Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101345/2015
Globalschätzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101345/2015vom 03.08.2019Teil 15 von 18
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dafür, dass im Konkursverfahren eine Forderung der Bf oder der *****[B2]***** Wohnungssanierungs Ges.m.b.H. angemeldet worden sei, liegen keinerlei Beweismittel vor. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, widerspricht es jeder Erfahrung des Wirtschaftslebens, dass der Bf oder der *****[B2]***** Wohnungssanierungs Ges.m.b.H. als Insolvenzgläubigerin eines Unternehmens, das in einem gemieteten Lokal Investitionen von rund 409.000 € netto getätigt und während seines Betriebes nur Verluste erwirtschaftet hat, im Konkursverfahren oder danach ein Betrag von 1.600.000 € zugekommen ist.
Selbst wenn die *****[B2]***** Wohnungssanierungs Ges.m.b.H. offene Forderungen an die ***[B47]*** Gaststätten Betriebs GmbH gehabt haben sollte, wie des das Schreiben vom 31. 12. 2001 der Hausverwaltung an *****[V28]***** *****[N28]***** behauptet (die angeblich laufend zugegangenen Aufstellungen dazu wurden dem Gericht von der Bf nicht vorgelegt), bleibt im Dunkeln, woher die in Konkurs befindliche ***[B47]*** Gaststätten Betriebs GmbH oder der sich ebenfalls in einer angespannten finanziellen Situation befunden habende *****[V28]***** *****[N28]***** 1.600.000,00 € nehmen hätten sollen, um sie der Bf im Jahr 2002 zu geben. Dass die Bf diesen Betrag erhalten hat, hat der von ihr als Beweis genannte Zeuge nicht bestätigt. Andere Beweismittel hierfür hat die Bf nicht genannt.
Gleichfalls lebensfremd ist, dass der angeblich erhaltene Betrag von 1.600.000,00 € jahrelang in einem Tresor der Bf, die über einige Bankverbindungen verfügt und die Verrechnung mit ihren Mietern fast ausschließlich über ihre Bankkonten abgewickelt hat, gelegen sein soll, um dann Jahre später zizerlweise zur Begleichung von Rechnungen in bar verwendet zu werden.
Die Bf hat offenbar im Jahr 2005 einen bei der *****[Bank1]***** *****[Bank1a]***** von der *****[B2]***** Wohnungssanierungsgesellschaft m.b.H. aufgenommenen Frankenkredit, der zum 2. 2. 2001 einen Stand von 508.709,84 € aufwies, übernommen, ebenso weitere Forderungen der *****[Bank1]***** *****[Bank1a]***** (Schreiben *****[Bank1]***** *****[Bank1a]***** vom 12. 10. 2005 (OZ 154 bzw. TS09/027, Erkenntnis Seiten 308 f.). Wenn die Bf angeblich 1.600.000,00 € aus der „Abschichtung *****[B7]*****“ zur Verfügung hatte, fehlt es an einer Erklärung, warum diese angeblichen 1.600.000,00 € ab 2005 zur Zahlung von diversen Lieferantenrechnungen und nicht zur Nullstellung dieser Kredite verwendet worden sind.
Das Gericht hält es daher wie das Finanzamt für nicht erwiesen, dass der Bf zum Beginn des Jahres 2005 (Beginn des Beschwerdezeitraums) ein Betrag von 1.600.000,00 € in bar zur Verfügung gestanden hat.
Dieser behauptete Betrag kann daher nicht zur Bezahlung von Rechnungen im Beschwerdezeitraum verwendet worden sein.
Rückfluss Vorsteuer (243.464,66 €, Geldflussrechnung Zeile Nr. 97)
In der Geldflussrechnung wurde unter dem Titel „FAZessionVJ“ ein Betrag von 130.000,00 € angeführt (Zeile Nr. 97). Während der Außenprüfung wurde ein Betrag von 168.200,00 € als „FA-Zession“ angegeben.
Die Bf sprach zunächst davon, dass es sich dabei „um einen Anfangsguthabenstand am Abgabenkonto am Ende des Jahres 2003 gehandelt haben“ dürfte und um keine Zession (TS10/022, Erkenntnis Seite 402). Im Schriftsatz OZ 306, Erkenntnis Seiten 411 ff., ist wiederum von „zedierten Beträgen“ die Rede.
Dieser Betrag erhöhte sich in der Folge auf 243.464,66 €.
Im Schriftsatz von 2. 7. 2019 (OZ 306, Erkenntnis Seiten 411 ff.) wurde dazu ausgeführt:
„Des Weiteren ergab der Rückfluss an Vorsteuern insgesamt eine Summe von EUR 243.464,66.
Im Widerspruch zu den bisherigen Ausführungen der belangten Behörde (siehe Prüfbericht und den Auflistungen gemäß Schreiben vom 24.03 2013), hat diese, in der Verhandlung vom 20.05.2019 nunmehr anerkannt, dass es sich bei den erwähnten Beträgen doch um tatsächliche Umbuchungen des Finanzamtes handelt.
Diese Umbuchungen wurden zusätzlich zu den Steuerumbuchungen getätigt, da sich der aus den Verlusten ergebende Überhang an Vorsteuer nicht auf das Geschäftskonto der BF, sondern von dieser direkt an die jeweiligen Unternehmen / Geschäftspartner angewiesen wurde.
Der Überhang aus dem Jahr 2004 betrug gemäß BP-NR 4 vom 15. Februar 2005 insgesamt EUR 15.076,58 und wurde dadurch der Prozess der Vorsteuerbezahlung fortgesetzt (Siehe BP-NR 2).
Hinzugerechnet wurden der von der belangten Behörde nicht anerkannte Vorsteuerbetrag der Jahre 2000-2004 (insgesamt EUR 59.320,00) sowie gemäß Niederschrift vom 20. Mai 2019 zedierten Beträge in der Höhe von EUR 130.000,00. Der übrige Betrag resultiert aus dem Schaden der Jahre 2000-2004 (s.o.), mit einer Höhe von EUR 39.067,88.
Sofern die Abtretung nicht funktionierte, wurde die gesamte Summe aus dem Schaden in den Jahren 2000—2004 abgedeckt; Die entstandene Summe beläuft sich sohin auf EUR 169.067,88.“
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die – nach einem Instanzenzug bis zum Verwaltungsgerichtshof – rechtskräftig gewordenen Feststellungen der Außenprüfung der Vorjahre nach wie vor die Bf nicht anzuerkennen bereit ist, und den ihr daraus entstandenen „Schaden“ durch vielfältigen Abzug in verschiedener Form im Beschwerdezeitraum steuerlich geltend zu machen trachtet, wobei nicht klar ist, wie viel tatsächlich auf welche Weise „verwertet“ wurde.
So werden unter dem Punkt „Rückfluss Vorsteuer“ verschiedene „Schäden“ und „Zessionen“ angeführt, von denen nicht ersichtlich ist, in welcher Form diese die im Beschwerdezeitraum zur Verfügung gestanden habenden Mittel erhöht haben sollen.
Soweit tatsächlich in Rechnungen an die Bf ausgewiesene Vorsteuer von der Bf im Wege der Überrechnung an die Rechnungsleger gezahlt wurde, ist mit dem Finanzamt (TS10/025, Erkenntnis Seite 403) darauf zu verweisen, dass es sich bei der gegenständlichen Geldflussrechnung um eine Nettoberechnung handelt, bei der die Umsatzsteuer (und die Vorsteuer) keine Rolle spielt. Der vom Finanzamt ermittelte Finanzierungsbedarf bezieht sich auf Nettobeträge und nicht auf die Bruttobeträge.
Erhaltene Kautionen der Mieter (189.985,64 €, tatsächlich 194.608,64 €, Geldflussrechnung Zeilen Nrn. 98 und 110)
Die Bf gab dazu an (Telefax 16. 7. 2018, OZ 131 bzw. TS09/004, Erkenntnis Seiten 277 ff.):
„Zwischen Anfang 2005 und Ende 2011 hat sich der Stand der von den Mietern bezahlten Kaution wesentlich erhöht. Die Kautionen wurden zumeist bar kassiert und zur Bezahlung von Ausgaben verwendet. Aus der Aufstockung der Kautionsbeträge ergibt sich eine Summe von rund € 190.000,00.“
Hierzu wurde eine Aufstellung („Mittelherkunft Kautionen“) vorgelegt, aus der sich eine Summe von 189.985,64, eine „Aufstockung auf Sollstand“ von 350.604,36 und eine „Summe Soll“ von 540.590,00 ergibt (OZ 131 bzw. TS09/005, Erkenntnis Seiten 280 ff.).
Das Finanzamt hat hierzu gerügt, dass diese Liste nicht nachvollziehbar sei und um ein Vielfaches von früher vorgelegten Listen abweiche. Es fehlten auch Anfangs- und Endbestände (OZ 133 bzw. TS09/011, Erkenntnis Seite 286).
Dazu folgten weitere Aufklärungen durch die Bf (OZ 137 bzw. TS09/014, Erkenntnis Seite 291) und wurden zwei Kautionslisten vorgelegt (Erkenntnis Seiten 296 ff.), aus denen sich ein Anstieg des Kautionsstandes von 2005 auf 2011 von 40.544,00 auf 42.711,00 betreffend *****[S6]*****gasse 5 ersehen lässt (der Zusammenhang des Datums in der Spalte „Datum“ mit dem jeweiligen Jahr ist freilich nicht nachvollziehbar).
Die Bf hat in der Tagsatzung vom 14. 6. 2016 (TS02/002, Erkenntnis Seiten 55 ff.) angegeben, dass bei Abschluss eines Mietvertrages die Kaution in Höhe von etwa zwischen vier und fünf Monatsmieten bar bezahlt worden sei, ebenso die erste Miete. Bei Beendigung von Mietverhältnissen seien Kautionen teilweise mit Mietrückständen verrechnet, teilweise zurückgezahlt worden (Bf 14. 6. 2016, TS02/026, Erkenntnis Seite 93). Ein Anstieg des Kautionsstandes über den Beschwerdezeitraum ist nicht unwahrscheinlich.
Das Finanzamt hat letztlich in der Verhandlung vom 1. 10. 2018 (TS09/042 ff., Erkenntnis Seiten 319 ff.) zur Vermeidung der von der Bf im Schriftsatz vom 21. 9. 2018 beantragten Beweisaufnahmen (als Zeugen beantragte Mieter) außer Streit gestellt, „dass die Mieter Kautionen geleistet und Kautionen zurückerhalten haben.“
In weiterer Folge wurde eine berichtigte Kautionsliste vorgelegt (OZ 199, Erkenntnis Seiten 323 ff. bzw. Seiten 340 ff.; OZ 195, Erkenntnis Seiten 346 ff), aus der sich eine Summe von 194.608,64 € ergibt.
Das Gericht hält es mangels gegenteiliger Ermittlungsergebnisse des Finanzamts für (relativ) glaubhaft, dass die Bf im Beschwerdezeitraum Nettokautionszuflüsse (neue Kautionen abzüglich rückerstatteter Kautionen) von 194.608,64 € zu verzeichnen hatte, die von ihr zur Finanzierung der Bauleistungen mit herangezogen wurden.
Auch wenn zuletzt von der Bf wieder von 189.985,64 € gesprochen wurde, folgt das Gericht (zu Gunsten der Bf) der berichtigten Kautionsliste, da diese offenbar die genaueren Daten enthält (TS11/013 f., Erkenntnis Seiten 424 f.).
Der angenommene Fehlbetrag von 3.469.344,51 € ist daher um 194.608,64 € zu kürzen.
Darlehen Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** (220.000 €, Geldflussrechnung Zeile Nr. 99)
Laut Telefax vom 16. 7. 2018 (OZ 131 bzw. TS09/004, Erkenntnis Seiten 277 f.) soll die Bf von ihrem Ehegatten Darlehen i. H. v. insgesamt 220.000 € erhalten haben:
„Frau Dr. *****[N1]***** hat von ihrem Mann, Herrn Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****, ein Darlehen in Höhe von insgesamt € 220.000 erhalten. Diese Mittel wurden im Rahmen der Bewirtschaftung der Immobilien verwendet. Des weiteren hat Herr Mag. *****[N1]***** auch zur Deckung der laufenden Lebenserhaltungskosten beigetragen. Eine diesbezügliche Bestätigung von Herrn Mag. *****[N1]***** sowie Kopien seiner Steuerbescheide betreffend die Jahre 2000 bis 2004 legen wir anbei.“
Während der Außenprüfung gab die Bf an, von ihrem Ehegatten ein Darlehen von 37.100,00 € erhalten zu haben (Punkt g.2.4.2 AP-Bericht, Erkenntnis Seite 249).
Zu den behaupteten Darlehen des Ehegatten Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** gab die Bf in der Tagsatzung vom 27. 3. 2017 (TS04/043, Erkenntnis Seiten 166 f.) an:
„Beim Darlehen des Ehegatten handelt es sich um Zwischenfinanzierungen, dies hat sich in der von mir vorzulegenden Endaufstellung erübrigt. Diese Beträge wurden alle zurückgezahlt.“
Wenn die Behauptung vom 16. 7. 2018 so zu verstehen sein sollte, dass im Beschwerdezeitraum Darlehen über 200.000 € gewährt und diese nicht zurückgezahlt worden sein sollen, stünde diese Behauptung mit der Angabe der Bf vom 27. 3. 2017, dass diese Zwischenfinanzierungen, die zurückgezahlt worden sein sollen, keinen Einfluss auf die im Beschwerdezeitraum benötigten Mittel gehabt hätten, im Widerspruch.
Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** bestätigte am 4. 1. 2018 (OZ 131 bzw. TS09/006, Erkenntnis Seite 282):
„Die zusammengefassten Darlehen an Dr. *****[V1]***** *****[N1]***** für notwendige lnvestitionen (Stnr.: 138/9*****) betrugen in den Jahren 2005 bis 2011 von meinen Einkünften aus Vorjahren insgesamt EUR 220.000.00.“
Diese Bestätigung besagt für sich genommen nicht, dass Ende 2011 der Betrag von 200.000 € noch offen gewesen ist. Diese Bestätigung kann auch heißen, dass Darlehen i. H. v. 200.000 € gewährt und wieder im Zeitraum 2005 bis 2011 zurückgezahlt worden sind. Irgendwelche Details sind dieser Bestätigung nicht zu entnehmen.
Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** hat als Zeuge am 11. 12. 2018 ausgesagt (OZ 225, Erkenntnis Seiten 357 f.):
„Ja, Darlehen wurden gewährt. In welcher Höhe und wann kann ich nicht sagen. Wenn sie etwas gebraucht hat, habe ich es ihr gegeben. Und das war auch vor 2005 so. Wieviel es war und wie oft weiß ich nicht. Ich habe mein Leben lang sehr gut verdient und vieles erspart. Wenn ich nach einer Größenordnung gefragt werde kann ich keine angeben.“
Zu der Bestätigung vom 4. 1. 2018 gab der Zeuge an:
„Wenn mir dieser Aktenvermerk vorgelegt wird, sage ich: dann wird es so gewesen sein, bzw. kann es auch mehr gewesen sein. Der Verwendungszweck der von mir vorgestreckten Mittel war nicht dezidiert festgelegt, er kann im Bereich der Immobilien gelegen sein bei denen ich beteiligt bin und die meiner Gattin alleine gehören. ... sie hat mir immer wieder, wenn sie Geld gehabt hat, etwas zurückgezahlt, Nachweise dazu gibt es keine. In welcher Höhe die Rückzahlungen erfolgten weiß ich nicht. Ob diese Rückzahlungen 2005-2011 oder danach stattgefunden haben weiß ich nicht, wahrscheinlich beides.“
Irgendwelche Aufzeichnungen oder Belege zu den vermeintlichen Darlehen gibt es nicht (Aussage Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****, OZ 225, Erkenntnis Seiten 357 f.).
Das Gericht vermag angesichts der widersprüchlichen Angaben der Bf selbst und der reichlich unbestimmten und durch keinerlei Unterlagen belegten Angaben des Ehegatten daher nicht festzustellen, dass ein Betrag von 200.000 € aus Darlehen von ihrem Ehegatten im Beschwerdezeitraum Einfluss auf die Deckung des zur Finanzierung ihrer Investitionen erforderlich gewesenen Betrages hat.
Das Gericht geht davon aus, dass der Bf von ihrem Ehegatten immer wieder mit Geld ausgeholfen worden ist, aber – wie von der Bf selbst am 27. 3. 2017 (TS04/043, Erkenntnis Seiten 166 f.) angeben, diese Zwischenfinanzierungen immer wieder bereits im Beschwerdezeitraum zurückgezahlt worden sind.
Ein Betrag von 200.000 € aus (einem Überhang an) Darlehen des Ehegatten stand der Bf daher im Beschwerdezeitraum nicht zur Bezahlung von Rechnungen im Beschwerdezeitraum zur Verfügung.
Zessionen bzw. Verrechnungen und Anlastungen (zuletzt 939.931,77 €, Geldflussrechnung Zeile Nr. 100)
Die Bf behauptet, im Beschwerdezeitraum an sie gelegte Rechnungen teilweise in der Form beglichen zu haben, dass sie diese nicht bar oder mittels Überweisung zahlte, sondern den Rechnungslegern an Zahlungs statt diverse angebliche Forderungen der Bf an Dritte überlassen habe. Zu den diesbezüglichen Beträgen wurden im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wiederholt divergierende Angaben gemacht, entsprechende Belege wurden nicht vorgelegt.
Während Zessionen, so die Bf werthaltige Forderungen zediert hat, als „Bezahlung“ Auswirkungen im Rahmen der erforderlichen finanziellen Mittel haben und einen Vorsteuerabzug vermitteln können, führt eine Kürzung der Forderung von Rechnungslegern („Anlastungen“) etwa infolge behaupteter Mängel oder verspäteter Leistungserbringung („Pönale“, laut Außenprüfungsbericht 36.000,00 €) oder infolge Nichtanerkennung von in Rechnungen enthaltenen Materialbereitstellungen, die tatsächlich nicht durch den Rechnungsleger, sondern durch die Bf erfolgt ist („Materialüberrechnungen“, laut Außenprüfungsbericht 371.169,00 €) zu einer Entgeltminderung und damit zu einer Berichtigung gemäß § 16 UStG 1994. Insoweit steht der Bf jedenfalls weder ein Werbungskostenabzug noch Vorsteuer zu.
451.408,99 € (Bf 16. 7. 2018, Zessionen mit Mieten, Abzüge bei Lieferanten)
Telefax vom 16. 7. 2018 (OZ 131 bzw. TS09/004, Erkenntnis Seiten 277 f.):
„Wie im Verfahren bereits von Frau Dr. *****[N1]***** angeführt wurden Eingangsrechnungen auch durch Zessionen von Mietzinsforderungen bezahlt. Weiters erfolgten Abzüge bei Lieferanten, deren Eingangsrechnungen im Rahmen der Betriebsprüfung der Vorjahre nicht anerkannt wurden.
Frau Dr. *****[N1]***** hat versucht die entsprechenden Beträge unter Bezugnahme auf die im BP-Bericht vergebenen Nummern nachzuvollziehen. Aus der beiliegenden Liste ergibt sich dabei insgesamt ein Betrag von € 451.408,99.“
Diese Liste findet sich auf Seite 284 des Erkenntnisses („Mittelherkunft Firmen lt. PB/Zession/VP“), weist eine Gesamtsumme von 939.931,77 € auf und ist in „Mieten/VP“ (198.566,28 €), „*****[B5]*****/Zes“ (289.956,50 €) und „Schaden00-04“ (451.408,99 €) gegliedert.
Bei dem ursprünglich geltend gemachten Betrag von 451.408,99 € handelt es sich demzufolge um Abzüge durch die Bf von im Beschwerdezeitraum gelegten Rechnungen von Lieferungen, deren Rechnungen in Vorjahren von der Betriebsprüfung nicht anerkannt wurden („Schaden00-04“). Tatsächlich sollen von Vorprüfungen 853.388,20 € nicht anerkannt worden sein (siehe auch Schriftsatz vom 21. 9. 2018, OZ 137 bzw. TS09/014, Erkenntnis Seiten 290 ff., sowie Schreiben der Bf an *****[V4]***** *****[N4]***** vom 17. 2. 2011, OZ 142 bzw. TS09/018, Erkenntnis Seite 300).
Diese eigenen Angaben der Bf im Wege ihres steuerlichen Vertreters wurden von dieser aber in der Folge gleich wieder in Frage gestellt, da dem Schriftsatz vom 21. 9. 2018 zufolge der Abzug der von der Vorprüfung anerkannten Rechnungen zwar etwa die Firma *****[N3]***** (4.979,60 €, angebliche Verrechnung mit der von *****[N3]***** an die Bf zu zahlende Miete) und die Firma ***[B40]*** (2.852,00 €, Einholung eines Gutachtens, vor 2005 von der Bf bezahlt, von AP nicht anerkannt) betroffen haben soll, hingegen der Firma *****[V7]***** *****[N7]***** ein Betrag von 176.774,00 € an vermeintlicher Forderung an die *****[B5]*****- Bau- und Handels Ges. m.b.H. zediert wurde, also keine Kürzung wegen in Vorzeiträumen nicht anerkannter Rechnungen von *****[V7]***** *****[N7]***** erfolgt ist. Es findet sich in der von der Bf vorgelegten Tabelle der Betrag von 176.774,00 € an *****[V7]***** *****[N7]***** auch nicht in der Spalte „Schaden00-04“, 451.408,99 €, sondern in der Spalte „*****[B5]*****/Zes“, 289.956,60 €.
Im Schriftsatz vom 21. 9. 2018 (OZ 137 bzw. TS09/014, Erkenntnis Seiten 290 ff.) führte die Bf aus, „dass es sich bei diesem Punkt nicht nur um Verrechnungen im dreipersonalen (Zessionen), sondern auch um Leistungen im zweipersonalen Verhältnis an (bspw Aufrechnung bzw Leistung an Zahlungs statt)“ gehandelt habe. „So wurden Forderungen der Beschwerdeführerin entweder direkt auf- bzw gegengerechnet oder Ansprüche an Dritte zediert.“
Aus dem Schreiben der Bf an *****[V4]***** *****[N4]***** vom 17. 2. 2011, OZ 142 bzw. TS09/018, Erkenntnis Seite 300, ergibt sich hingegen, dass nach „eingehender Prüfung der Ergebnisse der Steuerprüfung 200-2004 „ ein Betrag von 853.388,20 € für Zessionen zur Verfügung gestanden sein soll, in weiterer Folge einschränkt auf 560.000,00 €, dem nach Ansicht der Bf noch aus dem „*****[B5]*****-Prozess“ offenen Betrag.
Der Betrag von 853.388,20 € soll den „Schaden“, der der Bf durch die Vorbetriebsprüfung entstanden ist, beziffern. Warum dieser „Schaden“ betreffend „Zessionen“ wiederum mit 560.00,00 €, einem Teilbetrag der von der Bf gegenüber der *****[B5]***** GmbH i. Z. m. der *****[S6]*****gasse behaupteten Forderung von 1.333.300,59 €, limitiert sein soll, gehört zu den zahlreichen Rätseln im Vorbringen der Bf.
In der Tagsatzung von 1. 10. 2018 hat die Bf wiederum angegeben (TS09/064, Erkenntnis Seiten 329 f.), dass bei der vorangegangen Prüfung für die Jahre 2000 bis 2004 wurden Rechnungen und anderes in Höhe von fast 800.000,00 € nicht anerkannt worden seien. „Davon wurden 451.408,99 € ebenfalls zediert.“
Die „Ausgaben aus Vorperioden“ (805.021,19 €) stünden mit den "Zessionen bzw. Verrechnungen und Anlastungen" von 939.931,77 € in keinem Zusammenhang (Bf TS09/066, Erkenntnis Seite 331 f.).
Festzuhalten ist jedenfalls, dass – folgt man den Angaben der Bf – der Betrag von 451.408,99 € nicht bezahlt wurde, sondern die Rechnungen um diesen Betrag gekürzt wurden. Die Bf hat daher nach ihrem eigenen Vorbringen im Umfang dieser 451.408,99 € im Beschwerdezeitraum gelegte Rechnungen, die Eingang in ihre Steuererklärungen gefunden haben, nicht mit Geld bezahlt.
Weder über die behaupteten Aufrechnungen (Kompensationen) noch über die behaupteten Zessionen von behaupteten Forderungen der Bf gibt es irgendwelche nachvollziehbare Belege.
Die Bf nennt im Telefax vom 16. 7. 2018 (OZ 131, Erkenntnis Seiten 277 ff.). lediglich einen Betrag von 451.408,99 € als anzusetzende „Zessionen bzw. Verrechnungen und Anlastungen“.
Im Umfang dieses Betrages wurden Rechnungen im Beschwerdezeitraum jedenfalls nicht bezahlt. Entweder wurde von Anfang an ein niedriges Entgelt als in den Rechnungen ausgewiesen vereinbart („Deckungsrechnungen), dann fehlte es insoweit bereits im Zeitpunkt der Rechnungslegung und Leistungserbringung an einem Vorsteuerabzugsrecht, oder die Bf hat nachträglich insoweit die Rechnung endgültig nicht bezahlt, dann ist ein ursprünglich zu Recht geltend gemachter Vorsteuerabzug zu berichtigen. In beiden Fällen stand der Bf insoweit im Beschwerdezeitraum weder ein Vorsteuerabzug zu noch bestanden ertragssteuerlich Abschreibungsdotierungen zu Recht.
Im Schriftsatz vom 2. 7. 2019 wird zu „Zessionen mit Mieten VP“ ein Betrag von 939.931,77 € genannt (dazu im Folgenden).
Der Betrag von 451.408,99 € vermag daher den ermittelten Fehlbetrag nicht zu mindern.
939.931,77 € (Bf 2. 7. 2019, „Zessionen mit Mieten VP“)
Der zunächst geltend gemachte Betrag von 451.408,99 € wurde Schriftsatz vom 2.7. 2019 (OZ 306, Erkenntnis Seiten 411 ff.) auf 939.931,77 € ausgedehnt:
„Zessionen mit Mieten VP EUR 939.931,77“
Zunächst ist in Bezug auf die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer darauf zu verweisen, dass sich nicht bezahlte Mieten bei der Überschussermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht auswirken, da Einnahmen erst im Zeitpunkt des Zuflusses (§ 19 EStG 1988), also der Bezahlung durch die Mieter vorliegen. Sollte die Bf Mietforderungen wirksam an Zahlungs statt zediert haben, wäre im Zeitpunkt der Abtretung ein Zufluss bei der Bf gegeben. Ob die Bf entsprechende Einnahmen erfasst hat, ist – siehe die Ausführungen zum nicht vorhandenen Rechnungswesen – offen.
Offen ist auch, ob (im Beschwerdezeitraum oder davor) Mietforderungen unrichtigerweise in den Einnahmen enthalten sind (zu der „Hakerl“- und Anmerkungsmethode der Bf in den Mietzinslisten siehe oben bei den Ausführungen zum Rechnungswesen und Erkenntnis Seiten 54 ff.). Laut steuerlichem Vertreter sind nicht eingangene Mieten in den erklärten Mieteinnahmen nicht enthalten, andererseits soll ursprünglich eine „Sollversteuerung“ der Mieten vorgenommen und nur „in Ausnahmefällen“ gekürzt worden sein (TS02/003, Erkenntnis Seite 58).
Näheres zu den „Zessionen mit Mieten VP EUR 939.931,77“ enthält der Schriftsatz vom 2. 7. 2019 nicht. Die Bf hat am 20. 5. 2019 (TS10/019, Erkenntnis Seite 402) darauf verwiesen, dass anstatt von 451.408,99 € an „Zessionen und Aufrechnungen“ richtig 939.931,77 € anzusetzen seien.
Dieser Betrag entspricht der Beilage Beilage "Mittelherkunft", Summe aus "Mieten/VP", "*****[B5]*****/Zes" und "Schaden00-04", zum Schriftsatz vom 16. 7. 2018 und soll sich von den „Ausgaben Vorperioden“ (805.021,19 €) unterscheiden (TS09/066, Erkenntnis Seite 330).
In der Verhandlung vom 20. 5. 2019 hat die Bf dazu angegeben (TS09/064, Erkenntnis Seiten 329 f.):
„Bei "Mieten/VP" handelt es sich um Leistungen, die im Beschwerdezeitraum erbracht wurden, und die mit Rückständen aus Jahren vor dem Beschwerdezeitraum im Beschwerdezeitraum verrechnet wurden. Die entsprechenden Aufwendungen wurden im Beschwerdezeitraum entweder sofort als Werbungskosten oder im Wege der Dotierung von Abschreibungen steuerlich als Ausgaben geltend gemacht, die korrespondierenden Mieten bei den Mieteinnahmen in den Vorperioden, also vor 2005.
Laut Aufstellung zu GZ 4 *****[Z2]*****/01t bestand eine Forderung von 1.333.380,59 € die in Höhe von 289.956,50 € an die genannten Firmen zediert worden ist. Dieser Betrag wurde offensichtlich von diesen eingebracht.
Zu "Schaden00-04": Bei der vorangegangen Prüfung wurden für die Jahre 2000 bis 2004 wurden Rechnung und anderes in Höhe von fast 800.000,00 € nicht anerkannt. Davon wurden 451.408,99 € ebenfalls zediert.“
Zunächst ist auf die obigen Ausführungen zu „451.408,99 € (Bf 16. 7. 2018, Zessionen mit Mieten, Abzüge bei Lieferanten)“ zu verweisen.
In der Tabelle „Mittelherkunft Firmen lt. BP/Zession/VP“ (OZ 131 bzw. TS09/009, Erkenntnis Seite 284) wird auf Rechnungen, die der Außenprüfung vorgelegt wurden, unter Anführung der „BP-Nrn.“, des jeweiligen Hauses und des jeweiligen Rechnungslegers („Firmenname“) Bezug genommen. Unter „Zessbetrg.“ ist in der Folge in der Tabelle jeweils ein Betrag ausgewiesen, unter „Material/Hon./VP“ finden sich verschiedene Eintragungen und dann wird der zuvor ausgewiesene Betrag auf die Spalten „Mieten/VP“, „*****[B5]*****/Zes“ und „Schaden00-04“ verteilt.
Zur Frage des Gerichts (TS09/079, Erkenntnis Seite 336), ob in den Jahren 2005 bis 2011 der von der Bf jeweils angegebene Gesamtbetrag
a) von 450.513,60 € (Schriftsatz 21. 9. 2018, Punkt 2, sowie Schriftsatz 21. 9. 2018, Beilage ./C steuerliche Geltendmachung im Jahr 2007 iZm Schaden *****[B5]*****, ident mit "Ausgaben VP" bei *****[S6]*****gasse 2008) und/oder
b) von 805.021,19 € ("Ausgaben Vorperioden" bei allen Häusern und Veranlagungsjahren laut Geldflussrechnung, inklusive 450.513,60 €, vom Finanzamt wurden beim Finanzierungsbedarf diese 805.021,19 € nicht angesetzt) und/oder
c) von 939.931,77 € (Schriftsatz 16. 7. 2018, Beilage "Mittelherkunft", Summe aus "Mieten/VP", "*****[B5]*****/Zes" und "Schaden00-04") und/oder
d) von 1.330.513,60 € (Summen aus Beilage ./C zum Schriftsatz 21. 9. 2018 aus 450.513,60 € "steuerlich geltend gemacht", 320.000,00 Zessionen "*****[N8]***** ,***[B41]*** , *****[V7]***** *****[N7]*****", 560.000,00 € "z.B. für Fa *****[N3]*****, S. *****[N11]*****, Dr. *****[N6]***** etc") und/oder
e) von 1.330.513,60 € (siehe d) plus 560.000,00 €, allenfalls 853.388,20 € (laut Beilage ./D zum Schriftsatz 21. 9. 2018, Zessionen "**[B42]**, ***[B40]***, *****[B34]*****, ***[B43]***, ***[VN43]***, ***[B44]*** GmbH, *****[V7]***** *****[N7]*****, *****[B1]*****, *****[N10]***** G. lnstallationen. *****[B30]***** GmbH, ***[B45]***" i. Z. m. den Ergebnissen der Steuerprüfung 2000-2004), somit von 1.890.513,60 € (allenfalls 2.183.901,80 €)
von im Wege von Werbungskosten sofort abzugsfähiger oder im Wege der AfA abzugsfähiger Aufwendungen steuerlich geltend gemacht und dieser in den geltend gemachten Vorsteuern sowie in den bekannt gegebenen Einnahmen- oder Werbungskostenüberschüssen der einzelnen Häuser enthalten ist, hat die Bf angegeben (TS09/080, Erkenntnis Seiten 336 f.), dass
- der Betrag von 450.513,60 € (a) im Betrag von 805.021,19 € (b) enthalten und im Beschwerdezeitraum steuerlich geltend gemacht worden sei,
- ein Teil („*****[B5]*****/Zes“, 289.956,50, Erkenntnis Seite 329) der 1.330.513,60 € (d) in dem Betrag von 939.931,77 € (c) enthalten sei,
- der Betrag von 450.513,60 € (a) im Betrag von 1.330.513,60 € (d) enthalten sei
und die Bf schließlich mit der von ihr selbst vorgelegten Beilage ./D zum Schriftsatz 21. 9. 2018 („Zessionen“ von 853.388,20 € infolge „Steuerprüfung für die Jahre 2000 bis 2004) nichts anzufangen weiß.
Der steuerliche Vertreter konnte in der Verhandlung dazu nichts sagen (TS09/081, Erkenntnis Seite 337).
Die Angaben im Schriftsatz vom 30. 11. 2018 (OZ 199, Erkenntnis Seiten 337 f.) tragen wie die Ausführungen der Bf und des steuerlichen Vertreters in der Verhandlung vom 20. 5. 2019 (TS10/019 ff., Erkenntnis Seiten 402 ff.) ebenfalls nicht zur Erhellung des Sachverhalts bei.
Im Verfahren hat die Bf beispielsweise auch angegeben, dass sie vermeintliche strittige Forderungen an Versicherungen nach Schadensfällen oder Forderungen aus Steuerguthaben der Bf an Rechnungsleger zediert haben will und sich über Vorhalt an Details nicht mehr zu erinnern vermochte (TS04/043, Erkenntnis Seite 166).
Zu den einzelnen Punkten:
198.566,28 („Mieten/VP“)
Was den Betrag von 198.566,28 („Mieten/VP“) anlangt, behauptet die Bf, Rechnungen durch die Zession von Forderungen aus Mietzinsrückständen bezahlt zu haben, da die Handwerker angeblich effektiver beim Eintreiben von Mietforderungen gewesen seien (TS02/002, Erkenntnis Seiten 56 ff.).
Während der Prüfung behauptete die Bf, ein Betrag von 109.250 € sei „Mietenzession“ (Erkenntnis Seite 173, Seite 249).
Das Finanzamt stellte dazu im Außenprüfungsbericht (Punkt g.2.4.2 AP-Bericht, Erkenntnis Seiten 172 f.) fest, dass keine Verträge oder sonstige Vereinbarungen vorgelegt worden seien. „Wie und ob diese Zessionen tatsächlich ausgeübt wurden, kann nicht nachvollzogen werden.“
Im Verfahren hat die Bf dazu ausgesagt (TS04/043, Erkenntnis Seite 166):
„Zur Mietenzession: Hierbei handelt es sich um Beträge, die von mir an offenen Mieten an den jeweiligen Leistungserbringer abgetreten wurden. Es gab schriftliche und mündliche Vereinbarungen. In den Mietzinslisten steht dann bei den Einnahmen VR. Mietenzession ist nur ein anderer Begriff wie Mietenverrechnung. In besonders hartnäckigen Fällen wurde die Miete zediert. Die Mietenverrechnung war dann, wenn der Mieter selbst etwas gearbeitet hat oder von ihm beauftragte Firmen. Die Arbeiten betrafen jeweils das Haus, es wurden auch Unternehmen genommen, bei denen die Mieter angestellt waren. Erinnerlich wurde die jeweilige Mieteinnahme mit VR gekennzeichnet, es kann aber auch ein Z gewesen sein.“
Abgesehen davon, dass nach § 30 Abs. 2 Z 2 MRG ein Zahlungsverzug des Mieters ein Kündigungsgrund ist und der Bf als Vermieterin daher ein entsprechend schwerwiegendes Druckmittel zur Eintreibung offener Mietzinsforderungen während des aufrechten Mietverhältnisses hatte und nach Beendigung des Mietverhältnisses eine Ausforschung der vormaligen Mieter und die Eintreibung ausständiger Mieten durch Handwerker realitätsfern ist, gibt es hierzu keinerlei Nachweise.
Das Finanzamt hat bereits im Vorlagebericht darauf verwiesen, dass Mietausfälle und allfällige Nachzahlungen völlig unklar sind (Erkenntnis Seite 4). Weitere Aufklärung dazu gab es auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht. Die Bf hat über Vorhalt konkreter Fälle eingeräumt, dass ihre eigenen Aufzeichnungen dazu unrichtig sind (etwa TS02/020, Erkenntnis Seite 74; TS02/021, Erkenntnis Seite 75).
Der Auffassung des Finanzamts (Erkenntnis Seite 181), „es ist völlig ungewöhnlich, dass Mieter die geschuldeten Mieten statt an den Vermieter an vorgebliche Lieferanten/Handwerker ihres Vermieters bezahlen, aber auch umgekehrt, dass sich seriöse Handwerker auf diese Art der Bezahlung ihre Leistungen einlassen“, ist beizupflichten.
Die beiden weiteren Beträge von 289.956,50 € („*****[B5]*****/Zes“) und 451.408,99 € („Schaden00-04“) stehen in Zusammenhang mit dem Verfahren i. Z. m. der *****[B5]***** GmbH und mit der Vorprüfung bei der Bf:
Zessionen i. Z. m. *****[B5]*****- Bau- und Handels Ges.m.b.H. (Gesamtbetrag 1,333.380,59 €
Da der „*****[B5]*****-Prozess“ immer wieder in den unterschiedlichsten Konstellationen vorkommt, dazu im Folgenden:
Angebliche Forderungen der Bf aus dem „*****[B5]*****-Prozess“ und aus der Vorprüfung („Schaden00-04“) spielen immer wieder eine (unterschiedliche) Rolle und wurden von der Bf wiederholt als „Zahlung“ angegeben.
Die *****[B5]***** - Bau- und Handels Ges.m.b.H. war Geschäftspartnerin der Bf. Sie erledigte verschiedene Arbeiten für die Bf, insbesondere i. Z. m. dem Ausbau des Dachbodens in der *****[S6]*****gasse. Diese Arbeiten erfolgten nicht zur Zufriedenheit der Bf, insbesondere wurden seitens der Bf die Behebung von Mängeln durch andere Unternehmer veranlasst.
Sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Zahlungen erfolgten vor dem Beschwerdezeitraum. Alle diesbezüglichen Rechnungen datieren aus den Jahren 1998 bis 2004 (Erkenntnis Seite 299).
Die *****[B5]*****- Bau- und Handels Ges.m.b.H. wurde insovent. Der Masseverwalter forderte von der Bf im Konkursverfahren zuletzt die Zahlung von 141.616.59 € an offenen Rechnungen der *****[B5]*****- Bau- und Handels Ges.m.b.H. (siehe OZ 140). Die Bf hielt dem im Konkursverfahren Gegenforderung von insgesamt 1,333.380,59 € entgegen (siehe OZ 104, Erkenntnis Seiten 298 f.). Das diesbezügliche Gerichtsverfahren wurde am 13. 11. 2007 zunächst durch „einfaches Ruhen“, am 14. 12. 2007 durch „ewiges Ruhen“ beendet (Punkt g.2.2. AP-Bericht, Erkenntnis Seiten 161 f.; Bf am 27. 3. 2017, TS04/035, Erkenntnis Seite 162). Davon, dass die behaupteten Forderungen der Bf gegen die *****[B5]*****- Bau- und Handels Ges.m.b.H. „gerichtlich festgestellt“ worden sind (Schriftsatz 30. 11. 2018, OZ 199, Erkenntnis Seiten 337 ff.) kann keine Rede sein.
Über die *****[B5]***** - Bau- und Handels Ges.m.b.H. wurde im Juli 1999 der Konkurs eröffnet. Der Konkurs wurde im *****[S14]***** 2008 mangels Kostendeckung aufgehoben, die Firma wurde gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit im Oktober 2008 gelöscht (Firmenbuch, OZ 290).
Die Forderung von 1,333.380,59 € der Bf an die *****[B5]***** - Bau- und Handels Ges.m.b.H. war jedenfalls nach dem 13. 11. 2007 objektiv wertlos. Dennoch wies die Bf am selben Tag, an dem im Gerichtsverfahren Ruhen vereinbart wurde, ihren damaligen Buchhalter *****[V4]***** *****[N4]***** an, den Betrag von 1,333.380,59 € wie folgt zu verwerten (Summe der Teilbeträge 1.330.513,60 €):
- 450.513,60 € im Jahr 2007 als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen
- 320.000,00 € im Wege von Zessionen zu verwerten,
- 560.000,00 € für spätere Zessionen in Evidenz zu halten.
Wie die Bf auf den Betrag von 450.513,60 € als Werbungskosten im Jahr 2007 gekommen ist, ist wie vieles an der Gestion des Bf ein Rätsel. Er lässt sich auch nicht aus dem Schriftsatz OZ 140 bzw. TS09/16, Erkenntnis Seiten 297 ff., ableiten.
Es bedarf keiner näheren Ausführungen, dass eine bestrittene Forderung an eine seit 1997 in Konkurs befindliche und im Jahr 2008 wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH, hinsichtlich derer gerichtlichen Geltendmachung im Jahr 2007 ewiges Ruhen vereinbart wurde, keinen Wert darstellte. Diese behauptete Forderung war objektiv nicht geeignet, ab November 2007 in irgend einer Form zur Begleichung von Verpflichtungen der Bf gegenüber Unternehmen, die Leistungen für sie erbracht haben, zu dienen.
Dessen ungeachtet hat die Bf im Umfang von sowohl 320.000,00 € als auch 560.000,00 €, zusammen somit 880.000,00 €, Rechnungen für im Beschwerdezeitraum erbrachte Bauleistungen an die Bf damit „bezahlt“, dass sie den Rechnungslegern Teile der wertlosen Forderung von 1,333.380,59 € an Zahlungs statt zediert hat.
Wenn die Bf – was für sämtliche „Zessionen“, nicht nur in Zusammenhang mit „*****[B5]*****“, gilt - eine wertlose Forderung an Zahlungs statt zediert, hat sie im Umfang dieser „Zession“ in Wirklichkeit überhaupt nicht bezahlt, wobei ihr von Anfang an bewusst war, dass die Rechnungsleger mit einer wertlosen Forderung nichts anzufangen wussten.
Entweder erfolgte die vermeintliche Zahlung mittels „Zessionen“ im Zusammenwirken mit den jeweiligen Rechnungslegern, damit die Bf höhere Vorsteuern und höhere Abschreibungen steuerlich lukrieren konnte, obwohl tatsächlich ein geringeres Entgelt für die von den Rechnungslegern (oder Dritten) erbrachten Leistungen vereinbart wurde, oder hat die Bf auf diese Weise nachträglich die Rechnungssummen gekürzt und die Rechnungsleger haben diese Kürzung in Hoffnung auf weitere Aufträge oder infolge der Schwierigkeiten einer Klagsführung gegen die Bf letztlich aktzeptiert.
Dass die Rechnungsleger vom Masseverwalter der *****[B5]***** - Bau- und Handels Ges.m.b.H., der die Forderungen der Bf ja bestritten hat, oder anderweitig etwas von dieser vermeintlichen Forderung der Bf erhalten haben, wird von der Bf zwar behauptet, aber nur damit begründet, dass die Rechnungsleger dies akzeptiert hätten.
Aus dem Schreiben der Bf an *****[V4]***** *****[N4]***** vom 13. 11. 2007 (OZ 141 bzw. TS09/017, Erkenntnis Seiten 300 f.) ergibt sich, dass die Bf aus der von ihr angenommenen Schadenssumme von 1.333.300,59 € zunächst einen Betrag von 450.513,60 im Jahr 2007 als Werbungskosten („Aufwendungen Vorperioden“, siehe dazu oben) steuerlich geltend gemacht hat.
Aus diesem Schreiben ergibt sich ferner, dass jedenfalls ein Betrag von 320.000,00 € den Rechnungslegern nicht bar oder mit Überweisung ausbezahlt wurde, sondern den Rechnungslegern in diesem Umfang die von der Bf behauptete Forderung an die *****[B5]***** GmbH zediert wurde.
Schließlich ergibt sich aus diesem Schreiben, dass ein weiterer Betrag von 560.000,00 € nach dem 13. 11. 2007 aus Sicht der Bf noch für weitere Zessionen zur Verfügung gestanden haben soll, also in Folgezeiträumen entsprechende Zessionen an Rechnungsleger anstelle einer Bar- oder Giralzahlung vorgenommen werden sollten.
„Schaden“ aus der Vorprüfung für die Jahre 2000 bis 2004 (Gesamtbetrag 853.388,20 €)
Wiederholt wird auch immer ein „Schaden“ aus der Vorprüfung für die Jahre 2000 bis 2004 ins Treffen geführt.
Dabei geht es offenbar um die Nachforderung (oder die Bemessungsgrundlagen dieser Nachforderung) aus der vorangegangenen Außenprüfung, die verschiedene von der Bf geltend gemachte Aufwendungen nicht anerkannt hat:
„Sämtliche Ausgaben in der Spalte "Schaden00—04" wurden von der Behörde in der Vorperiode zu Unrecht nicht als Betriebsausgaben anerkannt, trotz dem Umstand, dass es sich dabei um Aufwendungen bzw Ausgaben handelte, die ausschließlich durch den Betrieb der Beschwerdeführerin veranlasst waren. Aufgrund der Berechnungen des damaligen steuerlichen Vertreters betrug die Gesamtsumme der nicht durch die Behörde anerkannte Betriebsausgaben im Jahr 2011 insgesamt EUR 853,388.20 (Beilage./D).“ (Schriftsatz OZ 137, Erkenntnis Seiten 290 ff.).
Die dieser Vorprüfung folgenden Bescheide sind mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.
In einem Schreiben vom 17. 2. 2011 an *****[V4]***** *****[N4]***** (OZ 142 bzw. TS09/018, Erkenntnis Seite 300) wird von der Bf zum einen ausgeführt, dass die bei der Vorprüfung 2000-2004 „in Summe die nicht anerkannten Zahlungen an Firmen inkl. Steuern und die von den Mietern zu erbringenden Mehrbeträge in Summe inkl. der vorgeschriebenen Steuern EUR 853.388,20 betragen. Dieser Betrag steht zur Disposition an zahlungsstatt - Zession - für Bauleistungen an Dr. *****[V1]***** *****[N1]***** zur Verfügung.“
In weiterer Folge werden Firmen genannt, hinsichtlich derer mittels Zession durch *****[V4]***** *****[N4]***** „ohne jegliche Einrede seitens der ausführenden Firmen“ vorzugehen sei, und zwar hinsichtlich eines Rechnungsbetrags von insgesamt 560.000,00 €, also jenen Betrages, der gemäß dem Schreiben vom 13. 11. 2007 i. Z. m. *****[B5]***** (und nicht auf Grund der Außenprüfung 2000 – 2004) noch für Zessionen zur Verfügung gestanden haben soll.
Wenn hier Forderungen an wem immer (Finanzamt?, damals bauausführende Unternehmen?, ...) zediert worden sein sollten, waren diese jedenfalls nicht werthaltig und eigneten sich nicht zur Bezahlung von Rechnungen im Beschwerdezeitraum.
Zessionen i. Z. m. „*****[B5]*****“ und „Schaden00-04“ und Sonstiges
Das Gericht geht davon aus, dass die Bf einen wesentlich größeren Betrag als 451.408,99 € oder 939.931,77 €, der von ihr im Verfahren letztlich diesbezüglich geltend gemacht wurde, im Wege der Verrechnung ihr vermeintlich gegenüber dem jeweiligen Rechnungsleger oder Dritten zustehender Forderungen („Zessionen bzw. Verrechnungen und Anrechnungen“) zur vermeintlichen Begleichung von Rechnungen i. Z. m. Bauleistungen im Beschwerdezeitraum geltend gemacht hat.
Da aber, wie ausgeführt, nicht feststellbar ist, in welchem Umfang hinsichtlich welcher Rechnungen der Betrag von 1.333.300,59 € („*****[B5]*****“) und von 853.388,20 € („Vorprüfung“, „Zessionsfreigabe“ hinsichtlich eines Betrags von 560.000,00 € nach der Aktenlage bekannt), zusammen somit von 2.183.901,80 € (bei Einschränkung der „Zessionen“ infolge der „Vorprüfung auf 560.000,00 € zusammen 1.890.513,60 €) zur Nichtbezahlung von im Beschwerdezeitraum geltend gemachten Aufwendungen verwendet wurde und jeweils Teile des Betrags von 1.333.300,59 € von der Bf mehrfach an verschiedener Stelle ins Treffen geführt wurden, sind weitere – angesichts der jahrelangen Dauer des Verfahrens und immer neuer Behauptungen der Bf wenig zielführende - Ermittlungen entbehrlich. Gleiches gilt für andere im Verfahren in den Raum gestellte „Zessionen“ oder „Verrechnungen“.
Schuldbefreiend konnte die Bf mit derartigen „Zessionen“ oder „Verrechnungen“ nicht leisten. Nach Ansicht des Gerichts dienten diese immer wieder angewendeten „Zessionen“ oder „Verrechnungen“ zur Verschleierung des Umstands, dass die Bf (im Einvernehmen mit den Rechnungslegern oder ohne deren Einverständnis) von Anfang an nicht gewillt war, Rechnungen (auch) im Umfang dieser „Zessionen“ oder „Verrechnungen“ tatsächlich zu zahlen.
Kontokorrentkredite *****[Bank1]***** und *****[Bank2]*****, vormals ***[B54]*** (137.000,00 €, Geldflussrechnung Zeile Nr. 101)
Die Bf verwies hier auf einen von ihr voll ausgenutzten Überziehungsrahmen von insgesamt 137.000,00 € (in der Geldflussrechnung des Finanzamts mit „KK *****[Bank1]*****“ als Merkposten – ursprünglich mit 80.000,00, siehe TS09/037, Erkenntnis Seite 314 - angeführt).
Der Betrag von 137.000,00 €, in der Tabelle als „KK *****[Bank1]*****“ bezeichnet, enthält tatsächlich die Kreditrahmen sowohl bei der ***[B51]*** als auch bei der *****[Bank1]***** ***[Bank1]*** (steuerlicher Vertreter am 20. 5. 2019, TS10/010, Erkenntnis Seite 400).
Das Finanzamt hat diesen Kreditrahmen zu Recht nicht berücksichtigt, da die Stände zum 1. 1. 2005 und zum 31. 12. 2011 nicht bekannt gegeben wurden (E-Mail vom 18. 9. 2018, OZ 133 bzw. TS09/011, Erkenntnis Seiten 285 ff.).
Es ist vielmehr wahrscheinlich, dass bereits zum 1. 1. 2005 der jeweilige Überziehungsrahmen „voll ausgenutzt“ war und daher hieraus keine zusätzlichen Mittel im Beschwerdezeitraum zur Verfügung gestanden sind.
Nachweise über die Kontostände zum 1. 1. 2005 und zum 31. 12. 2011 hat die Bf, wie wiederholt ausgeführt, trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt. Es wird auch nicht behauptet (und nachgewiesen), dass sich der Kreditrahmen nach dem 1. 1. 2005 um 137.000,00 € erhöht hat, vielmehr bestand dieser Kreditrahmen – *****[Bank2]*****: 57.000,00 €, *****[Bank1]***** ***[Bank1]***: 80.000,00 € (TS10/009, Erkenntnis Seite 400) - offenbar schon vor dem 1. 1. 2005.
Die behauptete Ausnutzung des Überziehungsrahmens von 137.000,00 € hat daher keine Auswirkungen auf die Geldflussrechnung.
Darlehen Dipl.-Ing. *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]***** (? bzw. 287.596,86 €, Geldflussrechnung Zeile Nr. 103)
Erstmals im Telefax vom 16. 7. 2018 (OZ 131 bzw. TS09/004, Erkenntnis Seiten 277 f.) wurde behauptet, dass die Bf von ihrer Mutter finanziell unterstützt worden sein soll:
„Die Mutter von Frau Dr. *****[N1]*****, Frau DI *****[N17]*****-*****[N6]***** hat zu einem nicht unwesentlichen Teil ihre Tochter finanziell unterstützt. Der genaue Betrag lässt sich nicht mehr nachvollziehen, insbesondere da auch immer wieder Barzahlungen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Gesamtsumme über den Zeitraum wesentlich ist und dass die Ausgaben, welche nicht durch Einnahmen oder andere Finanzierungsquellen bezahlt wurden durch die Unterstützung von Frau DI *****[N17]*****-*****[N6]***** bezahlt wurden.
Hierzu sei angemerkt, dass Frau DI *****[N17]*****-*****[N6]***** aus ihren Immobilienbesitz über Jahrzehnte bereits hohe Einkünfte erzielt hat. So belief sich ihr Einkommen im Zeitraum 2005 bis 2011 auf geschätzte rund € 4.800.000...“
Dazu wurde ein von Dipl. Ing. *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]***** unterfertigtes Schreiben vom 7. 6. 2018 mit folgendem Inhalt vorgelegt (OZ 186, Erkenntnis Seiten 351 f.):
„Betrifft Jahre 2005 bis 2011 - Wien, den 6.6.2018
Hiermit bestätigt Frau Dipl. Ing. *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]*****, Wien 1070 *****[S23]*****gasse 31/12, dass insbesondere im o. a. Zeitraum sämtliche Investitionen in und bei den gemeinsamen HG - Verwaltung Dipl Ing *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]***** von ihr getätigt und finanziert wurden sowie bei Liquiditätsengpässen im Bedarfsfall ebenfalls der Tochter Dr. *****[V1]***** *****[N1]***** mit Finanzierung bei den getätigten Investitionen geholfen wurde Beweis PV sowie eigene Steuererklärungen.“
Nach mehrfachen Versuchen, eine Zeugenvernehmung von Dipl. Ing. *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]***** vorzunehmen, sagte diese schließlich am 7. 3. 2019 aus (OZ 274, Erkenntnis Seite 379 f.), dass sie immer zahle, wenn sie gemeinsam mit ihrer Tochter einkaufen gehe („Lebensmittel, Textilien etc.“). Zu Darlehen an ihre Tochter gab die Zeugin an:
„Wenn meine Tochter zur Finanzierung von Investitionen in ihren eigenen Häusern Geld gebraucht hat, habe ich ihr öfter eines gegeben. Diese Gelder wurden in der Verrechnung der gemeinsamen Häuser erfasst. Diese Aufzeichnungen wurden von Frau ***[NN51]*** geführt, bis sie vor ca. 5 Jahren verstorben ist. Sie war eine meiner Angestellten. Ich müsste sie suchen. Ich weiß jetzt nicht wo sie sind.
Ich weiß nicht mehr konkret, wie viel Geld meine Tochter von mir bekommen hat. In vielen Zeiten waren es manchmal 30.000, 50.000, einmal 260.000 S für einen Tischler. Ich habe es immer ihr immer per Scheck gegeben.
Ich habe ihr so viel gegeben, wie sie eben gebraucht hat. Sie hatte auch noch ein Guthaben aus der *****[S6]*****gasse aus der Zeit vor 1988. Es war nie als Geschenk gedacht. Es hat sich aus der Verrechnung der gemeinsamen Häuser geben. Es handelt sich auch um keine Darlehen, sondern nur um die gesamte Verrechnung.
Es kann schon sein, dass ich in dieser Verrechnung mehr an Sie gezahlt habe, als der aktuelle Stand gewesen wäre. Dieser Überhang könnte weit über 100.000 Euro betragen haben.“
Diesbezügliche Aufzeichnungen, so sie bestanden haben, wurden nicht vorgelegt (TS10/002, Erkenntnis Seite 380).
In der Geldflussrechnung des steuerlichen Vertreters wurde formelmäßig ein Betrag von 287.596,86 € eingesetzt, um auf einen ungeklärten Betrag von 0,00 € zu gelangen (TS11/018, Erkenntnis Seite 425).
Im Schriftsatz vom 2. 7. 2019 beantragt die Bf die Berücksichtigung von Zahlungen ihrer Mutter nicht mehr.
Aus diesen reichlich unbestimmten Angaben lässt sich schließen, dass die Mutter der Bf fallweise mit Geld bei Investitionen ausgeholfen hat, ebenso wie der Ehegatte der Bf, diese Geldaushilfen aber im Beschwerdezeitraum stets zurückgezahlt wurden („Es war nie als Geschenk gedacht“). Ob daraus im Beschwerdezeitraum ein Finanzierungsüberhang zugunsten der Bf bestanden hat (und dieser nicht in Zusammenhang mit den bei der Geldflussrechnung außer Ansatz gelassenen Hausgemeinschaften stand), lässt sich hieraus mit der für ein Abgabenverfahren gebotenen Sicherheit nicht sagen. Weder Mutter noch Tochter können annähernd konkrete Beträge und Zeitpunkte nennen, geschweige denn irgendwelche Belege hierfür vorlegen.
Das Gericht hält es allerdings – siehe unten zu den Lebenshaltungskosten – für erwiesen, dass die Mutter der Bf zu den Lebenshaltungskosten der Familie der Bf beigetragen hat, weswegen die Lebenshaltungskosten im Umfang der Tragung durch die Mutter (ebenso wie im Umfang der Tragung durch den Ehegatten) aus der Geldflussrechnung auszuscheiden sind.
Bei der Ermittlung der zur Abdeckung der erfolgten Investitionen erforderlichen Mittel ist in Bezug auf Darlehen der Mutter kein Betrag anzusetzen.
Kauf *****[S16]*****straße (0,00 €, Geldflussrechnung Zeile Nr. 104)
Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kauf des Grundstücks in der *****[S16]*****straße mit dem Verkauf einer Eigentumswohnung in der *****[S8]*****gasse und über Darlehen finanziert wurde und diese Vorgänge auf die im Beschwerdezeitraum zur Verfügung gestanden habenden Mittel in Summe keinen Einfluss hatten.
Veräußerungserlös *****[S7]*****gasse (420.000,00 €, Geldflussrechnung Zeile Nr. 105)
Seitens der steuerlichen Vertretung wurde in der Verhandlung am 20. 5. 2019 (TS10/027 ff., Erkenntnis Seiten 403 f.), der Ende 2011 zugeflossene Veräußerungserlös aus der Veräußerung der Liegenschaft *****[S7]*****gasse i. H. v. 420.000,00 € bei der Ermittlung der im Beschwerdezeitraum zur Verfügung gestandenen Mittel ins Treffen geführt. Eine nennenswerte Kapitaltilgung habe es mit dem Veräußerungserlös nicht gegeben. Es müsse erhoben werden, „welche Rechnungen noch vor Jahresende bezahlt wurden, und ob aus diesen Mitteln Kapitaltilgungen erfolgt sind.“
Dazu wurde im Schriftsatz vom 2. 7. 2019 (OZ 306, Erkenntnis Seiten 411 ff.) erläutert, dass dieser mit einem Betrag von 406.405,00 € zur Begleichung folgender Ausgaben verwendet worden sei:
Fa. ***[B45]*** (BP-Nr: 112-117) EUR 90.005,00;
Fa. *****[B1]***** (BP-Nr: 103-105) EUR 96.300,00;
Fa. ***[B52]*** (BP-Nr: 108-110) EUR 51.900,00;
Fa. **[B42]** (BP-Nr: 118-119) EUR 99.200,00;
Fa. *****[N9]***** (BP-Nr: 120-129) EUR 69.000,00
Laut der Übersicht über die BP-Nummern (Gesamtausdruck Finanzamtsvorlage, Seiten 1364 ff., ident Seiten 1502 ff.; analog eine als „Firmenliste“ bezeichnete Tabelle vom 30. 10. 2012, Seiten 1636 ff.) scheinen dort folgende Nettobeträge auf (ab 124 andere Firmen):
BP-Nr. 103: *****[S2]*****str., 3. 8. 2011, *****[B1]*****, 17.110,00
BP-Nr. 104: *****[S2]*****str., 16. 8. 2011, *****[B1]*****, 62.500,00
BP-Nr. 105: *****[S2]*****str., 29. 9. 2011, *****[B1]*****, 158.000,00
BP-Nr. 108: *****[S2]*****str., 1. 3. 2011, *****[B30]*****, 91.000,00
BP-Nr. 109: *****[S2]*****str., 7. 3. 2011, *****[B30]*****, 47.238,40
BP-Nr. 110: *****[S2]*****str., 7. 3. 2011, *****[B30]*****, 64.376,00
BP-Nr. 112: *****[S2]*****str., 2. 3. 2011, ***[B45]***, 20.500,00
BP-Nr. 113: *****[S2]*****str., 7. 3. 2011, ***[B45]***, 39.000,00
BP-Nr. 114: *****[S2]*****str., 10. 3. 2011, ***[B45]***, 3.500,00
BP-Nr. 115: *****[S2]*****str., 11. 3. 2011, ***[B45]***, 26.600,00
BP-Nr. 116: *****[S2]*****str., 14. 3. 2011, ***[B45]***, 840,50
BP-Nr. 117: *****[S2]*****str., 14. 3. 2011, ***[B45]***, 70.000,00
BP-Nr. 118: *****[S2]*****str.,12. 7. 2011, **[B42]**, 229.500,00
BP-Nr. 119: *****[S2]*****str., 12. 7. 2011, **[B42]**, 5.000,00
BP-Nr. 120, *****[S2]*****str., 3. 10. 2011, *****[N9]*****, 23.000,00
BP-Nr. 121, *****[S2]*****str., 3. 10. 2011, *****[N9]*****, 15.000,00
BP-Nr. 122, *****[S2]*****str., 3. 10. 2011, *****[N9]*****, 4.000,00
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Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101345/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101345.2015
- Stammnummer
- 125622
- Gültig
- 03.08.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF