Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0016-W/07
Höhe der Geldstrafe mit dem Einwand eines geringen Verschuldens angefochten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0016-W/07vom 19.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer
Dr. Jörg Krainhöfner und Direktor Herbert Frantsits als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen des
Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49
Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 3. Jänner 2007 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Baden
Mödling vom 5. Oktober 2005, SpS, nach der am 19. Juni 2007 in
Anwesenheit des Beschuldigten, der Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin E. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
insoweit Folge gegeben, als die erstinstanzlich gemäß
§ 20
Abs. 1 FinStrG verhängte Ersatzfreiheitsstrafe mit 60 Tagen bestimmt
wird.
II. Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 5. Oktober 2006,
SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt,
weil er als Geschäftsführer bzw. Liquidator der Fa. N-GmbH
vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis
Dezember 2002 in Höhe von € 7.107,33, Jänner bis
Dezember 2004 in Höhe von € 121.004,66 und Jänner bis
August 2005 in Höhe von € 189.100,53 nicht spätestens
am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet habe.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 32.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 80 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG
wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 363,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der Bw. im Tatzeitraum der für die
abgabenbehördlichen Belange der Fa. N-GmbH verantwortliche
Geschäftsführer gewesen sei. Laut Beschluss des Landesgerichtes X vom
10. November 2004 sei der Konkurs mangels Kostendeckung nicht eröffnet
worden und das Unternehmen befinde sich in Liquidation. Liquidator sei der Bw.,
welcher unbescholten sei und ein Nettoeinkommen in Höhe von
€ 1.800,00 monatlich beziehe, wobei ihn keine Sorgepflichten treffen
würden.
Die GmbH habe in der N-Straße einen Neubau mit
mehreren Wohnungen errichtet. Die Wohnungen sollten ursprünglich vermietet
werden. Es seien jedoch nach und nach diverse Wohnungen verkauft worden, sodass
immer Vorsteuerberichtigungen durchzuführen gewesen wären. Im Jahr
2003 sei für den März eine Vorsteuerberichtigung durchgeführt
worden. Die weiteren unbedingten Vorsteuerberichtigungen für die
Jahre 2004 und für Jänner bis August 2005 seien nicht mehr
durchgeführt worden. Erst im Zuge der Betriebsprüfung, welche mit
Bericht vom 24. November 2005 geendet habe, sei dies erfolgt.
Ebenfalls habe die Veranlagung für das Jahr 2002
eine Nachforderung an Umsatzsteuer ergeben.
Der Bw. habe zu seiner Rechtfertigung ausgeführt, dass
er die Vorauszahlungen nicht entrichten habe können, weil die Bank ihm
keine Gelder mehr zur Verfügung gestellt habe. Dies könne ihn jedoch
nicht entschuldigen.
Nach Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmung
stellte der Spruchsenat fest, dass das Tatbild der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG objektiv erfüllt
worden sei.
Da der Bw. als für die abgabenbehördlichen
Belange Verantwortlicher von seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen
Entrichtung gewusst habe, dieser jedoch vorsätzlich nicht nachgekommen sei,
wobei möglicherweise tatsächlich keine ausreichenden Mittel seitens
der Bank zur Verfügung gestellt worden seien, sei das Tatbild auch
subjektiv erfüllt worden.
Der Bw. übersehe nämlich in seiner Verantwortung,
dass die Steuerschuld sehr wohl entstanden sei, eine wirtschaftliche Notlage
jedoch nicht von der Entrichtung entbinde. Um sich zu exkulpieren hätte er
auch den Weg der Meldung beschreiten können.
Da dies nicht erfolgt sei, sei er nach der angezogenen
Gesetzesstelle schuldig zu sprechen gewesen.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
finanzbehördliche Unbescholtenheit, die Notlage des Unternehmens und die
Einsicht zum Tatsächlichen, als erschwerend hingegen die Begehung durch
einen längeren Zeitraum an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 3. Jänner 2007,
welche sich gegen die Höhe der vom Spruchsenat ausgesprochenen Strafe
richtet.
Begründend wird seitens des Bw. ausgeführt, dass
im angefochtenen Erkenntnis festgestellt werde, dass er um sich zu exkulpieren
den Weg der Meldung hätte beschreiten können.
Zum Zeitpunkt der notwendigen Vorsteuerberichtigung sei die
Gesellschaft nicht mehr steuerlich vertreten gewesen.
Bei Rücksprachen mit dem Finanzamt und der
Einbringungsstelle habe er seine Zahlungsunfähigkeit bekannt
gegeben.
Er habe jedoch aus den Auskünften nicht erkennen
können, dass er mit einer Meldung seine Situation hätte verbessern
können. Er sei daher trotz des Versuches, sich über seine Pflichten zu
informieren, über diese offensichtlich nicht informiert gewesen.
Da er glaube, dass deswegen seine Schuld wesentlich
geringer einzuschätzen sei, beantrage er das angefochtene Erkenntnis
insoweit abzuändern und nur eine Strafe von höchstens
€ 3.200,00 festzusetzen.
Richtig zu stellen sei auch, dass sein Einkommen nur rund
€ 1.000,00 monatlich betrage.
Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat ergänzte der Bw. sein
Vorbringen dahingehend, dass sich die Berufung sowohl gegen die Zugrundelegung
eines schuldhaften Verhaltens als auch gegen die Höhe der Geldstrafe
richtet.
Die Firma sei in den Jahren
2004 und 2005 nicht mehr durch einen Steuerberater vertreten gewesen. Zwei
Drittel der Wohnungen wären bis Ende 2002 über einen Immobilienmakler
verkauft und die entsprechenden Vorsteuerkorrekturen durch den damaligen
Steuerberater durchgeführt worden. Im Jahr 2003 sei in der Folge keine
Wohnung verkauft worden. Erst 2004 und 2005 sei über Betreiben der Bank der
Verkauf der restlichen Wohnungen erfolgt, wobei die Verkaufspreise der unter
ihrem Wert verkauften Objekte unmittelbar der Bank als Pfandgläubiger
zugeflossen seien.
Die Verpflichtung zur
Durchführung einer Vorsteuerkorrektur bei steuerfreien
Wohnungsverkäufen und die monatliche Abfuhrverpflichtung sei dem Bw. zwar
grundsätzlich bekannt gewesen, er habe aber einerseits die Berechnung
mangels Steuerberater nicht selbst durchführen können und andererseits
seien keinerlei liquide Mittel zur Entrichtung der fälligen
Umsatzsteuervorauszahlung vorhanden gewesen. Per Saldo sei die GmbH der Bank
noch mehr als € 300.000,00 schuldig geblieben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Mit der gegenständlichen Berufung wird eine
vorsätzliche Handlungsweise des Bw. und somit das Vorliegen der subjektiven
Tatseite der erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG in Abrede gestellt und auch die Höhe der vom Spruchsenat
verhängten Geldstrafe angefochten.
Unstrittig ist hingegen nach dem Berufungsvorbringen das
Vorliegen der objektiven Tatseite dahingehend, dass die
verfahrensgegenständlichen Beträge an Umsatzsteuervorauszahlungen
nicht spätestens bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet
bzw. gemeldet wurden.
Der in der Bestimmung des § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG geforderte Vorsatz muss sich bloß auf die
tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die
Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben richten. Ob dem Steuerpflichtigen an der
Unterlassung der in der genannten Bestimmung als strafbefreiend normierten
Meldung der geschuldeten Beträge an das Finanzamt ein Verschulden trifft,
ist irrelevant. Die Bekanntgabe der Höhe des geschuldeten Betrages stellt
einen Schuldausschließungsgrund dar. Ein Rechtsirrtum über das
Vorliegen eines solchen Strafausschließungsgrundes stellt einen Umstand
dar, den der Abgabepflichtige selbst zu vertreten hat (VwGH 18.9.2003,
2001/15/0148 und auch VwGH 20.9.2006, 2006/14/0046).
Der Bw. brachte in der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat selbst vor, dass ihm die Verpflichtung zur Durchführung
einer Vorsteuerkorrektur bei steuerfreien Wohnungsverkäufen und die
monatliche Abfuhrverpflichtung zwar grundsätzlich bekannt gewesen sei, er
aber zu Folge mangelnder Mittel die Umsatzsteuervorauszahlungen der
Tatzeiträume nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit
entrichten habe können und vermeint, dass ihm ein Verschulden nicht zur
Last gelegt werden könne, weil die Firma wegen der Einbehaltung der Gelder
durch die Bank über keine flüssigen Mittel verfügt habe und er
die Berechnung der monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen mangels Steuerberater
nicht durchführen habe können.
Unstrittig hat der Bw. in Kenntnis der Fälligkeitstage
für die Monate Jänner 2004 bis August 2005 keine einzige
Umsatzsteuervorauszahlung geleistet und die geschuldeten Beträge auch nicht
bis zum 5. Tag nach Fälligkeit der Abgabenbehörde bekannt
gegeben.
Zahlungsschwierigkeiten schließen die Annahme von
Vorsatz im Rahmen des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG keineswegs aus,
zumal sich der Steuerpflichtige bei unzureichenden Mitteln von seiner
strafrechtlichen Verantwortung durch die Erfüllung seiner
Offenlegungspflicht befreien kann (VwGH 25.11.2002, 98/14/0106).
Zum Verschulden bringt der Bw. in der gegenständlichen
Berufung weiters vor, dass er der Meinung sei, dass seine Schuld deswegen
wesentlich geringer einzuschätzen sei, weil die Gesellschaft zum Zeitpunkt
der notwendigen Vorsteuerberichtigungen nicht mehr steuerlich vertreten gewesen
sei, das Finanzamt von seiner Zahlungsunfähigkeit gewusst habe und er aus
den Auskünften nicht erkennen habe können, dass er mit einer Meldung
der Umsatzsteuervorauszahlungen seine Situation hätte verbessern
können. Er sei trotz des Versuches, sich über seine steuerlichen
Verpflichtungen zu informieren, über diese offensichtlich nicht informiert
gewesen.
Dazu ist auszuführen, dass einzige
Tatbestandsvoraussetzung einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG die vorsätzliche Nichtentrichtung
von Selbstbemessungsabgaben bis zum 5. Tag nach Fälligkeit ist.
Unstrittig hat der Bw. aufgrund der äußerst schlechten
wirtschaftlichen Situation der Fa. N-GmbH wissentlich die
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bis zum
5. Tag nach Fälligkeit entrichtet, wobei festzustellen ist, dass
für die Zeiträume Jänner 2004 bis August 2005 keine einzige
Umsatzsteuervorauszahlung vom Bw. als verantwortlichen Geschäftsführer
entrichtet und auch keine einzige Umsatzsteuervoranmeldung bei der
Abgabenbehörde abgegeben wurde. In Kenntnis der Fälligkeitstermine der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen und auch in
unbestrittener Kenntnis der vorzunehmenden Vorsteuerkorrekturen gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG hat der Bw. seine Melde- und
Entrichtungspflichten im Bezug auf die verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen in einem sehr weitgehenden Ausmaß
vernachlässigt. Es ist daher nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates, entgegen dem Berufungsvorbringen des Bw., von einem hohen Grad
des Verschuldens im gegenständlichen Fall auszugehen.
Wie der Bw. in der gegenständlichen Berufung
zutreffend ausführt, hätte eine rechtzeitige Meldung der
gegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen (durch zeitgerechte Abgabe
richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen) einen objektiven
Strafausschließungsgrund dargestellt. Dabei ist es für die
Beurteilung einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49
Abs. 1 lit. a FinStrG ohne Belang, aus welchen Gründen eine
zeitgerechte bzw. richtige Meldung der Umsatzsteuervorauszahlung unterblieben
ist und ob dem Bw. ein Verschulden an der Nichtmeldung dieser
Selbstbemessungsabgaben zuzurechnen ist. Das vom Bw. in der
gegenständlichen Berufung eingewendete geringe Verschulden hinsichtlich der
nicht ordnungsgemäßen Meldung der vom Finanzstrafverfahren
betroffenen Umsatzsteuervorauszahlungen bezieht sich daher auf den (im
gegenständlichen Fall nicht eingetretenen) objektiven
Strafausschließungsgrund der Meldung und betrifft nicht das
tatbestandsmäßige Verschulden im Bezug auf die Nichtentrichtung der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und
bei der Bemessung der Geldstrafe die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu
berücksichtigen sind.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
finanzbehördliche Unbescholtenheit, das auf einer Notlage des Unternehmens
begründete Handeln des Bw. und seine Einsicht zum Tatsächlichen, als
erschwerend hingegen die oftmalige Tatwiederholung über einen längeren
Tatzeitraum zu Recht an. Der Bw. brachte in der gegenständlichen Berufung
hinsichtlich dieser Strafzumessungserwägungen auch keine Einwendungen
vor.
Zu den gemäß
§ 23 Abs. 3 FinStrG
bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigenden persönlichen
Verhältnissen und zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bw.
stellte der Spruchsenat im angefochtenen Erkenntnis fest, dass dieser ein
monatliches Nettoeinkommen von € 1.800,00 beziehe und ihn keine
Sorgepflichten treffen würden. Dazu bringt der Bw. in der
gegenständlichen Berufung vor, dass sein monatliches Einkommen nur rund
€ 1.000,00 betragen würde, er weder persönliche Schulden
noch Vermögen und auch keine Sorgepflichten habe.
Unter Berücksichtigung dieser persönlichen
Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bw.
bleibt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates aufgrund des
festgestellten hohen Verschuldensgrades des Bw. keine Raum für eine
Milderung der erstinstanzlich bereits im unteren Bereich des Strafrahmens,
welcher im gegenständlichen Fall gemäß
§ 49
Abs. 2 FinStrG € 158.606,26 beträgt, bemessenen
Geldstrafe.
Hingegen ist der Berufungssenat zum Ergebnis gelangt, dass
die erstinstanzlich mit 80 Tagen schon nahe der in § 20 Abs. 2
FinStrG normierten Obergrenze von 3 Monaten bemessene Ersatzfreiheitsstrafe
nicht dem festgestellten Verschulden unter Berücksichtigung der genannten
Milderungsgründe und Erschwerungsgründe entspricht. Vor allem auf
Grund des Umstandes, dass die Milderungsgründe der finanzbehördliche
Unbescholtenheit des Bw., seines in einer Notlage des Unternehmens
begründeten Handelns und seiner Einsicht zum Tatsächlichen sowohl in
ihrer Anzahl als auch in ihrer Gewichtung den Erschwerungsgrund der oftmaligen
Tatwiederholung über einen längeren Tatzeitraum überwiegen, ist
der Berufungssenat zum Ergebnis gelangt, dass eine Ausmessung der
Ersatzfreiheitsstrafe in der aus dem Spruch der gegenständlichen
Berufungsentscheidung ersichtlichen Höhe den dargestellten
Strafzumessungserwägungen entspricht.
Bedenkt man, dass seitens des Bw. keinerlei
Schadensgutmachung geleistet wurde (die verfahrensgegenständlichen
Verkürzungsbeträge haften nach wie vor unberichtigt aus), so spricht
auch der in der Abschreckung anderer potentieller Straftäter liegende
generalpräventive Strafzweck gegen eine Herabsetzung der Geldstrafe und
eine weitere Milderung der Ersatzfreiheitsstrafe.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schuldgeringes VerschuldenZahlungsunfähigkeitwirtschaftliche Notlagehoher VerschuldensgradHöhe der Ersatzfreiheitsstrafe.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0016-W/07
- Stammnummer
- 28889
- Gültig
- 19.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF