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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100081/2019

Haftung eines faktischen Geschäftsführers

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100081/2019vom 27.12.2024Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1*** als ehemaliger faktischer Geschäftsführer der ***2*** LTD sowie der ***1*** LTD, ***45***, vertreten durch die Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG, Schloßgraben 10, 6800 Feldkirch, über die Beschwerden vom 23. Oktober 2017 sowie vom 25. Oktober 2018 gegen die Bescheide des ***FA*** (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom 19. September 2018 und vom 21. September 2018 betreffend Haftung gemäß § 9a Bundesabgabenordnung (BAO), Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 19. September 2018 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Haftungsbescheid insofern abgeändert, als die Haftungssumme von bisher 9.044.776,71 € um den Betrag von 4,00 € auf 9.044.772,71 € eingeschränkt wird. II. Die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 21. September 2018 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Haftungsprüfungsvorhalten vom 24. April 2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (im Folgenden abgekürzt Bf.) mit, dass auf den Abgabenkonten der Primärschuldnerinnen (***1*** LTD und ***2*** LTD) die in den beiliegenden Rückstandsausweisen angeführten Abgaben in Höhe von 188.711,40 € sowie 2.218.337,80 € uneinbringlich aushafteten. Aufgrund der Funktion des Bf. als das zur Vertretung der Gesellschaft berufene Organ habe ihm die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen oblegen. Da die in den Rückstandsausweisen angeführten Abgabenbeträge während der Vertretungsperiode des Bf. fällig bzw. nicht entrichtet worden seien, müsse das Finanzamt bis zum Beweis des Gegenteiles davon ausgehen, dass der Bf. der ihm obliegenden Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft nicht ausreichend nachgekommen sei. Vertreter von Kapitalgesellschaften hafteten mit ihrem persönlichen Einkommen und Vermögen für deren Abgaben, wenn sie an deren Nichtentrichtung ein Verschulden treffe, wobei hierfür bereits leichte Fahrlässigkeit genüge. Kein Verschulden bestünde beispielsweise, wenn alle anderen Gesellschaftsgläubiger gleich behandelt worden seien wie das Finanzamt, wenn also keiner der Gläubiger bevorzugt befriedigt worden sei. Die Pflichtverletzung müsse darüber hinaus in ursächlichem Zusammenhang mit der Nichtentrichtung stehen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müsse das Finanzamt somit bis zum Beweis des Gegenteiles von einer schuldhaften und für den Abgabenausfall zudem auch ursächlichen Verletzung der Pflicht des Bf. zur Entrichtung der fällig gewordenen Abgaben aus den verwalteten Mitteln ausgehen. Unter diesen Umständen müsste der Bf. mit der Erlassung eines Haftungsbescheides im Ausmaß der uneinbringlich gebliebenen Abgaben rechnen. Sofern die Gesellschaften bereits zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der betreffenden Abgaben nicht mehr über ausreichend liquide Mittel zur (vollen) Bezahlung aller Verbindlichkeiten verfügt hätten, könne dieser Umstand jeweils durch eine Auflistung sämtlicher Gläubiger der jeweiligen Gesellschaft mit zum Zeitpunkt der Abgabenfälligkeiten gleichzeitig oder früher fällig gewordenen Forderungen dargelegt werden. In dieser Aufstellung müssten alle damaligen Gläubiger der betreffenden Gesellschaft (auch die zur Gänze bezahlten) sowie die auf einzelne Verbindlichkeiten (Gläubiger) geleisteten Zahlungen (Quoten) enthalten sein. Anzugeben bzw. gegenüberzustellen seien zudem alle verfügbar gewesenen liquiden Mittel (Bargeld und offene Forderungen) und es sei die Verschuldenssituation umfassend darzustellen. In seiner mit 7. Juli 2017 datierten Stellungnahme zu den Haftungsprüfungsvorhalten führte der Bf. im Westlichen aus, dass er zu keinem Zeitpunkt rechtlicher Vertreter der beiden in den Haftungsvorhalten angeführten Primärschuldnerinnen gewesen sei und keine Funktion als ein zur Vertretung dieser Primärschuldnerinnen berufenes Organ gehabt habe. Die Haftungsvorhalte würden auch nichts enthalten, wozu er inhaltlich Stellung nehmen könne, da nicht ausgeführt werde, aufgrund welcher Annahmen das Finanzamt davon ausgehe, dass er eine Funktion als zur Vertretung der Primärschuldnerinnen berufenes Organ innegehabt habe. Er sei auch nie faktischer Geschäftsführer dieser Primärschuldnerinnen gewesen und es werde in den Haftungsvorhalten auch nicht angeführt, weshalb er dies gewesen sein solle. Beantragt werde daher die Einstellung der Haftungsprüfungsverfahren. Mit Bescheid vom 19. September 2017 zog die belangte Behörde den Bf. als faktischen Geschäftsführer und tatsächlichen Machthaber zur Haftung für die bei der ***2*** LTD aushaftende Umsatzsteuer 01-04/2016 in Höhe von 970.170,47 € heran. Begründend wurde ausgeführt, der Bf. habe als faktischer Geschäftsführer auf die Erfüllung der Pflichten der Primärschuldnerin und des in den §§ 80ff BAO bezeichneten Vertreters der Primärschuldnerin tatsächlich Einfluss genommen, indem er letzteren als handelsrechtlichen Geschäftsführer vorgeschoben habe. Tatsächlich seien sowohl die Primärschuldnerin als auch deren eingetragener handelsrechtlicher Geschäftsführer im Einflussbereich des Bf. gestanden. Der handelsrechtliche Geschäftsführer habe zwar diese Stellung offiziell innegehabt, habe entsprechende Unterschriften geleistet und nach außen hin Handlungen gesetzt, allerdings immer unter der Leitung und/oder auf Anweisung des Bf. Sämtliche durch die Primärschuldnerin erwirtschafteten Umsätze seien dem Bf. zugeflossen und in dessen Verfügungsmacht gestanden. Als faktischer Geschäftsführer und tatsächlicher Machthaber der Primärschuldnerin sei der Bf. gemäß § 9a Abs. 1 BAO insbesondere verpflichtet gewesen, diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass die abgaberechtlichen Pflichten vom Abgabepflichtigen und den in den §§ 80ff BAO bezeichneten Vertretern erfüllt würden. Als faktischer Geschäftsführer und tatsächlicher Machthaber der Primärschuldnerin hafte der Bf. gemäß § 9a Abs. 2 BAO für jene Abgaben, die infolge seiner Einflussnahme weder bei der Primärschuldnerin noch bei den gemäß §§ 80ff bezeichneten Vertretern eingebracht werden könnten. Mit Bescheid vom 21. September 2017 wurde der Bf. überdies als faktischer Geschäftsführer und tatsächlicher Machthaber zur Haftung für folgende aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der ***1*** LTD in Höhe von insgesamt 185.051,40 € herangezogen: | Abgabenart | Zeitraum | Betrag in Euro | Körperschaftsteuer | 2015 | 2.051,40 € | Umsatzsteuer | 01-06/2016 | 183.000,00 € | | | 185.051,40 € Dem Haftungsbescheid beigefügt war der Körperschaftsteuerbescheid 2015 vom 19. Oktober 2016, mit dem die Körperschaftsteuer 2015 mit 2.219,00 € festgesetzt wurde. Die Bescheidbegründung entspricht jener des Haftungsbescheides vom 19. September 2017, mit dem der Bf. für die bei der ***3*** LTD aushaftende Umsatzsteuer 01-04/2016 in Höhe von 970.170,47 € herangezogen wurde, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese verwiesen wird. Gegen die Haftungsbescheide vom 19. September 2017 und vom 21. September 2017 sowie gegen die den in Haftung gezogenen Abgaben zugrundeliegenden Abgabenbescheide brachte der Bf. am 23. Oktober 2017 durch seine rechtliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde ein und stellte die folgenden Anträge: Zustellung der der Haftung zugrundeliegenden, ebenfalls angefochtenen Abgabenbescheide samt der jeweiligen Bescheidgrundlagen zwecks Möglichkeit der inhaltlichen Ergänzung der gegenständlichen Beschwerde Anberaumung einer mündlichen Verhandlung Aufhebung der angefochtenen Haftungsbescheide und Einstellung der Verfahren gegen den Bf. und die beiden Primärschuldnerinnen In eventu in Stattgabe der Beschwerde dem Finanzamt eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Begründend wurde auf § 93 Abs. 3 BAO verwiesen, wonach ein Bescheid neben dem Spruch eine Begründung zu enthalten habe. Erforderlich sei auch eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig sei, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen sei, dass das Rechtsmittel begründet werden müsse und ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukomme. Die angefochtenen Haftungsbescheide würden keine nachvollziehbare Begründung und keine Rechtsmittelbelehrung enthalten und seien deshalb so mangelhaft, dass sie bereits aus diesem Grund aufzuheben seien. Zudem würden sich die angefochtenen Haftungsbescheide nicht mit den Ausführungen in der Stellungnahme des Bf. zu den Haftungsprüfungsvorhalten auseinandersetzen und damit Willkür üben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liege Willkür vor, wenn wesentliches Parteivorbringen völlig außer Acht gelassen werde und nicht einmal überprüft werden könne, ob und welches Vorbringen der Parteien Grundlage der Entscheidung sei. Der Verfassungsgerichtshof habe etwa in seiner Entscheidung vom 6.6.2014, U 821/2013, folgendes ausgesprochen: "Ein willkürliches Verhalten des Asylgerichtshofes, das eine Verletzung in dem durch Art I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, gewährleisteten subjektiven Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander bedeutet, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001)." Tatsächlich wären die Sachverhaltsfeststellungen in folgender Weise zu treffen: Zunächst wäre in zusammengefasster Form das wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers darzustellen. Ein Beschwerdeführer habe das Recht, seinen Vortrag auch im Bescheid übersichtlich dargestellt zu bekommen. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 8.9.2016, RA 2016/11/0081, die Anforderungen an eine Bescheidbegründung wie folgt umschrieben: "Demnach bestehen die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung 1. in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. in der Beweiswürdigung, 3. in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei über die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2014/03/0045). Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen - wie vorliegend die Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen - ist nicht hinreichend, um diesen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2016, Zl. Ra 2016/11/0038; vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2014, Zl. Ra 2014/02/0051, und vom 11. November 2015, Zl. 2013/11/0244)." Nach der Zusammenfassung des Vorbringens des Bf. in übersichtlicher Form müsste auf dieses Vorbringen eingegangen und dieses analysiert werden. Anschließend müsste die Behörde darstellen, aufgrund welcher Beweisergebnisse sie welche Schlüsse ziehe und wie sie diese rechtlich würdige. Die angefochtenen Haftungsbescheide würden keinerlei Begründung enthalten, aufgrund welcher Annahmen und Beweisergebnisse der Bf. Haftungspflichtiger "gemäß § 9a Abs. 1 und 2 iVm §§ 9 und 80ff Bundesabgabenordnung" sein solle. Es sei aus den angefochtenen Bescheiden auch nicht zu entnehmen, ob das Finanzamt von einer Haftung nach § 9a BAO oder nach den §§ 9 und 80ff BAO ausgehe, obwohl es sich dabei um völlig verschiedene Haftungsgrundlagen handle. Die angefochtenen Bescheide würden auch keine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Unter der Überschrift Rechtsmittelbelehrung werde lediglich eine rudimentäre Scheinbegründung angeführt. Die angefochtenen Bescheide würden auch keinen Hinweis enthalten, auf welche aushaftenden Abgabenschuldigkeiten sie sich tatsächlich beziehen würden. Laut dem Haftungsbescheid vom 21. September 2017 solle der Bf. unter anderem für die gegenüber der ***1*** LTD festgesetzten Körperschaftsteuer 2015 in Höhe von 2.051,40 € haften. Dem Haftungsbescheid sei ein mit 19. Oktober 2016 datierter Körperschaftsteuerbescheid 2015 über eine Abgabennachforderung von 2.219,00 € angeschlossen worden. Weshalb der Bf. nur für einen Teil dieses Betrages haften solle, werde im angefochtenen Bescheid nicht begründet. Beide angefochtenen Haftungsbescheide würden auch keine Zahl und kein Bescheiddatum enthalten, mit der die Umsatzsteuer vorgeschrieben sein solle. Es sei diesen Bescheiden auch nicht zu entnehmen, wie sich die Verbindlichkeiten zusammensetzen sollten und es werde nicht festgestellt, dass diese rechtskräftig und vollstreckbar wären. Tatsächlich würden weder die ***1*** LTD noch die ***2*** LTD und schon gar nicht der Bf. die behaupteten Beträge schulden. Die Vorschreibungen seien zu Unrecht erfolgt. Das Finanzamt übersehe auch, dass es sich bei der Haftung nach § 9a BAO um eine Ausfallhaftung handle. Gemäß § 9a Abs. 2 BAO würden die in Abs. 1 bezeichneten Personen für Abgaben nur insoweit haften, als "die Abgaben infolge ihrer Einflussnahme nicht eingebracht werden können." Die angefochtenen Haftungsbescheide würden jedoch mit keinem Wort behaupten, dass die Abgaben nicht eingebracht werden könnten und schon gar nicht, dass dies aufgrund der Einflussnahme des Bf. erfolgt sei. Eine Haftung nach § 9 BAO sei ausgeschlossen, da der Bf. nicht zum Personenkreis der in dieser Bestimmung bezeichneten Vertreter gehöre. Mit Bescheid vom 19. September 2018 wurde der Haftungsbescheid vom 19. September 2017, mit dem der Bf. als faktischer Geschäftsführer und tatsächlicher Machthaber zur Haftung für die bei der ***2*** LTD aushaftende Umsatzsteuer 01-04/2016 in Höhe von 970.170,47 € herangezogen wurde, gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben. Im mit selben Datum neu erlassenen Haftungsbescheid wurde der Bf. als Haftungspflichtiger gemäß § 9a Abs. 1 und 2 iVm §§ 9 und 80ff BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der ***2*** LTD in Höhe von 9.044.776,71 € in Anspruch genommen, die sich laut dem beiliegenden Rückstandsausweis wie folgt zusammensetzen: | Abgabenart | Zeitraum | Fälligkeitstag | Betrag | Umsatzsteuer | 01-04/2016 | 15.06.2016 | 969.012,41 € | Umsatzsteuer | 09/2016 | 15.11.2016 | 4.987,63 € | Umsatzsteuer | 10/2016 | 15.12.2016 | 5.047,49 € | Umsatzsteuer | 11/2016 | 16.01.2017 | 8.634,20 € | Körperschaftsteuer | 01-03/2017 | 15.02.2017 | 1.190.000,00 € | Umsatzsteuer | 12/2016 | 15.02.2017 | 10.514,06 € | Umsatzsteuer | 01/2017 | 15.03.2017 | 2.300,30 € | Umsatzsteuer | 02/2017 | 18.04.2017 | 3.387,06 € | Körperschaftsteuer | 04-06/2017 | 15.05.2017 | 1.190.000,00 € | Umsatzsteuer | 03/2017 | 15.05.2017 | 2.385,33 € | Umsatzsteuer | 04/2017 | 16.06.2017 | 512,39 € | Körperschaftsteuer | 07-09/2016 | 16.08.2016 | 48.820,53 € | Körperschaftsteuer | 10-12/2016 | 01.12.2016 | 4.707.500,00 € | Umsatzsteuer | 2016 | 15.02.2017 | 901.675,01 € | | | | 9.044.776,71 € Dem Haftungsbescheid beigefügt waren folgende Bescheide: Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 01-04/2016 vom 21. Oktober 2016, mit dem die Umsatzsteuer für diesen Zeitraum mit 1.032.840,00 € festgesetzt wurde. Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 09/2016 vom 6. Dezember 2016, mit dem die Umsatzsteuer für diesen Zeitraum mit 4.987,63 € festgesetzt wurde. Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 10/2016 vom 6. Dezember 2016, mit dem die Umsatzsteuer für diesen Zeitraum mit 5.047,79 € festgesetzt wurde. Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 10. September 2018, mit dem die Umsatzsteuer für 2016 mit 1.985.804,54 € festgesetzt wurde. Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 10. September 2018, mit dem die Umsatzsteuer für 2017 mit 513.275,08 € festgesetzt wurde. Körperschaftsteuerbescheid 2016 vom 10. September 2018, mit dem die Körperschaftsteuer 2016 mit 4.760.000,00 € festgesetzt wurde. Körperschaftsteuerbescheid 2017 vom 10. September 2018, mit dem die Körperschaftsteuer 2017 mit 2.380.000,00 € festgesetzt wurde. Begründend wurde ausgeführt, sofern ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides trete, gelte gemäß § 253 BAO diese Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Die Beschwerde vom 19. Oktober 2017 gelte daher auch als gegen diesen Bescheid gerichtet. Der Bf. brauche den vorliegenden Bescheid nicht erneut anzufechten. Als faktischer Geschäftsführer der ***2*** LTD habe der Bf. auf die Erfüllung der Pflichten dieser Primärschuldnerin und des in den §§ 80ff BAO bezeichneten Vertreters der Primärschuldnerin tatsächlich Einfluss genommen, indem er letzteren als handelsrechtlichen Geschäftsführer vorgeschoben habe. Tatsächlich seien sowohl die Primärschuldnerin als auch deren eingetragener handelsrechtlicher Geschäftsführer im Einflussbereich des Bf. gestanden. Der handelsrechtliche Geschäftsführer habe zwar diese Stellung offiziell innegehabt, habe entsprechende Unterschriften geleistet und nach außen hin Handlungen gesetzt, allerdings immer unter der Leitung und/oder auf Anweisung des Bf. Sämtliche durch die Primärschuldnerin erwirtschafteten Umsätze seien dem Bf. zugeflossen und seien in dessen Verfügungsmacht gestanden. Als faktischer Geschäftsführer und tatsächlicher Machthaber der Primärschuldnerin sei der Bf. gemäß § 9a Abs. 1 BAO insbesondere verpflichtet gewesen, diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass die abgaberechtlichen Pflichten von der Abgabepflichtigen und den in den §§ 80ff BAO bezeichneten Vertretern erfüllt würden. Als faktischer Geschäftsführer und tatsächlicher Machthaber der Primärschuldnerin hafte der Bf. gemäß § 9a Abs. 2 BAO für jene Abgaben, die infolge seiner Einflussnahme weder bei der Primärschuldnerin noch bei den gemäß §§ 80ff bezeichneten Vertretern eingebracht werden könnten. Mit Bescheid vom 21. September 2018 wurde der Haftungsbescheid vom 21. September 2017, mit dem der Bf. als faktischer Geschäftsführer und tatsächlicher Machthaber zur Haftung für bei der ***1*** LTD aushaftende Abgaben in Höhe von insgesamt 185.051,40 € herangezogen wurde, gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben. Im mit selben Datum neu erlassenen Haftungsbescheid wurde der Bf. als Haftungspflichtiger gemäß § 9a Abs. 1 und 2 iVm §§ 9 und 80ff BAO für die bei der ***1*** LTD aushaftende Umsatzsteuer 2016 in Höhe von 183.000,00 € in Anspruch genommen. Dem Haftungsbescheid beigefügt war der Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 9. Jänner 2018, mit dem die Umsatzsteuer 2016 mit 183.000,00 € festgesetzt wurde. Die Bescheidbegründung entspricht mit Ausnahme der Ausführungen zu § 253 BAO jener des Haftungsbescheides vom 19. September 2018, mit dem der Bf. für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der ***2*** LTD in Höhe von 9.044.776,71 € in Anspruch genommen wurde, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese verwiesen wird. Gegen den Haftungsbescheid vom 21. September 2018, nicht jedoch gegen jenen vom 19. September 2018, wurde vom Bf. am 25. Oktober 2018 durch seine damalige rechtliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde eingebracht und folgende Anträge gestellt: Anberaumung einer mündlichen Verhandlung Aufhebung des angefochtenen Haftungsbescheides und Einstellung des Verfahrens gegen den Bf. und die beiden Primärschuldnerinnen In eventu in Stattgabe der Beschwerde dem Finanzamt eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Das Beschwerdevorbringen entspricht jenem der am 23. Oktober 2017 eingebrachten Beschwerde, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese verwiesen wird. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. Dezember 2018 wurden die Beschwerden gegen die Haftungsbescheide vom 19. September 2017, vom 21. September 2017 und vom 25. Oktober 2018 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde unter Wiedergabe der §§ 248, 253, 299 Abs. 1, 93 Abs. 2 und Abs. 3, § 9a Abs. 1 und Abs. 2, 9 Abs. 1 und 80 Abs. 1 BAO sowie der zu diesen Normen ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur ausgeführt, ein Haftungsvorhalt sei grundsätzlich nur in den Fällen des § 9 BAO vorgesehen. Die dort bestehende Beweislastumkehr solle durch diese wesentliche Vorausinformation seitens der Abgabenbehörde kompensiert werden, um den Haftungspflichtigen in die Lage zu versetzen, das Gegenteil bzw. die Gläubigergleichbehandlung zu den Fälligkeitszeitpunkten beweisen zu können. Für Fälle des § 9a BAO sei ein besonderer Haftungsvorhalt nicht vorgesehen. Es liege dort ohnehin an der Abgabenbehörde, die Voraussetzungen für die Haftungsinanspruchnahme zu beweisen. Der Umstand, dass die beiden Haftungsvorhalte Unrichtigkeiten enthalten würden bzw. nicht korrekt zugestellt worden seien, sei daher unbeachtlich. Der Bf. habe zunächst selbst die ***1*** LTD gegründet und sei vom Zeitpunkt der Gründung, also seit 10. Jänner 2014, als deren Director eingetragen gewesen. Am 18. Dezember 2014 habe sich der Bf. von einem Director in Rumänien ablösen lassen. Bei Gründung der ***2*** LTD am 16. Juni 2015 habe von Beginn an ein Director in Rumänien fungiert. Die Behauptung der rechtlichen Vertretung des Bf., dieser sei zu keinem Zeitpunkt Vertreter der ***1*** LTD gewesen, sei somit faktenwidrig. Als Grund für den "Rückzug" des Bf. bzw. für den Einsatz von Strohmännern werde angenommen, dass der Bf. in der sensiblen Glückspielbranche (zahlreiche Polizeikontrollen und Lokalschließungen seit der GSpG-Novelle, großes Medienaufsehen, Gewerberecht, strafrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers nach den GSpG) nicht als offizieller Geschäftsführer habe aufscheinen wollen. Die obig angeführten Abgabenschuldigkeiten der beiden Primärschuldnerinnen seien bei diesen nicht einbringlich gewesen, zumal diese jeweils zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung der Abgabenschuldigkeiten mittels Haftungsbescheiden vom 19. September 2017 bzw. 21. September 2017 bereits aus dem britischen Gesellschaftsregister gelöscht worden seien. Die Löschung einer LTD habe nach ständiger Rechtsprechung des OGH (OGH 13.9.2007, 6 Ob 146/06y) konstitutive Wirkung, sodass bereits die Bekanntgabe einer Abgabenschuld an die Abgabenpflichtige nach diesem Zeitpunkt unmöglich sei und sohin auch jedweder Einbringungsversuch. Die Haftungsbescheide wären aus verschiedenen Gründen fehlerhaft, aber nicht unwirksam. Zum einen wären keine detaillierten Informationen zu den Fälligkeitszeitpunkten der haftungsgegenständlichen Abgaben darin enthalten, zum anderen seien die Begründungen unrichtigerweise jeweils als Rechtsmittelbelehrung bezeichnet worden und eine Rechtsmittelbelehrung habe jeweils vollständig gefehlt. Die fehlerhafte Bezeichnung des Bescheidteils Begründung mit "Rechtsmittelbelehrung" sei unschädlich. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung hingegen sei ein Indiz gegen den Bescheidcharakter einer Erledigung (vgl. Ritz, BAO6, § 93 Tz 19 mwN) und stelle eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, stehe jedoch der Annahme der Bescheidqualität der Erledigung nicht entgegen (vgl. Ritz, BAO6, § 93 Tz 27 mwN). Diese Haftungsbescheide seien jedoch wegen des schweren Verfahrensfehlers der Nichtbekanntgabe der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten am 19. September 2018 bzw. am 21. September 2018 aufgehoben und unter Beachtung der Fehlerhaftigkeit neu erlassen worden. Die Fehlerhaftigkeit scheide sohin aus dem Themenkreis der Beschwerdegründe aus. (1) ***2*** LTD Die ***2*** LTD sei 2016 nach Feststellungen der Finanzpolizei einer Prüfung unterzogen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass es sich bei der ***2*** LTD um ein Glücksspielunternehmen mit mehreren Standorten handle. Die Voranmeldepflicht der Umsatzsteuer 01/2016 bis 04/2017 sei durch deren ehemaligen Geschäftsführer ***4*** verletzt worden, ebenso die Vorauszahlungspflicht ab Fälligkeit der jeweiligen Abgaben. ***4*** sei nach Angaben des Bf. zufolge nur selten vor Ort anwesend gewesen. Um die Fragen der täglichen Geschäftsführung hätten sich der Bf. bzw. seine Gattin gekümmert, welche in den verschiedenen Glücksspiellokalen öfter anwesend gewesen seien als ***4***, dies ergebe sich aus Mitarbeiterbefragungen. Rechnungen an die ***2*** LTD seien zum Teil namentlich an den Bf. adressiert worden. Zudem seien zahlreiche Geschäftsmieten vom Bf. für die ***2*** LTD bezahlt worden, der auf den Zahlscheinen namentlich als Auftraggeber aufscheine. Der Bf. habe gegenüber der Finanzpolizei die Beantwortung von Fragen verweigert, obwohl er als "einfacher" Mitarbeiter grundsätzlich nichts zu befürchten gehabt hätte. Die einvernommenen "einfachen" Mitarbeiter/innen seien auskunftsfreudiger gewesen. Der Bf. habe am 28. September 2016 in der Funktion als Geschäftsführer der ***2*** LTD auch aktiv für die ***2*** LTD eine Anzeige bei der Polizeidirektion ***5*** wegen Betrugs durch Kunden, die mit Geldscheinen eines der Glücksspielgeräte manipuliert hätten, erstattet. Als die Polizeibeamten Gerät und Lokal in Augenschein genommen und eine Auslesekarte verlangt hätten, habe der Bf. bemerkt, dass die Situation der ***2*** LTD vom Opfer zur Täterin (GSpG) gekippt sei. Daraufhin habe der Bf. "trotzig" reagiert - sohin eher wie ein Verantwortlicher und nicht wie ein Mitarbeiter, dem das grundsätzlich gleichgültig sein habe können - indem er zu lachen begonnen habe und gemeint habe, die BH ***7*** könne sowieso nichts dagegen unternehmen. Die Pflicht zur Entrichtung dieser 2016 und 2017 fällig gewordenen Abgaben bzw. zur entsprechenden Einflussnahme auf die Entrichtung der Abgaben durch den installierten Director ***4*** habe daher den Bf. getroffen, welcher vorbringe, zu keinem Zeitpunkt Vertreter der ***2*** LTD gewesen zu sein. Er sei lediglich Angestellter, der die Funktionsfähigkeit der Geräte sicherstelle. Dieses Vorbringen werde unter anderem durch folgende Beweismittel erschüttert: Anzeige der Polizeidirektion ***5*** vom 10. Oktober 2016, in welcher der Bf. als Geschäftsführer der ***2*** LTD angeführt worden sei. Der Bf. sei zum Teil Mietvertragspartei betreffend Geschäftslokale der ***2*** LTD Vorgelegte Buchhaltungsunterlagen mit etlichen Zahlscheinen, aus welchen hervorgehe, dass der Bf. Mietzahlungen für die ***2*** LTD angewiesen hätte. Kontoregisterabfrage (Personensuche) vom 6. Dezember 2018 unter der Subjekt-ID des Bf., in welcher s(eine) Verbindung zur ***2*** LTD dokumentiert sei. Sichergestellte Stromrechnung der ***8*** an "Spielhalle ***9*** z.H. ***Bf1***". Aussagen ***10*** bei der Einvernahme durch die Polizeiaufsichtbehörde des Kreises ***11*** vom 7. Juli 2018, wonach Chef der ***2*** LTD der Bf. sei und er selbst (der deutschen Sprache nicht mächtig) vorgeblich zum Zweck der Erlangung einer Beschäftigung in Österreich zuerst von einer türkischsprachigen Person namens "***12***" (***13*** sei der Spitzname des Bf.) mit einem Porsche nach ***7*** und dann noch dreimal für jeweils zwei Tage per Bus nach ***14*** gebracht, von dort durch "***12***" abgeholt und anschließend mit der Bahn wieder nach Rumänien zurückgebracht worden sei. Im Hotel in ***7*** habe dieser "***12***" ihm Dokumente zur Unterschrift vorgelegt, angeblich für Zwecke seiner Anstellung. Die Frage, welche Tätigkeiten er in Aussicht habe, sei ihm dahingehend beantwortet worden, dass es nicht schwer sein werde. Erhebungsergebnisse des Landeskriminalamtes ***15*** gegen den Bf., wonach dieser der verantwortliche Betreiber der Lokale sei (durch Zeugenaussagen belegt). (2) ***1*** LTD Die ***1*** LTD sei 2017 nach Feststellungen der Finanzpolizei in deren Geschäftslokal "***16***", ***17***, einer Prüfung unterzogen worden. Die Voranmeldepflicht der Umsatzsteuer 01/2016 bis 06/2016 sei durch deren ehemaligen Geschäftsführer ***18*** verletzt worden, ebenso die Vorauszahlungspflicht ab Fälligkeit der jeweiligen Abgaben. ***18*** sei jedoch zuvor vom Bf. als sein offizieller Nachfolger bzw. Geschäftsführer der ***1*** LTD installiert worden. Bei der Einvernahme durch die Finanzpolizei am 24. Juli 2015 habe der Bf. nach wenigen Sätzen jede weitere Aussage verweigert und sich trotzig verhalten - eher wie ein Verantwortlicher und nicht wie ein einfacher Mitarbeiter - indem er gemeint habe, man soll ihm ruhig eine Strafe schicken, die er dann bezahle und damit den Staat unterstütze. Die Pflicht zur Entrichtung dieser 2016 fällig gewordenen Abgaben bzw. zur entsprechenden Einflussnahme auf die Entrichtung der Abgaben durch den installierten Director ***18*** habe den Bf. getroffen, welcher vorbringe, zu keinem Zeitpunkt Vertreter der ***1*** LTD gewesen zu sein. Er sei lediglich Angestellter, der die Funktionsfähigkeit der Geräte sicherstelle. Dieses Vorbringen werde unter anderem durch die folgenden Beweismittel erschüttert: Die laufende Buchhaltung bis einschließlich Februar 2016 sei von ***19*** vorgenommen worden. Die entsprechenden Unterlagen seien ihm stets vom Bf. übergeben und von ihm anschließend wieder an den Bf. retourniert worden. Aussagen ***20*** bei der Einvernahme durch die Polizeiaufsichtsbehörde des Kreises ***11*** vom 6. Juli 2018 und vom 7. Juli 2018, wonach er zur Unterfertigung einiger Dokumente nach ***21*** und Österreich gebracht worden sei, und ihm nach Beeinträchtigung durch einen Getränkezusatz während des Transports im Schwindelzustand Dokumente zur Unterschrift vorgelegt worden wären. Eine ***1*** LTD kenne er nicht und er sei seines Wissens nie als Geschäftsführer tätig gewesen. Er sei dabei ausgenutzt worden. ***22*** sei der Spitzname des Bf. (Indiz für eine Nahebeziehung des Bf. zur Abgabepflichtigen). Erhebungsergebnisse des Landeskriminalamtes ***15*** gegen den Bf., wonach dieser der verantwortliche Betreiber der Lokale sei (insbesondere durch eine Aussage des Bf. gegenüber der PI ***23*** vom 25. November 2015 belegt, obwohl bereits seit Ende 2014 ***18*** installiert gewesen sei). Die Abgabenbehörde sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Bf. der tatsächlich agierende Geschäftsführer der beiden LTD`s gewesen sei. Als Betreiber von Glücksspiellokalen im Inland müsse dem Bf. bekannt sein, dass in Österreich getätigte Umsätze zu versteuern und für die Abfuhr daher entsprechende Rücklagen zu bilden und Erklärungen abzugeben seien. Die jeweilige Einschaltung vorgeschobener Personen mit Wohnsitz in Rumänien als Director der LTD`s, die selten bis überhaupt nicht in den Lokalen anwesend seien, sei durch den Bf. selbst erfolgt. Die Heranziehung des Bf. als Haftungspflichtigen nach § 9a BAO stehe im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung sei den Zweckmäßigkeitserwägungen gegenüber Billigkeitserwägungen der Vorzug eingeräumt worden, da das gesamte Verhalten des Bf. in den Abgabenangelegenheiten der Primärschuldnerinnen auf persönliche Vorteilsoptimierung und darauf gerichtet gewesen sei, durch den Einsatz von Strohmännern den steuerlichen Zugriff bzw. Durchgriff auf seine Person als wahren Unternehmer hinter dem Betrieb der Spielautomatenlokale zu erschweren. Der Bf. habe selbst die wirtschaftlichen Vorteile aus dem Betrieb gezogen und er habe bis zur Löschung der LTD`s diese auch federführend gesteuert. Im am 18. Jänner 2019 fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurden die Beschwerdebegehren aufrechterhalten. Ergänzend wurde unter Bezugnahme auf den Spruch der Beschwerdevorentscheidung vorgebracht, diese spreche ausdrücklich über "die Beschwerde vom 19.10.2017…..gegen die Haftungsbescheide 1. vom 19.9.2017 betreffend ***24***1 LTD und 2. vom 21.9.2017 und vom 25.10.2018 betreffend ***1*** LTD" ab. Der angefochtene Bescheid leide damit an einem unklaren und rechtswidrigen Spruch, da der Haftungsbescheid vom 19.9.2017 bereits mit Bescheid des Finanzamtes vom 19.9.2018 aufgehoben worden sei. Auch der Haftungsbescheid vom 21.9.2017 sei mit Bescheid vom 21.9.2018 vom Finanzamt aufgehoben worden. Der angefochtene Bescheid leide sohin an einem unklaren und in sich widersprüchlichen Spruch und spreche uno actu über Bescheide ab, die bereits nicht mehr existieren würden. Der angefochtene Bescheid werde daher bereits aus diesem Grund aufzuheben sein. Der angefochtene Bescheid behauptet weiters, es ergebe sich aus Mitarbeiterbefragungen, dass der Bf. "in den verschiedenen Glückspiellokalen öfter anwesend war als ***4***". Welche Mitarbeiter von wem in welcher Funktion befragt worden seien und was genauer Gegenstand der Auskünfte gewesen sein solle, sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Tatsächlich habe die ***25*** Gebietskrankenkasse am 16.6.2016 einen Mitarbeiter der ***2*** LTD zu seinem Dienstverhältnis befragt und dieser habe erklärt, dass sein Chef ein blonder Mann mit dem Namen ***26*** gewesen sei. Der Bf. habe dunkle Haare und heiße auch nicht ***26***. Die ***27*** Gebietskrankenkasse habe am 14.6.2016 die Mitarbeiterin ***28*** zu ihrer "Tätigkeit bei ***2*** LTD" befragt. Diese gebe auf Seite 4 zu Protokoll: "Wenn ich ***29*** gefragt werde, so gebe ich zu Protokoll, dass dieser von uns "***26***" genannt worden ist. Soweit ich weiß, ist er der Geschäftsführer der Firma. Ich kenne ihn, weil er gelegentlich vorbeischaut. Wenn ich gefragt werde, ob ich glaube, dass dieser "***26***" die Geschäfte führt, so gebe ich zu Protokoll, dass das zutrifft……Wenn ich von Frau Mag. ***30*** gefragt werde, wer die Ansprechperson bei der ***2*** LTD ist, gebe ich zu Protokoll, dass - wie gesagt - der Herr namens "***26***" mich eingestellt hat." Ganz offensichtlich handle es sich bei diesem ***26*** um den Geschäftsführer der ***2*** LTD, ***31***, und der Haftungsbescheid gegen den Bf. sei sohin rechtswidrig. Dem Bf. sei zu diesen angeblichen Vernehmungen auch zu keiner Zeit Parteiengehör gewährt worden, weshalb der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund aufzuheben sei. Der angefochtene Bescheid verweise rudimentär auf angebliche Beweismittel, aus welchen hervorgehen solle, dass der Bf. nicht nur Angestellter gewesen ***132*** solle, der die Funktionsfähigkeit der Geräte sichergestellt habe. Die konkrete Auseinandersetzung mit diesen Beweismitteln und insbesondere Parteiengehör dazu sei nicht erfolgt. Dass die beiden tatsächlichen Geschäftsführer der Gesellschaften nichts von ihrer Geschäftsführerfunktion wissen würden und nur ausweichende Angaben machen hätten wollen, verwundere nicht. Diese beiden Geschäftsführer würden im Rahmen der durchzuführenden mündlichen Verhandlung zu vernehmen sein. Im Vorlagebericht vom 28. Februar 2023 hat das Finanzamt zu den Beschwerdeverfahren wie folgt Stellung genommen: Zur Beschwerde gegen die Abgabenansprüche in der Haftungsbeschwerde: Dem Hinweis in der Beschwerde, dass die Abgabenfestsetzungen nicht beigelegt worden wären, wurde durch Aufhebung und Neuerlassung des Haftungsbescheides begegnet. Eine Begründung für die Unrichtigkeit der Abgabenfestsetzungen sei jedoch unterblieben. Über diese Beschwerde sei noch nicht mittels Beschwerdevorentscheidung abgesprochen worden. Zum Vorbringen der rechtlichen Vertretung im Vorlageantrag: Der Spruch der Beschwerdevorentscheidung zitiere jenen Bescheid, gegen welchen konkret Beschwerde erhoben worden sei. Der Umstand, dass jener Bescheid gemäß § 299 BAO aufgehoben und durch einen anderen ersetzt worden sei, schade nicht, denn die Beschwerde gelte ex lege (§ 253 BAO) auch als gegen den ersetzenden späteren Bescheid gerichtet. Der Spruch zitiere den bekämpften Bescheid, da sich die Beschwerde gegen diesen richte. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung werde auf die Aufhebung und den ersetzenden Bescheid nochmals hingewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung sei somit aus dem angeführten Grund nicht rechtswidrig, insbesondere schon deshalb, weil mit dem Vorlageantrag nicht die Beschwerdevorentscheidung bekämpft werde, sondern die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Erstbescheid beantragt werde, an dessen Stelle der ersetzende Bescheid und nicht die Beschwerdevorentscheidung getreten sei. Die Angaben von Frau ***32*** zitiere der Bf. nur ausschnittsweise. Die Vernehmung durch die ***33*** sei aus einem spezifisch sozialversicherungsrechtlichen Blickwinkel erfolgt. Frau ***32*** habe als Ansprechperson für das Tagesgeschäft der Filiale ***5***, in der sie gearbeitet habe, die Gattin des Bf. genannt. Von ihr sei sie als Mitarbeiterin der früheren ***34*** LTD eingestellt worden. Der Bf., den Frau ***35***r ebenfalls aus dem Lokal kenne, schaue dort Fußball, wette aber nicht. Dass der Bf. nach eigenen Angaben dort selbst angestellt gewesen sei, sei jedoch ihrer Aufmerksamkeit entgangen. Die Inanspruchnahme von Geschäftsführern als Haftungspflichtige nach den §§ 9, 9a BAO liege im Ermessen der Behörde, sodass die Inanspruchnahme des einen und des anderen möglich und erlaubt sei. Eine Rechtswidrigkeit könne nicht darin erblickt werden, dass ein faktischer Geschäftsführer neben einem unternehmensrechtlichen in Haftung gezogen werde. Das Vorhalteverfahren (Parteiengehör) sei nur für handelsrechtliche Geschäftsführer zwingend, für faktische jedoch nicht, da diesfalls ohnehin im Unterschied zur § 9 Haftung die Beweislast bei der Behörde liege. Im Übrigen habe auch eine Beschwerdevorentscheidung Vorhaltecharakter. Mit Email vom 6. November 2023 wurde das Finanzamt vom BFG um Stellungnahme zu den folgenden Fragen sowie um Nachreichung der folgenden Unterlagen ersucht: 1. Mit Email vom 28. September 2021 wurde dem BFG seitens ***36*** vom Amt für Betrugsbekämpfung, Geschäftsbereich Finanzstrafsachen, zur Kenntnis gebracht, dass die WKSTA gegen den Bf. hinsichtlich der ***1*** LTD und der ***2*** LTD ein gerichtliches Finanzstrafverfahren führt. In diesem Zusammenhang wird um Mitteilung ersucht, ob bereits ein Urteil gefällt wurde und bejahendenfalls um Übermittlung dieses Urteils gebeten. Weiters wird um Übermittlung des Abschlussberichts des Amts für Betrugsbekämpfung an die WKSTA im gegenständlichen Finanzstrafverfahren ersucht. 2. In der Beschwerdevorentscheidung vom 13. Dezember 2018 wurde hinsichtlich der ***2*** LTD ausgeführt, dass sich laut Mitarbeiterbefragungen nicht deren handelsrechtlicher Geschäftsführer um Fragen der täglichen Geschäftsführung gekümmert hätte, sondern der Bf. bzw. seine damalige Gattin. Dem BFG liegt jedoch lediglich eine Niederschrift der ***33*** vom 14.6.2016 über die Einvernahme von ***28***, einer Angestellten der ***2*** LTD, vor. Wie im Vorlageantrag zutreffend dargelegt wurde, hat ***28*** unter anderem Folgendes zu Protokoll gegeben: "Wenn ich nach ***37*** gefragt werde, so gebe ich zu Protokoll, dass dieser von uns "***26***" genannt worden ist. Soweit ich weiß, ist er der Geschäftsführer der Firma. Ich kenne ihn, weil er gelegentlich vorbeischaut. Wenn ich gefragt werde, ob ich glaube, dass dieser "***26***" die Geschäfte führt, so gebe ich zu Protokoll, dass das zutrifft……Wenn ich von Frau ***38*** gefragt werde, wer die Ansprechperson bei der ***2*** LTD ist, gebe ich zu Protokoll, dass - wie gesagt - der Herr namens "***26***" mich eingestellt hat." Zwecks Klärung des Sachverhalts wird daher um Übermittlung jener Mitarbeiterbefragungen gebeten, in denen dezidiert angegeben wird, dass sich nicht der handelsrechtliche Geschäftsführer um Fragen der täglichen Geschäftsführung der ***2*** LTD gekümmert hat, sondern der Bf. 3. Für die vom Bf. getätigte faktische Geschäftsführung bei der ***2*** LTD wurden in der Beschwerdevorentscheidung vom 13. Dezember 2018 zudem folgende, dem BFG nicht vorliegende Beweismittel angeführt, um deren Nachreichung ersucht wird: a) Namentlich an den Bf. adressierte Rechnungen an die ***2*** LTD b) Zahlreiche Zahlscheine, auf denen der Bf. als Auftraggeber für die ***2*** LTD aufscheint (beispielsweise für Geschäftsmieten) c) Kontoregisterabfrage (Personensuche) vom 6. Dezember 2018 unter der Subjekt-ID des Bf., in welcher s(eine) Verbindung zur ***2*** LTD dokumentiert ist. d) Sichergestellte Stromrechnung der ***8*** an "Spielhalle ***9*** z.H. ***Bf1***" e) Niederschrift über die Einvernahme des handelsrechtlichen Geschäftsführers der ***2*** LTD, ***4***, durch die Polizeiaufsichtsbehörde des Kreises ***11*** vom 7. Juli 2018 f) Erhebungsergebnisse des Landeskriminalamtes ***15*** gegen den Bf., wonach dieser der verantwortliche Betreiber der Geschäftslokalte der Lokale der ***2*** LTD ist, samt der damit in Zusammenhang stehenden Zeugenaussagen 4. Weiters wird um Vorlage der folgenden, in der Beschwerdevorentscheidung vom 13. Dezember 2018 zwar aufgezählten, dem BFG jedoch ebenfalls nicht übermittelten Beweismittel für die vom Bf. getätigte faktische Geschäftsführung bei der ***1*** LTD gebeten: a) Niederschrift über die Einvernahme des handelsrechtlichen Geschäftsführers der ***1*** LTD, ***18***, seitens der Polizeiaufsichtsbehörde des Kreises ***11*** vom 6. Juli 2018 und vom 7. Juli 2018 b) Erhebungsergebnisse des Landeskriminalamtes ***15*** gegen den Bf. Am 29. Jänner 2024 übermittelte das Finanzamt dem BFG folgende beschwerdewesentlichen Unterlagen: 1. Niederschrift über die am 6.7.2018 erfolgte Einvernahme des ***39*** 2. Niederschrift über die am 2.7.2018 erfolgte Einvernahme des ***40*** 3. Protokoll über die am 12.7.2016, am 15.11.2016 sowie am 19.1.2017 erfolgten Einvernahmen des Bf. als Zeuge 4. Protokoll über die am 8.8.2016 erfolgte Einvernahme des Bf. als Beschuldigter 5. Anzeige des Bf. bei der Polizeiinspektion ***5*** vom 10. Oktober 2016 6. Zahlungsbelege betreffend Mietzahlungen des Bf. für die ***2*** LTD 7. Stromrechnung der ***8*** an "Spielhalle ***9*** z.H. ***Bf1*** 8. Auszug aus einem mit 27.4.2017 datierten Protokoll über die Vernehmung einer Geschädigten als Zeugin seitens der LPD ***15*** 9. Ein mit 18.5.2017 datiertes Protokoll über die Vernehmung eines Zeugen seitens der LPD ***15*** 10. Auszug aus einem mit 11.2.2019 datierten Protokoll über die Vernehmung eines Montagetechnikers als Zeugen seitens der LPD ***15*** 11. Auszug aus einem mit 23.10.2018 datierten Protokoll über die Vernehmung eines Zeugen seitens der LPD ***15*** Zur Wahrung des Parteiengehörs, welches gemäß § 269 Abs. 1 BAO auch im Beschwerdeverfahren vor dem BFG zu beachten ist (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2016/15/0014, ÖStZB 2018/82) wurden die obig angeführten, dem BFG seitens des Finanzamtes übermittelten Unterlagen dem Bf. mit der Ladung zu der für den 4. April 2024 terminierten mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Hinsichtlich der in den Beschwerden beantragten Zeugeneinvernahmen (Antrag auf Einvernahme der ehemaligen handelsrechtlichen Geschäftsführer der ***2*** LTD sowie der ***1*** LTD, ***40***, geb. 18.02.1970, wohnhaft in ***41***, ***42***, sowie ***39***, geb. 02.11.1958, wohnhaft in ***43***, ***44***) wurde dem Bf. mitgeteilt, dass es dem Bundesfinanzgericht nach der gegebenen Rechtslage (siehe dazu z.B. VwGH 23.2.2023, Ra 2022/15/0032; 11.11.2022, Ra 2022/13/0006; 29.3.2017, Ra 2016/15/0023; 22.3.2010; 2007/15/0273; 22.4.2009, 2004/15/0144; 13.9.2006, 2002/13/0190; 27.2.2002; 97/13/0201; 29.5.2001, 96/14/0069) nicht möglich sei, eine im Ausland wohnhafte Person vor das Bundesfinanzgericht zur Einvernahme als Zeuge zu laden. Auf diesem Grund werde zur Kenntnis gebracht, dass es dem Bf. obliege, die Möglichkeit der Einvernahme der beantragten Zeugen zu schaffen bzw. die beiden ehemaligen handelsrechtlichen Geschäftsführer der ***2*** LTD sowie der ***1*** LTD für die beantragten Zeugeneinvernahmen im Rahmen der mündlichen Verhandlung stellig zu machen. Verwiesen werde auch darauf, dass im Abgabenverfahren eine unmittelbare Beweisaufnahme nicht erforderlich ist (siehe dazu Ritz/Koran, BAO7, § 183 Rz 1ff samt der dort angeführten Judikatur des VwGH). Es dürften daher auch Beweismittel verwendet werden, die andere Behörden erhoben hätten. Nach Information über den Wechsel der rechtlichen Vertretung wurde dem nunmehrigen Vertreter Akteneinsicht gewährt und die Verhandlung vertagt. In der Ladung zu der für den 3. Juli 2024 terminierten mündlichen Verhandlung wurde der Bf. zur Vorlage folgender Beweismittel aufgefordert: Nachweis über den derzeitigen Wohnsitz (mittels einer behördlichen Meldebestätigung, Grundbuchsauszug, Mietvertrag, etc.) sowie Nachweise über die aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation (Lohnzettel, Bankguthaben, Lebensversicherungen, Kraftfahrzeuge, Grundstücke, Verbindlichkeiten, etc.) Zu Beginn der Verhandlung am 3. Juli 2024 beantragte der anwesende rechtliche Vertreter eine nochmalige Vertagung der Verhandlung. Begründend führte er aus, der Bf. sei trotz des wiederholten Versuchs einer Kontaktaufnahme seit zumindest drei Wochen für ihn nicht erreichbar gewesen. Die Anwesenheit des Bf. sei aber deshalb erforderlich, weil dieser bisher zu den seitens des BFG im Rahmen der ersten Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelten Unterlagen nicht Stellung nehmen habe können und dadurch sein rechtliches Gehör beschränkt wäre. Seitens der im Beschwerdefall zuständigen Richterin des BFG wurde zwar dem Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung Folge gegeben, dem rechtlichen Vertreter des Bf. jedoch nochmals zur Kenntnis gebracht, dass eine Stellungnahme nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich erfolgen könne. Da die Unterlagen dem damaligen rechtlichen Vertreter des Bf. bereits mit Schriftsatz vom 27. Februar übermittelt worden seien, habe der Bf. bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt mehr als vier Monate Zeit für eine Stellungnahme gehabt, ein Zeitraum, der nach Auffassung des BFG grundsätzlich bereits als ausreichend zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erachtet werde. Einem nochmaligem Vertagungsantrag werde daher nicht mehr Folge gegeben. In der mündlichen Verhandlung am 17. September 2024 beantragte der anwesende rechtliche Vertreter des Bf. wiederum eine Vertagung der Verhandlung. Begründend wurde vorgebracht, der Bf. habe aufgrund einer unerwarteten, lebensnotwendigen Operation seines in der Türkei lebenden Vaters in die Türkei reisen müssen und könne deshalb an der heutigen Verhandlung nicht teilnehmen. Eine Teilnahme des Bf. an der Verhandlung sei aber erforderlich. Eine Bestätigung über den Zustand des Vaters des Bf. könne nachgereicht werden. Der Vertagungsantrag wurde von der im Beschwerdefall zuständigen Richterin des BFG aus folgenden Gründen abgewiesen: Die mündliche Verhandlung wurde bereits zweimal verschoben und in den insgesamt drei Ladungen zu mündlichen Verhandlungen wurde stets festgehalten, dass ein Fernbleiben der beschwerdeführenden Partei von der mündlichen Verhandlung der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht (§ 274 Abs. 4 BAO). Überdies wurde dem Bf. bereits in der Ladung vom 27. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht, dass im Abgabenverfahren eine unmittelbare Beweisaufnahme nicht erforderlich ist und daher auch Beweismittel verwendet werden dürfen, die andere Behörden erhoben haben. Zudem wurde dem rechtlichen Vertreter des Bf. in der mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2024 mitgeteilt, dass einem nochmaligen Vertagungsantrag nicht Folge gegeben würde, da eine Stellungnahme nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich erfolgen kann. Von der Richterin befragt, ob die zur Verhandlung mitzubringenden Nachweise über den derzeitigen Wohnsitz des Beschwerdeführers (behördliche Meldebestätigung, Grundbuchsauszug, Mietvertrag, etc.) sowie Nachweise über dessen aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation (Lohnzettel, Bankguthaben, Lebensversicherungen, Kraftfahrzeuge, Grundstücke, Verbindlichkeiten, etc.) ausgehändigt werden könnten, gab der anwesende rechtliche Vertreter des Bf. die derzeitige Wohnadresse des Bf. bekannt. Unterlagen über seine Einkommens- und Vermögenssituation habe der Bf. selbst zur mündlichen Verhandlung mitbringen wollen. Unterhaltspflichten für minderjährige Kinder würden bestehen, die Anzahl der minderjährigen Kinder sei ihm allerdings nicht bekannt. Der anwesende rechtliche Vertreter des Bf. beantragte überdies aufgrund des vor dem Landesgericht ***23*** zu ***46*** anhängigen Strafverfahrens wegen dem Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung als Mitglied einer Bande nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG und § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, in dem unter anderem der Bf., dessen geschiedene Gattin sowie die ehemaligen handelsrechtlichen Geschäftsführer der Primärschuldnerinnen Beschuldigte/Angeklagte seien, eine Unterbrechung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens ***46***. Begründend wurde vorgebracht, das betreffende Strafverfahren habe Präjudizwirkung für das gegenständliche Verfahren und sein Ausgang sei von entscheidender Bedeutung auch für das gegenständliche Haftungsverfahren. Werde der Bf. im Strafverfahren freigesprochen, stehe fest, dass er keine relevanten Handlungen gesetzt habe, für die er als faktischer Geschäftsführer zur Verantwortung gezogen werden könnte. Der Antrag auf Unterbrechung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des vor dem Landesgericht ***23*** zu ***46*** anhängigen Strafverfahrens, wurde mit der Begründung abgewiesen, dass ein Freispruch im Strafverfahren nicht bindend für das gegenständliche Haftungsverfahren sei.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100081/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100081.2019
Stammnummer
146455
Gültig
27.12.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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