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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100081/2019

Haftung eines faktischen Geschäftsführers

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100081/2019vom 27.12.2024Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Feststellungen, wonach der Bf. im Zeitpunkt der Fälligkeiten der mit den beiden Haftungsbescheiden in Haftung gezogenen Abgabenschuldigkeiten als de facto Geschäftsführer bzw. tatsächlicher Machthaber der beiden Primärschuldnerinnen agierte, basieren auf Aussagen des Bf., Zeugenaussagen, Aussagen der organschaftlichen Vertreter der beiden Primärschuldnerinnen sowie auf Zahlungsbelegen und Rechnungen, die dem Verwaltungsakt, welcher dem BFG von der Abgabenbehörde im Rahmen des Vorlageberichts übermittelt wurde, sowie den vom Finanzamt mit Schriftsatz vom 24. Jänner 2024 nachgereichten Aktenteilen entnommen wurden. Letztere wurden dem Bf. zwecks Wahrung des Parteiengehörs mit der Ladung zu der für den 4. April 2024 terminisierten mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Aktenteile: Niederschrift über die am 6. Juli 2018 erfolgte Einvernahme des ***39*** Niederschrift über die am 2. Juli 2018 erfolgte Einvernahme des ***40*** Protokoll über die am 12. Juli 2016, am 15. November 2016 sowie am 19. Jänner 2017 erfolgten Einvernahmen des Bf. als Zeuge Protokoll über die am 8. August 2016 erfolgte Einvernahme des Bf. als Beschuldigter Anzeige der Polizeidirektion ***5*** an die Bezirkshauptmannschaft ***7*** vom 10. Oktober 2016 Zahlungsbelege betreffend Mietzahlungen des Bf. für die ***2*** LTD Stromrechnung der ***8*** an "***93*** z.H. des Bf." Auszug aus einem mit 27. April 2017 datierten Protokoll über die Vernehmung einer Geschädigten als Zeugin seitens der LPD ***15*** Ein mit 18. Mai 2017 datiertes Protokoll über die Vernehmung eines Zeugen seitens der LPD ***15*** Auszug aus einem mit 11. Februar 2019 datierten Protokoll über die Vernehmung eines Montagetechnikers als Zeugen seitens der LPD ***15*** Auszug aus einem mit 23. Oktober 2018 datierten Protokoll über die Vernehmung eines Zeugen seitens der LPD ***15*** Mietvertrag vom 25. September 2014 betreffend Räumlichkeiten in der ***121*** in ***9***, abgeschlossen zwischen der ***129***, als Vermieter und ***82*** sowie ***83*** als Mieter samt Vereinbarung zur Übernahme des Mietvertrages vom 3. Februar 2015 (Eintritt des Bf. als Mieter anstelle von ***82***). 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Teilweise Stattgabe) und Spruchpunkt II. (Abweisung) In Streit steht die Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme des Bf. als faktischer Geschäftsführer bzw. tatsächlicher Machthaber der ***1*** LTD und der ***2*** LTD. Gemäß § 9a Abs. 1 BAO haben Personen, die auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden. Gemäß § 9a Abs. 2 BAO haften die in Abs. 1 bezeichneten Personen für Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge ihrer Einflussnahme nicht eingebracht werden können. § 9 Abs. 2 gilt sinngemäß. Gemäß § 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten. Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäß. Voraussetzung für die Haftung nach § 9a BAO sind eine Abgabenforderung gegen die Primärschuldnerin, die Stellung als faktischer Geschäftsführer bzw. tatsächlicher Machthaber der Primärschuldnerin im Zeitraum der Fälligkeit der in Haftung gezogenen Abgabenschuldigkeiten, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine schuldhafte Einflussnahme des faktischen Geschäftsführers bzw. tatsächlichen Machthabers auf die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Primärschuldnerin sowie eine Kausalität der haftungsrelevanten Einflussnahme für die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung. Der Bf. bestreitet, dass hinsichtlich der in Haftung gezogenen Abgaben Abgabenforderungen gegenüber den Primärschuldnerinnen bestehen, dass diese Abgabenforderungen bei den Primärschuldnerinnen uneinbringlich sind und dass er faktischer Geschäftsführer bzw. tatsächlicher Machthaber der Primärschuldnerinnen war. Der Bf. bemängelt überdies die mangelnde Klarheit des Spruches der Beschwerdevorentscheidung. 3.1.1. Mangelnde Klarheit des Spruches der Beschwerdevorentscheidung Laut Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom 13. Dezember 2018 wurde über die Beschwerde des Bf. vom 19. Oktober 2017 gegen den Haftungsbescheid vom 19. September 2017 betreffend die ***2*** LTD sowie über die Haftungsbescheide vom 21. September 2017 und vom 25. Oktober 2018 betreffend die ***1*** LTD abgesprochen. Zutreffend ist, dass der Haftungsbescheid vom 19. September 2017 betreffend die ***2*** LTD mit Bescheid vom 19. September 2018 gemäß § 299 BAO aufgehoben wurde, mit selben Datum ein neuer Haftungsbescheid erlassen wurde und sich die gegenständliche Beschwerde gegen den neu erlassenen Haftungsbescheid vom 19. September 2018 richtet. Zutreffend ist auch, dass der Haftungsbescheid vom 21. September 2017 betreffend die ***1*** LTD mit Bescheid vom 21. September 2018 gemäß § 299 BAO aufgehoben wurde, mit selben Datum ein neuer Haftungsbescheid erlassen wurde und sich die gegenständliche Beschwerde gegen den neu erlassenen Haftungsbescheid vom 21. September 2018 richtet. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt judiziert hat (siehe dazu z.B. VwGH 23.2.2006, 2005/16/0243; VwGH 22.4.2009, 2006/15/0257; VwGH 2.9.2009, 2005/15/0035; VwGH 24.5.2012, 2009/15/0182), ist zur Deutung eines Bescheidspruches bei Unklarheiten auch die Begründung eines Bescheides heranzuziehen. Im Beschwerdefall wird in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 13. Dezember 2018 der bisherige Verfahrensgang detailliert wiedergegeben und auch konkret dargelegt, dass gegenständlich über die Beschwerden gegen die neu erlassenen Haftungsbescheide vom 19. September 2018 und vom 21. September 2018 entschieden wird. Die im Vorlageantrag vertretene Rechtsmeinung, die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung spreche auch über nicht mehr existierende Bescheide ab, wird somit vom BFG nicht geteilt. Zudem ist der Abgabenbehörde zuzustimmen, dass eine allfällige Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung schon deshalb unmaßgeblich wäre, weil mit dem Vorlageantrag nicht die rechtswirksame Beschwerdevorentscheidung bekämpft wird, sondern eine Entscheidung des Finanzgerichts über die Bescheidbeschwerden veranlasst werden soll. 3.1.2. Bestand von Abgabenforderungen gegen die Primärschuldnerinnen Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der Überschuss sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein vorangemeldeter Überschuss ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück. Gemäß § 45 Abs. 2 EStG 1988 sind die Einkommensteuervorauszahlungen zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten. Gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 erster Satz KStG 1988 sind für die Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 über die Veranlagung und Entrichtung sinngemäß anzuwenden. Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde bzw. das Gericht daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt. Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid voran, so gibt es eine solche Bindung nicht. Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist in diesem Fall als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden. Diese Beurteilung kann mit Beschwerde und im Revisionsverfahren bekämpft werden, womit dem zur Haftung Herangezogenen der Rechtsschutz gewahrt bleibt (siehe dazu VwGH 17.12.1996, 94/14/0148; VwGH 25.03.1999, 99/15/0019; VwGH 30.10.2001, 98/14/0142; VwGH 24.03.2009, 2006/13/0156; VwGH 27.01.2010, 2009/16/0309). Wie obig dargelegt wurde, handelte es sich bei den Primärschuldnerinnen um nach englischem Gesellschaftsrecht (Companies Act) errichtete Private Limited Companies, die im englischen Gesellschaftsregister (House of Companies) eingetragen waren und mit 30. August 2016 (***1*** LTD) bzw. mit 15. August 2017 (***2*** LTD) im betreffenden Register gelöscht wurden. Der OGH hat nun mehrfach zur im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage vor dem 1.1.2021 dargelegt (siehe dazu z.B. OGH 13.09.2007, 6Ob146/06y; OGH 19.3.2015, 6Ob178/14s), dass die Löschung im Register konstitutiv wirkt und diese Beendigung (dissolution) bewirkt, dass die Existenz der Gesellschaft als Rechtsträger (juristische Person) aufhört und die Vertretungsbefugnisse enden. Der Verlust der Rechtsfähigkeit der Limited nach dem Recht des Gründungsstaates ist von den anderen Mitgliedstaaten zur Kenntnis zu nehmen (siehe dazu z.B. BFG 24.11.2017, RV/7105409/2017, wonach die §§ 10ff IPRG durch Unionsrecht verdrängt werden und daher nicht das Recht des Sitzes der Entscheidungsträger anzuwenden ist, sondern das Recht des Gründungsstaates. Dies gilt selbst dann, wenn die Gesellschaft, wie gegenständlich, im Gründungsstaat nur ihren statutarischen Sitz hat und dort keine Geschäftstätigkeit entfaltet). Die inländische Zweigniederlassung der Primärschuldnerin besitzt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (siehe dazu z.B. ***84***) keine eigene Rechtspersönlichkeit. Träger der Rechte und Pflichten war die ausländische Gesellschaft. Im Beschwerdefall konnten somit gegenüber der ***1*** LTD ab 30. August 2016 und gegenüber der ***2*** LTD ab 15. August 2017 mangels Rechts- und Handlungsfähigkeit im Sinne des § 79 BAO keine rechtswirksamen Erledigungen mehr erlassen werden (VwGH 13.03. 1997, 96/15/0118, sowie Ritz, BAO6, § 97 Tz 2). 3.1.2.1. ***1*** LTD Dem Bf. ist insofern zuzustimmen, als der in Haftung gezogenen Umsatzsteuer 2016 in Höhe von 183.000,00 € kein rechtswirksamer Umsatzsteuerbescheid zugrunde gelegen ist. Ursache dafür war, dass die Primärschuldnerin für das Jahr 2016 weder Umsatzsteuervoranmeldungen einreichte noch Umsatzsteuer entrichtete und bereits am 30. August 2016 im englischen Firmenregister gelöscht wurde. Daher konnten erst im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung nach erfolgter Löschung der Primärschuldnerin im englischen Firmenregister die Besteuerungsgrundlagen der Umsatzsteuer 2016 von Amts wegen ermittelt bzw. geschätzt werden. Dass eine Haftungsinanspruchnahme lediglich das Bestehen von Abgabenschuldverhältnissen (§ 4 BAO) voraussetzt, nicht jedoch, dass diese Schuldigkeiten dem Erstschuldner gegenüber bereits geltend gemacht bzw. dass gegenüber dem Primärschuldner rechtsrichtige oder formell rechtskräftige Bescheide erlassen wurden, wurde bereits obig dargelegt. Konkrete Einwendungen gegen die Richtigkeit der Schätzung (siehe dazu unter Pkt. II.1.) wurden vom Bf. bzw. seinen rechtlichen Vertretern nicht getätigt. Bestritten wurde vielmehr der Bestand einer Umsatzsteuerschuld für 2016 der Primärschuldnerin bereits dem Grunde nach, ohne dieses Vorbringen näher zu erläutern. Die Schätzungsbefugnis ergibt sich nach der höchstgerichtlichen Judikatur alleine aus der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen. Eine Schätzungsberechtigung kann unter anderem dann bestehen, wenn der Abgabepflichtige seiner Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen nicht nachkommt (siehe dazu VwGH 23.6.1992, 92/14/0028; VwGH 25.10.1994, 94/14/0002; VwGH 30.9.1998, 93/13/0258; VwGH 25.9.2002, 2002/13/0128). Eine Haftung kommt auch für aufgrund einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen entstandene Abgabenschulden in Betracht (vgl. VwGH 30.11.1999, 94/14/0173). Im beschwerdegegenständlichen Fall wurden für 2016 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, woraus sich die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde ergibt. Da für das BFG keine Unrichtigkeit der gegenständlichen Schätzung erkennbar ist, ist von der Richtigkeit der von der Betriebsprüfung festgestellten Besteuerungsgrundlagen der Umsatzsteuer 2016 auszugehen. 3.1.2.2. ***2*** LTD Dem Haftungsbescheid vom 19. September 2018 liegen folgende rechtswirksame Abgabenbescheide zugrunde: Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 01-04/2016 vom 21. Oktober 2016, mit dem die Umsatzsteuer für diesen Zeitraum mit 1.032.840,00 € festgesetzt wurde. Wie unter Pkt. II.1. festgestellt wurde, ergab sich aus dieser Umsatzsteuerfestsetzung eine Nachforderung in Höhe von 1.008.785,25 €, da für den Zeitraum 01-04/2016 lediglich Umsatzsteuern in Höhe von insgesamt 24.054,75 € vorangemeldet wurden. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides haftete noch Umsatzsteuer für 01-04/2016 in Höhe von 969.012,41 € aus, sodass nur dieser Betrag in Haftung gezogen wurde. Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 09/2016 vom 6. Dezember 2016, mit dem die Umsatzsteuer für diesen Zeitraum mit 4.987,63 € festgesetzt wurde. Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 10/2016 vom 6. Dezember 2016, mit dem die Umsatzsteuer für diesen Zeitraum mit 5.047,79 € festgesetzt wurde. Bescheid vom 21. Oktober 2016 betreffend Festsetzung von Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2016 und Folgejahre mit 4.760.000,00 € Da den obig dargestellten, mit Haftungsbescheid vom 19. September 2018 in Haftung gezogenen Abgabenschuldigkeiten rechtswirksame Abgabenbescheide zugrunde lagen, ist eine Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit im gegenständlichen Haftungsverfahren nicht zulässig. Folgenden mit Haftungsbescheid vom 19. September 2018 in Haftung gezogenen Abgabenschuldigkeiten liegt kein rechtswirksamer Abgabenbescheid zugrunde: Umsatzsteuer 11/2016 in Höhe von 8.634,20 € Die Umsatzsteuer wurde in dieser Höhe von der Primärschuldnerin vorangemeldet, jedoch nicht entrichtet. Umsatzsteuer 12/2016 in Höhe von 10.514,06 € Die Umsatzsteuer wurde in dieser Höhe von der Primärschuldnerin vorangemeldet, jedoch nicht entrichtet. Umsatzsteuer 01/2017 in Höhe von 2.300,30 € Die Umsatzsteuer wurde in dieser Höhe von der Primärschuldnerin vorangemeldet, jedoch nicht entrichtet. Umsatzsteuer 02/2017 in Höhe von 3.387,06 € Die Umsatzsteuer wurde in dieser Höhe von der Primärschuldnerin vorangemeldet, jedoch nicht entrichtet. Umsatzsteuer 03/2017 in Höhe von 2.385,33 € Die Umsatzsteuer wurde in dieser Höhe von der Primärschuldnerin vorangemeldet, jedoch nicht entrichtet. Umsatzsteuer 04/2017 in Höhe von 512,39 € Die Umsatzsteuer wurde in dieser Höhe von der Primärschuldnerin vorangemeldet, jedoch nicht entrichtet. Umsatzsteuer 2016 in Höhe von 901.675,01 € Wie unter Pkt. II.1. festgestellt wurde, wurden im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung nach erfolgter Löschung der Primärschuldnerin im englischen Firmenregister die Besteuerungsgrundlagen der Umsatzsteuer 2016 geschätzt. Aus dieser Schätzung resultierte eine Nachforderung in Höhe von 901.675,01 €. Bestritten wurde wiederum der Bestand der obig dargestellten, in Haftung gezogenen Abgabenschuldigkeiten, denen kein rechtswirksamer Abgabenbescheid zugrunde liegt, bereits dem Grunde nach, ohne dieses Vorbringen näher zu erläutern. Soweit den in Haftung gezogenen Umsatzsteuern Voranmeldungen der Primärschuldnerin zugrunde liegen, ist für das BFG nicht nachvollziehbar, weshalb der Bestand dieser Abgabenschuldigkeiten bereits dem Grunde nach in Streit gestellt wurde. Die vorangemeldeten Umsatzsteuerbeträge 2016 wurden allerdings von der Betriebsprüfung im Rahmen einer Schätzung als unrichtig beurteilt, wodurch sich eine Nachforderung in Höhe von 901.675,01 € ergab (siehe dazu die Feststellungen in Pkt. II.1.). Mangels Erkennbarkeit einer Unrichtigkeit dieser Schätzung geht das BFG von der Richtigkeit der festgestellten Besteuerungsgrundlagen der Umsatzsteuer 2016 aus. 3.1.3. Uneinbringlichkeit der in Haftung gezogenen Abgabenforderungen Auch die Haftung nach § 9a BAO ist eine Ausfallshaftung und setzt deshalb die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus (VwGH 29.1.1998, 96/15/0196; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0013). Unerheblich ist, ob die offenen Abgabenforderungen im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit einbringlich gewesen wären (VwGH 17.12.2009, 2009/16/0092) sowie ob bzw. wann die Abgabenbehörde Exekutionsmaßnahmen zur Hereinbringung der offenen Abgabenforderungen gesetzt hat (VwGH 30.03.1987, 86/15/0080; VwGH 27.02.2008, 2005/13/0100). Zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlich angefochtenen Haftungsbescheide - am 19. September 2018 und am 21. September 2018 - lag eine objektive Uneinbringlichkeit der bei den beiden Primärschuldnerinnen in Haftung gezogenen Abgabenschuldigkeiten vor, weil aufgrund des mit den erfolgten Löschungen der Primärschuldnerinnen im englischen Gesellschaftsregister verbundenen Verlustes der Rechtspersönlichkeit (siehe dazu unter Pkt. 3.1.2.) Einbringungsmaßnahmen ins Leere gegangen wären. Da gegenüber den ehemaligen organschaftlichen Vertretern der beiden Primärschuldnerinnen keine Haftungsbescheide erlassen wurden, sind auch diesen gegenüber keine Einbringungsmaßnahmen möglich. 3.1.4. Stellung als faktischer Geschäftsführer bzw. tatsächlicher Machthaber der Primärschuldnerinnen im Zeitraum der Fälligkeit der in Haftung gezogenen Abgabenschuldigkeiten Nach dem Gesetzeswortlaut umfasst der persönliche Anwendungsbereich des § 9a BAO "Personen, die auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen". Dazu gehören jedenfalls die faktischen Geschäftsführer. Darunter sind Gesellschafter oder außenstehende Personen zu verstehen, die ohne formelle Bestellung die Geschäftsführung tatsächlich übernehmen (siehe dazu Althuber in Althuber (Hrsg), Geschäftsführer- und Vorstandshaftung im österreichischen Steuerrecht³ (2018) Die Haftung von faktischen Geschäftsführern und Personen mit maßgebendem Einfluss gemäß § 9a BAO, unter Verweis auf Gellis, GmbHG7 § 25 Rz 7; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 25 Rz 6). Nach der Judikatur (z.B. OGH 23. 2. 2009, 8 Ob 108/08b) liegt eine faktische Geschäftsführung vor, wenn jemand nach dem Gesamterscheinungsbild die Gesellschaft im Innen- und im Außenverhältnis leitet, wenn also beispielsweise die eigentlich bestellten Geschäftsführer als bloße Strohmänner ihre Organfunktionen nicht ausüben und stattdessen eine andere Person die Gesellschaft tatsächlich leitet. Neben dem faktischen Geschäftsführer umfasst § 9a BAO aber auch jene Fälle, in denen eine Person kein faktischer Geschäftsführer im engeren Sinne ist, sondern bloß im Innenverhältnis Einfluss ausübt. Auch derjenige, der auf eine juristische Person oder auf deren Organe entsprechenden "abgabenrelevanten" Einfluss ausübt, ist daher von § 9a BAO umfasst. Es ist somit für die Anwendbarkeit des § 9a BAO irrelevant, ob der Einflussnehmende überhaupt nach außen in Erscheinung tritt oder irgendeinen Anschein gegenüber Dritten erwirkt (siehe dazu wiederum Althuber in Althuber (Hrsg), Geschäftsführer- und Vorstandshaftung im österreichischen Steuerrecht³ (2018)). Althuber in Althuber (Hrsg), Geschäftsführer- und Vorstandshaftung im österreichischen Steuerrecht³ (2018) Die Haftung von faktischen Geschäftsführern und Personen mit maßgebendem Einfluss gemäß § 9a BAO). Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erweisen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (siehe dazu z.B. VwGH 26.7.2019, Ra 2019/16/0082; VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; VwGH 28.10.2010, 2006/15/0301; VwGH 26.5.2011, 2011/16/0011; VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132). Wie in Pkt. II.1. festgestellt wurde, hat der Bf. mehrfach Dritten gegenüber den Anschein erweckt, zur Führung der Geschäfte der Primärschuldnerinnen berechtigt zu sein bzw. ist gegenüber Dritten sogar dezidiert als deren Geschäftsführer aufgetreten. So hat sich der Bf. im Zuge einer von ihm getätigten Anzeige eines Einbruchs in das Wettlokal in ***130***, ***131***, gegenüber einem Exekutivbeamten der Polizeiinspektion ***7*** am 12. Juli 2016 nicht nur als Geschäftsführer der ***2*** LTD ausgegeben, sondern auch von "seinem" Wettlokal gesprochen, davon, dass "er" 4-5 Mitarbeiter hatte, dass "er" im Zusammenhang mit einer Versicherung gegen Einbruchsdiebstahl in die Wettlokale keine weiteren Zahlungen an die Versicherung mehr geleistet hat sowie dass er noch Rechnungen von den Glücksspielautomaten zu Hause hat. Überdies hat sich der Bf. dem Verfahren betreffend Einbruch in das Wettlokal in ***130***, ***131***, als Privatbeteiligter angeschlossen. Bei einer weiteren Einvernahme am 15. November 2016 gab der Bf. gegenüber dem Exekutivbeamten der Polizeiinspektion ***7*** an, dass er auch früher ein Wettlokal hatte und zwar eines namens ***91***. Auf die Frage des Exekutivbeamten, ob ***55*** beim Bf. im Wettlokal gearbeitet hat, gab der Bf. zur Antwort, dass "er" den nicht "bei ihm" arbeiten lässt. Als der Exekutivbeamte dem Bf. mitteilte, dass sich die DNA des ***55*** auf einer der Geldkassetten im aufgebrochenen Automaten befindet, antwortete der Bf., dass das für ihn bedeutet, dass dieser in "sein" Wettlokal eingebrochen ist. Auf die Frage des Exekutivbeamten, ob der Bf. mit ***55*** seit dem Einbruch in sein Wettlokal in ***7*** nochmals Kontakt hatte, gab der Bf. zur Antwort, dass ***55*** ein paar Mal in "sein" Lokal in ***23*** gekommen ist. Zudem hat der Bf. nicht beanstandet, dass der Exekutivbeamte bei der Einvernahme ebenfalls von den Wettlokalen "des Bf." sprach. Bei einer Einvernahme am 19. Jänner 2017 war der Bf. nicht nur in der Lage, den im Zuge des Einbruchsdiebstahls an Automaten, Teppich, Tresor, und Fenster entstandenen Schaden zu bewerten, sondern hat auch von "seinem" Schaden gesprochen, davon, dass "er" die Geräte im Wettlokal in ***7*** im Jahr 2016 gekauft hat, und dass "er" den Schaden vom ***55*** einklagen bzw. zurückfordern wird. Auch bei dieser Einvernahme hat sich der Bf. nicht dagegen gewendet, dass der Exekutivbeamte vom Wettlokal "des Bf." in ***7*** gesprochen hat und er hatte zudem Kenntnis über den Eigentümer der Räumlichkeiten, in dem sich das gegenständliche Wettlokal befand. Bei einer am 8. August 2016 erfolgten Einvernahme des Bf. wegen des Verdachts, einen schweren Raub in einem Wettlokal in ***9*** (***95***) inszeniert zu haben, gab der Bf. gegenüber einem Exekutivbeamten der Polizeiinspektion ***9*** an, dass er der Geschäftsführer ist und von den Besitzern dieses Lokals, der ***2*** LTD, einer ausländischen Firma in Rumänien, offiziell einen Fixlohn von ca. 4.200,00 € netto erhält. Dem Vorhalt des vernehmenden Exekutivbeamten, wonach jener Täter, der den Raub begangen hat, ausgesagt hat, der Bf. habe ihn dazu angestiftet und ihm versichert, dass der Überfall lediglich der Versicherung gemeldet, aber keine Polizei gerufen werde, hielt der Bf. entgegen, dass das Lokal keine Versicherung hat, "er" sich nicht "sein eigenes Geld" stehlen lässt, "er" "sein" Geld zurück möchte und "er" sich dem Verfahren als Privatbeteiligter anschließen will. Mit dieser Aussage gibt der Bf. nach Ansicht des BFG nicht nur unmissverständlich zu, dass er faktischer Geschäftsführer der ***2*** LTD war, sondern auch, dass er der finanzielle Nutznießer war. Nach Auffassung des Finanzgerichts rechtfertigen bereits die obig wiedergegebenen Aussagen des Bf. die Annahme, dass der Bf. faktischer Geschäftsführer der Primärschuldnerinnen war. Diese Annahme ist umso mehr gerechtfertigt durch die ebenfalls obig aufgezeigten Verhaltensweisen des Bf. - so hat der Bf. Anzeige wegen des Einbruchs in das Wettlokal in ***130***, ***131***, erstattet und er hat sich nicht nur diesem Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen, sondern auch jenem betreffend den in einem Wettlokal in ***9*** (***95***) verübten Raubüberfall. Hinzu kommt noch das Wissen des Bf. über die Höhe des durch den Einbruchdiebstahl verursachten Schadens, das nach Auffassung des BFG umfassende Kenntnisse über die wirtschaftlichen Belange der Primärschuldner voraussetzt. Dafür, dass der Bf. die Geschicke der Primärschuldnerinnen durch eigenes Handeln im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen hat, spricht aber auch, dass der Bf. ab 3. Februar 2015 einer der beiden Mieter des Lokals "***1*** LTD" in der ***121*** in ***9*** war und eine Untervermietung bzw. Weitergabe der gegenständlichen Räumlichkeiten gemäß Pkt. 10.1. dieses Mietvertrages unzulässig war, dass auf dem Zahlungsbeleg betreffend die Miete für März 2016 für das Wettlokal in der ***121*** in ***9*** als Kontoinhaber "***93*** z.H. des Bf." aufscheint, dass eine Stromrechnung betreffend das Wettlokal in der ***121*** in ***9*** an die "***93*** z.H. dem Bf." adressiert war sowie dass die Miete für das von der ***2*** LTD betriebene Wettlokal in ***130***, ***131***, zumindest für März 2016 sowie für April 2016 von einem Konto entrichtet wurde, dessen Kontoinhaber der Bf. war. Auf den drei obig angeführten Zahlungsbelegen findet sich im Unterschied zu vier sonstigen im Akt befindlichen Zahlungsbelegen betreffend die Stadt ***7***, die ***27*** Krankenkasse, das Finanzamt ***23*** etc. kein Hinweis auf eine der beiden Primärschuldnerinnen (***1*** LTD und ***2*** LTD). Der Einwand des rechtlichen Vertreters des Bf. in der mündlichen Verhandlung, wonach aus den Einzahlungsbelegen nicht hervorgehe, wer sie ausgestellt, wer sie ausgefüllt und wer Zahlungen vorgenommen habe, geht daher zumindest hinsichtlich der drei erwähnten Zahlungsbelege nach Ansicht des BFG ins Leere. Der Einwand des rechtlichen Vertreters des Bf. in der mündlichen Verhandlung, wonach auch eine Zeichnungsberechtigung des Bf. nicht bedeuten würde, dass er im eigenen Namen aufgetreten sei, sondern im Namen der ***2*** LTD, spricht jedenfalls nicht gegen die Annahme einer faktischen Geschäftsführertätigkeit des Bf. Vielmehr ist ein tatsächliches Verfügen über ein Geschäftskonto einer Gesellschaft als Indiz für eine faktische Geschäftsführung zu werten. Wie obig festgestellt wurde, war der Bf. ab 3. Februar 2015 einer der beiden Mieter des Lokals, in dem sich die ***93*** befand. Das BFG erachtet es als offenkundig, dass der Bf. in dieser Eigenschaft nicht nur die Miete für dieses Wettlokal nachweislich zumindest für März 2016 bezahlt hat, sondern dass das auch der Grund war, weshalb sich der Name des Bf. auf den Briefkopf der an die ***93*** adressierten Stromrechnung befindet. Dem Beweisantrag des rechtlichen Vertreters des Bf. in der mündlichen Verhandlung auf Einvernahme eines informierten Vertreters der ***8***, ***53***, zwecks Abklärung, wie der Name des Bf. auf den Briefkopf der an die ***93*** adressierten Stromrechnung gekommen ist, wird daher gemäß § 183 Abs. 3 BAO nicht entsprochen. Das BFG teilt auch nicht die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Ansicht des rechtlichen Vertreters des Bf., wonach die protokollierte Aussage des ehemaligen organschaftlichen Geschäftsführers der ***1*** LTD, der diese Funktion vom Bf. am 19. Dezember 2014 übernahm, beweist, dass der Bf. nicht faktischer Geschäftsführer der ***1*** LTD war (siehe dazu die Feststellungen in Pkt. II.1.). Es trifft zwar zu, dass dieser ehemalige organschaftliche Geschäftsführer bei seiner Einvernahme am 6. Juli 2018 als Verdächtiger wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG durch einen Strafermittlungsbeamten der Polizeiaufsichtsbehörde des Kreises ***11*** nicht vom Bf., sondern von einer dritten, nicht namentlich genannten Person spricht, die ihn ausgenutzt bzw. veranlasst hat, mehrere Dokumente zu unterschrieben, wodurch er die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers der ***1*** LTD vom Bf. übernahm. Er sagt jedoch nicht, dass diese dritte Person die Geschäfte dieser Gesellschaft geführt hat bzw. dass der Bf. nicht faktischer Geschäftsführer war, sondern lediglich, dass er zu keinem Zeitpunkt eine Geschäftsführungsfunktion für diese Gesellschaft ausgeübt hat, er zu dieser Gesellschaft keine Beziehung hat und ihm auch nichts über deren Geschäftstätigkeiten sowie darüber, wer deren Geschäfte tatsächlich geführt hat, bekannt ist. Nicht geteilt wird vom BFG zudem die in der mündlichen Verhandlung vertretene Meinung des rechtlichen Vertreters des Bf., wonach aus der Aussage des organschaftlichen Geschäftsführers der ***2*** LTD bei dessen Einvernahme am 2. Juli 2018 als Verdächtiger wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG durch einen Staatsanwalt in ***86*** nicht hervorgeht, dass "***12***" und der Bf. ein- und dieselbe Person sind. Denn der organschaftliche Geschäftsführer antwortet auf die Frage des Staatsanwalts, wer der tatsächliche Machthaber der ***2*** LTD war, dass laut Hörensagen "***12***", ein Türke, tatsächlicher Machthaber der ***2*** LTD ist, und auf die Frage, welche Funktion ***Bf1*** (der Bf.) bei der ***2*** LTD innehatte, dass er weiß, dass dieser der Chef war (siehe dazu unter Pkt. II.1.). Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang überdies, dass drei als Zeugen einvernommene Personen - die Personen wurden am 27. April 2017, am 18. Mai 2017 sowie am 11. Februar 2019 befragt (siehe dazu die Feststellungen in Pkt. II.1.) - bei Nennung des Bf. unabhängig voneinander sowohl dessen richtigen Namen als auch dessen Spitznamen ***22*** (siehe dazu unter https://www.***134***: Der Nachname ***22*** ist türkischer Herkunft und stammt möglicherweise aus dem Wort "***136***", was auf Deutsch so viel wie "***141***" bedeutet. Der Nachname ***22*** ist zu einer Anzahl verschiedener Variationen und Schreibweisen angewachsen. Varianten des Nachnamen ***22*** sind u.a.: ***13***, ***127***, ***22***, ***127***, ***12***) verwendeten. Nach Auffassung des BFG kann es bei Würdigung dieser Umstände keinen Zweifel geben, dass der Bf. und "***12***" ein- und dieselbe Person sind. Das BFG teilt weiters nicht die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Ansicht des rechtlichen Vertreters des Bf., wonach die Niederschrift über die am 2. Juli 2018 erfolgte Einvernahme des organschaftlichen Geschäftsführers der ***2*** LTD derart fehlerhaft ist, dass von einer unrichtigen Übersetzung auszugehen ist. Es trifft zwar zu, dass auf Seite 5 der Niederschrift das Wort "Anstellung" anstelle des Wortes "Reise" verwendet wird, auf das Textverständnis hat dieser Fehler jedoch offensichtlich keinen Einfluss, zumal auch dem rechtlichen Vertreter des Bf. klar war, dass es richtigerweise "Reise" heißen müsste. Andere "gravierende" Fehler konnten vom Finanzgericht jedenfalls nicht entdeckt werden. Im Zusammenhang mit der aus Sicht des rechtlichen Vertreters des Bf. unrichtigen Übersetzung der Aussagen des organschaftlichen Geschäftsführers der ***2*** LTD wurde ein Antrag auf Einvernahme dieser Person, wohnhaft laut Niederschrift vom 2. Juli 2018 in ***137***, Rumänien, gestellt. Zu diesem Beweisantrag ist festzuhalten, dass der Ladung vom 27. Februar 2024 zu der für den 4. April 2024 terminierten mündlichen Verhandlung nicht nur die gegenständliche Niederschrift über die am 2. Juli 2018 erfolgte Einvernahme des ehemaligen handelsrechtlichen Geschäftsführers der ***2*** LTD beigelegt war, sondern in dieser Ladung auch darauf hingewiesen wurde, dass es dem BFG nach der gegebenen Rechtslage (siehe dazu z.B. VwGH 23.2.2023, Ra 2022/15/0032; VwGH 11.11.2022, Ra 2022/13/0006; VwGH 29.3.2017, Ra 2016/15/0023; VwGH 22.4.2009, 2004/15/0144; VwGH 13.9.2006, 2002/13/0190; VwGH 27.2.2002; VwGH 97/13/0201; VwGH 29.5.2001, 96/14/0069) nicht möglich ist, eine im Ausland wohnhafte Person vor das BFG zur Einvernahme als Zeuge zu laden. Daher wäre es Aufgabe des Bf. gewesen, die Möglichkeit der Einvernahme des beantragten Zeugen zu schaffen bzw. hätte es dem Bf. oblegen, den ehemaligen handelsrechtlichen Geschäftsführer der ***2*** LTD für die beantragte Zeugeneinvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung stellig zu machen. Dem gegenständlichen Beweisantrag wird daher gemäß § 183 Abs. 3 BAO nicht entsprochen. Der rechtliche Vertreter des Bf. hat überdies in der mündlichen Verhandlung die geschiedene Gattin des Bf., die beiden ehemaligen handelsrechtlichen Geschäftsführer der Primärschuldnerinnen sowie ***28*** (nunmehr ***138***), eine ehemalige Angestellte der ***2*** LTD, als Zeugen angeboten, zum Beweis dafür, dass der Bf. weder faktischer Geschäftsführer noch tatsächlicher Machthaber der beiden Primärschuldnerinnen war. Zu diesem Zeugenanbot wird angemerkt, dass mit Ausnahme der geschiedenen Gattin des Bf. sämtliche der obig angeführten Personen bereits durch andere Behörden einvernommen worden. Dass im Abgaben- und Haftungsverfahren eine unmittelbare Beweisaufnahme nicht erforderlich ist (siehe dazu z.B. VwGH 8.7.2009, 2006/15/0264; VwGH 28.10.2009, 2007/15/0070; VwGH 20.5.2010, 2006/15/0290; VwGH 15.5.2019, Ra 2018/13/0006), wurde dem Bf. bereits in der Ladung vom 27. Februar 2024 zu der für den 4. April 2024 terminierten mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Der Bf. bzw. sein rechtlicher Vertreter hätten daher - wenn aus deren Sicht eine nochmalige Einvernahme der beiden ehemaligen handelsrechtlichen Geschäftsführer der Primärschuldnerinnen sowie von ***28*** (nunmehr ***138***) der Wahrheitsfindung hätte dienen können - mehr als ein halbes Jahr Zeit gehabt, die gegenständlichen Zeugen stellig zu machen oder schriftliche Zeugenaussagen vorzulegen. Die gilt auch für die im Ausland ansässige geschiedene Gattin des Bf., die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von den Parteien bisher weder als Zeugin noch als weitere faktische Geschäftsführerin bzw. tatsächliche Machthaberin benannt wurde. Nach Ansicht des BFG dient das Zeugenanbot offenkundig lediglich dazu, das Verfahren zu verzögern bzw. zu verschleppen. Dafür spricht, dass der Bf. trotz zweimaliger Vertagung der mündlichen Verhandlung, um dem Bf. Gelegenheit zu einer persönlichen Stellungnahme zu den vorliegenden Beweismitteln zu geben bzw. um ihm zu ermöglichen, im Ausland ansässige Zeugen stellig zu machen, bisher keinen Beitrag zur Wahrheitsfindung erbracht hat - weder mündlich noch schriftlich - und nicht einmal die mit Ladung vom 29. April 2024 zu der für den 3. Juli 2024 terminierten mündlichen Verhandlung erbetenen Nachweise über seinen derzeitigen Wohnsitz (behördliche Meldebestätigung, Grundbuchsauszug, Mietvertrag, etc.) sowie Nachweise über seine aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation (Lohnzettel, Bankguthaben, Lebensversicherungen, Kraftfahrzeuge, Grundstücke, Verbindlichkeiten, etc.) beigebracht hat (siehe dazu unter Pkt. I). Einem dritten, in der mündlichen Verhandlung am 17. September 2024 gestellten Vertagungsantrag wurde deshalb - unter Verweis darauf, dass in der mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2024 eine nochmalige Vertagung explizit ausgeschlossen wurde sowie dass in den insgesamt drei Ladungen zu mündlichen Verhandlungen stets festgehalten wurde, dass ein Fernbleiben der beschwerdeführenden Partei von der mündlichen Verhandlung der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht (§ 274 Abs. 4 BAO) - nicht Folge gegeben. Zu ***28*** (nunmehr ***138***), einer ehemaligen Angestellten der ***2*** LTD, die laut dem rechtlichen Vertreter des Bf. bei einer Einvernahme bestätigen werde, dass der Bf. weder faktischer Geschäftsführer noch tatsächlicher Machthaber der Primärschuldnerinnen war, wird ergänzend Folgendes angemerkt: ***138*** hat bereits bei ihrer Einvernahme als Zeugin durch eine Beamtin der ***27*** Gebietskrankenkasse ausgesagt, dass nicht der Bf., sondern ***63***, der ehemalige handelsrechtliche Geschäftsführer der ***2*** LTD, deren Geschäfte geführt hat. Das BFG zieht nicht in Zweifel, dass ***138*** ihre Aussage im Falle einer nochmaligen Einvernahme bestätigen wird. Allerdings steht diese Aussage in Widerspruch zu den Aussagen des Bf. und sämtlicher anderen Zeugen (siehe dazu unter Pkt. II.1.). Zudem hat ***138*** angegeben, dass der Bf. der Mann oder Lebensgeführte der ***139*** ist und im Lokal in ***5*** gelegentlich Fußball schaut, sie jedoch nicht weiß, ob er dort auch arbeitet. Nach Ansicht des BFG hätte die Zeugin jedoch über das "Arbeitsverhältnis" des Bf. bei der ***2*** LTD schon deshalb Bescheid wissen müssen, weil nicht nur sie selbst, sondern auch ihr damaliger Lebensgefährte und jetziger Ehemann für die ***2*** LTD gearbeitet hat. Hinzu kommt, dass nach Angaben der Zeugin ***63*** nicht nur gelegentlich im Lokal in ***5*** "vorbeigeschaut" hat, sondern auch die Ansprechperson bei der ***2*** Ltd. war. Diesen Aussagen ist entgegenzuhalten, dass ***63*** nicht deutsch spricht, die Muttersprache der Zeugin jedoch deutsch ist, er laut Akten insgesamt lediglich dreimal in Österreich war und hier auch keinen Wohnsitz hat sowie dass er in Rumänien als Wächter gearbeitet hat und es aufgrund der doch beträchtlichen Entfernung zwischen seinem Arbeitplatz in Rumänien und dem Lokal in ***5*** als zweifelhaft erachtet wird, dass ihm ein gelegentliches Aufsuchen des gegenständlichen Lokals überhaupt möglich war. Bei Würdigung sämtlicher aufgezeigter Umstände kommt deshalb das BFG zum Ergebnis, dass durch die Aussagen dieser Zeugin nicht glaubhaft gemacht wird, dass der Bf. nicht faktischer Geschäftsführer der ***2*** LTD war. Zum ebenfalls in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des rechtlichen Vertreters des Bf. auf Einholung des Aktes ***46***, Landesgericht ***23***, betreffend das Strafverfahren "Bf. und weitere Personen" zum Beweis dafür, dass sich daraus ergeben wird, dass nicht der Bf. faktischer Geschäftsführer und/oder Machthaber war, sondern die sonstigen Angeklagten, nämlich die geschiedene Gattin des Bf. und die beiden ehemaligen handelsrechtlichen Geschäftsführer der Primärschuldnerinnen die Verantwortlichen der Unternehmen waren, wird Folgendes angemerkt: Der rechtliche Vertreter des Bf. in den beiden beschwerdegegenständlichen Haftungsverfahren vertritt den Bf. auch im vor dem Landesgericht ***23*** zu ***46*** anhängenden Strafverfahren wegen dem Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung als Mitglied einer Bande nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG und § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, in dem nicht nur der Bf., sondern auch dessen geschiedene Gattin sowie die beiden ehemaligen handelsrechtlichen Geschäftsführer der Primärschuldnerinnen Beschuldigte/Angeklagte sind. Dem rechtlichen Vertreter hätte es somit freigestanden, allfällige Beweismittel, die den Bf. zu exkulpieren vermögen und die dem BFG nicht vorliegen, beizubringen. Zudem wurde auch nicht konkretisiert, weshalb mittels des gegenständlichen Strafaktes bewiesen werden kann, dass der Bf. faktischer Geschäftsführer und/oder Machthaber war, zumal der Bf. einer der Beschuldigten im Strafverfahren ist und die Hauptverhandlung und damit das Beweisverfahren noch nicht stattgefunden haben. Die Haftungsvoraussetzungen sind jedenfalls im Haftungsverfahren eigenständig zu beurteilen. Das BFG ist ebenso wie die Abgabenbehörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich im Falle rechtskräftiger verurteilender Entscheidungen eines Strafgerichts an die Tatsachenfeststellungen gebunden, auf denen der Schuldspruch beruht, wozu auch jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt (vgl. z.B. VwGH 27.3.2018, Ra 2018/16/0043; VwGH 27.11.2020, Ra 2018/16/0210; VwGH 28.4.2021, Ro 2018/16/0001). Da keine solche Bindung bei Freisprüchen besteht (siehe dazu VwGH 28.2.2008, 2005/16/0091; VwGH 2.9.2009, 2008/15/0045; VwGH 29.4.2010, 2007/15/0227; VwGH 25.5.2011, 2007/13/0152; VwGH 22.3.2018, Ra 2017/15/0044; VwGH 27.8.2020, Ra 2020/15/0043) und gegenwärtig noch nicht absehbar ist, ob und wann hinsichtlich des vor dem Landesgericht ***23*** zu ***46*** anhängenden Strafverfahren mit einer rechtskräftig verurteilenden Entscheidung zu rechnen ist, ist auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag des rechtlichen Vertreters auf Unterbrechung der beschwerdegegenständlichen Haftungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens ***46***, abgewiesen worden (siehe dazu unter Pkt. I). Der rechtliche Vertreter des Bf. hat in der mündlichen Verhandlung weiters die Einvernahme jenes Inspektors der Polizeidirektion ***5*** beantragt, welcher die mit 10. Oktober 2016 datierte Anzeige gegen den Bf. wegen Verstoßes nach dem Glücksspielgesetz verfasst hat. Als Beweisthema wurde angegeben, dass die Sachverhaltsdarstellung in der Anzeige fehlerhaft sei, weshalb die tatsächlichen Geschehnisse zu ermitteln seien. Denn in dieser Anzeige werde angegeben, "ein ***51*** wurde ungehalten", während in der Folge wieder vom Bf. gesprochen werde. Es könnte sich somit um zwei verschiedene Personen handeln. Wie bereits in Pkt. II.1. ausgeführt wurde, wird in der Anzeige der Polizeidirektion ***5*** an die Bezirkshauptmannschaft ***7*** vom 10. Oktober 2016 - angezeigt wurde der Bf. nach dem Glücksspielgesetz - unter anderem Folgendes ausgeführt: Der Bf. hat angegeben, dass zwei Männer "in seinem Lokal gewesen seien" und durch unrechtmäßige Auszahlung eines Guthabenstandes auf einem Glücksspielgerät "ihm" (dem Bf.) ein Schaden von 2.500,00 € entstanden sei. In dieser Anzeige wird der Vor- und Nachnahme des Bf. fünfmal richtig wiedergegeben, lediglich einmal wird der Nachname falsch geschrieben. Auch in der der Anzeige beigefügten Lichtbildbeilage wird der Vor- und Nachnahme des Bf. korrekt wiedergegeben. Nach Auffassung des BFG ist es offenkundig, dass es sich bei der ein einziges Mal erfolgten unrichtigen Schreibweise des Nachnamens des Bf. bloß um einen Schreibfehler handelt, sodass dem Beweisantrag gemäß § 183 BAO nicht entsprochen wird. Zum Antrag des rechtlichen Vertreters des Bf. in der mündlichen Verhandlung auf Einvernahme der ***140*** zum Beweis dafür, "dass der Bf. nicht faktischer Geschäftsführer war und ihre Aussage dem Motiv zuzuordnen ist, dass sie offensichtlich Gelder verloren hat und diese zurückfordern möchte und nun einen Schuldigen sucht, der er tatsächlich nicht ist", wird Folgendes angemerkt: ***140*** hat bei der Polizeiinspektion ***7*** gegen den Bf. am 27. April 2017 betreffend § 168 StGB (Glücksspiel) als Geschädigte eine Anzeige erstattet. In ihrer Einvernahme als Zeugin durch einen Exekutivbeamten hat sie ausgesagt, dass sie in den illegalen Lokalen des Bf. in der ***96*** und in der ***97*** in ***7*** viel Geld verloren hat und dass sie der Bf. als Chef dieser Lokale mit Gutscheinen dazu verlockt hat, weiter bei ihm zu spielen. Auch hinsichtlich dieses Beweisantrages wird wiederholend darauf verwiesen, dass im Abgaben- und Haftungsverfahren eine unmittelbare Beweisaufnahme nicht erforderlich ist (siehe dazu z.B. VwGH 8.7.2009, 2006/15/0264; VwGH 28.10.2009, 2007/15/0070; VwGH 20.5.2010, 2006/15/0290; VwGH 15.5.2019, Ra 2018/13/0006). Im Übrigen hat der Bf. - wie obig bereits dargelegt wurde - bei seiner Einvernahme am 15. November 2016 einem Exekutivbeamten der Polizeiinspektion ***7*** gegenüber angegeben, dass ***55*** in "sein" Wettlokal eingebrochen ist und er hat sich überdies dem Strafverfahren gegen ***55*** als Privatbeteiligter angeschlossen. Dass somit die Aussage von ***140*** eine Falschaussage ist, die lediglich dem Umstand geschuldet ist, dass der Bf. ***55*** des Einbruchs bezichtigt hat und ***140*** eine gute Bekannte, eine Freundin oder eine Partnerin des ***55*** ist, ist nach Ansicht des BFG unzutreffend. Ob ***55*** tatsächlich zu irgendeinem Zeitpunkt Geschäftspartner des Bf. erachtet das BFG für den Beschwerdefall als nicht relevant. Nach Auffassung des BFG stehen auch die im Zuge einer Einvernahme durch einen Beamten der Landespolizeidirektion ***15***, Landeskriminalamt, am 11. Februar 2019 als Zeuge getätigten Aussagen eines Montagetechnikers (siehe dazu unter Pkt. II.1.) nicht in Widerspruch zu den Aussagen des Bf., ist doch der Bf. - wie bereits mehrfach dargelegt wurde - wiederholt gegenüber Dritten als Geschäftsführer der Primärschuldnerinnen aufgetreten. Auf die obigen Ausführungen, wonach der Unmittelbarkeitsgrundsatz im Abgaben- und Haftungsverfahren keine Geltung hat, sowie auf die obig dargestellten Aussagen und Verhaltensweisen des Bf., die nach Auffassung des BFG die Annahme einer faktischen Geschäftsführertätigkeit des Bf. rechtfertigen, wird auch hinsichtlich des Antrags des rechtlichen Vertreters des Bf. in der mündlichen Verhandlung auf Einvernahme von ***122*** verwiesen. Beweisthema ist wiederum, dass der Bf. weder faktischer Geschäftsführer noch größter Glücksspielanbieter in ***15*** war. 3.1.5. Schuldhafte Einflussnahme des Bf. auf die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Primärschuldnerinnen sowie Kausalität der haftungsrelevanten Einflussnahme für die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen Wie obig dargestellt wurde, waren die handelsrechtlich bestellten Geschäftsführer der Primärschuldnerinnen lediglich Strohmänner und haben mit Ausnahme von geleisteten Unterschriften ihre Organfunktionen nicht ausgeübt. Die Gesellschaften im Innen- und Außenverhältnis de facto geleitet hat nach dem Gesamterscheinungsbild der Bf., der in dieser Eigenschaft auch auf die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Primärschuldnerinnen Einfluss genommen hat. Im Beschwerdefall wurden insofern abgabenrechtliche Pflichten verletzt, als für die ***1*** LTD für das Jahr 2016 weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Umsatzsteuer entrichtet wurde (siehe dazu unter Pkt. II.1. sowie unter Pkt. 3.1.2.1.). Hinsichtlich der ***2*** LTD besteht die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten darin, dass zwar Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und/oder Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet wurden, jedoch mangels einer ordnungsgemäßen Buchhaltung nicht annähernd in der den tatsächlichen Umsätzen entsprechenden Höhe. Körperschaftsteuererklärungen wurden nicht eingereicht (siehe dazu unter Pkt. II.1. sowie unter Pkt. 3.1.2.2.). Die Haftung nach § 9a BAO ist - wie die Haftung nach § 9 BAO - eine verschuldensabhängige Haftung. Während jedoch für eine Haftungsinanspruchnahme nach § 9 BAO leichte Fahrlässigkeit genügt (siehe dazu z.B. VwGH 31.10.2000, 95/15/0137) spricht insbesondere das Wort "dahingehend" in § 9a Abs. 1 BAO dafür, dass zumindest Eventualvorsatz erforderlich ist (siehe dazu Ritz/Koran, BAO7 § 9a BAO Rz 3 unter Verweis auf Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 9a, 56; aM Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 9a Rz 7, wonach ein Verschulden des faktischen Geschäftsführers nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Haftung ist). Dass die seitens des Bf. erfolgte negative Einflussnahme auf die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Primärschuldnerinnen im Hinblick auf die gesamte, obig ausführlich aufgezeigte Geschäftsgestaltung zumindest mit Eventualvorsatz erfolgte, steht für das BFG außer Zweifel, weshalb ihm eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Primärschuldnerinnen im Sinne des § 9a BAO anzulasten ist. Die schuldhafte Einflussnahme des Bf. auf die abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Primärschuldnerinnen war auch kausal für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben, da die immens hohen, durch illegales Glücksspiel erwirtschafteten finanziellen Mittel (siehe dazu unter Pkt. II.1.) dem Finanzamt lediglich in einem verschwindend geringen Ausmaß gemeldet und entrichtet wurden. Im Beschwerdefall waren somit sämtliche Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme nach § 9a BAO erfüllt. 3.1.6. Ermessen

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100081/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100081.2019
Stammnummer
146455
Gültig
27.12.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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