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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7106198/2015

Strittige Anerkennung von Zahlungen an Subunternehmer; das Strafverfahren gegen die beschwerdeführende GmbH und ihren Gesellschafter-Geschäftsführer wurde eingestellt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106198/2015vom 27.09.2024Teil 5 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

für 2011 die erklärten Einkünfte (53.803,78 €) um 108.000,00 € zu erhöhen mit dem Ergebnis 161.803,78 €. Diese Ergebnisse stimmen mit den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheiden für die Jahre 2009, 2010 und 2011 vom 3. Oktober 2013 überein, welche sich somit als richtig erweisen. Damit ist auch klar, dass der erklärungsgemäße Körperschaftsteuerbescheid 2009 vom 19. Juli 2010 und der erklärungsgemäße Körperschaftsteuerbescheid 2010 vom 4. Oktober 2011 inhaltlich unrichtig waren. Da die angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2009 und 2011 vom 3. Oktober 2013 inhaltlich richtig sind, werden sie durch das vorliegende Erkenntnis bestätigt, indem die Beschwerde insoweit gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen wird (Spruchpunkt A/b). Die angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 vom 3. Oktober 2013 wiesen - formal betrachtet - keine ausreichende Begründung auf. Die zugleich mit diesen Abgabenbescheiden erlassenen Wiederaufnahmebescheide zur Körperschaftsteuer für das jeweilige Jahr verwiesen allerdings darauf, dass auch die Abweichungen von dem vorherigen Bescheid aus dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien. Jedenfalls können solche Begründungsmängel im Rechtsmittelverfahren saniert werden (Ritz/Koran, BAO7, § 93 BAO mit Verweis u.a. auf VwGH 17.2.1994, 93/16/0117), was hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheides für das Jahr 2009 mit der Begründung der vorliegenden Entscheidung geschieht. Die Begründungsmängel der Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2007, 2008 und 2010 sind hingegen - durch das Außer-Kraft-Treten dieser Bescheide zugleich mit der Aufhebung der diesbezüglichen Wiederaufnahmebescheide (vgl. Abschnitt 46) - gegenstandslos geworden. 44) Zu den Verfahrenswiederaufnahmen: Die angefochtenen Verfahrenswiederaufnahmen erfolgten von Amts wegen. Die Begründung jedes der angefochtenen Wiederaufnahmebescheide verweist auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien. Im vorliegenden Fall verweist der Prüfungsbericht auf eine Beilage. In dieser werden u.a. Tatsachen dargestellt, welche auf die Erfüllung des Neuerungstatbestandes zu untersuchen sind. Für die von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme fand sich vor dem FVwGG 2012 (BGBl. I 14/2013) der Neuerungstatbestand in § 303 Abs. 4 BAO alte Fassung (aF), wogegen sich seit dem Inkrafttreten der Novellierung durch das FVwGG 2012 am 1. Jänner 2014 der Neuerungstatbestand in § 303 Abs. 1 lit. b BAO neue Fassung (nF) findet. Als die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide ergingen, bestimmte § 303 BAO (alte Fassung, aF): § 303. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. (2) und (3) [Betreffen die hier nicht vorliegende Wiederaufnahme auf Antrag] (4) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nunmehr lautet § 303 BAO (idF BGBl. I 14/2013, neue Fassung, nF): § 303. (1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. (2) [Betrifft die hier nicht vorliegende Wiederaufnahme auf Antrag] (3) [Betrifft die Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamem Umstände zu bestimmen. Eine derartige Verordnung gibt es nicht. Das Verordnungsrecht bestand wohl auch schon zuvor gemäß Art. 18 Abs. 2 B-VG.]" Die mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Neufassung des § 303 BAO ist seit ihrem Inkrafttreten auch für die Wiederaufnahme von Verfahren, die vor dem Inkrafttreten mit Bescheid abgeschlossen worden sind (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 303 Tz 13), und auch bei der Erledigung von alten Rechtsmitteln (Berufungen) als Beschwerden ab 1. Jänner 2014 (vgl. Ritz, taxlex 2014, 434 ff.) maßgebend. Die allfällige Ausnahme, wenn infolge der Neuregelung die Rechtsposition der Bf. in verfassungswidriger Weise verschlechtert würde, kann hier schon deshalb nicht eintreten, weil die Rechtsposition der Bf. gleich geblieben ist (siehe anschließend). Für die hier vorzunehmende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der von Amts wegen verfügten Wiederaufnahmen, ist zwischen den beiden Fassungen des § 303 BAO kein relevanter Unterschied zu erkennen: Die Entfernung von "Fälschung einer Urkunde" und "falsches Zeugnis" aus der Formulierung des Erschleichungstatbestandes diente lediglich einer sprachlichen Verkürzung, weil es sich bei den ausdrücklich genannten Taten um gerichtlich strafbare Taten handelt, sodass ihre beispielhafte Nennung entbehrlich gewesen ist (Ritz/Koran, BAO7, § 303 Tz 14). Die Wortgruppe "oder sonstwie erschlichen worden ist" steht in beiden Fassungen an der gleichen Stelle, sodass die sprachliche Unklarheit gleichgeblieben ist, - ob damit gemeint ist: der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat sonstwie erschlichen worden ist, (erste Variante) - oder ob damit gemeint ist: der Bescheid sonstwie - ohne dass die Verwirklichung einer gerichtlich strafbaren Tat von Relevanz wäre - erschlichen worden ist (zweite Variante). Inhaltlich ist aber aufgrund der Rechtsprechung (VwGH 4.6.1986, 85/13/0050, Rechtssatz 1) klar, dass die zweite Variante gemeint ist (vgl. auch Ellinger et al., § 303 BAO, Anm. 13). Die Umformulierung des Neuerungstatbestandes hinsichtlich der amtswegigen Wiederaufnahme erfolgte von früher: "Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist … in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte." auf jetzt: "Verfahren kann … von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn … Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, … und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte." Die Einleitung beider Formulierungen ist für die Verfügung der Wiederaufnahme von Amts wegen gleichbedeutend, weil sowohl "zulässig" als auch "kann" bedeuten, dass bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen abschließend noch eine Ermessensübung erfolgen muss. Die Veränderung von einer Formulierung in der Gegenwart ("hervorkommen") auf eine Formulierung in der Vergangenheit ("hervorgekommen sind") hat den Sinn der Norm nicht geändert, weil das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln in Bezug auf den Moment der Entscheidung über die Wiederaufnahme (bzw. deren Zustellung) notwendigerweise immer in der Vergangenheit liegt. Der Entfall des Halbsatzes "die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind" hat den Sinn der Norm nicht verändert. Indem dieser Halbsatz verdeutlicht hatte, - dass nur ´nova reperta´ Wiederaufnahmsgründe sein können, nicht aber ´nova producta´, - und dass das Neuhervorkommen im jeweiligen Verfahren und nicht gegenüber der Abgabenbehörde als Ganze zur beurteilen ist, ist dies im Sinne der Kommentierung der Neufassung bei Ritz/Koran, BAO7, § 303 Rz 30 f und bei Ellinger et al., BAO, § 303 Anm. 14 und 16 auch weiterhin nicht anders. Die Neuformulierung, wonach Tatsachen oder Beweismittel "im abgeschlossenen Verfahren" neu hervorgekommen sein sollen, beruht erkennbar auf einem Redaktionsversehen; gemeint sind Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035, Rechtssatz 1; VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058, Rechtssatz 3; Ellinger et al., § 303 BAO, Anm. 14; Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3, § 303 Rz 12). Aus § 279 Abs. 1 BAO (diesbezüglich gleich formuliert wie § 289 Abs. 2 BAO aF) resultiert die Befugnis des BFG, eine meritorische (inhaltliche) Entscheidung innerhalb der "Sache" des angefochtenen Bescheides vorzunehmen, welcher dabei innerhalb dieses Rahmens nach jeder Richtung abgeändert oder aufgehoben oder (durch Abweisung der Beschwerde) bestätigt werden kann. Zur Bestimmung der Sache eines Bescheides, welcher die Wiederaufnahme eines Verfahrens von Amts wegen verfügt, bestehen aktuell in Literatur und Rechtsprechung kaum inhaltliche Differenzen, wohl aber sind die diesbezüglichen Begriffe uneinheitlich, sodass zum Verständnis von Literatur und Rechtsprechung zunächst auf die uneinheitlichen Begriffe eingegangen wird: Die Begriffe "Wiederaufnahmsbescheid" und "Wiederaufnahmebescheid" bezeichnen dasselbe, und zwar einen Bescheid, mit welchem die Wiederaufnahme eines Verfahrens von Amts wegen verfügt wird oder - hier nicht relevant - mit welchem die beantragte Wiederaufnahme eines Verfahrens bewilligt wird. Der Begriff "(gesetzliche) Wiederaufnahmegründe" wird bei Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, BAO, I3, S. 798, Überschrift "II." sowie bei Predota/Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger, Stoll-BAO-Kommentar2, § 303 Rz 11 sowie bei Althuber in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 303 S. 817, als Überbegriff für Erschleichungstatbestand, Neuerungstatbestand und Vorfragentatbestand verwendet. Der "konkret herangezogene Wiederaufnahmegrund" wird von Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, Stoll-BAO-Kommentar2, § 279 Rz 15 als Sache im Wiederaufnahmeverfahren gesehen und damit als das gesehen, was im Beschwerdeverfahren auf die Subsumierbarkeit unter einen Tatbestand des § 303 Abs. 1 BAO zu untersuchen ist. Nach Ritz/Koran, BAO7, § 279 Rz 37 sind die "von der Abgabenbehörde angenommenen Wiederaufnahmsgründe" im Beschwerdeverfahren darauf zu prüfen, ob sie die Wiederaufnahme rechtfertigen; ein "Aufgreifen von Wiederaufnahmsgründen, die von der Abgabenbehörde nicht herangezogen wurden," würde die durch § 279 Abs. 1 BAO eingeräumte Entscheidungskompetenz überschreiten. Das den zwei zuletzt genannten Literaturstellen zugrundeliegende Begriffsverständnis von Wiederaufnahmegrund (=Wiederaufnahmsgrund) entspricht dem für die Entscheidung über eine Beschwerde wesentlichen Aspekt, dass im Falle des fast immer maßgebenden Neuerungstatbestandes in Bezug auf Tatsachen nur die von der Abgabenbehörde herangezogene(n) Tatsache(n) auf ihre Eignung, die Wiederaufnahme zu rechtfertigen, im Beschwerdeverfahren zu untersuchen ist (sind). Die ausdrückliche Benennung des verwirklichten Wiederaufnahme-Tatbestandes durch die Abgabenbehörde ist dagegen nicht erforderlich. Die Betrachtung von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes, auf welche insbesondere in der zitierten Literatur verwiesen wird, zeigt: Die Schreibweisen "Wiederaufnahmebescheid" und "Wiederaufnahmsbescheid" kommen vor. Ebenso kommen die Schreibweisen "Wiederaufnahmegrund" und "Wiederaufnahmsgrund" vor. Der Verwaltungsgerichtshof formuliert hinsichtlich Neuerungstatbestand folgendermaßen in seinem Erkenntnis vom 22.11.2012, 2012/15/0172 (und ähnlich in VwGH 22.11.2006, 2003/15/0141): "… Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen u.a. in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen … Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß § 305 Abs. 1 leg. cit. zuständige Behörde. Bei einer Berufung … ist die Sache, über welche die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 289 Abs. 2 BAO zu entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen, also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat. Unter Sache ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hat. Bei einem verfahrensrechtlichen Bescheid, wie dem der Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens von Amts wegen, wird die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde … Aufgabe der Berufungsbehörde bei Entscheidungen über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme ist es daher, zu prüfen, ob dieses Verfahren aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen wieder aufgenommen werden durfte." Zur neuen Rechtslage (seit 1.1.2014) lautet die Formulierung in VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035 (hinsichtlich Neuerungstatbestand): "… Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden sollen, bestimmt bei der Wiederaufnahme auf Antrag die betreffende Partei, bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die für die Entscheidung über die Wiederaufnahme zuständige Behörde … Bei einem verfahrensrechtlichen Bescheid wie dem der Wiederaufnahme von Amts wegen wird die Identität der Sache, über die vom Finanzamt abgesprochen wurde, durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr angewandten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde." Inhaltliche Zusammenfassung zur Wiederaufnahme von Amts wegen: konkret herangezogener Wiederaufnahmegrund/Wiederaufnahmsgrund = Tatsachenkomplex, der als neu hervorgekommen von der die Wiederaufnahme verfügenden Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten (angewandten) Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde. Aufgrund der vom Verwaltungsgerichtshof angesprochenen Begrenzung durch den Tatsachenkomplex kann das Bundesfinanzgericht alle oder einzelne der Sachverhaltselemente, welche den erstinstanzlichen Tatsachenkomplex gebildet haben, fallen lassen. Wenn dabei auch nur ein einziges Sachverhaltselement (eine einzige Tatsache) aufrecht bleibt, ist der Neuerungstatbestand erfüllt. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH (siehe E 37 bis E 41 zu § 279 BAO bei Ellinger et al. und die bei Ritz/Koran, BAO7, § 279 Tz 37 zitierte Rechtsprechung) ist die Beschwerde gegen jeden einzelnen der angefochtenen, amtswegigen Wiederaufnahmebescheide nach folgendem Schema vorzunehmen (noch ohne Ermessensübung), wobei hier nur die Erfüllung des Neuerungstatbestandes in Bezug auf Tatsachen relevant ist und die bei allen Bescheiden gleichen Merkmale natürlich gemeinsam für alle Bescheide untersucht werden können: Welche konkret herangezogenen Wiederaufnahmsgründe sind dem Bescheid - ggfs. durch Verweise - zu entnehmen? (Wenn es keinen einzigen gibt, ist der Wiederaufnahmebescheid aufzuheben.) Die Wiederaufnahmsgründe (=hier: Tatsachen = Sachverhaltselemente) sind darauf zu untersuchen, ob die jeweilige Tatsache erwiesen ist. (Verbleibt keine einzige erwiesene Tatsache hinsichtlich eines Wiederaufnahmebescheides, so ist er aufzuheben.) Diese Tatsachen sind - auf das Neu-Hervorkommen im jeweiligen Verfahren aus Behördensicht und - auf die Entscheidungswesentlichkeit (=Eignung, einen anders lautenden Sachbescheid herbeizuführen) zu prüfen. Jeder der angefochtenen Wiederaufnahmebescheide wurde - wie in Abschnitt 13 dargestellt - durch einen Verweis auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die dem darüber aufgenommenen Prüfungsbericht zu entnehmen seien, begründet. Dieser Bericht verweist auf seine Beilage. Diese Art der Begründung ist zulässig unter den Voraussetzungen, dass der Außenprüfungsbericht samt Beilage der Bf. zugestellt wurde (wovon laut Abschnitt 8/8 auszugehen ist) und dass diese Beilage geeignet ist, aus ihr die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung zu entnehmen, was im Folgenden dargestellt wird. Vorauszuschicken ist (vgl. Abschnitt 8/2 betreffend Tz 5 der Prüfungsberichtbeilage), dass die Subunternehmer2 Handel & ***11*** GmbH, die Subunternehmer3 ***14*** GmbH sowie die Subunternehmer4 Handels GmbH nur für das Jahr 2007 relevant sind; die Subunternehmer5 & SubUnt5 ***19*** & Handel GmbH, die Subunternehmer6 Personalleasing GmbH sowie die Subunternehmer7 GmbH nur für das Jahr 2008 relevant sind; die (inoffiziellerNamenszusatz) Subunternehmer8 S.R.L. (Rumänien) sowie die Subunternehmer9 Baugesellschaft mbH (Berlin) nur für das Jahr 2009 relevant sind; die Subunternehmer1 S.R.L. (Rumänien) für die Jahre 2010 und 2011 relevant ist. Nach Tz 1 der Prüfungsberichtsbeilage (vgl. Abschnitt 8/1) sind nur die sechs erstgenannten, österreichischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung von der Soko ***107*** behandelt worden. Die drei letztgenannten, ausländischen Subunternehmer sind demnach nicht von der Soko ***107*** behandelt worden. 44/1) Der Bescheid vom 3. Oktober 2013 über die Wiederaufnahme des Verfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer für das Jahr 2007 verweist mittels Tz 1 der Prüfungsberichtsbeilage: auf die Ermittlungsergebnisse der Soko ***107*** im Verfahren der Staatsanwaltschaft Wien gegen ***10*** und andere; auf zwei aufgedeckte Betrugsszenarien; auf Verdachtsmomente gegen die Bf. und ihren Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit Subunternehmer2 Handel & ***11*** GmbH, Subunternehmer3 ***14*** GmbH sowie Subunternehmer4 Handels GmbH. Die ersten beiden Punkte können Tatsachen betreffen, welche gegenüber anderen Personen als der Bf. und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer relevant und erwiesen sein mögen. Diese beiden Punkte können aber keine Tatsachen betreffen, die gegenüber der Bf. und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer relevant und aufgrund von Ermittlungsergebnissen der Soko ***107*** erweisbar sind. Hierzu ist auf die Sachverhaltsfestellungen in Abschnitt 41 und die Beweiswürdigung in Abschnitt 42 zu verweisen. Die Verdachtsmomente laut dem dritten Punkt sind Tatsachen (zumindest in einem weiten Sinne dieses Begriffes); ihr Entstehen ist zeitlich kurz vor der Ausfertigung des mit 9.10.2012 datierten Prüfungsauftrages (vgl. Abschnitt 7) anzusiedeln. Sie waren aus dem Blickwinkel der Abgabenbehörde im Körperschaftsteuerverfahren der Bf. für das Jahr 2007 - nach dem erklärungsgemäßen Körperschaftsteuerbescheid 2007 vom 19. Februar 2009 - neu entstandene Tatsachen und keine neu hervorgekommenen Tatsachen. Folglich resultiert aus dem Verweis auf Tz 1 der Prüfungsberichtsbeilage keine für das Körperschaftsteuerverfahren der Bf. für das Jahr 2007 relevante, neu hervorgekommene Tatsache. Der Bescheid vom 3. Oktober 2013 über die Wiederaufnahme des Verfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer für das Jahr 2007 verweist mittels Tz 3 der Beilage zum Prüfungsbericht auf die mündliche Vertragsgestaltung zur Erbringung von Leistungen; auf das Fehlen von Unterlagen, welche die Leistungserbringung, Leistungsüberprüfung und Vorsorge für Haftungsinanspruchnahmen nachvollziehbar machen würden, sowie auf das Fehlen der üblicherweise anfallenden Grund-, Neben- und Hilfsaufzeichnungen sowie auf das Fehlen von Stundenaufzeichnungen, Dienstnehmerlisten, Anwesenheitslisten, welche belegen könnten, wer die Leistungen tatsächlich erbracht habe; darauf, dass die Abrechnung nach Pauschale oder Ausmaß erfolgt sei; darauf, dass Ansprechpartner von sechs "oben angeführten" Subunternehmen - womit im Zusammenhalt mit Tz 1 die Subunternehmer2 Handel & ***11*** GmbH, Subunternehmer3 ***14*** GmbH, Subunternehmer4 Handels GmbH, Subunternehmer5 & SubUnt5 ***19*** & Handel GmbH, Subunternehmer6 Personalleasing GmbH sowie Subunternehmer7 GmbH gemeint sind - ein "***16***" oder "***15***" gewesen sei, und dass zu diesem im gesamten Verlauf des Prüfungsverfahrens kein Kontakt hergestellt werden habe können. Die mündliche Form der Verträge der Bf. über die Beauftragung der Subunternehmer2 Handel & ***11*** GmbH, der Subunternehmer3 ***14*** GmbH sowie der Subunternehmer4 Handels GmbH ist eine Tatsache, welche im Jahr 2007 entstanden ist. Diese Tatsache ist im Rahmen der am 16. Oktober 2012 begonnenen Außenprüfung für die Abgabenbehörde im Körperschaftsteuerverfahren für 2007 nach dem erklärungsgemäßen Körperschaftsteuerbescheid 2007 vom 19. Februar 2009 neu hervorgekommen. Das (ursprüngliche) Fehlen einer bestimmten Unterlage bzw. von bestimmten Unterlagen betreffend Vorgänge im Jahr 2007 ist eine Tatsache, welche im Jahr 2007 entstanden ist. Diese Tatsache ist im Rahmen der am 16. Oktober 2012 begonnenen Außenprüfung für die Abgabenbehörde im Körperschaftsteuerverfahren für 2007 nach dem erklärungsgemäßen Körperschaftsteuerbescheid 2007 vom 19. Februar 2009 neu hervorgekommen. Allerdings kann für das Jahr 2007 nicht der später aufgrund der Verschärfungen der Haftungsbestimmungen (§ 82a EStG 1988 ab 1. Juli 2011) und des strengeren Vollzuges üblich und notwendig gewordene Standard gefordert werden. Die Abrechnung durch die Subunternehmer2 Handel & ***11*** GmbH, die Subunternehmer3 ***14*** GmbH sowie die Subunternehmer4 Handels GmbH nach Pauschale oder Ausmaß ist eine Tatsache, welche im Jahr 2007 entstanden ist. Diese Tatsache ist im Rahmen der am 16. Oktober 2012 begonnenen Außenprüfung für die Abgabenbehörde im Körperschaftsteuerverfahren für 2007 nach dem erklärungsgemäßen Körperschaftsteuerbescheid 2007 vom 19. Februar 2009 neu hervorgekommen. Allerdings ist die pauschale Abrechnung an sich nichts Negatives und es ist auch nicht ersichtlich, warum die Abrechnung nach Ausmaß [ev. gemeint: Aufmaß] hier etwas Negatives sein soll. Der Umstand, dass der Ansprechpartner der Subunternehmer2 Handel & ***11*** GmbH, der Subunternehmer3 ***14*** GmbH sowie der Subunternehmer4 Handels GmbH ein "***16***" oder "***15***" gewesen ist, ist eine Tatsache, welche im Jahr 2007 entstanden ist. Diese Tatsache ist im Rahmen der am 16. Oktober 2012 begonnenen Außenprüfung für die Abgabenbehörde im Körperschaftsteuerverfahren für 2007 nach dem erklärungsgemäßen Körperschaftsteuerbescheid 2007 vom 19. Februar 2009 neu hervorgekommen. Der Umstand, dass zu diesem "***16***" oder "***15***" im gesamten Verlauf des Prüfungsverfahrens kein Kontakt hergestellt werden konnte, ist eine Tatsache, welche nach dem Beginn der Außenprüfung (16. Oktober 2012) entstanden ist. Diese Tatsache ist nach dem erklärungsgemäßen Körperschaftsteuerbescheid 2007 vom 19. Februar 2009 neu entstanden und daher nicht neu hervorgekommen. Der Bescheid vom 3. Oktober 2013 über die Wiederaufnahme des Verfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer für das Jahr 2007 verweist mittels der Ausführungen zu Faktum 1 (Subunternehmer2 Handel & ***11*** GmbH) sowie zu Faktum 2 (Subunternehmer3 ***14*** GmbH) sowie zu Faktum 3 (Subunternehmer4 HandelsgmbH) in der Beilage zum Prüfungsbericht (vgl. Abschnitte 8/6.1, 8/6.2 und 8/6.3) auf die pauschale Abrechnung der Bauvorhaben / wie vor Ort besprochen sowie auf die bare Bezahlung der Rechnungen bei Übergabe sowie auf den ***10*** als faktischen Machthaber der Subunternehmen sowie auf die zweifelhafte Existenz von Subunternehmen / an ihren offiziellen Adressen (dort konnten im Nachhinein keine Spuren der Subunternehmen gefunden werden). Die pauschale Abrechnung von Bauvorhaben und die Leistungsbeschreibung ´wie vor Ort besprochen´ in Rechnungen, die im Jahr 2007 erstellt worden sind, sind im Jahr 2007 entstandene Tatsachen. Diese Tatsachen sind im Rahmen der am 16. Oktober 2012 begonnenen Außenprüfung für die Abgabenbehörde im Körperschaftsteuerverfahren für 2007 nach dem erklärungsgemäßen Körperschaftsteuerbescheid 2007 vom 19. Februar 2009 neu hervorgekommen. Die pauschale Abrechnung an sich ist nichts Negatives. Die Leistungsbeschreibung ´wie vor Ort besprochen´ korrespondiert mit den mündlichen Beauftragungen. Die im Jahr 2007 erfolgten baren Bezahlungen bei Übergabe von im Jahr 2007 ausgestellten Rechnungen sind im Jahr 2007 entstandene Tatsachen. Diese Tatsachen sind im Rahmen der am 16. Oktober 2012 begonnenen Außenprüfung für die Abgabenbehörde im Körperschaftsteuerverfahren für 2007 nach dem erklärungsgemäßen Körperschaftsteuerbescheid 2007 vom 19. Februar 2009 neu hervorgekommen. Allerdings ist das Abzugsverbot für bestimmte bar bezahlte Aufwendungen für beauftragte Bauleistungen gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 118/2015 erst auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 anfallen (§ 124b Z 289 EStG 1988). Die Umstände betreffend ***10*** können keine Tatsachen betreffen, die gegenüber der Bf. und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer relevant und aufgrund von Ermittlungsergebnissen der Soko ***107*** erweisbar sind. Hierzu ist auf die Sachverhaltsfestellungen in Abschnitt 41 und die Beweiswürdigung in Abschnitt 42 zu verweisen. Insgesamt sind somit mehrere Tatsachen für die ursprünglich belangte Behörde im Körperschaftsteuerverfahren der Bf. für das Jahr 2007 neu hervorgekommen. Diesen Tatsachen fehlt aber die Eignung, einen im Spruch anders lautenden Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2007 als den erklärungsgemäßen Körperschaftsteuerbescheid 2007 vom 19. Februar 2009 herbeizuführen, weil sich der erklärungsgemäße Körperschaftsteuerbescheid 2007 vom 19. Februar 2009 in der rechtlichen Würdigung (Abschnitt 43) als richtig erwiesen hat. Somit ist der angefochtene Bescheid zur Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens für 2007 aufzuheben und der Beschwerde insoweit stattzugeben (Spruchpunkt A/a). 44/2) Der Bescheid vom 3. Oktober 2013 über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Körperschaftsteuer für das Jahr 2008 verweist mittels Tz 1 der Prüfungsberichtsbeilage: auf die Ermittlungsergebnisse der Soko ***107*** im Verfahren der Staatsanwaltschaft Wien gegen ***10*** und andere; auf zwei aufgedeckte Betrugsszenarien; auf Verdachtsmomente gegen die Bf. und ihren Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit Subunternehmer5 & SubUnt5 ***19*** & Handel GmbH, Subunternehmer6 Personalleasing GmbH sowie Subunternehmer7 GmbH. Die ersten beiden Punkte können Tatsachen betreffen, welche gegenüber anderen Personen als der Bf. und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer relevant und erwiesen sein mögen. Diese beiden Punkte können aber keine Tatsachen betreffen, die gegenüber der Bf. und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund von Ermittlungsergebnissen der Soko ***107*** erweisbar sind. Hierzu ist auf die Sachverhaltsfestellungen in Abschnitt 41 und die Beweiswürdigung in Abschnitt 42 zu verweisen. Die Verdachtsmomente laut dem dritten Punkt sind Tatsachen (zumindest in einem weiten Sinne dieses Begriffes); ihr Entstehen ist zeitlich kurz vor der Ausfertigung des mit 9.10.2012 datierten Prüfungsauftrages (vgl. Abschnitt 7) anzusiedeln. Sie waren aus dem Blickwinkel der Abgabenbehörde im Körperschaftsteuerverfahren der Bf. für das Jahr 2008 jedenfalls - nach dem erklärungsgemäßen Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom 15. September 2009 - neu entstandene Tatsachen und keine neu hervorgekommenen Tatsachen. Folglich resultiert aus dem Verweis auf Tz 1 der Prüfungsberichtsbeilage keine für das Körperschaftsteuerverfahren der Bf. für das Jahr 2008 relevante, neu hervorgekommene Tatsache. Der Bescheid vom 3. Oktober 2013 über die Wiederaufnahme des Verfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer für das Jahr 2008 verweist mittels Tz 3 der Beilage zum Prüfungsbericht auf die mündliche Vertragsgestaltung zur Erbringung von Leistungen; auf das Fehlen von Unterlagen, welche die Leistungserbringung, Leistungsüberprüfung und Vorsorge für Haftungsinanspruchnahmen nachvollziehbar machen würden, sowie auf das Fehlen der üblicherweise anfallenden Grund-, Neben- und Hilfsaufzeichnungen sowie auf das Fehlen von Stundenaufzeichnungen, Dienstnehmerlisten, Anwesenheitslisten, welche belegen könnten, wer die Leistungen tatsächlich erbracht habe; darauf, dass die Abrechnung nach Pauschale oder Ausmaß erfolgt sei; darauf, dass Ansprechpartner von sechs "oben angeführten" Subunternehmen - womit im Zusammenhalt mit Tz 1 die Subunternehmer2 Handel & ***11*** GmbH, Subunternehmer3 ***14*** GmbH, Subunternehmer4 Handels GmbH, Subunternehmer5 & SubUnt5 ***19*** & Handel GmbH, Subunternehmer6 Personalleasing GmbH sowie Subunternehmer7 GmbH gemeint sind - ein "***16***" oder "***15***" gewesen sei, und dass zu diesem im gesamten Verlauf des Prüfungsverfahrens kein Kontakt hergestellt werden habe können. Die mündliche Form der Verträge der Bf. über die Beauftragung der Subunternehmer5 & SubUnt5 ***19*** & Handel GmbH, der Subunternehmer6 Personalleasing GmbH sowie der Subunternehmer7 GmbH ist eine Tatsache, welche im Jahr 2008 entstanden ist. Diese Tatsache ist im Rahmen der am 16. Oktober 2012 begonnenen Außenprüfung für die Abgabenbehörde im Körperschaftsteuerverfahren für 2008 nach dem erklärungsgemäßen Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom 15. September 2009 neu hervorgekommen. Das (ursprüngliche) Fehlen einer bestimmten Unterlage bzw. von bestimmten Unterlagen betreffend Vorgänge im Jahr 2008 ist eine Tatsache, welche im Jahr 2008 entstanden ist. Diese Tatsache ist im Rahmen der am 16. Oktober 2012 begonnenen Außenprüfung für die Abgabenbehörde im Körperschaftsteuerverfahren für 2008 nach dem erklärungsgemäßen Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom 15. September 2009 neu hervorgekommen. Allerdings kann für das Jahr 2008 nicht der später aufgrund der Verschärfungen der Haftungsbestimmungen und des strengeren Vollzuges üblich und notwendig gewordene Standard gefordert werden. Die Abrechnung durch die Subunternehmer5 & SubUnt5 ***19*** & Handel GmbH, die Subunternehmer6 Personalleasing GmbH sowie die Subunternehmer7 GmbH nach Pauschale oder Ausmaß ist eine Tatsache, welche im Jahr 2008 entstanden ist. Diese Tatsache ist im Rahmen der am 16. Oktober 2012 begonnenen Außenprüfung für die Abgabenbehörde im Körperschaftsteuerverfahren für 2008 nach dem erklärungsgemäßen Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom 15. September 2009 neu hervorgekommen. Allerdings ist die pauschale Abrechnung an sich nichts Negatives und es ist auch nicht ersichtlich, warum die Abrechnung nach Ausmaß [ev. gemeint: Aufmaß] hier etwas Negatives sein soll. Der Umstand, dass der Ansprechpartner der Subunternehmer5 & SubUnt5 ***19*** & Handel GmbH, der Subunternehmer6 Personalleasing GmbH sowie der Subunternehmer7 GmbH ein "***16***" oder "***15***" gewesen ist, ist eine Tatsache, welche im Jahr 2008 entstanden ist. Diese Tatsache ist im Rahmen der am 16. Oktober 2012 begonnenen Außenprüfung für die Abgabenbehörde im Körperschaftsteuerverfahren für 2008 nach dem erklärungsgemäßen Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom 15. September 2009 neu hervorgekommen. Der Umstand, dass zu diesem "***16***" oder "***15***" im gesamten Verlauf des Prüfungsverfahrens kein Kontakt hergestellt werden konnte, ist eine Tatsache, welche nach dem Beginn der Außenprüfung (16. Oktober 2012) entstanden ist. Diese Tatsache ist nach dem erklärungsgemäßen Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom 15. September 2009 neu entstanden und daher nicht neu hervorgekommen. Der Bescheid vom 3. Oktober 2013 über die Wiederaufnahme des Verfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer für das Jahr 2008 verweist mittels der Ausführungen zu Faktum 4 (Subunternehmer5 & SubUnt5 ***19*** & Handel GmbH) sowie zu Faktum 5 (Subunternehmer6 Personalleasing GmbH) sowie zu Faktum 6 (Subunternehmer7 GmbH) in der Beilage zum Prüfungsbericht (vgl. Abschnitte 8/6.4, 8/6.5 und 8/6.6) auf die vorwiegend pauschale Abrechnung der Bauvorhaben / ´wie vor Ort besprochen´ sowie auf die vorwiegend bare Bezahlung der Rechnungen bei Übergabe sowie auf den ***10*** als faktischen Machthaber der Subunternehmen sowie auf die zweifelhafte Existenz von Subunternehmen / an ihren offiziellen Adressen (dort konnten im Nachhinein keine Spuren der Subunternehmen gefunden werden). Die pauschale Abrechnung von Bauvorhaben und die Leistungsbeschreibung ´wie vor Ort besprochen´ in Rechnungen, die im Jahr 2008 erstellt worden sind, sind im Jahr 2008 entstandene Tatsachen. Diese Tatsachen sind im Rahmen der am 16. Oktober 2012 begonnenen Außenprüfung für die Abgabenbehörde im Körperschaftsteuerverfahren für 2008 nach dem erklärungsgemäßen Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom 15. September 2009 neu hervorgekommen. Die pauschale Abrechnung an sich ist nichts Negatives. Die Leistungsbeschreibung ´wie vor Ort besprochen´ korrespondiert mit den mündlichen Beauftragungen. Die im Jahr 2008 erfolgten baren Bezahlungen bei Übergabe von im Jahr 2008 ausgestellten Rechnungen sind im Jahr 2008 entstandene Tatsachen. Diese Tatsachen sind im Rahmen der am 16. Oktober 2012 begonnenen Außenprüfung für die Abgabenbehörde im Körperschaftsteuerverfahren für 2008 nach dem erklärungsgemäßen Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom 15. September 2009 neu hervorgekommen. Allerdings ist das Abzugsverbot für bestimmte bar bezahlte Aufwendungen für beauftragte Bauleistungen gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 118/2015 erst auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 anfallen (§ 124b Z 289 EStG 1988). Die Umstände betreffend ***10*** können keine Tatsachen betreffen, die gegenüber der Bf. und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer relevant und aufgrund von Ermittlungsergebnissen der Soko ***107*** erweisbar sind. Hierzu ist auf die Sachverhaltsfestellungen in Abschnitt 41 und die Beweiswürdigung in Abschnitt 42 zu verweisen. Insgesamt sind somit mehrere Tatsachen für die (ursprünglich) belangte Behörde im Körperschaftsteuerverfahren der Bf. für das Jahr 2008 neu hervorgekommen. Diesen Tatsachen fehlt aber die Eignung, einen im Spruch anders lautenden Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2008 als den erklärungsgemäßen Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom 15. September 2009 herbeizuführen, weil sich der erklärungsgemäße Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom 15. September 2009 in der rechtlichen Würdigung (Abschnitt 43) als richtig erwiesen hat. Somit ist der angefochtene Bescheid zur Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens für 2008 aufzuheben und der Beschwerde insoweit stattzugeben (Spruchpunkt A/a). 44/3) Der Bescheid vom 3. Oktober 2013 über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Körperschaftsteuer für das Jahr 2009 kann mittels Tz 1 der Prüfungsberichtsbeilage auf nichts Relevantes für das Körperschaftsteuerverfahren 2009 verweisen, weil sich Tz 1 nicht auf die Subunternehmer8 S.R.L. (Rumänien) und nicht auf die Subunternehmer9 Baugesellschaft mbH (Berlin) bezieht. Der Bescheid vom 3. Oktober 2013 über die Wiederaufnahme des Verfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer für das Jahr 2009 verweist mittels Tz 3 der Beilage zum Prüfungsbericht auf die mündliche Vertragsgestaltung zur Erbringung von Leistungen; auf das Fehlen von Unterlagen, welche die Leistungserbringung, Leistungsüberprüfung und Vorsorge für Haftungsinanspruchnahmen nachvollziehbar machen würden, sowie auf das Fehlen der üblicherweise anfallenden Grund-, Neben- und Hilfsaufzeichnungen sowie auf das Fehlen von Stundenaufzeichnungen, Dienstnehmerlisten, Anwesenheitslisten, welche belegen könnten, wer die Leistungen tatsächlich erbracht habe; darauf, dass die Abrechnung nach Pauschale oder Ausmaß erfolgt sei. Die mündliche - und somit nicht schriftliche - Form der behaupteten Verträge der Bf. über die Beauftragung der Subunternehmer8 S.R.L. sowie der Subunternehmer9 Baugesellschaft mbH ist eine Tatsache, welche im Jahr 2009 entstanden ist. Diese Tatsache ist im Rahmen der am 16. Oktober 2012 begonnenen Außenprüfung für die Abgabenbehörde im Körperschaftsteuerverfahren für 2009 nach dem erklärungsgemäßen Körperschaftsteuerbescheid 2009 vom 19. Juli 2010 neu hervorgekommen. Das (ursprüngliche) Fehlen einer bestimmten Unterlage bzw. von bestimmten Unterlagen betreffend Vorgänge im Jahr 2009 ist eine Tatsache, welche im Jahr 2009 entstanden ist. Diese Tatsache ist im Rahmen der am 16. Oktober 2012 begonnenen Außenprüfung für die Abgabenbehörde im Körperschaftsteuerverfahren für 2009 nach dem erklärungsgemäßen Körperschaftsteuerbescheid 2009 vom 19. Juli 2010 neu hervorgekommen. Allerdings kann für das Jahr 2009 nicht der später aufgrund der Verschärfungen der Haftungsbestimmungen (§ 82a EStG 1988 ab 1. Juli 2011) und des strengeren Vollzuges üblich und notwendig gewordene Standard gefordert werden. Die Abrechnung durch die Subunternehmer8 S.R.L. und die Subunternehmer9 Baugesellschaft mbH nach Pauschale oder Ausmaß ist eine Tatsache, welche im Jahr 2009 entstanden ist. Diese Tatsache ist im Rahmen der am 16. Oktober 2012 begonnenen Außenprüfung für die Abgabenbehörde im Körperschaftsteuerverfahren für 2009 dem erklärungsgemäßen Körperschaftsteuerbescheid 2009 vom 19. Juli 2010 neu hervorgekommen. Allerdings ist die pauschale Abrechnung an sich nichts Negatives und es ist auch nicht ersichtlich, warum die Abrechnung nach Ausmaß [ev. gemeint: Aufmaß] hier etwas Negatives sein soll. Der Bescheid vom 3. Oktober 2013 über die Wiederaufnahme des Verfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer für das Jahr 2009 verweist mittels der Ausführungen zu Faktum 7 (Subunternehmer8 S.R.L., Rumänien) sowie zu Faktum 8 (Subunternehmer9 Baugesellschaft mbH, Berlin) in der Beilage zum Prüfungsbericht (vgl. Abschnitte 8/6.7 und 8/6.8) auf die Barzahlung der Rechnungen der Subunternehmer8 S.R.L. sowie auf die pauschale Abrechnung / wie vor Ort besprochen; auf die Barzahlung der Rechnungen der Subunternehmer9 Baugesellschaft mbH sowie auf die Abrechnung der Bauvorhaben pauschal oder nach Quadratmetern; auf die Ungültigkeit der UID-Nummer der Subunternehmer8 S.R.L. sowie auf das Unterlassen der Überprüfung der UID-Nummer des Geschäftspartners durch die Bf.; auf das Ende der Gültigkeit der UID-Nummer der Subunternehmer9 Baugesellschaft mbH am 1. Juli 2008, sodass sie zum Zeitpunkt der Rechnungslegung nicht mehr gültig war, sowie auf das Unterlassen der Überprüfung der UID-Nummer des Geschäftspartners durch die Bf.; auf die Erhebungen von internationalen Wirtschaftsdaten (durch Auskunfteien), wonach die Subunternehmer8 S.R.L. als Tätigkeit den Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren eingetragen habe, von September 2008 bis Juni 2009 existent gewesen sei und einen Dienstnehmer angemeldet habe sowie wonach ein Feststellungszertifikat für das reglementierte Baugewerbe nicht bekannt sei; auf das Fehlen von Entsendebewilligungen betreffend Arbeiter der Subunternehmer8 S.R.L. sowie der Subunternehmer9 Baugesellschaft mbH. Die im Jahr 2009 erfolgten baren Bezahlungen bei Übergabe von im Jahr 2009 ausgestellten Rechnungen sind im Jahr 2009 entstandene Tatsachen. Diese Tatsachen sind im Rahmen der am 16. Oktober 2012 begonnenen Außenprüfung für die Abgabenbehörde im Körperschaftsteuerverfahren für 2009 nach dem erklärungsgemäßen Körperschaftsteuerbescheid 2009 vom 19. Juli 2010 neu hervorgekommen. Allerdings ist das Abzugsverbot für bestimmte bar bezahlte Aufwendungen für beauftragte Bauleistungen gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 118/2015 erst auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 anfallen (§ 124b Z 289 EStG 1988). Die pauschale Abrechnung von Bauvorhaben und die Leistungsbeschreibung ´wie vor Ort besprochen´ in Rechnungen, die im Jahr 2009 erstellt worden sind, sind im Jahr 2009 entstandene Tatsachen. Diese Tatsachen sind im Rahmen der am 16. Oktober 2012 begonnenen Außenprüfung für die Abgabenbehörde im Körperschaftsteuerverfahren für 2009 nach dem erklärungsgemäßen Körperschaftsteuerbescheid 2009 vom 19. Juli 2010 neu hervorgekommen. Die pauschale Abrechnung an sich ist nichts Negatives. Die Leistungsbeschreibung ´wie vor Ort besprochen´ korrespondiert mit der fehlenden Schriftlichkeit der behaupteten Beauftragungen. Die Ungültigkeit von UID-Nummern der Subunternehmen zum Zeitpunkt der jeweiligen Rechnungsausstellungen im Jahr 2009 sowie der Umstand, dass die Bf. die UID-Nummern ihrer Subunternehmer im Jahr 2009 nicht überprüft hat, sind im Jahr 2009 entstandene Tatsachen. Diese Tatsachen sind im Rahmen der am 16. Oktober 2012 begonnenen Außenprüfung für die Abgabenbehörde im Körperschaftsteuerverfahren für 2009 nach dem erklärungsgemäßen Körperschaftsteuerbescheid 2009 vom 19. Juli 2010 neu hervorgekommen. Allerdings ist ertragsteuerlich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nur in § 109b EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2010, gemäß § 124b Z 177 EStG 1988 geltend für Zahlungen nach dem 31. Dezember 2010, enthalten. Diese Regelung betrifft jedoch keine Bauleistungen. Ansonsten wird die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im EStG 1988 und im KStG 1988 nicht erwähnt und ist daher hier nicht relevant. Die Erhebung von internationalen Wirtschaftsdaten durch Auskunfteien erweisen als Tatsachen, dass die Subunternehmer8 S.R.L. einen Dienstnehmer beschäftigt habe und bis Juni 2009 existiert habe. Diese Tatsachen sind im Rahmen der am 16. Oktober 2012 begonnenen Außenprüfung für die Abgabenbehörde im Körperschaftsteuerverfahren für 2009 nach dem erklärungsgemäßen Körperschaftsteuerbescheid 2009 vom 19. Juli 2010 neu hervorgekommen. Allerdings sind die Informationen der Auskunfteien zu den eingetragenen Tätigkeitsbereichen der Subunternehmer8 S.R.L. im Vergleich mit den von der Bf. vorgelegten Handelsregister-Unterlagen nicht komplett, sodass aus ihnen keine Tatsachen zu den eingetragenen Tätigkeitsbereichen abzuleiten sind. Überdies ist aus den von der Bf. vorgelegten, rumänischen Handelsregister-Unterlagen betreffend Subunternehmer8 S.R.L. sowie Subunternehmer1 S.R.L. erkennbar, dass auf eigene Verantwortung der eingetragenen Gesellschaft Diverses ohne Bezug zur Realität als Tätigkeitsbereich in das rumänische Handelsregister eingetragen werden kann, sodass diese Eintragungen hier nicht relevant sind. Nichts deutet darauf hin, dass der eine in Rumänien beschäftigte Arbeiter auf Baustellen in Wien und Niederösterreich zum Einsatz gekommen wäre. Das Fehlen von Entsendebewilligungen betreffend Arbeiter der Subunternehmer8 S.R.L. sowie der Subunternehmer9 Baugesellschaft mbH ist hinsichtlich des Jahres 2009 eine Tatsache, die im Jahr 2009 entstanden ist. Diese Tatsache ist im Rahmen der am 16. Oktober 2012 begonnenen Außenprüfung für die Abgabenbehörde im Körperschaftsteuerverfahren für 2009 nach dem erklärungsgemäßen Körperschaftsteuerbescheid 2009 vom 19. Juli 2010 neu hervorgekommen. Allerdings ist aufgrund des Vorbringens, dass hinsichtlich der rumänischen Subunternehmer8 S.R.L. vorgebracht wird, dass diese sich eines österreichischen Subunternehmens bedient hätte, und aufgrund der Ansässigkeit der Subunternehmer9 Baugesellschaft mbH in Deutschland die Relevanz dieser Tatsache nicht erwiesen. Somit ist im Körperschaftsteuerverfahren der Bf. für das Jahr 2009 insb. neu hervorgekommen, dass keine schriftlichen Verträge über die (behaupteten) Beauftragungen der Subunternehmer im Jahr 2009 abgeschlossen wurden, sondern die Beauftragungen (behaupteterweise) mündlich erfolgt sind. Diese Tatsache trägt in der Beweiswürdigung (Abschnitt 42) im Wesentlichen die Sachverhaltsfeststellung für 2009 (Abschnitt 41). In der rechtlichen Würdigung (Abschnitt 43) resultiert daraus, dass der erklärungsgemäße Körperschaftsteuerbescheid 2009 vom 19. Juli 2010 inhaltlich unrichtig war, wogegen der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid 2009 vom 3. Oktober 2013 inhaltlich richtig ist. Die neu hervorgekommene Tatsache ist daher geeignet, einen im Spruch anders lautenden Körperschaftsteuerbescheid für 2009 als denjenigen vom 19. Juli 2010 herbeizuführen. Die Voraussetzungen für die Verfügung der Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens für 2009 liegen somit vor; jedoch ist noch eine Ermessensübung (Abschnitt 44/5) erforderlich. 44/4) Der Bescheid vom 3. Oktober 2013 über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Körperschaftsteuer für das Jahr 2010 kann mittels Tz 1 der Prüfungsberichtsbeilage auf nichts Relevantes für das Körperschaftsteuerverfahren 2010 verweisen, weil sich Tz 1 nicht auf die Subunternehmer1 S.R.L. (Rumänien) bezieht. Der Bescheid vom 3. Oktober 2013 über die Wiederaufnahme des Verfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer für das Jahr 2010 verweist mittels Tz 3 der Beilage zum Prüfungsbericht auf das Fehlen von Unterlagen, welche die Leistungserbringung, Leistungsüberprüfung und Vorsorge für Haftungsinanspruchnahmen nachvollziehbar machen würden, sowie auf das Fehlen der üblicherweise anfallenden Grund-, Neben- und Hilfsaufzeichnungen sowie auf das Fehlen von Stundenaufzeichnungen, Dienstnehmerlisten, Anwesenheitslisten, welche belegen könnten, wer die Leistungen tatsächlich erbracht habe; darauf, dass die Abrechnung nach Pauschale oder Ausmaß erfolgt sei; nicht auf das Fehlen eines schriftlichen Vertrages mit dem für 2010 einzig relevanten, behaupteten Subunternehmen Subunternehmer1 S.R.L., weil diesbezüglich in Tz 3 ausdrücklich eine Ausnahme von den ansonsten mündlichen Verträgen steht. Das (ursprüngliche) Fehlen einer bestimmten Unterlage bzw. von bestimmten Unterlagen betreffend Vorgänge im Jahr 2010 ist eine Tatsache, welche im Jahr 2010 entstanden ist. Diese Tatsache ist im Rahmen der am 16. Oktober 2012 begonnenen Außenprüfung für die Abgabenbehörde im Körperschaftsteuerverfahren für 2010 nach dem erklärungsgemäßen Körperschaftsteuerbescheid 2010 vom 4. Oktober 2011 neu hervorgekommen. Allerdings kann für das Jahr 2010 nicht der später aufgrund der Verschärfungen der Haftungsbestimmungen (§ 82a EStG 1988 ab 1. Juli 2011) und des strengeren Vollzuges üblich und notwendig gewordene Standard gefordert werden. Die Abrechnung durch die Subunternehmer1 S.R.L. im Jahr 2010 nach Pauschale oder Ausmaß ist eine Tatsache, welche im Jahr 2010 entstanden ist. Diese Tatsache ist im Rahmen der am 16. Oktober 2012 begonnenen Außenprüfung für die Abgabenbehörde im Körperschaftsteuerverfahren für 2010 nach dem erklärungsgemäßen Körperschaftsteuerbescheid 2010 vom 4. Oktober 2011 neu hervorgekommen. Allerdings ist die pauschale Abrechnung an sich nichts Negatives und es ist auch nicht ersichtlich, warum die Abrechnung nach Ausmaß [ev. gemeint: Aufmaß] hier etwas Negatives sein soll. Der Bescheid vom 3. Oktober 2013 über die Wiederaufnahme des Verfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer für das Jahr 2010 verweist mittels der Ausführungen zu Faktum 9 (Subunternehmer1 S.R.L., Rumänien, vgl. Abschnitt 8/6.9) auf die bare Bezahlung der Rechnungen der Subunternehmer1 S.R.L. bei Übergabe sowie auf die pauschale Abrechnung der Bauvorhaben; auf keine existente UID-Nummer der Subunternehmer1 S.R.L.; auf das Ergebnis einer IWD-Abfrage, wonach die Subunternehmer1 S.R.L. als Tätigkeit den Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren ausübe sowie 2008 und 2009 einen Dienstnehmer beschäftigt habe; auf das Fehlen von Entsendebewilligungen betreffend Arbeiter der Subunternehmer1 S.R.L. Die im Jahr 2010 erfolgten baren Bezahlungen bei Übergabe von im Jahr 2010 ausgestellten Rechnungen sind im Jahr 2010 entstandene Tatsachen. Diese Tatsachen sind im Rahmen der am 16. Oktober 2012 begonnenen Außenprüfung für die Abgabenbehörde im Körperschaft-steuerverfahren für 2010 nach dem erklärungsgemäßen Körperschaftsteuerbescheid 2010 vom 4. Oktober 2011 neu hervorgekommen. Allerdings ist das Abzugsverbot für bestimmte bar bezahlte Aufwendungen für beauftragte Bauleistungen gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 118/2015 erst auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 anfallen (§ 124b Z 289 EStG 1988). Die Nichtexistenz einer UID-Nummer für die Subunternehmer1 S.R.L. ist eine auch im Jahr 2010 bestanden habende Tatsache. Diese Tatsache ist im Rahmen der am 16. Oktober 2012 begonnenen Außenprüfung für die Abgabenbehörde im Körperschaftsteuerverfahren für 2010 nach dem erklärungsgemäßen Körperschaftsteuerbescheid 2010 vom 4. Oktober 2011 neu hervorgekommen. Allerdings ist ertragsteuerlich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nur in § 109b EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2010, gemäß § 124b Z 177 EStG 1988 geltend für Zahlungen nach dem 31. Dezember 2010, enthalten. Diese Regelung betrifft jedoch keine Bauleistungen. Ansonsten wird die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im EStG 1988 und im KStG 1988 nicht erwähnt und ist daher hier nicht relevant.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7106198/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7106198.2015
Stammnummer
145841
Gültig
27.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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