Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1496-W/10
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1496-W/10vom 07.04.2011Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dem Vorbringen der Bw., dass Berechungsgrundlagen (Ziffern) erst bei der Schlussbesprechung bekannt gegeben worden seien, ist zu entgegnen, dass die steuerliche Vertretung einwenden hätte können, dass sie mehr Zeit brauche zur Erstattung inhaltlicher Vorbringen, was nicht getan wurde. Der Vorwurf, man habe von den Berechnungsgrundlagen nicht zeitgerecht Kenntnis erlangt kann daher nur als Zweckbehauptung aufgefasst werden.
Insgesamt sind an der Vorgehensweise der BP keine Elemente erkennbar, die auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln hindeuten würden. Die diesbezüglichen Vorbringen der Bw. lassen vielmehr auf eine affektiv bedingte Ablehnung der von der BP anhand der ermittelten Fakten getroffenen rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes und der Höhe der daraus resultierenden Abgabennachforderungen schließen.
Die Tatsache, dass von der Bw. Anlass zur Schätzung gegeben wurde und somit die Berechtigung zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO gegeben war, wird im Übrigen auch von der Bw. nicht bestritten.
Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist es das Ziel der Schätzung gemäß
§ 184 BAO, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. zB VwGH 28.08.2007, 2004/17/0211; 08.09.2009, 2009/17/0119; 10.08.2010 2009/17/0129).
Aus der Darstellung des Prüfungsablaufes in Tz 1 a) BP-Bericht lässt sich ersehen, dass seitens der Bw. wenig Bereitschaft zur Mitwirkung an der Erforschung der materiellen Wahrheit an den Tag gelegt wurde. Die Bw. konnte trotz mehrmaliger Aufforderung nicht dazu gebracht werden, die nach den gesetzlichen Vorgaben für eine in formeller Hinsicht ordnungsgemäße Buchführung erforderlichen Aufzeichnungen und Unterlagen, aus denen sich die einzelnen Geschäftsvorfälle verfolgen lassen, in vollständiger Form beizubringen.
Da von der Bw. keine Taxameteraufzeichnungen vorgelegt wurden, und somit für eine Prüfung der für die Erhebung der Abgaben wesentlichen Verhältnisse bei einem Taxiunternehmen unabdingbare Grundaufzeichnungen vorenthalten wurden, konnte die BP nicht von der sachlichen Richtigkeit der Buchführung ausgehen.
Die Annahme der sachlichen Unrichtigkeit der vorhandenen Bücher und Aufzeichnungen wurde durch die in der Folge durchgeführten Ermittlungen bestätigt. Es wurde eine Reihe von Fakten zu Tage gebracht, anhand derer als erwiesen angenommen werden muss, dass die erklärten (buchmäßig ausgewiesenen) Betriebsergebnisse nicht den tatsächlichen Geschehnissen entsprechen.
Die Ermittlungen bei den Versicherungsgesellschaften ergaben, dass nicht alle Unterlagen über Schadensfälle bei den im Betrieb eingesetzten Fahrzeugen der BP vorgelegt wurden. Aus bei den Versicherungsgesellschaften eingesehenen Unfallberichten geht hervor, dass die Bw. Taxilenker beschäftigt hatte, die in den vorgelegten Losungslisten nicht aufscheinen.
Die von der BP in diesem Zusammenhang getroffene Schlussfolgerung, dass die Heranziehung von in den vorgelegten Unterlagen nicht aufscheinenden Taxilenkern auf zumindest teilweise praktizierte Doppelbesetzungen von Fahrzeugen hinweise und folglich von höheren als den angegebenen Kilometerleistungen auszugehen sei, entspricht den Denkgesetzen, dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut und den Erfahrungen des täglichen Lebens. Der nicht im Rechenwerk erfasste Einsatz von Arbeitskräften stellt zweifellos einen - über einen bloßen Verdacht hinausgehenden - hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkt für die Rechtfertigung der Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Erlösverkürzungen (Schwarzumsätzen) dar.
Im Übrigen wurde aufgedeckt, dass die Bw. von den Versicherungsgesellschaften bei der Geltendmachung von Schadenersatz aus Verkehrsunfällen vielfach Stehtageablösen für doppelt besetzte Fahrzeuge verlangte und ihr die entsprechenden Beträge auch ausbezahlt wurden. Die betreffenden Anträge wurden vom Gesellschafter-Geschäftsführer X. gestellt und von diesem teilweise sogar durch eidesstattliche Erklärungen bekräftigt.
Die im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, dass die Geltendmachung von Stehtageablösen für Doppelbesetzungen eine weit verbreitete Praxis sei, um "bevorstehende Abstriche seitens der Versicherung zu verringern" und diese Vorgehensweise keinesfalls als Beweis für tatsächliche Doppelbesetzungen gewertet werden könne, ist im gegebenen Kontext als reine Zweckbehauptung aufzufassen. Diese Argumentation ist darüber hinaus als Ausdruck eines stark unterentwickelten Rechtsbewusstseins zu werten, zumal die Behauptung der mehrfachen Verwirklichung eines strafbaren Tatbestandes in einem Bereich (Versicherungsbetrug) zur Relativierung rechtswidriger Handlungen in einem anderen Bereich (Abgabenhinterziehung) herangezogen wird.
Wie von der BP schlüssig dargelegt wurde, ist von der Tatsache der Nichterfassung von Taxilenkern im Rechenwerk der Bw. auf eine zumindest teilweise Doppelbesetzung von Fahrzeugen zu schließen. Die Tatsache der Geltendmachung von Stehtageablösen für doppelt besetzte Fahrzeuge bei den Versicherungsgesellschaften führt zur Bestätigung dieser Annahme.
Die Schlussfolgerungen der BP beruhen somit auf Tatsachen, während die Vorbringen der Bw. bloße Behauptungen sind, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung beurteilt werden müssen.
Das Vorbringen, dass man bei den Versicherungsgesellschaften hinsichtlich der Doppelbesetzungen der Fahrzeuge gelogen habe, um höhere Stehtageablösen zu erlangen, ist eine Behauptung, welche im gegebenen Kontext nicht für glaubwürdig gehalten werden kann.
Ebenso sind die Vorbringen zu den nicht im Rechenwerk erfassten Taxilenkern Behauptungen, die als unrealistisch und daher unglaubwürdig zu beurteilen sind. Das Vorbringen, dass diese Taxilenker keine Taxifahrten im eigentlichen Sinne durchgeführt hätten, sondern nur zu Überstellungsfahrten und Besorgungsfahrten herangezogen worden seien und dass es sich um "Einspringer" gehandelt habe, ist nach der Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar. Mit diesem Vorbringen soll offenbar glaubhaft gemacht werden, dass die nicht im Rechenwerk erfassten Taxilenker für nicht zu Erlösen führende Fahrten eingesetzt worden seien. Dazu ist festzustellen, dass keine Aufzeichnungen vorgelegt wurden, die diese Behauptung nachvollziehbar machen würden. Im Übrigen erscheint es fern der Realität, dass ein Taxiunternehmen eine so hohe Anzahl von nicht zu Erlösen führenden Fahrten durchführen würde, dass dafür die Inanspruchnahme von mehreren zusätzlichen Arbeitskräften erforderlich wäre. Auch die Behauptung, dass es sich bei den betreffenden Personen um Pensionisten, Angestellte bei Post und Bahn, Bundesbeamte und Studenten gehandelt hätte, die sich zusätzlich Geld dazuverdienten, wurde nicht durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen. In diesem Zusammenhang findet sich in der Berufung auch die Argumentation, dass diese Personen "oftmals am Wochenende als Taxilenker tätig" gewesen seien. Mit dieser Aussage bestätigt sich die Unglaubwürdigkeit der vorherigen Behauptungen der Bw., wonach diese Personen lediglich zur Durchführung von nicht zu Erlösen führenden Fahrten eingesetzt worden wären. Dass die nicht erfassten Fahrer nur in zu vernachlässigendem Ausmaß tätig geworden seien, wurde von der Bw. zwar behauptet, konnte aber nicht durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen werden.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass durch die seitens der Bw. zu diesem Thema getätigten unglaubwürdigen Aussagen die von der BP erhobenen Fakten in keiner Weise entkräftet wurden.
Die von der BP unter Zugrundelegung der Annahme einer teilweisen Doppelbesetzung von Fahrzeugen ermittelten Kilometerleistungen pro Jahr bewegen sich in den geprüften Jahren zwischen 33.500 km und 39.600 km und sind somit keineswegs als überhöht anzusehen, da für ein andauernd doppelt besetztes Taxi nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung eine durchschnittliche Jahreskilometerleistung von über 58.000 km anzunehmen wäre (VwGH 23.5.1990, 89/13/0281).
Die Ermittlungen der BP ergaben überdies, dass die in den von der Bw. vorgelegten Losungslisten verzeichneten Kilometerstände nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprachen sowie dass ab Mai 2006 in den Losungslisten keine Kilometerstände angeführt sind. Es wurde anhand von Sachverständigengutachten und Eingangsrechnungen von Werkstätten festgestellt, dass die in diesen Unterlagen aufscheinenden Kilometerstände mit den in den Losungslisten angeführten Kilometerständen nicht übereinstimmten. Daher ist davon auszugehen, dass seitens der Bw. Manipulationen der Tachometerstände vorgenommen wurden.
Das Vorbringen der Bw., dass die von der BP gesichteten Unterlagen unrichtige Kilometerstände aufweisen würden, kann nicht als glaubwürdig erachtet werden. Wenn die Bw. in diesem Zusammenhang argumentiert, dass es unzulässig wäre, anhand unrichtiger Kontrollmitteilungen ihre Aufzeichnungen in Frage zu stellen, so übersieht sie dabei, dass den rechtlichen Anforderungen entsprechende Aufzeichnungen von ihr nicht vorgelegt wurden und dass die behauptete Unrichtigkeit des Kontrollmaterials nicht durch die Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen wurde.
Betrachtet man die Ergebnisse der Ermittlungen betreffend die Kilometerstände im Kontext mit der als erwiesen anzunehmenden Beschäftigung von nicht im Rechenwerk erfassten Arbeitskräften, so ergibt sich ein weiterer - über den bloßen Verdacht hinausgehender - hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkt für die Rechtfertigung der Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Erlösverkürzungen (Schwarzumsätzen).
Dafür spricht auch die Tatsache, dass von der Bw. keine Taxameteraufzeichnungen vorgelegt wurden, anhand derer die durchgeführten Fahrten nachvollziehbar wären. Derartige zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege, welche den Taxameterstand bei Übernahme und Rückgabe eines Fahrzeuges durch den Lenker ausweisen, wurden von der Bw. nicht vorgelegt, was mit der Unterlassung der Aufbewahrung begründet wurde. Es muss daher angenommen werden, dass diese eine Kontrolle der Einnahmen ermöglichenden Dokumente absichtlich vernichtet wurden, um die tatsächlich gefahrenen Kilometer und somit die Nichterfassung von Einnahmen durch die Bw. zu verschleiern.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind im Taxigewerbe Abrechnungsbelege, die den Taxameterstand bei Übernahme und bei Rückgabe des Kraftfahrzeuges durch den Taxilenker auswiesen und auf Grund derer geprüft werden kann, ob der Fahrer dem Unternehmer die tatsächlich vereinnahmte Losung aushändigte (so genannte "Fahrerabrechnungen"), den zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belegen im Sinne des § 131 Abs. 1 Z 5 und § 132 BAO zuzurechnen (VwGH 23.5.1990, 89/13/0280). Außerdem sind in diesen Abrechnungsbelegen jedenfalls sonstige Unterlagen zu erblicken, die im Sinne der letztgenannten Bestimmung für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind weshalb sie schon auf Grund beider Bestimmungen - ohne dass es noch besonderer gesetzlicher Anordnungen bedürfte - aufzubewahren sind. Daher begründet die Nichtaufbewahrung dieser Abrechnungsbelege die Schätzungsberechtigung der Behörde (vgl. VwGH 24.02.2005, 2003/15/0019; 09.02.2005, 2002/13/0015).
Außerdem wurden keine Gutachten über die gesetzlich vorgeschriebenen wiederkehrenden Begutachtungen der Fahrzeuge (§ 57a KFG) vorgelegt, aus denen die jeweiligen Tachometerstände zu entnehmen gewesen wären, was ebenfalls auf die absichtliche Herbeiführung von Intransparenz hinsichtlich der erzielten Einnahmen hinweist.
Die Beurteilung der (im Sachverhaltsteil dieser Entscheidung ausführlich dargestellten) Vorbringen zu den Tachometerständen von drei Fahrzeugen führt zur Überzeugung, dass es sich um reine Zweckbehauptungen handelt, da die Bw. nicht auf nachvollziehbare Weise darlegen kann, dass keine Manipulationen an den Tachometerständen der Fahrzeuge vorgenommen wurden.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass durch die seitens der Bw. getätigten Aussagen zum Thema Manipulation der Kilometerstände die von der BP erhobenen Fakten nicht entkräftet wurden.
Die Ermittlungen der BP ergaben, dass die aus den Funkabrechnungen ersichtlichen Funkaufträge wiederholt Differenzen zu den in den vorgelegten Losungslisten aufgezeichneten Schaltungen aufwiesen.
Da auch diese Ungereimtheiten seitens der Bw. nicht durch die Vorlage geeigneter Unterlagen aufgeklärt wurden, ergibt sich durch diese BP-Feststellung ein weiterer - über den bloßen Verdacht hinausgehender - hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkt für die Rechtfertigung der Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Erlösverkürzungen (Schwarzumsätzen).
Die Annahme der Wahrscheinlichkeit der Nichterfassung von Einnahmen durch die Bw. gründet sich somit auf Fakten, die durch Vorbringen der Bw. nicht entkräftet werden konnten. Es muss als erwiesen angenommen werden, dass nicht erfasste Taxilenker beschäftigt wurden, dass es nicht erfasste Doppelbesetzungen von Fahrzeugen gab, dass Kilometerstände der Fahrzeuge manipuliert wurden und dass die Funkabrechnungen nicht im Einklang mit den Losungslisten waren.
Insoweit die Bw. die Methode und die Höhe der aufgrund der festgestellten formellen und materiellen Mangelhaftigkeit der Bücher und Aufzeichnungen nach Rechtsprechung und Lehre zwingend vorzunehmen gewesenen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO kritisiert, wird darauf hingewiesen, dass entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung derjenige, der Grundaufzeichnungen nicht geführt oder nicht aufbewahrt hat, die mit der Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen muss.
Im gegenständlichen Fall hatte die BP davon auszugehen, dass die erklärten Betriebsergebnisse offenkundig nicht den tatsächlichen Geschehnissen entsprechen können, was durch das Ergebnis der vorgenommenen Kalkulation bestätigt wurde.
Wie in Tz 1 c) des BP-Berichtes (Schätzungsgrundlagen) dargelegt wurde, wurden die ermittelten Kalkulationsdifferenzen (Darstellung in Beilage 4 zum BP-Bericht) den mit 10 % zu versteuernden Umsätzen hinzugerechnet. Bei der Hinzurechnung zum Gewinn erfolgte die Berücksichtigung eines geschätzten Lohn-, Treibstoff-, Reparatur- und Serviceaufwandes. Im Bereich der Erlöse aus dem Autohandel wurde der Mangelhaftigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Rechnung getragen, indem eine Zuschätzung in Form eines Sicherheitszuschlages vorgenommen wurde (Darstellung in der Niederschrift zur Schlussbesprechung, Tz 2 b).
Aus der Darstellung in Tz 1 d) des BP-Berichtes ist nachvollziehbar, dass seitens der BP eine Auseinandersetzung mit sämtlichen in den Stellungnahmen der Bw. vorgebrachten Argumenten vorgenommen wurde. Da die Kalkulationsdifferenzen weder durch die Vorbringen der Bw. noch durch Vorlage von einer Überprüfung zugänglichen Unterlagen entkräftet werden konnten, war von der BP unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Wie aus der Darstellung der BP hervorgeht, wurden sämtliche Beweismittel im Rahmen der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 167 BAO schlüssig gewürdigt und entsprechend ausgewertet.
Die Vorbringen der Bw. zu den der Schätzung in ziffernmäßiger Hinsicht zugrunde gelegten Annahmen erschöpfen sich darin, dass sie bestimmte Standpunkte einnimmt, indem sie unrichtige oder nicht objektiv verifizierbare Behauptungen beharrlich wiederholt. Ganz offensichtlich handelt es sich dabei um ein taktisches Vorgehen zur Herbeiführung eines komplexen Diskurses, wobei das Ziel die Erlangung einer Reduktion des Schätzungsergebnisses durch "Verhandeln" über einzelne Punkte ist.
Der BP kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie auf nicht substantiierte Vorbringen der Bw. nicht näher eingegangen ist. Die BP war auch - entgegen der von der Bw. offensichtlich vertretenen Auffassung - nicht verpflichtet, nicht vorgelegte bzw. nicht vorhandene Aufzeichnungen zu rekonstruieren (vgl. VwGH vom 22.11.2001, 98/15/0187).
Die von der Bw. vorgebrachten Argumente gegen die Annahmen der BP zu Jahreskilometerleistung der Fahrzeuge, Verhältnis Funktaxi/Standplatztaxi, durchschnittlichem Kilometerertrag, Höhe der Betriebsausgaben, Mobilfunkzuschlag, Stehzeiten, Leerzeiten, Funkpauschale etc. sowie die vorgelegte "Gegenkalkulation" vermögen nicht zu überzeugen, da die behauptete Richtigkeit der vorgeschlagenen Ansätze nicht verifizierbar ist. Die Vorbringen der Bw. sind nur insoweit nachvollziehbar, als es nicht im Widerspruch zur Lebenserfahrung steht, dass Abgabepflichtige ihre Erklärungen so gestalten, dass abgabenrechtliche Wirkungen möglichst gering gehalten werden.
Mit dem Vorbringen Bw., dass die von der BP angesetzten Ziffern nicht auf branchenüblichen Durchschnittswerten basieren und somit zu für die Taxibranche völlig unmöglichen Betriebsergebnissen führen würden, vermag die Bw. keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die BP nicht an branchenüblichen Durchschnittswerten orientiert hätte.
Wenn von der Bw. in diesem Zusammenhang die fehlende Berücksichtigung von Durchschnittswerten der Taxiinnung, Kennzahlen des KMU-Institutes und der RAIKA angesprochen wird, so ist dem zu entgegnen, dass eine Bindung der Abgabenbehörde an derartige Verlautbarungen keinesfalls zwingend vorgesehen ist. Die BP hatte sich bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen an den ermittelten Fakten zu orientieren, um auf diese Weise den Verhältnissen im konkreten Fall Rechnung zu tragen. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde mehrfach ausgesprochen, dass die Abgabenbehörde Durchschnittswerte der Taxiinnung bei der von ihr gewählten Methode (z.B. Zugrundelegung der Anzahl der Grundschaltungen) zur Schätzung der Erlöse aus dem Betrieb eines Taxis nicht heranziehen muss (VwGH 20.2.1991, 90/13/0214; 02.03.1993, 92/14/0166). Im Sinne dieser Rechtsprechung kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Abgabenbehörde bei Schätzungen Kennzahlen des KMU-Institutes und der RAIKA heranziehen müsste.
Soweit die Bw. an der Schätzungsmethode Kritik übt, ist ihr entgegen zu halten, dass die Wahl der Schätzungsmethode grundsätzlich der Abgabenbehörde frei steht. Es ist jene Schätzungsmethode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am meisten geeignet erscheint (vgl. zB VwGH 25.6.1998, 97/15/0218).
Im gegenständlichen Fall ist nicht erkennbar, dass die BP diesem Grundsatz nicht entsprochen hätte. Im Übrigen muss derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. zB VwGH 25.1.2006, 2001/13/0274).
Insoweit die Bw. die zusätzliche Berücksichtigung eines "sonstigen Aufwandes" im Ausmaß von 40 % der Zuschätzung geltend macht, ist festzustellen, dass keine Unterlagen vorliegen, welche dieses Begehren gerechtfertigt erscheinen lassen könnten. Der von der BP vorgenommene Ansatz von 50 % des Zuschätzungsbetrages als Betriebsausgaben wird als sachgerecht beurteilt. Aus den diesbezüglichen Hinweisen der Bw. auf die Ergebnisse von Prüfungen anderer Unternehmen kann nichts gewonnen werden. Im Falle der Bw. war ein sonstiger Aufwand in der von ihr vorgelegten Gewinnermittlung bereits berücksichtigt, weshalb die Vergleichbarkeit mit solchen Fällen, in denen keine Buchhaltung vorlag, nicht gegeben ist.
Der von der Bw. vertretenen Ansicht, dass die Festsetzung eines Sicherheitszuschlages von 10 % der Umsätze aus Taxierlösen und der Festsetzung eines Gewinnes von 10 % des Sicherheitszuschlages die angemessene Methode der Schätzung wäre, kann nicht gefolgt werden, da eine solche Vorgehensweise im Hinblick auf die im konkreten Fall vorliegenden formellen und materiellen Mängel der Bücher und Aufzeichnungen nicht zu sachgerechten Ergebnissen führen würde.
Die rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes ergibt, dass sowohl an der Wahl der Schätzungsmethode als auch an der Höhe der Zuschätzungen keine Rechtswidrigkeit erblickt werden kann.
Die Feststellungen der BP betreffend die nicht gedeckten Lebenshaltungskosten des Gesellschafter-Geschäftsführers X. (inklusive Lebensunterhalt für seine Ehefrau und zwei Kinder), die in seinem Einkommen nicht gedeckten Einlagen (Zugänge am Verrechnungskonto der Bw. in Höhe von € 28.724,53 im Jahr 2004 und € 109.486,29 im Jahr 2005) und in der Türkei angelegten Ersparnisse (türkische Staatsanleihen, Aktien) stellen zweifellos ein zusätzliches Indiz für die Richtigkeit dieser Beurteilung dar.
Die Angaben der Bw. zur Herkunft der finanziellen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes, für die Einlagen in die GmbH und die in der Türkei angelegten Ersparnisse, nämlich der Erhalt von Darlehen durch seine Eltern und seine Schwester können nicht als glaubwürdig erachtet werden. Es wurden keine Unterlagen zur Ersichtlichmachung von Zahlungsflüssen vorgelegt. Außerdem kann aufgrund der Ergebnisse der Ermittlungen der BP nicht angenommen werden, dass diese Personen über die entsprechenden Mittel verfügt hätten. Es wurden übrigens keine einer Überprüfung zugänglichen Unterlagen vorgelegt, welche diese Beurteilung widerlegen würden. Selbst wenn X. wie behauptet von Y. (von welchem dies bestritten wurde) tatsächlich € 10.000,00 erhalten hätte, könnte dieser geringe Betrag keine Aufklärung über die Herkunft der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einer vierköpfigen Familie im gesamten prüfungsrelevanten Zeitraum geben. Ebenso können die Kontoüberziehungen in Höhe von € 8.500,00 im Jahr 2005 und in Höhe von € 10.575,00 im Jahr 2006 nicht als hinreichende Erklärungen für die Herkunft der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einer vierköpfigen Familie im gesamten prüfungsrelevanten Zeitraum aufgefasst werden.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Bw. erstatteten Vorbringen zur Finanzierung des Lebensunterhaltes des Gesellschafter-Geschäftsführers und seiner Familie sowie zur Herkunft der Mittel für die Einlagen in die GmbH und in der Türkei angelegte Ersparnisse nicht als glaubwürdig erachtet werden können und dass diesem Umstand im gegebenen Kontext eine nicht unerhebliche mittelbare Indizwirkung für die Richtigkeit der Annahme von Umsatz und Gewinnverkürzungen sowie verdeckten Ausschüttungen im von der BP festgestellten Ausmaß beigemessen werden muss.
Insoweit die Bw. argumentiert, dass ein Geschäftsführerbezug für X. von der BP zu berücksichtigen gewesen wäre, ist zu entgegnen, dass es für eine nachträgliche Berücksichtigung eines Geschäftsführerbezuges im Wege einer Schätzung keine rechtliche Grundlage gibt. Dass X. keinen Geschäftsführerbezug vereinbarte und daher auch keine entsprechenden Einkünfte zu versteuern hatte, beruht auf seiner freien Entscheidung. Da er von einer offen gelegten Leistungsabgeltung Abstand genommen hat, kann er sich nicht wirksam darauf berufen, dass Leistungen und Gegenleistungen grundsätzlich auszugleichen seien.
Eine nachträgliche Umqualifizierung von dem Geschäftsführer zugeflossenen Erträgen aus Schwarzgeschäften als Geschäftsführerbezüge oder "geschäftsführerähnliche Bezüge" ist nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen nicht zulässig.
Die rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes führt somit zum Ergebnis, dass die Vorgehensweise der BP bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nicht zu beanstanden sind, da keine Verfahrensmängel zu erkennen sind, die Schätzungsbefugnis gegeben war und Methode und Höhe der Schätzung als rechtskonform zu beurteilen sind.
Die von der Bw. beantragte Berücksichtigung von Verlustvorträgen (Verluste der Jahre 2003 und 2005) kann nicht vorgenommen werden, da nach § 18 Abs. 6 zweiter Satz EStG 1988 der Verlustabzug nur zulässig ist, wenn die Verluste durch ordnungsgemäße Buchführung ermittelt worden sind (vgl. zB VwGH 29.9.2004, 2001/13/0013), was im konkreten Fall definitiv nicht geschehen ist.
Die unter Zugrundelegung der Prüfungsfeststellungen erlassenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2003-2007, Festsetzung der Umsatzsteuer für 01-04/2008 und Körperschaftsteuer 2003-2007 sind daher mit keiner Rechtswidrigkeit behaftet.
II) Haftung für Kapitalertragsteuer 2003-2007:
Gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der anzuwendenden Fassung, wird bei inländischen Kapitalerträgen, wozu gemäß Abs. 2 Z 1 lit.a EStG 1988 auch Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören, die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Verdeckte Ausschüttungen (§ 8 Abs. 2 KStG 1988) stellen als sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung inländische Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 dar. Gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 haftet der Schuldner der Kapitalerträge dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Wie der unter Punkt I) dargestellten rechtlichen Würdigung (betreffend Umsatzsteuer 2003-2007, Festsetzung der Umsatzsteuer für 01-04/2008 und Körperschaftsteuer 2003-2007) zu entnehmen ist, muss vom Vorliegen verdeckter Ausschüttungen im berufungsgegenständlichen Zeitraum ausgegangen werden.
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind verdeckte Ausschüttungen u.a. Vermögensminderungen einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sich auf die Höhe des Einkommens auswirken und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung stehen. Verdeckte Ausschüttungen sind somit alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an den Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Nur Aufwendungen und Erträge, die durch den Betrieb veranlasst sind, dürfen das Einkommen der Körperschaft beeinflussen. Verdeckte Ausschüttungen sind aber nicht durch den Betrieb veranlasst, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis. Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern zuwendet, die aber anderen Personen nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde, sind durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst (vgl. zB VwGH 27.5.1999, 97/15/0067).
Das Vorbringen der Bw., dass es keine der Kapitalertragsteuer unterliegenden verdeckte Ausschüttungen gegeben hätte, kann in Anbetracht der gegebenen Sachlage nur als Zweckbehauptung angesehen werden. Hinsichtlich der Höhe der von der BP festgestellten verdeckten Ausschüttungen kann keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.
Die Einwendung der Bw., dass die verdeckten Ausschüttungen nicht im gesamten berufungsgegenständlichen Zeitraum dem X. zugeflossen sein könnten, da ab Februar 2007 Y. an seine Stelle als Gesellschafter-Geschäftsführer getreten wäre, steht im Widerspruch zu den Aussagen des Y. zu seiner tatsächlichen Verwendung bei der Bw. Von J. S. wurde in der Beschuldigtenvernehmung am 25. Juni 2008 zu Protokoll gegeben, dass er die Funktion des Geschäftsführers nur am Papier inne gehabt habe. Er habe sich als Empfänger von Sozialhilfe und Schuldner in 30 Exekutionsverfahren in einer finanziellen Notlage befunden und sei über einen gemeinsamen Bekannten mit X. in Kontakt gekommen. Für die Übertragung der Anteile an der Bw. an ihn habe er nichts bezahlt. Die Funktion des Geschäftsführers habe er tatsächlich niemals ausgeübt. Er habe weder die Taxilenker gekannt noch Einblicke in die - wie vor dem 1.2.2007 - von X. abgewickelte Geschäftstätigkeit gehabt. Die Aussagen des Y. erscheinen insofern plausibel, als er in seiner ausweglosen finanziellen Situation auch den (laut Behauptung der Bw.) angeblich für die Anteile gezahlten Betrag von € 10.000,00 höchstwahrscheinlich nicht aufbringen hätte können.
Dass Y., wie von der Bw. behauptet, die Geschäfte tatsächlich selbst geführt hätte, erscheint im Hinblick auf seine Lebensumstände als unwahrscheinlich, zumal auch seitens der Bw. in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP in der Berufung explizit erklärt wurde, dass es sich bei Y. um einen Mann mit schweren gesundheitlichen Problemen (Alkoholismus) handeln würde.
Die Umstände sprechen für die Annahme, dass Y. lediglich pro forma als Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw. eingesetzt wurde, während die Geschäfte weiterhin von X. geführt wurden.
Im Übrigen würde sich auch im Falle einer - mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht erfolgten - Funktionsausübung durch Y. ab Februar 2007 an der Verpflichtung der Bw. zur Haftung für die Kapitalertragsteuer nichts ändern.
Aus den dargelegten Gründen ist die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für die Jahre 2003 bis 2007 mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht erfolgt.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7. April 2011
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 147 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 99 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1496-W/10
- Stammnummer
- 52940
- Gültig
- 07.04.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF