Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0101-W/08
Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG - objektive und subjektive Tatseite bestritten. Klärung der Zuständigkeit für die Abgabenentrichtung im Verein.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0101-W/08vom 10.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Wien 2 als Organ des
Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche
Mitglied Hofrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer
Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen 1.) Bw1, 2.) Bw2 und 3.)
Verein S.B. in Konkurs (belangter Verband), alle vertreten durch BzG
Witschaftstreuhand Wirtschaftsprüfungs- u. SteuerberatungsGmbH,
3571 Gars am Kamp, Wiener Straße 113a, wegen der Finanzvergehen
der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten und des
belangten Verbandes vom 11. April 2008 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes XY vom
23. November 2007, SpS, nach der am 10. März 2009 in Anwesenheit
der Beschuldigten und ihrer Verteidiger W.G. und M.R., welche auch als Vertreter
des belangten Verbandes fungierten, der Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin E.M. durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
1.) Der Berufung des F.E. (Bw1)
wird teilweise Folge gegeben und der Schuldspruch 1)b) des
erstinstanzlichen Erkenntnisses sowie auch der den Bw1 betreffende Straf- und
Kostenausspruch abgeändert, sodass diese wie folgt zu lauten haben:
Der Bw1 ist schuldig, er hat
als für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlicher Kassier und
Entscheidungsträger des Vereins S.B. vorsätzlich Lohnsteuer für
die Monate 5,6/2005 in Höhe von € 868,87,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen für
5-7/2005 in Höhe von € 517,26, Lohnsteuer 10-12/2005 in
Höhe von € 4.796,97, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond
für Familienbeihilfen für 10-12/2005 in Höhe von
€ 1.607,49, Lohnsteuer 2-5/2006 in Höhe von
€ 7.375,65, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für
Familienbeihilfen samt Zuschlägen für 2-5/2006 in Höhe von
€ 2.625,85, Lohnsteuer 8/2006 in Höhe von € 72,76
und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen für 8/2006 in Höhe von € 165,56 nicht
spätestens am 5. Tag nach jeweils eingetretener Fälligkeit
entrichtet und die geschuldeten Beträge auch nicht bis zu diesem Zeitpunkt
der Abgabenbehörde bekannt gegeben.
Er hat hiedurch das
Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs.
1 lit. a FinStrG begangen.
Gemäß
§ 49 Abs.
2 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird
über den Bw1 deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00
und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den
Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in
der Dauer von 2 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185
Abs. 1 lit. a FinStrG werden die vom Bw1 zu ersetzenden Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 100,00 bestimmt.
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das gegen den Bw1 wegen des
Verdachtes der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG geführte Finanzstrafverfahren hinsichtlich folgender
Differenzbeträge eingestellt, und zwar Lohnsteuer 5-7/2005 in
Höhe von € 217,98, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond
für Familienbeihilfen samt Zuschlägen für 5-7/2005 in Höhe
von € 202,59, Lohnsteuer 12/2005 in Höhe von
€ 1.758,71, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für
Familienbeihilfen samt Zuschlägen für 12/2005 in Höhe von
€ 575,33.
2.) Der Berufung des
Dkfm. N.L. (Bw2) wird Folge gegeben, die ihn betreffenden Teile des
Spruches 1) des angefochtenen Erkenntnis aufgehoben und das gegen ihn wegen
des Verdachtes der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs.
1 lit. a FinStrG anhängige Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
3.) Der Berufung des belangten
Verbandes wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis des
Spruchsenates im Schuldspruch 3) dahingehend abgeändert, dass der Name
Dkfm. N.L. als Entscheidungsträger zu entfallen hat.
Weiters werden die
gemäß
§ 4 Abs. 2 VbVG in Verbindung mit § 28a Abs. 2
FinStrG und § 49 Abs. 2 FinStrG verhängte
Verbandsgeldbuße auf € 600,00 und die gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestimmenden Kosten des
Finanzstrafverfahrens auf € 60,00 herabgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 23. November
2007, SpS, wurden F.E. (Bw1) als verantwortlicher Kassier und Dkfm. N.L. (Bw2)
als verantwortlicher Obmann bzw. Entscheidungsträger des Vereins S.B. der
Finanzordnungswidrigkeiten nach dem § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für
schuldig erkannt, sie hätten im Bereich des Finanzamtes XY Abgaben, die
selbst zu berechnen sind, vorsätzlich nicht spätestens am fünften
Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abgeführt, ohne der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt zu geben, und zwar Lohnsteuer 5-7/2005 in
Höhe von € 1.086,84, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen samt Zuschlägen 5-7/2005 in Höhe von
€ 719,85, Lohnsteuer 10-12/2005 in Höhe von € 6.555,58,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen 10-12/2005in Höhe von € 2.182,82, Lohnsteuer
2-5/2006 in Höhe von € 7.375,65, Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen 2-5/2006 in
Höhe von € 2.625,85, Lohnsteuer 8/2006 in Höhe von
€ 72,76 und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen samt Zuschlägen 8/2006 in Höhe von
€ 165,56.
Über den Bw1 wurde deswegen eine Geldstrafe in
Höhe von € 1.600,00 und eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen
verhängt.
Über den Bw2 wurde eine Geldstrafe von
€ 2.000,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine
5 tätige Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
Gemäß dem § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG
würden die vom Bw1 zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 160,00 und die vom Bw2 zu ersetzenden Verfahrenskosten mit
€ 200,00 bestimmt.
Hingegen werde das Verfahren, wonach der Verdacht
bestünde, Dkfm. N.L.und F.E.
hätten überdies Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder
abgeführt, ohne der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem
Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages zu melden, und zwar für
10/2004-4/2005 Lohnsteuer in Höhe von € 10.199,77,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen hiezu in Höhe von € 4.050,92 gemäß dem
§ 136 FinStrG eingestellt.
Der Verein S.B. habe die Verantwortung dafür zu
tragen, dass Dkfm. N.L. und F.E. als Entscheidungsträger im Sinn des
§ 2 Abs. 1 VbVG vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind,
nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder
abgeführt hätten, ohne der zuständigen Abgabenbehörde bis zu
diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt zu geben, und
zwar lohnabhängige Abgaben für 2-5 und 8/2006 in Höhe von
€ 10.219,72, wobei durch dieses Verhalten des Dkfm. N.L. und des F.E.
die den Verband treffende Pflicht zur Leistung von lohnabhängigen Abgaben
verletzt worden sei.
Über den Verein S.B. werde eine
Verbandsgeldeinbuße nach § 4 Abs. 2 VbVG im Zusammenhalt mit
§ 28a Abs. 2 und § 49 Abs. 2 FinStrG von € 1.000,00
verhängt.
Gemäß dem § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG habe
der Verein S.B. einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von
€ 100,00 zu tragen.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, der Bw2 sei finanzstrafrechtlich unbescholten, derzeit
arbeitslos bzw. geringfügig beschäftigt mit einer monatlichen
Entlohnung von € 350,00, sein Vermögen bestehe aus einem
Einfamilienhaus. Er sei verheiratet und sorgepflichtig für drei
Kinder.
Der Bw1 sei finanzstrafrechtlich ebenfalls nicht
vorbestraft, beziehe eine monatliche Pension von € 1.679,00 und
verfüge über kein Vermögen. Er sei verheiratet und es träfen
ihn keine Sorgepflichten.
Der Bw2 sei trotz ausgewiesener Ladung nicht zur
Verhandlung erschienen, gesetzliche Hinderungsgründe seien dem Senat nicht
bekannt, weshalb die mündliche Verhandlung durchgeführt und das
Erkenntnis aufgrund der Verfahrensergebnisse gefällt worden sei.
Der Verein S.B. sei am 22. November 1963
gegründet worden, wobei der Vereinsname im Jahr 1993 geändert worden
sei. S. sei ein Bauträger und sei Hauptsponsor des Vereins gewesen, der ab
dem Jahr 1992 in der obersten Spielklasse gespielt habe.
Der Bw2 sei Vorstand der S. AG gewesen und sei Obmann des
gegenständlichen Vereines geworden. Der Bw1 sei zu diesem Zeitpunkt Kassier
geworden und sei gleichsam als Manager tätig gewesen.
Am 26. Juni 2007 sei das Ausgleichsverfahren über
das Vermögen des Vereines eröffnet worden, am 30. August 2007 das
Konkursverfahren.
Die steuerlichen Angelegenheiten habe zunächst die
Steuerberatungskanzlei T., dann B-GmbH in Gars bis zum Sommer 2004,
anschließend die WT-Kanzlei K. (Steuerberater der S.) besorgt.
Der Verein habe wirtschaftliche Probleme gehabt und habe
die Steuern nicht immer rechtzeitig bezahlen können, da die Sponsoren
verspätet überwiesen hätten, wobei diese Tatsache sowohl dem
Obmann als auch dem Vereinsvorstand und dem Kassier bekannt gewesen sei.
Der Bw1 habe dem Steuerberater die Spieleran- und
abmeldungen und die Verträge mitgeteilt, die lohnabhängigen
Beträge seien dort errechnet und dem Finanzamt gemeldet sowie auch dem
Kassier mitgeteilt worden, der je nach finanzieller Möglichkeit Zahlungen
an das Finanzamt veranlasst habe. Mit dem Wechsel zum Steuerberater
WT Kanzlei K. seien, trotz Gesprächen über die bisherige
Vorgangsweise der Meldungen der lohnabhängigen Abgaben an das Finanzamt,
solche von der neuen steuerlichen Vertretung, aus welchen Gründen auch
immer, nicht gemacht worden. Es seien zwei Zettel (ein Durchschlag) an den
Verein geschickt worden, einer vom Bw1 unterschrieben und rückgemittelt
worden, in der Meinung, dies sei die vorbereitete Meldung an das Finanzamt.
Durch ein Telefonat mit einem beim Finanzamt XY
tätigen Bekannten habe der Bw1 im Mai 2005 erfahren, dass die
lohnabhängigen Abgaben des Vereines seit längerer Zeit nicht gemeldet
worden seien, womit dem Bw1 und dem Bw2 nun bewusst gewesen sei, dass die
Kanzlei K. entgegen der Vereinbarung die monatliche Meldung der monatlichen
Abgaben nicht erledigt hätte. Über Aufforderung seien nun die
Beträge von der genannten Steuerberatungskanzlei teilweise noch gemeldet
worden, es sei aber auch in einigen Monaten ab dem Mai 2005 dazu gekommen, dass
die Meldungen verspätet bzw. gar nicht durch den Steuerberater erfolgt
seien.
Über das Problem der unterbliebenen Meldungen der
lohnabhängigen Abgaben seitens der Steuerberatungskanzlei habe der Bw1 den
Bw2 informiert.
Ab Mai 2005 sei die Meldung der lohnabhängigen Abgaben
für die Monate 5-7/2005 und 10-12/2005 unterblieben, 2-5 und 8/2006 seien
verspätet gemeldet und nicht bezahlt worden. Ab 8/2006 sei das
Vertretungsverhältnis mit der WT-Kanzlei K. beendet worden.
Im Jänner 2006 habe der Bw2 einen Schlaganfall
erlitten, es habe bis August 2006 gedauert, bis mit Mag. B. ein neuer Obmann
bestellt worden sei.
Die von der Steuerberatungsgesellschaft K.
übermittelten Meldungen zwecks Unterfertigung durch den Bw1 seien immer
verspätet beim Verein eingelangt, nämlich erst am 15. oder 16. eines
Monats.
Der Bw1 sei mit der Baugesellschaft bzw. mit dem Bw2
beruflich verbunden gewesen, aus Freundschaft zu ihm habe er die Funktion eines
Kassiers übernommen.
Diese Feststellungen gründeten sich auf die
entsprechenden Buchungsabfragen sowie die Verantwortung des Bw1 vor dem
Spruchsenat, er habe sich dabei formell nicht schuldig bekannt.
Der Senat sei bei der rechtlichen Beurteilung der
getroffenen Feststellungen der Ansicht, dass ein Fehlverhalten des Bw1 und des
Bw2, wie folgt, vorliege:
Es sei ihnen erst aufgrund des angeführten Telefonats
im Mai 2005 bekannt gewesen, dass die WT-Kanzlei K. nicht
ordnungsgemäß arbeite, also die Meldung der lohnabhängigen
Abgaben nicht durchgeführt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten sie -
unwiderlegt - von einem korrekten Verhalten wie bei den vorherigen steuerlichen
Vertretern ausgehen können, weshalb ein schuldhaftes, rechtswidriges
Verhalten für den Zeitraum 10/2004-4/2005 nicht gegeben und insoweit das
Verfahren gemäß
§ 136 FinStrG einzustellen sei.
Ab Mai 2005 habe sich der Bw1, der sein Wissen auch dem Bw2
mitgeteilt habe, auf ein richtiges Verhalten hinsichtlich der Meldung durch den
Steuerberater nicht mehr verlassen können, umso mehr als ihm erst am 15.
oder 16. eines Monats die Zettel für die Meldung zwecks Unterfertigung
übermittelt worden seien. Damit liege aber nicht Fahrlässigkeit,
sondern Vorsatz bezüglich der Unterlassung der Meldungen und Zahlungen im
Sinne der Finanzordnungswidrigkeit nach dem § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG vor,
in welchem Sinn sowohl über den Bw1 als auch hinsichtlich des Bw2 ein
Schuldspruch zu fällen sei.
Bezüglich des Fehlverhaltens des Bw2 als Obmann
für den Zeitraum nach seinem Schlaganfall im Jahr 2006 sei ihm der Vorwurf
zu machen, dass er sich unverzüglich für den Fall einer schweren
Beeinträchtigung um einen Nachfolger kümmern oder als Obmann
zurücktreten hätte müssen, womit der Verein die Bestellung eines
neuen Obmannes veranlasst hätte.
Dass der Obmann eines Vereines für die Erledigung der
steuerlichen Angelegenheiten verantwortlich sei, könne keinem Zweifel
unterliegen; die Verantwortung des Bw1 ergebe sich zumindest aus seiner
faktischen Handlungsweise und dem Ingerenzprinzip für damit folgendes
entsprechendes Verhalten in Bezug auf steuerliche Angelegenheiten.
Bei der Strafbemessung für den Bw2 habe mildernd der
bisherige ordentliche Wandel und die volle Schadensgutmachung, erschwerend kein
Umstand gewogen, bei Bw1 mildernd der Beitrag zur Wahrheitsfindung, der
bisherige ordentliche Wandel und die volle Schadensgutmachung, erschwerend kein
Umstand.
Diese Gründe rechtfertigten bei den gegebenen
strafbestimmenden Wertbeträgen sowie der jeweiligen wirtschaftlichen Lage
die Verhängung der obgenannten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen.
Nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz trage der Verein
die Verantwortung für die Leistung der lohnabhängigen Abgaben durch
den Obmann, in Folge der Nichtentrichtung sei daher eine Verbandgeldbuße
zu verhängen, dies in Höhe von € 1.000,00.
Bei der diesbezüglichen Strafzumessung nach § 49
Abs. 2 FinStrG gebe es keine erschwerenden oder mildernden Umstände.
Die Kostenentscheidung gründe sich auf § 185 Abs.
1 lit. a FinStrG.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende frist-
und formgerechte Berufung des Bw1, des Bw2 und des belangten Verbandes Verein
S.B..
Der Bw1 habe die Verurteilung wegen einer verspäteten
Meldung der lohnabhängigen Abgaben (Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag)
erhalten. Bei der Verhandlung sei vorgebracht worden, dass die Löhne immer
verspätet ausbezahlt worden seien und dadurch die Meldungen erst
später durchgeführt worden wären. Da der Vereinsobmann in der
Zwischenzeit gewechselt worden und zudem der Verein mittlerweile in Insolvenz
geraten sei, sei es nur möglich einen Ausschnitt von Zahlungsbelegen
nachzuweisen, wo die Zahlungen immer im Folgemonat oder mit bis zu zwei Monaten
Verspätung beglichen worden seien. Es könne sogar davon ausgegangen
werden, dass keine Lohnzahlung vor Mitte des Folgemonats durchgeführt
worden sei, da die Lohnverrechnung, worauf im Verfahren hingewiesen worden sei,
auch erst um den 13.-15. des Folgemonats erstellt worden sei.
Gemäß
§ 79 Abs. 1 EStG sei die gesamte
Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten gewesen sei,
spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats in einem Betrag an das
Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Weiters führe der §
79 Abs. 1 EStG aus, dass die Lohnsteuer von Bezügen, welche
regelmäßig bis zum 15. Tag eines Kalendermonats ausbezahlt
würden, als solche gelte, die im vorangegangenen Kalendermonat
einzubehalten gewesen sei.
Wie bereits im Sachverhalt eingehend dargestellt worden
sei, seien die Löhne fast ausschließlich erst nach dem 15. des
Folgemonats, teilweise auch erst zwei Monate später ausbezahlt worden. Es
könne jedenfalls nicht subsumiert werden, dass die Lohnsteuer des Bw1
regelmäßig im vorangegangenen Kalendermonat einzubehalten gewesen
sei.
Da die bei der mündlichen Verhandlung vorgelegten
Belege größtenteils den Zeitraum bis 4/05 betroffen hätten und
der Spruchsenat - aus anderen Gründen - in diesem Teil das Verfahren
eingestellt habe, habe er diesen Sachverhalt für die Verurteilung der
Monate 5/05-8/06 ignoriert.
Um seine Argumentation zu unterstreichen, habe der Bw1 eine
Liste von Mitarbeitern und deren Zahlungsbelege vom Masseverwalter freigegeben
bekommen, um nun das auch in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte
Beweismittel zu untermauern.
Aufgrund der Unschuldsvermutung habe auch die
Finanzstrafbehörde im Vorfeld zu ermitteln und dezidiert zu hinterfragen,
um eine Verhandlung überhaupt anzusetzen.
Der Bw2 sei über viele Jahre Obmann des Vereins S.B.
gewesen. In diesen Jahren sei es seine Aufgabe gewesen, zu repräsentieren
und um Sponsorengelder zu werben. Es sei nie seine Aufgabe gewesen, einzelne
Überweisungen durchzuführen oder mit dem Steuerberater über die
Abrechnungsmodalitäten zu diskutieren. Dazu habe der Verein einen Kassier
gehabt, der ebenfalls diese Tätigkeit jahrelang durchgeführt habe und
bei dem es auch nie zu wesentlichen Beanstandungen gekommen sei.
Der Obmann habe daher allen Grund gehabt, sich auf seinen
Kassier zu verlassen. Die Information an den Bw2 habe nur insoweit bestanden,
dass diesem mitgeteilt worden sei, wenn die Konten nicht gedeckt gewesen seien,
dass dieser sich wieder um Sponsorengelder und deren Abberufung kümmern
müsse. Ansonsten habe der Bw2 vom Bw1 die Meldung erhalten, dass alles im
Griff sei. Die Aussage des Bw1 in der mündlichen Verhandlung habe sich
ausschließlich auf die laufenden Mitteilungen bezogen, dass das Konto
nicht mehr gedeckt sei, und nicht darauf, dass etwaige Meldungen der Lohnabgaben
unterblieben seien. Dieser Umstand sei dem Bw1 selbst nicht bewusst gewesen und
er habe das daher auch nicht weitermelden können.
Außerdem sei im Schuldausspruch gar nicht, sondern
nur im Strafausmaß mildernd berücksichtigt worden, dass der Bw2 seit
Jänner 2006 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage
gewesen sei, den Verein zu führen. Sein Stellvertreter und nachfolgender
Obmann habe die Geschäftsführung nach außen übernommen.
Dass sich jemand mit einem Schlaganfall - der aufgrund seiner Erkrankung
gleichzeitig seinen Posten als Vorstand an einer AG und sonstige Einnahmequellen
verliere - sich umgehend aus dem Krankenhaus und der Rehabilitation um die
offizielle (tatsächlich habe diese ja schon im Jänner stattgefunden)
Bestellung eines neuen Obmanns zu kümmern habe, wie dies im Erkenntnis
nachzulesen sei, widerspreche den allgemeinen Umgangsformen. Es dürfe daher
ebenfalls nicht zu einer Verurteilung wegen einer Finanzordnungswidrigkeit
führen.
Der Bw2 richte sich gegen den Vorwurf, man könne sich
nicht auf die Steuerberaterin verlassen, da auch bereits die
Finanzordnungswidrigkeit und in der Folge die bisher im Spruch festgestellten
verfehlten Meldungen bekämpft würden. Diese seien
ordnungsgemäß erfolgt.
Es könne einem Obmann, der mit einem Schlaganfall im
Krankenhaus und auf Rehabilitation liege und dem gleichzeitig seine berufliche
Erwerbsquelle weg breche, nicht zugemutet werden, dass er sich sofort um die
Wahl und Meldung eines neuen Obmannes bemühe, vor allem dann, wenn die
Geschäfte in der Zwischenzeit von einem Stellvertreter geführt
würden.
Mit Vorhalt vom 8. Juli 2008 wurden die
Berufungswerber aufgefordert, ihre Einwendungen zur objektiven Tatseite
hinsichtlich der Unrichtigkeit der Höhe der verfahrensgegenständlichen
Lohnabgaben im Hinblick auf das Berufungsvorbringen, dass bei der Berechnung der
Lohnabgaben der Umstand, dass die Löhne immer wieder um 1 bis 2 Monate
verspätet ausbezahlt worden seien, nicht berücksichtigt worden sei,
betragsmäßig zu konkretisieren und eine Berechnung der Lohnabgaben
für die verfahrensgegenständlichen Monate, wie sie sich unter
Berücksichtigung der Zahlungsflüsse aus Sicht der Berufungswerber
ergeben, vorzulegen.
Mit Schreiben vom 28. August 2008 führten die
Berufungswerber durch ihren Verteidiger in Beantwortung dieses Vorhaltes aus,
die bereits übermittelten Unterlagen sollten belegen, dass die
Nettolöhne immer verspätet ausbezahlt worden und daher die
festgestellten und gemeldeten Lohnabgaben regelmäßig im falschen
Monat gebucht worden seien.
Da der Verein in Konkurs sei, hätten die
Berufungswerber keinen Zugang zu den Belegen des Vereines mehr. Die Unterlagen
seien teilweise von den Mitarbeitern beschafft worden, um die verspäteten
Zahlungen zu dokumentieren.
Bezüglich der verfahrensgegenständlichen
Zeiträume werde eine Aufstellung beigelegt, nach der Straffreiheit
dokumentiert werden könne. Der strafbestimmende Wertbetrag sei somit, falls
man nicht aus anderen Gründen eine Verurteilung abwenden könne, nicht
ordnungsgemäß und sei für die Monate 7 und 12/2005 wegen
Lohnzahlungen im Folgemonat mit € 0,00 festzusetzen und bei anderen
Monaten mit 30% bis 60% der Abgaben.
Auf Grund der Unschuldsvermutung sei das Verfahren nach
Ansicht des Verteidigers jedenfalls einzustellen.
Vorgelegt wurde eine Neuberechnung der Lohnabgaben für
die verfahrensgegenständlichen Zeiträume des Jahres 2005 unter
Zugrundelegung der in den jeweiligen Monaten tatsächlich ausbezahlten
Löhne.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 28a Abs. 2 FinStrG sind für von der Finanzstrafbehörde zu
ahndende Finanzvergehen von Verbänden die §§ 2, 3,
4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des
Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die
Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das
der Verband verantwortlich ist, angedrohte Geldstrafe zu bemessen. Im
Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht
ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 VbVG (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz) ist ein
Verband unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 oder des Abs. 3
für eine Straftat verantwortlich, wenn
1.
die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder
2.
durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband
treffen.
Abs. 2:
Für
Straftaten eines Entscheidungsträgers ist der Verband verantwortlich, wenn
der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft
begangen hat.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der
Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon
die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander
abzuwägen.
Abs. 2:
Die Geldbuße ist umso höher zu bemessen;
1.
je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die
der Verband verantwortlich ist.
2.
je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil
ist;
3.
je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt
wurde.
Abs. 3:
Die Geldbuße ist insbesondere
geringer zu bemessen, wenn
1.
der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten
getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten
hat;
2.
der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist
(§ 3 Abs. 3);
3.
er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
4.
er die Folgen der Tat gutgemacht hat;
5.
er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten
unternommen hat;
6.
die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine
Eigentümer nach sich gezogen hat.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Mit den gegenständlichen Berufungen werden
zunächst Einwendungen gegen die Höhe der erstinstanzlich der
Bestrafung zu Grunde gelegten Verkürzungsbeträge an Lohnabgaben
dergestalt vorgebracht, dass die der Berechnung der Lohnabgaben zu Grunde
gelegten Löhne tatsächlich nicht in den angeschuldigten Monaten,
sondern erst um ein bis zwei Monate verspätet in Folgemonaten ausbezahlt
worden seien und daher die Richtigkeit der strafbestimmenden Wertbetrag nicht
gegeben wäre.
Vorgelegt wurde dazu ein Konvolut von Belegen über
Lohnzahlungen, welches tatsächlich auf eine verspätete Auszahlung der
Löhne schließen lässt. Der Verteidiger der Berufungswerber hat
in der Folge nach Aufforderung am 28. August 2008 eine Neuberechnung der
Lohnabgaben für die Monate 5-7,12/2005 vorgelegt, welche nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates schlüssig ist und auch seitens der
Amtsbeauftragten nicht in Frage gestellt wurde.
Auf Grund dieser verspäteten Auszahlung von
Löhnen außerhalb der Tatzeiträume ergibt sich daher für die
verfahrensgegenständlichen Monate 5-7,12/2005 ein Abfall an Lohnabgaben in
dem aus dem Spruch Punkt 1.) der gegenständlichen
Berufungsentscheidung ersichtlichen Ausmaß und es war daher in Höhe
dieser Differenzbeträge zur Anschuldigung mit einer (teilweisen)
Verfahrenseinstellung vorzugehen.
Die darüber hinaus vom Berufungssenat den
Schuldsprüchen zu Grunde gelegten Verkürzungsbeträge an
Lohnabgaben beruhen für die Monate 5-7,10-12/2005 auf Festsetzungen der
Abgabenbehörde erster Instanz und für die Monate 2-5,8/2006 auf
verspäteten Meldungen des Vereines, welche weder im Abgabenverfahren noch
im gegenständlichen Finanzstrafverfahren durch konkrete Einwendungen in
Frage gestellt wurden, sodass diese insoweit bedenkenlos der objektiven Tatseite
zu Grunde gelegt und als erwiesen angenommen werden können.
Der Unabhängige Finanzsenat geht auf Grund der
inhaltlich geständigen Rechtfertigung des Bw1 vor dem Spruchsenat und dem
Unabhängigen Finanzsenat, der Aussage des Bw2 vor der
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz sowie auf Grund des schriftlichen
Vorbringens der Berufungswerber im erstinstanzlichen Finanzstrafverfahren von
folgendem Sachverhalt aus:
Nach den Statuten des Vereines (Vereinsregisterauszug zum
30.05.2006) sind in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) der
Obmann und der Kassier des Vereines vertretungsbefugt.
Die monatlichen Lohnabgaben wurden durch die jeweils
bevollmächtigte Steuerberatungskanzlei berechnet und dem Bw1 bis zum
jeweiligen Fälligkeitstag oder zumindest bis zum 5. Tag nach
jeweiliger Fälligkeit die Höhe der entrichtenden Lohnabgaben
mitgeteilt, wobei der Bw1 als der für die Entrichtung der Lohnabgaben
zuständige Kassier des Vereines S.B. jeweils davon ausgegangen ist, dass
die Lohnabgaben von der jeweiligen steuerlichen Vertretung rechtzeitig bis zum
Fälligkeitstag der Abgabenbehörde gemeldet werden. Eine zeitgerechte
Meldung durch die steuerliche Vertretung K. ist jedoch für die
verfahrensgegenständliche Monate unterblieben.
In Kenntnis der Fälligkeitstage und seiner
grundsätzlichen Verpflichtung zur Entrichtung der Lohnabgaben hat der Bw1
deren Zahlung auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Situation des Vereines
unterlassen. Er hatte daher als der für die Entrichtung der Lohnabgaben
verantwortliche Kassier des Vereines S.B. zweifelsfrei Kenntnis davon, dass die
verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben nicht spätestens am 5. Tag
nach Fälligkeit entrichtet wurden.
Der Bw2, welcher als Obmann des Vereines für dessen
Führung und die Gewinnung von Sponsoren zuständig war, war zwar
grundsätzlich über die schwierige wirtschaftliche Situation des
Vereines informiert und wurde vom Bw1 auch nachträglich darüber in
Kenntnis gesetzt, dass dieser auf Grund von Liquiditätsengpässen die
verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben nicht entrichten konnte. Die
Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für die Entrichtung der
monatlichen Lohnabgaben lag jedoch nicht beim Bw2, sondern nach den
Verfahrensergebnissen ausschließlich beim Bw1.
Der für die Verwirklichung des Tatbildes des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich nur
auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für
die Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben richten. Ob dem Steuerpflichtigen an
der Unterlassung der in der genannten Bestimmung als strafbefreiend normierten
Meldung der geschuldeten Beträge an das Finanzamt ein Verschulden trifft,
ist irrelevant (vgl. z.B. VwGH 22.2.2007, 2005/14/0077).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes schließen Zahlungsschwierigkeiten oder der
Umstand, dass der einen Abgabepflichtigen eingeräumte Kreditrahmen
erschöpft ist, die Annahme von Vorsatz im Rahmen des § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG keineswegs aus. Die Frage der
Zahlungsunfähigkeit des Abgabenschuldners reduziert sich somit auf die
Einbringlichkeit der Abgabenschuld, die hier unbeachtlich ist (VwGH 28.11.2007,
2007/15/0165).
Einziges Tatbestandsmerkmal der erstinstanzlich der
Bestrafung zu Grunde gelegten Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist daher die vorsätzliche
Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben bis zum 5. Tag nach jeweiliger
Fälligkeit und es war daher im gegenständlichen Fall zu prüfen,
ob es der Bw1 ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden
hat, dass die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen nicht
bis zum 5. Tag nach jeweiliger Fälligkeit entrichtet wurden.
Diese Tatbestandsvoraussetzung ist nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates ohne jeden Zweifel zu bejahen, brachte doch der
Bw1 im gesamten Finanzstrafverfahren vor, dass eine pünktliche Entrichtung
der hier in Rede stehenden Lohnabgaben wegen der schwierigen wirtschaftlichen
Situation des Vereines nicht möglich gewesen ist.
Diese subjektive Tatseite der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist
hinsichtlich des Bw1 somit zweifelsfrei erwiesen.
Da eine Verantwortlichkeit und Zuständigkeit des Bw2
als Obmann des Vereines nach den Verfahrensergebnissen nicht erweisbar war,
sondern dieser vielmehr erst nachträglich (nach Deliktsvollendung) durch
den Bw1 über die Nichtentrichtung der Lohnabgaben informiert wurde, war das
gegenüber dem Bw2 wegen des Verdachtes der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG anhängige
Finanzstrafverfahren entsprechend Spruch Punkt 2.) der
gegenständlichen Berufungsentscheidung gemäß
§§ 136, 157 FinStrG einzustellen.
Gemäß
§ 28a Abs. 2 FinStrG i.V.m.
§ 3 VbVG wurde der belangte Verband S.B. zu Recht für Taten des
Bw1 als Entscheidungsträger ab Inkrafttreten des
Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes mit 1. Jänner 2006 verantwortlich
gemacht.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 VbVG war daher
über den belangten Verband eine Verbandsgeldbuße zu
verhängen.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und
bei der Bemessung der Geldstrafe auf die persönlichen Verhältnisse und
auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Rücksicht
zu nehmen ist.
Ausgehend von der Schuldform des Eventualvorsatzes und
unter Zugrundelegung geordneter persönlicher und wirtschaftlicher
Verhältnisse des Bw1 (monatliche Pension ca. € 1.700,00,
verheiratet, keine Sorgepflichten, an Vermögen Hälfteeigentum an einer
Eigentumswohnung mit aushaftender Kreditbelastung von
ca. € 50.000,00) sah der Spruchsenat zu Recht als mildernd den
Beitrag des Bw1 zur Wahrheitsfindung, seine finanzstrafbehördliche
Unbescholtenheit und eine volle Schadensgutmachung an.
Unberücksichtigt blieb dabei nach Ansicht des
erkennenden Berufungssenates der weitere Milderungsgrund des Handelns des Bw1
aus einer von ihm nicht verschuldeten wirtschaftlichen Notsituation des Vereines
heraus, ohne sich persönliche Vorteile (ehrenamtliche Tätigkeit) zu
verschaffen.
Unter Berücksichtigung der dargestellten
Strafzumessungserwägungen und der zur objektiven Tatseite festgestellten
verringerten Verkürzungsbeträge an Lohnabgaben erweist sich die aus
dem Spruch Punkt 1.) ersichtliche gegenüber dem Bw1 verhängte
verminderte Geldstrafe als tätergerecht- und schuldangemessen.
Auch die gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zwingend festzusetzende
Ersatzfreiheitsstrafe entspricht nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates dem festgestellten Verschulden des Bw1 unter Berücksichtigung
der genannten Milderungsgründe.
Bei der Bemessung der gemäß
§ 4
Abs. 1 VbVG zwingend zu verhängenden Verbandsgeldbuße nahm der
Spruchsenat keine Umstände als mildernd bzw. erschwerend an.
Gemäß
§ 28a Abs. 2 FinStrG ist
die Verbandsgeldbuße nach der für das Finanzvergehen, für das
der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen, wobei die in
§ 5 VbVG genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe
gemäß dem 1. Satz des § 28a Abs. 2 FinStrG
sinngemäß anzuwenden sind.
Gemäß
§ 5 Abs. 3 Z 3 VbVG
war zugunsten des Verbandes als mildernd zu berücksichtigen, dass er nach
Tatbegehung erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, in dem die
Besteuerungsgrundlagen in Bezug auf die Monate 2-5,8/2006 im Rahmen von
verspäteten Meldungen eigenständig offen gelegt wurden.
Auch die volle Schadensgutmachung stellt einen
Milderungsgrund dar (§ 5 Abs. 3 Z 4 VbVG).
Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen
Milderungsgründe und der im anhängigen Konkursverfahren offenkundig
äußerst schlechten wirtschaftlichen Situation des belangten Verbandes
sah der Unabhängige Finanzsenat die aus Spruch Punkt 3.) der
gegenständlichen Berufungsentscheidung ersichtliche verminderte
Verbandsgeldbuße als angemessen an.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 185
Abs. 1 lit. a FinStrG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 3 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 5 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0101-W/08
- Stammnummer
- 39809
- Gültig
- 10.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF