Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0097-W/02
Vorliegen der subjektiven Tatseite des § 49 Abs. 1 lit a FinStrG
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0097-W/02vom 29.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die vorsätzliche Nichtentrichtung der Selbstbemessungsabgabe bis zum fünften Tag nach Fälligkeit. Ob dem Beschuldigten an der Unterlassung der fristgerechten Meldung, welche einen Strafausschließungsgrund darstellt, ein Verschulden trifft, ist irrelevant.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger , das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf und die Laienbeisitzer
Dr. Wolfgang Seitz und KR Andreas Kolar als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Herrn Bw., vertreten durch
INTERFIDES Wirtschaftsprüfungs- u. Steuerberatungs GmbH, wegen des
Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 12. Dezember 2002
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den
1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes Finanzamtes Mödling vom
3. Oktober 2002, SpS XXX nach der am 29. April 2003 in
Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers Dr. Michael Prosens,
welcher gleichzeitig auch als Vertreter der nebenbeteiligten G. GmbH
fungierte, der Amtsbeauftragten Hofrätin Dr. Gudrun Pohanka sowie
der Schriftführerin Edith Madlberger durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates
vom 3. Oktober 2002, SpS XXX, welches durch den Vorsitzenden des
Spruchsenates auf Grund eines Schreibfehlers bei der Ausfertigung am
17. April 2003 berichtigt wurde, wurde der Berufungswerber (Bw.) der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG für schuldig erkannt, weil er im Bereich des Finanzamtes
Mödling als Geschäftsführer der Firma G. GmbH
vorsätzlich selbstzuberechnende Abgaben, nämlich Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für die Monate September und Oktober 2001 in Höhe
von € 51.845,67 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit
entrichtet habe.
Nach der berichtigten
Ausfertigung des Spruchsenatserkenntnisses vom 17. April 2003 wurde
das Finanzstrafverfahren, soweit es das obige Tatbild in Bezug auf
November 2001 betrifft, gemäß
§ 136 FinStrG
eingestellt.
Gemäß
§ 49
Abs. 2 FinStrG wurde über den Bw. eine Geldstrafe in Höhe
von € 4.800,00 und eine an deren Stelle für den Fall der
Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185
Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 festgesetzt.
Gemäß
§ 28
Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung der Firma G.GmbH für die
über den Bw. verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
Gegen dieses Erkenntnis des
Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom
12. Dezember 2002, welche sich einerseits gegen das Vorliegen der
subjektiven Tatseite des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
und zum anderen gegen die Einbeziehung der Umsatzsteuervorauszahlung für
den Monat November 2001 mit einem Betrag von € 14.888,34
richtet.
Begründend wird insbesondere
dahingehend ausgeführt, dass die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen der
GmbH regelmäßig Zahllasten ergeben würden, welche in der
Vergangenheit zumeist durch Bezahlung gemeldet worden wären. Allerdings
habe es bereits in den Jahren 1997 und 1998 Zahlungsschwierigkeiten
gegeben. Die monatlichen Umsatzsteuerzahllasten hätten für die Monate
Jänner bis August 1997 und Oktober 1998 nicht fristgerecht
bezahlt werden können, sodass Umsatzsteuervoranmeldungen zur Bekanntgabe
der monatlichen Umsatzsteuerzahllast an das Finanzamt geschickt worden
wären.
Der Bw. habe sich immer wieder
stichprobenartig davon überzeugt, dass die Meldung bzw. Zahlung der
monatlichen Umsatzsteuerzahllast korrekt erfolge. Es habe im Zeitraum 1997 bis
Sommer 2001 niemals Umstände gegeben, die eine häufigere
Überprüfung der langjährigen und immer verlässlichen
Buchhaltungsmitarbeiterin der GmbH, Frau P., in Hinblick auf die korrekte
Abwicklung der Meldung bzw. Zahlung der monatlichen Umsatzsteuerzahllast
erfordert hätten.
Auf Grund von
Auftragseinbrüchen im Sommer 2001 sei die Firma im Herbst in
Liquiditätsschwierigkeiten gekommen. Im Oktober 2001 habe die
Zahlungsunfähigkeit gedroht, sodass ernsthafte Überlegungen
bezüglich eines Insolvenzverfahrens angestellt worden wären. Auf Grund
des Liquiditätsengpasses bzw. der drohenden Zahlungsunfähigkeit
hätten die fälligen Zahlungen nicht mehr regelmäßig
geleistet werden können. So hätten auch die
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate September und Oktober 2001
nicht durchgeführt werden können.
Nach dem die vorbereitenden
Zahlungen der Umsatzsteuerzahllasten nicht durchgeführt hätten werden
können, hätte die langjährige und immer verlässliche
Buchhaltungsmitarbeiterin die Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt
schicken müssen. In der ungewohnten Situation laufender Gespräche zur
Umstrukturierung bzw. Sanierung des Unternehmens und kurz vor der Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens hätte Frau P. vergessen,
Umsatzsteuervoranmeldungen, wie schon 1997 und 1998, beim Finanzamt
einzureichen.
Der Bw. habe in diesen beiden
Monaten leider keine Stichprobe in Hinblick auf die korrekte Abwicklung der
Meldung bzw. Zahlung der monatlichen Umsatzsteuerzahllast gemacht. Dies vor
allem deswegen, weil es in den vergangenen fünf Jahren niemals
Umstände gegeben hätte, die eine häufigere Überprüfung
erforderlich gemacht hätten und er sich auf die langjährige und immer
verlässliche Buchhaltungsmitarbeiterin verlassen hätte können. Er
sei in dieser Zeit - kurz vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
- großen psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt gewesen
und er hätte in dieser Phase, ohne das Vertrauen auf das korrekte
Funktionieren standardisierter betrieblicher Abläufe (wie Buchhaltung und
Meldung von Selbstbemessungsabgaben), die zusätzlichen Aufgabenstellungen
und Probleme nicht bewältigen können.
Der Bw. habe auf Grund der
stichprobenartigen Überprüfung der Meldung/Zahlung der monatlichen
Umsatzsteuerzahllasten in den vergangenen fünf Jahren keinen Grund gehabt,
an der korrekten Meldung der Umsatzsteuerzahllast für die Monate September
und Oktober 2001 zu zweifeln. Er sei überzeugt gewesen, dass diese
standardisierten betrieblichen Abläufe, wie Meldung von
Selbstbemessungsabgaben, korrekt funktionieren würden.
Er habe daher nie das Nichtmelden
der Umsatzsteuerzahllast für die Monate September und Oktober 2001
weder ernstlich für möglich gehalten, noch sich damit abfinden
wollen.
Im Hinblick auf die
Ausgleichseröffnung am 11. Jänner 2002 sei die am
15. Jänner 2002 fällige Umsatzsteuervorauszahlung für
den November 2002 nicht tatgegenständlich. Es werde daher beantragt,
den Bw. der Begehung der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für nicht
schuldig zu erkennen und weiters das Finanzstrafverfahren in Bezug auf
November 2001 einzustellen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich, Abgaben die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abgeführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung des Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar;
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wird Finanzordnungswidrigkeit mit einer
Geldstrafe geahndet, deren Höchstausmaß die Hälfte des nicht-
oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der
geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Die inhaltliche Kernaussage der
gegenständlichen Berufung geht dahin, dass auf Grund der drohenden
Insolvenz und der dadurch bedingten Liquiditätsschwierigkeiten die
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate September und Oktober 2001
nicht entrichtet werden konnten und in dieser Situation die langjährige und
immer verlässliche Buchhaltungskraft auf die zeitgerechte Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen für diese Monate vergessen habe, obwohl in einer
ähnlich angespannten finanziellen Situation in den Jahren 1997, 1998 von
dieser damals zeitgerechte Meldungen erstattet wurden. Inhaltlich wird in der
gegenständlichen Berufung ausführlich dargestellt, warum den Bw. kein
Verschulden an der nicht zeitgerechten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen
für die vom Finanzstrafverfahren umfassten Zeiträume
trifft.
Wesentliches Tatbestandsmerkmal
einer Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist jedoch die
vorsätzliche Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum
5. Tag nach Fälligkeit. Ob den Geschäftsführer der GmbH an
der Unterlassung der fristgerechten (und gemäß
§ 49
Abs. 1 lit. a FinStrG strafbefreienden) Bekanntgabe der
Höhe der seitens der GmbH dem Finanzamt geschuldeten Beträge ein
Verschulden trifft, ist irrelevant, weil sich der in der zitierten Bestimmung
geforderte Vorsatz ausschließlich auf die tatbildmäßig
relevante Versäumung des Termines für die Entrichtung von
Selbstbemessungsabgaben richten muss (vgl. VwGH vom 31. März 1998, Zl.
96/13/0004).
Zahlungsschwierigkeiten oder
der Umstand, dass der einem Abgabepflichtigen eingeräumte Kreditrahmen
erschöpft ist, schließt die Annahme vom Vorsatz im Rahmen des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG keineswegs aus
(vgl. ebenfalls VwGH vom 31. März 1998, Zl. 96/13/0004). Im
gegenständlichen erstinstanzlichen Finanzstrafverfahren, wie auch
gegenüber dem Berufungssenat wurde niemals in Abrede gestellt, dass der
Bw., auf Grund des drohenden Insolvenzverfahrens und der dadurch bedingten
Zahlungsschwierigkeiten, Kenntnis vom Umstand der Nichtentrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate September und Oktober 2001
bis zum 5. Tag nach Fälligkeit hatte. Damit ist aber auch das
tatbestandsmäßige Vorliegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in subjektiver
Hinsicht erfüllt.
Die zeitgerechte Meldung in
Form der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen stellt einen objektiven
Strafausschließungsgrund im Sinne der Bestimmung des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG dar, welcher
tatbestandsmäßig nicht vom Verschulden des Bw. umfasst sein
musste.
Auf Basis dieses
Erwägungen konnte daher der gegenständlichen Schuldberufung kein
Erfolg beschieden sein.
Soweit in der
gegenständlichen Berufung das Nichtvorliegen einer Finanzordnungswidrigkeit
nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG hinsichtlich
des Monates November 2001 eingewendet wird, so ist diesbezüglich auf
die berichtigte Erkenntnisausfertigung des Vorsitzenden des Spruchsenates vom
17. April 2003 zu verweisen, im Zuge derer der Spruch des
angefochtenen Erkenntnisses dahingehend abgeändert wurde, dass nur
hinsichtlich der Monate September und Oktober 2001 mit einem
strafbestimmenden Wertbetrag von € 51.845,67 eine
Finanzordnungswidrigkeit vorliegt und das Finanzstrafverfahren betreffend
November 2001 mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von
€ 14.888,34 eingestellt wurde. Die Schreibfehler in der
ursprünglichen Ausfertigung im Erkenntnis des Spruchsenates vom
3. Oktober 2002 wurden aufgrund des Beratungsprotokolls des
Spruchsenates korrigiert und sind auch inhaltlich aus der Begründung dieser
Entscheidung insoweit erkennbar, dass hinsichtlich der Zeiträume nach
Eröffnung des Ausgleichsverfahrens am 11. Jänner 2002
seitens des Spruchsenates nicht vom Vorliegen der subjektiven Tatseite des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ausgegangen wurde.
Auch die Höhe der vom
Spruchsenat festgesetzten Geldstrafe entspricht dem nunmehr eingeschränkten
Tatzeitraum und den entsprechenden strafbestimmenden Wertbetrag.
Da die Höhe der
erstinstanzlich festgesetzten Geldstrafe einerseits im Berufungswege nicht
angefochten wurde, und andererseits auch seitens des Berufungssenates den
Strafzumessungserwägungen der ersten Instanz inhaltlich gefolgt wird, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.271 des Finanzamtes Mödling zu
entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die
Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden müssten.
Wien,
29. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Unterlassung der fristgerechten Meldungvorsätzliche NichtentrichtungAbgabe von UmsatzsteuervoranmeldungenZahlungsschwierigkeitenVerschuldenUmsatzsteuervorauszahlungenStrafausschließungsgrund
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0097-W/02
- Stammnummer
- 3895
- Gültig
- 29.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF