Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0077-W/07
Umsatzsteuerrestschuld laut Jahreserklärung. Vorliegen einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG? Zusatzstrafe gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0077-W/07vom 15.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg
Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache
gegen Bw., wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung und
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§§ 33 Abs. 2 lit. a und
49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 30. April 2007 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates
beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Lilienfeld St.
Pölten vom 14. Februar 2007, SpS, nach der am 15. Jänner
2008 in Anwesenheit des Beschuldigten, der Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis in seinem Schuldspruch zu den
Punkt a) und b) hinsichtlich der Tatzeiträume und der
Verkürzungsbeträge wie folgt abgeändert und berichtigt:
Punkt a): Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für die Monate 1,9,10,11/2003, 1,3,7,8/2004 und 4/2005 in
Höhe von € 19.460,78;
Punkt b): Lohnsteuer 1-8/2003 in
Höhe von € 3.430,00, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond
für Familienbeihilfen 1-8/2003 in Höhe von € 3.070,35 sowie
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von
€ 300,21.
Des Weiteren wird das
angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates im Strafausspruch aufgehoben und
insoweit in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§ 33 Abs. 5
FinStrG und § 49 Abs. 2 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1
bis 3 FinStrG und auf , wird über den Berufungswerber (Bw.) eine
Zusatzgeldstrafe zum Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom
17. November 2005, AZ XY, in Höhe von € 6.000,00 und
eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 15 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs.
1 lit. a FinStrG werden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das gegen den Bw. wegen des Verdachtes
der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und
der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
geführte Finanzstrafverfahren hinsichtlich folgender Tatzeiträume und
Verkürzungsbeträge eingestellt:
Schuldspruch Punkt a):
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate 2/2003 in Höhe von
€ 1.115,01 sowie 2,4-6,9-12/2004 in Höhe von €
2.094,82;
Schuldspruch Punkt b): Lohnsteuer
11/2005 in Höhe von € 281,78, Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfond für Familienbeihilfen 11/2005 in Höhe von
€ 876,60, Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 11/2005 in Höhe
von € 81,82, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für
Familienbeihilfen 11,12/2004 in Höhe von € 758,78 sowie
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 11,12/2005 in Höhe von
€ 79,25.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 14. Februar 2007,
SpS, wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für
schuldig erkannt, weil er als Geschäftsführer der Fa. S-GmbH
vorsätzlich
a) unter Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen
Abgaben von dem § 21 des UStG entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Zeiträume
1,2,9-11/2003, 1-12/2004 und 4/2005 in Höhe von € 21.555,60
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten habe; und weiters
b) Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht
spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abgeführt
habe, ohne der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die
Höhe des geschuldeten Betrages bekannt zu geben, und zwar Lohnsteuer
für 1-8/2003 und 11/2005 in Höhe von € 3.711,78 und
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen für 11/2002-08/2003 und 11/2005 in Höhe von
€ 5.167,01.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG und
§ 49 Abs. 2 FinStrG wurde über den Bw. deswegen eine
Geldstrafe in Höhe von € 7.200,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an
deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Tagen
bestimmt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 363,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der verheiratete Bw. sorgepflichtig für drei Kinder
sei und als Geschäftsführer (halbtägig) monatlich
€ 530,00 verdiene, er über kein Vermögen verfüge und
über ihn das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden sei.
Über den Bw. sei mit Erkenntnis des Spruchsenates vom
26. August 2004, SpS X., wegen der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
(Umsatzsteuervoraus-zahlungen und Lohnabgaben von insgesamt
€ 69.245,23) eine Geldstrafe von € 6.800,00, im
Nichteinbringungsfall 17-tägige Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt
worden.
Überdies sei der Bw. mit Urteil des Landesgerichtes
St. Pölten vom 17. November 2005, AZ XY, wegen der
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG und § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG sowie wegen des Vergehens der Verletzung der
Unterhaltspflicht nach § 198 StGB zu einer Freiheitsstrafe von
sechs Wochen mit bedingter Strafnachsicht für eine dreijährige
Probezeit sowie zu einer Geldstrafe von € 35.000,00, für den Fall
der Uneinbringlichkeit 3 Monate Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt
worden.
Die für den Bereich dieses Verfahrens
maßgeblichen steuerlichen Bestimmung, also die Pflicht des
Geschäftsführers zur Meldung und Entrichtung von Umsatzsteuer und
lohnabhängigen Abgaben sowie die Fälligkeitstermine seien dem
Beschuldigten bekannt gewesen.
Nach dem Konkursverfahren des Vorgängers sei die
Fa. S-GmbH mit Gesellschaftsvertrag vom 29. November 2002
gegründet worden, seit 3. Jänner 2003 sei der Bw. deren
Geschäftsführer. Die Gesellschaft habe ein Hotel und ein Restaurant
geführt, die steuerlichen Berechnungen und Meldungen seien von einer
Angestellten der Fa. T-AG gemacht worden, wobei der Betriebsleiter der
gegenständlichen GmbH die Unterlagen überwacht habe.
Bedingt durch Probleme mit mehreren Betriebsleitern und
eigenen wirtschaftlichen Problemen habe der Bw. völlig den Überblick
über das wirtschaftliche Geschehen der Gesellschaft verloren, er habe auch
nicht persönlich für die termingerechte Meldung und Zahlung von
Umsatzsteuer und lohnabhängigen Abgaben gesorgt. Aus dieser Motivation habe
der Bw. als Geschäftsführer zu den im Punkt a) des Spruches genannten
Monaten und in der dort genannten Höhe vorsätzlich die Umsatzsteuer
verspätet gemeldet, schließlich aber auch nicht zeitgerecht
entrichtet, wobei er zufolge der schlechten wirtschaftlichen Situation der GmbH
eine Verkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten habe; die Umsatzsteuererklärung 2004 habe eine Restschuld in
Höhe von € 11.982,18 ergeben, welche gleichfalls nicht
rechtzeitig entrichtet worden sei.
Ferner habe der Bw. die lohnabhängigen Abgaben, wie zu
b) des Spruches nach Zeit und Höhe angeführt, vorsätzlich nicht
termingerecht entrichtet.
Diese Feststellungen würden sich auf die einem
Geständnis nahe kommende Verantwortung des Bw. gründen, welcher
zunächst den Begriff "vorsätzlich" offenbar unrichtig im Sinne einer
Bereicherung ausgelegt habe, sowie auf die entsprechenden
finanzbehördlichen Prüfungen. Dass vorsätzliches Verhalten
vorliege, ergebe sich aufgrund der entsprechenden Kenntnisse des Bw.
hinsichtlich der steuerlichen Verpflichtungen und Termine.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat die teilweise
Schadensgutmachung sowie den Beitrag zur Wahrheitsfindung als mildernd, als
erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen durch Spruchsenat und das
Landesgericht St. Pölten an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 30. April 2007,
mit welcher das Vorliegen der subjektiven Tatseite hinsichtlich der
erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG in Abrede gestellt wird.
Zur Begründung wird dazu seitens des Bw.
ausgeführt, dass er die Verkürzungen nicht Wissens und damit nicht
absichtlich bewirkt habe. Die ihm zur Last gelegten Tatbestände würden
wohl aus einer Fahrlässigkeit, nicht aber aus Absicht resultieren.
Die unter a) des angefochtenen Erkenntnisses
angeführten Umsatzsteuerverkürzungen seien aus Fehlmeldungen erfolgt,
deren Ursachen für ihn heute nicht mehr feststellbar seien, die er aber dem
Bereich der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze für Beherbergung und
Nebenleistungen sowie dem Umstand zuschreibe, dass die Buchhaltung zum damaligen
Zeitpunkt nicht nur außer Haus, sondern auch lokal entfernt verrichtet
worden sei. Die Umsatzsteuervoranmeldungen seien ihm vorgelegt und von ihm auch
unterschrieben, aber aus unverständlichen Gründen nicht abgegeben
worden, obwohl der Bw. damit gerechnet habe.
Als dem Bw. dieser Umstand bekannt geworden sei, habe er
sie sofort persönlich beim Finanzamt abgegeben.
Die unter b) angeführten Lohnabgaben seien seines
Wissens zum überwiegenden Teil auf Nachverrechnungen aufgrund von
verlorenen Arbeitsrechtsverfahren zurückzuführen und im Falle November
2005 auf ein technisches Gebrechen bei der elektronischen
Übermittlung.
Der Bw. habe nach seinem als erschwerend bewerteten
Strafverfahren im Jahr 2005 besonders auf die ordnungsgemäße
Einhaltung der betreffenden Verpflichtungen geachtet. Lohnverrechnung und
Buchhaltung seien an jemand anderen vergeben worden. Seit diesem Zeitpunkt (Ende
2004) gebe es einen einzigen Fall, das sei der erwähnte November 2005, bei
dem ein Fehler vorgekommen sei.
Der Bw. wiederhole, dass er niemals absichtlich und
wissentlich, also niemals vorsätzlich eine Erklärung nicht abgegeben
oder dies veranlasst habe.
Um die Wiedergutmachung habe er sich sehr bemüht.
Sämtliche Beträge abgesehen von der Jahresumsatzsteuer 2004, deren
Differenz er sich bis heute nicht erklären könne und welche durch eine
von ihm beauftragte Neubuchung des gesamten Jahres 2004 zutage gekommen sei,
seien bereits spätestens Anfang 2006 entrichtet worden.
Auch diese Jahresumsatzsteuernachzahlung hätte aus den
Erlösen der Restaurantablöse entrichtet werden sollen und auch
können, wenn nicht der Käufer bereits nach einem halben Jahr Insolvenz
hätte anmelden müssen und der Firma daher wesentliche und die
gegenständliche Summe weit übersteigende Beträge entgangen seien,
sodass eine Bezahlung unmöglich gewesen wäre.
Diese Insolvenz des Restaurantbetreibers sowie die
laufenden Geschäftsausfälle durch von ihm verursachte
Kundenrücktritte hätten die GmbH in derartige Umstände gebracht,
dass eine Insolvenz zwischenzeitlich unvermeidbar gewesen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
§ 21 Abs. 3 FinStrG:
Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft ist, wegen eines
anderen Finanzvergehens bestraft, für das er nach der Zeit der Begehung
schon in einem früheren Verfahren hätte bestraft werden können,
so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das
Höchstausmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun
zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen
nicht übersteigen, die nach den Abs. 1 und 2 zulässig und bei
gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht;
"bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des
Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen
werden."
Zur unbestrittenen Verwirklichung der objektiven Tatseite
der erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten Finanzvergehen zu
Schuldspruch a) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG und b) der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist vorweg Folgendes
festzustellen:
Nach der Aktenlage setzt sich der vom Spruchsenat
festgestellte Verkürzungsbetrag an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe
von insgesamt € 21.555,60 teilweise aus den verspätet abgegebenen
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 1,2,9-11/2003 sowie 1/2004 und
4/2005 zusammen, wobei die aus diesen resultierenden Umsatzsteuervorauszahlungen
in Höhe von insgesamt € 9.573,42 nicht zeitgleich entrichtet
wurden. So wurde die Umsatzsteuervoranmeldung 1/2003 mit einer ausgewiesenen
Zahllast von € 1.261,43 verspätet am 31. März 2003
abgegeben sowie die Umsatzsteuervoranmeldungen 9-11/2003 und 1/2004 (9/2003:
€ 1.780,54, 10/2003: € 1.048,93, 11/2003:
€ 569,82, 1/2004: € 1.271,09) allesamt verspätet am
30. April 2004 beim Finanzamt eingereicht. Die Umsatzsteuervoranmeldung
4/2005 mit einer Zahllast von € 2.526,56 wurde ebenfalls nicht
zeitgerecht am 19. Juni 2005 abgegeben. In allen Fällen erfolgte keine
unverzügliche Entrichtung der jeweiligen Zahllasten.
Für den erstinstanzlich ebenfalls der Bestrafung
zugrunde gelegten Monat 2/2003 wurde die Umsatzsteuervoranmeldung mit einer
Zahllast in Höhe von € 1.115,01 nach der Aktenlage pünktlich
abgegeben, sodass für diesen Monat ein Umsatzsteuervorauszahlungsdelikt
schon objektiv nicht verwirklicht sein kann. Es war daher insoweit mit
Verfahrenseinstellung vorzugehen.
Weiters liegt dem Schuldspruch zu Punkt a) des
erstinstanzlichen Erkenntnisses eine Restschuld aufgrund der
Umsatzsteuererklärung 2004 in Höhe von € 11.982,18 zugrunde,
welche ebenfalls nicht den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet wurde,
weswegen auch insoweit keine strafbefreiende Selbstanzeige gegeben sein kann.
Im Bezug auf die unter Schuldspruch b) des
erstinstanzlichen Erkenntnisses der Bestrafung zugrunde gelegten Lohnabgaben (L,
DB, DZ) ist zunächst auszuführen, dass für die Monate 1-8/2003
laut Abgabenkonto vom Bw. weder Lohnabgaben gemeldet noch entrichtet wurden,
sodass seitens der Abgabenbehörde erster Instanz eine
bescheidmäßige Festsetzung am 13. Oktober 2003 (L:
€ 3.430,00, DB: € 3.070,35, DZ: € 300,21) zu
erfolgen hatte. Die Lohnabgaben 11/2005 wurden vom Bw. verspätet gemeldet
und nicht entrichtet (L: € 281,78, DB: € 876,80 und DZ:
€ 81,82).
Mit Bescheid vom 10. Oktober 2003 wurden
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen für die Monate 11,12/2002 seitens der Abgabenbehörde
erster Instanz bescheidmäßig festgesetzt, und zwar DB in Höhe
von € 758,78 und DZ in Höhe von € 79,25, wobei für
diese Monate zuvor pünktlich eine Meldung mit jeweils € 0,00
erfolgte.
Wesentliche Tatbestandsmerkmale einer Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind in
subjektiver Hinsicht das Vorliegen von Eventualvorsatz hinsichtlich der
Unterlassung der Abgabe von die in § 21 des UStG entsprechenden
(rechtzeitigen, richtigen, vollständigen) Voranmeldungen und von zumindest
Wissentlichkeit im Bezug auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen.
Einzige subjektive Tatbestandsvoraussetzung einer
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG ist die vorsätzliche Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben
(hier der Lohnabgaben) bis zum 5. Tag nach Fälligkeit. Ob dem
Beschuldigten ein Verschulden an der nicht zeitgerechten Meldung zur Last gelegt
werden kann, ist bei der Beurteilung einer Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ohne
Belang, da eine derartige ordnungsgemäße Offenlegung in diesem
Zusammenhang lediglich einen objektiven Strafbefreiungsgrund dargestellt
hätte.
Betreffend die verspätete Abgabe der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen (1,9-11/03, 1/04 und
4/05 in Höhe von € 8.458,37) ergänzte der Bw. in der
mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat sein
Berufungsvorbringen dahingehend, dass deren Berechnung durch die jeweilige
Buchhalterin erfolgt sei. Diese abzugeben, die Lohnabgaben zu melden und auch
die Bezahlung dieser Abgaben, sei eindeutig seine Aufgabe gewesen. Im Juli 2003
habe sein privates Schuldensregulierungsverfahren begonnen und er sei dadurch
persönlich sehr irritiert gewesen. Er könne nicht mehr sagen, ob er
die Abgabenberechnungen pünktlich zu den Fälligkeitstagen bekommen
habe. Die Fälligkeitstage der Umsatzsteuervorauszahlungen und der
Lohnabgaben seien ihm selbstverständlich bekannt gewesen, er habe das
grundsätzliche Wissen hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen und zur zeitgerechten Entrichtung der
Selbstbemessungsabgaben gehabt. Der Bw. bestreite jedoch eine vorsätzliche
Handlungsweise, wobei Vorsatz für ihn bedeute, absichtlich die
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht abzugeben und die Vorauszahlungen nicht zu
entrichten. Es habe nie der Wille zur Nichtzahlung bestanden. Wenn es zur
Nichtzahlung gekommen sei, dann nur deswegen, weil zu den jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkten kein Geld dafür vorhanden gewesen sei.
Dieses Vorbringen des Bw., an dessen Richtigkeit der
Unabhängige Finanzsenat nicht zweifelt, stellt eine inhaltlich
geständigen Rechtfertigung zur subjektiven Tatseite dar.
Zweifellos hat es der Bw. in Kenntnis seiner
Abgabeverpflichtung und Entrichtungspflicht unterlassen, bis zum jeweiligen
Fälligkeitstag der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate
1,9,10,11/2003, 1/2004 und 4/2005 die Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben und
die geschuldeten Beträge zu entrichten. Damit ist der Tatbestand der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG insoweit
jedenfalls erfüllt und auch vollendet, da gemäß
§ 33
Abs. 3 lit. b FinStrG eine Umsatzsteuervorauszahlung als verkürzt
gilt, wenn diese nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet wurde. Von dieser
Nichtentrichtung hat der Bw. auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen
Situation der GmbH gewusst. Für die Verwirklichung einer Hinterziehung von
Umsatzsteuervorauszahlungen im Sinne des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG ist somit kein auf endgültige Steuerersparnis bzw.
Steuervermeidung gerichteter Wille erforderlich, vielmehr reicht ein auf
spätere Entrichtung gerichteter Vorsatz aus.
Auf Vorhalt der in der Umsatzsteuererklärung 2004
in Höhe von € 11.982,18 ausgewiesenen Restschuld dahingehend,
dass mit den Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2004 lediglich ca. ein
Drittel der Gesamtzahllast erklärt wurde, führe brachte der Bw. vor
dem Unabhängigen Finanzsenat vor, dass er Anfang des Jahres 2005 die
Buchhalterin, Frau V., beauftragt habe, das Rechenwerk zu überprüfen
und diese Überprüfung ergeben habe, dass diese "unvollständigst"
sei und neu aufgebucht werden müsse. Dies sei in der Folge dann auch
geschehen und habe zum Ausweis der Restschuld in der Jahressteuererklärung
geführt hat. Dem Bw. sei beim Unterschreiben der monatlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht aufgefallen, dass die gemeldeten Zahllasten zu
niedrig sein könnten. Er habe auch erstmalig mit 10%igen Umsätzen im
Rahmen der Gastronomiebranche zu tun gehabt, zuvor sei er in anderen Branchen
tätig gewesen. Offensichtlich habe die Vorgängerin von Frau V. einen
zu hohen Anteil der Umsätze dem ermäßigten Steuersatz
zugeordnet. Er persönlich sei völlig überrascht von der
Umsatzsteuernachforderung 2004 gewesen.
Dieses Vorbringen des Bw. wurde durch die Zeugin V. in der
mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat am 15.
Jänner 2008 nicht bestätigt. Die Zeugin brachte vielmehr glaubhaft
vor, die Gründe für das Entstehen der Restschuld laut
Umsatzsteuererklärung 2004 nicht zu kennen, zumal ihr niemals eine
Buchhaltung für 2004 vorgelegt worden sei und sie vielmehr beauftragt
gewesen wäre, anhand der ihr übermittelten Belege eine solche für
2004 neu zu erstellen.
Die ebenfalls in der mündlichen Verhandlung am 15.
Jänner 2008 einvernommene Zeugin S. führte von Mitte des Jahres 2003
bis Ende 2004 die Buchhaltung und die Lohnverrechnung für die
Fa. S-GmbH, berechnete die monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen und die
Lohnabgaben und übermittelte die Umsatzsteuervoranmeldungen im Faxwege an
die Firma, mit dem Ersuchen um Unterfertigung und Abgabe an das Finanzamt.
Als Grund für die zu geringe Offenlegung der
Umsatzsteuervorauszahlungen 2004, welche in der Folge im Rahmen der
Umsatzsteuerjahreserklärung 2004 als Restschuld ausgewiesen wurden, wurde
im Rahmen der Einvernahme der Zeugin S. der Umstand ermittelt, dass die
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate März, Juli und
August 2004 durch den Bw. als verantwortlichen Geschäftsführer
nach unten korrigiert und in der Folge in zu geringer Höhe der
Abgabenbehörde gemeldet wurden. Diese Tatsache ergibt sich für den
erkennenden Berufungssenat klar aus den von der Zeugin dem erkennenden Senat
vorgelegten Kopien der von ihr erstellten Umsatzsteuervoranmeldungen für
diese Monate.
So betrug die von Buchhalterin S. in der
Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat März 2004 errechnete Zahllast
€ 1.528,27, wogegen die am 17. Mai 2004 vom Bw. beim Finanzamt
abgegebene Umsatzsteuervoranmeldung eine Vorauszahlung in Höhe von
€ 528,27 auswies. Diese um genau € 1.000,00 verkürzte
Meldung lässt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates eindeutig
auf eine vorsätzlich unrichtige Abgabe dieser Umsatzsteuervoranmeldung und
auf eine wissentlich nicht zeitgerechte Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlung März 2004 schließen.
Für den Monat Juli 2004 ergab die ursprünglich
laut Umsatzsteuervoranmeldung von der Buchhalterin errechnete Zahllast einen
Betrag von € 9.056,49, welcher handschriftlich vom Bw. selbst auf
€ 2.321,49 korrigiert wurde, wogegen gegenüber dem Finanzamt ein
Betrag von € 721,49 mit Erlagschein (ohne Abgabe einer
Umsatzsteuervoranmeldung) am 22. November 2004 (verspätet und
unrichtig) gemeldet wurde. Es ergibt sich daher für diesen Monat ein
Verkürzungsbetrag von € 8.335,00 gegenüber der von der von
der Buchhalterin errechneten Umsatzsteuerzahllast. Dieser Verkürzungsbetrag
wurde unter vorsätzlicher Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe einer
richtigen und zeitgerechten Umsatzsteuervoranmeldung nicht offen gelegt und
dadurch wissentlich eine Verkürzung dieser Umsatzsteuervorauszahlung
bewirkt.
Die für August 2004 von der Buchhalterin S. in der
vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldung ursprünglich errechnete Zahllast
betrug € 2.786,13. Dieser Betrag wurde durch den Bw. handschriftlich
auf der Umsatzsteuervoranmeldung nach unten auf € 1.118,72 (Differenz:
€ 1.667,41) korrigiert und die Buchhalterin in einem beigelegten
Begleitschreiben aufgefordert, die von ihr erstellte Umsatzsteuervoranmeldung
entsprechend zu ändern, was in der Folge jedoch offensichtlich deswegen,
weil die Buchhalterin nicht bereit war, eine unrichtigen
Umsatzsteuervoranmeldung zu erstellen, nicht geschehen ist. Jedenfalls erfolgte
am 19. Oktober 2004 eine Zahlung mit Erlagschein in der zu geringen
Höhe von € 1.118,72 . Auch für den Monat August 2004 hat der
Bw. vorsätzlich keine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben. Trotz der von der
Buchhalterin höher berechneten Zahllast hat er wissentlich eine um
€ 1.667,41 zu geringe Entrichtung vorgenommen und dadurch die
Umsatzsteuervorauszahlung verkürzt.
Auf Befragung gab die unter gesetzlicher Wahrheitspflicht
stehende Zeugin S. weiters zu Protokoll, dass es dem Bw., welcher sich
sicherlich in einer schwierigen Situation befunden habe, insbesondere in den
Sommermonaten, in denen er sehr viele Zahlungen zu bedienen hatte, aus ihrer
Sicht klar gewesen sei, dass zu geringe Meldungen und Entrichtungen der
Umsatzsteuervorauszahlungen erfolgten, er dies aber sicher mit der
Jahressteuererklärung wieder aufholen habe wollen. Das schließe sie
auf Grund des Umstandes, dass sie ihn schon sehr lange gekannt und über
seine Fähigkeiten bescheid gewusst habe.
In freier Würdigung der vorliegenden Beweise gelangte
der Unabhängigen Finanzsenat zur Überzeugung, dass der Bw. als
verantwortlicher Geschäftsführer der Fa. S-GmbH das
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG in subjektiver Hinsicht auch für die
Umsatzsteuervorauszahlungszeiträume 3,7,8/2004 zu vertreten hat. Die von
der Zeugin S. vorgelegten Kopien der Umsatzsteuervoranmeldungen für diese
Monate wiesen ursprünglich in Summe um € 11.002,41 höhere
Umsatzsteuervorauszahlungen aus, als diese vom Bw. in der Folge gemeldet und
bzw. entrichtet wurden. Die Neuerstellung der Buchhaltung durch die nachfolgende
Buchhalterin V. ergab letzlich eine annähernd gleich hohe Restschuld laut
Umsatzsteuererklärung 2004 von € 11.982,18. Es wurden also die
Umsatzsteuervorauszahlungen des Jahres 2004 nach der Berechung durch die erste
Buchhalterin S. vom Bw. um einen (den Monaten 3,7,8/2004 zuordnenbaren) Betrag
von € 11.002,41 nach unten abgeändert und auf Basis der von der
nachfolgenden Buchhalterin erstellten Umsatzsteuerjahreserklärung um einen
annähernd gleich hohen Betrag wieder nach oben korrigiert.
Aufgrund der dargestellten erdrückenden Indizienlage
im Zusammenhalt mit den glaubwürdigen und schlüssigen Zeugenaussagen
der genannten Buchhalterinnen geht der Unabhängige Finanzsenat ohne jeden
Zweifel davon aus, dass der Bw. aufgrund der schwierigen finanziellen Situation
der Fa. S-GmbH zum Zwecke der Erlangung von Finanzierungsvorteilen zu den
jeweiligen Fälligkeitstagen der Umsatzsteuervorauszahlungen 3,7,8/2004
vorsätzlich zu geringe Zahllasten offen gelegt und dadurch wissentlich eine
Verkürzung (= Nichtentrichtung zu den jeweiligen
Fälligkeitstagen) bewirkt hat.
Das Vorbringen des Bw., dass er sich die von ihm
vorgenommenen Korrekturen nur dahingehend erklären könne, dass ihm
diese Zahlen vorgelegt worden seien, ohne auszuführen, vom wem er diese
Zahlen erhalten habe und auf welcher Basis diese beruhen würden, kann daher
nur als bloße Schutzbehauptung angesehen werden.
Auf Vorhalt der unter Schuldspruch Punkt b) des
angefochtenen Erkenntnisses der Bestrafung zugrunde gelegten Lohnabgaben
für die Monate 1-8/2003, welche durch den Bw. als verantwortlichen
Geschäftsführer bis zum 5. Tag nach jeweiliger Fälligkeit
weder gemeldet noch entrichtet und in der Folge seitens der Abgabenbehörde
festgesetzt wurden, führte der Bw. in der mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungssenat vom 9. Oktober 2007 aus, dass dieser Zeitraum ein
wirtschaftlich sehr schwieriger gewesen sei und ihm das Jahr 2003 und die erste
Hälfte des Jahres 2004 wegen persönlicher Probleme im Zuge des
Privatkonkurses wie eine Grauzeit in der Erinnerung sei und er deswegen versucht
habe, alles weg zu schieben bzw. zu verdrängen und er so quasi eine "Vogel
Strauß Politik" an den Tag gelegt habe.
Diese plausible und in der
Aktenlage Deckung findende Rechtfertigung lässt den Unabhängigen
Finanzsenat zweifelsfrei darauf schließen, dass der Bw. als
Geschäftsführer in Kenntnis der Fälligkeitstage und seiner
Entrichtungspflicht wegen der schwierigen finanziellen Lage des Unternehmens und
offenkundig auch wegen privater Probleme die Entrichtung der Lohnabgaben (L, DB,
DZ) 1-8/2003 bis zum 5. Tag nach jeweils eingetretener Fälligkeit
unterlassen hat, wobei, wie bereits oben festgestellt, eine strafbefreiende
Meldung dieser Selbstbemessungsabgeben bis zum 5. Tag nach Fälligkeit
ebenfalls nicht erfolgt ist. Die Nichtentrichtung von Lohnabgaben in der aus dem
Spruch ersichtlichen Höhe für eine Zeitraum von acht aufeinander
folgenden Monaten bei aufrechter Geschäftstätigkeit und
Beschäftigung von Dienstnehmern indiziert Eventualvorsatz im Sinne des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und lässt auf eine sehr
weitgehende Vernachlässigung der Melde- und Entrichtungspflichten
schließen, welche nicht mit "vergessen, verdrängen bzw.
übersehen" erklärt werden kann. Die subjektive Tatseite der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist daher
insoweit zweifelsfrei erwiesen.
Anders ist die subjektive
Tatseite hinsichtlich der unter Spruchpunkt b) des angefochtenen Erkenntnisses
ebenfalls der Bestrafung zugrunde gelegten Dienstgeberbeiträge und
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 11,12/2002 zu beurteilen. Diese wurden
ursprünglich pünktlich mit der Lohnsteuer für diese Monate mit
jeweils € 0,00 gemeldet und in der Folge mit Bescheid vom
10. Oktober 2003 seitens der Abgabenbehörde erster Instanz
festgesetzt, und zwar DB in Höhe von € 758,78 und DZ in Höhe
von € 79,25. Dazu brachte der Bw. nachvollziehbar vor, dass er erst ab
3. Jänner 2003 die Geschäftsführung inne hatte. Weshalb es zu
Nachfestsetzungen gekommen ist, könne er nicht mehr sagen.
Für diese vor seiner
Geschäftsführerzeit liegenden Monate 11,12/2002 wurde die gleichzeitig
abzuführende Lohnsteuer laut Abgabenkonto pünktlich bezahlt und es
liegen dem Unabhängigen Finanzsenat keine wie immer gearteten Anhaltspunkte
für eine vorsätzliche Nichtentrichtung des DB und DZ für diese
Monate vor. Hinsichtlich 11/2002 lag der Fälligkeitszeitpunkt ohnehin vor
Beginn seiner Geschäftsführerfunktion, im Bezug 12/2002 geht der
Berufungssenat im Zweifel zugunsten des Bw. davon aus, dass er mangels
Berechnung dieser Abgaben durch die Lohnverrechnung bis zum 5. Tag nach
Fälligkeit keine Kenntnis von einer Entrichtungspflicht hatte, weswegen
hinsichtlich der Anschuldigung der vorsätzlichen Nichtentrichtung von DB
und DZ 11,12/2002 in der aus dem Spruch ersichtlichen Höhe mit
Verfahrenseinstellung vorzugehen war.
Im Bezug auf die nicht
zeitgerechte Entrichtung der Lohnabgaben für den Monat 11/2005 brachte
der Bw. vor dem Unabhängigen Finanzsenat glaubhaft vor, dass er eine
pünktliche Bezahlung über Telebanking veranlasst habe, diese jedoch
von der Bank nicht durchgeführt worden wäre, wobei der Grund
dafür wahrscheinlich in einem Übermittlungsfehler gelegen sei, weil
ihm der Auftrag unverändert zurückgesandt worden wäre. Nach den
Weihnachtsferien, am 7. Jänner 2006, habe er dies erkannt und die
verspätete Meldung veranlasst. Dieses Meldedatum stimmt mit der Aktenlage
überein. Dem Bw. kann nach Ansicht des Berufungssenates auch insoweit keine
vorsätzliche Nichtentrichtung bis zum 5. Tag nach Fälligkeit im
Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erwiesen werde, weswegen mit
Verfahrenseinstellung hinsichtlich der angeschuldigten Lohnabgaben 11/2005 in
der aus dem Spruch ersichtlichen Höhe vorzugehen war.
Augrund der teilweisen
Verfahrenseinstellung war mir einer Strafneubemessung vorzugehen.
Entsprechend der Bestimmung
des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld
des Täters, wobei Milderungs- und Erschwerungsgründe gegeneinander
abzuwägen sind und bei der Bemessung der Geldstrafe die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen sind.
Bei der erstinstanzlichen Strafbemessung sah der
Spruchsenat als mildernd eine teilweise Schadensgutmachung sowie den Beitrag des
Bw. zur Wahrheitsfindung, als erschwerend hingegen die einschlägigen
Vorstrafen durch den Spruchsenat und das Landesgericht St. Pölten an.
Entgegen diesen Feststellungen des Spruchsenates ist wegen
der erfolgten Verfahrenseinstellung hinsichtlich der Lohnabgaben für den
Monat 11/2005 die zu verhängende Strafe als Zusatzstrafe zum Urteil
des Landesgerichtes St. Pölten vom 17. November 2005, AZ XY,
auszusprechen, da die nunmehr der Bestrafung durch den Unabhängigen
Finanzsenat zugrunde gelegten Taten nach dem Zeitpunkt ihrer Begehung bereits
schon in diesem früheren Finanzstrafverfahren bestraft hätten werden
können
Es war daher lediglich von einer Vorstrafe auszugehen
(Erkenntnis des Spruchsenates vom 26. August 2004 wegen § 33 Abs.
2 lit. a FinStrG und § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Geldstrafe
in Höhe von € 6.800,00, 17 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe).
Zudem ist laut Abgabenkonto mittlerweile eine
vollständige Schadensgutmachung erfolgt, eine neue Tatsache, die ebenfalls
zugunsten des Bw. bei der zweitinstanzlichen Strafbemessung ins Kalkül zu
ziehen war.
Unterer weiterer Berücksichtung der nach Abschluss
eines Zahlungsplanes äußerst eingeschränkten wirtschaftlichen
Situation des Bw. und seiner Sorgepflichten für drei Kinder erweist sich
die aus dem Spruch der gegenständlichen Entscheidung ersichtliche
Geldstrafe als tätergerecht und schuldangemessen.
Auch die neu bemessene Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem
festgestellten Verschulden des Bw. unter Berücksichtigung und Abwägung
der vom Berufungssenat zu den Milderungs- und Erschwerungsgründen
zusätzlich getroffenen Feststellungen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
unrichtige UmsatzsteuervoranmeldungenUmsatzsteuervorauszahlungenWissentlichkeitLohnabgabenEventualvorsatzZusatzstrafefreie Beweiswürdigung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0077-W/07
- Stammnummer
- 32556
- Gültig
- 15.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF