Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1496-W/10
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1496-W/10vom 07.04.2011Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zu den Vorbringen auf Seite 4 der Berufungsschrift: Auch zum Schreiben vom 20.5.2008 befinde sich die ausführliche steuerrechtliche Würdigung im BP-Bericht. Wie beantragt, seien bei der Umsatzzuschätzung für Personalkosten 40 % und für Treibstoffkosten 10 % (mit Vorsteuerabzug) aufwandswirksam berücksichtigt worden. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass für den weiters beantragten sonstigen Aufwand in Höhe von 40 % des Zuschätzungsbetrages jegliche Grundlage fehle und ein solcher Aufwand von X. als Geschäftsführer und tatsächlicher Machthaber der Bw. bzw. dessen steuerlichem Vertreter in keiner Form nachgewiesen worden sei. Zum Verweis auf einen der fünf vorgelegten BP-Berichte, der einen solchen sonstigen Aufwand rechtfertigen sollte, müsse entgegnet werden, dass dieses Unternehmen überhaupt keine Buchhaltung (Gewinn- und Verlustrechnung) vorgelegt habe und deshalb auch ein allgemeiner sonstiger Aufwand geschätzt worden sei. Im Fall der Bw. sei ein solcher sonstiger Aufwand jedoch in der der BP vorgelegten Gewinnermittlung ohnehin schon berücksichtigt. Zum Verhältnis Funktaxi/Standplatztaxi werde einerseits auf die Ausführungen im BP-Bericht und andererseits auf die Stellungnahme zur Seite 6 der Berufungsschrift verwiesen. Auch die Beweisanträge vom 2.7.2008 bzw. 8.7.2008 enthielten keine stichhaltigen Beweise, welche die Feststellungen der BP entkräften könnten. Um Wiederholungen zu vermeiden werde diesbezüglich ebenfalls auf die Ausführungen im BP-Bericht verwiesen. Die handschriftlichen Aufzeichnungen stellten nach ständiger Rechtsprechung des VwGH aufbewahrungspflichtige Belege im Sinne von § 131 Abs. 1 Z 5 und § 132 Abs. 1 BAO dar bzw. jedenfalls sonstige Unterlagen, die für die Abgabenerhebung von Bedeutung seien. Demnach gehörten auch die "Abrechnungsbelege der Taxilenker mit dem Unternehmer", die den Taxameterstand bei Übernahme und Rückgabe des Kraftfahrzeuges durch den Lenker ausweisen und der Abrechnung (Kontrolle) der Einnahmen dienen würden, zu den Büchern und Aufzeichnungen im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Die Vernichtung solcher Abrechnungsbelege allein begründe bereits die Schätzungsberechtigung der Behörde.
Zu den Vorbringen auf Seite 5 der Berufungsschrift (Doppelbesetzung der Taxis): Wie in Tz 1b) ausgeführt, gründe sich die Feststellung einer teilweisen Doppelbesetzung der Taxis auf die von der Bw. bei den jeweiligen Versicherungsgesellschaften gemachten Angaben, und beruhe daher nicht auf willkürlichen Annahmen der BP. Dieser Feststellung liege eine Reihe von Beweisen zugrunde: Umfangreiche Erhebungen bei den verschiedenen Versicherungsgesellschaften bestätigten Doppelbesetzungen, da in Unfallberichten Namen von Lenkern aufschienen, welche keinen Eingang in das Rechenwerk der Bw. gefunden hätten. Aufgrund der eingesehenen Schadensmeldungen habe jedoch die BP naturgemäß nur jene Personen erheben können, die in einen Unfall verwickelt gewesen seien. Von insgesamt 40 bei den Versicherungsgesellschaften eingesehenen Schadensakten habe in 19 Fällen keine Identität des auf der Schadensmeldung angegebenen Lenkers mit dem in den vorgelegten "Losungslisten" angegebenen Lenker festgestellt werden können. In 9 Fällen sei auf den Unfallberichten kein Lenker angeführt, was eine Kontrolle unmöglich gemacht habe. In nur 7 Fällen stimme der Lenker laut Unfallbericht mit dem Lenker laut Losungsliste überein. In den Anträgen betreffend Stehtageablöse für den Verdienstentgang sei eine "Doppelbesetzung" (teilweise durch eidesstattliche Erklärung des X.bekräftigt) angegeben worden. Dem dazu erstatteten Vorbringen, dass es sich hierbei nur um eine weit verbreitete Praxis handeln würde, um bevorstehende Abstriche seitens der Versicherung zu verringern, sei zu entgegnen dass damit der strafbare Tatbestand des Versicherungsbetruges angesprochen worden sei. Nach den eingesehenen Schadensunterlagen sei in 7 Fällen ein Anspruch auf einen Verdienstentgang (Stehtageablöse) erhoben worden. Dabei habe es lediglich in 2 Fällen den Anspruch für eine einfache Besetzung des Taxis gegeben, in den übrigen 5 Fällen gehe aus den Unterlagen die Beanspruchung von Ersatz für eine "Doppelbesetzung" hervor. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung stellten die Berufungsvorbringen zum Thema Doppelbesetzung reine Schutzbehauptungen dar, da eine zumindest teilweise Doppelbesetzung der Taxis erwiesen sei. Seitens der BP sei keine generelle Doppelbesetzung der Taxis unterstellt worden. Es seien nur zu jenen wirtschaftlichen Vorgänge Ermittlungen möglich gewesen, wo Taxis der Bw. in einen Unfall verwickelt gewesen seien und die Versicherungsgesellschaften nicht nur davon Kenntnis erlangt hätten, sondern auch ein entsprechender Schadensakt angelegt worden sei. Die durch diese Ermittlungen bewiesene zumindest teilweise Doppelbesetzung sei sodann von der BP im Rahmen der Gesamtkalkulation auch berücksichtigt worden. Für die Prüfungsjahre 2003 bis 2007 (Nachschau 01-04/2008) seien für die angemeldeten Autos die Umsätze wie folgt ermittelt worden: a) Mit 29.000 km pro Jahr laut Erkenntnis des VwGH vom 23.5.1990, Zl. 89/13/0281 (jene Autos, für welche kein Funkvertrag mit Funkzentralen eingegangen worden sei, was jedoch der Kilometerleistung eines einfach besetzten Taxis entspreche) bzw. b) aufgrund der Anzahl der von den verschiedenen Funkzentralen verrechneten Funkaufträge - für jene Autos mit Funkvertrag (unter Anwendung einer branchenüblichen Stornoquote von 10 % bzw. eines branchenüblichen Mindesterlöses pro Taxifahrt, abgeleitet aus dem jeweiligen Tarif laut WKO und eines Verhältnisses von 50:50 von Funkfahrten und Standplatzfahrten). Die so von der BP ermittelten Umsätze entsprächen umgelegt auf alle Taxis (rückgerechnet mit dem branchenüblichen Kilometerertrag) insgesamt beispielsweise folgenden durchschnittlichen Kilometerleistungen (gerundet) pro Jahr pro Taxi: 2003: 34.100 km; 2004: 39.600 km; 2005: 35.900; 2006: 33.500; 2007: 35.600. Daraus sei ersichtlich, dass die BP keinesfalls eine durchgehende Doppelbesetzung für alle Autos für den gesamten Zeitraum zum Ansatz gebracht habe, da ein dauernd doppelt besetztes Taxi mit einer durchschnittlichen Jahreskilometerleistung von mehr als 58.000 km (VwGH 23.5.1990, 89/13/0281) zu berechnen wäre.
Zu den Vorbringen auf Seite 6 der Berufungsschrift (Stellungnahme zur Beilage 3 des BP): In der Besprechung vom 7.5.2008 seien nochmals die ohnehin für jedermann einsehbaren Tarife (lt. Wirtschaftskammer Wien) nochmals in einer Liste übergeben worden. Weiters werde zu den auf Seite 6 der Berufungsschrift angeführten "Unrichtigkeiten" bzw. begehrten "Korrekturen" wie folgt Stellung genommen: Punkt 1: Der zehnte Kilometer sei ohnehin nicht in die Berechnung aufgenommen worden, weshalb eine Berichtigung von - € 0,87 nicht in Betracht komme. Punkt 2: Auch laut Auswertung der Statistik Austria betreffend Taxigewerbe Wien seien (gleichlautende) Zuschläge im Zusammenhang mit Funk- und Taxistandplätzen (Funk- und Anfahrtszuschläge) zu berücksichtigen (vgl. UFS 20.12.2004, RV/3223-W/02). Weiters werde betreffend Berechnung des durchschnittlichen Kilometerertrages (mit Berücksichtigung eines Zuschlages für Standplatztelefon und Mobiltelefon) auf die Rechtsprechung verwiesen (vgl. UFS 25.3.2004, RV/0779-W/03), wobei eine Tariferhöhung zum 3. Oktober 2003 zu berücksichtigen sei. Punkt 3: Ein Zuschlag für mehr als 4 Personen sei in die Berechnung nicht einbezogen worden, weshalb eine Berichtigung von - € 0,10 nicht in Betracht komme. Punkt 4: Wartezeiten seien pro 35,8 sec. (31,3 sec.) im Tarif zu berücksichtigen. Wie auch in der Berufungsschrift angeführt, kämen "keine Wartezeiten" praktisch nie vor, sodass branchenüblich für Verzögerungen wie Stau, Ampelpausen etc. pro gefahrenen Kilometer zwei Wartezeiten (35,8 sec. bzw. 31,3 sec.) bei der Berechnung des durchschnittlichen Kilometerertrages Berücksichtigung gefunden hätten. Für einen begehrten Abschlag von - € 0,20 fehle jegliche Begründung und schlüssige Nachvollziehbarkeit.
Punkt 5: In der Berufung werde ein Leerfahrtenanteil von 55 % auf Basis der Ergebnisse einer Diplomarbeit am Institut für Transportwirtschaft der Wirtschaftsuniversität Wien beantragt, jedoch ohne die Ermittlung der jeweiligen Prozentsätze darzulegen. Der von der BP angesetzte Leerfahrtenanteil von 45 % (vgl. UFS 25.3.2004, RV/0779-W/03) gegenüber rund 47 % laut o.a. Studie sei somit nicht zu gering, da in einer Reihe von Entscheidungen des UFS selbst ein Leerkostenanteil von nur 40 % als nicht unrichtig beurteilt worden sei.
Punkt 6: In einem am 11.12.1997 im Kurier publizierten Artikel stehe u.a.: "Nur 40 % aller Kunden bestellen über die Funkzentralen, erklärt der Fachgruppenvorsteher der Wiener Taxiinnung." Weiters gehe aus einer statistischen Auswertung (Statistik Austria) betreffend Taxigewerbe in Wien hervor, dass die Zahl der Funkfahrten pro Jahr im Verhältnis der Gesamtfahrten pro Jahr nur ca. 30 % bis 38,5 % betragen habe. Das von der BP zur Anwendung gebrachte Verhältnis von lediglich 50:50 (Funkfahrten:Standplatzfahrten) sei zugunsten des geprüften Unternehmens erfolgt und stelle somit keinesfalls einen Nachteil dar. Punkt 7: Zum Vorwurf der zu hoch herangezogenen Wartezeiten sei zu entgegnen, dass diese im Wiener Raum im Durchschnitt sogar höher anzusetzen wären, da ein doch beträchtlicher Teil der Taxifahrten zu Stoßzeiten durchgeführt werde und Verzögerungen wie Stau und Ampelphasen längere Wartzeiten verursachten. Die in der Berufungsschrift beantragten € 0,50 entsprächen lediglich 2,5 Wartezeiten à 35,8 sec. pro Taxifahrt mit durchschnittlich 5 km, was nur in den seltensten Fällen bei Fahrten außerhalb von Stoßzeiten denkbar wäre (selbst eine Ampelphase im Wiener Raum dauere oft schon länger). Punkt 8: Aufgrund der Stellungnahme zu den Punkten 1-7 gäbe es keinerlei Veranlassung zu Korrekturen des von der BP zur Anwendung gebrachten durchschnittlichen Kilometerertrages laut Beilage 3 des BP-Berichtes. Punkt 9: Aus der in der Berufungsschrift erwähnten Entscheidung des UFS gehe ein Kilometerertrag von ATS 12,00 (brutto) hervor. Dabei sei jedoch über die Zeiträume 1992 bis 1994 abgesprochen worden. Ein Kilometerertrag von ATS 15,30 für das Jahr 1998 werde in der Entscheidung des UFS vom 20.12.2004, RV/2323-W/02, nicht als unrichtig beurteilt. Grundlage dafür sei u.a. eine Aussage eines Taxiunternehmers in der Sendung "OÖ Heute" vom 1.4.1998 betreffend ATS 15,00 (entspreche rund € 1,00 netto) Kilometerertrag bei einer Taxifahrt pro Kilometer. Was die Zeiträume der BP (2003 bis 2007 und 01-04/2008) betreffe, sei zu beachten, dass es bis zum 1.1.2003 mindestens 4 Tariferhöhungen des Wiener Taxitarifes laut WKO gegeben habe (gefolgt von weiteren Tariferhöhungen ab 3.10.2003 und ab 1.1.2006). Der von der Bw. begehrte durchschnittliche Kilometerertrag von nur € 0,82 pro Kilometer entspreche daher in den Zeiträumen ab 2003 keinesfalls der wirtschaftlichen Realität.
Zu den Vorbringen auf Seite 7 der Berufungsschrift (Berechnungsunterlagen des durchschnittlichen Mindesterlöses bzw. des durchschnittlichen Kilometerertrages): Die Berechnungsgrundlagen betreffend des von den BP angewandten durchschnittlichen Mindesterlöses bzw. des durchschnittlichen Kilometerertrages seien im laufenden BP-Verfahren in der Kanzlei der steuerlichen Vertretung der Bw. übergeben worden. Es sei dazu u.a. unter Punkt 2 und 3 der Stellungnahme der steuerlichen Vertretung vom 5.5.2008 Stellung genommen worden. Die in der Berufung aufgestellte Behauptung, dass dem Ersuchen um Bekanntgabe der Berechnungsgrundlagen seitens der Prüferin nicht nachgekommen worden sei, sei unrichtig. Es sei lediglich im Rahmen der Schlussbesprechung eine Erhöhung des Leerfahrtenanteils von 40 % auf 45 % (Würdigung des Einwandes unter Punkt 1 betreffend die in der Taxiinnung aufliegende Diplomarbeit) bzw. Berücksichtigung eines geringeren Kilometerertrages für jene Taxis ohne Funkvertrag (daher ohne Funkzuschlag) erfolgt, wodurch der durchschnittliche Kilometerertrag (Mindesterlös) entsprechend niedriger, d.h. zu Gunsten der Bw. abgeändert worden sei. Weiters werde auf die Stellungnahme der BP zu Seite 6 der Berufung verwiesen. Die Wahl der Schätzungsmethode stehe der Behörde im Allgemeinen frei. Betreffend die geforderten zusätzlichen sonstigen Aufwendungen in Höhe von 40 % der Zuschätzung werde nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass solche Aufwendungen weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden seien (siehe dazu auch Stellungnahme zu Seite 4 der Berufung).
Zu den Vorbringen auf Seite 8 der Berufungsschrift: Betreffend die Herkunft der finanziellen Mittel seien die vorgelegten Unterlagen (wie Bankkonten, Darlehensverträge und Kreditverträge) überprüft und diesbezüglich auf die Ausführungen im BP-Bericht verwiesen worden. Der in der Berufung erhobene Vorwurf sei daher nicht gerechtfertigt. Als Beweismittel komme gemäß
§ 166 BAO alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckmäßig sei. Mehrere von X.selbst gestellte (durch eidesstattliche Erklärungen bekräftigte) Schadenersatzanträge für den Verdienstentgang für Taxis, die laut eigenen Angaben in doppelter Besetzung zum Einsatz gekommen seien, kämen daher jedenfalls als Beweismittel im Sinne des § 166 BAO in Betracht. Eine teilweise Doppelbesetzung der Taxis sei daher nicht unterstellt worden, sondern durch die entsprechenden Angaben des X.bei den Versicherungsgesellschaften definitiv bewiesen. Auch die auf den Unfallberichten angeführten Namen von Lenkern, welche in das Rechenwerk der geprüften Gesellschaft keinen Eingang gefunden hätten, würden die Annahme einer zumindest teilweise erfolgten Doppelbesetzung bestätigen. Die Feststellungen der BP seien im Verfahren nachweislich schriftlich übergeben worden. Auch die Berechnungsgrundlagen und Kalkulationsgrundlagen seien in diesem Zusammenhang übergeben worden, weshalb der in der Berufung erhobene Vorwurf der Nichtübergabe zurückzuweisen sei. Das im Rahmen der Schlussbesprechung vom steuerlichen Vertreter übergebene Schreiben vom 2.7.2008 beinhalte Rechtfertigungen und Behauptungen, durch welche die von der BP festgestellten Beweise in keiner Weise entkräftet worden seien. Im Gegenteil, die in diesem Schreiben enthaltenen Ausführungen seien lediglich eine Wiederholung der von der BP festgestellten Mängel und Ungereimtheiten, die dann nur durch Schuldzuweisungen an die rechnungslegenden Unternehmer (Mercedes M.und Mazda N. ) oder die Ermittlungsorgane (KIAB) beseitigt werden sollten.
Zu den Vorbringen auf Seite 9 der Berufungsschrift: Auf Tz 1a) ff. BP-Bericht (Ausführungen zum Prüfungsablauf) werde verwiesen. Es sei richtig, dass die Schätzung der Umsätze und Gewinne durch die BP aufgrund von Kalkulationsdifferenzen (diese wiederum untermauert durch Beweise aufgrund umfangreicher Erhebungen) erfolgt sei. Keinesfalls richtig sei die aufgestellte Behauptung, dass die wichtigsten Tangenten, nämlich die Funksignale geschätzt worden seien, da die Funksignale aufgrund der Eingangsrechnungen der jeweiligen Taxifunkzentralen ermittelt worden seien und die branchenüblichen Stornos mit 10 % geschätzt worden seien. Es werde nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine entsprechenden Grundaufzeichnungen (Taxameteraufzeichnungen) vorgelegt worden seien. Die Nichtaufbewahrung von Grundaufzeichnungen, aus denen die erzielten Einnahmen ersichtlich seien, stellten einen schweren Verstoß gegen § 131 Abs. 1 Z 5 BAO und § 132 BAO dar und führten bereits ohne Bedachtnahme auf weitere Feststellungen (in diesem Fall gebe es jedoch eine Reihe von weiteren stichhaltigen Beweisen, die die Behörde durch umfangreiche Erhebungen erlangt habe) zur Schätzungsverpflichtung. Die Nichtaufbewahrung der Grundaufzeichnungen im Prüfungszeitraum lasse nach ständiger Rechtsprechung des VwGH darüber hinaus auf höhere Jahresfahrleistungen pro Taxi schließen. Sei eine Schätzungsberechtigung gemäß
§ 184 BAO gegeben, so stehe laut ständiger Rechtsprechung der Behörde die Wahl der Schätzungsmethode grundsätzlich frei.
Zu den Vorbringen auf Seite 10 der Berufungsschrift: Im Zuge des BP-Verfahrens sei es zu Hinzuschätzungen betreffend Umsatz und Gewinn für die Jahre 2003 bis 2007 und die Zeiträume 01-04/2008 gekommen. Als Konsequenz hätten sich der Kapitalertragsteuer unterliegende verdeckte Ausschüttungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer X. ergeben. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellten von der BP festgestellte Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft keinen Niederschlag gefunden hätten, verdeckte Ausschüttungen dar.
Zur Beilage A der Berufungsschrift: Kennzeichen W-xxxTX: Dieses Kfz sei am 8.4.2005 mit einem Kilometerstand von 78.350 von der Firma E. gekauft und am 15.4.2005 auf die Bw. angemeldet worden. Ein Gutachten von F. (Besichtigungstermin 8.7.2005) sei am 15.4.2008 in der Kanzlei der steuerlichen Vertretung übergeben worden. Eine Rechnung (Mercedes) vom 28.12.2005 (Nr. 1-541287) weise einen Kilometerstand von 114.213 auf. Ein in der Berufung angeführtes Gutachten von F. vom 15.6.2005 mit 81.576 km sei der BP nicht vorgelegt worden. Die Rechnung (Mercedes) vom 11.11.2005 mit dem Kilometerstand von 112.012 sei ebenfalls von der BP eingesehen worden. Zusammenfassung: Kauf am 8.4.2005 mit 78.350 km, Anmeldung am 15.4.2005, behauptetes (nicht vorgelegtes) Gutachten F. vom 15.6.2005 mit 81.576 km, vorliegendes Gutachten F. vom 8.7.2005 mit 80.501 km (!!!), AB am 1.7.2005 laut Losungsliste 2.140 km, EB am 31.7.2005 laut Losungsliste 4.272 km, Rechnung (Mercedes) vom 11.11.2005 mit 112.012 km, Rechnung (Mercedes) am 28.12.2005 mit 114.213 km. Es sei ersichtlich, dass die Kilometerstände nicht schlüssig nachvollziehbar seien. Laut den der BP zur Verfügung stehenden Unterlagen sei somit eine Kilometerleistung von 35.863 in 6 Monaten zwischen Kauf (8.4.2005) und Rechnung vom 28.12.2005 festgestellt worden. Aus den von der BP eingesehenen Schadensakten gehe hervor: Schaden vom 14.6.2005: T. (Lenker laut Unfallbericht), L. (Lenker laut "Losungsliste"). Schaden vom 8.7.2005: V. (Lenker laut Unfallbericht), L. (Lenker laut "Losungsliste"). Es sei Doppelbesetzung beantragt worden. Kennzeichen W-yyyTX: Rechnung (Mercedes) vom 22.3.2005 mit 17.805 km, 9.1.2006 W. (keine Kontrollmitteilung) 49.905 km (d.h. Kilometerleistung in ca. 8,5 Monaten 32.100), Verkauf an Taxiunternehmen X., Rechnung (Mercedes) vom 22.9.2007 mit 101.430 km lt. Beleg Taxiunternehmen X. (d.h. Kilometerleistung in ca. 21 Monaten 51.525 km).Kennzeichen W-zzzTX: GutachtenF. vom 24.2.2005 mit 94.398 km, AB am 1.2.2005 laut Losungsliste 95.090 km, EB am 28.2.2005 laut Losungsliste 97.163 km. 12/2006: Die der BP vorgelegte Losungsliste beinhalte keine Aufzeichnung der Kilometerstände. Die letzte Aufzeichnung der Kilometerstände sei im Juni 2006 erfolgt. EB Kilometerstand laut Berufungsschrift 154.136 km; 06/2006: AB 133.880 km, EB 136.576 km, 11.1.2007 Besichtigung G-GmbH.: 150.941 km ("d.h. das Auto müsste rückwärts gefahren sein"). Die Aufzeichnungen zeigten das Bild von Ungereimtheiten, welche offensichtlich das Resultat von Manipulationen seien. Bei den im BP-Bericht erwähnten Ungereimtheiten betreffend die Kilometerleistungen handle es sich um beispielhafte Darstellungen. Darüber hinaus seien aus den vorgelegten Unterlagen bzw. den Unterlagen laut Erhebungen eine Vielzahl weiterer Ungereimtheiten der Kilometerstände (Differenzen zwischen den Angaben in Rechnungen bzw. Gutachten und den in den Losungslisten angeführten Kilometerständen) enthalten. Ab Mitte 2006 seien auf den vorgelegten Losungslisten keine Kilometerstände mehr angeführt. Weiters werde nochmals darauf hingewiesen, dass trotz mehrmaliger Aufforderung (auch schriftlich) keinerlei Gutachten gemäß
§ 57a KFG vorgelegt worden seien, nicht einmal jene, der zum Zeitpunkt der BP noch aktuellen § 57a KFG-Gutachten der noch im Betriebsvermögen befindlichen Kfz.
Zur Beilage B der Berufungsschrift: Da sämtliche vorgelegten Unterlagen betreffend die Losungsermittlung aufgrund der bereits im BP-Bericht bzw. in der Berufungsstellungnahme angeführten Mängel massiv gegen die Buchführungsvorschriften verstoßen würden und durchwegs auch mit materiellen Unrichtigkeiten behaftet seien, hätten diese auch keinen Beweischarakter. Die der Berufung angeschlossene Gegenkalkulation basiere eben auf solchen formell nicht ordnungsgemäßen bzw. materiell unrichtigen Aufzeichnungen und habe somit keine Beweiskraft. Abschließend werde nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeder Schätzung immanenten Ungenauigkeiten von demjenigen in Kauf genommen werden müssten, der bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit zur Schätzung Anlass gegeben habe.
Die Bw. erstattete mit Anbringen vom 26. April 2010 eine Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP zur Berufung und brachte folgendes vor:
Zu den Punkten auf den Seiten 2 und 3 der Stellungnahme: Die BP habe nicht berücksichtigt, dass ab dem 23.4.2008 die Verfahrensvorschriften des FinStrG anzuwenden gewesen wären, nämlich Beweiswürdigung in dubio pro reo, Darstellung der Auseinandersetzung mit den Sachanbringen des Beschuldigten, Unschuldsvermutung, keine Bindungswirkung an abgabenrechtliche Feststellungen sowie höhere Anforderungen bei finanzstrafrechtlichen Schätzungen. Aus dem BP-Bericht gehe eindeutig hervor, dass die Verfahrensvorschriften von der BP nicht beachtet worden seien. Entgegen der Behauptung der BP sei der größte Teil der im Prüfungsverfahren vorgebrachten Beweismittel rechtlich nicht gewürdigt worden. Die Beweisanträge der Bw. seien mit der pauschalen Behauptung, dass sie nicht geeignet seien die Feststellungen der BP zu widerlegen, zurückgewiesen. worden. Es sei keine Begründung angegeben worden, weshalb die von der Bw. vorgelegten Beweisanträge nicht geeignet seien, die Feststellungen der BP zu entkräften. Dies treffe beispielsweise insbesondere auf die beiden in der Schlussbesprechung am 8.7.2008 übergebenen Beweisanträge der Bw. vom 2.7.2008 zu. Eine Besprechung dieser Anträge habe die BP mit dem Hinweis, dass sie nicht geeignet seien, die Feststellungen der BP zu entkräften, verweigert. Weiters seien der steuerlichen Vertretung geänderte Berechnungsgrundlagen zur Schätzung bekannt gegeben worden, zu denen man mangels vorheriger Information nicht Stellung nehmen habe können. Die BP habe insbesondere das Recht auf Parteiengehör sowie den Grundsatz, dass die Abgabenbehörde verpflichtet sei, Angaben auch zu Gunsten des Abgabepflichtigen zu prüfen, missachtet. Eine Beweiswürdigung sei nur dann mangelfrei, wenn beweistaugliche Gegenargumente der Partei entkräftet würden.
Stellungnahme zum Schreiben vom 20.5.2008: Mit diesem Schreiben habe die Bw. eine Liste von fünf Taxifirmen samt BP-Berichten in ca. gleicher Betriebsgröße vorgelegt, bei denen das Verhältnis Funktaxi:Standplatztaxi mit 60:40, 75:25 oder 70:30 von der BP angenommen worden sei und eine Gesamtschätzung Personalkosten 40 %, Treibstoff 10 %, sonstiger Aufwand 40 % und Gewinn 10 % angesetzt worden seien. Weiters sei eine Kalkulationsberechnung für den Nachweis des Verhältnisses 75:25 vorgelegt worden. Mit dieser Berechnung habe sich die BP sachlich nicht auseinandergesetzt. Für die von der BP angenommene Variante 50:50 sei der Bw. trotz Aufforderung nie eine Berechnungsgrundlage bekannt gegeben worden. Hinsichtlich der Kostenschätzung behaupte die BP, dass die Personalkosten mit 40 % und der Treibstoff mit 10 % aufwandswirksam berücksichtigt worden sei, dass für die Schätzung des sonstigen Aufwandes mit 40 % jegliche Grundlage fehle und von der Bw. nicht nachgewiesen worden sei. Die Bw. habe hingegen angegeben, dass erhebliche Aufwendungen für Reparaturen, Serviceleistungen und Leasingraten zu berücksichtigen wären, könne jedoch keine Belege dafür vorweisen. Betreffend die vorgelegten BP-Berichte behaupte die BP, dass ein allgemeiner sonstiger Aufwand nur deswegen geschätzt worden sei, da diese Unternehmen überhaupt keine Buchhaltung (Gewinn- und Verlustrechnung) vorgelegt hätten. Dies entspreche nicht den Tatsachen da bei allen fünf Prüfungen eine Gewinn- und Verlustrechnung und eine Buchhaltung vorhanden gewesen seien. Diese Prüfer hätten wie im vorliegenden Fall aufgrund von Mängeln in den Aufzeichnungen eine globale Schätzung durchgeführt und dabei selbstverständlich auch den sonstigen Aufwand und den Gewinn mit 10 % geschätzt. Dieses Schätzungsergebnis sei sodann mit der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung abgeglichen worden. Es habe sich dann ein Gewinn unter 10 % vom Umsatz ergeben. Dieser Gewinn halte auch einem äußeren Betriebsvergleich in der Taxibranche wirtschaftlich stand. Da es sich bei der Schätzung der Bw. um eine globale Schätzung von Umsatz und Aufwand handle, seien ein Ansatz von 40 % für sonstigen Aufwand zu berücksichtigen und der Gewinn mit 10 % zu schätzen. Aufgrund der fehlerhaften Schätzung der BP würden sich Gewinne zwischen 19,5 % und 28,9 % des Umsatzes ergeben. Derartige Gewinne seien in der Taxibranche völlig unmöglich. Die Bw. habe betriebswirtschaftliche Kennzahlen der Taxibranche vorgelegt (KMU-Institut, RAIKA), aus denen sich bei dieser Betriebsgröße Umsatzgewinne von 3,5 % bis 4,5 % ergeben würden. Die BP habe es verabsäumt, ihre Schätzung durch einen außerbetrieblichen Vergleich zu überprüfen und sich auch mit diesem Beweisantrag der Bw. nicht auseinandergesetzt. Die mehrfachen Hinweise der BP auf das Vorliegen einer Schätzungsbefugnis gingen ins Leere, da die Bw. nicht gegen die grundsätzliche Befugnis zur Schätzung berufen habe.
Stellungnahme der Bw. zu den vorgelegten Kontrollmitteilungen der BP betreffend Unfallberichte, Schadensmeldungen, Sachverständigengutachten, Eingangsrechnungen, Differenzen bei Kilometerstandsaufzeichnungen, Erhebungen der KIAB, nicht in der Losungsliste aufscheinende Lenker, in den Unfallberichten und nicht in den Losungslisten aufscheinende Lenker usw.: Die Bw. habe sämtliche von der BP behaupteten Mängel erklärt, aufgeklärt oder widerlegt. Es werde auf die entsprechenden Eingaben während des BP-Verfahrens bzw. auf die Beilagen zur Berufungsschrift verwiesen. Im Zuge dieser Aufklärung habe die Bw. nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht, dass ein Großteil der von der BP verwendeten Kontrollmitteilungen unvollständig oder unrichtig seien, insbesondere die Unterlagen der Firmen MercedesM. und MazdaN.. Zu diesen Feststellungen habe die BP nicht jeden Fall überprüft, sondern stelle sich auf den Standpunkt, dass alle Kontrollmitteilungen 100 % richtig seien, insbesondere auch amtliche Kontrollmitteilungen der KIAB. Statt einer Begründung, warum die Angaben des Bw. nicht zutreffen würden, werde der Bw. allgemein "Manipulation" der Unterlagen vorgeworfen. Jeder mit der Materie Vertraute, sei es Prüfer oder Berater, wisse aus Erfahrung, dass Kontrollmitteilungen zu einem Großteil mangelhaft seien. Dies betreffe auch amtliche Kontrollmitteilungen, da auch das Amtsorgan auf die Angaben der befragten Personen angewiesen sei.
Stellungnahme zur Doppelbesetzung von Taxis: Zu diesen Feststellungen der BP habe die Bw. Stellung genommen (Eingaben vom 5.5.2008, 13.5.2008, 20.5.2008, 2.7.2008 und 8.7.2008). Es werde darauf hingewiesen, dass bei sämtlichen dieser Fahrten kein Fahrgast im Taxi gewesen sei, so dass die Erklärungen des Bw., dass es sich um keine Kundenfahrten, sondern um Überstellungsfahrten, Besorgungsfahrten, Probefahrten, Fahrten von und zur Werkstatt u.ä. gehandelt habe, durchaus glaubwürdig seien. Die von der BP aus der Judikatur (VwGH 23.5.1990, 89/13/0281) abgeleiteten 29.000 km pro Jahr beruhten auf einem Fall, der 15 Jahre zurückliege. Im Verhältnis zum Prüfungszeitraum hätten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert und verschlechtert. Für die Annahme des Verhältnisses Funktaxi:Standplatztaxi von 50:50 habe die BP keine Berechnung als brauchbaren Nachweis geliefert. Die von der BP angenommenen Kilometerleistungen für die Jahre 2003 bis 2007 seien daher massiv überhöht.
Stellungnahme zum durchschnittlichen km-Ertrag (Taxitarif): Zu Punkt 1): Für den Zeitraum 1.1.2006 bis 31.12.2007 sei eine Berichtigung um € 0,87 vorzunehmen. Zu Punkt 2): Der Mobilfunkzuschlag sei auszuscheiden, € 1,00. Die von der BP angeführten Auswertungen und Entscheidungen seien der Bw. nicht vorgelegt worden und ergäben keine Begründung für die Aufnahme eines Mobilfunkzuschlages in die Berechnung. Zu Punkt 3): Der Zuschlag für mehr als 4 Personen sei in der Berechnung (Beilage 3 der BP von 3.10.-31.12.2007) erfasst und betrage € 1,04 und nicht € 0,10. Zu Punkt 4): Die Berücksichtigung von Verzögerungen sei zu Recht vorgenommen worden. Die Begründung der BP könne nicht nachvollzogen werden, weshalb eine Berichtigung um € 0,20 vorzunehmen wäre. Zu Punkt 5): Der von der Bw. angesetzte Leerfahrtenanteil entspreche den wirtschaftlichen Gegebenheiten im Prüfungszeitraum. Zu Punkt 6): Hinsichtlich des Verhältnisses Funktaxi:Standplatztaxi von 50:50 % werde auf die bereits angeführten Begründungen verwiesen. Die von der BP angeführten Beweismittel (Kurierartikel und Statistik Austria) seien der Bw. nicht vorgelegt worden. Die Bw. hingegen habe detaillierte Berechnungen vorgelegt. Zu Punkt 7): Der von der Bw. angegebene Abschlag für Wartezeiten entspreche den wirtschaftlichen Ergebnissen, € 1,50. Zu den Punkten 8) und 9): Die angeführten Beweismittel seien der Bw. nicht vorgelegt worden. Die angeführten Tariferhöhungen seien von der Bw. berücksichtigt worden. Der durchschnittliche Kilometerertrag betrage € 0,82.
Antwort zur Stellungnahme der BP zu Seite 10 der Berufungsschrift: Wie die BP selbst festgestellt habe, seien verdeckte Ausschüttungen in der Regel den Gesellschaftern zuzurechnen. Grundsätzlich wären diese Beträge daher dem X. für die folgenden Zeiträume zuzurechnen: 1.1.2003 bis 10.9.2003 mit 75 %, 11.9.2003 bis 3.5.2006 mit 80 % und 4.5.2006 bis 1.2.2007 mit 100 %. Ab 2.2.2007 seien diese Beträge dem Y. mit 100 % zuzurechnen. Insoweit die BP unterstelle, dass Beträge dem X. zugeflossen seien, sei zu prüfen, ob es sich wirklich um eine verdeckte Ausschüttung handle, oder ob die Beträge für andere Leistungen zugeflossen seien. X. habe keinen Geschäftsführerbezug ausbezahlt bekommen. Es müsse daher festgestellt werden, auf wie viel sich die zugeflossenen Beträge, für einen angemessenen Geschäftsführerbezug samt Ersatz der Belastungen durch die Pflichtversicherung belaufen würden, da in diesem Ausmaß grundsätzlich eine verdeckte Ausschüttung nicht gegeben sei. Ab Februar.2007 sei Y. Geschäftsführer und zu 100 % Gesellschafter, so dass Vorgänge innerhalb dieses Zeitraumes ihm zuzurechnen seien. Es sei unzulässig, den X. dafür heranzuziehen. Einen faktischen Geschäftsführer gebe es nicht, es sei ausschließlich der handelsrechtliche Geschäftsführer verantwortlich. Die Aussagen des Y. seien beweislose Schutzbehauptungen, da er ja auch die angebliche Generalvollmacht nicht vorlegen habe können. Der Ordnung halber werde darauf aufmerksam gemacht, dass Y. schwere gesundheitliche Probleme habe (Alkoholismus). Dies sollte bei der Bewertung seiner Aussagen berücksichtigt werden. Die BP habe die o.a. Fragen noch nicht überprüft und habe in keiner Weise nachgewiesen, dass die Beträge wie behauptet an X. zugeflossen seien.
Stellungnahme zur Wahl der Schätzungsmethode (Tz 1a BP-Bericht): Die Nichtberücksichtigung des sonstigen Aufwandes mit 40 % stelle einen groben Mangel der Schätzung dar. Es werde dazu auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die wichtigsten Tangenten, nämlich die Funksignale, seien zum Großteil nicht errechnet, sondern geschätzt worden, und zwar seien die Stornos mit 10 % geschätzt worden. Das große Funkpauschale sei eine Schätzung, die Differenz zwischen Funksignalen und Schaltungen sei normal, da die Funkzentralen neben den Funkaufträgen auch Kundendienste, Anfragen über offene Apotheken u.ä. über Funksignal erfassen würden. Dass die Stornos branchenüblich 10 % betragen würden, sei eine beweislose Behauptung der BP. In Branchenkreisen werde von einem Storno von 15-25 % ausgegangen.
Allgemeine Stellungnahme zur Schätzung von Umsatz und Gewinn: Die Bw. habe als Beilage zur Berufungsschrift detaillierte Kalkulationen über die Erlöse (Umsätze) 2003 bis 2007 vorgelegt. Diese Unterlagen seien auch schon im Laufe der BP bekannt gegeben worden. Die Kalkulation erfasse die Umsätze pro KFZ, wobei in einer zusätzlichen Beilage pro KFZ die Stehzeiten ausgewiesen seien. Ermittelt worden seien diese anhand der Personalverrechnung (Krankheit, Urlaub, kein Lenker verfügbar) sowie aufgrund von Werkstattrechnungen und Unfallberichten betreffend nicht einsetzbarer KFZ. Weiters seien Listen der geringfügig beschäftigten Aushilfen unter Angabe des KFZ ermittelt worden (Einsatz meist am Wochenende). Diese Ziffern seien auch den Losungslisten zu entnehmen. Diese Aufzeichnungen habe die BP in der Kalkulation nicht berücksichtigt und dazu im Einzelnen nicht Stellung genommen. Bei der o.a. Umsatzkalkulation pro KFZ seien die maßgeblichen Tangenten wie Schlüssel Funktaxi:Standplatztaxi, Erlös pro Taxifahrt, Tageskilometerleistung, durchschnittlicher Kilometerertrag zum Unterschied zur Berechnung der BP nicht geschätzt, sondern durch Berechnungen nachgewiesen worden (siehe Beilagen zur Berufung). Es sei daher absolut unrichtig, dass die Gegenkalkulation auf nicht ordnungsgemäßen Aufzeichnungen beruhe. Die BP habe sich mit den vorgelegten Beweismitteln nicht im Einzelnen auseinandergesetzt. Die Bw. halte daher den Vorwurf, dass die Schätzung der Bemessungsgrundlagen und die Abgabenfestsetzung in keinem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen seien, und als "massiv erhöht" anzusehen sei, in vollem Umfang aufrecht.
In einer Beilage zur Gegenäußerung ist folgendes angeführt: Zu Kennzeichen W-xxxTX: Zwischen dem Kauf am 8.4.2005 bis zur Rechnung vom 28.12.2005 liege ein Zeitraum von 8 Monaten und nicht von 6 Monaten. Die Rechnung vom 11.11.2005 mit Kilometerstand 112.012 beziehe sich auf eine Garantiearbeit betreffend die SBC-Bremse. Um diese Arbeit in Garantie durchführen zu können, sei ein fiktiver Kilometerstand über 100.000 km angenommen worden. Daher auch der Kilometerstand in der Rechnung vom 28.12.2005. Der Schaden vom 14.6.2005 betreffe keine Kundenfahrt, sondern eine Werkstattfahrt. T. sei kein Taxifahrer. Die Taxilenkerin des KFZ sei Frau L.. Der Schaden vom 8.7.2005 betreffe keine Kundenfahrt, sondern eine Überstellungsfahrt. V. sei kein Taxifahrer. Die Taxilenkerin des KFZ sei Frau L.. Zu Kennzeichen W-yyyTX: Das KFZ sei am 12.1.2006 an das Taxiunternehmen X. verkauft worden, und zwar mit einem Kilometerstand von 39.107. Das ergebe für 9,5 Monate eine Kilometerleistung von 2.242 km und das sei im Durchschnitt pro Monat in Ordnung. "W.war nur eine Durchsicht des Kfz und keine Reparatur vor Verkauf - Kilometerstand unrichtig." Im Zeitraum 12.1.2006 bis 22.9.2007 seien 62.323 km gefahren worden, was bei 21 Monaten einen Durchschnitt von 2.967 km ergebe, so dass die Kilometerleistung in Ordnung sei. Zu Kennzeichen W-zzzTX: Das Gutachten betreffend Besichtigung durch F. vom 24.2.2005 sei der Bw. nicht vorgelegt worden, weshalb sie dazu nicht Stellung nehmen könne. Die Stände 2/2005 laut Losungsliste seien richtig. Für 12/2006 seien die gefahrenen Kilometer auf der Losungsliste eingetragen. Die Stände könnten leicht durch Addition errechnet werden. Die Kilometerstände per 06/2006 und 12/2006 ergäben normale Kilometerleistungen. Der Beleg für die Besichtigung G-GmbH. vom 11.1.2007 sei der Bw. nicht vorgelegt worden, so dass dazu nicht Stellung genommen werden könne.
Über die Berufung wurde erwogen:
I) Umsatzsteuer 2003-2007, Festsetzung der Umsatzsteuer für 01-04/2008 und Körperschaftsteuer 2003-2007:
Die Bw. wendet sich gegen die von der BP in den berufungsgegenständlichen Abgabenerhebungszeiträumen vorgenommene Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO.
Die Berechtigung zur Vornahme der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wurde von der BP mit dem Vorliegen formeller und materieller Mängel der Bücher und Aufzeichnungen der Bw. begründet. Die Schätzungsgrundlagen wurden von der BP mittels Kalkulation unter Zugrundelegung branchenüblicher Erfahrungswerte und unter entsprechender Berücksichtigung der durch aufwändige Ermittlungshandlungen offenbar gewordenen, auf eine unvollständige Erfassung von Geschäftsfällen durch die Bw. hinweisenden, Fakten ermittelt. Dazu wird auf die ausführlichen Darstellungen zur Schätzungsbefugnis in Tz 1 a) und 1 b) BP-Bericht sowie zu den Schätzungsgrundlagen in Tz 1 c) BP-Bericht verwiesen.
Die rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes hat unter Zugrundelegung der im Folgenden dargestellten gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.
In § 131 BAO ist folgendes angeordnet:
"(1) Bücher, die gemäß den §§ 124 oder 125 zu führen sind oder die ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, und Aufzeichnungen der in den §§ 126 bis 128 bezeichneten Art dürfen, wenn nicht anderes gesetzlich angeordnet ist, auch im Ausland geführt werden. Derartige Bücher und Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Abgabenbehörde innerhalb angemessen festzusetzender Frist in das Inland zu bringen. Den Büchern und Aufzeichnungen zu Grunde zu legende Grundaufzeichnungen sind, wenn sie im Ausland geführt werden, innerhalb angemessener Frist in das Inland zu bringen und im Inland aufzubewahren; diese Verpflichtung entfällt hinsichtlich jener Vorgänge, die einem im Ausland gelegenen Betrieb, einer im Ausland gelegenen Betriebsstätte oder einem im Ausland gelegenen Grundbesitz zuzuordnen sind. Es muss gewährleistet sein, dass auch bei Führung der Bücher und Aufzeichnungen im Ausland die Erforschung der für die Erhebung der Abgaben wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ohne Erschwernisse möglich ist.
Für alle auf Grund von Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie für die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher gelten insbesondere die folgenden Vorschriften:
1. Sie sollen in einer lebenden Sprache und mit den Schriftzeichen einer solchen geführt werden. Soweit Bücher und Aufzeichnungen nicht in einer für den Abgabepflichtigen im Abgabenverfahren zugelassenen Amtssprache geführt werden, hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung der vorgelegten Kontoauszüge, Bilanzabschriften oder Belege beizubringen. Soweit es für die Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung (§§ 147 bis 153) erforderlich ist, hat der Abgabepflichtige auf seine Kosten für die Übersetzung der eingesehenen Bücher und Aufzeichnungen in eine für ihn zugelassene Amtssprache Sorge zu tragen; hiebei genügt die Beistellung eines geeigneten Dolmetschers.
2. Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Die Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat in die für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen und Ertrag, ausgenommen Abzugssteuern, zu führenden Bücher und Aufzeichnungen ist zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt. An die Stelle des Kalendermonats tritt das Kalendervierteljahr, wenn dieses auf Grund umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften für den Abgabenpflichtigen Voranmeldungszeitraum ist. Soweit nach §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen Bareingänge und Barausgänge, in allen übrigen Fällen die Bareinnahmen und Barausgaben täglich in geeigneter Weise festgehalten werden.
3. Die Bezeichnung der Konten und Bücher soll erkennen lassen, welche Geschäftsvorgänge auf diesen Konten (in diesen Büchern) verzeichnet werden. Konten, die den Verkehr mit Geschäftsfreunden verzeichnen, sollen die Namen und Anschriften der Geschäftsfreunde ausweisen.
4. Soweit Bücher oder Aufzeichnungen gebunden geführt werden, sollen sie nach Maßgabe der Eintragungen Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. Werden Bücher oder Aufzeichnungen auf losen Blättern geführt, so sollen diese in einem laufend geführten Verzeichnis (Kontenregister) festgehalten werden.
5. Die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart geordnet aufbewahrt werden, daß die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist.
6. Die Eintragungen sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, sollen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung soll nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es soll nicht radiert und es sollen auch solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später vorgenommen worden sind.
(2) Werden die Geschäftsvorfälle maschinell festgehalten, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß durch gegenseitige Verweisungen oder Buchungszeichen der Zusammenhang zwischen den einzelnen Buchungen sowie der Zusammenhang zwischen den Buchungen und den Belegen klar nachgewiesen werden sollen; durch entsprechende Einrichtungen soll der Nachweis der vollständigen und richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle leicht und sicher geführt werden können.
(3) Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen können Datenträger verwendet werden, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; die vollständige und richtige Erfassung aller Geschäftsvorfälle soll durch entsprechende Einrichtungen gesichert werden. Wer Eintragungen in dieser Form vorgenommen hat, muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen. Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen."
Gemäß
§ 163 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
In § 132 BAO ist folgendes angeordnet:
" (1) Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sind sieben Jahre aufzubewahren; darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind, in denen diejenigen Parteistellung haben, für die auf Grund von Abgabenvorschriften die Bücher und Aufzeichnungen zu führen waren oder für die ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt wurden. Soweit Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, sollen sie sieben Jahre aufbewahrt werden. Diese Fristen laufen für die Bücher und die Aufzeichnungen vom Schluß des Kalenderjahres, für das die Eintragungen in die Bücher oder Aufzeichnungen vorgenommen worden sind, und für die Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen vom Schluß des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen; bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr laufen die Fristen vom Schluß des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
(2) Hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen kann die Aufbewahrung auf Datenträgern geschehen, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Soweit solche Unterlagen nur auf Datenträgern vorliegen, entfällt das Erfordernis der urschriftgetreuen Wiedergabe.
(3) Wer Aufbewahrungen in Form des Abs. 2 vorgenommen hat, muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen. Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen."
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung unter anderem dann zu schätzen (Schätzungsbefugnis), wenn der Abgabepflichtige Bücher und Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Wie aus dem Wortlaut des § 167 Abs. 2 BAO hervorgeht, genügt es für eine schlüssige Beweiswürdigung, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH 16.6.1987, 85/14/0125; 18.12.1990, 87/14/0155). Vielmehr ist ein Vorgang tatsächlicher Art dann als erwiesen anzunehmen, wenn die erkennende Behörde auf Grund einer aus den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und den Gesetzen des logischen Denkens gezogenen Schlussfolgerung zur Überzeugung gelangt ist, dass es sich so ereignet hat (VwGH 6.12.1990, 90/16/0031; 14.5.1991, 89/14/0195).
Insoweit von der Bw. Verfahrensmängel im Prüfungsverfahren gerügt werden, ist folgendes festzustellen:
Dem Vorbringen der Bw., dass aufgrund der Änderung der Rechtsgrundlage auf Außenprüfung gemäß
§ 147 Abs. 1 BAO iVm § 99 FinStrG eine Beweislastumkehr eingetreten wäre und dies von der Prüferin nicht beachtet worden sei, kann nicht gefolgt werden.
Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung fallen die den Abgabenbehörden gemäß
§§ 114 f BAO zukommenden Obliegenheiten zur Erforschung der für die Abgabenbemessung wesentlichen Umstände nicht dadurch weg, dass gegen den Abgabepflichtigen ein Finanzstrafverfahren anhängig ist. Auch gegen einen der Begehung einer Abgabenverkürzung verdächtigen Abgabepflichtigen sind Abgabenverfahren zu führen und Abgabenbescheide zu erlassen. Auch eine nach § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführte Prüfung hat in dieser Norm nur ihren Veranlassungsgrund, nicht aber ihre verfahrensrechtliche Grundlage, welche sich unverändert in den Bestimmungen der §§ 147 ff BAO findet (Hinweis E 26.5.1993, 90/13/0155, S 145). Dafür, dass die Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens gegen einen Abgabepflichtigen Recht und Pflicht der Abgabenbehörde zur Feststellung des Sachverhaltes in freier Beweiswürdigung iSd § 167 Abs. 2 BAO im Abgabenverfahren beschränken würde, findet sich im Gesetz keine Stütze (vgl. zB VwGH 20.04.2004, 2003/13/0165).
Durch die Änderung der Rechtsgrundlage der Außenprüfung wurde die Bw. auch nicht vom Erfordernis entbunden, im Sinne ihrer Mitwirkungspflicht im Abgabenverfahren das tatsächliche Vorliegen von ihr behaupteter Umstände einwandfrei unter Ausschluss jeglichen Zweifels darzutun.
Insoweit der Berufung der Bw. auf Beweislastumkehr der Vorwurf unterlassener Ermittlungen durch die BP innewohnt, ist zu entgegnen, dass eine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht nicht festgestellt werden kann. Wie aus den Ausführungen in Tz 1 b) BP-Bericht und den im Arbeitsbogen der BP befindlichen Unterlagen zu entnehmen ist, wurden aufwändige Ermittlungshandlungen durchgeführt, deren Ergebnisse, wie aus den Ausführungen in Tz 1 c) BP-Bericht hervorgeht, bei der Festlegung der Schätzungsgrundlagen angemessen berücksichtigt wurden. Ein weiterer Verwaltungsaufwand wäre aus ökonomischer Perspektive nicht zu rechtfertigen gewesen.
Ebenso geht aus dem BP-Bericht unzweifelhaft hervor, dass eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen im BP-Verfahren getätigten Vorbringen der Bw. vorgenommen wurde.
Der seitens der Bw. erhobenen Vorwürfe, dass die BP ihre Einwendungen nicht ausreichend gewürdigt hätte, dass eine sachliche Auseinandersetzung nicht erfolgt wäre, dass die Vorbringen der Bw. sogar ignoriert worden wären, erweisen sich anhand der im Arbeitsbogen der BP befindlichen Dokumente eindeutig als tatsachenwidrig.
Dem Vorbringen der Bw., dass erbrachte Beweise nicht beachtet worden seien, ist zu entgegnen, dass ihre aus bloßen Behauptungen bestehenden Äußerungen zu den Feststellungen der BP im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen waren, was von der Prüferin auch getan wurde.
Aus dem BP-Bericht geht überdies klar hervor, dass der Grundsatz des Parteiengehörs nicht verletzt wurde, da der Bw. bereits vor Abschluss der BP Gelegenheit gegeben wurde, zu den Feststellungen Stellung zu beziehen, eine Auseinandersetzung der BP mit sämtlichen Stellungnahmen der Bw. erfolgte sowie eine nachvollziehbare Begründung für die Ermittlung der Schätzungsgrundlagen im BP-Bericht dargelegt wurde.
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 147 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 99 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1496-W/10
- Stammnummer
- 52940
- Gültig
- 07.04.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF