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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101345/2015

Globalschätzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101345/2015vom 03.08.2019Teil 4 von 18
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Was die *****[S17]*****gasse anbelangt, wurde von mir die Miete reduziert, um aufwendige Verfahren zu sparen. Jede Exekution wäre sinnlos und ergebnislos gewesen. Zu *****[N22]***** kann ich nichts dazu sagen, weil die Unterlagen verloren gegangen sind möglicherweise war es ein Untermieter. Zum *****[S12]*****: "Das selbe in Grasgrün". Ich habe die Unterlagen nicht bekommen und konnte es nicht mehr nachweisen. Steuerlicher Vertreter (TS04/003): Die Mietverträge liegen alle beim Finanzamt auf, man kann daher nachvollziehen. Vertreterin des Finanzamts (TS04/004): Wir haben lediglich Stichproben gezogen. Ein weiteres Beispiel wäre: Mietvertrag *****[V11]***** *****[N24]*****, *****[S6]*****gasse 3/3/12, 1070 Wien. In der Liste Z 7 sieht man unter Top 12 eine Miete i.H.v. € 303,48,-- netto [berichtigt gemäß Protokolleinwand vom 25. 4. 2017]. Im Mietvertrag stehen 4.259,09 Schilling, laut Schreiben betreffend Indexanpassung vom 2.11.2004 wurde der Hauptmietzins ab 1.1.2005 auf € 324,34 erhöht. In der Mietzinsliste *****[S6]*****gasse stehen ebenfalls die € 324,34 mit Hakerl. Steuerlicher Vertreter (TS04/005): Wir hatten das alles nicht zur Verfügung. Außenprüfungsbericht f) USt f.1.1. Darstellung der Schätzung / Fortsetzung Von dem daraus errechneten neuen Gesamtumsatz wird eine 2 %ige Leerstehung/Mietzinsausfall berechnet und von diesen Umsätzen abgezogen. Zu der Leerstehung ist noch anzuführen, dass in den vorgelegten Mietzinslisten bei manchen Tops, bei dauerhafter Leerstehung, der Umsatz mit 0,-- ausgewiesen ist. Bei der Hochrechnung der Mietzinslisten wurden diese 0,-- Umsätze auch mit 0,-- in der Schätzungsberechnung angesetzt. Damit wurde zusätzlich zu der 2%igen errechneten Leerstehung ein Teil der dauerhaften Mietzinsausfälle durch einen geringeren Hochrechnungsbetrag in der Schätzung berücksichtigt. Mündliche Verhandlung vom 14. 11. 2016 (TS 3) Prüferin (TS03/006): Die Leerstehung wurde durch Anwendung eines Prozentsatzes auf die gemäß dem vorhergehenden Punkt ermittelten erklärten Mietzinseinnahmen angewendet. Beispielsweise siehe Blatt 35 der Beilage B wurde für das Jahr 2005 von Gesamtumsätzen von € 791.252,00 ausgegangen, davon wurden 2% genommen. Ausgewiesene Leerstehungen wurden dadurch berücksichtigt, dass sie nicht im Gesamtumsatz enthalten sind. Die 2% entsprechen jenem Prozentsatz, der üblicherweise bei Prognoserechnungen im Zusammenhang mit Liebhaberei verwendet wird. Die Bandbreite nach Lehre und Judikatur ist 1,5 bis 5%, siehe BINERT, Liegenschaftsbewertung. Ein Beispiel wäre die Mietzinsliste *****[S2]*****straße 7-10/2005, Top 6-7. Hier wurde am 29.7.2005 eine Kaution vereinnahmt, sodass das Mietverhältnis offenkundig am 1.8.2005 bestanden hat. In der Mietzinsliste scheinen zwar Hakerln bei den Bezahlungen auf, aber kein Betrag bei Hauptmiete. Ein derartiger Betrag wurde daher bei der Berechnung des Gesamtumsatzes nicht angesetzt. Beschwerdeführerin (TS03/007): Es hat sich dabei um eine Mietfreistellung gehandelt. Es war ein Geschäftslokal, dass zuvor von der *****[Bank2]***** genutzt wurde, und vom Mieter erst adaptiert wurde. Daher war eine Mietfreistellung üblich. Steuerlicher Vertreter (TS03/008): Die Leerstehungen können anhand der Unterlagen einfach ermittelt werden. Lediglich für Mietzinsausfälle käme eine Schätzung in Betracht. Prüferin (TS03/009): Die zwei Prozent betreffen im Wesentlichen die Mietzinsausfälle. Steuerlicher Vertreter (TS03/010): Wir haben kein Problem mit dem Ansatz von 2% für Mietzinsausfälle. Außenprüfungsbericht f) USt f.1.1. Darstellung der Schätzung / Fortsetzung Es wurden Unterlagen vorgelegt, dass Kautionen mit offenen unbezahlten Mieten gegenverrechnet wurden (siehe c.1.Kautionen). Im gesamten Rechenwerk ist jedoch kein Eingang/Umsatz aus einbehaltenen Kautionen ersichtlich. Die Betriebsprüfung geht davon aus, dass noch weitere Kautionen mit Mietausfällen gegenverrechnet wurden. Daher wird bei der Einnahmenermittlung pro Jahr ein Kautionseingang von € 20.000,- (netto) berücksichtigt. Die in der Schätzung berechneten Leerstehungen und Kautionseingänge werden im Verhältnis der erklärten 10%igen und 20%igen Gesamtmieten angesetzt. Mündliche Verhandlung vom 14. 11. 2016 (TS 3) Prüferin (TS03/011): Es gab eine Kautionsliste in den Unterlagen (Kaution Wien 10, *****[S2]*****straße, 2005) als Beispiel, auf denen man Kautionen sehen kann. Vermutlich war das eine Momentaufnahme vom Dezember 2008 (siehe Ende der Liste). Kautionsliste *****[S2]*****straße [...] [...] [...] Kautionsliste *****[S12]***** [...] [...] Kautionsliste *****[S6]*****gasse [...] [...] Kautionsliste *****[S14]*****straße [...] Kautionsliste *****[S17]*****gasse [...] [...] Kautionsliste *****[S13]*****gasse [...] Aufgrund dieser Liste im Vergleich mit den Mietzinslisten wurden Mieterwechsel erhoben. In der Liste ganz rechts wurde von der BP das jeweilige Jahr dazugeschrieben. Eine weitere Liste wurde in Vorbereitung der Verhandlung gerechnet und wird innerhalb einer Woche dem steuerlichen Vertreter und dem Gericht übermittelt. Dort wurden die Kautionsbeträge näher aufgeschlüsselt. Auch die Kautionsliste wird nochmals mitgesandt. Hier handelt es sich beispielsweise für das Jahr 2011 um jene Kautionen, die durch Beendigung der Mietverhältnisse in diesem Jahr frei geworden sein müssten, konkret € 182.102,00. Davon wurden etwa 12%, gerundet € 20.000,00 genommen. Die Außenprüfung ist davon ausgegangen, dass diese rund 12% nicht an die Mieter zurückbezahlt, sondern zurückbehalten wurde. Das ist für jene Fälle von Bedeutung, in denen Kautionen mit Mietausfällen gegenverrechnet wurden. In den Originalkautionslisten fehlt eine Beilage D, die hat das FA nicht. Die Außenprüfung ist davon ausgegangen, dass in rund 88% der Fälle die Kaution tatsächlich zurückgezahlt wurde. Neuberechnung durch Außenprüfung (E-Mail vom 21. 11. 2016): [...] Beschwerdeführerin (TS03/012): Es wurde kein einziger konkreter Name angegeben, wessen Kaution von mir nicht zurückbezahlt wurde. Steuerlicher Vertreter (TS03/013): Schon in der letzten Verhandlung wurde gezeigt, dass Mieteinnahmen im Wege der Verrechnung mit Kautionen angesetzt wurden (Hakerln). Wenn die Schätzung aufgrund der Mietzinslisten erfolgt, wäre eine weitere Schätzung in dieser Form eine Doppelberücksichtigung. Teamleiter Außenprüfung (TS03/014): Es entspricht der Erfahrung, dass häufig Kautionen nicht zurückgezahlt werden. Es kann sein, dass es zu einer Doppelerfassung kam, das ist allerdings durch die Art der Aufzeichnungen bedingt. Eigene Kautionsabrechnungen konnten wir nicht finden. Vertreterin des Finanzamts (TS03/015): Im Internet kann man lesen, dass die Bf. Kautionen nur zurückzahlt, wenn sie geklagt wird. Mehr Beweismittel dazu haben wir aber nicht. Prüferin (TS03/016): Bei der Mietzinsliste 10, *****[S2]*****straße für 1-6/2009 sieht man bei Top 1-2 VK (Verrechnung Kaution), bei der Kautionsliste steht zu dieser Top 0. Beschwerdeführerin (TS03/017): Die Mietzinsliste betrifft das Jahr 2009, die Kautionsliste das Jahr 2005. Ab *****[S14]***** 2009 gab es einen Mieterwechsel, der neue Mieter hieß *****[V28]***** ***[NN35]***. Bisher war Mieter ***[VN33]*** ***[NN35]***. Daher wurde 2009 eine Kaution vereinnahmt. Prüferin (TS03/018): Da die Liste mit Stand 2008 war, kann eine Kaution 2009 nicht enthalten sein. In der Kautionsliste scheinen offenkundig nicht alle Kautionseinnahmen für den gesamten Prüfungszeitraum auf. Beschwerdeführerin (TS03/019): Jetzt werden penible Aufzeichnungen geführt, zum Verlust der bisherigen Unterlagen wurde bereits mehrfach ausgeführt. Prüferin (TS03/020): Betreffend *****[S8]*****gasse wurden keine Mietzinslisten bis auf das Jahr 2011 vorgelegt. Hier wurden die Mieteinnahmen für den restlichen Zeitraum lt. Erklärung angesetzt. Außenprüfungsbericht f) USt f.1.1. Darstellung der Schätzung / Fortsetzung Von Fr. Dr. *****[N1]***** wurden über den gesamten Prüfungszeitrum Einnahmen aus Werbe- und Sendemastenverträgen bezogen. Diese Einnahmen (siehe Tz. c.1) wurden zuerst bestritten. Die Betriebsprüfung kann nicht erkennen, dass diese Einnahmen in dem vorgelegten Rechenwerk bzw. gemeldeten Umsatz ihren Niederschlag fanden. Teilweise (siehe Tz. c.1) wurde nachweislich festgestellt, dass von ****[B8]***** bezahlte Plakatwerbegebühren nicht in den Einnahmen erfasst wurden. In den Unterlagen wurde eine "Zinsliste Werbung, Sendemasten" (siehe Anhang), datiert mit dem Jahr 2008 vorgelegt. Die darin aufscheinenden Beträge werden pro Jahr, versehen mit einer geringen Indexanpassung, als Einnahmen angesetzt. Mündliche Verhandlung vom 14. 11. 2016 (TS 3) Beschwerdeführerin (TS03/021): In den endgültigen Erklärungen vom 20.12.2013 wurden diese Einnahmen sehr wohl angesetzt. Diese Einnahmen sind auch in der heute vorgelegten Übersicht über die Mieteinnahmen enthalten, wobei sich die Details der Exceltabelle entnehmen lassen. Steuerlicher Vertreter (TS03/022): Zur Zinsliste Sendemasten, Anhang B. Seite 1: Die Positionen *****[S20]*****gasse und *****[S21]*****gasse betreffen nicht die Bf., sondern Hausgemeinschaften. Prüferin (TS03/023): Diese Einnahmen wurden auch nicht der Bf. zugerechnet. Aufgrund der Liste für das Jahr 2008 wurden Werbe- bzw. Handymasteinnahmen von € 12.870,83 ermittelt. Dieser Betrag wurde dann entsprechend auf die einzelnen Jahre mit Zu- und Abschlägen verteilt. Die Zu- und Abschläge ergaben sich aus der Inflationsrate. Die Exceltabelle wird nochmals übermittelt. Tabelle (E-Mail vom 21. 11. 2016, Eingänge OZ 19): [...] Der Betrag ist, siehe auch die Übersicht über die Änderungen der BP, gesondert zu den Hauseinnahmen ausgewiesen. Bei den Hauseinnahmen sind nur die Wohnungs- und Geschäftslokalmieten erfasst. Es gab mit ****[B8]***** einen Vertrag aus 1999 (Benützungsvereinbarung) betreffend *****[V12]***** *****[N25]*****. Auch dieses PDF wird noch übermittelt. PDF (E-Mail vom 21. 11. 2016, Eingänge OZ 15): [...] [...] Die Zahlen, die bei ****[B8]***** ausgewiesen waren, stimmten mit den Zahlen bei der Bf. nicht überein. Die Prüfung hat für 2008 die Zahlen der Bf. genommen. Gericht (TS03/024): Der Bf. wird aufgetragen, bis sechs Wochen vor der nächsten Tagsatzung zu den Einnahmen Werbung/Sendemasten darzulegen, welche Personen oder Firmen in den einzelnen Jahren für Werbung oder Sendemasten gezahlt haben und dies, soweit vorhanden, mit den entsprechenden Verträgen zu belegen. Mündliche Verhandlung vom 27. 3. 2017 (TS 4) Gericht (TS04/006): In der Tagsatzung vom 14. 11. 2016 wurde der Bf. aufgetragen, "bis sechs Wochen vor der nächsten Tagsatzung zu den Einnahmen Werbung/Sendemasten darzulegen, welche Personen oder Firmen in den einzelnen Jahren für Werbung oder Sendemasten gezahlt haben und dies, soweit vorhanden, mit den entsprechenden Verträgen zu belegen." Eine derartige Vorlage ist nicht erfolgt. Steuerlicher Vertreter (TS04/007): Im Prinzip ist das in den Listen drinnen, die Verträge sollten schon dem Finanzamt vorgelegt worden sein. E-Mail vom 27. 4. 2017 (OZ 87) Mit E-Mail vom 27. 4. 2017 legte der steuerliche Vertreter zum Thema "Einnahmen Werbung/Sendemasten“ die Kopien der Verträge sowie diverse Schreiben (Indexerhöhungen/Kündigungen) dazu. Der Themenbereich betrifft konkret: 1. Werbewand *****[S12]***** 206 Top W bz. A (****[B8]***** bzw. ***[]B55]***) - OZ 88 2. Funkanlage *****[S2]*****strasse 79-83 Top A (***[B56]***) - OZ 93 3. Funkanlage *****[S17]*****gasse 3, Top T (***[B56]***) - OZ 92 Die Einnahmen aus der Vermietung der Werbewand und der Duldung der beiden Funkanlagen seien in der Mieteinnahmenneuberechnung unter den entspechenden Tops jeweils angeführt. Zu 1. wurde vorgelegt: Mitteilung der Bf an ****[B8]***** vom 1. 1. 2010 betreffend Indexsprung von 4,27% ab 1. 1. 2010 für Wien 2 *****[S12]***** 206 (Hauptmietzins 2.000,00 € + Indexerhöhung 85,40 € = 2.085,40 € + USt 417,08 € = Summe 2.502,48 €). Kündigung der Vereinbarung vom 10.8.2007 betreffend Werbeanlage an der Feuermauer in Wien 2 *****[S12]***** 206 durch ****[B8]***** mit Schreiben vom 9.2.2010 zum 10.8.2010. Mietzinsvorschreibung der Bf an ****[B8]***** vom 1. 1. 2010 betreffend Gesamtmiete 2.502,48 €. Mitteilung der Bf an ****[B8]***** vom 31. 1. 2008 betreffend Indexsprung von 1,98% ab 1. 1. 2006 für Wien 2 *****[S12]***** 206 (Hauptmietzins 1.722,63 € + Indexerhöhung 62,38 € = 1.784,99 € + USt 367,00 € = Summe 2.141.99 €). Gestattungsvertrag vom 10.8.2007 zwischen der ****[B8]***** GmbH ... und der Bf, wonach ****[B8]***** zu einem jährlichen Benützungsentgelt ab 1. 9. 2007 von netto 2.000 € eine Werbeanlage an der Feuermauer in Wien 2 *****[S12]***** 206 errichten darf, befristet auf ein Jahr, danach jährliche Verlängerung, sofern nicht ein Vertragspartner sechs Monate vor Fristablauf schriftlich kündigt, wertgesichert mit dem VPI 2006, erstmalige Anpassung 1. 1. 2009. Mitteilung der Bf an Schuster-Werbung vom 23. 2. 2006 betreffend Indexsprung von 2,37% ab 1. 1. 2006 für Wien 2 *****[S12]***** 206 (Hauptmietzins 1.658,52 € + Indexerhöhung 39,31 € = 1.697,83 € + USt 339,57 € = Summe 2.037,40 €). Benützungsvereinbarung vom 30. 3. 1999 (Wiedergabe siehe oben). Schreiben der *****[B10]***** ... an die Bf vom 29. 3. 2004, wonach es ihr nicht möglich sei, die Großfläche *****[S12]***** 206 zu vermarkten und die Vereinbarung vom 4. 6. 2002 per 30. 6. 2004 gekündigt werde. Mietvertrag zwischen der *****[B10]*****-Werbegesellschaft m.b.H. und der Bf vom 4. 6. 2002, wonach die *****[B10]***** in Wien 2 *****[S12]***** 206 auf der Feuermauer eine unbeleuchtete Großwerbefläche von 5 x 8 m anbringen dürfe, jährliche Miete 2.544,00 € zuzüglich USt ab vollendetem Aufbau der Werbefläche, spätestens ab 1. 7. 2002, wertgesichert nach dem VPI 1996. Zu 2. wurde vorgelegt: Nutzungsvertrag zwischen *****[B11]***** GmbH und der Bf (vorgelegt nur die ersten 12 von 13 Seiten, daher auch kein Vertragsdatum ersichtlich), wonach die Bf *****[B11]***** das Recht einräumt, auf der Liegenschaft 1100 Wien, *****[S2]*****straße 79-83 eine Funkanlage zu errichten und zu betreiben. Monatliches Nutzungsentgelt 5.000,00 S zuzüglich USt, erstmals ab Beginn des Folgemonats der Bautätigkeit in Bezug auf die Anlage, wertgesichert nach dem VPI 1996. Zu 3. wurde vorgelegt: Dauergutschrift von *****[B12]***** GmbH vom 14. 12. 2012 an Dr. *****[V1]***** und Mag. *****[V10]**********[N1]***** betreffend Miete Standort 1170 Wien, *****[S17]*****sgasse 3 (alter Betrag 1.111,92 €, neuer Betrag ab 1. 10. 2012, 1.168,77 €, USt 233,76 €, brutto 1.402,53 €. Dauergutschrift von *****[B12]***** vom 18. 4. 2011 an Dr. *****[V1]***** und Mag. *****[V10]**********[N1]***** betreffend Miete Standort 1170 Wien, *****[S17]*****sgasse 3 (alter Betrag 1.055,07 €, neuer Betrag ab 1. 2. 2011, 1.111,92 €, USt 222,39 €, brutto 1.334,31 €. Dauergutschrift von *****[B13]***** GmbH vom 4. 3. 2008 an Dr. *****[V1]***** und Mag. *****[V10]**********[N1]***** betreffend Miete Standort 1170 Wien, *****[S17]*****sgasse 3 (alter Betrag 999,99 €, neuer Betrag ab 1. 12. 2007, 1.055,07 €, USt 211,02 €, brutto 1.266,09 €. Nutzungsvertrag zwischen *****[B13]***** GmbH und der Bf (von keiner Seite unterfertigt), wonach die Bf als Eigentümerin *****[B13]***** das Recht einräumt, auf der Liegenschaft 1170 Wien, *****[S17]*****gasse 3 eine Funkanlage zu errichten und zu betreiben. Die Planung und Errichtung sei möglichst bis 1. 7. 2005 abzuschließen. Jährliches Nutzungsentgelt 4.000,00 € zuzüglich USt, erstmals binnen drei Monate ab Beginn der Bautätigkeit in Bezug auf die Anlage, wertgesichert nach dem VPI 2000. Gebührenselbstberechnung (Geb 1), nicht unterfertigt. Außenprüfungsbericht f) USt f.1.1. Darstellung der Schätzung / Fortsetzung Im Prüfungszeitraum wurden in der Einkommensteuererklärung Einkünfte aus selbständ. Arbeit angegeben. Auch hier war nicht zu erkennen, dass diese Einnahmen in den gemeldeten Umsätzen enthalten sind. Für die Jahre 2005+2008 wurde zu der Einkommensteuererklärung eine händische Aufstellung der Einnahmen+Ausgaben an die Behörde übergeben, für 2009 wurde ein ausgefülltes E1a Blatt übermittelt. Die Einnahmen aus selbst. Arbeit werden für 2005, 2008 + 2009 lt. den Beilageblättern bei der Umsatzberechnung angesetzt. 2006, 2007, 2010, 2011 wird der Umsatz hochgerechnet vom erklärten Gewinn plus der in den Jahren 2005, 2008+2009 angesetzten Sozialversicherungs- und Versicherungsausgabe. Durch die Unüberprüfbarkeit der vollständigen Einnahmenerfassung auf Grund der fragmenthaften Vorlage der Bankbelege/-auszüge und Umsatzsummenlisten wird zu den Einnahmen aus selbständiger Arbeit ein Sicherheitszuschlag von € 5.000,-- pro Veranlagungsjahr hinzugerechnet. Mündliche Verhandlung vom 14. 11. 2016 (TS 3) Prüferin (TS03/025): Es gab im Zusammenhang mit den Einkünften aus selbständiger Arbeit zwei Schätzungen: Eineseits die Hochrechnung für die Jahre 2006, 2007, 2010 und 2011 anhand der erklärten Gewinne bzw. Umsätze für 2005, 2008 und 2009. Andererseits die Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlages von € 5.000,00 jährlich. Tabelle (E-Mail vom 21. 11. 2016): [Grafik] Beschwerdeführerin (TS03/026): In den Jahren 2005 bis 2011 habe ich ein einziges Haus verwaltet, das nicht in meinem Eigentum stand, *****[S22]*****straße 226. Der Jahresumsatz von € 1.121,16 ist mit 20%, 224,23 in der Umsatzsteuererklärung für 2005 angesetzt. In den Umsatzsteuererklärungen der Folgejahre wurde analog vorgegangen. 2006 waren es etwa € 1.141,00 USt 228,28. In den ganzen Jahren gab es darüber hinaus keine separaten selbständigen Einnahmen, aus einem Betrag von € 10.000,00 netto in einem Jahr, ebenfalls dieses Haus betreffend. Es handelte sich dabei um die Be*****[S5]*****ung der Baustelle. Es dürfte sich um 2011 gehandelt haben. Eine Weiterverrechnung der Haftpflicht und der Sozialversicherungsprämien war nicht möglich. Diese sind daher in den Einnahmen nicht enthalten. Die nach dem MRG an die Mieter zu verrechnenden Verwaltungskosten sind als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung beim jeweiligen Haus angesetzt. Es handelt sich dabei um eine Art Aufwandersatz. Diese Beträge sind meines Erachtens nicht der Umsatzsteuer zu unterziehen, da ich sie auch nicht weiterverrechnen kann. Prüferin (TS03/027): Gezeigt werden die Beilagen zur Steuererklärung 2005 und zur Steuererklärung 2008 betreffend die einzelnen Häuser. Wahrscheinlich handelt es sich bei der Liste 2005 um die den Mietern verrechneten Hausverwaltungskosten (€ 193,60). Der Betrag von € 578,60, der nach der Summe steht, ist unbekannt, der Betrag von € 1.121,15 entspricht der Verrechnung des Hauses in der *****[S22]*****straße (*****[N23]*****). Beschwerdeführerin (TS03/028): Bei *****[B14]***** (€ 5.844,05) handelt es sich um Versicherungsprovisionen. SV heißt Sozialversicherung, *****[B15]*****. war eine weitere Versicherung. Der Saldo von € 4.449,20 ist niedriger als der Saldo in der endgültigen Erklärung mit € 5.399,47. Ich habe dort nur die Aufwendungen angesetzt, die dann anhand der Belege nachzuvollziehen waren. Prüferin (TS03/029): An Umsätzen aus selbständiger Arbeit werden 2005 die erklärten € 7.737,40 herangezogen. Steuerlicher Vertreter (TS03/030): Die Versicherungsprovisionen gehören hier hinaus (nicht umsatzsteuerpflichtig). Prüferin (TS03/031): In der Beilage zur Steuererklärung 2009 wurden 7.090,68 bei Kennzahl 0040 eingetragen. Diese wurden bei der Schätzung der Einkünfte aus Hausverwaltung herangezogen. Beschwerdeführerin (TS03/032): Versicherungsprovisionen waren 2009 € 5.844,05, Verwaltung aus der *****[S22]*****straße war € 1.246,63. Dies ergibt den Betrag von 7.090,68. Die Versicherungsprovisionen waren Abschlussprovisionen für Versicherungen für die eigenen Häuser. Der Makler hat einen Teil der Provision an mich weitergegeben. Vertreterin des Finanzamts (TS03/033): Eine Äußerung dazu wird in der nächsten Tagsatzung erfolgen. Mündliche Verhandlung vom 27. 3. 2017 (TS 4) Gericht (TS04/008): In der Tagsatzung vom 14. 11. 2016 wurde vom steuerlichen Vertreter darauf verwiesen, dass die vereinnahmten Versicherungsprovisionen nicht umsatzsteuerpflichtig seien. Die Bf hat dazu ausgeführt, dass die Versicherungsprovisionen Abschlussprovisionen für Versicherungen für die eigenen Häuser gewesen seien, wobei der Makler einen Teil der Provision an sie weitergegeben habe. Das Finanzamt hat angekündigt, sich dazu in der nächsten Tagsatzung zu äußern. Vertreterin des Finanzamts (TS04/009): Es kommt darauf an, ob ein Leistungsaustausch erfolgt ist oder nicht, vor allem von wem diese Provisionen gezahlt wurden. Beschwerdeführerin (TS04/010): Die Zahlungen kamen von der Versicherung. Ich kann nicht sagen, ob dies vom Makler kam. Ich bekomme von den Prämien quasi eine Provision. Eine Rechnung hab ich nicht gelegt. Die Einnahmen sind bei den Einnahmen .... für Hausverwaltung angefallen. Zu den Listen vom 14.11. u. 21.11.2016 ist zu sagen, dass bei den Exceltabellen Formelfehler sind. Kein einzelner Fall hat ergeben, dass tatsächlich mehr eingenommen wurde als von mir angegeben, für eine Zuschätzung fehlt es an einer Grundlage. Mir wurde regelmäßig vorgeworfen, zuviel verlangt zu haben. Ich habe kein Problem, wenn die endgültigen Zahlen auf der Liste vom 21.11.2016 für 2005 und 2006 herangezogen werden und ab 2007 die vorläufigen Zahlen laut erster Erklärung (auf der Aufstellung ganz oben), um alle Bedenken auszuräumen. Es hat sich ergeben, dass die Handymasteneinnahmen durch die Ausfälle der Betriebskosten kompensiert werden. Außenprüfungsbericht f) USt f.2. Vorsteuer Im Zuge der Betriebsprüfung wurden zahllose Eingangsrechnungen vorgelegt. Diese wurden stichprobenartig überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass ein großer Teil der überprüften Rechnungen materielle und formelle Mängel aufweisen, wie eine unzureichende Leistungsbeschreibung, falsche Adressaten und Namen, ungültige oder keine UID Nr., .... Durch die aufgetretenen Rechnungsmängel (siehe Tz. g.2.51 g.2.6 und der Beilage der aufgelisteten Rechnungen) ist der Vorsteuerabzug zu versagen. Außenprüfungsbericht f) USt f.2. Vorsteuer / Fortsetzung Es ist auffällig, dass sich viele dieser rechnungsausstellenden Firmen im Dunstkreis steuerlicher Malversationen befinden. Viele davon sind bereits in Konkurs. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Wahl der Geschäftspartner durch Zufall so ausfiel. Im Antwortschreiben vom 12.6.2013, 2.Seite wurde folgendes an die Betriebsprüfung mitgeteilt: Generell wäre auszusagen über die Gegenverrechnung Mieten /Handwerker dass diese ausschließlich für tatsächlich gemachte Leistungen gegen verrechnet wurden, diese nie bar eine Miete gezahlt haben und der eminente Vorteil dabei einerseits die weitgehende Vermeidung von Schlichtungsstellenverfahren für diese Objekte ist und war, andererseits die Überhauptvermietung von tw. unvermietbaren Objekten und in einem Zustand der tw. nicht den Bestimmungen des MRG entspricht Im gleichen Antwortschreiben Seite 7 (Ad 138-1401 *****[B16]***** Bau) wird mitgeteilt, dass ein Teil der Bezahlung der Firmenrechnungen durch Gegenverrechnung der Miete in Top 13 (*****[S2]*****str.) erfolgte; mit der Anmerkung Abzüglich der Gegenverrechnung von Top13 und 31 ***[S2]*** 79·83 von lnsges. Per Monat EUR 293,11 X 12 aus 2004 = EUR 3.517,32 Verbleiben an Barzahlung EUR 4 . 770,46 Wobei anzumerken wäre dass insbesondere top. 13 ein absolutes 13m2 großes Kat.D Loch ist. Die diversen Deckendurchleuchtungen am *****[S12]***** resultierten insbesondere Viele dieser Firmen waren Mieter in den Objekten von Fr. Dr. *****[N1]*****. Es wurden scheinbar gezielt Firmen gewählt, an die desolate Objekte teilweise unter Nicht-Einhaltung der MRG-Vorschriften vermietet wurden und wo trotz dieser illegalen Vorgehensweise der Abgabepflichtigen keine gerichtliche Gegenwehr zu erwarten war. Alle diese Firmen wurden bar bzw. mit Barschecks bezahlt (siehe Tz. g.2.4.2). Die Rechnungsmängel sind im Gesamtbild zu betrachten und aus Sicht der Finanzverwaltung "nicht nur ausnahmsweise" passiert. Bei einem derart auffälligen Gesamtbild ist davon auszugehen, dass in großem Umfang der unternehmerisch kaufmännischen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen wurde. Auf Grund der Konkurse ist auch nicht von einer späteren Korrekturmöglichkeit durch den Rechnungsaussteller auszugehen. Seitens der Abgabepflichtigen wurde zwar des Öfteren schriftlich in den Fragenbeantwortungen vorgebracht, es genüge für den Vorsteuerabzug, dass die Arbeiten erbracht worden wären, die Leistungsbeschreibungen ausreichend wären und die Rechnungen für sie subjektiv in Ordnung sind. Diese Subjektivität reicht jedoch nicht aus um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Mündliche Verhandlung vom 14. 11. 