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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100395/2016

Strittige verdeckte Ausschüttungen iZm Subunternehmern am Bau, Strafverfahren gegen Beschwerdeführer eingestellt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100395/2016vom 27.09.2024Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ein Kernpunkt des Berichts von **124** war seine Auffassung, dass die aus den Scheinrechnungen resultierenden Aufwendungen der ggstdlGmbH auf rechtlicher Ebene mit Nichtabzugsfähigkeit gemäß § 162 BAO hätten gestrichen werden sollen. Dies wäre eine der möglichen Vorgangsweisen gewesen, nachdem das Finanzamt im Streitfall allerdings zulässigerweise eine (Teil-)Schätzung der Bemessungsgrundlagen gem. § 184 BAO jener Leistungen, zu denen Rechnungen von Scheinfirmen vorgelegt wurden durchgeführt und nicht § 162 BAO angewendet hat, besteht kein Anlass, sich im Rahmen des Abgabenverfahrens weiter mit § 162 BAO auseinanderzusetzen. … Im Prüfbericht wurden die im Schätzungswege ermittelten, bei der ggstdlGmbH angefallenen Kosten als ´Schwarzlohn´ bezeichnet. In Folge dessen bemängelte **124**, dass weder Lohnsteuer noch Nebenabgaben für diese angenommenen Schwarzarbeiter vorgeschrieben wurden. Die Prüferin ist allerdings nicht davon ausgegangen, dass die Schwarzarbeiter von der ggstdlGmbH persönlich beschäftigt worden wären, in welchem Fall - wie **124** festgehalten hat - Lohnsteuer und Sozialabgaben vorzuschreiben gewesen wären. Stattdessen wurde davon ausgegangen, dass die ggstdlGmbH selbständig tätige Schwarzarbeitertrupps beauftragt und bezahlt hatte, wobei die bei der ggstdlGmbH angefallenen Kosten nach ihrer Einschätzung (da sich die Abgabenbelastung in Österreich in der Regel auf etwa die Hälfte der Lohnkosten beläuft) 50% des in den Rechnungen ausgewiesenen Betrages ausgemacht haben müssten. …" Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat erwogen: Der Bf. ist in der ersten Zeile des Adressfeldes des angefochtenen Bescheides genannt. Das Adressfeld gehört nach der Rechtsprechung zum Bescheidspruch (Ritz/Koran, BAO7 § 93 BAO Rz 6 mit Verweis auf VwGH 26.2.2013, 2010/15/0017). Der Bf. ist unzweifelhaft der Adressat des angefochtenen Bescheides. Damit wird § 93 Abs. 2 BAO erfüllt, indem der Bf. im Spruch des Bescheides als diejenige Person, an die der Bescheid ergeht, genannt wird. Diese Person wird als Bescheidadressat bezeichnet. In welcher Eigenschaft des Bescheidadressaten der Bescheid an den Bescheidadressaten ergeht, ist unerheblich. Denn gesetzlich wird die Angabe einer Eigenschaft des Bescheidadressaten nicht gefordert. (Die Adressierung an "XY als Masseverwalter von AB" ist hier nicht gegenständlich.) Die Beifügung einer Eigenschaft, z.B. "als Rechtsnachfolger von …" kann die Rechtssache, in welcher der Bescheid ergeht, besser erkennbar machen. Die im angefochtenen Bescheid angegebene Eigenschaft ´als Geschäftsführer´ ist unrichtig. Die in der Beschwerdevorentscheidung angegebene Eigenschaft ´als Gesellschafter´ ist unnötigerweise angegeben und geht ins Leere. Der Spruch eines Bescheides ist im Sinne der angewendeten Gesetze auszulegen (gesetzeskonforme Bescheidauslegung; vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 92 Rz 7 mit Verweis auf VwGH 22.4.2009, 2006/15/0257; 25.11.2009, 2005/15/0055, 24.5.2012, 2009/15/0182; 26.2.2013, 2010/15/0064). In gesetzeskonformer Auslegung ist der angefochtene Bescheid folgendermaßen auszulegen: Die unnötige und unrichtige Bezeichnung der Eigenschaft des Bescheidadressaten mit ´als Geschäftsführer´ geht ins Leere. Die Überschrift und die Begründung des Bescheides deuten zwar - unrichtigerweise - auf einen Haftungsbescheid hin; der Spruch ("Aufgrund des Zuflusses von Kapitalerträgen … an [Bf.] wird Kapitalertragsteuer geltend gemacht in der Höhe von 180.443,76 Euro") deutet hingegen - richtigerweise - auf einen Abgabenbescheid hin. Der angefochtene Bescheid wird daher gesetzeskonform als Abgabenbescheid gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 in Verbindung mit (iVm) § 198 BAO eingestuft. Da die Kapitalertragsteuer aus Sicht des gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 herangezogenen Empfängers der Kapitalerträge keine Selbstberechnungsabgabe ist, sind die Bestimmungen des § 201 BAO nicht anzuwenden. Aus dem begründenden Verweis auf den Prüfungsbericht und damit auf die zitierte Aufgliederung der Kapitalertragsteuer in Tz 5 der Prüfungsberichtsbeilage sowie aus der zitierten Verbuchung des angefochtenen Bescheides auf dem Steuerkonto des Bf. ergibt sich übereinstimmend, dass der festgesetzte Gesamtbetrag an Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2007 bis 2011 in Höhe von 180.443,76 € folgendermaßen auf die Jahre innerhalb des Zeitraumes 2007 bis 2011 aufzuteilen ist: 34.630,81 € für 2007, 52.014,63 € für 2008, 28.772,19 € für 2009, 38.026,13 € für 2010, 27.000,00 € für 2011. Kombinierte Bescheide (Sammelbescheide) liegen vor, wenn eine Ausfertigung mehrere Bescheide umfasst, was zulässig ist (Ritz/Koran, BAO7, § 93 Rz 31 mit Verweis auf Rechtsprechung des VwGH). Der angefochtene Bescheid wird folglich als kombinierter Bescheid (Sammelbescheid) aufgefasst, welcher einen Abgabenbescheid für den Zeitraum 2007 und einen Abgabenbescheid für den Zeitraum 2008 und einen Abgabenbescheid für den Zeitraum 2009 und einen Abgabenbescheid für 2010 und einen Abgabenbescheid für 2011 umfasst. Der Beschwerde (ursprünglich: Berufung) vom 7. November 2013 war der angefochtene Bescheid und darüber hinaus nur zu entnehmen, dass der Bf. nicht mit den an die ggstdlGmbH ergangenen Bescheiden sei. Dies erfüllte § 250 Abs. 1 lit. a und eventuell lit. b und c BAO, wenn man davon ausgeht, dass der vom Bf. angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben sei (Anfechtung im ganzen Umfang, Beantragung der Aufhebung). Die Beschwerdebegründung, die sich ursprünglich nur auf die an die ggstdlGmbH ergangenen Bescheide und nicht auf den vom Bf. angefochtenen Bescheid bezogen hat, entsprach jedenfalls nicht der von § 250 Abs. 1 lit. d BAO geforderten Begründung. Der Mängelbehebungsauftrag vom 2. Juni 2015 machte die fehlende und noch nachzureichende Beschwerdebegründung geltend, welche bis 19. Juni 2015 nachzureichen sei, ansonsten die Beschwerde als zurückgenommen gelte. Durch den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 26. Juni 2015 wurde die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Behebung der Mängel bewilligt und die beantragte Verlängerung der Frist bis 3. Juli 2015 gewährt. Durch die Beschwerdeergänzung vom 3. Juli 2015 wurde somit die Frist eingehalten und § 250 Abs. 1 lit. b, c und d BAO erfüllt (Anfechtung der Geltendmachung von Kapitalertragsteuer, Antrag auf ersatzlose Aufhebung des Bescheides, auf den angefochtenen Bescheid bezogene Begründung). Sachverhaltsfeststellungen zu den Streitpunkten: Die Bücher der ggstdlGmbH, welche den Steuererklärungen für die Jahre 2007 bis 2011 zugrundelagen und aus denen keine Einbehaltung und Abfuhr der strittigen Kapitalertragsteuer resultierte, wiesen keine rein formalen Fehler auf. Die Leistungen, welche der ggstdlGmbH in den streitgegenständlichen Rechnungen der ***8*** Handel und ***9*** GmbH sowie der ***10*** ***11*** GmbH sowie der ***12*** Handels GmbH sowie der ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH sowie der ***16*** Personalleasing GmbH sowie der ***17*** GmbH sowie der ***18*** S.R.L. sowie der ***19*** Baugesellschaft mbH sowie der ***20*** S.R.L. verrechnet wurden, sind tatsächlich - ohne dass hier in diesem Absatz bereits etwas über die Identität des Leistungserbringers ausgesagt würde - erbracht worden. Die ***8*** Handel und ***9*** GmbH sowie die ***10*** ***11*** GmbH sowie die ***12*** Handels GmbH sowie die ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH sowie die ***16*** Personalleasing GmbH sowie die ***17*** GmbH waren allesamt österreichische Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die ***18*** S.R.L. war eine rumänische juristische Person in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im rumänischen Kreis Călărași, welche aufgrund einer Gründungsurkunde vom 17. September 2008 von der Einzelgesellschafterin ***60*** ***59*** errichtet wurde. Laut Gründungsurkunde führte diese die Gesellschaft und vertrat sie in den Beziehungen zu Dritten. Als Haupttätigkeit der Gesellschaft wurde zunächst Einzelhandel in Nichtfachgeschäften, vorwiegend mit dem Verkauf von Lebensmitteln, Getränken und Tabakwaren angegeben. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 1. Oktober 2008. Aufgrund einer eigenverantwortlichen Erklärung vom 17. September 2008 wurde eingetragen, dass die vorgenannte Haupttätigkeit nicht betrieben werde. Aufgrund einer eigenverantwortlichen Erklärung vom 17. September 2008 wurde eingetragen, dass die Gesellschaft die Betriebsbedingungen für folgende, in der CAEN-Klasse angegebenen Tätigkeiten erfülle: 4120 Bauarbeiten an Wohngebäuden und nicht zum Wohnen bestimmten Gebäuden; 4321 Elektroinstallationsarbeiten; 4322 Installationsarbeiten für Sanitär, Heizung und Klimaanlagen; 4329 Andere Installationsarbeiten im Bauwesen; 4332 Tischler- und Zimmermannarbeiten; 4333 Bodenbelags- und Wandverfliesungsarbeiten; 4334 Streich- und Malerarbeiten, Fenstermontage; 4339 Andere Endarbeiten; 4391 Verkleidungs-, Gerüst- und Terrassenarbeiten an Bauwerken; 4399 Andere Baufacharbeiten; Tätigkeiten, die beim Auftraggeber und/oder außerhalb der eigenen Firmensitze ausgeführt würden. Die ***19*** Baugesellschaft mbH war eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen im Handelsregister Abteilung B des Amtsgerichtes Charlottenburg mit dem Gegenstand Ausführung von Maurer- und Betonarbeiten. Adressmäßig war nur der Sitz in Berlin ohne nähere Angabe eingetragen. Die ***20*** S.R.L. war eine rumänische Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmensitz im Dorf ***132***, Kreis Caraș-Severin. Aufgrund einer eigenverantwortlichen Erklärung wurde im Handelsregister beim Gericht Caraș-Severin am 5. Juni 2008 eingetragen, dass die Gesellschaft am Zweitsitz (Arbeitsstätte) im Dorf ***133***, (rumänischer) Kreis Caraș-Severin die Betriebsbedingungen für folgende, in der CAEN-Klasse angegebenen Tätigkeiten erfülle: 4711 Einzelhandel in Nichtfachgeschäften, vorwiegend mit dem Verkauf von Lebensmitteln, Getränken und Tabakwaren; 4721 Einzelhandel mit frischen Früchten und Gemüse, in Fachgeschäften; 4724 Einzelhandel mit Brot, Patisserieprodukten und Zuckerwaren, in Fachgeschäften; 4772 Einzelhandel mit Schuchen und Lederwaren, in Fachgeschäften; 4775 Einzelhandel mit Kosmetik- und Parfumerieprodukten. Die ggstdlGmbH führte Bauvorhaben großteils in Wien und zum geringeren Teil in Niederösterreich durch. Die ggstdlGmbH erhielt von der ***8*** Handel und ***9*** GmbH unter anderem deren Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 28. März 2007, wonach die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes "Baumeister" vorlägen, übermittelt. Die ggstdlGmbH erhielt von der ***10*** ***11*** GmbH unter anderem deren Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 8. September 2006, wonach die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes "Baumeister" vorlägen, übermittelt. Die ggstdlGmbH erhielt von der ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH unter anderem deren Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 20. Dezember 2007, wonach die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes "Baumeister" vorlägen, übermittelt. Die ggstdlGmbH erhielt von der ***16*** Personalleasing GmbH unter anderem deren Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 15. September 2008, wonach die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes "Baumeister" vorlägen, übermittelt. Die ggstdlGmbH erhielt von der ***17*** GmbH unter anderem deren Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 30. September 2008, wonach die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes "Baumeister" vorlägen, übermittelt. Der Bf. und die ggstdlGmbH waren nicht in die Malversationen, welche die Kriminalpolizei (Soko ***110***) im Auftrag der Staatsanwaltschaft Wien hinsichtlich der ***8*** Handel und ***9*** GmbH sowie der ***10*** ***11*** GmbH sowie der ***12*** Handels GmbH sowie der ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH sowie der ***16*** Personalleasing GmbH sowie der ***17*** GmbH aufgedeckt hat, involviert. Die ggstdlGmbH hat die ihr in den Jahren 2007 und 2008 von der ***8*** Handel und ***9*** GmbH sowie der ***10*** ***11*** GmbH sowie der ***12*** Handels GmbH sowie der ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH sowie der ***16*** Personalleasing GmbH sowie der ***17*** GmbH in Rechnung gestellten Beträge jeweils für erbrachte Leistungen des jeweiligen Subunternehmens an das jeweilige Subunternehmen bezahlt. Diesbezügliche Rückflüsse (Kick-Back-Zahlungen) sind nicht ersichtlich. Den Rechnungen, welche die ***18*** S.R.L. als Rechnungsaussteller auswiesen und von der ggstdlGmbH im Jahr 2009 als Eingangsrechnungen verbucht wurden, lagen keine von der ***18*** S.R.L. an die ggstdlGmbH erbrachten Leistungen zugrunde. Den Rechnungen, welche die ***19*** Baugesellschaft mbH als Rechnungsausstellerin auswiesen und von der ggstdlGmbH im Jahr 2009 als Eingangsrechnungen verbucht wurden, lagen keine von der ***19*** Baugesellschaft mbH an die ggstdlGmbH erbrachten Leistungen zugrunde. Den Rechnungen, welche die ***20*** S.R.L. als Rechnungsausstellerin auswiesen und von der ggstdlGmbH in den Jahren 2010 und 2011 als Eingangsrechnungen verbucht wurden, lagen keine von der ***20*** S.R.L. an die ggstdlGmbH erbrachten Leistungen zugrunde. Die ggstdlGmbH bezahlte im Jahr 2009 für die an sie - von wem auch immer - erbrachten Leistungen, welche in den Rechnungen des Jahres 2009 mit der ***18*** S.R.L. als behauptete Rechnungsausstellerin enthalten sind, an die Erbringer der Leistungen geschätzt die Hälfte dieser Rechnungsbeträge (92.720,00 €), das sind 46.360,00 €. Die ggstdlGmbH bezahlte im Jahr 2009 für die an sie - von wem auch immer - erbrachten Leistungen, welche in den Rechnungen des Jahres 2009 mit der ***19*** Baugesellschaft mbH als behauptete Rechnungsausstellerin enthalten sind, an die Erbringer der Leistungen geschätzt die Hälfte dieser Rechnungsbeträge (137.457,50 €), das sind 68.728,75 €. Die ggstdlGmbH bezahlte im Jahr 2010 für die an sie - von wem auch immer - erbrachten Leistungen, welche in den Rechnungen des Jahres 2010 mit der ***20*** S.R.L. als behauptete Rechnungsausstellerin enthalten sind, an die Erbringer der Leistungen geschätzt die Hälfte dieser Rechnungsbeträge (304.209,05 €), das sind 152.104,52 €. Die ggstdlGmbH bezahlte im Jahr 2011 für die an sie - von wem auch immer - erbrachten Leistungen, welche in den Rechnungen des Jahres 2011 mit der ***20*** S.R.L. als behauptete Rechnungsausstellerin enthalten sind, geschätzt die Hälfte dieser Rechnungsbeträge (216.000,00 €), das sind 108.000,00 €. Die Differenz zwischen 230.177,50 € (= 92.720,00 € scheinbare Rechnungsbeträge betreffend ***18*** S.R.L. + 137.457,50 € scheinbare Rechnungsbeträge betreffend ***19*** Baugesellschaft mbH) und 115.088,75 € (= 46.360,00 € + 68.728,75 € geschätzte Ausgaben der ggstdlGmbH im Jahr 2009 zur Erlangung der streitgegenständlichen Leistungen), das sind 115.088,75 €, ist dem Alleingesellschafter der ggstdlGmbH, das ist der Bf., im Jahr 2009 zugeflossen. Eine diesbezügliche, offene Gewinnausschüttung ist nicht ersichtlich. Die Differenz zwischen 304.209,05 € (scheinbare Rechnungsbeträge betreffend ***20*** S.R.L. im Jahr 2010) und 152.104,52 € (geschätzte Ausgaben der ggstdlGmbH im Jahr 2010 zur Erlangung der streitgegenständlichen Leistungen), das sind 152.104,53 €, ist dem Alleingesellschafter der ggstdlGmbH, das ist der Bf., im Jahr 2010 zugeflossen. Eine diesbezügliche, offene Gewinnausschüttung ist nicht ersichtlich. Die Differenz zwischen 216.000,00 € (scheinbare Rechnungsbeträge betreffend ***20*** S.R.L. im Jahr 2011) und 108.000,00 € (geschätzte Ausgaben der ggstdlGmbH im Jahr 2011 zur Erlangung der streitgegenständlichen Leistungen), das sind 108.000,00 €, ist dem Alleingesellschafter der ggstdlGmbH, das ist der Bf., im Jahr 2011 zugeflossen. Eine diesbezügliche, offene Gewinnausschüttung ist nicht ersichtlich. Die Einbringlichkeit der streitgegenständlichen Kapitalertragsteuern im ursprünglichen Gesamtausmaß von 180.443,76 € war am 1. Oktober 2013 wahrscheinlicher durch den angefochtenen Bescheid vom 1. Oktober 2013 gegeben als durch die Geltendmachung der Haftung gegenüber der ggstdlGmbH. Die Einbringlichkeit der streitgegenständlichen Kapitalertragsteuern in dem aufgrund der vorliegenden Entscheidung verbleibenden Ausmaß von 93.798,32 € ist heute wahrscheinlicher durch die Vorschreibung an den Bf. gegeben als durch die Geltendmachung der Haftung gegenüber der ggstdlGmbH, weil sie bei dieser uneinbringlich wäre. Beweiswürdigung: Die Abwesenheit von rein formalen Fehlern in den Büchern der ggstdlGmbH, welche den Steuererklärungen, der Nichteinbehaltung und Nichtabfuhr von Kapitalertragsteuer für die Jahre 2007 bis 2011 zugrundelagen, ist aus den Ausführungen der Betriebsprüferin in Tz 4/a der Beilage zum Prüfungsbericht zu schließen. Demnach wurden sämtliche Belege vorgelegt; die restlichen Ausführungen betreffen technische Aspekte (verwendetes Buchhaltungsprogramm, ACL-Daten). Die Überprüfung bei renommierten und langjährigen Kunden der ggstdlGmbH (***103*** … GmbHs, ***125***) ergab, dass die von der ggstdlGmbH an diese Kunden gerichteten Rechnungen bei der ggstdlGmbH vollständig verbucht wurden. Die tatsächliche Erbringung der streitgegenständlichen Leistungen - von wem auch immer - an die ggstdlGmbH ist unstrittig; ansonsten hätte die ggstdlGmbH diese Leistungen nicht an ihre Kunden weiterverrechnen können. In Tz 5 der Beilage zum Prüfungsbericht geht die Betriebsprüferin von der tatsächlichen Erbringung dieser Leistungen aus, weil sie 50% der an die ggstdlGmbH für die streitgegenständlichen Leistungen verrechneten Beträge als Betriebsausgaben anerkannte. Die Eigenschaft der ***8*** Handel und ***9*** GmbH (FN ***126***) sowie der ***10*** ***11*** GmbH (FN ***127***) sowie der ***12*** Handels GmbH (FN ***128***) sowie der ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH (FN ***129***) sowie der ***16*** Personalleasing GmbH (FN ***130***) sowie der ***17*** GmbH (FN ***131***) als österreichische Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist unstrittig und wird durch den jeweiligen Firmenbuchauszug mit historischen Daten bestätigt. Die Gründung, die Eintragung und die offiziellen Tätigkeitsbereiche der ***18*** S.R.L. (Rumänien) ergeben sich aus der Gründungsurkunde vom 16. September 2008 und ihrer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache vom 13. November 2012, der schriftlichen Ausfertigung des am 30. September 2008 in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschlusses des Gerichtes Călărași und ihrer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache vom 21. Oktober 2008, dem Eintragungszertifikat vom 3. Oktober 2008 und seinerbeglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache vom 21. Oktober 2008, dem Feststellungszertifikat vom 1./3. Oktober 2008 über die Eintragung der auf eigene Verantwortung abgegebenen Erklärung vom 17. September 2008, wonach keine im Gründungsakt oder Änderungsakt vorgesehenen Tätigkeiten ausgeübt werden und seiner beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache vom 21. Oktober 2008, dem Feststellungszertifikat vom 1./3. Oktober 2008 über die Eintragung der auf eigene Verantwortung abgegebenen Erklärung zu den in der CAEN-Klasse angegebenen Tätigkeiten vom 3. Oktober 2008 und seiner beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache vom 21. Oktober 2008, Die Handelsregister-Eintragung der ***19*** Baugesellschaft mbH (Berlin) ergibt sich aus den von der ggstdlGmbH vorgelegten Unterlagen. Die Eigenschaft und die registrierten Tätigkeitsbereiche der ***20*** S.R.L (Rumändien) ergeben sich aus dem Feststellungszertifikat vom 6. Juni 2008 über die Eintragung der auf eigene Verantwortung abgegebenen Erklärung zu den in der CAEN-Klasse angegebenen Tätigkeiten und seiner beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache vom 13. November 2012. Dass die von der ggstdlGmbH durchgeführten Bauvorhaben großteils in Wien und zu einem kleineren Teil in Niederösterreich lagen, resultiert aus den Ortsangaben in den mit der Vorhaltsbeantwortung des Bf. für die ggstdlGmbH vom 18. Dezember 2012 eingereichten Rechnungen. Die Übermittlung der jeweiligen Gewerbeberechtigung und von SV-Anmeldungen von Arbeitern der österreichischen Subunternehmen erfolgte mit der ersten Vorhaltsbeantwortung des Bf. für die ggstdlGmbH vom 18. Dezember 2012. Eine Verwicklung des Bf. bzw. der ggstdlGmbH in die Malversationen im Bereich der ***8*** Handel und ***9*** GmbH sowie der ***10*** ***11*** GmbH sowie der ***12*** Handels GmbH sowie der ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH sowie der ***16*** Personalleasing GmbH sowie der ***17*** GmbH ist nicht erwiesen. Es ist kein Ermittlungsergebnis der Soko ***110*** ersichtlich, welches unmittelbar die ggstdlGmbH oder ihren Gesellschafter-Geschäftsführer als Täter (in irgendeiner Täterschaftsform) der Malversationen beträfe. Es ist dem Bf. bzw. der ggstdlGmbH kein Verhalten nach Art eines Arbeitgebers bezogen auf Arbeiter, die offiziell bei einem der sechs streitgegenständlichen österreichischen Subunternehmen beschäftigt gewesen waren, nachgewiesen worden. Dies obwohl im Rahmen der Soko ***110*** das Telefon eines bestimmten Lohnbüros überwacht wurde mit der Entdeckung, dass seitens anderer Auftraggeber telefonisch dieses Lohnbüro zur Anmeldung von Arbeitern bei einem Subunternehmen angewiesen wurde und dass seitens anderer Auftraggeber telefonisch dem Lohnbüro Urlaube von - offiziell bei einem Subunternehmen beschäftigten - Arbeitern bekanntgegeben wurden (vgl. BFG 18.6.2021, RV/7104310/2014, S. 36 und 58). Vielmehr stellte die Staatsanwaltschaft Wien das aufgrund einer Anzeige des Finanzamtes gegen den Bf. und die ggstdlGmbH geführte Finanzstrafverfahren aufgrund des Berichtes des Fachexperten für Steuer- und Wirtschaftsfragen gemäß § 2 (5a) JBA-G ***124*** vom 24. Mai 2017, gemäß § 190 Z 2 StPO ein, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand. Es ist auch im Abgabenverfahren keine Möglichkeit ersichtlich, eine allfällige Verwicklung des Bf. bzw. der ggstdlGmbH in die Malversationen im Bereich der sechs streitgegenständlichen österreichischen Subunternehmen nachzuweisen. Da der Bf. als Geschäftsführer der ggstdlGmbH mit stets derselben Ansprechperson bei dahinterstehenden österreichischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung seine Bauvorhaben zufriedenstellend abgewickelt hat, ist die Plausibilität der mündlichen Auftragserteilung, der pauschalen Abrechnung und insbesondere des Sich-Verlassens seitens des Bf. als Geschäftsführer der ggstdlGmbH auf die Beaufsichtigung der Arbeiter durch die Subunternehmen nicht zu widerlegen. Schließlich ist die Haftung für Sozialversicherungsbeiträge bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen gemäß § 67a ASVG in der Fassung durch BGBl. I Nr. 91/2008 (AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz) erst am 1. September 2009 durch Verordnung BGBl. II Nr. 216/2009 in Kraft getreten und der Bf. war als Geschäftsführer der ggstdlGmbH über die Gewerbeberechtigungen der Subunternehmen als Baumeister und über die SV-Anmeldung von Arbeitern bei den Subunternehmen informiert. Die behauptete Erbringung von Bauleistungen durch die ***18*** S.R.L. ist unglaubwürdig, weil keine schriftlichen Verträge über die zu erbringenden Bauleistungen abgeschlossen wurden, obwohl eine schriftliche, detaillierte inhaltliche und zeitliche Fixierung als Grundlage für weitere Absicherungen des Auftraggebers gegen mangelhafte bzw. verspätete Leistungserbringung erforderlich gewesen wäre. Eine diesbezügliche mündliche Festlegung ist aufgrund der erforderlichen Detailliertheit und mangels Beweiskraft ungeeignet, zumal ein derart weit entfernt (in Rumänien) ansässiger Auftragnehmer ohne ersichtliche betriebliche Struktur in der Nähe der Baustellen in Wien und Niederösterreich ein besonderes Risiko dargestellt hätte. Auch die Behauptung des Bf. als Geschäftsführer der ggstdlGmbH, die Baustellen nicht regelmäßig kontrolliert zu haben und nichts betreffend die dort tätigen Arbeiter zu wissen, ist angesichts des Risikos, welches ein derart weit entfernt (in Rumänien) ansässiger Auftragnehmer ohne ersichtliche betriebliche Struktur in der Nähe der Baustellen in Wien und Niederösterreich dargestellt hätte, unglaubwürdig. Aus den vom Bf. als Geschäftsführer der ggstdlGmbH vorgelegten Handelsregister-Unterlagen betreffend ***18*** S.R.L. sowie ***20*** S.R.L. ist erkennbar, dass auf eigene Verantwortung der jeweiligen eingetragenen Gesellschaft alles Mögliche ohne Bezug zur Realität als Tätigkeitsbereich in das rumänische Handelsregister eingetragen werden konnte, sodass diese Eintragungen betreffend ***18*** S.R.L. nicht relevant sind. Die seitens der ggstdlGmbH vorgebrachte Aussage von Frau ***123*** (ehem. ***59***), wonach deren Mann sehr wohl in Geschäftsbeziehung mit der ggstdlGmbH gestanden sei, kann hier nicht relevant sein, weil ihr Mann nicht die ***18*** S.R.L. gewesen ist. Die behauptete Erbringung von Bauleistungen durch die ***19*** Baugesellschaft mbH ist unglaubwürdig, weil keine schriftlichen Verträge über die zu erbringenden Bauleistungen abgeschlossen wurden, obwohl eine schriftliche, detaillierte inhaltliche und zeitliche Fixierung als Grundlage für weitere Absicherungen des Auftraggebers gegen mangelhafte bzw. verspätete Leistungserbringung erforderlich gewesen wäre. Eine diesbezügliche mündliche Festlegung ist aufgrund der erforderlichen Detailliertheit und mangels Beweiskraft ungeeignet, zumal ein derart weit entfernt (in Berlin) ansässiger Auftragnehmer ohne ersichtliche betriebliche Struktur in der Nähe der Baustellen in Wien und Niederösterreich ein besonderes Risiko dargestellt hätte. Auch die Behauptung des Bf. als Geschäftsführer der ggstdlGmbH, die Baustellen nicht regelmäßig kontrolliert zu haben, ist angesichts des Risikos, welches ein derart weit entfernt (in Berlin) ansässiger Auftragnehmer ohne ersichtliche betriebliche Struktur in der Nähe der Baustellen in Wien und Niederösterreich dargestellt hätte, unglaubwürdig. Die Anmeldungen von drei Arbeitnehmern der ***19*** Baugesellschaft mbH (zwei Arbeitnehmer in Niedersachsen und ein Arbeitnehmer in Berlin), jeweils 2007, haben keinen ersichtlichen Bezug zu den in Wien und Niederösterreich gelegenen Baustellen der ggstdlGmbH im Jahr 2009. Deutsche Unbedenklichkeitsbestätigungen, Gewerbeberechtigung und Anmeldung von drei Arbeitnehmern mögen mit einer regelkonformen Tätigkeit in Deutschland verbunden sein; sie deuten aber nicht auf eine Tätigkeit in Österreich hin. Der vom Bf. für die ggstdlGmbH vorgelegte Dienstleistungsvertrag, den die ggstdlGmbH mit der ***20*** S.R.L. geschlossen habe, regelt keine konkreten Bauleistungen. Er stellt somit keinen schriftlichen Vertrag über die zu erbringenden Bauleistungen dar. Der vom Bf. für die ggstdlGmbH vorgelegte Einzelarbeitsvertrag, den die ***20*** S.R.L. mit ***70*** am 22. Juli 2010 (oder einem fast unleserlichen, gestrichenen Datum, laut Übersetzerin ev. 29. September 2010) geschlossen habe, beruht auf einer teilweise ausgefüllten, formularartigen Vorlage und enthält nichts über eine Entsendung des ***70*** nach Österreich Die behauptete Erbringung von Bauleistungen durch die ***20*** S.R.L. ist unglaubwürdig, weil keine schriftlichen Verträge über die zu erbringenden Bauleistungen abgeschlossen wurden, obwohl eine schriftliche, detaillierte inhaltliche und zeitliche Fixierung als Grundlage für weitere Absicherungen des Auftraggebers gegen mangelhafte bzw. verspätete Leistungserbringung erforderlich gewesen wäre. Eine diesbezügliche mündliche Festlegung ist aufgrund der erforderlichen Detailliertheit und mangels Beweiskraft ungeeignet, zumal ein derart weit entfernt (in Rumänien) ansässiger Auftragnehmer ohne ersichtliche betriebliche Struktur in der Nähe der Baustellen in Wien und Niederösterreich ein besonderes Risiko dargestellt hätte. Auch die Behauptung des Bf. als Geschäftsführers der ggstdlGmbH, die Baustellen nicht regelmäßig kontrolliert zu haben und nichts betreffend die dort tätigen Arbeiter zu wissen, ist angesichts des Risikos, welches ein derart weit entfernt (in Rumänien) ansässiger Auftragnehmer ohne ersichtliche betriebliche Struktur in der Nähe der Baustellen in Wien und Niederösterreich dargestellt hätte, unglaubwürdig. Aus den von der ggstdlGmbH vorgelegten Handelsregister-Unterlagen betreffend ***18*** S.R.L. sowie ***20*** S.R.L. ist erkennbar, dass auf eigene Verantwortung der jeweiligen eingetragenen Gesellschaft alles Mögliche ohne Bezug zur Realität als Tätigkeitsbereich in das rumänische Handelsregister eingetragen werden konnte, sodass diese Eintragungen betreffend ***20*** S.R.L. nicht relevant sind. Zu den von der ggstdlGmbH betreffend die Subunternehmen in den Streitjahren gesammelten Unterlagen zu Existenz und Vertretung der jeweiligen Gesellschaft, Identität der Vertreter, Gewerbeberechtigung, etc. ist allgemein zu sagen: Diese Unterlagen entsprechen zwar hinsichtlich Vollständigkeit und teilweise hinsichtlich Aussagekraft nicht dem später aufgrund gesetzlicher Haftungsbestimmungen und strengerem Vollzug üblich und notwendig gewordenen Standard, aber die von der ggstdlGmbH erhaltenen Unterlagen über die jeweilige Gewerbeberechtigung der österreichischen Subunternehmer war ein positives Indiz für die Sache des Bf. Im Vordergrund stehend und letztendlich entscheidend ist aber, ob es sich erweist, dass die tatsächliche Erbringung der Leistung auf der Baustelle dem jeweiligen Subunternehmen zuzurechnen ist. Die Schätzung der Zahlungen der ggstdlGmbH an die unbekannt gebliebenen tatsächlichen Erbringer der streitgegenständlichen Leistungen in den Jahren 2009 bis 2011 muss mangels näherer Informationen über die erforderlich gewesenen Arbeitsstunden griffweise erfolgen. Die griffweise Schätzung mit 50% der in den streitgegenständlichen, scheinbaren Eingangsrechnungen der Jahre 2009 bis 2011 ausgewiesenen Beträge erfolgt aufgrund des Umstandes, dass die auf dem Schwarzarbeitsmarkt (infolge Arbeitnehmern ohne Arbeitsbewilligung und mangels Abfuhr von Lohn- und Sozialabgaben) erfolgte Preisbildung wesentlich niedrigere Arbeitskosten als auf dem regulären Arbeitsmarkt bewirkt. Die aufgrund derartiger Überlegungen erfolgte griffweise Schätzung mit 50%, wenn die scheinbaren Eingangsrechnungen keine (realistischen) Stundenangaben enthalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. September 2007, 2003/13/0115 bestätigt. Die den Gewinnen (und dadurch ihren Einkünften und Einkommen) der ggstdlGmbH - in Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Eingangsrechnungen der Jahre 2009 bis 2011 - hinzuzurechnenden Beträge sind laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten (VwGH 19.7.2000, 97/13/0241, Rechtssatz 1; VwGH 19.9.2007, 2003/13/0115). Aufgrund der Ausschüttung dieser Mehrgewinne an den Bf. ist das Betriebsvermögen der ggstdlGmbH durch die Mehrgewinne nicht erhöht worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Mehrgewinne einer Kapitalgesellschaft, die in ihrem Betriebsvermögen keinen Niederschlag gefunden haben, regelmäßig als den Gesellschaftern verdeckt zugeflossene Ausschüttungen anzusehen (VwGH 28.5.2015, Ro 2014/15/0046). Es ist kein Grund ersichtlich, dass im vorliegenden Fall vom Regelfall abzuweichen wäre. Die gesamten hinzuzurechnenden Beträge sind daher als dem Bf. - dem Alleingesellschafter der ggstdlGmbH - zugeflossen zu werten. Die Beurteilung der Einbringlichkeit bei der ggstdlGmbH zum 1. Oktober 2013 erfolgte folgendermaßen: In der beim Firmenbuch am 30. September 2013 eingereichten Bilanz der ggstdlGmbH zum 31. Dezember 2012 ist das Eigenkapital mit 254.594,80 € (=Nennkapital 35.000,00 € + Bilanzgewinn 219.594,80 €) ausgewiesen; in den Sachanlagen ist der Grundwert bebauter Grundstücke mit 23.161,60 € ausgewiesen. In der beim Firmenbuch eingereichten Bilanz der ggstdlGmbH zum 31. Dezember 2013 ist das Eigenkapital mit 117.647,59 € (=Nennkapital 35.000,00 € + Bilanzgewinn 82.647,59 €) ausgewiesen; in den Sachanlagen ist der Grundwert bebauter Grundstücke mit 23.161,60 € ausgewiesen. Am 1. Oktober 2013, dem Tag der Erstellung des angefochtenen Bescheides, bestand auf dem Steuerkonto der ggstdlGmbH ein Saldo zugunsten des Fiskus von 2.696,52 €, der erst am 27. September 2013 entstanden war (davor bestand ein kleines Guthaben), sodass sicher noch keine Vollstreckung im Gange war. Dem Bf. ist zuzustimmen, dass entgegen der Begründung der Beschwerdevorentscheidung kein beträchtlicher Betrag in Vollstreckung war. Jedoch war am 1. Oktober 2013 bereits zu erwarten, dass die Verbuchung der bescheidmäßigen Auswirkungen der gegenständlichen Außenprüfung bei der ggstdlGmbH am 3. Oktober 2013 zu einem Saldo zugunsten des Fiskus von 189.161,88 € führte. Diese Auswirkungen wurden dann gemäß § 212a BAO von der Einhebung ausgesetzt, waren aber aus der damaligen Sicht des Finanzamtes letztendlich zu bezahlen. Das Eigenkapital der ggstdlGmbH war daher nicht hinreichend, um die ihr bescheidmäßig vorgeschriebenen Auswirkungen der Außenprüfung zu bezahlen und zusätzlich 180.443,76 € aus dem Titel der Haftung für Kapitalertragsteuer zu bezahlen. Die Beurteilung der heutigen Einbringlichkeit bei der ggstdlGmbH erfolgte folgendermaßen: In der beim Firmenbuch am 9. Oktober 2023 zuletzt eingereichten Bilanz der ggstdlGmbH zum 31. Dezember 2022 ist das Eigenkapital mit 43.313,41 € (=Nennkapital 35.000,00 € + Bilanzgewinn 8.313,41 €) ausgewiesen. Die nicht weiter aufzugliedernden Sachanlagen sind mit 0,10 € ausgewiesen. Die ggstdlGmbH war Miteigentümerin der Liegenschaft KG1, EZ1 (Wohnungseigentum) und Miteigentümerin der Liegenschaft KG2, EZ2 (Wohnungseigentum). Die ggstdlGmbH ist seit 2014 nicht mehr Miteigentümerin der Liegenschaft KG1, EZ1. Die ggstdlGmbH ist seit 2016 nicht mehr Miteigentümerin der Liegenschaft KG2, EZ2. Die ggstdlGmbH erzielt keine Umsätze mehr. Der zuletzt ergangene Umsatzsteuerbescheid für 2021 weist Umsätze in Höhe von 0,00 € aus. Über die - parallel zu der hier gegenständlichen Beschwerde - von der ggstdlGmbH erhobene Beschwerde wird ungefähr gleichzeitig entschieden. Von den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheiden sind diejenigen für 2009 und 2011 bestätigt worden. Auf dem Steuerkonto der ggstdlGmbH ist der Saldo 0,00 €; es sind 198.842,80 € gemäß § 212a BAO von der Einhebung ausgesetzt. Die ggstdlGmbH wird daher aus diesem Titel 51.592,18 € (=28.772,18 € Nachforderung Körperschaftsteuer 2009 gegenüber dem erklärungsgemäßen ersten Bescheid + 22.820,00 € Nachforderung Körperschaftsteuer 2011 gegenüber dem erklärungsgemäßen ersten Bescheid) bezahlen müssen. Dies übersteigt das Eigenkapital, sodass für die Bezahlung einer Haftung für Kapitalertragsteuer im verbliebenen Ausmaß von 93.798,32 € nichts übrig bleibt. Bei einer natürlichen Person besteht hingegen immer die Hoffnung, dass sie Vermögen hat bzw. Vermögen erwerben wird. Rechtliche Würdigung: Betriebsausgaben sind gemäß § 7 Abs. 2 KStG 1988 in Verbindung mit (iVm) § 4 Abs. 4 EStG 1988 die Ausgaben und Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 sind (u.a.) verdeckte Ausschüttungen für die Einkommensermittlung ohne Bedeutung, d.h. sie sind keine gewinn-, einkünfte- und einkommensmindernden Betriebsausgaben, was hinsichtlich verdeckter Ausschüttungen zum selben Ergebnis wie § 7 Abs. 2 KStG 1988 iVm § 4 Abs. 4 EStG 1988 führt. § 163 BAO in der für die Streitjahre maßgebenden Fassung durch BGBl. I Nr. 99/2006 lautet: "(1) Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, haben die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. (2) Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist." § 93 Abs. 1 und 2 EStG 1988 in den für den Streitzeitraum 2007 bis 2011 anzuwendenden Fassungen bestimmen bezughabend (vor der Umformulierung durch BGBl. I Nr. 76/2011, welche gemäß § 124b Z 193 lit. b EStG 1988 mit 1. April 2012 in Kraft getreten ist): "(1) Bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs. 3) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). (2) Inländische Kapitalerträge liegen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder Zweigstelle im Inland eines Kreditinstituts ist und es sich um folgende Kapitalerträge handelt: 1. a) Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. …" § 95 Abs. 1 EStG 1988 in der Fassung BGBl Nr. 201/1996, die bis zum Inkrafttreten der Neuformulierung des § 95 EStG durch BGBl. I Nr. 111/2010 und BGBl. I Nr. 76/2011 gemäß § 124b Z 185 EStG idF BGBl. I Nr. 76/2011 und § 124b Z 193 lit. b EStG 1988 mit 1. April 2012, d.h. für den gesamten Streitzeitraum 2007 bis 2011 anzuwenden ist, bestimmt: "(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt 25%." 95 Abs. 5 EStG 1988 bestimmt bis zum Inkrafttreten der Neuformulierung des § 95 EStG durch BGBl. I Nr. 111/2010 und BGBl. I Nr. 76/2011 gemäß § 124b Z 185 EStG idF BGBl. I Nr. 76/2011 und § 124b Z 193 lit. b EStG 1988 mit 1. April 2012, d.h. für den gesamten Streitzeitraum 2007 bis 2011: "(5) Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn 1. der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder 2. der Empfänger weiß, daß der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt." (Eine derartige Vorschreibung an den Empfänger der Kapitalerträge wird auch als Direktvorschreibung bezeichnet.) Durch die mit 1. April 2012, d.h. ohne Relevanz für den Streitzeitraum 2007 bis 2011 in Kraft getretene Neuformulierung des § 95 EStG durch BGBl. I Nr. 111/2010 und BGBl. I Nr. 76/2011 (Inkrafttretensbestimmungen: § 124b Z 185 EStG idF BGBl. I Nr. 76/2011 und § 124b Z 193 lit. b EStG 1988) befindet sich die Regelung der Direktvorschreibung von Kapitalertragsteuer in § 95 Abs. 4 EStG 1988, und zwar zunächst fast gleich formuliert wie die im vorliegenden Fall anzuwendende Fassung des § 95 Abs. 5 EStG 1988 (nur das Wort "Schuldner" in Z 2 wurde durch das Wort "Abzugsverpflichtete" ersetzt), d.h. die erschwerte oder gar nicht mögliche Durchsetzbarkeit der Haftung nach § 95 Abs. 1 EStG 1988 stand zunächst nicht ausdrücklich im Gesetzestext. Im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 3.10.2014, RV/5100083/2013 ging das Bundesfinanzgericht - entgegen der bis dahin herrschenden Meinung - davon aus, dass die vorrangige Vorschreibung der Kapitalertragsteuer an den Empfänger der verdeckten Ausschüttung nach § 95 Abs. 5 (später Abs. 4) eine zwingende Rechtsfolge wäre und eine Ermessensprüfung für die unmittelbare Inanspruchnahme des Empfängers der Kapitalerträge sich erübrigen würde. Auch die Verwaltungspraxis begann, dieser neuen Meinung zu folgen. (Vgl. Kirchmayr/Franke in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, § 95 EStG Rz 67/1) In Reaktion darauf wurde durch StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, ausgegeben am 14. August 2015, in § 95 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 nach der Wortfolge "der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat" die Wortfolge "und die Haftung nach Abs. 1 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre" eingefügt. Da für diese Gesetzesänderung im BGBl. I Nr. 118/2015 keine spezielle Inkraftretensbestimmung vorhanden ist, ist sie gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG mit Ablauf des Tages der Kundmachung, somit mit 15. August 2015 in Kraft getreten und für den Streitzeitraum 2007 bis 2011 nicht relevant. Für den Streitzeitraum 2007 bis 2011 relevant ist hingegen das - wenn auch eine verdeckte Ausschüttung an einen Minderheitsgesellschafter betreffende - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.5.2015, Ro 2014/15/0046 mit Streitzeitraum 2006 bis 2009, d.h. zu derselben, vor dem 1. April 2012 anzuwendenden alten Fassung (aF) des § 95 Abs. 5 EStG 1988. In diesem Erkenntnis wurde klargestellt, dass die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer an den Empfänger der Kapitalerträge gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 aF im Ermessen steht Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen sind die strittigen Zahlungen für Fremdleistungen im Jahr 2007 zur Gänze Betriebsausgaben der ggstdlGmbH und keine verdeckten Ausschüttungen. Die in der Beilage zum Prüfungsbericht dargestellte Einkünfte- bzw. Einkommenserhöhung für 2007 um 138.523,25 € (=73.663,25 € betreffend ***8*** Handel und ***9*** GmbH + 44.310,00 € betreffend ***10*** ***11*** GmbH + 20.550,00 € betreffend ***12*** Handels GmbH) ist nicht vorzunehmen; diese Beträge stellen keine vom Bf. empfangenen Gewinnanteile oder sonstige Bezüge aus der ggstdlGmbH und somit keine Kapitalerträge dar; für 2007 ist dem Bf. keine Kapitalertragsteuer vorzuschreiben. Es ist kein begründeter Anlass gegeben, die sachliche Richtigkeit der Bücher der ggstdlGmbH für das Jahr 2007 in Zweifel zu ziehen. Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen sind die strittigen Zahlungen für Fremdleistungen im Jahr 2008 zur Gänze Betriebsausgaben der ggstdlGmbH und keine verdeckten Ausschüttungen. Die in der Beilage zum Prüfungsbericht dargestellte Einkünfte- bzw. Einkommenserhöhung für 2008 um 208.058,50 € (=126.800 € betreffend ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH + 65.523,50 € betreffend ***16*** Personalleasing GmbH + 15.735,00 € betreffend ***17*** GmbH) ist nicht vorzunehmen; diese Beträge stellen keine vom Bf. empfangenen Gewinnanteile oder sonstige Bezüge aus der ggstdlGmbH und somit keine Kapitalerträge dar; für 2008 ist dem Bf. keine Kapitalertragsteuer vorzuschreiben. Es ist kein begründeter Anlass gegeben, die sachliche Richtigkeit der Bücher der ggstdlGmbH für das Jahr 2008 in Zweifel zu ziehen. Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen für die Jahre 2009 bis 2011 sind begründete Anlässe gegeben, die sachliche Richtigkeit der Bücher der ggstdlGmbH für die Jahre 2009 bis 2011 in Zweifel zu ziehen. Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen sind im Jahr 2009 die von der ggstdlGmbH verbuchten Betriebsausgaben um 115.088,75 € zu vermindern und der (steuerliche) Gewinn um diesen Betrag zu erhöhen. Im Jahr 2009 sind 115.088,75 € von der ggstdlGmbH an den an ihr beteiligten Bf. verdeckt ausgeschüttet worden. Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen sind im Jahr 2010 die von der ggstdlGmbH verbuchten Betriebsausgaben um 152.104,53 € zu vermindern und der (steuerliche) Gewinn um diesen Betrag zu erhöhen. Im Jahr 2010 sind 152.104,53 € von der ggstdlGmbH an den an ihr beteiligten Bf. verdeckt ausgeschüttet worden. Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen sind im Jahr 2011 die von der ggstdlGmbH verbuchten Betriebsausgaben um 108.000,00 € zu vermindern und der (steuerliche) Gewinn um diesen Betrag zu erhöhen. Im Jahr 2011 sind 108.000,00 € von der ggstdlGmbH an den an ihr beteiligten Bf. verdeckt ausgeschüttet worden. Da die ggstdlGmbH ihren Sitz in Österreich hat und verdeckte Ausschüttungen unter sonstige Bezüge aus Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu subsumieren sind (vgl. Quantschnigg/Schuch, EStHB, § 93 Tz 29), sind die verdeckten Ausschüttungen der ggstdlGmbH an den Bf. inländische Kapitalerträge. Auf diese Kapitalerträge ist der für die Streitzeiträume geltende Kapitalertragsteuersatz von 25% anzuwenden. Ermessensübung: Die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer an den Bf. ist zweckmäßig, weil sie bei ihm wahrscheinlicher einbringlich ist als bei ggstdlGmbH; bei letzterer wäre eine Haftung für Kapitalertragsteuer aus heutiger Sicht überhaupt uneinbringlich. Die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer an den Bf. ist nicht unbillig, weil die verdeckten Ausschüttungen an ihn gegangen sind und er der Schuldner der Kapitalertragsteuer ist. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass die Vorschreibung von Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 2009, 2010 und 2011 bestätigt wird. Zum unzulässigen Vorlageantrag vom 3. Juli 2015: Die Erhebung eines Vorlageantrages, d.h. eines Antrages auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht, ist in § 264 Abs. 1 BAO vorgesehen als Reaktion "[g]egen eine Beschwerdevorentscheidung". Ein Vorlageantrag ist daher nur dann zulässig, wenn ihm eine Beschwerdevorentscheidung in der betreffenden Beschwerdesache vorangegangen ist. Dem Vorlageantrag vom 1. September 2015 ging die Beschwerdevorentscheidung vom 11. August 2015 voraus. Er war zulässig und rechtzeitig; deshalb bewirkte er gemäß § 264 Abs. 3 BAO, dass die Beschwerde vom 7. November 2013 wiederum als unerledigt galt. Dadurch kann das Bundesfinanzgericht über sie mit der vorliegenden Entscheidung - in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung nochmals - entscheiden. Über zulässige und rechtzeitige Vorlageanträge wird nicht gesondert abgesprochen. Am Ende des Schriftsatzes vom 3. Juli 2015 wurde ein Vorlageantrag für den Beschwerdeführer gestellt, indem vorgebracht wurde: "Bei nicht vollinhaltlicher Entsprechung beantragen wir die Vorlage bei der nächsten Instanz." Dieser Vorlageantrag wurde vor der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11. August 2015 gestellt. Vorlageanträge, die vor Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gestellt werden, sind unzulässig und unwirksam (vgl. Ellinger et al, BAO, § 264 E 2 mit Verweis auf VwGH). Die Zulässigkeit einer vor Beginn der Beschwerdefrist eingebrachten Beschwerde gemäß § 260 Abs. 2 BAO kann nicht auf Vorlageanträge übertragen werden, weil § 264 Abs. 4 lit. e BAO die sinngemäße Anwendbarkeit von § 260 Abs. 1 BAO, nicht aber die von § 260 Abs. 2 BAO, auf Vorlageanträge vorsieht. Vor der Wirksamkeit einer Beschwerdevorentscheidung gestellte Vorlageanträge sind zurückzuweisen (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 264 Tz 6). Ein zuvor gestellter Vorlageantrag wird nicht durch die nachträgliche Erlassung der Beschwerdevorentscheidung zulässig. Die Zurückweisung nicht zulässiger Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht, also hier dem BFG als Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen gemäß Art. 129 B-VG. Zur Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 B-VG) Soweit für das vorliegende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes Tatfragen (Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung) zu entscheiden waren: Tatfragen sind keine Rechtsfragen, weshalb diesbezüglich die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist (vgl. VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0009). Für das vorliegende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes war eine Ermessensentscheidung zu treffen: Eine solche, nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfrage ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033; VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0021), weshalb diesbezüglich die Revision nicht zulässig ist. Ansonsten wurde im Rahmen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. angesichts einer eindeutigen Rechtslage entschieden, für welche nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen ist, weshalb die Revision nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0010; VwGH 1.9.2015, Ra 2015/08/0093; VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, RNr. 10). Wien, am 27. September 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100395/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100395.2016
Stammnummer
145846
Gültig
27.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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