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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7106198/2015

Strittige Anerkennung von Zahlungen an Subunternehmer; das Strafverfahren gegen die beschwerdeführende GmbH und ihren Gesellschafter-Geschäftsführer wurde eingestellt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106198/2015vom 27.09.2024Teil 3 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(Betrugs-Szenario B) durch Anweisungen zum Ausstellen von Schein- bzw. Deckungsrechnungen Verkürzungen von Ertragssteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer), gegebenenfalls auch von Umsatzsteuer in Form zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuer, bewirkt worden seien. Es bestehe der konkretisierte Tatverdacht, dass unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten hinsichtlich der vorgenannten Firmen bzw. seitens deren tatsächlichen Machthabern einerseits und der tatsächlichen Beschäftiger andererseits für die Jahre 2007 - 2011 massive Verkürzungen an Körperschaft-, Kapitalertrag- und Umsatzsteuer sowie an lohnabhängigen Abgaben in und im Einzelnen noch festzustellender Höhe über einen langen Zeitraum bewirkt und somit Tatbestände gemäß §§ 11 iVm 33 bzw. 38 FinStrG verwirklicht worden seien. 8/2) Laut Tz 2 der Beilage zum Prüfungsbericht seien in den Jahren 2007 bis 2011 als Betriebsausgaben abgezogene Fremdleistungen von folgenden Subunternehmern an die Bf. fakturiert worden: Subunternehmer2 Handel und ***11*** GmbH, Subunternehmer3 ***14*** GmbH, Subunternehmer4 Handels GmbH, Subunternehmer5 & SubUnt5 ***19*** & Handel GmbH, Subunternehmer6 Personalleasing GmbH, Subunternehmer7 GmbH, Subunternehmer8 S.R.L. (Rumänien), Subunternehmer9 GmbH (Berlin), Subunternehmer1 S.R.L. (Rumänien). Die Bf. habe im Vergleich zur Auftragslage und erbrachtem Leistungsumfang nur in geringem Umfang Eigenpersonal beschäftigt. [Die Ausführungen zu den Gewerbeberechtigungen der Bf. sind steuerlich irrelevant.] Die Bf. übernehme hauptsächlich kleine Objekte wie z.B. Wohnungssanierungen und Bürosanierungen. 8/3) Laut Tz 3 der Beilage zum Prüfungsbericht seien die Verträge zur Erbringung von Leistungen fast ausschließlich mündlich erfolgt. Schriftlich existiere nur ein Dienstleistungsvertrag zwischen Bf. und Fa. Subunternehmer1. Weiters wird in Tz 3 ausgeführt: "Zur Abrechnung der jeweiligen Bauvorhaben konnten relevante Unterlagen, die die Leistungserbringung und Leistungsüberprüfung oder Vorsorge für Haftungsinanspruchnahme nachvollziehbar oder glaubhaft machen, nicht vorgelegt werden. Die Abrechnung erfolgte nach Pauschale oder Ausmaß. Entsprechende Rechnungsgrundlagen und üblicherweise anfallende Grund-, Neben- und Hilfsaufzeichnungen wurden nicht vorgelegt. Es existieren weder Stundenaufzeichnungen, Dienstnehmerlisten, Anwesenheitslisten, etc., welche belegen könnten, wer die Leistungen tatsächlich erbracht hätte (jedoch wurden für den gesamten Prüfungszeitraum 6 Sozialversicherungsanmeldungen von Arbeitern im Zuge der beiden Vorhalteverfahren vorgelegt). Die Baubranche ist - vor allem was die arbeitsintensiven Leistungsbereiche betrifft - aus Sicht der Finanzverwaltung als Hochrisikobranche einzustufen. An die Befolgung der Abgabengesetze wie der sozialversicherungs- und unternehmensrechtlichen Bestimmungen und auch an die Einhaltung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes sind besondere Maßstäbe anzulegen und seitens der Betriebsprüfung mit der angemessenen Genauigkeit zu kontrollieren. Als Ansprechpartner der 6 oben angeführten Subunternehmer wurde ein gewisser "***16***" od. "***15***" genannt. Es konnte jedoch im gesamten Verlauf des Prüfungsverfahrens zu der Ansprechperson der Subunternehmen kein Kontakt hergestellt werden, es wurde jedoch eine Zeugenvernehmung durch die Polizei vom 27.3.2009 betr. der Fa. Subunternehmer5 vorgelegt, aus welcher "***15***" bereits hervorkommt." [Einschub] Am 27. März 2009 wurde der Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf. von der Polizei einvernommen und sagte aus (BFG-Akt Bl. 230 f): "Ich bin Geschäftsführer der Firma [Bf.] und kann Auskunft über Rechnungen geben. Mir wird eine Rechnung Nr.: 404/08 vom 29.08.2008 vorgelegt, worauf ersichtlich ist, dass die Firma Subunternehmer5 & SubUnt5 Leistungen erbracht und in Rechnung gestellt hat. Diese Leistungen wurden tatsächlich erbracht und bezahlt. Dazu lege ich in Kopie einen Kassa Eingangsbeleg vor. Ansprechperson war ein gewisser "***15***". Dieser wurde von Herr20Vorname Herr20Nachname, von dem ich eine Visitenkarte bekommen habe, vorgestellt. Herr20Nachname hat mir auch allgemeine Unterlagen zur Subfirma gegeben. Herr20Nachname fuhr einen teuren schwarzen Mercedes mit Niederquerschnittreifen. "***15***" hat die Baustelle abgewickelt. Abgerechnet wurde mit "***15***". ***15*** hat auch bar das Geld von mir genommen. Wir hatten mehrere Baustellen und es war immer alles in Ordnung. Manchmal mangelnde Qualität. In Folge dieser Mängel, beendete ich dann die Zusammenarbeit. Die genannten Namen Herr10 und ***18*** sagen mir nichts." 8/4) [Zurück zur Beilage des Prüfungsberichtes] In Tz 4/a wird zunächst ausgeführt, dass für den Prüfungszeitraum sämtliche Belege vorgelegt worden seien. Weiters werden technische Details zur Buchhaltung und den ACL-Daten dargestellt. 8/5) Laut Tz 4/b seien ergangen bzw. habe stattgefunden: Am 16.10.2012 Übergabe von Prüfungsauftrag und Rechtsbelehrung für den Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf. als Beschuldigter / StPO. (erster) schriftlicher Vorhalt vom 31.10.2012; (erste) Vorhaltsbeantwortung am 18.12.2012 übergeben durch Boten. 1. Beschuldigtenladung des Gesellschafter-Geschäftsführers für den 14.2.2013: Es seien auch dessen Rechtsanwalt Dr***8*** und die steuerliche Vertreterin der Bf. erschienen. Nach Ansicht des Rechtsanwaltes könne eine ordnungsgemäße Einvernahme erst dann erfolgen, wenn vollständig Akteneinsicht gewährt werde. Der Rechtsanwalt kündige eine schriftliche Stellungnahme an und auch eine 2. Vorhaltsbeantwortung durch die steuerliche Vertreterin der Bf. (letztgenannte habe die 2. Vorhaltsbeantwortung am 16.5.2013 persönlich eingereicht). Aufgrund des Antrages auf Akteneinsicht am 14.2.2013 durch Dr***8*** sei seitens der Abgabenbehörde (im Auftrag der Finanzstrafbehörde) eine Zusammenfassung der Prüfungsfeststellungen am 4.3.2013 dem Rechtsanwalt und der steuerlichen Vertretung zur Verfügung gestellt worden. In dieser Zusammenfassung seien auch die Teile des STA-Aktes enthalten, welche den konkretisierenden Grundverdacht gegen Herrn**5*** begründet hätten. Weiters seien Herrn Dr***8*** 4 Seiten am 11.4.2013 übermittelt worden (jedoch größtenteils geschwärzt), in welchen die Bf. vorkomme. 2. Beschuldigtenladung des Gesellschafter-Geschäftsführers für den 14.5.2013. Vor Beginn der Einvernahme habe der Rechtsanwalt die zugesagte ausführliche Stellungnahme übergeben. Der Gesellschafter-Geschäftsführer habe in Wahrung seiner Beschuldigtenrechte zu den gestellten Fragen keine Auskünfte gegeben. Erkundigungen (StPO) bei drei Auftraggebern (davon zwei Großbetriebe) der Bf.: keine Differenzen festgestellt. Übermittlung der drei Erkundigungen an den Rechtsanwalt. "Da die im Sinne des § 99 Abs. 2 FinStrG beauftragte Abgabenbehörde damit keine weiteren (erfolgsversprechenden) Erhebungen bzw. Feststellungen mehr treffen konnte, wurden die bis dato zum Grundverdacht der Mitteilung der STA-Wien weiterführenden Feststellungen im Rahmen eines Betriebsprüfungsberichtes zusammengefasst." "Im Übrigen ergeht der Hinweis, siehe auch Zeugenniederschrift mit [Herrn**5***] durch BMI (erliegend ha. Faktum 4), dass der durch den jetzig Beschuldigten - im Rahmen der seinerzeitigen Befragung als Zeuge zu Fa. Subunternehmer5 & SubUnt5 Handel GmbH - angeführte (phonetisch) "***15*** oder ***16***" genannte Abwickler der BVH [=Abkürzung für Bauvorhaben], ebenfalls als Vermittler hinsichtlich der Bau(Sub)firmen Subunternehmer2 ***17*** GmbH, Subunternehmer3 ***14*** GmbH, Subunternehmer4 Handels GmbH, Subunternehmer6 Personalleasing GmbH und Subunternehmer7 GmbH (It. zweimaliger Vorhaltsbeantwortung) hervorgekommen ist. "***15*** oder ***16***" tritt [als] Vermittler, Abwickler der jeweiligen Bauvorhaben, Rechnungsübergeber und Inkassoempfänger auf. Eine detaillierte Sachverhaltsdarstellung rund um die Person "***15*** oder ***16***" war durch das von [Herrn**5***] in Anspruch genommene Recht als Beschuldigter sich zu verschweigen nicht möglich." "Ebenso konnte er im gegenständlichen Ermittlungsverfahren nicht zu den - schon It. Akt der STA-Wien verdächtigten Machthaber (***10*** Vorname**10** und ***12*** und den einvernommenen Zeugen) befragt werden." "Daraus resultiert die Unmöglichkeit der Ermittlungsbehörde, die tatsächliche und causale Rolle ("Funktion") des [Herrn**5***] im gesamten malversiven Netzwerk rund um den (It. STA-Akt) hauptbeschuldigten ***10*** bzw. den do. angeführten Mittätern festzustellen." 8/6) Von Seite 12 bis 43 der Beilage (entspricht Tz 4/c des Inhaltsverzeichnisses) mit der Überschrift "Sachverhaltsdarstellungen & Feststellungen zu den einzelnen Subunternehmern der [Bf.]" befinden sich Ausführungen der Betriebsprüferin zu Faktum 1 bis Faktum 9, wobei jedes Faktum einem der neun streitgegenständlichen Subunternehmen entspricht. 8/6.1) Ausführungen zu Faktum 1 (Subunternehmer2 Handel & ***11*** GmbH): Scheingeschäftsführer ***22*** ab 22.6.2007. Anmeldung von Arbeitern, Rückstände bei Wiener Gebietskrankenkasse und Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, Konkursverfahren am TT.2.2008 auf Antrag der Wiener Gebietskrankenkasse eröffnet. Existenz eines realen Betriebes an der offiziellen Adresse zweifelhaft. Tatsächlicher Machthaber: ***10*** laut Aussagen seiner Sekretärin und der Lohnbuchhalterin. ***10*** habe pro scheingemeldetem Dienstnehmer pro Monat 250,00 bis 300,00 Euro verlangt plus einer Marge in einer Höhe zwischen acht und zehn Prozent der Überweisungen seiner Kunden auf das Firmenkonto. Der Betreuer des Bankkontos der Subunternehmer2 Handel & ***11*** GmbH habe von ***10*** finanzielle Zuwendungen erhalten. Die Hausdurchsuchung im Büro der Sekretärin des ***10*** habe zwei Aktenordner betreffend Subunternehmer2 Handel & ***11*** GmbH sowie Rechnungen und andere Schriftstücke (inkl. selbsterstellte Bescheide der MA 63 und Unbedenklichkeitsbescheinigungen) auf dem vorgefundenen Computer betreffend Subunternehmer2 Handel & ***11*** GmbH ergeben. Im Staatsanwaltschaftsverfahren sichergestellte zwei Rechnungen der Subunternehmer2 Handel & ***11*** GmbH an die Bf. (eine vom 31.7.2007 über 28.869,00 € und die andere vom 21.12.2007 über 57.210,00 €). 8/6.2) Ausführungen zu Faktum 2 (Subunternehmer3 ***14*** GmbH): An der im Firmenbuch eingetragenen Adresse nicht auffindbar. Wohnungsöffnungen an dieser Adresse und an der Meldeadresse des Geschäftsführers ergaben, dass die Wohnungen leer waren. Tatsächlicher Machthaber: ***10*** laut Aussagen seiner Sekretärin und der Lohnbuchhalterin. Der Betreuer des Bankkontos der Subunternehmer3 ***14*** GmbH habe von ***10*** finanzielle Zuwendungen erhalten. 8/6.3) Ausführungen zu Faktum 3 (Subunternehmer4 HandelsgmbH): Existenz eines realen Betriebes zweifelhaft. Die Hausdurchsuchung im Büro der Sekretärin des ***10*** habe einen Stempel der Fa. Subunternehmer4 ergeben. 8/6.4) Ausführungen zu Faktum 4 (Subunternehmer5 & SubUnt5 ***19*** & Handel GmbH): Existenz eines realen Betriebes zweifelhaft. Tatsächlicher Machthaber: ***10*** laut Aussagen seiner Sekretärin und der Lohnbuchhalterin. Der Betreuer des Bankkontos der Subunternehmer5 & SubUnt5 ***19*** & Handel GmbH habe von ***10*** finanzielle Zuwendungen erhalten. Die Hausdurchsuchung im Büro der Sekretärin des ***10*** habe zwei Aktenordner und Schachteln mit Visitenkarten betreffend Subunternehmer5 & SubUnt5 ***19*** & Handel GmbH sowie Rechnungen und andere Schriftstücke (inkl. selbsterstellte Bescheide der MA 63 und Unbedenklichkeitsbescheinigungen) auf dem vorgefundenen Computer betreffend Subunternehmer5 & SubUnt5 ***19*** & Handel GmbH ergeben. 8/6.5) Ausführungen zu Faktum 5 (Subunternehmer6 Personalleasing GmbH): Vorgeschobener Geschäftsführer ***88*** ab 1.9.2008. Tatsächlicher Machthaber: ***10***. Allgemeine Erkenntnisse aus Überwachungsmaßnahmen vom 10.11.2008 bis 27.2.2009, nicht konkret auf die Bf. bezogen: Auftraggeber überweist Geld auf Bankkonto der Subunternehmer6 Personalleasing GmbH (oft als Eilüberweisung); sofortige Barbehebung durch eigens dafür engagierte Personen; Rückführung des Geldes abzüglich 10% Provision an den Auftraggeber. Am 10. Dezember 2008 überwies die Bf. 1.150,00 € an die Subunternehmer6 Personalleasing GmbH. Am 23. Jänner 2009 überwies die Bf. 3.882,00 € an die Subunternehmer6 Personalleasing GmbH. 8/6.6) Ausführungen zu Faktum 6: (Subunternehmer7 GmbH): Tatsächlicher Machthaber: ***10*** laut Aussagen seiner Sekretärin und der Lohnbuchhalterin. Der Betreuer des Bankkontos der Subunternehmer7 GmbH habe von ***10*** finanzielle Zuwendungen erhalten. Die Hausdurchsuchung im Büro der Sekretärin des ***10*** habe Schachteln mit Visitenkarten betreffend Subunternehmer7 sowie Rechnungen und andere Schriftstücke (inkl. selbsterstellte Bescheide der MA 63 und Unbedenklichkeitsbescheinigungen) auf dem vorgefundenen Computer betreffend Subunternehmer7 GmbH ergeben. 8/6.7) Ausführungen zu Faktum 7 (Subunternehmer8 S.R.L., Rumänien): "Vom geprüften Unternehmen wurden 2009 € 92.720,- als Betriebsausgaben für Fremdleistungen in Abzug gebracht. Es liegen 2 Rechnungen vor, die bar bezahlt wurden. Die Abrechnung der jeweiligen Bauvorhaben erfolgte pauschal (weitere Anmerkungen auf Rechnungen: "wie vor Ort besprochen"). Die Abfrage der UID ROrumUID ergab, dass diese ungültig ist. Die Validierung der UID zur Überprüfung des Geschäftspartners ist nicht erfolgt. Als abverlangte Urkunden im Vorhalteverfahren wird das Eintragungszertifikat der Fa. Familienname99 vorgelegt. Auf diesem ist als Haupttätigkeit des Unternehmens der Kleinhandel in Nichtfachgeschäften, mit vorwiegendem Verkauf von Lebensmittel, Getränken und Tabakwaren angeführt. Ausstellung dieses Zertifikates war der 3.10.2008. Weiters gibt es eine Gründungsurkunde der Subunternehmer8, die eine Haupttätigkeit des Unternehmens im Einzelhandel belegt und als Nebentätigkeit Import - Export ausweist (die ursprüngliche die Tätigkeit wird nicht mehr ausgeübt, stattdessen wird Bautätigkeit ausgeübt). Diese Gründungsurkunde wurde am 13.11.2012 aus dem Rumänischen ins Deutsche übersetzt. Die [Bf.] kann ein Feststellungszertifikat vom 21.10.2008 vorlegen, in dem einige reglementierte Baugewerbe angeführt sind. Über Erhebungen von internationalen Wirtschaftsdaten (infolge IWD-Abfrage) wurde festgestellt, dass die Fa. Subunternehmer8 S.R.L. als Tätigkeit den Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren eingetragen hat. Ein w. o. a. Feststellungszertifikat über das reglementierte Baugewerbe ist nicht bekannt. Die Fa. Subunternehmer8 war vom September 2008 (Gründungsdatum TT.9.2008) bis Juni 2009 existent, in diesem Zeitraum hatte die Firma einen Dienstnehmer angemeldet. Es gibt keine Hinweise, dass die Firma nach dem Juni 2009 noch existent bzw. auch tatsächlich tätig war. Da der Zugang zum Arbeitsmarkt für ausländische Firmen - trotz Mitgliedschaft in der EU - im Baubereich noch immer reglementiert ist, müssen ausländische Unternehmen, wenn sie Dienstnehmer nach Österreich entsenden, eine Entsendebewilligung (früher Formular E 101, jetzt Formular A1 bei der Zentralen Koordinationsstelle (infolge ZKO) einbringen. Diese Entsendebewilligung bestätigt, dass die ausländischen Dienstnehmer, beim ausländischen Sozialversicherungsträge angemeldet sind. Eine entsprechende Anfrage der Prüferin betreffend Entsendebewilligungen bei der ZKO für die Fa. Subunternehmer8 verlief negativ. [Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf.] gibt bekannt, dass die Leistungen von einem österr. Subunternehmen "***82***" ausgeführt wurden, genauere Daten zu diesem Subunternehmen sind nicht bekannt. Weder die [Bf.] noch [Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf.] konnten bis dato nicht aufklären, wer die Leistungen tatsächlich erbracht hat." 8/6.8) Ausführungen zu Faktum 8 (Subunternehmer9 Baugesellschaft mbH, Berlin): "Die [Bf.] hat im Jahr 2009 € 137.457,50 als Fremdleistungen - BA - abgesetzt. Die bez. Rechnungen wurden bei Übergabe bar bezahlt. Die Abrechnung der jeweiligen Bauvorhaben erfolgte pauschal oder nach Quadratmetern. Sämtlich vorgelegte Unterlagen im Zuge der schriftlichen Vorhaltsbeantwortungen datieren von den Jahren 2007 und 2008. Die UID-Nr. DE dtUID war vom 27.2.2007 bis 1.7.2008 gültig, zum Zeitpunkt der Rechnungslegung war die UID-Nr. nicht mehr gültig. Die Validierung der UID zur Überprüfung des Geschäftspartners ist nicht erfolgt. Über IWD-Abfrage konnte festgestellt werden, dass ein solches Unternehmen (unter obiger Bezeichnung) an der genannten Anschrift nicht feststellbar ist. Handelsregisterliche Anmeldungen liegen den zuständigen registerführenden Stellen vor Ort nicht vor. Ein Telefonanschluss ist für obige Bezeichnung ebenfalls nicht verzeichnet. Recherchen haben jedoch ergeben, dass eine Subunternehmer9 Bau GmbH an der Anschrift ***89*** in PLZ Berlin ansässig ist. Es konnte nicht festgestellt werden, ob ein Zusammenhang zur angefragten Anschrift besteht. Subunternehmer9 Bau GmbH, **89**, PLZ Berlin: Branche: Maurer- und Steinmetzarbeiten; die UID-Nr. des Unternehmens ist DEdtUID (siehe obige Feststellung zu UID). Da der freie Zugang für "ausländische" Firmen - wenn auch EU - im Baubereich noch immer reglementiert ist - müssen "ausländische" Unternehmen, wenn sie Dienstnehmer nach Österreich entsenden, eine Entsendebewilligung (früher Formular E 101, jetzt Formular A1 bei der Zentralen Koordinationsstelle (infolge ZKO) beim Zollamt einbringen. Diese Entsendebewilligung bestätigt, dass die "ausländischen" Dienstnehmer, bei einem heimischen Sozialversicherungsträge versichert sind. Seitens der Finanzverwaltung wurde bei der ZKO nachgefragt, ob es für die Fa. Subunternehmer9 GmbH Entsendebewilligungen gegeben habe, diese Anfrage verlief negativ. Weder die [Bf.], noch [Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf.] konnten aufklären, wer die Bauleistungen tatsächlich durchgeführt hat." 8/6.9) Ausführungen zu Faktum 9 (Subunternehmer1 SRL, Rumänien): "Die [Bf.] hat im Jahr 2010 € 304.209,05 und im Jahr 2011 € 216.000,- als Fremdleistungen - BA - abgesetzt. Die "Rechnungen" wurden bei Übergabe bar bezahlt. Die Abrechnung der jeweiligen Bauvorhaben erfolgte pauschal. Im Zuge der Vorhaltsbeantwortungen vorgelegten Unterlagen datieren aus dem Jahr 2008, bis auf einen Dienstleistungsvertrages der mit 22.7.2010 und einem Einzelarbeitsvertrages mit 22.7.2010 datiert ist. Für die Fa. Subunternehmer1 konnte keine UID-Nr. als existent festgestellt und somit keine weitere Überprüfung durchgeführt werden. Über IWD-Abfrage konnte festgestellt werden, dass die Fa. Subunternehmer1 SRL die Tätigkeit als Einzelhändler mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren ausübt. Lt. IWD hatte die Fa. Subunternehmer1 SRL im Jahr 2008 und im Jahr 2009 einen Dienstnehmer beschäftigt. [Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf.] gibt über Vorhaltsbeantwortungen bekannt, dass die Leistungen von Hrn. ***36*** und Hrn. ***37*** erbracht wurden. Da der freie Zugang für "ausländische" Firmen - wenn auch EU - im Baubereich noch immer reglementiert ist - müssen "ausländische" Unternehmen, wenn sie Dienstnehmer nach Österreich entsenden, eine Entsendebewilligung (früher Formular E 101, jetzt Formular A1 bei der Zentralen Koordinationsstelle (infolge ZKO) beim Zollamt einbringen. Diese Entsendebewilligung bestätigt, dass die "ausländischen" Dienstnehmer, bei einem heimischen Sozialversicherungsträge versichert sind. Seitens der Finanzverwaltung wurde bei der ZKO nachgefragt, ob es für die Fa. Subunternehmer1 S.R.L. Entsendebewilligungen gegeben habe, diese Anfrage verlief negativ. Weder die [Bf.] noch [Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf.] konnten aufklären, wer die Bauleistungen tatsächlich durchgeführt hat." 8/7) Auf Seite 44 der Beilage (Tz 5) wird zunächst ausgeführt: "Da es für die o.a. Firmen keinen Nachweis gibt, wer die Leistungen erbracht hat bzw. wie in TZ 4 ausführlich dargestellt maßgebliche Gründe gibt, die Fremdleistungen nicht anzuerkennen, werden die Fremdleistungen nicht anerkannt, jedoch werden 50 % für die erbrachten Leistungen als Schwarzlohn geschätzt." In einer Tabelle in Tz. 5 werden die neun streitgegenständlichen Subunternehmen dem jeweils relevanten Jahr zugeordnet und aufgelistet. Im Folgenden wird diese Auflistung ohne Angabe der Auswirkungen auf die Höhe der KöSt und der KESt wiedergegeben, sodass nur die Ermittlung der Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlagen dargestellt wird: | Firma | Jahr | Fremdleist.lt.Erkl.*) | Fremdl. 50% | Subunternehmer2 | 2007 | 147.326,50 | 73.663,25 | Subunternehmer3 | 2007 | 88.620,00 | 44.310,00 | Subunternehmer4 | 2007 | 41.100,00 | 20.550,00 | Subunternehmer5 | 2008 | 253.600,00 | 126.800,00 | Subunternehmer6 | 2008 | 131.047,00 | 65.523,50 | Subunternehmer7 | 2008 | 31.470,00 | 15.735,00 | Subunternehmer8 S.R.L. | 2009 | 92.720,00 | 46.360,00 | Subunternehmer9 GmbH | 2009 | 137.457,50 | 68.728,75 | Subunternehmer1 S.R.L. | 2010 | 304.209,05 | 152.104,53 | Subunternehmer1 S.R.L. | 2011 | 216.000,00 | 108.000,00 *) Genaugenommen sind dies die Fremdleistungen, welche betreffend das in der jeweiligen Zeile genannte Subunternehmen als Betriebsausgaben verbucht wurden und somit der Steuererklärung (auch) zugrunde lagen. Die für das jeweilige Streitjahr insgesamt verbuchten und somit der Steuererklärung zugrundeliegenden Fremdleistungen (inkl. Aufwand für beigestelltes Personal) sind höher (2007: 299.206,28 > 277.046,50; 2008: 462.464,60 > 416.117,00; 2009: 347.889,70 > 230.177,50; 2010: 519.879,68 > 304.209,05; 2011: 337.533,92 > 216.000,00). 8/8) Es ist zwar kein Rückschein über die Zustellung des Außenprüfungsberichtes samt Beilage aktenkundig, jedoch sind die Eingabe der ***7*** für die Bf. vom 7. März 2014 (BFG-Akt Bl. 260 ff) und die gutachterliche Stellungnahme der ***9*** Wirtschaftsprüfer GmbH vom 7. März 2016 für die Bf. (BFG-Akt Bl. 390 ff) erkennbar in Kenntnis des Außenprüfungsberichtes samt Beilage verfasst worden. Somit ist davon auszugehen, dass der Außenprüfungsbericht samt Beilage der Bf. zugestellt wurde. 9) Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 nahm mit dem angefochtenen, mit 3. Oktober 2013 datierten Bescheid das Verfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer für das Jahr 2007 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf (BFG-Akt Bl. 243). 10) Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 nahm mit einem angefochtenen, mit 3. Oktober 2013 datierten Bescheid das Verfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer für das Jahr 2008 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf (BFG-Akt Bl. 244). 11) Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 nahm mit einem angefochtenen, mit 3. Oktober 2013 datierten Bescheid das Verfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer für das Jahr 2009 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf (BFG-Akt Bl. 245). 12) Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 nahm mit einem angefochtenen, mit 3. Oktober 2013 datierten Bescheid das Verfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer für das Jahr 2010 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf (BFG-Akt Bl. 246). 13) Jeder dieser vier Wiederaufnahmebescheide wurde folgendermaßen begründet: "Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden." 14) Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 setzte mit dem angefochtenen, mit 3. Oktober 2013 datierten Körperschaftsteuerbescheid 2007 unter Ansatz eines Einkommens (zugleich Einkünfte) in Höhe von 194.236,80 Euro die Körperschaftsteuer der Bf. für das Jahr 2007 mit 48.559,20 Euro fest (BFG-Akt Bl. 247). Abgesehen von den ziffernmäßigen Bemessungsgrundlagen und der Darstellung der Berechnung der Körperschaftsteuer enthielt dieser Bescheid keine Begründung. 15) Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 setzte mit dem angefochtenen, mit 3. Oktober 2013 datierten Körperschaftsteuerbescheid 2008 unter Ansatz eines Einkommens (zugleich Einkünfte) in Höhe von 273.988,77 Euro die Körperschaftsteuer der Bf. für das Jahr 2008 mit 68.488,06 Euro fest (BFG-Akt Bl. 248). Abgesehen von den ziffernmäßigen Bemessungsgrundlagen und der Darstellung der Berechnung der Körperschaftsteuer enthielt dieser Bescheid keine Begründung. 16) Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 setzte mit dem angefochtenen, mit 3. Oktober 2013 datierten Körperschaftsteuerbescheid 2009 unter Ansatz eines Einkommens (zugleich Einkünfte) in Höhe von 182.932,77 Euro die Körperschaftsteuer der Bf. für das Jahr 2009 mit 45.719,71 Euro fest (BFG-Akt Bl. 249). Abgesehen von den ziffernmäßigen Bemessungsgrundlagen und der Darstellung der Berechnung der Körperschaftsteuer enthielt dieser Bescheid keine Begründung. 17) Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 setzte mit dem angefochtenen, mit 3. Oktober 2013 datierten Körperschaftsteuerbescheid 2010 unter Ansatz eines Einkommens (zugleich Einkünfte) in Höhe von 222.569,17 Euro die Körperschaftsteuer der Bf. für das Jahr 2010 mit 55.631,05 Euro fest (BFG-Akt Bl. 250). Abgesehen von den ziffernmäßigen Bemessungsgrundlagen und der Darstellung der Berechnung der Körperschaftsteuer enthielt dieser Bescheid keine Begründung. 18) Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 setzte mit dem angefochtenen, mit 3. Oktober 2013 datierten Körperschaftsteuerbescheid 2011 unter Ansatz eines Einkommens (zugleich Einkünfte) in Höhe von 161.803,78 Euro die Körperschaftsteuer der Bf. für das Jahr 2011 mit 40.445,00 Euro fest (BFG-Akt Bl. 251). Neben den ziffernmäßigen Bemessungsgrundlagen und der Darstellung der Berechnung der Körperschaftsteuer enthielt dieser Bescheid folgende Begründung: Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. 19) Mit Schreiben vom 7. November 2013 (Postaufgabe 8. November 2013) erhob die Bf. - damals vertreten durch die mittlerweile verstorbene ***7*** - Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen die am 10.10.2013 zugestellten Bescheide vom 3.10.2013 über die Wiederaufnahme der Körperschaftsteuerverfahren für 2007 bis 2010 sowie gegen die am 10.10.2013 zugestellten Körperschaftsteuerbescheide 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 vom 3.10.2013 (BFG-Akt Bl. 257). [Anmerkung: Soweit das Rechtsmittel gegen die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen gerichtet war, ist es laut Aktenlage durch die Beschwerdevorentscheidung vom 01.06.2023 rechtskräftig erledigt und hier nicht mehr relevant.] Auf der zweiten Seite der Rechtsmittelschrift vom 7. November 2013 wurde ausgeführt: "Begründung: Die Wiederaufnahme der Festsetzung der Körperschaftsteuer für 2007-2010, sowie die Festsetzung der Körperschaftsteuer 2011 erfolgte auf Basis der Betriebsprüfung der Jahre 2007-2011. Die Erhöhung basiert ausschließlich aus der Nichtakzeptanz von 50% einiger Fremdleistungen. Die im Schlussbericht angeführten Rechtsinterpretationen und Beweiswürdigungen werden keineswegs geteilt. Die detaillierte Begründung wird in den nächsten 14 Tagen nachgereicht." 20) Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 erließ einen mit 04.02.2014 datierten Bescheid/Mängelbehebungsauftrag zur Beschwerde vom 07.11.2013 mit einer Frist zur Behebung der Mängel bis zum 28.02.2014 (BFG-Akt Bl. 258a). Als Mängel wurden in diesem Bescheid angeführt: "· Formgebrechen gemäß § 85 Abs. 2 BAO · Sonstiges, und zwar" Die Bf. reichte - hierbei vertreten durch ***7*** - mit Schreiben vom 7. März 2014 als Ergänzung der Beschwerde vom 7. November 2013 eine Begründung und den Antrag auf ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide nach (BFG-Akt Bl. 260 ff). Die Bf. beantragte - hierbei vertreten durch ***7*** - mit Schreiben vom 10. März 2014 (BFG-Akt Bl. 259) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO betreffend die Fristversäumnis bei der Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages vom 4.2.2014 mit Frist 28.2.2014. Das Finanzamt gab diesem Antrag mit Bescheid vom 18.03.2014 statt (BFG-Akt Bl. 259a). In dem zuvor genannten Schreiben vom 7. März 2014 zur Ergänzung der Beschwerde (BFG-Akt Bl. 260 ff) wird zur Begründung vorgebracht: Die Beschwerde richte sich gegen die Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, da die belangte Behörde den den Bescheiden zugrunde gelegten Sachverhalt mangelhaft ermittelt habe und den Bescheiden einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, da die Beweiswürdigung den Denkgesetzen widerspreche und nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar sei, die vorgenommene Schätzung von Betriebsausgaben in Zusammenhang mit bezogenen Fremdleistungen nicht begründet werde, die belangte Behörde in den Wiederaufnahmebescheiden nicht angeführt habe, aufgrund welchen konkreten Sachverhaltes sie welchen gesetzlichen Wiederaufnahmegrund als erfüllt annehme sowie weil die belangte Behörde die vorgenommene abweichende Festsetzung der Körperschaftsteuer nicht begründet habe. Die Beschwerde richte sich weiters gegen die Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide, da die belangte Behörde durch die Definition und Zuordnung der Rechnungen als Scheinrechnungen, eine rechtswidrige Sachentscheidung (Abzugsfähigkeit [gemeint wohl: teilweise Nichtabzugsfähigkeit] der betroffenen Fremdleistungen) gefolgert habe. Der Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf. habe umfangreich und wahrheitsgetreu zu den Fragen Stellung genommen (Vorhaltsbeantwortungen vom 16.12.2012 und vom 16.5.2013). Seitens der Bf. sei die Mitwirkungspflicht nicht verletzt worden. Zu aktenwidrigem Sachverhalt wurde vorgebracht: Die Ausführungen im Außenprüfungsbericht, dass es sich bei den Zahlungen an die Subfirmen tatsächlich Zahlungen von Scheinrechnungen mit anschließender Kickback-Zahlung handele, könnten von Seiten der Bf. auf Basis der derzeit vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden, zumal es tatsächlich keinen einzigen Beweis dafür gebe (Abhörprotokolle, Aussagen, etc.), dass tatsächlich Scheinrechnungen ohne Leistung gelegt worden seien "-> alles nur Mutmaßungen!" Die Tatsache allein, dass die beauftragten Firmen in anderen Fällen derartige Rechnungen gelegt hätten, rechtfertige die Annahme, dass dies auch im vorliegenden Fall erfolgt sei, nicht. Auch für die angenommene Beschäftigung von Schwarzarbeitern gebe es keinen einzigen Nachweis (Kontrollen, Prüfungen, etc.). Der Großteil der Prüfungsfeststellungen basiere auf dem wortgleich abgebildeten STA-Akt betreffend folgende Subunternehmer (Kurzbezeichnungen): Subunternehmer2 GmbH, Subunternehmer3 GmbH, Subunternehmer4 GmbH, Subunternehmer5 GmbH, Subunternehmer6 GmbH und Subunternehmer7 GmbH. Allein durch die vorhandene Geschäftsbeziehung mit den sechs im STA-Akt angeführten Firmen werde angenommen, dass auch die Bf. Scheinanmeldungen oder/und Schein- oder Deckungsrechnungen "kaufte". Dies werde in der schriftlichen Stellungnahme deutlich und entschieden verneint. Es gebe im gesamten STA-Akt keinen einzigen Beweis, dass Herr**5*** eine Anmeldung oder eine Rechnung "bestellt" hätte. Der Name der Bf. tauche im gesamten STA-Akt nur dreimal auf: als Zahlende bei der Kontenverdichtung betreffend Subunternehmer6 Personalleasing GmbH (Summe 5.032,00 €) und bei der Einvernahme der Sekretärin (2x), wo diese gemeint habe, es seien keine Anmeldungen für die Bf. gemacht worden, nur Rechnungen geschrieben (logisch, die Leistung sei von den Mitarbeitern der Firmen auch ordnungsgemäß erbracht worden). Die Telefonüberwachungsprotokolle seien seitens der Bf. nicht zugänglich gewesen, da die Bf. nicht als Angeklagte bei der Staatsanwaltschaft geführt werde. Laut Zusicherung von Frau ***90*** (Prüferin) und Frau ***91*** (Leiterin der Betrugskoordination) sei die Bf. dort nie aufgeschienen. Trotzdem sei im Prüfungsbericht von einem konkretisierten Tatverdacht gesprochen worden und die Tatbestände der § 33 bzw. § 38 FinstrG als verwirklicht angesehen worden. Hingegen sei Zweifelsfreiheit im FinStrG notwendig. Die Bf. sei in diesem Fall das Opfer, der getäuschte Geschäftspartner gewesen. Doch diese vorhandene Möglichkeit sei seitens der Prüfungsorgane kategorisch ausgeschlossen worden. Die Inhalte des vorliegenden Ermittlungsaktes der Staatsanwaltschaft zu den sechs genannten Firmen könnten nicht als Tatsachen, welche offenkundig sind, im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO gesehen werden. Nicht ganz unbeachtlich in diesem Zusammenhang sei die Aussage der Prüferin, dass diese "Betrugsfirmen" einer größeren Anzahl von Prüfern in einer Großpräsentation als 100% abgesichert dargestellt worden wären (im Sinne: alle jene, die in Geschäftsbeziehungen mit diesen Firmen gestanden wären, wären Rechnungs- oder Meldebesteller gewesen). Laut Vorgaben hätten im Eiltempo alle betroffenen Steuerpflichtigen geprüft werden sollen mit der Vorgabe drei Monate. Im Zuge dieser Vorgaben von oben wäre auch der Pauschalsatz von 50% für die Anerkennung von Schwarzlöhnen angeordnet worden. Die Bf. sehe hier die amtswegige Ermittlungspflicht massiv vernachlässigt und die Rechtsstaatlichkeit in Frage gestellt, wenn Prüfungsergebnisse in einem Massenverfahren, ohne Prüfung der noch vorgebrachten und zu erhebenden Beweise festgesetzt würden. Weitere Ermittlungsversäumnisse seien: Es seien keine Ermittlungsschritte betreffend Nachweis der tatsächlichen Zahlungsempfänger erfolgt. Es gebe in den Büchern keine ungeklärten Geldflüsse, keine periodischen Behebungen als mögliches Indiz für die Zahlungen an die Schwarzarbeiter, bzw. sei auch das Privatkonto von Herrn**5*** nicht abgefragt worden. Auf diesem seien ausschließlich übliche Abbuchungen (Kredit, Telefon, Betriebskosten usw.) sowie die Einzahlung des Gehalts, jedoch keine dubiosen Eigenerläge oder Bewegungen, welche den Verdacht auf Kick-Back-Zahlungen erhärten würden, vorhanden. Weder die Gesellschaft noch der Gesellschafter hätten weitere, nicht offengelegte Bankkonten. Da die Unterlagen und Aufzeichnungen den Vorschriften gemäß § 131 BAO entsprächen, hätten diese die Vermutung der Ordnungsmäßigkeit gemäß § 161 [gemeint wohl: 163] BAO. Die in den Unterlagen dargestellten Zahlungen seien, wie dargelegt, an die jeweiligen Ansprechpartner und Verantwortlichen der Subunternehmer geleistet worden. Diese Zahlungen seien als Gegenleistung für die erfolgten Arbeiten (die zuvor bei der Abnahme kontrolliert worden seien) geleistet worden. Zu mangelhafter Beweiswürdigung - Beweisaufnahme wurde vorgebracht: Die auf Basis der Sachverhaltsermittlungen und den in diesem Zusammenhang zusammengetragenen Informationen getroffene Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar. So gebe es aufgrund des Informationsstandes der Bf. nicht nur keine Beweise für die getroffenen Annahmen, sondern habe es das Finanzamt rechtswidrig unterlassen, Beweisanträgen der Bf. ordnungsgemäß nachzukommen. Die in den Vorhaltsbeantwortungen getroffenen Aussagen und vorgelegten Unterlagen seien keiner rechtlichen Würdigung unterzogen worden. Dies stelle nach Ansicht der Bf. eine Verletzung der freien Beweiswürdigung dar. § 167 BAO besage, dass wenn keine der Möglichkeiten die Gewissheit für sich habe, jene als erwiesen anzunehmen sei, welcher die überwiegende Wahrscheinlichkeit zukomme. Die gesamten Beweise (Unterlagen, Zeugennennung) aus der schriftlichen Stellungnahme seien nicht aufgenommen worden. Die angebotenen Zeugen (ehemalige Mitarbeiter der Fremdleistungsfirmen - Herr ***31*** und Herr ***80***) seien mit dem Satz "eine Befragung bringt ja eh nichts" von der Prüferin abgelehnt worden. Mittlerweile sei einer der Mitarbeiter nicht mehr in Österreich (Herr*80*) und stehe wegen dieses Verfahrensfehlers als Zeuge leider nicht mehr zur Verfügung. Die freie Beweiswürdigung spreche auch von den vorhandenen Möglichkeiten. Im gesamten Prüfungsablauf seien jedoch keinerlei Ermittlungen und Erhebungen durchgeführt worden, welche die behauptete Mittäterschaft in den zwei darstellten Betrugsszenarien erhärten oder auch entkräften würden. Es seien auch Baustellen-Kontrollen (KIAB, Finanzpolizei) seitens der Prüfungsorgane nicht abgefragt worden (erst nach Anregung seitens der Bf., nach Abschluss des Verfahrens). Weiters wurden Ermittlungsergebnisse zu Gunsten der Bf. in der Darstellung vergessen worden. Dies sei zum Beispiel bei den Erhebungen bei den langjährigen und renommierten Kunden der Fall gewesen. Es seien keinerlei Ungereimtheiten bei der Abrechnung festgestellt werden. Alle abgerechneten Baustellen hätten ordnungsgemäß Niederschlag in den Büchern gefunden. Folgende Tatsachen/Indizien sprächen dafür, dass die Zahlungen tatsächlich an die leistenden Unternehmen getätigt worden seien und es sich um keine Scheinrechnungen gehandelt habe: Aussage der Zeugin, dass keine Anmeldungen für die Bf. gemacht worden, sondern nur Rechnungen geschrieben. Kontaktaufnahme der Subunternehmer mit Herrn**5*** auf seinen Baustellen durch diese und nicht umgekehrt. Überreichung von zahlreichen (teilweise gefälschten) Unterlagen - diese könnten nur dem Zweck der Täuschung des beauftragten [gemeint wohl: auftraggebenden] Unternehmens dienen, somit somit sei vor allem die Bf. getäuscht worden. Bereitschaft der Zeugenaussage der ehemaligen Mitarbeiter dieser Gesellschaften. Keine STA-Ermittlungen gegenüber der Bf. - keine Beweise betreffend einer Mittäterschaft It. Telefon-Abhörprotokollen - sollte es welche geben, könnten diese nur zur Entlastung der Bf. dienen. Keine entsprechenden Zahlungen/Behebungen vom Bankkonto, keine Akontozahlungen an den Subunternehmer (It. UFS ein Indiz für Zahlungen an Schwarzarbeiter). Behebungen von der Bank hätten immer zeitnahe der Auszahlung an den Subunternehmer stattgefunden. Ordnungsmäßigkeit der Buchführung - keine weiteren Feststellung im Zuge des Prüfungsverfahrens. Aussage von Frau ***94*** (ehem. Familienname99), dass ihr Mann (Subunternehmer8) sehr wohl in Geschäftsbeziehung mit der Bf. gestanden sei. Die Bf. zähle zu den Prompt-Zahlern. Barzahlungen seien für die Bf. und allgemein für das Baugewerbe nichts Unübliches, zumal die meisten an finanziellen Engpässen litten und jeder Angst habe, dass sein Kunde in der nächsten Woche nicht mehr liquide sei. Pauschale Leistungsabrechnung sei in der Größenordnung der Auftragserteilung (max. 10.000,00 Euro/Baustelle) üblich. Auch mit den anderen Subunternehmern, welchen nicht beanstandet worden seien, habe es fast ausschließlich pauschale Vereinbarungen und Barzahlungen gegeben. Langjährige Kundenbeziehungen mit renommierten Firmen. Seit Bestehen der Bf. habe es keine substanziellen Beanstandungen durch die Kunden gegeben. Zweimalige Prüfung von Baustellen durch die KIAB (Finanzpolizei) innerhalb der letzten drei Jahre - jedoch ohne Beanstandungen; dies sei erst auf Anregung der Bf. hin abgefragt und nachgeforscht worden Durch die Nichtaufnahme der angebotenen Beweise liege eine Verletzung der Verfahrensvorschriften vor. Zur rechtlichen Abgrenzung bezüglich Briefkastenfirma / Scheinfirmen / Scheinrechnungen / Scheinanmeldungen - Nachweis der Leistungserbringung wurde vorgebracht: Der VwGH definiere eine Briefkastenfirma als ein Unternehmen, das keinen geschäftlichen Betrieb habe und deswegen keine Leistung erbringen könne. Eine Briefkastenfirma erschöpfe sich demnach in einer bloßen Kombination einer Zustelladresse mit einer Firmenbezeichnung. Ein derartiges Gebilde könne per se keine Leistungen erbringen. Die Bf. habe hingegen von den beauftragten Subfirmen stets (umfangreiche) Leistungen erhalten, denen die Leistungen von zig Mitarbeitern zugrunde gelegen seien. Somit könne keine Rede von Scheinfirmen/Briefkastenfirmen sein - allenfalls seien Scheingeschäftsführer eingesetzt worden. Dass es Leistungen gegeben habe, sei vom Finanzamt ja auch inhaltlich bestätigt worden; die Aussage, dass es sich um Scheinfirmen/Briefkastenfirmen handele, sei nicht korrekt / denkunmöglich. Dass Subunternehmer ihren abgaben- sowie sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen seien, könne nicht der Bf. angelastet werden - vielmehr seien von dieser umfangreiche Sorgfaltspflichten gesetzt worden. Durch gefälschte Unterlagen (Prüfung auf Echtheit nicht zumutbar) sei die Bf. selbst zum Opfer der Betrugsfirmen geworden. Laut Definition seien Scheinrechnungen solche Rechnungen, welche Leistungen anführen, die gar nicht oder in anderer Form geleistet wurden. Ein Scheingeschäft setze überdies den gemeinsamen Vorsatz der Vertragsteile voraus. Die vorliegenden Beweise und die objektive Beweiswürdigung schlössen aber eine aktive Mitwirkung an dem Betrug dieser Gesellschaften durch Herrn**5*** aus. Sollten jedoch angemeldete Mitarbeiter der Gesellschaften die Leistung nachweislich erbracht haben, liege keine Scheinrechnung (-geschäft) vor. Dieser Nachweis könnte durch Zeugeneinvernahme der ehemaligen Mitarbeiter der Gesellschaften und der von Ihnen zur Verfügung gestellten Versicherungsdatenauszüge (siehe Vorhaltsbeantwortung) zumindest für vier Gesellschaften eindeutig erbracht werden. Zusätzlich zum Antrag, die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben, wurde auf der letzten Seite des Schreibens vom 7. März 2014 beantragt: Zeugeneinvernahme von Herrn ***31***, Tel: ***58***, VersNr: ***57***, 1120, ***59***; Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. 21) Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 erließ eine abweisende, mit 3. Juni 2015 datierte Beschwerdevorentscheidung zur Beschwerde vom "11.03.2014" [richtig: vom 07.11.2013 (Postaufgabe 08.11.2013)] gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2007 vom 3. Oktober 2013 (BFG-Akt Bl. 265). 22) Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 erließ eine abweisende, mit 3. Juni 2015 datierte Beschwerdevorentscheidung zur Beschwerde vom "11.03.2014" [richtig: vom 07.11.2013 (Postaufgabe 08.11.2013)] gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom 3. Oktober 2013 (BFG-Akt Bl. 266). 23) Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 erließ eine abweisende, mit 3. Juni 2015 datierte Beschwerdevorentscheidung zur Beschwerde vom 08.11.2013 [Anm.: Postaufgabe] gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2009 vom 3. Oktober 2013 (BFG-Akt Bl. 267). 24) Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 erließ eine abweisende, mit 3. Juni 2015 datierte Beschwerdevorentscheidung zur Beschwerde vom 08.11.2013 [Anm.: Postaufgabe] gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2010 vom 3. Oktober 2013 (BFG-Akt Bl. 268). 25) Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 erließ eine abweisende, mit 3. Juni 2015 datierte Beschwerdevorentscheidung zur Beschwerde vom 08.11.2013 [Anm.: Postaufgabe] gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2011 vom 3. Oktober 2013 (BFG-Akt Bl. 269). 26) In den vorgenannten fünf Beschwerdevorentscheidungen wurde jeweils auf eine zusätzliche, gesondert zugehende Begründung verwiesen. In der zusätzlichen, gesondert versandten und am 10.06.2015 zugestellten Begründung (BFG-Akt Bl. 270) führte das Finanzamt Wien 2/20/21/22 begründend aus: "Die Beschwerde war abzuweisen. Es wurden keine neuen Beweismittel vorgelegt, die die bisherigen Feststellungen der Außenprüfung revidieren würden. In der Beschwerde wird die mangelhafte Akteneinsicht eingewendet, dem ist entgegenzuhalten dass die Akteneinsicht derart vollzogen wurde, dass eine Zusammenfassung der Prüfungsfeststellungen, wo auch Teile des STA-Aktes enthalten waren, am 4.3.2013 und am 11.4.2013 dem Rechtsanwalt und der steuerlichen Vertretung zur Verfügung gestellt wurde. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses waren aber natürlich Teile geschwärzt. Am 4.7.2013 wurde vom Rechtsanwalt in der FSB bekanntgegeben, dass bezüglich Akteneinsicht keine weiteren Eingaben gemacht werden. Im Außenprüfungsbericht wurden außerdem relevante Amtsvermerke der Kriminalpolizei beigefügt. In der Beschwerde wird angegeben, dass Herr**5*** umfangreich und wahrheitsgetreu zu den Fragen Stellung genommen hat. Dazu wird klargestellt, dass sich der Abpfl. während des gesamten Ermittlungsverfahrens zum inkriminierten Sachverhalt lediglich am Beginn dessen, im Zuge von zwei schriftlichen Vorhaltsbeantwortungen (unvollständig) geäußert hat. Aufgrund der unergiebigen Vorhaltsbeantwortungen wurden insgesamt 3 Ladungen zur Beschuldigtenbefragung versendet, wobei Herr**5*** aber von seinem Recht als Beschuldigter Gebrauch gemacht hat, sich zu verschweigen. Zur behaupteten mangelhaften Beweiswürdigung bzw Beweisaufnahme wird entgegnet, dass die Vertragsgestaltung zur Erbringung von Leistungen ausschließlich mündlich erfolgte, bis auf einen Dienstleistungsvertrag mit der Firma Subunternehmer1. Die Bezahlungen der Leistungen erfolgten überwiegend bar. Im Zuge der Außenprüfung konnten keine relevanten Unterlagen betreffend Leistungserbringung und Leistungsüberprüfung zur Abrechnung der einzelnen Bauvorhaben vorgelegt werden. Es existieren weder Stundenaufzeichnungen, Dienstnehmerlisten, Anwesenheitslisten oder sonstige Neben- oder Hilfsaufzeichnungen, die nachweisen könnten, wer die Leistungen tatsächlich erbracht hat. Sämtliche Unterlagen bzw. Einwände bis zur Erstellung des Außenprüfungsberichtes wurden im Prüfungsverfahren gewürdigt. Es wurde sogar der bereits fertig erstellte Außenprüfungsbericht in der Textierung verändert, weil zum wiederholten Male Einwendungen (allerdings ohne Vorlage von neuen Beweismitteln) der steuerlichen Vertretung erfolgten. Die Schätzung erfolgte dann entsprechend ständiger Judikatur (VwGH 19.9.2007, 2003/13/0115, UFS RV/0243-W/13), nach der es den Erfahrungen des Wirtschaftslebens entspricht, dass Aufwendungen für "Schwarzarbeiter" aufgrund der "netto für brutto" Entlohnung mit 50 % geschätzt werden können. Zur behaupteten fehlenden Begründung zur Wiederaufnahme wird angeführt, dass durch Einsichtnahme in die Unterlagen Tatsachen neu hervorgekommen sind, die zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid geführt haben. An das Erwiesensein von Tatsachen, die als Wiederaufnahmsgründe in Betracht kommen, sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an andere Tatsachen, die der Besteuerung zugrunde zu legen sind (zB VwGH 27.11.2001, 97/14/0110; 19.9.2007, 2003/13/0115; 21.2.2013, 2009/13/0258). Kann somit eine Tatsache in freier Beweiswürdigung als erwiesen angenommen werden (dies ist bereits der Fall, wenn sie von allen in Betracht kommenden Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich hat), dann stellt sie einen Wiederaufnahmsgrund dar (VwGH 14.11.1990, 86/13/0059). Da es für die im Außenprüfungsbericht angeführten Firmen keinen Nachweis gibt, wer die Leistung erbracht hat, waren die nichtanerkannten Fremdleistungen als Wiederaufnahmsgrund anzusehen." 27) Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 erließ im Jahr 2015 keine Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich Körperschaftsteuer für die Jahre 2007 bis 2010 und gegen die Anspruchszinsenbescheide für die Jahre 2007 bis 2011 richtete. 28) Mit Schreiben vom 8. Juli 2015 beantragte die Bf. - damals vertreten durch ***7*** - die Verlängerung der Rechtsmittelfrist hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidungen betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2007 bis 2011 bis 24. Juli 2015 (BFG-Akt Bl. 272). Mit Schreiben vom 31. Juli 2015 beantragte die Bf. - damals vertreten durch ***7*** - die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO hinsichtlich der versäumten Frist zur Einreichung der Vorlageanträge gegen die Beschwerdevorentscheidungen vom 3. Juni 2015 betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2007 bis 2011 sowie die Verlängerung der diesbezüglichen Rechtsmittelfrist bis 20. August 2015 (BFG-Akt Bl. 273 f). Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 gab mit Bescheid vom 10. August 2015 (BFG-Akt Bl. 276) dem Wiedereinsetzungsantrag statt; die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages wurde bis 20. August 2015 verlängert. 29) Die - damals durch ***7*** vertretene - Bf. stellte mit Schreiben vom 19. August 2015 (BFG-Akt Bl. 277) den Antrag gemäß § 264 BAO auf Entscheidung über die Beschwerde vom "11. Februar 2014" [richtig: 7. November 2013] gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Körperschaftsteuer 2007 bis 2011 und gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2007 bis 2011 und gegen die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen betreffend Körperschaftsteuer 2007 bis 2011 durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). 30) Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 legte die Beschwerde vom 7. November 2013 gegen die Bescheide vom 3. Oktober 2013 über die Wiederaufnahme der Körperschaftsteuerverfahren für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 sowie gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 vom 3. Oktober 2013 sowie gegen die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen für die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 am 17. Dezember 2015 dem Bundesfinanzgericht (BFG) vor. 31) Seitens des BFG wurde das Finanzamt ersucht, die fehlenden Beschwerdevorentscheidungen betreffend Wiederaufnahme der Körperschaftsteuerverfahren für die Jahre 2007 bis 2010 und betreffend Anspruchszinsen für die Jahre 2007 bis 2011 dem BFG zu übermitteln. Seitens des Finanzamtes wurde darauf geantwortet, dass es nur hinsichtlich der (Körperschaftsteuer-) Sachbescheide eine Beschwerdevorentscheidung erlassen habe. 32) Mit Schreiben vom 28. März 2023 (BFG-Akt Bl. 299 ff) verständigte das BFG die Parteien gemäß § 281a BAO von seiner Auffassung, dass zur Beschwerde vom 7. November 2013, soweit sie sich gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 3. Oktober 2013 zur Wiederaufnahme der Körperschaftsteuerverfahren für 2007 bis 2010 und zur Festsetzung der Anspruchszinsen für 2007 bis 2011 richte, keine Beschwerdevorentscheidung erlassen worden sei;

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7106198/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7106198.2015
Stammnummer
145841
Gültig
27.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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