2016 (TS 3) Steuerlicher Vertreter (TS03/034): Worum handelt es sich bei dem Dunstkreis "Steuerliche Malversationen". Prüferin (TS03/035): Das kommt bei den einzelnen Firmen. Steuerlicher Vertreter (TS03/036): Nach der Rechtsprechung besteht eine GmbH auch im Konkursverfahren weiter und könnten Berichtigungen vorgenommen werden, selbst nach Löschung im Firmenbuch. Vorweg wird generell festgehalten, dass die strenge Sichtweise des VwGH durch die jüngste Rechtsprechung des EuGH nicht gedeckt ist, im Detail wird darauf noch zu sprechen zu kommen sein. Gericht (TS03/037): Dies wird bei den einzelnen Fällen zu besprechen sein. Außenprüfungsbericht f) USt f.2. Vorsteuer / Fortsetzung Um den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können müssen die ausgestellten Rechnungen folgende Merkmale gem. § 11 UStG enthalten: Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Ab 1.7.2006 sind bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10000 € übersteigt, die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer Identifikationsnummer (UID Nr.) anzugeben. Die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung Den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Das Entgelt für die Lieferung oder sonstigen Leistung und den anzuwendenden Steuersatz Den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag Das Ausstellungsdatum Eine fortlaufenden Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird Soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmen vom Finanzamt erteilte UID Nr. Wie wichtig die in § 11 aufgezählten Rechnungsmerkmale als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sind, wurde bereits in der UFS-Entscheidung GZ. RV/4563-W/02 an Sie mitgeteilt. Ebenso die Berufungsentscheidungen zu den StNr. ***/**** und ***/****. Enthält eine Rechnung nicht die von § 11 geforderten Angaben, so ist sie nicht als Rechnung im Sinne des § 11 UStG anzusehen. Aus der Sicht des Leistungsempfängers fehlt dann eine wesentliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Ein Rechnungsmangel wird durch die Gut- oder Schlechtgläubigkeit der beteiligten Unternehmen nicht geheilt (VwGH 2.9.2009, 2008/15/0065, 3.7.2003, 2002/15/0155). Daher ist die Unternehmereigenschaft stets zu korrigieren, wenn sich nachträglich die objektiv fehlende Unternehmereigenschaft herausstellt. Ein Schaden, der durch unrichtige Angaben des Leistenden verursacht wird, ist nicht auf Ebene durch Zulassung des Vorsteuerabzuges zu kompensieren, sondern zivilrechtlich durch Ersatzansprüche gegen den Leistenden (Ruppe, UStG, § 12 Tz. 32). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Vorsteuerabzug durch den Verweis in §12 UStG auf eine Rechnung iSd § 11 UStG dann zu bejahen, wenn die Rechnung alle in § 11 UStG angeführte Merkmale enthält und diese zudem inhaltlich richtig sind. Damit soll die Verbindung zwischen der Leistung des Unternehmers und ihrer steuerlichen Behandlung einerseits und dem Leistungsempfänger und seinem Recht auf Vorsteuerabzug andererseits hergestellt werden. Die Rechnung muss als Belegnachweis für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug tauglich sein. Daraus folgt, dass die Angaben auf der Rechnung jenen Grad der Genauigkeit aufweisen müssen, der es der nachprüfenden Kontrolle ohne Schwierigkeiten ermöglicht, den Umsatz in allen seinen Elementen eindeutig zu identifizieren und zum leistenden Unternehmer zurückzuverfolgen (vgl. VwGH 11.11.2008, 2006/13/0013). Ab 1.7.2006 sind auf den vom Lieferanten ausgestellten Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 € übersteigt, die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte UID Nr. anzugeben. Außenprüfungsbericht f) USt f.2. Vorsteuer / Fortsetzung Bei der stichprobenartigen Überprüfung der Lieferantenrechnungen war auffällig, dass auf manchen Rechnungen, ausgestellt von vielen verschiedenen Firmen, die UID-Nr. des Empfängers gestempelt wurde. Das Erscheinungsbild des Stempels war, obwohl auf verschiedenen Rechnungen -diese ausgestellt von verschiedenen Firmen, immer exakt gleich. Grafik: UIDNR *****[Z1]***** Als Antwort zu der gestempelten UID Nr. wurde in der Fragenbeantwortung vom 8.8.2013 bei verschiedenen Firmen immer angegeben: Nochmals der Rechnungsaussteller hat immer gestempelt!! Dazu ist folgendes anzumerken: In der Niederschrift mit der Fa. *****[N11]***** wurde mitgeteilt, dass ein solcher UID Stempel auf keiner der von der Firma ausgestellten Rechnung verwendet wird, bzw. ein solcher Stempel in der Firma nicht existent sei. Zusätzlich wurden von der Fa. *****[N11]***** die an Fr. Dr. *****[N1]***** übergebenen Rechnungen vorgelegt. Keine dieser Rechnungen weist einen solchen Stempel auf. Weiters widerspricht es der Lebenserfahrung, dass von vielen wirtschaftlich, technisch und geschäftlich voneinander unabhängigen Firmen immer ein Stempel mit dem exakt gleichen Erscheinungsbild verwendet wird. Überhaupt verfügen Firmen kaum über Stempel mit der UID ihrer Kunden. In der Fragenbeantwortung vom 12.6.2013 wurde von der Abgabepflichtigen eine selbsterstellte Rechnung über die eigenen Bürokosten, versehen mit ihrem Hausverwalterstempel vorgelegt. Darauf ist ersichtlich dass Fr. Dr. *****[N1]***** auch ihre eigenen Rechnungen mit ihrem eigenen UIDNr.-Stempeln ergänzt. Das Erscheinungsbild dieses Stempels ist genau jenes das auf vielen verschiedenen Lieferantenrechnungen aufscheint. Grafik: Muster von Rechnungen der Bf mit UIDNR-Stempel Auf Grund der vorliegenden Informationen geht die Betriebsprüfung davon aus, dass bei Fehlen der UID Nr. des Empfängers diese von Fr. Dr. *****[N1]***** selbst ergänzt, also das Originaldokument verfälscht wurde. Der Rechnungsempfänger ist grundsätzlich nicht berechtigt, eine erhaltene Rechnung, die zum Nachweis des Vorsteuerabzuges dient, selbst zu berichtigen. Eine einseitige Berichtigung der Angaben in einer Rechnung hat nicht die Wirkung einer Berichtigung der Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (§11 Abs. 12 iVm § 16 Abs. 1 UStG 1994). Damit liegt keine Rechnung vor, die einen Vorsteuerabzug erlauben würde. Mündliche Verhandlung vom 14. 11. 2016 (TS 3) Beschwerdeführerin (TS03/038): Meine eigenen Rechnungen habe ich selbst gestempelt. Damit meine ich, die von mir ausgestellten Rechnungen. Da die Rechnungsleger oft Schwierigkeiten hatten, die UID-Nummer ohne Fehler zu schreiben, wurde der Stempel auch den Rechnungslegern zur Verfügung gestellt. Die Personen, die die jeweilige Rechnung gelegt haben, haben von mir den Stempel bekommen und diesen selbst auf die jeweilige Rechnung angebracht. Das war auch der Fall, wenn Rechnungsleger zu Hrn. *****[N4]***** kamen. Die Rechnungsleger sind häufig persönlich gekommen, teilweise über Hrn. *****[N4]*****, teilweise über den Prüfungsingenieur. In diesen Fällen kamen die Rechnungsleger mit. Die Rechnungen kamen teilweise zunächst zu mir, teilweise zu Hrn. *****[N4]***** oder dem Prüfungsingenieur. Der Stempel kam dann bei Hrn. *****[N4]***** auf die Rechnung. Von dem Stempel mit der Nummer *****[Z1]***** gab es zwei Exemplare, eines bei mir, eines bei Hrn. *****[N4]*****. Hr. *****[N4]***** hat die Rechnungen formal geprüft und den Rechnungslegern gegebenfalls den Stempel gegeben. Wenn Rechnungen direkt an den Prüfingenieur gingen, lagen sie dort meist eine Zeit lang, weil immer Unterlagen gefehlt haben. Dann kamen die Rechnungen zu mir. Wenn die Rechnungen keine UID-Nummer enthielten, habe ich die Rechnungsaussteller zu mir zitiert und ihnen gesagt, hier ist der Stempel. Prüferin (TS03/039): Die Niederschrift mit der Fa. *****[N11]***** wird gezeigt und dem Gericht und der Bf. in weiterer Folge übermittelt. Ferner werden die Rechnung, wie sie bei der Fa. *****[N11]***** enthalten ist, und wie sie in der Buchhaltung der Bw. enthalten ist, gezeigt. Auch diese werden übermittelt. Rechnung Buchhaltung Bf ("Eingänge", OZ 20): [...] Rechnung Buchhaltung Fa. *****[N11]***** ("Eingänge", OZ 21): [...] Niederschrift vom 19. 6. 2012 ("Eingänge", OZ 21) Das Finanzamt Wien 12/13/14/Purkersdorf nahm am 19. 6. 2012 mit *****[VN11]***** *****[N11]***** von "Wohn(t)raum *****[N11]*****" (offenbar als Auskunftsperson) im Beisein von "Hr. *****[N15]*****" eine Niederschrift auf, der sich entnehmen lässt: Frage: Wann begann die Geschäftsbeziehung mit Fr. Dr. *****[V1]***** *****[N1]*****: Antwort: Ab dem Jahr 2007 bis ca. August 2010 wurden immer wieder Auftrage für Fr. Dr. *****[N1]***** durchgeführt. Geschäftsbeziehungen gibt es zu Fr. Dr. *****[N1]***** keine mehr. Frage: Wie erfolgte die Auftragsvergabe: Antwort: Die Auftrage wurden teilweise mündlich oder mittels schriftlichen Anbot vergeben. Frage: Wer tätigte die Materialeinkaufe? Antwort: Bei den Rechnungen mit sehr hohen Beträgen (z.B. RgNr. 09070 vom 1.11.2009) wurde das Material von Fr. Dr. *****[V1]***** *****[N1]***** bei *****[N6]***** Baustofffirma (****[N16]*****, *****[B17]***** GmbH,...) bestellt und bezahlt. Von mir wurde das Material von den Baustofffirmen abgeholt und zu den Baustellen gebracht. Die Rechnungen (z.B. Nr. 10008/2010) wurden trotzdem, auf Verlangen von Fr. Dr. *****[V1]***** *****[N1]*****, mit dem Material ausgestellt. Für die um das Material zu viel ausgestellte Rechnungen wurden mit einer Gutschriftsrechnung (mit dem Text "Pönale“) ausgeglichen. Bei kleineren Reparaturen wurde das Material von mir besorgt, bezahlt und in den Rechnungen an Fr. Dr. *****[N1]***** weiterverrechnet. Frage: Wie erfolgte die Bezahlung der Rechnungen? Antwort: Die Rechnungen wurden teilweise bar oder mittels Barschecks bezahlt. Wenn auf der Baustelle Verzögerungen auftraten, bzw. die Arbeiten zu spät abgeschlossen wurden, verrechnete Fr. Dr. *****[N1]*****, für diese Verspätungen "Pönalzahlungen“ an mich. Einen Vertrag über das Pönale gab es nicht. Die nicht zu zahlenden Betrage wurden von ihr willkürlich angesetzt. Eine Klage bezüglich der ungerechtfertigten Pönalzahlungen wurde von mir wegen Geldmangels nicht eingereicht. Frage: Es wird die Rechnung Nr. 09059 vom 1.10.2009 vorgelegt. Auf dieser scheint die UID- Nr. *****[Z1]***** (gestempelt) auf. Wurde dieser Stempel von Ihnen auf der Rechnung angebracht. Antwort: Nein, dass muss Fr. Dr. *****[N1]***** selbst gemacht haben. Eine Kopie der von mir ausgestellten Rechnung wird vorgelegt. Frage: Wurden Räumlichkeiten (Wohnung, Lager) von Fr. Dr. *****[N1]***** gemietet. Antwort: In der *****[S7]*****g. Nr. 11 wurde das Top 1+2 (Wohnung) ab ca. 2008 bis Jan 2011 und in der *****[S5]*****stsr. 11 (Lagerraum) Top 1 ab 2007 his laufend gemietet. Beschwerdeführerin (TS03/040): "Die Antwort ist vage, ich beantrage die PV von Hrn. *****[V8]***** *****[N15]*****, per Adresse 1060 Wien, *****[S19]*****." Im Übrigen ist auf die spätere Erörterung der konkreten Unternehmen zu verweisen. Dort kommt auch wieder die Fa. *****[N11]***** vor. Außenprüfungsbericht f.3. Vorsteuer - Schlichtungsstelle Wie im Pkt. g.2.5.2 dargestellt handelt es sich bei den durch Schlichtungsstellen/Gerichte festgestellten BK -Überschreitungen nicht um absetzbare Werbungskosten. Durch den Schlichtungsstellen/Gerichtsbescheid sind die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs gem. § 12 UStG nicht gegeben. Es liegt keine Rechnung im Sinne des § 11 UStG vor. Das Fehlen der formellen Voraussetzungen führt zum Verlust des Vorsteuerabzuges. Mündliche Verhandlung vom 14. 11. 2016 (TS 3) Steuerlicher Vertreter (TS03/041): Es handelt sich hier nicht um eine Frage des Vorsteuerabzuges, sondern um die Frage einer Berichtigung des Umsatzes nach § 16 UStG. Eine derartige Korrektur wird erfolgen. Vertreterin des Finanzamts (TS03/042): Die Bemessungsgrundlage müsste im Falle einer Berichtigung ursprünglich nachweislich diese Beträge enthalten haben. Die Frage, ob in den bisherigen zahlreichen Eingaben eine derartige Berichtigung schon vorgenommen wurde, ist heute verneint worden. Mündliche Verhandlung vom 27. 3. 2017 (TS 4) Gericht (TS04/011): Zur Frage der Rückverrechnung von Betriebskosten (Punkt f.3. Vorsteuer - Schlichtungsstelle AP-Bericht) hat der steuerliche Vertreter in der Tagsatzung vom 14. 11. 2016 angegeben, es handle sich hier nicht um eine Frage des Vorsteuerabzuges, sondern um die Frage einer Berichtigung des Umsatzes nach § 16 UStG und angekündigt, dass "eine derartige Korrektur" erfolgen werde. Bislang wurde keine entsprechende Korrektur vorgelegt. Steuerlicher Vertreter (TS04/012): Dies ist in den Listen Z 7 enthalten. Außenprüfungsbericht f) ESt g.1. Einnahmen Für die Begründung der Einnahmenschätzung und die betragsmäßige Erfassung wird auf Tz. f.1.1 verwiesen. Die Mietenhochrechnung bei der ertragssteuerlichen Schätzung erfolgt jedoch ohne den Ansatz der Betriebskosten. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit werden lt. Einkommensteuererklärung angesetzt, der in Tz. f.1.1. beschriebene Sicherheitszuschlag wird auch ertragssteuerlich in der Veranlagung berücksichtigt. Mündliche Verhandlung vom 27. 3. 2017 (TS 4) Beschwerdeführerin (TS04/013): Einkommen aus selbstständiger Arbeit ist ausschließlich aus Provisionen der Versicherungen, das betrifft die eigenen Häuser und die Hausgemeinschaften, an denen ich beteiligt bin. Außerdem habe ich ein paar Jahre das kleine Haus in der *****[S22]*****straße verwaltet. Diese Verwaltung habe ich aufgegeben, wie die Vermögenshaftpflichtversicherungen eingeführt wurde, da die Versicherungsprämien die Einnahmen überstiegen hätten. 2005: 6.616,25 Einnahmen netto aus der Versicherung, 1.121,15 Einnahmen netto Verwaltung *****[S22]*****straße, 7.737,40 gesamt. Sozialversicherung: 2.337,92. Gesamt 5.399,47. 2006: 11.288,15 Einnahmen netto aus der Versicherung, 7.271,04 Einnahmen netto Verwaltung *****[S22]*****straße, 18.559,19 gesamt. Sozialversicherung: 2.700,12, Bürokosten 3.255,04 Gesamt 6.050,16. Insgesamt: 12.509,03 2007: 13.605,55 Einnahmen netto aus der Versicherung, 1.177,82 Einnahmen netto Verwaltung *****[S22]*****straße, 14.783,37 gesamt. Sozialversicherung: 2.662,57, Bürokosten .... Insgesamt: 12.120,80 2008: 8.366,70 Einnahmen netto aus der Versicherung, 1.202,11 Einnahmen netto Verwaltung *****[S22]*****straße, 9.568,81 gesamt. Sozialversicherung: 2.417,24, Bürokosten .... Insgesamt: 7.151,57. 2009: 5.844,05 Einnahmen netto aus der Versicherung, 1.246,63 Einnahmen netto Verwaltung *****[S22]*****straße, 7.090,68 gesamt. Sozialversicherung: 2.645,08, Arbeitnehmer: 4.056,58 Bürokosten .... Insgesamt: 398,02. 2010: 0 Einnahmen aus Versicherung weil Versicherungswechsel, Verwaltung 1.246,63, 2.411,76 Sozialvers., AN: 3.143, Summe: 5.554,76, Saldo -4.308,13. 2011: 0 Versicherung, Leistung *****[S22]*****straße: 10.000,--, Sozialvers. 1.640,85, AN: 415,28, Summe: 2.056,13, Saldo: 7.943,87. Die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sollen wie vorstehend festgesetzt werden, wobei auf die Versicherungsprovisionen keine USt entfällt. Vertreterin des Finanzamts (TS04/014): Die Übersicht findet sich als Beilage zur Beschwerde v. 20.12.2013. Mangels Grundaufzeichnungen erfolgte die Zuschätzung. Beschwerdeführerin (TS04/015): Es ist branchenüblich, dass ein Teil der Maklerprovision an den Hausverwalter weiter gegeben wird. An Grundaufzeichnungen dazu gibt es die Bankbelege. Sowohl die Versicherung als auch der Eigentümer der *****[S22]*****straße hat jeweils überwiesen und keine Barzahlungen getätigt. Teamleiter des Finanzamts (TS04/016): Über Frage des Gerichts, ob im Verfahren darüber hinaus weitere Einnahmen aus Hausverwaltungen anderer Häuser festgestellt werden konnten: Im Laufe des Verfahrens wurden auch betreffend der Hausverwaltung unterschiedliche Angaben gemacht. Die Angaben in der ESt-Erklärung unterscheiden sich von diesen Zahlen. Anfangs waren noch alle Unterlagen vorhanden, mittlerweile sind nicht mehr alle auffindbar. Warum sollen jetzt die Daten richtiger als ursprünglich sein. Beschwerdeführerin (TS04/017): Verschiedene Aufwendungen, wie die Kosten für den Arbeitnehmer und Bürokosten waren ursprünglich nicht enthalten. Die Hausgemeinschaften werden von der *****[S23]*****gasse verwaltet. Hierbei handelt es sich um das Büro meiner Mutter. Die Hausgemeinschaften gemeinsam mit meinen Mann werden von mir verwaltet, jene gemeinsam mit meiner Mutter von dieser. Das Honorar bei den HG wird bei den Einnahmen der jeweiligen Häuser angesetzt, da dieses aus den Betriebskostenzahlungen der Mieter stammt. Die Hausverwalterhonorare der eigenen Häuser sind in den Listen vom 21.11.16 in den jeweiligen Betriebskosten enthalten. Teamleiter (TS04/018): Die Betriebskosten wurden nicht als Einnahmen angesetzt. Beschwerdeführerin (TS04/019): Die Verwalterhonorare sehr wohl. Steuerlicher Vertreter (TS04/020): In den Excellisten vom 21.11.16 waren die Betriebskosten nicht enthalten. Daher sind auch die Einnahmen aus dem Verwalterhonoraren in den Mieteinnahmen lt. 21.11.16 angeführt. Dies deshalb, weil hier nur eine Nettoverrechnung erfolgt. Gericht (TS04/021): Folgende Übersicht über die wechselnden Angaben im Verfahren wurde vom Finanzamt, wie oben ausgeführt, vorgelegt: [Grafik] Die Außenprüfung ging von folgenden Mieteinnahmen laut Erklärung aus ("Beilage zur USt ad f.1.1.): [Grafik] ("Beilage zur ESt ad g.1.): [...] [...] Gericht (TS04/022): Der Bf. wird aufgetragen, innerhalb von einem Monat zusätzlich zu der bereits vorgelegten USt.-Tabelle vom 21.11.16 auch eine Tabelle sämtlicher Einnahmen vorzulegen. Mit E-Mail vom 27. 4. 2017 (OZ 87) wurden zum Thema "Einnahmen Werbung/Sendemasten" von der steuerlichen Vertretung Kopien der Verträge sowie diverse Schreiben übermittelt und ausgeführt, die Einnahmen aus der Vermietung der Werbewand und der Duldung der beiden Funkanlagen seien in der Mieteinnahmenneuberechnung unter den entsprechenden Tops jeweils angeführt. Eine Tabelle "sämtlicher Einnahmen", also auch solcher aus selbständiger Arbeit, wurde nicht vorgelegt. Mündliche Verhandlung vom 13. 6. 2017 (TS 5) Steuerlicher Vertreter (TS05/001): Der steuerliche Vertreter hält hierzu fest, dass sich die Gestaltung der Tabelle aufwändiger als gedacht herausgestellt hat, da insbesondere die Berichtigungen aufgrund der Gerichtsurteile einzubauen sind. Die Übermittlung der Tabelle wird im Zuge des Verfahrens in Aussicht gestellt. Außenprüfungsbericht g) ESt g.1.2 Werbungskosten g.1.2.1. Bankbelege - Bankzinsen Im Prüfungszeitraum wurden sehr hohe Bankzinsen als Werbungskosten geltend gemacht. Wie in Tz. C.3 wurden die Bankbelege nur fragmentarisch vorgelegt und waren in dieser Form nicht überprüfbar. Aus welchen vorgelegten Unterlagen (z.B. Nr. und Konto der Bankauszüge mit den aufscheinenden Zinsen) sich diese Werbungskosten ableiten lassen konnte nicht erkannt werden. Deshalb wurde in der Frageliste vom 26.6.2012 Pkt. 2 um Vorlage von Unterlagen gebeten, in denen die geltend gemachten Zinsen nachvollzogen werden können. Dazu wurde in der Beantwortung am 6.7.2011 folgendes mitgeteilt: Frage 2 Bankzinsen Alle BELEGE liegen in den jeweiligen Ordner geschlossen, gesammelt auf, es wird auf diese verwiesen. Die Art der Finanzierung Eigenmittel Fremdfinanzierung liegt im individuellen Ermessen und wurde sachlich zugeordnet wobei Minderansätze wie z. B. Wien 7., *****[S6]*****g. i. Jahr 2010 noch geprüft werden, Schreibfehler etc.? und bei der endgültigen Abgabe nach Erledigung der grundlegenden v*****[B12]*****henden Prüfungen, korrigiert werden. Im Fall Wien 13., *****[S7]*****g. 11 sind die Aufwendungen d. Spk. *****[B18]***** zu berücksichtigen. Die diesbezügliche Liste auf dem Fragenkatalog ist daher nicht nachvollziehbar Konvolut Bankverträge 3. 7.2012 *****[N4]***** übergeben. Es wurde erklärt, dass "alle Belege" vorgelegt wurde, die tatsächliche Vorlage an die Betriebsprüfung erfolgte jedoch nicht. In der Fragenbeantwortung vom 14.5.2013 wurden von verschiedenen Banken Bestätigungen über Zinsen-, Spesen- und Kapitalrückzahlungen, unter Angabe des Bankkontos, Name des Kontoinhabers und des Rückzahlungsjahres vorgelegt. Diese Bestätigungen wurden zwischen den Monaten Jänner 2013 - Mitte April 2013, sowie in den Jahren 2008, 2009 und 2010 ausgestellt, an die Betriebsprüfung vorgelegt am 14.5.2013. Die vorgelegte Bestätigung der *****[Bank1]***** vom 20.3.2013 kann aus folgenden Gründen nicht anerkannt werden: Der Bestätigung fehlt die Angabe der Bankkontonummern, Name des Kontoinhabers, sowie die Aufgliederung der Rückzahlungsbeträge in Zinsen-, Spesen- und Kapitalrückzahlungen. Auf Grund der auf der Bestätigung angegebenen Jahressummen kann nicht ausgeschlossen werden, dass hier auch Kapitalrückzahlungen enthalten sind. Die restlichen Bankbestätigungen werden anerkannt und die darin aufscheinenden Zinsen und Spesen als Werbungskosten angesetzt (siehe Anhang) Beantwortung vom 8.8.2013 Ad B 4.1. Die vollständigen Bankbelege ab 2009 befanden sich im Büro *****[N4]*****, diese kamen ungeordnet und nur teilweise zurück. Die *****[Bank1]***** übermittelt die Belege in der vorgeführten Form, Einnahmen wurden auf den Zinslisten registriert. Die Bankausgaben wurden und werden bei den Rechnungen registriert diese Methode wurde bis dato noch nie kritisiert und sind in der Fragebeantwortung Liste 1 bis 289 bereits vorgelegt worden ohne eine negative, konkrete Anmerkung bis dato. Nochmalige Erklärung, ohne Vorlage der geforderten Unterlagen. Die Bestätigung der *****[Bank1]***** *****[Bank1a]***** vom 20. 3. 2013 lautet: [...] Eine weitere Bestätigung der *****[Bank1]***** *****[Bank1a]***** vom 13. 8. 2013 lautet: [...] Mündliche Verhandlung vom 27. 3. 2017 (TS 4) Beschwerdeführerin (TS04/023): Die *****[Bank1]***** hatte mehrere Kontenumstellungen, und die Kontonummern haben sich geändert. Daher diese Form der Bestätigung. Diese am 13.8.2013 ausgewiesenen Zahlungen betreffen ausschließlich Kredite zur Immobilienfinanzierung, nichts was den Privatsektor betrifft. Auch auf den Einzelbelegen ist immer nur mein Name angeführt. Die Bestätigung ist daher mir zuordenbar. Vertreterin des Finanzamts (TS04/024): Aus den Bestätigungen lassen sich die Kontonummern nicht entnehmen und auch nicht der Zweck der Darlehensaufname. Es ist auch nicht ersichtlich, auf wen die Konten lauten. Der Zweck der Kreditaufnahmen wurde bei den anerkannten Zahlungen ebenfalls nicht genannt. Beschwerdeführerin (TS04/025): Die grundbücherliche Sicherstellung beweist den Zusammenhang mit dem jeweiligen Haus. Vertreterin des Finanzamts (TS04/026): Das FA benötigt hinsichtlich der *****[Bank1]***** jeweils die Zusammenhänge zwischen Kreditgewährung und den Aufwendungen. Beispielweise wird üblicherweise der Zahlungsfluss vom Kreditkonto zum Girokonto und von dort zu den Überweisungen an die Unternehmen festgestellt. Dies war hier nicht möglich. Beschwerdeführerin (TS04/027): Alle Bankkredite um die es hier geht, waren bereits Gegenstand der Vorprüfung. Damals wurden alle Zinsen anerkannt. Insbesondere der Kauf von *****[S12]***** 206 wurde zur Gänze fremdfinanziert. Bis zum Jahr 2009 oder 2010 war es mir in meinem Ermessen Fremdfinanzierung und Eigenfinanzierung, es musste der Vermögensnachweis erbracht werden. Im Prüfungszeitraum habe ich keine Zahlungen etwa in Erweiterung eines Kredits erhalten. Steuerlicher Vertreter (TS04/028): Seit dem Jahr 2007 wurden keine neuen Kredite aufgenommen (Schreiben der *****[Bank1]***** vom 21.10.2015). Dieses Schreiben wird in Kopie vorgelegt, es waren zum Teil Fremdwährungskredite. Dies erklärt auch Zinsschwankungen, außerdem wurden die Zinsstundungen nachgeholt. Teamleiter (TS04/029): Bei der Vorprüfung war der Finanzierungsaufwand kein Prüfungsschwerpunkt, daher wird es beim Finanzamt keine Unterlagen geben. Beschwerdeführerin (TS04/030): Ich beantrage die Einvernahme von Frau *****[V26]***** *****[N26]*****, *****[Bank1]***** *****[Bank1a]*****, *****[Adresse_Bank1]*****, als Zeugin zum Beweis, dass die von der *****[Bank1]***** *****[Bank1a]*****ausgestellten Zinsen "gerechtfertigt und richtig sind (den Einkunftsquellen zuzuordnen sind)", dass die Zinsen mit den aufgenommenen Krediten in Zusammenhang stehen. Vertreterin des Finanzamts (TS04/031): Es wird nicht bestritten, dass die von der *****[Bank1]***** *****[Bank1a]***** angegebenen Zinsen und Tilgungen auf Kredite bei der *****[Bank1]***** *****[Bank1a]***** eingezahlt wurden. Steuerlicher Vertreter (TS04/032): Der Beweisantrag wird vorerst nicht weiter verfolgt, eine konkrete Überlegung zur Formulierung wird folgen. Beschwerdeführerin (TS04/033): Es wird eine Aufstellung über die Finanzierung der einzelnen Häuser samt Nebenkosten vorgelegt werden. Teamleiter (TS04/034): In der Vorprüfung wurde ein Betrag von € 83.233,59 im Jahr 2004 an Zinsen nicht anerkannt. Hierbei hat es sich um eine Schuldübernahme gehandelt. Es könnte sein, dass nicht anerkannte Kredite hier fortgesetzt werden. Außenprüfungsbericht g) ESt g.2.2. Gerichtsurteil

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101345/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101345.2015
Stammnummer
125622
Gültig
03.08.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF