Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101345/2015
Globalschätzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101345/2015vom 03.08.2019Teil 2 von 18
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es werden hier nochmals Wiederholungen von behandelten Themen aufgegriffen und wird unter Verweis auf das eigene Vorbringen zurückgewiesen, insbesondere ad g. Est
Ad g.2.1. Die *****[Bank1]***** Zinsen bzw. Kredite und Darlehen wurden in allen Vorprüfungen ebenfalls geprüft so in den Jahren 2000-2004 und bei der *****[B2]***** da gibt es nichts zu verwerfen.
Ad g2.2.
Es wurde der gerichtlich beeidete SV vom Prozess *****[B5]***** als "Privat " unverständlicher Weise angesehen, zu diesem Thema wird RA Dr. E. *****[N12]***** unter Mitnahme des gesamten Prozessaktes beantragt.
g.2.4 und f PV wie beantragt und Beweise wie vorgelegt.
AD S16/24 und g.2.5. Firmen
Die Rückzahlungen und Rückverrechnungen bzw. Nichtbezahlungen wurden nachgewiesen.
Bei den Schlichtungsstellenverfahren.
Bei mehreren Erhebungen wurden Arbeiter ohne Arbeitsbewilligung und Sozialversicherung angetroffen, wann, wo das ist zu konkretisieren !!
m.W. nach wurden Untermieter von Herrn ****[N16]***** in Wien 17., *****[S17]*****gasse 3/21 im Stiegenhaus als solche ein Mal so agnostiziert, dieser Irrtum wurde aufgeklärt. Die konkrete Gegenüberstellung wird beantragt.
Ad g.2.5.40 Nicht vorgelegte Rechnungen
Auch hier wird auf das eigene Vorbringen verwiesen und dieser Vorwurf bestritten.
Ad Berechnungen
Verweis auf die ausführlichen Unterlagen in der Kanzlei *****[B4]*****.
Mieter sind sehr wohl in der Lage über die von Ihnen gezahlte Miete Aussagen zu machen und dass sie nicht bereit sind jedes Jahr um 10 % mehr zu zahlen weil dafür jede gesetzliche Grundlage fehlt. Diese Forderung und Ansatz von der Finanz ist irreal.
Die beantragten PV werden daher vollinhaltlich aufrecht erhalten und gestellt.
Die Mittelherkunft wurde von Herrn *****[N4]***** bereits ausführlich erläutert.
Spekulationseinkünfte es ist die Basis wie geprüft aus 2004 inkl. aller Nebenausgaben heranzuziehen, Veranlagung wie beantragt.
*****[B2]***** die Erklärung der *****[Bank1]***** ist selbsterklärend und wurde die *****[B2]***** von der Finanz geprüft, diese Akte sind herbeizuschaffen und daher antragsgemäß zu entscheiden.
Bezüglich aller Aussetzungszinsen sind die ausgewiesenen Ergebnisse Basis und von Verlusten kann es keine Aussetzungszinsen geben.
Im übrigen sind nur 17 von 24 Seiten eingelangt, es wird um vollständige Übermittlung des Vorlageberichtes ersucht damit eine ergänzende Stellungnahme abgegeben werden kann.
Weitere Beweise und Anträge vorbehalten.
Die antragsgemäße Veranlagung wird beantragt.
Weitere Darstellung des Verfahrensganges
Im gegenständlichen Verfahren war und ist nahezu jede Zahl der von der Bf bekannt gegebenen Grundlagen für die Ermittlung der Einkünfte und der Umsätze strittig.
Allein der Außenprüfungsbericht vom 21. 11. 2013, ABNr. 12*****/12 bzw. 22*****/12, auf den sich die angefochtenen Bescheide stützen, umfasst - tatsächlicher Berichtstext ohne Anlagen - 134 Seiten. Der Bericht samt Anlagen (396 Seiten) ist diesem Erkenntnis beigeschlossen.
Wie im Beschluss vom 12. 1. 2016 (siehe im Folgenden) ausgeführt, sind die von der Bf selbst verfassten umfangreichen, stets wiederum auf andere Unterlagen verweisenden oder lediglich allgemein gehaltenen Eingaben praktisch unlesbar. Erst im Gerichtsverfahren erfolgten durch den nunmehrigen steuerlichen Vertreter und den später beigezogenen rechtsfreundlichen Vertreter Angaben, die auch für einen Dritten zumindest verständlich sind.
Soweit für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung, werden Schriftsätze und Urkunden des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der einzelnen Tagsatzungen der mündlichen Verhandlung dargestellt, im übrigen wird auf den Finanzamtsakt sowie die angeführten Ordnungszahlen (OZ) des Gerichtsakts verwiesen. Die entsprechenden Urkunden sind den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bekannt, sie stammen entweder von ihnen selbst oder wurden ihnen auf dem Postweg, elektronisch oder anlässlich von Tagsatzungen ausgefolgt.
Die im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erstatteten Eingaben sind im Folgenden, ebenso wie das Protokoll der mündlichen Verhandlung, wiedergegeben.
Zwecks leichterer Nachvollziehbarkeit wird in der Begründung dieses Erkenntnisses hierauf unter Angabe der OZ des Gerichtsakts oder der fortlaufenden Nummerierung der einzelnen Angaben in der mündlichen Verhandlung (Nummer der Tagsatzung/fortlaufende Nummerierung) sowie der Seitenzahlen des Erkenntnisses Bezug genommen. Dies erklärt die mehrere hundert Seiten umfassende Wiedergabe der Verhandlungsprotokolle einschließlich der im Verfahren erstatteten Eingaben und vorgelegten Urkunden.
Erkenntnis BFG 19. 1. 2016, RV/7101338/2015
Mit Erkenntnis BFG 19. 1. 2016, RV/7101338/2015 wies das Bundesfinanzgericht nach einer mündlichen Verhandlung am 1. 12. 2015 und am 12. 1. 2016 die Beschwerde gegen den am 27. 11. 2013 zugestellten Anspruchszinsenbescheid i. Z. m. Einkommensteuer 2011 vom 22. 11. 2013 gemäß § 279 BAO als unbegründet ab und stellte das Beschwerdeverfahren betreffend den am 7. 7. 2014 zugestellten Anspruchszinsenbescheid i. Z. m. Einkommensteuer 2011 vom 4. 7. 2014 ein.
Beschlüsse vom 12. 1. 2016
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 12. 1. 2016 zu RV/7101138/2015 (siehe BFG 19. 1. 2016, RV/7101138/2015) fasste das Gericht unter anderem folgende Beschlüsse:
Auftrag an das Finanzamt
Dem Finanzamt wird aufgetragen, innerhalb von vier Wochen dem Gericht vorzulegen und der Bf in Kopie zu übermitteln
den auf Seite 134 der Außenprüfungsberichts vom 21. 11. 2013 angeführten Anhang mit der "Darstellung der errechneten Umsatz- und Einkommenszahlen" (als PDF),
eine tabellarische Übersicht über sämtliche durch die Außenprüfung vorgenommenen Änderungen der Bemessungsgrundlagen, gegliedert nach Abgabenarten und Veranlagungsjahren, detailliert gemäß den einzelnen Textziffern des Außenprüfungsberichtes, und ergänzt um die mit den Beschwerdevorentscheidungen vorgenommenen Änderungen (als Excel-Tabelle).
Ferner wurde in Bezug auf die Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2011 vom Gericht folgender Beschluss verkündet:
Weitere Vorgangsweise
Auf Grund der Komplexität des Verfahrens (allein der Außenprüfungsbericht vom 21. 11. 2013, ABNr. 12*****/12 bzw. 22*****/12 umfasst laut Finanzamtsvorlage 396 Seiten, davon 134 Seiten tatsächlicher Bericht) einerseits und der umfangreichen, stets wiederum auf andere Unterlagen verweisenden oder lediglich allgemein gehaltenen und somit praktisch unlesbaren Eingaben der Beschwerdeführerin andererseits sowie der teils unvollständigen, teils dieselben Unterlagen offenbar mehrfach übermittelnden Aktenvorlage durch das Finanzamt wird zwecks Verfahrenskonzentration die mündliche Verhandlung hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2011 in der Weise durchgeführt, dass diese auf mehrere Tagsatzungen verteilt wird, bei jeder dieser Tagsatzungen jeweils ein bei der vorangegangenen Tagsatzung festgelegter Teil des die Begründung der angefochtenen Bescheide darstellenden Außenprüfungsberichts in der Weise erörtert wird, dass die Bf ihre diesen Teil betreffenden Einwendungen (in der Beschwerde, dem Vorlageantrag und allen anderen Eingaben) mündlich gesammelt vorträgt und das Finanzamt hierauf mündlich gesammelt (unter Einbeziehung der Beschwerdevorentscheidungen und des Vorlageberichts) repliziert, wobei die Erstattung jeweils eines vorbereitenden Schriftsatzes, der dem Gericht und der jeweils anderen Partei zumindest zehn Tage vor der Tagsatzung zuzukommen und das jeweilige Vorbringen abschließend und ohne weitere Verweise darzustellen hat, zulässig ist. Soweit von den Parteien Urkunden zum Beweis ihres Vorbringens angegeben werden, sind diese bei der Tagsatzung im Original vorzulegen. Sollte sich das Erfordernis weiterer Beweisaufnahmen ergeben, wird hierüber jeweils nach Erörterung der Sach- und Rechtslage zu dem jeweiligen Teil des Außenprüfungsberichts entschieden. Sofern bis zum Abschluss der Erörterung des Außenprüfungsberichts noch keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der bei ihm anhängigen Rechtssache der Bf vorliegt, wird dann über die weitere Vorgangsweise entschieden.
Gegenstand der ersten Tagsatzung der mündlichen Verhandlung hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2011 werden die Kapital A) Allgemeiner Teil und B) Verfahren sowie D) Sicherstellungsauftrag und E) Offene Verfahren des Außenprüfungsberichts (Seiten 6 bis 13 sowie 24) sein.
Die erste Tagsatzung der mündlichen Verhandlung hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2011 wird für Dienstag, 12. 4. 2016, 10:15 Uhr, Verhandlungsraum 1 F 05, anberaumt, eine gesonderte weitere Ladung erfolgt nicht.
Änderung der Anträge und Argumentation der Parteien
Vorweg bemerkt wird, dass sich im Lauf des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht die Anträge und die Argumentation beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens teilweise mehrfach geändert haben, wobei gemäß § 270 BAO auf die Letztfassung dieser Anträge abzustellen ist.
Jene Teile des Außenprüfungsberichts, die infolge geänderter Argumentation der Behörde (Tagsatzung vom 2. 10. 2017) für das weitere Verfahren nicht unmittelbar von Bedeutung sind, werden daher im Folgenden nicht wiedergegeben und wird diesbezüglich auf die Beilage verwiesen. Die im Beschluss vom 12. 1. 2016 festgelegte Vorgangsweise musste daher im Lauf des mehrjährigen Verfahrens angepasst werden.
Bericht des Finanzamts vom 8. 2. 2016
Mit Bericht vom 8. 2. 2016 (Gerichtsakt: "Eingänge", Stellungnahme des Finanzamts (08.02.2016), keine OZ, da eine elektronische Vergabe von Ordnungszahlen erst seit Ende 2016 erfolgt) kam das Finanzamt dem Auftrag vom 12. 1. 2016 nach und führte aus:
Zu Punkt 1.
Die Darstellung der errechneten Umsatz- und Einkommenszahlen findet sich im Anhang B zum Bp-Bericht, Blatt 31-70, wobei
o Blatt 31 die Darstellung der von der BF in ihren Steuererklärungen abgegebenen Beträge enthält,
o Blatt 32 die rechnerische Kontrolle der Einnahmen/ Ausgaben-Rechnungen der BF durch die Bp,
o Blatt 33 das Gesamtergebnis der Änderungen betreffend Umsatzsteuer durch die Prüferin und
o Blatt 34 das Gesamtergebnis der Änderungen betreffen Einkommensteuer durch die Prüferin enthält.
Die weiteren Seiten enthalten die Berechnungen durch die Prüferin nach Themen geordnet.
Eine Überprüfung der Daten laut von der BF vorgelegten Aufzeichnungen durch die Betriebsprüfung war aufgrund der Aufzeichnungsführung der BF für das Finanzamt nur durch das Erstellen von Tabellen durch Prüferin selbst und Eintragung der in den Listen der BF angegebenen Beträge möglich.
Im Anhang B zum Bp-Bericht wurden außer Blatt 1 (Zinsliste Werbung, Sendemasten, die in der Unterlagen der BF vorgefunden wurde) sämtliche Listen und Berechnungen von der Betriebsprüfung erstellt.
Die Anhänge A und B wurden dem BFG zusätzlich getrennt vom „Bp-Bericht samt Anhängen" vorgelegt, um eine weitere Nummerierung vornehmen zu können.
Jeder Anhang wurde mit „1" und ff beginnend nummeriert, die Blattzahlen der Anhänge finden sich in Handschrift rechts unten, ebenso wie Verweise rechts oben auf die Textziffer des Bp-Berichtes.
Zu Punkt 2.
Die von der Außenprüfung vorgenommenen Änderungen der Bemessungsgrundlagen finden sich in den Excel-Tabellen „USt 4 Berechnungsblatt" und „ESt 3 Berechnungsblatt".
Zur Erläuterung wird jeweils die Datei „Entwicklung USt" bzw. „Entwicklung ESt" übermittelt.
Mit Beschwerdevorentscheidung wurden nur hinsichtlich Einkommensteuer 2011 Änderungen, vorgenommen, da für 2011 erstmalig in der Beschwerde Einnahmen/Ausgaben-Rechnungen vorgelegt wurden.
In der Tabelle „BVE ESt 2011" werden die Berechnungen samt Hinweisen auf Anhang B zum Bp-Bericht und die Beschwerdevorentscheidung vorgelegt.
Einkommensteuer:
Vermietung und Verpachtung, Einnahmen:
[Grafik]
[Grafik]
Vermietung und Verpachtung, Werbungskosten:
[Grafik]
[Grafik]
Weitere Einkünfte:
[...]
[Grafik]
Umsatzsteuer:
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Tagsatzungen der mündlichen Verhandlung vom 12. 4. 2016 (TS 1), 14. 6. 2016 (TS 2), 14. 11. 2016 (TS 3), 27. 3. 2017 (TS 4), 13. 6. 2017 (TS 5), 2. 10. 2017 (TS 6), 15. 1. 2018 (TS 7), 7. 5. 2018 (TS 8), 1. 10. 2018 (TS 9), 20. 5. 2019 (TS 10) und 9. 7. 2019 (TS 11)
Die mündliche Verhandlung verteilte sich (nach den beiden Tagsatzungen in Sachen Anspruchszinsen am 1. 12. 2015 und am 12. 1. 2016, siehe BFG 19. 1. 2016, RV/7101338/2015) auf elf Tagsatzungen in mehreren Jahren, und zwar am 12. 4. 2016, 14. 6. 2016, 14. 11. 2016, 27. 3. 2017, 13. 6. 2017, 2. 10. 2017, 15. 1. 2018, 7. 5. 2018, 1. 10. 2018, 20. 5. 2019 und 9. 7. 2019.
In den ersten Tagsatzungen der mündlichen Verhandlung wurden an Hand des Außenprüfungsberichts die Standpunkte der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wie folgt dargelegt und Ergänzungen vorgenommen (die Darstellung jener Teile des Außenprüfungsberichts, der sich im Detail auf die Versagung des Vorsteuerabzugs infolge Rechnungsmängeln und Zweifeln an der Unternehmereigenschaft der ausführenden Personen sowie der abgerechneten Lieferungen und sonstigen Leistungen bezieht, sowie der hierzu ergangenen Parteienäußerungen entfällt im Hinblick auf dessen Umfang, der gesamte Außenprüfungsbericht ist jedoch diesem Erkenntnis als Beilage angeschlossen).
In der Tagsatzung Verhandlung vom 2. 10. 2017 erfolgte eine grundsätzliche Änderung des bisherigen Standpunkts der belangten Behörde in Bezug auf die steuerliche Berücksichtigung der dubiosen Rechnungen.
In den weiteren Tagsatzungen wurden ausgehend von den im Verfahren geänderten Anträgen die diesbezüglich noch offenen Fragen besprochen.
Im einzelnen:
1. In der Tagsatzung am 12. 4. 2016 wurden die Kapitel A) Allgemeiner Teil und B) Verfahren sowie D) Sicherstellungsauftrag und E) Offene Verfahren des Außenprüfungsberichts (Seiten 6 bis 13 sowie 24) erörtert.
2. In der Tagsatzung am 14. 6. 2016 wurden die Kapitel C)
Aufzeichnungen (c.1. bis c.7., Seiten 14 bis 21) und C) sowie Schätzungsbegründung
(c.8., Seiten 22 und 23) des Außenprüfungsberichts erörtert.
3. In der Tagsatzung am 14. 11. 2016 wurden die Kapitel F) Umsatzsteuer (f.1. bis f.3, Seiten 25 bis 31) des Außenprüfungsberichts erörtert.
4. In der Tagsatzung am 27. 3. 2017 wurden die Kapitel g) ESt g.1. Einnahmen, g.2. Werbungskosten, g.2.1. Bankbelege - Bankzinsen, g.2.2. Gerichtsurteil, g.2.3. AfA, g.2.4. Lieferanten, g.2.4.1. allgemeiner Teil, g.2.4.2. Mittelherkunft für die Bezahlung der Lieferantenrechnungen (Seiten 25 bis 36), g.2.6. Rechnungsmängel (Seiten 131 und 132) des Außenprüfungsberichts erörtert.
5. In der Tagsatzung am 13. 6. 2017 wurden die Kapitel g.2.4.3. Lieferanten, Sonstiges sowie g.2.5. Firmen und g.2.5.1 *****[B6]***** Bau/Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** des Außenprüfungsberichts (Seiten 36 - 50) erörtert.
6. In der Tagsatzung am 2. 10. 2017 wurden die offenen Punkte der Tagsatzung vom 13. 6. 2017 sowie die weitere Vorgangsweise erörtert. Ferner wurde Punkt g.5 Spekulationseinkünfte aus dem Außenprüfungsbericht vorgetragen.
7. In der Tagsatzung am 15. 1. 2018 wurde die vom Finanzamt neu erstellte Geldflussrechnung sowie die weitere Vorgangsweise betreffend die offenen Fragen erörtert.
8. In der Tagsatzung vom 7. 5. 2018 berichtete das Finanzamt, dass die festgelegten Termine nicht eingehalten worden seien. Die Bf sowie der steuerliche Vertreter verwiesen auf jeweils krankheitsbedingte Behinderungen. Das Gericht beschloss, vorerst von der Richtigkeit der Daten laut Geldflussrechnung des Finanzamts vom 19. 12. 2017 auszugehen und trug der Bf auf, Finanzierung des laut Geldflussrechnung ungeklärten Betrages von 3.266.514,98 € schriftlich darzulegen und hierfür Beweismittel vorzulegen, ferner Anfangs- und Endbestand an verfügbaren Geldmitteln sowie Geldbewegungen und Privataufwendungen anzugeben. Sollten Anfangs- und Endbestand an verfügbaren Geldmitteln sowie Geldbewegungen und Privataufwendungen laut Finanzamtstabelle von der Bf nicht fristgerecht bekannt gegeben werden, gehe das Gericht von der Neutralität dieses Daten über den Beschwerdezeitraum sowie von einem von der Bf zu belegenden Finanzierungserfordernis von 3.266.514,98 Euro über den Beschwerdezeitraum aus. Die ursprünglich für 27. 6. 2018 angesetzte weitere Tagsatzung wurde über Ersuchen des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters des Bf vertagt.
9. In der Tagsatzung vom 1. 10. 2018 wurden die zwischenzeitigen Schriftsätze der Parteien erörtert, insbesondere die Schreiben der Bf vom 16. 7.2018 und vom 21. 9. 2018 samt den vorgelegten Beweismitteln, und der Stellungnahme der belangten Behörde vom 18. 9. 2018 (Zu 1. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (41.205,93 € als Verwalterin von Fremdliegenschaften sowie aus Versicherungsprovisionen. Zu 2. Bf: Kreditrahmen Kontokorrentkredite *****[Bank1]***** *****[Bank1a]***** und *****[Bank2]***** (Summe 137.000,00 €) sowie FA: Kreditrückzahlungen (Summe 251.783,18 €). Zu 3. Aufstockung Mieterkautionen von 2005 auf 2011 (Summe 190.000,00 € bzw. 189.985,64 €). Zu 4. Erlös aus dem Verkauf der Beteiligung "*****[B7]*****" (1.600.000,00 €). Zu 5. Darlehen Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** (220.000,00 €). Zu 6. Überschuss aus der Hausgemeinschaft 18., *****[S21]***** 37 (134.584,55 €). Zu 7. Darlehen oder Schenkungen Dipl.-Ing. *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]*****. Zu 8. Zessionen bzw. Verrechnungen und Anlastungen (451.408,99). Das Gericht fasste in diesem Zusammenhang verschiedene Beweisbeschlüsse.
10. In der Tagsatzung vom 20. 5. 2019 wurden die zwischenzeitigen Schriftsätze der Parteien erörtert sowie die aktuelle Geldflussrechnung des Finanzamts vom 4. 4. 2019.
11. In der Tagsatzung vom 9. 7. 2019 ebenfalls die die zwischenzeitigen Schriftsätze der Parteien erörtert sowie die Geldflussrechnung des steuerlichen Vertreters vom 20. 5. 2019 und die Geldflussrechnung des Finanzamts vom 27. 6. 2019. Diskutiert wurden die noch offen gebliebenen Fragen und ein allfälliger Bedarf an weiteren Erörterungen und Beweisaufnahmen. Die Parteien stellten ihre Schlussanträge, die Entscheidung blieb der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.
Die Tagsatzungen werden im folgenden durchnummeriert, die einzelnen Wortmeldungen innerhalb der einzelnen Tagsatzungen ebenfalls (Tagsatzung/fortlaufende Nummer), um eine leichtere Verweisbarkeit zu ermöglichen. Im Begründungsteil wird zur besseren Auffindbarkeit im Erkenntnistext i. d. R. auch auf die jeweilige Seite im PDF bzw. im Ausdruck der Entscheidung (Original für die Parteien) verwiesen.
Die Darstellung folgt, wie oben ausgeführt, zunächst den Angaben im Außenprüfungsbericht, an die sich die jeweils bezughabenden Ausführungen in den einzelnen Tagsatzungen anschließen. In weiterer Folge sind die Ausführungen in den einzelnen Tagsatzungen dann in der Regel den im Gerichtsverfahren eingebrachten Schriftsätzen chronologisch zugeordnet.
Außenprüfungsbericht
a) allgemeiner Teil
a.1. Häuser
Folgende Häuser/Wohnungen stehen im Alleinbesitz von Fr. Dr. *****[N1]***** und werden vermietet:
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
|
Adresse
|
GB-Daten
|
*****[S6]*****g 3, *****[S6]*****g 5
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KG 01010 Neubau, EZ *****[EZ1]*****KG
Kaufvertrag 1986-10-15, Schenkungsvertrag 27.07.1987
|
*****[S7]*****g.11
|
KG 01205 Hietzing, EZ *****[EZ2]*****
Kaufvertrag 2004-02-26
verkauft mit Kaufvertrag vom 14.12.2011
|
*****[S8]*****gasse. 1
|
KG 01002 Alsergrund, EZ *****[EZ3]*****, Nr. 55; "****[B3]****haus", auch:
*****[S9]*****platz 2 oder *****[S10]*****gasse 2 oder *****[S11]*****straße 12
Nr. 55-57, 59: Kaufvertrag 1991-08-07
|
*****[S12]***** 206
|
KG 01657 Leopoldstadt, EZ *****[EZ4]*****
Kaufvertrag 2000-06-20; Kaufvertrag 2000-09-26
|
*****[S13]*****g 8
|
KG01006 Landstraße, EZ *****[EZ5]*****, Nr. 19
Schenkungsvertrag 1963-09-13
|
*****[S14]*****str. 158
|
KG01210 Penzing, EZ *****[EZ6]*****
Kaufvertrag 1997-10-27
|
*****[S2]*****str. 79-83
|
KG 01101 Favoriten, EZ *****[EZ7]*****
Kaufvertrag 1994-10-05; Kaufvertrag 1995-10-05
|
*****[S16]***** Straße 161
|
KG 01303 Gaudenzdorf, EZ *****[EZ8]*****
Kaufvertrag 2008-09-12, Kaufvertrag 2008-11-18, Kaufvertrag 2008-11-25, Kaufvertrag 2008-11-25, Kaufvertrag 2008-12-15, Kaufvertrag 2009-03-11
|
*****[S17]*****g. 3
|
KG 01402 Hernals, EZ *****[EZ9]***** (auch *****[S18]*****g 4)
Kaufvertrag 1988-02-02
Mündliche Verhandlung vom 12. 4. 2016 (TS 1)
Beschwerdeführerin (TS01/001):
Diese Aufstellung ist nicht ganz zutreffend. In der *****[S8]*****gasse besitzt die Bf. nur zwei Eigentumswohnungen und zwei Geschäftslokale im Eigentum. Bei der nächsten Verhandlung wird der Grundbuchsauszug nachgereicht. Es könnte sich um die Top Nr. 11-12b, 4-5a (Lokale), 22 und 29 (Wohnungen) handeln, näheres wird bei der nächsten Verhandlung nachgereicht.
Bei der *****[S13]*****gasse handelt es sich ebenfalls nur um eine Eigentumswohnung.
Hinsichtlich der *****[S16]***** Straße 161 betrifft die Bf. nur der letztgenannte Kaufvertrag aus dem Jahr 2009.
Zur *****[S6]*****gasse ist noch anzumerken, dass von der Bf. ein Hälfteanteil im Jahr 1960 im Erbweg erworben wurde.
Vertreterin des Finanzamts (TS01/002):
Lt. Aufstellung der einzelnen Wohnungen vom 28.4.2015 handelt es sich um die Lokale Top 4/5/5A, 12/13 sowie Keller K 13 und um die Wohnungen Top 22 sowie Top 31 und Keller K 31.
Das Finanzamt legt die entsprechende Liste vor, die bislang nicht Gegenstand der vorgelegten Akten war. Diese Liste wurde im Sicherstellungsverfahren vom Finanzamt vorgelegt.
Die Liste wird von der Bf. mit Anmerkungen versehen.
Das Finanzamt wird der Bf. innerhalb der nächsten zwei Wochen eine Kopie dieser Liste übermitteln.
Außenprüfungsbericht
a.2. abgegebene Erklärungen
Die Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen 2005- 2010 wurden abgegeben.
Am 27.6.2012 wurden auch die Erklärungen für 2011 abgegeben.
In sämtlichen Einkommensteuererklärungen (2005- 2011) wurde unter der Kz 370 (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) kein Betrag sondern das Wort "Verluste" oder "0" angegeben.
Entsprechende Beilagen (z.B. E1b) wurden nicht beigelegt.
Nur im Jahr 2009 wurde die Beilage E1a abgegeben.
Während der Betriebsprüfung (BP) wurden die Überschussrechnungen für 2005 - 2010 vorgelegt, für 2011 nicht.
Mündliche Verhandlung vom 12. 4. 2016 (TS 1)
Beschwerdeführerin (TS01/003):
Es wurden nur vorläufige Erklärungen für 2005 bis 2011 abgegeben. Vorläufig deswegen, da die Vorprüfungen bis zum Jahr 2004 noch anhängig waren und im übrigen noch immer nicht abgeschlossen sind. Für die Steuerklärungen des Beschwerdezeitraumes hat die Vorprüfung Auswirkungen auf die amtsersetzende AfA.
Zu Prüfungsbeginn im Jahr 2012 war die Überschußermittlung für das Jahr 2011 noch nicht abgeschlossen.
Das Finanzamt hat die Bf. während des Verfahrens nie aufgefordert, die ausgefüllten vorläufigen Beilagen abzugeben.
Aufgrund von Fristverlängerungen wäre die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2011 erst zum Ende des Jahres 2012 gewesen.
Steuerlicher Vertreter (TS01/004):
Die Erklärung für 2011 wurde im Juni 2012 mit den Beilagen abgegeben, allerdings auch vorläufig.
Vertreterin des Finanzamts (TS01/005):
Die Beilagen betreffend das Jahr 2011 wurden im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt. Seinerzeit lag nur eine Überschußrechnung für die *****[S2]*****straße vor.
Zur Abgabe der Beilagen zur Einkommensteuererklärung ist eine gesonderte Aufforderung des Finanzamt nicht erforderlich.
Teamleiter Außenprüfung (TS01/006):
Aus Sicht des Finanzamtes wird mit der Abgabe von Steuererklärungen, die keine Beträge enthalten, der Steuererklärungspflicht nicht nachgekommen. Auch eine offene Prüfung der Vorjahre ändert nichts an der Verpflichtung zur Abgabe ausgefüllter Erklärungen.
Steuerlicher Vertreter (TS01/007):
Es stehen überall in den Steuererklärungen Zahlen, nur bei den Einkünften aus V+V steht jeweils Verlust.
Außenprüfungsbericht
a.3. Vorprüfungen
Umsatzsteuersonderprüfung (USO) für den Zeitraum 9/95-2/96, 3-7/96, 3/2003
Betriebsprüfung: Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1994- 1997
Berufungsentscheidung für die Jahre 1994- 1997 vom 29. Juni 2005 (Gz. RV/4563-W/02)
Betriebsprüfung: Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1998-2004
Die Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2000- 2004 ist noch offen.
[Anmerkung zur Berufung: Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2000 bis 2004: Erledigung durch UFS 13. 12. 2013, RV/3163-W/13; diese Erledigung betreffend Einkommensteuer 2000 bis 2003 sowie Umsatzsteuer 2001 bis 2003 durch VwGH 21. 9. 2016, 2013/13/0127 bestätigt, betreffend Umsatzsteuer 2000 zurückverweisen und betreffend Umsatzsteuer 2004 abgeändert; Umsatzsteuer 2000: Erledigung durch BFG 25.10.2016, RV/7105137/2016, n. v.; siehe dazu auch im Folgenden].
Mündliche Verhandlung vom 12. 4. 2016 (TS 1)
Beschwerdeführerin (TS01/008):
Zu ergänzen wäre, dass das Finanzamt mit Datum 12.10.2010 ein Ergänzungsersuchen betreffend Umsatzsteuervoranmeldung 9/2010 (detaillierte Aufstellung, Nachweis von Rechnungsbeträgen über € 8.000,00), eine Buchungsmitteilung vom 8.11.2010 betreffend Umsatzsteuervoranmeldung 9/2010, eine Buchungsmitteilung betreffend Voranmeldung Umsatzsteuer 06/2010 sowie ein Ergänzungsersuchen vom 16.08.2010 betreffend Umsatzsteuervoranmeldung 06/2010 (Nachweis von Rechnungsbeträgen über € 5.000,00) übermittelt hat. Die entsprechenden Kopien werden zum Akt genommen.
Ferner ein Ergänzungsersuchen vom 7.10.2004 betreffend Umsatzsteuervoranmeldung 8/2004 (belegmäßiger Nachweis größerer Rechnungen).
Außerdem (keine Kopie vorhanden) ein Ergänzungsersuchen vom 24.11.2004 betreffend Umsatzsteuervoranmeldung 10/2004 (belegmäßiger Nachweis größerer Rechnungen).
Die Berufungsentscheidung für die 1994 bis 1997 ist in Rechtskraft erwachsen, außerdem wurde einer Berufung betreffend Umsatzsteuerfestsetzung Jänner 2006 Folge gegeben.
Zur Betriebsprüfung betreffend 1998 bis 2004 ist festzuhalten, dass zwar eine ausführliche Schlußbesprechung stattgefunden hat, jedoch keine Niederschrift ausgefolgt wurde.
Etwa ein Jahr später ergingen die Bescheide, die nach Meinung der Bf. nicht mit dem Ergebnis der Schlußbesprechung übereingestimmt haben.
Steuerlicher Vertreter (TS01/009):
Die Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2000-2004 datiert vom 18.2.2011. Diese wurde vom Finanzamt in Erlassung von Berufungsvorentscheidungen dem UFS am 26.11.2013 vorgelegt. Hierzu gab es eine UFS-Entscheidung vom 13.12.2013, diese wurde dem steuerlichen Vertreter am 17.12.2013 zugestellt. Die Zustellung erfolgte ohne Zustellvollmacht, die Berufungsentscheidung wurde der Bf. vom steuerlichen Vertreter nicht ausgefolgt, sondern nur der Inhalt dargestellt. Dagegen wurde am 30.12.2013 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, über die bisher noch nicht entschieden wurde.
Da der Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden hat, wurden die AfA-Bemessungsgrundlagen lt. UFS-Entscheidung auch noch nicht berichtigen Erklärungen zugrunde gelegt.
Vertreterin des Finanzamts (TS01/010):
Es ist nicht zu erwarten, dass der VwGH inhaltlich entscheiden wird, da offenkundig die Zustellung der Entscheidung nicht bewirkt wurde.
Zutreffend ist, dass Gegenstand der Vorprüfung auch die AfA war.
Außenprüfungsbericht
a.4. Prüfungszeitraum
Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum:
3/2011-12/2011 (unterfertigt am 15.2.2012)
1/2012 (unterfertigt am 19.3.2012)
Betriebsprüfung: Umsatzsteuer und Einkommensteuer
2005- 2010 (unterfertigt am 19.3.2012)
Die Umsatzsteuer- und die Einkommensteuererklärung 2011 wurde während der Betriebsprüfung vorgelegt. Die Betriebsprüfung wurde auf den Zeitraum 2011 ausgedehnt
Es wurde keine Selbstanzeige erstattet.
Mündliche Verhandlung vom 12. 4. 2016 (TS 1)
Vertreterin des Finanzamts (TS01/011):
Die Prüfungsaufträge wurden von Herrn *****[N4]***** unterfertigt.
Außenprüfungsbericht
b) Verfahren
b.1. Termine von den Anmeldungen bis zur Schlussbesprechung
Am 16.1.2012 erfolgte die telefonische Anmeldung zur USO für 3/2011- 1/2012 bei Fr. Dr. *****[N1]*****. Am 15.2.2012 erfolgte der Prüfungsbeginn. Dabei wurde Fr. Dr. *****[N1]***** von Herrn *****[V4]***** *****[N4]***** vertreten und ließ den Prüfungs- und Nachschauauftrag von ihm übernehmen und unterfertigen.
Der Prüfungsbeginn und die Prüfung fand im Büro von Hrn. *****[N4]*****, 1020 Wien, *****[S12]***** 206/EG/Tür3, statt.
Am 2.3.2012 erfolgte die telefonische Anmeldung zur Betriebsprüfung (Zeitraum 2005 - 2010) und eine Erweiterung der USO für den Zeitraum 1/2012 bei Fr. Dr. *****[N1]*****. Von Fr. Dr. *****[N1]***** wurde bei dem Gespräch eine schriftliche Anmeldung verlangt- diese wurde bei der Frageliste am 7.3.2012 wie gewünscht angeführt. Weiters verlangte sie in dem Gespräch, dass sämtliche Schritte, die die Behörde setzt, in schriftlicher Form erfolgen.
Am 19.3.2012 erfolgte der Prüfungsbeginn im Büro von Hrn. *****[N4]*****, 1020 Wien, *****[S12]***** 206/EG/Tür3. Hr. *****[N4]***** vertrat wieder Fr. Dr. *****[N1]*****. Die Prüfung fand im Büro statt.
Im Schreiben von Fr. Dr. *****[N1]***** vom 6.7.2012 (beim Finanzamt am 17.Juli 2012 eingelangt) wurde mitgeteilt, dass Hr. *****[N4]***** am ...7.2012 unerwartet verstarb.
Ab August 2012 vertritt die Steuerberatungskanzlei *****[B4]***** WT GmbH, Hr. Mag. *****[N5]*****, Fr. Dr. *****[N1]*****.
Am 30.10.2012 erfolgte eine Besprechung mit dem Steuerberater. Dabei wurden eine Zusammenstellung (34 Seiten) und 176 Kopien übergeben.
Bei einem Gespräch des Hrn. Mag. *****[N5]***** mit dem Fachbereich wurde um einen Gesprächstermin gebeten, der am 19.12.2012 stattfand. Bei dieser Besprechung wurde Fr. Dr. *****[N1]***** und Hrn. Mag. *****[N5]***** mitgeteilt, dass für die Beantwortung der Fragen (welche seit 26.6.2012 bereits der Abgabepflichtigen bekannt waren- siehe Pkt. B.2) eine Frist bis zum 31.3.2013 eingeräumt wird.
Am 17.4.2013 erfolgte ein Anruf in der Stb.-Kanzlei, dabei wurde von Hrn. Mag. *****[N5]***** mitgeteilt, dass noch "jede Menge" Unterlagen vorgelegt werden würden. Am 6.5.2013 erfolgte der Rückruf von der Steuerberatungskanzlei für eine Terminvereinbarung. Am 14.5.2013 wurden Unterlagen (siehe Punkt Aufzeichnungen) vorgelegt. Am 28.5.2013 fand eine Besprechung mit Hrn. Mag. *****[N5]*****, dem Teamleiter und der Betriebsprüferin statt.
Am 12.6.2013 wurden nochmals Unterlagen (siehe Aufzeichnungen) vorgelegt.
Am 20.+21.6.2013 rief die Prüferin in der Stb.Kanzlei an um mit dem Steuerberater einen Termin für die Schlussbesprechung auszumachen. Hr. Mag. *****[N5]***** konnte nicht erreicht werden (Besprechung, nicht in der Kanzlei anwesend). Die Prüferin bat in mehreren Telefonaten um Rückruf, der jedoch nicht erfolgte. Der Termin für die Schlussbesprechung wurde mangels Absprachemöglichkeit mit der Partei und deren Steuerberater sodann von der Betriebsprüfung festgesetzt.
Am 11.7.2013 wurde die Ladung der Schlussbesprechung- angesetzt für Dienstag, den 13.8.2013- mit Rückschein an Fr. Dr. *****[N1]***** und an Hrn. Mag. *****[N5]***** zugestellt.
4 Wochen später wurde am Do 8.8.2013 (2 Arbeitstage vor der angesetzten Schlussbesprechung) ein 38-seitiges Fax an das Finanzamt gesendet. 36 Seiten davon betrafen Fragenbeantwortung und Berechnungsunterlagen von Fr. Dr. *****[N1]*****, 2 Seiten ein Begleitschreiben des Steuerberaters.
Von dem Begleitschreiben wird folgender Passus des Steuerberaters hervorgehoben:
Ich darf sie ersuchen, die Termine bitte mit den Beteiligten abzustimmen, insbesondere wenn dies Termine betrifft, die Sie mitten in der Haupturlaubszeit ansetzen wollen.
Meinen Urlaub nächste Woche habe ich vor über sechs Monaten gebucht und wann Sie mich gefragt hätten, hätte ich Ihnen dies sofort sagen können.
Eine Absprache des Schlussbesprechungstermins war auch von Seiten der Behörde gewollt, jedoch erfolgte der von der Prüferin erbetene Rückruf nicht.
Der Schlussbesprechungstermin war der Partei und dem steuerlichen Vertreter bereits seit 11.7.2013 bekannt. Obwohl dem steuerliche Vertreter zu diesem Zeitpunkt bewusst war (der Urlaub war "bereits seit 6 Monaten gebucht"), dass er den Termin nicht einhalten können wird, wurde nicht sofort um eine Terminverschiebung gebeten sondern erst 4 Wochen später, unmittelbar vor dem Termin, nämlich kurzfristig (2 Arbeitstage) vor der Schlussbesprechung.
Nach Ansicht der Behörde wurden der Abgabepflichtigen genug Zeit und ausreichend Gelegenheit zur Mitarbeit und Aufklärung geboten, nämlich 8 Monate.
Auf Seite 2 des Schreibens vom 8.8.2013 wird Folgendes vorgebracht:
Ich halte es deshalb aus meiner Sicht für verfrüht, die Prüfung in diesem Stadium zu beenden. Ihr möglicher Einwand, wir hätten ausreichend Zelt gehabt, geht insofern ins Leere, als dass durch den Tod von Herrn *****[N4]***** uns lange Zeit der Zugang zu wesentlichen Unterlagen verwehrt war.
Der frühere Vertreter Hr. *****[N4]***** verstarb am ...7.2012. Das Büro befand sich im Haus von Fr. Dr. *****[V1]***** *****[N1]*****- 1020 Wien, *****[S12]***** 206/EG/Tür 3. Im Schreiben vom 24.10.2012 und anlässlich der Besprechung am 19.12.2012 wurde von Fr. Dr. *****[N1]***** behauptet, dass sich ihre Überschussermittlungen und Belege der Prüfungsjahre in der Verlassenschaft von Hrn. *****[N4]***** befinden und sie keinen Zugriff darauf habe.
Eine Erhebung beim zuständigen Bezirksgericht und dem Notar, der die Verlassenschaft von Hrn. *****[N4]***** abwickelt, hat ergeben, dass sich diese Unterlagen nie in der Verlassenschaft befunden haben und der Name Fr. Dr. *****[N1]***** nicht bekannt war. Weiters teilte der Notar mit, solche Unterlagen alleine schon aus Haftungsgründen nicht zu übernehmen und dass es ist ihm unerklärlich sei, welchen Zweck solche Unterlagen für diese Verlassenschaftsabhandlung haben sollten.
Fr. Dr. *****[N1]***** wurde bei der Besprechung im Finanzamt am 19.12.2012 mitgeteilt, dass sie einen Antrag auf Herausgabe der Unterlagen bei Gericht stellen könne. Ein solcher Antrag wurde beim Bezirksgericht oder Notar nie gestellt.
Die von Fr. Dr. *****[N1]***** aufgestellte Behauptung, ihre Unterlagen befänden sich in der Verlassenschaft von Hrn. *****[N4]*****, ging damit ins Leere. Es handelt sich daher um eine reine Schutzbehauptung der Abgabepflichtigen um die Verfahrensverschleppunq zu rechtfertigen.
Die Behörde ist der Ansicht, dass ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Mitarbeit und Aufklärung geboten war. Auch wurden jede Menge Unterlagen vorgelegt.
Am 13.8.2013 rief Hrn. Mag. *****[N5]***** um 10:46 im Finanzamt (DW der Betriebsprüferin) an, um sich zu erkundigen, ob das Fax, das am 8.8.2013 versendet wurde, angekommen sei. Die gem. § 149 BAO für 13.8.2013 anberaumte Schlussbesprechung ist, da trotz Vorladung weder die Abgabepflichtige noch deren Vertreter zu diesem Termin erschienen sind, gem. § 149 Abs.2 letzter Teilsatz entfallen.
Bei den Besprechungen am 30.10.2012 und 19.12.2012 wurden sämtliche Fragen und Ansichten der Behörde zu dieser Betriebsprüfung (BP) und Umsatzsteuerprüfung (UVA-Pr.) mit einer Fristsetzung zur Beantwortung bis zum 31.3.2013 übergeben. Mit Ende März 2013 wurden (entgegen der Vereinbarung in der Besprechung vom 19.12.2012) keine Unterlagen vorgelegt. Erst nach Rückfrage der Prüferin beim Steuerberater wurden Mitte Mai Unterlagen vorgelegt. Über die Monate Mai und Juni 2013 wurden Fragenbeantwortungen und Unterlagen vorgelegt, eine Besprechung wurde nochmals am 28.5.2013 abgehalten.
Teilweise erfolgten Antworten wie "Alle Belege liegen in den jeweiligen Ordnern geschlossen auf", oder "dies wurde oft in der Vergangenheit erläutert", oder bei der Bitte um Vorlage einer Rechnung wurde folgendes geantwortet:
MA 31 SIND DIE WASSERGEBÜHREN, DIE VST WIRD i.d.i. KOPIE BEILIEGENDEN JAHRESRECHNUNG AUSGEWIESEN,ORIGINN. WURDE I.d.BK-ABRECHNUNG VORGELEGT.
DER GESAMMELTE AUSWEIS FÜHRT AUCH SONST ZUR VERWIRRUNG WIRD ABER v.d. MA 31 SO GEHANDHABT. OHNE WASSER KÖNNEN DIE MIETER SCHWER EXISTIEREN u. HAUSBRUNNEN GIBT ES KEINEN bzw. WURDEN DIEJENIGEN FRÜHER GEZWUNGEN DEN ZUZUSCHÜTTEN UND SICH ANS ÖFFENTLICHE NETZ ANZUHÄNGEN.
Inwieweit solche Bemerkungen zur Klärung der Fragen bzw. Vorlage einer Rechnung beitragen sollen, ist völlig unklar.
Die Behörde hat einen Schlussbesprechungstermin festgesetzt, dieser wurde der Partei nachweislich 1 Monat vor der Besprechung zugestellt.
Auch hier wurde versucht das Verfahren weiter zu verschleppen, wie oben beschrieben. Mit dem Fax vom 8.8.2013 wurde auch die sechste Stellungnahme zu den Einnahmen mitübermittelt (dieses Mal wieder mit Umsatzsummen, die nicht nachvollziehbar sind). Seither sind keinerlei weitere Unterlagen vorgelegt worden. Unter Bedachtnahme auf die oben dargelegte Judikatur liegt somit aus Sicht der BP kein Anlass vor, einen weiteren Schlussbesprechungstermin anzuberaumen.
Mündliche Verhandlung vom 12. 4. 2016 (TS 1)
Steuerlicher Vertreter (TS01/012):
Ende Juli oder Anfang August 2012 hat der steuerliche Vertreter beim FA nachgefragt, wie der Stand der laufenden Prüfung sei. Insbesonders habe sich der steuerl. Vertreter erkundigt, ob irgendwelche offenen Fristen einzuhalten wäre, welche Fragen noch offen seien und welche Unterlagen noch benötigt werden. Dabei konnte der steuerl. Vertreter nicht direkt mit der Prüferin sprechen, da diese nicht anwesend war.
Anfang Oktober 2010 kam es dann zum ersten direkten Telefonat des steuerl. Vertreters mit der Prüferin. Dabei verwies die Prüferin darauf, dass sie sich aufgrund anderer Arbeiten etwa in zwei Wochen melden werde. Vor der Besprechung am 30.10.2012 erging ohne weitere Vorankündigung der Sicherstellungsauftrag des FA.
Prüferin (TS01/013):
Die Vertretung wurde am 20.8.2012 im FinanzOnline vom steuerl. Vertreter eingetragen. Ende September kam es zu einem Telefonat, es wurde ausgemacht, dass wir in zwei Wochen telefonieren, der steuerl. Vertreter teilte mit, dass er noch keine Unterlagen von Frau Dr. *****[N1]***** erhalten habe und ihm auch diese Zeitspanne sehr recht sei.
Vertreterin des Finanzamts (TS01/014):
Die Fragen, welche vom FA gestellt wurde, waren Frau Dr. *****[N1]***** sehr wohl bekannt, da sämtliche Antworten von Frau Dr. *****[N1]***** persönlich eingereicht wurden. In der Antwort vom 6.7.2012 wurde Bezug genommen auf die Frageliste vom 26.6.2012.
Antworten von Herrn *****[N4]***** sind nicht aktenkundig.
Beschwerdeführerin (TS01/015):
Am 19.12.2012 wurde zwar eine Frist bis 31.3.2013 zur Fragenbeantwortung gesetzt, ich hatte aber nicht den Eindruck, dass das so apodiktisch ist und ging von einer Verlängerungsmöglichkeit aus.
Vertreterin des Finanzamts (TS01/016):
Über das Gespräch besteht ein Aktenvermerk, dem sich entnehmen lässt, dass zur Beantwortung des Vorhaltes und der offenen Fragen der Termin 31.3.2013 vereinbart wird.
Der AV wird der steuerlichen Vertretung zur Einsicht gegeben und dem FA wieder zurückgestellt.
Steuerlicher Vertreter (TS01/017):
Durch den Tod von Herrn *****[N4]***** gab es ein Problem, die Unterlagen zu bekommen. Herr *****[N4]***** war der Vermögensberater. Sämtliche Unterlagen, die für die Prüfung von Bedeutung waren, befanden sich bei Herrn *****[N4]*****, da dort auch die Prüfung durch das FA stattgefunden hat.
Ein Anwalt wurde von der Bf. mit der Aushebung der Unterlagen betraut, dieser meinte aber, es werde dauern.
Die Unterlagen hat die Bf. letztlich nur in marginalem Umfang erhalten.
Prüferin (TS01/018):
Die Prüfung wurde bei Herrn *****[N4]***** begonnen. Bei Prüfungsbeginn habe ich aufgelistet, welche Unterlagen bei Herrn *****[N4]***** vorgelegen sind. Es befanden sich mehrere Ordner in einem Kasten, ich schätze es waren ca. 20 Ordner. Bis zum Tod dauerte es ca. ein halbes Jahr, in dieser Zeit habe ich mir alle Unterlagen angesehen. Danach war ich in der Kanzlei von Mag. *****[N5]***** und wir haben uns dort neu zusammengestellte Unterlagen angesehen. Der orange Ordner mit den Bankbelegen war unverändert.
Steuerlicher Vertreter (TS01/019):
Es wurden Ersatzbelege versucht zu beschaffen, da die Originalunterlagen bei Herrn *****[N4]***** nicht mehr zugänglich waren.
Insbesondere konnten wir Akten des Prüfingenieurs bei den Bautätigkeiten bekommen.
Festgehalten wird, dass vom steuerl. Vertreter ebenfalls zurückgerufen wurde, die Prüferin aber nicht erreicht werden konnte.
Der steuerliche Vertreter war vom 16.7. bis 30.7. (auf Kur in Frankreich), und vom 9.8. bis 23.8. (Urlaub in Frankreich), dazwischen war er kurz da, und vom 11.-17.8. (Urlaub in Frankreich). Daher sei eine frühere Rückmeldung nicht möglich gewesen.
Vertreterin des Finanzamts (TS01/020):
Die Ladung wurde von Frau Dr. *****[N1]***** und Mag. *****[N5]***** übernommen, vorher wurde nicht reagiert.
Steuerlicher Vertreter (TS01/021):
Zum Schreiben vom 8.8.2013 ist zu ergänzen, dass darin erklärt wurde, dass die Fragen von der Bf. schrittweise abgearbeitet werden und auch in Abwesenheit des steuerl. Vertreters Einsicht in bestimmte Ordner genommen werden konnte.
Von der Bf. wurde über den Sommer regelmäßig weitere Ordner in die Kanzlei gebracht.
Diese Unterlagen seien auch im anschließenden Berufungsverfahren vom FA nicht eingesehen worden.
Teamleiter Außenprüfung (TS01/022):
Aus Sicht des Teamleiters war die Prüfung zu beenden, allfällige weitere Unterlagen seien daher bei der Prüfung nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. Eine entsprechende Nachreichung wäre in zu erwartenden Berufungsverfahren möglich gewesen.
Die Unterlagen wurden im Beschwerdeverfahren vom FA insoweit geprüft, als die von der Bf. jeweils vorgelegten Unterlagen einer Prüfung unterzogen wurden.
Vertreterin des Finanzamts (TS01/023):
Die beiden Ordner mit den Mietverträgen mit Fax vom 8.8.2013 angekündigt wurden, standen dem FA bereits zur Verfügung. Außerdem sei während des Verfahrens stets auf Widersprüche hingewiesen worden, wobei es Sache der Bf. gewesen wäre, aktiv von sich aus Unterlagen vorzulegen.
Steuerlicher Vertreter (TS01/024):
Wir wollten das Verfahren nicht verschleppen.
Außenprüfungsbericht
b.2. Fragelisten und Antworten
Hier eine Auflistung der Fragelisten der BP und der Antwortschreiben der Abgabepflichtigen:
Fragenliste vom 7.3.2012 (im Rahmen der UVA-Pr.)
Antwortschreiben vom 26.3.2012 (betrifft die UVA-Pr.)
Fragenliste vom 26.6.2012
Antwortschreiben vom 6.7.2012
Antwortschreiben vom 30.7.2012
Antwortschreiben vom 24.10.2012
Im Rahmen der Besprechung mit der steuerlichen Vertretung am 30.10.2012 wurden eine Zusammenfassung - Stand des BP Verfahrens, Besprechungspunkte und sämtliche Kopien (176 Seiten) übergeben.
Für diese Besprechung wurden folgenden Unterlagen vorbereitet und übergeben:
• Allgemeines (Prüfungszeitraum, Vor Betriebsprüfungen, UFS-Entscheidung, abgegebenen Erklärungen, beantragte Rückzahlungen)
• BP- und UVA-Pr.:Frageliste, Antwortschreiben, zusätzliche Fragen, Unterlagen/Aufzeichnungen, Einnahmen, Werbungskosten (Bank, Sonstige WK, Gerichtsurteil, Schlichtungsstellen, Barzahlungen), Firmen (Nichtanerkennung der Vorsteuern), beantragte Ausgaben in der ESt-Erklärung;
Die Zusammenfassung umfasst 34 Seiten
• Kopien:
- Falschberechnung d. Gewinnes /Verlust durch Additionsfehler Dr. *****[N1]***** 1 Seite
- Auflistung der Beträge der abgegebenen USt- ESt-Erklärungen 2005-2011 1 Seite
- abgegebenen USt- ESt-Erklärungen 2005-2011 inkl. Beilagen 50 Seiten
- Berufung gegen den SIA von Fr. Dr. *****[N1]***** 4 Seiten
- Rz Antrag vom 24.10.2012 von Fr. Dr. *****[N1]***** abgegebene USt+ESt-Erklärungen 1998+ 1999 Bescheide 1998+ 1999 20 Seiten
- Frageliste zur UVA-Prüfung Antwortschreiben zur UVA Prüfung 42 Seiten
-Frageliste zur BP Antwortschreiben zur BP 17 Seiten
- E/A Rechnungen 2007 Umsatzauflistung + Vorsteuerauflistung 2007 22 Seiten
- Zinsliste Werbung Sendemasten aus den Unterlagen Dr. *****[N1]***** 1 Seite
- Aufstellung + Fotos zu den Bankauszügen 8 Seiten
- Liste der Rechnungen keine Vorsteueranerkennung 7 Seiten
- Auflistung der Rechnungen, die fehlen, ev. bar bezahlt wurden, die Vorsteuer nicht anerkannt werden kann 8 Seiten
- Kopie BP Bericht (2000-2004) Nichtanerkennung der Zinsen *****[B2]***** GmbH 1 Seite
Insgesamt wurde eine 34-seitige Zusammenstellung und 176 Seiten an Kopien im Zuge des Gesprächs mit Hrn. Mag. *****[N5]***** an diesen übergeben.
Weiters wurden auf Wunsch des Steuerberaters die BP-Berichte der BP 1994-1997 und der BP 2000-2004 sowie die UFS Entscheidung zu der BP 1994-1997 am 30.10.2012 an Hrn. Mag. *****[N5]***** gemailt.
Die Zusammenstellung der Unterlagen fiel deshalb so umfangreich aus, da Hr. Mag. *****[N5]***** im Zuge der telefonische Terminvereinbarung mitteilte, dass er noch keine Unterlagen (weder Belege, Überschussrechnungen, Bankbelege, .. noch meine Fragelisten) von Fr. Dr. *****[N1]***** erhalten habe.
Fragenbeantwortung vom 14.5.2013
Fragenbeantwortung vom 6.6.2013, vorgelegt am 12.6.2013
Fragenbeantwortung vom 8.8.2013
Mündliche Verhandlung vom 12. 4. 2016 (TS 1)
Beschwerdeführerin (TS01/025):
Es fehlen die durchgeführten Umbuchungsanträge der Bf. beim FA, wonach ein Guthaben auf ein Finanzamtskonto an Unternehmen, die von der Bf. beauftragt wurden, an die Krankenkasse und an die Urlaubskasse auf deren jeweiligen Finanzamtskonto zu überrechnen. Diese Beträge, insbesondere bei den involvierten Firmen, seien der Bf. als Barauszahlung angelastet worden.
2004 bis 2004 hat es keine Zinsen *****[B2]***** gegeben, die Schuldübernahme hat erst 2005 stattgefunden.
Der Bf. ist diese eine Seite aus dem BP-Bericht nicht erinnerlich und auch nicht nachvollziehbar.
Vertreterin des Finanzamts (TS01/026):
Die Überrechnung wurde dem Steuerberater nicht übergeben, eine derartige Liste gab es nicht.
Außenprüfungsbericht
b.3. Verjährung
Die unter Tz. C+G zusammengefassten Feststellungen, die zur Hinzuschätzung von Umsatz bzw. Kürzung von Werbungskosten führen, sind großteils als Abgabenhinterziehung i.S. § 207 (2) 2. Satz BAO zu werten. Insbesondere weisen die Punkte C.8, g.2.4.2 und g.2.4.3 auf Aufgabenhinterziehung i.S. d. § 33 FinstrG hin: Aufgrund der darin festgestellten Umstände (beispielsweise die Nichterfassung von Einnahmen, Geltendmachunq von Werbungskosten ohne Nachweis des Geldflusses bzw. Zahlungen an nicht mehr bestehende Firmen etc.) und der über Jahre hindurch gleichbleibenden schwerstwiegenden Aufzeichnungsmängel (welche entgegen den Äußerungen der Abgabepflichtigen in Überprüfungen der Vorjahre sehr wohl von mehreren Finanzämtern massiv gerügt wurden) muss der Abgabepflichtigen vorgeworfen werden, in der Absicht gehandelt zu haben, Abgaben zu hinterziehen. Nach der Überzeugung der Behörde muss jedenfalls zumindest von bedingtem Vorsatz ausgegangen werden.
Mündliche Verhandlung vom 12. 4. 2016 (TS 1)
Steuerlicher Vertreter (TS01/027):
Eine Hinterziehung wird seitens der steuerlichen Vertretung bestritten.
Das Finanzamt hat erstmals mit dem Außenprüfungsbericht 1998 bis 2004 Aufzeichnungsmängel festgestellt, der Bericht hierüber ging der Bf. erst im Jahre 2011 zu. Auch in der Schlußbesprechung im Jahr 2010 war dies kein Thema. Die Bescheide ergingen Anfang 2011. Bis dahin ging die Bf. davon aus, dass die Aufzeichnungen nicht zu beanstanden sind.
Vertreterin des Finanzamts (TS01/028):
Die Prüfung 1998 bis 2004 hat im Jahr 2006 begonnen. Die Aufzeichnungsmängel wurden im Zuge der Prüfung bereits bekannt gegeben.
Teamleiter Außenprüfung (TS01/029):
Als damaliger Teamleiter habe ich meiner Erinnerung nach bei einer Besprechung bei Frau Dr. *****[N1]***** im Jahr 2007 im Zuge der Vorprüfung gesagt, dass die Art der Aufzeichnung in dieser Weise nicht akzeptiert werden könne.
Beschwerdeführerin (TS01/030):
Dies ist nicht richtig.
Vertreterin des Finanzamts (TS01/031):
Auch die Prüfung der Hausgemeinschaften durch das FA 2/20, die 2006 begonnen und 2008 abgeschlossen wurde, hatte als Thema u.a. die mangelhafte Führung der Aufzeichnungen, was auch vom UFS bestätigt wurde. Ebenso wie den abzuerkennenden Vorsteuerabzug aus Bauleistungen. Im übrigen sind die Aufzeichnungen in der gegenständlichen Prüfung als nicht ordnungsmäßig festgestellt worden und ist das FA überzeugt, von dem zumindest bedingten Vorsatz der Bf., im Hinblick auf Abgabenhinterziehung und wäre der Ansicht des FA eine Feststellung in den Vorjahren nicht notwendig.
Beschwerdeführerin (TS01/032):
Das wird bestritten, auf die endgültigen Erklärungen vom 21.12.2013 wird verwiesen. Ferner wird auf die erschwerenden Umstände durch die vier Einbrüche und den Verlust der Unterlagen bei Herrn *****[N4]***** verwiesen.
Insbesondere der Unterlagenverlust bei Herrn *****[N4]***** stand ein Anrufen des VwGH in Sachen *****[S5]*****straße 11 entgegen, es gab auch keine mündliche Verhandlung beim UFS.
Ich habe niemals versucht Abgaben zu hinterziehen.
Die Bf. habe niemals die Absicht gehabt, Abgaben zu hinterziehen, sie zahle bereits seit ca. vierzig Jahren Steuern und habe Steuererklärungen abgegeben.
Vertreterin des Finanzamts (TS01/033):
Zum Argument der Bf., dass sie seit so vielen Jahren Abgaben entrichtet, wurden immer zumindest seit 2005 Voranmeldungen mit Gutschriften abgegeben, die sich bei Außenprüfungen in einem wesentlichen Teil als nicht zustehend herausgestellt haben. Hinsichtlich der Verjährung möchte ich das Verhalten der Bf. anführen, auf ihre Sorgfaltspflicht als Unternehmerin, die wiederholt geänderten Erklärungssummen, die fehlende Mittelherkunft von ca 2 Mio Euro, die langjährige Zusammenarbeit mit offensichtlich trügerisch tätigen Personen, da sie zumindest seit 1998 klar sein musste.
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Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101345/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101345.2015
- Stammnummer
- 125622
- Gültig
- 03.08.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF