Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0040-W/07
Selbstanzeige im Namen der GmbH - Täterbenennung. Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG - liegt eine vorsätzliche Nichtenrichtung von Selbstbemessungsabgaben durch den Bw. vor?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0040-W/07vom 11.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die
Laienbeisitzer Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Herbert
Frantsits als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw.,
vertreten durch Dr. Herbert M. Glotz, 1020 Wien,
Engerthstraße 169, wegen des Finanzvergehens der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
12. Jänner 2007 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom
13. September 2006, XxX, nach der am 11. September 2007 in Anwesenheit
des Beschuldigten und seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben,
das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das Finanzstrafverfahren
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 13. September
2006, XxX, wurde der Berufungswerber (Bw.) der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für
schuldig erkannt, weil er als Geschäftsführer (GF) der Fa. G-GmbH
vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Dezember
2002 in Höhe von € 60.748,91 und Dezember 2004 in Höhe von
€ 25.265,71, sowie Lohnsteuer Jänner 2003 in Höhe von
€ 27.096,08 und Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen samt Zuschlägen für Jänner 2003 in Höhe
von € 10.249,29 nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet habe.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 20.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurden die vom Bw.
zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Zur Begründung wurde seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der finanzstrafrechtlich unbescholtene Bw. verheiratet
sei, keine Sorgepflichten habe und zuletzt ohne Beschäftigung und auch ohne
Einkommen (Pensionsantrag sei gestellt worden) gewesen sei.
Vor Beginn einer Außenprüfung im Betrieb der
GmbH sei am 3. November 2003 von der Steuerberaterin eine Selbstanzeige
für das Jahr 2002 mit einer Umsatzsteuernachforderung von
€ 204.746,05 erstattet worden. Die schriftliche Selbstanzeige, welche
dem Betriebsprüfer übergeben worden sei, habe ausdrücklich auf
die Fa. G-GmbH mit der St.Nr. YyY gelautet. Eine mündliche
Erklärung, in welcher der Bw. als Täter bezeichnet worden wäre,
sei dazu nicht abgegeben worden.
In der Selbstanzeige enthalten sei auch die Meldung
für Dezember 2002 mit einer Umsatzsteuerzahllast in Höhe von
€ 60.748,91. Die Umsatzsteuer Dezember 2002 sei bis zu diesem
Zeitpunkt weder gemeldet noch entrichtet worden. Innerhalb der Zahlungsfrist des
Umsatzsteuerbescheides sei um Zahlungserleichterung angesucht worden. Nach
Zahlung von insgesamt € 80.000,00 an Raten sei für den
Zahlungstermin 20. Jänner 2005 Terminverlust eingetreten.
Im Zuge der Einleitung des Finanzstrafverfahrens am
3. März 2005 habe sich auch ergeben, dass für den Zeitraum
Dezember 2004 weder Umsatzsteuer gemeldet noch entrichtet, weshalb auch für
diese Abgabe das Finanzstrafverfahren eingeleitet worden sei.
Letztlich habe sich auf Grund der Außenprüfung
vom 16. März 2005 ergeben, dass auch für Jänner 2003
Lohnsteuer in Höhe von € 27.096,08 sowie Dienstgeberbeiträge
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den
Dienstgeberbeiträgen in Höhe von € 10.249,29 nicht
spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet worden
seien.
Über die Fa. G-GmbH sei am 24. Februar 2005
das Ausgleichsverfahren und am 8. März 2005 der Anschlusskonkurs
eröffnet worden.
Der Bw. habe sich dahin gerechtfertigt, er habe eine
strafbefreiende Selbstanzeige erstattet und es sei ihm aus insolvenzrechtlichen
Gründen verwehrt gewesen, seiner Steuerpflicht nachzukommen. Überdies
sei er bereits Anfang des Jahres 2005 nicht mehr entscheidungsbefugt gewesen und
seitens der Bank angewiesen worden, sich jeglicher Tätigkeit zu enthalten.
Auch habe er innerhalb der Organisation des Unternehmens zu keiner Zeit eine
Funktionen im Rechnungswesens wahrgenommen, insbesonders sei er nicht mit der
Ermittlung selbst zu berechnender Abgaben und deren Abfuhr befasst
gewesen.
Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens sei die
leugnende Verantwortung des Bw. für widerlegt zu erachten.
Aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH ergebe sich,
dass eine Selbstanzeige gemäß
§ 29 FinStrG nur dann
strafbefreiend wirke, wenn der Täter des Finanzvergehens im Schriftsatz,
dem die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige zugute kommen soll,
eindeutig bezeichnet werde. Mündliche Nebenerklärungen zur
schriftlichen Selbstanzeige seien zwar grundsätzlich zulässig, seien
im gegenständlichen Fall - wie der Betriebsprüfer in seiner
Zeugenaussage glaubwürdig dargelegt habe - nicht abgegeben worden, im
Gegenteil, derartiges sei nicht einmal behauptet worden. Auch spreche der
Umstand, dass in der Selbstanzeige vom 3. November 2003 ausdrücklich
auf die Steuernummer der GmbH Bezug genommen wurde, ebenfalls für eine
mangelnde Bezeichnung.
Der Selbstanzeige komme aber auch schon deshalb keine
strafbefreiende Wirkung zu, weil die Ratenzahlungen nicht fortgesetzt worden
seien. Was den Einfluss des Insolvenzverfahrens auf die Nichtzahlung betreffe,
so sei darauf zu verweisen, dass insolvenzrechtliche Vorschriften für die
Abgabenentrichtung erst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens greifen und
bis dahin nur abgabenrechtliche Vorschriften maßgeblich sein könnten.
Wenn daher das für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige
normierte Erfordernis der "den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung"
bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Folge eines
Terminverlustes verwirkt wurde, könne eine strafbefreiende Wirkung nicht
mehr entstehen. Es sei daher im vorliegenden Fall die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens am 24. Februar 2005 ohne Einfluss, da bereits zuvor am
20. Jänner 2005 Terminverlust eingetreten sei.
Was den Einwand des Bw. anlage, er sei mit der Wahrnehmung
des Rechnungswesens nicht befasst gewesen, so sei zu erwidern, dass die Zeugin
S. in ihrer Einvernahme angegeben habe, sie habe zwar die
Umsatzsteuervoranmeldungen vorerledigt, diese jedoch dann entweder vom Bw. bzw.
Mag. T. (Tochter des Bw.) unterschreiben lassen. Auch seien die
Überweisungen in Telebanking-Verkehr von Familienmitgliedern vorgenommen
worden, da nur diese im Besitz der entsprechenden Überweisungscodes gewesen
seien.
Was letztlich die Behauptung des Bw. betreffe, er sei
Anfang des Jahres 2005 von der Gläubigerbank entmachtet worden, so
vermöge dies selbst bei Unterstellung der Richtigkeit dieser Behauptung,
ihn nicht zu exkulpieren. Dies deswegen, weil die Stellung der Bank im Hinblick
auf die Flüssigmachung von Geldmitteln in diesem Zusammenhang nicht
relevant sei, da es nicht auf die Zahlung der Umsatzsteuer ankomme, sondern auf
die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung.
Aus all dem ergebe sich daher, dass der Bw., nicht zuletzt
auch auf Grund seiner jahrelangen Tätigkeit als selbständiger
Unternehmer, seiner Abgabepflicht ohne weiteres hätte nachkommen
können. Die zur Erfüllung des im Spruch näher bezeichneten
Tatbildes erforderliche Schuldform (bedingter Vorsatz) sei aus dem
Gesamtverhalten erschlossen worden. Überdies habe der Betriebsprüfer
in seiner Einvernahme auch glaubwürdig angegeben, dass der Bw. ihm
gegenüber erwähnt habe, auf Grund der schlechten Situation des
Unternehmens hätte man sich mit der Umsatzsteuer "helfen"
müssen.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd den
bisher ordentlichen Lebenswandel des Bw., als erschwerend hingegen keinen
Umstand an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 12. Jänner
2007, mit welcher sowohl der Schuldspruch und subsidiär auch das
Strafausmaß angefochten wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der in jeder
Hinsicht unbescholtene Bw. GF der später insolventen Fa. G-GmbH
gewesen wäre, welche über Anweisung der Hausbank zu Jahresende 2004
zur Erstellung des Konkursantrages verhalten worden sei.
Nach den feststehenden und unstrittigen organisatorischen
Gegebenheiten sei der Bw. in keinen der relevanten Zeiträume
persönlich mit der Wahrnehmung der Agenden des Rechnungswesens und darauf
fußender steuerlicher Verpflichtungen beschäftigt gewesen, welche
Frau Mag. T. als Prokuristin oblegen seien.
Dies führe zur Erörterung der in der
Begründung des angefochtenen Erkenntnisses zitierten Selbstanzeige, welche
in Abstimmung mit dem Betriebsprüfer auf die Steuernummer der
Fa. G-GmbH verfasst und übergeben worden sei, nach dem deren selbst zu
berechnende Abgaben - und nur diese - betroffen gewesen seien. Auslöser der
eine Anzahl von Monaten betreffenden Umsatzsteuerrückstände sei ein
von der Systemprüfung verifizierter Programmfehler gewesen.
Nach dem eine Kapitalgesellschaft nicht unmittelbar als
Täter und damit auch nicht als Beschuldigter in Frage komme, ergebe sich
von selbst, dass die Selbstanzeige für Organe der Gesellschaft zu gelten
habe, da sie nur durch diese Organe überhaupt Tätigkeit entfalten und
gegebenenfalls schuldhaft handeln könne. Wäre diese Selbstanzeige mit
den behaupteten Mängeln behaftet gewesen, hätten diese schon
früher und bereits bei Entgegennahme durch das Organ des Finanzamtes
aufgezeigt werden müssen.
In diesem Zusammenhang dürfe auch der Hinweis
erfolgen, dass die Kosten des Strafverfahrens offenbar der Gesellschaft als
"Bestrafte" auferlegt werden sollen. Die Problematik, die inzwischen auch im
sog. Verbandstrafrecht geregelt wird, sei offenkundig. Alle mit der
Selbstanzeige befassten Personen müssten davon ausgehen, dass die
Selbstanzeige namens der Gesellschaft jedenfalls sämtliches Organhandeln
derselben umfasse.
Um so mehr verkehre sich der Hinweis auf fehlende
Nebenerklärungen bei schriftlich vorliegender Selbstanzeige ins Gegenteil
und gehe nach den obigen Ausführungen nicht bloß ins Leere, da allen
Beteiligten selbstverständlich die Wirkung für in Organfunktion
handelnde Personen klar gewesen sei, andernfalls es sich um ein offensichtliches
"Nullum" gehandelt hätte, was in einem vom Betriebsprüfer begleiteten
und gegengezeichneten Verfahren auszuschließen sei.
Zur gegenständlichen Umsatzsteuerzahllast für
Dezember 2002 in Höhe von € 60.748,91 sei nicht feststellbar
gewesen, ob die übliche monatliche Meldung beim Finanzamt eingegangen sei,
nach dem dieser Vorgang regelmäßig nicht nachweislich per
Einschreiben erfolge. Auffallend sei in diesem Zusammenhang, dass für eine
ausgebliebene Umsatzsteuervoranmeldung die sonst übliche "Erinnerung"
seitens des Finanzamtes weder erfolgt noch nachträglich feststellbar
gewesen sei. Dieser Umstand sei offenbar erst mehr als zwei Jahre später
nach Eintritt der Insolvenz im Zuge der Einleitung des Finanzstrafverfahrens
wegen unterstellter nachträglicher Unwirksamkeit der erwähnten
Selbstanzeige aufgefallen oder akzentuiert worden.
In einer darauf folgenden Lohnsteueraußenprüfung
seien noch Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge für Jänner 2003 im
Gesamtausmaß von € 37.345,47 als nicht spätestens am
5. Tag nach Fälligkeit entrichtet festgestellt worden. Dazu sei
anzumerken, dass diese in einem Zeitraum abgeführt worden sei, als die dem
Bw. von der Hausbank aufgetragene Enthaltung von allen Maßnahmen der
Geschäftsführung bereits durch ein striktes Hausverbot mit Abnahme der
Schlüssel sanktioniert gewesen sei.
Über die GmbH sei nach versuchter Gegenwehr seitens
des Bw. am 24. Februar 2005 das Ausgleichsverfahren und am
8. März 2005 der Anschlusskonkurs eröffnet worden, woraus sich
der unmittelbare Folgezusammenhang mit der Einleitung des gegenständlichen
Finanzstrafverfahrens ergebe. Der guten Ordnung halber dürfe angemerkt
werden, dass in keinem Verfahren ein Verschulden des Bw. an dieser Insolvenz
behauptet oder festgestellt worden sei, vielmehr habe es sich um ein "redliches
Scheitern" eines Unternehmens in der Verantwortung für
ca. 100 Arbeitsplätze in einer strukturschwachen Region
gehandelt, welche so gut wie ausschließlich durch Eintritt der Insolvenz
des Lieferanten der technisch maschinellen Ausstattung ausgelöst worden
sei. Völlig unschlüssig und damit nicht nachvollziehbar sei der
Hinweis auf Beweiserhebungen mit den genannten Zeugen, der Mitarbeiterin der
Buchhaltung und der leitenden Prokuristin der für das Rechnungswesen
zuständigen Abteilung sowie dem Betriebsprüfer selbst mit
anschließender Schlussfolgerung dahingehend, dass die leugnende
Verantwortung des Bw. damit als widerlegt zu erachten sei. Nach den vorliegenden
Unterlagen habe der Bw. lediglich Ausführungen zu objektiven Sachverhalten
erstattet und der Betriebsprüfer selbst seine anfängliche Formulierung
dahingehend abgeschwächt, dass er Zusammenhänge lediglich angenommen
habe.
Wenn vom Betriebsprüfer Äußerungen des Bw.
festgehalten worden seien, wonach die Umsatzsteuer in der sich zunehmend
verschärfenden Liquiditätssituation des Unternehmens ein Problem
dargestellt habe, so würden sich derartige Formulierungen lediglich auf die
wirtschaftliche Auswirkung des Prinzips der Soll-Versteuerung in der
Umsatzsteuer im Unternehmen (ohne Rücksicht auf den Geldeingang)
keinesfalls aber auf Absicht oder auch nur Inkaufnahme einer
Umsatzsteuerverkürzung beziehen. Es genüge schon die
regelmäßig ohne Zutun des Bw. erfolgte Übermittlung der Meldung
selbst zu berechnender Abgaben, um ein derartiges Vorhaben wirkungslos zu
machen. Diese Routine sei aber ausschließlich im
Zuständigkeitsbereich des Rechnungswesens und der dafür
verantwortlichen Prokuristin gelegen. Eine Verabredung zwischen den in Frage
kommenden Personen zur Begehung eines Finanzvergehens sei in keinem Stadium des
Verfahrens behauptet oder erwiesen worden.
Schließlich sei der Wegfall der strafbefreienden
Wirkung der Selbstanzeige - die dann wieder als relevant behandelt werde - im
Sinne der Ausführungen auf Seite 3 des Erkenntnisses unten zu
erörtern. Betroffen sei die Problematisierung des Vorrangs
insolvenzrechtlicher Vorschriften vor ansonsten maßgeblichen Vorschriften
des Abgabenrechts. Demnach sei das Erfordernis einer "den Abgabenvorschriften
entsprechenden Entrichtung" - jedenfalls bis zur Eröffnung des
Insolvenzverfahrens zu sichern. Im konkreten Fall sei dem Bw. mit Jahresende -
Auslöser sei die bereits unterbleibende Auszahlung der laufenden Löhne
und Gehälter gewesen - jede Verfügung über Konten seitens der
Hausbank untersagt worden. Die dazu vorgesehene Befragung des namhaft gemachten
Zeugen, des Kreditreferenten der Bank, sei unterblieben. Diese hätte
ergeben, dass der Bw. tatsächlich keine Verfügungsgewalt über das
Unternehmen mehr besessen und damit - bei sonst zutreffenden Bedingungen wie sie
hier nicht vorliegen würden - unverschuldet Sanktionen ausgesetzt
werde.
Wenn im Verlauf der Ausführungen zum
Insolvenzverfahren schließlich wieder auf die Zeugen aus der Buchhaltung
Bezug genommen werde, so sei jedenfalls festzuhalten, dass der Bw. selbst
niemals Umsatzsteuervoranmeldungen fachlich bearbeitet habe, zumal solche ihm
organisations- und ablaufgemäß gar nicht vorzulegen gewesen seien,
sondern nur vereinzelt im Vertrauen auf deren Richtigkeit von ihm unterfertigt
worden seien, z.B., wenn die Prokuristin abwesend gewesen sei.
Damit würde sich auch der Kreis der Erörterung
der Stellung der Gläubigerbank mit dem Hinweis im angefochtenen Erkenntnis
selbst schließen, wonach es nicht auf die Zahlung, sondern alternativ und
gleichwertig auf die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ankomme. Wo diese
Anfang 2003 verblieben und weshalb keine Erinnerung dazu erfolgt sei, habe im
Verfahren nicht geklärt werden können.
Ein zentraler Einwand gegen die Begründung des
angefochtenen Erkenntnisses bestehe darin, dass die zur Erfüllung des im
Spruch bezeichneten Finanzvergehens erforderliche Schuldform der
Vorsätzlichkeit als "dolus eventualis" lediglich aus einem unterstellten
Gesamtverhalten des Bw. geschlossen werde. Der an dieser Stelle zusätzlich
erfolgte Hinweis, dass mit dem Betriebsprüfer über die schlechte
Situation des Unternehmens gesprochen worden sei - was unbestritten sein
möge - ergebe keinen Grund zur Annahme eines beabsichtigten und auch nur in
Kauf genommenen steuerlichen Fehlverhaltens des Bw. Vielmehr handle es sich um
begleitende Ausführungen zur Selbstanzeige, denen kein zusätzliches
Gewicht zukomme, ansonsten diese ja auch zu protokollieren gewesen
wären.
Ergänzend dürfe an dieser Stelle nochmals
erinnert werden, dass die gesamte Umsatzsteuerproblematik durch später
erkannte und in der Folge behobene gravierende Fehler in der
Rechnungswesen-Software ausgelöst worden sei.
Aus den genannten Gründen werde der Antrag gestellt,
das angefochtene Erkenntnis zur Gänze aufzuheben, da der Bw. die ihm zur
Last gelegte Tat nicht begangen habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Zur Frage der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige
vom 3. November 2003, mit welcher betreffend Umsatzsteuer 2002 eine
Differenz zwischen der tatsächlichen Jahreszahllast und den bis dahin
gemeldeten Umsatzsteuervorauszahlungen für 2002 in Höhe von
€ 204.746,05 offen gelegt wurde, ist zunächst unstrittig, dass
diese im Namen der Fa. G-GmbH, Steuernummer YyY, durch deren
Steuerberaterin Mag. K. verfasst und abgegeben wurde.
Aus dem klaren Wortlaut des § 29 Abs. 5
FinStrG und dem Zweck des Gesetzes ergibt sich, dass der Täter des
Finanzvergehens in dem Schriftsatz, dem die strafbefreiende Wirkung einer
Selbstanzeige zugute kommen soll, jedenfalls eindeutig bezeichnet werden muss
(VwGH 20.9.2006, 2006/14/0046). Eine derartige Benennung einer natürlichen
Person als Täter ist in der in Frage stehenden Selbstanzeige nicht erfolgt,
sodass diese schon allein deshalb für den Bw. keine strafbefreiende Wirkung
entfalten konnte, kommt doch als Täter eines Finanzvergehen jeder in
Bedacht, der die steuerlichen Belange der GmbH, unabhängig von einer
Organfunktion, tatsächlich wahrgenommen hat.
Wenn der Bw. in der gegenständlichen Berufung dazu
vorbringt, dass alle mit der Selbstanzeige befassten Personen davon ausgehen
mussten, dass die Selbstanzeige namens der GmbH jedenfalls sämtliches
Organhandeln derselben umfassen müsse, so ist diese Ansicht weder mit
§ 29 Abs. 5 FinStrG noch mit der ständigen Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes in Einklang zu bringen. Dies umso mehr, als
entsprechend der Bestimmung des § 30 Abs. 2 FinStrG eine im Namen
der GmbH abgegebene Selbstanzeige unter den dort genannten Voraussetzungen
für diese haftungsbefreiend sein kann.
Auch kann das Berufungsvorbringen dahingehend, dass der
Betriebsprüfer, welcher die Selbstanzeige entgegengenommen hat, die
behaupteten Mängel aufzeigen hätte müssen, nicht nachvollzogen
werden. Wie bereits ausgeführt, kann eine im Namen der vertretenen
juristischen Person abgegebene Selbstanzeige unter den im § 30
Abs. 2 FinStrG geregelten Voraussetzungen haftungsbefreiende Wirkung
für die juristische Person entfalten und ist somit nicht von vornherein mit
Mängeln behaftet. Auch obliegt dem Betriebsprüfer nicht die
Beurteilung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsgemäßheit der
von ihm übernommenen Selbstanzeige, sondern vielmehr der
Finanzstrafbehörde erster Instanz, an welche der Prüfer die
übernommene Selbstanzeige lediglich weiterzuleiten hatte.
Unstrittig ist, dass die verfahrensgegenständlichen
der erstinstanzlichen Bestrafung zugrunde gelegten Umsatzsteuervorauszahlungen
und Lohnabgaben nicht spätestens bis zum 5. Tag nach Fälligkeit
entrichtet wurden und somit das Delikt der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG objektiv
erfüllt ist.
Einzige Tatbestandsvoraussetzung der hier in Rede stehenden
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG in subjektiver Hinsicht ist die vorsätzliche Nichtentrichtung von
Selbstbemessungsabgaben bis zum 5. Tag nach Fälligkeit.
Der für die Verwirklichung des Tatbildes des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich
nur auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins
für die Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben richten. Ob den
Steuerpflichtigen an der Unterlassung der in der genannten Bestimmung als
strafbefreiend normierten Meldung der geschuldeten Beträge an das Finanzamt
ein Verschulden trifft, ist irrelevant. Auf ein Vertrauen des Steuerpflichtigen
in die Rechtzeitigkeit der von seiner Angestellten erstatteten Meldung an das
Finanzamt kommt es nicht an (vgl. z.B. VwGH 22.2.2007, 2005/14/0077).
Es war daher im gegenständlichen Berufungsverfahren
entgegen den Ausführungen im Erkenntnis des Spruchsenates nicht zu
prüfen, aus welchen Gründen und aus wessen Verschulden die
zeitgerechte Meldung der verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben unterblieben ist.
Vielmehr war zu klären, wer für die Entrichtung
der verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben zu den jeweiligen
Fälligkeitstagen zuständig bzw. verantwortlich war und aufgrund wessen
Entscheidung die Bezahlung der verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben unterblieben ist.
Aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen der
Buchhalterin S. und der zweiten Geschäftsführerin der Fa. G-GmbH,
Mag. T. (Tochter des Bw.), welche mit der Rechtfertigung des Bw. inhaltlich
konform gingen, geht der Unabhängige Finanzsenat von folgender
Aufgabenteilung im Unternehmen zu den im gegenständlichen Verfahren
maßgeblichen Tatzeitpunkten 20. Februar 2003 (betreffend
Umsatzsteuervorauszahlung Dezember 2002 und Lohnabgaben
Jänner 2003) und 20. Februar 2005 (betreffend
Umsatzsteuervorauszahlung Dezember 2004) aus:
Die Umsatzsteuervorauszahlungen und die Lohnabgaben wurden
im Betrieb berechnet und in der Folge die Umsatzsteuervoranmeldungen durch die
Buchhalterin S. erstellt und an das Finanzamt versandt, wobei zuvor deren
firmenmäßige Zeichnung teilweise durch den Bw. selbst und teilweise
durch die zweite Geschäftsführerin Mag. Traupmann-Guttmann
erfolgte. Der gesamte Zahlungsverkehr und damit auch die Entrichtung der
monatlichen Selbstbemessungsabgaben war Aufgabenbereich der Gattin des Bw.,
welche die Zahlungen im Wege des Telebankings vorgenommen hat. Der Bw. selbst
hat nach den unwiderlegbaren übereinstimmenden Zeugenaussagen der
Buchhalterin und der zweiten Geschäftsführerin hinsichtlich der
Abgabenentrichtung keine Entscheidungen getroffen.
Bedient sich ein Steuerpflichtiger zur Besorgung seiner
steuerlichen Angelegenheiten dritter Personen, ist er gehalten, bei der Auswahl
dieser Personen sorgsam vorzugehen und sie auch entsprechend zu beaufsichtigen.
Das Ausmaß der notwendigen Überwachung wird durch den Grad der
Zuverlässigkeit und die Fachkunde des Erfüllungsgehilfen bestimmt.
Im gegenständlichen Fall wurde mit der Besorgung der
Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen und
Lohnabgaben die Gattin des Bw. betraut, welche in Zusammenarbeit und in
Abstimmung mit der für den Bereich des Rechnungswesens und Controlling
verantwortlichen zweiten Geschäftsführerin, Mag. T., die
Überweisungen der Selbstbemessungsabgaben vorzunehmen hatte. Aus der
Gesamtgebarung des Abgabenkontos ist ersichtlich, dass mit Ausnahme der vom
gegenständlichen Verfahren betroffenen Zeiträume (zwei
Fälligkeiten in einem Abstand von zwei Jahren) die Meldung bzw. Entrichtung
der Selbstbemessungsabgaben laufend ordnungsgemäß erfolgt ist. Es
konnten im Verfahren keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gefunden
werden, dass der im Betrieb vorwiegend für die Produktion und die
Kundenbetreuung verantwortliche Bw. Kenntnis von der Unterlassung der
Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit gehabt oder sogar eine dahingehende
Entscheidung getroffen hätte. Ein auf Nichtentrichtung der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben bis
zum fünften Tag nach Fälligkeit gerichteter Vorsatz des Bw. kann daher
nicht erwiesen werden.
Ein ihn eventuell treffendes fahrlässiges
Überwachungsverschulden wäre bei einem Vorauszahlungsdelikt nicht
unter eine gesetzliche Strafdrohung gestellt und war daher nicht näher zu
überprüfen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
VorsatzUmsatzsteuervorauszahlungenLohnabgabenZuständigkeitAufgabenteilungErfüllungsgehilfeÜberwachungsverschuldenSelbstanzeigeTäterbenennung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0040-W/07
- Stammnummer
- 30509
- Gültig
- 11.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF