RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101345/2015

Globalschätzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101345/2015vom 03.08.2019Teil 17 von 18
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dies gilt sowohl, wenn die Mieter seinerzeit die zu Unrecht vorgeschriebenen Betriebskosten bezahlt und diese im Wege einer Auszahlung durch die Bf rückerstattet erhalten haben (dazu gibt es aber keine Nachweise durch die Bf), als auch, wenn die Bf Rückzahlungsforderungen der Mieter mit offenen Forderungen der Bf an die Mieter in Bezug auf noch nicht verrechnete Betriebskosten gegenverrechnet hat. Letzteres wird von der Bf behauptet und steht auch im Einklang mit Erhebungen der Außenprüfung hinsichtlich Bekanntmachungen der Bf in ihren Häusern. In beiden Fällen kam es ursprünglich zu einem Geldabfluss der Bf, der aber erst dann als Werbungskosten zu berücksichtigen ist, wenn feststeht, dass die Bf diesen Geldabfluss nicht als Durchlaufposten behandeln kann, sondern endgültig mit diesem belastet wird. Während sich ein Verlust einer Mietforderung bei der Überschussrechnung dadurch auswirkt, dass mangels Zuflusses die nicht entrichtete Miete auch nicht als Einnahme anzusetzen ist (bei der Buchführung ist hingegen bereits die Forderung erfolgswirksam und muss daher der Ausfall der Forderung ebenfalls erfolgswirksam sein), und die damit korrespondierenden Ausgaben (Werbungskosten) unabhängig von einem Mieteingang abzugsfähig sind, führt ein Verlust einer Betriebskostenforderung bei der Nettoverrechnung dazu, dass insoweit kein durchlaufender Posten mehr vorliegt und die anteiligen nicht weiterverrechenbaren Betriebskosten Werbungskosten (im Zeitpunkt des Erkennens des Verlustes der Eigenschaft als durchlaufender Posten) darstellen. Hingegen können jene Aufwendungen, die bereits in Zeiträumen vor dem Beschwerdezeitraum gemäß § 19 EStG 1988 abgeflossen sind und an die Mieter nicht weiterverrechnet werden konnten („Ausgaben VP sind Vorperioden. Abgesetzt wurde erst in den Jahren laut Tabelle, der Abfluss war jedoch vor dem Prüfungszeitraum.“) in den Beschwerdezeiträumen zufolge des Abflussprinzips nicht abgezogen werden. Die Bf wurde bereits während des Außenprüfungsverfahrens (Fragenliste vom 26. 6. 2012) unter anderem ersucht, diesbezüglich zahlenmäßig detaillierte Aufstellungen und diesbezügliche Unterlagen vorzulegen (Gesamtausdruck Finanzamtsvorlage, Seiten 1364 ff.): „5) Schlichtungsstellenentscheidungen: In Ihren Unterlagen befinden sich Urteile der Schlichtungsstellen. In diesen wurden Sie aufgefordert, zu unrecht eingehobene Betriebskosten an Ihre Mieter zurückzubezahlen. Eine diesbezügliche Auflistung befindet sich unter Pkt. 3 der Frageliste, betrifft alle mit dem Text "Schli/ ... ", angeführt unter der Überschrift "Rg.Nummer". Sie werden gebeten vorzulegen wann und wie diese Betriebskosten den betroffenen Mietern zurückbezahlt wurde, bzw. mit welchen offenen Mieten diese gegenverrechnet wurden. Die Auflistung sollte noch enthalten: Angabe des Hauses, der Top Nr., Name des Mieters, Höhe der Rückzahlung, Datum der Rückzahlung, Verweis auf ev. Gegenverrechnungen mit welcher Miete.“ „6) Barzahlungen: Im Prüfungszeitraum (2005-2011) wurden Rechnungen, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, vorgelegt. Diese Rechnungen wurden teilweise mittels Barschecks (siehe Spalte Barscheck), großteils jedoch bar gezahlt. In der rechten Spalte "Barzahlung" (Beträge kursiv geschrieben), scheinen die bar bezahlten Rechnungsbeträge auf. Sie werden gebeten, durch Vorlage entsprechender Unterlagen (z.B. Bankauszüge, Sparbücher, Wertpapiere, .... ) nachzuweisen, woher diese Barmittel jeweils genommen wurden. Rechnungen und Urteile die noch nicht vorgelegt wurden, jedoch in der Einnahmen/ Ausgaben Rechnung als Werbungskosten, und in der Umsatzsteuererklärung als Vorsteuer geltend gemacht wurden, werden in der Spalter "Rg fehlt" mit einem "f" gekennzeichnet. Sie werden gebeten diese Rechnungen und Urteile vorzulegen.“ Hieran schloss sich eine Tabelle mit insgesamt 289 Punkten (im Verfahren auch als „BPNr. ...“ bezeichnet) an (Gesamtausdruck Finanzamtsvorlage, Seiten 1364 ff., ident Seiten 1502 ff.; analog eine als „Firmenliste“ bezeichnete Tabelle vom 30. 10. 2012, Seiten 1636 ff. sowie „Tabelle Lieferanten“ in Punkt g.2.5 AP-Bericht, Erkenntnis Seiten 205 ff.). Beispiel (Anfang): [...] Entsprechende vollständige Vorlagen erfolgten während des gesamten Verfahrens nicht. Wie sich aus der Aufstellung ergibt, wurden im Beschwerdezeitraum auf Grund von Schlichtungsstellen- und Gerichtsentscheidungen Vorsteuern zu Rechnungen, die bereits in Vorzeiträumen gelegt wurden und die in Vorzeiträumen erbrachte Leistungen an die Bf betreffen, von der Bf im Beschwerdezeitraum abgezogen. Dies ist jedenfalls unrichtig. Das Finanzamt hat diese Vorsteuer in seiner Geldflussrechnung nicht gesondert angeführt, sondern sieht sie offenbar in seiner Schätzung der nicht anzuerkennenden Vorsteuer aus Bauleistungen für mitumfasst. Das Gericht hat gegen diese – sich zu Gunsten der Bf auswirkende – Miterfassung im Rahmen der mit der Gesamtschätzung verbundenen Ungenauigkeit keine Bedenken und nimmt daher keine gesonderte Kürzung der Vorsteuer i. Z. m. den Schlichtungsstellen- und Gerichtsentscheidungen vor. Hingegen könnten die Nettobeträge an von der Bf rückzuerstattenden zu Unrecht vereinnahmen Betriebskosten, wie ausgeführt, als Werbungskosten im Zeitpunkt der jeweiligen Schlichtungsstellen- oder Gerichtsentscheidung steuerlich geltend gemacht werden. Die Frage der Betriebskostenverrechnung wurde in Punkt g.2.5.2. Schlichtungsstelle des Außenprüfungsberichts ausführlich dargestellt (AP-Bericht Seiten 51 ff., Gesamtausdruck Finanzamtsvorlage, Seiten 572 ff. bzw. Beilage zu diesem Erkenntnis). Hieraus ergibt sich, dass den Mietern mit dem Mietzins Betriebskosten vorgeschrieben wurden, die jeweiligen Mieter den Mietzins samt Betriebskosten bezahlt haben, die jeweiligen Mieter dann Schlichtungsstellen- oder Gerichtsverfahren eingeleitet haben, von Schlichtungsstelle oder Gericht festgestellt wurde, dass bestimmte in den Betriebskosten enthaltene Aufwendungen keine Betriebskosten im Sinn des Mietrechtsgesetzes sind. „Zahlungsunterlagen in denen ersichtlich ist, wann und in welcher Höhe den Mietern diese Betriebskosten (= Zahlungsfluss) rückerstattet wurden, wurde nicht vorgelegt. Es wurde in den Antworten "nur" argumentiert, dass "alles schlagend" wird - Nachweise, die diese Aussage belegen wurden keine vorgelegt.“ Die Bf habe den Mietern gegenüber erklärt, ein sich aus Schlichtungsstellen oder Gerichtsentscheidungen ergebendes Guthaben werde mit einem „aushaftenden BK-Defizit insbes. aus Vorperioden gegenverrechnet“ und wurde auf einen Ausweis dieses Defizits über die Jahre 2002 bis 2004 verwiesen. Konkrete Nachweise, dass es infolge der Schlichtungsstellen- oder Gerichtsentscheidungen zu einem Abfluss im Beschwerdezeitraum gekommen ist, wurden nicht vorgelegt. Dem rund sieben Jahre später ergangenen insoweit neuerlichen Auftrag des Gerichts vom 20. 5. 2019 (TS10/039, Erkenntnis Seite 406 f.), zahlenmäßig darzulegen, in welchem Umfang in den 805.021,19 € Betriebskostenausfälle enthalten sind, und den belegmäßigen Nachweis erbringen, a) welche Rechnungen im Einzelnen den "Aufwendungen Vorperioden" (805.021,19 €) zugrunde liegen, b) in welchen Betriebskostenabrechnungen mit den Mietern diese Ausgaben den Mietern weiterverrechnet wurden und c) auf Grund welcher Entscheidungen (Schlichtungsstelle, Gericht) oder welcher anderen Umstände es im Beschwerdezeitraum zum endgültigen Ausfall es dieser Forderungen an die Mieter gekommen ist, ist die Bf nicht nachgekommen. Im Schriftsatz vom 27. 2. 2019 (OZ 306, Erkenntnis Seiten 411 ff.) wurden keinerlei konkrete Angaben gemacht und auch keine Belege vorgelegt. Genannt werden 2005: 49.690,55 (= Geldflussrechnung Zeilen Nr. 14 und 88) „Betriebskostendefizit 2001“ 2006: 60.881,27 (= Geldflussrechnung Zeilen Nr. 14 und 88) „Betriebskostendefizit 2001“ 2007: 606.728,80 (laut Geldflussrechnung Zeilen Nr. 5: 34.740,34, Nr. 14: 450.513,60, Nr. 32: 27.411,40, Nr.41: 69.966,40, gesamt Nr. 88: 582.631,74), und zwar: In der Aufstellung enthalten sind im Jahr 2007 450.513,60 € (Geldflussrechnung Zeile Nr. 14) aus dem „*****[B5]*****-Prozess“. Da es sich bei dem „*****[B5]*****-Prozess“ um Aufwendungen i. Z. m. einem Dachbodenausbau handelt, lagen insoweit jedenfalls keine an die Mieter weiterverrechenbaren Betriebskosten nach dem MRG vor. Ein „Ausfall Mieten (Vorperioden), *****[S17]*****gasse 3, BP-Nr. 269“, 15.456,09 €, ebenfalls im Jahr 2007 kann bei einer Überschussrechnung nicht steuerwirksam sein. Wenn die Bf diesen Betrag nicht vereinnahmt hat, war er nicht als Mieteinnahmen anzusetzen. Ein Forderungsausfall hinsichtlich Mieteinnahmen stellt – anders als hinsichtlich Betriebskosten bei einer Nettobetriebskostenverrechnung - keine Werbungskosten dar (in Geldflussrechnung offenkundig nicht enthalten). Folgende Betriebskostenausfälle verbleiben laut dieser Aufstellung: 34.740,34 („Ausfall Betriebskosten, *****[S12]***** 206, BP-Nr: 206“) – Geldflussrechnung Zeile Nr. 5; 69.966,40 („Ausfall Betriebskosten (Jahre: 2000- 2002), *****[S17]*****gasse 3, BPNr: 270“) – Geldflussrechnung Zeile Nr. 41; 36.052,37 („Ausfall Betriebskosten (2000, — 2003), *****[S14]*****straße 158, BP-Nr: 214“) – laut Geldflussrechnung Zeile Nr. 32: 27.411,40 (Differenz 8.640,97); Die Differenz zur Geldflussrechnung (24.097,06 €) resultiert offenkundig aus dem Nichtansatz des Mietausfalls (15.456,09 €) und der Differenz in Bezug auf die *****[S14]*****straße (8.640,97 €). Der Betrag von 36.052,37 ist nicht nachvollziehbar und steht in Widerspruch zu den bisherigen Angaben der Bf, das Gericht geht von einem Betriebskostenausfall – wie bisher erklärt – in Bezug auf die *****[S14]*****straße von 27.411,40 aus. Auch eine Addition der in der Liste BP-Nr. 223 bis 225 kommt sowohl brutto als auch netto zu einer Summe, die weder dem einen noch dem anderen Betrag entspricht. 2008: 71.327,16 (= Geldflussrechnung Zeilen Nr. 5, 41 und 88) – „Betriebskostenausfälle“ 2009: 40.490,47 (= Geldflussrechnung Zeilen Nr. 23, 32 und 88) – „Betriebskostenausfälle“ Die Verrechnung der Betriebskosten durch die Bf war bereits im Außenprüfungsverfahren strittig und für das Finanzamt nicht nachvollziehbar. Inwieweit von der Bf in ihren Betriebskostenabrechnungen mit den Mietern rechtswidrig vermeintliche Betriebskosten weiterverrechnet wurden, steht mangels entsprechender nachvollziehbarer Aufzeichnungen ebenso wenig fest wie ob diese Aufwendungen nicht ohnehin Eingang in die von der Bf im Zeitpunkt des Abflusses (vor dem Beschwerdezeitraum) geltend gemachten Werbungskosten gefunden haben. Das Gericht geht jedoch zur Vermeidung weiterer aufwendiger Erhebungen, die wiederum neuerlich nur unterschiedliche Zahlen liefern würden, davon aus, dass ein Betrag von 354.507,59 € (805.021,19 € - 450.513,60 €) auf steuerlich beachtliche Betriebskostenausfälle im Beschwerdezeitraum entfällt und daher den erklärten Einkünften nicht hinzuzurechnen ist. Dafür spricht dem Grunde nach, dass im Außenprüfungsverfahren Einsicht in (wenn auch teilweise unvollständige) Entscheidungen von Schlichtungsstelle oder Gericht genommen wurde und die Behörde auch festgestellt hat, dass die Bf Rückforderungsansprüche der Mieter mit Betriebskostenansprüchen der Bf kompensiert hat (AP-Bericht Seiten 51 ff., Gesamtausdruck Finanzamtsvorlage, Seiten 572 ff., bzw. Beilage zu diesem Erkenntnis). Die Bf hat dazu in der Verhandlung von der Behörde unwidersprochen angegeben, dass „die Urteile“ in der Regel mit den Mietern „verrechnet“ worden seien (TS02/031, Erkenntnis Seite 95). Während des Verfahrens gab es immer wieder unterschiedliche Angaben, in welchem Umfang dieser Betrag Eingang in die Werbungskosten gehabt hat. In den Geldflussrechnungen wurde der volle Betrag den erklärten Einkünften hinzugerechnet, der Betrag von 805.021,19 € hat also im vollen Umfang (und nicht etwa nur im Umfang der Dotierung der AfA und von 1/10- bzw. 1/15-Absetzungen) die Höhe des Fehlbetrags an verfügbaren Mitteln gemindert. Jede Änderung hinsichtlich dieses Betrags hätte Änderungen hinsichtlich des Fehlbetrags an verfügbaren Mitteln bedeutet (TS10/036, Erkenntnis Seite 405), dass heißt einen höheren Verkürzungsbetrag an Vorsteuer sowie einen höheren Betrag an nicht anzuerkennenden Aufwendungen für Bauleistungen ergeben. Der steuerliche Vertreter hat erklärt, es habe sich dabei um Werbungskosten gehandelt (TS11/003, Erkenntnis Seite 422). Das Finanzamt hat die diesbezüglichen Angaben der Bf übernommen (TS07/014, Erkenntnis Seite 271). Die entsprechenden Eintragungen in der Geldflussrechnung wurden ausdrücklich erörtert (TS09/065, Erkenntnis Seiten 331 f.). Dabei wurde von der Bf nicht angegeben, dass ein geringerer Betrag als 805.021,19 € den erklärten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Beschwerdezeitraum (infolge Verteilung über einen längeren Zeitraum) hinzuzurechnen wäre. Mangels Werbungskostencharakters im Beschwerdezeitraum ist daher auch der volle Betrag von 450.513,60 € im Jahr 2007 den erklärten Einkünften hinzuzurechnen und nicht anderweitig zu verteilen. Der gesamte Betrag von 805.021,19 € ist daher - in Übereinstimmung mit den Parteiangaben - in der Geldflussrechnung zur Bestimmung des Mittelbedarfs den erklärten Einkünften der Bf hinzuzurechnen (Geldflussrechnung Zeile Nr. 88). Eine steuerliche Zurechnung hat jedoch nur hinsichtlich eines Betrags von 450.513,60 € (im Jahr 2007 in vollem Umfang) zu erfolgen (Geldflussrechnung Zeile Nr. 141). Spekulationsgewinn *****[S7]*****gasse (128.050,72 €, Geldflussrechnung Zeile Nr. 144) Das Finanzamt ermittelte den Spekulationsgewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft *****[S7]*****gasse wie folgt (Punkt g.5 AP-Bericht, Erkenntnis Seite 254): „Veräußerungserlös 420.000,00 Anschaffungskosten - 300.00,00 Grunderwerbsteuer (3,5%) - 10.500,00 Eintragungsgebühr (1 %) - 3.000,00 AfA (2004- 2011) 3.502,95 x 8 Jahre lt. vorgelegter E/ A Rechnungen *****[S7]*****g +28.023,60 Spekulationsgewinn 134.523,60“ In der Beschwerdevorentscheidung wurden noch verschiedene Kosten (i. d. R. Anwaltskosten) berücksichtigt, sodass der Spekulationsgewinn mit 128.050,72 € ermittelt wurde (Erkenntnis Seiten 254 f.). In der Verhandlung vom 2. 10. 2017 erklärte der steuerliche Vertreter über Befragen des Gerichts, wie nach Ansicht der Bf der Spekulationsgewinn zahlenmäßig richtig zu ermitteln wäre: „Diese Frage wird bei der nächsten Tagsatzung beantwortet.“ (TS06/013, Erkenntnis 255). Zu einer derartigen Antwort kam es nie. In der am 8. 7. 2019 von der steuerlichen Vertretung vorgelegten Geldflussrechnung wird ebenfalls ein Spekulationsgewinn von 128.050,72 € angeführt. Das Gericht geht daher von der Richtigkeit der Ermittlung des Spekulationsgewinns durch das Finanzamt aus, ein Betrag von 128.050,72 € ist anzusetzen (Geldflussrechnung Zeile Nr. 144). Verjährung (teils versuchte, teils vollende Abgabenhinterziehung) Die angefochtenen Bescheide datieren mit 22. 11. 2013. Der Außenprüfungsbericht (Punkt b.3, Erkenntnis Seiten 51 f.) nimmt zur Frage der Verjährung (hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2005) wie folgt Stellung: „b.3. Verjährung Die unter Tz. C+G zusammengefassten Feststellungen, die zur Hinzuschätzung von Umsatz bzw. Kürzung von Werbungskosten führen, sind großteils als Abgabenhinterziehung i.S. § 207 (2) 2. Satz BAO zu werten. Insbesondere weisen die Punkte C.8, g.2.4.2 und g.2.4.3 auf Aufgabenhinterziehung i.S. d. § 33 FinstrG hin: Aufgrund der darin festgestellten Umstände (beispielsweise die Nichterfassung von Einnahmen, Geltendmachunq von Werbungskosten ohne Nachweis des Geldflusses bzw. Zahlungen an nicht mehr bestehende Firmen etc.) und der über Jahre hindurch gleichbleibenden schwerstwiegenden Aufzeichnungsmängel (welche entgegen den Äußerungen der Abgabepflichtigen in Überprüfungen der Vorjahre sehr wohl von mehreren Finanzämtern massiv gerügt wurden) muss der Abgabepflichtigen vorgeworfen werden, in der Absicht gehandelt zu haben, Abgaben zu hinterziehen. Nach der Überzeugung der Behörde muss jedenfalls zumindest von bedingtem Vorsatz ausgegangen werden.“ Das Finanzamt führt im Vorlagebericht (Erkenntnis Seite 10) zum Einwand der teilweisen Verjährung aus: „b.3.Verjährung: „Dass nie die Absicht bestanden habe, Abgaben zu hinterziehen", wie in der Beschwerde behauptet, kann aufgrund der jahrelang geradezu hartnäckig gleichbleibenden nicht nachvollziehbaren Führung der Aufzeichnungen iZm dem überdies nicht erstmalig im Rahmen der gegenständlichen Prüfung festgestellten Sachverhalt wie zB. Vorliegen von Schein-bzw. Deckungsrechnungen, Aufgreifen von nicht gemeldeten Arbeitern, uvm. ebenfalls nur als Schutzbehauptung angesehen werden. Es ist daher von der verlängerten (10-jährigen) Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben auszugehen.“ Die Bf hat dazu angegeben: „Adb.3 Verjährung Es wird ausdrücklich beantragt sämtliche Vorverfahren als Grundvoraussetzung für dieses Verfahren zuerst abzuhandeln. Das sind insbesondere UIDNR- Berufungen von Dr. *****[V9]***** *****[N6]*****, Berufung 023/6***** *****[B2]***** vom 15.10.2000- hier ist die Verjährung eindeutig gegeben und alle Haftungsbeträge zu refundieren wie vielfach beantragt, s.a, Schreiben vom 5.1.2011, 20.12.2013 und ff.“ Mit diesen Ausführungen wird nicht dargelegt, warum hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2005 Verjährung eingetreten sein soll. (Angeblich) offene Verfahren hinsichtlich anderer Steuerpflichtiger stehen dem Nichteintritt der Verjährung nicht entgegen. In der Verhandlung vom 12. 4. 2016 hat die Vertreterin des Finanzamts auf die wiederholt geänderten Angaben in den Steuererklärungen, auf die fehlenden Mittel zur Bezahlung von Rechnungen und auf die langjährige Zusammenarbeit mit offensichtlich betrügerisch tätigen Personen sowie auf eine Verurteilung der Bf durch das Landesgericht für Strafsachen in Zusammenhang mit den Betriebskostenverrechnungen der Bf verwiesen (TS01/033, Erkenntnis Seite 53). Der steuerliche Vertreter hat dazu erklärt (TS01/034, Erkenntnis Seite 54): „Nach Ansicht der steuerlichen Vertretung sind die Argumente des FA allgemeine Stimmungsmache.“ Weitere Ausführungen erfolgten nicht. Das Finanzamt hat in der Tagsatzung vom 9. 7. 2019 (OZ 314, Erkenntnis Seiten 431 f.) einen Schriftsatz vorgelegt, aus welchen Gründen das Finanzamt vom Vorliegen der gemäß § 207 Abs. 2 BAO verlängerten Verjährungsfrist ausgehe: „Die Beschwerdeführerin hat einerseits durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen eine Abgabenverkürzung bewirkt und anderseits durch Abgabe einer unrichtigen bzw. unvollständigen Einkommensteuererklärung 2005 bewirkt, dass die Abgaben vom Finanzamt vor Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (30.4.2006) nicht festgesetzt werden konnten.“ „Die Beschwerdeführerin hat in Kauf genommen und damit jedenfalls mit bedingtem Vorsatz (dazu genügt es, dass der Täter die Abgabenverkürzung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet) gehandelt, da seit Jahren Aufzeichnungsmängel von mehreren Finanzämtern gerügt werden und die Beschwerdeführerin dennoch an ihren Aufzeichnungsmethoden festhielt. Bei derart nicht nachvollziehbaren Aufzeichnungen musste sie damit rechnen, dass die Bemessungsgrundlagen vom Finanzamt nicht richtig festgestellt werden können. Auch aus dem sich aus der erstellten Geldflussrechnung ergebenden, nicht unwesentlichen Deckungsfehlbetrag ist der zumindest bedingte Vorsatz der Beschwerdeführerin zur Abgabenverkürzung klar erkennbar.“ Seitens des rechtsfreundlichen Vertreters wurde dazu in der Verhandlung lediglich ausgeführt (TS11/032, Erkenntnis Seite 427): „Das Vorbringen des Finanzamts im Schriftsatz von heute wird bestritten und auf das eigene Vorbringen im Verfahren verwiesen. Das Finanzamt hat nicht bekannt geben können, ob ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde oder nicht.“ Ob eine Abgabe hinterzogen ist, ist eine Vorfrage (Ritz, BAO6, § 207 Rz 15 unter Hinweis auf VwGH 7. 12. 2000, 2000/16/0083, 0084; VwGH 21. 12. 2011, 2009/13/0159; VwGH 28. 6. 2012, 2009/16/0076 bis 0078; VwGH 30. 3. 2016, Ra 2016/13/0007). Die Schätzung der beeinträchtigten Abgaben kann eine durchaus tragfähige Grundlage für die Entscheidung in Finanzstrafsachen bilden (vgl. VwGH 21. 3. 2002, 2002/16/0060; VwGH 24. 9. 2008, 2006/15/0359; VwGH 17. 10. 2012, 2009/16/0190; OGH 29. 8. 2000, 14 Os 33/00; OGH 19. 3. 2009, 13 Os 105/08b; OGH 16. 5. 2013, 13 Os 30/13f). Die Schätzung durch das BFG besteht im Wesentlichen darin, dass den zuletzt erfolgten, im Verfahren häufig gewechselt habenden eigenen Angaben der Bf weitgehend gefolgt wurde und die von ihr geltend gemachten Aufwendungen (und Vorsteuern hierfür) nur in jenem Umfang nicht anerkannt wurden, die sie mangels finanzieller Mittel hierfür tatsächlich nicht getätigt haben konnte. Wie oben ausgeführt, kann im gegenständlichen Verfahren die Unsicherheit nur darin bestehen, dass die Aufwendungen (und Vorsteuern hierfür) noch immer (zu Gunsten der Bf) in einem zu hohen Umfang bzw. die von der Bf selbst erklärten Einnahmen (wiederum zu Gunsten der Bf) zu niedrig angesetzt wurden. Die Bf hat in gravierender Weise vorsätzlich gegen ihre abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verstoßen und dadurch teils eine Abgabenverkürzung bewirkt, teils eine Abgabenverkürzung zu bewirken versucht. Umsatzsteuer Die Bf hat im Bereich der Umsatzsteuer für das Jahr 2005 eine Umsatzsteuerverkürzung von rund 130.000 € und für die Jahre 2005 bis 2011 eine Umsatzsteuerverkürzung von rund 680.000 € bewirkt oder zu bewirken versucht, indem sie vorgab, zum Vorsteuerabzug und zur ertragsteuerlichen Berücksichtigung von Rechnungen in einer Höhe von rund 3.400.000 € in den Jahren 2005 bis 2011 berechtigt zu sein, obwohl sie diese in diesem Umfang nie bezahlt hat und auch nie bezahlen wollte. Die Bf hat diese Nichtzahlung durch ein nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Rechnungswesen und durch das Erwecken des Anscheins, die Rechnungen im vollen Umfang bezahlt zu haben, mittels einer Vielzahl unzutreffender und stets wechselnder Behauptungen und einer Vielzahl die tatsächlichen Verhältnisse nicht wiedergebenden Dokumente bewusst zu verschleiern getrachtet. Die Bf hat es zumindest ernstlich für möglich gehalten, dass es durch ihr Verhalten zu einer Abgabenverkürzung kommt, und sich damit jedenfalls abgefunden, wenn nicht ohnehin angestrebt. Nach Ansicht des Gerichts ist der Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG in objektiver und subjektiver Weise erfüllt. Dass bislang von der Finanzstrafbehörde kein Finanzstrafverfahren eingeleitet und auch keine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet wurde, steht der Beurteilung des Vorliegens einer Abgabenhinterziehung als Vorfrage gemäß § 116 BAO im Abgabenverfahren nicht entgegen. Die bisher unterlasse Anzeige an die Staatsanwaltschaft wird durch das Gericht gemäß § 78 StPO im Zuge der Bekanntgabe dieses Erkenntnisses nachgeholt. Es kommt daher hinsichtlich Umsatzsteuer 2005 (Verkürzung rund 130.000 €) die längere Verjährungsfrist bei Hinterziehungen zum Tragen; die Einrede der Verjährung hinsichtlich der im Anschluss an die Außenprüfung ergangenen Bescheide ist unzutreffend. Einkommensteuer Für die Einkommensteuer gilt grundsätzlich das zur Umsatzsteuer Gesagte. Für die Jahre 2005 bis 2011 wurden die Bemessungsgrundlagen betreffend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um rund 940.000 € zu niedrig und im Jahr 2011 ein Spekulationsgewinn von 128.050,72 € überhaupt nicht erklärt und damit eine Einkommensteuerverkürzung bewirkt oder zu bewirken versucht. Im Bereich der Einkommensteuer für das Jahr 2005 wurden die Bemessungsgrundlagen um rund 20.000 € zu niedrig erklärt, was jedoch keine Auswirkung auf die Höhe der Einkommensteuer 2005 hat (Einkommensteuer 0,00 €). Auch im Jahr 2006 kommt es zu einer Einkommensteuerfestsetzung mit 0,00 €. Da die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2005 mit 0,00 € zu erfolgen hat, fehlt es insoweit an einer Abgabenhinterziehung und ist Verjährung eingetreten. Der Einkommensteuerbescheid 2005 ist gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben. Endgültige Bescheide 2005 Die angefochtenen Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2005 vom 22. 11. 2013 wurden gemäß § 200 BAO vorläufig erlassen. Gründe für eine Beibehaltung der Vorläufigkeit wurden nicht genannt (TS11/028, Erkenntnis Seite 427). Da ein Grund für eine Vorläufigkeit nicht mehr besteht, ist mit diesem Erkenntnis auch die Umsatzsteuerfestsetzung für 2005 endgültig vorzunehmen. Der Einkommensteuerbescheid 2005 ist hingegen wegen Verjährung aufzuheben. Grundlage Steuererklärungen (Beschwerdeanträge) vom 26. 12. 2018 Diesem Erkenntnis werden, wie oben ausgeführt, die Steuererklärungen (Beschwerdeanträge) vom 26. 12. 2018 zugrunde gelegt. Die Abweichungen von diesen Anträgen wurden oben dargestellt. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (41.205,63 €) Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (insgesamt im Beschwerdezeitraum laut letzten Angaben der Bf 41.205,63 €, siehe dazu auch im Folgenden) wurden bei der Ermittlung des Finanzierungsbedarfs berücksichtigt und dieser insoweit vermindert (siehe oben sowie Geldflussrechnung des Finanzamts vom 27. 6. 2019, Zeile Nr. 106). Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit werden antragsgemäß mit insgesamt 41.205,63 € über den Beschwerdezeitraum verteilt (zur Verteilung auf die einzelnen Jahre siehe Geldflussrechnung Zeile Nr. 106). Diesbezüglich besteht Einvernehmen zwischen den Parteien und dem Gericht. Im Übrigen Einkommensermittlung gemäß den Steuererklärungen vom 26. 12. 2018 Soweit vorstehend nicht anders ausgeführt, folgt das Gericht (wie das Finanzamt) im Übrigen den Steuererklärungen (Beschwerdeanträgen) vom 26. 12. 2018: [Grafik] Das heißt etwa, dass der in der Tagsatzung vom 9. 7. 2019 diskutierte Verlustabzug (TS11/034 ff., Erkenntnis Seiten 428 f.) erklärungsgemäß berücksichtigt wird. Dieser war zwar während der Außenprüfung, nicht aber während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens strittig. Aus verwaltungsökonomischen Gründen erfolgen angesichts des bisherigen Verfahrensdauer diesbezüglich (Komplex *****[B2]*****) auch keine weiteren Ermittlungen. Da nach dem Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug der anderen Sonderausgaben erstmals im Jahr 2007 einen positiven Betrag ergibt (vgl. VwGH 29. 1. 2015, 2013/15/0166), war der Verlustabzug gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988 von Amts wegen im Jahr 2007 und nicht erst im Jahr 2011 zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Jahr 2011 ist darauf zu verweisen, dass in den Gelflussrechnungen der Betrag von 7.943,87 € für 2011 und die Gesamtsumme von 41.205,63 € unstrittig sind (vgl. TS11/008, Erkenntnis Seite 423; Telefax vom 16. 7. 2018, OZ 131, Erkenntnis Seite 277 ff.; Schriftsatz vom 2. 7. 2019, OZ 306, Erkenntnis Seiten 411 ff.; Schriftsatz vom 19. 5. 2019 / 8. 7. 2019, OZ 308, Erkenntnis Seiten 418 ff.). Steuerlich anzusetzen sind wie in der Einkommensteuererklärung 2011 vom 26. 12. 2018 Einkünfte von 6.911,17 €, die Differenz von 1.032,70 € ist der Freibetrag für investierte Gewinne (§ 10 EStG 1988), der zwar die Steuerbemessungsgrundlage mindert, aber keinen Einfluss auf die tatsächlich verfügbar gewesenen Mittel hat. In der am 8. 7. 2019 - nach Erklärungsabgabe am 26. 12. 2018 - von der steuerlichen Vertretung vorgelegten Geldflussrechnung wird ebenfalls ein Spekulationsgewinn von 128.050,72 € angeführt. Die in der Einkommensteuererklärung 2011 nicht angesetzten Einkünfte aus Spekulationsgewinn von 128.050,72 € (siehe Erkenntnis Seite 516) sind abweichend von der Steuererklärung der Einkommensermittlung zugrunde zu legen. Auf Basis dieser erklärten Daten erfolgen die Änderungen der Bemessungsgrundlagen durch das BFG wie dargestellt. Keine Berücksichtigung behaupteter Forderungen der Bf gegenüber dem Finanzamt Laut Vorbringen in der Verhandlung vom 9. 7. 2019 (TS11/034, Erkenntnis Seite 428) sowie im Schriftsatz vom 21. 9. 2018, Beilage H, OZ 155, Erkenntnis Seiten 309 f., sollen 498.113.16 € an behaupteten Forderungen der Bf gegenüber in irgendeiner Form bei den Abgabenbemessungsgrundlagen „in eventu“ berücksichtigt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit diese behaupteten Forderungen Einfluss auf die Höhe der Bemessungsgrundlagen haben sollen. In den Steuererklärungen vom 26. 12. 2018, die die Beschwerdeanträge der Bf in diesem Verfahren darstellen, werden diese behaupteten Forderungen auch nicht berücksichtigt. Das Gericht vermag nicht nachzuvollziehen, in welcher Weise diese behaupteten Forderungen im Abgabenfestsetzungsverfahren ihren Niederschlag finden sollten. Die Bf ermittelt ihre Einkünfte im Beschwerdezeitraum nicht durch Buchführung, sondern durch Einnahmen-/Ausgaben- bzw. Überschussrechnung. Bei Buchführung wären im Übrigen (betriebliche) Forderungen des Steuerpflichten an andere nicht gewinnmindernd, sondern gewinnerhöhend anzusetzen. Im Abgabeneinhebungsverfahren wäre eine Kompensation (Aufrechnung, § 1438 ABGB) unter den bei Ritz, BAO6, § 211 Rz. 16 ff. – ohne damit eine Aussage über die Richtigkeit der von der Bf genannten Ansprüche zu treffen - grundsätzlich möglich. Dies ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Berechnung Das BFG gelangt somit zu folgenden Besteuerungsgrundlagen (Darstellung mittels Geldflussrechnung, im Format A3 in der Beilage): 1 [...] 2 [...] 3 [...] 4 [...] 5 [Grafik] 6 [Grafik] Daraus folgen nachstehende Kennzahlen für die Veranlagung: [Grafik] Dies ergibt folgende Abgabenfestsetzungen in Euro (USt BFG und ESt BFG, zum Vergleich die angefochtenen Bescheide bzw. für Einkommensteuer 2011 die Beschwerdevorentscheidung [ursprünglich ESt 191.321,00 €, danach 152.849,00 €] und die von der Bf zuletzt beantragten Umsatzsteuergutschriften, siehe Erkenntnis Seite 521): [Grafik] Abgabenfestsetzung Die Abgaben werden wie im Folgenden dargestellt festgesetzt. Bemerkt wird, dass die bisher vorgeschriebenen Abgaben jene aufgrund der Außenprüfung (angefochtene Bescheide) bzw. (Einkommensteuer 2011) der Beschwerdevorentscheidung und nicht jene aufgrund der Erklärungen der Bf sind. Umsatzsteuer 2005 | Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2011 festgesetzt mit | 14.671,92 € | Bisher war vorgeschrieben | 7.812,86 € | Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von | 6.859,06 € | Dieser Betrag war bereits fällig. | | Berechnung der Umsatzsteuer | | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) | 677.311,15 € | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen, sonstige Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) | 677.311,15 € | Davon sind zu versteuern mit / Bemessungsgrundlage | | 20% Normalsteuersatz von 78.365,15 € | 15.673,03 € | 10% Ermäßigter Steuersatz von 598.946,00 € | 59.894,60 € | Summe Umsatzsteuer | 75.567,60 € | Gesamtbetrag der Vorsteuern | -63.641,23 € | Berichtigung des Steuerbetrags | 2.745,52 € | Zahllast | 14.671.92 € | Festgesetzte Umsatzsteuer | 14.671,92 € | Bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer | 7.812,86 € | Abgabennachforderung | 6.859,06 € Einkommensteuer 2005 Der Einkommensteuerbescheid 2005 wird aufgehoben, eine Festsetzung erfolgt wegen des Eintritts der Verjährung nicht. Umsatzsteuer 2006 | Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2006 festgesetzt mit | 20.861,83 € | Bisher war vorgeschrieben | -10.957,78 € | Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von | 31.819,61 € | Dieser Betrag war bereits fällig. | | Berechnung der Umsatzsteuer | | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) | 709.567,00 € | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen, sonstige Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) | 709.567,00 € | Davon sind zu versteuern mit / Bemessungsgrundlage | | 20% Normalsteuersatz von 125.855,00 € | 25.171,00 € | 10% Ermäßigter Steuersatz von 583.712,00 € | 58.371,20 € | Summe Umsatzsteuer | 83.542,20 € | Gesamtbetrag der Vorsteuern | -65.038,73 € | Berichtigung des Steuerbetrags | 2.358,36 € | Zahllast | 20.861,83 € | Festgesetzte Umsatzsteuer | 20.861,83 € | Bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer | -10.957,78 € | Abgabennachforderung | 31.819,61 € Einkommensteuer 2006 | Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2006 festgesetzt mit | -3,15 € | Bisher war vorgeschrieben | 44.459,99 € | Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Gutschrift in Höhe von | 44.463,14 € | Die Fälligkeit des festgesetzten Betrages ändert sich nicht | | Berechnung der Einkommensteuer | | | Einkünfte aus selbständiger Arbeit | | 12.509,03 € | Nicht endbesteuerungsfähige Einkünfte aus Kapitalvermögen | | 12,63 € | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | | -135.658,34 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | | -123.136,68 € | Sonderausgaben | | | Topf-Sonderausgaben | | -189,05 € | Kirchenbeitrag | | -100,00 € | Einkommen | | -123.425,73 € | Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: Bei einem Einkommen von 10.000 € und darunter | | 0,00 € | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | | 0,00 € | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | | 0,00 € | Einkommensteuer | | 0,00 € | Kapitalertragsteuer | | -3,15 € | Festgesetzte Einkommensteuer | | -3,15 € | Festgesetzte Einkommensteuer | | -3,15 € | Bisher festgesetzte Einkommensteuer | | 44.459,99 € | Abgabengutschrift | | 44.463,14 € Umsatzsteuer 2007 | Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2007 festgesetzt mit | -58.689,24 € | Bisher war vorgeschrieben | 16.610,15 € | Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Gutschrift in Höhe von | 75.299,39 € | Die Fälligkeit des festgesetzten Betrages ändert sich nicht | | Berechnung der Umsatzsteuer | | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) | 814.376,11 € | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen, sonstige Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) | 814.376,11 € | Davon sind zu versteuern mit / Bemessungsgrundlage | | 20% Normalsteuersatz von 85.545,11 € | 17.109,02 € | 10% Ermäßigter Steuersatz von 728.831,00 € | 72.883,10 € | Summe Umsatzsteuer | 89.992,12 € | Gesamtbetrag der Vorsteuern | -152.437,15 € | Berichtigung des Steuerbetrags | 3.755,79 € | Gutschrift | -58.689,24 € | Festgesetzte Umsatzsteuer | -58.689,24 € | Bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer | 16.610,15 € | Abgabennachforderung | 75.299,39 € Einkommensteuer 2007 | Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2007 festgesetzt mit | 190.739,58 € | Bisher war vorgeschrieben | 97.097,10 € | Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von | 93.642,48 € | Die Fälligkeit ist der gesondert zugehenden Buchungsmitteilung zu entnehmen | | Berechnung der Einkommensteuer | | | Einkünfte aus selbständiger Arbeit | | 12.120,80 € | Nicht endbesteuerungsfähige Einkünfte aus Kapitalvermögen | | 50,20 € | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | | 414.422,52 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | | 426.593,52 € | Sonderausgaben | | | Topf-Sonderausgaben nicht zu berücksichtigen, da Gesamtbetrag der Einkünfte 50.900 € übersteigt | | | Verlustabzug | | -28.259,26 € | Einkommen | | 398.334,26 € | Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: (398.334,26 - 51.000,00) x 0,5 + 17.085,00 | | 190.752,12 € | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | | 190.752,12 € | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | | 190.752,12 € | Einkommensteuer | | 190.752,12 € | Kapitalertragsteuer | | -12,55 € | Festgesetzte Einkommensteuer | | 190.739,58 € | Festgesetzte Einkommensteuer | | 190.739,58 € | Bisher festgesetzte Einkommensteuer | | 97.097,10 € | Abgabennachforderung | | 93.642,48 € Umsatzsteuer 2008 | Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2008 festgesetzt mit | -42.479,41 € | Bisher war vorgeschrieben | 16.750,31 € | Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Gutschrift in Höhe von | 59.229,72 € | Die Fälligkeit des festgesetzten Betrages ändert sich nicht | | Berechnung der Umsatzsteuer | | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) | 882.019,11 € | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen, sonstige Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) | 882.019,11 € | Davon sind zu versteuern mit / Bemessungsgrundlage | | 20% Normalsteuersatz von 95.386,11 € | 19.077,22 € | 10% Ermäßigter Steuersatz von 786.633,00 € | 78.663,30 € | Summe Umsatzsteuer | 97.740,52 € | Gesamtbetrag der Vorsteuern | -140.219,93 € | Gutschrift | -42.479,41 € | Festgesetzte Umsatzsteuer | -42.479,41 € | Bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer | 16.750,31 € | Abgabengutschrift | 59.229,72 € Einkommensteuer 2008 | Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2008 festgesetzt mit | 7.513,36 € | Bisher war vorgeschrieben | 99.057,99 € | Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Gutschrift in Höhe von | 91.544,63 € | Die Fälligkeit des festgesetzten Betrages ändert sich nicht | | Berechnung der Einkommensteuer | | | Einkünfte aus selbständiger Arbeit | | 7.151,57 € | Nicht endbesteuerungsfähige Einkünfte aus Kapitalvermögen | | 10.307,56 € | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | | 17.654,61 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | | 35.113,74 € | Sonderausgaben | | | Pauschbetrag für Sonderausgaben | | -60.00 € | Kirchenbeitrag | | -100,00 € | Einkommen | | 34.953,74 € | Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: (34.953,74 - 25.000,00) x 11.335,00 / 26.000,00 + 5.750,00 | | 10.089,45 € | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | | 10.089,45 € | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | | 10.089,45 € | Einkommensteuer | | 10.089,45 € | Kapitalertragsteuer | | -2.576,09 € | Festgesetzte Einkommensteuer | | 7.513,36 € | Festgesetzte Einkommensteuer | | 7.513,36 € | Bisher festgesetzte Einkommensteuer | | 99.057,99 € | Abgabengutschrift | | 91.544,63 € Umsatzsteuer 2009 | Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2009 festgesetzt mit | -42.087,40 € | Bisher war vorgeschrieben | 29.691,59 € | Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Gutschrift in Höhe von | 71.778,89 € | Die Fälligkeit des festgesetzten Betrages ändert sich nicht | | Berechnung der Umsatzsteuer | | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) | 921.351,55 € | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen, sonstige Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) | 921.351,55 € | Davon sind zu versteuern mit / Bemessungsgrundlage | | 20% Normalsteuersatz von 113.001,18 € | 22.600,24 € | 10% Ermäßigter Steuersatz von 808.350,37 € | 80.835,04 € | Summe Umsatzsteuer | 103.435,28 € | Gesamtbetrag der Vorsteuern | -146.878,45 € | Gutschrift | -42.087,40 € | Festgesetzte Umsatzsteuer | -42.087,40 € | Bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer | 29.691,59 € | Abgabengutschrift | 71.778,99 € Einkommensteuer 2009 | Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2009 festgesetzt mit | 17.374,03 € | Bisher war vorgeschrieben | 100.944,20 € | Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Gutschrift in Höhe von | 83.570,17 € | Die Fälligkeit des festgesetzten Betrages ändert sich nicht | | Berechnung der Einkommensteuer | | | Einkünfte aus selbständiger Arbeit | | 389,02 € | Nicht endbesteuerungsfähige Einkünfte aus Kapitalvermögen | | 152,58 € | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | | 53.106,26 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | | 53.647,86 € | Sonderausgaben | | | Pauschbetrag für Sonderausgaben | | -60.00 € | Kirchenbeitrag | | -120,00 € | Einkommen | | 53.467,86 € | Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: (53.467,86 - 25.000,00) x 15.125,00 / 35.000,00 + 5.110,00 | | 17.412,18 € | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | | 17.412,18 € | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | | 17.412,18 € | Einkommensteuer | | 17.412,18 € | Kapitalertragsteuer | | -38,15 € | Festgesetzte Einkommensteuer | | 17.374,03 € | Festgesetzte Einkommensteuer | | 17.374,03 € | Bisher festgesetzte Einkommensteuer | | 100.944,20 € | Abgabengutschrift | | 83.570,17 € Umsatzsteuer 2010 | Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2010 festgesetzt mit | -53.935,86 € | Bisher war vorgeschrieben | -30.204,30 € | Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Gutschrift in Höhe von | 23.731,56 € | Die Fälligkeit des festgesetzten Betrages ändert sich nicht | | Berechnung der Umsatzsteuer | | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) | 993.527,00 € | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen, sonstige Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) | 993.527,00 € | Davon sind zu versteuern mit / Bemessungsgrundlage | | 20% Normalsteuersatz von 116.896,00 € | 23.379,20 € | 10% Ermäßigter Steuersatz von 876.631,00 € | 87.663,10 € | Summe Umsatzsteuer | 111.042,30 € | Gesamtbetrag der Vorsteuern | -164.978,16 € | Gutschrift | -53.935,86 € | Festgesetzte Umsatzsteuer | -53.935,86 € | Bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer | 30.204,30 € | Abgabengutschrift | 23.731,56 € Einkommensteuer 2010 | Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2010 festgesetzt mit | 59.819,72 € | Bisher war vorgeschrieben | 111.583,94 € | Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Gutschrift in Höhe von | 51.764,00 € | Die Fälligkeit des festgesetzten Betrages ändert sich nicht | | Berechnung der Einkommensteuer | | | Einkünfte aus selbständiger Arbeit | | -4.308,13 € | Nicht endbesteuerungsfähige Einkünfte aus Kapitalvermögen | | 54,14 € | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | | 143.630,35 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | | 139.376,36 € | Sonderausgaben | | | Pauschbetrag für Sonderausgaben | | -60.00 € | Kirchenbeitrag | | -120,00 € | Verlustabzug | | -28.259,26 € | Einkommen | | 139.196,52 € | Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: (139.196,52 - 60.000,00) x 0,5 + 20.235,00 | | 59.833,26 € | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | | 59.833,26 € | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | | 59.833,26 € | Einkommensteuer | | 59.833,26 € | Kapitalertragsteuer | | -13,54 € | Festgesetzte Einkommensteuer | | 59.819,72 € | Festgesetzte Einkommensteuer | | 59.819,72 € | Bisher festgesetzte Einkommensteuer | | 111.583,94 € | Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988 | | -0,22 € | Abgabengutschrift | | 51.764,00 € Umsatzsteuer 2011 | Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2011 festgesetzt mit | -31.671,11 € | Bisher war vorgeschrieben | -102.267,73 € | Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Gutschrift / Nachforderung in Höhe von | 70.596,62 € | Dieser Betrag war bereits fällig. | | Berechnung der Umsatzsteuer | | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) | 1.002.207,00 € | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen, sonstige Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) | 1.002.207,00 € | Davon sind zu versteuern mit / Bemessungsgrundlage | | 20% Normalsteuersatz von 112.050,00 € | 22.410,00 € | 10% Ermäßigter Steuersatz von 890.157,00 € | 89.015,70 € | Summe Umsatzsteuer | 111.425,81 € | Gesamtbetrag der Vorsteuern | -143.596,81 € € | Gutschrift | -31.671,11 € € | Festgesetzte Umsatzsteuer | -31.671,11 € | Bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer | -102.267,73 € | Abgabennachforderung | 70.596,62 € Einkommensteuer 2011 | Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2011 festgesetzt mit | 29.706,00 € | Bisher war vorgeschrieben | 152.849,00 € | Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Gutschrift in Höhe von | 123.143,00 € | Die Fälligkeit des festgesetzten Betrages ändert sich nicht | | Berechnung der Einkommensteuer | | | Einkünfte aus selbständiger Arbeit | | 6.911,17 € | Nicht endbesteuerungsfähige Einkünfte aus Kapitalvermögen | | 40,60 € | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | | -55.860,95 € | Sonstige Einkünfte / Spekulationsgeschäfte | | 128.050,72 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | | 79.141,54 € | Sonderausgaben | | | Pauschbetrag für Sonderausgaben | | -60,00 € | Kirchenbeitrag | | -120,00 € | Einkommen | | 29.715, 77 € | Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: (78.961,54 - 60.000,00) x 0,5 + 20.235,00 | | 29.715, 77 € | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | | 29.715, 77 € | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | | 29.715, 77 € | Einkommensteuer | | 29.715, 77 € | Kapitalertragsteuer | | -10,16 € | Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988 | | 0,39 € | Festgesetzte Einkommensteuer | | 29.706,00 € | Festgesetzte Einkommensteuer | | 29.706,00 € | Bisher festgesetzte Einkommensteuer | | 152.849,00 € | Abgabengutschrift | | 123.143,00 € Beilagen Der gedruckten Ausfertigung dieser Entscheidung sind zur besseren Lesbarkeit die Geldflussrechnung der steuerlichen Vertretung der Bf, die (letzte) Geldflussrechnung des Finanzamts und die Geldflussrechnung des BFG, die die Verteilung der Feststellungen auf die einzelnen Bemessungsgrundlagen enthält, im Format A3 beigeschlossen. Ferner beigeschlossen ist der komplette Außenprüfungsbericht. Die in den Steuererklärungen vom 26. 12. 2018 erklärten Bemessungsgrundlagen wurden gemäß Geldflussrechnung des BFG korrigiert und den beigeschlossenen Berechnungsblättern hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2007 und Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2007 (Einkommensteuer 2005: ersatzlose Aufhebung) zugrunde gelegt. Beilagen im Einzelnen: Außenprüfungsbericht komplett samt Anhängen (396 Seiten) Geldflussrechnung des Finanzamts (in der Druckversion in A3, 2 Seiten) Geldflussrechnung der steuerlichen Vertretung (in der Druckversion in A3, 2 Seiten) Geldflussrechnung des BFG (in der Druckversion in A3, 2 Seiten). Nichtzulassung der Revision Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 11. 9. 2014, Ra 2014/16/0009 oder VwGH 26. 2. 2014, Ro 2014/02/0039; VwGH 19. 12. 2017, Ra 2017/18/0260). Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG kommt einer Rechtsfrage unter anderem dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. für viele VwGH 11. 10. 2018, Ra 2018/16/0154; VwGH 13. 9. 2016, Ra 2016/16/0077; VwGH 17. 9. 2014, Ra 2014/04/0023; VwGH 11. 9. 2014, Ra 2014/16/0009; VwGH 14. 8. 2014, Ra 2014/01/0101; VwGH 24. 4. 2014, Ra 2014/01/0010; VwGH 24. 6. 2014, Ra 2014/05/0004; VwGH 19. 12. 2017, Ra 2017/18/0260). Eine einzelfallbezogene Beurteilung ist somit im Allgemeinen nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (vgl. VwGH 27. 10. 2014, Ra 2014/04/0022 oder VwGH 25. 4. 2014, Ro 2014/21/0033). Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, soweit das Verwaltungsgericht dabei von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (vgl. VwGH 1. 9. 2014, Ro 2014/03/0074 oder VwGH 28. 11. 2014, Ra 2014/01/0094). Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidung zu einem vergleichbaren Sachverhalt, wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (vgl. VwGH 23. 9. 2014, Ro 2014/01/0033 unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu § 502 ZPO, etwa OGH 28. 3. 2007, 6 Ob 68/07d; OGH 5. 8. 2009, 6 Ob 148/09x oder OGH 6. 6. 2013, 5 Ob 97/13w).

Dieses Dokument enthält 62 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101345/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101345.2015
Stammnummer
125622
Gültig
03.08.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF