Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0092-W/04
Finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit einer nur aus Formalgründen im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführerin?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0092-W/04vom 10.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Oberrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a und lit. b und der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom 21. Juli 2004 gegen
das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1 als Organ des
Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 19. April 2004, Gz.X, nach der am
7. Dezember 2004 in Abwesenheit der Beschuldigten und in Anwesenheit der
Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin EM durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird insoweit
Folge gegeben, als das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und die Sache
gemäß
§ 161 Abs. 4 FinStrG zur umfangreichen
Ergänzung des Untersuchungsverfahrens an die erste Instanz
zurückverwiesen wird.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 19. April 2004, Gz.X,
wurde die Berufungwerberin (in der Folge Bw.) der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a und lit. b FinStrG sowie der Finanzordnungswidrigkeit
nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil sie als
für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten der Fa.A.
verantwortliche Geschäftsführerin vorsätzlich
a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate
Jänner bis Dezember 2001 in Höhe von S 397.717,00 durch
Nichtentrichtung bewirkt, und dies nicht für möglich, sondern für
gewiss gehalten habe; und weiters
b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von
dem § 76 des Einkommensteuergesetzes entsprechenden Lohnkonten eine
Verkürzung von lohnabhängigen Abgaben, nämlich Lohnsteuer
für Juni bis Dezember 2000 in Höhe von S 82.500,00, Lohnsteuer
für Jänner bis Dezember 2001 in Höhe von S 432.300,00,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen für Juni bis Dezember 2000 in Höhe von
S 16.875,00 und für Jänner bis Dezember 2001 in Höhe von
S 88.425,00 durch Nichtabfuhr bzw. Nichtentrichtung bewirkt und dies nicht
nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe; und weiters
c) Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für September bis
Dezember 2000 in Höhe von S 55.091,00 (€ 4.003,61) nicht bis
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, § 21 Abs. 1
und 2 FinStrG, unter Bedachnahme auf die Bestimmung des § 23 Abs. 3 FinStrG
wurde über die Bw. eine Geldstrafe in Höhe von € 30.000,00
und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß
§ 20
FinStrG an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von
75 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass die bisher noch nicht finanzstrafrechtlich in Erscheinung
getretene Bw. die für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Belange
verantwortliche Geschäftsführerin der im Firmenbuch eingetragenen
Fa.A. in den inkriminierten Zeiträumen gewesen sei.
Im Zuge abgabenbehördlicher Prüfungen, bei denen
eine Mitwirkung der Firmenverantwortlichen nicht erreicht werden habe
können, sei festgestellt worden, dass für die Zeiträume
Jänner bis Dezember 2001 weder Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet noch
Umsatzsteuervoranmeldungen eingebracht worden seien. Auch lohnabhängige
Abgaben seien nicht entrichtet worden und es seien auch keine Lohnkonten zur
Vorlage gelangt, sodass die Annahme der Abgabenbehörde, solche wären
entgegen der gesetzlichen Bestimmungen nicht angelegt und geführt worden,
nicht den logischen Denkgesetzen zuwiderlaufe. Die Bemessungsgrundlagen seien
daher gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege zu ermitteln
gewesen, die daraus resultierenden Abgaben wären als strafbestimmende
Wertbeträge heranzuziehen.
Bei der strafrechtlichen Würdigung der
Prüfungsfälle seien auch die Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum September bis Dezember 2000
einer Prüfung unterzogen worden, wobei festgestellt worden wäre, dass
erst nach verspäteter Abgabe von Voranmeldungen am 16. September 2001 eine
verspätete Entrichtung - ohne damit verbundene Selbstanzeige - erfolgt sei,
sodass hier nur das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit vorzuwerfen
wäre.
Im finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren sei
trotz mehrerer Versuche eine Rechtfertigung der Bw. nicht zu erlangen gewesen.
Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat sei sie ebenfalls nicht
erschienen.
Nicht nur, dass aufgrund der Lebenserfahrung davon
auszugehen sei, dass der Bw. als realitätsbezogener im Wirtschaftsleben
stehender Person die sie treffenden grundsätzlichen steuerlichen
Verpflichtungen bekannt gewesen seien, werde dies doch auch durch das für
das Jahr 2000 an den Tag gelegte Verhalten deutlich.
Bei der Strafbemessung wurde als mildernd die bisherige
Unbescholtenheit, als erschwerend hingegen kein Umstand zugrunde gelegt.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom 21. Juli 2004, mit welcher die
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses sowie die Einstellung des
Finanzstrafverfahrens beantragt werden.
Begründend wird dazu seitens der Bw. ausgeführt,
dass der Spruchsenat im bekämpften Erkenntnis davon ausgehe, dass sie als
Geschäftsführerin für die abgabenrechtlichen Belange der Fa.A.
verantwortlich gewesen sei. Diese Annahme sei jedoch unrichtig.
Richtig sei, dass sie über Ersuchen ihres damaligen
Lebensgefährten A. und nach dessen Zusicherung lediglich aus
Formalgründen als Geschäftsführerin im Firmenbuch eingetragen
worden sei. Laut Angaben des Herrn A. sei dies aus Gefälligkeit
gegenüber seinem Bruder I. erfolgt. Dieser sei auch der tatsächlich
handelnde Geschäftsführer und Entscheidungsträger gewesen. Sie
selbst habe weder mit dem Unternehmen im Allgemeinen, noch mit dem
Geschäftlichen im Speziellen zu tun gehabt. Lediglich im Einzelfall habe
sie über Aufforderung von A. oder I. Unterschriften unter diverse ihr von
den Genannten vorgelegte Schriftstücke geleistet.
Ergänzend führe die Bw. noch aus, dass ihr im
gesamten Verfahren bislang keine Schriftstücke der Behörden zugekommen
seien. Vom gegenständlichen Verfahren habe sie dadurch Kenntnis erlangt,
dass ihr glaublich am 21. Juni 2004 von einer Angestellten der in ihrem Wohnhaus
befindlichen Bäckerei, in welcher die offensichtlich für sie bestimmte
Post abgegeben worden sei, eine Buchungsmitteilung des Finanzamtes betreffend
die gegenständliche Strafe ausgehändigt worden sei. Anlässlich
ihrer darauf folgenden Vorsprache beim Finanzamt Wien am 22. Juni 2004
sei ihr eine Kopie des Spruchsenateserkenntnisses übergeben worden. Das
Original habe sie bis heute nicht erhalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuer 1998
entsprechenden Lohnkonten ein Verkürzung von Lohnsteuer oder
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides)
unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster
Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des
Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die
Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im
Aufhebungsbescheid niedergelegte Rechtsanschauung gebunden.
§ 126 Abs. 1 FinStrG:
Kommt der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter einer Vorladung zu einer
gemäß
§ 125 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht
nach, ohne durch Krankheit, Behinderung oder ein sonstiges begründetes
Hindernis abgehalten zu sein, so hindert dies nicht die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses auf Grund der
Verfahrensergebnisse.
Unbestritten ist im gegenständlichen Fall, dass die
Bw. als Geschäftsführerin der Fa.A. in der Zeit vom 7. Juni 2000
bis 17. März 2002 im Firmenbuch eingetragen war.
Am 1. Juni 2001 wurden von der Bw. unterzeichnete
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Juni bis Dezember 2000
verspätet beim Finanzamt eingereicht, wobei die Umsatzsteuervoranmeldungen
für die Monate Juni bis August 2000 Gutschriften, diejenigen für
die Monate September bis Dezember 2000 Zahllasten in Höhe von
insgesamt S 55.091,00 auswiesen [Punkt c) des angefochtenen Erkenntnisses].
Darüber hinaus wurden im Zeitraum der
Geschäftsführerfunktion der Bw. weder Umsatzsteuervoranmeldungen
abgegeben noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet. Im Rahmen einer von der
Abgabenbehörde erster Instanz durchgeführten
Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung, welche mit Niederschrift vom
7. August 2002 abgeschlossen wurde, wurde daraufhin die
Umsatzsteuerzahllast für die Monate Jänner bis Dezember 2001 in
Höhe eines Betrages von S 397.717,00 [Punkt a) des angefochtenen
Erkenntnisses] festgesetzt, wobei laut Textziffer 2) des
Prüfungsberichtes die Einnahmen aus der Güterbeförderung laut
Kontoauszug des Auftraggebers, die Einnahmen aus der Bäckerei wegen
mangelhafter Aufzeichnungen geschätzt dieser Abgabenfestsetzung zugrunde
gelegt wurden. Die Vorsteuer wurde im Rahmen dieser Schätzung in Anlehnung
an die für die Monate Jänner bis Juli 2002 vorgelegten Unterlagen
ermittelt.
Auch wurden während des gesamten Zeitraumes ihrer
Geschäftsführung im Rahmen der Fa.A. lohnabhängige Abgaben weder
gemeldet noch entrichtet. Mit Lohnsteuerprüfungsbericht vom
18. Oktober 2002 wurden daher Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge
zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfe in den aus Punkt b) des
angefochtenen Spruchsenatserkenntnisses ersichtlichen Zeiträumen und
Beträgen schätzungsweise festgesetzt, zumal keine Lohnkonten vorgelegt
werden konnten und festgestellt wurde, dass nicht angemeldete Fahrer
beschäftigt waren.
Wie schon zur mündlichen Verhandlung vor dem
Spruchsenat ist die Bw. auch vor dem Berufungssenat unentschuldigt nicht
erschienen, sodass gemäß
§ 126 FinStrG die
mündliche Verhandlung in ihrer Abwesenheit durchzuführen war.
Zu ihrem Berufungsvorbringen, sie sei lediglich aus
Formalgründen als Geschäftsführerin in das Firmenbuch eingetragen
worden, während der tatsächliche Geschäftsführer und
Entscheidungsträger im Rahmen der Fa.A. I., der Bruder ihres damaligen
Lebensgefährten A., gewesen sei und sie nur in Einzelfällen über
Aufforderung ihres Lebensgefährten oder dessen Bruders Unterschriften
geleistet habe, wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat I. als Zeuge einvernommen. Dieser gab den Ausführungen der
Bw. widersprechend zu Protokoll, dass er 2000 und 2001 insgesamt ca. 1 Jahr als
Chauffeur der Fa.A. gearbeitet und dabei keinerlei
Geschäftsführeragenden wahrgenommen habe. Tatsächlich habe die
Bw. als Geschäftsführerin agiert, sie habe ihn auch aufgenommen und
ihm teilweise den Lohn bar ausbezahlt. Die Entscheidungen in der Firma seien von
der Bw. getroffen worden. Die Löhne habe die Bw. gemeinsam mit seinem
Bruder bar in einem Kaffeehaus ausbezahlt. Auch die Aufträge der Fa.A. habe
die Bw. selbst entgegengenommen. Wer für die Belange der Buchhaltung der
GmbH zuständig gewesen sei, wisse er nicht.
Aufgrund dieser völlig voneinander abweichenden
Aussagen der Bw. und des Zeugen I. bedarf es nach Ansicht des Berufungssenates
weiterer umfangreicher Sachverhaltserhebungen zur Klärung der Frage, welche
Person bzw. welche Personen tatsächlich für die objektiv feststehenden
verfahrensgegenständlichen Verfehlungen in den jeweiligen
Tatzeiträumen finanzstrafrechtlich verantwortlich war(en). Eine derartige
Konkretisierung und Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen hinsichtlich der
faktischen Verantwortlichkeit für die Geschäftsführung und die
steuerlichen Belange der Fa.A. könnte beispielsweise durch die Befragung
von in den Tatzeiträumen beschäftigten Arbeitnehmern bzw. von
Geschäftspartnern, Kunden bzw. eventuellen steuerlichen Vertretern der GmbH
oder auch durch Feststellungen aus den Büchern und Aufzeichnungen durch wen
und in wessen Auftrag diese erstellt wurden und wer im Rahmen des Unternehmens
Überweisungsaufträge an die Bank erteilt hat.
Zur endgültigen Klärung der
finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit bedarf es daher noch einer
umfangreichen Ergänzung des erstinstanzlichen, aufgrund der Nichtmitwirkung
der Bw. mangelhaft gebliebenen Untersuchungsverfahrens und der Durchführung
einer neuerlichen mündlichen Verhandlung.
Gemäß
§ 161 Abs. 4 verfügt daher der
Berufungssenat die Aufhebung des erstinstanzlichen Erkenntnisses unter
Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz.
Wien, am 10.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 126 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Formalgründeeingetragene GeschäftsführerinEntscheidungsträgertatsächlicher Machthaberfinanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0092-W/04
- Stammnummer
- 13122
- Gültig
- 10.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF