Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100395/2016
Strittige verdeckte Ausschüttungen iZm Subunternehmern am Bau, Strafverfahren gegen Beschwerdeführer eingestellt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100395/2016vom 27.09.2024Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
1. Beschuldigtenladung des Bf. für den 14.2.2013: Es seien auch dessen Rechtsanwalt ***116*** und die steuerliche Vertreterin der ggstdlGmbH erschienen. Nach Ansicht des Rechtsanwaltes könne eine ordnungsgemäße Einvernahme erst dann erfolgen, wenn vollständig Akteneinsicht gewährt werde. Der Rechtsanwalt kündige eine schriftliche Stellungnahme an und auch eine 2. Vorhaltsbeantwortung durch die steuerliche Vertreterin der ggstdlGmbH (letztgenannte habe die 2. Vorhaltsbeantwortung am 16.5.2013 persönlich eingereicht).
Aufgrund des Antrages auf Akteneinsicht am 14.2.2013 durch ***116*** sei seitens der Abgabenbehörde (im Auftrag der Finanzstrafbehörde) eine Zusammenfassung der Prüfungsfeststellungen am 4.3.2013 dem Rechtsanwalt und der steuerlichen Vertretung zur Verfügung gestellt worden. In dieser Zusammenfassung seien auch die Teile des STA-Aktes enthalten, welche den konkretisierenden Grundverdacht gegen den Bf. begründet hätten. Weiters seien Herrn ***116*** 4 Seiten am 11.4.2013 übermittelt worden (jedoch größtenteils geschwärzt), in welchen die ggstdlGmbH vorkomme.
2. Beschuldigtenladung des Bf. für den 14.5.2013. Vor Beginn der Einvernahme habe der Rechtsanwalt die zugesagte ausführliche Stellungnahme übergeben. Der Gesellschafter-Geschäftsführer habe in Wahrung seiner Beschuldigtenrechte zu den gestellten Fragen keine Auskünfte gegeben.
Erkundigungen (StPO) bei drei Auftraggebern (davon zwei Großbetriebe) der ggstdlGmbH: keine Differenzen festgestellt. Übermittlung der drei Erkundigungen an den Rechtsanwalt.
"Da die im Sinne des § 99 Abs. 2 FinStrG beauftragte Abgabenbehörde damit keine weiteren (erfolgsversprechenden) Erhebungen bzw. Feststellungen mehr treffen konnte, wurden die bis dato zum Grundverdacht der Mitteilung der STA-Wien weiterführenden Feststellungen im Rahmen eines Betriebsprüfungsberichtes zusammengefasst."
"Im Übrigen ergeht der Hinweis, siehe auch Zeugenniederschrift mit [dem Bf.] durch BMI (erliegend ha. Faktum 4), dass der durch den jetzig Beschuldigten - im Rahmen der seinerzeitigen Befragung als Zeuge zu Fa. ***13*** & ***14*** Handel GmbH - angeführte (phonetisch) "***112*** oder ***23***" genannte Abwickler der BVH [=Abkürzung für Bauvorhaben], ebenfalls als Vermittler hinsichtlich der Bau(Sub)firmen ***8*** H & C GmbH, ***10*** Industriemontagen GmbH, ***12*** Handels GmbH, ***16*** Personalleasing GmbH und ***17*** GmbH (It. zweimaliger Vorhaltsbeantwortung) hervorgekommen ist. "***112*** oder ***23***" tritt [als] Vermittler, Abwickler der jeweiligen Bauvorhaben, Rechnungsübergeber und Inkassoempfänger auf. Eine detaillierte Sachverhaltsdarstellung rund um die Person "***112*** oder ***23***" war durch das von [dem Bf.] in Anspruch genommene Recht als Beschuldigter sich zu verschweigen nicht möglich."
"Ebenso konnte er im gegenständlichen Ermittlungsverfahren nicht zu den - schon It. Akt der STA-Wien verdächtigten Machthaber (***111*** ***114*** und ***117*** und den einvernommenen Zeugen) befragt werden."
"Daraus resultiert die Unmöglichkeit der Ermittlungsbehörde, die tatsächliche und causale Rolle ("Funktion") des [Bf.] im gesamten malversiven Netzwerk rund um den (It. STA-Akt) hauptbeschuldigten ***111*** bzw. den do. angeführten Mittätern festzustellen."
Von Seite 12 bis 43 der Beilage (entspricht Tz 4/c des Inhaltsverzeichnisses) mit der Überschrift "Sachverhaltsdarstellungen & Feststellungen zu den einzelnen Subunternehmern der [ggstdlGmbH]" befinden sich Ausführungen der Betriebsprüferin zu Faktum 1 bis Faktum 9, wobei jedes Faktum einem der neun streitgegenständlichen Subunternehmen entspricht.
Ausführungen zu Faktum 1 (***8*** Handel & ***9*** GmbH):
Scheingeschäftsführer ***25*** ab 22.6.2007.
Anmeldung von Arbeitern, Rückstände bei Wiener Gebietskrankenkasse und Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, Konkursverfahren am 19.2.2008 auf Antrag der Wiener Gebietskrankenkasse eröffnet.
Existenz eines realen Betriebes an der offiziellen Adresse zweifelhaft.
Tatsächlicher Machthaber: ***111*** laut Aussagen seiner Sekretärin und der Lohnbuchhalterin.
***111*** habe pro scheingemeldetem Dienstnehmer pro Monat 250,00 bis 300,00 Euro verlangt plus einer Marge in einer Höhe zwischen acht und zehn Prozent der Überweisungen seiner Kunden auf das Firmenkonto.
Der Betreuer des Bankkontos der ***8*** Handel & ***9*** GmbH habe von ***111*** finanzielle Zuwendungen erhalten.
Die Hausdurchsuchung im Büro der Sekretärin des ***111*** habe zwei Aktenordner betreffend ***8*** Handel & ***9*** GmbH sowie Rechnungen und andere Schriftstücke (inkl. selbsterstellte Bescheide der MA 63 und Unbedenklichkeitsbescheinigungen) auf dem vorgefundenen Computer betreffend ***8*** Handel & ***9*** GmbH ergeben.
Im Staatsanwaltschaftsverfahren sichergestellte zwei Rechnungen der ***8*** Handel & ***9*** GmbH an die ggstdlGmbH (eine vom 31.7.2007 über 28.869,00 € und die andere vom 21.12.2007 über 57.210,00 €).
Ausführungen zu Faktum 2 (***10*** ***11*** GmbH):
An der im Firmenbuch eingetragenen Adresse nicht auffindbar. Wohnungsöffnungen an dieser Adresse und an der Meldeadresse des Geschäftsführers ergaben, dass die Wohnungen leer waren.
Tatsächlicher Machthaber: ***111*** laut Aussagen seiner Sekretärin und der Lohnbuchhalterin.
Der Betreuer des Bankkontos der ***10*** ***11*** GmbH habe von ***111*** finanzielle Zuwendungen erhalten.
Ausführungen zu Faktum 3 (***12*** HandelsgmbH):
Existenz eines realen Betriebes zweifelhaft.
Die Hausdurchsuchung im Büro der Sekretärin des ***111*** habe einen Stempel der Fa. ***12*** ergeben.
Ausführungen zu Faktum 4 (***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH):
Existenz eines realen Betriebes zweifelhaft.
Tatsächlicher Machthaber: ***111*** laut Aussagen seiner Sekretärin und der Lohnbuchhalterin.
Der Betreuer des Bankkontos der ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH habe von ***111*** finanzielle Zuwendungen erhalten.
Die Hausdurchsuchung im Büro der Sekretärin des ***111*** habe zwei Aktenordner und Schachteln mit Visitenkarten betreffend ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH sowie Rechnungen und andere Schriftstücke (inkl. selbsterstellte Bescheide der MA 63 und Unbedenklichkeitsbescheinigungen) auf dem vorgefundenen Computer betreffend ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH ergeben.
Ausführungen zu Faktum 5 (***16*** Personalleasing GmbH):
Vorgeschobener Geschäftsführer ***49*** ab 1.9.2008.
Tatsächlicher Machthaber: ***111***.
Allgemeine Erkenntnisse aus Überwachungsmaßnahmen vom 10.11.2008 bis 27.2.2009, nicht konkret auf die ggstdlGmbH bezogen: Auftraggeber überweist Geld auf Bankkonto der ***16*** Personalleasing GmbH (oft als Eilüberweisung); sofortige Barbehebung durch eigens dafür engagierte Personen; Rückführung des Geldes abzüglich 10% Provision an den Auftraggeber.
Am 10. Dezember 2008 überwies die ggstdlGmbH 1.150,00 € an die ***16*** Personalleasing GmbH. Am 23. Jänner 2009 überwies die ggstdlGmbH 3.882,00 € an die ***16*** Personalleasing GmbH.
Ausführungen zu Faktum 6: (***17*** GmbH):
Tatsächlicher Machthaber: ***111*** laut Aussagen seiner Sekretärin und der Lohnbuchhalterin.
Der Betreuer des Bankkontos der ***17*** GmbH habe von ***111*** finanzielle Zuwendungen erhalten.
Die Hausdurchsuchung im Büro der Sekretärin des ***111*** habe Schachteln mit Visitenkarten betreffend ***17*** sowie Rechnungen und andere Schriftstücke (inkl. selbsterstellte Bescheide der MA 63 und Unbedenklichkeitsbescheinigungen) auf dem vorgefundenen Computer betreffend ***17*** GmbH ergeben.
Ausführungen zu Faktum 7 (***18*** S.R.L., Rumänien):
"Vom geprüften Unternehmen wurden 2009 € 92.720,- als Betriebsausgaben für Fremdleistungen in Abzug gebracht. Es liegen 2 Rechnungen vor, die bar bezahlt wurden. Die Abrechnung der jeweiligen Bauvorhaben erfolgte pauschal (weitere Anmerkungen auf Rechnungen: "wie vor Ort besprochen").
Die Abfrage der UID RO ergab, dass diese ungültig ist. Die Validierung der UID zur Überprüfung des Geschäftspartners ist nicht erfolgt.
Als abverlangte Urkunden im Vorhalteverfahren wird das Eintragungszertifikat der Fa. ***59*** vorgelegt. Auf diesem ist als Haupttätigkeit des Unternehmens der Kleinhandel in Nichtfachgeschäften, mit vorwiegendem Verkauf von Lebensmittel, Getränken und Tabakwaren angeführt. Ausstellung dieses Zertifikates war der 3.10.2008. Weiters gibt es eine Gründungsurkunde der ***59*** & ***59***, die eine Haupttätigkeit des Unternehmens im Einzelhandel belegt und als Nebentätigkeit Import - Export ausweist (die ursprüngliche die Tätigkeit wird nicht mehr ausgeübt, stattdessen wird Bautätigkeit ausgeübt). Diese Gründungsurkunde wurde am 13.11.2012 aus dem Rumänischen ins Deutsche übersetzt. Die [ggstdlGmbH] kann ein Feststellungszertifikat vom 21.10.2008 vorlegen, in dem einige reglementierte Baugewerbe angeführt sind.
Über Erhebungen von internationalen Wirtschaftsdaten (infolge IWD-Abfrage) wurde festgestellt, dass die Fa. ***18*** S.R.L. als Tätigkeit den Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren eingetragen hat. Ein w. o. a. Feststellungszertifikat über das reglementierte Baugewerbe ist nicht bekannt. Die Fa. ***59*** & ***59*** war vom September 2008 (Gründungsdatum 30.9.2008) bis Juni 2009 existent, in diesem Zeitraum hatte die Firma einen Dienstnehmer angemeldet. Es gibt keine Hinweise, dass die Firma nach dem Juni 2009 noch existent bzw. auch tatsächlich tätig war.
Da der Zugang zum Arbeitsmarkt für ausländische Firmen - trotz Mitgliedschaft in der EU - im Baubereich noch immer reglementiert ist, müssen ausländische Unternehmen, wenn sie Dienstnehmer nach Österreich entsenden, eine Entsendebewilligung (früher Formular E 101, jetzt Formular A1 bei der Zentralen Koordinationsstelle (infolge ZKO) einbringen. Diese Entsendebewilligung bestätigt, dass die ausländischen Dienstnehmer, beim ausländischen Sozialversicherungsträge angemeldet sind. Eine entsprechende Anfrage der Prüferin betreffend Entsendebewilligungen bei der ZKO für die Fa. ***59*** & ***59*** verlief negativ. [Der Bf.] gibt bekannt, dass die Leistungen von einem österr. Subunternehmen "***105***" ausgeführt wurden, genauere Daten zu diesem Subunternehmen sind nicht bekannt.
Weder die [ggstdlGmbH] noch [der Bf.] konnten bis dato nicht aufklären, wer die Leistungen tatsächlich erbracht hat."
Ausführungen zu Faktum 8 (***19*** Baugesellschaft mbH, Berlin):
"Die [ggstdlGmbH] hat im Jahr 2009 € 137.457,50 als Fremdleistungen - BA - abgesetzt. Die bez. Rechnungen wurden bei Übergabe bar bezahlt. Die Abrechnung der jeweiligen Bauvorhaben erfolgte pauschal oder nach Quadratmetern.
Sämtlich vorgelegte Unterlagen im Zuge der schriftlichen Vorhaltsbeantwortungen datieren von den Jahren 2007 und 2008.
Die UID-Nr. DE DE war vom 27.2.2007 bis 1.7.2008 gültig, zum Zeitpunkt der Rechnungslegung war die UID-Nr. nicht mehr gültig. Die Validierung der UID zur Überprüfung des Geschäftspartners ist nicht erfolgt.
Über IWD-Abfrage konnte festgestellt werden, dass ein solches Unternehmen (unter obiger Bezeichnung) an der genannten Anschrift nicht feststellbar ist. Handelsregisterliche Anmeldungen liegen den zuständigen registerführenden Stellen vor Ort nicht vor. Ein Telefonanschluss ist für obige Bezeichnung ebenfalls nicht verzeichnet. Recherchen haben jedoch ergeben, dass eine ***19*** Bau GmbH an der Anschrift ***118*** Berlin ansässig ist. Es konnte nicht festgestellt werden, ob ein Zusammenhang zur angefragten Anschrift besteht.
***19*** Bau GmbH, ***119*** Berlin: Branche: Maurer- und Steinmetzarbeiten; die UID-Nr. des Unternehmens ist DEDE (siehe obige Feststellung zu UID).
Da der freie Zugang für "ausländische" Firmen - wenn auch EU - im Baubereich noch immer reglementiert ist - müssen "ausländische" Unternehmen, wenn sie Dienstnehmer nach
Österreich entsenden, eine Entsendebewilligung (früher Formular E 101, jetzt Formular A1 bei der Zentralen Koordinationsstelle (infolge ZKO) beim Zollamt einbringen. Diese Entsendebewilligung bestätigt, dass die "ausländischen" Dienstnehmer, bei einem heimischen Sozialversicherungsträge versichert sind. Seitens der Finanzverwaltung wurde bei der ZKO nachgefragt, ob es für die Fa. ***19*** GmbH Entsendebewilligungen gegeben habe, diese Anfrage verlief negativ.
Weder die [ggstdlGmbH], noch [der Bf.] konnten aufklären, wer die Bauleistungen tatsächlich durchgeführt hat."
Ausführungen zu Faktum 9 (***20*** SRL, Rumänien):
"Die [ggstdlGmbH] hat im Jahr 2010 € 304.209,05 und im Jahr 2011 € 216.000,- als Fremdleistungen - BA - abgesetzt. Die "Rechnungen" wurden bei Übergabe bar bezahlt. Die Abrechnung der jeweiligen Bauvorhaben erfolgte pauschal. Im Zuge der Vorhaltsbeantwortungen vorgelegten Unterlagen datieren aus dem Jahr 2008, bis auf einen Dienstleistungsvertrages der mit 22.7.2010 und einem Einzelarbeitsvertrages mit 22.7.2010 datiert ist.
Für die Fa. ***20*** konnte keine UID-Nr. als existent festgestellt und somit keine weitere Überprüfung durchgeführt werden.
Über IWD-Abfrage konnte festgestellt werden, dass die Fa. ***20*** SRL die Tätigkeit als Einzelhändler mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren ausübt. Lt. IWD hatte die Fa. ***20*** SRL im Jahr 2008 und im Jahr 2009 einen Dienstnehmer beschäftigt.
[Der Bf.] gibt über Vorhaltsbeantwortungen bekannt, dass die Leistungen von Hrn. ***69*** und Hrn. ***70*** erbracht wurden.
Da der freie Zugang für "ausländische" Firmen - wenn auch EU - im Baubereich noch immer reglementiert ist - müssen "ausländische" Unternehmen, wenn sie Dienstnehmer nach Österreich entsenden, eine Entsendebewilligung (früher Formular E 101, jetzt Formular A1 bei der Zentralen Koordinationsstelle (infolge ZKO) beim Zollamt einbringen. Diese Entsendebewilligung bestätigt, dass die "ausländischen" Dienstnehmer, bei einem heimischen Sozialversicherungsträge versichert sind. Seitens der Finanzverwaltung wurde bei der ZKO nachgefragt, ob es für die Fa. ***20*** S.R.L. Entsendebewilligungen gegeben habe, diese Anfrage verlief negativ.
Weder die [ggstdlGmbH] noch [der Bf.] konnten aufklären, wer die Bauleistungen tatsächlich durchgeführt hat."
Auf Seite 44 der Beilage (Tz 5) wird zunächst ausgeführt: "Da es für die o.a. Firmen keinen Nachweis gibt, wer die Leistungen erbracht hat bzw. wie in TZ 4 ausführlich dargestellt maßgebliche Gründe gibt, die Fremdleistungen nicht anzuerkennen, werden die Fremdleistungen nicht anerkannt, jedoch werden 50 % für die erbrachten Leistungen als Schwarzlohn geschätzt."
In einer Tabelle in Tz. 5 werden die neun streitgegenständlichen Subunternehmen dem jeweils relevanten Jahr zugeordnet und aufgelistet. Im Folgenden wird diese Auflistung ohne Angabe der Auswirkungen auf die Höhe der KöSt und der KESt wiedergegeben, sodass nur die Ermittlung der Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlagen dargestellt wird:
|
Firma
|
Jahr
|
Fremdleist.lt.Erkl.*)
|
Fremdl. 50%
|
KESt
|
***8***
|
2007
|
147.326,50
|
73.663,25
|
18.415,81
|
***10***
|
2007
|
88.620,00
|
44.310,00
|
11.077,50
|
***12***
|
2007
|
41.100,00
|
20.550,00
|
5.137,50
| | | | |
34.630,81
|
***13***
|
2008
|
253.600,00
|
126.800,00
|
31.700,00
|
***16***
|
2008
|
131.047,00
|
65.523,50
|
16.380,88
|
***17***
|
2008
|
31.470,00
|
15.735,00
|
3.933,75
| | | | |
52.014,63
|
***18*** S.R.L.
|
2009
|
92.720,00
|
46.360,00
|
11.590,00
|
***19*** GmbH
|
2009
|
137.457,50
|
68.728,75
|
17.182,19
| | | | |
28.772,19
|
***20*** S.R.L.
|
2010
|
304.209,05
|
152.104,53
|
38.026,13
|
***20*** S.R.L.
|
2011
|
216.000,00
|
108.000,00
|
27.000,00
*) Genaugenommen sind dies die Fremdleistungen, welche betreffend das in der jeweiligen Zeile genannte Subunternehmen als Betriebsausgaben verbucht wurden und somit der Steuererklärung zugrunde lagen. Die für das jeweilige Streitjahr insgesamt verbuchten und somit der Steuererklärung zugrundeliegenden Fremdleistungen (inkl. Aufwand für beigestelltes Personal) sind höher (2007: 299.206,28 > 277.046,50; 2008: 462.464,60 > 416.117,00; 2009: 347.889,70 > 230.177,50; 2010: 519.879,68 > 304.209,05; 2011: 337.533,92 > 216.000,00).
Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 erließ an den Bf. ("als GF der Fa. ggstdlGmbH") zu Handen ***1*** einen mit 1.10.2013 datierten und mit "Haftungsbescheid
für den Zeitraum: 2007 - 2011" überschriebenen Bescheid, mit welchem aufgrund des Zuflusses von Kapitalerträgen gemäß § 93 EStG 1988 an den Bf. Kapitalertragsteuer in Höhe von 180.443,76 Euro geltend gemacht wurde. In der Begründung werden unrichtigerweise der Bf. als zum Abzug Verpflichteter bezeichnet, auf § 202 und § 224 BAO verwiesen sowie der Betrag mit 202.767,40 Euro angegeben. Abschließend wird zur Berechnungsgrundlage auf die Niederschrift vom 17.9.2013 und den Prüfungsbericht vom 1.10.2013 verwiesen. Am Steuerkonto des Bf. mit der StNr. ***BF1StNr1*** wurde am 1.10.2013 Kapitalertragsteuer (Abgabenart KA) mit fünf Buchungen gebucht: 34.630,81 € für den Zeitraum 01-12/07, 52.014,63 € für den Zeitraum 01-12/08, 28.772,19 € für den Zeitraum 01-12/09, 38.026,13 € für den Zeitraum 01-12/10, 27.000,00 € für den Zeitraum 01-12/11.
Mit Schreiben vom 7. November 2013 (Postaufgabe 8. November 2013) erhob der Bf. - damals vertreten durch die mittlerweile verstorbene ***1*** - Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den am 10.10.2013 zugestellten Haftungsbescheid vom 1.10.2013 mit der "Begründung:
Die Wiederaufnahme der Festsetzung der Körperschaftsteuer für 2007-2010, sowie die Festsetzung der Körperschaftsteuer 2011 erfolgte auf Basis der Betriebsprüfung der Jahre 2007-2011. Die Erhöhung basiert ausschließlich aus der Nichtakzeptanz von 50% einiger Fremdleistungen. Die im Schlussbericht angeführten Rechtsinterpretationen und Beweiswürdigungen werden keineswegs geteilt.
Die detaillierte Begründung wird in den nächsten 14 Tagen nachgereicht."
Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 erließ einen mit 02.06.2015 datierten Bescheid/Mängelbehebungsauftrag zur Beschwerde vom 07.11.2013 mit einer Frist zur Behebung der Mängel bis zum 19.06.2015. Als Mängel wurden in diesem Bescheid angeführt: Fehlen eines Inhaltserfordernisses / gemäß § 250 Abs. 1 BAO: In der Beschwerde wird auf eine detaillierte Begründung hingewiesen, welche bis dato aber beim Finanzamt noch nicht eingelangt ist.
Der Bf. - hierbei vertreten durch ***1*** - beantragte mit Schreiben vom 24. Juni 2015 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO betreffend die Fristversäumnis bei der Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages vom 2.6.2015 mit Frist 19.6.2015 und beantragte eine Fristverlängerung zur Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages bis 3. Juli 2015. Das Finanzamt gab diesen Anträgen mit Bescheid vom 29.06.2015 statt.
Der Bf. - hierbei vertreten durch ***1*** - ergänzte mit Schreiben vom 3. Juli 2015 die Beschwerde vom 7. November 2013 um die Anfechtung der Geltendmachung von Kapitalertragsteuer in Höhe von 180.443,76 Euro, um den abschließenden Antrag auf ersatzlose Aufhebung des Haftungsbescheides vom 1.10.2013 und um folgende Begründung:
Am 1.10.2013 erging seitens des FA 2/20/21/22 ein als "Haftungsbescheid" titulierter Bescheid, in welchem gegen Herrn ***Bf1*** als Geschäftsführer der ggstdlGmbH Kapitalertragsteuer in Höhe von EUR 180.443,76 für die Jahre 2007 bis 2011 unter Verweis auf § 95 Abs. 2 EStG iVm § 202 + § 204 BAO sowie § 95 Abs 3 EStG geltend gemacht wird. Hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen wird auf die Niederschrift vom 17.9.2013 und den Prüfungsbericht vom 1.10.2013 verwiesen. Somit ist der Prüfungsbericht, welcher die Niederschrift vollinhaltlich enthält, Teil der Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides. Dieser ist aus verschiedensten Gründen rechtswidrig ergangen:
Der Bescheidadressat lautet:
"Beschwerdeführer als GF der Fa. ggstdlGmbH"
Die Abgabenbehörde macht Kapitalertragsteuer im Wege der Haftung beim Geschäftsführer der geprüften GmbH geltend, mit der Behauptung im Spruch "Aufgrund des Zuflusses von Kapitalerträgen gemäß § 93 ESTG an beschwerdeführer....", ohne in irgendeiner Form vorher in einem 44 Seiten umfassenden Prüfungsbericht bzw. in der Bescheidbegründung eine einzige Feststellung zu treffen, dass das Finanzamt davon ausgehen kann, dass Beträge in welcher Höhe auch immer - an denBeschwerdeführer in seiner Funktion als Geschäftsführer zugeflossen sein sollen.
In der Tz 5 des Prüfungsberichtes findet sich auf der letzten Seite eine Aufstellung über die Berechnung der "steuerlichen Auswirkungen" bei der geprüften ggstdlGmbH, wo sich unter anderem auch die Berechnung der im angefochtenen Bescheid geltend gemachten KEST findet. Die einzige Anmerkung, welche sich in den Ausführungen (auf 44 Seiten!) auf die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene KEST bezieht lautet:
"Gem. § 95 Abs. 2 ESTG iVm § 202 Bundesabgabenordnung (BAO) und § 224 BAO wird die gem. § 95 Abs. 3 ESTG 1988 zum Abzug Verpflichtete Beschwerdeführer zur Haftung der Kapitalertragsteuer herangezogen. Die KEST wird auf das Konto § 213 Abs. 2 BAO zu STNr. Beschwerdeführersteuernummer vorgeschrieben."
Die KEST wurde seitens der Abgabenbehörde mit 25 % von der Differenz der erklärten Fremdleistungen zu anerkannten "Schwarzlöhnen" berechnet.
Es gibt keine Ausführungen seitens der Behörde, aus welchen begründet hervorgehen würde, wen die Behörde als Empfänger der Beträge, welche von ihr nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden, vermutet, noch dass sie von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgeht und wer somit der Abgabenschuldner einer eventuellen KEST-Pflicht sein könnte. Somit ist der Spruch des Bescheides eine erstmalig ausgesprochene Vermutung, welche durch keinerlei nähere Ausführungen begründet ist.
Die Zurechnung von Kapitalerträgen aus offenen oder verdeckten Ausschüttungen kann systematisch nur an den oder die Gesellschafter von Kapitalgesellschaften erfolgen, da andernfalls keine - wie im Spruch behaupteten - Kapitalerträge vorliegen würden. Wird nunmehr behauptet, dass denBeschwerdeführer als Geschäftsführer die Beträge zugeflossen sein sollen, würde dies nicht zu Kapitalerträgen führen, sondern es sich um Geschäftsführerbezüge handeln, für welche keine KEST - Pflicht begründet würde.
Der Verweis in der Bescheidbegründung ist weiters insofern verfehlt, als die §§ 202 und 224 BAO die Vorschreibung von Selbstberechnungsabgaben an den Haftungspflichtigen regeln, wenn die Selbstberechnung durch den Abzugsverpflichteten unrichtig oder unterblieben ist, mittels Haftungsbescheid an den dann für die Abgabe Haftenden. Das Entstehen der Abgabenschuld sowie der Verpflichtung der Einbehaltung und Abfuhr der KEST ergibt sich aus dem § 95 ESTG.
Gemäß § 95 Abs. 2 ESTG hat die GmbH im Falle einer Auszahlung von Kapitalerträgen an ihre Gesellschafter die KEST in Höhe von 25 % einzubehalten und ans Finanzamt abzuführen. Widrigenfalls haftet sie der Abgabenbehörde für die nicht abgeführte KEST. Der Gesetzeswortlaut des auf den in der Bescheidbegründung verwiesenen § 95 abs. 2 und 3 ESTG spricht ausdrücklich nur vom Abzugsverpflichteten - hier der ggstdlGmbH - und nicht vom Geschäftsführer bzw. deren Gesellschafter. Gemäß § 202 BAO wäre daher ein Haftungsbescheid nur an die ggstdlGmbH zu richten gewesen, da die GmbH gemäß § 95 Abs. 2 ESTG für die It. Prüfungsbericht angeblich nicht einbehaltene und abgeführte KEST haftet. Da der angefochtene Bescheid ausdrücklich als "Haftungsbescheid" ergangen ist und sich die Begründung ausschließlich auf die Geltendmachung der Haftung für KEST bezieht, ist dieser Bescheid eindeutig rechtswidrig ergangen, zumal der Geschäftsführer, welcher ja als Bescheidadressat ausdrücklich angesprochen ist, weder gemäß § 95 Abs. 2 ESTG persönlich für die KEST zur Haftung herangezogen werden kann, noch diese persönlich schulden würde.
Da sich im gesamten Prüfungsbericht weder eine konkrete Äußerung der Abgabenbehörde findet, dass Mittel aus der Gesellschaft abgeflossen sind, welche als Kapitalerträge beim Empfänger anzusehen wären, noch wem angeblich diese Mittel zugeflossen sein sollen, liegen mangels der Feststellung, dass es zu einem Abfluss von Gesellschaftsmitteln, welche als offene oder verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter zu werten wären, keine Kapitalerträge vor, für welche die ggstdlGmbH verpflichtet gewesen wäre, KEST einzubehalten und abzuführen. Mangels einer zu Grunde liegenden Abgabenschuld - kann weder bei der GmbH als potentiell Abzugsverpflichtete noch bei deren Geschäftsführer (Bescheidadressat) eine Haftung für KEST geltend gemacht werden. Somit ist der Spruch des angefochtenen Bescheides auch diesbezüglich rechtswidrig.
Sollte entgegen unserer Annahme, dass es sich beim gegenständlichen Bescheid um einen nicht rechtmäßig ergangenen Haftungsbescheid handelt, doch ein gültiger Abgabenbescheid vorliegen, besteht zusätzlich auch das Recht des Beschwerdeführers, sich auch inhaltlich mit der Zulässigkeit Höhe der geforderten Kapitalertragsteuer auseinander zu setzen.
Die Ausführungen der Behörde befassen sich über 43 Seiten fast ausschließlich detailliert mit den angeblichen Malversationen von Subunternehmern der ggstdlGmbH. Die Abgabenbehörde beklagt, dass seitens des geprüften Unternehmens der Sachverhalt nicht zur Zufriedenheit der Behörde aufgeklärt wurde, und auf Seite 11 wird eindeutig festgehalten, dass es für die Ermittlungsbehörde unmöglich war, die tatsächliche und causale Rolle desBeschwerdeführers im gesamten "malversiven Netzwerk" festzustellen. Somit hat die Behörde selbst zugegeben, dass sie keinen Beweis für irgendeine Mitwirkung der geprüften Gesellschaft bzw. ihres Geschäftsführers an etwaigen Abgabenhinterziehungen von anderen Gesellschaften gefunden hat, zumal auch die Staatsanwaltschaft kein Verfahren gegen denBeschwerdeführer eingeleitet hat. Somit gibt es keinerlei Beweise, dass die geprüfte Gesellschaft wissentlich Abgaben verkürzt hätte bzw. Dienstnehmer beschäftigt und nicht ordnungsgemäß angemeldet hätte. Es finden sich keinerlei Begründungen bzw. Beweise seitens der Behörde, warum die Behörde davon ausgehen kann, dass von der GmbH Personen "schwarz" beschäftigt worden wären. Weiters werden aufgrund einer nicht näher erläuterten Schätzung 50 % der geltend gemachten Fremdleistungen als "Schwarzlöhne" anerkannt und somit 50 % der erklärten Fremdleistungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
Gemäß ständiger Rechtsprechung ist eine Schätzung der Abgabenbehörde ausreichend zu begründen, ihre zu Grunde gelegten Annahmen sind nachvollziehbar darzustellen und zu plausibilisieren, sodass sie dem tatsächlichen Sachverhalt so nahe wie möglich kommen. Weiters wird gefordert, dass die Schätzung überprüfbar sein muss. Eine willkürliche Schätzung ohne nähere Begründung und Ausführung der getroffenen Annahmen wird regelmäßig vom VwGH als nicht zulässig angesehen und somit ist auch eine eventuell vorzuschreibende KEST von einer nicht ordnungsmäßig ermittelten Bemessungsgrundlage berechnet worden und somit auch diesbezüglich rechtswidrig.
Nach dem Antrag, den Haftungsbescheid vom 1.10.2013 ersatzlos aufzuheben, wird im Schriftsatz vom 3. Juli 2015 ausgeführt: "Bei nicht vollinhaltlicher Entsprechung beantragen wir die Vorlage bei der nächsten Instanz."
Die Außenprüfung, welche zur Erlassung des hier angefochtenen Bescheides vom 1. Oktober 2013 an den Bf. betreffend Kapitalertragsteuer für 2007 bis 2011 führte, führte auch zur Erlassung von Bescheiden vom 3. Oktober 2013 betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2007 bis 2011 an die ggstdlGmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Bf. war und ist. Diese Bescheide vom 3. Oktober 2013 wurden ebenfalls mit Beschwerde angefochten. Die Argumentation im Rechtsmittelverfahren seitens der ggstdlGmbH, deren Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer der Bf. ist, ist teilweise auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren des Bf. relevant und insbesondere für die Stattgabe hinsichtlich 2007 und 2008 im Beschwerdeverfahren des Bf. von Amts wegen zu berücksichtigen. Die beiden Rechtsmittelverfahren samt den davorliegenden erstinstanzlichen Verfahren hingen begründungsmäßig von Anfang an zusammen und können hinsichtlich der Anerkennung der strittigen Betriebsausgaben auch hier nicht sinnvoll getrennt werden. Sohin wird hier auch die seitens der ggstdlGmbH - damals vertreten durch ***1*** - in einer Beschwerdeergänzung vom 7. März 2014 vorgebracht Argumentation wiedergegeben:
Die Beschwerde richte sich gegen die Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, da die belangte Behörde den den Bescheiden zugrunde gelegten Sachverhalt mangelhaft ermittelt habe und den Bescheiden einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, da die Beweiswürdigung den Denkgesetzen widerspreche und nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar sei, die vorgenommene Schätzung von Betriebsausgaben in Zusammenhang mit bezogenen Fremdleistungen nicht begründet werde, die belangte Behörde in den Wiederaufnahmebescheiden nicht angeführt habe, aufgrund welchen konkreten Sachverhaltes sie welchen gesetzlichen Wiederaufnahmegrund als erfüllt annehme sowie weil die belangte Behörde die vorgenommene abweichende Festsetzung der Körperschaftsteuer nicht begründet habe.
Die Beschwerde richte sich weiters gegen die Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide, da die belangte Behörde durch die Definition und Zuordnung der Rechnungen als Scheinrechnungen, eine rechtswidrige Sachentscheidung (Abzugsfähigkeit [gemeint wohl: teilweise Nichtabzugsfähigkeit] der betroffenen Fremdleistungen) gefolgert habe.
Der [Bf.] habe umfangreich und wahrheitsgetreu zu den Fragen Stellung genommen (Vorhaltsbeantwortungen vom 16.12.2012 und vom 16.5.2013). Seitens der ggstdlGmbH sei die Mitwirkungspflicht nicht verletzt worden.
Zu aktenwidrigem Sachverhalt wurde vorgebracht: Die Ausführungen im Außenprüfungsbericht, dass es sich bei den Zahlungen an die Subfirmen tatsächlich Zahlungen von Scheinrechnungen mit anschließender Kickback-Zahlung handele, könnten von Seiten der ggstdlGmbH auf Basis der derzeit vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden, zumal es tatsächlich keinen einzigen Beweis dafür gebe (Abhörprotokolle, Aussagen, etc.), dass tatsächlich Scheinrechnungen ohne Leistung gelegt worden seien "-> alles nur Mutmaßungen!" Die Tatsache allein, dass die beauftragten Firmen in anderen Fällen derartige Rechnungen gelegt hätten, rechtfertige die Annahme, dass dies auch im vorliegenden Fall erfolgt sei, nicht. Auch für die angenommene Beschäftigung von Schwarzarbeitern gebe es keinen einzigen Nachweis (Kontrollen, Prüfungen, etc.).
Der Großteil der Prüfungsfeststellungen basiere auf dem wortgleich abgebildeten STA-Akt betreffend folgende Subunternehmer (Kurzbezeichnungen): ***8*** GmbH, ***10*** GmbH, ***12*** GmbH, ***13*** GmbH, ***16*** GmbH und ***17*** GmbH.
Allein durch die vorhandene Geschäftsbeziehung mit den sechs im STA-Akt angeführten Firmen werde angenommen, dass auch die ggstdlGmbH Scheinanmeldungen oder/und Schein- oder Deckungsrechnungen "kaufte".
Dies werde in der schriftlichen Stellungnahme deutlich und entschieden verneint. Es gebe im gesamten STA-Akt keinen einzigen Beweis, dass [der Bf.] eine Anmeldung oder eine Rechnung "bestellt" hätte. Der Name der ggstdlGmbH tauche im gesamten STA-Akt nur dreimal auf: als Zahlende bei der Kontenverdichtung betreffend ***16*** Personalleasing GmbH (Summe 5.032,00 €) und bei der Einvernahme der Sekretärin (2x), wo diese gemeint habe, es seien keine Anmeldungen für die ggstdlGmbH gemacht worden, nur Rechnungen geschrieben (logisch, die Leistung sei von den Mitarbeitern der Firmen auch ordnungsgemäß erbracht worden).
Die Telefonüberwachungsprotokolle seien seitens der ggstdlGmbH nicht zugänglich gewesen, da die ggstdlGmbH nicht als Angeklagte bei der Staatsanwaltschaft geführt werde. Laut Zusicherung von Frau ***121*** (Prüferin) und Frau ***122*** (Leiterin der Betrugskoordination) sei die ggstdlGmbH dort nie aufgeschienen. Trotzdem sei im Prüfungsbericht von einem konkretisierten Tatverdacht gesprochen worden und die Tatbestände der § 33 bzw. § 38 FinstrG als verwirklicht angesehen worden. Hingegen sei Zweifelsfreiheit im FinStrG notwendig. Die ggstdlGmbH sei in diesem Fall das Opfer, der getäuschte Geschäftspartner gewesen. Doch diese vorhandene Möglichkeit sei seitens der Prüfungsorgane kategorisch ausgeschlossen worden. Die Inhalte des vorliegenden Ermittlungsaktes der Staatsanwaltschaft zu den sechs genannten Firmen könnten nicht als Tatsachen, welche offenkundig sind, im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO gesehen werden. Nicht ganz unbeachtlich in diesem Zusammenhang sei die Aussage der Prüferin, dass diese "Betrugsfirmen" einer größeren Anzahl von Prüfern in einer Großpräsentation als 100% abgesichert dargestellt worden wären (im Sinne: alle jene, die in Geschäftsbeziehungen mit diesen Firmen gestanden wären, wären Rechnungs- oder Meldebesteller gewesen). Laut Vorgaben hätten im Eiltempo alle betroffenen Steuerpflichtigen geprüft werden sollen mit der Vorgabe drei Monate. Im Zuge dieser Vorgaben von oben wäre auch der Pauschalsatz von 50% für die Anerkennung von Schwarzlöhnen angeordnet worden.
Die ggstdlGmbH sehe hier die amtswegige Ermittlungspflicht massiv vernachlässigt und die Rechtsstaatlichkeit in Frage gestellt, wenn Prüfungsergebnisse in einem Massenverfahren, ohne Prüfung der noch vorgebrachten und zu erhebenden Beweise festgesetzt würden.
Weitere Ermittlungsversäumnisse seien: Es seien keine Ermittlungsschritte betreffend Nachweis der tatsächlichen Zahlungsempfänger erfolgt. Es gebe in den Büchern keine ungeklärten Geldflüsse, keine periodischen Behebungen als mögliches Indiz für die Zahlungen an die Schwarzarbeiter, bzw. sei auch das Privatkonto [des Bf.] nicht abgefragt worden. Auf diesem seien ausschließlich übliche Abbuchungen (Kredit, Telefon, Betriebskosten usw.) sowie die Einzahlung des Gehalts, jedoch keine dubiosen Eigenerläge oder Bewegungen, welche den Verdacht auf Kick-Back-Zahlungen erhärten würden, vorhanden. Weder die Gesellschaft noch der Gesellschafter hätten weitere, nicht offengelegte Bankkonten. Da die Unterlagen und Aufzeichnungen den Vorschriften gemäß § 131 BAO entsprächen, hätten diese die Vermutung der Ordnungsmäßigkeit gemäß § 161 [gemeint wohl: 163] BAO. Die in den Unterlagen dargestellten Zahlungen seien, wie dargelegt, an die jeweiligen Ansprechpartner und Verantwortlichen der Subunternehmer geleistet worden. Diese Zahlungen seien als Gegenleistung für die erfolgten Arbeiten (die zuvor bei der Abnahme kontrolliert worden seien) geleistet worden.
Zu mangelhafter Beweiswürdigung - Beweisaufnahme wurde vorgebracht: Die auf Basis der Sachverhaltsermittlungen und den in diesem Zusammenhang zusammengetragenen Informationen getroffene Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar. So gebe es aufgrund des Informationsstandes der ggstdlGmbH nicht nur keine Beweise für die getroffenen Annahmen, sondern habe es das Finanzamt rechtswidrig unterlassen, Beweisanträgen der ggstdlGmbH ordnungsgemäß nachzukommen.
Die in den Vorhaltsbeantwortungen getroffenen Aussagen und vorgelegten Unterlagen seien keiner rechtlichen Würdigung unterzogen worden. Dies stelle nach Ansicht der ggstdlGmbH eine Verletzung der freien Beweiswürdigung dar. § 167 BAO besage, dass wenn keine der Möglichkeiten die Gewissheit für sich habe, jene als erwiesen anzunehmen sei, welcher die überwiegende Wahrscheinlichkeit zukomme. Die gesamten Beweise (Unterlagen, Zeugennennung) aus der schriftlichen Stellungnahme seien nicht aufgenommen worden. Die angebotenen Zeugen (ehemalige Mitarbeiter der Fremdleistungsfirmen - Herr ***24*** und Herr ***55***) seien mit dem Satz "eine Befragung bringt ja eh nichts" von der Prüferin abgelehnt worden. Mittlerweile sei letztgenannter Mitarbeiter nicht mehr in Österreich und stehe wegen dieses Verfahrensfehlers als Zeuge leider nicht mehr zur Verfügung. Die freie Beweiswürdigung spreche auch von den vorhandenen Möglichkeiten. Im gesamten Prüfungsablauf seien jedoch keinerlei Ermittlungen und Erhebungen durchgeführt worden, welche die behauptete Mittäterschaft in den zwei darstellten Betrugsszenarien erhärten oder auch entkräften würden. Es seien auch Baustellen-Kontrollen (KIAB, Finanzpolizei) seitens der Prüfungsorgane nicht abgefragt worden (erst nach Anregung seitens der ggstdlGmbH, nach Abschluss des Verfahrens). Weiters wurden Ermittlungsergebnisse zu Gunsten der ggstdlGmbH in der Darstellung vergessen worden. Dies sei zum Beispiel bei den Erhebungen bei den langjährigen und renommierten Kunden der Fall gewesen. Es seien keinerlei Ungereimtheiten bei der Abrechnung festgestellt werden. Alle abgerechneten Baustellen hätten ordnungsgemäß Niederschlag in den Büchern gefunden.
Folgende Tatsachen/Indizien sprächen dafür, dass die Zahlungen tatsächlich an die leistenden Unternehmen getätigt worden seien und es sich um keine Scheinrechnungen gehandelt habe:
Aussage der Zeugin, dass keine Anmeldungen für die ggstdlGmbH gemacht worden, sondern nur Rechnungen geschrieben worden seien.
Kontaktaufnahme der Subunternehmer mit denBeschwerdeführer auf seinen Baustellen durch diese und nicht umgekehrt.
Überreichung von zahlreichen (teilweise gefälschten) Unterlagen - diese könnten nur dem Zweck der Täuschung des beauftragten [gemeint wohl: auftraggebenden] Unternehmens dienen, somit sei vor allem die ggstdlGmbH getäuscht worden.
Bereitschaft der Zeugenaussage der ehemaligen Mitarbeiter dieser Gesellschaften.
Keine STA-Ermittlungen gegenüber der ggstdlGmbH - keine Beweise betreffend einer Mittäterschaft It. Telefon-Abhörprotokollen - sollte es welche geben, könnten diese nur zur Entlastung der ggstdlGmbH dienen.
Keine entsprechenden Zahlungen/Behebungen vom Bankkonto, keine Akontozahlungen an den Subunternehmer (It. UFS ein Indiz für Zahlungen an Schwarzarbeiter).
Behebungen von der Bank hätten immer zeitnahe der Auszahlung an den Subunternehmer stattgefunden.
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung - keine weiteren Feststellung im Zuge des Prüfungsverfahrens.
Aussage von Frau ***123*** (ehem. ***59***), dass Ihr Mann (***59*** & ***59***) sehr wohl in Geschäftsbeziehung mit der ggstdlGmbH gestanden sei.
Die ggstdlGmbH zähle zu den Prompt-Zahlern. Barzahlungen seien für die ggstdlGmbH und allgemein für das Baugewerbe nichts Unübliches, zumal die meisten an finanziellen Engpässen litten und jeder Angst habe, dass sein Kunde in der nächsten Woche nicht mehr liquide sei.
Pauschale Leistungsabrechnung sei in der Größenordnung der Auftragserteilung (max. 10.000,00 Euro/Baustelle) üblich. Auch mit den anderen Subunternehmern, welchen nicht beanstandet worden seien, habe es fast ausschließlich pauschale Vereinbarungen und Barzahlungen gegeben.
Langjährige Kundenbeziehungen mit renommierten Firmen. Seit Bestehen der ggstdlGmbH habe es keine substanziellen Beanstandungen durch die Kunden gegeben.
Zweimalige Prüfung von Baustellen durch die KIAB (Finanzpolizei) innerhalb der letzten drei Jahre - jedoch ohne Beanstandungen; dies sei erst auf Anregung der ggstdlGmbH hin abgefragt und nachgeforscht worden
Durch die Nichtaufnahme der angebotenen Beweise liege eine Verletzung der Verfahrensvorschriften vor.
Zur rechtlichen Abgrenzung bezüglich Briefkastenfirma / Scheinfirmen / Scheinrechnungen / Scheinanmeldungen - Nachweis der Leistungserbringung wurde vorgebracht: Der VwGH definiere eine Briefkastenfirma als ein Unternehmen, das keinen geschäftlichen Betrieb habe und deswegen keine Leistung erbringen könne. Eine Briefkastenfirma erschöpfe sich demnach in einer bloßen Kombination einer Zustelladresse mit einer Firmenbezeichnung. Ein derartiges Gebilde könne per se keine Leistungen erbringen.
Die ggstdlGmbH habe hingegen von den beauftragten Subfirmen stets (umfangreiche) Leistungen erhalten, denen die Leistungen von zig Mitarbeitern zugrunde gelegen seien.
Somit könne keine Rede von Scheinfirmen/Briefkastenfirmen sein - allenfalls seien Scheingeschäftsführer eingesetzt worden.
Dass es Leistungen gegeben habe, sei vom Finanzamt ja auch inhaltlich bestätigt worden; die Aussage, dass es sich um Scheinfirmen/Briefkastenfirmen handele, sei nicht korrekt / denkunmöglich.
Dass Subunternehmer ihren abgaben- sowie sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen seien, könne nicht der ggstdlGmbH angelastet werden - vielmehr seien von dieser umfangreiche Sorgfaltspflichten gesetzt worden. Durch gefälschte Unterlagen (Prüfung auf Echtheit nicht zumutbar) sei die ggstdlGmbH selbst zum Opfer der Betrugsfirmen geworden.
Laut Definition seien Scheinrechnungen solche Rechnungen, welche Leistungen anführen, die gar nicht oder in anderer Form geleistet wurden. Ein Scheingeschäft setze überdies den gemeinsamen Vorsatz der Vertragsteile voraus. Die vorliegenden Beweise und die objektive Beweiswürdigung schlössen aber eine aktive Mitwirkung an dem Betrug dieser Gesellschaften durch denBeschwerdeführer aus.
Sollten jedoch angemeldete Mitarbeiter der Gesellschaften die Leistung nachweislich erbracht haben, liege keine Scheinrechnung (-geschäft) vor. Dieser Nachweis könnte durch Zeugeneinvernahme der ehemaligen Mitarbeiter der Gesellschaften und der von Ihnen zur Verfügung gestellten Versicherungsdatenauszüge (siehe Vorhaltsbeantwortung) zumindest für vier Gesellschaften eindeutig erbracht werden.
Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 erließ an den Bf. mit dem Zusatz "als Gesellschafter der Fa. ggstdlGmbH" zur Beschwerde des Bf. vom 07.11.2013 gegen den Haftungsbescheid für den Zeitraum 2007 bis 2011 vom 1.10.2013 eine abweisende, mit 11. August 2015 datierte Beschwerdevorentscheidung. Diese wurde folgendermaßen begründet:
Aufgrund der im Außenprüfungsbericht vom 1.10.2013 It. Tz 5 vorgenommenen Kürzungen kommt es zu Mehrgewinnen bei der ggstdlGmbH. Diese Mehrgewinne sind als verdeckte Ausschüttungen an den Gesellschafter zu werten. Bei unter dem Titel verdeckte Ausschüttungen zugerechnete Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Gesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, sind in der Regel als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten (VwGH 27.4.1994, 92/13/0011, 94/13/0011, 94/13/0094, VwGH 19.7.2000, 97/13/0241, 0242), wobei die Aufteilung üblicherweise nach Maßgabe der Beteiligungsverhältnisse erfolgt (VwGH 8.11.1983, 83/14/0037). Offene und verdeckte Ausschüttungen aus dem Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter unterliegen der Kapitalertragsteuer.
Der Beschwerdeführer ist Alleingesellschafter (100%), somit Anteilsinhaber und Geschäftsführer der ggstdlGmbH und gem § 95 Abs 4 Z 1 EStG Empfänger der Kapitalerträge, weshalb dem Bf die verdeckte Ausschüttung zuzurechnen ist. Die ggstdlGmbH als Abzugsverpflichtete hat die KESt nicht vorschriftsmäßig abgeführt, weshalb die Voraussetzungen des § 95 Abs 4 Z 1 EStG für eine direkte Inanspruchnahme des Bf erfüllt ist. Weiters war die Vorschreibung der KESt an den Bf zweckmäßig, zumal er in diesem Zeitraum als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer für diese Vorgangsweise zuständig und verantwortlich war. Außerdem war zum Zeitpunkt der Erstellung des Haftungsbescheides am Abgabenkonto der ggstdlGmbH ein nicht unbeträchtlicher Betrag in Vollstreckung aushaftend.
Der Bf hat sich während des gesamten Ermittlungsverfahrens zum inkriminierten Sachverhalt lediglich am Beginn dessen, im Zuge von zwei schriftlichen Vorhaltsbeantwortungen (unvollständig) geäußert. Aufgrund der unergiebigen Vorhaltsbeantwortungen wurden insgesamt 3 Ladungen zur Beschuldigtenbefragung versendet, wobei derBeschwerdeführer aber von seinem Recht als Beschuldigter Gebrauch gemacht hat, sich zu verschweigen. Die Vertragsgestaltung zur Erbringung von Leistungen erfolgte ausschließlich mündlich, bis auf einen Dienstleistungsvertrag mit der Firma ***20***. Die Bezahlungen der Leistungen erfolgten überwiegend bar. Im Zuge der Außenprüfung konnten keine relevanten Unterlagen betreffend Leistungserbringung und Leistungsüberprüfung zur Abrechnung der einzelnen Bauvorhaben vorgelegt werden. Es existieren weder Stundenaufzeichnungen, Dienstnehmerlisten, Anwesenheitslisten oder sonstige Neben- oder Hilfsaufzeichnungen, die nachweisen könnten, wer die Leistungen tatsächlich erbracht hat. Sämtliche Unterlagen bzw. Einwände bis zur Erstellung des Außenprüfungsberichtes wurden im Prüfungsverfahren gewürdigt.
Die Schätzung erfolgte dann entsprechend ständiger Judikatur (VwGH 19.9.2007, 2003/13/0115, UFS RV/0243-W/13), nach der es den Erfahrungen des Wirtschaftslebens entspricht, dass Aufwendungen für "Schwarzarbeiter" aufgrund der "netto für brutto" Entlohnung mit 50 % geschätzt werden können.
Der - damals durch ***1*** vertretene - Bf. stellte mit Schreiben vom 1. September 2015 den Antrag gemäß § 264 BAO auf Entscheidung über die Beschwerde vom 7. November 2013 gegen den Haftungsbescheid für den Zeitraum 2007-2011 durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Weiter in diesem Schreiben ausgeführt:
… festhalten, dass die von der Behörde in der Beschwerdevorentscheidung getroffene Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Haftungsbescheides am Abgabenkonto der ggstdlGmbH ein nicht unbeträchtlicher Betrag in Vollstreckung aushaftend wäre - ist DEFINITIV falsch.
Weiters wird dem Mandanten in seiner Funktion als Geschäftsführer unterstellt, sich im laufenden Ermittlungsverfahren nicht ausreichend geäußert zu haben. Auch dies trifft nicht zu, zumal bereits vor Beginn der Prüfungshandlung eine Besprechung und Befragung des Mandanten stattfand (siehe Gesprächsprotokoll vom 16. Oktober 2012). derBeschwerdeführer hatte sich sehr offen zu den gestellten Fragen geäußert. Bei der ersten Beschuldigtenbefragung am 14. Mai 2013 wurde dem Mandanten vom Rechtsvertreter empfohlen, bis zur vollständigen Akteneinsicht zu den Vorhaltungen der Behörde keine Angaben mehr zu machen. Es wurde am 14. Mai 2013 vom Rechtsvertreter eine umfangreiche Stellungnahme zu den Vorwürfen und verfahrensrechtlichen Mängeln der Behörde persönlich überreicht. Die lückenhafte Akteneinsicht wurde darin deutlich dargelegt. Im Rahmen dieser Beschuldigtenladung sah sich der BW mit äußerst aggressiven Anschuldigungen und Vorverurteilungen konfrontiert. Weshalb er eine weitere schriftliche Stellungnahme zusagte und diese am 16. Mai 2013 der Behörde persönlich überreichte (38 Seiten lang und 28 Seiten Beilagen). Weitere Informationen konnte er nicht liefern, sein Kenntnisstand war in dieser Stellungnahme vollständig dargestellt. derBeschwerdeführer war somit zu jederzeit im Rahmen des Verfahrens bereit zu kooperieren. Betreffend der Vorwürfe zur Vertragsgestaltung Barzahlung und Aufzeichnungsgebahren, möchten wir auf die umfangreichen Stellungnahmen verweisen.
Fact ist, dass derBeschwerdeführer keinen einzigen Schwarzarbeiter beschäftigt hat und auch keine Rechnungen "gekauft" hat. Die bezahlten Leistungen wurden von den jeweiligen Subunternehmen erbracht und auch an diese bezahlt. Die Vorgangsweise betreffend der Barzahlung und Aufzeichnungsmodalität war auch bei nicht beanstandeten Subunternehmen vollkommen gleich. Die gegenständlicheGmbH war/ist die ganze Zeit Prompt- oder Barzahler - bei ALLEN LIEFERANTEN.
[Danach erfolgte die Wiedergabe der bereits zitierten Begründung im Schreiben vom 3. Juli 2015 zur Beschwerdeergänzung.]
Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 legte die Beschwerde vom 7. November 2013 gegen den Bescheid vom 1. Oktober 2013 betreffend Kapitalertragsteuer für 2007 bis 2011 sowie die Akten am 27. Jänner 2016 dem Bundesfinanzgericht vor.
Mit 1. Jänner 2021 trat das Finanzamt Österreich an die Stelle des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 und ist nunmehr die belangte Behörde.
In Beantwortung einer Anfrage des BFG antwortete das Finanzamt Österreich am 13. April 2023, dass ihm nur ein Strafverfahren gegen ***Bf1*** bekannt sei und dass dieses von der Staatsanwaltschaft Wien 2017 eingestellt worden sei. Das Finanzamt Österreich übermittelte die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 24. Mai 2017 von der Einstellung des gegen ***Bf1*** und die ggstdlGmbH hinsichtlich §§ 33 (1), 38 (1) FinStrG (Anzeige durch Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg) geführten Verfahrens sowie den Bericht des Fachexperten für Steuer- und Wirtschaftsfragen gemäß § 2 (5a) JBA-G ***124*** vom 24. Mai 2017.
Seitens der ggstdlGmbH wurden beim BFG am 27. Juli 2023 folgende Unterlagen betreffend wesentliche Tatsachen, welche im Rahmen des Finanzstrafverfahrens gegen den Geschäftsführer hervorgekommen seien und welche für die Sachverhaltswürdigung von Bedeutung seien, eingebracht:
Benachrichtigung des Verteidigers betr. ***Bf1*** durch die Staatsanwaltschaft Wien von der Einstellung des Strafverfahrens vom 24. Mai 2017: "Die Einstellung erfolgte gemäß § 190 Z 2 StPO, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht";
Benachrichtigung der Verteidigers betr. ggstdlGmbH durch die Staatsanwaltschaft Wien von der Einstellung des Strafverfahrens vom 24. Mai 2017: "Die Einstellung erfolgte gemäß § 190 Z 2 StPO, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht";
Bericht des Fachexperten für Steuer- und Wirtschaftsfragen gemäß § 2 (5a) JBA-G ***124*** vom 24. Mai 2017, auf welchen in den vorgenannten Benachrichtigungen verwiesen wurde, an die Staatsanwältin;
Schreiben des RA Dr. ***134*** vom 10. März 2016 an die Staatsanwaltschaft Wien;
Gutachterliche Stellungnahme der ***120*** GmbH vom 7. März 2016 an die ggstdlGmbH.
Das Finanzamt Österreich entgegnete am 17. August 2023 Stellung auf den Bericht von ***124*** vom 24. Mai 2017:
Normen und Schlagworte
- § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 264 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100395/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100395.2016
- Stammnummer
- 145846
- Gültig
- 27.09.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF