Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0132-W/07
Subjektive Tatseite der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG bestritten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0132-W/07vom 11.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat (Wien) 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr.
Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf
sowie die Laienbeisitzer Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Mag. Josef
Fasching als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw.,
wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 24. Juli 2007 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des
Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 20. Juni 2007, SpS, nach der am
11. März 2008 in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten
AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, das
angefochtene Erkenntnis im Schuldspruch a) sowie im Strafausspruch, im
Kostenausspruch und im Ausspruch über die Haftung (§ 28
Abs. 1 FinStrG) aufgehoben und insoweit in der Sache selbst
erkannt:
Der Schuldspruch a) wird wie folgt neu gefasst:
Der Berufungswerber (Bw.) ist schuldig, er hat als
Geschäftsführer der Fa. D-GmbH vorsätzlich Lohnsteuer 1/2004
bis 9/2005 in Höhe von € 8.579,25, Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfond für Familienbeihilfen 1/2004 bis 9/2005 in Höhe von
€ 1.838,41 sowie Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 1/2004 bis
9/2005 in Höhe von € 171,59 nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG und § 51
Abs. 2 FinStrG wird über den Bw. dafür und für den unberührt
bleibenden Schuldspruch b) des angefochtenen Erkenntnisses eine Geldstrafe
in Höhe von € 1.200,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden
die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 120,00 bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG haftet die
Fa. D-GmbH für die über den Bw. verhängte Geldstrafe im
Umfang der Neufestsetzung.
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird
das gegen den Bw. wegen des Verdachtes der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG geführte
Finanzstrafverfahren [Schuldspruch a) des Spruchsenatserkenntnisses]
hinsichtlich Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2001, 1-12/2002, 1-12/2003 und 1-6/2004 in
Höhe € 11.101,94, Straßenbenützungsabgabe für
1-12/2001 in Höhe von € 1.589,35 sowie betreffend die
verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben hinsichtlich der
Differenzbeträge zur Anschuldigung, und zwar an Lohnsteuer 1/2004 bis
12/2005 in Höhe von € 2.712,03 sowie an Dienstgeberbeiträgen
zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen 1/2004 bis 12/2005 samt
Zuschlägen in Höhe von € 358,84, eingestellt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 20. Juni 2007, SpS,
wurde der Bw. der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG und § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG für schuldig
erkannt, weil er als Geschäftsführer der Fa. D-GmbH
vorsätzlich
a) Vorauszahlungen an Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2001,
1-12/2002, 1-12/2003 und 1-6/2004 in Höhe € 11.101,94,
Straßenbenützungsabgabe für 1-12/2001 in Höhe von
€ 1.589,35, Lohnsteuer 2004-2005 in Höhe von
€ 11.291,28, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen samt Zuschlägen für 2004-2005 in Höhe von
€ 2.368,84 nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet habe; und weiters
b) die abgabenrechtliche Pflicht zur Führung oder
Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen durch
Nichtführung von Lohnkonten von T.A., geb. XY, für den Zeitraum
16.9.2004 bis 17.9.2004 verletzt habe.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG und
§ 51 Abs. 2 FinStrG wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in
Höhe von € 4.500,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG
für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurden die vom Bw. zu
ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung
der Fa. D-GmbH für die über den Bw. verhängte Geldstrafe
ausgesprochen.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der Bw. alleiniger Geschäftsführer und
Alleingesellschafter der Fa. D-GmbH sei. Betriebsgegenstand sei die
Verwertung von Konkursmassen sowie auch die Führung eines Hotels mit
Restaurant.
Der Bw. sei verheiratet und sorgepflichtig für zwei
Kinder, er entnehme nach seinen Angaben € 780,00 monatlich und sei
bereits mehrfach vorbestraft.
Im Zuge einer Betriebsprüfung sei festgestellt worden,
dass Kraftfahrzeugsteuer für die Jahre 2001 bis Juni 2004 und
Straßenbenützungsabgabe für 2001 nicht oder nur zu einem
geringen Teil abgeführt bzw. gemeldet worden wäre. Gleichartige
Feststellungen seien bereits bei der Vorprüfung getroffen worden.
Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung sei festgestellt
worden, dass für ausbezahlte Aushilfslöhne keine Lohnabgaben
abgeführt worden seien, sowie kein Sachbezug für die Wohnung des
Geschäftsführers und für die private Nutzung des PKW angesetzt
worden seien. Weiters sei für den Dienstnehmer T.A. kein Lohnkonto
geführt worden.
Der Bw. habe in der mündlichen Verhandlung auf seine
am 28. August 2005 und 8. Oktober 2006 eingebrachten schriftlichen
Rechtfertigungen verwiesen. Des Weiteren habe er immer wieder erklärt, ein
gut geführtes Unternehmen zu leiten. Er bezahle überdurchschnittlich
hohe Abgaben aufgrund seines jährlich erklärten hohen Gewinnes. Auch
würden alle Abgabennachforderungen laufend und prompt bezahlt werden. Einen
stichhaltigen Beweis für seine Unschuld könne er jedoch nicht
vorbringen. Er würde auch die Höhe der verkürzten Abgaben nicht
bestreiten, habe jedoch nicht vorsätzlich gehandelt. Außerdem
könnten bei einem Umsatz von ca. € 4,5 Millionen und einem
steuerlichen Gewinn von ca. € 450.000,00 bei der Verbuchung Fehler
passieren.
Dem sei jedoch entgegen zu halten, dass sich die
Nichtmeldung bzw. Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer über einen Zeitraum
von 3½ Jahren erstrecke.
Da der Bw. aufgrund seiner langjährigen
selbstständigen Tätigkeit mit den wichtigsten einschlägigen
steuerlichen Vorschriften vertraut sei, die einzelnen
Abgabenfälligkeitszeitpunkte kenne, in der Vorprüfung gleichartige
Feststellungen getroffen worden seien sowie auch einschlägige Vorstrafen
vorliegen würden, sei davon auszugehen, dass er das ihm vorgeworfene
Finanzvergehen in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen habe.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen mehrere Vorstrafen, den langen
Deliktszeitraum sowie das Zusammentreffen strafbarer Handlungen an.
Unter Berücksichtigung der persönlichen
Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bw
entspreche die verhängte Geldstrafe dem Unrechtsgehalt der Taten und sei
schuldangemessen.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw vom 24. Juli 2007, mit
welcher eine vorsätzliche Handlungsweise in Abrede gestellt wird und die
sich auch gegen die Höhe der vorgeschriebene Finanzstrafe richtet und in
welcher beantragt wird, von einer Geldstrafe in Höhe von
€ 4.500,00 abzusehen und eine Verwarnung auszusprechen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass dem Bw. als
alleinigen geschäftsführenden Gesellschafter der Fa. D-GmbH die
Führung der Geschäfte obliege. Im Geschäftsjahr 2005 habe die
GmbH eine Betriebsleistung von € 1,500.000,00 erzielt.
Sämtliche Managementaktivitäten, die vom Handeln
von Altwaren bis zum Betrieb mehrerer Kaffeehäuser und Hotelanlagen
reichen, würden dem Bw. obliegen.
Aufgrund seiner persönlichen Überlastung sei ihm
nicht aufgefallen, dass die Kraftfahrzeugsteuern, die
Straßenbenützungsabgabe, die Lohnsteuer und die
Dienstgeberbeiträge nicht bezahlt worden seien. Wäre dem Bw. dies
aufgefallen, hätte er die Abgaben sofort gemeldet und entrichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung des Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. c FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines
anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine
abgabenrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern
oder sonstigen Aufzeichnungen verletzt.
Gemäß
§ 25 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder
von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der
Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters
geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich
gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu
erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen
abzuhalten.
Unstrittig ist im gegenständlichen Fall die objektive
Tatseite dahingehend, dass der Bw. als verantwortlicher
Geschäftsführer der Fa. D-GmbH die Kraftfahrzeugsteuer für
die Monate Jänner 2001 bis Juni 2004 in Höhe von € 11.101,94
sowie die Straßenbenützungsabgabe Jänner bis Dezember 2001 in
Höhe von € 1.589,35 nicht spätestens bis zum 5. Tag nach
jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet hat und diese Beträge auch
nicht zeitgerecht bis zu diesem Termin der Abgabebehörde gemeldet wurden,
sodass die geschuldeten Beträge nach Durchführung einer
Betriebsprüfung mit Bescheiden vom 18. und 19. Jänner 2005 festgesetzt
werden mussten.
Mit Bericht vom 27. Februar 2006 wurde eine
Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum 1. Jänner 2004 bis
31. Oktober 2005 abgeschlossen und deren Mehrergebnis an Lohnsteuer in Höhe
von € 11.291,28 sowie an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfe samt Zuschlägen in Höhe von € 2.368,84
seitens des Spruchsenates den Zeiträumen 2004 bis 2005 zugeordnet und
der erstinstanzlichen Bestrafung unterzogen.
Im Zuge dieser Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt,
dass für Aushilfslöhne keine Lohnabgaben berechnet und abgeführt
wurden. Die daraus resultierende Lohnsteuer Jänner 2004 bis September
2005 beträgt laut Prüfungsbericht € 8.579,25, der sich
daraus ergebende Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen € 1.838,41 sowie der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
€ 171,59. Die Differenzbeträge an Lohnsteuer in Höhe von
€ 2.712,03 sowie an Dienstgeberbeiträgen samt Zuschläge in
Höhe von € 358,84 beruhen auf der Versteuerung eines Sachbezuges
für die Wohnung des Bw. sowie eines weiteren Sachbezuges für die
Privatnutzung eines PKW durch R.S..
Aus einem Bericht des Zollamtes Wiener Neustadt vom 15.
November 2004 geht hervor, dass der slowakische Staatsbürger T.A., geb. am
13. 8. 1945, in den Nachstunden zwischen dem 16. und dem 17. September 2004
einer Einreisekontrolle am Grenzübergang X. als Lenker des auf die
Fa. D-GmbH zugelassenen LKW, ohne eine arbeitsmarktbehördliche
Bewilligung vorweisen zu können, betreten wurde. Auch dieser Sachverhalt
wird objektiv vom Bw. nicht in Abrede gestellt.
Zur subjektiven Tatseite bringt der Bw in der
gegenständlichen Berufung vor, dass ihm aufgrund seiner umfangreichen
Managementaktivitäten und der daraus resultierenden Überlastung die
Nichtentrichtung von Kraftfahrzeugsteuern, Straßenbenützungsabgaben
sowie Lohnabgaben nicht aufgefallen sei.
Einzige Tatbestandsvoraussetzung einer
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG ist die vorsätzliche Nichtentrichtung von
Selbstbemessungsabgaben bis zum 5. Tag nach Fälligkeit. Ob den
Beschuldigten dabei ein Verschulden an der Nichtmeldung der
verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben trifft, ist nicht
tatbestandsrelevant. Die zeitgerechte Meldung hätte lediglich einen
(objektiven) Strafbefreiungsgrund dargestellt.
Aus der Aktenlage ist dazu ersichtlich, dass der Bw.
bereits neun finanzstrafbehördliche Vorstrafen, und zwar wegen der
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1 FinStrG (zwei Verurteilungen), der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (eine Verurteilung),
der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG (vier einschlägige Vorstrafen) sowie auch wegen
fahrlässiger Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1
FinStrG aufweist.
Betreffend die
verfahrensgegenständlichen, nicht bis zum fünften Tag nach jeweiliger
Fälligkeit entrichteten Beträge an Kraftfahrzeugsteuer und
Straßenbenützungsabgabe rechtfertigte sich der Bw. in der
mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat dahingehend,
er habe nicht genau gewusst, wie diese Selbstbemessungsabgaben durch den
Steuerberater berechnet würden und er habe immer die von seiner
steuerlichen Vertretung berechneten Beträge bezahlt. Das Manko sei
offensichtlich gewesen, dass der Steuerberater nicht laufend pünktlich zu
den Fälligkeitstagen die berechneten Abgaben übermittelt hat. Dass
Kraftfahrzeugsteuer und Straßenbenützungsabgabe laufend
vierteljährlich bzw. monatlich zu bezahlen seien, habe er in den
Tatzeiträumen noch nicht gewusst. Er habe immer das bezahlt, was der
Steuerberater auf den Erlagscheinen ausgerechnet habe. Sein steuerlicher
Vertreter habe zweifelsfrei Kenntnis vom Fuhrpark und von den Grundlagen gehabt,
von welchen diese Abgaben zu berechnen gewesen wären.
Dieses Vorbringen des Bw. kann aus der Aktenlage nicht
widerlegt werden und ist insoweit nachvollziehbar, als Zahlungen an
Kraftfahrzeugsteuer in den tatgegenständlichen Zeiträumen, wenn auch
in zu geringer Höhe, erfolgten. Auch betreffen die obgenannten Vorstrafen
nicht die Kraftfahrzeugsteuer und die Straßenbenützungsabgabe und
finanzielle Motive scheiden für eine nicht zeitgerechte Entrichtung dieser
Abgaben wegen der sehr guten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens aus. Dazu
kommt, dass der Bw. aufgrund seiner glaubhaft dargestellten großen
Arbeitsbelastung offensichtlich nicht das erforderliche Augenmerk auf die
Berechnung und Entrichtung dieser Selbstbemessungsabgaben gelegt und darauf
vertraut hat, die zeitgerechte Berechnung und Vorlage der Erlagscheine werde
durch seine steuerliche Vertretung erfolgen.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht;
"bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des
Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen
werden."
Der Unabhängige Finanzsenat geht daher aus den
dargestellten Erwägungen im Zweifel zugunsten des Bw. vom Nichtvorliegen
einer vorsätzlichen Handlungsweise im Bezug auf die Unterlassung der
Entrichtung der vom Finanzstrafverfahren umfassten Beträge an
Kraftfahrzeugsteuer und Straßenbenützungsabgabe aus. Es war daher
insoweit mit Verfahrenseinstellung, wie aus dem Spruch ersichtlich,
vorzugehen.
Wie zur objektiven Tatseite ausgeführt, beruht die
nicht zeitgerecht bis zum 5. Tag nach jeweiliger Fälligkeit entrichtete
Lohnsteuer für den Zeitraum 2004 bis September 2005 in Höhe von
€ 8.579,25 wie auch der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichfonds für
Familienbeihilfen samt Zuschlägen für diese Zeiträume in
Höhe von insgesamt € 2.010,00 auf der bescheidmäßigen
Festsetzung durch die Lohnsteuerprüfung wegen nicht versteuerter
Aushilfslöhne. Dazu hat sich der Bw. im Rahmen einer schriftlichen
Rechtfertigung vom 8. Oktober 2006 zur Einleitung des gegenständlichen
Finanzstrafverfahrens bereits dahingehend geäußert, dass er bedingt
durch das Geschäft der Verwertung von Konkursmassen immer wieder
kurzfristigen Bedarf für mehrere Aushilfskräfte habe, damit er
fristgerecht die Waren und Liegenschaften der gekauften Konkursmassen
übergeben könne. Die bezahlten Löhne seien als Aushilfslöhne
verbucht worden und bei immer wiederkehrenden Lohnsteuerprüfungen seien
diese gesetzkonform versteuert und unverzüglich eine allfällige
Differenz nachbezahlt worden. Die Höhe der Nachzahlung habe sich aufgrund
der langen Prüfungsabstände ergeben, obwohl er immer wieder ersucht
habe, sein Unternehmen in kürzeren Intervallen zu prüfen. Die Absicht
der Steuerverkürzungen weise er zurück, da er stets seinen
Nachzahlungsverpflichtungen umgehend nachgekommen sei. Im Rahmen der
mündlichen Berufungsverhandlung verantwortete sich der Bw. gleich
lautend.
Mit diesem Vorbringen bekennt der Bw. insoweit eine mit
Eventualvorsatz unterlassene Entrichtung der genannten Lohnabgaben ein. Seine
Vorgangsweise dahingehend, Aushilfslöhne zwar in die Buchhaltung
aufzunehmen, jedoch für diese die Lohnabgaben nicht monatlich zu berechnen
und abzuführen, sondern auf die nächste Lohnsteuerprüfung zu
warten, indiziert die billigende Inkaufnahme einer verspäteten Entrichtung
der Lohnabgaben. Damit ist die subjektive Tatseite des § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG zweifelsfrei erfüllt, zumal ein Vorsatz auf
endgültige bzw. dauerhafte Nichtentrichtung der Lohnabgaben für einen
Schuldspruch gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht
erforderlich ist.
Im Bezug auf die aus der Besteuerung von Sachbezügen
für die Wohnung des Bw. und auf die die für die Privatnutzung eines
PKW resultierenden Lohnabgaben ist der Unabhängige Finanzsenat zum Ergebnis
gelangt, dass dem Bw. insoweit eine vorsätzliche Nichtabfuhr bis zum 5. Tag
nach jeweiliger Fälligkeit nicht erwiesen werden kann. Er hatte zu den
jeweiligen maßgeblichen Beurteilungszeitpunkten am 5. Tag nach
Fälligkeit keine Kenntnis davon, dass die Beträge in den durch die
Lohnverrechnung vorbereiteten Erlagscheinen nicht enthalten waren. Es war daher
insoweit mit teilweiser Verfahrenseinstellung, wie aus dem Spruch ersichtlich,
vorzugehen.
Zweifelsfrei hatte der Bw. auch Kenntnis von seiner
grundsätzlichen Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten. Er hat
jedoch die Führung eines derartigen Lohnkontos für den zumindest am
16. und 17. 3. 2004 im Betrieb beschäftigten slowakischen Staatsbürger
T.A. deswegen unterlassen, weil dieser keine Arbeitserlaubnis in Österreich
hatte. Die vorsätzliche Unterlassung zur Führung eines entsprechend
der Bestimmung des § 76 EStG entsprechenden Lohnkontos ist daher nach
Ansicht des erkennenden Berufungssenates zweifelsfrei erwiesen.
Aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung war mit einer
Strafneubemessung vorzugehen.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und
bei der Bemessung der Geldstrafe zudem auf die persönlichen
Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Beschuldigten Rücksicht zu nehmen ist.
Ausgehend von der Schuldform des Eventualvorsatzes sah der
Unabhängige Finanzsenat als mildernd die offene Verantwortung des Bw. zum
Tatsächlichen sowie die erfolgte volle Schadensgutmachung an. Dem
gegenüber stehen als Erschwerungsgründe neun zum Teil
einschlägige Vorstrafen sowie der oftmalige Tatentschluss über einen
langen Deliktszeitraum.
Der Spruchsenat ist im Rahmen der erstinstanzlichen
Strafbemessung zu Unrecht vom Erschwerungsgrund des Zusammentreffens zweier
Finanzvergehen ausgegangen, da dieser Umstand bereits durch die Summierung der
einzelnen strafbestimmenden Wertbeträge, entsprechend der Bestimmung des
§ 21 Abs. 2 FinStrG, die Höhe der einheitlichen Strafdrohung bestimmt
hat und eine Berücksichtigung dieses Erschwerungsgrundes eine
unzulässige Doppelverwertung strafverschärfender Umstände
darstellen würde.
Unter Zugrundlegung der geordneten wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bw. bei Sorgepflichten für zwei Kinder erweist sich
die aus dem Spruch ersichtliche Geldstrafe tätergerecht und
schuldangemessen.
Auch die verminderte Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem
festgestellten Verschulden des Bw. unter Berücksichtigung der genannten
Milderungs- und Erschwerungsgründe.
Trotz voller Schadensgutmachung war im
gegenständlichen Fall eine darüber hinaus gehende Strafmilderung wegen
der hohen Anzahl der Vorstrafen, welche den Bw nicht dazu bewegen konnten,
für eine zeitgerechte Meldung und Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben
Sorge zu tragen, sowohl aus spezial- als auch als generalpräventiven
Gründen nicht möglich.
Entsprechend der Bestimmung des § 25 FinStrG konnte im
gegenständlichen Fall nicht mit einer (vom Bw. beantragten) Verwarnung
vorgegangen werden, da wegen der Vielzahl der Vorstrafen und der dem
gegenständlichen Finanzstrafverfahren zugrunde liegenden oftmaligen
Tatentschlüsse das Verschulden des Bw keinesfalls als geringfügig
angesehen werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 25 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0132-W/07
- Stammnummer
- 33646
- Gültig
- 11.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF