Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0041-W/03
Berufung gegen die Höhe der Geldstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0041-W/03vom 20.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer Dr.
Wolfgang Seitz und Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder des
Senates in der Finanzstrafsache gegen der Bw. wegen des Vergehens der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
20. Februar 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt für den 1. Bezirk als Organ des Finanzamtes Finanzamt für
den 2. und 20. Bezirk vom 25. September 2002,
SpS 543/01-III, nach der am 20. Mai 2003 in Anwesenheit des
Beschuldigten, des Amtsbeauftragten Hofrat Dr. Christian Hochher sowie der
Schriftführerin Edith Madlberger durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der Berufung wird das
mit Einleitungsbescheid vom 24. Juli 2002
(StrafNr 2001/00108-001) wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für den
Zeitraum September 2000 eingeleitete Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Weiters wird der Spruch des
angefochtenen Erkenntnisses dahingehend berichtigt, dass der
Verkürzungsbetrag für die Monate November 2000 bis
Jänner 2001 S 1,742.201,00 beträgt.
Gemäß
§ 21
Abs. 3 FinStrG stellt die durch den Spruchsenat verhängte
Geldstrafe eine Zusatzstrafe zur Strafverfügung gemäß
§ 146 FinStrG des Zollamtes Flughafen Wien vom
7. April 2002 (StrafNr 206-2002/00235-001) dar.
Zudem wird der Ausspruch
über die Haftung gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG
der nebenbeteiligten Fa. E.GmbH aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates
vom 25. September 2002, SpS 543/01-III, wurde der Bw. der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er vorsätzlich im
Bereich des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk als für die
abgabenrechtlichen Belange verantwortlicher Geschäftsführer der Fa.
E.GmbH vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, und zwar
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate November 2000 bis
Jänner 2001 in Höhe von S 1,742.401,00 nicht spätestens
am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet habe.
Gemäß
§ 49
Abs. 2 FinStrG wurde über den Bw. eine Geldstrafe in Höhe von
€ 12.000,00 und eine an deren Stelle für den Fall der
Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185
Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Gemäß
§ 28
Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung der Fa. E.GmbH für die
über den Bw. verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
Inhaltlich führte der
Spruchsenat dazu aus, dass der Bw. im Tatzeitraum als Geschäftsführer
für die abgabenrechtlichen Belange des Unternehmens, insbesondere über
die Abfuhr der monatlichen Abgaben an das Finanzamt Sorge zu tragen gehabt
hätte. Obwohl der Beschuldigte die gesetzlichen Termine kannte, habe er es
vorsätzlich unterlassen, die im Spruch genannten Voranmeldungen rechtzeitig
abzugeben und dadurch in Kauf genommen, dass es zumindest zu erheblichen
Verspätungen bei der Entrichtung gekommen sei. Begründet wurden die
Feststellungen des Spruchsenates mit dem umfassenden Geständnis des Bw. vor
der Finanzstrafbehörde erster Instanz im Zusammenhalt mit dem Akteninhalt.
Gegen dieses Erkenntnis des
Spruchsenates vom 25. September 2002 richtet sich die vorliegende
frist- und formgerechte Berufung vom 20. Februar 2003, in welcher der
Bw. ausführt, dass in den Entscheidungsgründen stehe, dass er
monatlich S 12.000,00 netto verdiene und Sorgepflichten für zwei
Kinder bestehen würden. Da er vom 2. Mai 2002 bis
29. November 2002 seinen Präsenzdienst abgeleistet habe und er
nach diesem, auf Grund der allgemeinen schlechten wirtschaftlichen Lage, noch
keine Beschäftigung gefunden habe und derzeit arbeitslos sei, erhebe er
gegen die Höhe des Erkenntnisses (gemeint wohl der Geldstrafe)
Berufung.
Des Weiteren wird
ausgeführt, dass im Tatzeitraum die Fa. Y. sein Steuerberater gewesen
sei und den Auftrag gehabt hätte, sämtliche erforderlichen Unterlagen
an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten. Die Fa. Y. sei von ihm
dafür mit allen erforderlichen Vollmachten ausgestattet gewesen. Da er mit
bestem Wissen und Gewissen diese Firma beauftragt gehabt habe, sei er seinen
Geschäften, die zu den ordentlichen Geschäften der Fa. E.GmbH
gehört hätten, nachgegangen. Zum Zeitpunkt des Finanzvergehens sei er
nachweislich in der Türkei und zwar in Istanbul gewesen, wo er mit der
Errichtung eines Kompostwerkes beschäftigt gewesen sei. Sein
bevollmächtigter Vertreter in der Fa. E.GmbH sei Hr. G. gewesen.
Dies könne auch der zuständige Sachbearbeiter der Fa. Y.
bestätigen.
Er stelle daher den Antrag, das
angefochtene Erkenntnis aufzuheben.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit
schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind,
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen
Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit
entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen
Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten
Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung des
Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe
die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe,
soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Im übrigen gelten die § 32 bis 35 StGB
sinngemäß.
Abs.
3: Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Einzige
Tatbestandsvoraussetzung des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
ist die vorsätzliche Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben, im
gegenständlichen Fall der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate
November 2000 bis Jänner 2001, bis zum 5. Tag nach
Fälligkeit.
Wenn der Bw. in der
verfahrensgegenständlichen Berufung ausführt, dass er im Tatzeitraum
durch die Fa. Y. steuerlich vertreten gewesen sei und diese den Auftrag
gehabt hätte, alle erforderlichen Unterlagen an das Finanzamt
weiterzuleiten und er deswegen mit bestem Wissen und Gewissen im Tatzeitraum
einer Tätigkeit im Ausland nachgegangen sei, dann kann durch diesen Einwand
eine vorsätzliche Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum
5. Tag nach der jeweiligen Fälligkeit nicht entkräftet werden. Er
macht dadurch lediglich geltend, dass ihm an der fristgerechten Meldung der
Umsatzsteuervorauszahlungen in Form der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen
kein Verschulden träfe. Ein derartiges Verschulden bzw. Nichtverschulden in
Bezug auf die nicht zeitgerechte Meldung der Umsatzsteuervorauszahlungen ist
jedoch für die Beurteilung des Vorliegens einer Finanzordnungswidrigkeit
nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG irrelevant. Die
zeitgerechte Bekanntgabe der Umsatzsteuervorauszahlungen hätte lediglich
einen objektiven Strafaufhebungsgrund bewirkt, welcher
tatbestandsmäßig nicht vom Verschulden umfasst ist.
Die vorsätzliche
Nichtentrichtung der angeschuldigten Umsatzsteuervorauszahlungen wurde vom Bw.
in keiner Phase des Finanzstrafverfahrens in Abrede gestellt. Im Gegenteil, er
hat diesbezüglich in der Niederschrift über die
Beschuldigtenvernehmung vom 6. September 2001 vor dem Finanzamt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz inhaltlich im Wesentlichen eine
geständige Rechtfertigung abgegeben. So führte er aus, dass er durch
seine Arbeiten im Ausland derart in Anspruch genommen gewesen sei, dass er dem
zuständigen Bilanzbuchhalter erst im Mai 2001 alle für die
Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen notwendigen Unterlagen
übermittelt bzw. ausgehändigt habe. Der Nachforderungsbetrag an
Umsatzsteuer November 2000 bis Jänner 2001 in Höhe von
S 1,742.201,00 sei jener Betrag, welcher vom Bilanzbuchhalter auf Grund der
verspätet übergebenen Unterlagen errechnet worden sei, wobei die
Festsetzung dieses Betrages durch die Betriebsprüferin erfolgt wäre.
Auf Grund der Festsetzung durch die Betriebsprüfung sei ihm aufgefallen,
dass er schon früher bzw. zeitgerecht für die
Unterlagenübersendung an seinen Wiener Buchhalter hätte sorgen
müssen, insofern habe er durch sein Verhalten billigend in Kauf genommen,
dass dies so passiert sei, wie es sich nunmehr durch die Nachbuchung der
Prüferin auf dem Abgabenkonto der Firma darstelle.
Auf Grund dieses
Tatsachengeständnisses im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vor dem
Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz kann nach Ansicht des
Berufungssenates zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der Bw., mangels
zeitgerechter Berechnung, die Nichtentrichtung der vom Finanzstrafverfahren
betroffenen Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum fünften Tag nach
Fälligkeit ernstlich für möglich und damit abgefunden hat. Diese
Überzeugung des Berufungssenates wird auch dadurch bestärkt, dass sich
die Fa. E.GmbH im Tatzeitraum ganz offensichtlich in wirtschaftlichen
Schwierigkeiten befunden hat. So bestand zu den Fälligkeitstagen der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen am Abgabenkonto
jeweils ein Abgabenrückstand von mehr als S 1,000.000,00 und es ergibt
sich auch aus dem Abgabenkonto der E. GmbH, dass im gesamten Jahr 2000
sowie im ersten Halbjahr 2001 keine einzige Umsatzsteuerzahlung geleistet wurde.
Auch die ergänzenden
Ausführungen des Bw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat dahingehend, dass er nur am Papier Geschäftsführer
gewesen sei und seit der Gründung der GmbH die Firma faktisch von
Hr . G. geführt worden wäre und dieser auch Kontakt mit dem
Steuerberater, den Lieferanten und dem Finanzamt gehalten hätte, sowie auch
entschieden habe welche Zahlungen geleistet werden, können den Bw. nicht
von einem tatbestandsmäßigen Verschulden im Sinne des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG befreien. Wie er
auf Befragung selbst ausgeführt hat, war Hr. G. nicht am Firmenkonto
zeichnungsberechtigt, sodass Zahlungen über das Firmenkonto nur mit seiner
Unterschrift erfolgen konnten, wofür ihm von Hr. G. Schecks vorgelegt
wurden. Auch gab der Bw. zu Protokoll, dass es ihm sehr wohl bewusst gewesen
sei, dass mit seiner Geschäftsführerfunktion bestimmte Verpflichtungen
verbunden gewesen sind und es ihm auch klar war, dass monatliche Zahlungen an
das Finanzamt zu leisten gewesen wären, wobei ihm jedoch die Höhe
dieser Zahlungen nicht bekannt gewesen wäre.
Aus dem Gesamtbild der
Verhältnisse kann daher als Ursache und Motiv für die Nichtentrichtung
der Umsatzsteuervorauszahlungen, neben der Arbeitsüberlastung auf Grund der
Auslandstätigkeit, auch die schwierige finanzielle Situation der
E. GmbH angenommen werden. In Verbindung mit den obigen Ausführungen
besteht daher hinsichtlich des Vorliegens von Eventualvorsatz in Bezug auf die
nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen kein
Zweifel.
Das Delikt des § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG ist daher sowohl in objektiver als auch in
subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Was die Strafberufung des Bw.
betrifft, führte der Bw. in Ergänzung der gegenständlichen
Berufung vor dem Berufungssenat aus, dass er derzeit halbtags beschäftigt
sei und monatlich € 400,00 verdiene und auch Sorgepflichten für
zwei Kinder nach wie vor aufrecht seien. Diese Ausführungen allein sind
nicht geeignet eine Herabsetzung der, ohnehin durch den Spruchsenat bereits im
untersten Bereich der Verwaltungsübung festgesetzten, Geldstrafe zu
bewirken.
Im angefochtenen
Spruchsenatserkenntnis wurde in den Entscheidungsgründen richtig die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw. festgestellt und als
Milderungsgrund eine geständige Rechtfertigung zugrunde gelegt. Nach
Meinung des entscheidenden Senates darf im gegenständlichen Fall die
Höhe der bewirkten Umsatzsteuerverkürzungen nicht übersehen
werden, welche auch derzeit noch mit einem Betrag von € 116.005,31
aushaften. Daraus ist ersichtlich, dass der Bw. in der Folge keinerlei
Bemühungen zur Schadensgutmachung unternommen hat.
Auch rechtfertigt im
gegenständlichen Fall der generalpräventive Strafzweck eine
Herabsetzung der Geldstrafe nicht.
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG war das mit Einleitungsbescheid vom
24. Juli 2001 wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für den
Zeitraum September 2000 eingeleitete Finanzstrafverfahren einzustellen, da
insoweit im Rahmen des erst- und zweitinstanzlichen Finanzstrafverfahrens keine
Anhaltspunkte für eine schuldhafte Abgabenverkürzung festgestellt
werden konnten.
Wie aus dem Spruch ersichtlich,
war die gegenständliche Geldstrafe nach der Bestimmung des § 22
Abs. 3 FinStrG als Zusatzstrafe auszusprechen. Mit
Strafverfügung des Zollamtes Flughafen-Wien vom 7. April 2002,
StrafNr 206-2002/00235-001, wurde der Bw. wegen des Finanzvergehens nach
§ 36 Abs. 1 FinStrG zu einer Geldstrafe von
€ 100,00 verurteilt. Da der Bw. im Zeitpunkt der Erlassung der
Strafverfügung durch das Zollamt Flughafen-Wien das
verfahrensgegenständliche Delikt der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG bereits bewirkt hatte, und
er deswegen schon in dem früheren Verfahren bestraft werden hätte
können, war gemäß
§ 22 Abs. 3 FinStrG eine
Zusatzgeldstrafe auszusprechen.
Zudem war der
Verkürzungsbetrag an Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate
November 2000 bis Jänner 2001 richtig auf S 1,742.201,00
statt bisher S 1,742.401,00 zu berichtigen. Begründend wird hiezu
ausgeführt, dass mit Einleitungsbescheid vom 24. Juli 2001 die
Anschuldigung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG auf den
richtigen Betrag von S 1,742.201,00 gelautet hat. Der offensichtliche
Schreibfehler bei der Ausfertigung des Erkenntnisses des Spruchsenates war daher
zu berichtigen.
Auch war der Haftungsausspruch
in Bezug auf die nebenbeteiligte GmbH deswegen aufzuheben, weil die Fa. E.GmbH
dem Finanzstrafverfahren weder als Nebenbeteiligte zugezogen war, noch dieser
eine Ausfertigung des Erkenntnisses des Spruchsenates zugestellt wurde.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.020 des Finanzamtes für den 2. und
20. Bezirk zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung
durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der
Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müssten.
Wien,
20. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 48 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0041-W/03
- Stammnummer
- 4202
- Gültig
- 20.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF