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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101345/2015

Globalschätzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101345/2015vom 03.08.2019Teil 1 von 18
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke betreffend die Beschwerden der Ing. Mag. Dr. *****[V1]***** *****[N1]*****, *****Adresse_nunmehriger_Hauptwohnsitz*****, bzw. *****Adresse_12*****, vertreten durch Treufinanz Steuerberatung Unternehmensberatung Wirtschaftstreuhand GmbH, 1180 Wien, Sternwartestraße 76, sowie im Beschwerdeverfahren auch durch Mag. Jakob Weinrich LL.M. (London), Rechtsanwalt, 1070 Wien, Zollergasse 2/17, vom 20. 12. 2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 22. 11. 2013 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011, alle zur Steuernummer 08 138/9*****, nach der am 12. 4. 2016, 14. 6. 2016, 14. 11. 2016, 27. 3. 2017, 13. 6. 2017, 2. 10. 2017, 15. 1. 2018, 7. 5. 2018, 1. 10. 2018, 20. 5. 2019 und am 9. 7. 2019 am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei (§ 78 BAO i. V. m. § 274 Abs. 1 Z 1 BAO) abgehaltenen mündlichen Verhandlung im Beisein der Schriftführerinnen Christina Seper (12. 4. 2016), Andrea Moravec (14. 6. 2016), Gerda Gülüzar Ruzsicska (27. 3. 2017) und Romana Schuster (ab 13. 6. 2017) in Anwesenheit der Beschwerdeführerin Ing. Mag. Dr. *****[V1]***** *****[N1]*****, von Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Mag. Alexis-Rüdiger Petrini für die steuerliche Vertretung und (ab 1. 10. 2018) von Rechtsanwalt Mag. Jakob Weinrich LL.M. sowie von Hofrätin Dr. Eleonore Ortmayr, Amtsdirektor Regierungsrat Theodor Mark und Amtsdirektorin Doris Hadek für die belangte Behörde zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2005 wird gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben. Die übrigen angefochtenen Bescheide werden gemäß § 279 BAO abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Die Festsetzung von Umsatzsteuer 2005 erfolgt endgültig. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Inhaltsübersicht | Vorlagebericht des Finanzamts | 3 | Stellungnahme der Beschwerdeführerin | 18 | Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht | 22 | Erwägungen des Bundesfinanzgerichts | 434 Die Seitenzahlen beziehen sich auf die PFD-Ansicht bzw. den Ausdruck der Originalentscheidung (eine weitere Übersicht findet sich auf Seite 432). Die Ordnungszahlen (OZ) beziehen sich auf den elektronischen Akt des BFG. Vorlage Mit Bericht vom 2. 3. 2015 legte das Finanzamt folgende Beschwerden der Beschwerdeführerin (Bf) Ing. Mag. Dr. *****[V1]***** *****[N1]***** dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (OZ 83): Beschwerde Ust 2005 20.12.2013 Beschwerde Est 2005 20.12.2013 Beschwerde Ust 2006 20.12.2013 Beschwerde Est 2006 20.12.2013 Beschwerde Ust 2007 20.12.2013 Beschwerde Est 2007 20.12.2013 Beschwerde Ust 2008 20.12.2013 Beschwerde Est 2008 20.12.2013 Beschwerde Ust 2009 20.12.2013 Beschwerde Est 2009 20.12.2013 Beschwerde Ust 2010 20.12.2013 Beschwerde Est 2010 20.12.2013 Beschwerde Ust 2011 20.12.2013 Beschwerde Est 2011 20.12.2013 Beschwerde Anspruchszinsen 2011 20.12.2013 Das Aktenverzeichnis weist neben den angefochtenen Bescheiden (OZ 18 - 33), den Beschwerden (OZ 1 - 17), den Beschwerdevorentscheidungen (OZ 34 - 48) und den Vorlageanträgen (OZ 49 - 52) aus ("Sonstiges", OZ 53 - 82): Eingangsrechnungen 19.02.2015 Bankbelege 19.02.2015 Gerichtsurteil 19.02.2015 Kaution 19.02.2015 OZ 53 Fragen 7.3.2012 07.03.2012 OZ 55 Fragen 26.6.2012 26.06.2012 OZ 56 Übergabe 30.10.2012 30.10.2012 OZ 57 AV vom 20.12.2012 20.12.2012 OZ 70 Erklärungen 2005 13.06.2013 OZ 71 Erklärungen 2006 13.06.2013 OZ 72 Erklärungen 2007 13.06.2013 OZ 73 Erklärungen 2008 13.06.2013 OZ 74 Erklärungen 2009 13.06.2013 OZ 75 Erklärungen 2010 13.06.2013 OZ 76 Erklärungen 2011 13.06.2013 OZ 79 Bp-Bericht samt Anhängen 21.11.2013 OZ 77 Bp-Bericht Anhang A 21.11.2013 OZ 78 Bp-Bericht Anhang B 21.11.2013 OZ 80 Dr. *****[N1]***** zur Ortsabwesenheit 14.12.2013 OZ 81 ZMR Dr.*****[V1]***** *****[N1]***** 18.02.2015 OZ 82 Internet Ausdruck 19.02.2015 Insgesamt umfassen die am 2. 3. 2015 elektronisch vom Finanzamt vorgelegten Urkunden über 1.600 Seiten. Dieser elektronische Akt wurde im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Finanzamt mehrfach umfassend ergänzt. Im einzelnen führte das Finanzamt im Vorlagebericht unter anderem aus: Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (idF. BF) besitzt und vermietet eine Vielzahl von Häusern im Alleineigentum (s. Betriebsprüfungs-Bericht idF. Bp-Bericht A.a.1, Seite 6) sowie als Miteigentümerin gemeinsam mit Gatten bzw. Mutter, insgesamt belief sich in 10/2012 die Gesamtanzahl auf über 40 Objekte. Sie erzielt daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (lt. Steuererklärungen in den geprüften Jahren: „Verluste" oder „0") und erklärt weiters Einkünfte aus der Tätigkeit als Hausverwalterin. Zumindest seit 1994 fanden im vorliegenden Fall laufend Betriebsprüfungen statt (s. Bp-Bericht S.7), ebenso bei einigen Hausgemeinschaften, an denen die BF beteiligt ist (siehe auch Bezug). Zu den zahlreich erfolgten Sanierungen werden Rechnungen vorgelegt, die eine Vielzahl von Auffälligkeiten beinhalten. Das gegenständliche Prüfungsverfahren gestaltete sich schwierig – siehe BP-Bericht „Verfahren" b.b.1 und b.b.2., Seite 8 ff. Es wurden von der Behörde (zum Großteil ebenso wie bei früheren Prüfungen) folgende Feststellungen getroffen: 1. massive Aufzeichnungsmängel (s. Bp-Bericht unter „C", Seite 14ff), die eine Überprüfung sowie ein Nachvollziehen der von der BF erklärten Zahlen auch für einen sachverständigen Dritten (hier FA) unmöglich machen. Zu Einnahmenaufzeichnung (C.c.1): - Keine Aufzeichnung der tatsächlich vereinnahmten Beträge sowie der über Bank eingegangenen Beträge; - Verbindung zwischen Mietzinslisten und Steuererklärungen ist nicht herstellbar, Umsatzzahlen sind nicht nachvollziehbar ; - Grundlagen für vorgenommene Betriebskostenabzüge fehlen; - Mietausfälle werden lediglich mit Mahnschreiben an die säumigen Mieter begründet, unklar bleibt, ob/was nachbezahlt wurde, aus den Unterlagen sind keinerlei Nachzahlungen erkennbar, dennoch scheint dieser Mieter im gesamten Prüfungszeitraum auf; - die von der BF hochgerechneten Mieten differieren mit den Mietzinslisten, es werden immer wieder „vorläufige Ziffern" abgegeben; - Kautionsverrechnung ist nicht nachvollziehbar; - tatsächliche Erfassung der Einnahmen aus Vermietung von Sendemasten und Werbetafeln sowie Hausverwaltertätigkeiten ist nicht feststellbar. Zur Ausgabenaufzeichnung (s.Bp-Bericht C.c.2): - vorgelegte Lieferantenrechnungen sind nicht nummeriert, -für zahlreiche abgesetzte Zahlungen wurden keine Eingangsrechnungen vorgelegt; - die Summen der in den E/A-Rechnungen angesetzten Werbungskosten sind nicht nachvollziehbar; - zu viel vorgeschriebene Betriebskostenbeträge, welche lt. Schlichtungsstellenentscheidungen von der BF an die Mieter rückbezahlt werden müssen, werden auf 10 Jahre verteilt als WK abgesetzt und wird davon Vorsteuer geltend gemacht; - tatsächliche Rückzahlung vielfach nicht nachvollziehbar; - es erfolgte eine nur äußerst fragmentarische Vorlage von Bankbelegen; (s.Bp- Bericht C.c3, g.2.1, S.32 f, Anhang B Seiten 2-7)). - die geltend gemachten Absetzungen für Abnutzung und Zehntelabschreibungen sind nicht nachvollziehbar - kein Anlageverzeichnis; - Rechenfehler in E/A-Rechnungen; - zahlreiche, zum Teil sehr hohe Barzahlungen und vielfach fehlender Nachweis des Geldflusses und der Mittelherkunft (s. Bp-Bericht g.2.4.2. S.35 ff) iZm Reparaturen und Sanierungen der vermieteten Häuser; - Rechnungsaussteller waren im Zeitpunkt der vorgeblichen Leistungserbringung/ Rechnungsausstellung vielfach nicht mehr existent bzw. im Dunstkreis steuerlicher Malversationen (siehe Bp-Bericht G.g.2.5., Seiten 40 – 127 mit detaillierten Angaben zu jeder Firma); - Gegenverrechnung mit Mietforderungen (die BF ließ leistende Firmen bzw. Arbeiter in ihren Objekten wohnen, wobei diese keine Miete zahlen mussten) ist nicht nachvollziehbar, ebenso Bezahlen durch "Materialüberrechnung". 2. Vorsteuern (s. Bericht F.f.2., S. 26ff) : - materielle und formelle Mängel in Bezug auf Eingangsrechnungen in großem Umfang ; - es wurde festgestellt, dass die BF ihre eigene UID auf ihren Ausgangsrechnungen mittels Stempel aufbringt und sich derselbe Stempelaufdruck auf zahlreichen Rechnungen verschiedener Lieferanten befindet, was die Vermutung nahelegt, dass die BF bei der Erstellung der Eingangsrechnungen selbst mitwirkt. - Vorsteuer aus Schlichtungsstellenentscheidungen. Obwohl in der Vergangenheit wiederholt im Rahmen von Prüfungen die Unrichtigkeit der Führung der Aufzeichnungen von der Behörde festgestellt wurde (siehe auch Bezug), hielt die BF an ihrer Vorgangsweise fest und ist immer nach dem gleichen (nicht nachvollziehbaren) System der Aufzeichnungen und Ablage vorgegangen. Eine Aufklärung der unklaren Sachverhalte war trotz umfangreicher Bemühungen des Finanzamtes durch wiederholte Fragenvorhalte, Besprechungen sowie Vornahme umfangreicher Aufstellungen, Berechnungen und Versuchen die vorhandenen Unterlagen nachzuvollziehen, nicht möglich. (siehe auch Bp-Bericht „B-Verfahren", Seite 8 ff sowie Anhänge zum Bericht). Da es sich als objektiv unmöglich herausgestellt hat, die Besteuerungsgrundlagen im vorliegenden Fall zu ermitteln oder zu berechnen, ist die grundsätzliche Schätzungsverpflichtung der Behörde gegeben (s. unten und Bp-Bericht C.c.8) Die von der Betriebsprüfung vorgenommenen Änderungen im Wesentlichen: Einnahmen: - Rechenfehler in den Einnahmen/Ausgaben –Rechnungen (Additions- bzw. Subtraktionsfehler), wurden richtiggestellt (siehe Anhang zum Bp-Bericht „ad. c.7"), die Betriebsprüfung ging bei ihren weiteren Berechnungen von den richtiggestellten Zahlen aus. - Die Mieteinnahmen wurden vom FA anhand der vorgelegten Mietzinslisten hochgerechnet (Berechnungen der Bp je Objekt siehe im Anhang z. Bp-Bericht) und die daraus resultierenden Differenzbeträge zu den erklärten Umsätzen hinzugerechnet, unter Berücksichtigung einer 2% Leerstehung und zusätzlicher dauerhafter Leerstehungen lt. Zinsliste. Die Darstellung der Schätzung findet sich für Umsatzsteuer im Bp-Bericht unter „F", für die Einkommensteuer unter „G", die entsprechenden Berechnungen im Anhang Bp-Bericht betr. Umsätzen „ad.f.", betreffend Einkommensteuer „ad.g.". Da die Kautionsverrechnung völlig unklar blieb aber aus den vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass Kautionen mit offenen unbezahlten Mieten verrechnet wurden, im gesamten Rechenwerk jedoch kein einziger Umsatz/Eingang einer einbehaltenen Kaution ersichtlich ist (was nicht der Lebenserfahrung entspricht und daher unglaubwürdig ist) wurden im Schätzungsweg - jährlich € 20.000.- an Kautionseingängen angesetzt; - Einnahmen aus Plakatwerbung und Sendemasten lt. vorgelegter Unterlage 2008 betreffend für alle Jahre mit geringer Indexanpassung angesetzt; - zu den erklärten Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (Hausverwaltung) mangels Überprüfbarkeit aus den Unterlagen ein Sicherheitszuschlag von € 5.000.- je Veranlagungsjahr zugerechnet. Werbungskosten: -Bankzinsen: zu den Bankbelegen siehe C.c.3. (S.19 f) und G.g.2. (S.32 f) und Anhang B (S. 2-7). Obwohl die nachträglich vorgelegten Bankbestätigungen weder eine Zuordnung zum einzelnen Vermietungsobjekt noch eine grundsätzliche Würdigung des Werbungskostencharakters zulassen, wurde der Zinsaufwand insoweit anerkannt, als es sich um Konten der BF handelt. Nicht anerkannt wurde lediglich Zahlungen lt. Bankbestätigung vom 20.3.2013 der *****[Bank1]*****, da darauf weder Kontonummer, Kontoinhaber, Details wie Kapitaltilgung, Zinsen, etc. zu den durchwegs hohen Beträgen angegeben ist; - nicht anerkannt wurde mangels Geldabfluss der als Werbungskosten geltend gemachte Streitwert von € 141.616,59 in einem Gerichtsverfahren, in dem mit der BF als Beklagten „Ewiges Ruhen" vereinbart wurde (s. Anhang B S.8 f). -AfA: Da Zahlungen an Lieferanten großteils über die Abschreibung (auf Restnutzungsdauer, 1/10 und 1/15 Abschreibungen) bei den einzelnen Häusern geltend gemacht wurden, erfolgte im Fall der Nichtanerkennung des begehrten Aufwandes durch die Betriebsprüfung die Rückrechnung der beanstandeten Lieferantenrechnungen auf die gleiche Weise (Anhang B, S. 60-69); - Anhand der Auskunft der BF zur Mittelherkunft siehe Bp-Bericht g.2.4.2. (S. 35 f) für die Bezahlung der Lieferantenrechnungen (Gesamtausmaß rd. € 4,714.726. -) wurde festgestellt, dass für 44% der Rechnungssummen keine Angaben und keine Nachweise der Mittelherkunft gegeben wurden, für weitere 14,7% bloße Behauptungen ohne entsprechende Nachweise vorgebracht wurden. Da die Durchführung der Arbeiten seitens des FA grundsätzlich nicht bestritten wird (wohl aber, dass die als Rechnungsaussteller aufscheinenden Firmen diese Arbeiten auch tatsächlich erbracht haben) wurden dennoch im Schätzungsweg 50% der geltend gemachten Zahlungen an Lieferanten anerkannt, zusätzlich wurden 50% der nicht anerkannten Vorsteuern als Werbungskosten angesetzt. Zusätzlich wurden umfangreiche Feststellungen bezüglich zahlreicher Lieferanten getroffen: bei zahlreichen Firmen agierte immer wieder dieselbe Person bzw. auch Personen, die in der Gesellschaft weder angestellt waren und auch sonst keinerlei Funktion ausgeübt haben. So zum Beispiel Herr *****[V2]***** *****[N14]*****, der in einem dem Bruder der BF gehörenden Haus, 1100, *****[S1]*****straße 37 wohnt(e) oder Herr *****[V3]***** *****[N3]*****, 1100, *****[S2]*****straße 79-83 (dieses Haus steht im Eigentum der BF) und weitere Personen. ( Siehe dazu Bp-Bericht) Die Betriebsprüfung hat im Bericht dargestellt, weshalb sie davon ausgeht, dass Leistungserbringer und Rechnungsaussteller vielfach nicht ident waren. Details siehe im Bp-Bericht unter g.2.4.3 Lieferanten (S.36 ff), g.2.5.Firmen (Seiten 40-127) sowie Anhang B Seiten 45 ff) An beiden Stellen werden von der Betriebsprüfung für jede Firma, an die Zahlungen geltend gemacht werden und für jede einzelne Rechnung die näheren Umstände, die zu der Aberkennung der Vorsteuer bzw. Werbungkosten geführt haben, angegeben. Vorsteuer: - Vorsteuern aus Schlichtungsstellenentscheidungen wurden nicht anerkannt, - ebenso Vorsteuern wegen Vorliegens von umfangreichen materiellen und formellen Rechnungsmängeln. Details siehe oben sowie Bp-Bericht unter g.2.5. + Anhang „ad. g.2.5". An beiden Stellen des Berichtes werden von der Betriebsprüfung für jede Firma, an die Zahlungen geltend gemacht werden und für jede einzelne Rechnung die näheren Umstände, die zu der Aberkennung der Vorsteuer bzw. Werbungkosten geführt haben, angegeben. Beweismittel: Aufzeichnungen, Steuererklärungen, Vorhaltsbeantwortungen, vorläufige und sonstige Stellungnahmen sowie Schreiben der BF; Vorhalte, Fragenlisten der Bp, Bp-Bericht samt Anhängen; Eingangsrechnungen, Gerichtsurteil, Bankbelege- und Bestätigungen, Aktenvermerk des Finanzamtes, Berufungsentscheidungen, behördliche Erhebungen, Niederschriften. Stellungnahme: Die BF führt die Aufzeichnungen für alle von ihr allein bzw. gemeinsam mit Gatten oder Mutter vermieteten Häuser selbst. Bei Prüfungen der Vorjahre, wie auch bei der gegenständlichen Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Aufzeichnungen, die Überschussrechnungen und die in den Steuererklärungen angegebenen Zahlen nicht nachvollziehbar und überprüfbar sind. Die BF zeigt sich gegenüber Feststellungen der Finanzämter völlig resistent und ist, wie der steuerliche Vertreter in der Berufung vom 19.11.2012 gegen den Sicherstellungsauftrag (ebenfalls an den UFS vorgelegt) anmerkt, „…immer nach dem gleichen System der Aufzeichnung und Ablage vorgegangen." Dies kann aufgrund der Feststellungen der Behörde bestätigt werden, bedeutet aber auch, dass die Aufzeichnungen von der BF bewusst so gestaltet werden, dass sie regelmäßig nicht nachvollziehbar sind und Rechnungsmängel und das Vorliegen von Rechnungen nicht (mehr) tatsächlich tätiger bzw. existierender Firmen etc. festgestellt werden müssen. Aufgrund der dargestellten äußerst mangelhaften Aufzeichnungen und der ebenfalls mangelhaften Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, welche eine Vollständigkeitskontrolle der Einnahmen und der Ausgaben durch einen fachkundigen Dritten (gegenständlich die Abgabenbehörde) nicht möglich machten, bestand zweifelsfrei die Schätzungsverpflichtung der Abgabenbehörde. (siehe auch UFS 21.6.2012, RV/19911-W/08). Festgestellt wurde auch, dass wiederholt Rückscheinbriefe des Finanzamtes mit dem Vermerk „Empfänger ortsabwesend bis…" an das Finanzamt zurück gelangt sind. In mehreren Fällen wurde die BF durch die Behörde dennoch persönlich angetroffen, obwohl sie als ortsabwesend bei der Post gemeldet war. Bedienstete des Finanzamtes mussten bei einer Außendienstmaßnahme selbst beobachten, wie anlässlich eines Zustellversuches durch einen Postbediensteten die BF entschied, welche Briefe sie übernahm und welche sie dem Postler mit der Begründung „ortsabwesend" zurückgab. In der auf Wunsch der BF und ihres steuerlichen Vertreters am 19.12.2012 im Finanzamt abgehaltenen Besprechung zur gegenständlichen Bp war die BF trotz bei der Post gemeldeter Ortsabwesenheit sehr wohl anwesend. Die BF gab bei dieser Gelegenheit an, dass sie sich ortsabwesend melde, weil sie viel auf Baustellen bei den Häusern unterwegs und alleine tätig sei und es ihr nicht möglich sei, die vielen Poststücke zu bearbeiten (siehe Akt: AV 20.12.2012). Weitere Gründe für die Meldung der Ortsabwesenheit seien Schwierigkeiten mit pubertierenden Kindern und Schulterverletzung (siehe Akt: Dr. *****[N1]***** zur Ortsabwesenheit: Schreiben vom 14.12.2013 zu Vorlagebericht 2000-2004; S.2, 3.Absatz). Ferner hat die BF am 1.7.2013 ihren Hauptwohnsitz von 1120, *****[S3]*****straße 127 auf *****Adresse_nunmehriger_Hauptwohnsitz***** (auch dieses Haus steht in ihrem Eigentum, die Wohnung ist an die Nichte vermietet) umgemeldet. Erhebungen des Finanzamtes (Angabe der Nichte) ergaben jedoch, dass die BF an dieser letztgenannten Adresse nicht gewohnt hat. In der Schlichtungsstellenentscheidung MA 50-Schli-I/2*****/2010 vom 1.4.2011 betreffend Verrechnung überhöhter Betriebskosten an die Mieter wird von „notorisch rechtswidrigen Verrechnungspraktiken …… und einer als sehr gering einzustufenden Glaubwürdigkeit der Antragsgegnerin…" (Anm: = BF) gesprochen. Das alles zeigt das völlig willkürliche, nicht mit der nötigen Sorgfalt einer nach den gesetzlichen Bestimmungen handelnden Unternehmerin entsprechende Verhalten der BF. Zum Entfall der Schlussbesprechung wird auf die Ausführungen im Bp-Bericht unter „b.1", insbes. S.9, verwiesen. Ergänzend wird auch auf die Rechtsprechung des VwGH hingewiesen: Im Erkenntnis vom 6.10.1992, Zl. 91/14/0179 spricht der VwGH aus, dass aus welchen Gründen ein Abgabepflichtiger der Schlussbesprechung fern bleibt, dann keine entscheidende Bedeutung zu kommt, wenn etwa der Abgabepflichtige ausreichend Gelegenheit zur Mitarbeit und Aufklärung gehabt hat. Laut VwGH v. 22.12.2011, Zl.2008/13/0105 bildet es keinen Verfahrensmangel, wenn dem Abgabepflichtigen bei Unterlassen der Schlussbesprechung auf andere Weise die erforderlichen Auskünfte über die Feststellungen des Prüfers, damit über die Ergebnisse der Prüfung gegeben werden, etwa durch Zustellung des Prüfungsberichtes und damit vor Erlassung der abschließenden Sachbescheide die Möglichkeit einer wirksamen Stellungnahme – wenn auch erst im Berufungsverfahren – eingeräumt wird. Da die BF sowohl während des aufwändigen und umfangreichen Prüfungsverfahrens wiederholt Gelegenheit zur Mitarbeit und Aufklärung hatte- siehe auch Bp-Bericht unter „b.2", ebenso auch im Beschwerdeverfahren, liegt kein Verfahrensmangel vor. Die im Zuge der Betriebsprüfung an die BF herangetragenen Fragen bzw. Fragenlisten und – vorhalte sind im Akt Pkt.18ff enthalten. Die ungekürzten Antworten der BF sind im Anhang A zum Bp-Bericht enthalten. Zu den Argumenten der Beschwerden bzw. der Begründung des Vorlageantrages 20. und 23.12.2013 und des Schreibens der BF vom 30.7.2014 im Einzelnen- soweit ein Eingehen darauf nach Ansicht des Finanzamtes sinnvoll erscheint: b.1. und b.2.: Wohl waren bei der behaupteten Übergabe weder Notar noch Vertreter des Bezirksgerichtes dabei, das FA erkennt jedoch überhaupt keinen Grund, die Angaben dieser Institutionen anzuzweifeln. Es ist klar fest zu halten, dass es auch keine Nachweise darüber gibt, welche Unterlagen konkret Herrn *****[N4]***** tatsächlich übergeben worden sind. Vielmehr wird seitens der BF seit Jahren in diversen Abgabenverfahren (s. auch BE zu GZ.RV/1017-W/12, etc.) wie auch in der vorliegenden Beschwerde versucht, fehlende Unterlagen bzw. die von der Bp getroffenen Feststellungen mit „massiven Schwierigkeiten durch die zahlreichen Einbrüche" und nun auch durch den „Tod von Herrn *****[N4]*****" zu erklären. Da es sich dabei aber um ganz allgemein gehaltene Angaben handelt und keine Nachweise vorliegen, welche Unterlagen konkret gestohlen wurden bzw. fehlen sollen, müssen diese Angaben als Schutzbehauptungen gewertet werden. Siehe auch Argumentation im Bp Bericht, u.a.S.130, sowie Berufungsentscheidungen GZ.RV/1017-W/12 (HG *****[S5]*****straße 54) sowie GZ.RV/0037-W/10 (HG *****[S5]*****straße 11). Im Übrigen verstarb Hr. *****[N4]***** am ...7.2012, die pol. Anzeige wurde erst am 11.3.2013 erstattet. In Pkt.b.1. der Berufung wird angegeben, dass „wirklich alle Unterlagen in der Kanzlei *****[N5]***** aufliegen". Dazu ist festzustellen, dass es nicht ausreichend ist, dass Unterlagen ggf. beim Steuerberater aufliegen. Wenn sie von der Behörde angefordert werden sind sie dieser aktiv vorzulegen. Werden Unterlagen nicht vorgelegt, kann der Behörde ein „Ignorieren" nicht vorgeworfen werden. Festzuhalten ist aber, dass sämtliche vom steuerlichen Vertreter der Prüferin zur Verfügung gestellten Unterlagen von dieser kopiert und auch gewürdigt wurden. Bei dieser völlig allgemein gehaltenen Behauptung der BF handelt es sich um eine reine Schutzbehauptung. Es wird nochmals festgehalten, dass es der BF jederzeit möglich ist, konkrete Unterlagen zu konkreten Fragen oder Feststellungen des Finanzamtes oder zum Beweis ihres Vorbringens vorzulegen- auch im Verfahren vor dem BFG. Damit geht das Finanzamt auch auf den Vorwurf des Steuerberaters anlässlich der BFG Verhandlung am 21.10.2014 ein, in seiner Kanzlei lägen 9 Ordner, wann das Finanzamt denn diese einsehe bzw. hole. Es steht wie gesagt jederzeit frei, konkrete Unterlagen aktiv der Behörde vorzulegen. Von „Zynik" seitens der Behörde kann angesichts der völlig unzureichenden und an der Fragestellung der Prüferin vorbei gehenden Beantwortung durch die BF in keiner Weise gesprochen werden- siehe z.B. Einfügung der Antwort in den Bp-Bericht S. 10 unten. Die Darstellung der Rechenfehler (banale Additionsfehler) wurde dem Stb *****[N5]***** persönlich am 30.10.2012 übergeben und ist außerdem im Anhang zum Bp-Bericht enthalten. Obwohl das Finanzamt auf diese Rechenfehler genau hingewiesen und die Differenzbeträge im Detail ausgewiesen hat, wurde dies seitens der BF bzw. der steuerlichen Vertretung offenbar weder zur Kenntnis genommen noch berücksichtigt: Es finden sich diese Rechenfehler nach wie vor auch in den „endgültigen" Erklärungen. b.3.Verjährung: „Dass nie die Absicht bestanden habe, Abgaben zu hinterziehen" wie in der Beschwerde behauptet, kann aufgrund der jahrelang geradezu hartnäckig gleichbleibenden nicht nachvollziehbaren Führung der Aufzeichnungen iZm dem überdies nicht erstmalig im Rahmen der gegenständlichen Prüfung festgestellten Sachverhalt wie zB. Vorliegen von Schein-bzw. Deckungsrechnungen, Aufgreifen von nicht gemeldeten Arbeitern, uvm. ebenfalls nur als Schutzbehauptung angesehen werden. Es ist daher von der verlängerten (10-jährigen) Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben auszugehen. c. Aufzeichnungen Fakt ist, dass sich die Einnahmen/Umsätze der verschiedenen Erklärungsvarianten der BF aus den vorgelegten Unterlagen trotz umfassender Bemühungen der Prüferin nicht nachvollziehen oder aufklären lassen. Auf die Ausführungen im Bp-Bericht Seite 14 ff wird verwiesen. Entgegen der Ansicht der BF können auch die Ausführungen in den Berufungen die Kritikpunkte lt. Bp-Bericht nicht ausräumen. „Zeitdruck und Umfang der Daten" müssen auch angesichts des Prüfungsverlaufes als Schutzbehauptung gewertet werden und können die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Aufzeichnungen nicht ausräumen. Dies trifft ebenso auf die Kautionen zu, eine Verrechnung mit den Mieten ist eben nicht nachvollziehbar. Dem FA liegen mehrere aus der Internet-Suchmaschine Google angefertigter Ausdrucke von Bewertungen der Hausverwaltung der BF vor (wobei keine einzige positive Bewertung zu finden ist): Am 30.11.2011 schreibt „Luuna: Die Hausverwaltung ist nicht zu empfehlen. …. Kaution wird nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht freiwillig herausgegeben und muss eingeklagt werden". Am 10.12.2012 schreibt „Hector 57H: die letzten Betriebskostenabrechnungen sind beim BG-Leopoldstadt anhängig. Von der Kaution wird abgezogen, man ist gezwungen beim BG zu klagen. Nie wieder." Wenn diese Aussagen auch nicht konkret zugeordnet werden können, so werfen sie doch ein Licht auf die Vorgehensweise der BF und untermauern die Überzeugung des Finanzamtes, dass die Darstellung, dass sich im „Rechenwerk" der BF kein einziger Kautionseingang bzw. Einbehaltung einer Kaution findet, nicht dem wahren Sachverhalt entspricht. Vielmehr sprechen diese Angaben für die Annahme, dass die BF grundsätzlich von der Kaution möglichst nichts bei Beendigung des Mietverhältnisses zurückgibt. Es ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass nicht alle Mieter lückenlos die Herausgabe der Kaution einklagen, dies aus den verschiedensten Gründen (zB. Sprachprobleme, mangelndes Wissen, mangelnde Streitbereitschaft, Alter, etc.). Beweis: Internet- Ausdruck c.2 Ausgaben: Die Aussagen in der Beschwerde zum Punkt Schlichtungsstellenentscheidungen sind ebenso wie jene vom 12.6.2013 und 8.8.2013 unverständlich und machen die festgestellte Vorgangsweise der BF weder hinsichtlich tatsächlich erfolgter Rückzahlungen bzw. Gegenverrechnungen nachvollziehbarer noch richtiger. c.3. Wieso Bankbelege nur „soweit möglich geordnet" übergeben werden können, ist unverständlich. Das FA kann nur beurteilen, was ihm vorgelegt wird. Der Grund für die unvollständige und teilweise geordnete Belegvorlage ist für die Beweiskraft unmaßgeblich. Siehe Bp-Bericht S.19 f, Anhang B Seite 2ff sowie Akt „Bankbelege". c.5. Anlageverzeichnis: Schutzbehauptung: „leider gestohlen" – (siehe oben zu b.1. und b.2) c.6. Form der vorgelegten Erklärungen u Formblätter: Schutzbehauptung „Postweg"; Wenn auf endgültige Erklärungen verwiesen wird ist dem entgegenzuhalten, dass diese ebenfalls nicht nachvollziehbar sind und die Vorlage ohne erforderliche Beilagen erfolgte. c.7. G/V-Differenzen bei Überschussrechnung: Auch die endgültigen Erklärungen sind nicht nachvollziehbar, auch abgegebene vorläufige Erklärungen haben frei von Rechenfehlern zu sein. c.8. Begründung der Schätzung: Worum es sich bei den „erschwerten Umständen" handeln soll, wird von der BF nicht angegeben und stellt daher abermals eine völlig allgemein gehaltene Schutzbehauptung dar. Erschwerte Umstände würden aber auch Aufzeichnungsmängel, etc. nicht sanieren. Vom FA wurde eine absolut nicht nachvollziehbare Führung der Aufzeichnungen, das Fehlen von Belegen und Nachweisen festgestellt. Siehe dazu die detaillierten Ausführungen im Bp-Bericht, insbes. Zusammenfassung S. 22 f. Ebenso wenig sind die verschiedensten Erklärungsversuche der BF nachvollziehbar oder zielführend. Bp-Bericht S. 23: „Wie sich sämtliche o.a. Darstellungen im Rechenwerk wiederspiegeln und wie die Einnahmenerfassung tatsächlich erfolgt ist, ist noch immer völlig unklar und nicht nachvollziehbar". Dies ändert sich auch unter Berücksichtigung der Berufungsangaben und der eingereichten endgültigen Erklärungen samt Beilagen (es werden darin nur neuerlich andere ebenfalls nicht nachvollziehbare Zahlen angegeben) sowie des Vorlageantrages nicht. e. offene Verfahren: Hinsichtlich der Bescheide aufgrund der Vorprüfung der Jahre 2000-2004 ist bereits eine abweisende Berufsentscheidung ergangen. Die dagegen von der BF eingebrachte VwGH- Beschwerde ist noch anhängig. f. Ust: f.1. Einnahmen Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. (siehe Jud. VwGH, Ritz 4.Aufl., S.518, § 184 BAO) „Vielfach" ist ein unbestimmter Begriff, es werden auch hier keine konkreten, nachvollziehbaren Angaben gemacht. Siehe S.26 Bp-Bericht. Der Ansatz eines jährlichen Kautionseinganges mit € 20.000.- sowie des Sicherheitszuschlages von € 5.000.- je Veranlagungsjahr durch die Betriebsprüfung erscheint sehr moderat und ist in der Schätzungsberechtigung begründet. Es wird auch auf den vom Finanzamt aus der Internet- Ausdruck der Bewertungen der BF hingewiesen, worin u.a. angegeben wird, dass Kautionen nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht freiwillig herausgegeben werden sondern eingeklagt werden müssen. f.2. Vorsteuer Die im Prüfungsbericht dargelegten Sachverhaltsfeststellungen ergeben, dass über an die BF erbrachte Bauleistungen teilweise keine Rechnungen vorliegen und darüber hinaus Ausgaben wegen nicht erwiesener Zahlungsflüsse sowie fehlender Geschäftsunterlagen überhaupt nicht nachvollziehbar und damit auch nicht den in den Rechnungen genannten leistenden Unternehmern zuordenbar sind. Werden für Leistungen eines Unternehmers Rechnungen akzeptiert, ohne deren Existenz und Rechnungsanschrift zu überprüfen, reicht der gute Glaube an einen Firmenstempel nicht aus, um Vorsteuer geltend zu machen, wenn sich die Nichtexistenz des Vertragspartners an der angegebenen Adresse herausstellt (VwGH 28.5.1997, 94/13/0230). Die entsprechenden Behauptungen des guten Glaubens der BF an ihre Kontaktpersonen, die tatsächlich keine Funktionen bei den in den Rechnungen angegebenen Leistenden ausgeübt haben, können die objektiv fehlerhaften Rechnungen nicht heilen (VwGH 1.6.2006, 2004/15/0069) Feststeht, dass die erwähnten Kontaktpersonen Rechnungen von mehreren Bauunternehmen verwendet haben. Dass die BF es unterließ ihre Funktionen bei den rechnungslegenden Firmen zu hinterfragen bzw. die Geschäftsadressen dieser Bauunternehmen zu prüfen, ist objektiv als sorgfaltswidriger Umgang iZm der Erbringung von Leistungen in der Baubranche zu beurteilen (vgl. UFS 13.7.2007, RV/1820-W/04). Eine fehlende od. unvollständige Rechnung kann nicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch einen Sachbeweis ersetzt werden, dass inhaltlich alle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. (vgl. VwGH 1.12.1983, 83/15/0033) Aus diesem Grund muss auch das Vorbringen der BF, es reiche aus, dass Bauarbeiten erbracht worden wären, mangels Überprüfbarkeit erfolglos bleiben. Die Prüferin wies im Bp-Bericht darauf hin, dass zu den fraglichen Leistungsbeziehungen zum Teil weder Rechnungen, meist auch keine anderen Geschäftsunterlagen vorgelegt wurden. Weiters konnten die tatsächlichen Zahlungsflüsse zumeist nicht nachgewiesen werden. (Aufstellung zu allen Rechnungen Anhang B 49 ff) Zu von der BF vorgelegten Rechnungen wurde von Firmenangehörigen angegeben, die BF nicht zu kennen und auch keine Leistungen an sie durchgeführt zu haben. Dies obwohl die BF das Gegenteil behauptet und auch Rechnungen vorlegt, auf denen die Firmen als Rechnungsaussteller aufscheinen. Dabei fällt auf, dass die Firmennamen auf vorgelegten Rechnungen zum Teil falsch geschrieben sind. Es ist nach Ansicht des Finanzamtes wohl das Mindeste, dass eine Firma ihren Firmennamen korrekt anführt. Ist dem nicht so, bestärkt das die Überzeugung des Finanzamtes, dass der Firmenname missbraucht wurde. Weitere Untermauerung erfährt diese Überzeugung durch die Art der Geschäftsanbahnung z.B. mit *****[V2]***** *****[N14]*****, die die BF in der Niederschrift vom 5.10.2011 zur Firma *****[B1]***** OG angibt (sinngemäß: „ich habe ihn angesprochen,… er war Mieter in dem Haus *****[S1]*****straße 37, das meinem Bruder Dr. *****[N6]***** gehörte..) und die Aussage, dass sie wohl wusste, dass *****[N14]***** für zahlreiche Firmen auftrat. Auch hatten zahlreiche als Rechnungsaussteller aufscheinende Firmen ihren Sitz in Häusern der BF (zB. *****[V7]***** *****[N7]***** KG, *****[N3]***** - Angabe BF in Schreiben 20.+ 23.12.2013 unter g.2.5., *****[N8]***** GmbH, *****[N9]***** Bau u Immob Holding GmbH, *****[N10]***** KG,..) Die angegebene Art der Geschäftsanbahnung und – abwicklung entspricht gerade zu typisch dem allgemein bekannten Szenarium des Baubetruges. Beweis Niederschrift 5.10.2011, Anzeige 11.8.2011. Insgesamt handelt es sich bei den festgestellten Sachverhalten auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und Lehre vielfach um eine auffällige und ungewöhnliche Abwicklung der Sanierungen (siehe dazu auch Umsatzsteuer Kommentar, Ruppe/Achatz,4.Auflage, § 12, Rz.96) Zur Vorgangsweise im Zusammenhang mit dem UID-Stempel wird vom Finanzamt in freier Beweiswürdigung iZm dem gesamten festgestellten Sachverhalt von der im Bp-Bericht S. 29f dargestellten Vorgangsweise ausgegangen. (siehe auch Rechnung der Fa. *****[N11]*****, eigene Rechnung Dr. *****[N1]*****) f.3. Vst Schlichtungsstelle: Eine Entscheidung der Schlichtungsstelle stellt keine Rechnung iS § 11 UstG 1994 dar, keine Abrechnung über eine Leistung. Nachweise für Rückzahlungen wurden nicht erbracht. g. Est g.1. Da die Besteuerungsgrundlagen aufgrund der vorgelegten Aufzeichnungen nicht ermittelt oder berechnet werden können, war entsprechend dem Bp-Bericht vorzugehen. g.2.1. Bankbelege-Zinsen Der Werbungskostencharakter von beantragten Aufwendungen ist ebenso wie die Aufwendung an sich nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Aus der Bestätigung vom 13.8.2013 ist eine Zuordnung zu einem Konto der BF als Kontoinhaberin, zu einem Zweck und Vermietungsobjekt, etc. nicht möglich. Die zum Nachvollzug notwendigen Angaben s. Bp-Bericht 32 f fehlen nach wie vor. Hinsichtlich der beantragten „PV" im Zuge der mdl. Verhandlung fehlt die Angabe des Beweisthemas, jedoch können durch ev. PV zumutbare Belegvorlage /Nachweise nicht ersetzt werden. Zu „PV" lt. Beschwerde wird von der BF keine Erklärung gegeben, „PV" soll vermutlich „Parteienvernehmung" heißen, obwohl die Personen, deren Vernehmung (siehe auch unten) beantragt wird, im Verfahren der BF nicht Partei sind. g.2.2. „Gerichtsurteil"- Vereinbarung ewigen Ruhens mit der BF als Beklagten: BF beantragt „PV" des RA Dr. *****[N12]*****, wobei auch hier kein Beweisthema angegeben wird (Beschwerde S.4). Ohne Nachweis des Mittelabflusses (Ersatzvornahme) können Werbungskosten im Jahr des vorgeblichen Mittelabflusses nicht berücksichtigt werden. Die Angabe „natürlich mussten diese Leistungen alle vorher aufgewendet werden" stellt keinen Nachweis dar. g.2.4. Lieferanten g.2.4.1. und 2.4.2. Zur Übergabe von Unterlagen an Herrn *****[N4]***** sowie polizeiliche Anzeige siehe oben. Wie und weshalb eine „detaillierte, sachgerechte Behandlung des Themas spätestens in der mündlichen Verhandlung…" erfolgt und nicht bereits im Zuge der Beschwerde, bleibt offen. Zu den Argumenten der BF zB. betr. Mietengegenrechnungen siehe ebenfalls Bp-Bericht S.26 g.2.4.3. zum Agieren für mehrere Firmen siehe oben Achatz-Ruppe, Ust-Kommentar. Zu den einzelnen Firmen bringt die BF nichts Neues vor, sondern bezweifelt lediglich die Feststellungen der Behörde. „Geschäftlich voneinander unabhängige Personen" bezieht sich auf der Behörde vorliegende Aussagen sowie behördliche Feststellungen, die bei den einzelnen Firmen im Bp-Bericht angegeben sind. (z.B. S. 73, 95 f,123) g.2.5.Firmen Die Bewertung von Schreibfehlern in Rechnungen des vorliegenden Falles hat unter Bedachtnahme auf den gesamten Sachverhalt in freier Beweiswürdigung zu erfolgen. Gerade aus den Angaben der BF in Beschwerde bzw. Vorlageantrag zum Thema der Schlichtungsstellenentscheidungen wird klar, dass sie die Argumente des FA im Bp-Bericht offenbar bewusst falsch verstehen will: Selbstverständlich anerkennt das FA die Entscheidungen der Schlichtungsstellen. Ohne Nachweis der tatsächlichen Rückzahlung bzw. Nachvollziehbarkeit der Gegenverrechnung mit offenen Mieten etc. kann jedoch ein Aufwand nicht anerkannt werden und mangels Rechnungseigenschaft der Entscheidungen ein Vorsteuerabzug. (s. Bp-Bericht S. 31,51 ) Bei mehreren Erhebungen auf Baustellen der BF wurden Arbeiter ohne Arbeitsbewilligungen bzw. Meldungen zur Sozialversicherung angetroffen. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen im Bp-Bericht zu jeder einzelnen Firma verwiesen, neue Sachverhalte werden von der BF nicht vorgebracht. Soweit PV beantragt werden, fehlen die notwendigen Angaben zum Beweisthema. Bloße Behauptungen sind nicht ausreichend, sondern es ist Nachvollziehbarkeit im Rechenwerk notwendig. g.2.5.40 Nicht vorgelegte Rechnungen: Der BF ist lt. Schreiben vom 20.+ 23.12.2013 unklar, welche Rechnungen gemeint sind: Beim Lesen des BP-Berichtes samt Beilagen ist erkennbar, dass sich die Antwort auf diese Frage in g.2.5. Firmen (Seite 40 Bp-Bericht) und Anhang B ad.g.2.5 findet. Auf den Seiten B 49ff werden von der Prüferin sämtliche Rechnungen aufgelistet, in der 1.Spalte wird die Bp-Nr. der Rechnung/des Beleges angegeben, danach die Details, darunter auch ob dieser Beleg bis zuletzt nicht nachgereicht wurde: „N". Ad. Berechnungen: Die Vorgangsweise der BF ist nicht nachvollziehbar, jedoch von ihr bewusst so gewählt worden. Die Richtigkeit der geltend gemachten Beträge kann daher nicht anerkannt werden. Siehe dazu auch obige Ausführungen, insbes. unter c.8. und f. Zahlungen wurden, soweit sie einerseits zumindest als glaubhaft angesehen werden konnten und anderseits die Mittelaufbringung dafür von der BF glaubhaft gemacht werden konnte, als Werbungskosten anerkannt. Obwohl die Mittelherkunft nur für 41,2% der beantragten Ausgaben glaubhaft gemacht werden konnten, wurden im Schätzungsweg (das FA geht davon aus, dass die geltend gemachten Arbeiten von wem auch immer, aber nicht von den als Rechnungsaussteller aufscheinenden Firmen durchgeführt wurden) 50% der beantragten Aufwendungen anerkannt. Soweit das tatsächliche Vorhandensein ausreichender Mittel für die iW behaupteten Barzahlungen nicht im Entferntesten glaubhaft erschien, wurde vom Finanzamt der Werbungkostenabzug versagt. Weiters erscheint die Festsetzung des Sicherheitszuschlages aufgrund des nicht zum ersten Mal bei der BF festgestellten Sachverhaltes und der Tatsache, dass die BF nicht an der Aufklärung desselben mitgewirkt hat, mehr als moderat. Abschließend ist festzuhalten, dass sich die BF ähnlich wie bei der Abgabe der Steuererklärungen (vorläufige, etc.) auch im Rahmen der Beschwerde nicht endgültig festlegt, sondern angibt, dass eine „detaillierte sachgerechte Behandlung der einzelnen Punkte folgt, spätestens in der mündlichen Verhandlung…". Beantragung von Zeugenvernehmungen in allen Schreiben, insbesondere jene zahlreicher Mieter („exemplarisch) auf Seite 1 sowie der weiteren Personen auf Seite 2 des Schreibens vom 30.7.2014 (Begründung Vorlageantrag) : Einerseits werden keine konkreten Beweisthemen angegeben, anderseits sind z.B.Mieter nicht in der Lage, Aussagen über die hier allein strittige, nicht nachvollziehbare, mangelhafte Führung der Aufzeichnungen zu machen und würden Aussagen auch Aufzeichnungsmängel nicht sanieren. Eventuelle Aussagen der Mieter, „dass sie keineswegs eine 10% Steigerung pro Jahr vorgeschrieben bekommen haben, geschweige denn bezahlt haben und dass sie kein BK-Defizit gesondert gezahlt haben", sind daher unerheblich. Dies trifft auch auf die beantragte Vernehmung von Mietervertretern und Prüfingenieur *****[N13]***** zu. Die steuerrechtliche Würdigung von Aufzeichnungen obliegt allein der Behörde. Im Übrigen siehe auch oben unter f.2. Auf die Niederschriften iZm zahlreichen Firmen wird verwiesen. Die Aussagen der BF im Schreiben 30.7.2014, Seite 2 betreffend Barauszahlungen etc. sind unverständlich: Falls damit die Überrechnungen etc. an Lieferanten gemeint sein sollen, so wird nochmals festgehalten, dass Steuerüberrechnungen bei der Berechnung der Mittelherkunft berücksichtigt wurden (Bp-Bericht S. 35). Äußerungen der BF auf Seite 2 und 3 des zit. Schreibens (enormer Zeitdruck und psychischer Druck in der Vorweihnachtszeit für Beschwerde und Erstellung endgültiger Erklärungen, Schreib- und Übertragungsfehler bei Ust 2010, unzumutbarer Zeitdruck, E/A-Rechnung 2007 und 2011) zeigen einmal mehr die Arbeitsweise der BF, sind anderseits wieder die im vorliegenden Fall gewohnten Schutzbehauptungen. Die Steuererklärungen für 2011 wurden am 28.5.2013 vom Finanzamt abverlangt, hätten daher längst vor dem 20.12.2013 abgegeben sein müssen, was bei ordnungsgemäß geführten Aufzeichnungen auch ohne weiteres möglich gewesen wäre. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass alle für das Jahr 2011 dem Finanzamt vorgelegten Unterlagen und Darstellungen von diesem gewürdigt wurden. Zu den weiteren Ausführungen der BF im Schreiben 30.7.2013 Seite 3 zu Zinsen sowie b) siehe ebenfalls Bp-Bericht und Ausführungen oben. Auch mangels Zahlungsnachweis ist eine Anerkennung als Werbungskosten nicht möglich. Zu Seite 4 des zit. Schreibens "WK Ansatz 50%" und Abschreibungen siehe ebenfalls oben. Nochmals: Es wird vom Finanzamt grundsätzlich nicht bestritten, dass Arbeiten durchgeführt wurden. Aufgrund des vielfach fehlenden Nachweises der Höhe der tatsächlich erfolgten Zahlungen sowie des fehlenden Nachweises zur Mittelaufbringung für die vorgeblichen Ausgaben war wie im Bp-Bericht dargestellt vorzugehen. Hinsichtlich der Spekulationseinkünfte wird auf die Darstellung in der BVE verwiesen. Zum Thema Schuldübernahme *****[B2]***** GmbH, geltend gemacht von der BF als Verlustabzug im Rahmen von § 18 EStG 1988 (Sonderausgaben): Die vorgelegte *****[Bank1]*****- Bestätigung trägt nichts zur Klärung des Sachverhaltes im Zusammenhang mit dem auch in einigen Vorjahren (zB. 2010) geltend gemachten Betrag bei. Die Höhe des vortragsfähigen Verlustes und die Zuordnung zu einer Einkunftsart ergeben sich - mit Bindung für die Folgejahre- grundsätzlich aus der Veranlagung des Verlustjahres. Die BF hat in den Vorjahren keinen entsprechenden vortragsfähigen Verlust erzielt, im Rahmen der außerbetrieblichen Einkünfte (Vermietung und Verpachtung) ist ein Verlustvortrag nicht möglich. Weiters wurde auch keine entsprechende Zahlung nachgewiesen. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Anspruchszinsen 2011 darf auf die entsprechende Berufungsvorentscheidung verwiesen werden. Das Finanzamt stellt daher den Antrag, die Beschwerden abzuweisen. Stellungnahme der Bf vom 21. 4. 2015 Zum Vorlagebericht des Finanzamts gab die Bf mit Schreiben vom 21. 4. 2015 ("Eingänge", "Stellungnahme") folgende Stellungnahme ab: Ad Sachverhalt S11/24 Anzahl der Häuser In der Prüfung wurden 47 Objekte vorgeworfen, jetzt über 40 (soviel auch zu Rechenfehlern ohne weitere Anmerkung ) ohne jede Auflistung, daraus wird eine eindeutig negative Polemik mit aller Gewalt aufgebaut. Zu den allgemeinen Vorwürfen sei auf die Stellungnahme vom 14.12.2013 betreffend 2000 bis 2004 verwiesen s. Beilage und die ausführlichen Erläuterungen sowie die allgemeine Stellungnahme vom 30.7.2014 wie bereits zitiert vom Finanzamt S8. Es wurden alle Unterlagen übersichtlich so weit als möglich angesichts der erschwerten Umstände wie mehrfach erläutert zusammengestellt und in der Kanzlei *****[B4]***** aufgelegt. Weder die Einnahmen- und Umsatzzusammenstellung noch die Zusammenstellung Rechnungen mit Zahlungen wurden gewürdigt, geschweige denn in der Kanzlei überhaupt angeschaut. Es wird ausdrücklich auf diese Unterlagen verwiesen. Eine Gegenverrechnung mit den jeweiligen Mieten ist natürlich nachvollziehbarweil diese ja voll versteuert wurden sowohl UST als auch Angabe bei den Einnahmen. Der gesamte angesprochene Themenkreis wurde von Herrn *****[N4]***** bereits erläutert. Ebenso wurde der Stempel natürlich von den jeweiligen Rechnungsausstellern angebracht. Ad S12/24 Jeder einzelne Punkt wurde aufgeklärt wie insbesondere die Verrechnung der Sendemasten und Werbeeinnahmen, Mast Wien 18., *****[S21]***** 37 wurde selbst verständlich bei der HG Wien 18., *****[S21]***** 37 STR.: 978/0***** erklärt z.B. Kautionen diese befanden sich im Prüfungszeitraum im Aufbau und wurden wenn mit letzten bzw. ausstehenden Mieten verrechnet. Die Annahme von einem Zugang von EUR p. a. 20.000,00 ist vollkommen weltfremd. Zu den Personen *****[V3]***** *****[N3]***** und *****[V2]***** *****[N2]***** wird deren PV ausdrücklich beantragt, da diese jeweils eine umfassende Vollmacht hatten und jeder Anwalt, Steuerberater, Werbefirma u.a.m. etc. ebenfalls für eine Mehrzahl von Firmen tätig ist. Wenn diese Personen ohne Zeitverlust die erforderlichen Arbeiten organisieren zu günstigeren Preisen ist dies opportun , was sonst ? Zumal zahlreiche Umbuchungen auf das jeweilige Steuerkonto, Krankenkasse, Urlaubskrankenkasse der besagten Firmen beantragt wurden und auch augenscheinlich durchgeführt wurden?? Nur wurde dieser Themenbereich mir als Barauszahlung von mir im Bericht vom 21.11.2013 angelastet und auch in der Besprechung beim Finanzamt mit Mag. *****[N5]***** am 19.12.2012 und bis dato so beibehalten !!?? Dieses eminente Thema ist bis dato ungeklärt!! Vorsteuer Schlichtungsstelle, hier liegt lediglich ein Ausweisproblem vor, es wurde irrtümlich der Entfall als VST bis dato in den zahlreichen Vorprüfungen nie beanstandet geltend gemacht statt Entfall = Minderung bei den Einnahmen ; im Ergebnis gleich ! Ad Stellungnahme Da Aufzeichnungen überhaupt nicht angeschaut wurden , s. Unterlagen in der Kanzlei *****[B4]***** , Pauschalvorurteile hartnäckig tradiert werden sind alle Vorwürfe in der Stellungnahme zurückzuweisen. Auch die Polemik bei den Zustellungsversuchen ist entbehrlich im Krankheitsfall etc. und überhaupt ist es eigentlich legitim Weihnachtsurlaube antreten zu wollen und aus wichtigen Gründen unvorhergesehen wie die Besprechung am 19.12.2012 zu verschieben. Ad S13/24 Zu den Erhebungen betreffend Wohnsitz Wien 18., *****[S4]*****gasse 24/3 sei auf die schriftliche Beilage verwiesen. Die Vorwürfe aus den BK-Abrechnungen werden ebenso zurückgewiesen, weil dadurch nur das unglaubliche Verhalten von einigen Mietern gedeckt wurde , wie der Vorwurf der mangelnden Sorgfalt und das Fernbleiben bzw. Unterlassen einer Schlussbesprechung. Es gab Terminkollisionen seitens mag. *****[N5]***** und es wurde um eine geringfügige Verschiebung ersucht und aus unerklärlichen Aufklärung angeboten aber nie aufgegriffen sondern nur Steuerumbuchungen mir als Barauszahlung unterschoben . Die Unterlageneinschau mit Erläuterungen = aktive Vorlage in der Kanzlei *****[N5]***** war m. W. nach eindeutig so besprochen worden, von einem Ignorieren kann keine Rede sein. Verweis PV Mag. *****[N5]***** zu diesem ganzen Themenbereich, sowie Erläuterung jedes einzelnen Punktes und Themas wie insbesondere die Behandlung von Steuerumbuchungen als meine Barauszahlung in den mündlichen Verhandlungen beim Finanzgericht wird ausdrücklich beantragt. Adb.3 Verjährung Es wird ausdrücklich beantragt sämtliche Vorverfahren als Grundvoraussetzung für dieses Verfahren zuerst abzuhandeln. Das sind insbesondere UIDNR- Berufungen von Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** Berufung 023/6***** *****[B2]***** vom 15.10.2000- hier ist die Verjährung eindeutig gegeben und alle Haftungsbeträge zu refundieren wie vielfach beantragt, s.a, Schreiben vom 5.1.2011, 20.12.2013 und ff Zum Bereich Rechenfehler verweise ich auf Rechenfehler seitens der Finanz in den Medien publiziert. c.8. und f UST Aus allen angeführten Ausführungen ist eine Schätzung unzulässig und unnotwendig, insbesondere auf der Einnahmenseite wo ohnedies über dem Richtwert kassiert wird führt dies zu abstrusen unwahren Ergebnissen. Es konnte nicht ein einziges konkretes Beispiel angeführt werden, eine konkrete Überprüfung kann überall jederzeit stattfinden und wurde anscheinend nicht gemacht wegen Ergebnislosigkeit die von vornherein feststand. Dies trifft genauso auf die Kautionen zu , es wurde nicht ein einziges konkretes Beispiel angeführt. Auch wenn z.B. die Finanz im Internet bewertet werden würde, das Ergebnis ist sicher desaströs. f.2 Vorsteuer Dieses Thema hängt mit den diversen Umbuchungen zusammen und natürlich haben die Rechnungsaussteller auch die Leistungen erbracht, PV wie vorhin beantragt Nachträgliche Feststellungen ,viele Jahre später sind immer problematisch. Ad S 15/24 Die Prüfung der Firmen hat Herr *****[N4]***** im Anlasszeitpunkt übernommen, für nachträgliche Geschehnisse kann niemand etwas. Nochmals Verweis auf den Zahlungsfluss und alle Unterlagen in den Ordner ca Kanzlei *****[B4]*****. Das Szenarium Baubetrug wird entschieden zurückgewiesen wenn Überweisungen an die Krankenkasse, Steuerkonto und Urlaubskrankenkasse beantragt wurden und durchgeführt ??? !das ist die Frage !? In diesem Zusammenhang ist auch die Aussage mich nicht zu kennen merkwürdig, alleine das Wort kennen lässt Interpretationsspielraum zu wann kennt man jemanden ? Jedenfalls beantrage ich die konkrete Gegenüberstellung mit den genannten Organisatoren und PV in der mündlichen Verhandlung. Ad *****[N11]***** hier wird die PV von Herrn *****[V8]***** *****[N15]***** per ADr. Wien 6., *****[S19]***** beantragt.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101345/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101345.2015
Stammnummer
125622
Gültig
03.08.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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