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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101345/2015

Globalschätzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101345/2015vom 03.08.2019Teil 3 von 18
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nicht zuletzt möchte ich hinweisen, auf eine Schlichtungsstellenentscheidung, die von der Bf. vorgelegt wurde, in der von notorisch rechtswidrigen Verrechnungspraktiken und einer als gering einzustufenden Glaubwürdigkeit gesprochen wird. Im Zuge der Verhandlung vor dem BFG im Bezug auf den Sicherstellungsauftrag wurde von einer Verurteilung beim Landesgericht für Strafsachen im Jahr 2015 gesprochen. Das Thema war Verrechnung über die Betriebskosten, in einem Ausmaß, das zu einer Verurteilung wegen schweren Betrugs geführt hat und wo das reumütige Geständnis der Angeklagten als strafmildernd gewertet wurde. Die immer gleich bleibende Verantwortung in diversen Verfahren (zB mehrfache Einbrüche, Arbeitsbelastung und nun der Tod von Herrn *****[N4]*****) stellen nach Ansicht des FA eine reine Schutzbehauptung dar. Nach Überzeugung der Behörde muss zumindest von bedingtem Vorsatz ausgegangen werden. Steuerlicher Vertreter (TS01/034): Nach Ansicht der steuerlichen Vertretung sind die Argumente des FA allgemeine Stimmungsmache. Gericht (TS01/035): Dem Finanzamt wird aufgetragen, bei der späteren Erörterung der weiteren Teile des Außenprüfungsberichts jeweils anzugeben, woraus sich seiner Ansicht nach konkret das Vorliegen einer Abgabenhinterziehung i.S. d. § 33 FinStrG stützt. Außenprüfungsbericht c) Aufzeichnungen c.1. Einnahmen Als Einnahmenaufzeichnungen wurden Mietzinslisten der verschiedenen Objekte vorgelegt. Pro Objekt gibt es zwischen einer und 3 Mietzinslisten - z. B. für ein Objekt die Mietzinsliste für die Monate 1-6, 7-9 und 10-12. Die Mietzinslisten enthalten folgende Felder: als Überschrift das Haus und das Jahr, händisch vermerkt welche Monate, die Top Nr., den Hauptmietbetrag, den Betriebskostenbetrag, den Nettobetrag, den Umsatzsteuerbetrag und den Mieternamen, händische Vermerke gibt es in Form von Hakerl und Kringerl. Mündliche Verhandlung vom 14. 6. 2016 (TS 2) Steuerlicher Vertreter (TS02/001): Das Hakerl bedeutet, dass die Miete eingetroffen ist, ein VR bedeutet, dass die Miete verrechnet wurde mit Leistungen, ein VK bedeutet, dass die Miete mit einer Kaution verrechnet wurde und das Kringerl, dass die Miete offen ist. Aus den römischen Zahlen unterhalb der Objektadresse kann man erkennen, für welche Monate des jeweiligen Jahres diese Liste gilt. Beschwerdeführerin (TS02/002): Auf der beispielsweise gezeigten Mietzinsliste für das Haus 10, *****[S2]*****straße 79-83, 2005, I - VI sind bei Top-Nr. 8 sechs Hakerln, bei den übrigen Top-Nrn. etwa 3 Hakerl. Die Liste bezieht sich auf die ersten drei Monate, bei Top 8 auf das erste Halbjahr. Bei Top 16-17 heißt das "P" Pönale. Die Mieterin hat in diesem Fall die Miete nicht an mich bezahlt, sondern an einen Handwerker. OZ 269: [...] Gefragt nach der Vorgangsweise: Der Handwerker hat in diesem Fall beim Mieter kassiert, da das Inkasso bei den Mietern nicht immer einfach ist und die Handwerker offenbar durchsetzungskräftiger sind. Unter Pönale ist zu verstehen, dass ich die Rechnung des Handwerkers um das Pönale, in der Regel wegen Zeitüberschreitung, gekürzt habe. Wenn die Handwerker damit nicht einverstanden waren, habe ich gesagt, sie sollen diesen Betrag von den Mietern kassieren, insbesondere von jenen, bei denen die Mietzahlungen nur schleppend erfolgt sind. Von diesen Mietern habe ich dann die jeweilige Miete nicht direkt, sondern im Wege der Verrechnung mit dem Handwerker bekommen. Die Mieten wurden primär mit Banküberweisung gezahlt. Die laufenden Mieten wurde zu 99% mit Banküberweisung bezahlt, in ganz wenigen Fällen gab es Barzahlungen. Über die Barzahlungen gab es Quittungen, von denen ich ein Duplikat hatte. Bei Abschluss eines Mietvertrages wurde die Kaution in Höhe von etwa zwischen vier und fünf Monatsmieten bar bezahlt, ebenso die erste Miete. Darüber gab es eine jeweils gesonderte Bestätigung. Eine eigene Aufstellung, welcher Mieter an welchem Tag, welchen Betrag bezahlt hat, gab es damals nicht. In der Mietzinsliste ist in der letzten Spalte die jeweilige Basis für die Indexanhebung enthalten. Die Indexanpassung wurde nicht immer vorgeschrieben, weil es sein kann, dass die Miete im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages die gesetzlich zulässige Höchstmiete übersteigt und daher keine Indexanpassung vorzunehmen ist. tatsächlich bezahlt wurde der Betrag, der in der Spalte "Brutto" steht. Außenprüfungsbericht c) Aufzeichnungen c.1. Einnahmen / Fortsetzung Mit der Umsatzsteuererklärung wurde eine händisch geführte Umsatzsummenliste, auf der Summen pro Haus und Monat aufgeteilt in 10 %ige und 20%ige aufscheinen, vorgelegt. Diese Liste wird in eine Monatssummenliste, aufgeteilt in 10%ige und 20%ige Umsatzsätze, zusammengeführt. Diese Summen sind die Basis für die in der Umsatzsteuererklärung unter der Kz. 022 und 029 anführten Zahlen. Detaillierte Aufzeichnungen die die dargestellten Summen erklären liegen nicht vor. Es liegen keine Einnahmenaufzeichnungen auf Grund von tatsächlichen Mieteingängen, noch entsprechende Aufzeichnungen über die bei der Bank eingegangenen Mieten+Betriebskosten vor. Wie sich die bekanntgegebenen Umsätze errechneten ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar. Mündliche Verhandlung vom 14. 6. 2016 (TS 2) Steuerlicher Vertreter (TS02/003): Die Nettosumme der einzelnen Mietzinslisten wurde um die Mieten gekürzt, die nicht eingegangen sind. Diese einzelnen Listen sind die Basis für die Gesamtlisten. Nur in Ausnahmefällen erfolgte eine Kürzung um noch nicht bezahlte Mieten. Es wurde jeweils der Sollbetrag als Sollversteuerung genommen. Über die Mietzinslisten ergeben sich die Häusersummen, die Summe der Häusersummen wird in ein eigenes Formular übernommen, sodass sich die USt-Bemessungsgrundlage pro Prozentsatz ergibt. Prüferin (TS02/004): Diese Hauszusammenstellung ist jene Liste, die auszugsweise in weiterer Folge unter Punkt c1 angeführt ist. Am Beispiel der *****[S2]*****straße sieht man, dass die Nettosumme an Mieten € 19.210,17 als Sollsumme wäre. In der handschriftlichen Übersicht aller Häuser ist bei der *****[S2]*****straße unter "USt 10%" ein Betrag von € 17.099,56 angegeben. Bei den 20%igen Umsätzen sind 219,94 angegeben. Die Summe dieser beiden ist aber nicht € 19.210,17. In der Mietzinsliste kann man bei Top-Nr. 11b erkennen, dass die 20%igen Umsätze für diese Top-Nr. € 219,94 waren. In Top 12 € 186,92 und in Top 13 € 85,60. Bei Top 11b sind Hakerln, bei Top 12 und 13 ebenfalls. Dagegen ist in der Gesamtaufstellung *****[S2]*****straße lediglich ein Betrag von € 219,94 für ein Monat an 20%igen Umsätzen angeführt. OZ 268 1 [...] 2 [...] 3 [...] 4 [...] 5 [...] Steuerlicher Vertreter (TS02/005): Die Differenz kann ich im Moment nicht erklären. Das müsste man sich näher anschauen. Beschwerdeführerin (TS02/006): Differenzen können sich etwa durch Leerstehungen ergeben. Es kann sein, dass die Wohnung als Wohnung für Arbeitnehmer verwendet wurde und daher der Prozentsatz an Umsatzsteuern in der Mietzinsliste unzutreffend ist. Prüferin (TS02/007): Soweit ersichtlich, wurde in der Umsatzliste nur Top 11b angesetzt. Außenprüfungsbericht c) Aufzeichnungen c.1. Einnahmen / Fortsetzung Deshalb wurde auch in der Fragenliste vom 7.3.2012 unter Pkt 1. um Aufklärung gebeten. Ein Teil des Antwortschreibens vom 26.3.2012 wird hier dargestellt (das gesamte Antwortschreiben ist als Beilage dem Bericht angeschlossen) [Grafik] Mündliche Verhandlung vom 14. 6. 2016 (TS 2) Beschwerdeführerin (TS02/008): Es kann sein, dass diese Aufstellung nicht ganz schlüssig ist. Vorgelegt wird eine Unterlage für UVA 2012 (ad. c.1. Seite 14) und dazu ausgeführt: Außerdem wird vorgelegt eine Kopie der Mietzinsliste zum Haus *****[S12]***** 206. Top 3 ist bei 20% mit € 200,00 eingetragen. Die Summe der Zinsliste (netto) ergibt € 11.747,42, die Differenz zu 11.161,25 ist Ausfall *****[N18]***** (48-50), ****[B8]***** wurde in der endgültigen Erklärung berücksichtigt. ****[B8]***** hatte eine Plakatwand und musste dafür monatlich in etwa € 200,00 zahlen, diese wurden gegenverrechnet mit dem BK-Ausfall 1-2. In der endgültigen Erklärung wurde dies berücksichtigt. Gericht (TS02/009): Aus dem bislang vorgelegten Vorbringen ergibt sich, dass die Art und Weise der Verrechnung für einen außenstehenden Dritten nicht nachvollziehbar ist. Weitere Beweise dazu sind im Hinblick auf die Verfahrensdauer nicht aufzunehmen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die in weiterer Folge vorgenommene Schätzung schlüssig ist. Außenprüfungsbericht c) Aufzeichnungen c.1. Einnahmen / Fortsetzung In der Fragenliste vom 26.6.2012 unter Pkt. 3 wurde nochmals gebeten die Nachvollziehbarkeit der Einnahmenerfassung bekanntzugeben und die Einnahmenerfassung der Plakatwerbungen sowie Duldung der Sendemasten bei den Häusern *****[S12]*****, *****[S17]*****gasse und *****[S2]*****straße darzulegen. Im Antwortschreiben vom 17.7.2012 wird zu diesem Punkt ausgeführt: Frage 3 Einnahmen Diese wurden oft in der Vergangenheit erläutert und dargestellt minus Minderzahlungen, Ausfälle und Leerstehungen im Falle von Brauchbarmachungen / Devastierungen / Todesfällen etc. Im HAUS *****[S12]***** 206 gibt es keinen Sendemast, genauso wie es keine Plakatwerbung Im Haus *****[S17]*****g. und *****[S2]*****st , gibt. Bei der Erhebung bei der Fa. ****[B8]***** wurde festgestellt, dass von dieser Zahlungen für Plakatwerbung (Haus *****[S12]***** 206) über den gesamten Prüfungszeitraum erfolgt sind. Bei einer stichprobenartigen Überprüfung wurde festgestellt, dass die von ****[B8]***** bezahlten Plakatbenützungsgebühren für den Zeitraum 4-10/2011 nicht in den vorgelegten Umsatzlisten von Fr. Dr. *****[N1]***** enthalten sind. Mündliche Verhandlung vom 14. 6. 2016 (TS 2) Steuerberater (TS02/010): Es gab einen Vertrag mit ****[B8]*****, wonach diese eine Plakatwand am Haus *****[S12]***** 2016 erhalten. Es gab eine Pauschalmiete je Jahr, diese hätte in einem Betrag je Jahr gezahlt werden sollen. Das Problem ist, dass ****[B8]***** aus den Mietzinslisten verschwunden ist, weil die Mietzinsenlisten monatlich sind und es sich dabei um einen Jahresbetrag gehandelt hat. Dieser Betrag deckt sich nahezu mit dem BK-Entfall 1-2. In den Jahren 2007 und 2009 war der Mieterlös aus den Plakatwänden enthalten und zwar im Jahr 2007 mit € 1.722,63 und im Jahr 2009 mit € 2.009,02, und zwar jedes Mal im zweiten Quartal. Der Entfall der Betriebskosten, die nicht gezahlt wurden, war höher, als die Miete von ****[B8]*****, daher kann man diese Miete nicht direkt entnehmen, sie wurde aber in allen Jahren versteuert. Prüferin (TS02/011): Gezeigt wird das Schreiben vom 30.10.2012 der Prüferin an die steuerliche Vertretung, in welchem u.a. Zahlungen der ****[B8]***** im Jahr 2011 aufgelistet sind. In der Unterlage für die UVA 2011 finden sich nur die 20%igen Zahlungen von Top 3, Top 44 und Loft. OZ 267 1 (Seite 1) [...] 2 (Seite 32) [...] Beschwerdeführerin (TS02/012): Es wurden dort weder die Leerstehungen, noch die BP-Kosten-Ausfälle berücksichtigt, aber dann in der endgültigen Erklärung. In der Beilage zur endgültigen Erklärung 2011 aus 2013 ist alles richtig gestellt worden. Zur Einsicht vorgelegt wird der "Einnahmenvergleich laut Zinsliste und vorläufiger Erklärung 2011", wo unter Werbefläche ein Betrag von € 1.870,47 aufscheint. Außenprüfungsbericht c) Aufzeichnungen c.1. Einnahmen / Fortsetzung In einem Belegordner von Fr. Dr. *****[N1]***** wurde eine Aufstellung der Werbe- und Sendemasteneinnahmen vorgelegt. (siehe Anhang) Ob diese Einnahmen in den erklärten Umsatzsummen ihren Niederschlag gefunden haben ist nicht ersichtlich oder nachvollziehbar. In der Berufung zum Sicherstellungsauftrag vom 29.10.2012 wurde folgendes zu den Einnahmenaufzeichnungen geschrieben: Eine Verbindung zwischen den Zinslisten und Erklärungen wurde mehrfachst abgegeben , die Summenbildung erfolgt durch Addition. Selbstverständlich sind die Einnahmen vollständig und richtig erfasst, das allein beweist eine simple Gegenüberstellung mit den eigentlich möglichen Kategoriezinsen und Richtwertbeträgen, es unterliegen alle Bestandsobjekte mit Ausnahme der neuen Dachausbauten voll dem MRG ! Wie bereits ausführlich erläutert sind bei den freien Mietobjekten nicht immer sofort Anschlussmieter im Fall von Kündigungen zu finden, das ist leider so, es können gerne die freien Objekte der Behörde genannt worden und ich wäre froh sofort ohne Aufwand einen bonitätsmäßig entsprechenden Mietergenannt zu bekommen. Wo und wann eine Verbindung zwischen Zinslisten und Erklärungen abgegeben wurde wird nicht erwähnt bzw. keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt. Die Aufgabe der Behörde ist es die lt. Gesetz zu führenden Aufzeichnungen zu überprüfen und nicht als Immobilienmakler Fr. Dr. *****[N1]***** entsprechende Mieter zu nennen. Und inwieweit eine "simple Gegenüberstellung mit den möglichen Kategoriezinsen und Richtwertbeträgen" eine nach dem Gesetz zu führende Aufzeichnungspflicht ersetzen soll, bzw. mit den tatsächlich eingenommen Mieten zu tun hat, ist völlig unklar. Am 14.5.2013 wurde nochmals versucht die erklärten Einnahmen lt. Überschussermittlung darzustellen. Pro Jahr wurde beispielhaft ein Haus berechnet. Die Einnahmenberechnung für die Einkommensteuererklärung 2010, Haus *****[S16]*****str. 161 wurde wie folgt dargestellt (die restlichen Aufstellungen befinden sich im Anhang) Jahr 2010 Kopien der MV 12., *****[S16]*****str. 161 beiliegend Lt Zinsliste Einnahmen EUR 3.578,80 x 12 = EUR 42.945,60 abzgl. Allqu. BK- DEf. 2009 EUR -3.064,0 Diff. EUR 124,83 EUR Einnahmen Verm. EUR 39.756,70 Woher die dargestellten BK-Abzugsbeträge stammen bzw. wie sie sich zusammensetzen ist nicht ersichtlich bzw. nachvollziehbar. Mündliche Verhandlung vom 14. 6. 2016 (TS 2) Steuerlicher Vertreter (TS02/013): Vorgelegt wird eine Kopie der BP-Kosten-Abrechnung 1.4 bis 31.12.2009, die einen Betrag von € 3.064,07 ausweist, als Differenz der Summe der BP-Kosten von € 15.680,54 und € 12.616,47. Prüferin (TS02/014): An derartige Zettel kann ich mich erinnern, an diesen konkret nicht. Teamleiter (TS02/015): Diese Aufstellung hatten wir nicht. Es ist richtig, dass der dort ausgewiesene Saldo mit dem Minus € 3.064,00 übereinstimmt. Steuerlicher Vertreter (TS02/016): Diese Differenz an Betriebskosten konnte von den Mietern nicht eingebracht werden. Es wurde nicht versucht, diese an die Mieter zu verrechnen, da dies sinnlos wäre. Es wären dann nur Mietzinsminderungen durch Bautätigkeit geltend gemacht worden, die diesen Betrag weit überstiegen hätten. Außenprüfungsbericht c) Aufzeichnungen c.1. Einnahmen / Fortsetzung Am 8.8.2013 wurden nochmals Einnahmenberechnungen vorgelegt: Zuerst eine Seitenzusammenstellung zu der Jahresumsatzsteuererklärung pro Jahr- beispielhaft wurde das Jahr 2006 aus dem Antwortschreiben herauskopiert [...] Wie sich die Summen der einzelnen Hausumsätze zusammensetzten ist aus keinen bisher vorgelegten Unterlagen ersichtlich, es ist unklar und nicht nachvollziehbar. Es werden Summen mit neuen Summen erklärt. Dann wurden noch Einnahmenaufstellungen als Basis für die Einkommensteuererklärung erstellt. (Hier wird beispielhaft eine Seite dargestellt) [...] Hier wird vermutlich versucht von den Nettomieten lt. einer Mietzinsliste zu einem Umsatz hochzurechnen. Davon werden Betriebskosten manchmal in beachtlichen Größen vom Umsatz wieder abgezogen. Woher diese Abzüge stammen kann nicht nachvollzogen werden. Zahlungsnachweise fehlen. Mündliche Verhandlung vom 14. 6. 2016 (TS 2) Steuerlicher Vertreter (TS02/017): Damals gab es entsprechende Unterlagen nicht, diese wurden nach dem Tod von Herrn *****[N4]***** rekonstruiert. Im übrigen kann es zu Zahlungsausfällen keine Zahlungsnachweise geben. Ohne die genauen Unterlagen können die Angaben nicht mehr 1:1 stimmen. Außenprüfungsbericht c) Aufzeichnungen c.1. Einnahmen / Fortsetzung Für die angesetzten Mietausfälle wird auf die ausgestellten Mahnungen verwiesen. Ob die Miete trotzdem oder verspätet oder gar nicht bezahlt wurde ist allein aus den versendeten Mahnungen nicht abzuleiten und geht aus dem bisher vorgelegten Rechenwerk nicht hervor. Es ist unglaubwürdig, dass von den ausgestellten Mahnschreiben, die als Ausfälle angesetzt wurden, keine einzige Miete nachbezahlt wurde. Nachzahlungen sind in den vorgelegten Unterlagen keine ersichtlich. Mündliche Verhandlung vom 14. 6. 2016 (TS 2) Beschwerdeführerin (TS02/018): Zu dem vorgelegten Mahnschreiben gab es keine Nachzahlungen. Außenprüfungsbericht c) Aufzeichnungen c.1. Einnahmen / Fortsetzung Die neuerlichen Aufstellungen vom 8.8.2013 wurden stichprobenartig mit den am Prüfungsbeginn vorgelegten Mietzinslisten überprüft. Dabei wurde z.B. festgestellt, dass in der Berechnung für das Objekt *****[S7]*****gasse 11 2006 "Bk Ausfall 04" angesetzt wurde, der gleiche Mieter scheint im gesamten Prüfungszeitraum in Top 4 der Mietzinslisten weiter als Mieter auf. 2006 wurde für Top 1 +2/*****[S7]*****g. ein BK-Mietausfall von 1 Jahr angesetzt. Lt. vorliegender Mietzinsliste wurde Top 2 das ganze Jahr und Top 1 % des Jahres vermietet. Mündliche Verhandlung vom 14. 6. 2016 (TS 2) Prüferin (TS02/019): Laut Mietzinsliste sollten für Top 1 und 2 neben der Hauptmiete auch die Betriebskosten eingenommen worden sein, es befinden sich jeweils Hakerl auf der Liste. Vergleich (OZ 266) [Grafik] Zinsliste (OZ 265) [...] Beschwerdeführerin (TS02/020): Top 1 kann in Folge Vernichtung der Unterlagen nicht nachvollzogen werden , Top 2 hängt mit der Anerkennung der Rechnung Nr. 255 laut Prüfbericht B56. Hier wurde mit der Leistung der Mieter gegenverrechnet. Richtig ist, dass im Falle einer Gegenverrechnung anstatt dem Hakerl ein VR stehen müsste. Die Anerkennung der Rechnung ist in Schwebe, daher ist vorher von einem Ausfall auszugehen. Außenprüfungsbericht c) Aufzeichnungen c.1. Einnahmen / Fortsetzung 2008 wurde für Top 2 ein Mietausfall für 1 Jahr angesetzt, lt. vorliegender Mietzinsliste wurde diese Miete mit offenen Lieferantenrechnungen gegenverrechnet. Mündliche Verhandlung vom 14. 6. 2016 (TS 2) Beschwerdeführerin (TS02/021): Es hat sich herausgestellt, dass keine Verrechnung möglich war. Aus der Zinsliste kann man nicht erkennen, wenn es dann trotz VR tatsächlich zu keiner Gegenverrechnung gekommen ist. Tatsächlich kam die Gegenverrechnung nicht zustande. Dazu gibt es meines Wissens keine konkrete Rechnung. Ich habe beim Nachvollziehen keine konkrete Rechnung gefunden. Außenprüfungsbericht c) Aufzeichnungen c.1. Einnahmen / Fortsetzung Die hochgerechneten Mieten lt. der Aufstellung vom 8.8.2011 differieren teilweise mit den vorliegenden Mietzinslisten. In dem Begleitschreiben vom 8.8.2013 wurde zu diesem Punkt folgendes mitgeteilt: Ad B3.1.siehe Einzellisten Zusammenhang Zinslisten und Umsatzsteuererklärung sowie Einnahmen pro Haus, da es sich um vorläufige Ziffem handelt werden sämtliche Korrekturen und Änderungen ausdrücklich vorbehalten. Die Zusammenfassung gem. beillegender Einzelaufstellungen ergibt derzeit folgende Übersicht: abzuziehen sind alle Beträge bis auf die mit plus versehenen Beträge. [Grafik] Besonders hervorzuheben ist, dass es sich wieder um "vorläufige Ziffern" handelt. Das "neu" vorgelegte Rechenwerk ist weiterhin völlig unklar und weist weiterhin schwere Aufzeichnungsmängel auf. Kautionen: In der Frageliste vom 26.6.2012 unter Pkt.4 wurde gebeten bekanntzugeben wo wem welche Kautionen einbehalten wurden und ob diese im Umsatz/Einnahmen erfasst sind. Antwort vom 17.7.2012 Frage 4 Kautionen Die sind Depotgelder von den Mietern und erst bei Kündigung /Ausziehen abzurechnen. Teilweise wird die letzte Miete oder mehr von der Kaution abgezogen und dann diese Mietzahlung normal der UST unterworfen. Ansonsten ist die Kaution bzw. deren Rückzahlung nicht der UST zu unterziehen, und auch nicht den Einnahmen weil Depotgeld der Mieter, welches üblicherweise bei Mietvertragsabschluss- aber nicht immer - gezahlt wird. Diverse Beispiele anbei, die aktuelle Kautionsaufstellung wurde ebenfalls am 3.7.2012 *****[N4]***** übergeben. Antwort vom 8.8.2013: Ad B 3.4. Kautionen Es wurden präjudizielle Beispiele wie mag. *****[N19]***** DG Wien 17., *****[S17]*****g. 3 und von Dr. *****[N20]***** , Top. 50, Wien 2., *****[S12]***** 206 und lokal 6-7 Wien 10., *****[S2]*****str. 79-83 vorgelegt, darauf erfolgte keine Negativreaktion!! Weitere Beispiele s. anbei. Die dlv. Listen sind vom Büro *****[N4]***** nicht retourniert worden und außerdem 4 Einbrüche im Büro *****[S3]*****str. 127 zu berücksichtigen. Eine Liste der Kautionen mit dem Inhalt Haus, Top Nr. Name des Mieters einbehaltener Kautionsbetrag und Datum der Einbehaltung. Ob diese Kautionen zurückbezahlt wurden oder einbehalten wurden scheint auf dieser vorgelegten Liste nicht auf. Wie o.a. werden "präjudizielle Beispiele" erwähnt, wie sich diese Beispiele im vorgelegten Rechenwerk widerspiegeln, ist aus diesem nicht erkennbar. Mit den vorgelegten Mietverträgen wurde eine Kautionsbestätigung der Fa. *****[B9]***** (*****[S2]*****str. 79-83) vorgelegt. Auf dieser befanden sich Vermerke, dass die im Jahr 2005 einbehaltene Kaution über 10.000,--€ mit offenen Mieten 5-9/2011 ausgeglichen wird. Die Einbehaltung des Kautionsbetrages ist in keiner Version der vorgelegten Rechenwerke und Antworten ersichtlich. Es ist keine einzige Einnahme aus nicht rückbezahlten Kautionen in den vorgelegten Aufstellungen ersichtlich. Es erscheint sehr ungewöhnlich, dass im gesamten Prüfungszeitraum bei Auszug der Mieter alle Kautionen zurückbezahlt wurden und lt. Rechenwerk keine einzige einbehalten wurde. Mündliche Verhandlung vom 14. 6. 2016 (TS 2) Beschwerdeführerin (TS02/022): Vorgelegt wird die Mietzinsliste Wien 10, *****[S2]*****straße für das Jahr 2011 1-5 ad Kautionen Seite 16, ferner für 6 und schließlich für 7 und 8. OZ 271 1 [...] 2 [...] 3 [...] 4 [...] 5 [...] 6 [...] 7 [...] 8 [...] 9 [...] 10 [...] 11 [...] 12 [...] 13 [...] 14 [...] 15 [...] Gefragt, was auf der Liste 1-5 bei *****[B9]***** der Betrag von 2.087,29 heißt: Dieser Betrag wurde gezahlt anstatt € 2.177,84. Dieser Betrag wurde zumindest in zwei Monaten bezahlt. Für *****[S14]***** und April stand zunächst OF für offen, das wurde dann mit einem Hakerl überschrieben. Am Ende findet sich dann die Eintragung VK (von Kaution) für Mai. Bei Juni findet sich ebenfalls zweimal VK (quasi Juni und Juli), auf der Liste 7 und 8 nochmals zweimal VK. Auf der Liste VI ist außerdem schlecht leserlich VII vermerkt. Es gibt daher mehrfach Mietzinslisten, mit der Kaution wurden für die drei Monate 6, 7 und 8 nicht vier Mieten, sondern drei Mieten gegenverrechnet. Die Kaution wurde dann endgültig mit den Betriebskosten für September und Oktober verbraucht. Die folgenden Listen kamen vom Büro nicht mehr zurück. Prüferin (TS02/023): Es besteht ein Schreiben, mit welchem der Erhalt der Kaution bestätigt wird und auf welchem handschriftlich der Verbrauch der Kaution vermerkt ist. Über Vorhalt, dass auf der Mietzinsliste für 9 und 10 bei Top 6-7 "leer" steht und Betriebskosten von € 797,50 ausgewiesen sind, sich aber kein Vermerk VK befindet, sodass die Betriebskosten offenbar von der Bf. getragen wurden. Es ist richtig, dass dort kein VK steht, aber in der Gesamtsumme ist der Betrag von 797,50 als Einnahme enthalten (Hauptmiete BK netto). Die Verzinsung von 1% wurde de facto nicht vorgenommen. Gegenverrechnet wurden € 10.000,00. Beschwerdeführerin (TS02/024): Wie sich die dort angeführten handschriftlichen Zahlen von € 9.800,00 zusammensetzen, kann ich nicht sagen, die € 700 betreffen eine Lüftungsmontage. Hier wurden Gitter devastiert, das wurde mit der Verzinsung gegengerechnet. Die € 1*****[EZ8]*****,00 ergeben sich aus den ersten beiden Monaten, die € *****[EZ8]***** sind dann die verbleibende Differenz. Vertreterin des Finanzamts (TS02/025): Das war das einzige Schriftstück, das das Finanzamt zu Kautionen gefunden hat. Möglicherweise gibt es auch ein zweites. Es gibt jedenfalls die Kautionslisten A-G, wobei D fehlt. Bei einem Vergleich einiger Häuser hat das FA festgestellt, dass in Folgejahren Mieter ausgeschieden sind, ohne dass ersichtlich ist, was mit den Kautionen geschehen ist. Ich habe allerdings nicht geschaut, ob es zuvor auf den Listen "VK" Vermerke gab. Aufzeichnungen über das weitere Schicksal der Kautionen sind nicht vorgelegt worden. Beschwerdeführerin (TS02/026): Kautionen wurden teilweise mit Mietrückständen verrechnet, teilweise zurückgezahlt. Die Rückzahlung erfolgte entweder mit Banküberweisung oder bar, letzterenfalls wurde auf dem Schreiben mit der Kaution quittiert. Außenprüfungsbericht c.2. Ausgaben Ausgabenbelege wurden in Form von Rechnungen vorgelegt. Die Rechnungen sind häuserweise und je Jahr in Ordnern abgelegt. Die Ausgabenbelege sind großteils alphabetisch nach den Lieferanten abgelegt. In den vorgelegten Überschussrechnungen (ÜRg) wird pro Lieferant eine Summe der laufenden Werbungskosten oder zu dotierenden Werbungskosten ausgewiesen. Aufzeichnungen über die einzelnen Rechnungen bzw. wie man auf die in der ÜRg aufscheinende Werbungskostensumme kommt, wurde nicht vorgelegt. Um diese Summen nachvollziehen zu können, müssen die Ordner der Lieferantenrechnungen durchgeblättert werden und diese Rechnungen aufsummiert werden. Die Rechnungen sind nicht nummeriert und weisen auch keinen sonstigen Vermerk auf, der auf die Summen lt. Ausgabenrechnung schließen lässt. Mündliche Verhandlung vom 14. 6. 2016 (TS 2) Steuerlicher Vertreter (TS02/027): Sämtliche Einzelrechnungen der Lieferanten weisen Nummerierungen der jeweiligen Lieferanten auf. Die Einzelrechnungen während des Jahres wurden dann zu einem Gesamtbetrag je Lieferant pro Haus aufsummiert. Richtig ist, dass Additionsstreifen oder Ähnliches nicht aufbehalten werden. Es gibt handschriftliche Übersichten, die Details zu den einzelnen Summen enthalten. Diese Übersichten waren in den einzelnen Ordnern enthalten. Prüferin (TS02/028): Diese handschriftlichen Übersichten wurden bei der Prüfung nicht vorgelegt. Während der Prüfung wurden Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen, wie beispielsweise für das Haus *****[S12]***** 206 vorgelegt, die den Namen des jeweiligen Lieferanten und einen Betrag enthalten. Außenprüfungsbericht c.2. Ausgaben / Fortsetzung Ein Kapitel über Bezahlungen der Lieferantenrechnungen siehe Pkt. g.2.4.2. - Die Betriebskostenbelege werden eigens in Klarsichtfolien pro Haus und Jahr abgelegt. Ein Blatt mit Summenbildung der Betriebskosten liegt meistens pro Haus bei. Die Betriebskosten (BK) werden im Prüfungszeitraum bei der Einkommenssteuerermittlung als Durchläufer behandelt. - Manchmal wurden Teile von Urteilen der Schlichtungsstellen wegen überhöhter BK-Abrechnungen vorgelegt. Diese wurden als Werbungskosten auf 10 Jahre abgeschrieben und eine 10%ige Vorsteuer geltend gemacht. Diese Vorgangsweise ist rechnerisch falsch und findet im Gesetz keine Deckung. Mündliche Verhandlung vom 14. 6. 2016 (TS 2) Steuerlicher Vertreter (TS02/029): Das ist richtig, es handelt sich um Umsatzberichtigungen, die als solche und nicht als Vorsteuer, sondern als Umsatzsteuerkürzung geltend gemacht werden hätten müssen. Finanzamtsvertreterin (TS02/030): Es ist aber nicht ersichtlich, ob aufgrund der Urteile tatsächlich ein Zahlungsrückfluss erfolgt ist. Beschwerdeführerin (TS02/031): Die Urteile wurden in der Regel mit den Mieten verrechnet. Außenprüfungsbericht c.3. Bankbelege Die Bankbelege wurden teilweise als Kopien in Ordnern vorgelegt. Andere wurden als Original mit Beilagen geheftet in Schnellordnern in Schachtel vorgelegt, wieder andere Bankbelege befinden sich zwischen den Ausgabebelegen. Eine Aufstellung der vorgelegten Bankauszüge am Beginn der Betriebsprüfung wird als Anhang beilgelegt Aufzeichnungen über die Bankausgänge und Bankeingänge wurden keine vorgelegt und es gibt keine Vermerke inwieweit diese Aus- und Eingänge im Rechenwerk ihren Niederschlag finden. In der Fragenliste vom 26.6.2012 wurde auf die fragmenthafte Vorlage der Bankbelege verwiesen und um vollständige Vorlage dieser gebeten. Am 14.5.2013- also ca.1 Jahr nach Übergabe der Fragenliste- wurde ein Ordner mit dem Hinweise der jetzigen Nachreichung der fehlenden Bankauszüge und -belege übergeben. Nach Durchsicht dieses Ordners durch die Betriebsprüfung und Vergleich mit der Aufstellung der zu Prüfungsbeginn vorgelegten Bankauszüge, stellte sich heraus, dass genau der gleiche Ordner (ohne die weiterhin fehlenden Bankauszüge) wie zu Prüfungsbeginn nochmals vorgelegt wurde. Man macht sich nicht die Mühe auch nur einen der fehlenden Bankauszüge zu ergänzen! Mündliche Verhandlung vom 14. 6. 2016 (TS 2) Steuerlicher Vertreter (TS02/032): Mir ist nicht bekannt, welche Belege im Einzelnen fehlen. Bei der Nachbeschaffung müsste man konkrete Daten wissen, ein gesamtes Jahr ist sehr kostspielig. Vertreterin des Finanzamts (TS02/033): Im Anhang B zum BP-Bericht auf Seite 2 ist konkret dargestellt, welche Belege fehlen. Außenprüfungsbericht c.4. Vorsteuer Für die Berechnung der geltend gemachten Vorsteuer werden händisch geführte Listen angelegt, für jedes Haus und Jahr gibt es eine eigene Liste. In dieser werden monatlich die einzelnen Vorsteuerbeträge der einzelnen Rechnungen aufgeschrieben. Neben dem Vorsteuerbetrag scheint der Lieferantenname und die Lieferantenrechnungsnummer auf. Pro Monat werden diese Vorsteuerbeträge aufsummiert und finden ihren Niederschlag in der Monatsübersicht. Ein Nummerierung oder sonstige Vermerke der Belege und der händischen Vorsteuerlisten, die eine Verbindung darstellen würden, gibt es keine. Es wurde in den Aufzeichnungslisten auch nicht vermerkt ob es sich um Betriebskostenbelege oder Ausgabenbelege handelt. Um einen Beleg zu finden, müssen die Betriebskostenbelege und Ordner der jeweiligen Häuser durchsucht werden. c.5. Anlageverzeichnis In der Einnahmen/Ausgabenrechnung der Häuser sind dotierte 1/10-Raten pro Jahr aufgelistet, eine AfA alt, eine Dotierung der Abschreibung, manchmal eine Restnutzungsdauer und eine AfA neu. In der Fragenliste vom 17.12.2012 wurde gebeten Anlageverzeichnisse für die vermieteten Häuser vorzulegen. Gem. § 7 in Verbindung mit § 16 EStG hat das Verzeichnis zu enthalten: Anschaffungstag, Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Name u. Anschrift des Lieferanten, voraussichtliche Nutzungsdauer, Betrag der jährlichen Absetzunq der Abnutzung und den noch absetzbaren Betrag (Restbuchwert). Eine Anlagekartei, wie in der Frageliste gebeten, wurde keine vorgelegt. Mündliche Verhandlung vom 14. 6. 2016 (TS 2) Beschwerdeführerin (TS02/034): Eine derartige andere Kartei lag im Büro *****[N4]***** auf, kam aber nicht zurück. Rekonstruiert wurde auch keine, da diese von den Rechtsmitteln der Vorjahre abhängt. Außenprüfungsbericht c.6. Form der vorgelegten Erklärungen und Beilageblätter Für die Zeiträume 2005 - 2011 wurden pro Jahr Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen abgegeben. In den Umsatzsteuererklärungen wurden unter der Kz. 000, 022, 029, 060, 095 Beträge angegeben. Als Beilage zur Umsatzsteuererklärung wurden Summenblätter (aufgeteilt nach Monaten) der 10%igen und 20%igen Umsätze und der Vorsteuer übergeben. Die Einkommensteuererklärungen wurden in den Bereichen Sonderausgaben, Kapitalvermögen, Selbständige Arbeit, Verlustabzug ausgefüllt, unter der Kz 370 (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) wurde nur das Wort "Verlust" (und "da Prüfg. über Vj anhängig, keine Angabe möglich") angeführt. Ab dem Jahr 2003 ist von der Behörde vorgesehen folgende Beilageblätter zur Einkommensteuererklärung ausgefüllt beizulegen - Betrieblichen Einkünften das Beilagenblatt Ela - Einkünften aus Vermietung und Verpachtung das Beilagenblatt E1b ( pro Einkunftsquelle ein Beilagenblatt ausgefüllt) - Einkünften aus Kapitalvermögen das Beilagenblatt E1kv (ab 2012) Nur für das Jahr 2009 wurde das Beilagenblatt E1a abgegeben. Sonst wurden keine Beilagenblätter oder Überschussrechnungen den Erklärungen beigelegt. Bei Prüfungsbeginn wurden die Überschussrechnungen für die Jahre 2005-2010 vorgelegt. Für das Jahr 2011 wurden weder Überschussrechnungen noch Beilageblätter bei Erklärungsabgabe noch bei Prüfungsbeginn (Umsatzsteuerprüfung, danach Erweiterung in eine Betriebsprüfung) vorgelegt. Trotz schriftlicher Aufforderung am 28.5.2013 um Nachreichung erfolgte keine Vorlage. Mündliche Verhandlung vom 14. 6. 2016 (TS 2) Beschwerdeführerin (TS02/035): Das Jahr 2011 war noch nicht fällig. Steuerlicher Vertreter (TS02/036): Zu den Erklärungen wurden detaillierte Aufstellungen vorgelegt , die inhaltlich den Formularen entsprechen. Außenprüfungsbericht c.7. G/V-Differenzen bei Überschussrechnung Die vorgelegten Überschussrechnungen wurden nachgerechnet. Dabei wurde festgestellt, dass die errechneten Überschüsse und Werbungskostenüberschüsse großteils falsch berechnet wurden (siehe Anhang). Die richtig errechneten Ergebnisse werden der Berechnung der Betriebsprüfung zugrunde gelegt. Mündliche Verhandlung vom 14. 6. 2016 (TS 2) Steuerlicher Vertreter (TS02/037): Bei der nächsten Tagsatzung wird eine Erklärung zur Richtigkeit der Zahlen laut Anhang B "Überschuss laut rechnerischer Kontrolle BP" abgegeben. Außenprüfungsbericht c.8. Begründung der Schätzung Gem. § 131 BAO sind Aufzeichnungen so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Die Eintragungen sollen vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Die zu den Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart geordnet aufbewahrt werden, dass eine Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist. Wie in Tz. C.1 dargestellt konnten bis inkl. der letzten Fragenbeantwortung vom 8.8.2013 die gebildeten Einnahmensummen nicht nachvollzogen werden. Zuerst wurde versucht im Antwortschreiben vom 26.3.2012 durch Aneinanderreihung von Zahlen die Summen aufzuklären, woher die Zahlen stammen, welche Belege die Basis dieser Zahlen darstellen, wurde nicht erläutert. Im 2. Beantwortungsversuch wurde erklärt, dass die Einnahmen durch Subtraktion von Minderzahlungen anzusetzen sind. Zahlen wurden keine genannt. Weiters wurde bestritten, dass es sonstige Einnahmen zu Plakatwerbung und Sendemasten gibt, obwohl in den eigenen Hausunterlagen der Abgabepflichtigen eine Liste dieser Einnahmen vorgelegt wurde. Auf Grund einer Erhebung bei der Fa. ****[B8]***** GmbH wurde festgestellt, dass über einen langen Zeitraum Entgelte für Werbeplakatflächenzurverfügungstellung an die Abgabepflichtige bezahlt wurden. In der nächsten Beantwortung wurde wieder erklärt, dass die Einnahmen vollständig und richtig erfasst sind und durch eine simple Gegenüberstellung von möglichen Kategoriezinsen und Richtwertbeträgen errechnet werden können. In der Fragenbeantwortung vom 14.5.2013 wurde beispielhaft pro Jahr für ein Haus eine Berechnung aufgestellt. Die Summe der Zinsliste pro Monat wurde auf einen Jahresumsatz hochgerechnet. Danach wurde wieder in Summe jener Betrag mit dem Text "abzgl. Aliqu. BK-Def." von dem hochgerechneten Jahresumsatz abgezogen, sodass als Endergebnis dieser Subtraktion die Einnahmen lt. Überschussrechnungen aufscheinen. Eine Erklärung der abgezogenen Summe gibt es keine. In der Fragenbeantwortung vom 8.8.2013 werden für die Jahresumsatzerklärung wieder neue Summen vorgestellt. Für die Darstellung der Einnahmen für die Einkommensteuererklärung wurde von den Mietzinslisten auf einen Jahresumsatz hochgerechnet. Danach werden Ausfälle von einzelnen Tops aufgeschrieben und von den Jahresumsätzen abgezogen. Es wird in vielen Eingaben oder Darstellungen neuer Einnahmensummen versucht, die in den Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen ausgewiesenen Umsätze zu erklären. Wie sich die Summen tatsächlich zusammensetzen wurde wieder nur mit neuen, nicht nachvollziehbaren Summen dargestellt. Wie sich sämtliche o.a. Darstellungen im Rechenwerk widerspiegeln und wie die Einnahmenerfassung tatsächlich erfolgt ist noch immer völlig unklar und nicht nachvollziehbar. Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese nach § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Zu schätzen ist gemäß § 184 Abs. 2 BAO insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. Nach § 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu schätzen, wenn die Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die sie nach den Abgabevorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Auf Grund der o.a. schweren Aufzeichnungsmängel und der äußerst mangelhaften Überschussrechnungen (z.B. keine nachvollziehbare Einnahmenerfassung bzw. auch keine Nummerierung der Werbungskosten und Überschussbelege, weshalb die Vollständigkeitskontrolle der Einnahmen und Werbungskosten durch einen fachkundigen Dritten nicht möglich war) der Abgabepflichtigen hat die Abgabenbehörde auf Grund der Gesetzeslage gem. § 184 BAO die Einnahmen/Überschüsse zu schätzen. (siehe auch Ritz, Komm. BAO, 184 Tz.18) Mündliche Verhandlung vom 14. 6. 2016 (TS 2) Steuerlicher Vertreter (TS02/038): Die Unterlagen waren ursprünglich korrekt vorhanden. Der steuerliche Berater selbst hat keine kompletten Unterlagen. Das Problem mit dem Büro *****[N4]***** wurde bereits mehrfach dargestellt. In der Verhandlung wurde gezeigt, dass die einzelnen Unterlagen durchaus eine Nachvollziehbarkeit zulassen, wenn man das System, das die Bf. anwendet, kennt. Gericht (TS02/039): Nach Ansicht des Gerichts ist nach dem bisherigen Stand des Verfahrens von einer Schätzungsverpflichtung auszugehen, da zum einen die Unterlagen, aus welchen Gründen auch immer, nicht vollständig sind und zum anderen die vorgelegten Unterlagen nicht durch einen Dritten nachvollzogen werden können. Außenprüfungsbericht d) Sicherstellungsauftrag 24.10.2012 wurde ein Sicherstellungsauftrag an Fr. Dr. *****[N1]***** zugestellt. Am 29.10.2012 wurde von der Abgabepflichtigen dagegen berufen, am 19.11.2012 wurde eine Ergänzung der steuerlichen Vertretung zu der Berufung übermittelt. Mündliche Verhandlung vom 12. 4. 2016 (TS 1) Steuerlicher Vertreter (TS01/036): Der Sicherstellungsauftrag wurde mit Erkenntnis des BFG bestätigt. Einer dagegen erhobenen Revision hat der VwGH stattgegeben. Ein Erkenntnis des BFG im fortgesetzten Verfahren ist bislang noch nicht ergangen. Außenprüfungsbericht e) offene Verfahren e.1. Berufungen sind noch offen gegen - Die Vorbetriebsprüfung 1998 - 2004 und gegen - Die Festsetzung der Umsatzsteuer der Monate 5, 7-9/2012 Mündliche Verhandlung vom 12. 4. 2016 (TS 1) Steuerlicher Vertreter (TS01/037): Sämtliche Berufungsverfahren sind beendet, alle Berufungsentscheidungen des UFS sind beim VwGH anhängig. Gericht (TS01/038): Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird aufgetragen, dem Bundesfinanzgericht unverzüglich alle Erledigungen in derzeit offenen Verfahren vor dem Finanzamt, dem Bundesfinanzgericht oder dem Verwaltungsgerichtshof in Ablichtung (als PDF) vorzulegen. Mündliche Verhandlung vom 14. 6. 2016 (TS 2) Steuerlicher Vertreter (TS02/40) Der steuerliche Vertreter gibt bekannt, dass in Sachen Sicherstellungsauftrag mit Datum 11. 2. 2016 das Erkenntnis des VwGH zur Zahl Ra 2015/13/0039 ergangen ist. Die angefochtene Entscheidung des BFG wurde aufgehoben. [VwGH 11. 2. 2016, Ra 2015/13/0039] Mündliche Verhandlung vom 14. 11. 2016 (TS 3) Gericht (TS03/001) Das Gericht informiert, dass das Finanzamt mit E-Mails vom 7. und 8. 11. 2016 das Erkenntnis VwGH 21. 9. 2016, 2013/13/0127, sowie das Erkenntnis BFG 9. 12. 2016, RV/7105137/2016 vorgelegt hat. Mit Erkenntnis vom 21. 9. 2016 hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2004 zu Recht erkannt, dass der Umsatzsteuerbescheid 2000 aufgehoben werde, der Umsatzsteuerbescheid und der Einkommensteuerbescheid 2004 unverändert endgültig erlassen und im Übrigen die Revision als unbegründet abgewiesen werde. Eine Änderung in Bezug auf die Abschreibungsbeträge für die Mietobjekte *****[S14]*****straße und *****[S12]***** wurde nicht vorgenommen. Mit Erkenntnis vom 9. 10. 2016 hat das Bundesfinanzgericht den Umsatzsteuerbescheid 2000 ersatzlos aufgehoben. Die AfA wird unter anderem Gegenstand der nächsten Tagsatzung sein. Außenprüfungsbericht f) USt f.1. Einnahmen Die erklärten Einnahmen wurden in der Umsatzsteuererklärung unter den Kennzahlen 000, 022 und 029 bekanntgegeben. Eine Aufstellung der erklärten Umsätze ist im USt-Berechnungsblatt im Anhang ersichtlich. f) USt f.1.1. Darstellung der Schätzung Auf Grund der Schätzungsverpflichtung gem. § 184 BAO (siehe Tz. c.8) wird folgende Schätzung der Einnahmen durchgeführt (Berechnung siehe Anhang) Die Mieteinnahmen (Nettomieten+ Betriebskosten) werden von den vorgelegten Mietzinslisten hochgerechnet (siehe Anhang) und die daraus resultierte Differenzbeträge zu den erklärten Umsätzen als Schätzung angesetzt. Berechnungsblätter (zu dieser und den folgenden Tz.): [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] Mündliche Verhandlung vom 14. 11. 2016 (TS 3) Prüferin (TS03/002): Die Mieteinnahmen wurden in der Form hochgerechnet, dass von den der BP vorgelegten Mietzinslisten jene Listen genommen wurden, in denen die meisten Mieteinnahmen den gleichen Betrag aufwiesen, dies deshalb, da - wie bei der letzten Verhandlung dargestellt - mehrere Mietzinslisten für einen Zeitraum bestehen. Bei Mietzinseintragungen, die bei den selben Mietern und den selben Mietobjekten unterschiedliche Beträge ausgewiesen haben, wurde ein Mittelwert genommen, z.B. *****[S6]*****gasse 5/2006, *****[S6]*****gasse 3/2007, *****[S14]*****straße 2010. Die unterschiedichen Beträge betreffen jeweils den selben Zeitraum, aber auf unterschiedlichen Mietzinslisten. Dies aber nur manchmal. Beispielhaft wird gezeigt die Mietzinsliste *****[S6]*****gasse für 2006, wobei einmal eine Summe der Hauptmiete von € 6.357,65, ein anderes mal von € 6.272,18 vorgelegt wurde. *****[S6]*****gasse 2006, 7-12: Summe Hauptmiete € 6.322,56, ein anderes Mal in der Mietzinsliste 10-12 € 6.339,48. Als Mittelwert wurde dann angesetzt die Mietzinsliste 7-12 von € 6.322,56. Teamleiter Außenprüfung (TS03/003): Man hat sich genau angesehen, welche Mietbeträge deklariert wurden und dann das arithmetische Mittel genommen, um eine gesicherte Basis zu erhalten. Steuerlicher Vertreter (TS03/004): Wir haben jetzt auf Monatsbasis alle sieben Jahre neu berechnet. Die Mietverträge können alle nachvollzogen werden. Vorgelegt wird eine Aufstellung über die Mieteinnahmen der einzelnen Häuser. Mit E-Mail wird sowohl der belangten Behörde als auch dem Gericht eine Exceltabelle mit den Detaildaten übermittelt werden. Gericht (TS03/005): Der Bf. wird aufgetragen, die Exceltabellen innerhalb von einer Woche der belangten Behörde und dem Gericht zu übermitteln. Der belangten Behörde wird aufgetragen, bis sechs Wochen vor dem nächsten Tagsatzungstermin eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten. E-Mail vom 21. 11. 2016 (OZ 23 - 30) Mit E-Mail vom 21. 11. 2016 wurden die diesbezüglichen Excel-Tabellen von der steuerlichen Vertretung übermittelt. Im Folgenden wird jeweils die Jahresgesamtübersicht wiedergegeben: 2005: [...] 2006: [...] 2007: [...] 2008: [...] 2009: [...] 2010: [...] 2011: [...] E-Mail vom 8. 2. 2017 (OZ 174) Das Finanzamt gab hierzu mit E-Mail vom 8. 2. 2017 folgende mit 7. 2. 2017 datierte Stellungnahme ab: Stellungnahme des Finanzamtes zur Aufstellung der Mieteinnahmen, eingebracht von der steuerlichen Vertretung anlässlich der Tagsatzung vor dem Bundesfinanzgericht am 14.11.2016 sowie der Details laut Mail vom 21.11.2016: Weder aus den am 14.11. 2016 vorgelegten noch aus den am 21.11.2016 vom steuerlichen Vertreter per Mail nachgereichten Tabellen geht hervor, aus welchen Grundlagen die nun angesetzten Zahlen errechnet wurden. Wie die steuerliche Vertretung im Mail vom 21.11.2016 ausführt, wurden in diesem Mail „wie gerichtlich aufgetragen die Mietzinslisten für die Jahre 2005-2011 von Frau Dr. *****[N1]*****“ gesandt. Und weiter: "Wir haben versucht nochmals alle Formeln zu prüfen. Dabei haben sich ein paar kleine Formelfehler ergeben, die korrigiert wurden“. Für das Finanzamt stellt sich die Frage, um welche Formeln es sich dabei handeln könnte, da offenbar Additionen durchgeführt wurden. Die Zahlen lt. der am 14.11.2016 abgegebenen Tabellen weichen großteils abermals von jenen lt. Mail vom 21.11.2016 ab. In Ergänzung zur gegenständlichen Stellungnahme wurde vom Finanzamt eine Tabelle erstellt, in der die Entwicklung der Umsatzsteuer-Kennzahlen, welche seit der ersten Umsatzsteuererklärung 2005-2011 („Zahlen 1“) bis zum 21.11.2016 („Zahlen 7, kurz „Z 7“) von der BF vorgelegt wurden, dargestellt ist. Grundaufzeichnungen, aus denen die Zahlen lt. Mail vom 21.11.2016 hervorgehen, wurden nicht vorgelegt. Seit Prüfungsbeginn liegen händisch Mietzinslisten (MZL) vor. In diesen MZL wurden vereinnahmte Beträge mittels von der BF vorgenommenen „Hakerl“ vermerkt. Das bedeutet, „dass die Miete eingetroffen ist" (siehe Angabe der BF in der Niederschrift vom 14.6.2016 Seite 3). Bei dieser Gelegenheit und auch bei anderen Gelegenheiten im Zuge dieses Verfahrens wurde seitens der Abgabepflichtigen immer darauf bestanden, dass die MZL zwar schwer nachzuvollziehen, aber materiell mit Sicherheit richtig seien. Nunmehr wird in Abweichung von den MZL ohne jede Nachvollziehbarkeit eine weitere Berechnung vorgelegt, weiche keinen Bezug zu den beiden ersten, selbst vorgelegten Berechnungen nimmt, schon gar nicht zur Berechnung der Betriebsprüfung (BP), welche auf Basis konkret nachvollziehbarer Unterlagen erfolgt ist: Unterlagen, die von Frau Dr. *****[N1]*****selbst vorgelegt worden waren und deren Richtigkeit sie immer beteuert hatte. Es wurden 2 Stichproben von den „Z 7“ genommen: - *****[S12]***** 1-12/2011 im Vergleich zu den MZL und - *****[S17]*****gasse 2006 Top 40. Dabei wurde folgendes festgestellt: [...] *****[S17]*****gasse 2006 Top 40: In der Fragenbeantwortung vom 14.5.2013 wurden Mietverträge zu dem Haus *****[S17]*****gasse vorgelegt. Für Top 40 wurden ein Mietvertrag mit einem Hrn. *****[N21]***** (abgeschlossen 2004) vorgelegt. In diesem scheint ein Hauptmietzins von € 100,-— auf. Lt. MZL *****[S17]*****gasse 10-12/2006 (vorgelegt bei Prüfungsbeginn) scheint bei Top 40 ein Hr. *****[N22]***** mit einer Hauptmiete von € 194,89 auf. Auf der MZL wurde der Mieteingang von der BF mit Hakerl bestätigt. In der "Z 7"-Berechnung wurde für Top 40 Hr. *****[N21]***** mit einer Hauptmiete von € 56,67 angesetzt. Das Finanzamt weist auf die Niederschrift der Tagsatzung vom 14.11.2016,.Seite 7 unten hin, wo folgende Aussage des steuerlichen Vertreters enthalten ist: „Wir haben jetzt auf Monatsbasis alle 7 Jahre neu berechnet. Die Mietverträge können alle nachvollzogen werden“. Festgestellt wird: aus dem Mietvertrag lässt sich der Ansatz der Miete „*****[N21]*****“ jedenfalls nicht nachvollziehen. Wie die tatsächlichen, aber ebenso die vereinbarten Entgelte aufgrund der oft seit vielen Jahren bestehenden Mietverträge „nachvollzogen“ werden können, entzieht sich der Kenntnis des Finanzamtes. Weder sind Indexanpassungen, Zu- und Abschläge oder andere die Mieten beeinflussenden Umstände konkret nachvollziehbar, noch geht dies aus den übrigen Unterlagen hervor. Vorgelegt wurden zu Beginn der Außenprüfung die genannten „händischen MZL“- diese sind nach ha Ansicht aufgrund der von der BF selbst unmittelbar vorgenommenen Ergänzungen „Hakerl“, "VR", "VK" etc. als originäre Grundaufzeichnungen anzusehen mit der Wirkung einer höheren Glaubwürdigkeit. Die "Z 7" widerspricht diesen vorgelegten Unterlagen und den eigenhändigen Angaben bzw. Bestätigungen der BF durch Setzen von „Hakerl“, „V.K.“ oder anderen Angaben lt. MZL. Ob und wieweit Kautionen einbehalten oder zurückbezahlt wurden, geht aus der "Z 7“ nicht hervor. Die Hausverwaltungsumsätze (eigene und für Verwaltung *****[N23]*****) sind offenbar in der "Z 7" nicht enthalten. Die vorgelegte Neuberechnung "Z 7" vermag weder rückwirkend eine ordnungsgemäße Ermittlung der Einnahmen herzustellen, noch eine dem wahren Sachverhalt mit höherer Wahrscheinlichkeit entsprechende Schätzung darzustellen, als diejenige, die von der BP durchgeführt wurde. [...] Bei "Schätzung lt. Bp" handelt es - siehe eingangs - sich um die Gesamtschätzung, die sich aus den Mietzinslisten samt Ab- und Zuschätzungen durch die Bp (siehe im Folgenden) ergibt. Mündliche Verhandlung vom 27. 3. 2017 (TS 4) Steuerlicher Vertreter (TS04/001): Die nunmehr vorgelegte Liste Z 7 laut Finanzamt beruht auf den Mietverträgen. Es können sich zu Mieterträgen periodenbezogene Abweichungen ergeben, die sich aber über die Perioden ausgleichen. Da verschiedene Unterlagen gefehlt haben (Problematik *****[N4]*****) musste teilweise von den Mietverträgen ausgegangen werden. Beschwerdeführerin (TS04/002): Bei den Listen handelt es sich um die Aufstellung der tatsächlichen Einnahmen minus Ausfällen aus Vorperioden, die bis Dato nicht angesetzt wurden. Das betrifft nicht Betriebskosten.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101345/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101345.2015
Stammnummer
125622
Gültig
03.08.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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