Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0076-W/05
Gegenstand des Finanzstrafverfahrens, Auswechslung der Sache, versuchte Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer oder Vorauszahlungsdelikt gemäß § 33 Abs. 2 lit. a bzw. § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0076-W/05vom 13.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Sache, die in zweiter Instanz zur Entscheidung vorliegt, ist die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat in ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung (z.B. VwGH 22.5.1996, 96/16/0023). Das bedeutet, dass die Rechtsmittelbehörde trotz ihrer Berechtigung, den angefochtenen Bescheid abzuändern, auf die Ahndung der dem Beschuldigten im Verfahren erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt bleibt und ihn nicht für eine Tat schuldig sprechen darf, die ihm im Verfahren vor der ersten Instanz gar nicht zur Last gelegt wurde, da darin zumindest die Entziehung einer Instanz liegen würde. Macht die Berufungsbehörde eine andere Sache zum Gegenstand ihrer Entscheidung als die Finanzstrafbehörde erster Instanz, verletzt sie das Recht auf den gesetzlichen Richter (VfGH 3.3.1979, B 362 bis 364, 583, 584/78).
Wurde dem Bw. daher erstinstanzlich laut Spruch und Begründung des Strafbescheides ein Fehlverhalten dergestalt zur Last gelegt, er habe vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Nichtabgabe der Jahressteuererklärung eine Verkürzung an Jahresumsatzsteuer zu bewirken versucht (woraus sich ein Schuldspruch wegen versuchter Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer gemäß §§13, 33 Abs. 1 FinStrG ergäbe), ist im Rechtsmittelverfahren nur diese Anschuldigung zu überprüfen. Ein Schuldspruch wegen schuldhafter Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen und Nichteinreichung ordnungsgemäßer Voranmeldungen (und damit allenfalls eine Bestrafung wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG) ist der Berufungsbehörde verwehrt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die
Laienbeisitzer Mag.pharm. Reinhard Fischill und Dr. Jörg
Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache
gegen Bw. wegen des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 und
der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 25. Mai 2005 gegen
das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat und Gerasdorf vom 24. Februar 2005, SpS,
nach der am 13. Dezember 2005 in Anwesenheit des Beschuldigten, des
Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis in seinem
Schuldspruch Punkt 1) sowie im Strafausspruch und im Kostenausspruch aufgehoben
und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das gegen den Berufungswerber (Bw.) wegen des
Verdachtes der versuchten Abgabenhinterziehung an Umsatzsteuer 1-12/02 in
Höhe von € 60.015,92 gemäß
§§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG geführte
Finanzstrafverfahren [Spruchpunkt 1) des angefochtenen Erkenntnisses]
eingestellt.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wird über den Bw. für den
unverändert aufrecht bleibenden Schuldspruch Punkt 2) des angefochtenen
Erkenntnisses (Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in Bezug auf die
Umsatzsteuervorauszahlung Februar 2003 in Höhe von € 18.000,00)
eine Geldstrafe in Höhe von € 1.600,00 und eine für den Fall
der Uneinbringlichkeit gemäß
§ 20 FinStrG an deren
Stelle tretende Ersatztfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 160,00 neu bestimmt.
II. Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates vom 24. Februar 2005, SpS, wurde der Berufungswerber
(Bw.) der versuchten Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 13,
33 Abs. 1 FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig gesprochen, weil der als
Geschäftsführer der Fa.M-GmbH vorsätzlich
1) unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht, nämlich durch Nichtabgabe der Jahressteuererklärung
von 1-12/02 eine Abgabenverkürzung in der Höhe von
€ 60.015,92 zu bewirken versucht habe; und weiters
2) selbst zu
berechnende Abgaben, nämlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für
Februar 2003 in Höhe von € 18.000,00 nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter Anwendung des § 21
Abs. 1 und 2 FinStrG, wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in
Höhe von € 24.000,00 und eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 60 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Zur
Begründung wurde seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass der Bw. im
Tatzeitraum für die abgabenrechtlichen Belange der Fa.M-GmbH
verantwortlicher Geschäftsführer gewesen sei. Betriebsgegenstand sei
der Verkauf und die Errichtung von Klimaanlagen gewesen.
Mit Beschluss
des Handelsgerichtes Wien vom 5. Mai 2003 sei über das Vermögen
der GmbH der Konkurs eröffnet worden.
Mit
UVA-Prüfungsbericht vom 3. April 2003 sei eine UVA-Prüfung
für den Zeitraum 6-12/02 abgeschlossen worden. Dabei sei festgestellt
worden, dass für den Zeitraum Dezember 2002 keine Buchhaltungsunterlagen
vorgelegt werden konnten (Textziffer 1).
Im
Prüfungszeitraum seien 11 Ausgangsrechnungen nicht erfasst worden. Diese
seien durch die Betriebsprüfung den Umsätzen zugerechnet worden
(Textziffer 2).
Auch sei eine
Vorsteuerkürzung für ein Sofa der Fa. K. erfolgt, da keine
Rechnung mit Umsatzsteuerausweis vorgelegt worden sei. Weiters seien Vorsteuern
für einen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Pkw geltend gemacht
worden (Textziffer 3).
Bei allen
Eingangsrechnungen der Fa.S-GmbH handle es sich um gefälschte Rechnungen.
Die beschriebenen Leistungen seien nicht vom gegenständlichen Unternehmer
erbracht worden. Der Geschäftsführer der Fa.S-GmbH habe verneint, die
Fa.M-GmbH überhaupt zu kennen.
Für
Februar 2003 sei keine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben worden. Es habe daher
seitens des Referates eine Schätzung erfolgen müssen.
Der
Beschuldigte habe sich zwar vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz am
19. April 2004 gerechtfertigt, sei jedoch zur mündlichen Verhandlung
nicht erschienen. In seiner seinerzeitigen Rechtfertigung habe er sich darauf
beschränkt, alles abzustreiten. Im Übrigen wäre seine Angestellte
G. für die Buchhaltung verantwortlich gewesen.
Im Zuge der
mündlichen Verhandlung habe festgestellt werden können, dass G.
lediglich rein manipulative Tätigkeit ausgeübt habe (Abheften der ihr
übergebenen Unterlagen), jedoch keinerlei Dispositionsfähigkeit gehabt
habe. Dies sei ausschließlich dem Bw. oblegen, bei welchem Wohnung und
Betriebsort eine - wenn auch räumlich getrennte - Einheit bilden
würden.
Im vorliegenden
Fall seien die im Spruch zu 1) angeführten Abgaben nicht erklärt
worden, wodurch es - allerdings nur im Stadium des Versuches - zu
einer Abgabenverkürzung gekommen sei.
Auch seien die
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Februar 2003 nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet worden.
Dadurch seien
die Tatbilder objektiv erfüllt.
Da der Bw. als
für die abgabenbehördlichen Belange Verantwortlicher der GmbH allein
schon aufgrund seiner Ausbildung von seiner Verpflichtung zur Legung der
Steuererklärung gewusst habe, ebenso von seiner Verpflichtung zur
Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer (welche er ansonsten entrichtet
bzw. gemeldet hat) habe er die Tatbilder zumindest mit bedingtem Vorsatz zu
vertreten.
Bei der
Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd die
finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit, dass es im Faktum 1) beim Versuch
geblieben ist und die Notlage des Unternehmens, als erschwerend hingegen das
Zusammentreffen eines Finanzvergehens mit einer
Finanzordnungswidrigkeit.
Gegen dieses
Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und
formgerechte Berufung vom 25. Mai 2005, mit welcher beantragt wird, der
Berufung Folge zu geben und das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben bzw. in
eventu, das Straferkenntnis zu beheben und die Strafsache zur neuerlichen
Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz
zurückzuverweisen.
Als
Berufungsgründe werden Verfahrensmängel und unrichtig rechtliche
Beurteilung geltend gemacht.
Die von der
belangten Behörde getroffenen Feststellungen seien unrichtig, da der Bw. in
seiner Vernehmung vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz am
19. April 2004 angegeben habe, dass er zwar ab ca. Mitte 2002
Geschäftsführer der Fa.M-GmbH gewesen sei, aber die Buchhaltung eine
Angestellte (die vormalige Zweitbeschuldigte) und sein Steuerberater A. in
Mödling bis Ende 2002 und ab Ende 2002 Herr R. geführt habe. Letzterer
sei aber - wie sich erst nachträglich im Rahmen der Sonderprüfung
herausgestellt habe und vom Beschuldigten damals erstmals in Erfahrung gebracht
worden sei - kein befugter Steuerberater.
Des Weiteren
habe der Bw. angegeben, dass er trotz seines Meisterbriefes über keine
guten Buchhaltungskenntnisse verfüge, trotzdem aber Ende 2002 alle
relevanten Buchhaltungsunterlagen rechtzeitig beim (neuen) steuerlichen
Vertreter gewesen seien.
Der Bw.
rechtfertigte sich zum Vorhalt, weshalb für Dezember 2002 keine
Buchhaltungsunterlagen vorgelegt wurden, damit, dass er damals schlichtweg
keinen Zugang mehr zu den Unterlagen gehabt habe.
Des Weiteren
sei der Ablauf der Abrechnungen vom Bw. lebensnah geschildert worden,
nämlich dergestalt, dass nach Beendigung der Leistungserstellung Rechnung
gelegt worden sei und Zahlung nach dem vereinbarten Zahlungsziel erfolgt sei.
Wann und wie diese Rechnungen jedoch verbucht worden seien, sei
ausschließlich dem Aufgabenbereich seiner damaligen Lebensgefährtin,
der Zweitbeschuldigten G., oblegen.
Befragt zu den
zwei strittigen Vorsteuerabzugsposten (Kauf eines Sofas bei der Fa. K. und
Service eines Pkw bei der Fa. P.) rechtfertige sich der Bw. damit, dass er
kein Sofa gekauft habe und auch nicht Kunde bei der Fa. P. gewesen sei,
weshalb der Vorsteuerabzug nicht auf Veranlassung des Bw. bzw. in dessen
Kenntnis erfolgt sei.
Der Bw. sei im
Vorverfahren ausführlichst einvernommen worden und habe sich hinsichtlich
der wider ihn erhobenen Vorwürfe - unwiderlegt - glaubwürdig
gerechtfertigt und verantwortet.
Die belangte
Behörde habe zur Begründung ihrer Feststellungen bzw. ihrer
Beweiswürdigung nicht einmal ansatzweise ausgeführt, weshalb den
Angaben des Erstbeschuldigten kein Glauben geschenkt werde. Auch aus diesem
Grund sei das angefochtene Erkenntnis mangelhaft.
Des Weiteren
führe die belangte Behörde aus, dass der Bw. unentschuldigt der
Verhandlung nicht beigewohnt habe und aufgrund der Aktenlage entschieden worden
sei.
Tatsächlich
habe der Bw. aber die Ladung zur Verhandlung am 24. Februar 2005 nicht
erhalten, weshalb er mangels Kenntnis vom Termin zur Verhandlung nicht
erscheinen habe können.
Das in
Abwesenheit des Bw. durchgeführte Verfahren sei aufgrund der fehlerhaften
bzw. unterbliebenen Zustellung der Ladung mangelhaft geblieben.
Zur unrichtigen
rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass eine Strafbarkeit im
Finanzstrafverfahren gemäß
§ 6 FinStrG das Verschulden des
Bw. voraussetze.
Der Bw. habe in
seiner Einvernahme vom 19. April 2004 angegeben, dass er für die
Buchhaltung nicht verantwortlich gewesen sei, da damit ausschließlich
seine Angestellte betraut gewesen wäre.
Die belangte
Behörde hätte - da sie zur amtswegigen Wahrheitsermittlung
verpflichtet sei - weitere Zeugen, insbesonders die vormaligen steuerlichen
Vertreter der Fa.M-GmbH zu laden und zum konkreten Vorbringen des Bw. zu
befragen gehabt.
Aufgrund dieses
der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels sei eine unrichtige
rechtliche Beurteilung erfolgt. Hätte die belangte Behörde die
genannten Zeugen einvernommen, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass -
wie vom Bw. angegeben - Herr R. ab Ende 2002 für die buchhalterischen
Agenden - unter anderem auch die Abgabe der Jahressteuererklärung
sowie für die Berechnung und Entrichtung der Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer zuständig gewesen sei. Der Spruchsenat wäre damit zur
richtigen rechtlichen Beurteilung gelangt, dass den Bw. kein wie immer geartetes
Verschulden an dem ihm zur Last gelegten Finanzvergehen treffe.
Es sei zwar
grundsätzlich richtig, dass der Bw. als Geschäftsführer der GmbH
Verantwortlicher für abgabenbehördliche Belange sei. Subjektiv treffe
ihn jedoch kein Verschulden, da die steuerlichen Agenden von Herrn R.
durchgeführt worden seien, welcher bis zur Sonderprüfung ausgewiesener
Steuerberater gewesen sei.
Die dem Bw. zur
Last gelegten Finanzvergehen würden aber explizit vorsätzliches
Handeln voraussetzen, weshalb die subjektive Tatseite aber mangels Vorsatz nicht
gegeben und die rechtliche Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde daher
verfehlt sei.
Unter Punkt 2)
des Straferkenntnis werde dem Bw. vorgeworfen, die Vorauszahlung der
Umsatzsteuer für Februar 2003 - die im Zuge einer UVA-Prüfung vom
3. April 2003 festgestellt wurde - nicht abgeführt zu haben. Auch
hier treffe ihn aus oben angestellten Erwägungen kein Verschulden mangels
Vorsatzes im Sinne des § 49 FinStrG.
Die
Abführung der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Februar 2003
wäre zudem am 15. April 2003 fällig und spätestens zum
20. April 2003 abzuführen gewesen.
Im
gegenständlichen Fall sei die Fälligkeit dieser Abgabe daher im Zuge
der UVA-Prüfung vom 3. April 2003 noch gar nicht gegeben gewesen,
weshalb die verhängte Geldstrafe jedenfalls nicht gerechtfertigt sei.
Außerdem sei die bloße Versäumung eines Zahlungstermins
für sich allein - was im gegenständlichen Fall wie oben
aufgezeigt nicht vorliege - gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG nicht strafbar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 13 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche
Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den
Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Abs. 2:
Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie
auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch
eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung
betätigt.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz,
sofern das Rechtsmittel nicht zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der
Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an
die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das
angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den
angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das
Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.
Auf Grund der im
Berufungsverfahren durchgeführten Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen
ist der Berufungssenat zum Ergebnis gelangt, dass das im erstinstanzlichen
Finanzstrafverfahren der Bestrafung zugrunde gelegte Delikt der versuchten
Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer 2002 gemäß
§§ 13,
33 Abs. 1 FinStrG vom Bw. nicht verwirklicht wurde.
Zwar hat er in
objektiver Hinsicht dadurch eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht verletzt, dass er die Umsatzsteuererklärung 2002 nicht bis
zum Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist - also bis
31. März 2003 - abgegeben hat, war er doch laut Aktenlage seit
Mitte Februar 2003 nicht mehr durch einen berufsmäßigen
Parteienvertreter vertreten.
Wie das
durchgeführte Beweisverfahren ergeben hat, ist der Bw. in subjektiver
Hinsicht davon ausgegangen, dass es sich bei dem ab dem Beginn des Jahres 2003
mit der Erledigung der steuerlichen Agenden der Fa.M-GmbH beauftragten Herrn R.
um einen berufsmäßigen Parteienvertreter handle, welcher die
Erstellung und Abgabe der Steuererklärungen für den Bw. wahrnehmen
sollte. Der Bw. hatte daher keine Kenntnis vom Abgabetermin 31. März
2003. Eine vorsätzliche Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2002
kann daher nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates schon aus diesem
Grund nicht nachgewiesen werden. Zudem hat die verfahrensgegenständliche
Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung, welche mit Niederschrift vom
3. April 2003 abgeschlossen wurde, bereits vor Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist am 14. März 2003 begonnen. Zum gesetzlichen
Erklärungstermin 31. März 2003 stand diese
Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung daher bereits kurz vor ihrem Abschluss und
der Bw. konnte in subjektiver Hinsicht nach Senatsmeinung nicht mehr davon
ausgehen, dass bei Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung 2002 eine
Abgabenverkürzung durch eine spätere zu niedrige Abgabenfestsetzung
erfolgen werde. Der Bw. hat es daher zum Abgabetermin der Steuererklärungen
2002 am 31. März 2003 zweifelsfrei nicht ernstlich für
möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass durch die Nichtabgabe der
Umsatzsteuererklärung 2002 eine zu niedrige Abgabenfestsetzung an
Umsatzsteuer 2002 erfolgen werde. Das Delikt der versuchten Abgabenhinterziehung
an Umsatzsteuer 2002 wurde daher nicht durch den Bw. nicht verwirklicht und es
war daher insoweit mit Verfahrenseinstellung vorzugehen.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG ist die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der ersten Instanz zu
setzen und demgemäß den Bescheid abzuändern.
§ 161
Abs. 1 1. Satz FinStrG besagt, dass die Rechtsmittelbehörde,
sofern das Rechtsmittel nicht als unzulässig oder verspätet
zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden hat. Die
Sache, die der Rechtsmittelbehörde zur Entscheidung vorliegt, ist die dem
Beschuldigten zur Last gelegte Tat in ihren wesentlichen Sachverhaltselementen,
unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung (z.B. VwGH 22.5.1996,
96/16/0023). Das bedeutet, dass die Rechtsmittelbehörde trotz ihrer
Berechtigung, den angefochtenen Bescheid abzuändern, doch auf die Ahndung
der dem Rechtsmittelwerber im Verfahren erster Instanz zur Last gelegten
Tat beschränkt bleibt und ihn nicht für eine Tat schuldig sprechen
darf, die ihm im Verfahren vor der ersten Instanz gar nicht zur Last gelegt
wurde, da darin zumindest die Entziehung einer Instanz liegen würde. Macht
die Berufungsbehörde eine andere Sache zum Gegenstand ihrer Entscheidung
als die Finanzstrafbehörde erster Instanz, verletzt sie das Recht auf
den gesetzlichen Richter (VfGH 3.3.1979, B 362 bis 364, 583,
584/78).
Aus den
dargestellten Gründen war es nicht Sache des unabhängigen
Finanzsenates im gegenständlichen Berufungsverfahren zu beurteilen, ob dem
Bw. das Umsatzsteuervorauszahlungsdelikt nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bzw.
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nachgewiesen werden kann, da
dem Bw. im Finanzstrafverfahren erster Instanz eine schuldhafte
Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. die Abgabe von nicht in
§ 21 des Umsatzsteuergesetztes entsprechenden Voranmeldungen nicht zur
Last gelegt wurde und daher ein eventuelles Umsatzsteuervorauszahlungsdelikt
nicht Gegenstand dieses Finanzstrafverfahrens ist.
Unbestritten
ist jedoch, dass der Bw. die Umsatzsteuervorauszahlung Februar 2003 bis zum
5. Tag nach Fälligkeit weder gemeldet noch entrichtet hat, sodass eine
schätzungsweise Festsetzung durch die Abgabenbehörde
erster Instanz in Höhe von € 18.000,00 erfolgen musste. Wenn
dazu in der gegenständlichen Berufung ausgeführt wird, dass dem Bw.
vorgeworfen werde, die Vorauszahlung der Umsatzsteuer Februar 2003, welche im
Zuge einer Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung vom 3. April 2003
festgestellt worden sei, nicht abgeführt zu haben und im
gegenständlichen Fall die Fälligkeit dieser Abgabe im Zuge der
UVA-Prüfung vom 3. April 2003 noch gar nicht gegeben gewesen sei,
weshalb die verhängte Geldstrafe jedenfalls nicht gerechtfertigt sei, so
ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Die mit 3. April 2003 abgeschlossene
Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung umfasste den Zeitraum Juni bis Dezember
2002, der Umsatzsteuervorauszahlungszeitraum Februar 2003 war von dieser
abgabenbehördlichen Prüfung nicht betroffen. Zweifelsfrei und
unwidersprochen war der Bw. als verantwortlicher GF grundsätzlich für
die Entrichtung dieser Umsatzsteuervorauszahlung verantwortlich und er kannte
auch deren Fälligkeitstag.
Einzige
Tatbestandvoraussetzung einer Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die
vorsätzliche Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben bis zum
5. Tag nach Fälligkeit. Ob den Bw. dabei ein Verschulden an der
Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung Februar 2003 trifft, ist insoweit
irrelevant, da eine zeitgerechte Meldung der Selbstbemessungsabgabe in Form der
Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung lediglich einen objektiven
Strafbefreiungsgrund dargestellt hätte.
Mit Urteil des
Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. Dezember 2004,
AZ. 072 Hv 137/07z wurde der Bw. der fahrlässigen Krida
gemäß
§ 159 Abs. 1 und Abs. 2 StGB
schuldig gesprochen und zu 2 Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt,
weil er als Geschäftsführer der Fa.M-GmbH grob fahrlässig
kridaträchtig gehandelte hat (§ 159 Abs. 5 StGB),
und zwar
I.) vom
17.5.2002 bis 30.11.2002 die Zahlungsunfähigkeit der genannten Gesellschaft
herbeigeführt hat, indem er entgegen den Grundsätzen ordentlichen
Wirtschaftslebens es unterließ, Geschäftsbücher und
geschäftliche Aufzeichnungen zu führen oder jene so führte, dass
ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der Gesellschaft erheblich erschwert war, wobei er zahlreiche
Scheinrechnungen einverleibte, sowie
II.) vom
1.12.2002 bis 5.5.2003 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der genannten
Gesellschaft die Befriedigung von Gesellschaftsgläubigern dadurch vereitelt
und geschmälert hat, dass er es entgegen den Grundsätzen ordentliche
Wirtschaftsleben unterließ, Geschäftsbücher zu führen und
den Jahresabschluss für 2002, zu dessen Erstellung er verpflichtet war, zu
erstellen und weiterhin Scheinrechnungen der Buchhaltung einverleibte, sodass
ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der Gesellschaft erheblich erschwert war.
Dieses Urteil
des Landesgerichtes Wien beruht auf einem Gutachten des gerichtlich beeideten
Sachverständigen Mag.Z., aus welchen hervorgeht, dass ab Dezember 2002
eine Buchhaltung durch den Bw. als verantwortlichen Geschäftsführer
nicht mehr erstellt wurde und somit auch eine Berechung und in der Folge auch
Entrichtung der monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen nicht mehr erfolgen
konnte.
Auf Grund der
schwierigen finanziellen Situation der Fa.M-GmbH, aus welcher schlussendlich die
Eröffnung des Konkursverfahrens am 5. Mai 2003 resultierte, war es dem
Bw. zweifelsfrei klar, dass eine Entrichtung dieser Umsatzsteuervorauszahlung
nicht erfolgen konnte. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat führte der Bw. dazu geständig aus, dass er sich zum
Fälligkeitstag der Umsatzsteuervorauszahlung Februar 2003 Mitte April
2003 bei der Buchhalterin G. hinsichtlich der Zahlung erkundigt hat. Ein
diesbezüglicher Zahlschein wurde ihm nicht vorgelegt und er ist nach seiner
Aussage auch nicht davon ausgegangen, dass eine andere Person diese
Umsatzsteuervorauszahlung leisten würde. Das Delikt der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG ist daher auch in subjektiver Hinsicht zweifelsfrei
verwirklicht. Wenn der Bw. in der gegenständlichen Berufung ausführt,
dass die bloße Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein
nicht strafbar im Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG sei,
so ist dem insoweit beizupflichten, dass für den Fall einer zeitgerechten
Meldung dieser Umsatzsteuervorauszahlung die bloße Versäumung des
Zahlungstermins zu keiner Bestrafung hätte führen
können.
Auf Grund der
teilweisen Verfahrenseinstellung war mit einer Strafneubemessung vorzugehen im
Zuge derer die sehr eingeschränkte wirtschaftliche Situation des Bw.
(monatliches Nettoeinkommen ca. € 1.300,00 gepfändet bis auf
das Existenzminimum, kein Vermögen, hohe Schulden) berücksichtigt und
als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw. und sein Handeln
aus einer wirtschaftlichen Notlage des Unternehmens heraus, als erschwerend
hingegen kein Umstand angesehen wurde.
Unter
Berücksichtigung dieser Strafzumessungserwägungen erscheint die aus
dem Spruch ersichtliche neu bemessene Geldstrafe tat- und
schuldangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 13.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0076-W/05
- Stammnummer
- 19930
- Gültig
- 13.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF