Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0043-W/09
Absolute Verjährung der Strafbarkeit gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG. Günstigkeitsvergleich gemäß § 4 Abs. 2 FinStrG ist auch für den Strafaufhebungsgrund der Verjährung anzustellen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0043-W/09vom 21.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Wien 2 als Organ des
Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche
Mitglied HR Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer Mag. Dr.
Jörg Krainhöfner und Herbert Frantsits als weitere Mitglieder des
Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen der Finanzvergehen der
bewirkten und versuchten Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 13, 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über
die Berufung des Beschuldigten vom 2. Juni 2005 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 1/23,
vom 24. Februar 2005, SpS, in nichtöffentlicher Sitzung am
12. Mai 2009
zu
Recht erkannt:
I.) Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, der Spruch
des angefochtenen Erkenntnisses aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Der Berufungswerber (Bw.) ist schuldig, er hat als
tatsächlicher Machthaber der Fa. T-AG vorsätzlich durch
Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen 1995 bis 1997, somit unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu
bewirken versucht, dass Umsatzsteuer 1995 in Höhe von S 31.182,00
(€ 2.266,08), 1996 in Höhe von S 83.000,00
(€ 6.031,84) und 1997 in Höhe von S 70.000,00
(€ 5.087,09) verkürzt werde.
Er hat hiedurch die Finanzvergehen der versuchten
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit
§ 13 FinStrG begangen.
Wegen der mittlerweile eingetretenen Verjährung der
Strafbarkeit gemäß
§ 31 Abs. 5 FinStrG
hinsichtlich des in
Teilrechtskraft
erwachsenen Schuldspruches betreffend versuchte Abgabenhinterziehung an
Umsatzsteuer 1995 bis 1997 wird keine Geldstrafe ausgesprochen.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat der
Bw. keine Verfahrenskosten zu ersetzen.
II.) Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG
wird das gegen den Bw. wegen des Verdachtes der bewirkten und versuchten
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG teilweise in Verbindung mit
§ 13 FinStrG eingeleitete Finanzstrafverfahren betreffend
Körperschaftsteuer 1995 und 1996 (Versuch) sowie
Kapitalertragsteuer 1995 und 1996 zur Gänze und betreffend
Umsatzsteuer 1995 und 1996 in Höhe nachstehender Differenzbeträge
gegenüber dem erstinstanzlichen Schuldspruch eingestellt, und zwar zur
Gänze betreffend Körperschaftsteuer 1995 in Höhe von
S 67.626,00, Körperschaftsteuer 1996 in Höhe von
S 55.414,00 , Kapitalertragsteuer 1995 in Höhe von
S 348.782,00, Kapitalertragsteuer 1996 in Höhe von S 116.257,00,
Kapitalertragsteuer 1997 in Höhe von S 40.000,00
(€ 2.906,91) sowie in Höhe eines Teilbetrages an
Umsatzsteuer 1995 von S 70.680,00 und an Umsatzsteuer 1996 in
Höhe von S 60.000,00.
III.) Im Übrigen wird die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 24. Februar 2005,
SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der bewirkten und versuchten
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG
teilweise in Verbindung mit § 13 FinStrG für schuldig erkannt,
weil er als Machthaber der Fa. T-AG vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich
durch Nichtabgabe von Abgabenerklärungen bewirkt habe, dass Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, nicht entrichtet wurden, und zwar
Umsatzsteuer 1995 in Höhe von S 101.862,00, 1996 in Höhe von
S 143.000,00 und 1997 in Höhe von S 70.000,00 sowie
Körperschaftsteuer 1995 in Höhe von S 67.626,00 und 1996 in
Höhe von S 55.414,00 und weiters Kapitalertragsteuer 1995 in Höhe
von S 348.782,00, 1996 in Höhe von S 116.257,00 und 1997 in
Höhe von S 40.000,00.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 28.000,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 70 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit a
FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 2. Juni 2005, mit welcher die
Höhe des erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten strafbestimmenden
Wertbetrages sowie eine vorsätzliche Handlungsweise bestritten und die
Einstellung des Finanzstrafverfahrens beantragt wurde.
Mangels Relevanz des Berufungsvorbringens für die
nunmehrige Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates wird dieses nicht im
Detail wiedergegeben.
Mit im ersten Rechtsgang ergangener Berufungsentscheidung
vom 17. Jänner 2006, FSRV, wurde der Berufung des Bw. teilweise Folge
gegeben und er für schuldig erkannt, er habe als tatsächlicher
Machthaber der Fa. T-AG vorsätzlich
1.) durch Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen 1995
bis 1997, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht zu bewirken versucht, dass Umsatzsteuer 1995 in Höhe von
S 31.182,00 (€ 2.266,08), 1996 in Höhe von S 83.000,00
(€ 6.031,84) und 1997 in Höhe von S 70.000,00
(€ 5.087,09) verkürzt werde; und weiters
2.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von den
§ 96 EStG entsprechenden Kapitalertragsteueranmeldungen, somit unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung von Kapitalertragsteuer 1997 in Höhe von S 40.000,00
(€ 2.906,91) durch Nichtentrichtung bis zum gesetzlichen
Fälligkeitstag bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter
Anwendung des § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wurde über den Bw.
deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 4.800,00 und eine
gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlicheit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 12 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 363,00 bestimmt.
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wurde
das gegen den Bw. wegen des Verdachtes der bewirkten und versuchten
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG
teilweise in Verbindung mit § 13 FinStrG eingeleitete
Finanzstrafverfahren betreffend Körperschaftsteuer 1995 und 1996 (Versuch)
sowie Kapitalertragsteuer 1995 und 1996 zur Gänze und betreffend
Umsatzsteuer 1995 und 1996 in Höhe der Differenzbeträge zur
erstinstanzlichen Bestrafung eingestellt und darüber hinaus die Berufung
als unbegründet abgewiesen.
Gegen diese im ersten Rechtsgang ergangene
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
17. Jänner 2006, FSRV, wurde rechtzeitig Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
25. Februar 2009, Zl. XY, wurde dieser angefochtene Bescheid in seinem
Schuldspruch betreffend Verkürzung von Kapitalertragsteuer 1997 [Punkt 2.)]
und in seinem Strafausspruch sowie im Kostenausspruch wegen Rechtswidrigkeit
infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen Umfang
der Anfechtung [versuchte Verkürzung von Umsatzsteuer für die Jahre
1995 bis 1997; Punkt 1.) des Schuldspruches] wurde die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Es war somit nunmehr im zweiten Rechtsgang, bei
Teilrechtskraft des Schuldspruches in Bezug auf Umsatzsteuer 1995 bis 1997
[Punkt 1.) des Schuldspruches der Berufungsentscheidung vom
17. Jänner 2006, FSRV], hinsichtlich der von der Aufhebung betroffenen
Teile dieses Bescheides (betreffend Kapitalertragsteuer 1997, Strafausspruch und
Kostenausspruch) zu entscheiden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 13 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche
Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den
Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Abs. 2:
Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie
auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch
eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung
betätigt.
Gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines
Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald
die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe
bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so
beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie
beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für
die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Abs.
2:
Die Verjährungsfrist
beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre,
für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen
Finanzvergehen fünf Jahre.
Abs.
3:
Begeht der Täter während
der Verjährungsfrist neuerlich ein Finanzvergehen, so tritt die
Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die
Verjährungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt nicht für fahrlässig
begangene Finanzvergehen und für Finanzvergehen, auf die § 25
anzuwenden ist.
Abs.
4:
In die Verjährungsfrist werden
nicht eingerechnet:
a)
die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung
nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
b)
die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren
bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde anhängig
ist;
c)
die Zeit, während der bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit
diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren ein Verfahren
beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig
ist;
d)
die Probezeit nach § 90f Abs. 1 StPO sowie die Fristen
zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur
Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem
Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 2 und 3, 90 d
Abs. 1 und 3 StPO).
Abs.
5:
Bei Finanzvergehen, für deren
Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die
Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn
Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit
verstrichen sind." (BGBl I 1999/28 ab 13.1.1999; StReformG 2005,
BGBl. I 2004/57 ab 5.6.2004)
Nach § 4 Abs. 2 FinStrG richtet sich die
Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit
der Entscheidung erster Instanz geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung
für den Täter günstiger ist. Bei dem nach dieser Bestimmung
angestellten Günstigkeitsvergleich sind auch die Strafaufhebungsgründe
miteinander zu vergleichen. Die Verjährung zählt zu den
Strafaufhebungsgründen (VwGH 19.12.2002, 2002/16/0149).
Ist während des Laufes einer Frist zur absoluten
Verjährung einer Strafbarkeit eines Finanzvergehens im Sinne des
§ 31 Abs. 5 FinStrG die Ergänzung dieser Bestimmung durch
das Steuerreformgesetz 2005, BGBl I/2004/57, wirksam ab dem 5. Juni
2004, hinzugetreten, wonach zum Eintritt einer derartigen absoluten
Verjährung es auch erforderlich sei, dass gegebenenfalls auch die Zeit,
während der bezüglich eines mit dem Finanzstrafverfahren im
Zusammenhang stehenden Abgabenverfahrens oder bezüglich des
gegenständlichen Finanzstrafverfahrens selbst ein Verfahren vor dem
Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof anhängig ist, verstrichen sein
müsse, ist auch ein Günstigkeitsvergleich nach § 4
Abs. 2 FinStrG anzustellen (UFS vom 20.4.2006, FSRV/0041-L/04,
FSRV/0047-L/04 ).
Die Dauer des Verfahrens vor dem Verfassungs- oder
Verwaltungsgerichtshof verlängert daher die absolute 10jährige
Verjährungsfrist des § 31 Abs. 5 FinStrG erst für ab
dem 5. Juni 2004 [Datum des Inkrafttretens des Steuerreformgesetzes 2005
(BGBl I/2004/57)] begangene Taten. Für vor diesem Zeitpunkt begangene
Taten kommt es, entsprechend der Bestimmung des § 4 Abs. 2
FinStrG, zu keiner Verlängerung der Verjährungsfrist, da das zum
Tatzeitpunkt geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den
Beschuldigten regelmäßig günstiger ist (UFS vom 13.9.2005,
FSRV/0085-W/05).
Zunächst ist festzustellen, dass die von der Aufhebung
durch den VwGH betroffene Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1, Abs. 3 lit. b FinStrG an Kapitalertragsteuer 1997 in
Höhe von S 40.000,00 (€ 2.906,91) gemäß
§ 31 Abs. 5 FinStrG hinsichtlich ihrer Strafbarkeit absolut
verjährt ist.
Entsprechend der Bestimmung des § 96 EStG war die
Verkürzung der Kapitalertragsteuer 1997 durch Nichtabgabe der
Kapitalertragsteueranmeldungen und Nichtabfuhr der Kapitalertragsteuer bis eine
Woche nach Ablauf des jeweiligen Monats bewirkt (Beginn der
Verjährungsfrist gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG),
sodass insoweit die absolute Verjährung der Strafbarkeit gemäß
§ 31 Abs. 5 FinStrG spätestens mit Ablauf des
7. Jänner 2008 für Dezember 1997 eingetreten ist.
Es war daher auch insoweit mit Verfahrenseinstellung
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG in Verbindung mit
§ 82 Abs. 3 lit. c FinStrG vorzugehen.
Wegen des mittlerweile erfolgten Eintrittes der absoluten
Verjährung der Strafbarkeit gemäß
§ 31 Abs. 5
FinStrG kann auch eine Bestrafung des Bw. hinsichtlich des in Rechtskraft
erwachsenen Schuldspruches betreffend versuchte Abgabenhinterziehung
gemäß
§§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG an
Umsatzsteuer 1995 bis 1997 nicht mehr erfolgen.
Die aufgrund des Günstigkeitsvergleiches anzuwendende
Bestimmung des § 31 Abs. 5 FinStrG in der Fassung vor
Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2005 sieht eine Hemmung der Frist
für die absolute Verjährung der Strafbarkeit während der Dauer
eines Verwaltungsgerichtshofverfahrens nicht vor. Aufgrund des Wortlautes dieser
Bestimmung dahingehend, dass die Strafbarkeit jedenfalls erlischt, wenn seit
Beginn der Verjährungsfrist 10 Jahre verstrichen sind, kann eine
Strafe mit normativer Wirkung auch dann nicht ausgesprochen werden, wenn ein
rechtskräftiger Schuldspruch vorliegt (siehe VwGH vom 15.7.1989,
93/13/0287).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass
hinsichtlich des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhinterziehung an
Umsatzsteuer 1995 bis 1997 gemäß
§ 31
Abs. 1 FinStrG die Verjährungsfrist mit Nichtabgabe der
jeweiligen Steuererklärung bis zum 31. März des zweitfolgenden
Jahres (= der im Rahmen der Quotenregelung entsprechend § 134
Abs. 1 letzter Satz BAO letztmögliche Termin für die Abgabe der
Steuererklärungen) begann, sodass insoweit absolute Verjährung der
Strafbarkeit jedenfalls mit Ablauf des 31. März 2009 betreffend
versuchte Abgabenhinterziehung an Umsatzsteuer 1997 eingetreten ist und daher
der Ausspruch einer Strafe trotz Teilrechtskraft des Schuldspruches nicht mehr
erfolgen kann.
Da gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG die pauschalen Kosten des Finanzstrafverfahrens mit 10% der
verhängten Geldstrafe zu bemessen sind, hat er Bw. auch keine
Verfahrenskosten zu ersetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 21.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0043-W/09
- Stammnummer
- 40509
- Gültig
- 21.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF