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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7106198/2015

Strittige Anerkennung von Zahlungen an Subunternehmer; das Strafverfahren gegen die beschwerdeführende GmbH und ihren Gesellschafter-Geschäftsführer wurde eingestellt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106198/2015vom 27.09.2024Teil 4 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

in Bezug auf die Beschwerde vom 7. November 2013, soweit sie sich gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 3. Oktober 2013 zur Wiederaufnahme der Körperschaftsteuerverfahren für 2007 bis 2010 und zur Festsetzung der Anspruchszinsen für 2007 bis 2011 richte, kein wirksamer Vorlageantrag eingebracht worden sei. Das BFG teilte auch mit, dass unter einem Vorlageantrag nur ein wirksamer Vorlageantrag zu verstehen sei, d.h. ein nach der Erlassung der diesbezüglichen Beschwerdevorentscheidung eingebrachter Vorlageantrag. Hingegen seien vor der Erlassung der diesbezüglichen Beschwerdevorentscheidung eingebrachte Vorlageanträge unwirksam und als unzulässig zurückzuweisen. Folglich werde das BFG den Vorlageantrag vom 19. August 2015 (siehe Abschnitt 29) - soweit er sich auf die Beschwerde gegen die Bescheide vom 3. Oktober 2013 über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2007 bis 2011 und gegen die Bescheide vom 3. Oktober 2013 über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2007 bis 2011 beziehe - zurückweisen müssen. 33) Das Finanzamt Österreich (seit 1. Jänner 2021 Rechtsnachfolger des Finanzamtes Wien 2/20/21/22) erließ eine abweisende, mit 01.06.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung bezüglich der Beschwerde vom 07.11.2013 gegen die Bescheide zur Wiederaufnahme der Körperschaftsteuerverfahren für 2007 bis 2010 sowie gegen die Bescheide zur Festsetzung der Anspruchszinsen für 2007 bis 2011 (BFG-Akt Bl. 271b f = Bl. 355 f), in welcher begründend ausgeführt wurde: "In der Beschwerde vom 07.11.2013, ergänzt durch das Schreiben vom 13.03.2014 wurde geltend gemacht, dass seitens der Behörde rechtswidrig unterlassen wurde, in den gegenständlichen Wiederaufnahmebescheiden anzuführen, aufgrund welchen konkreten Sachverhaltes sie welchen gesetzlichen Wiederaufnahmegrund als erfüllt annimmt. Entgegen dieser Behauptung geht aus dem Prüfbericht vom 01.10.2013, auf den in den bekämpften Bescheiden verweisen wurde, eindeutig hervor, dass aufgrund der Scheinfirmeneigenschaft der in Tz 5 des Prüfberichts angeführten Fremdleister und dem Einsatz von Schwarzarbeit von einer geänderten Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuern 2007-2011 auszugehen war. Hierbei handelt es sich unzweifelhaft um neu hervorgekommene Tatsachen iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO, welche einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund darstellen. An das Erwiesensein von Tatsachen, die als Wiederaufnahmsgründe in Betracht kommen, sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an andere Tatsachen, die der Besteuerung zugrunde zu legen sind (zB VwGH 27.11.2001, 97/14/0110; 19.9.2007, 2003/13/0115). Kann somit eine Tatsache in freier Beweiswürdigung als erwiesen angenommen werden (dies ist bereits der Fall, wenn sie von allen in Betracht kommenden Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich hat), dann stellt sie einen Wiederaufnahmsgrund dar (VwGH 14.11.1990, 86/13/0059). Da es für die im Außenprüfungsbericht angeführten Firmen keinen Nachweis gibt, wer die Leistung erbracht hat, waren die nichtanerkannten Fremdleistungen als Wiederaufnahmsgrund anzusehen. Betreffend die Rechtmäßigkeit der Verhängung von Anspruchszinsen wird auf den oben zitierten Prüfbericht sowie den Inhalt der Beschwerdevorentscheidungen vom 05.06.2015 betreffend Körperschaftsteuer 2007-2011 verwiesen, nachdem die Bf. kein von den Beschwerdepunkten gegen die Stammbescheide abgetrenntes Vorbringen zu den Anspruchszinsenbescheiden erstattet hat. Der Anspruchszinsenbescheid ist an die Höhe der im Bescheidspruch des Stammabgabenbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Er kann daher nicht erfolgreich mit dem Argument bekämpft werden, dass der Stammabgabenbescheid rechtswidrig sei (UFSS vom 21.12.2011, RV/0601-S/11)." 34) Seitens der Bf. wurde über FinanzOnline am 3. Juli 2023 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 1.6.2023 betreffend Wiederaufnahme der Körperschaftsteuerverfahren 2007 bis 2010 der Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag gemäß § 264 BAO) gestellt und weiters ausgeführt (BFG-Akt Bl. 358): "Die Abweisung der Beschwerde wurde ausschließlich auf den Prüfbericht vom 13.1.2014 gestützt..Nun wurde in der Zwischenzeit ein Finanzstrafverfahren gegen den Geschäftsführer der Gesellschaft durchgeführt. In diesem konnten keinerlei finanzstrafrechtliche Verfehlungen festgestellt werden. Im Zuge dieses Verfahrens wurden weitere Erhebungen durchgeführt und sind noch einmal wesentliche neue Tatsachen hervorgekommen. Diese sind jedoch nicht in die Beschwerdevorentscheidung eingeflossen, obwohl die Abgabenbehörde Kenntnis davon hatte, dass in diesem Zusammenhang neue Untersuchungen und Würdigungen stattfinden mussten." 35) Seitens der Bf. wurden beim BFG am 27. Juli 2023 folgende Unterlagen betreffend wesentliche Tatsachen, welche im Rahmen des Finanzstrafverfahrens gegen den Geschäftsführer hervorgekommen seien und welche für die Sachverhaltswürdigung von Bedeutung seien, eingebracht (BFG-Akt Bl. 362 ff): Benachrichtigung des Verteidigers betr. ***5*** durch die Staatsanwaltschaft Wien von der Einstellung des Strafverfahrens vom 24. Mai 2017: "Die Einstellung erfolgte gemäß § 190 Z 2 StPO, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht"; Benachrichtigung der Verteidigers betr. ***Bf1*** durch die Staatsanwaltschaft Wien von der Einstellung des Strafverfahrens vom 24. Mai 2017: "Die Einstellung erfolgte gemäß § 190 Z 2 StPO, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht"; Bericht des Fachexperten für Steuer- und Wirtschaftsfragen gemäß § 2 (5a) JBA-G ***101*** vom 24. Mai 2017, auf welchen in den vorgenannten Benachrichtigungen verwiesen wurde, an die Staatsanwältin; Schreiben des RA ***8*** vom 10. März 2016 an die Staatsanwaltschaft Wien; Gutachterliche Stellungnahme der ***9*** Wirtschaftsprüfer GmbH vom 7. März 2016 an die ***Bf1***. 36) Das Bundesfinanzgericht übermittelte die in Abschnitt 35 angeführten Unterlagen mit Schreiben vom 28. Juli 2023 an das Finanzamt Österreich (BFG-Akt Bl. 401 f). 37) Das Finanzamt Österreich nahm hierzu am 17. August 2023 Stellung und entgegnete auf den Bericht von ***101*** vom 24. Mai 2017 (BFG-Akt Bl. 403 ff): "Ein Kernpunkt des Berichts von **101** war seine Auffassung, dass die aus den Scheinrechnungen resultierenden Aufwendungen der ***Bf1*** auf rechtlicher Ebene mit Nichtabzugsfähigkeit gemäß § 162 BAO hätten gestrichen werden sollen. Dies wäre eine der möglichen Vorgangsweisen gewesen, nachdem das Finanzamt im Streitfall allerdings zulässigerweise eine (Teil-)Schätzung der Bemessungsgrundlagen gem. § 184 BAO jener Leistungen, zu denen Rechnungen von Scheinfirmen vorgelegt wurden durchgeführt und nicht § 162 BAO angewendet hat, besteht kein Anlass, sich im Rahmen des Abgabenverfahrens weiter mit § 162 BAO auseinanderzusetzen. … Im Prüfbericht wurden die im Schätzungswege ermittelten, bei der ***Bf1*** angefallenen Kosten als ´Schwarzlohn´ bezeichnet. In Folge dessen bemängelte **101**, dass weder Lohnsteuer noch Nebenabgaben für diese angenommenen Schwarzarbeiter vorgeschrieben wurden. Die Prüferin ist allerdings nicht davon ausgegangen, dass die Schwarzarbeiter von der ***Bf1*** persönlich beschäftigt worden wären, in welchem Fall - wie **101** festgehalten hat - Lohnsteuer und Sozialabgaben vorzuschreiben gewesen wären. Stattdessen wurde davon ausgegangen, dass die ***Bf1*** selbständig tätige Schwarzarbeitertrupps beauftragt und bezahlt hatte, wobei die bei der ***Bf1*** angefallenen Kosten nach ihrer Einschätzung (da sich die Abgabenbelastung in Österreich in der Regel auf etwa die Hälfte der Lohnkosten beläuft) 50% des in den Rechnungen ausgewiesenen Betrages ausgemacht haben müssten. …" Zu diesen Ausführungen und dem zugrunde liegenden Bericht von **101** ist anzumerken: Eine Aufforderung zur Nennung der Zahlungsempfänger gemäß § 162 BAO hätte im Falle der Nichtbefolgung einer solchen Aufforderung Tatsachen neu geschaffen und hätte keine Tatsachen neu hervorkommen lassen. Folglich wäre dadurch die Aufhebung von drei Wiederaufnahmebescheiden nicht zu verhindern gewesen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 38) Zur Nichtabhaltung einer mündlichen Verhandlung: Eine beantragte mündliche Verhandlung hat gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO in der ab 1.1.2014 anzuwendenden Fassung stattzufinden, wenn es beantragt wird: "a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag (§ 264), c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides". Im vorliegenden Fall sind die vorgenannten lit. c und d nicht anwendbar. In der Beschwerde (ursprünglich: Berufung), worunter hier nur das Schreiben vom 7. November 2013 zu verstehen ist, wurde keine mündliche Verhandlung im Sinne der vorgenannten lit. a beantragt. In den Vorlageanträgen vom 19. August 2015 und vom 3. Juli 2023 wurde keine mündliche Verhandlung im Sinne der vorgenannten lit. b beantragt. Der Antrag auf mündliche Verhandlung, der seitens der Bf. im Schreiben vom 7. März 2014 zur Mängelbehebung und Beschwerdeergänzung gestellt worden ist, entspricht nicht § 274 Abs. 1 Z 1 BAO und vermittelt keinen Anspruch auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung (vgl. Ellinger et al., § 274 BAO E 3, E 4, E 5, E 7, E 8, E 9, E 11 jeweils mit Verweis auf Entscheidungen des VwGH). 39) Zum Mängelbehebungsauftrag und zur Behebung von Mängeln der Beschwerde: Der Beschwerde (ursprünglich: Berufung) vom 7. November 2013 (vgl. Abschnitt 19) waren die angefochtenen Bescheide und darüber hinaus nur zu entnehmen, womit die Bf. nicht einverstanden sei. Dies erfüllte § 250 Abs. 1 lit. a und eventuell lit. b BAO. Die von § 250 Abs. 1 lit. c und d BAO normierten notwendigen Beschwerdebestandteile (ursprünglich: Berufungsbestandteile), wonach die Beschwerde die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, und eine Begründung enthalten müsse, waren durch die Beschwerde in ihrer Fassung durch den Rechtsmittelschriftsatz vom 7. November 2013 jedenfalls nicht erfüllt. Der Mängelbehebungsauftrag vom 4. Februar 2014 (vgl. Abschnitt 20) ging ins Leere, weil er die Mängel der Beschwerde nicht nannte. Durch den Bescheid des Finanzamtes vom 18. März 2014 zur Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Behebung der Mängel bis zum 28. Februar 2014 wäre die Behebung der Mängel durch das Schreiben vom 7. März 2014 fristgerecht erfolgt, obwohl die Einhaltung der Frist wegen des ins Leere gegangenen Mängelbehebungsauftrages nicht erforderlich gewesen wäre. Seit 7. März 2014 ist hinsichtlich der Mängel der Beschwerde in ihrer ursprünglichen Fassung nur mehr relevant, dass die Beschwerde in ihrer Fassung durch das Schreiben vom 7. März 2014 keine Mängel aufweist: Denn die Beantragung der ersatzlosen Aufhebung der angefochtenen Bescheide erfüllt § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO (Ellinger et al., § 250 BAO E 46, E 60; VwGH 30.9.1998, 93/13/0258; VwGH 26.6.2002, 97/13/0037, Rechtssatz 4); die in Abschnitt 20 dargestellte Begründung im Schreiben vom 7. März 2014 erfüllt jedenfalls § 250 Abs. 1 lit. d BAO. 40) Zur beantragten Zeugeneinvernahme: Der Antrag, einen Zeugen einzuvernehmen, ist ein Beweisantrag. VwGH 27.3.2002, 98/13/0163: "Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages nach § 183 Abs. 3 BAO setzt die ordnungsgemäße (konkrete und präzise) Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, voraus. Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkrete Tatsachenbehauptung im Einzelnen durch das angebotene Beweismittel erwiesen werden soll, braucht die Abgabenbehörde im Grunde des § 183 Abs. 3 BAO ebenso nicht zu entsprechen wie solchen Beweisanträgen, die auch eine abstrakte Tauglichkeit des Beweismittels zur Beweisführung über das Beweisthema nicht einsichtig machen." Die Bf. beantragte auf der letzten Seite (BFG-Akt Bl. 263 verso) des Schreibens vom 7. März 2014 die Zeugeneinvernahme des Herrn ***31***. Formal betrachtet, gab die Bf. jedoch nicht an, welche konkrete Tatsachenbehauptung durch die beantragte Einvernahme erwiesen werden solle. Materiell betrachtet: Herr ***31*** kommt im vorliegenden Verfahren als seinerzeitiger Arbeiter bei der Subunternehmer2 Handel und ***11*** GmbH sowie der Subunternehmer3 ***14*** GmbH sowie der Subunternehmer5 & SubUnt5 ***19*** & Handel GmbH vor. Im Schreiben vom 7. März 2014 wird die unterlassene Einvernahme von ***31*** und ***80*** kritisiert. ***80*** kommt im vorliegenden Verfahren als seinerzeitiger Arbeiter der Subunternehmer7 GmbH vor. Diese beiden Arbeiter können nur für die Streitjahre 2007 und 2008, für welche die genannten Subunternehmen streitgegenständlich sind, relevant sein. Hinsichtlich 2007 und 2008 wird der Beschwerde ohnehin stattgegeben. Dem Beweisantrag wird daher aus formalen und materiellen Gründen nicht gefolgt. 41) Sachverhaltsfeststellungen zu den Streitpunkten: Die Bücher der Bf., welche den Steuererklärungen für die Jahre 2007 bis 2011 zugrundelagen, wiesen keine rein formalen Fehler auf. Die Leistungen, welche der Bf. in den streitgegenständlichen Rechnungen der Subunternehmer2 Handel und ***11*** GmbH sowie der Subunternehmer3 ***14*** GmbH sowie der Subunternehmer4 Handels GmbH sowie der Subunternehmer5 & SubUnt5 ***19*** & Handel GmbH sowie der Subunternehmer6 Personalleasing GmbH sowie der Subunternehmer7 GmbH sowie der Subunternehmer8 S.R.L. sowie der Subunternehmer9 Baugesellschaft mbH sowie der Subunternehmer1 S.R.L. verrechnet wurden, sind tatsächlich - ohne dass hier in diesem Absatz bereits etwas über die Identität des Leistungserbringers ausgesagt würde - erbracht worden. Die Subunternehmer2 Handel und ***11*** GmbH sowie die Subunternehmer3 ***14*** GmbH sowie die Subunternehmer4 Handels GmbH sowie die Subunternehmer5 & SubUnt5 ***19*** & Handel GmbH sowie die Subunternehmer6 Personalleasing GmbH sowie die Subunternehmer7 GmbH waren allesamt österreichische Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Subunternehmer8 S.R.L. war eine rumänische juristische Person in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im rumänischen Kreis Călărași, welche aufgrund einer Gründungsurkunde vom 17. September 2008 von der Einzelgesellschafterin Vorname99 Familienname99 errichtet wurde. Laut Gründungsurkunde führte diese die Gesellschaft und vertrat sie in den Beziehungen zu Dritten. Als Haupttätigkeit der Gesellschaft wurde zunächst Einzelhandel in Nichtfachgeschäften, vorwiegend mit dem Verkauf von Lebensmitteln, Getränken und Tabakwaren angegeben. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte am TT. Oktober 2008. Aufgrund einer eigenverantwortlichen Erklärung vom 17. September 2008 wurde eingetragen, dass die vorgenannte Haupttätigkeit nicht betrieben werde. Aufgrund einer eigenverantwortlichen Erklärung vom 17. September 2008 wurde eingetragen, dass die Gesellschaft die Betriebsbedingungen für folgende, in der CAEN-Klasse angegebenen Tätigkeiten erfülle: 4120 Bauarbeiten an Wohngebäuden und nicht zum Wohnen bestimmten Gebäuden; 4321 Elektroinstallationsarbeiten; 4322 Installationsarbeiten für Sanitär, Heizung und Klimaanlagen; 4329 Andere Installationsarbeiten im Bauwesen; 4332 Tischler- und Zimmermannarbeiten; 4333 Bodenbelags- und Wandverfliesungsarbeiten; 4334 Streich- und Malerarbeiten, Fenstermontage; 4339 Andere Endarbeiten; 4391 Verkleidungs-, Gerüst- und Terrassenarbeiten an Bauwerken; 4399 Andere Baufacharbeiten; Tätigkeiten, die beim Auftraggeber und/oder außerhalb der eigenen Firmensitze ausgeführt würden. Die Subunternehmer9 Baugesellschaft mbH war eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen im Handelsregister Abteilung B des Amtsgerichtes Charlottenburg mit dem Gegenstand Ausführung von Maurer- und Betonarbeiten. Adressmäßig war nur der Sitz in Berlin ohne nähere Angabe eingetragen. Die Subunternehmer1 S.R.L. war eine rumänische Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmensitz im Dorf ***87***, Kreis Caraș-Severin. Aufgrund einer eigenverantwortlichen Erklärung wurde im Handelsregister beim Gericht Caraș-Severin am 5. Juni 2008 eingetragen, dass die Gesellschaft am Zweitsitz (Arbeitsstätte) im Dorf ***103***, (rumänischer) Kreis Caraș-Severin die Betriebsbedingungen für folgende, in der CAEN-Klasse angegebenen Tätigkeiten erfülle: 4711 Einzelhandel in Nichtfachgeschäften, vorwiegend mit dem Verkauf von Lebensmitteln, Getränken und Tabakwaren; 4721 Einzelhandel mit frischen Früchten und Gemüse, in Fachgeschäften; 4724 Einzelhandel mit Brot, Patisserieprodukten und Zuckerwaren, in Fachgeschäften; 4772 Einzelhandel mit Schuchen und Lederwaren, in Fachgeschäften; 4775 Einzelhandel mit Kosmetik- und Parfumerieprodukten. Die Bf. führte Bauvorhaben großteils in Wien und zum geringeren Teil in Niederösterreich durch. Die Bf. erhielt von der Subunternehmer2 Handel und ***11*** GmbH unter anderem deren Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 28. März 2007, wonach die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes "Baumeister" vorlägen, übermittelt. Die Bf. erhielt von der Subunternehmer3 ***14*** GmbH unter anderem deren Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 8. September 2006, wonach die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes "Baumeister" vorlägen, übermittelt. Die Bf. erhielt von der Subunternehmer5 & SubUnt5 ***19*** & Handel GmbH unter anderem deren Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 20. Dezember 2007, wonach die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes "Baumeister" vorlägen, übermittelt. Die Bf. erhielt von der Subunternehmer6 Personalleasing GmbH unter anderem deren Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 15. September 2008, wonach die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes "Baumeister" vorlägen, übermittelt. Die Bf. erhielt von der Subunternehmer7 GmbH unter anderem deren Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 30. September 2008, wonach die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes "Baumeister" vorlägen, übermittelt. Die Bf. und ihr Gesellschafter-Geschäftsführer waren nicht in die Malversationen, welche die Kriminalpolizei (Soko ***107***) im Auftrag der Staatsanwaltschaft Wien hinsichtlich der Subunternehmer2 Handel und ***11*** GmbH sowie der Subunternehmer3 ***14*** GmbH sowie der Subunternehmer4 Handels GmbH sowie der Subunternehmer5 & SubUnt5 ***19*** & Handel GmbH sowie der Subunternehmer6 Personalleasing GmbH sowie der Subunternehmer7 GmbH aufgedeckt hat, involviert. Die Bf. hat die ihr in den Jahren 2007 und 2008 von der Subunternehmer2 Handel und ***11*** GmbH sowie der Subunternehmer3 ***14*** GmbH sowie der Subunternehmer4 Handels GmbH sowie der Subunternehmer5 & SubUnt5 ***19*** & Handel GmbH sowie der Subunternehmer6 Personalleasing GmbH sowie der Subunternehmer7 GmbH in Rechnung gestellten Beträge für vom jeweiligen Subunternehmen an die Bf. erbrachte Leistungen an das jeweilige Subunternehmen bezahlt. Diesbezügliche Rückflüsse (Kick-Back-Zahlungen) sind nicht ersichtlich. Den Rechnungen, welche die Subunternehmer8 S.R.L. als Rechnungsaussteller auswiesen und von der Bf. im Jahr 2009 als Eingangsrechnungen verbucht wurden, lagen keine von der Subunternehmer8 S.R.L. an die Bf. erbrachten Leistungen zugrunde. Den Rechnungen, welche die Subunternehmer9 Baugesellschaft mbH als Rechnungsausstellerin auswiesen und von der Bf. im Jahr 2009 als Eingangsrechnungen verbucht wurden, lagen keine von der Subunternehmer9 Baugesellschaft mbH an die Bf. erbrachten Leistungen zugrunde. Den Rechnungen, welche die Subunternehmer1 S.R.L. als Rechnungsausstellerin auswiesen und von der Bf. in den Jahren 2010 und 2011 als Eingangsrechnungen verbucht wurden, lagen keine von der Subunternehmer1 S.R.L. an die Bf. erbrachten Leistungen zugrunde. Die Bf. bezahlte im Jahr 2009 für die an sie - von wem auch immer - erbrachten Leistungen, welche in den Rechnungen des Jahres 2009 mit der Subunternehmer8 S.R.L. als behauptete Rechnungsausstellerin enthalten sind, an die Erbringer der Leistungen geschätzt die Hälfte dieser Rechnungsbeträge (92.720,00 €), das sind 46.360,00 €. Die Bf. bezahlte im Jahr 2009 für die an sie - von wem auch immer - erbrachten Leistungen, welche in den Rechnungen des Jahres 2009 mit der Subunternehmer9 Baugesellschaft mbH als behauptete Rechnungsausstellerin enthalten sind, an die Erbringer der Leistungen geschätzt die Hälfte dieser Rechnungsbeträge (137.457,50 €), das sind 68.728,75 €. Die Bf. bezahlte im Jahr 2010 für die an sie - von wem auch immer - erbrachten Leistungen, welche in den Rechnungen des Jahres 2010 mit der Subunternehmer1 S.R.L. als behauptete Rechnungsausstellerin enthalten sind, an die Erbringer der Leistungen geschätzt die Hälfte dieser Rechnungsbeträge (304.209,05 €), das sind 152.104,525 €. Die Bf. bezahlte im Jahr 2011 für die an sie - von wem auch immer - erbrachten Leistungen, welche in den Rechnungen des Jahres 2011 mit der Subunternehmer1 S.R.L. als behauptete Rechnungsausstellerin enthalten sind, geschätzt die Hälfte dieser Rechnungsbeträge (216.000,00 €), das sind 108.000,00 €. Die Differenz zwischen 230.177,50 € (= 92.720,00 € scheinbare Rechnungsbeträge betreffend Subunternehmer8 S.R.L. + 137.457,50 € scheinbare Rechnungsbeträge betreffend Subunternehmer9 Baugesellschaft mbH) und 115.088,75 € (= 46.360,00 € + 68.728,75 € geschätzte Ausgaben der Bf. im Jahr 2009 zur Erlangung der streitgegenständlichen Leistungen), das sind 115.088,75 €, sind dem Gesellschafter der Bf., Herrn ***5***, im Jahr 2009 zugeflossen. Die Differenz zwischen 304.209,05 € (scheinbare Rechnungsbeträge betreffend Subunternehmer1 S.R.L. im Jahr 2010) und 152.104,525 € (geschätzte Ausgaben der Bf. im Jahr 2010 zur Erlangung der streitgegenständlichen Leistungen), das sind 152.104,525 €, sind dem Gesellschafter der Bf., Herrn ***5***, im Jahr 2010 zugeflossen. Die Differenz zwischen 216.000,00 € (scheinbare Rechnungsbeträge betreffend Subunternehmer1 S.R.L. im Jahr 2011) und 108.000,00 € (geschätzte Ausgaben der Bf. im Jahr 2011 zur Erlangung der streitgegenständlichen Leistungen), das sind 108.000,00 €, sind dem Gesellschafter der Bf., Herrn ***5***, im Jahr 2011 zugeflossen. Im Körperschaftsteuerverfahren der Bf. betreffend das Jahr 2009 waren der (ursprünglich) belangten Behörde bei der Erlassung des erklärungsgemäßen Körperschaftsteuerbescheides 2009 vom 19. Juli 2010 folgende, zur Beurteilung der Verfahrenswiederaufnahme relevante Tatsachen bekannt: Für 2009 hatte die Bf. Erlöse in Höhe von 587.147,75 € verbucht. Für 2009 hatte die Bf. als Aufwand für eigenes Personal 76.280,95 € verbucht. Für 2009 hatte die Bf. als Aufwand für beigestelltes Personal (Fremdpersonal) und Fremdleistungen insgesamt 347.889,70 € verbucht. Damit waren auch die Verhältnisse zwischen diesen Werten - insb. relativ wenig Eigenpersonal und relativ hohe Fremdleistungen - bekannt. Folgende, zur Beurteilung der Verfahrenswiederaufnahme relevante Tatsachen waren der (ursprünglich) belangten Behörde im Körperschaftsteuerverfahren der Bf. betreffend das Jahr 2009 bei der Erlassung des erklärungsgemäßen Körperschaftsteuerbescheides 2009 vom 19. Juli 2010 nicht bekannt und sind der (ursprünglich) belangten Behörde erst danach bekannt geworden: Von den für 2009 als Aufwand für beigestelltes Personal (Fremdpersonal) und Fremdleistungen verbuchten Beträgen stammten 92.720,00 € aus (scheinbaren) Eingangsrechnungen, in welchen die Subunternehmer8 S.R.L. als Rechnungsausstellerin aufschien. Es gab keine schriftlichen Verträge über die behaupteten Auftragserteilungen an die Subunternehmer8 S.R.L. sowie keine Unterlagen, welche die Nachvollziehbarkeit der Erbringung und Überprüfung der behaupteten Leistungen sowie die Vorsorge für allfällige Haftungsinanspruchnahmen nachvollziehbar gemacht hätten. Die (behaupteten) Abrechnungen der Subunternehmer8 S.R.L. erfolgten pauschal. Behaupteterweise bezahlte die Bf. die Rechnungen der Subunternehmer8 S.R.L. bar. Von den für 2009 als Aufwand für beigestelltes Personal (Fremdpersonal) und Fremdleistungen verbuchten Beträgen stammten 137.457,50 € aus (scheinbaren) Eingangsrechnungen, in welchen die Subunternehmer9 Baugesellschaft mbH als Rechnungsausstellerin aufschien. Es gab keine schriftlichen Verträge über die behaupteten Auftragserteilungen an die Subunternehmer9 Baugesellschaft mbH sowie keine Unterlagen, welche die Nachvollziehbarkeit der Erbringung und Überprüfung der behaupteten Leistungen sowie die Vorsorge für allfällige Haftungsinanspruchnahmen nachvollziehbar gemacht hätten. Die (behaupteten) Abrechnungen der Subunternehmer9 Baugesellschaft mbH erfolgten pauschal. Behaupteterweise bezahlte die Bf. die Rechnungen der Subunternehmer9 Baugesellschaft mbH bar. Im Körperschaftsteuerverfahren der Bf. betreffend das Jahr 2010 waren der (ursprünglich) belangten Behörde bei der Erlassung des erklärungsgemäßen Körperschaftsteuerbescheides 2010 vom 4. Oktober 2011 folgende, zur Beurteilung der Verfahrenswiederaufnahme relevante Tatsachen bekannt: Für 2010 hatte die Bf. Erlöse in Höhe von 774.638,40 € verbucht. Für 2010 hatte die Bf. als Aufwand für eigenes Personal 70.416,16 € verbucht. Für 2010 hatte die Bf. als Aufwand für beigestelltes Personal (Fremdpersonal) und Fremdleistungen insgesamt 519.879,68 € verbucht. Damit waren auch die Verhältnisse zwischen diesen Werten - insb. relativ wenig Eigenpersonal und relativ hohe Fremdleistungen - bekannt. Folgende, zur Beurteilung der Verfahrenswiederaufnahme relevante Tatsachen waren der (ursprünglich) belangten Behörde im Körperschaftsteuerverfahren der Bf. betreffend das Jahr 2010 bei der Erlassung des erklärungsgemäßen Körperschaftsteuerbescheides 2010 vom 4. Oktober 2011 nicht bekannt und sind der (ursprünglich) belangten Behörde erst danach bekannt geworden: Von den für 2010 als Aufwand für beigestelltes Personal (Fremdpersonal) und Fremdleistungen verbuchten Beträgen stammten 304.209,05 € aus (scheinbaren) Eingangsrechnungen, in welchen die Subunternehmer1 S.R.L. als Rechnungsausstellerin aufschien. Es gab keine schriftlichen Verträge über die behaupteten Auftragserteilungen an die Subunternehmer1 S.R.L. sowie keine Unterlagen, welche die Nachvollziehbarkeit der Erbringung und Überprüfung der behaupteten Leistungen sowie die Vorsorge für allfällige Haftungsinanspruchnahmen nachvollziehbar gemacht hätten. Die (behaupteten) Abrechnungen der Subunternehmer1 S.R.L. erfolgten pauschal. Behaupteterweise bezahlte die Bf. die Rechnungen der Subunternehmer1 S.R.L. bar. 42) Beweiswürdigung: Die Abwesenheit von rein formalen Fehlern in den Büchern der Bf., welche den Steuererklärungen für die Jahre 2007 bis 2011 zugrundelagen, ist aus den Ausführungen der Betriebsprüferin in Tz 4/a der Beilage zum Prüfungsbericht zu schließen. Demnach wurden sämtliche Belege vorgelegt; die restlichen Ausführungen betreffen technische Aspekte (verwendetes Buchhaltungsprogramm, ACL-Daten). Die Überprüfung bei renommierten und langjährigen Kunden der Bf. (***92***, ***93***) ergab, dass die von der Bf. an diese Kunden gerichteten Rechnungen bei der Bf. vollständig verbucht wurden. Hinsichtlich der Abwesenheit rein formaler Fehler wird dem Vorbringen der Bf. gefolgt. Die tatsächliche Erbringung der streitgegenständlichen Leistungen - von wem auch immer - an die Bf. ist unstrittig; ansonsten hätte die Bf. diese Leistungen nicht an ihre Kunden weiterverrechnen können. In Tz 5 der Beilage zum Prüfungsbericht geht die Betriebsprüferin von der tatsächlichen Erbringung dieser Leistungen aus, weil sie 50% der an die Bf. für die streitgegenständlichen Leistungen verrechneten Beträge als Betriebsausgaben anerkannte. Die Eigenschaft der Subunternehmer2 Handel und ***11*** GmbH (FN ***95***) sowie der Subunternehmer3 ***14*** GmbH (FN ***96***) sowie der Subunternehmer4 Handels GmbH (FN ***97***) sowie der Subunternehmer5 & SubUnt5 ***19*** & Handel GmbH (FN ***98***) sowie der Subunternehmer6 Personalleasing GmbH (FN ***99***) sowie der Subunternehmer7 GmbH (FN ***100***) als österreichische Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist unstrittig und wird durch den jeweiligen Firmenbuchauszug mit historischen Daten bestätigt (BFG-Akt Bl. 703 f, 705 f, 698, 699, 707, 700 f). Die Gründung, die Eintragung und die offiziellen Tätigkeitsbereiche der Subunternehmer8 S.R.L. (Rumänien) ergeben sich aus der Gründungsurkunde vom 16. September 2008 (rumänisch: BFG-Akt Bl. 506 verso bis 508, beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache vom 13. November 2012 BFG-Akt Bl. 504 verso bis 506), der schriftlichen Ausfertigung des am 30. September 2008 in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschlusses des Gerichtes Călărași (rumänisch: BFG-Akt Bl. 512 verso bis 513), beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache vom 21. Oktober 2008: BFG-Akt Bl. 510 verso bis 512), dem Eintragungszertifikat vom 3. Oktober 2008 (rumänisch: BFG-Akt Bl. 502 verso, beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache vom 21. Oktober 2008: BFG-Akt Bl. 502), dem Feststellungszertifikat vom 1./3. Oktober 2008 über die Eintragung der auf eigene Verantwortung abgegebenen Erklärung vom 17. September 2008, wonach keine im Gründungsakt oder Änderungsakt vorgesehenen Tätigkeiten ausgeübt werden (rumänisch: BFG-Akt Bl. 510, beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache vom 21. Oktober 2008: BFG-Akt Bl. 509), dem Feststellungszertifikat vom 1./3. Oktober 2008 über die Eintragung der auf eigene Verantwortung abgegebenen Erklärung zu den in der CAEN-Klasse angegebenen Tätigkeiten vom 3. Oktober 2008 (rumänisch: BFG-Akt Bl. 504, beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache vom 21. Oktober 2008: BFG-Akt Bl. 503), Die Handelsregister-Eintragung der Subunternehmer9 Baugesellschaft mbH (Berlin) ergibt sich aus den von der Bf. vorgelegten Unterlagen (BFG-Akt Bl. 529 f). Die Eigenschaft und die registrierten Tätigkeitsbereiche der Subunternehmer1 S.R.L (Rumändien) ergeben sich aus dem Feststellungszertifikat vom 6. Juni 2008 über die Eintragung der auf eigene Verantwortung abgegebenen Erklärung zu den in der CAEN-Klasse angegebenen Tätigkeiten (rumänisch: BFG-Akt Bl. 556, beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache vom 13. November 2012: BFG-Akt Bl. 555 verso). Dass die von der Bf. durchgeführten Bauvorhaben großteils in Wien und zu einem kleineren Teil in Niederösterreich lagen, resultiert aus den Ortsangaben in den aktenkundigen Rechnungen (Abschnitt 7.2.1, 7.2.2, 7.2.3, 7.2.4, 7.2.5, 7.2.6, 7.2.7; BFG-Akt Bl. 713 ff). Die Übermittlung der jeweiligen Gewerbeberechtigung und von SV-Anmeldungen von Arbeitern der österreichischen Subunternehmen erfolgte mit der ersten Vorhaltsbeantwortung vom 18. Dezember 2012 (vgl. Abschnitte 7/2.1 bis 7/2.6). Eine Verwicklung der Bf. bzw. ihres Gesellschafter-Geschäftsführers in die Malversationen im Bereich der Subunternehmer2 Handel und ***11*** GmbH sowie der Subunternehmer3 ***14*** GmbH sowie der Subunternehmer4 Handels GmbH sowie der Subunternehmer5 & SubUnt5 ***19*** & Handel GmbH sowie der Subunternehmer6 Personalleasing GmbH sowie der Subunternehmer7 GmbH ist nicht erwiesen. Es ist kein Ermittlungsergebnis der Soko ***107*** ersichtlich, welches unmittelbar die Bf. oder ihren Gesellschafter-Geschäftsführer als Täter (in irgendeiner Täterschaftsform) der Malversationen beträfe. Es ist der Bf. bzw. ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer kein Verhalten nach Art eines Arbeitgebers bezogen auf Arbeiter, die offiziell bei einem der sechs streitgegenständlichen österreichischen Subunternehmen beschäftigt gewesen waren, nachgewiesen worden. Dies obwohl im Rahmen der Soko ***107*** das Telefon eines bestimmten Lohnbüros überwacht wurde mit der Entdeckung, dass seitens anderer Auftraggeber telefonisch dieses Lohnbüro zur Anmeldung von Arbeitern bei einem Subunternehmen angewiesen wurde und dass seitens anderer Auftraggeber telefonisch dem Lohnbüro Urlaube von - offiziell bei einem Subunternehmen beschäftigten - Arbeitern bekanntgegeben wurden (vgl. BFG 18.6.2021, RV/7104310/2014, S. 36 und 58). Vielmehr stellte die Staatsanwaltschaft Wien das aufgrund einer Anzeige des Finanzamtes gegen die Bf. und ihren Gesellschafter-Geschäftsführer geführte Finanzstrafverfahren aufgrund des Berichtes des Fachexperten für Steuer- und Wirtschaftsfragen gemäß § 2 (5a) JBA-G ***101*** vom 24. Mai 2017, gemäß § 190 Z 2 StPO ein, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand. Es ist auch im Abgabenverfahren keine Möglichkeit ersichtlich, eine allfällige Verwicklung der Bf. bzw. ihres Gesellschafter-Geschäftsführers in die Malversationen im Bereich der sechs streitgegenständlichen österreichischen Subunternehmen nachzuweisen. Zum abgabenrechtlichen Fazit auf der vorletzten Seite (BFG-Akt Bl. 376) des vorgenannten Berichtes vom 24. Mai 2017, wonach die Zahlungen an malversive Subunternehmer allenfalls mangels Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO körperschaftsteuerlich nicht absetzbar seien, ist klarzustellen: Im gegenständlichen Körperschaftsteuerverfahren ist keine Aufforderung zur Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO an die Bf. ergangen. Die allfällige Nichtbefolgung einer solchen Aufforderung hätte Tatsachen neu geschaffen und keine Tatsachen neu hervorkommen lassen. Folglich wären die den angefochtenen Körperschaftsteuer-Sachbescheiden für die Jahre 2007 und 2008 zugrundeliegenden, ebenfalls angefochtenen Wiederaufnahmebescheide für die Jahre 2007 und 2008 auch durch eine nichtbefolgte Aufforderung zur Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO nicht zulässig geworden. Da der Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf. mit stets derselben Ansprechperson bei dahinterstehenden österreichischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung seine Bauvorhaben zufriedenstellend abgewickelt hat, ist die Plausibilität der mündlichen Auftragserteilung, der pauschalen Abrechnung und insbesondere des Sich-Verlassens seitens der Bf. auf die Beaufsichtigung der Arbeiter durch die Subunternehmen nicht zu widerlegen. Schließlich ist die Haftung für Sozialversicherungsbeiträge bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen gemäß § 67a ASVG in der Fassung durch BGBl. I Nr. 91/2008 (AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz) erst am 1. September 2009 durch Verordnung BGBl. II Nr. 216/2009 in Kraft getreten und die Bf. war über die Gewerbeberechtigungen der Subunternehmen als Baumeister und über die Anmeldung von Arbeitern bei den Subunternehmen informiert. Die behauptete Erbringung von Bauleistungen durch die Subunternehmer8 S.R.L. ist unglaubwürdig, weil keine schriftlichen Verträge über die zu erbringenden Bauleistungen abgeschlossen wurden, obwohl eine schriftliche, detaillierte inhaltliche und zeitliche Fixierung als Grundlage für weitere Absicherungen des Auftraggebers gegen mangelhafte bzw. verspätete Leistungserbringung erforderlich gewesen wäre. Eine diesbezügliche mündliche Festlegung ist aufgrund der erforderlichen Detailliertheit und mangels Beweiskraft ungeeignet, zumal ein derart weit entfernt (in Rumänien) ansässiger Auftragnehmer ohne ersichtliche betriebliche Struktur in der Nähe der Baustellen in Wien und Niederösterreich ein besonderes Risiko dargestellt hätte. Auch die Behauptung des Gesellschafter-Geschäftsführers der Bf., die Baustellen nicht regelmäßig kontrolliert zu haben und nichts betreffend die dort tätigen Arbeiter zu wissen, ist angesichts des Risikos, welches ein derart weit entfernt (in Rumänien) ansässiger Auftragnehmer ohne ersichtliche betriebliche Struktur in der Nähe der Baustellen in Wien und Niederösterreich dargestellt hätte, unglaubwürdig. Aus den von der Bf. vorgelegten Handelsregister-Unterlagen betreffend Subunternehmer8 S.R.L. sowie Subunternehmer1 S.R.L. ist erkennbar, dass auf eigene Verantwortung der jeweiligen eingetragenen Gesellschaft alles Mögliche ohne Bezug zur Realität als Tätigkeitsbereich in das rumänische Handelsregister eingetragen werden konnte, sodass diese Eintragungen betreffend Subunternehmer8 S.R.L. nicht relevant sind. Die seitens der Bf. vorgebrachte Aussage von Frau ***94*** (ehem. Familienname99), wonach deren Mann sehr wohl in Geschäftsbeziehung mit der Bf. gestanden sei, kann hier nicht relevant sein, weil ihr Mann nicht die Subunternehmer8 S.R.L. gewesen ist. Die behauptete Erbringung von Bauleistungen durch die Subunternehmer9 Baugesellschaft mbH ist unglaubwürdig, weil keine schriftlichen Verträge über die zu erbringenden Bauleistungen abgeschlossen wurden, obwohl eine schriftliche, detaillierte inhaltliche und zeitliche Fixierung als Grundlage für weitere Absicherungen des Auftraggebers gegen mangelhafte bzw. verspätete Leistungserbringung erforderlich gewesen wäre. Eine diesbezügliche mündliche Festlegung ist aufgrund der erforderlichen Detailliertheit und mangels Beweiskraft ungeeignet, zumal ein derart weit entfernt (in Berlin) ansässiger Auftragnehmer ohne ersichtliche betriebliche Struktur in der Nähe der Baustellen in Wien und Niederösterreich ein besonderes Risiko dargestellt hätte. Auch die Behauptung des Gesellschafter-Geschäftsführers der Bf., die Baustellen nicht regelmäßig kontrolliert zu haben, ist angesichts des Risikos, welches ein derart weit entfernt (in Berlin) ansässiger Auftragnehmer ohne ersichtliche betriebliche Struktur in der Nähe der Baustellen in Wien und Niederösterreich dargestellt hätte, unglaubwürdig. Die Anmeldungen von drei Arbeitnehmern der Subunternehmer9 Baugesellschaft mbH (zwei Arbeitnehmer in Niedersachsen und ein Arbeitnehmer in Berlin), jeweils 2007, haben keinen ersichtlichen Bezug zu den in Wien und Niederösterreich gelegenen Baustellen der Bf. im Jahr 2009. Deutsche Unbedenklichkeitsbestätigungen, Gewerbeberechtigung und Anmeldung von drei Arbeitnehmern mögen mit einer regelkonformen Tätigkeit in Deutschland verbunden sein; sie deuten aber nicht auf eine Tätigkeit in Österreich hin. Der von der Bf. vorgelegte Dienstleistungsvertrag (vgl. Abschnitt 7/2.9), den die Bf. mit der Subunternehmer1 S.R.L. geschlossen habe, regelt keine konkreten Bauleistungen. Er stellt somit keinen schriftlichen Vertrag über die zu erbringenden Bauleistungen dar. Der von der Bf. vorgelegte Einzelarbeitsvertrag (vgl. Abschnitt 7/2.9, BFG-Akt Bl. 557 verso bis 560), den die Subunternehmer1 S.R.L. mit ***37*** am 22. Juli 2010 (oder einem fast unleserlichen, gestrichenen Datum, laut Übersetzerin ev. 29. September 2010) geschlossen habe, beruht auf einer teilweise ausgefüllten, formularartigen Vorlage und enthält nichts über eine Entsendung des ***37*** nach Österreich. Die behauptete Erbringung von Bauleistungen durch die Subunternehmer1 S.R.L. ist unglaubwürdig, weil keine schriftlichen Verträge über die zu erbringenden Bauleistungen abgeschlossen wurden, obwohl eine schriftliche, detaillierte inhaltliche und zeitliche Fixierung als Grundlage für weitere Absicherungen des Auftraggebers gegen mangelhafte bzw. verspätete Leistungserbringung erforderlich gewesen wäre. Eine diesbezügliche mündliche Festlegung ist aufgrund der erforderlichen Detailliertheit und mangels Beweiskraft ungeeignet, zumal ein derart weit entfernt (in Rumänien) ansässiger Auftragnehmer ohne ersichtliche betriebliche Struktur in der Nähe der Baustellen in Wien und Niederösterreich ein besonderes Risiko dargestellt hätte. Auch die Behauptung des Gesellschafter-Geschäftsführers der Bf., die Baustellen nicht regelmäßig kontrolliert zu haben und nichts betreffend die dort tätigen Arbeiter zu wissen, ist angesichts des Risikos, welches ein derart weit entfernt (in Rumänien) ansässiger Auftragnehmer ohne ersichtliche betriebliche Struktur in der Nähe der Baustellen in Wien und Niederösterreich dargestellt hätte, unglaubwürdig. Aus den von der Bf. vorgelegten Handelsregister-Unterlagen betreffend Subunternehmer8 S.R.L. sowie Subunternehmer1 S.R.L. ist erkennbar, dass auf eigene Verantwortung der jeweiligen eingetragenen Gesellschaft alles Mögliche ohne Bezug zur Realität als Tätigkeitsbereich in das rumänische Handelsregister eingetragen werden konnte, sodass diese Eintragungen betreffend Subunternehmer1 S.R.L. nicht relevant sind. Zu den von der Bf. betreffend die Subunternehmen in den Streitjahren gesammelten Unterlagen zu Existenz und Vertretung der jeweiligen Gesellschaft, Identität der Vertreter, Gewerbeberechtigung, etc. ist allgemein zu sagen: Diese Unterlagen entsprechen zwar hinsichtlich Vollständigkeit und teilweise hinsichtlich Aussagekraft nicht dem später aufgrund gesetzlicher Haftungsbestimmungen und strengerem Vollzug üblich und notwendig gewordenen Standard, aber die von der Bf. erhaltenen Unterlagen über die Gewerbeberechtigung der österreichischen Subunternehmer war ein positives Indiz für die Sache der Bf. Im Vordergrund stehend und letztendlich entscheidend ist aber, ob es sich erweist, dass die tatsächliche Erbringung der Leistung auf der Baustelle dem jeweiligen Subunternehmen zuzurechnen ist. Die Schätzung der Zahlungen der Bf. an die unbekannt gebliebenen tatsächlichen Erbringer der streitgegenständlichen Leistungen in den Jahren 2009 bis 2011 muss mangels näherer Informationen über die erforderlich gewesenen Arbeitsstunden griffweise erfolgen. Die griffweise Schätzung mit 50% der in den streitgegenständlichen, scheinbaren Eingangsrechnungen der Jahre 2009 bis 2011 ausgewiesenen Beträge erfolgt aufgrund des Umstandes, dass die auf dem Schwarzarbeitsmarkt (infolge Arbeitnehmern ohne Arbeitsbewilligung und mangels Abfuhr von Lohn- und Sozialabgaben) erfolgte Preisbildung wesentlich niedrigere Arbeitskosten als auf dem regulären Arbeitsmarkt bewirkt. Die aufgrund derartiger Überlegungen erfolgte griffweise Schätzung mit 50%, wenn die scheinbaren Eingangsrechnungen keine (realistischen) Stundenangaben enthalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. September 2007, 2003/13/0115 bestätigt. Die den Gewinnen (und dadurch ihren Einkünften und Einkommen) der Bf. - in Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Eingangsrechnungen der Jahre 2009 bis 2011 - hinzuzurechnenden Beträge sind laut Verwaltungsgerichtshof in der Regel als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten (VwGH 19.7.2000, 97/13/0241, Rechtssatz 1; VwGH 19.9.2007, 2003/13/0115). Es ist kein Grund ersichtlich, dass im vorliegenden Fall vom Regelfall abzuweichen wäre. Der Wissensstand der (ursprünglich) belangten Behörde (Finanzamt Wien 2/20/21/22) bei der Erlassung des erklärungsgemäßen Körperschaftsteuerbescheides 2009 vom 19. Juli 2010 bestand nach der Aktenlage nur aus den mit der elektronisch übermittelten Körperschaftsteuererklärung 2009 erlangten Informationen, welche aus den bei den jeweiligen Kennzahlen eingetragenen Beträgen bestanden. Der Wissensstand der (ursprünglich) belangten Behörde bei der Erlassung des erklärungsgemäßen Körperschaftsteuerbescheides 2010 vom 4. Oktober 2011 bestand nach der Aktenlage nur aus den mit der elektronisch übermittelten Körperschaftsteuererklärung 2010 erlangten Informationen, welche aus den bei den jeweiligen Kennzahlen eingetragenen Beträgen bestanden. Die der (ursprünglich) belangten Behörde vor Beginn der Außenprüfung am 16. Oktober 2012 aus den kriminalpolizeilichen Ermittlungen (Soko ***107***) im Auftrag der Staatsanwaltschaft Wien bekanntgewordenen Verdachtsmomente betrafen nur die Subunternehmer2 Handel und ***11*** GmbH sowie die Subunternehmer3 ***14*** GmbH sowie die Subunternehmer4 Handels GmbH sowie die Subunternehmer5 & SubUnt5 ***19*** & Handel GmbH sowie die Subunternehmer6 Personalleasing GmbH sowie die Subunternehmer7 GmbH. Diese sechs österreichischen Subunternehmen waren aber nur hinsichtlich der Körperschaftsteuer der Bf. für die Jahre 2007 und 2008 von Bedeutung. Die streitgegenständlichen Informationen in Zusammenhang mit den scheinbaren Rechnungen der Subunternehmer8 S.R.L. sowie der Subunternehmer9 Baugesellschaft mbH sowie der Subunternehmer1 S.R.L. an die Bf. betreffen nur die Körperschaftsteuer der Bf. für die Jahre 2009 bis 2011 und sind erst im Rahmen der am 16. Oktober 2012 begonnenen Außenprüfung der (ursprünglich) belangten Behörde bekannt geworden - sohin nach Erlassung der erklärungsgemäßen Körperschaftsteuerbescheide für 2009 und 2010 vom 19. Juli 2010 bzw. vom 4. Oktober 2011. 43) Rechtliche Würdigung (ohne Wiederaufnahme): Betriebsausgaben sind gemäß § 7 Abs. 2 KStG 1988 in Verbindung mit (iVm) § 4 Abs. 4 EStG 1988 die Ausgaben und Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 sind (u.a.) verdeckte Ausschüttungen für die Einkommensermittlung ohne Bedeutung, d.h. sie sind keine gewinn-, einkünfte- und einkommensmindernden Betriebsausgaben, was hinsichtlich verdeckter Ausschüttungen zum selben Ergebnis wie § 7 Abs. 2 KStG 1988 iVm § 4 Abs. 4 EStG 1988 führt. § 163 BAO in der für die Streitjahre maßgebenden Fassung durch BGBl. I Nr. 99/2006 lautet: "(1) Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, haben die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. (2) Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist." Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen sind die strittigen Zahlungen für Fremdleistungen im Jahr 2007 zur Gänze Betriebsausgaben und keine verdeckten Ausschüttungen. Die in der Beilage zum Prüfungsbericht dargestellte Einkünfte- bzw. Einkommenserhöhung für 2007 um 138.523,25 € (=73.663,25 € betreffend Subunternehmer2 Handel und ***11*** GmbH + 44.310,00 € betreffend Subunternehmer3 ***14*** GmbH + 20.550,00 € betreffend Subunternehmer4 Handels GmbH, vgl. Abschnitt 8/7) ist nicht vorzunehmen, sodass die Beträge laut Steuererklärung der Veranlagung der Bf. zur Körperschaftsteuer für das Jahr 2007 zugrunde zu legen sind und sich der erklärungsgemäße Körperschaftsteuerbescheid 2007 vom 19. Februar 2009 als richtig erweist. Es ist kein begründeter Anlass gegeben, die sachliche Richtigkeit der Bücher der Bf. für das Jahr 2007 in Zweifel zu ziehen. Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen sind die strittigen Zahlungen für Fremdleistungen im Jahr 2008 zur Gänze Betriebsausgaben und keine verdeckten Ausschüttungen. Die in der Beilage zum Prüfungsbericht dargestellte Einkünfte- bzw. Einkommenserhöhung für 2008 um 208.058,50 € (=126.800 € betreffend Subunternehmer5 & SubUnt5 ***19*** & Handel GmbH + 65.523,50 € betreffend Subunternehmer6 Personalleasing GmbH + 15.735,00 € betreffend Subunternehmer7 GmbH, vgl. Abschnitt 8/7) ist nicht vorzunehmen, sodass die Beträge laut Steuererklärung der Veranlagung der Bf. zur Körperschaftsteuer für das Jahr 2008 zugrunde zu legen sind und sich der erklärungsgemäße Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom 15. September 2009 als richtig erweist. Es ist kein begründeter Anlass gegeben, die sachliche Richtigkeit der Bücher der Bf. für das Jahr 2008 in Zweifel zu ziehen. Da den von der Bf. im Jahr 2009 verbuchten scheinbaren Eingangsrechnungen, welche die Subunternehmer8 S.R.L. als Rechnungsausstellerin auswiesen und von der Bf. im Jahr 2009 behaupteterweise bezahlt wurden, keine von der Subunternehmer8 S.R.L. an die Bf. erbrachten Leistungen zugrundelagen, resultierten daraus keine durch den Betrieb der Bf. veranlassten Ausgaben bzw. Aufwendungen und folglich keine Betriebsausgaben. Da den von der Bf. im Jahr 2009 verbuchten scheinbaren Eingangsrechnungen, welche die Subunternehmer9 Baugesellschaft mbH als Rechnungsausstellerin auswiesen und von der Bf. im Jahr 2009 behaupteterweise bezahlt wurden, keine von der Subunternehmer9 Baugesellschaft mbH an die Bf. erbrachten Leistungen zugrundelagen, resultierten daraus keine durch den Betrieb der Bf. veranlassten Ausgaben bzw. Aufwendungen und folglich keine Betriebsausgaben. Aufgrund der Verbuchung der scheinbaren Eingangsrechnungen von den beiden vorgenannten, behaupteten Subunternehmern ist die sachliche Richtigkeit der Bücher der Bf. für das Jahr 2009 in Zweifel zu ziehen und die Vermutung der ordnungsgemäßen Führung dieser Bücher ist nicht anwendbar. Da den von der Bf. in den Jahren 2010 und 2011 verbuchten scheinbaren Eingangsrechnungen, welche die Subunternehmer1 S.R.L. als Rechnungsausstellerin auswiesen und von der Bf. im Jahr 2010 bzw. 2011 behaupteterweise bezahlt wurden, keine von der Subunternehmer1 S.R.L. an die Bf. erbrachten Leistungen zugrundelagen, resultierten daraus keine durch den Betrieb der Bf. veranlassten Ausgaben bzw. Aufwendungen und folglich keine Betriebsausgaben. Aufgrund der Verbuchung dieser scheinbaren Eingangsrechnungen ist die sachliche Richtigkeit der Bücher der Bf. für die Jahre 2010 und 2011 in Zweifel zu ziehen und die Vermutung der ordnungsgemäßen Führung dieser Bücher ist nicht anwendbar. Die geschätzten Ausgaben, welche die Bf. in den Jahren 2009, 2010 und 2011 für die tatsächliche Erlangung der in den scheinbaren Eingangsrechnungen der Subunternehmer8 S.R.L., der Subunternehmer9 Baugesellschaft mbH und der Subunternehmer1 S.R.L. angegebenen Leistungen getätigt hat, sind durch den Betrieb der Bf. veranlasst, weil die Bf. sie als Vorleistungen zu den an ihre Auftraggeber erbrachten Leistungen brauchte. Die Differenzen aus den nicht anerkannten Betriebsausgaben und den diesbezüglich jeweils geschätzten Betriebsausgaben vermindern die Betriebsausgaben und erhöhen gleichermaßen die Gewinne bzw. Einkünfte. Diese Differenzen stellen auch verdeckte Ausschüttungen dar. Demnach sind für 2009 die erklärten Einkünfte (67.844,02 €) um 115.088,75 € zu erhöhen mit dem Ergebnis 182.932,77 €; für 2010 die erklärten Einkünfte (70.464,64 €) um 152.104,53 € zu erhöhen mit dem Ergebnis 222.569,17 €;

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7106198/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7106198.2015
Stammnummer
145841
Gültig
27.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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