Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300015/2025
1. KESt-Erklärung verspätet eingereicht, coronabedingte Nichtbehandlung durch Steuerberater 2. Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG bei Kenntnis des Fälligkeitstages der UVZ 3. Verletzung der Belegerteilungspflicht 4. Verletzung der Aufbewahrung und Übermittlung der Jahresbelege der Registrierkasse
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300015/2025vom 05.05.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IMNAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Wien 1025-2 des Bundesfinanzgerichtes hat in der in der Finanzstrafsache gegen
1. Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,
2. die **A-GmbH**, **Wien-1**,
wegen der Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß §§ 49 Abs. 1 lit. a und 51 Abs. 1 lit. c und d des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Amtsbeauftragten vom 1. April 2025 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen Team 3 als Finanzstrafbehörde vom 29. Jänner 2025, SpS-1, Geschäftszahl **FV-1**, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 10. März 2026 und 5. Mai 2026 in Abwesenheit des Beschuldigten, auch in seiner Eigenschaft als Vertreter des belangten Verbandes, jedoch in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und Amtsbeauftragten **AB2** MSc (für **AB**) sowie der Schriftführerin **S-1** zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wie folgt abgeändert:
I. Herr ***Bf1*** ist schuldig, als für die abgabenrechtlichen Belange der **A-GmbH** zuständiger Geschäftsführer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit gemeldet oder entrichtet (abgeführt) oder der Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt nicht die Höhe bekannt gegeben zu haben, und zwar
U 08/2017 in Höhe von € 12.307,77
U 12/2017 in Höhe von € 9.754,62
U 01/2018 in Höhe von € 28.531,84
U 04/2018 in Höhe von € 7.312,14 (gesamt: € 57.906,37)
und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.
Herr ***Bf1*** ist weiters schuldig, als für die abgabenrechtlichen Belange der **A-GmbH** zuständiger Geschäftsführer vorsätzlich eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen oder zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen verletzt zu haben, indem er die Jahresbelege 2020 und 2021 der Registrierkasse der **A-GmbH** nicht gemeldet hat und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG begangen zu haben.
Über Herrn ***Bf1*** wird deswegen gemäß §§ 49 Abs. 2 und 51 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 3.600,00 verhängt.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen festgesetzt.
Gemäß § 185 Abs. 1 FinStrG werden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 360,00 bemessen.
II. Die **A-GmbH** ist gemäß § 3 Abs. 2 VbVG dafür verantwortlich, dass durch ihren Entscheidungsträger ***Bf1*** unter Verletzung von den Verband treffenden Pflichten zu Gunsten des Verbandes die oben unter I. dargestellten Finanzvergehen begangen wurden.
Über die **A-GmbH** wird daher gemäß §§ §§ 28a Abs. 2, 49 Abs. 2 FinStrG und 51 Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und Abs. 2 VbVG eine Geldbuße von € 3.000,00 verhängt.
Gemäß § 185 Abs. 1 FinStrG werden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 300,00 bemessen.
III. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
IV. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen Team 3 als Finanzstrafbehörde vom 29. Jänner 2025, SpS-1, Geschäftszahl **FV-1**, wurde das Finanzstrafverfahren, in dem ***Bf1*** als Geschäftsführer und abgabenrechtlicher Verantwortlicher (ergänzt: der **A-GmbH**) vorgeworfen wurde, er habe
I. grob fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt hat, nämlich dadurch, dass Abgaben infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten und Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) werden konnten und zwar:
Körperschaftsteuer 2017 in Höhe von € 172.474,00
Körperschaftsteuer 2020 in Höhe von € 20.509,07
Körperschaftsteuer 2021 in Höhe von € 38.772,00
Umsatzsteuer 2019 in Höhe von € 3.182,14
KESt 03/20 in Höhe von € 113.793,10
sowie
II. vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind im gegenständlichen Abgabenzeitraum 2017 bis 2020 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit gemeldet oder entrichtet (abgeführt) hat und der Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Höhe bekannt gegeben, und zwar:
U 08/2017 in Höhe von € 12.307,77
U 12/2017 in Höhe von € 9.754,62
U 01/2018 in Höhe von € 28.531,84
U 04/2018 in Höhe von € 7.312,14
U 05/2020 in Höhe von € 52.297,46
U 07/2020 in Höhe von € 40.362,65
U 12/2020 in Höhe von € 53.677,58
sowie
III. die abgabenrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen oder zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen verletzt, sowie
IV. vorsätzlich die abgabenrechtliche Pflicht gemäß § 132a BAO zur Belegerteilung an den Leistenden einer Barzahlung über die empfangene Zahlung verletzt,
und hiedurch die Finanzvergehen nach den §§ 34 Abs. 1, 49 Abs. 1 lit. a, 51 Abs. 1 lit. c und lit. d FinStrG begangen, wird, ebenso wie das Finanzstrafverfahren, wonach die **A-GmbH** als belangter Verband gemäß § 3 Abs. 2 VbVG dafür verantwortlich sei, dass durch ihren Entscheidungsträger ***Bf1*** unter Verletzung von Verbandspflichten, die unter I. bis IV. begangen wurden, gemäß § 136 FinStrG eingestellt.
BEGRÜNDUNG:
Der 1980 geborene ***Bf1*** ist von Beruf Geschäftsführer, verdient monatlich ca. € 4.500,-- netto und ist sorgepflichtig für zwei Kinder. Er ist finanzstrafbehördlich unbescholten.
***Bf1*** ist seit 2010 Geschäftsführer der **A-GmbH**, die einen Getränkehandel betreibt. Seit dem damaligen Zeitpunkt wird er steuerlich von **V-1** für die **B-GmbH** vertreten. Bis zu den gegenständlichen Vorfällen gab es keinerlei Beanstandungen oder Auffälligkeiten. Hinsichtlich der im Spruch genannten Körperschaftsteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen sowie Kapitalertragsteuern und den im Spruch genannten Umsatzsteuervoranmeldungen gab es Verzögerungen der Erklärungen im unterschiedlichen Ausmaß. Die Körperschaftsteuererklärung 2017 wurde nach einer Vielzahl von Fristverlängerungsanträgen samt Abweisungen erst am 29. Juli 2020 eingereicht, die Körperschaftsteuererklärung 2020 und 2021, ebenfalls nach Fristverlängerungsanträgen erst am 19. Juni 2023. Ebenso wurde die Umsatzsteuer 2019 erst am 29. Dezember 2021 nachgereicht. Die Kapitalertragsteuer 3/2020 wurde am 28. Mai 2020 erklärt.
Bei den Umsatzsteuervoranmeldungen gab es hinsichtlich der im Spruch genannten Zeiträume Verspätungen von einigen wenigen Tagen, hinsichtlich der UVA 12/2017 eine zweimonatige Verspätung und hinsichtlich der UVA 1/2018 eine einmonatige Verspätung.
Der Beschuldigte verließ sich vollständig auf seine Steuerberaterin, übermittelte ihr regelmäßig alle Unterlagen und wenn ihm eine Jahreserklärung zur Unterschrift vorgelegt wurde, leistete er diese Unterschrift. Im Weiteren kümmerte er sich nicht, insbesondere fragte er nicht nach, wann die Erklärungen zu erstatten wären bzw. warum sie noch nicht erstattet wurden.
Hinsichtlich der Jahreserklärungen wurden die von der Finanz gesetzten Fristen nicht eingehalten, insbesondere wurde nach abgewiesenen Nachfristanträgen nicht innerhalb der dort genannten Fristen neuerlich ein Fristverlängerungsantrag gestellt bzw. die Erklärung auch nicht erstattet.
Die Körperschaftsteuer 2018 wurde erst am 23. September 2020 eingereicht, jene für 2019 am 29. Dezember 2021. Hinsichtlich dieser Steuererklärungen wurde aufgrund von Anträgen auf Nachfristsetzung die Frist eingehalten, sodass diesbezüglich kein strafbares Verhalten anzunehmen ist. Indem ***Bf1*** seine Überwachungspflicht gegenüber der Steuerberatungskanzlei nicht einhielt, hielt er jene Sorgfalt, zu der er verpflichtet und in der Lage gewesen ist, nicht ein. Der Grad seiner Sorgfaltswidrigkeit war aber nicht derartig ungewöhnlich und auffallend, dass der Eintritt eines dem Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war, vielmehr verließ sich ***Bf1*** aufgrund seiner langjährigen Erfahrung, dass seine Steuerberaterin innerhalb der Fristen bzw. aufgrund von Fristverlängerungsanträgen verlängerten Fristen die entsprechenden Erklärungen fristgerecht eingereicht werden.
Bezüglich der UVA war es zwischen ***Bf1*** und der Steuerberatungskanzlei üblich, dass er die Unterlagen der Kanzlei übermittelte, diese zu zahlende UVA errechnete und gleichzeitig beim Finanzamt meldete. Anschließend wurde ***Bf1*** die Zahllast bekannt gegeben, die er dann binnen kurzer Zeit von wenigen Tagen einzahlte. Dieses System funktionierte über Jahre tadellos, lediglich in den genannten Zeiträumen zweimal 2017, zweimal 2018 und dreimal 2020 wurde die UVA um wenige Tage, in zwei Fällen um ein bzw. zwei Monate verspätet gemeldet. Dabei hielt der Beschuldigte die gebotene Sorgfalt ein, zumal für ihn nicht erkennbar war, dass seine Steuerberatung die UVA einige wenige Tage verspätet meldete.
Am 15. Dezember 2022 kaufte ein Testkäufer der Finanz einen Liter Orangensaft um € 1,39 bei dem Unternehmen des Beschuldigten und er erteilte den Beleg erst nach Aufforderung. Dieser Beleg ist gegenständlich ein A4-Blatt, das anlässlich der Verhandlung ausgedruckt vorgelegt wurde. Dabei hielt es der Beschuldigte ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er gegen die Belegerteilungspflicht verstieß.
Diese Feststellungen gründen sich auf die Erhebungen der Finanzstrafbehörden im Zusammenhalt mit der Verantwortung des ***Bf1*** und der Aussage seiner Steuerberaterin.
Zu Punkt I. ist zu bemerken, dass die Erklärungen objektiv verspätet erklärt wurden. Dazu brachte die Steuerberaterin jedoch eine Vielzahl von Fristverlängerungsanträgen ein und war selbst in der Verhandlung noch fest der Meinung, dass sich durch diese Fristverlängerungsanträge eine Kette gebildet hätte, die die letztlich abgegebenen Steuererklärungen rechtzeitig erscheinen lassen. Der Beschuldigte verließ sich zu Recht über mehrere Jahre auf die Arbeit seiner Steuerberaterin, es gab auch keine Beanstandungen. Indem er keine Kontrolle ausübte, vernachlässigte er jene Sorgfalt, zu der er verpflichtet wäre. Da aber über Jahre und auch zwischen den Jahren 2017 und 2020 und 2021 die Steuererklärungen der Steuerberaterin mittels Fristverlängerungsanträgen jeweils fristgerecht erstattet wurden, war die Sorgfaltswidrigkeit des Beschuldigten nicht derart gelagert, dass der Eintritt des Erfolges (nicht fristgerechte Abgabe der Steuererklärung) nicht als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Vielmehr hätte eine Nachfrage bei der Steuerberaterin ergeben, dass sie - ihrer in der Verhandlung auch resolut vertretenen Meinung nach - die Auskunft erteilt hätte, dass durch Fristverlängerungsanträge die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen ohnedies gewahrt wird. Nicht zumutbar wäre dem Beschuldigten die professionelle Steuervertretung soweit zu kontrollieren, dass er sich die einzelnen Bescheide über die Fristverlängerungsanträge vorlegen lässt und derart eine Kontrolle ausübt.
Gleichfalls für die UVA-Erklärungen funktioniert das etablierte System über eine Vielzahl von Jahren und der Beschuldigte konnte sich darauf verlassen, dass die UVAs fristgerecht durch die Steuerberaterin erklärt werden. Dass es in einigen sehr wenigen Fällen zu Verspätungen von einigen wenigen Tagen bzw. zweimal von ein bis zwei Monaten kam, musste dem Beschuldigten nicht auffallen und hätte auch durch stichprobenartige Kontrollen nicht verhindert werden können.
Die Feststellungen zu den Kassenbelegserteilung gründet sich auf die geständige Verantwortung des Beschuldigten.
Rechtlich folgt:
Mangels Erfüllung der subjektiven Tatseite hat eine Einstellung des Verfahrens zu Punkt I. + II. (Jahressteuererklärungen und UVAs) zu erfolgen. Bezüglich der Belegerteilungspflicht trifft den Beschuldigten ein nur geringfügiges Verschulden, zumal primär nicht davon auszugehen ist, dass beim Kauf eines Orangensaftes von € 1,39 ein A-4 Blatt vom Kunden als Beleg angenommen wird. Das Verschulden ist sohin geringfügig und die Tat hat keine Folgen nach sich gezogen, da der Beleg über Aufforderung durch das Kontrollorgan unverzüglich ausgehändigt wurde. Es konnte sohin gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, sodass das Verfahren insgesamt einzustellen war.
In der dagegen fristgerecht am 1. April 2025 eingebrachten Beschwerde der Amtsbeauftragten wird wie folgt ausgeführt:
"2. Sachverhalt:
Im Rahmen der Würdigung der Niederschrift einer Registrierkassennachschau der Finanzpolizei wurde das Abgabenkonto gesichtet und festgestellt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen, Kapitalertragsteuer, sowie Jahreserklärungen nicht fristgerecht eingereicht und entrichtet (abgeführt) wurden.
Bei den zu spät gemeldeten Erklärungen handelte es sich um konkludente Selbstanzeigen. Teilweise wurden Jahreserklärungen anlässlich von Schätzungsaufträgen erstattet. Aufgrund der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages wurde der Sachverhalt an die Staatsanwaltschaft Wien berichtet, das Verfahren jedoch am 06.03.2024 gemäß § 202 Abs 1 FinStrG (aus dem Grund des § 190 Z 2 StPO) eingestellt, da ein vorsätzliches Verhalten bezüglich § 33 Abs 1 und § 33 Abs 2 lit a FinStrG nicht als gegeben erschien. Die Finanzstrafbehörde setzte das Finanzstrafverfahren gemäß § 54 Abs. 5 FinStrG fort, in welcher der bereits angelastete Tatvorwurf bzw. strafbestimmende Wertbetrag im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren als grobe Fahrlässigkeit und Finanzordnungswidrigkeit fortgesetzt wurde.
Aufgrund dieser Feststellungen wurde mit 26.03.2024 jeweils das Finanzstrafverfahren gegen die Beschuldigten ***Bf1*** als Geschäftsführer und abgabenrechtlich Verantwortlicher der **A-GmbH** und gegen den Verband, die **A-GmbH** eingeleitet, da sie
I. grob fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt haben, nämlich dadurch, dass Abgaben infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten und Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) werden konnten und zwar:
Körperschaftsteuer 2017 in Höhe von € 172.474,00
Körperschaftsteuer 2020 in Höhe von € 20.509,07
Körperschaftsteuer 2021 in Höhe von € 38.772,00
Umsatzsteuer 2019 in Höhe von € 3.182,14
KESt 03/2020 in Höhe von € 113.793,10
und hierdurch Finanzvergehen nach § 34 FinStrG begangen haben. Der strafbestimmende Wertbetrag beläuft sich hier auf € 348.730,31.
II. Weiters bestand der Verdacht, dass ***Bf1*** als Geschäftsführer und abgabenrechtlich Verantwortlicher der **A-GmbH** und der Verband, die **A-GmbH** vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind im gegenständlichen Abgabenzeitraum 2017 bis 2020 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit gemeldet oder entrichtet (abgeführt) haben und der Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Höhe bekanntgegeben haben, und zwar:
U 08/2017 in Höhe von € 12.307,77
U 12/2017 in Höhe von € 9.754,62
U 01/2018 in Höhe von € 28.531,84
U 04/2018 in Höhe von € 7.312,14
U 05/2020 in Höhe von € 52.297,46
U 07/2020 in Höhe von € 40.362,65
U 12/2020 in Höhe von € 53.677,58
und hierdurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen haben. Der strafbestimmende Wertbetrag beläuft sich hier auf € 204.244,06.
III. Weiters besteht der Verdacht, dass ***Bf1*** als Geschäftsführer und abgabenrechtlich Verantwortlicher der **A-GmbH** und der Verband, die **A-GmbH** die abgabenrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen oder zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen verletzt haben und somit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG begangen haben.
IV. Außerdem besteht der Verdacht, dass ***Bf1*** als Geschäftsführer und abgabenrechtlich Verantwortlicher der **A-GmbH** und der Verband, die **A-GmbH** vorsätzlich die abgabenrechtliche Pflicht gemäß § 132a BAO zur Belegerteilung an den Leistenden einer Barzahlung über die empfangene Zahlung verletzt haben und somit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. d FinStrG begangen haben.
Der strafbestimmende Wertbetrag beläuft sich insgesamt auf € 552.974,37.
3. Feststellungen und finanzstrafrechtliche Würdigung:
Die Finanzstrafbehörde ging davon aus, dass die objektive Tatseite des § 34 FinStrG erfüllt ist, da Jahreserklärungen nicht zum gesetzlichen Termin eingereicht und fristgerecht bezahlt wurden, wodurch eine Abgabenverkürzung erwirkt wurde. Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat. Dies ist namentlich auch dann der Fall, wenn es infolge eines auf eine solche Verkürzung abzielenden Verhaltens einer Person nicht zur rechtzeitigen Festsetzung der Steuer kommt. Der Umstand allein, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Veranlagung auf Grund der verspäteten Meldung durchgeführt wurde, vermag an der durch die Nichtbeibringung der Abgabenerklärungen eingetretenen Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, die eine Abgabenverkürzung bewirkte, nichts zu ändern (VwGH vom 27. Mai 1981, 13/1256/80, und vom 15. Dezember 1993, 93/13/0055). Eine Abgabenverkürzung liegt also vor, wenn eine Abgabe unter Verletzung einer Anzeigepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wurde.
Bei Abgaben wie der Kapitalertragsteuer, die (grundsätzlich) nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, ist die objektive Tatseite erfüllt, da sie nicht im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit abgeführt wurde. Der Geschäftsführer hat die ihm durch Gesetz auferlegten Anzeigepflichten und Offenlegungspflichten nicht erfüllt und damit der gesetzlichen Vorschrift zuwider, diese zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtet. Zu diesem Zeitpunkt ist die Verkürzung der Selbstbemessungsabgabe bewirkt und der strafgesetzlich verpönte Erfolg eingetreten.
Ad II.) Umsatzsteuervoranmeldungen wurden nicht fristgerecht eingereicht und entrichtet (abgeführt). Dadurch ist die objektive Tatseite nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erfüllt.
Ad III. und IV.) Die Niederschrift über die Nachschau zu Aufzeichnungsverpflichtungen vom 15.12.2022 wurde einer finanzstrafrechtlichen Würdigung unterzogen. Am 15.12.2022 wurde seitens der Finanzpolizei eine Registrierkassennachschau inklusive vorausgehender Beobachtung der Zahlungsabwicklung durchgeführt. Bei einem darauf erfolgten Testkauf durch die Finanzpolizei wurde der Beleg erst nach Aufforderung erteilt.
Somit wurde gegen die gesetzlich vorgeschriebene Belegerteilungspflicht gern. § 132a BAO verstoßen. Die objektive Tatseite des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. d FinStrG ist durch die Verletzung der Belegerteilungspflicht entsprechend dem § 132a BAO gegeben. Die Finanzordnungswidrigkeit ist bewirkt, wenn eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Ausstellung oder Aufbewahrung von Belegen verletzt wird.
Die objektive Tatseite des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG ist durch die Verletzung zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen gegeben, da Jahresbelege in Finanzonline nicht ersichtlich waren.
Nach Würdigung des Sachverhalts wurde seitens der Finanzstrafbehörde das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 34 Abs 1 FinStrG, § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und § 51 Abs 1 lit c und d FinStrG als erfüllt angesehen und der Fall zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und Fällung des Erkenntnisses an den Spruchsenat weitergeleitet. Das gesamte Verfahren wurde mit Erkenntnis vom 29.01.2025 gemäß § 136 FinStrG eingestellt. […]
5. Beschwerdegründe:
[…] Es wird eine Bestrafung hinsichtlich grob fahrlässiger Abgabenverkürzung nach § 34 FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und § 51 Abs 1 lit c und d FinStrG beantragt.
Ad 1: Der Spruchsenat stellte fest, dass die Körperschaftssteuererklärung 2017 nach einer Vielzahl von Fristverlängerungsanträgen samt Abweisungen erst am 29.07.2020 eingereicht wurde, die Körperschaftsteuererklärung 2020 und 2021, ebenfalls nach Fristverlängerungsanträgen erst am 19.06.2023. Ebenso wurde die Umsatzsteuer 2019 erst am 29.12.2021 nachgereicht. Die Kapitalertragsteuer 3/2020 wurde am 28.05.2020 erklärt. Der Beschuldigte verließ sich vollständig auf seine Steuerberaterin, übermittelte ihr regelmäßig alle Unterlagen und wenn ihm eine Jahreserklärung zur Unterschrift vorgelegt wurde, leistete er diese Unterschrift. Im Weiteren kümmerte er sich nicht darum, insbesondere fragte er nicht nach, wann die Erklärungen zu erstatten wären bzw. warum sie noch nicht erstattet wurden.
Hinsichtlich der Jahreserklärungen wurden die von der Finanz gesetzten Fristen nicht eingehalten, insbesondere wurde nach abgewiesenen Nachfristanträgen nicht innerhalb der dort genannten Fristen neuerlich ein Fristverlängerungsantrag gestellt bzw. die Erklärung. Indem ***Bf1*** seine Überwachungspflicht gegenüber der Steuerberatungskanzlei nicht einhielt, hielt er jene Sorgfalt, zu der er verpflichtet und in der Lage gewesen ist, nicht ein. Der Grad seiner Sorgfaltswidrigkeit war aber nicht derartig ungewöhnlich und auffallend, dass der Eintritt eines dem Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war, vielmehr verließ sich ***Bf1*** aufgrund seiner langjährigen Erfahrung, dass seine Steuerberaterin innerhalb der Fristen bzw. aufgrund von Fristverlängerungsanträgen verlängerten Fristen die entsprechenden Erklärungen fristgerecht eingereicht werden. Nicht zumutbar wäre dem Beschuldigten die professionelle Steuervertretung soweit zu kontrollieren, dass er sich die einzelnen Bescheide über die Fristverlängerungsanträge vorlegen lässt und derart eine Kontrolle ausübt.
Die Finanzstrafbehörde folgt dieser Ansicht nicht. Die subjektive Tatseite ist erfüllt, da der Verband, vertreten durch ihren Geschäftsführer, ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelte, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
Als im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer der **A-GmbH** wäre es Aufgabe des Beschuldigten gewesen, für die Einbringung inhaltlich richtiger und vor allem rechtzeitiger Abgabenerklärungen Sorge zu tragen. Weiters ist jeder, der die Wahrnehmung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen delegiert, dazu verpflichtet, die korrekte Erledigung der übertragenen Aufgaben angemessen zu überwachen. Zumindest eine stichprobenweise Überwachung wird regelmäßig als angemessen und notwendig erachtet. Die Beauftragung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Angelegenheiten entbindet den Beschuldigten nicht von seinen Information- und ihm zumutbaren Überwachungspflichten (vgl Ritz, BAO-Kommentar, § 9 Tz 13). Es dürfen von einem Geschäftsführer nicht die gleichen abgabenrechtlichen Kenntnisse wie von einem Steuerberater erwartet werden. Vielmehr ist bloß ein abgabenrechtliches Grundverständnis zu erwarten. Diesen Verpflichtungen ist der Beschuldigte in mehrfacher Hinsicht nicht nachgekommen und auch nach eigener Aussage hat er sich nicht über seine steuerrechtlichen Pflichten informiert, bzw. hat sich kein allgemeines Grundverständnis angeeignet, da er der Meinung war, er beschäftige doch einen Steuerberater (vgl VwGH 20.6.1978, 2411/77). Die bewusste Unterlassung jeder Plausibilitätskontrolle und das Unterlassen der Aneignung eines steuerrechtlichen Grundverständnisses ist wohl als grob fahrlässig zu verstehen (vgl Bauer-Raschhofer/Kert, Finanzstrafrecht 2023, Fahrlässigkeit - Grobe Fahrlässigkeit - Vorsatz im Finanzstrafrecht, S 50 ff).
Um ein Überwachungsverschulden zu vermeiden, hätten Überwachungsmaßnahmen dokumentiert und durchgeführte Überprüfungen aktenkundig gemacht werden müssen. Demnach macht sich einer grob fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer als Abgabepflichtiger die Besorgung steuerlicher und sonstiger geschäftlicher Angelegenheiten überlässt und seine Kontroll- und Überwachungspflicht über einen längeren Zeitraum gänzlich vernachlässigt. Der Aussage des Beschuldigten zufolge gab es solche Überwachungsmaßnahmen lediglich am Anfang. Er hat sich vollinhaltlich auf die steuerrechtliche Vertretung verlassen und diese nicht kontrolliert. Weiters gab er an, dass er sich nicht mit steuerrechtlichen Thematiken befasst hat. Dieses Verhalten kann somit wohl als mindestens grob fahrlässiges Verhalten eingestuft werden.
Weiters ist auszuführen, dass **V-1** bzw. die **B-GmbH** als Bilanzbuchhalter und nicht als Steuerberater agiert (Berechtigungen WKO) und sie Tätigkeiten ausgeführt hat, zu denen sie als Bilanzbuchhalterin nicht berechtigt war.
Außerdem gab der Beschuldigte bei seiner Einvernahme an, dass er sämtliche Belege für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung und Jahreserklärungen in Zeiten der Pandemie nicht vollständig und rechtzeitig beim Buchhalter/Steuerberater abgegeben hat. Es trifft den Geschäftsführer wie auch einen Steuerpflichtigen selbst die Pflicht, dem Berater die notwendigen und vollständigen Informationen und Unterlagen zur Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Aufgaben zu geben, damit diese die an sie delegierten Pflichten erfüllen können. Diesbezüglich ist anzumerken, dass bei Durchsicht des Abgabenkontos die Jahre vor der Pandemie bei weiten mehr Lücken und unterjährige Nichtabgaben aufwiesen als die Jahre ab 2020. Durch sämtliche Festsetzungen der Säumniszinsen und Erinnerungen, welche zwar an die **B-GmbH** adressiert waren, aber am Abgabenkonto gebucht wurden, sowie auch Pfändungen, so hätte dem Beschuldigten auffallen müssen, dass die Bilanzbuchhalterin ihren Pflichten nicht nachkommt und hätte als ordentlicher Geschäftsmann weitere Überwachungsschritte setzen müssen.
Für den Geschäftsführer war es aufgrund des Gesamtbildes der tatsächlichen Verhältnisse und seiner langjährigen Expertise als Geschäftsmann daher geradezu als wahrscheinlich vorhersehbar, dass somit eine Abgabenverkürzung bewirkt wird. Dieser Umstand war dem Geschäftsführer auch durch die regelmäßig beantragten Verlängerungen der Frist zur Abgabe der Jahreserklärungen, auch in den Vorjahren, bewusst. Weiters hätte er sich als erfahrener Geschäftsmann bezüglich Meldefristen der Kapitalertragssteuer ausreichend informieren müssen, was er unterlassen hat, insbesondere wenn es um derartig hohe Beträge geht.
Eine einschlägige Vorstrafe des Geschäftsführers (FV-000783462 vom 15.07.2009) bezüglich Umsatzsteuer 2007 bekräftigt jedoch eine solche Kenntnis. Eine derartige Vorgangsweise kann wohl nur als ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltswidrigkeit im Sinne des § 8 Abs. 3 FinStrG angesehen werden, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
Ad II.: Der Spruchsenat stellte fest, dass bezüglich der UVA ***Bf1*** die Unterlagen der Kanzlei übermittelte, diese die zu zahlende UVA errechnete und gleichzeitig beim Finanzamt meldete. Anschließend wurde ***Bf1*** die Zahllast bekanntgegeben, die er dann binnen kurzer Zeit von wenigen Tagen einzahlte. Dieses System funktionierte über Jahre tadellos, lediglich in den genannten Zeiträumen zweimal 2017, zweimal 2018 und dreimal 2020 wurde die UVA um wenige Tage, in zwei Fällen um ein bzw. zwei Monate verspätet gemeldet. Dabei hielt der Beschuldigte die gebotene Sorgfalt ein, zumal für ihn nicht erkennbar war, dass seine Steuerberatung die UVA einige wenige Tage verspätet meldete.
Gleichfalls für die UVA-Erklärungen funktioniert das etablierte System über eine Vielzahl von Jahren und der Beschuldigte konnte sich darauf verlassen, dass die UVAs fristgerecht durch die Steuerberaterin erklärt werden. Dass es in einigen sehr wenigen Fällen zu Verspätungen von einigen wenigen Tagen bzw. zweimal von ein bis zwei Monaten kam, musste dem Beschuldigten nicht auffallen und hätte auch durch stichprobenartige Kontrollen nicht verhindert werden können.
Dem entgegnet die Finanzstrafbehörde, dass auch ein geringfügiges Verspäten bereits den Tatbestand des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erfüllt. Die Umsatzsteuervoranmeldungen wurden nicht fristgerecht eingereicht und entrichtet (abgeführt). Seitens des Beschuldigten ***Bf1*** und dadurch für den Verband **A-GmbH** wurden die angelasteten Umsatzsteuervoranmeldungen zu spät gemeldet und nicht innerhalb der Monatsfrist bezahlt. Umsatzsteuervoranmeldungen erfolgten an folgenden Tagen:
U 08/2017 gemeldet am: 27.10.2017
U 12/2017 gemeldet am: 17.04.2018
U 01/2018 gemeldet am: 17.04.2018
U 04/2018 gemeldet am: 26.06.2018
U 05/2020 gemeldet am: 27.07.2020
U 07/2020 gemeldet am: 22.09.2020
U 12/2020 gemeldet am: 23.02.2021.
Dadurch ist die objektive Tatseite nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erfüllt. Dazu wird ausgeführt, dass lediglich diese Verspätungen angelastet werden. Grundsätzlich kam es über die Jahre hindurch zu vielen Verspätungen, jedoch wurden diese in der Monatsfrist bezahlt, worauf die konkludente Selbstanzeige der Umsatzsteuervoranmeldungen strafbestimmende Wirkungen entfalten konnten.
Weiters wird beispielhaft ausgeführt, dass für das Jahr 2018 lediglich die UVA 01/2018, 03/2018 und 04/2018 abgegeben wurde. 2019 wurde lediglich die UVA 01/2019, 02/2019 03/2019, 09/2019, 11/2019 und 12/2019 abgegeben, wobei 02/2019, 09/2019, 11/2019 und 12/2019 zu spät gemeldet wurden, jedoch in der Monatsfrist bezahlt. Erst in den Coronajahren ab 2020 kam es zu regelmäßigeren, lückenlosen Meldungen, wobei davon einige verspätet gemeldet wurden, jedoch in der Monatsfrist bezahlt. Dass es sich bei den angelasteten UVA lediglich um "Ausnahmen" handelt, kann somit nicht gefolgt werden.
Der Geschäftsführer hatte Kenntnis hinsichtlich seiner Pflicht, UVA monatlich zu melden und auch, in welcher Höhe diese zu berechnen sind. Dies ist anhand der erfolgten Buchungen für monatliche UVA auf dem Abgabenkonto ersichtlich. Insbesondere auch für die Monate, in denen keine UVA ergangen ist, aber dennoch Einzahlungen am Abgabenkonto erfolgten. Er hat es durch die verspätete Einreichung und Entrichtung der oben genannten Meldungen ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass dadurch eine Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen bewirkt ist.
Ad III.: Die objektive Tatseite des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG ist durch die Verletzung zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen gegeben, da Jahresbelege in FinanzOnline nicht ersichtlich waren. Der Spruchsenat hat sich im Beweisverfahren aber auch im Erkenntnis nicht mit dieser Anlastung weder objektiv noch subjektiv auseinandergesetzt, ebenso fehlt hier die rechtliche Beurteilung im Erkenntnis.
Ad IV.: Die Niederschrift über die Nachschau zu Aufzeichnungsverpflichtungen vom 15.12.2022 wurde einer finanzstrafrechtlichen Würdigung unterzogen.
Am 15.12.2022 wurde seitens der Finanzpolizei eine Registrierkassennachschau inklusive vorausgehender Beobachtung der Zahlungsabwicklung durchgeführt. Bei einem darauf erfolgten Testkauf durch die Finanzpolizei wurde der Beleg erst nach Aufforderung erteilt. Somit wurde gegen die gesetzlich vorgeschriebene Belegerteilungspflicht gem. § 132a BAO verstoßen.
Die objektive Tatseite des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. d FinStrG ist durch die Verletzung der Belegerteilungspflicht entsprechend dem § 132a BAO gegeben. Die Finanzordnungswidrigkeit ist bewirkt, wenn eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Ausstellung oder Aufbewahrung von Belegen verletzt wird.
Begründet wird im Erkenntnis vom Spruchsenat, dass am 15.Dezember 2022 ein Testkäufer der Finanz einen Liter Orangensaft um € 1,39 bei dem Unternehmen des Beschuldigten kaufte und er erteilte den Beleg erst nach Aufforderung. Dieser Beleg ist gegenständlich ein A4-Blatt, das anlässlich der Verhandlung ausgedruckt vorgelegt wurde. Dabei hielt es der Beschuldigte ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er gegen die Belegerteilungspflicht verstieß. Diese Feststellungen gründen sich auf die Erhebungen der Finanzstrafbehörden im Zusammenhalt mit der Verantwortung des ***Bf1*** und der Aussage seiner Steuerberaterin... Die Feststellungen zur Kassenbelegserteilung gründet sich auf die geständige Verantwortung des Beschuldigten.
In der Begründung stellt der Spruchsenat zwar den bedingten Vorsatz, sprich die subjektive Tatseite fest, kommt jedoch in der rechtlichen Beurteilung zum Schluss, dass zur Belegerteilungspflicht den Beschuldigten nur geringfügiges Verschulden trifft, zumal primär nicht davon auszugehen ist, dass beim Kauf eines Orangensaftes von € 1,39 ein A-4 Blatt vom Kunden angenommen wird, sohin nach § 25 Abs 1. FinStrG von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden kann.
Dieser rechtlichen Beurteilung kann nicht gefolgt werden, da gesetzlich kein Unterschied in der betragsmäßigen Höhe der Belege vorgesehen ist und somit auch schon für minimale Cent-Beträge ein Beleg - ohne Aufforderung - ausgehändigt werden muss. Ebenso ist das Papierformat des Beleges nicht von Bedeutung. Ob der Beleg angenommen wird oder nicht ist ebenso nicht vom Tatbild des § 51 Abs. 1 lit. d FinStrG umfasst. Der objektive Tatbestand ist erfüllt, da eben der Beleg nicht sogleich, sondern erst mit Aufforderung erteilt wurde. Die subjektive Tatseite ist gegeben, da sich der Beschuldigte als geständig erklärt und sagte in der Niederschrift vom 29.01.2025 aus, dass ein Beleg - sofern er angefordert wird - immer ausgestellt wird; der Umsatz sei erfasst worden, aber für einen Preis von € 1,39 wird ein derartiger Beleg regelmäßig nicht ausgedruckt. Auch das gegenständliche Erkenntnis spricht davon, dass sich die Feststellungen zur Kassenbelegserteilung auf die geständige Verantwortung des Beschuldigten gründet. Die Geringfügigkeit des Betrages ist bei der objektiven und subjektiven Beurteilung kein Kriterium.
Demnach erschließt sich der begründete Verdacht der Finanzvergehen nach § 34 FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, und § 51 Abs. 1 lit. c und lit. d FinStrG.
6. Beschwerdeanträge:
Aus diesen Gründen richten sich an das Bundesfinanzgericht die Anträge
das angefochtene Erkenntnis abzuändern oder aufzuheben
gemäß § 161 Abs 1 FinStrG in der Sache selbst zu entscheiden und hinsichtlich der oben angelasteten Jahre eine tat- und schuldangemessene Bestrafung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG, § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, und § 51 Abs. 1 lit. c und lit. d FinStrG zu verhängen."
Ein Antrag der steuerlichen Vertragung vom 23. Februar 2026 auf Akteneinsicht wurde am 25. Februar 2026 wieder zurückgenommen.
Ein mit E-Mail vom 9. März 2026, 16.48 Uhr eingebrachter Antrag auf Vertagung durch den Beschuldigten als Geschäftsführer des belangten Verbandes, da dem Antrag auf Akteneinsicht bisher nicht entsprochen wurde, ist mit E-Mail vom 10. März 2026, 6.56 Uhr, wie folgt beantwortet worden: "da dieser Antrag mit E-Mail vom 25.02.2026 zurückgezogen wurde, ist derzeit kein Antrag offen. Die Verhandlung wird aktuell nicht verschoben, sie findet heute stattfinden."
In einer weiteren E-Mail vom 10.März 2026 wird auf einen weiteren Antrag auf Akteneinsicht vom 25. März 2026 verwiesen, der sich mit der Zurücknahme des Antrages vom 23. März 2026 überschnitten hat und daher bedauerlicherweise unerledigt geblieben ist.
In der zunächst für 10. März 2026 anberaumten Verhandlung wurde eine Vertagung beschlossen und noch am selben Tag dem Antrag auf Akteneinsicht - nach telefonsicher Rücksprache mit Frau **V-1**, soweit von ihr beantragt - nachgekommen.
In einer Stellungnahme des Beschuldigten und des belangten Verbandes vom 23. März 2023 (eingelangt am 8. April 2026) wurde zur Beschwerde der Amtsbeauftragten u.a. ausgeführt:
"Die gegen den Freispruch erhobene Beschwerde des Amtes für Betrugsbekämpfung ist unberechtigt.
Der Freispruch gründet sich auf erhobene Sachverhalte, die im Rahmen der Beweiswürdigung des Spruchsenates seine Gründe hat.
Gegen die begründete Beweiswürdigung gibt es kein Rechtsmittel.
Die Beschwerde des Amtes für Betrugsbekämpfung ist nicht gesetzeskonform ausgeführt.
Auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung wird verzichtet.
Beantragt wird, dass der Beschwerde des Amtes für Betrugsbekämpfung keine Folge gegeben werden soll."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Zu dem in der Stellungnahme beider Beschuldigten vom 23. März 2026 mitgeteilten Verzicht auf die mündliche Verhandlung ist festzuhalten, dass schon in der Ladung zur Verhandlung darauf hingewiesen wurde: "Wenn Sie dieser Vorladung nicht entsprechen, ohne durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder ein anderes begründetes Hindernis abgehalten zu sein, so hindert dies nicht die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung der Entscheidung auf Grund der Verfahrensergebnisse".
Unabhängig davon war die geplante Verhandlung durchzuführen, da eine Zeugin in der Verhandlung vernommen werden sollte.
Zum weiteren Einwand vom 23. März 2026, "die Beschwerde des Amtes für Betrugsbekämpfung ist nicht gesetzeskonform ausgeführt" ist festzuhalten, dass § 153 Abs. 1 FinStrG die formalen Inhalte der Beschwerde vorgibt. Die gesetzlich geforderten Inhalte einer Beschwerde liegen vor. Allein aus der ohne nähere Begründung aufgestellte Behauptung des Beschuldigten ist nicht zu ersehen, weshalb die Beschwerde nicht gesetzeskonform ausgeführt worden sein soll.
Zum weiteren Einwand vom 23. März 2026, "der Freispruch gründet sich auf erhobene Sachverhalte, die im Rahmen der Beweiswürdigung des Spruchsenates seine Gründe hat. Gegen die begründete Beweiswürdigung gibt es kein Rechtsmittel", ist auf § 161 Abs. 1 FinStrG zu verweisen, wonach das Bundesfinanzgericht berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen.
Dass sich die Zeugin am Nachmittag vor dem Verhandlungstag entschuldigt, damit war nicht zu rechnen.
Festgestellter Sachverhalt:
Vorab ist festzuhalten, dass in der Beschwerde der Amtsbeauftragten immer wieder die genannte steuerliche Vertreterin als Bilanzbuchhalterin bezeichnet ist. Die **B-GmbH** hat zwar die Befugnis als Bilanzbuchhaltung. Tatsächlich war die immer wieder im Verfahren aufgetretene Frau **V-1** über 50 Jahre als Steuerberaterin tätig und somit (persönlich) vertretungsbefugt.
§ 2 Abs. 1 Z. 4 Bilanzbuchhaltungsgesetz: Den zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:
die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Abgabenbehörden des Bundes, den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof, sowie die Vertretung in Angelegenheiten des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG), BGBl. I Nr. 44/2020.
Zur grob fahrlässigen Abgabenverkürzung durch verspätete Einreichung von Abgabenerklärungen gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG:
In der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2026 schränkte die Amtsbeauftragte als Beschwerdeführerin ihre Beschwerde insoweit ein, dass sie sich nicht mehr gegen die Verkürzung von Körperschaftsteuer 2017 in Höhe von € 172.474,00, Körperschaftsteuer 2020 in Höhe von € 20.509,07, Körperschaftsteuer 2021 in Höhe von € 38.772,00 und Umsatzsteuer 2019 in Höhe von € 3.182,14 richtet.
Die Kapitalertragsteuer 3/2020 wurde am 28. Mai 2020 in Höhe von € 113.793,10 erklärt.
Laut Erklärung wurden darin ausländische Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien oder GmbH-Anteilen von € 413.793,10 erklärt, davon 27,5% Kest ergibt einen Betrag von € 113.793,10. Laut ergänzender Information durch die Amtsbeauftragte vom 30. Jänner 2026 wurden weitere Daten (z.B. über den Tag des Zuflusses des Betrages) zu dieser Meldung seitens des Abgabepflichtigen nicht abgegeben und vom Finanzamt Österreich auch nicht erhoben.
Der Beschuldigte hat sämtliche Unterlagen zur Kapitalertragsteuer an seine "Steuerberaterin" weitergeleitet und alles weitere hätte durch sie erfolgen sollen, inklusive fristgerechte Einreichung der Meldung.
Corona-pandemie-bedingt ist die Kanzel der steuerlichen Vertretung ab 16. März 2026 bis Anfang Mai 20200 als Folge des ersten Lockdowns geschlossen gewesen. Eine Bearbeitung der vom Beschuldigten weitergeleiteten Unterlagen ist "liegen geblieben".
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. b Variante FinStrG wurde die Kapitalertragsteuer, die selbst zu berechnen ist, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt), mit Ablauf des siebenten Tages nach Zufluss verkürzt.
Damit ist objektiv eine Verkürzung der Kapitalertragsteuer bewirkt.
Beweiswürdigung dazu:
Im Zusammenhang mit der Kapitalertragsteuererklärung für März 2020 hat sich der Beschuldigte, wie er sowohl vor dem Spruchsenat als auch vor dem Finanzstrafsenat des Bundesfinanzgerichtes ausgesagt hat, auf seine "Steuerberaterin" verlassen, die die erforderliche Anmeldung entsprechend den abgabenrechtlichen Verpflichtungen fristgerecht einreichen hätte sollen, was pandemiebedingt nicht durchgeführt wurde.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 3 […] FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirk,
b) wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden.
Gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG macht sich der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer die im § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.
Zur verspäteten Meldung der Kapitalertragsteuer 03/2020 in Höhe von € 113.793,10 war zu prüfen, ob der Beschuldigte ein strafbares schuldhaftes Verhalten gesetzt hat.
§ 96 Abs. 1 lit. 1a EstG: Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 und § 27 Abs. 5 Z 7, deren Schuldner Abzugsverpflichteter (§ 95 Abs. 2 Z 1 lit. a) ist, hat der Abzugsverpflichtete die einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung "Kapitalertragsteuer" binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger die Einforderung des Kapitalertrages (zum Beispiel die Einlösung der Gewinnanteilscheine) unterlässt.
Auch bei Betrauung eines befugten Parteienvertreters trifft den Abgabepflichtigen eine Verantwortung für die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen. Der Abgabepflichtige hat bei der Auswahl des Vertreters sorgsam vorzugehen. Das Ausmaß der notwendigen Überwachung wird durch den Grad der Zuverlässigkeit und die Fachkunde des Erfüllungsgehilfen bestimmt. Weiters trifft den Abgabepflichtigen die Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Information der mit den abgabenrechtlichen Agenden betrauten Person (VwGH 20.11.2000, 89/13/0051; BFG 13.9.2016, RV/7300031/2016; BFG 29.12.2017, RV/3300005/2017). Vgl. Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, Finanzstrafgesetz Band 16 (2024) § 34 FinStrG Rz 3.
Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn auf der Unrechtsebene eine ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltswidrigkeit bei einem auf der Schuldebene gelegenen Gesinnungsunwert von zumindest durchschnittlichem Gewicht vorliegt. Diesbezüglich ist bei jedem Sachverhalt auf Grundlage der konkreten Umstände eine Einzelbetrachtung ex ante aus der Sicht eines objektiven Dritten aus dem Verkehrskreis und in der Lage des Täters vorzunehmen (Lässig in WK2 FinStrG, § 8 Z 4; Fellner, ÖStZ 2012, 232; Hinterhofer/Wirth, ÖJZ 2016, 774, 770; Huber in Leukauf/Steininger, StGB4, § 6 Rz 22 ff).
Grobe Fahrlässigkeit liegt daher vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm persönlich zuzumutende Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht unentschuldbarer Weise verletzt. Relevant sind einerseits die Häufungen, andererseits die Schwere der Pflichtverletzungen (Hinterhofer/Wirth, ÖJZ 2016, 764, 769). Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn sich jemand über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt und ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht anstellt. Vgl. Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, Finanzstrafgesetz Band 16 (2024) § 8 [§§ 5 und 6 StGB] FinStrG Rz 39.
Als jeweils selbständige Tat einer Hinterziehung an Kapitalertragsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG gilt das (finanzstrafrechtlich vorwerfbare) Unterlassen der auf einen bestimmten Ertragszufluss bezogenen Kapitalertragsteuerabfuhr unter (ebenfalls finanzstrafrechtlich vorwerfbarer) Verletzung der korrespondierenden Anmeldungspflicht (vgl. OGH 17.2.2011, 13 Os 104/10h; zuletzt OGH 16.3.2021, 13 Os 105/20w). Dabei ist jedem Ausschüttungsvorgang ein bestimmter Kapitalertragsteuerbetrag und ein Fälligkeitstag zugeordnet (vgl. BFG vom 22.04.2022, RV/5300007/2018).
Corona-bedingt ist trotz Weiterleitung der Unterlagen an die steuerliche Vertretung deren Bearbeitung aufgrund des von der Regierung ab 16. März 2020 beschlossenen ersten Lockdowns bis Anfang Mai 2020 nicht erfolgt.
Im gesamten Verfahren hat der Beschuldigte wiederholt darauf hingewiesen, dass er sich auf seine Steuerberaterin verlassen hat, die immer alle abgabenrechtlichen Angelegenheiten des belangten Verbandes zu seiner Zufriedenheit erledigt hat, sodass er keine Veranlassung für weitere Prüfungsmaßnahmen gegenüber der steuerlichen Vertretung sah.
Demnach liegt ein grob fahrlässiges Verhalten, wonach für den Beschuldigten eine Verkürzung der hier relevanten Kapitalertragsteuer vorhersehbar war, nicht vor, sodass mangels Vorliegen der erforderlichen subjektiven Tatseite die Beschwerde insoweit abzuweisen war.
Finanzordnungswidrigkeiten § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG:
Sachverhalt:
Der Beschuldigte ist Geschäftsführer der **A-GmbH** und als solcher alleinverantwortlich für die Berechnung der Umsatzsteuervoranmeldungen und fristgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen der GmbH gewesen.
Laut Buchungen am Abgabenkonto kam es bei folgenden Umsatzsteuervorauszahlungen zu Auffälligkeiten:
UVA 08/2017 in Höhe von € 12.307,77; Meldeverpflichtung bis 15.10.2017; am 30.10.2017 verspätet (nicht innerhalb von fünf Tagen) gemeldet, nicht fristgerecht erst am 4.12.2017 entrichtet.
U 12/2017 in Höhe von € 9.754,62; Meldeverpflichtung bis 15.02.2018; am 18.04.2018 verspätet (nicht innerhalb von fünf Tagen) gemeldet, nicht fristgerecht entrichtet.
U 01/2018 in Höhe von € 28.531,84; Meldeverpflichtung bis 15.03.2019; am 18.04.2018 verspätet (nicht innerhalb von fünf Tagen) gemeldet, nicht fristgerecht entrichtet.
U 04/2018 in Höhe von € 7.312,14; Meldeverpflichtung bis 15.06.2018; am 28.06.2018 € 11.317,94 verspätet (nicht innerhalb von fünf Tagen) gemeldet, € 7.312,14 als strafbestimmender Wertbetrag anhängig laut Berechnung der Amtsbeauftragten nicht fristgerecht entrichtet.
U 05/2020 in Höhe von € 52.297,46; Meldeverpflichtung bis 15.07.2020; am 30.07.2020 verspätet (nicht innerhalb von fünf Tagen) gemeldet, am 10.09.2020 verspätet entrichtet.
U 07/2020 in Höhe von € 40.362,65; Meldeverpflichtung bis 15.09.2020; am 29.09.2020 € 52.166,74 verspätet (nicht innerhalb von fünf Tagen) gemeldet; teils mit vorhandenem Guthaben verrechnet, strafbestimmend verbleiben € 40.362,65; Restbetrag am 24.11.2020 verspätet entrichtet.
U 12/2020 in Höhe von € 53.677,58; Meldeverpflichtung bis 15.02.2021; am 25.2.2021 verspätet (nicht innerhalb von fünf Tagen) gemeldet; am 29.07.2021 verspätet entrichtet.
Beweiswürdigung dazu:
Aus dem Abgabenkonto der GmbH ist zu ersehen, dass spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit die oben detailliert dargestellten Umsatzsteuervoranmeldungen weder gemeldet noch die Umsatzsteuervorauszahlungen fristgerecht entrichtet wurden. Das wäre Aufgabe des Beschuldigten als Geschäftsführer der **A-GmbH** gewesen. Da auch innerhalb der Monatsfrist keine Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen erfolgt ist, konnte den verspäteten Meldungen keine strafbefreiende Wirkung als Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG zuerkannt werden.
Laut Aussage der Steuerberaterin klärte sie alle ihre Mandanten zu Beginn der Übernahme der steuerlichen Vertretung über den Fälligkeitstag der Umsatzsteuervoranmeldungen (15. des zweitfolgenden Monats) auf, so auch den Beschuldigten. Allerdings hat der Beschuldigte, soweit sie sich erinnern kann, bis auf einzelne Ausnahmen immer fristgerecht entrichtet. Im Pandemie-bedingtem Lockdown ab 16. März 2020 war die **B-GmbH** geschlossen, in dieser Zeit wurden von der **B-GmbH** keine steuerlichen Agenden ausgeübt.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Normen und Schlagworte
- § 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 2 Abs. 1 Z 4 BibuG, Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2006
- § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 3 Abs. 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 131b Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrGkeine Relevanz des Wissens um verspätete Voranmeldungvorsätzliche Nichtentrichtung bis zum 5. Tag nach Fälligkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300015/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7300015.2025
- Stammnummer
- 152290
- Gültig
- 05.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF