Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0063-W/07
Im Abgabenverfahren ohne Berücksichtigung eines Vorsteuerabzuges geschätzte Höhe der Umsatzsteuervorauszahlungen stellt keine taugliche Grundlage für die Bestrafung dar!?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0063-W/07vom 11.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied HR Mag. Gerhard Groschedl sowie die
Laienbeisitzer Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Herbert Frantsits als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen M.K., geb. XXX,
Adr., wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten vom 10. April 2007 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 16. Februar 2007, SpS, nach der am 11. September
2007 in Anwesenheit des Beschuldigten, der Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis im Schuldspruch
hinsichtlich der Verkürzungsbeträge dahingehend abgeändert, dass
diese wie folgt zu lauten haben: Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
|
01-12/2003 in
Höhe von
|
€ 2.400,00
|
02-06/2004 in
Höhe von
|
€ 1.000,00
Des Weiteren wird das
Erkenntnis des Spruchsenates im Strafausspruch und im Kostenausspruch aufgehoben
und insoweit in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG,
wird über den Berufungswerber (Bw.) eine Geldstrafe in Höhe von
€ 300,00 und eine gemäß
§ 20
Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 30,00 bestimmt.
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das gegen den Bw. anhängige
Finanzstrafverfahren hinsichtlich der Differenzbeträge zu der
gegenüber dem Bw. erhobenen Anschuldigung, und zwar Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer
|
01-12/2003 in
Höhe von
|
€ 8.285,00
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02-12/2004 in
Höhe von
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€ 11.894,00
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01-03/2005 in
Höhe von
|
€ 2.200,00
eingestellt.
II. Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates vom 16. Februar 2007, SpS, wurde der Bw. der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG für schuldig erkannt, weil er als Abgabepflichtiger
vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis
Dezember 2003 in Höhe von € 10.685,00, Februar bis Dezember 2004
in Höhe von € 12.894,00 und Jänner bis März 2005 in
Höhe von € 2.200,00 nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet habe.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 23
Abs. 3 FinStrG, wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in
Höhe von € 2.400,00 und eine gemäß
§ 20
Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle
tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des
Strafverfahrens mit € 240,00 bestimmt.
In den
Entscheidungsgründen führte der Spruchsenat zur Person aus, dass
über die gegenwärtigen Einkommensverhältnisse und allfällig
bestehende Sorgepflichten des finanzstrafrechtlich unbescholtenen Bw. dem
Spruchsenat keine Erkenntnisse vorliegen würden.
Der Bw. habe
sich ab Juni 2003 mit dem Betrieb einer Videothek steuerlich erfassen lassen,
sei jedoch in der Folge seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nur mehr
mangelhaft nachgekommen, was letztlich nach Durchführung einer
Umsatzsteuersonderprüfung, bei welcher eine Mitwirkung des Bw. nicht zu
erreichen gewesen sei und welche sich zum Teil auf vorliegendes Kontrollmaterial
stützen habe können, die Bemessensgrundlagen der
Umsatzsteuervorauszahlungen für die angeschuldigten Zeiträume im
Schätzungswege ermittelt hätten werden müssen.
Im
eingeleiteten Finanzstrafverfahren habe der Bw. von der ihm gebotenen
Möglichkeit zur Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht und er sei auch zur
mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat nicht erschienen.
Nach Zitierung
der maßgeblichen Gesetzesbestimmung gelangte der Spruchsenat zum Ergebnis,
dass das Verhalten des Bw. das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und
subjektiver Hinsicht erfülle.
Bei der
Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die bisherige Unbescholtenheit
des Bw., als erschwerend hingegen keinen Umstand an.
Gegen dieses
Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und
formgerechte Berufung des Bw. vom 10. April 2007, mit welcher die Höhe
der vom Spruchsenat der Bestrafung zugrunde gelegten
Verkürzungsbeträge sowie auch die Höhe der verhängten
Geldstrafe angefochten wird.
Zur
Begründung wird ausgeführt, dass es richtig sei, dass der Bw. im Jahre
2003 sein Gewerbe angemeldet habe. Er habe den Betrieb jedoch nicht länger
als ein Jahr geführt und diesen damals an Frau V. übergeben. Diese
habe das Geschäft nach Monaten auch wieder verkauft, weil es schlecht
gegangen sei. Der Bw. wisse nicht, wie das Finanzamt auf diese Horrorzahlen
kommen.
Man müsste
nur die Vor- bzw. Nachbesitzer kontrollieren, dann wisse man einen Schnitt, den
der Bw. gehabt habe.
Auch gegen die
verhängte Höhe der Geldstrafe von € 2.400,00 werde berufen.
Sollte der Unabhängige Finanzsenat der Meinung sein, den Bw. mit so einer
enorm hohen Geldstrafe zu bestrafen, so ersuche er diese zu einer bedingten
Geldstrafe zu machen oder sie zu reduzieren und ihm eine Ratenzahlung zu
gewähren.
Der Bw. sei
derzeit arbeitslos, habe Sorgepflichten für 2 Kinder und beginne dieses
Monat als Staplerfahrer zu arbeiten.
Er ersuche um
Überprüfung und Rücksicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Gemäß
§ 26 Abs.1 FinStrG gelten für die bedingte Nachsicht der durch
Gerichte für Finanzvergehen verhängten Geldstrafen, Wertersätze
und Freiheitsstrafen sowie für die bedingte Entlassung aus einer solchen
Freiheitsstrafe die §§ 43, 43a, 44 Abs. 1, 46, 48 bis 53, 55
und 56 StGB sinngemäß.
Dem angefochtenen Erkenntnis
des Spruchsenates liegen die Feststellungen einer Umsatzsteuersonderprüfung
für den Zeitraum Februar 2004 bis April 2005 zugrunde, im Rahmen derer eine
Mitwirkung des Bw. unterblieb und deswegen eine Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO vorgenommen werden
musste. Die Schätzung der Betriebsprüfung erfolgte dergestalt, dass
auf Basis der für die einzelnen Monate des Jahres 2004 durch den
Steuerberater bekannt gegebenen Umsatzdaten eine Zahllast festgesetzt wurde,
welche als Schätzungsgrundlage für die Monate September bis
Dezember 2004 und Jänner bis März 2005 diente.
Aufgrund der Nichtvorlage von
Belegen wurden seitens der Betriebsprüfung im Rahmen der Schätzung
kein Vorsteuerabzug berücksichtigt.
Zusätzlich wurde die
Umsatzsteuer aus den Videotheksveräußerungen in X. und Y.
entsprechend den Vertragswerken festgesetzt. Diese ergab eine Zahllast von
€ 12.958,00 für den Zeitraum 2-12/2004 sowie von
€ 2.200,00 für die Monate 01-03/2005.
Wegen
Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung 2003 wurde die Umsatzsteuerzahllast
auf der selben Basis auch für das Jahr 2003 in Höhe von
€ 11.280,00 geschätzt. Sämtliche Schätzungen im
Abgabenverfahren erwuchsen ohne Einbringung eines Rechtsmittels in
Rechtskraft.
Im Rahmen der
gegenständlichen Berufung wendet sich der Bw. inhaltlich gegen die
Höhe der vom Spruchsenat der Bestrafung zugrunde liegenden
strafbestimmenden Wertbeträge und führt dazu aus, dass er im Jahr 2003
sein Gewerbe angemeldet und den Betrieb nicht länger als ein Jahr
geführt und in der Folge an Frau V. übergeben habe, welche ihrerseits
nach einigen Monaten verkauft habe, weil das Geschäft schlecht gegangen
sei. Der Bw. wisse nicht, woher das Finanzamt diese Horrorzahlen nehme und
führt aus, man müsse die Vor- und Nachbesitzer kontrollieren, dann
wisse man, welche Umsatzzahlen der Bw. erzielt habe.
Wie oben
ausgeführt, beruhen die der erstinstanzlichen Bestrafung zugrunde liegenden
Umsatzsteuerzahllasten auf Schätzungen der Betriebsprüfung auf Basis
der von der steuerlichen Vertretung des Bw. bekannt gegebenen Umsätze,
welche auf die übrigen Tatzeiträume unter Hinzurechnung der
Umsätze aus den Videothekverkäufen laut Vertragswerken im Wege des
inneren Betriebsvergleiches umgelegt wurden. Wegen Nichtvorlage von Belegen
wurde dabei kein Vorsteuerabzug berücksichtigt.
Eine derartige
Schätzung hält jedoch einer näheren finanzstrafrechtlichen
Überprüfung sowohl objektiv als auch subjektiv nicht stand und kann
daher nicht bedenkenlos einer Bestrafung zugrunde gelegt werden. Es widerspricht
völlig der Erfahrung des täglichen Lebens, dass bei laufendem
Geschäftsbetrieb kein Vorsteuerabzug für in Rechnung gestellte
betriebliche Aufwendungen wie zum Beispiel Miete, Energie und Filmausleihungen
angefallen wäre.
Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat präzisierte der Bw. sein
Berufungsvorbringen dahingehend, dass er ab Beginn des Jahres 2003 bis Mitte
2004 anfangs zwei Videotheken und zwar eine in der G-Gasse in X. und eine
weitere in Y., T-Straße, betrieben habe. Im Februar 2004 habe er die
Videothek in der T-Straße an Frau V. gegen Übernahme der Schulden
verkauft. Diese habe in der Folge das Gewerbe angemeldet und nach einigen
Monaten die Videothek ihrerseits an einen Herrn S. verkauft, welcher dies auch
jederzeit bezeugen könne. Herr S. habe die Videothek ca. 1,5 Jahre
betrieben.
Der Bw. selbst habe die
Videothek in X., G-Gasse in der Folge noch bis ca. Mitte 2004 betrieben und
dafür weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet. Er könne keine Unterlagen vorlegen,
da diese von seinen Betriebsnachfolgern (Käufern) weggeschmissen worden
seien. V. habe ihm mitgeteilt, er hätte einen Monat Zeit, sich die
Unterlagen betreffend die Videothek Y., T-Straße abzuholen; als
der Bw. diese abholen wollte, seien sie schon weg gewesen.
Zur Höhe der monatlichen
Umsatzsteuerzahllasten brachte der Bw. in der mündlichen
Berufungsverhandlung vor, dass derdurchschnittliche monatliche Videothekenumsatz ca. € 2.500,00
bis € 3.500,00 betragen habe, dies aber in den besseren Monaten. Drei
Monate hatte er gar keinen Umsatz erzielt, weil eine Anzeige wegen Verletzung
von urheberrechtlichen Bestimmungen gegen ihn gelaufen sei und deswegen die
vorhandenen Filme beschlagnahmt worden wären. An Miete, Strom, Gas und
Filmausleihungen hätte er ca. € 2.000,00 an Aufwendungen zu
bestreiten gehabt. Nach seinen
Erinnerungen hätte er daher durchschnittlich monatlich ca. € 200,00 an
Umsatzsteuervorauszahlung zu leisten gehabt, dies im Zeitraum Jänner 2003
bis Juni 2004.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht;
"bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des
Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen
werden."
Mangels anderer konkreter
Anhaltspunkte, insbesonders auch aufgrund des Umstandes, dass keinerlei
steuerliche Aufzeichnungen, Belege und Unterlagen betreffend die
Tatzeiträume mehr vorhanden sind, welche eine exakte Ermittlung der
Tatzeiträume und Verkürzungsbeträge ermöglichen würden,
geht der Unabhängige Finanzsenat aufgrund der dahingehenden
geständigen Rechtfertigung des Bw. von einer jedenfalls nachweisbaren
Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner
bis Dezember 2003 und Februar bis Juni 2004 in einer geschätzten
monatlichen Höhe von € 200,00 aus, welche im Rahmen der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat auch von der Frau
Amtsbeauftragten als durchaus realistisch angesehen wurde.
Insoweit kann die objektive
Tatseite zweifelsfrei als erwiesen angenommen werden.
Für die darüber
hinaus angeschuldigten und der erstinstanzlichen Bestrafung zugrunde gelegten
Differenzbeträge an Umsatzsteuervorauszahlungen der im Spruch genannten
Zeiträume war daher mit Verfahrenseinstellung vorzugehen.
Einzige
Tatbestandsvoraussetzung einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die vorsätzliche
Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum 5. Tag nach
Fälligkeit.
Im Rahmen der
gegenständlichen Berufung räumt der Bw. mit seinem Berufungsvorbringen
inhaltlich eine vollständige Vernachlässigung sämtlicher
steuerlichen Verpflichtungen hinsichtlich Führung von Büchern und
Aufzeichnungen, Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen und in der Folge
Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen sowie Entrichtung von
Umsatzsteuervorauszahlungen ein, sodass an einer vorsätzlichen
Nichtentrichtung der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen
durch den Bw. überhaupt kein Zweifel bestehen kann. Vor dem Berufungssenat
führte der Bw. im Rahmen seiner geständigen Rechtfertigung finanzielle
Gründe für die Nichtabfuhr der laufenden Umsatzsteuervorauszahlungen
an.
Dabei geht der
erkennende Berufungssenat in subjektiver Hinsicht davon aus, dass sich der
Vorsatz des Bw. hinsichtlich der Nichtentrichtung der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen der Höhe nach
nur auf die geschuldete Umsatzsteuer abzüglich der monatlich angefallenen
Vorsteuern aus den betrieblichen Aufwendungen gerichtet hat.
Aufgrund der teilweisen
Verfahrenseinstellung war mit einer Strafneubemessung vorzugehen, im Zuge derer
die in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat dargestellten
derzeitigen persönlichen und die eingeschränkten wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bw. (Arbeitslosengeld monatlich € 800,00,
Alimentationszahlungen
€ 150,00/Monat)berücksichtigt wurden und bei der aufgrund der dargestellten
vollständigen Vernachlässigung sämtlicher steuerlichen Agenden
hinsichtlich Meldung und Entrichtung der Umsatzsteuer-vorauszahlungen von einem
hohen Verschuldensgrad des Bw. auszugehen war.
Dabei sah der
erkennende Berufungssenat als mildernd die finanzstrafbehördliche
Unbescholtenheit und die nunmehr geständige Rechtfertigung des Bw. sowie
sein durch die wirtschaftliche Notlage des Unternehmens motiviertes Verhalten,
als erschwerend hingegen den oftmaligen Tatentschluss über einen
längeren Tatzeitraum an.
Unter
Berücksichtigung dieser Strafzumessungserwägungen erscheint die aus
dem Spruch ersichtliche verminderte Geldstrafe und die entsprechende
Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FinStrG ist die Verhängung einer bedingten Geldstrafe nur
im gerichtlichen Finanzstrafverfahren gesetzlich vorgesehen, nicht jedoch im
gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens.
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der
Geldstrafen den Finanzstrafbehörden erster Instanz, weswegen die
Gewährung einer Ratenbewilligung nicht in die Zuständigkeit des
Unabhängigen Finanzsenates fällt. Ein eventuelles Ratenansuchen
wäre daher an das zuständige Finanzamt zu richten.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0063-W/07
- Stammnummer
- 30518
- Gültig
- 11.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF