Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300015/2025
1. KESt-Erklärung verspätet eingereicht, coronabedingte Nichtbehandlung durch Steuerberater 2. Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG bei Kenntnis des Fälligkeitstages der UVZ 3. Verletzung der Belegerteilungspflicht 4. Verletzung der Aufbewahrung und Übermittlung der Jahresbelege der Registrierkasse
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300015/2025vom 05.05.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 21 Abs. 1 UStG: Der Unternehmer hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der Überschuß sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein vorangemeldeter Überschuß ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück.
Der objektive Tatbestand (Tatbild) der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erschöpft sich im Unterlassen der entsprechenden Entrichtung oder Abfuhr der in dieser Bestimmung genannten Abgaben bis zum fünften Tag nach Fälligkeit. Die in dieser Bestimmung darüber hinaus erwähnte Bekanntgabe des geschuldeten Betrages bildet keinen Teil des Tatbildes, sondern stellt einen Strafausschließungsgrund dar. Dementsprechend muss sich ein für die Strafbarkeit der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG geforderter Vorsatz lediglich auf die Verwirklichung des Tatbildes richten. Ob dem Beschuldigten wegen der Unterlassung der Bekanntgabe der Höhe der geschuldeten Abgabenbeträge an das Finanzamt Vorsatz vorzuwerfen wäre, ist für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG unerheblich (vgl. in ständiger Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 2009, 2009/16/0188, vom 28. November 2007, 2007/15/0165, vom 20. September 2006, 2006/14/0046, jeweils mwN, vom 15. Juni 2005, 2002/13/0172, vom 29. September 2004, 2000/13/0151, und die bei Tannert, Finanzstrafgesetz, E 15 bis E 17 zu § 49, referierte hg. Rechtsprechung; vgl. VwGH 04.09.2025, Ra 2023/16/0085; BFG vom 05.11.2019, RV/7300012/2019).
Für die Entrichtung bzw. Abfuhr von Abgaben war ausschließlich der Beschuldigte (als Geschäftsführer der GmbH) selbst verantwortlich, womit auch nur er die Tatbestandsvoraussetzung des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (unterlassene Entrichtung bzw. Abfuhr) verwirklichen konnte (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 17.12.2009, 2009/16/0188). Dementsprechend kommt einem etwaigen Vertrauen auf die ordnungsgemäße Buchhaltung für die Verwirklichung des Tatbildes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG keine Relevanz zu (vgl. dazu etwa VwGH 29.9.2004, 2000/13/0151, mwN; VwGH 04.09.2025, Ra 2023/16/0085).
Die Beweggründe eines Verhaltens sind für die Annahme eines Vorsatzes irrelevant (vgl. VwGH 9.10.1991, 90/13/0279, sowie 31.3.2003, 99/14/0248; siehe zur Rechtsprechung des OGH RIS-Justiz RS0088761; vgl. aus jüngerer Zeit etwa OGH 31.1.2024, 15 Os 127/23z; VwGH 04.09.2025, Ra 2023/16/0085).
Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel erfolgen, Abgaben zu verkürzen, beruht meist auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, auf den - bei einem den Vorsatz verneinenden Täter - nur nach dessen nach außen tretendem Verhalten geschlossen werden kann. Die Ermittlung des nach außen nicht erkennbaren Willensvorganges stellt einen Akt der Beweiswürdigung dar (VwGH 17.09.1992, 91/16/0093; VwGH 24.03.2025, Ra 2024/16/0055).
Dass Umsatzsteuervorauszahlungen monatlich bis zum 15. des zweitfolgenden Monats zu entrichten sind ist nicht nur Allgemeinwissen, sondern kann bei einem langjährig als Unternehmer tätigem Geschäftsführer vorausgesetzt werden. Die Kenntnis der Fälligkeitstermine wurde zudem von der steuerlichen Vertretung des Beschuldigten bestätigt.
Wenn daher der Beschuldigte Kenntnis davon hat, dass am Fünfzehnten des zweitfolgenden Monats die Umsatzsteuer fällig ist, er dennoch keine Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet, nimmt er in den hier relevanten Monaten zumindest in Kauf, dass spätestens am fünften Tag nach jeweiliger Fälligkeit keine Umsatzsteuer (bzw. Umsatzsteuer nicht im vollen Umfang) entrichtet wird und hat sich damit abgefunden.
Soweit es einzelne Fälligkeiten in Monaten, die in die Corona-Pandemie fallen betrifft ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber keine Änderung im Umsatzsteuergesetz vorgenommen hat, womit allenfalls die Fälligkeiten geändert wurden. Lediglich für Säumniszuschläge wurde eine Ausnahmebestimmung geschaffen:
§ 323c Abs. 1 BAO: Für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 15. März 2020 und 30. Juni 2021 sind abweichend von § 217 Abs. 2 und 3 keine Säumniszuschläge zu entrichten.
Da somit eine Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Abgaben U 08/2017 in Höhe von € 12.307,77, U 12/2017 in Höhe von € 9.754,62, U 01/2018 in Höhe von € 28.531,84 und U 04/2018 in Höhe von € 7.312,14 bis zum fünften Tag nach Fälligkeit für keinen Tatzeitraum in vollem Umfang erfolgt ist und dem Beschuldigten der Fälligkeitstermin bekannt war, ist das Tatbild des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
Nach § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde bzw. der Finanzstrafsenat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Nachdem sich sowohl der Beschuldigte als auch der belangte Verband dazu entschlossen haben, nicht zur Verhandlung erscheinen zu wollen bzw. auf die mündliche Verhandlung verzichtet haben, war deren weitere Aussage über die Vorgangsweise zu den Umsatzsteuervoranmeldungen im Jahr 2020 nicht mehr zu erwarten.
Für die U 05/2020 in Höhe von € 52.297,46, U 07/2020 in Höhe von € 40.362,65 und U 12/2020 in Höhe von € 53.677,58 ist der Senat nach längerer Beratung zum Ergebnis gelangt, dass im Zweifel für den Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden kann, dass es auch hier allenfalls Corona-Pandemie-bedingt zu Problemen in der Weiterleitung bzw. Bearbeitung durch die steuerliche Vertretung gekommen sein kann.
Daher war in dubio pro reo die Beschwerde der Amtsbeauftragten insoweit abzuweisen.
Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG:
Sachverhalt:
Jahresbelege der Registrierkasse für die Jahre 2020 und 2021 waren zum Zeitpunkt der Prüfung (Testkauf) am 15.12.2022 in FinanzOnline nicht ersichtlich. Verantwortlich für die Weiterleitung der Belege an FinanzOnline war der Beschuldigte als Geschäftsführer des belangten Verbandes.
Beweiswürdigung:
Die Daten ergeben sich aus FinanzOnline. Selbst zum Zeitpunkt der Einleitung des Finanzstrafverfahrens sind die Jahresbelege 2020 und 2021 nicht vorgelegen, da die Prüfung und somit Einspielung in FinanzOnline erst mit 07.02.2025 erfolgten Diese Handlung ist auch in den Jahren 2022 und 2023 fortgesetzt worden und Jahresbelege zu spät übermittelt worden.
Für welche Jahresbelege das strafbare Verhalten vorgeworfen wurde, ist zwar aus dem angefochtenen Erkenntnis nicht ableitbar. Da jedoch auf den Tag des Testkaufes am 15.12.2022 Bezug genommen wird, kann es sich nur um die Jahresbelage 2020 und 2021 handeln. Dass diese Belege vom Beschuldigten nicht übermittelt wurden, ist evident.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hierdurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen oder zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen verletzt.
Die Nichtbeachtung einer gesetzlichen Buchführungspflicht verwirklicht nur dann den Tatbestand des § 51 Abs 1 lit c FinStrG, wenn es sich um zwingende Vorschriften (Mussvorschriften) handelt. In diesem Falle wird der Tatbestand sowohl dann, wenn diesen Pflichten überhaupt nicht nachgekommen wird, als auch dann, wenn ihnen nur unvollständig entsprochen wird, verwirklicht. Unter Büchern versteht man solche Aufschreibungen, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen. Tanzer spricht von geschlossenen Rechnungskreisen, wo die einzelnen Eintragungen kontenmäßig aufeinander abgestimmt sind (Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-Handbuch, § 124, 360; Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, Finanzstrafgesetz Band 16 (2024) § 51 FinStrG Rz 12).
Die Prüfung bzw. Übermittlung des Jahresbelege der Registrierkasse an das BMF muss spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres durchgeführt werden. Dies gilt auch, wenn diese verpflichtende Überprüfung durch die steuerliche Vertretung erfolgt.
Die Verpflichtung zur Erfassung aller Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem (§ 131b BAO) wurde mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 - StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, vom 14.08.2015) eingeführt.
Gemäß § 131b Abs. 1 Z 1 BAO haben Betriebe alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem unter Beachtung der Grundsätze des § 131 Abs. 1 Z 6 einzeln zu erfassen.
Gemäß § 131b Abs. 2 BAO ist das elektronische Aufzeichnungssystem (Abs. 1 Z 1) durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation zu schützen. Dabei ist die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen durch kryptographische Signatur bzw. durch kryptographisches Siegel jedes Barumsatzes mittels einer dem Steuerpflichtigen zugeordneten Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit zu gewährleisten und die Nachprüfbarkeit durch Erfassung der Signatur bzw. des Siegels auf den einzelnen Belegen sicherzustellen.
Die Verpflichtung zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem entfällt gemäß § 131b Abs. 3 BAO mit dem Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres, wenn die im Abs. 1 Z 2 angeführten Umsatzgrenzen (Jahresumsatz 15.000 Euro, Barumsatz 7.500 Euro pro Jahr) nicht überschritten werden und aufgrund besonderer Umstände absehbar ist, dass diese Grenzen auch künftig nicht überschritten werden.
Schon in der Einleitungsverfügung der Finanzstrafbehörde vom 31.3.2023 ist ausgeführt, dass "Jahresbelege (Anmerkung: der Registrierkasse) in FinanzOnline nicht ersichtlich waren."
Zum Zeitpunkt der Einleitung des Finanzstrafverfahrens sind die Jahresbelege 2020 und 2021 nicht vorgelegen, da die Prüfung und somit Einspielung in FON erst mit 07.02.2025 erfolgten Diese Handlung ist auch in den Jahren 2022 und 2023 fortgesetzt worden und Jahresbelege zu spät übermittelt worden.
Laut Liste aller übermittelten Belege (für Registrierkassen über Finanzonline) der GmbH ist der Monatsbeleg für Dezember gleichzeitig der Jahresbeleg (erste Spalte). Unternehmer müssen den Jahresbeleg am Ende des Kalenderjahres bzw. am letzten Tag der getätigten Umsätze, grundsätzlich bis zum 31. Dezember, erstellen und nach Ausdruck aufbewahren, scannen und prüfen.
Der objektive Tatbestand dieser Bestimmung, die Verletzung einer abgabenrechtlichen Pflicht zur Übermittlung der Jahresbelege 2020 und 2021 (die Prüfung vor Ort hat am 15.12.2022 stattgefunden, die Einleitung des Finanzstrafverfahrens erfolgte am 31.3.2023), obwohl bereits seit 01. April 2017 die gesetzliche Verpflichtung dazu besteht, ist erfüllt, daher liegt objektiv eine Finanzordnungswidrigkeit vor.
Der Beschuldigte hat im belangten Verband eine Registrierkassa verwendet und somit Kenntnis von den damit verbundenen Pflichten. Es bestehen daher keine wie immer gearteten Zweifel darüber, dass er Kenntnis von der Verpflichtung zur Führung einer Registrierkasse zum Zwecke der Einzelaufzeichnung der Bareinnahmen und von der Belegerteilungsverpflichtung im Rahmen von Bargeschäften hatte und er diese Pflichten vorsätzlich nicht erfüllt hat.
Die subjektive Tatseite der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG ist daher ebenfalls verwirklicht.
Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 lit. d FinStrG:
Sachverhalt:
Am 15. Dezember 2022 erfolgte durch Mitarbeiter der Finanzpolizei bei der **A-GmbH** ein Testkauf. Dabei wurde beobachtet, dass einem Kunden von einem Angestellten ein Beleg übergeben wurde. Beim Testkauf fragte der Angestellte, ob ein Beleg benötigt wird; auf Bejahung der Frage wurde der Kauf in das System eingegeben und ein Beleg gedruckt.
Der Beschuldigte war bei dieser Transaktion im Geschäft nicht anwesend.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Aktenvermerk der Finanzpolizei. Anweisungen des Beschuldigten, wie und ob Belege ausgedruckt werden müssen/sollen, sind bisher nicht bekannt. Allerdings ist vom Testkäufer auch festgestellt worden, dass dem Kunden vor ihm automatisch ein Beleg erteilt wurde. Weitere Erhebungen oder Auskünfte, ob und in welcher Form der Beschuldigte Anweisungen an seine Mitarbeiter erteilt hat, liegen nicht vor.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 51 Abs. 1 lit. d FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hierdurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Ausstellung oder Aufbewahrung von Belegen verletzt.
Angesichts der Tatsache, dass es sich beim belangten Verband um einen Großhandel handelt, ist es nachvollziehbar, wenn für große Lieferungen Belege ausgedruckt werden, da ja dies auf Unternehmerseite Voraussetzung für die Buchung von Umsatzsteuer/Vorsteuer ist und dafür "Kaufbelege" ausgedruckt werden. Wenn allerdings nur ein Liter Orangensaft zu Testzwecken gekauft wird, stellt sich die Frage, ob der Mitarbeiter hier aus Einsparungsgründen keine Rechnung (immerhin ein Din A4-Blatt) ausgedruckt hat. Daher erscheint es nicht ausgeschlossen, dass aufgrund der Eigeninitiative des Mitarbeiters für einen "Bagatellbetrag" kein Beleg ausgedruckt wurde. Es mag sich dabei um eine Verletzung einer Sorgfaltspflicht des Beschuldigten als Geschäftsführer handeln, dass hier Mitarbeiter des belangten Verbandes "Varianten" von Belegerteilungspflichten sehen. Die von allfälligen internen Anweisungen erfolgte Handlungsweise des Mitarbeiters des belangen Verbandes stellt jedoch allenfalls ein Überwachungsverschulden des Beschuldigten dar, das als ein fahrlässiges Verhalten gesehen werden kann. Eine vorsätzliche Handlungsweise des Beschuldigten liegt damit nicht vor, sodass die Beschwerde insoweit abzuweisen war.
Anmerkung: Nicht nachvollzogen werden kann die Aussage im angefochtenen Erkenntnis: "Es konnte sohin gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden".
Wenn die Voraussetzungen einer Verwarnung vorliegen, hätte auch der Spruchsenat eine Verwarnung aussprechen können. Das ist nicht erfolgt.
Strafbemessung:
§ 21 Abs. 1 FinStrG: Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Neben diesen Strafen ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden Finanzvergehen angedroht ist.
§ 21 Abs. 2 FinStrG: Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Ist in einer der zusammentreffenden Strafdrohungen Geldstrafe, in einer anderen Freiheitsstrafe oder sind auch nur in einer von ihnen Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Geldstrafe und auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
§ 49 Abs. 2 FinStrG: Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.
§ 51 Abs. 2 FinStrG: Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro geahndet.
§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.
Gemäß der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind.
Zur persönlichen und wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten ist auf die Feststellungen des Spruchsenates zu verweisen.
Bei der Strafbemessung sind neben der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit als mildernd die zwischenzeitige vollständige Schadensgutmachung zu werten.
Als Erschwerungsgrund ist der wiederholte Tatentschluss, es liegen vier Finanzordnungswidrigkeiten vor, allerdings verteilt auf drei Jahre, sowie das Zusammentreffen von unterschiedlichen Finanzordnungswidrigkeiten, zu ersehen.
Als weiterer Milderungsgrund ist nunmehr die Tatsache, dass die Taten schon vor längerer Zeit begangen wurden und sich der Beschuldigte seither wohlverhalten hat (§ 34 Abs. 1 Z. 18 StGB) zu werten.
Darüber hinaus sind aus dem Akt oder aus der Beschwerde keine weiteren Milderungsgründe zu ersehen.
Als Strafrahmen errechnet sind ein Betrag von (U 08/2017 von € 12.307,77 + U 12/2017 von € 9.754,62 + U 01/2018 von € 28.531,84 + U 04/2018 von € 7.312,14, gesamt: € 57.906,37 : 2 =) € 28.953,18.
Der für Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG angedrohte Strafrahmen von € 5.000,00 geht im bereits festgestellten Strafrahmen auf.
Bei diesen Strafbemessungsgründen und unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Lage und der Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind (geb 2017), für weitere 2 erwachsene Kinder besteht keine Sorgepflicht mehr, wäre eine Geldstrafe von € 4.500,00 angemessen. Unter Beachtung der langen Verfahrensdauer beginnend mit der Einleitungsverfügung vom 31. März 2023, für welche zum Ausgleich des darin gelegenen Konventionsverstoßes (Art 6 Abs. 1 EMRK) der Rechtsprechung des EuGHs folgend ein Abschlag bei der Geldstrafe von € 900,00 gewährt wird, wird die Geldstrafe auf € 3.600,00 reduziert.
Unter diesen Strafbemessungsgründen war auch die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß festzusetzen, wobei die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend sind. Insbesondere scheiden für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe Überlegungen darüber, wie diese vollzogen werden kann, aus (VwGH 28.04.2011, 2009/16/0099).
Die ausgesprochenen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen sind schuld- und tatangemessen und entsprechen auch spezialpräventiven (Abhalten des Beschuldigten von weiteren Finanzvergehen) und generalpräventiven (Abschrecken potentieller Nachahmungstäter von Finanzvergehen) Vorgaben.
Verantwortlichkeit des belangten Verbandes:
Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG sind für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden sind die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.
Gemäß § 3 Abs. 1 VbVG ist ein Verband ist unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 oder des Abs. 3 für eine Straftat verantwortlich, wenn
1. die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder
2. durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen.
Gemäß § 3 Abs. 2 VbVG ist für Straftaten eines Entscheidungsträgers der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.
§ 3 Abs. 4 VbVG: Die Verantwortlichkeit eines Verbandes für eine Tat und die Strafbarkeit von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern wegen derselben Tat schließen einander nicht aus.
Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 2 VbVG trifft die **A-GmbH** als belangten Verband die Verantwortung für das Finanzvergehen des Geschäftsführers und Entscheidungsträgers ***Bf1***. Angesichts der oben dargestellten Strafentscheidung gegen ihn steht fest, dass dieser diese Finanzvergehen zu Gunsten des belangten Verbanden unter Verletzung der den Verband treffenden abgabenrechtlichen Pflichten begangen hat. Insofern bestehen an den Voraussetzungen für eine Verantwortlichkeit des belangten Verbandes keine wie immer gearteten Zweifel.
Die Feststellungswirkung eines Schuldspruchs gegen eine natürliche Person erstreckt sich dann auf einen Verband, wenn dieser im Verfahren gegen die natürliche Person die Möglichkeit hatte, zu den Vorwürfen, für die er verantwortlich erklärt werden könnte, Stellung zu nehmen und die Strafentscheidung über seinen Entscheidungsträger oder Mitarbeiter - im Umfang des betreffenden Schuldspruchs - auf gleiche Weise wie dieser zu bekämpfen, und der Schuldspruch sowohl gegenüber dem Verband als auch gegenüber allen weiteren Anfechtungsberechtigten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl OGH 19.5.2021, 13 Os 128/20b; BFG vom 27.09.2021, RV/7300044/2019). Der Beschuldigte und der belangte Verband haben durch schriftliche Stellungnahmen ihre Haltung im Verfahren eingebracht.
Einzige Voraussetzung für eine Bestrafung des belangten Verbandes ist somit (schon) die Bestrafung des Entscheidungsträgers ***Bf1*** als zuständigem Gesellschafter bzw. Geschäftsführer des belangten Verbandes, wonach er die Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit strafbestimmenden Wertbeträgen von gesamt € 57.906,37 für näher dargestellte Veranlagungszeiträume und die Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG begangen und dafür bestraft wurde.
Wie oben dargestellt ist gemäß § 3 Abs. 2 VbVG der Verband allein deshalb für Straftaten der Entscheidungsträger verantwortlich, wenn sie als solche die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Ein "eigenes" Verschulden des Verbandes ist dabei nicht maßgeblich (BFG vom 27.04.2023, RV/3300001/2019).
Damit liegen aber alle Voraussetzungen für eine Bestrafung des belangten Verbandes vor.
Strafbemessung Geldbuße:
Ist ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist gemäß § 4 Abs. 1 VbVG über ihn eine Verbandsgeldbuße zu verhängen.
§ 5 Abs. 3 VbVG: Die Anzahl ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn
1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat;
2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3);
3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat;
5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat;
6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.
Hinsichtlich der Ausmessung der über den Verband zu verhängenden Geldbuße sind gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden, wonach eine Geldbuße - neben den übrigen Strafzumessungsgründen, soweit diese nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind bzw. die Aspekte nicht bereits in die Abhängigkeit der Strafe von der Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge Eingang gefunden haben - umso geringer zu bemessen ist, wenn der Verband nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, er die Folgen der Tat gutgemacht hat, er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat sowie die Taten bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.
Als mildernd sind daher die bisherige Unbescholtenheit, die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes, die volle Schadensgutmachung hinsichtlich § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und die Tatsache, dass die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat (§ 5 Abs. 3 Z. 6 VbVG), als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von (mehreren) Finanzordnungswidrigkeiten gewertet.
Weitere Milderungsgründe wurden nicht vorgebracht und sind auch dem Strafakt nicht zu entnehmen. Auch beim belangten Verband ist ein Abschlag für die lange Verfahrensdauer von € 900,00 zu berücksichtigen.
Um aufgrund der Strafbemessungsgründe eine entsprechende Relation zwischen Geldstrafe und Geldbuße herzustellen, war ausgehend von der aktuellen wirtschaftlichen Lage sowie unter Berücksichtigung von spezialpräventiven und generalpräventiven Gründen gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG eine Geldbuße von € 3.000,00 angemessen.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten in Höhe von € 360 bzw. € 300,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war für die Entscheidung nicht relevant, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 5. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 2 Abs. 1 Z 4 BibuG, Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2006
- § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 3 Abs. 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 131b Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrGkeine Relevanz des Wissens um verspätete Voranmeldungvorsätzliche Nichtentrichtung bis zum 5. Tag nach Fälligkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300015/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7300015.2025
- Stammnummer
- 152290
- Gültig
- 05.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF