…handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Verfügung stellen würde, hätte seinen gesetzlich vorgeschriebenen Obliegenheiten im Sinne des § 80 BAO Rechnung zu tragen und müsse ein Mindestmaß an Überwachung über denjenigen, der der tatsächliche Machthaber der Gesellschaft wäre, ausüben. Werde ihm dies verwehrt, so könne der Geschäftsführer durch eine…
…Bw. im gesamten Tatzeitraum bis zur Konkurseröffnung der Fa.A. (7. August 2000) als tatsächlicher Machthaber die Geschäfte dieses Unternehmens geführt hat, er alle wesentlichen Entscheidungen getroffen hat und so auch für die abgabenrechtlichen Belange der Firma, insbesonders für die Meldung und Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben…
…Fa.H. verantwortlich gewesen zu sein, vollinhaltlich. Tatsächlicher Machthaber und verantwortlich für die abgabenrechtlichen Belange der GmbH war während des gesamten Tatzeitraumes zweifelsfrei H., welcher das ihm vom Bw. übergebene Lokal ab Mitte des Jahres 2002 auf eigene Rechnung und Gefahr betrieben hat. Die erstinstanzlich…
…K. zumindest niemals für die steuerlichen Belange der Fa.I. zuständig gewesen ist und der Bw. als 75%-iger Anteilsinhaber der tatsächliche Machthaber war, welcher alle wesentlichen Entscheidungen im Rahmen der Fa.I. getroffen hat auch für die steuerlichen Belange im Tatzeitraum verantwortlich gewesen ist…
…Angaben des Herrn A. sei dies aus Gefälligkeit gegenüber seinem Bruder I. erfolgt. Dieser sei auch der tatsächlich handelnde Geschäftsführer und Entscheidungsträger gewesen. Sie selbst habe weder mit dem Unternehmen im Allgemeinen, noch mit dem Geschäftlichen im Speziellen zu tun gehabt. Lediglich im Einzelfall habe…
…beschäftigten Personen übereinstimmend ergeben hätten, dass der Bw. zumindest im Zeitraum der formalen Geschäftsführerzeit von S. als Chef und tatsächlicher Machthaber der Fa.D. aufgetreten sei. Dadurch sei die leugnende Verantwortung des Bw. eindeutig widerlegt. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist…
…zwischen 6. Oktober und 22. Dezember 2004 in Wien als tatsächlicher Machthaber der Firma A einen Bestandteil des Vermögens der Firma A in einem 50.000 € übersteigenden Betrag verheimlicht, beiseite geschafft oder sonst deren Vermögen wirklich oder zum Schein verringert zu haben. Er habe…
…In diesem Zusammenhang ist ertragsteuerlich darauf hinzuweisen, dass bei der Vorprüfung der GmbH hinsichtlich der aus den Prüfungsfeststellungen resultierenden Kapitaleinkünfte eine anteilige Zurechnung an die Gesellschafterin und Geschäftsführerin M C und an den tatsächlichen Machthaber P K vorgenommen wurde. In Bezug auf die Umsatzsteuer ist…
…zivilrechtlichen Vertragsgestaltung als Verkäuferin ausgewiesen war. Die Stellung des Bw. als tatsächlicher Machthaber ist in diesem Zusammenhang evident. Aus diesem Grund vermag der Bw. auch die Umstände betreffend Schenkung des Sparbuches nicht schlüssig nachvollziehbar zu erklären: Einerseits wird mit Berufung vom 16. Dezember 2005 behauptet…
…als tatsächlicher Machthaber unter Verschiebung von "Strohmännern" als Geschäftsführer der S GmbH (ehemals FF GmbH, dann C1 GmbH, dann H GmbH), der H1 GmbH und der C GmbH Leasingarbeiter "schwarz" beschäftigt habe, KFZ offiziell zwecks Vermietung angekauft habe, deren Vermietung jedoch lediglich vorgetäuscht und tatsächlich…
…ist der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei *Name* auch bei sämtlichen KGs mit denen im betreffenden Zeitraum Geschäfte abgeschlossen wurden, mangels Mitarbeiter, tatsächlicher Machthaber. Wenn die einzige Person, die für die beschwerdeführende Partei und auch für die KGs handeln konnte der Geschäftsführer war, muss angenommen werden…
Die Feststellungen, wonach der Bf. im Zeitpunkt der Fälligkeiten der mit den beiden Haftungsbescheiden in Haftung gezogenen Abgabenschuldigkeiten als de facto Geschäftsführer bzw. tatsächlicher Machthaber der beiden Primärschuldnerinnen agierte, basieren auf Aussagen des Bf., Zeugenaussagen, Aussagen der organschaftlichen Vertreter der beiden Primärschuldnerinnen sowie auf Zahlungsbelegen…
…1 lit. a EStG 1988 liegen jedoch nur dann vor, wenn Zuwendungen der Gesellschaft einem Gesellschafter zufließen. Dass der Empfänger der Zuwendungen als (rechtlicher oder tatsächlicher) "Machthaber" der Gesellschaft zu betrachten ist, reicht nicht aus. Fließen die Zuwendungen demnach einem Nichtgesellschafter zu, etwa weil er…
…worden. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass für den weiters beantragten sonstigen Aufwand in Höhe von 40 % des Zuschätzungsbetrages jegliche Grundlage fehle und ein solcher Aufwand von X. als Geschäftsführer und tatsächlicher Machthaber der Bw. bzw. dessen steuerlichem Vertreter in keiner Form nachgewiesen worden sei…
…Bar und ab 1998 zwei weitere Lokale. ChR war Komplementär der RE-KG und auch tatsächlicher Machthaber der Vorgänger-GmbH (RE-GmbH). Bei einer den Zeitraum 1996 bis 1998 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung im Betrieb der TJ-GmbH wurde festgestellt, dass die zu führenden Bücher wegen…
…Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Der Berufungswerber (Bw.) ist schuldig, er hat als tatsächlicher Machthaber der Fa. T-AG vorsätzlich durch Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen 1995 bis 1997, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs…
…dagegen erhobenen Beschwerde führt der Bf aus, es sei richtig, dass er tatsächlicher Machthaber und de facto Geschäftsführer der ABC GmbH und der weiteren Gesellschaften gewesen sei. Alle Firmen seien im Wesentlichen mit Hausbetreuungs- und Schneeräumungsarbeiten betraut gewesen. Aus den Einnahmen der ABC GmbH seien…
…nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Angefochten ist der Kapitalertragssteuerbescheid für das Jahr 2014 vom 18.09.2016, mit dem die Kapitalertragsteuer in Höhe von (25% von steuerpflichtigen Kapitalerträgen 712.656,64€=) 178.164,16€ dem ehemals Geschäftsführer und tatsächlichen Machthaber der Fa. Fa. A-GmbH…
…Konkursverfahren am 19.2.2008 auf Antrag der Wiener Gebietskrankenkasse eröffnet. Existenz eines realen Betriebes an der offiziellen Adresse zweifelhaft. Tatsächlicher Machthaber: ***111*** laut Aussagen seiner Sekretärin und der Lohnbuchhalterin. ***111*** habe pro scheingemeldetem Dienstnehmer pro Monat 250,00 bis 300,00 Euro verlangt plus…
…Konkursverfahren am TT.2.2008 auf Antrag der Wiener Gebietskrankenkasse eröffnet. Existenz eines realen Betriebes an der offiziellen Adresse zweifelhaft. Tatsächlicher Machthaber: ***10*** laut Aussagen seiner Sekretärin und der Lohnbuchhalterin. ***10*** habe pro scheingemeldetem Dienstnehmer pro Monat 250,00 bis 300,00 Euro verlangt plus…