Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0057-W/04
Vorliegen von Vorsatz hinsichtlich der Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen bei Übertragung sämtlicher steuerlicher Agenden auf einen Angestellten des Unternehmens und Überwachung dieses Erfüllungsgehilfen durch den Ehegatten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0057-W/04vom 09.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die
Laienbeisitzer Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Gottfried
Hochhauser als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw.,
vertreten durch Dr.S., wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom
17. März 2004 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
für den 1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes für den 2.
und 20. Bezirk Wien vom 7. Mai 2003, SpS, nach der am 9. November 2004
in Anwesenheit der Beschuldigten und ihres Verteidigers, des Amtsbeauftragten AB
sowie der Schriftführerin S. durchgeführten Verhandlung
zu Recht
erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das Finanzstrafverfahren
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates vom 7. Mai 2003, SpS 110/03-III, wurde die Bw. der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
für schuldig gesprochen, weil sie vorsätzlich
1) als verantwortliche
Geschäftsführerin der P-GmbH unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder
Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss gehalten habe, und zwar für Oktober bis Dezember 2000 in Höhe
von S 133.218,00;
2) als verantwortliche
Einzelunternehmerin unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, und
zwar für Jänner bis Oktober 2000 in Höhe von
S 299.239,00.
Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG unter Anwendung des § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG
sowie unter Bedachtnahme auf die Strafverfügung vom 25. Juli 2002,
StrafNr. wurde über die Bw. eine Zusatzgeldstrafe in Höhe von
€ 12.000,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Begründend wurde dazu
seitens des Spruchsenates festgestellt, dass Angaben zu den Einkommens- und
Vermögensverhältnissen der finanzstrafrechtlich unbescholtenen Bw.
nicht vorliegen würden.
Die Bw. habe im Tatzeitraum als
Geschäftsführerin fungiert und sei auch für die
abgabenrechtlichen Belange des Unternehmens verantwortlich gewesen, insbesondere
sei es ihre Aufgabe gewesen, für die Abfuhr der monatlichen Abgaben an das
Finanzamt Sorge zu tragen.
Die im Spruch des
erstinstanzlichen Erkenntnisses angeführten strafbestimmenden
Wertbeträge würden sich auf die Ergebnisse der
abgabenbehördlichen Prüfung des Unternehmens gründen, wonach
Umsätze zum Teil nicht zu den Fälligkeitszeitpunkten gemeldet bzw.
entrichtet worden seien.
Obwohl die Bw. die gesetzlichen
Termine gekannt habe, habe sie es vorsätzlich unterlassen, die im Spruch
genannten Voranmeldungen rechtzeitig abzugeben und habe damit zumindest in Kauf
genommen, dass es zum Teil zu erheblichen Verspätungen bei der Entrichtung
gekommen sei. Die dadurch bewirkten Abgabenverkürzungen habe sie nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten.
Der festgestellte Sachverhalt
würde sich auf den Akteninhalt und die Ergebnisse der Betriebsprüfung
gründen. Eine Stellungnahme zum Tatvorwurf liege nicht vor. Wissentlichkeit
sei anzunehmen gewesen, da die Bw. eine erfahrene Geschäftsfrau sei, sich
die Unregelmäßigkeiten über einen langen Zeitraum hingezogen
hätten und keinerlei Zahlungen erfolgt seien.
Bei der Strafbemessung wertete
der Spruchsenat als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, als
erschwerend hingegen keinen Umstand.
Gegen dieses Erkenntnis des
Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung der
Bw. vom 17. März 2004, mit welcher beantragt wird, das angefochtene
Erkenntnis ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu die Bw. nur wegen einer
fahrlässigen Begehung zu einer, ihrem Einkommens- und
Vermögensverhältnissen entsprechenden geringeren Strafe zu verurteilen
und diese bedingt nachzusehen.
Das Erkenntnis werde, soweit es
ausspreche, dass die Bw. vorsätzlich gehandelt habe und hinsichtlich der
zugrunde liegenden Beträge von damals S 133.218,00 [Punkt 1) des
Spruches] und S 299.239,00 [Punkt 2) des Spruches] angefochten und es
werde beantragt, einen Freispruch zu fällen.
Im Einzelnen werde zu
Punkt 1) des angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates ausgeführt,
dass die Bw. nicht verantwortliche Geschäftsführerin der P-GmbH
gewesen sei. Tatsächlicher Geschäftsführer und "spiritus
rector" sei E. K. gewesen.
Sie führe dazu aus, dass
die Gesellschaft auf entsprechendes Betreiben des genannten, der im engen
geschäftlichen Kontakt mit ihrem Mann P.F. gestanden sei, gegründet
worden wäre. Alle verantwortlichen Tätigkeiten habe K. an sich gezogen
und gemanagt und auf wiederholtes Nachfragen ihres Mannes auch dargelegt, dass
die Gesellschaft einen entsprechenden Gang nehme.
Die Bw. und ihr Gatte
hätte von ihren Schwiegereltern zur Verfügung gestellte Mittel von
insgesamt S 2.000.000,00 in diese Gesellschaft gesteckt.
Sie habe sich hinreichend um
die Agenden der Firma gekümmert und ihr Mann sei immer bemüht gewesen,
in Wahrnehmung der ihn treffenden Aufsichtspflicht nicht nur den verbalen
Beteuerungen K's zu glauben, sondern durch tatsächlich vorgelegte Urkunden
einen Überblick über diese Gesellschaft zu haben um zu verhindern,
dass die als Startkapital zur Verfügung gestellten (familiären)
Eigenmittel verloren gehen würden.
K. habe es allerdings durch
offensichtlich manipulierte Unterlagen zu verhindern gewusst, dass ihr Mann
tatsächlich einen Überblick über die Firma, die inzwischen durch
K. finanziell ausgehöhlt worden sei und die in rote Zahlen gerutscht sei,
bekomme. Die Bw. hätte ihrem Gatten vertraut, der für sie immer
derjenige Geschäftsmann gewesen sei, der auch die Fähigkeiten gehabt
habe, Kontrollrechte wahrzunehmen; dass es ihm tatsächlich nicht gelingen
würde, die manipulierten Unterlagen des K. als solche zu entlarven,
könne ihm und auch ihr nicht angelastet werden. Strafrechtlich bestimme das
Finanzstrafgesetz, dass strafbar nur derjenige sei, der schuldhaft gehandelt
habe.
Unter Hinweis auf ihre
vorhergehenden Ausführungen verweise die Bw. darauf, dass sie weder einen
Sachverhalt verwirklichen wollte, der einem gesetzlichen Tatbild
entspräche, noch dass sie die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes
ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden
hätte.
Inwieweit die Bw.
fahrlässig gehandelt habe, darüber ersuche sie, sich anlässlich
der durchzuführenden Verhandlung ein Bild zu machen; sie glaube, dass sie
eine entsprechende "Sorgfalt" bei der Auswahl ihres Mannes
angewendet habe. Fahrlässigkeit sei auch dann nicht zuzurechnen werde, wenn
ihr bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlaufen sei.
Zu Punkt 2) des
angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates werde ausgeführt, dass die zu
Punkt 1) getätigten Ausführungen auch hier gelten würden.
Auch im Rahmen der Einzelfirma habe K. die Geschäftsführung inne
gehabt und alle Überweisungen durchgeführt.
Zu den hinterzogenen
Beträgen sei noch auszuführen, dass eine Nachprüfung des
Einzelunternehmens, welches unter dem Wortlaut "P.R." firmiert habe,
eine Verkürzung von Umsatzsteuer von nur S 40.471,48 ergeben habe, die
sich wie folgt aufschlüsseln würde: Jänner 2000 Gutschrift in
Höhe von S 7.400,25, Februar 2000 Gutschrift in Höhe von
S 18.224,89, März 2000 Zahllast in Höhe von S 38.379,95,
April 2000 Gutschrift in Höhe von S 471,92, Mai 2000 Gutschrift in
Höhe von S 54.034,82, Juni 2000 Zahllast in Höhe von
S 8.833,76, Juli 2000 Zahllast in Höhe von S 6.903,92, August
2000 Zahllast in Höhe von S 26.975,91, September 2000 Zahllast in
Höhe von S 27.610,75 und Oktober 2000 Zahllast in Höhe von
S 11.899,08, per Saldo daher für Jänner bis Oktober 2000 Zahllast
in Höhe von S 40.471,48.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Dem angefochtenen Erkenntnis
des Spruchsenates liegen zu Punkt 1) die Feststellungen einer
Betriebsprüfung zugrunde, welche mit Bericht vom 26. Juni 2001
abgeschlossen wurde und als Prüfungsgegenstand Umsatzsteuer und
Kapitalertragsteuer für die Monate Oktober 2000 bis
März 2001 umfasste. Beginn der Betriebsprüfung war der
10. April 2001.
Die Berufungswerberin war laut
Aktenlage vom 17. August 2000 bis 16. Februar 2001 als
Geschäftsführerin der P-GmbH im Firmenbuch eingetragen. Ab
9. Februar 2001 fungierte H. als Geschäftsführerin dieser
GmbH.
Fest steht aufgrund der
Aktenlage, dass durch die Bw. für die Monate Oktober bis Dezember 2000
weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, noch Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtet wurden. Diese wurden nach Beginn der Betriebsprüfung durch die
Folgegeschäftsführerin H. am 2. Mai 2001 bei der
Abgabenbehörde erster Instanz eingereicht, tragen deren Unterschrift
und weisen für Oktober 2000 einen Überschuss von S 5.534,00,
für November 2000 eine Zahllast von S 24.885,00 und für
Dezember 2000 einen Überschuss in Höhe von S 73.742,00 aus.
Das durch die Betriebsprüfung unter Textziffern 14 und 17 des
Betriebsprüfungsberichtes festgestellte Mehrergebnis für
Oktober 2000 in Höhe von S 41.666,00 und für
Dezember 2000 in Höhe von S 66.667,00 beruht auf einer
Zuschätzung gegenüber den von H. verspätet abgegebenen
Umsatzsteuervoranmeldungen, wobei diese Umsatzerhöhungen vom
Betriebsprüfer mit nicht geklärten Gesellschaftereinlagen durch
Gesellschafterinnen G. und H. in Höhe von S 208.333,33 für
Oktober 2000 und in Höhe von S 333.333,33 für
Dezember 2000 begründet wurden. Da die Herkunft dieser Gelder trotz
Vorhaltes durch die Betriebsprüfung nicht geklärt werden konnte, wurde
im Rahmen der Betriebsprüfung davon ausgegangen, dass diese nicht
geklärten Einlagen verkürzte Umsätze in eben dieser Höhe
darstellen würden, welche mit dem Normalsteuersatz von 20% der Umsatzsteuer
zu unterziehen wären.
Nach Ansicht des
Berufungssenates kann aufgrund der Beweislastumkehr im Finanzstrafverfahren
für diese Monate ein Nachweis einer Verkürzung schon in objektiver
Hinsicht nicht erbracht werden, zumal aus der Aktenlage des Steueraktes bzw. des
Betriebsprüfungsberichtes keinerlei gesicherte Anhaltspunkte dazu gegeben
sind, dass die angesprochenen Gesellschaftereinlagen tatsächlich auch aus
nicht versteuerten Umsätzen der P-GmbH stammen. Der Nachweis einer
Verkürzung an Umsatzsteuer Oktober 2000 in Höhe von
S 41.666,00 und für Dezember 2000 in Höhe von
S 66.667,00, insgesamt daher in Höhe von S 108.333,00, kann
daher, wegen der im Finanzstrafverfahren gegenüber dem Abgabenverfahren
geänderten Beweislast, insoweit schon in objektiver Hinsicht nicht erbracht
werden.
Für den Monat
November 2000 weist die am 2. Mai 2001 durch die
Folgegeschäftsführerin H. abgegebene Umsatzsteuervoranmeldung eine
Zahllast von S 24.885,00 aus, welche seitens der Betriebsprüfung ohne
Zuschätzung unverändert übernommen wurde. Diese aus der
Buchhaltung der P-GmbH sich ergebende Zahllast in Höhe von S 24.885,00
wurde seitens der Bw. als verantwortlicher Geschäftsführerin weder
vorangemeldet, noch entrichtet. Insoweit kann wegen der unbestritten gegebenen
Pflichtverletzung hinsichtlich der Abgabe einer zeitgerechten
Umsatzsteuervoranmeldung sowie wegen der Nichtentrichtung der entsprechenden
Umsatzsteuervorauszahlung bis zum Fälligkeitstag
15. Jänner 2001 vom Vorliegen einer Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in objektiver
Hinsicht ausgegangen werden.
Hinsichtlich Punkt 2) des
angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates ist in objektiver Hinsicht
festzustellen, dass die Bw. als Abgabepflichtige im Rahmen ihres
Einzelunternehmens in Vorzeiträumen September bis Dezember 1998 und
Jänner bis März 1999 Umsatzsteuervoranmeldungen mit ausgewiesenen
Gutschriften abgegeben hat, welche allesamt ihre Unterschrift tragen, wobei
gleichzeitig die Rückzahlung der gemeldeten Guthaben beantragt wurde. In
der Folge liegt laut Abgabenkonto für den Monat Juni 1999 eine
zeitgerechte Meldung der Umsatzsteuergutschrift vor, für den Monat
Juli 1999 wurde die Umsatzsteuervorauszahlung zeitgerecht gemeldet und
entrichtet. Ab August 1999 wurden durch die Bw. in der Folge weder
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, noch Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
entrichtet.
Mit Prüfungsbericht vom
2. Juli 2001 wurde eine Umsatzsteuerprüfung für die Monate
Jänner bis Oktober 2000 abgeschlossen, welche dem
gegenständlichen Finanzstrafverfahren zeitraum- und betragsbezogen zugrunde
liegt.
Aus Textziffer 13 des
Prüfungsberichtes geht hervor, dass der Prüfungs- und Nachschauauftrag
vom 22. November 2000 stammt, Prüfungsbeginn war der
10. Jänner 2001. Mit Schreiben des Betriebsprüfers vom
13. April 2001 wurde die Bw. aufgefordert die Buchhaltungsunterlagen
(Buchhaltungskonten, Journale, Saldenlisten, Umsatzsteuervoranmeldungen
Jänner bis Oktober 2000 vorzulegen und für den Fall der nicht
zeitgerechten Vorlage die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen anhand eines
konkreten Schätzungsentwurfes angedroht. Die Bw. ist in der Folge dieser
Aufforderung nicht nachgekommen. Es wurden durch ihren Gatten lediglich ein
Buchhaltungsjournal und in der Folge auch Buchhaltungskonten bis
30. Juni 2000 vorgelegt, weshalb vom Betriebsprüfer eine
Schätzung der Umsatzsteuerzahllast Jänner bis Oktober 2000 in
Höhe von S 299.239,00 durchgeführt wurde, die dem
gegenständlichen Finanzstrafverfahren betragsmäßig zugrunde
liegt. Dieser Schätzung liegen die errechneten Umsätze aufgrund der
vorgelegten Ausgangsrechnungen für die Monate Jänner bis
August 2000 in Höhe von S 1,429.516,29 zugrunde. Die Umsätze
für die Monate September und Oktober 2000 wurden in Höhe der
durchschnittlichen Umsätze für Monate Juni bis August 2000 mit
einem Betrag von jeweils S 220.364,78 geschätzt, sodass sich insgesamt
ein von der Betriebsprüfung im Schätzungswege ermittelter Umsatz in
Höhe von S 1,870.245,84 und eine daraus resultierende Umsatzsteuer in
Höhe von S 374.049,17 errechnete. Von diesem Betrag wurden durch den
Prüfer im Schätzungswege 20% Vorsteuer in Höhe von
S 74.809,83 abgezogen, sodass die Zahllast Jänner bis
Oktober 2000 mit S 299.239,00 von der Betriebsprüfung
schätzungsweise ermittelt wurde.
Gegen diese Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages
richten sich die Einwendungen in der gegenständlichen Berufung dahingehend,
dass sich, unter Aufschlüsselung der monatlichen Umsatzsteuerzahllasten
bzw. Gutschriften für die Monate Jänner bis Oktober 2000,
insgesamt lediglich per Saldo ein Verkürzungsbetrag von S 40.471,48
ergäbe. Aus der in der Berufung ersichtlichen Auflistung der
Umsatzsteuerbeträge ergeben sich für die Monate Jänner, Februar,
April und Mai 2000 monatliche Umsatzsteuergutschriften in der
angeführten Höhe. Da insoweit eine Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen nach den im Berufungsverfahren unwiderlegt
gebliebenen Berufungsausführungen nicht gegeben ist, war betreffend dieser
Monate mit Verfahrenseinstellung in der aus dem Spruch ersichtlichen Höhe
vorzugehen.
Demgegenüber wurde im Rahmen der gegenständlichen
Berufung eine tatsächliche Verkürzung an Umsatzsteuer
März 2000 in Höhe von S 38.379,95, Juni 2000 in
Höhe von S 8.833,76, Juli 2000 in Höhe von S 6.903,92
August 2000 in Höhe von S 26.975,91, September 2000 in
Höhe von S 27.610,75 und Oktober 2000 in Höhe von
S 11.899,08 einbekannt. Während diese von der Bw. ins Treffen
geführten Umsatzsteuervorauszahlungen März, Juni und Juli 2000 im
Rahmen des gegenständlichen Berufungsverfahrens der Höhe nach
unwiderlegt geblieben sind und daher in objektiver Hinsicht der Bestrafung
zugrunde gelegt werden können, ergibt sich aus dem Steuerakt für die
Monate August, September und Oktober 2000, dass die Bw. für diese
Monate am 7. August 2003 im Zusammenhang mit der Mängelbehebung
im Berufungsverfahren gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2000
betragsmäßig höhere Umsatzsteuervoranmeldungen, und zwar
für den Monat August 2000 mit einer Zahllast von S 37.512,00,
September 2000 mit einer Zahllast von S 27.797,00 und für
Oktober 2000 mit einer Umsatzsteuervorauszahlung von S 12.206,00
abgegeben hat. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung geht der Berufungssenat
in objektiver Hinsicht davon aus, dass die am 7. August 2003
abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen mit den dort ausgewiesenen höheren
Umsatzsteuerzahllasten den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, weil
diese einerseits zeitnäher zu jeweiligen Fälligkeitstagen der
Umsatzsteuervorauszahlungen erstellt und andererseits auch im Rahmen der durch
die Bundesabgabenordnung auferlegten Wahrheitspflicht eingereicht wurden. In
objektiver Hinsicht ist daher ein Verkürzungsbetrag an Umsatzsteuer
für die Monate März und Juni bis Oktober 2000 in Höhe von
insgesamt S 131.632,63 als erwiesen anzunehmen.
Auf Grund der offenen Rechtfertigung der Bw. und der
glaubwürdigen Zeugenaussage ihres Gatten P.F. im Rahmen der mündlichen
Verhandlung geht der Berufungssenat zur Beurteilung der subjektiven Tatseite von
folgendem unwiderlegbaren Sachverhalt aus: Im September 1998 hat sich die
Bw. von ihrem Gatten und dessen damaligem (selbständigen) Buchhalter K.
überreden lassen, ein Buchhaltungsbüro als Einzelunternehmen mit den
Firmennamen "P.R. " zu gründen. Ihr Gatte hatte K. als zuverlässigen
und preisgünstigen Buchhalter, welcher die Buchhaltung seines eigenen
Gewerbebetriebes erstellte, viele Klienten bringen konnte und hervorragende
Beziehungen zu Versicherungsbranche hatte, kennen gelernt. Diese Einzelfirma
wurde aus wirtschaftlichen Erwägungen auf den Namen der Bw. gegründet,
weil sowohl ihr Gatte als auch K. aufgrund ihrer bisherigen unternehmerischen
Tätigkeiten finanzielle Vorbelastungen hatten. Die Bw. selbst hatte zwar
eine kaufmännische Ausbildung, entfaltete aber aufgrund ihrer damaligen
Schwangerschaft von Beginn an keinerlei Tätigkeit. Auf laufende Anfragen
haben ihr ihr Gatte und auch Herr K. immer wieder versichert, dass das
Unternehmen, in dem sichtlich ein reger Betrieb herrschte und in dem im Laufe
der Zeit bis zu vier Buchhalterinnen beschäftigt waren, eine gute
Entwicklung nehme. Hinsichtlich der Überwachung des allein in ihrer
Einzelfirma schaltenden und waltenden K. hat die Bw. auf ihren Gatten vertraut,
welcher auf seine Anfragen hin von K. immer wieder bestätigt bekam, dass
alles in Ordnung sei und sämtliche Zahlungsverpflichtungen erfüllt
würden. Der Gatte der Bw., für welchen in dem von K. geführten
Buchhaltungsbüro seiner Gattin die Buchhaltung für seine zwei
Gastgewerbebetriebe laufend und ohne Beanstandung erstellt wurde, wurde durch
diesen Umstand in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Beteuerungen K.'s
bestärkt. Die Bw. selbst wollte sich zwar im Lauf der Zeit in das
Unternehmen einbringen, was von K. und ihren Gatten jedoch immer wieder
geschickt unterbunden wurde. Auf Grund des ihr bekannten Vorlebens des
vorbestraften Herrn K. bekam die Bw. im Laufe der Zeit ein gewisses Unbehagen
und sie äußerte den Wunsch sich aus der unternehmerischen
Tätigkeit zurückzuziehen. Das Buchhaltungsbüro sollte in der
Folge im Rahmen der P-GmbH weitergeführt und so eine Beendigung ihrer
Tätigkeit als Einzelunternehmerin erreicht werden. Die Bw. hat sich bei
Gründung der GmbH von K. neuerlich überzeugen lassen, für eine
Übergangsphase als Geschäftsführerin, und zwar konkret in der
Zeit von 17. August 2000 bis 16. Februar 2001 zu fungieren.
Genauso wie im Rahmen der Einzelfirma hat sie auch als
Geschäftsführerin der P-GmbH keinerlei inhaltliche Tätigkeiten
entfaltet und die Überwachung des Geschäftsbetriebes genau wie bisher
ihrem Gatten überlassen, welcher auch weiterhin an die
Ordnungsmäßigkeit der Tätigkeit des Herrn K. geglaubt hat. Der
Bw. selbst sind, nach ihrer unwiderlegbaren Aussage, erst im Herbst 2000
konkrete Anhaltspunkte dafür bekannt geworden, welche auf eine mangelnde
Seriosität des Angestellten K. hinwiesen. So hätten ihr ihre Eltern
einen Zeitungsartikel gezeigt, aus welchem hervorging, dass K. in Haft gewesen
sei und auch der Anwalt eines befreundeten Ehepaares hätte auf dessen
bedenkliches Vorleben hingewiesen.
Wesentliche Tatbestandmerkmale der vom Spruchsenat
erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind in subjektiver Hinsicht das Vorliegen von
zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Unterlassung der Abgabe von dem
§ 21 des UStG entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen, vollständigen)
Voranmeldungen und von Wissentlichkeit in Bezug auf die nicht zeitgerechte
Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen.
Wesentliche Tatbestandsvoraussetzung einer
Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die
vorsätzliche Nichtentrichtung der Selbstbemessungsabgabe bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit. Ob die Beschuldigte an der Unterlassung
der fristgerechten Meldung, welche einen Strafausschließungsgrund
darstellt, ein Verschulden trifft, ist dabei irrelevant.
Im gegenständlichen Fall erfüllt das oben
dargestellte und unwiderlegbare blinde und kritiklose Vertrauen der Bw. in die
ordnungsgemäße Geschäftsführung und Abwicklung der
abgabenrechtlichen Belange sowohl des Einzelunternehmens, als auch später
der GmbH durch den Angestellten K. sowie in dessen Überwachung durch ihren
Gatten weder die Anforderung der Wissentlichkeit in Bezug auf die nicht
zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen im Sinne der Bestimmung
des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, noch des
Vorliegens von Eventualvorsatz betreffend die nicht zeitgerechte Entrichtung der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum 5. Tag
nach Fälligkeit im Sinne einer Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Auf Grund der dargestellten Verfahrensergebnisse ist daher
die vom Finanzstrafgesetz bei einem Umsatzsteuervorauszahlungsdelikt geforderte
subjektive Tatseite des Vorsatzes nicht mit der für ein
Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erweisbar. Eine eventuell
vorliegende fahrlässige Vernachlässigung der
Überwachungspflichten der Bw. gegenüber ihrem Gatten bzw. dem
faktischen Geschäftsführer K. war im gegenständlichen Fall keiner
näheren Überprüfung zu unterziehen, da eine fahrlässige
Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen keinen Straftatbestand des
Finanzstrafgesetzes erfüllt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 9. November
2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
UmsatzsteuervorauszahlungenUmsatzsteuervoranmeldungenÜberwachungzeitgerechte EntrichtungWissentlichkeitEventualvorsatz.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0057-W/04
- Stammnummer
- 12785
- Gültig
- 09.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF