…oder Abfuhr der in dieser Bestimmung genannten Abgaben bis zum fünften Tag nach Fälligkeit. Die in dieser Bestimmung darüber hinaus erwähnte Bekanntgabe des geschuldeten Betrages bildet keinen Teil des Tatbildes, sondern stellt einen Strafausschließungsgrund dar. Dementsprechend muss sich ein für die Strafbarkeit der Finanzordnungswidrigkeit nach …
…ist schuldig, als für die abgabenrechtlichen Belange der **A-GmbH** zuständiger Geschäftsführer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit gemeldet oder entrichtet (abgeführt) oder der Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt nicht die Höhe bekannt gegeben zu haben, und…
…sondern lediglich eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zugrunde gelegt wurde. Einzige Tatbestandsvoraussetzung einer derartigen Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die vorsätzliche Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben, im gegenständlichen Fall von Umsatzsteuervorauszahlungen, bis zum 5. Tag nach Fälligkeit. Führt man…
…gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die vorsätzliche Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben (hier der Lohnabgaben) bis zum 5. Tag nach Fälligkeit. Ob dem Beschuldigten ein Verschulden an der nicht zeitgerechten Meldung zur Last gelegt werden kann, ist bei der Beurteilung einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49…
…des Verdachtes der vorsätzlichen Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr bis zum fünften Tag nach Fälligkeit von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume Mai bis November 2007 in Höhe von insgesamt € 51.663,20 und von Lohnabgaben betreffend die Lohnzahlungszeiträume 2008 und Jänner bis April 2009 in…
…den Beschuldigten im Straferkenntnis vom 4. Februar 2010 erhobene Vorwurf mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht zu beweisen. In Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Finanzordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichteten Lohnabgaben ist auszuführen: Gemäß § 25 Abs…
…sowie aus Vermittlungsprovisionen für Waren, die nicht Österreich gelangt sind, nicht der Umsatzsteuer zu unterziehen seien. Mangels Nachweisbarkeit der vorsätzlichen Nichtentrichtung der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum 5. Tag nach jeweiliger Fälligkeit war unter Verweis auf die Bestimmung des § 98 Abs. 3 FinStrG mit Verfahrenseinstellung vorzugehen…
…warum den Bw. kein Verschulden an der nicht zeitgerechten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für die vom Finanzstrafverfahren umfassten Zeiträume trifft. Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist jedoch die vorsätzliche Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum 5. Tag nach Fälligkeit. Ob den…
…offenkundig aufgrund Geldmangel - auch nicht zu dem im Normalfall gegebenen Fälligkeitszeitpunkt bzw. nicht bis zum fünften Tag danach. Zu Recht hat daher der Spruchsenat die vorsätzliche Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung bis zum 5. Tag nach Fälligkeit (auch unter der Annahme einer Nichtvorverlegung derselben) als Finanzordnungswidrigkeit nach …
…hier in Rede stehenden Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in subjektiver Hinsicht ist die vorsätzliche Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben bis zum 5. Tag nach Fälligkeit. Der für die Verwirklichung des Tatbildes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich nur…
…war der Bw. als verantwortlicher GF grundsätzlich für die Entrichtung dieser Umsatzsteuervorauszahlung verantwortlich und er kannte auch deren Fälligkeitstag. Einzige Tatbestandvoraussetzung einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die vorsätzliche Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben bis zum 5. Tag nach Fälligkeit. Ob den Bw…
…entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen, vollständigen) Voranmeldungen und von Wissentlichkeit im Bezug auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen. Einzige Tatbestandsvoraussetzung einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die vorsätzliche Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben (im gegenständlichen Fall Lohnabgaben) bis zum 5. Tag nach Fälligkeit. Ob…
…richtigen, vollständigen) Voranmeldungen und von Wissentlichkeit in Bezug auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen. Wesentliche Tatbestandsvoraussetzung einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die vorsätzliche Nichtentrichtung der Selbstbemessungsabgabe bis zum fünften Tag nach Fälligkeit. Ob die Beschuldigte an der Unterlassung der…
…die vorsätzliche Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben bis zum 5. Tag nach Fälligkeit und es war daher im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob es der Bw1 ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bis zum 5. Tag nach jeweiliger Fälligkeit…
…das Finanzamt weiterzuleiten und er deswegen mit bestem Wissen und Gewissen im Tatzeitraum einer Tätigkeit im Ausland nachgegangen sei, dann kann durch diesen Einwand eine vorsätzliche Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum 5. Tag nach der jeweiligen Fälligkeit nicht entkräftet werden. Er macht dadurch lediglich geltend…
…vorsätzliche Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben bis zum 5. Tag nach jeweiliger Fälligkeit und es war daher im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob es der Bw1 ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bis zum 5. Tag nach jeweiliger Fälligkeit…
…gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die vorsätzliche Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben bis zum 5. Tag nach Fälligkeit. Ob den Beschuldigten an der Unterlassung der in der genannten Bestimmung als strafbefreiend normierten Meldung der geschuldeten Beträge an das Finanzamt ein Verschulden trifft, ist irrelevant…
…vor, dass ihm aufgrund seiner umfangreichen Managementaktivitäten und der daraus resultierenden Überlastung die Nichtentrichtung von Kraftfahrzeugsteuern, Straßenbenützungsabgaben sowie Lohnabgaben nicht aufgefallen sei. Einzige Tatbestandsvoraussetzung einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die vorsätzliche Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben bis zum 5. Tag nach Fälligkeit…
… 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die vorsätzliche Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum 5. Tag nach Fälligkeit. Im Rahmen der gegenständlichen Berufung räumt der Bw. mit seinem Berufungsvorbringen inhaltlich eine vollständige Vernachlässigung sämtlicher steuerlichen Verpflichtungen hinsichtlich Führung von Büchern und Aufzeichnungen, Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen…
…1 lit. a FinStrG die vorsätzliche Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben bis zum 5. Tag nach Fälligkeit ist. Unstrittig hat der Bw. aufgrund der äußerst schlechten wirtschaftlichen Situation der Fa. N-GmbH wissentlich die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bis zum 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet, wobei festzustellen ist…