Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0124-W/06
Vorsätzliche Handlungweise bestritten, Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages unklar und Strafhöhe angefochten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0124-W/06vom 17.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer
Mag. Rudolf Grafl und Gottfried Hochhauser als weitere Mitglieder des
Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a und der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
4. September 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 19. Juni 2006,
SpS, nach der am 17. April 2007 in Anwesenheit des Beschuldigten, der
Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis in seinem
Strafausspruch sowie im Haftungsausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung
in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG und § 49 Abs. 2 FinStrG, unter Bedachtnahme §
21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über den Berufungswerber (Bw.) eine
Geldstrafe in Höhe von € 20.000,00 und gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit
an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 25 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG haftet die nebenbeteiligte Fa. D-GmbH zur
ungeteilten Hand mit dem Bw. für die Bezahlung der Geldstrafe im Umfang der
Neufestsetzung.
Der
Kostenausspruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses bleibt
unverändert.
II. Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates vom 19. Juni 2006 wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für
schuldig erkannt, weil er vorsätzlich
a) als
Geschäftsführer (GF) der Fa. D-GmbH unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für
den Zeitraum Jänner bis Oktober 2005 in Höhe von
€ 69.907,17 wissentlich durch Nichtentrichtung bewirkt, wobei er den
Eintritt der Verkürzungen nicht nur für möglich, sondern für
gewiss gehalten habe; und weiters
b) teils als
die steuerlichen Angelegenheiten der Fa. D-GmbH tatsächlich
wahrnehmende Person, teils als GF dieser Gesellschaft (Zeitraum 02/04-11/05)
Abgaben, die selbst zu berechnen sind, und zwar Lohnsteuer für Jänner
2002 bis November 2005 in Höhe von € 9.634,33 sowie
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen für Jänner 2002 bis November 2005 in Höhe von
€ 15.902,00 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit
entrichtet bzw. abgeführt habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG und § 49 Abs. 2 FinStrG wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 24.000,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung der nebenbeteiligten
Fa. D-GmbH zur ungeteilten Hand für die über den Bw.
verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die vom Bw. zu ersetzenden
Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Zur
Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass der
Bw. verheiratet und sorgepflichtig für ein zwölfjähriges Kind
sei. Er verdiene als GF monatlich ca. € 1.100,00 und verfüge
über kein Vermögen.
Der Bw.
wäre bereits zweimal finanzstrafrechtlich vorbestraft, und zwar sei mit
Erkenntnis des Spruchsenates vom 17. Dezember 2003 über ihn wegen des
Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gem. § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG (Umsatzsteuer, lohnabhängige Abgaben) eine
Geldstrafe von € 5.200,00 und weiters mit Erkenntnis des Spruchsenates
vom 9. Oktober 2004 wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gem.
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Umsatzsteuer 4-6/2004)
rechtskräftig eine Geldstrafe in Höhe von € 6.800,00
verhängt worden.
Der Bw. sei vom
4. Juli 1997 bis 26. April 1999 und vom 15. Jänner 2004 bis
21. Dezember 2005 GF und 100 %iger Gesellschafter der Fa. D-GmbH
gewesen.
Am
22. Dezember 2005 sei das Konkursverfahren über das Vermögen der
Gesellschaft eröffnet worden.
Zwischen
27. April 1999 und 14. Jänner 2004 sei formell seine Gattin GF
gewesen, tatsächlich habe der Bw. jedoch auch in dieser Zeit die
Gesellschaft geführt, er habe sich um den wirtschaftlichen und steuerlichen
Bereich gekümmert und sei dementsprechend auch für die Entrichtung der
Umsatzsteuer und der lohnabhängigen Abgaben zuständig gewesen.
In Kenntnis der
entsprechenden steuerlichen Vorschriften (auf Grund jahrelanger wirtschaftlicher
Tätigkeit) habe der Bw. vorsätzlich in den Monaten Jänner bis
April 2005 zwar Umsatzsteuervoranmeldungen in Höhe von insgesamt
€ 31.189,09 verspätet eingereicht, aber nicht bezahlt; für
Mai bis Oktober 2005 habe er wieder vorsätzlich Umsatzsteuervoranmeldungen
weder abgegeben noch Zahllasten entrichtet, insgesamt habe er für den
gesamten Zeitraum ab Jänner 2005 eine Verkürzung an
Umsatzsteuerleistung nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten. Im Berufungsverfahren seien Zahllasten von € 38.718,08
für Mai bis Oktober 2005 bekannt gegeben worden.
Für
Jänner 2002 bis Dezember 2003 habe der Bw. vorsätzlich
lohnabhängige Abgaben in Höhe von insgesamt € 9.059,85 und
für Jänner 2004 bis November 2005 solche in Höhe von
€ 16.476,48 weder gemeldet noch entrichtet.
Diese
Feststellungen würden sich auf das Geständnis des Bw. in der
Verhandlung vor dem Spruchsenat gründen, wo er glaubhaft angegeben habe,
dass er auf Grund von privaten Problemen und seiner zusätzlichen
Tätigkeit als Kraftfahrer sich nicht ausreichend um die Gesellschaft habe
kümmern können, ferner auf eine unbedenkliche Lohnsteuerprüfung
sowie die bekannt gegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen, die den
strafbestimmenden Wertbetrag diesbezüglich darstellen würden.
Wissentlichkeit
nehme der Senat im Hinblick darauf an, dass der Bw. bereits zweimal wegen
rechtswidriger Handlungen gegen die Verpflichtung zur Meldung und Abfuhr von
Umsatzsteuer gehandelt habe. Überdies habe die Gesellschaft auch
wirtschaftliche Probleme gehabt, weshalb auch aus dieser Motivation nach Meinung
des Senates der Bw. eine Verkürzung nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten habe.
Diese
Überlegungen würden auch auf die Tatsache, dass keine
Schadensgutmachung vorliege, gestützt werden.
Bei der
Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das Geständnis, als
erschwerend hingegen zwei Vorstrafen und den raschen Rückfall an.
Gegen dieses
Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und
formgerechte Berufung des Bw. vom 4. September 2006, mit welcher eine
vorsätzliche Handlungsweise in Abrede gestellt wird und welche sich auch
gegen die Höhe der vom Spruchsenat ausgesprochenen Geldstrafe
richtet.
Zur
Begründung führt der Bw. aus, dass ihm zur Last gelegt werde, dass er
vorsätzlich Umsatzsteuer sowie Lohnabgaben verkürzt bzw. nicht bezahlt
und gemeldet habe. Diesbezüglich sei ihm auf Grund der zugegangenen
Darstellung des Erkenntnisses nicht klar erkennbar, um welche genauen
Beträge es sich wirklich handle. Er ersuche nunmehr um genaue Darstellung
bzw. gegebenenfalls um Aufklärung. Es werde unter einem ein Betrag von
€ 69.907,17 für Umsatzsteuer Jänner bis Oktober 2005, sowie
Lohnsteuer Jänner 2002 bis November 2005 in Höhe von
€ 9.634,33 und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen samt Zuschlägen für Jänner 2002 bis November
2005 in Höhe von € 15.902,00 angegeben, sowie unter anderem
Beträge von € 25.536,33 für Lohnabgaben Jänner 2002 bis
November 2005 sowie auch bei der Umsatzsteuer Jänner bis Oktober 2005
ein Betrag von € 38.718,08. Alleine diese Darstellung lasse erkennen,
dass eine Strafbemessung mit unklaren Beträgen nicht rechtens sein
könne und dass dies mehr als verwirrend dargestellt worden sei.
Auch
möchte der Bw. auf den Umstand des Konkurses der Fa. D-GmbH und auf
den in der Folge erfreulicherweise geschafften Zwangsausgleich aufmerksam
machen, welcher sich in weiterer Folge nicht nur in einer
Wiedergutmachungszahlung zu Buche schlage, sondern in der weiteren Logik einen
Vorsatz bzw. eine Abgabenhinterziehung in keiner Weise erkennen lasse.
Auch sei sich
der Bw. nicht bewusst, ob nicht schon eine Strafe für etwaige Lohnabgaben
für den gleichen Zeitraum bemessen worden sei.
Bei der
Umsatzsteuer könne er auch in keiner Weise, nach Recherche über
Finanzonline, eine diesbezügliche Übereinstimmung mit den Bemessungen
für seine Strafe erkennen.
Es möge
zwar richtig sein, wie auch in der Aussage des Bw. dokumentiert, dass er zum
damaligen Zeitpunkt mit erheblicher Arbeitsüberlastung und schweren
persönlichen privaten Problemen zu kämpfen gehabt habe und er dadurch
in weiterer Folge seinen steuerlichen regelmäßigen Verpflichtungen
nicht nachgekommen sei, so dürfe er diesbezüglich doch darstellen,
dass niemals ein Vorsatz oder Wille zu einer Verkürzung erkennbar gewesen
sei bzw. bestehe.
In Anbetracht
des Vorbringens, dass sich niemals ein Vorsatz oder eine willkürliche
Verkürzung ergeben habe, dass die Darstellung der Strafbemessung
schleierhaft und seiner Meinung nach fehlerhaft sei und auch (trotz der
angegebenen kleinen Vorstrafen) in keiner Weise auf seine derzeitige
persönliche wirtschaftliche wie private Situation Rücksicht genommen
worden sei, ersuche der Bw. um Strafmilderung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 FinStrG ist eine Abgabenverkürzung
nach Abs. 1 oder 2 bewirkt,
a)
wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig
festgesetzt werden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der
Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden
konnten.
b)
wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet
(abgeführt) wurden.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Zunächst wendet der Bw. im
Bezug auf die objektive Tatseite ein, dass es ihm auf Grund der Darstellung im
Erkenntnis des Spruchsenates nicht klar erkennbar wäre, um welche genauen
Beträge an Umsatzsteuern und Lohnabgaben, welche der erstinstanzlichen
Bestrafung zu Grunde gelegt wurden, es sich tatsächlich handle und er
ersuche deswegen um genaue Darstellung bzw. gegebenenfalls um
Aufklärung.
In
Ergänzung der Ausführungen im Erkenntnis des Spruchsenates wird dazu
klargestellt, dass dem Schuldspruch zu Punkt a) des erstinstanzlichen
Erkenntnisses im Bezug auf Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis Oktober
2005 mit einem Gesamtverkürzungsbetrag an Umsatzsteuervorauszahlungen in
Höhe von € 69.907,17 folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:
Die
Umsatzsteuervoranmeldung Jänner 2005 wurde durch den Bw. als
verantwortlichen GF verspätet am 25. März 2005 abgegeben und die
entsprechende Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von
€ 2.876,15 nicht entrichtet. Des Weiteren wurden die
Umsatzsteuervoranmeldungen Februar, März und April 2005 verspätet am
14. Juli 2005 bei der Abgabenbehörde erster Instanz abgegeben,
wobei die entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen Februar 2005 in Höhe
von € 5.909,71, März 2005 in Höhe von € 8.615,23
und April 2005 in Höhe von € 13.788,00 ebenfalls nicht entrichtet
wurden. Wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung
der Umsatzsteuervorauszahlungen Mai bis November 2005 erfolgte mit Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz vom 3. Februar 2006 eine
schätzungsweise Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen Mai bis
November 2005 in Höhe von € 120.000,00, gegen welche durch die
steuerliche Vertretung der Fa. D-GmbH am 20. Februar 2006 Berufung
erhoben wurde, in welcher die verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen Mai 2005 in Höhe von € 6.323,86, Juni
2005 in Höhe von € 9.053,92, Juli 2005 in Höhe von
€ 8.931,26, August 2005 in Höhe von € 1.002,07,
September 2005 in Höhe von € 8.809,34 und Oktober 2005 in
Höhe von € 4.597,63 beziffert wurden.
In Summe ergibt
sich daher an Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner bis
Oktober 2005 ein Gesamtkürzungsbetrag in Höhe von
€ 69.907,17, welcher sich aus den verspätet abgegebenen
Umsatzsteuervoranmeldungen der Fa. D-GmbH ergibt. Der Schuldspruch zu
Punkt a) des erstinstanzlichen Erkenntnisses erweist sich daher in
objektiver Hinsicht als unbedenklich.
Auf Grund der
Berufung vom 20. Februar 2006 gegen den Bescheid über die Festsetzung
der Umsatzsteuervorauszahlungen für Mai bis November 2005 (vom
3. Februar 2006) erging am 16. März 2006 eine stattgebende
Berufungsvorentscheidung, mit welcher die Umsatzsteuervorauszahlungen Mai bis
November 2005 in Höhe eines Betrages von insgesamt € 72.052,07
berichtigt festgesetzt wurden. Diese Umsatzsteuerfestsetzung beinhaltet auch die
vom gegenständlichen Finanzstrafverfahren nicht umfasste
Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat November 2005, sodass ein direktes
Nachvollziehen des strafbestimmenden Wertbetrages allein auf Grund einer vom Bw.
durchgeführten Finanzonline-Recherche aus dem Abgabenkonto der
Fa. D-GmbH durch den Bw. aus den genannten Gründen nicht möglich
war.
Nach der
ständigen Judikatur des VwGH ist die Strafbarkeit einer
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
dann ausgeschlossen, wenn einer Strafbarkeit in Folge der nachfolgenden
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG wegen des gleichen
Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht,
weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinne des § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33
Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist, was auch für
solche Fälle gilt, in denen sowohl die Abgabenverkürzung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als auch die nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG durch Unterlassung der Einbringung der
Umsatzsteuervoranmeldungen und der Jahreserklärungen bewirkt oder zu
bewirken versucht wird (vgl. z.B. VwGH 26.11.1997, 95/13/0040).
Im
gegenständlichen Fall wurde jedoch die Umsatzsteuererklärung 2005 am
24. Oktober 2006 bei der Abgabenbehörde erster Instanz
eingereicht und es ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Verletzung
einer Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe einer unrichtigen
Jahressteuererklärung für das Jahr 2005, sodass im
gegenständlichen Fall die Strafbarkeit der verfahrensgegenständlichen
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG nicht durch eine nachfolgende Begehung einer
(versuchten) Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1
FinStrG ausgeschlossen ist.
In
Ergänzung der Begründung des Erkenntnisses des Schuldspruches
Punkt b) des angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates wegen Begehung
einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit.
a FinStrG im Bezug auf Lohnabgaben für die Monate Jänner 2002 bis
November 2005 und zwar Lohnsteuer in Höhe von € 9.634,33 sowie
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen in Höhe von € 15.902,00 ist auszuführen,
dass sich diese Verkürzungsbeträge auf Grund einer mit Bescheiden vom
2. Februar 2006 nach Durchführung einer Lohnsteuerprüfung
erfolgten Festsetzung der Lohnabgaben wie folgt aufgliedert:
|
Lohnsteuer
|
|
|
Jänner
bis Dezember 2002
|
in
Höhe von
|
1.478,97
€
|
Jänner
bis Dezember 2003
|
in
Höhe von
|
4.817,81
€
|
Jänner
bis Dezember 2004
|
in
Höhe von
|
1.467,66
€
|
Jänner
bis November 2005
|
in
Höhe von
|
1.869,89
€
|
|
in
Summe
|
9.634,33
€
sowie
|
Dienstgeberbeiträge
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
|
|
|
Jänner
bis Dezember 2002
|
in
Höhe von
|
127,37
€
|
Jänner
bis Dezember 2003
|
in
Höhe von
|
2.398,87
€
|
Jänner
bis Dezember 2004
|
in
Höhe von
|
3.072,16
€
|
Jänner
bis November 2005
|
in
Höhe von
|
8.994,21
€
|
|
in
Summe
|
14.592,61
€
und weiters
|
Zuschläge
zum Dienstgeberbeitrag
|
|
|
Jänner
bis Dezember 2002
|
in
Höhe von
|
12,93
€
|
Jänner
bis Dezember 2003
|
in
Höhe von
|
223,90
€
|
Jänner
bis Dezember 2004
|
in
Höhe von
|
273,08
€
|
Jänner
bis November 2005
|
in
Höhe von
|
799,48
€
|
|
in
Summe
|
1.309,39
€
Aus dieser Darstellung ist
ersichtlich, dass die erstinstanzlich und der Schuldspruch Punkt b) der
Bestrafung zu Grunde gelegten Verkürzungsbeträge an Lohnsteuer
Jänner 2002 bis November 2005 in Höhe von € 9.634,33 sowie
an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen in Höhe von € 15.902,00 (DB in Höhe von
€ 14.592,61 und DZ in Höhe von € 1.309,39) in
objektiver Hinsicht richtig und unbedenklich sind.
Wenn der Bw. in
der gegenständlichen Berufung weiters ausführt, dass es ihm nicht
bewusst sei, ob nicht schon eine Strafe für etwaige Lohnabgaben für
den gleichen Zeitraum bemessen worden sei, so ist dazu folgendes
auszuführen: Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 17. Dezember
2003 wurde der Bw. zu StrafNr. XY wegen Begehung einer
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG unter anderem auch im Bezug auf die vorsätzliche Nichtentrichtung
von Lohnabgaben November, Dezember 2002 sowie Jänner und März 2003,
und zwar Lohnsteuer November und Dezember 2002 in Höhe von
€ 2.098,00, Jänner 2003 in Höhe von € 583,00 und
März 2003 in Höhe von € 752,00 sowie
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen November
und Dezember 2002 in Höhe von € 1.996,00, Jänner 2003 in
Höhe von € 640,00 sowie März 2003 in Höhe von
€ 742,00 sowie weiters Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag November
und Dezember 2002 in Höhe von € 195,00, Jänner 2003 in
Höhe von € 60,00 und März 2003 in Höhe von
€ 69,00 rechtskräftig vorbestraft.
Die nach
durchgeführter Lohnsteuerprüfung mit Bescheiden vom 2. Februar
2006 festgesetzten und dem gegenständlichen Erkenntnis des Spruchsenates zu
Grunde gelegten Verkürzungsbeträge an Lohnabgaben der Zeiträume
Jänner bis Dezember 2002 und Jänner bis Dezember 2003 stellen durch
die Lohnsteuerprüfung festgestellte Abfuhrdifferenzen dar, welche über
die im Rahmen der genannten Vorstrafe zu Grunde gelegten
Verkürzungsbeträge an Lohnabgaben November und Dezember 2002 sowie
Jänner und März 2003 hinausgehen und daher zusätzlich
festgesetzt wurden, sodass eine Doppelbestrafung durch den Spruchsenat nicht
erfolgt ist und die verfahrensgegenständlichen unter Punkt b) des
angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates genannten
Verkürzungsbeträge an Lohnabgaben Jänner 2002 bis November 2005
in objektiver Hinsicht bedenkenlos der Bestrafung zu Grunde gelegt werden
können.
Im Bezug auf
die subjektive Tatseite wendet der Bw. in der gegenständlichen Berufung
ein, dass der Umstand, dass erfreulicherweise ein Zwangsausgleich der
Fa. D-GmbH geschafft worden sei, welcher sich in weiterer Folge nicht nur
mit einer Schadenswiedergutmachungszahlung zu Buche schlage, sondern in weiterer
Logik auch einen Vorsatz bzw. eine Abgabenhinterziehung in keiner Weise erkennen
lasse und dass niemals ein Vorsatz oder ein Wille zu einer Verkürzung
gegeben gewesen sei.
Wesentliche
Tatbestandsmerkmale einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG sind in subjektiver Hinsicht das Vorliegen von
zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Unterlassung der Abgabe von den
§ 21 des UStG entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen,
vollständigen) Voranmeldungen und von Wissentlichkeit im Bezug auf die
nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen.
Einzige
Tatbestandsvoraussetzung einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG ist die vorsätzliche Nichtentrichtung
von Selbstbemessungsabgaben (im gegenständlichen Fall Lohnabgaben) bis zum
5. Tag nach Fälligkeit. Ob den Beschuldigten an der Unterlassung der
fristgerechten Meldung, welche einen Strafausschließungsgrund darstellt,
ein Verschulden trifft, ist irrelevant.
Zur subjektiven
Tatseite der erstinstanzlich zu Grunde gelegten Delikte der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG hat sich der Bw. im
Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am 19. Juni 2006
für schuldig im Sinne der schriftlichen Anschuldigung bekannt und dazu
ausgeführt, dass er sich während des gesamten Zeitraumes der
Anschuldigungen um den wirtschaftlichen und auch um den steuerlichen Bereich der
GmbH gekümmert habe. Er habe die Unterlagen gesammelt und sich bemüht,
diese monatlich dem Buchhalter zu bringen, was nicht immer möglich gewesen
sei. Die Gesellschaft habe auch zeitweise wirtschaftliche Probleme gehabt. Seine
Gattin sei nur formell GF gewesen. Er selbst sei auch mit den Lkws gefahren und
habe deshalb nicht ausreichend Zeit gehabt, sich um die Führung der GmbH zu
kümmern, dazu seien noch die privaten Probleme (Scheidung) gekommen.
Auf Grund der
im erstinstanzlichen Erkenntnis des Spruchsenates bezeichneten zwei
einschlägigen Vorstrafen wegen Begehung von Finanzordnungswidrigkeiten
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und einer
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
hegt der Berufungssenat keine wie immer gearteten Bedenken im Bezug auf das
Vorliegen der subjektiven Tatseite der erstinstanzlich der Bestrafung zu Grunde
gelegten Finanzvergehen. Im Rahmen dieser vorangegangenen Finanzstrafverfahren
wurden dem Bw. seine steuerlichen Verpflichtungen zur Abgabe von zeitgerechten
Umsatzsteuervoranmeldungen und zur pünktlichen Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen sowie der Lohnabgaben eingehend vor Augen
geführt und es kann daher zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass er
Kenntnis von diesen Verpflichtungen hatte. Wie er selbst in der mündlichen
Verhandlung vor dem Spruchsenat einbekannte, hat er auf Grund von
Arbeitsüberlastung und privater Probleme seine steuerlichen Verpflichtungen
zur Abgabe zeitgerechter Umsatzsteuervoranmeldungen und zur zeitgerechten
Meldung der Lohnabgaben in den verfahrensgegenständlichen
Tatzeiträumen weitgehend vernachlässigt, seiner steuerlichen
Vertretung nicht zeitgerecht die Unterlagen zum Zwecke der termingerechten
Berechnung der Selbstbemessungsabgaben übermittelt, sodass an einem Vorsatz
hinsichtlich der Abgabe von den § 21 des UStG entsprechenden
(zeitgerechten) Umsatzsteuervoranmeldungen seitens des unabhängigen
Finanzsenates kein wie immer gearteter Zweifel besteht.
Ohne jeden
Zweifel hat der Bw. auch die Fälligkeitstage der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen und der Lohnabgaben
gekannt und auch gewusst, dass bedingt durch die schwierige finanzielle
Situation der GmbH, welche letztlich auch zur Eröffnung des
Konkursverfahrens führte, nicht zeitgerecht bis zu den
Fälligkeitstagen entrichtet wurden.
Eine
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist bereits
dann gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG vollendet, wenn
Umsatzsteuervorauszahlungen zum Fälligkeitstag ganz oder teilweise nicht
entrichtet wurden. Für die Verwirklichung einer derartigen
Abgabenhinterziehung ist es daher nicht erforderlich, dass der Vorsatz des
Beschuldigten darauf ausgerichtet war, Selbstbemessungsabgaben endgültig
vor der Abgabenbehörde zu verheimlichen und somit der Versteuerung zu
entziehen. Gerade beim Delikt des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
stellt die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar.
Ebenso war die
verfahrensgegenständliche Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit der Nichtentrichtung der
Lohnabgaben bis zum 5. Tag nach Fälligkeit bewirkt.
Der
Berufungseinwand des Bw. dahingehend, dass eine im Zuge des gerichtlich
bestätigten Zwangsausgleiches erfolgte (teilweise) Schadensgutmachung der
Logik eines Vorsatzes bzw. einer Abgabenhinterziehung widersprechen würde,
geht daher ins Leere.
Mit seinen
Einwendungen im Bezug auf die Höhe der erstinstanzlich bemessenen
Geldstrafe ist der Bw. mit seinen Ausführungen dahingehend, dass der
Spruchsenat nicht ausreichend auf seine derzeitige persönliche wie private
Situation Rücksicht genommen habe und dass eine teilweise
Schadensgutmachung durch die mittlerweile teilweise erfolgte Erfüllung des
Zwangsausgleiches erfolgt ist, im Recht.
Unter
Berücksichtigung der nunmehrigen wirtschaftlichen Situation des Bw.
(Geschäftsführergehalt € 1.500,00 bis € 2.000,00,
netto/monatlich) und der erstinstanzlich bislang nicht berücksichtigten
Milderungsgründe, dass das Handeln des Bw. aus einer persönlichen
Notsituation (Scheidung, Arbeitsüberlastung, Erkrankung des Kindes) sowie
auf einer schwierigen wirtschaftlichen Situation der GmbH beruhte sowie der
durch Erfüllung des Zwangsausgleiches bewirkten teilweisen
Schadensgutmachung, erscheint dem unabhängigen Finanzsenat eine Milderung
der Geldstrafe und der entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe auf das aus dem
Spruch der gegenständlichen Berufungsentscheidung ersichtliche Ausmaß
tat- und schuldangemessen.
Einer weiteren
Strafmilderung standen sowohl spezial- als auch generalpräventive
Erwägungen entgegen, die es dem Berufungssenat nicht ermöglichten bei
Vorliegen einer nur geringfügigen Schadensgutmachung mit einer darüber
hinausgehenden Strafherabsetzung vorzugehen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 17.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
strafbestimmender WertbetragVorsatzWissentlichkeitUmsatzsteuervorauszahlungenLohnabgabenpersönliche Problemewirtschaftliche Notsituation.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0124-W/06
- Stammnummer
- 26539
- Gültig
- 17.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF