Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1496-W/10
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1496-W/10vom 07.04.2011Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH., vertreten durch B-Stb.GmbH., vom 3. September 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend Umsatzsteuer 2003 bis 2007, Festsetzung der Umsatzsteuer für 01-04/2008, Körperschaftsteuer 2003 bis 2007 (erlassen am 28. Juli 2008) sowie Haftung für Kapitalertragsteuer 2003 bis 2007 (erlassen am 30. Juli 2008) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der mit 25.1.2011 im Firmenbuch amtswegig gelöschten Berufungswerberin (Bw.) handelte es sich um eine mit Gesellschaftsvertrag vom 11.4.2003 errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Betriebsgegenstand das Taxigewerbe war. Als Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen waren bis zum 10.9.2003 X. zu 75 % und C. zu 25 %, ab 11.9.2003 X. zu 80 % und C. zu 20 %, ab 4.5.2006 X. zu 100 % und ab 1.2.2007 Y. zu 100 %. Als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen war bis 31.1.2007 X., ab 1.2.2007 Y.. Am 3.7.2008 erfolgte die Konkursabweisung mangels Vermögens. Ab diesem Zeitpunkt fungierte Y. bis zur amtswegigen Löschung als Liquidator.
Die Löschung einer GmbH im Firmenbuch hat nach übereinstimmender Rechtsprechung der Höchstgerichte (OGH v. 24.7.1997, 6 Ob 201/97; VwGH v. 17.12.1993, 92/15/0121) bloß deklaratorischen Charakter, was bedeutet, dass eine GmbH auch nach ihrer Löschung solange fortbesteht, solange Rechtsbeziehungen zu Gläubigern oder Schuldnern bestehen. Für Belange des Abgabenrechts besteht die Rechtspersönlichkeit einer GmbH somit so lange fort, als noch ein Abwicklungsbedarf besteht (vgl. Ritz, BAO- Kommentar Tz 12 zu § 79 unter Hinweis auf VwGH v. 20.9.1995, 95/13/0068). Da im Falle der Bw. das Vorliegen eines Abwicklungsbedarfes zu bejahen ist, kann von der Erlassung einer Berufungsentscheidung nicht Abstand genommen werden. Die Berufungsentscheidung wäre an Y. als letzten Geschäftsführer und Liquidator zuzustellen. Da der derzeitige Aufenthaltsort des Y. wegen einer im Zentralen Melderegister eingetragenen "Auskunftsperre" nicht erforschbar ist und ein Zustellungsbevollmächtigter nicht bekannt gegeben wurde, muss die Zustellung dieser Berufungsentscheidung an die Bw. durch Hinterlegung im Akt vorgenommen werden.
Anlässlich einer bei der Bw. durchgeführten Betriebsprüfung (BP) wurden die folgenden, im BP-Bericht vom 30. Juli 2008 dargestellten, Feststellungen getroffen:
Tz 1 a) BP-Bericht - Prüfungsablauf: Am 22.1.2008 sei die Außenprüfung gemäß
§ 149 Abs. 1 BAO telefonisch bei der steuerlichen Vertretung (Mag.M.)angekündigt worden. Nach mehrmaligen telefonischen Rücksprachen sei der 6.2.2008 als Prüfungsbeginn vereinbart worden, wobei auf die Erforderlichkeit der Anwesenheit der beiden für den Prüfungszeitraum verantwortlichen Geschäftsführer X. und Y. sowie auf sämtliche vorzulegenden Unterlagen (einschließlich Grundaufzeichnungen) hingewiesen worden sei. Bei Prüfungsbeginn in den Räumlichkeiten der steuerlichen Vertretung sei auch die Anmeldung (siehe schriftliche Verständigung vom 6.2.2008) für die beim Einzelunternehmen X. vorzunehmende Außenprüfung erfolgt. Im Beisein von X. (Y. sei nicht erschienen) und Mag.M. sei nochmals um die Vorlage sämtlicher für die Prüfung erforderlicher Unterlagen einschließlich der Ersatzaufzeichnungen (Primärdaten/Grundaufzeichnungen) gebeten worden. Nach mehrmaligen Aufforderungen seitens der BP sei schließlich die Ergänzung der noch fehlenden Unterlagen mit Schreiben vom 20.2.2008 (welches per E-Mail am 21.2.2008 an die steuerliche Vertretung übermittelt worden sei) schriftlich abverlangt worden. In der Folge seien jedoch lediglich Teile von Schadensunterlagen (nicht vollständig) vorgelegt worden. Noch fehlende Unterlagen, wie Taxameteraufzeichnungen (Grundaufzeichnungen), Gutachten gemäß
§ 57a KFG, Autobuch (mit sämtlichen Daten betreffend den Autohandel), Nachweis über die Herkunft der finanziellen Mittel, Unterlagen betreffend das Wohnungseigentum in Wien.XX seien der Prüferin trotz weiterer mehrmaliger mündlicher Aufforderungen nicht vorgelegt worden. Am 15.4.2008 seien die Prüfungsfeststellungen (aus dem bis dahin vorgelegten Zahlenmaterial bzw. der Belegsammlung ermittelt), Kalkulationsunterlagen bzw. noch zu klärende Punkte (insbesondere fehlende Unterlagen) in den Räumlichkeiten der steuerlichen Vertretung übergeben worden. Gleichzeitig sei die Übergabe des Schreibens vom 14.4.2008 betreffend den in Absprache mit Mag.M. festgelegten Termin für die Schlussbesprechung gemäß
§ 149 Abs. 1 BAO erfolgt. Am 23.4.2008 habe die Prüferin versucht, an der aktenkundigen Firmenadresse in der A-Gasse eine Betriebsbesichtigung vorzunehmen. Es wurde ihr mitgeteilt, dass sich X. in seinem neuen Büro in der B-Straße aufhalten würde. X. habe in einem sodann geführten Telefonat mitgeteilt, dass es die Bw. und sein Einzelunternehmen weder in der A-Gasse noch in der B-Straße geben würde, da er sich wegen der Kündigung des Mietvertrages für den Standort A-Gasse erst nach einem neuen Firmensitz umsehen müsse. In der Folge seien aufgrund des dringenden Verdachtes der Abgabenhinterziehung (Verwirklichung des Tatbestandes des § 33 FinStrG) am 23.4.2008 die Änderung der Rechtsgrundlage auf Außenprüfung gemäß
§ 147 Abs. 1 BAO iVm § 99 FinStrG sowie die Ausdehnung des Prüfungszeitraumes auf 2006 dem Dkfm.R. in den Räumlichkeiten der steuerlichen Vertretung zur Kenntnis gebracht worden. Am 7.5.2008 habe in den Räumlichkeiten der steuerlichen Vertretung ohne Beisein des X. eine Besprechung der Prüfungsfeststellungen stattgefunden. Dabei sei von der steuerlichen Vertretung eine Stellungnahme (Schreiben vom 5.5.2008) übergeben worden. Eine entsprechende Würdigung dieser Stellungnahme sei von der BP im Rahmen der Schätzung gemäß
§ 184 BAO vorgenommen worden (siehe Tz 1 c). Am 14.5.2008 sei im Finanzamt die Einvernahme des X. als Beschuldigten erfolgt (siehe Beilage 1 "Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung - StPO"). Vor Beginn der Beschuldigtenvernehmung sei mit Schreiben vom 13.5.2008 zu den Betriebsabläufen sowie zu den Prüfungsfeststellungen (Grundaufzeichnungen, Autobuch, Gutachten gemäß
§ 57a KfG, Unterlagen betreffend Wohnungseigentum, Schadensunterlagen, Herkunft der finanziellen Mittel) und ergänzend mit Schreiben vom 20.5.2008 zum Verhältnis Funk- und Standplatzfahrten Stellung genommen worden. Diese Stellungnahme sei ebenfalls im Rahmen der Schätzung gemäß
§ 184 BAO entsprechend gewürdigt worden (siehe Tz 1 c). Am 23.6.2008 sei die Beschuldigteneinvernahme des Y. erfolgt, welcher laut Firmenbuch als aktueller Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw. aufscheine (siehe Beilage 2 "Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung - StPO"). In der Folge seien von der BP umfangreiche Erhebungen bei den verschiedenen Versicherungsgesellschaften durchgeführt worden. Die Ergebnisse dieser Erhebungen (Lenkerdaten, beantragte Doppelbesetzungen) seien am 6.7.2008 in Form einer zusammenfassenden Liste per Mail an die steuerliche Vertretung übersandt worden. Weiters sei der Termin für die Schlussbesprechung (8.7.2008) mit der steuerlichen Vertretung vereinbart worden. Den für die Schlussbesprechung vereinbarten Termin am 8.7.2008 habe seitens der steuerlichen Vertretung Dkfm.R. wahrgenommen. Dieser habe wiederum zwei Schreiben (vom 2.7.2008 und vom 8.7.2008) überreicht, in welchen X. zu Schadensunterlagen, Kilometerstandsdifferenzen und Differenzen bei Funkaufträgen Stellung bezogen habe. X. selbst sei zur Schlussbesprechung nicht erschienen. Y. sei zur Schlussbesprechung erschienen und habe ein an das Handelsgericht Wien (Firmenbuch) gerichtetes Schreiben vorgelegt, mit welchem er die Löschung der geprüften Gesellschaft beantragt und den Rücktritt als Geschäftsführer mitgeteilt habe. Weiters habe Y. den Beschluss des Handelsgerichtes Wien betreffend die Abweisung des Antrages der Wiener Gebietskrankenkasse auf Eröffnung des Konkurses mangels Deckung der Kosten vorgelegt. Auch durch diese im Rahmen der Schlussbesprechung vorgelegten Unterlagen seien die Feststellungen der BP nicht entkräftet worden bzw. hätten die betreffenden Ausführungen zu keinen Abänderungen der Schätzungsgrundlagen geführt. Im Anschluss an die Schlussbesprechung sei am 8.7.2008 die Niederschrift über die Schlussbesprechung ausgefertigt worden.
Tz 1 b) BP-Bericht - Buchführung und Aufzeichnungen: Aufgrund fehlender Grundaufzeichnungen (Taxameteraufzeichnungen) seien die Buchführung bzw. die Aufzeichnungen für den gesamten Prüfungs- und Nachschauzeitraum nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 131 BAO, weshalb nicht von der sachlichen Richtigkeit ausgegangen werden könne. Aus dem der BP vorgelegten Zahlenmaterial bzw. der Belegsammlung, welche jedoch mangels Vorlage von Grundaufzeichnungen für eine passive Überprüfungsmöglichkeit der betrieblichen Vorgänge durch die BP ungenügend seien, sei eine Auswertung von Fakten aus den vorhandenen Unterlagen und den durch umfangreiche Erhebungen beschafften Beweismitteln sowie die Anwendung branchenüblicher Erfahrungswerte (durchschnittliche Kilometerleistungen, Kalkulation aufgrund der Funkaufträge, fehlende Nachweise über die Herkunft finanzieller Mittel, Sicherheitszuschläge etc.) erfolgt.
Mängel der Buchführung/Aufzeichnungen: 1. Eine Überprüfung der vorgelegten unvollständigen Schadensunterlagen habe wiederholt Hinweise auf nicht erfasste Geschäftsfälle (Manipulationen bzw. Verkürzungen der Einnahmen und Betriebsergebnisse) ergeben. In den Unfallberichten scheine eine Vielzahl von Lenkern auf, welche in den vorgelegten "Losungslisten" nicht erfasst seien, was auf Doppelbesetzungen von Taxis hinweise. Auch die umfangreichen Erhebungen bei den verschiedenen Versicherungsgesellschaften bestätigten diese Annahme, da auch hier in Unfallberichten (von X. bzw. Y. größtenteils nicht vorgelegte Schadensunterlagen) Namen von Lenkern aufschienen, welche im Rechenwerk der Bw. nicht enthalten seien. Aufgrund der eingesehenen Schadensmeldungen habe die BP jedoch naturgemäß nur jene Personen erheben können, die in einen Unfall verwickelt gewesen seien. Die Bw. habe bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche an die Versicherungen im Hinblick auf die Stehtageablöse für Verdienstentgang überwiegend "Doppelbesetzung" der Fahrzeuge angegeben (teilweise durch eidesstattliche Erklärung des Gesellschafter-Geschäftsführers X.) und die entsprechenden Beträge auch erhalten. Diese Erhebungen seien jedoch lediglich als Stichprobe anzusehen und nicht als vollständige Ermittlung der nicht erfassten Lenker bzw. Geschäftsfälle. 2. Die aus den Sachverständigengutachten bzw. Eingangsrechnungen der Reparaturwerkstätten aufgezeichneten Kilometerstände wiesen wiederholt auf Manipulationen hin, da Differenzen zu den Kilometeraufzeichnungen laut vorgelegten "Losungslisten" ersichtlich seien und somit kein Zusammenhang mit den in den Losungslisten angeführten Kilometerstandsaufzeichnungen hergestellt werden könne. 3. Die aus den Funkabrechnungen ersichtlichen Funkaufträge würden ebenfalls wiederholt Differenzen zu den laut "Losungslisten" aufgezeichneten Schaltungen ergeben. 4. Die von der BP durchgeführte Kalkulation unter Zugrundelegung branchenüblicher Erfahrungswerte und unter Berücksichtigung der jeweiligen Tarifänderungen ergebe massive Kalkulationsdifferenzen. Die Kalkulation der BP sei am 15.4.2008 der steuerlichen Vertretung übergeben worden. Bei dieser Kalkulation seien jene Taxis, für die kein Funkvertrag mit den Funkzentralen eingegangen worden sei, mit einer durchschnittlichen Kilometerleistung von mindestens 29.200 pro Jahr (entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 23.5.1990, 89/13/0281) berücksichtigt worden, was der Jahreskilometerleistung eines einfach besetzten Taxis entspreche. Auf diese Jahreskilometerleistung sei der unbestrittene Kilometerertrag (abgeleitet aus dem jeweils gültigen Tarif) angewendet worden (siehe Beilage 3). Zu diesem Zeitpunkt habe es aus den nicht vollständig vorgelegten Schadensunterlagen zwar einige Hinweise auf Doppelbesetzung von Fahrzeugen gegeben, welche jedoch erst später im Rahmen der durchgeführten Erhebungen bei den verschiedenen Versicherungsgesellschaften eindeutig bestätigt worden seien. Taxis mit Funkvertrag seien anhand der von den verschiedenen Funkzentralen verrechneten Funkimpulse kalkuliert worden. Dabei sei eine branchenüblichen Stornoquote von 10 % und ein branchenüblicher durchschnittlicher Mindesterlös pro Taxifahrt (ebenfalls abgeleitet aus dem jeweils gültigen Tarif) berücksichtigt worden. Der Kalkulation hinsichtlich Funktaxis sei ein Verhältnis von 50:50 (Funkfahrten:Standplatzfahrten) zugrunde gelegt worden, da gerade bei diesen Autos realistische Werte für die zweifellos erfolgte Doppelbesetzung widergespiegelt würden (große Funkpauschale, mehr Funkaufträge), was aber keinesfalls ausschließe, dass auch reine "Standplatztaxis" in Doppelbesetzung zum Einsatz gekommen seien, was die Erhebungen bei den Versicherungsgesellschaften bestätigt hätten. Die oben angeführten Mängel und massiven Kalkulationsdifferenzen habe X.bzw. dessen steuerliche Vertretung nicht durch Vorlage entsprechender Unterlagen entkräften können, sodass sämtliche Beweismittel im Rahmen der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 167 BAO schlüssig gewürdigt und ausgewertet worden seien. Die Bücher und Aufzeichnungen der Bw. seien somit nicht nur formell, sondern auch sachlich unrichtig, was die Schätzungsberechtigung, in diesem Fall die Schätzungsverpflichtung der Abgabenbehörde gemäß
§ 184 BAO nach sich ziehe. Ziel einer Schätzung sei es, die Besteuerungsgrundlagen festzustellen, die die größte Wahrscheinlichkeit für sich hätten, wobei die Wahl der Schätzungsmethode der Abgabenbehörde grundsätzlich frei stehe. Dabei müssten die jeder Schätzung immanenten Ungenauigkeiten von demjenigen in Kauf genommen werden, der bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit zur Schätzung Anlass gegeben habe.
Tz 1 c) BP-Bericht - Schätzungsgrundlagen: 1. Die aus Beilage 4 ersichtlichen Kalkulationsdifferenzen würden den Umsätzen (10 %) und unter Berücksichtigung eines geschätzten Lohn-, Treibstoff-, Reparatur- und Serviceaufwandes (Anerkennung der Vorsteuer für Kleinbetragsrechnungen) dem Gewinn hinzugerechnet. 2. Bei den Erlösen aus dem Autohandel erfolge eine Zuschätzung in Form eines Sicherheitszuschlages (siehe Niederschrift zur Schlussbesprechung, Tz 2 b).
Tz 1 d) BP-Bericht - Würdigung der vorgebrachten Beweismittel:
Schreiben vom 7.5.2008: Aus den der BP vorgelegten Unterlagen bzw. aufgrund der Erhebungen bei den Versicherungsgesellschaften seien die Taxis im gesamten Prüfungs- und Nachschauzeitraum in doppelter Besetzung zum Einsatz gekommen (siehe Tz 1 b). Aufgrund dieser Tatsache und aufgrund einiger aus den Unterlagen eruierbaren Kilometerleistungen für einen bestimmten Zeitraum liege die Jahreskilometerleistung weit über jener im VwGH-Erkenntnis (VwGH 23.5.1990, 89/13/0281) angeführten. Angeführte Kilometerstände auf Eingangsrechnungen von Reparaturwerkstätten bzw. laut Sachverständigengutachten oder Erhebungen hätten beispielsweise folgendes Bild über die jeweiligen Kilometerleistungen ergeben: Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-xxxTX: Kilometerstand am 8.7.2005: 80.501 km; am 11.11.2005: 112.012 km; d.h. gefahrene 31.511 km in ca. 4 Monaten. Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-yyyTX: Kilometerstand am 22.3.2005: 17.805 km; am 9.1.2006: 49.905 km; d.h. gefahrene 32.100 km in ca. 8,5 Monaten; am 27.9.2007: 101.430 km; d.h. gefahrene 51.525 km in ca. 20,5 Monaten. Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-zzzTX: Kilometerstand am 24.2.2005: 94.398 km; am 11.1.2007: 150.941 km; d.h. gefahrene 56.543 km in ca. 20,5 Monaten. Da über den gesamten Zeitraum keine Gutachten gemäß
§ 57a KFG (nicht einmal die aktuellen) vorgelegt worden seien, hätten nur wenige Kilometerstände über einen bestimmten Zeitraum nachvollzogen werden können. Außerdem habe für den Großteil der auf den vorgelegten Losungslisten angeführten Kilometerstände kein Zusammenhang zu den auf Eingangsrechnungen (Gutachten, Ermittlungen) angeführten Kilometerständen hergestellt werden können bzw. seien bei einer Vielzahl von Losungsaufzeichnungen überhaupt keine Kilometerstände angeführt. Die unter Punkt 1 der Stellungnahme vom 5.5.2008 angeführte jährliche Kilometerleistung von 20.000 km könne somit nicht einmal annähernd nachvollzogen werden und entspreche auch nicht den tatsächlichen betrieblichen Vorgängen. Die Berechnungsgrundlagen betreffend den durch die BP angewandten Mindesterlös pro Taxifahrt bzw. den durchschnittlichen Kilometerertrag seien von der BP übergeben worden. Es sei dazu u.a. unter den Punkten 2 und 3 der Stellungnahme vom 5.5.2008 Stellung genommen worden. Sämtliche Berechnungsgrundlagen basierten auf dem durch die Taxiinnung vorgegebenen Tarif, wobei die Tarifanpassungen zum 3.10.2003 und 1.1.2006 berücksichtigt worden seien. Der Abzug des Leerkilometeranteiles könne allerdings nur bei der Berechnung des durchschnittlichen Kilometerertrages, nicht jedoch beim Ansatz eines durchschnittlichen Erlöses pro Taxifahrt berücksichtigt werden. Sämtliche Kilometererträge seien mit dem Nettobetrag zum Ansatz gebracht worden. Seitens der BP sei im Rahmen der Schlussbesprechung insoweit eine Anpassung des durchschnittlichen Kilometerertrages bzw. des durchschnittlichen Ertrages pro Taxifahrt erfolgt, als der Leerfahrtenanteil von 45 % (Würdigung des Einwandes unter Punkt 1 betreffend Gutachten der Taxiinnung vom 3.7.1995) und der Kilometerertrag ausschließlich für Standplatz- bzw. Mobiltelefonfahrten (d.h. ohne Funkzuschlag) berechnet worden seien, wodurch sich eine Reduktion gegenüber den ursprünglich übergebenen Berechnungen ergeben habe (siehe Beilage 3). Die unter Punkt 2 und 3 seitens der steuerlichen Vertretung beantragten Kilometererträge bzw. Erträge pro Taxifahrt würden der wirtschaftlichen Realität widersprechen und seien somit unrichtig. Die von der BP angenommenen Schätzziffern und Berechnungsgrundlagen basierten auf branchenüblichen Durchschnittssätzen aufgrund eines äußeren Betriebsvergleiches. Die unter Punkt 5 angeführten geschätzten Betriebsausgaben seien von der BP wie beantragt mit 40 % des Zuschätzungsbetrages für Personalkosten (Lohnnebenkosten würden in den jeweiligen Jahren entsprechend passiviert) sowie mit 10 % des Zuschätzungsbetrages für Treibstoffe, Service und Reparaturkosten berücksichtigt, wobei für diesen geschätzten Nettobetrag auch die Vorsteuer in Abzug gebracht worden sei (Kleinbetragsrechnungen). Für den weiters beantragten sonstigen Aufwand in Höhe von 40 % der Zuschätzung fehle jegliche Grundlage. Entsprechender Aufwand habe seitens des Geschäftsführers X. bzw. dessen steuerlicher Vertretung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden können, sodass für eine Berücksichtigung keine Veranlassung bestehe. Zu Punkt 6 des Schreibens vom 5.5.2008 sei anzumerken, dass zwar der Großteil der angemeldeten Lenker als geringfügig Beschäftigte angemeldet worden seien, diese jedoch überwiegend keiner weiteren Beschäftigung nachgegangen seien und daher auch von diesem Lohn ihren Lebensunterhalt bestreiten hätten müssen. Aus der Erfahrung des täglichen Lebens sei der Rückschluss zulässig, dass es im Zusammenhang mit nicht bzw. nur geringfügig angemeldeten Fahrern vermehrt zu nicht deklarierten Fahrten komme und diese Fahrer in höherem Ausmaß beschäftigt würden, was im konkreten Fall durch die eingesehenen Schadensunterlagen bestätigt werde.
Schreiben vom 13.5.2008: Im Rahmen der Beschuldigteneinvernahme des X.vom 14.5.2008 (siehe Beilage 1) sei mit Schreiben vom 13.5.2008 zu den Betriebsabläufen (Grundaufzeichnungen, Autobuch, Abrechnungsmodalitäten etc.) bei der Bw. sowie zu den Feststellungen der BP Stellung genommen worden, was u.a. auch im Protokoll über die Einvernahme schriftlich festgehalten worden sei. Was die Vorlage der Gutachten gemäß
§ 57a KFG betreffe, müsse darauf hingewiesen werden, dass nicht einmal jene aktuellen Gutachten für Autos, welche sich zum Zeitpunkt des Prüfungsbeginnes noch im Betriebsvermögen der Bw. befunden hätten, vorgelegt worden seien. Weiters müssten aus den Eingangsrechnungen der diversen Werkstätten sämtliche verrechneten und durchgeführten Gutachten ersichtlich sein. Zu den Ausführungen betreffend die Schadensmeldungen werde nochmals auf die aus den verschiedenen Schadensunterlagen resultierenden Feststellungen (Tz 1 b) verwiesen. Diese stellten für die BP im Rahmen der freien Beweiswürdigung reine Schutzbehauptungen dar, da es sich aufgrund der Häufigkeit der in den Losungslisten fehlenden Lenker nicht jedes Mal um nicht verrechenbare Überstellungs- oder Besorgungsfahrten gehandelt haben könne. Auch die von "Einspringern" erzielte Losung sei ordnungsgemäß zu erfassen, sodass die Möglichkeit der Überprüfung gewährleistet sei. Die Ungereimtheiten und Differenzen in den Kilometerstandsaufzeichnungen stellten gravierende Mängel in den Aufzeichnungen dar und könnten nicht mit fehlerhaften Aufzeichnungen der Werkstätten begründet werden. Die betreffend die Funkaufträge angeführten Kundendienste seien in den verrechneten Funkaufträgen nicht enthalten, sondern würden von der Taxifunkzentrale gesondert als "Kundendienste" ausgewiesen. Die finanziellen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des X.und seiner Familie (Ehegattin ohne Einkommen, 2 minderjährige Kinder), die bei der Bw. getätigten Einlagen (Zugänge am Verrechnungskonto € 28.724,53 im Jahr 2004 und € 109.486,29 im Jahr 2005) sowie die im Schreiben angeführten in der Türkei angelegten Ersparnisse (türkische Staatsanleihen, Aktien) fänden im Einkommen des X. keine Deckung. Auch die angeführten Darlehen der Eltern des X. in Höhe von insgesamt € 42.800,00 fänden im Einkommen der angeblichen Darlehensgeber keine Deckung. Das von der Schwester des X.gewährte Darlehen in Höhe von € 27.000,00 fände ebenfalls in deren Einkommen keine Deckung. Die von X. aufgestellte Behauptung, er habe für die Anteilsverkäufe an der Bw. € 10.000,00 von Y. bekommen, gehe ins Leere (siehe dazu Beschuldigteneinvernahme von Y.). Auch die beiden Kontoüberziehungen bei der BA/CA (€ 8.500,00 im Jahr 2005) und bei der Bank Burgenland (€ 10.575,00 im Jahr 2006) könnten nicht zur restlosen Aufklärung der Herkunft der für die Lebenshaltungskosten und Einlagen bei der Bw. erforderlichen finanziellen Mittel beitragen.
Schreiben vom 20.5.2008: Die von der steuerlichen Vertretung angestellte Berechnung eines Verhältnisses von Funkfahrten zu Standplatzfahrten gehe von einer einfachen Besetzung, d.h. von einer täglichen Arbeitszeit von 8,5 Stunden aus, was pro Tag zu 8,3 Gesamtfahrten führe. Branchenüblich seinen hingegen 10 bis 15 Fahrten täglich. Nicht außer Acht zu lassen sind die von der BP durch Erhebungen bei den Versicherungsgesellschaften nachgewiesenen Doppelbesetzungen von Fahrzeugen und die laut den Kilometeraufzeichnungen errechneten Kilometerleistungen für bestimmte Zeiträume. In einem Kurierartikel werde von der Innung darauf hingewiesen, dass der Anteil der Funkfahrten nur 40 % der Gesamtfahrten betrage. Bei der Kalkulation der BP sei eine Zugrundelegung eines Verhältnisses von 50:50 (Funkfahrten:Standplatzfahrten) erfolgt. Die Leerfahrten seien in Anlehnung an die Studie der WU betreffend Leerkilometer mit 45 % angesetzt worden. Die Berücksichtigung eines vom steuerlichen Vertreter angestrebten Verhältnisses von 80:20 würde eine eindeutige Schlechterstellung (weniger Umsatz als ein Standplatztaxi) eines Funktaxis gegenüber eines reinen Standplatztaxis bedeuten, was völlig absurd sei, da ein Funktaxi eindeutig mehr Kosten (Funkgebühren) verursache.
Schreiben vom 2.7.2008: Im Rahmen der Schlussbesprechung am 8.7.2008 sei seitens der Bw. wiederum zu verschiedenen Feststellungen der BP Stellung genommen worden. Die Erklärungen zu den Schadensmeldungen laut Punkt 1 seien aus den vorgelegten Losungslisten oder sonstigen Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar bzw. müssten aus Unterlagen recherchiert worden sein, welche der BP bewusst vorenthalten worden seien.
Zu den Ausführungen laut Punkt 2 betreffend die Kilometerstandsdifferenzen werde festgehalten, dass es sich nur um eine Wiederholung der von der BP festgestellten Mängel (Ungereimtheiten) handle, deren Ursache offensichtliche Manipulationen an den Fahrzeugen und/oder an den technischen Geräten sowie der vorgelegten Bücher und Aufzeichnungen seien. Die Mängel und Unrichtigkeiten bzw. Verletzung der Aufzeichnungspflichten könnten jedoch nicht durch Schuldzuweisungen an die Werkstätten bzw. Gutachter wegen angeblich fehlerhafter Angaben beseitigt werden. Die Differenzen betreffend Schaltungen/Funkaufträge laut Punkt 3 seien bloße Behauptungen, welche mangels Vorlage entsprechender Taxameteraufzeichnungen nicht nachvollziehbar seien, da eine Überprüfungsmöglichkeit nicht gegeben sei. Der BP seien lediglich die Funkrechnungen der jeweiligen Funkzentralen zur Verfügung gestanden, aus welchen die monatlich in Rechnung gestellten Funkaufträge ersichtlich gewesen seien. Die jeder Schätzung immanenten Unrichtigkeiten habe derjenige in Kauf zu nehmen, der bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit zur Schätzung Anlass gegeben habe. Beim Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-uuuTX seien zB die monatlichen Funkaufträge (bei großer Funkpauschale) lediglich mit 260 pro Monat angesetzt, obwohl ein Durchschnittswert der Monate davor (Einzelfunkverrechnung) einen Durchschnitt von 332 Fahrten ergeben würde (552 Funkaufträge im März 2004 seien auch aus der Höhe der Funkgebühren laut Buchhaltung ersichtlich). In den von der BP nachgereichten Unterlagen betreffend die Erhebungen bei den verschiedenen Versicherungsgesellschaften scheine eine Reihe von Lenkern auf, welche in den Aufzeichnungen (Losungslisten) der Bw. keinen Eingang gefunden hätten. Auch die von X. bei den Versicherungsgesellschaften überwiegend beanspruchte und ausbezahlte Stehtageablöse für doppelte Besetzung von Fahrzeugen gehe aus dieser Liste hervor. Zu diesem Punkt sei in diesem Schreiben der Bw. nicht Stellung genommen worden. Aufgrund der Summe der unter Tz 1 angeführten formellen und sachlichen Unrichtigkeiten der Buchführung und Aufzeichnungen seien sämtliche Bemessungsgrundlagen für den Prüfungs- und Nachschauzeitraum im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO zu ermitteln gewesen. Grundlage für die Schätzung seien die in Beilage 4 angeführten Kalkulationsdifferenzen, welche die jährlichen Umsatz- und Gewinnerhöhungen laut Tz 2 ff zur Folge hätten. Etwaige Verluste aus den Jahren 2003 bis 2007 seien nicht vortragsfähig.
In Tz % BP-Bericht findet sich eine Darstellung der sich aufgrund der Prüfungsfeststellungen ergebenden Mehrbeträge an Abgaben. Die Mehrbeträge an Umsatzsteuer betragen € 880,00 für 2003, € 15.840,00 für 2004, € 17.640,00 für 2005, € 15.160,00 für 2006, € 17.440,00 für 2007 und € 2.960,00 für 01-04/2008. Die Mehrbeträge an Körperschaftsteuer betragen € 10.070,47 für 2004, € 12.145,49 für 2006 und € 17.467,71 für 2007. Für die übrigen Jahre wurden Verluste ermittelt, und zwar für 2003 -€ 7.820,00 und für 2008 -€ 47.837,40. Die sich aufgrund der festgestellten verdeckten Ausschüttungen ergebende Kapitalertragsteuer beträgt € 1.595,00 für 2003, € 28.710,00 für 2004, € 31.785,00 für 2005, € 26.915,00 für 2006 und € 31.235,00 für 2007.
Aufgrund der Feststellungen der BP wurden die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2003 bis 2007 und Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 01-04/2008, Körperschaftsteuer 2003 bis 2007 (alle vom 28.7.2008) sowie Haftung für Kapitalertragsteuer (vom 30.7.2008) erlassen. Hinsichtlich der Verfahren betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2003 bis 2005 wurde die Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO vorgenommen.
In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung vom 3. September 2008 wurde folgendes vorgebracht:
Zu Tz 1a BP-Bericht: Es sei richtig, dass Dkfm.R. am 23.4.2008 die Änderung der Rechtsgrundlage Außenprüfung gemäß
§ 147 Abs. 1 BAO iVm § 99 FinStrG und die Änderung des Prüfungszeitraumes (Ausdehnung auf das Jahr 2006) zur Kenntnis gebracht worden sei. Dkfm.R. habe die Prüferin ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass sein Mandant damit als Beschuldigter anzusehen sei und somit im Verfahren eine Beweislastumkehr eingetreten sei. Dem sei jedoch von der Prüferin im weiteren Verfahren in keiner Weise Rechnung getragen worden. Bei einer Besprechung der Prüfungsfeststellungen am 7.5.2008 in der Steuerberatungskanzlei sei der BP eine schriftliche Stellungnahme vom 5.5.2008 übergeben worden. Inhalt dieser Stellungnahme: 1) Widerlegung der von der BP angenommenen Jahres km-Leistung von 29.000 km, Anstieg der Leerfahrten. 2) Kritik an der Annahme der BP betreffend das Verhältnis Funktaxi/Standplatztaxi 50:50; Antrag auf Anwendung eines Schlüssels von Funktaxi/Standplatztaxi 75:25. 3) Stellungnahme zum durchschnittlichen Mindesterlös pro Fahrt mit Berechnung. 4) Stellungnahme zum durchschnittlichen km-Ertrag mit Berechnung und Vorlage von 3 Berufungsentscheidungen des UFS zu dieser Frage. 5) Antrag auf geschätzte Betriebsausgaben mit Verprobung im äußeren Betriebsvergleich sowie Vorlage von betriebswirtschaftlichen Kennzahlen des KMU-Institutes und der RAIKA. 6) Durchschnittliche Jahreskilometer bei Taxis ohne Funk; Antrag auf Annahme von 20.000 km pro Jahr, Teilzeitfahrer, alte Kfz. Von einer im BP-Bericht erwarteten Würdigung der o.a. Einwendungen könne keine Rede sein, es habe im Gegenteil seitens der BP nie eine sachliche Auseinandersetzung mit diesen Einwendungen stattgefunden, vielmehr seien diese ignoriert worden. Am 14.5.2008 sei in den Räumlichkeiten des Finanzamtes ein Schreiben vom 13.5.2008 übergeben worden, u.a. mit einer Stellungnahme zu den Funksignalen, Schadensunterlagen und Kilometerstand-Differenzen sowie zur Herkunft der finanziellen Mittel. Auch zu diesen Einwendungen sei von der BP nie in einem sachlichen Gespräch Stellung bezogen worden. Am 2.6.2008 sei ein Schreiben (mit Datum 20.5.2008) von der steuerlichen Vertretung an die BP abgesandt worden, in dem a) eine Liste von 5 Taxifirmen in ca. gleicher Betriebsgröße samt BP-Berichten vorgelegt worden sei, bei welchen das Verhältnis Funktaxi/Standplatztaxi mit 60:40, 75:25 oder 70:30 von der BP angenommen worden sei; zudem eine Betriebsausgabenschätzung, in der die Personalkosten mit 40 %, die Treibstoffkosten mit 10 %, sonstige Aufwendungen mit 40 %, der Gewinn mit 10 % sowie die Jahreskilometerleistung bei Taxis ohne Funk zwischen 14.220 km und 18.458 km angesetzt worden seien. b) Weiters sei eine Kalkulationsberechnung für den Nachweis des Verhältnisses Funktaxi/Standplatztaxi 75:25 vorgelegt worden. Auch mit diesem Beweisantrag habe sich die BP nicht auseinandergesetzt. Zu den von Dkfm.R. bei der Schlussbesprechung vorgelegten Beweisanträgen vom 2.7. 2008 und 8.7.2008 sei von der BP ebenfalls nicht Stellung genommen worden. Das Verlangen des Dkfm.R. auf Besprechung der vorgelegten Beweisanträge sei mit dem lapidaren Hinweis abgelehnt worden, dass diese Anträge nicht geeignet seien, die BP-Feststellung abzuändern. Eine Begründung für diese Aussage sei nicht gegeben worden.
Zu den Feststellungen betreffend Buchführung und Aufzeichnungen: Die Bw. habe laufende Aufzeichnungen über die Erlöse pro Taxi mit gefahrenen Kilometern und Kilometerständen zuerst mit monatlichen Excel-Tabellen, dann mit wöchentlichen Excel-Tabellen geführt. Ab August 2006 habe man nur mehr die gefahrenen Kilometer aufgezeichnet. Die Kilometerstände seien jedoch durch Addition ermittelbar. Die handschriftlichen Aufzeichnungen zu diesen Excel-Tabellen seien von der Bw. leider nicht aufbewahrt worden. Die in Tz 1(b) BP-Bericht angeführten Mängel habe die Bw. im Schreiben vom 13. 5. 2008 bzw. in den Schreiben vom 2.7.2008 und 8.7.2008 aufgeklärt. Weiters habe die Bw. nachgewiesen, dass die von der BP verwendeten Kontrollmitteilungen wie Schadensmeldungen, Sachverständigengutachten und Eingangsrechnungen zum Großteil unvollständig bzw. nachweislich unrichtig seien, was vor allem die Unterlagen der Firmen Mercedes M. und Mazda N. betreffe. Dazu werde auf die Anträge der Bw. vom 2.7.2008 und 8.7.2008 verwiesen. Weiters überreiche die Bw. in der Beilage eine zusätzliche Stellungnahme zur von der BP übergebenen Stellungnahme vom 6.7.2008 (Beilage A). Für die von der BP behauptete Doppelbesetzung der Taxis sei die BP jeden Beweis schuldig geblieben. In der ersten vorgelegten Kalkulation habe die BP selbst nur ein bis zwei Taxis pro Jahr als doppelt besetzt angenommen, auch dies ohne Beweis. Wenn die BP auf Schadensmeldungen Bezug nehme, in denen Stehtage mit Doppelbesetzung geltend gemacht worden seien, werde darauf hingewiesen, dass dies eine weit verbreitete Praxis sei, um zu erwartende Abstriche durch die Versicherung zu verringern. Diese Vorgehensweise könne keinesfalls als Beweis für eine Doppelbesetzung verwendet werden. Im Übrigen habe die Bw. in den Anträgen vom 13.5.2008, 2.7.2008 und 8.7.2008 diese Behauptung widerlegt. Es sei jedenfalls unzulässig, mit Hilfe nachweislich unrichtiger Kontrollmitteilungen die Aufzeichnungen der Bw. in Frage zu stellen. Es werde mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass seitens der BP die von der Bw. vorgelegten Beweismittel weder schlüssig gewürdigt noch ausgewertet worden seien. Es habe im Gegenteil kein sachliches konkretes Gespräch über diese Beweismittel gegeben und insbesondere habe die BP keine Begründung dafür geliefert, warum die Beweisanträge keine Berücksichtigung finden könnten.
Stellungnahme zur Beilage 3 des BP-Berichtes betreffend Taxitarif - durchschnittlicher Erlös pro Taxifahrt - durchschnittlicher Kilometerertrag: Die Berechnung enthalte einige Unrichtigkeiten, die wie folgt zu korrigieren wären: Taxitarif 1.1.2006-31.12.2007 (die übrigen Zeiträume wären aliquot ebenfalls zu korrigieren). 1. Eine Taxifahrt werde von der Innung mit 4,5 bis 5 km angegeben, der zehnte und weitere Kilometer wären auszuscheiden (€ -0,87). 2. Einen Mobilfunkzuschlag gebe es im Taxitarif nicht. Die funklosen Taxis der Bw. hätten keinen Zugang zum Standplatztelefon, da über Standplatztelefon max. 2-3 % der Aufträge gingen, weshalb dies unrentabel sei (€ -1,00). 3. Der Zuschlag für mehr als vier Personen entfalle, da die Bw. über keine Taxis mit mehr als vier Plätzen verfüge (€ -0,10). 4. Verzögerungen, wie z.B. Stau, würden vom Zeittaxameter erfasst. Keine Wartezeiten kämen praktisch nie vor (€ -0,20). 5. Die Leerfahrten würden aufgrund von Unterlagen mit 45 % angesetzt, was durch die Entwicklung in der Taxibranche wirtschaftlich überholt sei. Leerfahrten müssten mit 55 % angenommen werden. 6. Das Verhältnis Funktaxi/Standplatztaxi mit 50:50 sei unrichtig und sei von der BP in keiner Weise nachgewiesen worden. 7. Die Anzahl der Wartezeiten pro Kilometer sei weit überhöht angesetzt. Statt 2,00 wären maximal 0,5 anzusetzen (€ -1,5). 8. Bei Berücksichtigung o.a. Abschläge und die Veränderung der Stehzeit auf 55 % sowie des Verhältnisses Funktaxi/Standplatztaxi auf 75:25 ergebe sich ein Durchschnittserlös pro Taxifahrt von € 8,45. 9. Bei Berücksichtigung der Korrekturen laut Punkt 1-8 ergebe sich ein durchschnittlicher Kilometerertrag von € 0,82. Aus einer Entscheidung des UFSW vom 13.7.2004 gehe ein Kilometerertrag von ATS 12,00 hervor, aus dem sich der angegebene Kilometerertrag ergebe. Auch bei anderen Prüfungen sei dieser Ansatz verwendet worden. Entsprechende BP-Berichte könnten vorgelegt werden. Die von der Bw. beantragten Kilometererträge und Erträge pro Taxifahrt würden von der BP mit allgemein gehaltener Begründung ("widersprechen der wirtschaftlichen Realität") ohne wirkliche Begründung als unrichtig bezeichnet. Wie die Bw. durch Vorlage von fünf BP-Berichten bewiesen habe, basierten die von der BP angesetzten Ziffern keineswegs auf branchenüblichen Durchschnittswerten. Zu Berechnungsunterlagen betreffend den durchschnittlichen Mindesterlös pro Taxifahrt bzw. den durchschnittlichen Kilometerertrag seien zwar die entsprechenden Beträge, nicht aber die dazugehörigen Berechnungsunterlagen bekannt gegeben worden. In der bei der Schlussbesprechung übergebenen Berechnung seien diese Sätze geändert worden. In mehreren Telefonaten und vorangegangen Telefaxen sei dem Ersuchen der Bw. um Bekanntgabe der Berechnungsunterlagen nicht nachgekommen worden. Diese Ziffern seien der Bw. daher erst mit Abschluss der BP mitgeteilt worden. Ein äußerer Betriebsvergleich sei von der BP überhaupt nicht vorgenommen worden. Aus den gleichen o.a. BP-Berichten gehe hervor, dass Betriebsausgaben mit 40 % Personalkosten, 10 % Treibstoffkosten und 40 % sonstiger Aufwand geschätzt worden seien, so dass ein Gewinn von 10 % der Erlöse verbleibe. Wenn man wie die BP vorgehe und 40 % Betriebsausgaben nicht ansetze, ergebe sich ein Gewinn vom zugeschätzten Umsatz von 50 %. Im Ganzen errechnet (äußerer Betriebsvergleich) würden sich aufgrund der Berechnungsart der BP folgende Umsatzrenditen ergeben: 2004: Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 35.404,32 x Erlöse Taxi 10 % 315.910,16 = Umsatzgewinn 11,2 %. 2006: Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 62.581,95 x Erlöse Taxi 10 % 277.775,06 = Umsatzgewinn 22,5 %. 2007: Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 76.870,85 x Erlöse Taxi 10 % 282.154,00 = Umsatzgewinn 27,2 %. Diese Umsatzgewinne seien in der Taxibranche völlig überzogen. Es werde auf die vorgelegten betriebswirtschaftlichen Kennzahlen des KMU-Institutes und der RAIKA mit Umsatzrenditen von ca. 3,5 % bis 4,5 % verwiesen. Es sei nicht richtig, dass der Großteil der als geringfügig gemeldeten Lenker parallel keiner weiteren Beschäftigung nachgehen würde. Es handle sich hingegen um Pensionisten, Angestellte bei Post und Bahn, Bundesbeamte und Studenten, die sich zusätzlich Geld dazuverdienten und oftmals am Wochenende als Taxilenker tätig seien. Die von der Bw. angegebenen Lenker für Überstellungsfahrten, Besorgungsfahrten und Einspringer seien in den laufenden Kilometeraufzeichnungen festgehalten bzw. würden aus weiteren von der Bw. vorgelegten Unterlagen und Auskünften hervorgehen. Zu den Differenzen bei den Kilometerstandsaufzeichnungen verwende die BP nachweislich unrichtige Kontrollmitteilungen für die Behauptung, die Bw. habe unrichtige Kilometerstandaufzeichnungen geführt (siehe Beilage zur Berufung). Betreffend die Herkunft der finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt sei seitens der Bw. ausführlich Stellung genommen worden. Die Differenzen seien durch die Vorlage von Bankkonten, Darlehensverträgen und Kreditverträgen aufgeklärt worden. Ohne weitere Überprüfung seien diese Angaben von der BP als unzureichend zurückgewiesen worden.
Stellungnahme zum Schreiben vom 20.5.2008: Die BP habe in keiner Weise nachgewiesen, dass die Taxis der Bw. mit Doppelbesetzung gefahren seien. Ein Kurierartikel, in dem die Innung einen 40 %-igen Anteil der Funkfahrten angebe, sei der Bw. nicht vorgelegt worden. Es sei hingegen ein Schreiben der Innung vorgelegt worden, in dem der Innungsmeister erkläre, dass seitens der Innung keinerlei Erklärungen über den Anteil von Funkfahrten vorlägen. Für die Annahme eines Verhältnisses Funkfahrten/Standplatzfahrten habe die BP trotz mehrmaliger Aufforderung keine Beweismittel oder Berechnungen vorgelegt. Die Bemerkung, dass bei einem Verhältnis FunkfahrtenStandplatzfahrten von 80:20 ein Funktaxi weniger Umsatz als ein reines Standplatztaxi erzielen würde, gehe am Problem vorbei, sei unrichtig und könne gedanklich nicht nachvollzogen werden. Eine Änderung des Verhältnisses Funkfahrten/Standplatzfahrten bei Fahrzeugen, die Funk- und Standplatzumsätze hätten, verändere lediglich die Anzahl der Gesamtfahrten eines Taxis.
Stellungnahme zum Schreiben vom 2.7.2008: Im Rahmen der Schlussbesprechung seien Feststellungen der BP nicht mehr besprochen worden, da seitens der Abgabenbehörde weitere Gespräche über das BP-Ergebnis verweigert worden seien. Es handle sich hier um unbewiesene Behauptungen der BP. Nachweislich falsche Kontrollmitteilungen könnten nicht der Bw. angelastet werden. Zum Funkpauschale sei von der Bw. weiter oben bereits Stellung genommen worden. Die Bw. bestreite, der BP Unterlagen nicht vorgelegt zu haben. Sämtliche Erklärungen der Bw. stammten aus den der BP vorgelegten Unterlagen.
Stellungnahme zur Schätzung gemäß
§ 184 BAO, den Kalkulationsdifferenzen in Beilage 4 und den Umsatz- und Gewinnerhöhungen laut Tz 2 BP-Bericht: Es werde festgestellt, dass das Verfahren, auf dem die Schätzung samt den danach berechneten Abgabenfestsetzungen beruhe, nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Es werde dazu auf § 115 BAO verwiesen. Die Abgabenbehörde habe im gegenständlichen Verfahren die in § 115 BAO aufgestellten Grundsätze grob verletzt, insbesondere sei das Recht auf Parteiengehör sowie der Grundsatz, dass die Abgabenbehörde verpflichtet sei, Angaben auch zu Gunsten des Abgabepflichtigen zu prüfen, missachtet worden. Eine Beweiswürdigung sei nur dann mangelfrei, wenn beweistaugliche Gegenargumente der Partei entkräftet würden. Am 23.4.2008 sei der Steuerberater von der Änderung der Rechtsgrundlage Außenprüfung gemäß
§ 147 BAO iVm § 99 FinStrG unterrichtet worden. Dkfm.R.habe die Prüferin ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Bw. damit als Beschuldigte anzusehen sei, im Verfahren Beweislastumkehr eingetreten sei und ab sofort die Verfahrensvorschriften des Finanzstrafgesetzes anzuwenden seien (Beweiswürdigung in dubio pro reo, in der Bescheidbegründung sei die Auseinandersetzung mit den Sachvorbringen des Beschuldigten darzustellen, Unschuldsvermutung, keine Bindungswirkung in abgabenrechtlichen Feststellungen, höhere Anforderungen bei finanzstrafrechtlichen Schätzungen). Diesen Grundsätzen sei von der BP im weiteren Verfahren in keiner Weise Rechnung getragen worden. Bei der von der BP durchgeführten Schätzung handle es sich um eine globale Schätzung der Umsätze und Gewinne aufgrund einer Feststellung von Kalkulationsdifferenzen. Die Errechnung der Kalkulationsdifferenzen sei als Schätzung erfolgt, da die wichtigsten Tangenten ebenfalls geschätzt worden seien, nämlich die Zahl der Funksignale (Storno geschätzt), durchschnittlicher Erlös pro Taxifahrt, Annahme von Jahreskilometern bei Taxi ohne Funk, Kilometerertrag und Verhältnis der Fahrten Funktaxi/Standplatztaxi 50:50. Die Schätzung der Bemessungsgrundlagen und die Abgabenfestsetzung seien in keinem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen (Umkehr der Beweislast) und sei als massiv überhöht anzusehen. Insbesondere halte das Schätzungsergebnis einem äußeren Betriebsvergleich und dem Vergleich mit den von der Bw. vorgelegten betriebswirtschaftlichen Kennzahlen des KMU-Institutes und der RAIKA nicht stand. Auf keinen Fall seien die festgesetzten Abgaben eine Grundlage zur Feststellung eines strafbestimmenden Wertbetrages. Der Ordnung halber werde festgestellt, dass die Jahre 2006 und 2007 noch nicht rechtskräftig veranlagt gewesen seien.
Es werde beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben bzw. wie folgt abzuändern: Hinsichtlich der mangelhaften Grundaufzeichnungen (Nichtaufbewahrung der handschriftlichen Grundlagen für die Losungsbögen mit Excel) werde die Festsetzung eines Sicherheitszuschlages von 10 % der Umsätze aus Taxierlösen und die Festsetzung eines Gewinnes von 10 % des Sicherheitszuschlages beantragt, d.s. für 2003 € 600,00 Sicherheitszuschlag, € 60,00 Gewinn; für 2004 € 12.000,00 Sicherheitszuschlag, € 1.200,00 Gewinn; für 2005: € 14.000,00 Sicherheitszuschlag, € 1.400,00 Gewinn; für 2006: € 11.000,00 Sicherheitszuschlag, € 1.100,00 Gewinn; für 2007: € 8.000,00 Sicherheitszuschlag, für € 800,00 Gewinn; für 2008 € 1.000,00 Sicherheitszuschlag. Im Übrigen ergebe sich aufgrund der in der Beilage übereichten Gegenkalkulation keine Umsatzdifferenz gegenüber den fatierten Erlösen (siehe Beilage B). Es werde grundsätzlich bestritten, dass es kapitalertragsteuerpflichtige verdeckte Ausschüttungen gebe. Soweit Differenzen verblieben, wäre zu überprüfen, wie weit diese auf angemessene Geschäftsführerbezüge des X. anzurechnen seien. Im Übrigen habe die BP das Zufließen von verdeckten Ausschüttungen an diesen nicht nachgewiesen. Weiters werde beantragt, bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens die Verlustvorträge zu berücksichtigen. Die Gewinn- und Umsatzzuschätzung betreffend den KFZ-Handel werde von der Bw. akzeptiert.
In der Beilage A. zur Berufung wurde folgendes vorgebracht:
Stellungnahme zu den vorgebrachten Beweismitteln: Tz 1d) BP-Bericht - Stellungnahme zu den Kilometerleistungen (Werkstättenrechnungen, Sachverständigengutachten, Erhebungen durch die KIAB: Grundsätzlich werde festgehalten, dass Rechnungen der Firma Mercedes M.soweit sie Reparaturen beträfen hinsichtlich der Kilometerangaben meist richtig seien. Bei allen Ersatzteilrechnungen stimmten die Kilometerangaben nicht, da vom Verkäufer der Kilometerstand nicht überprüft werde. Kilometerstände seien offenbar in der EDV gespeichert, z.B. von Garantieleistungen, und würden wahllos ausgedruckt. Dies gelte für alle Ersatzteilrechnungen (Mercedes M. und Mazda N.). Die Rechnungen von Mazda N. seien hinsichtlich der Kilometerstände fast alle unrichtig und als Kontrollmitteilungen unbrauchbar (siehe auch das Schreiben vom 2.7.2008, wo diesbezüglich Nachweise geliefert worden seien). Die BP betrachte die Kontrollmitteilungen automatisch als richtig ohne diese mit der nötigen Vorsicht zu überprüfen. Warum die BP bei offensichtlich unrichtigen Kontrollmitteilungen der Bw. Manipulation vorwerfe, sei unverständlich.
Detaillierte Stellungnahme wie folgt: "Kennzeichen W-xxx TX: 8.7.05 - 80.501 km Kontrollmitteilung nicht vorhanden, kann von mir nicht nachvollzogen werde. Wir haben ein Gutachten F. 15.6.2005 mit KM-Stand 81.576, es kann daher der Km-Stand vom 8.7.2005 nicht richtig sein; 11.11.2005 - Mercedes Benz Rechnung 11.11.05 km 112.012. Km-Angabe von Werkstatt willkürlich über km 100.000 angesetzt um Garantie von SBL-Bremse zu erhalten, dh beide Kontrollmitteilungen falsch. Kennzeichen W-yyyTX: 22.3.05 - Km 17.805 stimmen mit Km-Stand laut Losungsaufzeichnungen überein; 9.1.06 - Km 49.905, Kontrollmitteilung liege nicht vor. Km-Stand falsch siehe Angaben zum 22.9.07; 22.9.07 - Km 101.430, Kontrollmitteilung existiert nicht. Das Kfz wurde am 12.1.06 verkauft, und zwar mit Km-Stand 39.107! Kennzeichen W-zzzTX: 24.2.05 - Km 94.398; 11.1.07 - Km 150.441; Laut Losungsblatt 2/05 A 95090, E 97193, laut Losungsliste 12/06 E 154.136, dh Km-Leistung für 21 Monate 59.000 km, mit fleißigem Fahrer in Ordnung - stimmt mit Losungsaufzeichnungen überein. Die Beanstandung durch die BP ist unverständlich." Zusammenfassend werde angemerkt, dass seitens der Bw. sämtliche Vorbehalte aufgeklärt worden seien.
Die Beilage B. zur Berufung beinhaltet eine von der Bw. erstellte Gegenkalkulation zur Kalkulation der BP.
Die BP nahm mit Schreiben vom 17. Februar 2010 zur Berufung wie folgt Stellung.
Zu den Vorbringen zu Tz 1a BP-Bericht ("Prüfungsablauf"): Die BP sei gemäß
§ 147 Abs. 1 BAO iVm § 99 FinStrG erfolgt, womit X. als Beschuldigter anzusehen gewesen sei. Der seitens der Bw. erhobene Vorwurf, die eingetretene Beweislastumkehr sei nicht beachtet worden, gehe ins Leere, da sämtliche von der BP getroffenen Feststellungen nicht auf Vermutungen basierten, sondern Beweischarakter hätten. Dazu werde beispielhaft angeführt: Auf Unfallberichten sei eine Vielzahl von Lenkernamen vorzufinden, welche im Rechenwerk der Bw. nicht aufscheinen würden. Bei beantragten Stehtageablösen für Verdienstentgang sei Doppelbesetzung angegeben worden, u.a. durch eidesstattliche Erklärungen des X.. Die Anzahl der von den Funkzentralen verrechneten Funkaufträge sei höher als die auf den "Losungslisten" aufgezeichneten Schaltungen. Auch der Vorwurf, die Prüferin hätte zu den von der Bw. übergebenen Stellungnahmen nicht Stellung bezogen, sondern hätte diese ignoriert, müsse zurückgewiesen werden. Durch sämtliche vorgebrachten Einwendungen und Behauptungen seinen keine stichhaltigen Beweise geliefert worden, welche die von der BP durch umfangreiche und schlüssige Erhebungen getroffenen Feststellungen mit Beweischarakter entkräften könnten. Sämtliche im Prüfungsverfahren vorgebrachten Beweismittel seien rechtlich gewürdigt worden. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde diesbezüglich auf die umfassenden Ausführungen im BP-Bericht (Tz 1d) verwiesen.
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 147 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 99 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1496-W/10
- Stammnummer
- 52940
- Gültig
- 07.04.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF