Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0088-W/05
Vorsatz im Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und Höhe der Geldstrafe angefochten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0088-W/05vom 21.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Finanzstrafsenat 1 als Organ des unabhängigen
Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den
Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied
Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr.
Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen Bw., wegen des Finanzvergehens der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom 28. April 2005 gegen
das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des
Finanzamtes Baden Mödling, SpS, nach der am 21. Februar 2006 in
Anwesenheit der Beschuldigten, der Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der angefochtenen Bescheid in seinem Ausspruch
über die Strafe und im Kostenausspruch aufgehoben und insoweit in der Sache
selbst erkannt:
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wird über die Berufungswerberin (Bw.) eine
Geldstrafe in Höhe von € 1.600,00 und einer gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle
tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 160,00 bestimmt.
II. Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates vom 14. Jänner 2005, SpS, wurde die Bw. der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
für schuldig gesprochen, weil sie als Abgabepflichtige vorsätzlich
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2001 in
Höhe von € 24.906,00 nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet habe.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wurde über die Bw. deswegen eine
Geldstrafe von € 2.400,00 und eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 6 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 240,00 bestimmt.
Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass die bislang finanzstrafrechtlich
unbescholtene Bw. als Einzelunternehmerin im Messebau tätig gewesen sei. In
der aus dem Spruch ersichtlichen Zeit habe sie es aus nicht bekannten
Gründen unterlassen, ihre Umsatzsteuervorauszahlungen zeitgerecht zu
entrichten. Sie habe die Nichtentrichtung bis zum 5. Tag nach
Fälligkeit zumindest ernstlich für möglich gehalten und diese
billigend in Kauf genommen. Eine Schadensgutmachung sei bis dato nicht
erfolgt.
Die Bw. habe im
Finanzstrafverfahren beharrlich ihre Mitwirkung verweigert und weder schriftlich
noch mündlich eine Rechtfertigung abgegeben. Ihr steuerliches Fehlverhalten
habe sich herausgestellt, als sie für den Zeitraum 2001 eine
Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt eingereicht habe. Mangels Entrichtung
des fälligen Betrages sei diese Erklärung nicht als strafbefreiende
Selbstanzeige anzusehen. Es habe sich herausgestellt, dass die Bw. für 2001
fortgesetzt keine laufenden Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet bzw.
gemeldet habe. Es sei davon auszugehen, dass die Bw. bei einem Unternehmen mit
nicht nur geringen Umsätzen ihre steuerlichen Verpflichtungen wohl gekannt
habe. Aus ihrem unkooperativen Verhalten sei abzuleiten, dass sie die
ungerechtfertigten steuerlichen Ersparnisse billigend in Kauf genommen
habe.
Bei der
Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd ihre finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit, als erschwerend hingegen keinen Umstand.
Gegen dieses
Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und nach
erfolgter Mängelbehebung vom 13. Juni 2005 auch formgerechte Berufung
der Bw. vom 28. April 2005, mit welcher eine vorsätzliche
Handlungsweise in Abrede gestellt und auch die Höhe der Geldstrafe
angefochten wird.
Zur
Begründung führt die Bw. aus, dass sie die Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer sicher nicht vorsätzlich hinterzogen habe. Der Grund für
die fehlenden Zahlungen sei die schlechte Auftragslage und darauf der
Schwerstunfall ihres Ehegatten gewesen. Wegen der vielen Behördentermine
habe sie den Gerichtstermin W., R.Straße, versäumt. Ihr Mann und sie
seien dann ein paar Tage später persönlich in der R.Straße
vorstellig geworden, wo man ihnen erklärt hätte, dass eine
Entscheidung bereits gefällt worden und auf das Erkenntnis zu warten sei.
Die Bw. könne den Vorwurf, sie wäre unkooperativ gewesen, nicht
verstehen, da sie mehrmals beim Finanzamt X. vorstellig gewesen sei. Leider sei
ihr durch den Unfall ihres Gatten die Situation komplett entglitten. Ihr Mann
sei acht Monate pflegebedürftig gewesen. Dadurch sei die Firma verloren
gegangen und das Lager zwangsversteigert worden.
Es werde daher
ersucht, bei der Strafbemessung diese Umstände zu berücksichtigen. Das
derzeitige Einkommen der Bw. betrage € 300,00 monatlich
brutto.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Wenn die Bw. im Rahmen ihrer
Berufung ausführt, sie hätte die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht
vorsätzlich hinterzogen und der Grund für die fehlenden Zahlungen sei
die schlechte Auftragslage und darauf der Schwerstunfall ihres Ehegatten
gewesen, so ist dazu auszuführen, dass dem erstinstanzlichen Erkenntnis des
Spruchsenates keine Abgabenhinterziehung, sondern lediglich eine
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG zugrunde gelegt wurde.
Einzige
Tatbestandsvoraussetzung einer derartigen Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die vorsätzliche
Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben, im gegenständlichen Fall von
Umsatzsteuervorauszahlungen, bis zum 5. Tag nach Fälligkeit.
Führt man sich vor Augen, dass die Bw. im Rahmen der von ihr abgegebenen
Umsatzsteuererklärung 2001 einen Gesamtumsatz von S 3,294.730,00
offen gelegt hat, ohne nur irgendeine Umsatzsteuervorauszahlung für das
Jahr 2001 zu leisten, so kann eine derartige Vorgangsweise nur mit
vorsätzlichem Handeln erklärt werden. Unbestritten ist, dass die Bw.
die Fälligkeitstage der verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen kannte. Ursache und Motiv für die steuerlichen
Verfehlungen der Bw. waren laut ihrem eigenen Vorbringen einerseits die
schlechte Auftragslage des Betriebes und andererseits der
arbeitsmäßige Ausfall ihres Gatten durch einen schweren Unfall. Bei
einer derartigen Höhe der verkürzten Umsatzsteuervorauszahlung kann
nach Ansicht des Berufungssenates auch nicht von einem nur geringen Grad des
Verschuldens ausgegangen werden. Zweifelsfrei hat die Bw. in Kenntnis ihrer
Entrichtungsverpflichtung die für das Jahr 2001 vereinnahmte
Umsatzsteuer für andere betriebliche Zwecke verwendet.
Bei der
Strafbemessung durch den Berufungssenat war neben dem vom Spruchsenat
berücksichtigten Milderungsgrund der finanzstrafrechtlichen
Unbescholtenheit weiters als strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Bw.
im Rahmen einer Selbstanzeige die Besteuerungsgrundlagen eigenständig offen
gelegt hat, ihr Handeln aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus motiviert war
und auch ihre mittlerweile gezeigte Schuldeinsicht. Als erschwerend hingegen
wurde kein Umstand angesehen.
Auf Grund der
Nichtmitwirkung der Bw. im Rahmen des erstinstanzlichen Finanzstrafverfahrens
konnte bei der Strafbemessung durch den Spruchsenat die derzeit nach wie vor
äußerst eingeschränkte wirtschaftliche Situation der Bw.
(derzeitiges Einkommen als Abwäscherin € 1.000,00/monatlich,
persönliche Schulden in Höhe von ca. € 40.000,00, kein
Vermögen) keine Berücksichtigung finden.
Der
Berufungssenat ist in Würdigung dieser schwierigen wirtschaftlichen
Situation der Bw. und der erstinstanzlich nicht berücksichtigten
Milderungsgründe zu einer Minderung der Geldstrafe in dem aus dem Spruch
ersichtlichen Ausmaß gelangt.
Für eine
darüber hinaus gehende Strafmilderung blieb nach Ansicht des
Berufungssenates wegen der nach wie vor nicht erfolgten Schadensgutmachung und
auch aus generalpräventiven Erwägungen kein Raum.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 21.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0088-W/05
- Stammnummer
- 20934
- Gültig
- 21.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF