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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100395/2016

Strittige verdeckte Ausschüttungen iZm Subunternehmern am Bau, Strafverfahren gegen Beschwerdeführer eingestellt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100395/2016vom 27.09.2024Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

- Da ich die Tel Nr. schon gelöscht habe (letzter Kontakt 12/2008!), kann ich ***23*** nicht mehr erreichen, obwohl ich bei einer Befragung von ***23*** nichts zu befürchten hätte. Eventuell wäre eine Kontaktherstellung durch den von mir durch Zufall wieder getroffenen Mitarbeiter bei der ***10*** GmbH, ***13*** GmbH u. ***73*** GmbH, Herr ***24*** VersNr: ***74***; Tel: ***75***; 1120; ***76***) möglich. - Er war der Bauleiter. Ich besprach mit Ihm die Tätigkeiten und er machte mit mir die Abnahme. Er war fachlich äußerst versiert. Ich sah keinen Grund, seine Stellung und Qualifikation in Frage zu stellen. 3. Unterlagen, die ich direkt von ***23*** erhalten habe: - Firmenbuchauszug vom 8.3.2007 - Ausweiskopie des Geschäftsführers Herrn ***83*** - Meldebestätigung des Geschäftsführers ***83*** - Visitenkarte von ***84*** - Bestätigung von der MA 63 Betreffend Ausübung "Baumeister" vom 08.09.2006 - Anmeldebestätigungen vom 14.5.2007 von - ***77*** - ***78*** - ***79*** - ***80*** - Anmeldebestätigungen vom 15.05.2007 von - ***85*** - ***86*** - ***87*** - ***88*** 4. Siehe Pkt 3. Die Unterlagen wurden von Herrn ***23*** überreicht. 5. Da ich Herrn ***23*** schon von der Firma ***12*** GmbH kannte und mit seiner Leistungsqualität zufrieden war, prüfte ich nur die Unterschrift des Geschäftsführers und die Adresse (ob mit Firmenbuch ident). 6. Nein, Ich war nie am Standort des Subunternehmers. Ich hatte durch die offiziellen Papiere (Firmenbuchauszug) keinen Zweifel daran, dass es diese Standorte nicht geben könnte. Es ist in unserem Geschäft üblich, sich schon aus Zeitgründen direkt auf der jeweiligen Baustelle zu treffen. Da die Subunternehmer ja den Auftrag wollten, richtete sich der Treffpunkt immer nach meinen Wünschen - somit Baustelle. 7. Ich habe einen bestimmten "Leistungskatalog", mit dem ich die jeweilige Baustelle kalkuliert hatte. Dies geschah aber immer schon automatisch. Schon bei der Auftragsübernahme vom Kunden durch mich wusste ich, zu welchem Preis diese Leistung am Markt erhaltbar ist. Schriftliche Kalkulationen gegenüber meinen Lieferanten gab es nie - ich habe auch keine vom Subunternehmer angefordert. Wozu auch - ich weiß genau was die Leistung wert ist. 8. Die Leistung wurde während der Zeit nicht regelmäßig von mir kontrolliert. Die Leistung (das Werk) kontrollierte ich bei der Abnahme. Da die Abrechnungen der Leistungen in Pauschalen erfolgte, war kein Anlass für die Prüfung der Stundenlisten usw. - Bitte zu beachten, dass es sich fast ausschließlich um Kleinbaustellen handelte! 9. Es wurde immer pauschal oder Aufmaß abgerechnet. Die Stundenkontrolle war somit nicht erforderlich. 10. Nein, da ich einige der Anmeldungen übermittelt bekommen hatte, kam ich nicht auf die Idee, die Geschäftsaufgaben meiner Mitbewerber zu kontrollieren. Die Subunternehmer sind selbständige Unternehmer, denen ich zugetraut hatte, alles gesetzlich Erforderliche zu erledigen. 11. Bezahlung der Honorare erfolgte immer von mir persönlich in bar. Das Geld hatte immer Herr ***23*** entgegengenommen. Bei der Abnahme der Baustellen hatte er die Rechnungen mit und die Zahlungsbestätigung mit Unterschrift des Geschäftsführers. Gab es Reklamationen, dann wurde das Geld nicht übergeben und es gab einen neuen Termin nach Ausbesserung meiner Beanstandungen. Die Übergabe des Geldes fand erst nach Fertigstellung des Werkes statt. Ich erhielt im Gegenzug die Zahlungsbestätigung mit der Unterschrift des Geschäftsführers. 12. An Herrn ***23*** 13. Nein, da ich Herrn ***23*** schon von vorher kannte und die Zahlungsbestätigungen vom Geschäftsführer unterzeichnet waren, hatte ich keinen Grund, an seiner Inkassoberechtigung zu zweifeln, zumal ich keine Mahnungen der Firma ***10*** GmbH erhalten habe (Wäre doch sicher gekommen, wenn er das Geld nicht weitergeleitet hätte!) Dem äußeren Anschein nach war er der ordentliche Vertreter der Gesellschaft. 14. Das Material kam größtenteils von der Firma selbst. Ich stellte meist nur Spezialmaterial bei. Dies wurde in der Pauschalberechnung natürlich berücksichtigt. Zu dem streitgegenständlichen Subunternehmen ***12*** HandelsgmbH wurde auf die angegebenen Fragen des Vorhaltes geantwortet: 1. Ich hatte einen Auftrag von der HV ***89*** bekommen und begann mit den Fassadenarbeiten in der ***40***. Bei einer Baustellenbesprechung vor Ort kam ein Mann, namens ***23***(***90***) in den Innenhof und fragte wer hier der zuständige Bauleiter oder Chef ist. Ich stellte mich vor und Herr ***23*** hat gefragt ob ich andere Baustellen habe und eventuell eine Firma für auszuführende Arbeiten benötige. Ich fragte Ihn, ob das Personal und alle erforderlichen Firmenzulassungen vorhanden seien. Er bejahte diese Fragen. Wir tauschten die Kontakte (Tel Nr.) aus und er blieb noch eine Weile auf der Baustelle und schaute die Leistungen an. Als bei mir der Bedarf gekommen war, habe ich Herrn ***23*** kontaktiert und ich schaute mir die Baustelle vor Ort mit Ihm an. Ich fragte Ihm welche Tätigkeit er in der Firma ***12*** GmbH überhaupt anbietet und ob er Auftragsvergaben abwickeln darf. Er sagte, er ist Bauleiter in der Firma und hat die Befugnisse Aufträge und die finanzielle Abrechnung für die Firma abzuwickeln. 2. - Mein Ansprechpartner war allein Herr ***23***, den genauen Namen und die Adresse kannte ich nicht. Die Tel Nr. hatte ich damals von Ihm erhalten und in mein Handy gespeichert. Leider hatte ich diese in der Zwischenzeit gelöscht. In der Zeit, wo wir zusammenarbeiteten, hatte er immer dieselbe Telefonnummer. - Da ich die Tel Nr. schon gelöscht habe (letzter Kontakt 12/2008!), kann ich ***23*** nicht mehr erreichen, obwohl ich bei einer Befragung von ***23*** nichts zu befürchten hätte. Eventuell wäre eine Kontaktherstellung durch den von mir durch Zufall wieder getroffenen Mitarbeiter bei der ***10*** GmbH, ***13*** GmbH u. ***73*** GmbH, Herr ***24*** VersNr: ***74***; Tel: ***75***; 1120; ***76***) möglich. - Er war der Bauleiter. Ich besprach mit Ihm die Tätigkeiten und er machte mit mir die Abnahme. Er war fachlich äußerst versiert. Ich sah keinen Grund, seine Stellung und Qualifikation in Frage zu stellen. 3. Unterlagen, die ich direkt von ***23*** erhalten habe: Ich habe die notwendigen Unterlagen erhalten, da Herr ***23*** sonst keinen Auftrag von mir bekommen hätte. Beim Wechsel zu seinem neuen Arbeitgeber kannte er das Procedere auch schon und ich bekam schon beim Einstieg die geforderten Unterlagen, insbesondere die Anmeldungen der Mitarbeiter. 4. Siehe Pkt. 3. Die Unterlagen wurden mir von Herrn ***23*** übergeben - Leider habe ich aus Unachtsamkeit auf die Aufbewahrung dieser Unterlagen nicht geachtet und kann sie trotz intensiver Suche nicht finden. Ich erkläre aber ausdrücklich, dass ich die Unterlagen, sollten sie noch gefunden werden, umgehend dem Finanzamt nachzureichen. 5. Bei der ersten Baustelle hatte ich mich einige Male in der Woche mit Herrn ***23*** getroffen um die Bauausführung zu kontrollieren und vor Ort die Qualität der Bauausführung und Bauzeitplanung zu erörtern. Die Arbeiten sind zu meiner vollen Zufriedenheit ausgeführt worden. Bei Mängel oder falschen Ausführungen wurden diese ordnungsgemäß ausgebessert. Ich hatte keinen Grund, die Qualifizierung der Bauleitung zu hinterfragen. 6. Nein, Ich war nie am Standort des Subunternehmers. Ich hatte mit keiner Sekunde den Gedanken, dass die Angaben, welche mir gemacht wurden, in Zweifel zu ziehen. Es ist in unserem Geschäft üblich, sich schon aus Zeitgründen direkt auf der jeweiligen Baustelle zu treffen. Da die Subunternehmer ja den Auftrag wollten, richtete sich der Treffpunkt immer nach meinen Wünschen - somit Baustelle. 7. Ich habe einen bestimmten "Leistungskatalog", mit dem ich die jeweilige Baustelle kalkuliert hatte. Dies geschah aber immer schon automatisch. Schon bei der Auftragsübernahme vom Kunden durch mich, wusste ich, zu welchem Preis diese Leistung am Markt erhaltbar ist. Schriftliche Kalkulationen gegenüber meinen Lieferanten gab es nie - ich habe auch keine vom Subunternehmer angefordert. Wozu auch - ich weiß genau was die Leistung wert ist. 8. Die Leistung wurde während der Zeit nicht regelmäßig von mir kontrolliert. Die Leistung (das Werk) kontrollierte ich bei der Abnahme. Da die Abrechnungen der Leistungen in Pauschalen erfolgte, war kein Anlass für die Prüfung der Stundenlisten usw. - Bitte zu beachten, dass es sich fast ausschließlich um Kleinbaustellen handelte! 9. Es wurde immer pauschal oder Aufmaß abgerechnet. Die Stundenkontrolle war somit nicht erforderlich. 10. Nein, ich kam nicht auf die Idee, die Geschäftsaufgaben meiner Mitbewerber zu kontrollieren. Die Subunternehmer sind selbständige Unternehmer, denen ich zugetraut hatte, alles gesetzlich Erforderliche zu erledigen. 11. Die Bezahlung der Honorare erfolgte immer von mir persönlich in bar. Das Geld hatte immer Herr ***23*** entgegengenommen. Bei der Abnahme der Baustellen hatte er die Rechnungen mit und die Zahlungsbestätigung mit Unterschrift des Geschäftsführers. Gab es Reklamationen, dann wurde das Geld nicht übergeben und es gab einen neuen Termin nach Ausbesserung meiner Beanstandungen. Die Übergabe des Geldes fand erst nach Fertigstellung des Werkes statt. Ich erhielt im Gegenzug die Zahlungsbestätigung mit der Unterschrift des Geschäftsführers. 12. Da die Zahlungsbestätigungen vom Geschäftsführer unterzeichnet waren, hatte ich keinen Grund, an seiner Inkassoberechtigung zu zweifeln, auch wenn es die erste Baustelle war, bei der ich mit ***23*** zusammengearbeitet habe. 13. Ich hatte ich keinen Grund, an seiner Inkassoberechtigung zu zweifeln, wozu kommt, dass ich keine Mahnungen der Firma ***12*** GmbH erhalten habe (Wäre doch sicher gekommen, wenn er das Geld nicht weitergeleitet hätte!) Dem äußeren Anschein nach war er der ordentliche Vertreter der Gesellschaft. 14. Das Material kam größtenteils von der Firma selbst. Ich stellte meist nur Spezialmaterial bei. Dies wurde in der Pauschalberechnung natürlich berücksichtigt. Zu dem streitgegenständlichen Subunternehmen ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH wurde auf die angegebenen Fragen des Vorhaltes geantwortet: 1. Da ich Herrn ***23*** schon von seiner Beschäftigung bei der Firma ***12*** GmbH kannte und er mir nur mitteilte, dass er wieder bei einer anderen Firma arbeitet, ist der Kontakt sozusagen durch Ihn zustande gekommen. Ich war sozusagen sein Einstieg bei den jeweiligen Gesellschaften - sein Kundenstock 2. - Mein Ansprechpartner war allein Herr ***23***, den genauen Namen und die Adresse kannte ich nicht. Die Tel Nr. hatte ich damals von Ihm erhalten und in mein Handy gespeichert. Leider hatte ich diese in der Zwischenzeit gelöscht. In der Zeit, wo wir zusammenarbeiteten, hatte er immer dieselbe Telefonnummer. - Da ich die Tel Nr. schon gelöscht habe (letzter Kontakt 12/2008!), kann ich ***23*** nicht mehr erreichen, obwohl ich bei einer Befragung von ***23*** nichts zu befürchten hätte. Eventuell wäre eine Kontaktherstellung durch den von mir durch Zufall wieder getroffenen Mitarbeiter bei der ***10*** GmbH, ***13*** GmbH u. ***73*** GmbH, Herr ***24***; VersNr: ***74***; Tel: ***75***; 1120; ***76***) möglich. - Er war der Bauleiter. Ich besprach mit Ihm die Tätigkeiten und er machte mit mir die Abnahme. Er war fachlich äußerst versiert. Ich sah keinen Grund, seine Stellung und Qualifikation in Frage zu stellen. 3. Unterlagen, die ich direkt von Herrn ***41*** in Anwesenheit von Herrn ***23*** erhalten habe: - Firmenbuchauszug vom 20.12.2007 - Visitenkarte von Herrn ***41**** - "Inhaber" - Bestätigung von der MA 63 betreffend Ausübung "Baumeister" vom 20.12.2007 - Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt vom 07.01.2008 - Unbedenklichkeitsbescheinigung von der GKK vom 07.01.2008 - Mitteilung über Bekanntgabe der Steuernummer vom FA 07 (10.09.2007) - Mitteilung über Bekanntgabe UID-Nummer vom FA 07 (11.9.2007) - Anmeldebestätigungen vom 19.02.2008 von - ***91*** - ***92*** - ***93*** - Anmeldebestätigungen vom 21.02.2008 von - ***94*** - Anmeldebestätigungen vom 22.02.2008 von - ***95*** - ***87*** 4. Siehe Pkt 3. Die Unterlagen wurden von Herrn ***41*** in Anwesenheit von Herrn ***23*** überreicht. 5. Da ich Herrn ***23*** schon von der Firma ***12*** GmbH kannte und mit seiner Leistungsqualität zufrieden war, prüfte ich nur die Unterschrift des Geschäftsführers und die Adresse (ob mit Firmenbuch ident). 6. Nein, Ich war nie am Standort des Subunternehmers. Ich hatte durch die offiziellen Papiere (Firmenbuchauszug) keinen Zweifel daran, dass es diese Standorte nicht geben könnte. Es ist in unserem Geschäft üblich, sich schon aus Zeitgründen direkt auf der jeweiligen Baustelle zu treffen. Da die Subunternehmer ja den Auftrag wollten, richtete sich der Treffpunkt immer nach meinen Wünschen - somit Baustelle. 7. Ich habe einen bestimmten "Leistungskatalog", mit dem ich die jeweilige Baustelle kalkuliert hatte. Dies geschah aber immer schon automatisch. Schon bei der Auftragsübernahme vom Kunden durch mich, wusste ich, zu welchem Preis diese Leistung am Markt erhaltbar ist. Schriftliche Kalkulationen gegenüber meinen Lieferanten gab es nie - ich habe auch keine vom Subunternehmer angefordert. Wozu auch - ich weiß genau was die Leistung wert ist. 8. Die Leistung wurde während der Zeit nicht regelmäßig von mir kontrolliert. Die Leistung (das Werk) kontrollierte ich bei der Abnahme. Da die Abrechnungen der Leistungen in Pauschalen erfolgte, war kein Anlass für die Prüfung der Stundenlisten usw. - Bitte zu beachten, dass es sich fast ausschließlich um Kleinbaustellen handelte! 9. Es wurde immer pauschal oder Aufmaß abgerechnet. Die Stundenkontrolle war somit nicht erforderlich. 10. Nein, da ich einige der Anmeldungen übermittelt bekommen hatte, kam ich nicht auf die Idee, die Geschäftsaufgaben meiner Mitbewerber zu kontrollieren. Die Subunternehmer sind selbständige Unternehmer, denen ich zugetraut hatte, alles gesetzlich Erforderliche zu erledigen. 11. Die Bezahlung der Honorare erfolgte immer von mir persönlich in bar. Das Geld hatte immer Herr ***23*** entgegengenommen. Bei der Abnahme der Baustellen hatte er die Rechnungenmit und die Zahlungsbestätigung mit Unterschrift des Geschäftsführers. Gab es Reklamationen, dann wurde das Geld nicht übergeben und es gab einen neuen Termin nach Ausbesserung meiner Beanstandungen. Die Übergabe des Geldes fand erst nach Fertigstellung des Werkes statt. Ich erhielt im Gegenzug die Zahlungsbestätigung mit der Unterschrift des Geschäftsführers. 12. An Herrn ***23*** 13. Nein, da ich Herrn ***23*** schon von vorher kannte und die Zahlungsbestätigungen vom Geschäftsführer unterzeichnet waren, hatte ich keinen Grund, an seiner Inkassoberechtigung zu zweifeln, zumal ich keine Mahnungen der Firma ***13*** erhalten habe (Wäre doch sicher gekommen, wenn er das Geld nicht weitergeleitet hätte!) Dem äußeren Anschein nach war er der ordentliche Vertreter der Gesellschaft. 14. Das Material kam größtenteils von der Firma selbst. Ich stellte meist nur Spezialmaterial bei. Dies wurde in der Pauschalberechnung natürlich berücksichtigt. Zu dem streitgegenständlichen Subunternehmen ***16*** Personalleasing GmbH wurde auf die angegebenen Fragen des Vorhaltes geantwortet: 1. Da ich Herrn ***23*** schon von seiner Beschäftigung bei der Firma ***12*** GmbH kannte und er mir nur mitteilte, dass er wieder bei einer anderen Firma arbeitet, ist der Kontakt sozusagen durch Ihn zustande gekommen. Ich war sozusagen sein Einstieg bei den jeweiligen Gesellschaften - sein Kundenstock 2. - Mein Ansprechpartner war allein Herr ***23***, den genauen Namen und die Adresse kannte ich nicht. Die Tel Nr. hatte ich damals von Ihm erhalten und in mein Handy gespeichert. Leider hatte ich diese in der Zwischenzeit gelöscht. In der Zeit, wo wir zusammenarbeiteten, hatte er immer dieselbe Telefonnummer. - Da ich die Tel Nr. schon gelöscht habe (letzter Kontakt 12/2008!), kann ich ***23*** nicht mehr erreichen, obwohl ich bei einer Befragung von ***23*** nichts zu befürchten hätte. Eventuell wäre eine Kontaktherstellung durch den von mir durch Zufall wieder getroffenen Mitarbeiter bei der ***10*** GmbH, ***13*** GmbH u. ***73*** GmbH, Herr ***24*** VersNr: ***74***; Tel: ***75***; 1120; ***76***) möglich. - Er war der Bauleiter. Ich besprach mit Ihm die Tätigkeiten und er machte mit mir die Abnahme. Er war fachlich äußerst versiert. Ich sah keinen Grund, seine Stellung und Qualifikation in Frage zu stellen. 3. Unterlagen, die ich direkt von ***23*** erhalten habe: - Firmenbuchauszug vom 11.09.2008 - Bestätigung von der MA 63 betreffend Ausübung "Baumeister" vom 15.09.2008 - Gewerberegisterauszug bestätigt betreffen Personalgestellung vom 12.09.2008 - Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt vom 18.9.2008 - Unbedenklichkeitsbescheinigung von der GKK vom 19.9.2008 - Mitteilung über Bekanntgabe der Steuernummer vom FA 04 (08.05.2008) - Mitteilung über Bekanntgabe UID-Nummer vom FA 04 (08.05.2008) - Anmeldebestätigungen vom 24.09.2008 von - ***96*** - ***97*** - ***98*** - ***99*** 4. Siehe Pkt. 3. Die Unterlagen wurden von Herrn ***23*** überreicht 5. Da ich Herrn ***23*** schon von der Firma ***12*** GmbH kannte und mit seiner Leistungsqualität zufrieden war, prüfte ich nur die Unterschrift des Geschäftsführers und die Adresse (ob mit Firmenbuch ident). 6. Nein, Ich war nie am Standort des Subunternehmers. Ich hatte durch die offiziellen Papiere (Firmenbuchauszug) keinen Zweifel daran, dass es diese Standorte nicht geben könnte. Es ist in unserem Geschäft üblich, sich schon aus Zeitgründen direkt auf der jeweiligen Baustelle zu treffen. Da die Subunternehmer ja den Auftrag wollten, richtete sich der Treffpunkt immer nach meinen Wünschen - somit Baustelle. 7. Ich habe einen bestimmten "Leistungskatalog", mit dem ich die jeweilige Baustelle kalkuliert hatte. Dies geschah aber immer schon automatisch. Schon bei der Auftragsübernahme vom Kunden durch mich, wusste ich, zu welchem Preis diese Leistung am Markt erhaltbar ist. Schriftliche Kalkulationen gegenüber meinen Lieferanten gab es nie - ich habe auch keine vom Subunternehmer angefordert. Wozu auch - ich weiß genau was die Leistung wert ist. 8. Die Leistung wurde während der Zeit nicht regelmäßig von mir kontrolliert. Die Leistung (das Werk) kontrollierte ich bei der Abnahme. Da die Abrechnungen der Leistungen in Pauschalen erfolgte, war kein Anlass für die Prüfung der Stundenlisten usw. - Bitte zu beachten, dass es sich fast ausschließlich um Kleinbaustellen handelte! 9. Es wurde immer pauschal oder Aufmaß abgerechnet. Die Stundenkontrolle war somit nicht erforderlich. 10. Nein, da ich einige der Anmeldungen übermittelt bekommen hatte, kam ich nicht auf die Idee, die Geschäftsaufgaben meiner Mitbewerber zu kontrollieren. Die Subunternehmer sind selbständige Unternehmer, denen ich zugetraut hatte, alles gesetzlich Erforderliche zu erledigen. 11. Die Bezahlung der Honorare erfolgte immer von mir persönlich in bar. Das Geld hatte immer Herr ***23*** entgegengenommen. Bei der Abnahme der Baustellen hatte er die Rechnungen mit und die Zahlungsbestätigung mit Unterschrift des Geschäftsführers. Gab es Reklamationen, dann wurde das Geld nicht übergeben und es gab einen neuen Termin nach Ausbesserung meiner Beanstandungen. Die Übergabe des Geldes fand erst nach Fertigstellung des Werkes statt. Ich erhielt im Gegenzug die Zahlungsbestätigung mit der Unterschrift des Geschäftsführers. 12. An Herrn ***23*** 13. Nein, da ich Herrn ***23*** schon von vorher kannte und die Zahlungsbestätigungen vom Geschäftsführer unterzeichnet waren, hatte ich keinen Grund, an seiner Inkassoberechtigung zu zweifeln, zumal ich keine Mahnungen der Firma ***16*** GmbH erhalten habe (Wäre doch sicher gekommen, wenn er das Geld nicht weitergeleitet hätte!) Dem äußeren Anschein nach war er der ordentliche Vertreter der Gesellschaft. 14. Das Material kam größtenteils von der Firma selbst. Ich stellte meist nur Spezialmaterial bei. Dies wurde in der Pauschalberechnung natürlich berücksichtigt. Zu dem streitgegenständlichen Subunternehmen ***17*** GmbH wurde auf die angegebenen Fragen des Vorhaltes geantwortet: 1. Da ich Herrn ***23*** schon von seiner Beschäftigung bei der Firma ***12*** GmbH kannte und er mir nur mitteilte, dass er wieder bei einer anderen Firma arbeitet, ist der Kontakt sozusagen durch Ihn zustande gekommen. Ich war sozusagen sein Einstieg bei den jeweiligen Gesellschaften - sein Kundenstock 2. - Mein Ansprechpartner war allein Herr ***23***, den genauen Namen und die Adresse kannte ich nicht. Die Tel Nr. hatte ich damals von Ihm erhalten und in mein Handy gespeichert. Leider hatte ich diese in der Zwischenzeit gelöscht. In der Zeit, wo wir zusammenarbeiteten, hatte er immer dieselbe Telefonnummer. - Da ich die Tel Nr. schon gelöscht habe (letzter Kontakt 12/2008!), kann ich ***23*** nicht mehr erreichen, obwohl ich bei einer Befragung von ***23*** nichts zu befürchten hätte. Eventuell wäre eine Kontaktherstellung durch den von mir durch Zufall wieder getroffenen Mitarbeiter bei der ***10*** GmbH, ***13*** GmbH u. ***73*** GmbH, Herr ***24*** VersNr: ***74***; Tel: ***75***; 1120; ***76***) möglich. Außerdem hat ein Bekannter von ihm bei der Firma ***100*** GmbH gearbeitet: Herr ***55*** Tel Nr: ***101***; auch er hat sich sofort bereit erklärt, als Zeuge auszusagen. - Er war der Bauleiter. Ich besprach mit Ihm die Tätigkeiten und er machte mit mir die Abnahme. Er war fachlich äußerst versiert. Ich sah keinen Grund, seine Stellung und Qualifikation in Frage zu stellen. 3. Unterlagen, die ich direkt von ***23*** erhalten habe: - Firmenbuchauszug vom 29.09.2008 - Bestätigung von der MA 63 betreffend Ausübung "Baumeister" vom 30.09.2008 - Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt vom 06.10.2008 - Unbedenklichkeitsbescheinigung von der GKK vom 06.10.2008 4. Siehe Pkt. 3. Die Unterlagen wurden von Herrn ***23*** überreicht 5. Da ich Herrn ***23*** schon von der Firma ***12*** GmbH kannte und mit seiner Leistungsqualität zufrieden war, prüfte ich nur die Unterschrift des Geschäftsführers und die Adresse (ob mit Firmenbuch ident). 6. Nein, Ich war nie am Standort des Subunternehmers. Ich hatte durch die offiziellen Papiere (Firmenbuchauszug) keinen Zweifel daran, dass es diese Standorte nicht geben könnte. Es ist in unserem Geschäft üblich, sich schon aus Zeitgründen direkt auf der jeweiligen Baustelle zu treffen. Da die Subunternehmer ja den Auftrag wollten, richtete sich der Treffpunkt immer nach meinen Wünschen - somit Baustelle. 7. Ich habe einen bestimmten "Leistungskatalog", mit dem ich die jeweilige Baustelle kalkuliert hatte. Dies geschah aber immer schon automatisch. Schon bei der Auftragsübernahme vom Kunden durch mich, wusste ich, zu welchem Preis diese Leistung am Markt erhaltbar ist. Schriftliche Kalkulationen gegenüber meinen Lieferanten gab es nie - ich habe auch keine vom Subunternehmer angefordert. Wozu auch - ich weiß genau was die Leistung wert ist. 8. Die Leistung wurde während der Zeit nicht regelmäßig von mir kontrolliert. Die Leistung (das Werk) kontrollierte ich bei der Abnahme. Da die Abrechnungen der Leistungen in Pauschalen erfolgte, war kein Anlass für die Prüfung der Stundenlisten usw. - Bitte zu beachten, dass es sich fast ausschließlich um Kleinbaustellen handelte! 9. Es wurde immer pauschal oder Aufmaß abgerechnet. Die Stundenkontrolle war somit nicht erforderlich. 10. Nein, da ich einige der Anmeldungen übermittelt bekommen hatte, kam ich nicht auf die Idee, die Geschäftsaufgaben meiner Mitbewerber zu kontrollieren. Die Subunternehmer sind selbständige Unternehmer, denen ich zugetraut hatte, alles gesetzlich Erforderliche zu erledigen. 11. Die Bezahlung der Honorare erfolgte immer von mir persönlich in bar. Das Geld hatte immer Herr ***23*** entgegengenommen. Bei der Abnahme der Baustellen hatte er die Rechnungen mit und die Zahlungsbestätigung mit Unterschrift des Geschäftsführers. Gab es Reklamationen, dann wurde das Geld nicht übergeben und es gab einen neuen Termin nach Ausbesserung meiner Beanstandungen. Die Übergabe des Geldes fand erst nach Fertigstellung des Werkes statt. Ich erhielt im Gegenzug die Zahlungsbestätigung mit der Unterschrift des Geschäftsführers. 12. An Herrn ***23*** 13. Nein, da ich Herrn ***23*** schon von vorher kannte und die Zahlungsbestätigungen vom Geschäftsführer unterzeichnet waren, hatte ich keinen Grund, an seiner Inkassoberechtigung zu zweifeln, zumal ich keine Mahnungen der Firma ***102*** GmbH erhalten habe (Wäre doch sicher gekommen, wenn er das Geld nicht weitergeleitet hätte!) Dem äußeren Anschein nach war er der ordentliche Vertreter der Gesellschaft. 14. Das Material kam größtenteils von der Firma selbst. Ich stellte meist nur Spezialmaterial bei. Dies wurde in der Pauschalberechnung natürlich berücksichtigt. Zu dem streitgegenständlichen Subunternehmen (***61***) ***59*** & ***59*** S.R.L. wurde auf die angegebenen Fragen des Vorhaltes geantwortet: 1. Ich hatte eine Baustelle von der ***103*** am ***104*** (10-12/2008) wo wir gerade arbeiteten. Bei einer Baustellenbesichtigung sprach mich die Frau ***59*** an. Sie erzählte mir, dass Sie eine Firma hat und auf Arbeitssuche für Ihr Unternehmen sei. Sie arbeite mit einer österreichischen Subfirma zusammen. Die Subfirma hieß It. Ihren Aussagen "***105***". Genaueres wollte sie mir nicht sagen. Ich vermutete, sie hatte Angst, dass ich den Auftrag vielleicht direkt an Ihren Subunternehmer weitergeben könnte. Frau ***59*** sprach sehr gut deutsch. Wir tauschten die TelNr. aus. 2. - Mein Ansprechpartner war nur Frau ***60*** ***59***, die Firmeninhaberin. - It. Nachfrage auf der Firmenregister-Webside von Rumänien (www.vrajitorul.eu) ist die Adresse der Gesellschaft noch wie damals auf dem Rechnungskopf: ***106***. Die Firmeninhaberin, Frau ***60*** ***59*** haben wir leider noch nicht finden können. - Firmeninhaberin, Geschäftsführerin 3. Ich hatte die üblichen Unterlagen angefordert, Von Frau ***59*** wurden mir folgende Unterlagen vor Beginn unsers Auftrags ausgefolgt: - Gründungsvertag der Gesellschaft vom 16.9.2008 (inkl. Übersetzung) - Beschluss über den Eintrag der Gesellschaft vom 17.9.2008 (inkl. Übersetzung) in dieser Unterlage war der Kleinhandel von Lebensmittel usw. eingetragen - Eintragungszertifikat - Feststellungszertifikat, dass die ursprüngliche Haupttätigkeit nicht ausgeübt wird. -Feststellungszertifikat, dass ab 1.10.2008 Baugewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden 4. Von Frau ***60*** ***59*** 5. Ich hatte die Existenz der Gesellschaft auf der Webside www.vrajitorul.eu überprüft. Die Unterlagen erschienen mir als echt und schlüssig. Da Frau ***59*** auch fachlich sehr versiert war, hatte ich keine weiteren Bedenken. Ich sah meine Prüfungsaufgaben in erster Linie darin, die Leistungen auf Qualität und termingerechte Abwicklung zu prüfen. Die Leistungen waren meist zufriedenstellend. 6. Nein, ich war nie am Betriebsstandort der Firma ***61*** ***59*** & ***59*** s.r.l. gewesen. 7. Ich habe einen bestimmten "Leistungskatalog", mit dem ich die jeweilige Baustelle kalkuliert hatte. Dies geschah aber immer schon automatisch. Schon bei der Auftragsübernahme vom Kunden durch mich, wusste ich, zu welchem Preis diese Leistung am Markt erhaltbar ist. Schriftliche Kalkulationen gegenüber meinen Lieferanten gab es nie - ich habe auch keine vom Subunternehmer angefordert. Wozu auch - ich weiß genau was die Leistung wert ist. 8. Die Leistung wurde während der Zeit nicht regelmäßig von mir kontrolliert. Die Leistung (das Werk) kontrollierte ich bei der Abnahme. Da die Abrechnungen der Leistungen in Pauschalen erfolgte, war kein Anlass für die Prüfung der Stundenlisten usw. - Bitte zu beachten, dass es sich fast ausschließlich um Kleinbaustellen handelte! 9. Es wurde nie nach Stunden abgerechnet. 10. Da die Arbeiten zu meiner Zufriedenheit erledigt waren und die Tätigkeiten vom Subunternehmer erledigt wurden, sah ich kein weiteres Prüfungserfordernis. Die Subunternehmer sind selbständige Unternehmer, denen ich zugetraut hatte, alles gesetzlich Erforderliche zu erledigen. 11. Die Bezahlung der Honorare erfolgte immer von mir persönlich in bar bei der Abnahme der Baustelle. 12. An Frau ***60*** ***59*** persönlich. Sie quittierte auch immer den Erhalt auf der Zahlungsbestätigung. 13. Da Sie die Eigentümerin der Firma war, gab es für mich nichts zu prüfen. Die Unterschrift war immer mit jener der Gründungsurkunde ident. 14. Das Material kam größtenteils von der Firma selbst. Ich stellte meist nur Spezialmaterial bei. Dies wurde in der Pauschalberechnung natürlich berücksichtigt. 15. In Pkt 4. angeführten, vom Subunternehmer vorgelegten Unterlagen haben mir genug Sicherheit gegeben, sodass ich von einer existierten und tätigen Gesellschaft ausging. 16. Nein, ich war der Meinung, eine offizielle Gesellschaft wird sicher alle notwendigen und gesetzlich erforderlichen Schritte erledigen, wenn sie in Österreich Fuß fassen will. 17. Kann ich leider nicht beantworten, da ich keine laufenden Baustellenkontrollen machte. Weiters habe ich noch nie in meiner Zeit als Selbständiger die Mitarbeiter meiner Subunternehmer kontrolliert. Das Grundvertrauen, dass jeder seinen Aufgabenbereich ordentlich erfüllt, hatte ich immer gelebt. 18. Kann ich leider nicht beantworten, da ich keine laufenden Baustellenkontrollen machte. Weiters habe ich noch nie in meiner Zeit als Selbständiger die Mitarbeiter meiner Subunternehmer kontrolliert. Das Grundvertrauen, dass jeder seinen Aufgabenbereich ordentlich erfüllt, hatte ich immer gelebt. 19. Kann ich leider nicht beantworten, da ich keine laufenden Baustellenkontrollen machte. Weiters habe ich noch nie in meiner Zeit als Selbständiger die Mitarbeiter meiner Subunternehmer kontrolliert. Das Grundvertrauen, dass jeder seinen Aufgabenbereich ordentlich erfüllt, hatte ich immer gelebt. 20. Da Frau ***59*** immer auf den aktuellsten Stand auf den Baustellen war, war ich mir sicher, dass die Beaufsichtigung durch Sie erfolgte. 21. Das Material kam größtenteils von der Firma selbst. Ich stellte meist nur Spezialmaterial bei. Dies wurde in der Pauschalberechnung natürlich berücksichtigt. 22. Auch darüber kann ich keine Aussage machen, da ich diesen Vorgang nie beobachtet habe. 23. Auch darüber kann ich keine Aussage machen, da ich diesen Vorgang nie beobachtet habe. Zusatzbemerkung: In Ihrer Zusammenfassung stellten Sie leider fest, dass die Änderung des Tätigkeitsfeldes nicht vermerkt war. Aus den Urkunden geht eindeutig hervor, dass die ursprüngliche Tätigkeit NICHT mehr ausgeübt wurde, stattdessen die Bautätigkeit (mit einigen anderen Baunebengewerben). Da auch in Österreich mittlerweile die Geschäftstätigkeit nicht mehr ins Handelsregister eingetragen wird, denke ich, wurde auch diese Änderung nicht eingetragen und war somit Ihrer IWD-Abfrage nicht zugänglich. Wie schon [der Bf.] anführte, bediente sich die Gesellschaft ***59*** & ***59*** It. Angaben der Gesellschafterin einer Subunternehmer-Baufirma aus Österreich. Die Entsendemeldungen gem. (E101 bzw. A1) waren nicht notwendig). Da die Leistungen fachgerecht durchgeführt wurden, konnte [der Bf.] davon ausgehen, dass die Durchführung von einem dazu befähigten Unternehmen erfolgte. Zu dem streitgegenständlichen Subunternehmen ***19*** Baugesellschaft mbH (Berlin) wurde auf die angegebenen Fragen des Vorhaltes geantwortet: 1. Bei einem Essen in einer Pizzeria auf der Heiligenstädter Str. hat mich Herr ***63*** angesprochen (ich habe mein Firmenlogo auf meinem Arbeitsgewand aufgedruckt - deshalb wusste er was ich mache). Er erzählte mir, er sei als Bauleiter für ein dt. Unternehmen in Österreich tätig und sei auf der Suche nach Aufträgen. 2. - Mein Ansprechpartner war Herr ***63*** - leider hatte ich keine Tel Nr. mehr gespeichert (letzter Kontakt 12/2009). Meine aktuellen Recherchen haben leider auch keine Daten erbracht. - Bauleiter 3. Ich hatte die üblichen Unterlagen angefordert. 4. Mir wurden von Herrn ***63*** folgende Unterlagen vorgelegt: - Handelsregisterauszug vom 21.7.2009 - Bestätigung der SOKA-Bau vom 26.5.2008 - Finanzamtsbescheinigung vom 11.8.2008 - Bestätigung Steuernummer ohne Datum - AOK-Bestätigung vom 27.08.2007 für Herrn ***107*** - AOK-Bestätigung vom 30.10.2007 für Herrn ***108*** - AOK-Bestätigung vom 30.10.2007 für Herrn ***68*** - Gewerbebestätigung vom 19.2.2007 - Unbedenklichkeitsbescheinigung der DAK vom 29.5.2008 5. Die vorgelegten Unterlagen schienen mir Bestätigung genug. Außerdem wurde die Leistung zur Zufriedenheit erledigt. Ich konnte somit von einem professionellen Bauhandwerksbetrieb ausgehen. Ebenso war Herr ***63*** ein sehr kompetenter und erfahrender Gesprächspartner auf dem Sektor Bau. 6. Nein, ich war nie am Betriebsstandort der ***19*** GmbH 7. Ich habe einen bestimmten "Leistungskatalog", mit dem ich die jeweilige Baustelle kalkuliert hatte. Dies geschah aber immer schon automatisch. Schon bei der Auftragsübernahme vom Kunden durch mich, wusste ich, zu welchem Preis diese Leistung am Markt erzielbar ist. Schriftliche Kalkulationen gegenüber meinen Lieferanten gab es nie - ich habe auch keine vom Subunternehmer angefordert. Wozu auch - ich weiß genau was die Leistung wert ist. 8. Die Leistung wurde während der Zeit nicht regelmäßig von mir kontrolliert. Die Leistung (das Werk) kontrollierte ich bei der Abnahme. Da die Abrechnungen der Leistungen in Pauschalen erfolgte, war kein Anlass für die Prüfung der Stundenlisten usw. - Bitte zu beachten, dass es sich fast ausschließlich um Kleinbaustellen handelte. 9. Es wurde nie nach Stunden abgerechnet. 10. Da ich die Anmeldebestätigungen der Mitarbeiter erhalten hatte, sah ich keine Veranlassung einer weiteren Prüfung. 11. Die Bezahlung der Honorare erfolgte immer von mir persönlich in bar bei der Abnahme der Baustelle. 12. An Herrn ***63*** persönlich; Leider habe ich die Tel Nr. mittlerweile schon gelöscht (siehe Pkt. 2) 13. Nein, da die Zahlungsbestätigungen vom Geschäftsführer unterzeichnet waren, hatte ich keinen Grund, an seiner Inkassoberechtigung zu zweifeln, zumal ich keine Mahnungen der Firma ***19*** GmbH erhalten habe (Wäre doch sicher gekommen, wenn er das Geld nicht weitergeleitet hätte!) Dem äußeren Anschein nach war er der ordentliche Vertreter der Gesellschaft. 14. Das Material kam größtenteils von der Firma selbst. Ich stellte meist nur Spezialmaterial bei. Dies wurde in der Pauschalberechnung natürlich berücksichtigt. 15. In Pkt. 4. angeführten, vom Subunternehmer vorgelegten Unterlagen haben mir genug Sicherheit gegeben, sodass ich von einer existierten und tätigen Gesellschaft ausging. 16. Nein, da ich die Anmeldungen der Mitarbeiter beim dt. Versicherungsträger als gegeben annahm, führte ich keine weiteren Prüfschritte durch. 17. Kann ich leider nicht beantworten, da ich keine laufenden Baustellenkontrollen machte. Desweiteren habe ich noch nie in meiner Zeit als Selbständiger die Mitarbeiter meiner Subunternehmer kontrolliert. Das Grundvertrauen, dass jeder seinen Aufgabenbereich ordentlich erfüllt, hatte ich immer gelebt. 18. Kann ich leider nicht beantworten, da ich keine laufenden Baustellenkontrollen machte. Desweiteren habe ich noch nie in meiner Zeit als Selbständiger die Mitarbeiter meiner Subunternehmer kontrolliert. Das Grundvertrauen, dass jeder seinen Aufgabenbereich ordentlich erfüllt, hatte ich immer gelebt. 19. Kann ich leider nicht beantworten, da ich keine laufenden Baustellenkontrollen machte. Desweiteren habe ich noch nie in meiner Zeit als Selbständiger die Mitarbeiter meiner Subunternehmer kontrolliert. DasGrundvertrauen, dass jeder seinen Aufgabenbereich ordentlich erfüllt, hatte ich immer gelebt. 20. Da Herr ***63*** immer auf den aktuellsten Stand auf den Baustellen war, war ich mir sicher, dass die Beaufsichtigung durch Ihn erfolgte. 21. Das Material kam größtenteils von der Firma selbst. Ich stellte meist nur Spezialmaterial bei. Dies wurde in der Pauschalberechnung natürlich berücksichtigt. 22. Auch darüber kann ich keine Aussage machen, da ich diesen Vorgang nie beobachtet habe. 23. Auch darüber kann ich keine Aussage machen, da ich diesen Vorgang nie beobachtet habe, ich nehme aber an, es war Herr ***63***. Zusatzbemerkung: Bezugnehmend zu Ihrer Zusammenfassung möchten wir nur berichtigen, dass der Handelsregisterauszug vom 21.7.2009 war. [Der Bf.] ist von einer existenten, tätigen und eingetragenen Baufirma ausgegangen. Zu dem streitgegenständlichen Subunternehmen ***20*** S.R.L. wurde auf die angegebenen Fragen des Vorhaltes geantwortet: 1. Beim Besuch des Baumarktes in der Triester Straße wurde ich beim Einsteigen in meinen Firmenbus von Herrn ***69*** bezüglich Arbeitssuche angesprochen. Nicht nur das er mir die Firmenunterlagen gezeigt hat (Übersetzungen da die Originale in Rumänisch waren) hat er mir auch gleich die HP aufgeschrieben wo ich sofort nachschauen und überprüfen kann das es die Firma gibt, was ich auch prüfte. Er teilte mir mit das er einen Vertrag mit der Firma ***20*** hat und er Bauabwicklungen erledigen darf. 2. - Mein Ansprechpartner war Herr ***72*** ***69*** - It. Nachfrage auf der Firmenregister-Webside von Rumänien (www.vrajitorul.eu) ist die Adresse der der Gesellschaft ***20*** s.r.l. ***109*** noch eingetragen - Leider habe ich keine Tel Nr. mehr. - ***72*** ***69*** war Geschäftsführer (Manager) 3. Ich hatte die üblichen Unterlagen angefordert. Von Herrn ***69*** wurden mir folgende Unterlagen vor Beginn unsers Auftrags ausgefolgt: Dienstleistungsvertrag Kopie Reisepass von Herrn ***72*** ***69*** Eintragungszertifikat der Gesellschaft vom 27.04.2005 Beschluss über den Eintragung der Gesellschaft vom 06.06.2008 (inkl. Übersetzung) Feststellungszertifikat, vom 6.6.2008 betreffend der Eintragung der Haupttätigkeiten Einzelarbeitsvertrag mit Herrn ***70*** vom 22.7.2010 4. Von Herrn ***69*** 5. Ich hatte die Existenz der Gesellschaft auf der Webside (www.vrajitorul.eu) überprüft. Die Unterlagen erschienen mir als echt und schlüssig. Die Unterschriften stimmten mit der Unterschrift von Herrn ***69*** überein (auch bei den Zahlungsbestätigungen). Ich sah meine Prüfungsaufgaben in erster Linie darin, die Leistungen auf Qualität und termingerechte Abwicklung zu prüfen. Die Leistungen waren meist zufriedenstellend. 6. Nein, ich war nie am Betriebsstandort der Firma ***20*** s.r.l. gewesen. 7. Ich habe einen bestimmten "Leistungskatalog", mit dem ich die jeweilige Baustelle kalkuliert hatte. Dies geschah aber immer schon automatisch. Schon bei der Auftragsübernahme vom Kunden durch mich, wusste ich, zu welchem Preis diese Leistung am Markt erzielbar ist. Schriftliche Kalkulationen gegenüber meinen Lieferanten gab es nie - ich habe auch keine vom Subunternehmer angefordert. Wozu auch - ich weiß genau was die Leistung wert ist. 8. Die Leistung wurde während der Zeit nicht regelmäßig von mir kontrolliert. Die Leistung (das Werk) kontrollierte ich bei der Abnahme. Da die Abrechnungen der Leistungen in Pauschalen erfolgte, war kein Anlass für die Prüfung der Stundenlisten usw. - Bitte zu beachten, dass es sich fast ausschließlich um Kleinbaustellen handelte! 9. Es wurde nie nach Stunden abgerechnet. 10.Da die Arbeiten zu meiner Zufriedenheit erledigt wurden und die Tätigkeiten vom Subunternehmer erledigt wurden, sah ich kein weiteres Prüfungserfordernis. Die Subunternehmer sind selbständige Unternehmer, denen ich zugetraut hatte, alles gesetzlich Erforderliche zu erledigen. 11.Die Bezahlung der Honorare erfolgte immer von mir persönlich in bar bei der Abnahme der Baustelle, manchmal auch in meinem Büro. 12.An Herrn ***69*** persönlich. Er quittierte auch immer den Erhalt auf der Zahlungsbestätigung. Die Unterschrift war immer mit jener des Dienstleistungsvertrag ident. 13.Ich hatte bereits am Beginn der Zusammenarbeit die Kopie des Reisepassesvon Herrn ***69*** erhalten. Er quittierte auch immer den Erhalt auf der Zahlungsbestätigung. Die Unterschrift war immer mit jener des Dienstleistungsvertrag ident. 14. Das Material kam größtenteils von der Firma selbst. Ich stellte meist nur Spezialmaterial bei. Dies wurde in der Pauschalberechnung natürlich berücksichtigt. 15. In Pkt 4. angeführten, vom Subunternehmer vorgelegten Unterlagen haben mir genug Sicherheit gegeben, sodass ich von einer existierten und tätigen Gesellschaft ausging. 16. Nein, ich war der Meinung, eine offizielle Gesellschaft wird sicher alle notwendigen und gesetzlich erforderlichen Schritte erledigen, wenn sie in Österreich Fuß fassen will. 17.Kann ich leider nicht beantworten, da ich keine laufenden Baustellenkontrollen machte. Desweiteren habe ich noch nie in meiner Zeit als Selbständiger die Mitarbeiter meiner Subunternehmer kontrolliert. Das Grundvertrauen, dass jeder seinen Aufgabenbereich ordentlich erfüllt, hatte ich immer gelebt. 18. Kann ich leider nicht beantworten, da ich keine laufenden Baustellenkontrollen machte. Desweiteren habe ich noch nie in meiner Zeit als Selbständiger die Mitarbeiter meiner Subunternehmer kontrolliert. Das Grundvertrauen, dass jeder seinen Aufgabenbereich ordentlich erfüllt, hatte ich immer gelebt. 19.Kann ich leider nicht beantworten, da ich keine laufenden Baustellenkontrollen machte. Desweiteren habe ich noch nie in meiner Zeit als Selbständiger die Mitarbeiter meiner Subunternehmer kontrolliert. Das Grundvertrauen, dass jeder seinen Aufgabenbereich ordentlich erfüllt, hatte ich immer gelebt. 20. Da Herr ***69*** immer auf den aktuellsten Stand auf den Baustellen war, war ich mir sicher, dass die Beaufsichtigung durch Ihn erfolgte. 21. Das Material kam größtenteils von der Firma selbst. Ich stellte meist nur Spezialmaterial bei. Dies wurde in der Pauschalberechnung natürlich berücksichtigt. 22. Auch darüber kann ich keine Aussage machen, da ich diesen Vorgang nie beobachtet habe. 23. Auch darüber kann ich keine Aussage machen, da ich diesen Vorgang nie beobachtet habe, ich nehme aber an, es war Herr ***69***. Zusatzbemerkung: Betreffend die Tätigkeitsfelder verhält es sich hier wahrscheinlich gleich wie bei den Unterlagen der Firma ***59*** & ***59***. Die Nebentätigkeiten sind der IWD-Abfrage wahrscheinlich nicht zugänglich. Da die Arbeiten ordnungsgemäß erfüllt wurden, hatte [der Bf.] keinen Grund an den Aussagen und Unterlagen der Gesellschaft zu zweifeln. [Der Bf.] war durch die Einsicht in das Registerbuch (www.vrajitorul.eu) überzeugt, es handelt sich um eine aktive und existente Gesellschaft. Wie schon [der Bf.] anführte, bediente sich die Gesellschaft ***20*** s.r.l. nach Angaben einer Subunternehmer-Baufirma aus Österreich. Die Entsendemeldungen gern. (E101 bzw. A1) waren nicht notwendig). Da die Leistungen fachgerecht durchgeführt wurden, konnte [der Bf.] davon ausgehen, dass die Durchführung von einem dazu befähigten Unternehmen erfolgte. Die Betriebsprüferin erstellte einen mit 01.10.2013 datierten Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung. Der Bericht im engeren Sinne, d.h. innerhalb des Formulares bzw. innerhalb des EDV-mäßigen Musters, gibt die Organe und Beteiligungsverhältnisse der ggstdlGmbH an und verweist ansonsten auf eine Beilage mit 44 Seiten. Diese Beilage hat folgendes Inhaltsverzeichnis: | | | | Seite | TZ | 1) | Anlass Außenprüfung | 1 | TZ | 2) | Prüfungsvorbereitung | 3 | TZ | 3) | Weitere Feststellungen der Betriebsprüfung | 6 | TZ | 4) | Zusammenfassung des Prüfungsablaufes | 7 | | a) | Beginn | 7 | | b) | Ablauf und Abwicklung des Ermittlungsverfahrens | 7 | | c) | Sachverhaltsdarstellungen & Feststellungen zu den einzelnen "Subunternehmern" der ggstdlGmbH, Faktum 1 bis 11; [Anmerkung BFG: Faktum 10 und 11 sind nicht vorhanden.] | 12 | TZ | 5) | Steuerliche Auswirkungen | 45 Laut Tz 1 der Beilage zum Prüfungsbericht habe sich der Anlass der Außenprüfung bei der ggstdlGmbH aus den kriminalpolizeilichen Ermittlungen der Soko ***110*** im Auftrag der Staatsanwaltschaft Wien gegen ***111*** und Andere ergeben. Auch hinsichtlich der ggstdlGmbH und des Bf. habe sich ein Ursprungsverdacht ergeben. Es bestehe der Verdacht, dass im Rahmen der Geschäftsverbindungen mit ***8*** Handel & ***9*** GmbH, ***10*** ***11*** GmbH, ***12*** Handels GmbH, ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH, ***16*** Personalleasing GmbH und ***17*** GmbH (Betrugs-Szenario A) durch Scheinanmeldungen (Anmeldung von Arbeitern bei einer nicht (mehr) tätigen Gesellschaft) anstatt der Anmeldung beim tatsächlichen Beschäftiger vorsätzlich Verkürzungen von Lohnabgaben bewirkt wurden oder zumindest an dieser Verkürzung wissentlich mitgewirkt worden sei, (Betrugs-Szenario B) durch Anweisungen zum Ausstellen von Schein- bzw. Deckungsrechnungen Verkürzungen von Ertragssteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer), gegebenenfalls auch von Umsatzsteuer in Form zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuer, bewirkt worden seien. Es bestehe der konkretisierte Tatverdacht, dass unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten hinsichtlich der vorgenannten Firmen bzw. seitens deren tatsächlichen Machthabern einerseits und der tatsächlichen Beschäftiger andererseits für die Jahre 2007 - 2011 massive Verkürzungen an Körperschaft-, Kapitalertrag- und Umsatzsteuer sowie an lohnabhängigen Abgaben in und im Einzelnen noch festzustellender Höhe über einen langen Zeitraum bewirkt und somit Tatbestände gemäß §§ 11 iVm 33 bzw. 38 FinStrG verwirklicht worden seien. Laut Tz 2 der Beilage zum Prüfungsbericht seien in den Jahren 2007 bis 2011 als Betriebsausgaben abgezogene Fremdleistungen von folgenden Subunternehmern an die ggstdlGmbH fakturiert worden: ***8*** Handel und ***9*** GmbH, ***10*** ***11*** GmbH, ***12*** Handels GmbH, ***13*** & ***14*** ***15*** & Handel GmbH, ***16*** Personalleasing GmbH, ***17*** GmbH, ***18*** S.R.L. (Rumänien), ***19*** GmbH (Berlin), ***20*** S.R.L. (Rumänien). Die ggstdlGmbH habe im Vergleich zur Auftragslage und erbrachtem Leistungsumfang nur in geringem Umfang Eigenpersonal beschäftigt. [Die Ausführungen zu den Gewerbeberechtigungen der ggstdlGmbH sind steuerlich irrelevant.] Die ggstdlGmbH übernehme hauptsächlich kleine Objekte wie z.B. Wohnungssanierungen und Bürosanierungen. Laut Tz 3 der Beilage zum Prüfungsbericht seien die Verträge zur Erbringung von Leistungen fast ausschließlich mündlich erfolgt. Schriftlich existiere nur ein Dienstleistungsvertrag zwischen ggstdlGmbH und Fa. ***20***. Weiters wird in Tz 3 ausgeführt: "Zur Abrechnung der jeweiligen Bauvorhaben konnten relevante Unterlagen, die die Leistungserbringung und Leistungsüberprüfung oder Vorsorge für Haftungsinanspruchnahme nachvollziehbar oder glaubhaft machen, nicht vorgelegt werden. Die Abrechnung erfolgte nach Pauschale oder Ausmaß. Entsprechende Rechnungsgrundlagen und üblicherweise anfallende Grund-, Neben- und Hilfsaufzeichnungen wurden nicht vorgelegt. Es existieren weder Stundenaufzeichnungen, Dienstnehmerlisten, Anwesenheitslisten, etc., welche belegen könnten, wer die Leistungen tatsächlich erbracht hätte (jedoch wurden für den gesamten Prüfungszeitraum 6 Sozialversicherungsanmeldungen von Arbeitern im Zuge der beiden Vorhalteverfahren vorgelegt). Die Baubranche ist - vor allem was die arbeitsintensiven Leistungsbereiche betrifft - aus Sicht der Finanzverwaltung als Hochrisikobranche einzustufen. An die Befolgung der Abgabengesetze wie der sozialversicherungs- und unternehmensrechtlichen Bestimmungen und auch an die Einhaltung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes sind besondere Maßstäbe anzulegen und seitens der Betriebsprüfung mit der angemessenen Genauigkeit zu kontrollieren. Als Ansprechpartner der 6 oben angeführten Subunternehmer wurde ein gewisser "***23***" od. "***112***" genannt. Es konnte jedoch im gesamten Verlauf des Prüfungsverfahrens zu der Ansprechperson der Subunternehmen kein Kontakt hergestellt werden, es wurde jedoch eine Zeugenvernehmung durch die Polizei vom 27.3.2009 betr. der Fa. ***13*** vorgelegt, aus welcher "***112***" bereits hervorkommt." [Einschub] Am 27. März 2009 wurde der Bf. von der Polizei einvernommen und sagte aus: "Ich bin Geschäftsführer der Firma ggstdlGmbH und kann Auskunft über Rechnungen geben. Mir wird eine Rechnung Nr.: 404/08 vom 29.08.2008 vorgelegt, worauf ersichtlich ist, dass die Firma ***13*** & ***14*** Leistungen erbracht und in Rechnung gestellt hat. Diese Leistungen wurden tatsächlich erbracht und bezahlt. Dazu lege ich in Kopie einen Kassa Eingangsbeleg vor. Ansprechperson war ein gewisser "***112***". Dieser wurde von ***41***, von dem ich eine Visitenkarte bekommen habe, vorgestellt. ***113*** hat mir auch allgemeine Unterlagen zur Subfirma gegeben. ***113*** fuhr einen teuren schwarzen Mercedes mit Niederquerschnittreifen. "***112***" hat die Baustelle abgewickelt. Abgerechnet wurde mit "***112***". ***112*** hat auch bar das Geld von mir genommen. Wir hatten mehrere Baustellen und es war immer alles in Ordnung. Manchmal mangelnde Qualität. In Folge dieser Mängel, beendete ich dann die Zusammenarbeit. Die genannten Namen ***111*** ***114*** und ***115*** sagen mir nichts." [Zurück zur Beilage des Prüfungsberichtes] In Tz 4/a wird zunächst ausgeführt, dass für den Prüfungszeitraum sämtliche Belege vorgelegt worden seien. Weiters werden technische Details zur Buchhaltung und den ACL-Daten dargestellt. Laut Tz 4/b seien ergangen bzw. habe stattgefunden: Am 16.10.2012 Übergabe von Prüfungsauftrag und Rechtsbelehrung für den Bf. als Beschuldigter / StPO. (erster) schriftlicher Vorhalt vom 31.10.2012; (erste) Vorhaltsbeantwortung am 18.12.2012 übergeben durch Boten.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100395/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100395.2016
Stammnummer
145846
Gültig
27.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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