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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101345/2015

Globalschätzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101345/2015vom 03.08.2019Teil 5 von 18
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In der Einnahmen/ Ausgabenrechnung *****[S6]*****gasse 2007 wurde auf Grund eines Gerichtsurteils (GZ 4 *****[Z2]*****/01t) 450.513,60 unter dem Pkt. "Dot. AfA" geltend gemacht und auf die Restnutzungsdauer abgeschrieben. Dieser Punkt wurde in den Fragelisten und Rechnungslisten angeführt, dazu wurden folgende Antworten gegeben: Fragenbeantwortung vom 12.6.2013 zu BPNr. 173 Ad 173 wie bereits ausführlich erläutert handelt es sich um dem leidigen *****[B5]*****-Prozeß der nur auf Grund der erdrückenden Beweislage gegen die Klagsseite einerseits gewonnen werden konnte und andererseits auf Grund der massiven compensando Forderungen gem. Beilage die nunmehr endgültig zusammengestellt und geltend gemacht wurden. Der gesamte umfangreiche Gerichtsakt kann jederzeit angefordert werden und ist mehr als transparent; wenn die Unterlagen nicht so stimmig wären, hätte die Klagsseite niemals aufgegeben. Alles ist ausführlich und jahrelang vom Gericht geprüft worden. Bezahlung/ Aufwand in Vorperioden , der Prozess wurde zur Geltendmachunq abgewartet. Der wahre Schaden beträgt viel mehr lt. Beilage EUR 1.333.380,59, der nur tw durch Zessionen minimiert werden konnte !! Als o.a. Beilage wurde eine am 30.10.2007 vom Rechtsanwalt der Abgabepflichtigen erstellte "Äusserung" für das damalige laufende Verfahren vorgelegt. In dieser Äusserung wurden Forderungen aufgelistet, händisch wurde die Zahl 450.513,60 errechnet und vermerkt und als "Dot. AfA" angesetzt. Fragenbeantwortung vom 8.8.2013 Ad Gerichtsurteil GZ 4 *****[Z2]*****/01 t s. Anmerkung zu Ziffer 173 Der gesamte Gerichtsakt kann bei Ra Dr. *****[N12]***** Wien 8.,... eingesehen werden oder vom Gericht angefordert werden. Ein Urteil gibt es nicht, die Klagsseite hat wegen Aussichtslosigkeit das Verfahren nicht weiter betrieben. Nochmals es wird gerne der gesamte compensando Anspruch samt Zinsen und Anwaltskosten Dr. Buder an die Finanz abgetreten! Im Zuge einer Erhebung wurde in den Gerichtsakt Einsicht genommen. Im Protokoll vom 13.11.2007 wurde nach Erörterung der Sach- und Rechtslage von den Streitteilen in diesem Fall "einfaches Ruhen" vereinbart. In der Vereinbarung ist ein Streitwert von 141.616,59 ausgewiesen. Am 14.12.2007 wurde "ewiges Ruhen" vereinbart. Werbungskosten sind Wertabflüsse von Geld oder geldwerten Gütern. Ein Abfluss konnte weder aus dem vorgelegten Äusserungsschreiben des eigenen Rechtsanwalts noch aus dem Gerichtsurteil des "einfachen und ewigen Ruhens" abgeleitet werden. Ein Wertabfluss ist nicht ersichtlich und diese Werbungskosten können daher von der Betriebsprüfung nicht angesetzt werden. Mündliche Verhandlung vom 27. 3. 2017 (TS 4) Beschwerdeführerin (TS04/035): Es handelt sich hierbei um Aufwendungen im Zusammenhang mit den ersten Dachbodenausbau in der *****[S6]*****gasse. Die zunächst beauftragte Firma ging in Konkurs und hinterließ Chaos. Es mussten von mir erhebliche Ersatzvornahmen vorgenommen werden, um das Objekt fertig zu stellen. Diese sind genau dokumentiert und mussten bezahlt werden aber alles in Vorperioden. Der Masseverwalter klagte die Bf. auf Zahlung offener Rechnungen, die von der Bf. bestritten wurde. Letztlich wurde wegen Aussichtslosigkeit seitens der Klagseite ewiges Ruhen vereinbart. Die Bf. hätte die Republik klagen können auf Schadenersatz inkl. Anwaltskosten, das hätte wiederum Aufwendungen verursacht, und hätte außerdem Nerven gekostet. Die Kosten im Zusammenhang mit den Ersatzvornahmen wurden zunächst nicht im Jahr der Bezahlung an die jeweiligen Unternehmer steuerlich geltend gemacht, da die Bf. den Ausgang des Prozesses abwarten wollte. Im Jahr 2007 wurden diese Aufwendungen dann jeweils dazu aktiviert und auf die Restnutzungsdauer abgeschrieben, sie sind ab 2007 anteilig in der AFA enthalten. Prüferin (TS04/036): In der Ein- u. Ausgabenrechnung von 2007 wurde der Betrag von € 450.513,60 zu den bisher geltend gemachten Aufwendungen dazu gerechnet, sodass die Bf. zu einer AfA-Bemessungsgrundlage von € 534.530,22 gelangt ist. Insgesamt wurde dann ein Betrag von € 48.495,88 als AFA geltend gemacht. Das betrifft jeweils die *****[S6]*****gasse. Es gibt eine Aufstellung vom RA der Bf. mit verschiedenen Beträgen, aus denen dann die 450.513,60 hingeschrieben wurden. Ein Anlageverzeichnis wurde nicht vorgelegt, sodass man nicht weiß, was in der Alt-AfA von € 31.252,97 enthalten ist. Auch für die € 450.513,60 gab es keine Rechnungen. Beschwerdeführerin (TS04/037): Das waren alles in den Vorperioden gezahlten Rechnungen. Zur Alt-AFA kann ich nur sagen, dass das alles in Vorperioden war, nur 2006 kam es zu einer geringeren Dotierung der AFA. Gericht (TS04/038): Der Bf. wird aufgetragen, innerhalb von 2 Monaten den Betrag von € 450.513,60 rechnerisch aufzuschlüsseln (leistende Unternehmer, Zahlungen, Zahlungsdatum) und mit Belegen zu unterlegen. Außerdem wäre dazustellen, wie sich der Alt-AfA Betrag von 31.252,97 zusammensetzt, d.h. die jeweiligen Details zur AFA Bemessungsgrundlage. Mündliche Verhandlung vom 13. 6. 2017 (TS 5) Gericht (TS05/002): Festgehalten wird, dass die Bf diesem Auftrag bislang nicht nachgekommen ist. Außenprüfungsbericht g) ESt g.2.3. AfA Objekt *****[S7]*****g. 11: Im Veranlagungsjahr 2007 wurde in der Überschussermittlung die jährliche Abschreibung des Hauses in Höhe von 3.502,95 nicht ausgewiesen und bisher auch nicht berücksichtigt. Bei der Einkommensteuerveranlagung 2007 durch die BP wird dieser Betrag als Werbungskosten angesetzt. AfA-Feststellungen der VorBP: Die Abschreibungen der Objekte *****[S14]*****str. 158 und *****[S12]***** 206 wird, wie bei der VorBP festgestellt, weitergeführt. Mündliche Verhandlung vom 27. 3. 2017 (TS 4) Beschwerdeführerin (TS04/039): Die € 3.502,95 wurden dann von mir in der endgültigen Erklärung berücksichtigt. Gericht (TS04/040): Zu den Abschreibungen laut Vorprüfung ist auf das Erkenntnis VwGH 21. 9. 2016, 2013/13/0127 zu verweisen. Der Gerichtshof hat darin zur AfA ausgeführt: "8 II. Die Revisionwerberin erachtet sich in Bezug auf die Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2004 im Recht auf richtige Ermittlung des Abschreibungsbetrages für die Mietobjekte *****[S14]*****straße und *****[S12]*****, in Bezug auf die Umsatzsteuer für die Jahre 2000, 2002 und 2003 im Recht auf Aufhebung der endgültigen Bescheide vom 9. Dezember 2010 wegen Verjährung und in Bezug auf die Bestätigung der vorläufigen Bescheide für das Jahr 2004 im Recht auf Erhalt endgültiger Bescheide verletzt. 9 III. Mit den Ausführungen zur Absetzung für Abnutzung hinsichtlich der beiden Mietobjekte (Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2004) zeigt die Revision keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auf: 10 Zum Objekt *****[S14]*****straße wird im Wesentlichen nur vorgebracht, der von der Revisionswerberin als richtig erachtete Abschreibungszeitraum sei in früheren Jahren akzeptiert worden, weshalb die Änderung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße. Diesem Verständnis des Grundsatzes steht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen (vgl. dazu die Nachweise bei Ritz, BAO5, § 114 Tz 9). 11 Zum Objekt *****[S12]***** hatte die Revisionswerberin ein Gutachten vorgelegt, dem das Finanzamt nur teilweise (nämlich hinsichtlich der Abschreibungsdauer, aber nicht in Bezug auf den Gebäudewert) folgte, was in den Bescheiden vom 9. Dezember 2010 - durch Verweis auf den Prüfungsbericht - näher begründet wurde. Dem trat die Revisionswerberin in ihren Schriftsätzen im Berufungsverfahren, die vor allem der Verteidigung ihrer Aufzeichnungsmethoden dienten, nur in äußerster Kürze und mit Argumenten entgegen, zu denen sich die belangte Behörde mit Verweisungen auf den Bericht begnügen durfte. Die Revision knüpft nicht an die im Berufungsverfahren erhobenen Einwände an und behauptet bloß in allgemein gehaltener Form, das Finanzamt habe "einzelne Punkte des Gutachtens aus dem Gesamtkontext gerissen, sodass das Endergebnis in der Form der berechneten jährlichen Abschreibung nicht mehr schlüssig ist". Die Revisionsergänzung entfernt sich in dieser Hinsicht noch weiter von den im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Einwänden, weshalb ihr insoweit auch das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot entgegensteht. 12 Der zum Objekt *****[S12]***** im Berufungsverfahren gestellte Antrag auf Einvernahme des Gutachters nannte kein Beweisthema ("Es wird auch die PV v. (...) verlangt"). Auch die Revision lässt nicht erkennen, was die Einvernahme des Gutachters - über den Inhalt des schon vorliegenden Gutachtens hinaus - zur Entscheidungsfindung konkret beigetragen hätte." Beschwerdeführerin (TS04/041): Ich hätte gerne den Sachverständigen *****[V4]***** *****[N27]*****, ..., zum Thema *****[S12]***** gehört. Er soll sein Gutachten erklären. Bei der *****[S14]*****strasse können wir uns auf 2 % einigen. Steuerlicher Vertreter (TS04/042): Der Gutachter soll auch erklären, ob die nur teilweise Übernahme seiner Daten durch das FA gerechtfertigt war. Außenprüfungsbericht g) ESt g.2.3. AfA / Fortsetzung AFA-Feststellungen der BP: Die Änderung der Abschreibung durch die Korrektur der Lieferantenrechnungen ist im Anhang "Abschreibung" ersichtlich. Mündliche Verhandlung vom 27. 3. 2017 (TS 4) Beschwerdeführerin (TS04/043): Zur Mietenzession: Hierbei handelt es sich um Beträge, die von mir an offenen Mieten an den jeweiligen Leistungserbringer abgetreten wurden. Es gab schriftliche und mündliche Vereinbarungen. In den Mietzinslisten steht dann bei den Einnahmen VR. Mietenzession ist nur ein anderer Begriff wie Mietenverrechnung. In besonders hartnäckigen Fällen wurde die Miete zessiert. Die Mietenverrechnung war dann, wenn der Mieter selbst etwas gearbeitet hat oder von ihm beauftragte Firmen. Die Arbeiten betrafen jeweils das Haus, es wurden auch Unternehmen genommen, bei denen die Mieter angestellt waren. Erinnerlich wurde die jeweilige Mieteinnahme mit VR gekennzeichnet, es kann aber auch ein Z gewesen sein. Wenn die Versicherung Schäden schleppend abgewickelt hat, habe ich dem Handwerker gesagt, er soll sich das Geld direkt bei der Versicherung holen. Ich habe die mir zustehenden Vorsteuer aus damals offenen Veranlagungen einer konkreten Firma zediert. Dies war im Einvernehmen mit der jeweiligen Firma und Herrn *****[N4]*****. Über Vorhalt des Gerichts, dass eine Auszahlung des Finanzamts so nicht möglich ist: Da kann ich mich im Detail nicht mehr erinnern. Bei der Materialüberrechnung wurde das Material für die jeweiligen Leistungen von mir vorfinanziert. Das heißt das Material wurde von mir eingekauft, die Rechnungen lauteten auf mich Wenn das Material mir in Rechnung gestellt wurde, dann war es auch bei mir Aufwand. Das Material wurde vor Rechnungslegung, aber während der Arbeiten von mir gekauft. Es gab aber auch andere Fälle, wo das Material von mir gekauft (Parkett) wurde und die Firma nur die Verlegung vorzunehmen hatte. Außerdem gab es Fälle, in denen Materialrechnungen vom Baustofflieferanten an mich direkt gab. Die Rechnungen der Lieferanten waren oft nicht nachvollziehbar, ob dort auch Material enthalten ist, zu den Details siehe die einzelnen Firmen laut Anhang. Beim Darlehen des Ehegatten handelt es sich um Zwischenfinanzierungen, dies hat sich in der von mir vorzulegenden Endaufstellung erübrigt. Diese Beträge wurden alle zurückgezahlt. Bei den Barzahlungen, die tatsächlich nicht 2 Mio., sondern 1,6 Mio. betragen haben, handelt es sich um die im Jahr 2002 erhaltende Abschichtungszahlung *****[B7]*****. Das Geld wurde 3 Jahre von mir nicht angerührt, um Vorsorge für allfällige Rückforderungen der Gläubiger zu haben. Das Geld wurde dann für die Investitionen verwendet. Hierbei habe es sich um € 1,6 Mio gehandelt. Das Geld wurde damals bar ausbezahlt. Ausbezahlt hat Herr *****[N28]***** *****[V28]*****. Alle Belege waren im Büro *****[N4]*****. Der Herr *****[N28]***** hat das Projekt *****[B7]***** betrieben, die Bf. war usprünglich daran beteiligt und wurde dann abgeschichtet. Die Zahlung erfolgt in zwei, drei Tranchen, einerseits im Büro *****[N4]*****, anderseits im Büro der Bf. Das Geld wurde von der Bf. in ihrem Safe gegeben. Von dort wurde es dann nach Ablauf der drei Jahre zur Zahlung der Rechnungen verwendet. Über Befragung des Gerichts: Jetzt gibt es keine Beweismittel dafür, dass ist im Büro *****[N4]***** verschollen. Teamleiter (TS04/044): Das höre ich zum ersten Mal. Beschwerdeführerin (TS04/045): Vorgelegt wird eine neue Aufstellung betreffend die Mittelherkunft/-verwendung. Diese wird auch dem FA überreicht. Diese Aufstellung soll die Zusammenfassung im Punkt g.2.4.2 des Außenprüfungsberichtes ersetzen. Aufstellungen Mittel Herkunft / Verwendung [...] [...] [...] [...] [...] Bestätigung *****[Bank1]***** vom 21. 10. 2015, wonach seit dem Jahr 2007 keine objektbezogenen Neukredite vergeben worden seien: [...] Über Befragen durch die Prüferin: Ausgaben VP sind Vorperioden. Abgesetzt wurde erst in den Jahren laut Tabelle, der Abfluss war jedoch vor dem Prüfungszeitraum. Außenprüfungsbericht g) ESt g.2.4 Lieferanten g.2.4.1 allgemeiner Teil Die vorgelegten Lieferantenrechnungen werden entweder als sofortige Werbungskosten über 10 Jahre oder über die Restnutzungsdauer abgeschrieben g.2.4.2 Mittelherkunft für die Bezahlung der Lieferantenrechnungen Wie bereits in den Tz. c.2 angeführt sind die Belege in Ordnern abgelegt. Auf den Belegen wurden manchmal händische Vermerke über die Bezahlung gemacht oder es scheinen Unterschriften der Geldempfänger sowie Geldbeträge auf. Woher das Geld für die vielen, teilweise hohen Barzahlungen stammt konnte aus vorgelegten Belegen und lückenhaft vorgelegten Bankauszügen nicht ersehen werden. Deshalb wurde von der BP mit der Frageliste vom 26.6.2012 eine Aufstellung von Rechnungen übergeben, mit der Bitte die Mittelherkunft dieser Barzahlungen nachzuweisen. Am 12.6.2013 wurde zu den Rechnungen ein Antwortschreiben übergeben. In diesem wurden von Fr. Dr. *****[N1]***** die Bezahlungen der Rechnungen betragsmäßig sowie die Zahlungsart angegeben. Zusätzlich wurden zu einzelnen Rechnungen ergänzend Bankauszüge und Barscheckauszahlungsbelege vorgelegt. Von der Betriebsprüfung wurde die behauptete Mittelherkunft zusammengefasst und in folgender Tabelle prozentmäßig dargestellt. [...] Für die behauptete Mietenzession, Versicherungszession, FA-Zession, Darlehen des Ehegatten wurden keine Verträge oder sonstige Vereinbarungen vorgelegt. Wie und ob diese Zessionen tatsächlich ausgeübt wurden kann nicht nachvollzogen werden, die Mittelherkunft kann nicht anerkannt werden. Zu 44 % der Rechnungssumme wurde kein Mittelherkunftsnachweis erbracht. Es wurde bei den einzelnen Rechnungen nur der Text "bar" angegeben. 7,9% der Rechnungssumme soll mittels "Materialüberrechnung" bezahlt worden sein. Wie eine solche Bezahlung erfolgen soll ist völlig unklar und würde in einem normalen wirtschaftlichen Verkehr so nicht stattfinden. Weiters wurde von verschiedenen Firmen ausgesagt, dass Material auf ihre ausgestellten Rechnungen angeführt wurde ohne dieses Material selbst zu kaufen. Dieses wurde von Fr. Dr. *****[N1]***** selbst gekauft. Der Nachweis der Mittelherkunft über die Materialverrechnung kann von der Betriebsprüfung nicht anerkannt werden. Vom o.a. *****[Bank1]***** Girokonto wurde 28,2 % der Summe mittels Barschecks behoben, die Mittelherkunft wird anerkannt, ebenso die Mietenverrechnung (6,9 %), das Pönale (0,8%), HSW Rabatt (0,0 %), die Steuerüberrechnungen (5,3 %). Das sind in Summe 41,2% die für eine Mittelherkunft anerkannt werden. Die Betriebsprüfung bleibt weiter bei der Ansicht, dass wie bei allen vorherigen Berechnungen 50 % als Werbungskosten der im Anhang aufgelisteten Lieferantenrechnungen anerkannt werden können. Zusätzlich werden 50 % der nicht anerkannten Vorsteuern als Werbungskosten angesetzt. Mündliche Verhandlung vom 27. 3. 2017 (TS 4) Steuerlicher Vertreter (TS04/046): Das sollte bei den einzelnen Lieferanten besprochen werden. Beschwerdeführerin (TS04/047): Vorgelegt wird eine E-Mail vom 16.12.2010 von *****[V1]***** *****[N29]***** von der Wirtschaftskammer Wien an die Hausverwaltung der Bf., wonach bezugnehmend auf eine Anfrage der Bf. mitgeteilt wurde, dass eine Abfrage österr. UID Nummern über das UID Büro des BMF nicht möglich ist und auch nie möglich war. Auf diesem Weg war und ist nur die Überprüfung ausländischer UID Nummern sowohl in Stufe 1 als auch in Stufe 2 möglich (abgesichert durch heutige telefonische Nachfrage beim UID Büro). Eine Notwendigkeit der Überprüfung einer österr. UID Nummer eines inländischen Lieferanten für Zwecke des VSt. Abzugs ist weder im USt. Gesetz noch in USt. Richtlinien festgehalten. Die Echtheit der E-Mail wird vom FA nicht bestritten, zur Richtigkeit wird auf eigenens Vorbringen verwiesen. Außenprüfungsbericht g) ESt g.2.4.3. Lieferanten, Sonstiges Dieser Punkt wird bei den folgenden Tagsatzungen erörtert werden. Außenprüfungsbericht g) ESt g.2.6. Rechnungsmängel Diese Tz. enthält eine Aufstellung der Rechnungsmerkmale. Fehlen Merkmale der vorgelegten Rechnungen so wird in dem Text der aufgelisteten Firmen unter g.2.5. + Folgende auf diese unter g.2.6. mit dem Verweise z.B. Tz. 6.1.1, 6.1.2., ... verwiesen. 6.1. § 11 UStG: Gem. § 11 UStG müssen Rechnungen folgende Merkmale enthalten: - 6.1.1. Name und Anschrift vom Leistungsempfänger und leistendem Unternehmer Die Rechnungen müssen den richtigen Namen und die richtige Anschrift des leistenden Unternehmens enthalten. Rechnungen, die zwar den richtigen Namen, aber nicht die richtige Adresse des leistenden Unternehmens enthalten, reichen für den Vorsteuerabzug nicht aus (VwGH 26.9.2000, 99/13/0020). - 6.1.2 Leistungsbezeichnung: Die Leistungsbezeichnung muss die Angabe der Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der ausgeführten sonstigen Leistungen enthalten. Sie sind für die Prüfung von Bedeutung, ob die gelieferten Gegenstände oder die ausgeführten sonstigen Leistungen für das Unternehmen erfolgten. Die geforderte Bezeichnung dient dem Zweck der Erhebung der USt und soll die Überprüfung des Vorsteuerabzuges durch die Abgabenbehörden sicherstellen (VwGH 23.3.1999, 99/14/0023). Allgemeine Bezeichnungen entsprechen nicht den Anforderungen des § 11 UStG. - 6.1.3. Leistungsdatum und Zeitraum der Leistunq - 6.1.4 Entgelt und Steuersatz - 6.1.5. Mehrwertsteuerbetrag Auf der Rechnung ist der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag anzugeben (§11 Abs. 1 Z6). Der Betrag ist zu kennzeichnen, wobei die Bezeichnung als USt oder MwSt gleichgültig ist. - 6.1.6. Ausstellungsdatum - 6.1.7. fortlaufende Nummer Die fortlaufende Nummerierung ist ein Rechnungsmerkmal, das sich naturgemäß der Überprüfung durch den Leistungsempfänger entzieht. Doch in diesem Fall wurden an den gleichen Geschäftspartner zwei Rechnungen mit der gleichen Rechnungsnummer ausgestellt. Bei Kontrolle der Rechnungen durch den Kunden hätte erkannt werden müssen, dass das Rechnungsmerkmal "fortlaufende Nummer" gem. § 11 UStG nicht mehr gegeben ist. Da die Nummerierung eine fortlaufende ist, dient sie der Unverwechselbarkeit des Beleges und bekommt damit einen wesentlichen Bezug zum Vorsteuerabzug. - 6.1.8. UID Nummer: Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist eine aufrechte, gültige UID Nr. Seit 1.1.2003 ist die dem leistenden Unternehmen vom Finanzamt erteilte UID-Nr. ein erforderliches Rechnungsmerkmal Seit 1.7.2006 ist die zwingende Angabe der vom Finanzamt erteilten UID des Leistungsempfängers ein Rechnungsmerkmal, allerdings nur bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000,-- € (Preis inkl. Ust) übersteigen. Die Richtigkeit der UID muss vom Rechnungsaussteller nicht überprüft werden, wohl aber vom Rechnungsempfänger hinsichtlich des eigenen Vorsteuerabzuges. Bei fehlenden Rechnungsmerkmalen muss eine Korrektur der Rechnung durch das leistende Unternehmen erfolgen. Werden fehlende Rechnungsmerkmale vom Leistungsempfänger ergänzt, liegt keine gem. § 11 UStG vorsteuerabzugsberechtigte Rechnung vor. Mündliche Verhandlung vom 27. 3. 2017 (TS 4) Gericht (TS04/048): Den Parteien wird aufgetragen, in Vorbereitung der nächsten Verhandlung mittels vorbereitenden Schriftsätzen sich innerhalb von einem Monat zu den Auswirkungen der jüngeren Judikatur des EuGH (etwa EuGH 1. 3. 2012, C-280/10, Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz; EuGH 6. 12. 2012, C-285/11, Bonik; EuGH 8. 5.2013, C-271/12, Petroma Transports SA; EuGH 13. 12. 2014, C-18/13, Maks Pen; EuGH 22.10.2015, Rs C-277/14, PPUH (weiteres Vorabentscheidungsersuchen BFH 6.4.2016 V R 25/15 und XI R 20/14); EuGH 28.7.2016, Rs C-332/15, Guiseppe Astone; EuGH 15. 9. 2016, C-416/14, Barlis 06; EuGH 15. 9. 2016, C-518/14, Senatex GmbH), des VwGH (etwa VwGH 23. 12. 2015, 2012/13/0007; VwGH 26. 3. 2014, 2009/13/0172; VwGH 4. 9. 2014, Ra 2014/15/0014; VwGH 21. 12. 2016, Ra 2015/13/0024) sowie des BFG (etwa BFG 16. 4. 2015, RV/5100800/2011, oaRev zurückgewiesen; BFG 27. 4. 2015, RV/7104860/2014, rk; BFG 2. 11. 2015, RV/5100549/2010, rk; BFG 4. 1. 2016, RV/7100538/2013, rk; BFG 6. 5. 2016, RV/7104806/2015 (beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2016/13/0020); BFG 7. 6. 2016, RV/7102355/2012, rk; BFG 20. 9. 2016, RV/7102998/2012; BFG 11. 1. 2017, RV/7101049/2010, rk) auf die gegenständlichen Verfahren zu äußern. Zur Abgabe einer Erwiderung wird den Parteien eine weitere Frist von einem Monat gesetzt. Stellungnahme des Finanzamts vom 25. 4. 2017 (OZ 182, auch Teil von TS05) Das Finanzamt nahm am 25. 4. 2017 wie folgt Stellung: 1. Zu den Auswirkungen der jüngeren Judikatur auf die gegenständlichen Verfahren nimmt das Finanzamt wie folgt Stellung: 1.1. Formelle Mängel Aufgrund der jüngeren Judikatur ergibt sich gegenüber der im Zeitraum bis zur Bescheiderstellung im Wesentlichen von den Höchstgerichten vertretenen Rechtsansicht insofern eine Änderung, als das Abstellen auf formale Rechnungskriterien für den Vorsteuerabzug in den Hintergrund trat und nunmehr auch bei Vorliegen von Rechnungsmängeln ein Vorsteuerabzug zu gewähren ist, wenn nachgewiesen ist, dass die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechtes auf Vorsteuerabzug vorliegen. Damit erfordert das Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht zur Gänze genügt hat. Anders verhält es sich, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert hat, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden. Formelle Voraussetzungen sind aber nach wie vor wesentlich: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung nicht nur irgendein Name und irgendeine Anschrift, sondern der richtige Name und die richtige Adresse des leistenden Unternehmers einhalten sein (s. BFG RV/7104860/2014). Scheint in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Gesellschaft auf, die unter dieser Adresse nicht existiert, so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers und liegt keine, zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung vor. Weiters ist es erforderlich, dass der auf der Rechnung als Leistender aufscheinende Unternehmer die Leistung auch tatsächlich erbracht hat und mit der in der Rechnung angegebenen Anschrift für umsatzsteuerliche Zwecke greifbar ist (vgl. in diesem Sinne VwGH 23.12.2015, 2012/13/0007, auch UStR R2. 1506). Auch der EuGH stellt in seinem Urteil C-516/14 Barlis 06 fest: "Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er die nationalen Steuerbehörden daran hindert, das Recht auf Vorsteuerabzug alle/n deshalb zu verweigern, weil die Rechnung, die der Steuerpflichtige besitzt, nicht die Voraussetzungen von Art. 226 Nrn. 6 und 7 der Richtlinie erfüllt; obwohl diese Behörden über alle notwendigen Informationen verfügen, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts vorliegen." Thema dieser Entscheidung sind neben der Angabe des Tages der Lieferung bzw. Zeitraum über den sich die sonstige Leistung erstreckt die Angabe der Art und des Umfanges der sonstigen Leistung (s. dazu auch UStR 1508, 1511). Nur dann, wenn der Behörde aus vom Steuerpflichtigen beigebrachten Unterlagen dem Finanzamt alles zur Verfügung steht um zu beurteilen, ob die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind und die Behörde feststellt, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug tatsächlich trotz formeller Rechnungsmängel gegeben sind, darf der Vorsteuerabzug allein wegen formeller Mängel nicht verweigert werden. Ist an der in der Rechnung angeführten Adresse die als Leistungserbringer angegeben Gesellschaft nicht existent, weil beispielweise eine Verlegung der Geschäftsanschrift, eine Änderung des Firmennamens etc. erfolgte, weil beispielsweise erhoben wurde, dass an der angegebenen Adresse kein Hinweis auf eine tatsächliche Tätigkeit der Gesellschaft zu finden war, wenn beispielsweise der Name der vorgeblich die Rechnung ausstellenden und leistenden Gesellschaft falsch geschrieben ist, wenn Gegenverrechnungen von Mieten mit Verbindlichkeiten aufgrund der Leistungserbringung durch Mieter behauptet werden, Mietverträge auf andere Mieter lauten, wenn beispielsweise Rechnungen vorliegen, die nach Begrenzung der UID ausgestellt wurden, aber die damals bereits ungültige UID enthielten, wenn auch der angeführte Leistungszeitraum nach UID Begrenzung liegt, wenn Rechnungen trotz Insolvenzverfahren nicht vom Masseverwalter ausgestellt wurden, wenn vom Masseverwalter Anzeige wegen Sozialbetrugs gegen diese Gesellschaft erhoben wurde, wenn Leistungen und Rechnungen nach Löschung von Gewerbeberechtigungen der vorgeblich leistenden Gesellschaften erbracht bzw. ausgestellt wurden (wobei betont wird, dass diese Aufzählungen nicht alle getroffenen Feststellungen umfassen sondern eben nur beispielsweise zu verstehen sind), dann hat das Finanzamt begründete Zweifel daran, dass die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich von den in den Rechnungen als Leistungserbringer aufscheinenden Gesellschaften erbracht wurden. Mit Beschluss vom 21.9.2016, 2013/13/0039 hat der VwGH das Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH in den Rechtssachen C-374/16 und C-375/16013 ausgesetzt. Gegenstand dieser vom deutschen Bundesfinanzhof gestellten Vorabentscheidungsersuchen ist u.a. die Klärung der Anforderungen, die im Umsatzsteuerrecht an eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen sind, damit der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Ob daher der Vorsteuerabzug trotz der vorliegenden Rechnungsmängel (abgesehen davon, dass das Finanzamt aufgrund der dargestellten begründeten Zweifel an der materiellen Richtigkeit der behaupteten Vorgänge die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht als vorliegend erachtet) nach EuGH zustehen würde, ist nicht abschließend geklärt. Neben den festgestellten formellen Rechnungsmängeln, liegen aufgrund begründeter Zweifel des Finanzamtes im Sinne der obigen beispielhaften Ausführungen die materiellen Voraussetzungen für den geltend gemachten Vorsteuerabzug nicht vor. 1.2. Kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht lt. Rechtsprechung der Höchstgerichte, wenn der Steuerpflichtige im Hinblick auf den Vorsteuerabzug in betrügerischer Weise vorgegangen ist, siehe z.B. EuGH 28.7.2016, C-332/15, Giuseppe Astone: "2. Die Art. 168, 178, 179, 193, 206, 242, 244, 250, 252 und 273 der MwSt-RL sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, nach der die Steuerbehörde einem Steuerpflicht/gen das Recht auf Vorsteuerabzug versagen kann, wenn nachgewiesen ist, dass dieser Steuerpflichtige in betrügerischer Weise, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, den meisten der formellen Pflichten, die ihm für eine Inanspruchnahme dieses Rechts oblagen, nicht nachgekommen ist." Der EuGH hat erneut seine Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug iZm dem Erfüllen formaler Anforderungen bekräftigt (vgl Rn 45 f): Damit erfordert das Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat. Guiseppe Astone- Rn 48: „Anders verhält es sich, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert hat, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden“. Die BF verfügte des Weiteren nicht über ausreichenden Mittel zur Bezahlung aller ausgewiesenen Rechnungsbeträge: Die behaupteten 1,6 Mio €, welche die BF erstmals in der Verhandlung vom 27.3.2017 erwähnt hat und für die sie niederschriftlich angab, keine Nachweise zu besitzen, sind als reine Schutzbehauptung zu werten. Die in den Rechnungen enthaltenen Beträge entsprachen nicht den mit den Leistenden tatsächlich vereinbarten Entgelten. Sie hatte überhaupt nicht vor, die ausgewiesenen Entgelte tatsächlich zu bezahlen. Dennoch hat die BF die ausgewiesenen Steuerbeträge als Vorsteuern geltend gemacht. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass das FA bei seiner „Zusammenfassung Auswertung Antwortschreiben Dr. *****[N1]*****“, Bp- Bericht S. 35 von den Angaben der BF ausging. Behauptete Mietenverrechnungen wurden als solche anerkannt, obwohl diese Beträge für das FA nicht nachvollziehbar waren. „Barschecks“ wurden anerkannt, bei denen völlig unbewiesen ist, wer den Betrag eingelöst hat bzw. wem der eingelöste Beträge zugekommen ist. Damit soll ausgedrückt werden, dass auch die 41,2 % der vom FA als zur Verfügung stehenden anerkannten Mittel de facto höher sind, als vorhandene Mittel tatsächlich nachgewiesen sind. Welche Miete z.B. für ein „absolutes 13 m2 großes Kath. D Loch“ verrechnet werden dürfte, bleibt dahingestellt. Dennoch hat das FA die von der BF behaupteten Beträge für Mietenverrechnung anerkannt. Zur unüblichen Art der „Bezahlung“ ihrer Lieferanten s. unten. Die Art und Weise wie die BF ihre Aufzeichnungen geführt hat, verhindert jedenfalls die Feststellung des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen, ebenso wie die äußerst lückenhaft vorgelegten Bankbelege. Die BF hat zweifelsohne Sanierungen etc. in ihren Häusern durchgeführt. Nach Ansicht FA haben vielfach nicht die als leistende aufscheinenden Gesellschaft die Leistungen erbracht, sondern tatsächlich andere Personen oder Personen, die entweder als Schwarzarbeiter der BF oder anderer Personen tätig waren. Aufgrund begründeter Zweifel ist jedoch für das Finanzamt nicht feststellbar, wer tatsächlich die Leistungen erbracht hat bzw. ist eine Identifizierung eines allfällig leistenden Unternehmers nicht möglich (2.8. EuGH 0324/11 Töth, 0438/09 Dankowski), ebenso welche Entgelte tatsächlich vereinbart (und in der Folge geleistet) wurden. Aufgrund der jüngeren Rechtsprechung wird die BF zu jeder der im Bp-Bericht angeführten Firmen nachzuweisen haben, dass sie die erforderliche Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes beachtet hat und alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihr verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind (siehe auch BFG 6.12.2016, RV/2101548/2015). Festgestellt wird dass die BF seit 1980 die Gewerbeberechtigung als Immoblienmakler und -verwalterin innehatte, die sie 2011 ruhend gemeldet hat. Ungewöhnlich ist, dass die BF trotz ihres langjährigen und umfangreichen Bedarfs an Leistungen aus dem Bau- und Baunebengewerbe keine langfristigen Verträge mit Anbietern abschließt, die auf dem Markt seriös auftreten, sondern bedient sich unzähliger vorgeblicher Gesellschaften, gegen die meist kurz darauf ein Insolvenzverfahren etc. eingeleitet wird und die in der Folge rasch vom Markt verschwinden. Kontaktpersonen, die mehrere vorgebliche Firmen vertraten — wie z‚B. *****[V2]***** *****[N2]*****, der für 9 Firmen, *****[N30]***** *****[V30]*****, der für 3 Firmen und *****[N3]***** *****[V3]*****, der für 4 Firmen auftrat, übten keine in einem öffentlichen Register eingetragene Funktion für diese Firmen aus. Ungewöhnlich erscheinen auch Barzahlungen sehr hoher Beträge ohne Nachweis der Mittelherkunft, die im seriösen Geschäftsverkehr absolut unübliche Art der Bezahlung der vorgeblicher Leistungen durch eine Mischung aus Barzahlung, Barscheck und Mietengegenverrechnung (dh. Quasi “Abarbeiten“ der behaupteten Mietschulden zB. für Top 13 ***[S2]*** 79—83— ein „absolutes 13 m2 großes Kath. D- Loch“- s. Bericht S. 77), das von der BF behauptete „Eintreiben“ ausständiger Mieten bei den Mietern durch an sie leistende Unternehmer. Es ist völlig ungewöhnlich, dass Mieter die geschuldeten Mieten statt an den Vermieter an vorgebliche Lieferanten/Handwerker ihres Vermieters bezahlen, aber auch umgekehrt, dass sich seriöse Handwerker auf diese Art der Bezahlung ihre Leistungen einlassen. Da die BF nicht über ausreichende Mittel zur Bezahlung der ausgewiesenen Rechnungsbeträge verfügt hat, entsprechen die in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge nicht den tatsächlich vereinbarten bzw. bezahlten Beträgen und war seitens der BF nicht geplant, die ausgewiesenen Rechnungsbeträge tatsächlich zu bezahlen. Ist aber gar nicht beabsichtigt, die Beträge lt. Rechnungen zu bezahlen, so handelt es sich um „Scheinbeträge“. Es liegen Anzeigen wegen Verletzung des AuslBG und des ASVG gegen die BF vor. Bereits in der Prüfung 1994-1997 musste festgestellt werden, dass nicht nachvollziehbar war, dass die in Rechnung gestellten Leistungen von den vorgeblich Leistenden tatsächlich erbracht worden waren (z.B. *****[B20]***** GmbH, *****[B21]***** GmbH, *****[B22]***** GmbH, *****[B23]***** GmbH, *****[B24]***** GmbH, ...). Für den vorliegenden Fall ist daher festzuhalten, dass aus den vorliegenden Unterlagen für die Behörde nicht erkennbar ist, dass die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechtes auf Vorsteuerabzug vorliegen, vielmehr aber festgestellt wird, dass aufgrund begründeter Zweifel der Abgabenbehörde die geforderten materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug lt. Bp-Bericht nicht gegeben sind. Auf die Details wird das Finanzamt, soweit nicht schon bisher im BP Bericht dargestellt, bei Erörterung der einzelnen Firmen in der Verhandlung eingehen. Stellungnahme der steuerlichen Vertretung vom 2. 6. 2017 Die Frist zur Erstattung eines vorbereitenden Schriftsatzes wurde über telefonisches Ersuchen der steuerlichen Vertretung am 26. 4. 2017 bis Ende Mai 2017 erstreckt. Hierbei möge auch zum am 26. 4. 2017 übermittelten Schriftsatz der belangten Behörde Stellung genommen werden. Die steuerliche Vertretung nahm am 2. 6. 2017 in zwei Schriftsätzen wie folgt Stellung (OZ 95): Vorbereitender Schriftsatz (OZ 96, auch Teil von TS05) Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2017 hat uns das Gericht aufgetragen zu den Auswirkungen der jüngeren Judikatur des EuGH, des VwGH sowie des BFG auf die gegenständlichen Verfahren zu äußern. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Bf. vom Finanzamt in zahlreichen Fällen der Vorsteuerabzug verweigert. Das Finanzamt begründet dies, wie aus dem Betriebsprüfungsbericht hervorgeht (S. 26) damit: „ dass ein großer Teil der Rechnungen materielle und formelle Mängel aufweisen, wie eine unzureichende Leistungsbeschreibung, falsche Adressaten und Namen, ungültige oder keine UID Nr.,….“. Die materiellen Mängel wurden seitens der Bf. immer bestritten und es wurde auch seitens der Betriebsprüfung nicht angezweifelt, dass die verrechneten Leistungen erfolgten. Zur jüngeren Rechtsprechung des EuGH: Nach ständiger Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs ist das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (EuGH 13.02 2014, Maks Pen, C 18/1 3, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). Durch die Regelung über den Vorsteuerabzug soll der Unternehmer vollständig von der im Rahmen aller seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (EuGH 22.10.2015, PPUH Stehcemp, C 277 /14, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Gemäß Art. 167 der Richtlinie 2006/112 entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht. Die für die Entstehung dieses Rechts erforderlichen materiellen Voraussetzungen sind in Art. 168 Buchst. a der Richtlinie aufgezählt. So ist es, um dieses Recht geltend machen zu können, zum einen erforderlich, dass der Betroffene Steuerpflichtiger im Sinne der Richtlinie ist, und zum anderen, dass die zur Begründung des Abzugsrechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden (vgl. in diesem Sinne EuGH 22.10.2015, PPUH Stehcemp, C 277 /14, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Begriff „Steuerpflichtiger“ ist dabei weit gefasst und stützt sich auf tatsächliche Gegebenheiten (EuGH 22.10.2015, PPUH Stehcemp, C 277 /14, Rn. 34). So bedarf es zum Beispiel hierzu nicht, dass ein Steuerpflichtiger eine von einer Verwaltung zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit erteilten Genehmigung oder Lizenz besitzt (EuGH 22.10.2015, PPUH Stehcemp, C 277 /14, Rn. 37). Zu den formellen Voraussetzungen des Abzugsrechts ergibt sich aus Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112, dass es nur ausgeübt werden kann, wenn der Steuerpflichtige eine im Einklang mit Art. 226 der Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzt (vgl. in diesem Sinne EuGH 01.03.2012, Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Włsiewicz, C 280/10, Rn. 41, und vom 22.10.2015, PPUH Stehcemp, C 277/14, Rn. 29). Der Gerichtshof hat entschieden, dass das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Voraussetzungen nicht genügt hat. Die Steuerverwaltung darf das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigern kann, weil eine Rechnung nicht die in Art. 226 Nrn. 6 und 7 der Richtlinie 2006/112 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. (EuGH 15.09.2016, Barlis 06, C 516 /14, Rn. 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung bzw. Rn. 43). Anders verhält es sich nur, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert hat, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (EuGH v. 28.07.2016, Giuseppe Astone, C-332/15, Rn.46). Bei der Prüfung darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken. Sie hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen. (EuGH 15.09.2016, Barlis 06, C 516 /14, Rn. 44). Der EuGH betont weiters dass gleichzeitig die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel, das von der Mehrwertsteuerrichtlinie anerkannt und gefördert wird, und hat wiederholt entschieden, dass eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt ist. Daher haben die nationalen Behörden und Gerichte den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird. (EuGH 28.07.2016, Giuseppe Astone, C-332/15, Rn.50 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da die Versagung des Vorsteuerabzugsrechts eine Ausnahme von dem Grundprinzip ist, das dieses Recht darstellt, obliegt es den zuständigen Steuerbehörden, rechtlich hinreichend nachzuweisen, dass die objektiven Umstände, die einen Betrug oder Missbrauch begründen, vorliegen. Anschließend müssen die nationalen Gerichte prüfen, ob die betreffenden Steuerbehörden das Vorliegen solcher objektiven Umstände nachgewiesen haben (EuGH 13.02.2014, Maks Pen, C 18/1 3, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insofern kann einem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug versagt werden, wenn nachgewiesen ist, dass dieser Steuerpflichtige in betrügerischer Weise, den meisten der formellen Pflichten, die ihm für eine Inanspruchnahme dieses Rechts oblagen, nicht nachgekommen ist. (EuGH v. 28.07.2016, Giuseppe Astone, C-332/15, Rn.59). Wenn hingegen die Voraussetzungen für die Entstehung und die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt sind, ist es mit der Vorsteuerabzugsregelung dieser Richtlinie nicht vereinbar, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung dieses Rechts zu sanktionieren (vgl. in diesem Sinne EuGH 22.10.2015, PPUH Stehcemp, C 277/14, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dabei ist es Sache der Steuerverwaltung, die Steuerhinterziehungen oder Unregelmäßigkeiten seitens des Ausstellers der Rechnung festgestellt hat, aufgrund objektiver Anhaltspunkte und ohne vom Rechnungsempfänger ihm nicht obliegende Überprüfungen zu fordern, darzulegen, dass der Rechnungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug geltend gemachte Umsatz in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war. (vgl. in diesem Sinne EuGH 6.12.2012, Bonik, C 285 /11, Rn. 45, und LVK – 56, C 643 /11, Rn. 64). Zwar kann dieser Steuerpflichtige bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung dazu verpflichtet sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen. Die Steuerverwaltung kann jedoch von diesem Steuerpflichtigen nicht generell verlangen, zum einen zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände und Dienstleistungen, für die dieses Recht geltend gemacht wird, über die fraglichen Gegenstände verfügte und sie liefern konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer einer vorhergehenden Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten und Steuerhinterziehung vorliegen, oder zum anderen entsprechende Unterlagen vorzulegen (vgl. in diesem Sinne EuGH 22.10.2015, PPUH Stehcemp, C 277 /14, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). Des Weiteren hat der europäische Gerichtshof wiederholt bestätigt, dass die Richtlinie 2006/112 es nicht verbietet, fehlerhafte Rechnungen zu berichtigen (EuGH 15.07.2010, Pannon Gép Centrum, C 368 /09, 8.05.2013, RN. 43 bis 45, Petroma Transports u. a. C 271 /12). Der EuGH hat dabei klargestellt, dass die Berichtigung einer Rechnung in Bezug auf eine zwingende Angabe, im Anlassfall die MehrwertsteuerIdentifikationsnummer, Rückwirkung zukommt, so dass das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die berichtigte Rechnung für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem diese Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde (EuGH 15.09.2016, Senatex, C-518/14, Rn. 43). Zu der Angabe von Umfang und Art der erbrachten Dienstleistung hält der EuGH fest, dass nach nach Art. 226 Nr. 6 der Richtlinie 2006/112 die Angabe von Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen enthalten. Der Wortlaut dieser Bestimmung impliziert somit, dass es erforderlich ist, Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen zu präzisieren; darin heißt es jedoch nicht, dass die konkreten erbrachten Dienstleistungen erschöpfend beschrieben werden müssen. (EuGH 15.09.2016, Barlis 06, C 516 /14, Rn. 26). Die Angaben die eine Rechnung enthalten muss, sollen es den Steuerverwaltungen ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und gegebenenfalls das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren. Die Angaben sind daher im Lichte dieses Zwecks zu prüfen. In diesem Sinne sah z.B. der EuGH die Angabe von „Erbringung juristischer Dienstleistungen ab [einem bestimmten Datum] bis zum heutigen Tag“ als zu allgemein, da damit auch Leistungen gemeint sein könnten, die nicht zur wirtschaftlichen Tätigkeit zählen. (EuGH 15.09.2016, Barlis 06, C 516 /14, Rn. 28). Das Datums der Erbringung der in Rechnung gestellten Dienstleistung dient dazu, zu kontrollieren, zu welchem Zeitpunkt der Steuertatbestand verwirklicht wurde, und damit zu bestimmen, welche steuerlichen Vorschriften in zeitlicher Hinsicht auf den Umsatz anzuwenden sind, auf den sich das Dokument bezieht. Entspricht eine Rechnung nicht den Anforderungen von Art. 226 Nrn. 6 und 7 der Richtlinie so ist zu prüfen, ob sonstige vorgelegte Annexe nach Art. 219 der Richtlinie als Dokumente, die die ursprüngliche Rechnung ändern und spezifisch und eindeutig auf diese bezogen sind, einer Rechnung gleichgestellt werden können (EuGH 15.09.2016, Barlis 06, C 516 /14, Rn. 34). Selbst wenn der Lieferer der Gegenstände ein Steuerpflichtiger ist, der nicht für mehrwertsteuerliche Zwecke registriert ist, steht dem Empfänger daher das Recht zum Vorsteuerabzug zu, wenn die Rechnungen über die gelieferten Gegenstände alle nach der Sechsten Richtlinie vorgeschriebenen Angaben enthalten, insbesondere diejenigen, die zur Bestimmung des Ausstellers der Rechnungen und der Art der Gegenstände erforderlich sind. Zur jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes: In seiner jüngeren Judikatur ist der Verwaltungsgerichtshof dem EuGH folgend von seiner früheren Judikatur in welcher er das Vorhandensein einer Rechnung, die alle Kriterien des § 11 UStG erfüllt, als materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug erachtet hatte, abgegangen. So hat der VwGH der Nichtanerkennung der Vorsteuer aus einer Rechnung einer lichtensteinischen Domizilgesellschaft, mit der Begründung die angegeben lichtensteiner Adresse der Rechnung wäre fehlerhaft, da dort keine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde, eine Abfuhr erteilt, weil letztlich alle materiellen Voraussetzung für den Vorsteuerabzug gegeben waren und alle Information für eine eindeutige Zuordnung der Lieferung vorlagen (VwGH 23.12.2015, 2012/13/007). Fehlen solche Informationen, weil sie in keiner Rechnung aufscheinen und auch sonst nicht vorliegen, so fehlt es an den Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug (Vgl. z.B. VwGH 04.09.2015, Ra 2014/15/0014). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch in jüngster Zeit im Falle der Verstrickung eines Unternehmers im Rahmen eines Karussellbetruges Stellung nehmen können. Dabei hat der VwGH festgehalten, dass es im Falle eines wirtschaftlich nicht verständlichen Liefergeschäftes besondere Umstände vorliegen, die der Steuerpflichtigen hätten verdächtig vorkommen müssen. In einem solchen Fall reicht die Einholung von acht Jahre alten „Certificates“ (Firmenbuchauszügen) als Nachweis für die Gutgläubigkeit nicht aus, insbesondere, wenn der Geschäftspartner unter einer anderen als der auf den „Certificates“ angegebenen Geschäftsadresse aufgetreten ist. In diesem Fall erkannte der VwGH auf Grund der Gesamtumstände, dass die Steuerpflichtige die auf Mehrwertsteuerbetrug hindeutenden Verdachtsmomente unbeachtet lies und sich daher zu Recht vorwerfen lassen musste, von dem Mehrwertsteuerbetrug hätte wissen müssen. Gleichzeitig hielt der VwGH fest, dass es für die Beurteilung, ob ein Unternehmer vom Mehrwertsteuerbetrug wusste oder hätte wissen müssen auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (VwGH 26.03.2014; 2009/13/0172). Interessant für das vorliegende Verfahren ist auch das Erkenntnis vom VwGH vom 21.12.2016, da es um ähnliche Fragen wie im gegenständlichen Verfahren geht und die betroffenen Parteien, Beschwerdeführerin und belangte Behörde, ident sind. Hierin wird zunächst festgehalten, dass das Bundesfinanzgericht es verabsäumt hat sich mit der Frage auseinanderzusetzen, dass zurückgezahlte Mietzinse eine Umsatzsteuerberichtigung darstellen und die Behauptung der Behörde, dass es nicht bewiesen ist, dass die ursprünglichen gezahlten Mieten auch versteuert wurden, nichts daran ändert. Die gleiche Behauptung vertritt die belanget Behörde im gegenständlichen Verfahren. Weiters konnte der VwGH nicht nachvollziehen, warum die falsche Angabe einer Türnummer zu einer mangelhaften Rechnung nach § 11 Abs. 1 UStG und damit zum Verlust des Vorsteuerabzuges führen sollte. Gleichfalls war es ihm nicht nachvollziehbar, warum die Bezeichnung „Ausmalen und Anstreichen der Wohnung Top X einer bestimmten Liegenschaft keine ausreichende Angabe von „Art und Umfang der Leistung“ sein sollte. Zur jüngeren Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes: Die jüngere Rechtsprechung des EuGH findet natürlich auch ihren Niederschlag in der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes in den letzten Jahren. So hat der BFG klargestellt, dass „selbst wenn die Eingangsrechnungen nicht alle erforderlichen Rechnungsangaben enthält, kann der Leistungsempfänger ein Vorsteuerabzug

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101345/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101345.2015
Stammnummer
125622
Gültig
03.08.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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