem Finanzamt ist zwar beizupflichten, dass die Zahlen laut den nunmehrigen Steuererklärungen nicht richtiger als die Zahlen der bisher eingereichten Steuererklärungen und sonstigen Angaben der Bf sein müssen.
Allerdings basieren die Zahlen laut den Steuererklärungen vom 26. 12. 2018 auf dem jahrelangen Verfahren und dem umfassenden Bemühen der steuerlichen Vertretung, rechnerische und bestimmte inhaltliche Mängel der vorangegangenen Steuererklärungen zu bereinigen. Daher haben diese Zahlen den (etwas) höheren Grad der Wahrscheinlichkeit als die Zahlen laut den vorangegangenen („vorläufigen“ und „endgültigen“) Steuererklärungen samt diversen jeweiligen Berichtigungen für sich.
Das Gericht legt seiner Schätzung die Daten der Geldflussrechnung des Finanzamts („Berechnung zu Erkl neu“ und nicht „Berechnung zu Erkl alt“ laut früheren Geldflussrechnungen) mit den im Folgenden dargestellten Abweichungen zugrunde.
Da das Gericht den Weg einer Totalschätzung unter Ansatz der von der Bf selbst erklärten Einkünfte und unter Nichtberücksichtigung unglaubwürdiger Zahlungsflüsse geht, kommt die Verhängung eines Unsicherheitzuschlags zu bestimmten Einnahmenbereichen nicht in Betracht.
Ein solcher Zuschlag würde bei der gewählten Schätzungsmethode zwar zu einer Erhöhung der Einnahmen führen, im selben Nettoumfang aber auch die Ausgaben erhöhen, da im Umfang des Zuschlags der ungeklärte Finanzierungsumfang geringer würde. Eine geringfügige Auswirkung (zu Gunsten der Bf) wäre bei einer – von der Bf im Verfahren stets vehement bestrittenen - Zuschätzung lediglich im Bereich der Umsatzsteuer (Aufteilung der Zuschätzung auf Steuersatz von 10% und von 20%, hingegen Vorsteuerkürzung mit Steuersatz von 20%) gegeben.
Die Schätzung geht von den (am 26. 12. 2018) erklärten Einkünften aus Gewerbebetrieb sowie aus Vermietung und Verpachtung aus.
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. aus selbständiger Arbeit
Das Finanzamt hat erklärt (Verhandlung 27. 3. 2017, TS04/016, Erkenntnis Seiten 151 f.), dass im Verfahren keine weiteren Einnahmen aus Hausverwaltungen anderer Häuser festgestellt worden seien.
Richtig ist, dass im Laufe des Verfahrens auch betreffend die Hausverwaltung unterschiedliche Angaben gemacht wurden und sich die Angaben in den Steuererklärungen von diesen Zahlen unterscheiden.
Allerdings wurden im Lauf des Verfahrens vor dem BFG die Einkünfte als Hausverwalterin von der Bf nachvollziehbar dargestellt (etwa Verhandlung 27. 3. 2017, TS04/017, Erkenntnis Seite 152).
Auch das Finanzamt hat in seine Geldflussrechnung die nunmehr erklärten Einkünfte als Hausverwalterin übernommen (E-Mail 13. 2. 2019, OZ 238, Erkenntnis Seiten 364 ff.) und diese dadurch letztlich außer Streit gestellt (TS11/046, Erkenntnis Seite 432, i. v. m. TS11/024, Erkenntnis Seite 426), siehe dazu auch Erkenntnis Seite 522.
Angesichts des geringen Umfangs der Tätigkeit als Hausverwalterin und der (relativen) Glaubwürdigkeit der für die Hausverwaltung vorgelegten Einnahmen-/Ausgaben-Rechnungen besteht nach Ansicht des Gerichts kein Anlass zur Verhängung eines Sicherheitszuschlags von jeweils 5.000 €/Jahr, wie durch die Außenprüfung geschehen (siehe Verhandlung vom 14. 11. 2016, TS03/025, Erkenntnis Seiten 136 f.).
Anders als bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind hier die von der Bf zuletzt erklärten Einkünfte insgesamt als wahrscheinlich anzusehen.
Im Übrigen würde ein Sicherheitszuschlag bei den Einkünften aus Hausverwaltung bei der Schätzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die verfügbar gewesenen Mittel erhöhen und sich daher steuerlich im Ergebnis nicht auswirken.
Gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 sind Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit wie der eines Hausverwalters unter die Einkünfte aus (sonstiger) selbständiger Arbeit und nicht unter jene aus Gewerbebetrieb zu subsumieren. Eine steuerliche Auswirkung ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Ausgangspunkt erklärte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Die von der Bf zuletzt (26. 12. 2018) erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bilden, wie ausgeführt, den Ausgangspunkt der Totalschätzung.
Keine Zuschätzung in Bezug auf die erklärten Einnahmen
Einnahmenseitig folgt die Totalschätzung, wie oben ausgeführt, den Beschwerdeanträgen (den am 26. 12. 2018 vorgelegten Steuererklärungen 2005 – 2011, OZ 202 – 216, TS11/047, Erkenntnis Seite 432).
Zu den Feststellungen der Außenprüfung (siehe etwa Erkenntnis Seiten 26 ff.) ist zunächst zu sagen, dass die rein rechnerischen Differenzen nach jahrelangen Bereinigungsversuchen mit den nunmehrigen Berechnungen der Bf als aufgeklärt anzusehen sind (siehe auch Verhandlung vom 20. 5. 2019, TS10/036, Erkenntnis Seite 405). Einnahmenseitig besteht – seitens des Finanzamts unter dem Vorbehalt, dass die materielle Richtigkeit fraglich ist – rechnerisch Übereinstimmung (siehe auch Verhandlung vom 20. 5. 2019, TS10/012, Erkenntnis Seite 401).
Ebenfalls bestand Einvernehmen mit dem Finanzamt, dass die Zurechnungen laut Mietzinslisten (insgesamt 189.413,15 €) sowie die damit korrespondierende Schätzung der Leerstehungen (insgesamt -131.614,92 €) hierdurch entfallen (Verhandlung vom 20. 5. 2019, TS10/036, Erkenntnis Seite 405), wenngleich diese in der Geldflussrechnung, auf der die Schlussanträge des Finanzamts beruhen, weiterhin enthalten sind.
Das Gericht geht davon aus, dass die Einnahmen i. Z. m. Plakatwerbung und Sendemasten (Punkt c.1 AP-Bericht, Erkenntnis Seiten 69 ff., geschätzt vom FA mit 90.220,00 €, zu Details siehe TS03/023, Erkenntnis Seite 131) in den von der Bf erklärten Einnahmen, soweit es tatsächlich zu Einnahmen gekommen ist, enthalten sind (so der steuerliche Vertreter am 27. 3. 2017, TS04/007, Erkenntnis Seite 134). Die diesbezüglich mit E-Mail vom 27. 4. 2017, OZ 87, Erkenntnis Seiten 134 ff. vorgelegten Urkunden sowie Berechnungen der Bf sind (relativ) glaubwürdig.
Die Zuschätzung eines Betrags von jährlich 20.000 € (gesamt: 140.000,00 €) an endgültigen Kautionszuflüssen (siehe Vorlagebericht, Erkenntnis Seite 6; Punkt c.1 AP-Bericht, Erkenntnis Seiten 75 ff.; Punkt f.1.1. AP-Bericht, Erkenntnis Seite 117) hat nach Ansicht des Gerichts ebenfalls zu entfallen, da konkrete Nachweise, dass entgegen der Behauptung der Bf Kautionen nicht rückerstattet oder zur Bezahlung von Mietrückständen (in den Mieteinnahmen enthalten) verwendet wurden, bis auf nicht weiter nachprüfbare Interneteintragungen vom Finanzamt nicht vorgelegt werden können (Verhandlung 14. 11. 2016, TS03/015 u. a., Erkenntnis Seite 129). Außer Streit gestellt wurde, dass die Mieter Kautionen geleistet und Kautionen zurückerhalten haben. Zum diesbezüglichen Vorbringer der Bf wurde vom Finanzamt eine Einvernahme der Mieter, die Kautionen geleistet oder zurückerhalten haben, als entbehrlich erachtet (Verhandlung 1. 10. 2018, TS09/046, Erkenntnis Seite 323). Das Gericht kann daher nicht feststellen, dass die Bf über den in den erklärten Einkünften enthaltenen Umfang hinausgehend Kautionen nach Fälligkeit der Rückzahlungspflicht nicht rückerstattet hat und daher insoweit zusätzliche Einnahmen vorliegen. Die mit der Einnahmenerfassung im Allgemeinen (und damit auch mit der Erfassung von endgültigen Zuflüssen aus Kautionen) verbundene beachtliche Unsicherheit wird mit der Totalschätzung erfasst.
Wie oben ausgeführt, würden alle Zuschätzungen zu den Einnahmen zu einer Erhöhung selbiger führen, im selben Nettoumfang aber auch die steuerlich anzuerkennenden Ausgaben erhöhen, da im Umfang des Zuschlags der ungeklärte Finanzierungsumfang geringer würde. „Je geringer die Einkünfte laut irgendwelcher erklärter Zahlen, desto höher der Betrag, der diesen wieder hinzu gerechnet werden müsste“ (FA 4. 4. 2019, OZ 273, Erkenntnis Seiten 375 f.). Die Zuschätzungen haben in der Geldflussrechnung des Finanzamts den angenommenen Finanzierungsbedarf verringert. Fallen die Zuschätzungen weg, erhöht sich der Finanzierungsbedarf entsprechend (Verhandlung vom 20. 5. 2019, TS10/036, Erkenntnis Seite 405). Dies ist etwa im Vergleich der Geldflussrechnung des Finanzamts mit jener des BFG ersichtlich (Finanzamt: Betrag in Zeile Nr. 123 entspricht dem Betrag in Zeile Nr. 115 gekürzt um Zuschätzungen und nicht anerkannte Zinsen, BFG: Betrag in Zeile Nr. 123 entspricht dem Betrag in Zeile Nr. 115).
Daher ist es rechnerisch in Bezug auf die Umsatzsteuer/Vorsteuer grundsätzlich ohne Bedeutung, ob Detailzuschätzungen (zur Umsatzsteuer) erfolgen und diese Detailzuschätzungen wiederum zu einer Erhöhung der verfügbaren Mittel führen, oder ob den Angaben der Bf gefolgt wird und sich allenfalls fehlende Mittel zu einer Kürzung der erklärten Ausgaben (Vorsteuer) führen (geringfügige Abweichungen gibt es, wie oben ausgeführt, hinsichtlich der Verteilung auf die Steuersätze). In Bezug auf die Einkommensteuer kann es (zu Gunsten der Bf) zu periodenbezogenen Abweichungen (Verteilung auf 1/10- und 1/15-Absetzungen sowie die AfA) kommen, die aber im Rahmen der Totalschätzung nicht ins Gewicht fallen.
Basis für die Schätzung der Aufwendungen
Unstrittiger Finanzierungsbedarf auf Grund der Steuererklärungen vom 26. 12. 2018 ohne Zu- und Abrechnungen (3.469.344,51 €)
Die von der Bf zuletzt selbst erklärten Einkünfte sind für die Frage, welche finanziellen Mittel der Bf zur Bestreitung von Aufwendungen zur Verfügung standen, zunächst um die Dotierung der Zehntel- und Fünfzehntelabschreibungen sowie der Absetzung für Abnutzung zu bereinigen, ferner um „Aufwendungen aus Vorperioden“, die im Beschwerdezeitraum zu keinem Abfluss geführt haben. Diese in den erklärten Einkünften enthaltenen Abzugsposten sind daher den Einkünften zur Erhebung des Finanzierungsbedarfs hinzuzurechnen. Diese Daten ergeben sich aus den Beilagen zu den Steuererklärungen vom 26. 12. 2018 sowie den Angaben der Bf vom 27. 3. 2017 „Mittel Herkunft / Verwendung“ (TS04/045, Erkenntnis Seiten 167 ff.; Bericht vom 4. 4. 2019, OZ 273, Erkenntnis Seiten 375 ff.).
Abzuziehen sind jene Beträge, die der Dotierung der Dotierung der Zehntel- und Fünfzehntelabschreibungen sowie der Absetzung für Abnutzung in den einzelnen Jahren des Beschwerdezeitraums zugrunde liegen. Gleiches gilt für allfällige Rückzahlungen von Bankdarlehen. Das Gericht folgt hier wie das Finanzamt den Angaben der Bf vom 27. 3. 2017 „Mittel Herkunft / Verwendung“ (TS04/045, Erkenntnis Seiten 167 ff.; TS07/001, Erkenntnis Seiten 256 f.; TS07/009, Erkenntnis Seite 270).
Die Beträge bei „Summe laut Liste Bf abgetippt“ wurden dabei von der in der Tagsatzung vom 27. 3. 2017 von der Bf vorgelegten Aufstellung „Aufstellungen Mittel Herkunft / Verwendung“ (TS04/045, Erkenntnis Seiten 167 ff.) übernommen. Im Lauf des Verfahrens wurden die ursprünglichen Differenzen bei den einzelnen Häusern (Summe 222.221,86 €), die daher gerührt daher, dass das Finanzamt die jetzigen (26. 12. 2018) Angaben der Bf mit jenen der Bf vom 27. 3. 2017 (TS04/045, Erkenntnis Seiten 167 ff.) verglichen hat, bereinigt.
Hierdurch gelangt man zu der „Summe rechnerisch“ in der Zeile 94 der Geldflussrechnung des Finanzamts vom 4. 4. 2019 (z. B. Erkenntnis Seite 381, dort 3.496.047,95 €) bzw. in der Geldflussrechnung vom 27. 6. 2019 unter Berücksichtigung der Einwendungen der steuerlichen Vertretung in der Verhandlung vom 20. 5. 2019 (Zeile Nr. 94, dort 3.469.344,51).
Der Bedarf an finanziellen Mitteln zur Bestreitung der von der Bf im Beschwerdezeitraum geltend gemachten aktivierungspflichtigen (1/10-Absetzungen, 1/15-Absetzungen, AfA) Aufwendungen von 3.469.344,51 € (Geldflussrechnungen Finanzamt und BFG jeweils Zeile Nr. 94; der – höhere - Betrag von 3.505.436,68 € in der Geldflussrechnung der steuerlichen Vertretung, Zeile Nr. 88, ist überholt) ist unstrittig (TS11/006, TS11/007, Erkenntnis Seite 422).
Hieraus folgt auch, dass die dieser Ermittlung des Finanzierungsbedarfs zugrunde liegenden Einzelfeststellungen in Bezug auf die Steuererklärungen vom 26. 12. 2018 und die dort genannten Beträge und deren Auswirkungen auf den Finanzierungsbedarf – einschließlich der „Aufwendungen Vorperioden“ – unbeschadet früherer Steuererklärungen und früher Feststellungen des Finanzamts unstrittig und der Entscheidung des BFG - auch in Bezug auf die steuerlichen Auswirkungen - zugrunde zu legen sind.
Die vom Finanzamt ursprünglich nur teilweise (hinsichtlich eines Betrags von 450.513,60 €) nicht anerkannten „Aufwendungen Vorperioden“(805.021,19 €) wurden unstrittigerweise von der Bf im Beschwerdezeitraum bei der Einkünfteermittlung abgezogen und haben die von ihr erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gekürzt. Die Bf benötigte aber im Beschwerdezeitraum hierfür keine finanziellen Mittel, da es sich um reine Buchungsvorgänge handelt und die diesen zugrundeliegenden tatsächlichen oder möglichen Aufwendungen vor dem Beschwerdezeitraum finanziert werden mussten. Die „Aufwendungen Vorperioden“ sind zwar steuerwirksam (und gegebenenfalls den erklärten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich ganz oder teilweise oder überhaupt nicht hinzuzurechnen), aber für den Finanzierungsbedarf im Beschwerdezeitraum unerheblich. Sie sind daher in der Geldflussrechnung den erklärten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hinzuzurechnen (Geldflussrechnung Zeile Nr. 88). Dies entspricht auch der Auffassung der Bf (TS011/003, Erkenntnis Seite 422).
Das Gericht geht wie zuletzt auch die beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übereinstimmend davon aus, dass die Bf ausgehend von ihren eigenen Angaben zusätzlich zu den von ihr im Beschwerdezeitraum erklärten Einnahmen auf Grund der Steuererklärungen vom 26. 12. 2018 finanzielle Mittel in Höhe von 3.469.344,51 € benötigt hat, um die von ihr im Beschwerdezeitraum erklärten Aufwendungen tatsächlich tätigen zu können. Hinzu kommen noch verschiedene Zu- und Abrechnungen:
Strittiger Finanzierungsbedarf nach Zu- und Abrechnungen (4.050.190,39 € vs. 0,00 €)
Das Finanzamt sieht durch verschiedene Zu- und Abrechnungen zum unstrittigen Betrag von 3.469.344,51 € (Geldflussrechnung FA Zeilen Nrn. 96 bis 114) letztlich einen ungeklärten Finanzierungsbedarf von 4.050.190,39,00 € (Geldflussrechnung FA Zeile Nr. 115), die steuerliche Vertretung (Geldflussrechnung StB Zeile Nr. 105) einen solchen von 0,00 €:
Zu- und Abrechnungen zum Betrag von 3.469.344,51 € („Weitere bekannte, geschätzte oder behauptete Geldbewegungen“)
Der einvernehmlich feststellte Betrag von 3.469.344,51 € an Mitteln, die die Bf zusätzlich zu den von ihr im Beschwerdezeitraum erklärten Einnahmen benötigt hat, um die von ihr im Beschwerdezeitraum erklärten Aufwendungen tatsächlich tätigen zu können, ist – wie auch in der Geldflussrechnung des Finanzamts und des steuerlichen Vertreters – um Zu- und Abrechnungen zu berichtigen, um zu einem allfälligen ungeklärten Restbetrag zu gelangen.
Aufbringung der Mittel
Die Mittelherkunft für die Bezahlung der Lieferantenrechnungen mittels behaupteter Barzahlungen wurde bereits im Außenprüfungsverfahren thematisiert (Punkt g.2.4.2 AP-Bericht, Erkenntnis Seiten 172 ff.).
Das Finanzamt ging im Außenprüfungsbericht auf Grund der damaligen Angaben der Bf von folgenden Beträgen aus:
Tabelle: […]
Daraus folgt, dass damals bei einem Gesamtmittelerfordernis von 4.714.726 € insgesamt vom Finanzamt eine Summe von 2.776.534 € als ungeklärt angesehen wurde:
|
Mietenzession
|
109.250,00
|
Versicherungszession
|
6.500,00
|
Finanzamtszession
|
168.200,00
|
Materialüberrechnung
|
371.169,00
|
Darlehen Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****
|
37.100,00
|
Barzahlungen
|
2.084.315,00
|
Summe
|
2.776.534,00
Das Finanzamt hat diesen Betrag in der Form berücksichtigt, dass pauschal 50% der Lieferantenrechnungen ertragsteuerlich nicht anzuerkennen seien. Dies entsprach unter Zugrundelegung der damals dem Finanzamt bekannten Zahlen einem Betrag von 2.357.636,00 €.Hinsichtlich der Vorsteuern erfolgte eine Kürzung dort, wo das Finanzamt Rechnungsmängel konstatiert hat (siehe auch Verhandlung vom 2. 10. 2017, TS06/004, Erkenntnis Seite 249).
Festzuhalten ist, dass während des gesamten Außenprüfungsverfahrens verschiedene Geldmittel, deren Vorhandensein im Verwaltungsgerichtsverfahren behauptet wurde, von der Bf nicht einmal erwähnt wurden.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde die Argumentationslinie des Finanzamts sowohl in Bezug auf die Umsatzsteuer als auch in Bezug auf die Einkommensteuer dahingehend umgestellt, dass der vom Finanzamt damals als ungeklärt angesehene Betrag von 2.357.636,00 € zur Bezahlung von Lieferantenrechnung nicht zur Verfügung gestanden sei, also von der Bf auch nicht bezahlt wurde. Daher stehe insoweit auch kein Vorsteuerabzug zu (E-Mail Finanzamt vom 27. 9. 2017, OZ 111 bzw. TS06/005, Erkenntnis Seiten 250 ff.).
Im Verfahren vor dem BFG hat die Bf am 27. 3. 2017 (TS04/045, Erkenntnis Seiten 167 ff.) eine neue Aufstellung betreffend „Mittel Herkunft / Verwendung“ vorgelegt, die die Aufstellung laut Punkt g.2.4.2 des Außenprüfungsberichts ersetzen soll.
Diese Aufstellung ermittelt zunächst wie die spätere Geldflussrechnung des Finanzamts den Finanzierungsbedarf je Haus an Hand der jeweiligen positiven oder negativen Überschüsse laut Überschussrechnungen, adaptiert um AfA, 1/10- und 1/15-Absetzungen, „Ausgaben VP“ und Bankrückzahlungen (Erkenntnis Seiten 168 ff.).
Die „Mittelherkunft“ wurde mit „Abschichtung Bet. *****[B7]***** 2002“ (1.600.000,00 €), „FAZession VJ“ (130.000,00 €) und „KK *****[Bank1]*****“ (80.000,00 €) angegeben. Der Kauf *****[S16]*****straße sei über den Verkauf einer Eigentumswohnung in der *****[S8]*****gasse, „KK *****[Bank1]*****“ und Bankdarlehen der *****[Bank3]***** finanziert worden.
Im weiteren Zuge des Verfahrens erklärte die Bf die Mittelherkunft folgendermaßen (Telefax vom 16. 7. 2018, OZ 131 bzw. TS09/004, Erkenntnis Seiten 277 f.):
1. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (41.205,63 €)
2. Kontokorrentkredite *****[Bank1]***** und *****[Bank2]***** (***[B54]***) (137.000,00 €)
3. Erhaltene Kautionen der Mieter (rund 190.000,00 €)
4. Erlös aus dem Verkauf der Beteiligung "*****[B7]*****" (1.600.000,00 €)
5. Darlehen Mag. *****[N1]***** (220.000 €)
6. Überschuss aus der Hausgemeinschaft 1180 Wien, *****[S21]***** 37 (134.584,55 €)
7. DI *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]***** (?)
8. Zessionen bzw. Verrechnungen und Anlastungen (451.408,99 €)
Im Schriftsatz vom 2. 7. 2019 (OZ 306, Erkenntnis Seiten 409 ff.) wurde von der Bf die Mittelherkunft teilweise abweichend vom Telefax vom 16. 7. 2018, OZ 131 bzw. TS09/004, Erkenntnis Seiten 277 f., erklärt (die Reihenfolge hier folgt zur besseren Vergleichbarkeit dem Telefax vom 16. 7. 2018 und behält dessen Nummerierung bei):
1. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (41.205,63 €) – 16. 7. 2019 und 2. 7. 2019 ident
2. Kontokorrentkredite *****[Bank1]***** und *****[Bank2]***** (***[B54]***) (137.000,00 €) – 16. 7. 2019 und 2. 7. 2019 ident
3. Erhaltene Kautionen der Mieter (189.985,64 €) – 16. 7. 2019 und 2. 7. 2019 ident
4. Erlös aus dem Verkauf der Beteiligung "*****[B7]*****" (1.600.000,00 €) – 16. 7. 2019 und 2. 7. 2019 ident
5. Darlehen Mag. *****[N1]***** (220.000 €) – 16. 7. 2019 und 2. 7. 2019 ident
6. Überschuss aus der Hausgemeinschaft 1180 Wien, *****[S21]***** 37 (134.584,55 €) – im Schriftsatz vom 2. 7. 2019 entfallen
7. DI *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]***** (?) – im Schriftsatz vom 2. 7. 2019 entfallen
8. Zessionen bzw. Verrechnungen und Anlastungen (451.408,99 €) – im Schriftsatz vom 2. 7. 2019 entfallen
9. Zessionen mit Mieten (VP 939.931,77 €) – erstmals im Schriftsatz vom 2. 7. 2019
10. Veräußerungserlös *****[S7]*****gasse (420.000.00 €) – erstmals im Schriftsatz vom 2. 7. 2019
11. Steuerumbuchungen gemäß Liste vom 25. 2. 2013 (243.464,66 €) – erstmals im Schriftsatz vom 2. 7. 2019
Die Reihenfolge der weiteren Darstellung der Erklärungen der Mittelherkunft laut Telefax vom 16. 7. 2018 ( OZ 131 bzw. TS09/004, Erkenntnis Seiten 277 f.), laut Schriftsatz vom 2. 7. 2019 (OZ 306, Erkenntnis Seiten 411 ff) und laut Schriftsatz vom 19. 5. 2019/8. 7. 2019 (OZ 308, Erkenntnis Seiten 418 ff.) folgt jener laut Geldflussrechnungen.
Abschichtung *****[B7]***** (1.600.000,00 €, Geldflussrechnung Zeile Nr. 96)
Dass der Bf ein Betrag von 1.600.000,00 € aus der „Abschichtung *****[B7]*****“ zur Verfügung gestanden sei, wurde erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, am 27. 3. 2017, durch die Bf behauptet (TS04/043, Erkenntnis Seiten 166 f.):
„Bei den Barzahlungen, die tatsächlich nicht 2 Mio., sondern 1,6 Mio. betragen haben, handelt es sich um die im Jahr 2002 erhaltende Abschichtungszahlung *****[B7]*****.
Das Geld wurde 3 Jahre von mir nicht angerührt, um Vorsorge für allfällige Rückforderungen der Gläubiger zu haben. Das Geld wurde dann für die Investitionen verwendet.
Hierbei hat es sich um € 1,6 Mio gehandelt. Das Geld wurde damals bar ausbezahlt.
Ausbezahlt hat Herr *****[N28]***** *****[V28]*****. Alle Belege waren im Büro *****[N4]*****. Der Herr *****[N28]***** hat das Projekt *****[B7]***** betrieben, die Bf. war ursprünglich daran beteiligt und wurde dann abgeschichtet.
Die Zahlung erfolgt in zwei, drei Tranchen, einerseits im Büro *****[N4]*****, anderseits im Büro der Bf.
Das Geld wurde von mir in meinen Safe gegeben.
Von dort wurde es dann nach Ablauf der drei Jahre zur Zahlung der Rechnungen verwendet.“
„Jetzt gibt es keine Beweismittel dafür, das ist im Büro *****[N4]***** verschollen.“
Im Telefax vom 16. 7. 2018 (OZ 131 bzw. TS09/004, Erkenntnis Seiten 277 f.) wurde dazu angegeben:
„Frau Dr. *****[N1]***** war als stille Gesellschafterin an einer Herrn *****[V28]***** *****[N28]***** gehörenden Gesellschaft beteiligt. Aus der Aufgabe dieser Beteiligung zu seinen Gunsten ergab sich ein Zufluss von € 1.600.000. Unterlagen hierzu konnten bislang keine mehr gefunden werden. Es wird daher die PV von Herrn *****[V28]***** *****[N28]*****, 2500 *****[B18]*****, ...,beantragt damit er sowohl die Umstände als auch den Zeitpunkt und die Betragshöhe der von Frau Dr. *****[N1]***** erhaltenen Summe bestätigen kann.“
Laut Überschrift dazu in diesem Telefax soll es sich um den Erlös „aus dem Verkauf der Beteiligung“ handeln – dazu, wem diese Beteiligung um welchen Preis verkauft worden sein soll, finden sich freilich in weiterer Folge keine Ausführungen, sondern wird von einer Aufgabe der Beteiligung gesprochen.
*****[V28]***** *****[N28]***** hat dazu als Zeuge vernommen (24. 10. 2018, OZ 226, Erkenntnis Seiten 360 ff) angegeben, er glaube, dass die Bf an der ***[B47]*** Gaststätten BetriebsGmbH als stille Gesellschafterin beteiligt gewesen sei. Diese Gesellschaft habe im *****[B7]***** in der ***[B48]*** etwa zwei Jahre lang ein Lokal betrieben. Der Zeuge glaube, die Bf sei nur am Gewinn beteiligt gewesen, es sei aber nie zu einem Gewinn gekommen. Zu Beträgen konnte der Zeuge nichts sagen, die Bf habe abhängig von den Einnahmen Geld zurückerhalten. Es seien Investitionen in das Lokal notwendig gewesen. Nach der Erinnerung des Zeugen sei die Bf bis zum Konkurs beteiligt gewesen. Aus der Konkursmasse habe es keine Zahlungen an die Bf gegeben. An Zahlungen nach dem Jahr 1997 an die Bf könne sich der Zeuge nicht erinnern.
Schon diese Darstellung erweckt erhebliche Zweifel: Abgesehen davon, dass Details dieser angeblichen Beteiligung dem Zeugen (und der Bf) nicht mehr erinnerlich sind, hat der stille Gesellschafter seine Vermögenseinlage so zu leisten, dass diese in das Vermögen des Inhabers des Unternehmens übergeht. Warum während des zweijährigen Betriebes des Lokals, bei dem es nie Gewinne gegeben haben soll, die Bf als stille Gesellschafterin „abhängig von den Einnahmen“ Geld aus ihrer Einlage zurück erhalten haben soll, wie dies der Zeuge angibt, ist rätselhaft. Die Bf will im Übrigen vielmehr erst im Jahr 2002, lange nach Betriebsschließung ihre Einlage (?) anlässlich ihrer Abschichtung, also ihres Ausscheidens als Gesellschafterin zurückerhalten haben.
Das Finanzamt hat ermittelt, dass die ***[B47]*** Gaststätten Betriebs GmbH Ende 1993 gegründet worden sei, Konkurseröffnung sei Jänner 1997 gewesen, Konkursaufhebung Juli 2002 und amtswegige Lösung wegen Vermögenslosigkeit Jänner 2003 (Bericht vom 16. 1. 2019, OZ 228, Erkenntnis Seiten 362 ff.).
Das Finanzamt stellte an Hand der Steuererklärungen der ***[B47]*** Gaststätten Betriebs GmbH der Jahre 1993 bis 1996 Nettoinvestitionen von rund 409.000,00 € fest (Bericht vom 16. 1. 2019, OZ 228, Erkenntnis Seiten 362 ff.).
Persönliche Zahlungsschwierigkeiten des *****[V28]***** *****[N28]***** waren der Finanzverwaltung laut Ermittlungen des Finanzamts seit 2001 bekannt(Bericht vom 16. 1. 2019, OZ 228, Erkenntnis Seiten 362 ff.).
Aus dem von der Bf dazu vorgelegten, nicht unterfertigten Schreiben vom 1. 1. 2000 an *****[V28]***** *****[N28]***** (OZ 289, Erkenntnis Seiten 394 f.) ergibt sich, dass der Bf von der (von ihr beherrschten) *****[B2]***** Wohnungssanierungs Ges.m.b.H. mit 1. 1. 2000 die „Beteiligung samt der korrespondierenden Gesamtfremdfinanzierung bei der *****[Bank1]*****“ an die Bf übertragen wurde. Nähere Details dazu lassen sich diesem Schreiben nicht entnehmen.
Die Richtigkeit dieses von der Bf vorgelegten Beweismittels unterstellt, ergibt sich daraus, dass die Bf während des Betriebs des Lokals der ***[B47]*** Gaststätten Betriebs GmbH in den Jahren 1993 bis 1999 nicht beteiligt war, sondern die *****[B2]***** Wohnungssanierungs Ges.m.b.H.
Laut dem von der Bf weiters vorgelegten, ebenfalls nicht unterfertigtem Schreiben der Hausverwaltung Dr. *****[V1]***** *****[N1]***** vom 31. 12. 2001 an *****[V28]***** *****[N28]***** (OZ 288, Erkenntnis Seiten 395 f.) soll ein Schuldsaldo zu Gunsten der Bf zum 1. 1. 2001 und zum 31. 12. 2001 von 1,6 Mio € bestanden haben. Wie dieser Saldo ermittelt wurde, bleibt – wie vieles sonst an den Angaben der Bf im Verfahren – ein ungelöstes Rätsel.
Wenn die Bf tatsächlich als Nachfolgerin der *****[B2]***** Wohnungssanierungs Ges.m.b.H. an der ***[B47]*** Gaststätten Betriebs GmbH beteiligt gewesen sollte, dann erst zu einem Zeitpunkt (1. 1. 2000), zu dem das Lokal in der ***[B48]*** schon lange geschlossen war und sich die ***[B47]*** Gaststätten Betriebs GmbH bereits seit mehreren Jahren (1997) in Konkurs befunden hat.
Selbst wenn die Einlage der stillen Gesellschafterin *****[B2]***** Wohnungssanierungs Ges.m.b.H. (und nicht Bf) nicht als eigenkapitalersetzend (und damit im Insolvenzverfahren die Forderung des Stillen nachrangig) anzusehen gewesen sein sollte, kann der Stille im Insolvenzverfahren wegen seiner Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen (vgl. etwa OGH 26. 9. 2017, 6 Ob 204/16t).
Der Zeuge hat ausdrücklich bestritten, dass im Konkursverfahren oder danach Geld aus der ***[B47]*** Gaststätten Betriebs GmbH an die Bf geflossen ist.
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Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101345/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101345.2015
- Stammnummer
- 125622
- Gültig
- 03.08.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF